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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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112<br />

Diethelm Klesczewski<br />

gleicher Weise frei zu sein. 11 Schon Locke hat gezeigt, dass sich damit ein<br />

Eigeninteresse an <strong>de</strong>m Vorhan<strong>de</strong>nsein gewisser staatlicher Einrichtungen,<br />

namentlich <strong>de</strong>r Rechtspflege und <strong>de</strong>r Polizei, verbin<strong>de</strong>t. 12 Hierdurch erhalten<br />

die, bereits durch alltägliche, habitualisierte Anerkennung in ihrem Bestand<br />

gefestigten, subjektiven Rechte <strong>de</strong>r Einzelnen ihre institutionelle Absicherung.<br />

13<br />

Gegenüber diesem, gesellschaftlich anerkannten und gesetzlich abgesicherten,<br />

freien Dasein <strong>de</strong>r Person stellt nun die Straftat eine spezifische Unrechtsform<br />

von eigener Schwere dar. Ihr Wesen lässt sich ein Stück weit aus<br />

<strong>de</strong>n Voraussetzungen herauslesen, die das BVerfG an die Verhängung von<br />

Strafe knüpft: Nach ihm darf mit Strafe nur dasjenige Verhalten geahn<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, mit <strong>de</strong>m sich <strong>de</strong>r Täter schlechthin gegen die Rechtsordnung aufgelehnt<br />

hat. 14 Strafe setzt damit verschie<strong>de</strong>nartige Verletzbarkeiten unserer<br />

Rechtsordnung voraus. Sie schützt nicht <strong>de</strong>ren dispositiven Bestandteile,<br />

son<strong>de</strong>rn ihre durch und durch konstitutiven Elemente.<br />

Höchstwert unserer Verfassung und damit konstitutiv <strong>für</strong> unsere Rechtsordnung<br />

ist die Menschenwür<strong>de</strong>, Art. 1 Abs. 1 GG. Je<strong>de</strong>r Mensch ist danach<br />

Zweck an sich selbst und darf niemals <strong>zum</strong> bloßen Objekt gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

15 Wer aber einen an<strong>de</strong>ren willentlich angreift, wie es <strong>für</strong> Kriminalität<br />

typisch ist, <strong>de</strong>r zieht frem<strong>de</strong> Rechtsgüter nicht zufällig in Mitlei<strong>de</strong>nschaft.<br />

Die willentliche Verletzung frem<strong>de</strong>r Rechtsgüter zwingt <strong>de</strong>ren Inhaber<br />

vielmehr einen frem<strong>de</strong>n Willen auf und <strong>de</strong>gradiert ihn so <strong>zum</strong> bloßen Ob-<br />

11<br />

So G. W. F. Hegel, Grundlinien <strong>de</strong>r Philosophie <strong>de</strong>s Rechts, 1820, § 209, Bd. 7, S.<br />

360 f. Die Werke Hegels wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Werkausgabe Mol<strong>de</strong>nhauer/Mickel,<br />

19<strong>70</strong>, jeweils nach Band, Paragraph und Seite zitiert.<br />

12<br />

J. Locke, Two Treatises of Government, 1689, zitiert nach <strong>de</strong>r Edition P. Laslett,<br />

Cambridge 1988, Second Treatise, §§ 77 ff., 95 ff., 134 ff., 143 ff.<br />

13<br />

Hegel, Rechtsphilosophie (Fn. 11), §§ 217, 222, Bd. 7, S. 3<strong>70</strong>, 375.<br />

14<br />

BVerfGE 22, 49, 80; 27, 18, 29, 33. Eingehend <strong>zum</strong> Begriff <strong>de</strong>r Strafe M. Köhler,<br />

Strafrecht allgemeiner Teil, Berlin [u. a.] 1997, S. 37 f.<br />

15<br />

BVerfGE 45, 187, 227 f.

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