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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Daniela Demko<br />

1. Zum Sachverhalt <strong>de</strong>r Entscheidung Quaranta v. SWI<br />

Der Beschwer<strong>de</strong>führer, <strong>de</strong>r italienische Staatsbürger Herr Quaranta – <strong>de</strong>r<br />

mit seinen Eltern in die Schweiz kam, als er noch sehr jung war – , war<br />

1982 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wor<strong>de</strong>n, welche <strong>für</strong><br />

die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wur<strong>de</strong>. Während seiner<br />

Bewährungszeit legte man ihm die Begehung von Drogen<strong>de</strong>likten zur<br />

Last und <strong>de</strong>r Untersuchungsrichter eröffnete 1985 ein Verfahren gegen<br />

Herrn Quaranta wegen <strong>de</strong>s Verdachts auf Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen das<br />

Betäubungsmittelgesetz. Seine wie<strong>de</strong>rholten Gesuche auf Bestellung eines<br />

unentgeltlichen Verteidigerbeistan<strong>de</strong>s – vor <strong>de</strong>m Untersuchungsrichter und<br />

später nach Überweisung <strong>de</strong>r Sache an das Strafgericht vor <strong>de</strong>m erkennen<strong>de</strong>n<br />

Gericht – blieben erfolglos und wur<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Begründung abgewiesen,<br />

dass <strong>de</strong>r Fall keine beson<strong>de</strong>ren Schwierigkeiten böte und daher ein unentgeltlicher<br />

Verteidigerbeistand nicht erfor<strong>de</strong>rlich sei. Das Gericht verurteilte<br />

Herrn Quaranta 1985 wegen Rauschgifthan<strong>de</strong>ls und -genusses zu einer<br />

unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und wi<strong>de</strong>rrief zugleich <strong>de</strong>n<br />

bedingten Strafvollzug <strong>de</strong>r zehnmonatigen Freiheitsstrafe aus <strong>de</strong>m Jahr<br />

1982. An <strong>de</strong>r Hauptverhandlung nahm <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer persönlich<br />

und ohne Beistand eines Verteidigers teil; zu<strong>de</strong>m nahm kein Vertreter <strong>de</strong>r<br />

Staatsanwaltschaft an <strong>de</strong>r Gerichtsverhandlung teil.<br />

Nach Beschwer<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>m Strafkassationsgericht <strong>de</strong>s Kantons Waadtland<br />

und staatsrechtlicher Beschwer<strong>de</strong> beim Bun<strong>de</strong>sgericht, welche abgewiesen<br />

wur<strong>de</strong>n, legte <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer 1986 Beschwer<strong>de</strong> wegen Verletzung<br />

seines Anspruches auf unentgeltlichen Verteidigerbeistand nach Art. 6 III c<br />

EMRK vor <strong>de</strong>r Europäischen Kommission <strong>für</strong> Menschenrechte (EKMR) ein,<br />

welche im Jahr 1990 die Verletzung <strong>de</strong>r vom Beschwer<strong>de</strong>führer geltend gemachten<br />

Konventionsbestimmung einstimmig bejahte. Der EGMR schloss

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