HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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110<br />
Diethelm Klesczewski<br />
halten zu haben. Blickt man genauer hin, dann zeigt sich aber, dass schon<br />
<strong>de</strong>r § 129 Abs. 1 StGB jedwe<strong>de</strong>s Verhalten eigens <strong>de</strong>swegen mit Strafe bedroht,<br />
wenn es mit <strong>de</strong>r Einstellung vollzogen wird, als Teil einer Vereinigung<br />
Planung und Ausführung von Straftaten zu för<strong>de</strong>rn. 5 Während niemand<br />
ernsthaft bestreitet, dass die terroristischen Anschläge selbst<br />
schwerste Verbrechen darstellen, ist durchaus fraglich, ob ein äußerlich<br />
vollkommen gesellschaftskonformes Verhalten allein durch die Einstellung,<br />
in <strong>de</strong>r es vorgenommen wird, zu einer Straftat erklärt wer<strong>de</strong>n kann, o<strong>de</strong>r ob<br />
darin nicht letztlich eine Fein<strong>de</strong>rklärung zu sehen ist.<br />
Um diese Frage zu klären, möchte ich aufzeigen, dass ein so weit verstan<strong>de</strong>ner<br />
§ 129 StGB in einem Strafrecht, das <strong>de</strong>n Täter als Bürger anspricht,<br />
keinen Platz fin<strong>de</strong>t, da er <strong>de</strong>n Tatbegriff nicht nur materiell-rechtlich, son<strong>de</strong>rn,<br />
wie <strong>Gerhard</strong> <strong>Fezer</strong> bereits vor knapp 20 Jahren gezeigt hat, auch prozessual<br />
entgrenzt (I.). Dies gibt Anlass, <strong>de</strong>n Wurzeln <strong>de</strong>r Fein<strong>de</strong>rklärung<br />
nachzuspüren. Zu diesem Zweck wer<strong>de</strong> ich Geschichte und Gegenwart <strong>de</strong>s<br />
Feind<strong>strafrecht</strong>stheorems skizzieren und mit seiner Hilfe zu klären versuchen,<br />
inwiefern <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>s § 129 StGB eine Fein<strong>de</strong>rklärung darstellt<br />
(II.). Daran knüpfen sich Reformüberlegungen an (III.).<br />
I. Bürger<strong>strafrecht</strong><br />
Feind<strong>strafrecht</strong> ist <strong>de</strong>r Gegenbegriff <strong>zum</strong> Bürger<strong>strafrecht</strong>. Dieses bezieht<br />
sich auf einen bestimmten sozialen Kontext. Um Bürger<strong>strafrecht</strong> richtig zu<br />
verstehen, müssen wir zunächst wissen, was eine Zivilgesellschaft ausmacht.<br />
5<br />
So je<strong>de</strong>nfalls die herrschen<strong>de</strong> Auslegung: Th. Lenckner/D. Sternberg-Lieben in:<br />
Schönke/Schrö<strong>de</strong>r, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., München 2006, § 129 Rn. 13. Dazu<br />
sogleich näher.