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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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DIETHELM KLESCZEWSKI<br />

Tatbestandsbildung als Fein<strong>de</strong>rklärung?<br />

Mit <strong>de</strong>n Anschlägen von New York und Madrid haben die Straftatbestän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r §§ 129 – 129b StGB neue Aktualität gewonnen. Der Gesetzgeber hat<br />

darauf vor allem mit zwei Gesetzesnovellen reagiert, mit <strong>de</strong>m 34. StrÄndG 1<br />

und mit <strong>de</strong>m Terrorbekämpfungsgesetz von 2003 2 . Wenngleich diese Novellen<br />

3 die genannten Vorschriften zu einem kleinen Teil sogar enger gefasst<br />

haben 4 , so steht doch die Aus<strong>de</strong>hnung ihres Anwendungsbereichs ganz im<br />

Vor<strong>de</strong>rgrund: nicht nur inhaltlich, son<strong>de</strong>rn mit <strong>de</strong>m Inkrafttreten von<br />

§ 129b StGB auch räumlich. Nach <strong>de</strong>n genannten Anschlägen wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

»Krieg gegen <strong>de</strong>n Terror« ausgerufen. Dies äußerte sich zuerst in militärischen<br />

Aktionen in Afghanistan. Mit <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>r §§ 129 – 129b<br />

StGB scheint aber das <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Krieg konstitutive Freund/Feind-Schema nun<br />

auch in das Strafrecht und damit in das Verhältnis Staat/Bürger Einzug er-<br />

1<br />

G. v. 22. August 2002, BGBl. I, 3390; krit. dazu Fürst, Grundlagen und Grenzen<br />

<strong>de</strong>r §§ 129, 129a StGB, Frankfurt/Main [u. a.] 1989, S. 143; Kühl, NJW 1987,<br />

737; v. Plottnitz, ZRP 2002, 351.<br />

2<br />

G. v. 22. Dezember 2003, BGBl. I, 2836; zu weiterer Gesetzgebung im Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Verfolgung <strong>de</strong>s Terrorismus vgl. Weißer, JZ 2008, 388 Fn. 2.<br />

3<br />

Protokoll <strong>de</strong>r 125. Sitzung <strong>de</strong>s Rechtsausschusses <strong>de</strong>r 14. Wahlperio<strong>de</strong> vom 24.<br />

April 2002, S. 33 ff.; Beschlussempfehlung und Bericht <strong>de</strong>s Rechtsausschusses<br />

vom 24. April 2002, BT-Drucks. 14/8893, S. 8.<br />

4<br />

Zum einen muss jetzt die terroristische Intention eigens festgestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn eine Vereinigung keine Tötung o<strong>de</strong>r keine Geiselnahme bezweckt (§ 129a<br />

Abs. 2 Nr. 2 StGB n. F.), vgl. dazu BGHSt 52, 98; BGH NStZ 2008, 146, 148.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren ist das Werben ist jetzt nicht mehr schlechthin, son<strong>de</strong>rn nur als<br />

Werben um Mitglie<strong>de</strong>r und Unterstützer strafbar. Dementsprechend ist dieses<br />

Werben auch kein Unterstützen i. S. v. § 129 Abs. 1, § 129a Abs. 1 StGB, so<br />

jetzt: BGH NJW 2007, 2782, 2783.

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