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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Schuldgrundsatz und Strafklageverbrauch 107<br />

<strong>de</strong>r (erneuten) Zustellung <strong>de</strong>s Einberufungsbescheids einerseits, <strong>de</strong>r (wie<strong>de</strong>rholten)<br />

Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft an<strong>de</strong>rerseits. 50<br />

Die rechtspraktischen Konsequenzen sind offenkundig. Eine Strafbarkeit<br />

wegen eines »Folge-Unterlassens«, gem. § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB, lässt sich<br />

we<strong>de</strong>r in materiell-rechtlicher noch in prozessualer Hinsicht begrün<strong>de</strong>n.<br />

Die angegriffene Verurteilung kann, darin ist <strong>de</strong>m BVerfG uneingeschränkt<br />

zuzustimmen, vor <strong>de</strong>r Verfassung keinen Bestand haben. Deutlich wer<strong>de</strong>n<br />

so zugleich die Grenzen <strong>strafrecht</strong>licher Konfliktlösung. Ein konsequent<br />

angewandtes Tatschuld<strong>strafrecht</strong> ist notwendig auf einen (zeitlich) be-<br />

stimmten Geschehensausschnitt verwiesen, <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>rum strikt auf das<br />

tatbestandlich geschützte Rechtsgut und das spezifische Täterverhalten bezogen<br />

ist; dass das die Rechtsanwendung vor <strong>zum</strong> Teil große Probleme<br />

stellt, steht außer Zweifel.<br />

VII. Rechtspraktische Konsequenzen<br />

51<br />

Vorliegend bleiben <strong>de</strong>shalb nur die zivilprozessualen Möglichkeiten, insbeson<strong>de</strong>re<br />

die <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung bei unvertretbaren Handlungen in<br />

Form von Zwangsgeld und Zwangshaft, gem. §§ 888, 913 ZPO. 52 Letzteres<br />

verweist zugleich auf die notwendige Selbstbeschränkung einer rechtsstaat-<br />

50<br />

Vgl. dazu auch die Argumentationsrichtung von BVerfGE 23, 191 ff (203-206):<br />

Es sei gera<strong>de</strong> die Gewissensentscheidung, die <strong>de</strong>r Entscheidung, Kriegs- und Ersatzdienst<br />

zu verweigern, die beson<strong>de</strong>re Festigkeit gebe, die es verbiete, ihn »in<br />

die Schablone <strong>de</strong>r Dauerstraftat zu pressen«.<br />

51<br />

Zur generellen und nach wie vor virulenten Problematik <strong>de</strong>r Aburteilung von<br />

Dauer- bzw. Organisations<strong>de</strong>likten siehe nochmals <strong>Fezer</strong> (Fn. 3), S. 125 ff.; Klesczewski<br />

(Fn. 27) und Schlüchter (Fn. 3), 1057 ff. sowie die Erläuterungen in Fn.<br />

27.<br />

52<br />

Vgl. dazu Putzo/Thomas-Hüßtege, ZPO, 29. Auflage, München (2008), §§ 888<br />

Rn. 1 ff. und 913 Rn. 1.

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