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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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104<br />

Michael Kahlo / Benno Zabel<br />

<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong> eine solche Unterbrechung bewirken (können), jedoch<br />

nicht selbst thematisiert hat. Der Hinweis <strong>de</strong>s BVerfG auf fehlen<strong>de</strong> »Anhaltspunkte<br />

in äußeren Handlungen <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers« verfängt beim<br />

Unterlassen gera<strong>de</strong> nicht. 41 Denn, wie gezeigt, kommt es im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Unterlassungsstrafbarkeit vor allem darauf an, die (Son<strong>de</strong>r-)Pflicht nicht als<br />

getrennt von <strong>de</strong>r tatbestandmäßigen Situation zu betrachten, sie vielmehr<br />

unmittelbar auf Konfliktwirklichkeit und damit auf das Verhalten <strong>de</strong>s Täters<br />

zu beziehen. Ausschlaggebend kann <strong>de</strong>shalb auch nicht die zeitbedingte<br />

Quantifizierung eines äußeren Geschehens sein, entschei<strong>de</strong>nd ist die qualitative<br />

Bestimmung <strong>de</strong>s Tatverlaufs als Tatunrecht. Das folgt im Grun<strong>de</strong> schon aus<br />

<strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r materiell-rechtlichen Tat, d.h. einer willensvermittelten<br />

(vorsätzlichen, leichtfertigen) und insofern zurechenbaren Gefährdung o<strong>de</strong>r<br />

Verletzung <strong>strafrecht</strong>lich geschützter Freiheitsformen (Rechtsgüter). 42<br />

Eine solche qualitative Bestimmung <strong>de</strong>s Tatverlaufes scheint <strong>zum</strong>in<strong>de</strong>st<br />

möglich, wenn sich die vorliegen<strong>de</strong> Konstellation auf die Rechtsprechung<br />

zu <strong>de</strong>n Straßenverkehrs<strong>de</strong>likten übertragen ließe. 43 Bekanntlich geht die<br />

Rechtsprechung davon aus, dass die (unfallbedingte) Unterbrechung <strong>de</strong>r<br />

Fahrt eine rechtserhebliche Zäsur darstellt und in <strong>de</strong>r Regel zur Annahme<br />

einer weitere selbständigen Tat berechtigt, schließlich sei <strong>de</strong>r Täter durch<br />

<strong>de</strong>n Unfall »sowohl im äußeren Geschehen als auch in seiner geistigseelischen<br />

Verfassung vor eine neue Lage gestellt«. 44 Schaut man jedoch genauer<br />

hin so wird <strong>de</strong>utlich, dass die insoweit angesprochenen Tatverlaufs-<br />

41<br />

Vgl. unter C. II. 2. b) bb) am En<strong>de</strong>.<br />

42<br />

Dazu Zabel (Fn. 21), S. 187 ff. und öfter.<br />

43<br />

Vgl. BGHSt 21, 203, 205; 23, 141, 144; 25, 72, 75; zur Annahme von Tatmehrheit<br />

zwischen <strong>de</strong>r Trunkenheitsfahrt und <strong>de</strong>m unerlaubtem Entfernen vom Unfallort<br />

siehe OLG Celle JR 1982, 79.<br />

44<br />

BGH VRS 13, 122; allerdings sind die materiell-rechtlichen Konsequenzen vor<br />

allem in <strong>de</strong>r Lit. nicht unumstritten vgl. hierzu nur LK-Rissing-van Saan, StGB,<br />

11. Auflage, Stand 1.8.1998, Berlin (2003), Vor §§ 52 ff. Rn. 39; einen Überblick<br />

über <strong>de</strong>n Streit- und Diskussionsstand liefert Schönke/ Schrö<strong>de</strong>r-Stree/Sternberg-<br />

Lieben, StGB, 27. Auflage, München (2007), Vor §§ 52 ff. Rn. 85.

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