HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
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Schuldgrundsatz und Strafklageverbrauch 103<br />
bezüglich zu Recht kritischen Ausführungen aber nicht mit <strong>de</strong>m – zunächst<br />
materiell-rechtlichen – Tatbegriff verbin<strong>de</strong>t. Denn Strafrechtsschuld ist nur<br />
als (Einzel-)Tatschuld zu begreifen, 39 wie das im Schuldgrundsatz enthaltene<br />
Koinzi<strong>de</strong>nzprinzip 40 und nicht zuletzt auch die »Grundnorm« <strong>de</strong>s Straf<strong>zum</strong>essungsrechts,<br />
§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB ver<strong>de</strong>utlichen. Als Unterlassungs-Tat<br />
im materiell-rechtlichen Sinn stellt sich nun zunächst aber gera<strong>de</strong> das von<br />
<strong>de</strong>r einen Entscheidung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers getragene Gesamtgeschehen<br />
dar, die von ihm zu erteilen<strong>de</strong> Zustimmung zu verweigern.<br />
VI. Das Problem <strong>de</strong>s Doppelbestrafungsverbots<br />
(Art. 103 Abs. 3 GG)<br />
Die Frage kann <strong>de</strong>shalb nur sein, ob irgen<strong>de</strong>ine Verän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Situation<br />
im Gefolge <strong>de</strong>r unrechts- und schuldkonstituieren<strong>de</strong>n Entscheidung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>führers<br />
eine »Zäsurwirkung« darstellt, die – zunächst in materiellrechtlicher<br />
Hinsicht – <strong>de</strong>n Anfang einer neuen Tatausführung begrün<strong>de</strong>t.<br />
Das BVerfG hat diese Frage nun zwar insofern offen gelassen, als es die Fiktion<br />
<strong>de</strong>r Strafgerichte, die letzte Tatsacheninstanz be<strong>de</strong>ute <strong>strafrecht</strong>lich eine<br />
<strong>de</strong>n Unrechts- und Schuldzusammenhang unterbrechen<strong>de</strong> »Zäsur«, zu<br />
Recht zurückgewiesen, <strong>de</strong>n darüber hinausgehen<strong>de</strong>n Gesichtspunkt, ob an-<br />
Schuldumfangs. Dagegen kommt <strong>de</strong>m dritten Einwand, nämlich <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n<br />
Auseinan<strong>de</strong>rsetzung mit <strong>de</strong>r »Bestimmung <strong>de</strong>r Strafe…, gerechter Schuldausgleich<br />
zu sein« (C. II. 2. b) cc), kursiv nicht im Original), <strong>de</strong>swegen kein eigener Begründungswert<br />
zu, als dieser sich lediglich aus <strong>de</strong>n fehlen<strong>de</strong>n Feststellungen zu<br />
Schuld und Schuldumfang ableitet.<br />
39<br />
Vgl. dazu Zabel GA 2008, 33 ff.<br />
40<br />
Dieser Grundsatz ist in neuerer Zeit insbeson<strong>de</strong>re im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n<br />
Problemen <strong>de</strong>r actio libera in causa be<strong>de</strong>utungsvoll gewor<strong>de</strong>n; vgl. dazu aus <strong>de</strong>r<br />
Rspr. vor allem BGHSt 42, 235 und aus <strong>de</strong>r Fülle <strong>de</strong>r Lit. statt an<strong>de</strong>rer Hettinger,<br />
Die »actio libera in causa«, Berlin (1988), S. 436 ff.; Hruschka JZ 1996, 64; Neumann,<br />
in: Arthur Kaufmann-FS (1993), S. 581 ff. sowie Zabel (Fn. 21), S. 419 ff.;<br />
speziell <strong>für</strong> das Unterlassungs<strong>de</strong>likt Baier GA 1999, 272.