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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Schuldgrundsatz und Strafklageverbrauch 101<br />

aktives Tun) nichts an<strong>de</strong>res als ein reines »Gedankending«, also ein bloßes<br />

Nichts in <strong>de</strong>r realen Welt. Als Nichts in <strong>de</strong>r Realität kann sie jedoch keine<br />

echte Verletzungshandlung sein, also auch nicht schuldhaft Unrecht verwirklichen.<br />

33 Das gilt auch <strong>für</strong> die heute wohl vorherrschen<strong>de</strong> Auffassung,<br />

wonach unechte Unterlassungen und die durch sie vollzogenen Tatbestandsverwirklichungen<br />

»positiv« durch die Verletzung einer Rechtspflicht<br />

zur Erfolgsabwendung (Garantenpflicht) 34 gekennzeichnet sein sollen. Mit<br />

dieser Anfor<strong>de</strong>rung ist zwar ein zusätzlicher und wichtiger Schritt <strong>de</strong>r Legitimation<br />

unechter Unterlassungs<strong>de</strong>likte im Strafrecht geleistet, 35 aber warum<br />

und inwiefern ein lediglich abstrakt als »Pflichtverletzung« bestimmtes<br />

Verhalten ein »Töten«, »körperlich Misshan<strong>de</strong>ln« o<strong>de</strong>r, bezogen auf <strong>de</strong>n Fall,<br />

ein »Vorenthalten im Ausland« sein soll, ist damit nicht bereits erklärt. Eine<br />

solche Erklärung setzt gedanklich vielmehr notwendig voraus, dass die besagte<br />

(Son<strong>de</strong>r-)Pflicht nicht als von <strong>de</strong>r Wirklichkeit <strong>de</strong>s intersubjektiven Ver-<br />

Handlungslehre, die »Umkehrprinzips-Lösung« Armin Kaufmanns genannt sein,<br />

<strong>de</strong>rzufolge das Unterlassen das gera<strong>de</strong> Gegenteil <strong>de</strong>r Handlung sein soll, das<br />

sich in allen Erscheinungsformen (echtes und unechtes Unterlassen) in <strong>de</strong>r<br />

Missachtung eines Tätigkeitsgebotes erschöpfe, weshalb durch Unterlassen<br />

auch nicht <strong>de</strong>r Tatbestand eines Verletzungserfolgs<strong>de</strong>likts zu verwirklichen sei<br />

(Die Dogmatik <strong>de</strong>r Unterlassungs<strong>de</strong>likte, Göttingen (1959), S. 239 ff., insbes. S.<br />

241, 260 f.; S. 282 ff.); vgl. zur Kritik dieser Konzeptionen Kahlo, aaO., S. 253 ff.<br />

m.w.N.<br />

33<br />

Vgl. zur Kritik an Radbruchs Überlegungen schon Kahlo (wie Fn. 32), S. 29-31.<br />

34<br />

Vorgegeben durch die gesetzliche Vorschrift <strong>de</strong>s § 13 Abs. 1 StGB, wonach Unterlassungstäter<br />

nur sein kann, wer »rechtlich da<strong>für</strong> einzustehen hat, dass <strong>de</strong>r<br />

Erfolg nicht eintritt«; in diesen systematischen Kontext gehört auch die axiologische<br />

Unterlassungskonzeption Armin Kaufmanns, dazu nochmals Kahlo, aaO., S.<br />

253 ff.<br />

35<br />

Entwicklungsgeschichtlich wird diese Anfor<strong>de</strong>rung bekanntlich auf Naglers Beitrag<br />

zur »Problematik <strong>de</strong>r Begehung durch Unterlassung«, GS 111 (1938), S. 1<br />

ff., zurückgeführt; vgl. aber auch Gallas, Das Wesen <strong>de</strong>s <strong>strafrecht</strong>lichen Unterlassens<br />

und seine Stellung im System <strong>de</strong>r Verbrechenslehre, Berliner Habilitationsschrift<br />

von 1932, erstmals veröffentlicht in: <strong>de</strong>rs., Studien <strong>zum</strong> Unterlassungs<strong>de</strong>likt,<br />

Hei<strong>de</strong>lberg (1989), S. 1 ff, sowie <strong>de</strong>rs., Die Garantenpflicht <strong>de</strong>s Unterlassungstäters,<br />

aaO., S. 92.

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