HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
100<br />
Michael Kahlo / Benno Zabel<br />
<strong>de</strong>r Argumentation <strong>de</strong>s BVerfG stehen<strong>de</strong> Einwand – die angegriffenen Entscheidungen<br />
<strong>de</strong>r Fachgerichte hätten sich »nicht mit <strong>de</strong>r Frage auseinan<strong>de</strong>rgesetzt,<br />
ob <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führer durch das weitere Unterlassen … überhaupt<br />
erneut schuldhaft Unrecht verwirklicht hat« o<strong>de</strong>r ob seine Weigerung,<br />
die nach algerischem Recht gefor<strong>de</strong>rte Unterschrift zu leisten, eine<br />
»bloße Fortsetzung seines Nichthan<strong>de</strong>lns« war 31 – eine genaue Antwort auf<br />
die Frage voraus, worin das schuldhafte Unrecht strafbaren unechten Unterlassens<br />
liegt, wie also Unterlassen als Begehungsmodalität Unrecht<br />
schuldhaft verwirklicht.<br />
Für eine solche Annahme (scil.: auch Unterlassen sei Grund einer Verletzungswirklichkeit)<br />
schei<strong>de</strong>n zunächst alle Bestimmungen aus, nach <strong>de</strong>nen<br />
kriminelles Unterlassen in seinem Wesen nichts an<strong>de</strong>res sein soll als die<br />
Entgegensetzung (»Negation«) zur aktiven Tätigkeit, also bloße Nicht-<br />
Tätigkeit. 32 Denn als »non-a« ist Unterlassen als das Gegenteil von »a« (=<br />
chen (1998), Rn. 34; zu <strong>de</strong>n »typischen Sachverhaltsgestaltungen« ferner NK-<br />
Sonnen, StGB, Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n (2005), § 235 Rn. 21; siehe auch Lackner/Kühl, StGB,<br />
26. Auflage, München (2007), § 235 Rn. 5, wo freilich ausschließlich »die bisher<br />
straflosen Fälle« angesprochen wer<strong>de</strong>n, »in <strong>de</strong>nen sich <strong>de</strong>r Täter rechtmäßig mit<br />
<strong>de</strong>m Kind ins Ausland begeben hat«, nicht aber auch Sachverhalte wie <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>,<br />
in <strong>de</strong>nen das Kind ursprünglich durch Dritte ins Ausland verbracht<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
31<br />
Vgl. dazu <strong>de</strong>n Beschluß <strong>de</strong>s BVerfG unter C. II. 2. b) aa); kursiv nicht im Original.<br />
32<br />
Dieses Verständnis ist zunächst von Radbruch vorgetragen wor<strong>de</strong>n; freilich von<br />
kausaler Grundlage und, wie schon <strong>de</strong>r Titel seiner berühmten Habilitationsschrift<br />
(»Der Handlungsbegriff in seiner Be<strong>de</strong>utung <strong>für</strong> das Strafrechtssystem«,<br />
Berlin (1904)) anzeigt, vor allem in systematischer Absicht; vgl. dazu Kahlo, Die<br />
Handlungsform <strong>de</strong>r Unterlassung als Kriminal<strong>de</strong>likt, Frankfurt a. M. (2001), S.<br />
22 ff. – Als Beleg da<strong>für</strong>, dass Radbruchs Bestimmung <strong>de</strong>s Unterlassungsbegriffs<br />
bis heute keineswegs überwun<strong>de</strong>n ist, mögen vor allem die aktuelle Lehre von<br />
<strong>de</strong>r Unterlassung als »negative Bedingung« (vgl. grundlegend dazu Engisch, Die<br />
Kausalität als Merkmal <strong>de</strong>r <strong>strafrecht</strong>lichen Tatbestän<strong>de</strong>, Tübingen (1931), S.<br />
21, 29ff.; <strong>de</strong>rs., in: Kohlrausch-FS, Berlin (1944), S. 141 ff., insbes. S. 162/163;<br />
ferner Puppe, Strafrecht AT Bd. 2, Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n (2005), § 46 Rn. 1 ff.; dies. ZStW<br />
92 (1980), S. 863 ff., S. 895 ff; Vogel, Norm und Pflicht bei <strong>de</strong>n unechten Unterlassungs<strong>de</strong>likten,<br />
Berlin (1993), S. 156 ff.) sowie, <strong>für</strong> die Vertreter <strong>de</strong>r finalen