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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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Schuldgrundsatz und Strafklageverbrauch 99<br />

einen <strong>de</strong>r normative Aspekt <strong>de</strong>r Unrechtsverwirklichung und <strong>de</strong>mentsprechend<br />

ihre Vollendung, <strong>zum</strong> an<strong>de</strong>ren aber auch die zeitliche-faktische Dimension<br />

<strong>de</strong>rselben angesprochen, so dass erst die Aufhebung <strong>de</strong>r Entziehung<br />

die Beendigung <strong>de</strong>s Delikts bewirkt. Die zeitlich-faktische Dimension<br />

<strong>de</strong>r Unrechtsverwirklichung ist insofern zwar unmittelbar auf <strong>de</strong>n normativen<br />

Aspekt bezogen, kann jedoch als (reine) Geschehens- und Phänomenbeschreibung<br />

keine eigenständige Tatschuld begrün<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn lediglich<br />

das Maß <strong>de</strong>r individuellen Schuld beeinflussen. 29 – Die Problematik, die<br />

sich aus <strong>de</strong>r Vermittlung von Schuldgrundsatz, Dauer<strong>de</strong>liktstypik und<br />

Strafklageverbrauch ergibt, verschärft sich jedoch noch zusätzlich, wenn<br />

man sich <strong>de</strong>m Unterlassungsaspekt <strong>de</strong>s in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Verhaltens zuwen<strong>de</strong>t.<br />

V. Schuldgrundsatz und Unterlassungsstrafbarkeit<br />

(§ 13 Abs. 1 StGB)<br />

Die Vorenthaltung <strong>de</strong>r gemeinsamen Tochter S durch <strong>de</strong>n Beschwer<strong>de</strong>führer<br />

erfüllt <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>s § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB; aufgrund <strong>de</strong>r fortgesetzten<br />

Weigerung, <strong>de</strong>r Rückführung von S in die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

zuzustimmen, in Form eines unechten Unterlassungs(dauer)<strong>de</strong>likts gem.<br />

§ 13 Abs. 1 StGB. 30 Damit setzt aber gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>r zu Recht im Mittelpunkt<br />

inwieweit von einer tateinheitlichen o<strong>de</strong>r tatmehrheitlichen Begehung auszugehen<br />

und ob <strong>de</strong>mentsprechend ein Strafklageverbrauch anzunehmen o<strong>de</strong>r abzulehnen<br />

ist. Letzteres kann in seiner Komplexität hier nicht näher beleuchtet<br />

wer<strong>de</strong>n; vgl. <strong>zum</strong> aktuellen Streit- und Diskussionsstand aber <strong>Fezer</strong> (Fn. 3), S.<br />

125 ff.; Fürst, Grundlagen und Grenzen <strong>de</strong>r §§129, 129 a StGB, Frankfurt a. M.<br />

(1989); sowie neuestens Klesczewski, in: <strong>HRRS</strong>-FG-<strong>Fezer</strong>; zur höchstrichterlichen<br />

Rspr. siehe BGH NStZ 2001, 436 mit Anm. Mitsch NStZ 2002, 159.<br />

29<br />

In diese Richtung geht auch die Argumentation <strong>de</strong>s Kammerbeschlusses, vgl.<br />

dazu <strong>de</strong>n Abschnitt C.II. 2. b) bb).<br />

30<br />

Vgl. zur Begehung <strong>de</strong>s § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB durch Unterlassen, <strong>de</strong>r sog. passiven<br />

Entführung, Nelles, in: Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz, Mün-

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