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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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94 Michael Kahlo / Benno Zabel<br />

ersichtlich ist o<strong>de</strong>r wenn die (weitere) Tat ein völlig an<strong>de</strong>res rechtliches<br />

Gepräge aufweise; 18 in Ausnahmefällen soll aber auch dann die Verknüpfung<br />

zu einer prozessualen Tat möglich sein. 19 Dementsprechend ist ein<br />

Strafklageverbrauch und folglich ein umfassen<strong>de</strong>s Verfahrenshin<strong>de</strong>rnis anzunehmen,<br />

wenn das Verfahren bezüglich <strong>de</strong>r Tat, die Gegenstand <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

war, rechtskräftig abgeschlossen wur<strong>de</strong>. 20 Die damit einhergehen<strong>de</strong><br />

Sperrwirkung ist – nach ganz herrschen<strong>de</strong>r Auffassung – nicht nur Ausdruck<br />

<strong>de</strong>s verfassungsrechtlich abgesicherten ne bis in i<strong>de</strong>m Grundsatzes,<br />

son<strong>de</strong>rn ebenso Konsequenz <strong>de</strong>s heute anerkannten Schuldprinzips, wonach<br />

Tatvorwurf und Strafmaß unmittelbar auf <strong>de</strong>n sozialethischen Unwertgehalt<br />

<strong>de</strong>s angeklagten Verhaltens bezogen sein müssen. 21<br />

Diese Überlegungen liegen auch <strong>de</strong>n vorliegend angegriffenen Urteilen<br />

zugrun<strong>de</strong>. Je<strong>de</strong>nfalls wird man das insoweit sagen können, als die Instanzgerichte<br />

die Verlaufsstrukturen <strong>de</strong>s bereits erwähnten Sachverhalts zutreffend<br />

auf <strong>de</strong>n Tatbestand <strong>de</strong>s § 235 Abs. 2 Nr. 2 StGB beziehen. Das Verhalten<br />

<strong>de</strong>s Angeklagten erscheint so als fortgesetzte Entziehung Min<strong>de</strong>rjähriger.<br />

Allerdings ist damit die rechtliche Würdigung nicht abgeschlossen.<br />

Vielmehr entfalte, so die Urteilsbegründung <strong>de</strong>s Landgerichts, »[d]ie letzte<br />

Tatsacheninstanz bei <strong>de</strong>m Dauer<strong>de</strong>likt <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>sentziehung in Form <strong>de</strong>r<br />

Vorenthaltung eine Zäsurwirkung mit <strong>de</strong>r Folge, dass danach eine neue Tat<br />

18<br />

BGHSt 35, 14; 36, 151. Zu <strong>de</strong>r hier nicht näher aufzufächern<strong>de</strong>n dogmatischen<br />

Figur <strong>de</strong>r fortgesetzten Handlung vgl. BGHSt 5, 136; 19, 323; mit <strong>de</strong>n Folgeproblemen<br />

nach <strong>de</strong>ren <strong>de</strong>-facto-Abschaffung durch <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s BGHSt<br />

(GS) 40, 138, setzen sich Erb GA 1995, 42 und Geppert NStZ 1996, 57 auseinan<strong>de</strong>r.<br />

19<br />

Vgl. dazu bereits BGHSt 23, 141 und aktuell Saarl. OLG NStZ 2005, 117; <strong>zum</strong><br />

ganzen Beulke (Fn. 3), S. 784 ff. Zum systematischen Verhältnis von materiellrechtlicher<br />

Konkurrenzlehre und prozessualem Tatbegriff nochmals KMR-<br />

Stuckenberg (Fn. 13), Rn. 14.<br />

20<br />

BGHSt 28, 119.<br />

21<br />

Siehe nur BVerfGE 50, 5, 12; BGHSt 2, 194 ff.; zusammenfassend Zabel, Schuldtypisierung,<br />

Berlin (2007), S. 353 ff. und öfter.

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