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HRRS-Festgabe für Gerhard Fezer zum 70 ... - hrr-strafrecht.de

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92 Michael Kahlo / Benno Zabel<br />

nahme eines nach <strong>de</strong>r Verurteilung fortgesetzten strafbaren Unterlassens<br />

(§ 13 Abs. 1 StGB), je<strong>de</strong>nfalls soweit ein neuer, von <strong>de</strong>r ersten Verurteilung<br />

qualitativ unterschie<strong>de</strong>ner Tatentschluss nicht festgestellt wur<strong>de</strong>. Die Argumentation<br />

<strong>de</strong>s BVerfG zeigt dabei ganz <strong>de</strong>utlich, dass die Schwierigkeiten<br />

<strong>de</strong>r konfliktangemessenen Einordnung bereits in <strong>de</strong>r Verhältnisbestimmung<br />

von Schuldgrundsatz und prozessualem Tatbegriff liegen.<br />

III. Schuldgrundsatz und prozessualer Tatbegriff<br />

Die hier in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong> Verhältnisbestimmung von Schuldgrundsatz und<br />

prozessualem Tatbegriff verweist zunächst auf die notwendige Konkretisierung<br />

<strong>de</strong>s Verfahrensgegenstan<strong>de</strong>s. Dabei dürfte – wie auch in <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Fallkonstellation – <strong>de</strong>r personelle Aspekt unproblematisch sein (»I<strong>de</strong>ntität<br />

<strong>de</strong>r Person«). Von weitaus größerer Be<strong>de</strong>utung ist die tatbezogene<br />

Komponente (»I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Tat«). 9 Gemäß §§ 155, 264 StPO ist nur die in<br />

<strong>de</strong>r Anklage bezeichnete Tat »Gegenstand <strong>de</strong>r Urteilsfindung«; <strong>de</strong>n Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Tat darf das Gericht <strong>de</strong>shalb nicht überschreiten. 10 Entschei<strong>de</strong>nd soll<br />

insoweit eine auf das Phänomen abstellen<strong>de</strong> Betrachtungsweise sein. 11 Ausgangspunkt<br />

ist <strong>de</strong>r bereits erwähnte einheitliche geschichtliche Vorgang, <strong>de</strong>r<br />

wie<strong>de</strong>rum auf die innere Verknüpfung <strong>de</strong>r einzelnen täterschaftlichen Verhaltensweisen<br />

verweist. 12 Dabei gilt als Richtschnur, dass bei Vorliegen einer<br />

9<br />

Statt von »I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Person« und »I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>r Tat« wird gelegentlich von<br />

einer »objektiven« und »subjektiven« Komponente gesprochen, so etwa bei Peters,<br />

Strafprozess, 4. Auflage, Hei<strong>de</strong>lberg (1985), § 36 und Volk (Fn. 6), § 13 Rn.<br />

4.<br />

10<br />

Ganz herrschen<strong>de</strong> Auffassung, vgl. nur LR-Gollwitzer (Fn. 6), Rn. 3; Kühne,<br />

Strafprozesslehre, 4. Auflage, Hei<strong>de</strong>lberg (1993), § 36 Rn. 343 f.; Lesch, Strafprozessrecht,<br />

2. Auflage, Neuwied (2001), 2. Kap., Rn. 9 ff.; SK-Schlüchter, StPO,<br />

13. Lieferung, Neuwied (1995), § 264 Rn. 7 ff. und Volk (Fn. 6), § 13 Rn. 5.<br />

11<br />

Vgl. dazu Beulke, Strafprozessrecht, 10. Auflage, Hei<strong>de</strong>lberg (2008), Rn. 513.<br />

12<br />

BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; 32, 215, 216; 35, 80, 81 f.; 41, 385, 388; 45,<br />

211, 212; OLG Braunschweig StV 2002, 241.

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