Standardschreiben für kleine Sonderfahrzeuge
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Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.<br />
Ein Brandschutz- und Sicherheitsplan sowie der Vordruck „Zulassungspflichtige Ausrüstungen“<br />
(Vordruck kann ebenfalls von der o.g. Internetseite heruntergeladen werden) sind 5-fach rechtzeitig<br />
vor Fertigstellung des Fahrzeuges bei der DS zur Prüfung einzureichen. In den Plänen<br />
sind die graphischen Symbole der Normen der Reihe DIN 87903: 1998-07 (beinhalten die IMO-<br />
Entschließungen A.654(16) und A.760(18)) zu verwenden.<br />
Für identische Nachbauten sind mindestens 2 Pläne und Materiallisten unter Bezugnahme auf<br />
den Vorbau einzureichen.<br />
Rettungsmittel<br />
Es müssen von der DS oder einer anderen benannten Stelle zugelassene aufblasbare Rettungsflöße<br />
mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen<br />
mitgeführt werden. Die Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern verpackt sein, wenn die Aufstellung<br />
runder Container aus örtlichen Gründen nicht möglich ist und die DS im Einzelfall ausdrücklich<br />
zugestimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so gelagert werden, dass sie frei aufschwimmen<br />
können. Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslöser versehen sein.<br />
Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord sein, außerdem <strong>für</strong> jedes Mitglied der Wache<br />
eine nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare Arbeitssicherheitsweste.<br />
Gegen Rettungsringe in Hufeisenform bestehen keine Bedenken, wenn sie von einer benannten<br />
Stelle zugelassen sind.<br />
Schiffslänge bis 15 m: 2 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Nachtlicht, 1 mit 30 m langer<br />
schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker,<br />
Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.<br />
Schiffslänge über 15 m: 4 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Licht, 1 mit 30 m langer<br />
schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker,<br />
Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.<br />
An Bord müssen 12 rote Fallschirm-Leuchtraketen vorhanden sein.<br />
Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck<br />
bis mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht und an Deck sicher zu befestigen ist,<br />
muss vorhanden sein.<br />
Sonstige Ausrüstung<br />
Kleine <strong>Sonderfahrzeuge</strong> müssen mindestens mit einer Funkanlage nach GMDSS entsprechend<br />
Seegebiet A1 ausgerüstet sein. Sollte die Entfernung von Land weiter als 50 sm genehmigt werden,<br />
muss die vorgeschriebene Ausrüstung entsprechend Seegebiet A 2 vorhanden sein. Die<br />
Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-<br />
Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.<br />
Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Kompasse<br />
und nautischen Geräte und Instrumente muss vom Bundesamt <strong>für</strong> Seeschiffahrt und Hydrographie<br />
(BSH) geprüft und genehmigt sein.<br />
Außer den von der Schiffssicherheits-Verordnung (SchSV) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 3. September 1997 (BGBl. I S.2217) geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998<br />
(BGBl. I S.1431) vorgeschriebenen nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen<br />
sind mitzuführen:<br />
1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,<br />
1 Radarreflektor oder gleichwertige Einrichtung,<br />
1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge,<br />
1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),