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Standardschreiben für kleine Sonderfahrzeuge

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Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.<br />

Ein Brandschutz- und Sicherheitsplan sowie der Vordruck „Zulassungspflichtige Ausrüstungen“<br />

(Vordruck kann ebenfalls von der o.g. Internetseite heruntergeladen werden) sind 5-fach rechtzeitig<br />

vor Fertigstellung des Fahrzeuges bei der DS zur Prüfung einzureichen. In den Plänen<br />

sind die graphischen Symbole der Normen der Reihe DIN 87903: 1998-07 (beinhalten die IMO-<br />

Entschließungen A.654(16) und A.760(18)) zu verwenden.<br />

Für identische Nachbauten sind mindestens 2 Pläne und Materiallisten unter Bezugnahme auf<br />

den Vorbau einzureichen.<br />

Rettungsmittel<br />

Es müssen von der DS oder einer anderen benannten Stelle zugelassene aufblasbare Rettungsflöße<br />

mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen<br />

mitgeführt werden. Die Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern verpackt sein, wenn die Aufstellung<br />

runder Container aus örtlichen Gründen nicht möglich ist und die DS im Einzelfall ausdrücklich<br />

zugestimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so gelagert werden, dass sie frei aufschwimmen<br />

können. Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslöser versehen sein.<br />

Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord sein, außerdem <strong>für</strong> jedes Mitglied der Wache<br />

eine nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare Arbeitssicherheitsweste.<br />

Gegen Rettungsringe in Hufeisenform bestehen keine Bedenken, wenn sie von einer benannten<br />

Stelle zugelassen sind.<br />

Schiffslänge bis 15 m: 2 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Nachtlicht, 1 mit 30 m langer<br />

schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker,<br />

Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.<br />

Schiffslänge über 15 m: 4 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Licht, 1 mit 30 m langer<br />

schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker,<br />

Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.<br />

An Bord müssen 12 rote Fallschirm-Leuchtraketen vorhanden sein.<br />

Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck<br />

bis mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht und an Deck sicher zu befestigen ist,<br />

muss vorhanden sein.<br />

Sonstige Ausrüstung<br />

Kleine <strong>Sonderfahrzeuge</strong> müssen mindestens mit einer Funkanlage nach GMDSS entsprechend<br />

Seegebiet A1 ausgerüstet sein. Sollte die Entfernung von Land weiter als 50 sm genehmigt werden,<br />

muss die vorgeschriebene Ausrüstung entsprechend Seegebiet A 2 vorhanden sein. Die<br />

Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-<br />

Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.<br />

Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Kompasse<br />

und nautischen Geräte und Instrumente muss vom Bundesamt <strong>für</strong> Seeschiffahrt und Hydrographie<br />

(BSH) geprüft und genehmigt sein.<br />

Außer den von der Schiffssicherheits-Verordnung (SchSV) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 3. September 1997 (BGBl. I S.2217) geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998<br />

(BGBl. I S.1431) vorgeschriebenen nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen<br />

sind mitzuführen:<br />

1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,<br />

1 Radarreflektor oder gleichwertige Einrichtung,<br />

1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge,<br />

1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),

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