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Standardschreiben für kleine Sonderfahrzeuge

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kg-Feuerlöscher der Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb des Aufstellungsraumes<br />

auszulösen ist.<br />

Die Kochnische oder die Küche ist mit nichtbrennbaren Platten zu verkleiden.<br />

Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuersicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzusehen.<br />

Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem Mindestquerschnitt der Rauchrohre von150 cm 2<br />

<strong>für</strong> die Kombüse und die Wohnräume vorhanden sein.<br />

Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszurüsten, die längsschiffs einzubauen sind.<br />

Unterhalb von Ölbrenner u.ä. müssen Ölauffangwannen vorhanden sein.<br />

Für Öl-Heizungsanlagen, <strong>für</strong> Maschinenraumlüfter und <strong>für</strong> Brennstoff-Förderpumpen<br />

sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.<br />

Die Flüssiggasanlage <strong>für</strong> Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln DVGW oder<br />

den G 4 Richtlinien <strong>für</strong> Flüssiggasanlagen der BG-Verkehr entsprechen.<br />

Wandungen der Maschinenräume müssen mit nichtbrennbarem Material isoliert sein. Stahlwandungen<br />

brauchen nur an angrenzenden Räumen isoliert zu sein. (Mindestdicke des Isoliermaterials<br />

bei Stahlwandungen: 30 mm, bei anderen Wandungen: 50 mm; Mindestrohdichte:<br />

150 kg/m 3 ). Maschinenraumoberlichter müssen mit Drahtglas versehen und von außen verschließbar<br />

sein.<br />

Die Maschinenraumtür muss hinreichend gasdicht und mit einem Selbstschließer ausgerüstet<br />

sein.<br />

Brennstoffsysteme einschließlich Brennstofftanks müssen aus Stahl oder Niro bestehen.<br />

Für die Brennstoffzufuhr muss eine von außerhalb des Maschinenraumes bedienbare Fernabsperreinrichtung<br />

vorhanden sein. Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und Seewassersystem<br />

sind so kurz wie möglich (nicht länger als 500 mm) und flammbeständig auszuführen.<br />

Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu isolieren und im Motorenbereich mit Stahlblech<br />

abzudecken.<br />

Der Maschinenraum muss mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage (z.B. CO2, Pulver, FM<br />

200) ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des Maschinenraumes ausgelöst werden<br />

kann. Bei Pulverlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulvermenge 0.5 bis 1 kg pro m 3 leeren<br />

Raumes. Die Verteilung des Löschmittels erfolgt durch Rohrleitungen und Pulverdüsen, die insbesondere<br />

über den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.<br />

Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und von einer benannten Stelle nach EU-<br />

Richtlinie <strong>für</strong> Schiffsausrüstungen (Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung) zugelassen<br />

sein.<br />

Anstrichmittel, Furniere, Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe müssen schwerentflammbar<br />

und zugelassen sein.<br />

Alle Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine<br />

Öffnungen in Seitenwänden oder Böden haben. Papierkörbe müssen so gebaut sein, dass das<br />

Herausschlagen von Flammen verhindert wird.<br />

Gardinen und Vorhänge, Tischdecken, mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen schwerentflammbar<br />

und zugelassen sein.<br />

Neue Feuerlöschschläuche und Strahlrohre müssen zugelassen sein. Die einzelne Schlauchlänge<br />

darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und<br />

Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52 Millimeter-Storzanschlüsse zu verwenden.

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