Standardschreiben für kleine Sonderfahrzeuge
Standardschreiben für kleine Sonderfahrzeuge
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BG Verkehr (Stand: 11.12.2013)<br />
Berufsgenossenschaft <strong>für</strong> Transport und Verkehrswirtschaft<br />
Dienststelle Schiffssicherheit<br />
Brandstwiete 1<br />
20457 Hamburg<br />
Fax: (+49) (0)40 36 137 204<br />
<strong>Standardschreiben</strong> <strong>für</strong> <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong> mit einer Bruttoraumzahl von höchstens<br />
100 BRZ und mit einer Schiffslänge von mindestens 8 m.<br />
Dieses <strong>Standardschreiben</strong> gilt <strong>für</strong> Kleinfahrzeuge bis zu einer Bruttoraumzahl von höchstens 100.<br />
Es fasst die Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung an <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong>, die ab<br />
dem 01.01.2014 eine Neuzulassung erhalten, in Kurzform zusammen. Rechtlich verbindlich ist<br />
nur der Verordnungstext.<br />
Kleine <strong>Sonderfahrzeuge</strong> müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung, ihrer Nutzung<br />
und ihres Fahrtbereiches sowie der Bemannung den <strong>für</strong> die Sicherheit auf See einschließlich der<br />
funktechnischen Sicherheit und des maritimen Umweltschutzes erforderlichen Standard aufweisen.<br />
Das <strong>kleine</strong> Sonderfahrzeug muss hinsichtlich Bauart, Verschlusszustand, Maschine, fest installierten<br />
Einrichtungen und allen Teilen seiner Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der<br />
Technik entsprechen und den Anforderungen genügen, die der Einsatz im vorgesehenen Fahrtbereich<br />
stellt. Bezüglich Bauart, Werkstoff, Festigkeit, Bauausführung und Maschinenleistung<br />
gelten die Voraussetzungen bei Fahrzeugen mit Klassifikation durch den Germanischen Lloyd<br />
oder einer anderen anerkannten Klassifikationsgesellschaft als erfüllt, soweit nicht nachfolgend<br />
Abweichungen vorgesehen sind.<br />
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bescheinigt die Dienststelle Schiffssicherheit<br />
der BG Verkehr (DS) auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis - erforderlichenfalls<br />
mit Nebenbestimmungen -, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht.<br />
Bauart und schiffbauliche Einrichtungen<br />
Das <strong>kleine</strong> Sonderfahrzeug muss eine Rumpflänge von mindestens 8 m haben und darf höchstens<br />
eine Bruttoraumzahl von 100 aufweisen. Die Rumpflänge ist nach EN-ISO 8666 zu messen.<br />
Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffsverbände müssen dem vorhandenen Tiefgang<br />
und beantragten Fahrtbereich sowie den Anforderungen einer nach der Verordnung (EG) Nr.<br />
391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 anerkannten Klassifikationsgesellschaft,<br />
mit der die DS ein Auftragsverhältnis begründet hat (Klasse), entsprechen. Es<br />
muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das wasserdicht bis zum Hauptdeck ausgeführt ist.<br />
Dieses Schott muss in einem Abstand von mindestens 5 % der Schiffslänge und, sofern die Verwaltung<br />
nichts anderes zulässt, von höchstens 10 % der Schiffslänge vom vorderen Lot angeordnet<br />
sein. Soweit durchführbar und mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes<br />
vereinbar, sind weitere Schotte (Stopfbuchsenschott, vorderes- und hinteres Maschinenraumbegrenzungsschott<br />
usw.) und ein Doppelboden vorzusehen.<br />
Folgende Konstruktionszeichnungen sind in 1-facher Ausführung bei der DS zur Genehmigung<br />
einzureichen: ein Stahlplan (Längsschnitte, Decks, etc.), eine Darstellung der Außenhaut sowie<br />
eine Hauptspantzeichnung (mit den charakteristischen Schiffsquerschnitten). Die Zeichnungen<br />
sind, von der Klasse geprüft und mit deren Sichtvermerken versehenen zusammen mit dem Prüfschreiben<br />
vorzulegen. Wird das Fahrzeug ausschließlich zu Fahrten eingesetzt, bei denen ein<br />
Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht überschritten<br />
wird, kann auf einen (rechnerischen) Festigkeitsnachweis verzichtet werden, sofern bei der Besichtigung<br />
keine festigkeitsrelevanten Mängel festgestellt werden.<br />
Es ist ausreichende Stabilität nachzuweisen. Bei der Erstellung der endgültigen Stabilitätsunterlagen<br />
sind die allgemein gültigen Stabilitätskriterien einzuhalten. Der „Internationale Code über In-
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taktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)“, Entschließung MSC A.749(18) der IMO mit den Änderungen<br />
der Entschließung MSC.267(85) vom 04. Dezember 2008, ist hinsichtlich Format und Inhalt<br />
des Stabilitätsbuches anzuwenden. Die von einer Klasse geprüften Stabilitätsunterlagen sind<br />
mindestens 3-fach zusammen mit dem entsprechenden Prüfkommentar bei der DS zur Genehmigung<br />
einzureichen. Die <strong>für</strong> die Stabilitätsunterlagen verwendeten Leerschiffsdaten sind durch einen<br />
Krängungsversuch im Beisein eines Besichtigers einer Klasse oder der DS zu ermitteln.<br />
Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das<br />
<strong>kleine</strong> Sonderfahrzeug muss vollkommen gedeckt sein. Es ist ein von einer Klassifikationsgesellschaft<br />
geprüfter Verschlussplan zusammen mit dem Prüfschreiben und dem Bericht über die<br />
erstmalige Besichtigung des Verschlusszustandes durch Besichtiger einer Klasse (beim GL z.B.<br />
nach dem Formular F 434) einzureichen.<br />
Kleine <strong>Sonderfahrzeuge</strong> mit einer Freibordlänge von 24 Metern und mehr unterliegen den Vorschriften<br />
der Freibordkonvention (International Convention on Load Line 66/88) und müssen deren<br />
Anforderungen in vollem Umfang erfüllen. Die von einer Klasse geprüfte Berechnung des<br />
Freibordes ist zusammen mit dem Prüfbericht der DS vorzulegen. Die Ausstellung des Feibordzeugnisses<br />
erfolgt auf der Basis der Angaben der Klasse.<br />
Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, gelten die Artikel<br />
10 bis 12 und die Anlagen I und II des Übereinkommens entsprechend. Unter Berücksichtigung<br />
von Fahrtbereich, Schiffstyp und Schiffsgröße kann die DS im Einzelfall Ausnahmen zulassen.<br />
Die Süllhöhen von Verschlüssen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks (Freiborddecks)<br />
führen, sowie die Ausführung von Geländern, Fenster, sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken<br />
sind der Tabelle im Anhang 1 zu entnehmen.<br />
Für <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong>, gelten die Vorschriften über die Berechnung des Freibordes nicht.<br />
Bei diesen Fahrzeugen wird der erforderliche Freibord durch die Stabilitätsanforderungen festgelegt.<br />
Ein Mindestfreibord ist einzuhalten (siehe Anlage 1).<br />
Die Reling muss mindestens 100 cm hoch sein (siehe Anhang 1). Durchzüge sollen ca. 30 cm<br />
voneinander entfernt sein. Losnehmbare Durchzüge sollen aus nichtrostendem Drahtseil bestehen.<br />
Es ist eine aktuelle Version des Generalplans 1-fach einzureichen.<br />
Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen<br />
Bei der Ausführung der maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen sind die „Anforderungen<br />
an maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen <strong>für</strong> Seeschiffe ohne Klasse“ der DS<br />
zu beachten. Sie können bei der DS angefordert oder von der Internetseite „www.dienststelleschiffssicherheit.de“<br />
heruntergeladen werden.<br />
Brandschutz<br />
Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien<br />
Deck haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten<br />
Räume abgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden. Die lichte Weite des<br />
Notausstiegs muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie sollte jedoch möglichst 600<br />
mm x 600 mm aufweisen.<br />
Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abgeschaltet werden können.<br />
Öffnungen der Lüftungseinrichtungen <strong>für</strong> Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen<br />
verschließbar sein.<br />
Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit einem Löschmittel <strong>für</strong> die Brandklassen ABC<br />
auszurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im<br />
Ruderhaus, in der Plicht oder außen am Eingang zum Unterkunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-<br />
Feuerlöscher der Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Kochstelle ist ein festeingebauter 6-
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kg-Feuerlöscher der Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb des Aufstellungsraumes<br />
auszulösen ist.<br />
Die Kochnische oder die Küche ist mit nichtbrennbaren Platten zu verkleiden.<br />
Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuersicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzusehen.<br />
Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem Mindestquerschnitt der Rauchrohre von150 cm 2<br />
<strong>für</strong> die Kombüse und die Wohnräume vorhanden sein.<br />
Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszurüsten, die längsschiffs einzubauen sind.<br />
Unterhalb von Ölbrenner u.ä. müssen Ölauffangwannen vorhanden sein.<br />
Für Öl-Heizungsanlagen, <strong>für</strong> Maschinenraumlüfter und <strong>für</strong> Brennstoff-Förderpumpen<br />
sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.<br />
Die Flüssiggasanlage <strong>für</strong> Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln DVGW oder<br />
den G 4 Richtlinien <strong>für</strong> Flüssiggasanlagen der BG-Verkehr entsprechen.<br />
Wandungen der Maschinenräume müssen mit nichtbrennbarem Material isoliert sein. Stahlwandungen<br />
brauchen nur an angrenzenden Räumen isoliert zu sein. (Mindestdicke des Isoliermaterials<br />
bei Stahlwandungen: 30 mm, bei anderen Wandungen: 50 mm; Mindestrohdichte:<br />
150 kg/m 3 ). Maschinenraumoberlichter müssen mit Drahtglas versehen und von außen verschließbar<br />
sein.<br />
Die Maschinenraumtür muss hinreichend gasdicht und mit einem Selbstschließer ausgerüstet<br />
sein.<br />
Brennstoffsysteme einschließlich Brennstofftanks müssen aus Stahl oder Niro bestehen.<br />
Für die Brennstoffzufuhr muss eine von außerhalb des Maschinenraumes bedienbare Fernabsperreinrichtung<br />
vorhanden sein. Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und Seewassersystem<br />
sind so kurz wie möglich (nicht länger als 500 mm) und flammbeständig auszuführen.<br />
Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu isolieren und im Motorenbereich mit Stahlblech<br />
abzudecken.<br />
Der Maschinenraum muss mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage (z.B. CO2, Pulver, FM<br />
200) ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des Maschinenraumes ausgelöst werden<br />
kann. Bei Pulverlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulvermenge 0.5 bis 1 kg pro m 3 leeren<br />
Raumes. Die Verteilung des Löschmittels erfolgt durch Rohrleitungen und Pulverdüsen, die insbesondere<br />
über den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.<br />
Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und von einer benannten Stelle nach EU-<br />
Richtlinie <strong>für</strong> Schiffsausrüstungen (Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung) zugelassen<br />
sein.<br />
Anstrichmittel, Furniere, Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe müssen schwerentflammbar<br />
und zugelassen sein.<br />
Alle Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine<br />
Öffnungen in Seitenwänden oder Böden haben. Papierkörbe müssen so gebaut sein, dass das<br />
Herausschlagen von Flammen verhindert wird.<br />
Gardinen und Vorhänge, Tischdecken, mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen schwerentflammbar<br />
und zugelassen sein.<br />
Neue Feuerlöschschläuche und Strahlrohre müssen zugelassen sein. Die einzelne Schlauchlänge<br />
darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und<br />
Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52 Millimeter-Storzanschlüsse zu verwenden.
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Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.<br />
Ein Brandschutz- und Sicherheitsplan sowie der Vordruck „Zulassungspflichtige Ausrüstungen“<br />
(Vordruck kann ebenfalls von der o.g. Internetseite heruntergeladen werden) sind 5-fach rechtzeitig<br />
vor Fertigstellung des Fahrzeuges bei der DS zur Prüfung einzureichen. In den Plänen<br />
sind die graphischen Symbole der Normen der Reihe DIN 87903: 1998-07 (beinhalten die IMO-<br />
Entschließungen A.654(16) und A.760(18)) zu verwenden.<br />
Für identische Nachbauten sind mindestens 2 Pläne und Materiallisten unter Bezugnahme auf<br />
den Vorbau einzureichen.<br />
Rettungsmittel<br />
Es müssen von der DS oder einer anderen benannten Stelle zugelassene aufblasbare Rettungsflöße<br />
mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen<br />
mitgeführt werden. Die Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern verpackt sein, wenn die Aufstellung<br />
runder Container aus örtlichen Gründen nicht möglich ist und die DS im Einzelfall ausdrücklich<br />
zugestimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so gelagert werden, dass sie frei aufschwimmen<br />
können. Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslöser versehen sein.<br />
Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord sein, außerdem <strong>für</strong> jedes Mitglied der Wache<br />
eine nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare Arbeitssicherheitsweste.<br />
Gegen Rettungsringe in Hufeisenform bestehen keine Bedenken, wenn sie von einer benannten<br />
Stelle zugelassen sind.<br />
Schiffslänge bis 15 m: 2 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Nachtlicht, 1 mit 30 m langer<br />
schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker,<br />
Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.<br />
Schiffslänge über 15 m: 4 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Licht, 1 mit 30 m langer<br />
schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker,<br />
Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.<br />
An Bord müssen 12 rote Fallschirm-Leuchtraketen vorhanden sein.<br />
Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck<br />
bis mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht und an Deck sicher zu befestigen ist,<br />
muss vorhanden sein.<br />
Sonstige Ausrüstung<br />
Kleine <strong>Sonderfahrzeuge</strong> müssen mindestens mit einer Funkanlage nach GMDSS entsprechend<br />
Seegebiet A1 ausgerüstet sein. Sollte die Entfernung von Land weiter als 50 sm genehmigt werden,<br />
muss die vorgeschriebene Ausrüstung entsprechend Seegebiet A 2 vorhanden sein. Die<br />
Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-<br />
Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.<br />
Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Kompasse<br />
und nautischen Geräte und Instrumente muss vom Bundesamt <strong>für</strong> Seeschiffahrt und Hydrographie<br />
(BSH) geprüft und genehmigt sein.<br />
Außer den von der Schiffssicherheits-Verordnung (SchSV) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 3. September 1997 (BGBl. I S.2217) geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998<br />
(BGBl. I S.1431) vorgeschriebenen nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen<br />
sind mitzuführen:<br />
1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,<br />
1 Radarreflektor oder gleichwertige Einrichtung,<br />
1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge,<br />
1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),
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1 Schneideapparat <strong>für</strong> stehendes Gut (nur Segelfahrzeug),<br />
1 Rettungssignaltafel,<br />
2 Eimer,<br />
1 Sicherheitsgurt <strong>für</strong> jede an Bord befindliche Person.<br />
1 Notruder bzw. eine Reservepinne<br />
Eine Arzneiausrüstung gemäß Verordnung über die Kranken<strong>für</strong>sorge auf Kauffahrteischiffen sowie<br />
eine „Anleitung zur Gesundheitspflege“ oder „Erste Hilfe im Seenot-Rettungsdienst“ von<br />
Dr. Kohfahl, vertrieben durch die DGzRS.<br />
Eine Toilette in einem abschließbaren Raum und ein Handwaschbecken müssen vorhanden sein.<br />
Besetzung und Bemannung<br />
Für Kleinfahrzeuge erfolgt die Besetzung mit Patentinhabern nach der Schiffsoffizier-<br />
Ausbildungsverordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Die Bemannung wird im Einzelfall nach Schiffsgröße und Fahrtbereich durch die DS festgelegt<br />
und im Schiffsbesatzungszeugnis ausgewiesen.<br />
Fahrtbereich und Fahrgäste<br />
Der Fahrtbereich <strong>für</strong> <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong> wird entsprechend dem vorgesehenen Einsatz, ggf.<br />
mit einer Wetterklausel und örtlich begrenzt, erteilt. Bei Tagesfahrten mit Fahrgästen darf ein Abstand<br />
von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nur dann überschritten<br />
werden, wenn durch eine Klasse nachgewiesen wird, dass die Festigkeit des Schiffskörpers <strong>für</strong><br />
eine entsprechend große Entfernung vom Land ausreicht.<br />
Es dürfen nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden. Für jeden Fahrgast muss ein Sitzplatz in<br />
seefest eingedeckten Räumen vorhanden sein.<br />
Ausnahmen und Befreiungen<br />
Die DS kann <strong>für</strong> ein <strong>kleine</strong>s Sonderfahrzeug im Rahmen ihrer Aufgaben Ausnahmen zulassen, soweit<br />
eine vergleichbare Sicherheit des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbesondere<br />
kann <strong>für</strong> ein <strong>kleine</strong>s Sonderfahrzeug, <strong>für</strong> das aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen Bauart<br />
die Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren<br />
Kosten erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche Anforderungen erfüllt werden<br />
müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet<br />
werden.<br />
Ausnahmen oder Befreiungen werden auf schriftlichen Antrag nur zugelassen, soweit eine vergleichbare<br />
Sicherheit des Fahrzeuges oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist.<br />
Zeugnisse<br />
Folgende Zeugnisse werden <strong>für</strong> <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong> ausgestellt und sind an Bord mitzuführen:<br />
Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis<br />
Funksicherheitszeugnis<br />
Freibordzeugnis national/international (soweit vorgeschrieben)<br />
Schiffsbesatzungszeugnis<br />
Hinweis: Alle im <strong>Standardschreiben</strong> vorgeschriebenen Ausrüstungen (z.B. Funk- und<br />
Navigationsausrüstung, Brandschutzausrüstung, Rettungsmittel und Pyrotechnik) müssen<br />
nach Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein.
6<br />
Anhang 1: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen auf <strong>kleine</strong>n <strong>Sonderfahrzeuge</strong>n bezogen auf die Schiffslänge "L"<br />
Schiffsöffnung<br />
Schiffslänge: L < 12 m Schiffslänge: 12m ≤ L < 18 m Schiffslänge: 18m ≤ L < 24 m<br />
Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.<br />
Bereich 1 a) Bereich 1 a) Bereich 2 b) Bereich 1 a) Bereich 2 b)<br />
Türen (Reg. 12, 17, 18) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm<br />
Luken (Reg. 15) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm<br />
Notausstiege 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm<br />
Luft- und Peilrohre (Reg. 20) 760 mm 760 mm 450 mm 760 mm 450 mm<br />
verschließbare Lüfter (Reg. 17, 18) 760 mm 800 mm 550 mm 850 mm 650 mm<br />
Lüfter die während des Betriebes<br />
nicht verschlossen werden dürfen<br />
900 mm 2100 mm 1100 mm 3300 mm 1700 mm<br />
(Maschinenraumlüfter, Reg. 19)<br />
Geländer (Reg. 24,25,26,27)<br />
Die Mindesthöhe der Geländer muss 1000 mm betragen. Es müssen Geländer müssen gemäß Freibordkonvention<br />
mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein.<br />
ausgeführt sein (z.B. DIN 81 702).<br />
Mindestfreibord<br />
Der Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch<br />
nicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien<br />
kein größerer Wert ergibt.<br />
Der Freibord ist gemäß der internationalen Freibordkonvention<br />
(ICLL 1966/88) in der jeweils<br />
geltenden Fassung zu ermitteln.<br />
Mindestbughöhe (Reg. 39)<br />
Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im<br />
Bereich der nationalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden.<br />
Fenster (Reg. 23)<br />
Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen<br />
Bullaugen (Reg. 23)<br />
Sülllose Montageöffnungen und<br />
Glattdeckluken<br />
Mannlöcher<br />
(z.B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.<br />
Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen<br />
Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen<br />
müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. Der<br />
Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm unterschreiten.<br />
Für die Anordnungen und Ausführungen (z.B.<br />
DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vorschriften<br />
der internationalen Freibordkonvention<br />
(ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung<br />
zu beachten.<br />
Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.B. engstehend verschraubt,<br />
Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit<br />
aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Glattdeckluken müssen über ein entsprechendes Zertifikat des Herstellers<br />
verfügen, oder es muss der Nachweis eines Systemtestes einer von der Dienststelle Schiffssicherheit anerkannten Klassifikationsgesellschaft<br />
vorliegen. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z.B. DIN 81 705). Die<br />
Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften.<br />
Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.B. DIN 83 402 / DIN 83 412, oder es muss der Nachweis<br />
eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen).<br />
a) Bereich 1: Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.<br />
b) Bereich 2: Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 2300 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck, bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.<br />
c) Reg.: Entsprechende Regel des Internationalen Freibordabkommens.