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Standardschreiben für kleine Sonderfahrzeuge

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1<br />

BG Verkehr (Stand: 11.12.2013)<br />

Berufsgenossenschaft <strong>für</strong> Transport und Verkehrswirtschaft<br />

Dienststelle Schiffssicherheit<br />

Brandstwiete 1<br />

20457 Hamburg<br />

Fax: (+49) (0)40 36 137 204<br />

<strong>Standardschreiben</strong> <strong>für</strong> <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong> mit einer Bruttoraumzahl von höchstens<br />

100 BRZ und mit einer Schiffslänge von mindestens 8 m.<br />

Dieses <strong>Standardschreiben</strong> gilt <strong>für</strong> Kleinfahrzeuge bis zu einer Bruttoraumzahl von höchstens 100.<br />

Es fasst die Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung an <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong>, die ab<br />

dem 01.01.2014 eine Neuzulassung erhalten, in Kurzform zusammen. Rechtlich verbindlich ist<br />

nur der Verordnungstext.<br />

Kleine <strong>Sonderfahrzeuge</strong> müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Ausrüstung, ihrer Nutzung<br />

und ihres Fahrtbereiches sowie der Bemannung den <strong>für</strong> die Sicherheit auf See einschließlich der<br />

funktechnischen Sicherheit und des maritimen Umweltschutzes erforderlichen Standard aufweisen.<br />

Das <strong>kleine</strong> Sonderfahrzeug muss hinsichtlich Bauart, Verschlusszustand, Maschine, fest installierten<br />

Einrichtungen und allen Teilen seiner Ausrüstung den allgemein anerkannten Regeln der<br />

Technik entsprechen und den Anforderungen genügen, die der Einsatz im vorgesehenen Fahrtbereich<br />

stellt. Bezüglich Bauart, Werkstoff, Festigkeit, Bauausführung und Maschinenleistung<br />

gelten die Voraussetzungen bei Fahrzeugen mit Klassifikation durch den Germanischen Lloyd<br />

oder einer anderen anerkannten Klassifikationsgesellschaft als erfüllt, soweit nicht nachfolgend<br />

Abweichungen vorgesehen sind.<br />

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bescheinigt die Dienststelle Schiffssicherheit<br />

der BG Verkehr (DS) auf schriftlichen Antrag durch ein Schiffssicherheitszeugnis - erforderlichenfalls<br />

mit Nebenbestimmungen -, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht.<br />

Bauart und schiffbauliche Einrichtungen<br />

Das <strong>kleine</strong> Sonderfahrzeug muss eine Rumpflänge von mindestens 8 m haben und darf höchstens<br />

eine Bruttoraumzahl von 100 aufweisen. Die Rumpflänge ist nach EN-ISO 8666 zu messen.<br />

Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffsverbände müssen dem vorhandenen Tiefgang<br />

und beantragten Fahrtbereich sowie den Anforderungen einer nach der Verordnung (EG) Nr.<br />

391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 anerkannten Klassifikationsgesellschaft,<br />

mit der die DS ein Auftragsverhältnis begründet hat (Klasse), entsprechen. Es<br />

muss ein Kollisionsschott vorhanden sein, das wasserdicht bis zum Hauptdeck ausgeführt ist.<br />

Dieses Schott muss in einem Abstand von mindestens 5 % der Schiffslänge und, sofern die Verwaltung<br />

nichts anderes zulässt, von höchstens 10 % der Schiffslänge vom vorderen Lot angeordnet<br />

sein. Soweit durchführbar und mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes<br />

vereinbar, sind weitere Schotte (Stopfbuchsenschott, vorderes- und hinteres Maschinenraumbegrenzungsschott<br />

usw.) und ein Doppelboden vorzusehen.<br />

Folgende Konstruktionszeichnungen sind in 1-facher Ausführung bei der DS zur Genehmigung<br />

einzureichen: ein Stahlplan (Längsschnitte, Decks, etc.), eine Darstellung der Außenhaut sowie<br />

eine Hauptspantzeichnung (mit den charakteristischen Schiffsquerschnitten). Die Zeichnungen<br />

sind, von der Klasse geprüft und mit deren Sichtvermerken versehenen zusammen mit dem Prüfschreiben<br />

vorzulegen. Wird das Fahrzeug ausschließlich zu Fahrten eingesetzt, bei denen ein<br />

Abstand von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nicht überschritten<br />

wird, kann auf einen (rechnerischen) Festigkeitsnachweis verzichtet werden, sofern bei der Besichtigung<br />

keine festigkeitsrelevanten Mängel festgestellt werden.<br />

Es ist ausreichende Stabilität nachzuweisen. Bei der Erstellung der endgültigen Stabilitätsunterlagen<br />

sind die allgemein gültigen Stabilitätskriterien einzuhalten. Der „Internationale Code über In-


- 2 -<br />

taktstabilität von 2008 (IS-Code 2008)“, Entschließung MSC A.749(18) der IMO mit den Änderungen<br />

der Entschließung MSC.267(85) vom 04. Dezember 2008, ist hinsichtlich Format und Inhalt<br />

des Stabilitätsbuches anzuwenden. Die von einer Klasse geprüften Stabilitätsunterlagen sind<br />

mindestens 3-fach zusammen mit dem entsprechenden Prüfkommentar bei der DS zur Genehmigung<br />

einzureichen. Die <strong>für</strong> die Stabilitätsunterlagen verwendeten Leerschiffsdaten sind durch einen<br />

Krängungsversuch im Beisein eines Besichtigers einer Klasse oder der DS zu ermitteln.<br />

Der Verschlusszustand des Fahrzeuges muss dem beantragten Fahrtbereich entsprechen. Das<br />

<strong>kleine</strong> Sonderfahrzeug muss vollkommen gedeckt sein. Es ist ein von einer Klassifikationsgesellschaft<br />

geprüfter Verschlussplan zusammen mit dem Prüfschreiben und dem Bericht über die<br />

erstmalige Besichtigung des Verschlusszustandes durch Besichtiger einer Klasse (beim GL z.B.<br />

nach dem Formular F 434) einzureichen.<br />

Kleine <strong>Sonderfahrzeuge</strong> mit einer Freibordlänge von 24 Metern und mehr unterliegen den Vorschriften<br />

der Freibordkonvention (International Convention on Load Line 66/88) und müssen deren<br />

Anforderungen in vollem Umfang erfüllen. Die von einer Klasse geprüfte Berechnung des<br />

Freibordes ist zusammen mit dem Prüfbericht der DS vorzulegen. Die Ausstellung des Feibordzeugnisses<br />

erfolgt auf der Basis der Angaben der Klasse.<br />

Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1966/88 keine Anwendung findet, gelten die Artikel<br />

10 bis 12 und die Anlagen I und II des Übereinkommens entsprechend. Unter Berücksichtigung<br />

von Fahrtbereich, Schiffstyp und Schiffsgröße kann die DS im Einzelfall Ausnahmen zulassen.<br />

Die Süllhöhen von Verschlüssen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks (Freiborddecks)<br />

führen, sowie die Ausführung von Geländern, Fenster, sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken<br />

sind der Tabelle im Anhang 1 zu entnehmen.<br />

Für <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong>, gelten die Vorschriften über die Berechnung des Freibordes nicht.<br />

Bei diesen Fahrzeugen wird der erforderliche Freibord durch die Stabilitätsanforderungen festgelegt.<br />

Ein Mindestfreibord ist einzuhalten (siehe Anlage 1).<br />

Die Reling muss mindestens 100 cm hoch sein (siehe Anhang 1). Durchzüge sollen ca. 30 cm<br />

voneinander entfernt sein. Losnehmbare Durchzüge sollen aus nichtrostendem Drahtseil bestehen.<br />

Es ist eine aktuelle Version des Generalplans 1-fach einzureichen.<br />

Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen<br />

Bei der Ausführung der maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen sind die „Anforderungen<br />

an maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen <strong>für</strong> Seeschiffe ohne Klasse“ der DS<br />

zu beachten. Sie können bei der DS angefordert oder von der Internetseite „www.dienststelleschiffssicherheit.de“<br />

heruntergeladen werden.<br />

Brandschutz<br />

Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien<br />

Deck haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten<br />

Räume abgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden. Die lichte Weite des<br />

Notausstiegs muss mindestens 400 mm x 400 mm betragen. Sie sollte jedoch möglichst 600<br />

mm x 600 mm aufweisen.<br />

Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abgeschaltet werden können.<br />

Öffnungen der Lüftungseinrichtungen <strong>für</strong> Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen<br />

verschließbar sein.<br />

Jeder Raum ist mit einem 6-kg-Feuerlöscher mit einem Löschmittel <strong>für</strong> die Brandklassen ABC<br />

auszurüsten. Bei mehreren miteinander verbundenen Räumen genügt ein Feuerlöscher. Im<br />

Ruderhaus, in der Plicht oder außen am Eingang zum Unterkunftsbereich ist ein weiterer 6-kg-<br />

Feuerlöscher der Brandklassen ABC vorzusehen. Für die Kochstelle ist ein festeingebauter 6-


- 3 -<br />

kg-Feuerlöscher der Brandklassen BC vorzusehen, der von außerhalb des Aufstellungsraumes<br />

auszulösen ist.<br />

Die Kochnische oder die Küche ist mit nichtbrennbaren Platten zu verkleiden.<br />

Decksdurchführungen von Rauchrohren sind feuersicher auszuführen. Rauchhauben sind vorzusehen.<br />

Es muss eine absperrbare Belüftung mit einem Mindestquerschnitt der Rauchrohre von150 cm 2<br />

<strong>für</strong> die Kombüse und die Wohnräume vorhanden sein.<br />

Ölheizungen sind mit geeigneten Ölreglern auszurüsten, die längsschiffs einzubauen sind.<br />

Unterhalb von Ölbrenner u.ä. müssen Ölauffangwannen vorhanden sein.<br />

Für Öl-Heizungsanlagen, <strong>für</strong> Maschinenraumlüfter und <strong>für</strong> Brennstoff-Förderpumpen<br />

sind E-Notstoppeinrichtungen vorzusehen.<br />

Die Flüssiggasanlage <strong>für</strong> Haushaltszwecke muss den Technischen Regeln DVGW oder<br />

den G 4 Richtlinien <strong>für</strong> Flüssiggasanlagen der BG-Verkehr entsprechen.<br />

Wandungen der Maschinenräume müssen mit nichtbrennbarem Material isoliert sein. Stahlwandungen<br />

brauchen nur an angrenzenden Räumen isoliert zu sein. (Mindestdicke des Isoliermaterials<br />

bei Stahlwandungen: 30 mm, bei anderen Wandungen: 50 mm; Mindestrohdichte:<br />

150 kg/m 3 ). Maschinenraumoberlichter müssen mit Drahtglas versehen und von außen verschließbar<br />

sein.<br />

Die Maschinenraumtür muss hinreichend gasdicht und mit einem Selbstschließer ausgerüstet<br />

sein.<br />

Brennstoffsysteme einschließlich Brennstofftanks müssen aus Stahl oder Niro bestehen.<br />

Für die Brennstoffzufuhr muss eine von außerhalb des Maschinenraumes bedienbare Fernabsperreinrichtung<br />

vorhanden sein. Flexible Schlauchverbindungen im Brennstoff- und Seewassersystem<br />

sind so kurz wie möglich (nicht länger als 500 mm) und flammbeständig auszuführen.<br />

Abgasleitungen sind aus Stahl zu fertigen, zu isolieren und im Motorenbereich mit Stahlblech<br />

abzudecken.<br />

Der Maschinenraum muss mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage (z.B. CO2, Pulver, FM<br />

200) ausgestattet sein, die von Hand von außerhalb des Maschinenraumes ausgelöst werden<br />

kann. Bei Pulverlöschanlagen beträgt die erforderliche Pulvermenge 0.5 bis 1 kg pro m 3 leeren<br />

Raumes. Die Verteilung des Löschmittels erfolgt durch Rohrleitungen und Pulverdüsen, die insbesondere<br />

über den Antriebsaggregaten anzuordnen sind.<br />

Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und von einer benannten Stelle nach EU-<br />

Richtlinie <strong>für</strong> Schiffsausrüstungen (Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung) zugelassen<br />

sein.<br />

Anstrichmittel, Furniere, Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe müssen schwerentflammbar<br />

und zugelassen sein.<br />

Alle Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff hergestellt sein und dürfen keine<br />

Öffnungen in Seitenwänden oder Böden haben. Papierkörbe müssen so gebaut sein, dass das<br />

Herausschlagen von Flammen verhindert wird.<br />

Gardinen und Vorhänge, Tischdecken, mit Ausnahme der Tafelwäsche, müssen schwerentflammbar<br />

und zugelassen sein.<br />

Neue Feuerlöschschläuche und Strahlrohre müssen zugelassen sein. Die einzelne Schlauchlänge<br />

darf 20 Meter, in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und<br />

Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52 Millimeter-Storzanschlüsse zu verwenden.


- 4 -<br />

Eine Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.<br />

Ein Brandschutz- und Sicherheitsplan sowie der Vordruck „Zulassungspflichtige Ausrüstungen“<br />

(Vordruck kann ebenfalls von der o.g. Internetseite heruntergeladen werden) sind 5-fach rechtzeitig<br />

vor Fertigstellung des Fahrzeuges bei der DS zur Prüfung einzureichen. In den Plänen<br />

sind die graphischen Symbole der Normen der Reihe DIN 87903: 1998-07 (beinhalten die IMO-<br />

Entschließungen A.654(16) und A.760(18)) zu verwenden.<br />

Für identische Nachbauten sind mindestens 2 Pläne und Materiallisten unter Bezugnahme auf<br />

den Vorbau einzureichen.<br />

Rettungsmittel<br />

Es müssen von der DS oder einer anderen benannten Stelle zugelassene aufblasbare Rettungsflöße<br />

mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen<br />

mitgeführt werden. Die Flöße dürfen in geprüften Flachcontainern verpackt sein, wenn die Aufstellung<br />

runder Container aus örtlichen Gründen nicht möglich ist und die DS im Einzelfall ausdrücklich<br />

zugestimmt hat. Die Flöße müssen an Bord so gelagert werden, dass sie frei aufschwimmen<br />

können. Zurrungen müssen mit Wasserdruckauslöser versehen sein.<br />

Für jede Person muss eine Rettungsweste an Bord sein, außerdem <strong>für</strong> jedes Mitglied der Wache<br />

eine nach einer EU-Norm zugelassene aufblasbare Arbeitssicherheitsweste.<br />

Gegen Rettungsringe in Hufeisenform bestehen keine Bedenken, wenn sie von einer benannten<br />

Stelle zugelassen sind.<br />

Schiffslänge bis 15 m: 2 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Nachtlicht, 1 mit 30 m langer<br />

schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker,<br />

Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.<br />

Schiffslänge über 15 m: 4 Rettungsringe, davon 1 mit selbstzündendem Licht, 1 mit 30 m langer<br />

schwimmfähiger Leine. Bei Ausbildungsfahrzeugen muss einer der Rettungsringe mit Treibanker,<br />

Flagge, Doppeltonpfeife und Farbbeutel versehen sein.<br />

An Bord müssen 12 rote Fallschirm-Leuchtraketen vorhanden sein.<br />

Eine Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen, die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck<br />

bis mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht und an Deck sicher zu befestigen ist,<br />

muss vorhanden sein.<br />

Sonstige Ausrüstung<br />

Kleine <strong>Sonderfahrzeuge</strong> müssen mindestens mit einer Funkanlage nach GMDSS entsprechend<br />

Seegebiet A1 ausgerüstet sein. Sollte die Entfernung von Land weiter als 50 sm genehmigt werden,<br />

muss die vorgeschriebene Ausrüstung entsprechend Seegebiet A 2 vorhanden sein. Die<br />

Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-<br />

Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.<br />

Die Anbringung der Positionslaternen, der Schallsignalanlagen sowie die Aufstellung der Kompasse<br />

und nautischen Geräte und Instrumente muss vom Bundesamt <strong>für</strong> Seeschiffahrt und Hydrographie<br />

(BSH) geprüft und genehmigt sein.<br />

Außer den von der Schiffssicherheits-Verordnung (SchSV) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 3. September 1997 (BGBl. I S.2217) geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 1998<br />

(BGBl. I S.1431) vorgeschriebenen nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Drucksachen<br />

sind mitzuführen:<br />

1 Ankerausrüstung nach Bauvorschrift einer Klasse,<br />

1 Radarreflektor oder gleichwertige Einrichtung,<br />

1 Schleppleine von mindestens der fünffachen Schiffslänge,<br />

1 Sturmfock (nur Segelfahrzeug),


- 5 -<br />

1 Schneideapparat <strong>für</strong> stehendes Gut (nur Segelfahrzeug),<br />

1 Rettungssignaltafel,<br />

2 Eimer,<br />

1 Sicherheitsgurt <strong>für</strong> jede an Bord befindliche Person.<br />

1 Notruder bzw. eine Reservepinne<br />

Eine Arzneiausrüstung gemäß Verordnung über die Kranken<strong>für</strong>sorge auf Kauffahrteischiffen sowie<br />

eine „Anleitung zur Gesundheitspflege“ oder „Erste Hilfe im Seenot-Rettungsdienst“ von<br />

Dr. Kohfahl, vertrieben durch die DGzRS.<br />

Eine Toilette in einem abschließbaren Raum und ein Handwaschbecken müssen vorhanden sein.<br />

Besetzung und Bemannung<br />

Für Kleinfahrzeuge erfolgt die Besetzung mit Patentinhabern nach der Schiffsoffizier-<br />

Ausbildungsverordnung vom 28. Juli 1998 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Die Bemannung wird im Einzelfall nach Schiffsgröße und Fahrtbereich durch die DS festgelegt<br />

und im Schiffsbesatzungszeugnis ausgewiesen.<br />

Fahrtbereich und Fahrgäste<br />

Der Fahrtbereich <strong>für</strong> <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong> wird entsprechend dem vorgesehenen Einsatz, ggf.<br />

mit einer Wetterklausel und örtlich begrenzt, erteilt. Bei Tagesfahrten mit Fahrgästen darf ein Abstand<br />

von 10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser nur dann überschritten<br />

werden, wenn durch eine Klasse nachgewiesen wird, dass die Festigkeit des Schiffskörpers <strong>für</strong><br />

eine entsprechend große Entfernung vom Land ausreicht.<br />

Es dürfen nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden. Für jeden Fahrgast muss ein Sitzplatz in<br />

seefest eingedeckten Räumen vorhanden sein.<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

Die DS kann <strong>für</strong> ein <strong>kleine</strong>s Sonderfahrzeug im Rahmen ihrer Aufgaben Ausnahmen zulassen, soweit<br />

eine vergleichbare Sicherheit des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbesondere<br />

kann <strong>für</strong> ein <strong>kleine</strong>s Sonderfahrzeug, <strong>für</strong> das aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen Bauart<br />

die Anforderungen der Schiffssicherheitsverordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren<br />

Kosten erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche Anforderungen erfüllt werden<br />

müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet<br />

werden.<br />

Ausnahmen oder Befreiungen werden auf schriftlichen Antrag nur zugelassen, soweit eine vergleichbare<br />

Sicherheit des Fahrzeuges oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist.<br />

Zeugnisse<br />

Folgende Zeugnisse werden <strong>für</strong> <strong>kleine</strong> <strong>Sonderfahrzeuge</strong> ausgestellt und sind an Bord mitzuführen:<br />

Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis<br />

Funksicherheitszeugnis<br />

Freibordzeugnis national/international (soweit vorgeschrieben)<br />

Schiffsbesatzungszeugnis<br />

Hinweis: Alle im <strong>Standardschreiben</strong> vorgeschriebenen Ausrüstungen (z.B. Funk- und<br />

Navigationsausrüstung, Brandschutzausrüstung, Rettungsmittel und Pyrotechnik) müssen<br />

nach Richtlinie 96/98/EG in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sein.


6<br />

Anhang 1: Freibordanforderungen und Ausführungen von Verschlüssen auf <strong>kleine</strong>n <strong>Sonderfahrzeuge</strong>n bezogen auf die Schiffslänge "L"<br />

Schiffsöffnung<br />

Schiffslänge: L < 12 m Schiffslänge: 12m ≤ L < 18 m Schiffslänge: 18m ≤ L < 24 m<br />

Süllhöhen von wetterdichten Öffnungen, die zu Räumen unterhalb des Wetterdecks führen.<br />

Bereich 1 a) Bereich 1 a) Bereich 2 b) Bereich 1 a) Bereich 2 b)<br />

Türen (Reg. 12, 17, 18) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm<br />

Luken (Reg. 15) 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm<br />

Notausstiege 300 mm 400 mm 230 mm 500 mm 300 mm<br />

Luft- und Peilrohre (Reg. 20) 760 mm 760 mm 450 mm 760 mm 450 mm<br />

verschließbare Lüfter (Reg. 17, 18) 760 mm 800 mm 550 mm 850 mm 650 mm<br />

Lüfter die während des Betriebes<br />

nicht verschlossen werden dürfen<br />

900 mm 2100 mm 1100 mm 3300 mm 1700 mm<br />

(Maschinenraumlüfter, Reg. 19)<br />

Geländer (Reg. 24,25,26,27)<br />

Die Mindesthöhe der Geländer muss 1000 mm betragen. Es müssen Geländer müssen gemäß Freibordkonvention<br />

mindestens 3 Durchzüge vorhanden sein.<br />

ausgeführt sein (z.B. DIN 81 702).<br />

Mindestfreibord<br />

Der Freibord muss mindestens 5 % der Schiffsbreite betragen, jedoch<br />

nicht weniger als 200 mm, sofern sich aus der Einhaltung der Stabilitätskriterien<br />

kein größerer Wert ergibt.<br />

Der Freibord ist gemäß der internationalen Freibordkonvention<br />

(ICLL 1966/88) in der jeweils<br />

geltenden Fassung zu ermitteln.<br />

Mindestbughöhe (Reg. 39)<br />

Die Mindestbughöhe ist gemäß den Anforderungen der internationalen Freibordkonvention (ICLL 1966/88) zu ermitteln. Im<br />

Bereich der nationalen Fahrt kann die erforderliche Bughöhe um maximal 50 % reduziert werden.<br />

Fenster (Reg. 23)<br />

Die Fenster müssen in metallischen Rahmen gefasst sein und die Fenstergläser müssen aus Sicherheitsglas bestehen<br />

Bullaugen (Reg. 23)<br />

Sülllose Montageöffnungen und<br />

Glattdeckluken<br />

Mannlöcher<br />

(z.B. DIN ISO 3903, 21005). Fenster mit Gummi-Klemmprofilen sind nicht zulässig.<br />

Unterhalb des Freiborddecks dürfen lediglich Bullaugen mit einem maximalen<br />

Durchmesser von 250 mm angeordnet sein. Die Bullaugen<br />

müssen mit fest angebrachten Seeschlagblenden ausgerüstet sein. Der<br />

Abstand zur Wasserlinie darf in keinem Betriebszustand 300 mm unterschreiten.<br />

Für die Anordnungen und Ausführungen (z.B.<br />

DIN ISO 1751) der Bullaugen sind die Vorschriften<br />

der internationalen Freibordkonvention<br />

(ICLL 1966/88) in der jeweils geltenden Fassung<br />

zu beachten.<br />

Sülllose Montageöffnungen und Glattdeckluken müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.B. engstehend verschraubt,<br />

Bolzenabstand ca. 10 x Bolzendurchmesser). Die Luken und Montageöffnungen müssen die gleiche Festigkeit<br />

aufweisen wie die umgebende Schiffsstruktur. Glattdeckluken müssen über ein entsprechendes Zertifikat des Herstellers<br />

verfügen, oder es muss der Nachweis eines Systemtestes einer von der Dienststelle Schiffssicherheit anerkannten Klassifikationsgesellschaft<br />

vorliegen. Für den geöffneten Zustand ist eine Absturzsicherung vorzusehen (z.B. DIN 81 705). Die<br />

Luken sind auf See stets geschlossen zu halten und entsprechend zu beschriften.<br />

Mannlöcher müssen wasserdicht verschlossen werden können (z.B. DIN 83 402 / DIN 83 412, oder es muss der Nachweis<br />

eines gleichwertigen Sicherheitsstandes durch den Hersteller mit entsprechenden Zertifikaten vorliegen).<br />

a) Bereich 1: Auf dem Wetterdeck (Freiborddeck) und auf dem 1. Aufbaudeck bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.<br />

b) Bereich 2: Auf dem 1. Aufbaudeck (mindestens 2300 mm über Bereich 1) und auf dem 2. Aufbaudeck, bis einem Abstand von 25 % der Schiffslänge vom vorderen Lot.<br />

c) Reg.: Entsprechende Regel des Internationalen Freibordabkommens.

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