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Geschäftsbericht 2012 - PSI AG

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ERTR<strong>AG</strong>STEUERN<br />

Die tatsächlichen Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden<br />

für die laufende Periode und für frühere Perioden sind mit dem<br />

Betrag zu bewerten, in dessen Höhe eine Erstattung von den<br />

Steuerbehörden bzw. eine Zahlung an die Steuerbehörden erwartet<br />

wird. Der Berechnung des Betrags werden die Steuersätze und<br />

Steuergesetze zu Grunde gelegt, die am Bilanzstichtag gelten bzw.<br />

die in Kürze gelten werden.<br />

Die Bilanzierung latenter Steuern erfolgt unter Anwendung der<br />

bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode auf alle zum Bilanzstichtag<br />

bestehenden temporären Differenzen zwischen dem Wertansatz<br />

eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld in der Bilanz und<br />

dem steuerlichen Wertansatz. Latente Steuerschulden werden für<br />

alle zu versteuernden temporären Differenzen erfasst, mit Ausnahme<br />

der:<br />

• latenten Steuerschulden aus dem erstmaligen Ansatz eines<br />

Geschäfts- oder Firmenwerts oder eines Vermögenswerts<br />

oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der kein<br />

Unternehmenszusammenschluss ist und der zum Zeitpunkt<br />

des Geschäftsvorfalls weder das handelsrechtliche Periodenergebnis<br />

noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst<br />

• latenten Steuerschuld aus zu versteuernden temporären<br />

Diffe renzen, die im Zusammenhang mit Beteiligungen an<br />

Tochter unternehmen, assoziierten Unternehmen und<br />

Anteilen an Joint Ventures stehen, darf nicht angesetzt<br />

werden, wenn der zeitliche Verlauf der Umkehrung der<br />

temporären Differenzen gesteuert werden kann und es<br />

wahrscheinlich ist, dass sich die temporären Unterschiede<br />

in absehbarer Zeit nicht umkehren werden.<br />

Latente Steueransprüche werden für alle abzugsfähigen temporären<br />

Unterschiede, noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge und<br />

nicht genutzte Steuergutschriften in dem Maße erfasst, in dem es<br />

wahrscheinlich ist bzw. in dem hierfür überzeugende substantielle<br />

Hinweise vorliegen, dass zu versteuerndes Einkommen verfügbar<br />

sein wird, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen und<br />

die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge und Steuergutschriften<br />

verrechnet werden können, mit Ausnahme von:<br />

• latenten Steueransprüchen aus zu versteuernden temporären<br />

Differenzen, die im Zusammenhang mit Beteiligungen an<br />

Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Anteilen<br />

an Joint Ventures stehen, dürfen nur in dem Umfang erfasst<br />

werden, in dem es wahrscheinlich ist, dass sich die temporären<br />

Unterschiede in absehbarer Zeit umkehren werden und ein<br />

ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen<br />

wird, gegen das die temporären Differenzen verwendet werden<br />

können.<br />

Der Buchwert der latenten Steueransprüche wird an jedem Bilanzstichtag<br />

überprüft und in dem Umfang abgeschrieben, in dem es<br />

nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes zu versteuerndes<br />

Ergebnis zur Verfügung stehen wird, mit dem der latente<br />

Steueranspruch zumindest teilweise verrechnet werden kann.<br />

Nicht angesetzte latente Steueransprüche werden an jedem Bilanzstichtag<br />

überprüft und in dem Umfang angesetzt, in dem es<br />

wahrscheinlich geworden ist bzw. in dem hierfür überzeugende<br />

substantielle Hinweise hinzugetreten sind, dass ein künftiges<br />

zu versteuerndes Ergebnis die Realisierung des latenten Steueranspruches<br />

ermöglicht.<br />

Latente Steueransprüche und -schulden werden anhand der<br />

Steuersätze bemessen, deren Gültigkeit für die Periode, in der ein<br />

Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird, erwartet<br />

wird. Dabei werden die Steuersätze (und Steuervorschriften)<br />

zugrunde gelegt, die zum Bilanzstichtag gültig oder angekündigt<br />

sind. Ertragsteuern, die sich auf Posten beziehen, die direkt im<br />

Eigenkapital erfasst werden, werden im Eigenkapital und nicht in<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.<br />

Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden<br />

miteinander verrechnet, wenn der Konzern einen einklagbaren<br />

Anspruch auf Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche<br />

gegen tatsächliche Steuerschulden hat und diese sich<br />

auf Ertragsteuern des gleichen Steuersubjektes beziehen, die von<br />

derselben Steuerbehörde erhoben werden.<br />

• latenten Steueransprüchen aus abzugsfähigen temporären<br />

Differenzen, die aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts<br />

oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall entstehen,<br />

der kein Unternehmenszusammenschluss ist und der zum<br />

Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das handelsrechtliche<br />

Perioden ergebnis noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst,<br />

und<br />

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