Geschäftsbericht 2012 - PSI AG
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ERTR<strong>AG</strong>STEUERN<br />
Die tatsächlichen Steuererstattungsansprüche und Steuerschulden<br />
für die laufende Periode und für frühere Perioden sind mit dem<br />
Betrag zu bewerten, in dessen Höhe eine Erstattung von den<br />
Steuerbehörden bzw. eine Zahlung an die Steuerbehörden erwartet<br />
wird. Der Berechnung des Betrags werden die Steuersätze und<br />
Steuergesetze zu Grunde gelegt, die am Bilanzstichtag gelten bzw.<br />
die in Kürze gelten werden.<br />
Die Bilanzierung latenter Steuern erfolgt unter Anwendung der<br />
bilanzorientierten Verbindlichkeitsmethode auf alle zum Bilanzstichtag<br />
bestehenden temporären Differenzen zwischen dem Wertansatz<br />
eines Vermögenswerts bzw. einer Schuld in der Bilanz und<br />
dem steuerlichen Wertansatz. Latente Steuerschulden werden für<br />
alle zu versteuernden temporären Differenzen erfasst, mit Ausnahme<br />
der:<br />
• latenten Steuerschulden aus dem erstmaligen Ansatz eines<br />
Geschäfts- oder Firmenwerts oder eines Vermögenswerts<br />
oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der kein<br />
Unternehmenszusammenschluss ist und der zum Zeitpunkt<br />
des Geschäftsvorfalls weder das handelsrechtliche Periodenergebnis<br />
noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst<br />
• latenten Steuerschuld aus zu versteuernden temporären<br />
Diffe renzen, die im Zusammenhang mit Beteiligungen an<br />
Tochter unternehmen, assoziierten Unternehmen und<br />
Anteilen an Joint Ventures stehen, darf nicht angesetzt<br />
werden, wenn der zeitliche Verlauf der Umkehrung der<br />
temporären Differenzen gesteuert werden kann und es<br />
wahrscheinlich ist, dass sich die temporären Unterschiede<br />
in absehbarer Zeit nicht umkehren werden.<br />
Latente Steueransprüche werden für alle abzugsfähigen temporären<br />
Unterschiede, noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge und<br />
nicht genutzte Steuergutschriften in dem Maße erfasst, in dem es<br />
wahrscheinlich ist bzw. in dem hierfür überzeugende substantielle<br />
Hinweise vorliegen, dass zu versteuerndes Einkommen verfügbar<br />
sein wird, gegen das die abzugsfähigen temporären Differenzen und<br />
die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge und Steuergutschriften<br />
verrechnet werden können, mit Ausnahme von:<br />
• latenten Steueransprüchen aus zu versteuernden temporären<br />
Differenzen, die im Zusammenhang mit Beteiligungen an<br />
Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Anteilen<br />
an Joint Ventures stehen, dürfen nur in dem Umfang erfasst<br />
werden, in dem es wahrscheinlich ist, dass sich die temporären<br />
Unterschiede in absehbarer Zeit umkehren werden und ein<br />
ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen<br />
wird, gegen das die temporären Differenzen verwendet werden<br />
können.<br />
Der Buchwert der latenten Steueransprüche wird an jedem Bilanzstichtag<br />
überprüft und in dem Umfang abgeschrieben, in dem es<br />
nicht mehr wahrscheinlich ist, dass ein ausreichendes zu versteuerndes<br />
Ergebnis zur Verfügung stehen wird, mit dem der latente<br />
Steueranspruch zumindest teilweise verrechnet werden kann.<br />
Nicht angesetzte latente Steueransprüche werden an jedem Bilanzstichtag<br />
überprüft und in dem Umfang angesetzt, in dem es<br />
wahrscheinlich geworden ist bzw. in dem hierfür überzeugende<br />
substantielle Hinweise hinzugetreten sind, dass ein künftiges<br />
zu versteuerndes Ergebnis die Realisierung des latenten Steueranspruches<br />
ermöglicht.<br />
Latente Steueransprüche und -schulden werden anhand der<br />
Steuersätze bemessen, deren Gültigkeit für die Periode, in der ein<br />
Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird, erwartet<br />
wird. Dabei werden die Steuersätze (und Steuervorschriften)<br />
zugrunde gelegt, die zum Bilanzstichtag gültig oder angekündigt<br />
sind. Ertragsteuern, die sich auf Posten beziehen, die direkt im<br />
Eigenkapital erfasst werden, werden im Eigenkapital und nicht in<br />
der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.<br />
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden<br />
miteinander verrechnet, wenn der Konzern einen einklagbaren<br />
Anspruch auf Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche<br />
gegen tatsächliche Steuerschulden hat und diese sich<br />
auf Ertragsteuern des gleichen Steuersubjektes beziehen, die von<br />
derselben Steuerbehörde erhoben werden.<br />
• latenten Steueransprüchen aus abzugsfähigen temporären<br />
Differenzen, die aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts<br />
oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall entstehen,<br />
der kein Unternehmenszusammenschluss ist und der zum<br />
Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das handelsrechtliche<br />
Perioden ergebnis noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst,<br />
und<br />
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