„So könnte eine neue Bundesverfassung aussehen“, Modell ... - EJPD
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<strong>Bundesverfassung</strong><br />
Art. 129<br />
Teilrevision<br />
(Art. 114)<br />
Die Teilrevision muss sich auf <strong>eine</strong>n Regelungsbereich beziehen, der <strong>eine</strong> Ein<br />
heit darstellt. Sie kann <strong>eine</strong> oder mehrere Bestimmungen umfassen.<br />
Art. 130<br />
Totalrevision<br />
(Art. 115)<br />
Beschliesst die Bundesversammlung die Totairevision, so entscheidet sie, ob sie<br />
selbst oder ein Verfassungsrat die <strong>neue</strong> Verfassung ausarbeitet.<br />
(Art. 116<br />
Gestrichen)<br />
Art. 131<br />
Verfassungsrat<br />
(Art 117)<br />
Der Verfassungsrat besteht aus 246 Abgeordneten, von denen 200 wie die Mit<br />
glieder des Nationairates und 46 wie die Mitglieder des Ständerates gewählt<br />
werden.<br />
2 Für die Mitglieder des Verfassungsrates bestehen k<strong>eine</strong> Unvereinbarkeiten.<br />
(Art. 118 vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a) -<br />
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