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„So könnte eine neue Bundesverfassung aussehen“, Modell ... - EJPD

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2. Abschnitt: Bundesversammlung<br />

(Art, 75 Erganzende Bestimmungen Gestrichen)<br />

Italienische.<br />

Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, das Französische und das<br />

(Art. 74)<br />

Art. 92 Amtssprachen<br />

schlüsse übereinstimmen.<br />

tragen, soweit sich <strong>eine</strong> getrennte Beratung nicht eignet.<br />

Art. 95 Verhältnis zwischen den beiden Räten<br />

Die beiden Räte sind einander gleichgestellt.<br />

Die Räte versammeln sich unter dem Vorsitz des Präsidenten des Nationalra<br />

Das Gesetz kann der Vereinigten Bundesversammlung weitere Befugnisse über<br />

b. Kornpetenzstreitigkeiten zwischen Bundesbehörden zu entscheiden;<br />

d. von Erklärungen des Bundesrates Kenntnis zu nehmen.<br />

c. Begnadigungen auszusprechen;<br />

a. Wahlen vorzunehmen;<br />

tes zur Vereinigten Bundesversammlung, um<br />

2 Sie verhandeln getrennt. Für Akte der Bundesversammlung müssen ihre Be<br />

(Art. 78)<br />

walden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell-Ausserrhoden<br />

und Appenzell-Innerrhoden entsenden <strong>eine</strong>n Abgeordneten.<br />

In den Ständerat entsendet jeder Kanton zwei Abgeordnete. Die Kantone Ob<br />

Jeder Kanton hat Anspruch auf mindestens <strong>eine</strong>n Sitz.<br />

Sitze werden auf die Kantone nach der Zahl ihrer Wohnbevölkerung verteilt.<br />

2 Der Nationalrat wird aus 200 Abgeordneten des Schweizervolkes gebildet. Die<br />

Die Bundesversammlung besteht aus dem Nationalrat und dem Ständerat.<br />

(Art, 77)<br />

Art. 94 Nationalrat und Ständerat<br />

B. Zusammensetzung<br />

rende Behörde der Eidgenossenschaft.<br />

Die Bundesversammlung ist die gesetzgebende und die oberste aufsichtfüh<br />

Art. 93 (Art. 76)<br />

A. Stellung<br />

<strong>Bundesverfassung</strong>

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