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Geschäftsbericht 2013.indd - Bayerische Finanzgewerkschaft

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Tarifbereich<br />

vergangenen Monaten eine<br />

Untersuchung an den Dienststellen<br />

angeordnet, die der Klärung<br />

dienen sollte, welche Tätigkeiten<br />

bei DUNAN und Fahndungshelfern<br />

vor Ort tatsächlich dauerhaft<br />

übertragen worden sind und<br />

welche tatsächlich ausgeübt<br />

werden. Nach Abschluss dieser<br />

Untersuchung soll neu über die<br />

Frage einer möglichen Bewertung<br />

der Tätigkeit in der Entgeltgruppe<br />

6 entschieden werden.<br />

Bewährungsaufstieg<br />

nach § 23 BAT<br />

Nachdem vor dem 1. November<br />

2006 begonnene Bewährungsaufstiege<br />

unter bestimmten<br />

Bedingungen noch zum erfolgreichen<br />

Abschluss gebracht werden<br />

konnten, wurde die dafür<br />

vorgesehene Frist bereits einmal<br />

vom 31. Oktober 2008 bis zum<br />

31. Dezember 2010 verlängert.<br />

Im Rahmen der Verständigung<br />

über die bereinigte Entgeltordnung<br />

wurde diese Frist nochmals<br />

verlängert, und zwar bis<br />

zum 31. Oktober 2012. Damit<br />

hatte faktisch jeder, der nach altem<br />

Recht noch einen 6-jährigen<br />

Bewährungsaufstieg begonnen<br />

hatte, nunmehr die Möglichkeit<br />

diesen auch zum Abschluss<br />

zu bringen und entsprechend<br />

höhergruppiert zu werden.<br />

Zu beachten war bei beiden<br />

Verlängerungen, dass für diesen<br />

erfolgreichen Abschluss nunmehr<br />

ein Antrag notwendig war.<br />

Antragstellung<br />

Diese Notwendigkeit der<br />

Antragstellung entspricht der<br />

allgemeinen Entwicklung im TV-<br />

L, der insbesondere im Zusammenwirken<br />

mit den Regelungen<br />

des TVÜ-L in seinen Wirkungen<br />

im Einzelfall so unübersichtlich<br />

geworden ist, dass die Tarifparteien<br />

sich scheuen in der<br />

einen oder anderen Frage eine<br />

verbindliche Umsetzung festzulegen,<br />

weil die für einen Teil<br />

der Beschäftigten dann sofort<br />

oder später von Nachteil sein<br />

könnten. So war und ist es auch<br />

bei der Frage der Antragstellung<br />

auf eine Höhergruppierung im<br />

Rahmen der Überleitung in<br />

die bereinigte Entgeltordnung<br />

(Jahresfrist). Auch hier muss(te)<br />

letztlich jeder für sich prüfen,<br />

ob ihm nicht durch den damit<br />

eventuell verbundenen Wegfall<br />

anderer Leistungen (Besitzstände,<br />

Anrechnung Strukturzulage,<br />

Verringerung Weihnachtsgeld,<br />

Fahrtkostenzulage, „Ballungsraumzulage“)<br />

oder einer<br />

nachhaltigen Verschlechterung<br />

des Stufenaufstiegs in der<br />

Summe ein Nachteil entsteht.<br />

Datenerfassungszentrum<br />

Wunsiedel<br />

In der bayerischen Steuerverwaltung<br />

hat die Einrichtung<br />

eines Dateneingabe- und<br />

Scan-Zentrums in Wunsiedel<br />

mehrere dutzend neue Arbeitsplätze<br />

für Tarifbeschäftigte<br />

gebracht. Die bfg begrüßt die<br />

neuen Kolleginnen und Kollegen<br />

ganz herzlich! Beim Ausbau<br />

des Zentrums muss es darum<br />

gehen gute Arbeitsplätze und<br />

eine möglichst sachgerechte<br />

Eingruppierung für die dortigen<br />

Beschäftigten zu schaffen.<br />

Leistungsstufen<br />

nach § 17 TV-L<br />

Neben der eingangs dargestellten<br />

Leistungsbezahlung nach<br />

§ 18 TV-L sollte sich mit einem<br />

leistungsabhängigen Stufenaufstieg<br />

ein weiteres Element einer<br />

stärker leistungsorientierten<br />

Bezahlung im TV-L entwickeln.<br />

Leider ist dies in Bayern bisher<br />

nicht geschehen. Die bfg hatte<br />

dies zweimal beim Finanzministerium<br />

angemahnt: das erste<br />

Mal wurde das Ansinnen mit<br />

dem Hinweis zurückgewiesen,<br />

dass es im Beamtenbereich<br />

auch (noch) keinen leistungsabhängigen<br />

Stufenaufstieg<br />

gebe und man eine Ungleichbehandlung<br />

vermeiden wolle.<br />

Nach Inkrafttreten des Neuen<br />

Dienstrechts mit der Möglichkeit<br />

der Leistungsstufe im Beamtenbereich<br />

wurde dem neuerlichen<br />

Antrag aber auch nicht<br />

stattgegeben: die Regelungen<br />

seien zu unterschiedlich, als<br />

dass ein zwingender Grund für<br />

die Umsetzung des leistungsbezogenen<br />

Stufenaufstiegs<br />

im Tarifbereich bestünde.<br />

Die bfg kritisiert das Verhalten<br />

der Arbeitgeberseite, die jahrelang<br />

eigene Zuständigkeiten<br />

gefordert hat und jahrelang über<br />

Leistungsbezahlung geredet<br />

hat. Jetzt, wo die Möglichkeiten<br />

dazu vorhanden sind,<br />

werden sie nicht genutzt.<br />

97<br />

bfg <strong>Geschäftsbericht</strong> 2008 - 2013

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