Geschäftsbericht 2013.indd - Bayerische Finanzgewerkschaft
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bfg <strong>Geschäftsbericht</strong> 2008 - 2013<br />
gängen, alles wie bekannt.<br />
Neu dagegen – oder gegenüber<br />
den Anlagen zum BAT doch<br />
zumindest gründlich überarbeitet<br />
– die Entgeltordnung<br />
zum TV-L, die nunmehr die<br />
Anlage A zum TV-L bildet.<br />
Die neue Entgeltordnung<br />
gliedert sich in der jetzt vorliegenden<br />
Form in 4 Teile,<br />
wobei der vierte Teil nur für die<br />
Beschäftigten im Pflegedienst<br />
gilt. Im Teil III sind Tätigkeiten<br />
aufgeführt, die körperlich/<br />
handwerklich geprägt sind, also<br />
diejenigen, die bisher im Lohngruppenverzeichnis<br />
für Arbeiter<br />
enthalten waren. Teil II enthält<br />
die Tätigkeitsmerkmale für rund<br />
70 Beschäftigtengruppen und im<br />
Teil I schließlich sind allgemeine<br />
Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst<br />
dargestellt. Teil II<br />
hat dabei Vorrang. Das bedeutet,<br />
dass für Beschäftigte, deren Tätigkeit<br />
dort aufgeführt ist, nur die<br />
Tätigkeitsmerkmale (und damit<br />
die Eingruppierung) dieses Teils<br />
gelten, selbst wenn sich aus<br />
Teil I anderes ergeben würde.<br />
Überleitung der vorhandenen<br />
Beschäftigten<br />
Während jetzt also seit 1. Januar<br />
2012 jede Neueinstellung und<br />
jede andere neue Eingruppierung<br />
nach den Regeln der §§<br />
12 und 13 TV-L in Verbindung<br />
mit der neuen Entgeltordnung<br />
erfolgt, galt und gilt für die<br />
vorhandenen Beschäftigten ein<br />
weitgehender Bestandschutz.<br />
So bleiben sie für die Dauer<br />
der unverändert auszuübenden<br />
Tätigkeit in ihrer bisherigen<br />
Entgeltgruppe eingruppiert.<br />
Dabei galten auch die bis dato<br />
vorläufigen Zuordnungen zu den<br />
Entgeltgruppen des TV-L, die<br />
nach der Anlage 2 des TVÜ-L<br />
(Überleitung) oder nach der<br />
Anlage 4 des TVÜ-L (Eingruppierungen<br />
ab dem 1. November<br />
2006) erfolgt sind, als Eingruppierung<br />
in diesem Sinne (s.o.).<br />
Damit wurde aufgrund der neuen<br />
Entgeltordnung grundsätzlich<br />
niemand niedriger eingruppiert.<br />
Ergab sich nach der neuen Entgeltordnung<br />
jedoch für die Dauer<br />
der unverändert auszuübenden<br />
Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe<br />
als nach der bisherigen<br />
Eingruppierung, konnten (und in<br />
Fällen noch laufender Antragsfristen:<br />
können) Beschäftigte<br />
AUF ANTRAG in die höhere<br />
Entgeltgruppe übergeleitet<br />
werden. Der Antrag konnte das<br />
ganze Jahr 2012 über gestellt<br />
werden; er wurde aber auf<br />
jeden Fall auf den 1. Januar 2012<br />
rückbezogen. Folglich blieben<br />
in diesem Fall Änderungen<br />
in der Stufenzuordnung etc.,<br />
die im Laufe des Jahres 2012<br />
erfolgt sind, unberücksichtigt.<br />
Eingruppierung der früheren<br />
Fallgruppen mit<br />
bis zu 6-jährigen Aufstiegen<br />
verbessert<br />
Für die dbb tarifunion war es<br />
bei den Verhandlungen, die sich<br />
bekanntermaßen wegen der<br />
unterschiedlichen Positionen<br />
der Verhandlungspartner über<br />
mehrere Jahre hingezogen<br />
haben, wichtig wenigstens für<br />
bis zu 6-jährige BAT-Aufstiege<br />
eine zufriedenstellende Eingruppierungsregelung<br />
zu erhalten.<br />
Dies ist insoweit gelungen, als<br />
die früheren Tätigkeitsmerkmale<br />
mit bis zu sechsjährigen<br />
Aufstiegen im Bereich EG 2 bis<br />
EG 8 der höheren Entgeltgruppe<br />
zugeordnet worden sind. Das<br />
hatte zur Folge, dass Beschäftigte,<br />
die im TV-L auf solchen<br />
Tätigkeitsmerkmalen (z.B. Vergütungsgruppe<br />
VII, Fallgruppe<br />
1a: „gründliche und vielseitige<br />
Fachkenntnisse“) neu eingestellt<br />
oder umgruppiert worden sind,<br />
nunmehr – unabhängig von<br />
ihrer Bewährungszeit – in die<br />
höhere Entgeltgruppe kommen,<br />
die übergeleiteten Kolleginnen<br />
und Kollegen auf Antrag.<br />
DUNAN-Tätigkeit - Fahndungshelferinnen<br />
Die Eingruppierung der DUNAN-<br />
Tätigkeit erfolgte nach BAT in<br />
Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe<br />
1b, weil die Tätigkeit nach<br />
Ansicht des Finanzministeriums<br />
zwar gründliche, aber keine<br />
vielseitigen Fachkenntnisse<br />
erfordert. Diese Eingruppierung<br />
ermöglichte nach einer 9-jährigen<br />
Bewährung in irgendeiner<br />
BAT-VII-Tätigkeit den Aufstieg<br />
nach BAT VIb, Fallgruppe 2.<br />
Die neue Entgeltordnung belässt<br />
Tätigkeiten, die „nur“ „gründliche<br />
Fachkenntnisse“ erfordern,<br />
in der Entgeltgruppe 5.<br />
Auf Antrag der bfg hat das<br />
Finanzministerium in den