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Geschäftsbericht 2013.indd - Bayerische Finanzgewerkschaft

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96<br />

bfg <strong>Geschäftsbericht</strong> 2008 - 2013<br />

gängen, alles wie bekannt.<br />

Neu dagegen – oder gegenüber<br />

den Anlagen zum BAT doch<br />

zumindest gründlich überarbeitet<br />

– die Entgeltordnung<br />

zum TV-L, die nunmehr die<br />

Anlage A zum TV-L bildet.<br />

Die neue Entgeltordnung<br />

gliedert sich in der jetzt vorliegenden<br />

Form in 4 Teile,<br />

wobei der vierte Teil nur für die<br />

Beschäftigten im Pflegedienst<br />

gilt. Im Teil III sind Tätigkeiten<br />

aufgeführt, die körperlich/<br />

handwerklich geprägt sind, also<br />

diejenigen, die bisher im Lohngruppenverzeichnis<br />

für Arbeiter<br />

enthalten waren. Teil II enthält<br />

die Tätigkeitsmerkmale für rund<br />

70 Beschäftigtengruppen und im<br />

Teil I schließlich sind allgemeine<br />

Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst<br />

dargestellt. Teil II<br />

hat dabei Vorrang. Das bedeutet,<br />

dass für Beschäftigte, deren Tätigkeit<br />

dort aufgeführt ist, nur die<br />

Tätigkeitsmerkmale (und damit<br />

die Eingruppierung) dieses Teils<br />

gelten, selbst wenn sich aus<br />

Teil I anderes ergeben würde.<br />

Überleitung der vorhandenen<br />

Beschäftigten<br />

Während jetzt also seit 1. Januar<br />

2012 jede Neueinstellung und<br />

jede andere neue Eingruppierung<br />

nach den Regeln der §§<br />

12 und 13 TV-L in Verbindung<br />

mit der neuen Entgeltordnung<br />

erfolgt, galt und gilt für die<br />

vorhandenen Beschäftigten ein<br />

weitgehender Bestandschutz.<br />

So bleiben sie für die Dauer<br />

der unverändert auszuübenden<br />

Tätigkeit in ihrer bisherigen<br />

Entgeltgruppe eingruppiert.<br />

Dabei galten auch die bis dato<br />

vorläufigen Zuordnungen zu den<br />

Entgeltgruppen des TV-L, die<br />

nach der Anlage 2 des TVÜ-L<br />

(Überleitung) oder nach der<br />

Anlage 4 des TVÜ-L (Eingruppierungen<br />

ab dem 1. November<br />

2006) erfolgt sind, als Eingruppierung<br />

in diesem Sinne (s.o.).<br />

Damit wurde aufgrund der neuen<br />

Entgeltordnung grundsätzlich<br />

niemand niedriger eingruppiert.<br />

Ergab sich nach der neuen Entgeltordnung<br />

jedoch für die Dauer<br />

der unverändert auszuübenden<br />

Tätigkeit eine höhere Entgeltgruppe<br />

als nach der bisherigen<br />

Eingruppierung, konnten (und in<br />

Fällen noch laufender Antragsfristen:<br />

können) Beschäftigte<br />

AUF ANTRAG in die höhere<br />

Entgeltgruppe übergeleitet<br />

werden. Der Antrag konnte das<br />

ganze Jahr 2012 über gestellt<br />

werden; er wurde aber auf<br />

jeden Fall auf den 1. Januar 2012<br />

rückbezogen. Folglich blieben<br />

in diesem Fall Änderungen<br />

in der Stufenzuordnung etc.,<br />

die im Laufe des Jahres 2012<br />

erfolgt sind, unberücksichtigt.<br />

Eingruppierung der früheren<br />

Fallgruppen mit<br />

bis zu 6-jährigen Aufstiegen<br />

verbessert<br />

Für die dbb tarifunion war es<br />

bei den Verhandlungen, die sich<br />

bekanntermaßen wegen der<br />

unterschiedlichen Positionen<br />

der Verhandlungspartner über<br />

mehrere Jahre hingezogen<br />

haben, wichtig wenigstens für<br />

bis zu 6-jährige BAT-Aufstiege<br />

eine zufriedenstellende Eingruppierungsregelung<br />

zu erhalten.<br />

Dies ist insoweit gelungen, als<br />

die früheren Tätigkeitsmerkmale<br />

mit bis zu sechsjährigen<br />

Aufstiegen im Bereich EG 2 bis<br />

EG 8 der höheren Entgeltgruppe<br />

zugeordnet worden sind. Das<br />

hatte zur Folge, dass Beschäftigte,<br />

die im TV-L auf solchen<br />

Tätigkeitsmerkmalen (z.B. Vergütungsgruppe<br />

VII, Fallgruppe<br />

1a: „gründliche und vielseitige<br />

Fachkenntnisse“) neu eingestellt<br />

oder umgruppiert worden sind,<br />

nunmehr – unabhängig von<br />

ihrer Bewährungszeit – in die<br />

höhere Entgeltgruppe kommen,<br />

die übergeleiteten Kolleginnen<br />

und Kollegen auf Antrag.<br />

DUNAN-Tätigkeit - Fahndungshelferinnen<br />

Die Eingruppierung der DUNAN-<br />

Tätigkeit erfolgte nach BAT in<br />

Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe<br />

1b, weil die Tätigkeit nach<br />

Ansicht des Finanzministeriums<br />

zwar gründliche, aber keine<br />

vielseitigen Fachkenntnisse<br />

erfordert. Diese Eingruppierung<br />

ermöglichte nach einer 9-jährigen<br />

Bewährung in irgendeiner<br />

BAT-VII-Tätigkeit den Aufstieg<br />

nach BAT VIb, Fallgruppe 2.<br />

Die neue Entgeltordnung belässt<br />

Tätigkeiten, die „nur“ „gründliche<br />

Fachkenntnisse“ erfordern,<br />

in der Entgeltgruppe 5.<br />

Auf Antrag der bfg hat das<br />

Finanzministerium in den

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