Geschäftsbericht 2013.indd - Bayerische Finanzgewerkschaft
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Tarifbereich<br />
Die Tarifkommission der Deutschen Steuer-Gewerkschaft DSTG traf sich im September 2013 in Herrsching<br />
zu ihrer jährlichen Sitzung. Josef Bugiel, Gerhard Wipijewski und Gerda Wistenhagen informierten die<br />
Kolleginnen und Kollegen über die Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der bayerischen<br />
Steuerverwaltung.<br />
übertariflich einheitlich 30 Tage<br />
Jahresurlaub zu gewähren.<br />
Gleichzeitig kündigte der Arbeitgeberzusammenschluss<br />
aber<br />
die tarifvertragliche Regelung,<br />
so dass die Frage des Jahresurlaubs<br />
von Grund auf zur Debatte<br />
und Neuregelung gestanden<br />
hat. Aber auch diese Frage<br />
konnte zu unserer Zufriedenheit<br />
vereinbart werden: Seit 1. Januar<br />
2013 erhalten Auszubildende 27<br />
Tage Jahresurlaub, alle anderen<br />
Beschäftigten unabhängig<br />
von ihrem Alter 30 Tage.<br />
Die bereinigte Entgeltordnung<br />
Nach monatelangen Verhandlungen<br />
konnten sich dbb<br />
tarifunion und ver.di mit der<br />
Tarifgemeinschaft deutscher<br />
Länder (TdL) auf eine neue,<br />
letztlich aber nur „bereinigte“<br />
Entgeltordnung zum TV-L<br />
verständigen. Obwohl noch<br />
bis weit ins Jahr 2012 hinein<br />
Details weiter verhandelt werden<br />
mussten, traten die neuen<br />
Vorschriften zum 1. Januar 2012<br />
in Kraft. Die Veränderungen für<br />
die vorhandenen Beschäftigten<br />
freilich waren gering; in den allermeisten<br />
Fällen hat sich an der<br />
Eingruppierung nichts geändert!<br />
Wobei auch dieses durchaus als<br />
Erfolg zu werten ist, standen<br />
doch sämtliche Eingruppierungsvorgänge<br />
seit Einführung des<br />
TV-L, und damit seit mehr als<br />
fünf Jahren, unter dem Vorbehalt<br />
einer endgültigen Regelung!<br />
Und da, wo sich eine höhere<br />
Eingruppierung ergeben hat (und<br />
ergibt), hatten die Beschäftigten<br />
das ganze Jahr 2012 über Zeit<br />
einen Antrag zu stellen, der dann<br />
auf den 1. Januar 2012 zurückgewirkt<br />
hat. Und wer zu Beginn<br />
des Jahres 2012 beurlaubt war,<br />
für den begann (oder beginnt)<br />
diese Jahresfrist mit der Rückkehr<br />
in den Dienst zu laufen.<br />
Seit dem 1. Januar 2012 ist aber<br />
vor allem Schluss mit der Eingruppierung<br />
über den Umweg<br />
BAT. Denn weil der TV-L bis dahin<br />
über keine eigenen Eingruppierungsvorschriften<br />
verfügte,<br />
musste jede Eingruppierung seit<br />
dem 1. November 2006 über<br />
den § 17 des Überleitungstarifvertrags<br />
TVÜ-L erfolgen, der<br />
die §§ 22 und 23 des BAT und<br />
seine Vergütungsordnung für<br />
weiterhin anwendbar erklärte.<br />
Die so gefundene Vergütungsgruppe<br />
des BAT wurde alsdann<br />
einer Entgeltgruppe des TV-L<br />
zugeordnet. Die neugefassten<br />
§§ 12 und 13 TV-L schließen nun<br />
gewissermaßen nahtlos an die<br />
§§ 22 und 23 BAT an, so dass<br />
sich an den Grundzügen der Tätigkeitbewertung<br />
nichts ändert:<br />
Tarifautomatik, Hälfte-Prinzip,<br />
Abgrenzung von Arbeitsvor-<br />
95<br />
bfg <strong>Geschäftsbericht</strong> 2008 - 2013