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Geschäftsbericht 2013.indd - Bayerische Finanzgewerkschaft

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Tarifbereich<br />

Die Tarifkommission der Deutschen Steuer-Gewerkschaft DSTG traf sich im September 2013 in Herrsching<br />

zu ihrer jährlichen Sitzung. Josef Bugiel, Gerhard Wipijewski und Gerda Wistenhagen informierten die<br />

Kolleginnen und Kollegen über die Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der bayerischen<br />

Steuerverwaltung.<br />

übertariflich einheitlich 30 Tage<br />

Jahresurlaub zu gewähren.<br />

Gleichzeitig kündigte der Arbeitgeberzusammenschluss<br />

aber<br />

die tarifvertragliche Regelung,<br />

so dass die Frage des Jahresurlaubs<br />

von Grund auf zur Debatte<br />

und Neuregelung gestanden<br />

hat. Aber auch diese Frage<br />

konnte zu unserer Zufriedenheit<br />

vereinbart werden: Seit 1. Januar<br />

2013 erhalten Auszubildende 27<br />

Tage Jahresurlaub, alle anderen<br />

Beschäftigten unabhängig<br />

von ihrem Alter 30 Tage.<br />

Die bereinigte Entgeltordnung<br />

Nach monatelangen Verhandlungen<br />

konnten sich dbb<br />

tarifunion und ver.di mit der<br />

Tarifgemeinschaft deutscher<br />

Länder (TdL) auf eine neue,<br />

letztlich aber nur „bereinigte“<br />

Entgeltordnung zum TV-L<br />

verständigen. Obwohl noch<br />

bis weit ins Jahr 2012 hinein<br />

Details weiter verhandelt werden<br />

mussten, traten die neuen<br />

Vorschriften zum 1. Januar 2012<br />

in Kraft. Die Veränderungen für<br />

die vorhandenen Beschäftigten<br />

freilich waren gering; in den allermeisten<br />

Fällen hat sich an der<br />

Eingruppierung nichts geändert!<br />

Wobei auch dieses durchaus als<br />

Erfolg zu werten ist, standen<br />

doch sämtliche Eingruppierungsvorgänge<br />

seit Einführung des<br />

TV-L, und damit seit mehr als<br />

fünf Jahren, unter dem Vorbehalt<br />

einer endgültigen Regelung!<br />

Und da, wo sich eine höhere<br />

Eingruppierung ergeben hat (und<br />

ergibt), hatten die Beschäftigten<br />

das ganze Jahr 2012 über Zeit<br />

einen Antrag zu stellen, der dann<br />

auf den 1. Januar 2012 zurückgewirkt<br />

hat. Und wer zu Beginn<br />

des Jahres 2012 beurlaubt war,<br />

für den begann (oder beginnt)<br />

diese Jahresfrist mit der Rückkehr<br />

in den Dienst zu laufen.<br />

Seit dem 1. Januar 2012 ist aber<br />

vor allem Schluss mit der Eingruppierung<br />

über den Umweg<br />

BAT. Denn weil der TV-L bis dahin<br />

über keine eigenen Eingruppierungsvorschriften<br />

verfügte,<br />

musste jede Eingruppierung seit<br />

dem 1. November 2006 über<br />

den § 17 des Überleitungstarifvertrags<br />

TVÜ-L erfolgen, der<br />

die §§ 22 und 23 des BAT und<br />

seine Vergütungsordnung für<br />

weiterhin anwendbar erklärte.<br />

Die so gefundene Vergütungsgruppe<br />

des BAT wurde alsdann<br />

einer Entgeltgruppe des TV-L<br />

zugeordnet. Die neugefassten<br />

§§ 12 und 13 TV-L schließen nun<br />

gewissermaßen nahtlos an die<br />

§§ 22 und 23 BAT an, so dass<br />

sich an den Grundzügen der Tätigkeitbewertung<br />

nichts ändert:<br />

Tarifautomatik, Hälfte-Prinzip,<br />

Abgrenzung von Arbeitsvor-<br />

95<br />

bfg <strong>Geschäftsbericht</strong> 2008 - 2013

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