Geschäftsbericht 2013.indd - Bayerische Finanzgewerkschaft
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bfg <strong>Geschäftsbericht</strong> 2008 - 2013<br />
finanzielle Veränderung. Sie wurden<br />
zum 1. Januar 2011 in die<br />
neue Tabelle übergeleitet. Finanzielle<br />
Verschlechterungen waren<br />
ausgeschlossen. Die Überleitung<br />
in der Tabelle erfolgte betragsmäßig.<br />
War der entsprechende<br />
Betrag in der Tabelle nicht vorhanden,<br />
erfolgte die Zuordnung<br />
in der nächsthöheren Stufe.<br />
In der neuen Besoldungstabelle<br />
ist die Stufe 1 der<br />
Stufentabelle weggefallen.<br />
Verbesserungen gab es für die<br />
unteren Besoldungsgruppen.<br />
Die Besoldungsgruppe A 2 ist<br />
weggefallen. Die Ämter A 3<br />
bis A 5 wurden um eine Besoldungsgruppe<br />
höher bewertet.<br />
In den Besoldungsgruppen<br />
A 3 bis A 6 wurden weitere<br />
Stufen angefügt, so dass dort<br />
ein höheres Endgrundgehalt<br />
erreicht werden kann.<br />
Ablösung des Besoldungsdienstalters<br />
Der Einstieg in die Stufentabelle<br />
ist im neuen Dienstrecht nicht<br />
mehr ans Lebensalter gekoppelt,<br />
sondern erfolgt grundsätzlich<br />
in der ersten mit einem Wert<br />
belegten Stufe der jeweiligen<br />
Besoldungsgruppe. Diese Stufe<br />
soll dem typischen Einstiegsalter<br />
in der jeweiligen Einstiegsebene<br />
entsprechen. Anrechnungen und<br />
in der Folge eine Einstufung in<br />
einer höheren Stufe erfolgen<br />
bei „berücksichtigungsfähigen“<br />
Zeiten wie Elternzeit u. ä. Für<br />
die Tätigkeit „förderliche“ Zeiten<br />
können angerechnet werden.<br />
Für die am 1. Juli 2010 vorhandenen<br />
Anwärterinnen<br />
und Anwärter konnten wir im<br />
Gesetzgebungsverfahren eine<br />
positive Übergangsregelung<br />
erreichen. Sie erhalten aus<br />
Vertrauensschutzgründen ihr<br />
Grundgehalt mindestens in der<br />
Höhe wie im bisherigen Recht.<br />
Bei später eingestellten Beamtenanwärterinnen<br />
und<br />
-anwärtern kann die Neugestaltung<br />
massive finanzielle<br />
Auswirkungen haben, wenn<br />
sie, wie teilweise als Trend<br />
erkennbar, in höherem Lebensalter<br />
erstmals ins Beamtenverhältnis<br />
einsteigen und<br />
keine anrechenbaren förderliche<br />
Zeiten aufweisen können.<br />
Leistungsbezahlung<br />
Entsprechend der Betonung<br />
des Leistungsgedankens<br />
sieht das Neue Dienstrecht<br />
auch Leistungselemente vor.<br />
Ursprüngliche Überlegungen<br />
zum finanziellen Umfang wurden<br />
– auch auf Betreiben von<br />
bfg und BBB – im Laufe der<br />
Diskussionen reduziert. Das<br />
Budget beträgt maximal 1 %<br />
der Summe der Grundgehälter.<br />
Möglich sind Leistungsstufen<br />
sowie Leistungsprämien.<br />
Leistungsstufen sind abhängig<br />
von einer entsprechenden<br />
Feststellung in der Beurteilung.<br />
Für einen regelmäßigen Stufenaufstieg<br />
müssen die Mindestanforderungen<br />
erfüllt werden, für<br />
einen vorzeitigen Stufenaufstieg<br />
dauerhaft herausragende<br />
Leistungen erbracht werden.<br />
Werden die Mindestanforderungen<br />
nicht erfüllt, kann<br />
der Verbleib in der bisherigen<br />
Stufe verlängert werden.<br />
Leistungsprämien können<br />
für herausragende Einzelleistungen<br />
gewährt werden.<br />
Die Höhe ist auf maximal die<br />
Höhe des Anfangsgrundgehalts<br />
der Besoldungsgruppe<br />
begrenzt und kann entweder<br />
als Einmalzahlung oder in<br />
maximal zwölf monatlichen<br />
Teilbeträgen gezahlt werden.<br />
Nach dem Aussetzen aller Mittel<br />
für Leistungselemente durch<br />
den Sparhaushalt 2011/2012 sind<br />
im Doppelhaushalt 2013/2014<br />
wieder Mittel enthalten. Auf<br />
das Finanzressort entfallen<br />
insgesamt 2.326.000 Euro. Sie<br />
wurden den nachgeordneten<br />
Dienststellen entsprechend zur<br />
Vergabe zugewiesen. Die bfg<br />
hat im Gesetzgebungsverfahren<br />
besonderen Wert auf die Einbeziehung<br />
der Personalräte gelegt.<br />
Sie haben nun nach Art. 77 a <strong>Bayerische</strong>s<br />
Personalvertretungsgesetz<br />
ein ausdrückliches Informations-<br />
und Erörterungsrecht.<br />
Auflösung der Verzahnungsämter<br />
Die bisherigen sog. Verzahnungsämter<br />
in A 6, A 9 und A 13<br />
wurden aufgelöst. So wird nicht<br />
mehr zwischen A 9 mittlerer<br />
Dienst/QE 2 und A 9 gehobener<br />
Dienst/QE 3 unterschieden,<br />
sondern beide sind Inspektoren<br />
in BesGr. A 9. Die bfg hat sich<br />
eingesetzt, dass die Folgen<br />
daraus jeweils ohne Nachteile<br />
für die Betroffenen sind.