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Geschäftsbericht 2013.indd - Bayerische Finanzgewerkschaft

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76<br />

bfg <strong>Geschäftsbericht</strong> 2008 - 2013<br />

finanzielle Veränderung. Sie wurden<br />

zum 1. Januar 2011 in die<br />

neue Tabelle übergeleitet. Finanzielle<br />

Verschlechterungen waren<br />

ausgeschlossen. Die Überleitung<br />

in der Tabelle erfolgte betragsmäßig.<br />

War der entsprechende<br />

Betrag in der Tabelle nicht vorhanden,<br />

erfolgte die Zuordnung<br />

in der nächsthöheren Stufe.<br />

In der neuen Besoldungstabelle<br />

ist die Stufe 1 der<br />

Stufentabelle weggefallen.<br />

Verbesserungen gab es für die<br />

unteren Besoldungsgruppen.<br />

Die Besoldungsgruppe A 2 ist<br />

weggefallen. Die Ämter A 3<br />

bis A 5 wurden um eine Besoldungsgruppe<br />

höher bewertet.<br />

In den Besoldungsgruppen<br />

A 3 bis A 6 wurden weitere<br />

Stufen angefügt, so dass dort<br />

ein höheres Endgrundgehalt<br />

erreicht werden kann.<br />

Ablösung des Besoldungsdienstalters<br />

Der Einstieg in die Stufentabelle<br />

ist im neuen Dienstrecht nicht<br />

mehr ans Lebensalter gekoppelt,<br />

sondern erfolgt grundsätzlich<br />

in der ersten mit einem Wert<br />

belegten Stufe der jeweiligen<br />

Besoldungsgruppe. Diese Stufe<br />

soll dem typischen Einstiegsalter<br />

in der jeweiligen Einstiegsebene<br />

entsprechen. Anrechnungen und<br />

in der Folge eine Einstufung in<br />

einer höheren Stufe erfolgen<br />

bei „berücksichtigungsfähigen“<br />

Zeiten wie Elternzeit u. ä. Für<br />

die Tätigkeit „förderliche“ Zeiten<br />

können angerechnet werden.<br />

Für die am 1. Juli 2010 vorhandenen<br />

Anwärterinnen<br />

und Anwärter konnten wir im<br />

Gesetzgebungsverfahren eine<br />

positive Übergangsregelung<br />

erreichen. Sie erhalten aus<br />

Vertrauensschutzgründen ihr<br />

Grundgehalt mindestens in der<br />

Höhe wie im bisherigen Recht.<br />

Bei später eingestellten Beamtenanwärterinnen<br />

und<br />

-anwärtern kann die Neugestaltung<br />

massive finanzielle<br />

Auswirkungen haben, wenn<br />

sie, wie teilweise als Trend<br />

erkennbar, in höherem Lebensalter<br />

erstmals ins Beamtenverhältnis<br />

einsteigen und<br />

keine anrechenbaren förderliche<br />

Zeiten aufweisen können.<br />

Leistungsbezahlung<br />

Entsprechend der Betonung<br />

des Leistungsgedankens<br />

sieht das Neue Dienstrecht<br />

auch Leistungselemente vor.<br />

Ursprüngliche Überlegungen<br />

zum finanziellen Umfang wurden<br />

– auch auf Betreiben von<br />

bfg und BBB – im Laufe der<br />

Diskussionen reduziert. Das<br />

Budget beträgt maximal 1 %<br />

der Summe der Grundgehälter.<br />

Möglich sind Leistungsstufen<br />

sowie Leistungsprämien.<br />

Leistungsstufen sind abhängig<br />

von einer entsprechenden<br />

Feststellung in der Beurteilung.<br />

Für einen regelmäßigen Stufenaufstieg<br />

müssen die Mindestanforderungen<br />

erfüllt werden, für<br />

einen vorzeitigen Stufenaufstieg<br />

dauerhaft herausragende<br />

Leistungen erbracht werden.<br />

Werden die Mindestanforderungen<br />

nicht erfüllt, kann<br />

der Verbleib in der bisherigen<br />

Stufe verlängert werden.<br />

Leistungsprämien können<br />

für herausragende Einzelleistungen<br />

gewährt werden.<br />

Die Höhe ist auf maximal die<br />

Höhe des Anfangsgrundgehalts<br />

der Besoldungsgruppe<br />

begrenzt und kann entweder<br />

als Einmalzahlung oder in<br />

maximal zwölf monatlichen<br />

Teilbeträgen gezahlt werden.<br />

Nach dem Aussetzen aller Mittel<br />

für Leistungselemente durch<br />

den Sparhaushalt 2011/2012 sind<br />

im Doppelhaushalt 2013/2014<br />

wieder Mittel enthalten. Auf<br />

das Finanzressort entfallen<br />

insgesamt 2.326.000 Euro. Sie<br />

wurden den nachgeordneten<br />

Dienststellen entsprechend zur<br />

Vergabe zugewiesen. Die bfg<br />

hat im Gesetzgebungsverfahren<br />

besonderen Wert auf die Einbeziehung<br />

der Personalräte gelegt.<br />

Sie haben nun nach Art. 77 a <strong>Bayerische</strong>s<br />

Personalvertretungsgesetz<br />

ein ausdrückliches Informations-<br />

und Erörterungsrecht.<br />

Auflösung der Verzahnungsämter<br />

Die bisherigen sog. Verzahnungsämter<br />

in A 6, A 9 und A 13<br />

wurden aufgelöst. So wird nicht<br />

mehr zwischen A 9 mittlerer<br />

Dienst/QE 2 und A 9 gehobener<br />

Dienst/QE 3 unterschieden,<br />

sondern beide sind Inspektoren<br />

in BesGr. A 9. Die bfg hat sich<br />

eingesetzt, dass die Folgen<br />

daraus jeweils ohne Nachteile<br />

für die Betroffenen sind.

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