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Geschäftsbericht 2013.indd - Bayerische Finanzgewerkschaft

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Neues Dienstrecht in Bayern<br />

Eine weitere Herausforderung<br />

ist die Einführung eines einheitlichen<br />

Orientierungsschnitts bei<br />

Beurteilungen. Auch hier sind<br />

die Vorgesetzten besonders<br />

gefordert. Auf unser Drängen<br />

wurde klargestellt, dass dadurch<br />

die Beförderungsaussichten<br />

zueinander, also das „Ranking“,<br />

nicht geändert werden dürfen.<br />

Die Probezeitbeurteilung wurde<br />

um eine zwischengeschaltete<br />

„Einschätzung während der<br />

Probezeit“ ergänzt. Damit soll<br />

frühzeitig auf Defizite aufmerksam<br />

gemacht werden und<br />

Möglichkeiten zur Leistungsverbesserung<br />

aufgezeigt werden.<br />

Beförderung<br />

Nach dem neuen Leistungslaufbahngesetz<br />

ist eine Beförderung<br />

frühestens nach Abschluss der<br />

Probezeit und grundsätzlich<br />

erst nach Ablauf einer Mindestdienstzeit<br />

von 2 Jahren nach<br />

der letzten Beförderung (1. und<br />

2 Qualifikationsebene) bzw. 3<br />

Jahren (3. und 4. QuE) zulässig.<br />

Ausnahmen gelten z. B.<br />

nach der Ausbildungsqualifizierung.<br />

Die Betonung des<br />

Leistungsgedankens war ein<br />

Ziel des Neuen Dienstrechts.<br />

Dem entspricht in der Tendenz<br />

auch die Rechtsprechung der<br />

Verwaltungsgerichte zur Frage<br />

der Auswahlgrundsätze für<br />

Beförderungsentscheidungen.<br />

Vor diesem Hintergrund war<br />

das bisherige Mischsystem aus<br />

Beurteilung und gestaffelter<br />

Mindestwartezeit im bisherigen<br />

Umfang nicht mehr zu halten.<br />

In der Personal- und Dienstrechtsabteilung des <strong>Bayerische</strong>n Staatsministerium<br />

der Finanzen entstand das Neue Dienstrecht unter der<br />

Leitung von Abteilungsleiter Wilhelm Hüllmantel.<br />

Es ist jedoch gelungen, dieses<br />

System der nach der Beurteilung<br />

gestaffelten Mindestwartezeiten<br />

auch in den neuen Auswahl- und<br />

Beförderungsgrundsätzen für<br />

das erste Beförderungsamt (A<br />

4, A 7, A 10, A 14) zu erhalten.<br />

Für alle anderen Beförderungsentscheidungen<br />

gilt grundsätzlich<br />

der Vorrang des Gesamturteils<br />

in der Beurteilung. Bei<br />

gleicher Beurteilung gehen wie<br />

bisher ggf. Bewerber vor, die<br />

spezielle Qualifikationsanforderungen<br />

erfüllen. Ansonsten gelten<br />

folgende Unterscheidungen<br />

in der genannten Reihenfolge:<br />

Periodische Vorbeurteilung(en)<br />

im aktuellen Amt, letzte periodische<br />

Beurteilung im<br />

Voramt, Schwerbehinderung,<br />

bei Einstieg in den Ebenen 2<br />

oder 3 oder nach Ausbildungsqualifizierung<br />

die Note der<br />

Qualifikationsprüfung, sofern<br />

diese nicht länger als 10 Jahre<br />

zurückliegt, Rangdienstalter,<br />

allgemeiner Dienstzeitbeginn.<br />

Wegen der schwierigeren<br />

Personalgewinnung und des<br />

höheren Mietniveaus gilt für<br />

die Beamtinnen und Beamten<br />

71<br />

bfg <strong>Geschäftsbericht</strong> 2008 - 2013

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