Geschäftsbericht 2013.indd - Bayerische Finanzgewerkschaft
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Neues Dienstrecht in Bayern<br />
Eine weitere Herausforderung<br />
ist die Einführung eines einheitlichen<br />
Orientierungsschnitts bei<br />
Beurteilungen. Auch hier sind<br />
die Vorgesetzten besonders<br />
gefordert. Auf unser Drängen<br />
wurde klargestellt, dass dadurch<br />
die Beförderungsaussichten<br />
zueinander, also das „Ranking“,<br />
nicht geändert werden dürfen.<br />
Die Probezeitbeurteilung wurde<br />
um eine zwischengeschaltete<br />
„Einschätzung während der<br />
Probezeit“ ergänzt. Damit soll<br />
frühzeitig auf Defizite aufmerksam<br />
gemacht werden und<br />
Möglichkeiten zur Leistungsverbesserung<br />
aufgezeigt werden.<br />
Beförderung<br />
Nach dem neuen Leistungslaufbahngesetz<br />
ist eine Beförderung<br />
frühestens nach Abschluss der<br />
Probezeit und grundsätzlich<br />
erst nach Ablauf einer Mindestdienstzeit<br />
von 2 Jahren nach<br />
der letzten Beförderung (1. und<br />
2 Qualifikationsebene) bzw. 3<br />
Jahren (3. und 4. QuE) zulässig.<br />
Ausnahmen gelten z. B.<br />
nach der Ausbildungsqualifizierung.<br />
Die Betonung des<br />
Leistungsgedankens war ein<br />
Ziel des Neuen Dienstrechts.<br />
Dem entspricht in der Tendenz<br />
auch die Rechtsprechung der<br />
Verwaltungsgerichte zur Frage<br />
der Auswahlgrundsätze für<br />
Beförderungsentscheidungen.<br />
Vor diesem Hintergrund war<br />
das bisherige Mischsystem aus<br />
Beurteilung und gestaffelter<br />
Mindestwartezeit im bisherigen<br />
Umfang nicht mehr zu halten.<br />
In der Personal- und Dienstrechtsabteilung des <strong>Bayerische</strong>n Staatsministerium<br />
der Finanzen entstand das Neue Dienstrecht unter der<br />
Leitung von Abteilungsleiter Wilhelm Hüllmantel.<br />
Es ist jedoch gelungen, dieses<br />
System der nach der Beurteilung<br />
gestaffelten Mindestwartezeiten<br />
auch in den neuen Auswahl- und<br />
Beförderungsgrundsätzen für<br />
das erste Beförderungsamt (A<br />
4, A 7, A 10, A 14) zu erhalten.<br />
Für alle anderen Beförderungsentscheidungen<br />
gilt grundsätzlich<br />
der Vorrang des Gesamturteils<br />
in der Beurteilung. Bei<br />
gleicher Beurteilung gehen wie<br />
bisher ggf. Bewerber vor, die<br />
spezielle Qualifikationsanforderungen<br />
erfüllen. Ansonsten gelten<br />
folgende Unterscheidungen<br />
in der genannten Reihenfolge:<br />
Periodische Vorbeurteilung(en)<br />
im aktuellen Amt, letzte periodische<br />
Beurteilung im<br />
Voramt, Schwerbehinderung,<br />
bei Einstieg in den Ebenen 2<br />
oder 3 oder nach Ausbildungsqualifizierung<br />
die Note der<br />
Qualifikationsprüfung, sofern<br />
diese nicht länger als 10 Jahre<br />
zurückliegt, Rangdienstalter,<br />
allgemeiner Dienstzeitbeginn.<br />
Wegen der schwierigeren<br />
Personalgewinnung und des<br />
höheren Mietniveaus gilt für<br />
die Beamtinnen und Beamten<br />
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bfg <strong>Geschäftsbericht</strong> 2008 - 2013