Ausbildungsstatut HAN Institut für Sozialstudien 2013-2014
Ausbildungsstatut HAN Institut für Sozialstudien 2013-2014
Ausbildungsstatut HAN Institut für Sozialstudien 2013-2014
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AUSBILDUNGSSTATUT<br />
<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
AUSGABE FÜR SPH UND CMV
Inhaltsangaben<br />
Inhaltsangaben ........................................................................................................................................ 3<br />
Teil 1: Unterricht an der Fachhochschule <strong>HAN</strong> ....................................................................................... 5<br />
1. Unterricht an der <strong>HAN</strong> ...................................................................................................................... 6<br />
1.1 Einführung .................................................................................................................................. 6<br />
1.2 Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................... 7<br />
1.3 Jahresplanung <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> .................................................................. 8<br />
1.4 Ausgangspunkte <strong>für</strong> den Unterricht ............................................................................................ 9<br />
1.5 Der Aufbau von der Ausbildung ................................................................................................ 10<br />
1.6 Prüfungen und Examen ............................................................................................................. 11<br />
1.7 Qualitätsmanagement .............................................................................................................. 12<br />
1.8 Organisationsstruktur der <strong>HAN</strong> ................................................................................................ 12<br />
Teil 2: Ordnungen, die den Unterricht und die Prüfungen betreffen ...................................................... 14<br />
2. Unterrichts- und Prüfungsordnung (Onderwijs- en Examenregeling) ISS ..................................... 15<br />
Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................... 15<br />
Paragraph 2 Zulassung zur Ausbildung ................................................................................................ 15<br />
Paragraph 3 Struktur der Ausbildung .................................................................................................... 20<br />
Paragraph 4 Propädeutische Phase der Ausbildung ............................................................................ 25<br />
Paragraph 5 Studienempfehlung in der propädeutische Phase der Ausbildung ................................... 27<br />
Paragraph 6 Postpropädeutische Phase der Ausbildung ...................................................................... 29<br />
Paragraph 7 Prüfungen, integrale Prüfungen und Examen der Ausbildung ......................................... 30<br />
Paragraph 8 Prüfungsausschuss und Examinatoren ............................................................................ 35<br />
Paragraph 9 Die Studienlaufbahnbegleitung ........................................................................................ 40<br />
Paragraph 10 Judicium Abeundi ........................................................................................................... 40<br />
Paragraph 11 Schlussbestimmungen .................................................................................................... 41<br />
Anlage 1 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase ............................... 42<br />
Anlage 2 der UR: Angaben der integralen Prüfungen der propädeutischen Phase ............................. 42<br />
Anlage 3 der UR: gleichgestellten Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase .......................... 43<br />
Anlage 3.1 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten KSP ................................................... 43<br />
Anlage 3.2 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten SPH ................................................... 43<br />
Anlage 4 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase ........................ 44<br />
Anlage 5 der UR: Angaben der integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase ....................... 44<br />
Anlage 6 der UR: gleichgestellte Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase ...................... 45<br />
Anlage 6.1 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten KSP ................................................... 45<br />
Anlage 6.2 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten SPH ................................................... 45<br />
Anlage 7 der UR Übersicht der verkürzten Programme ........................................................................ 47<br />
Anlage 8 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten Minoren ISS ....................................................... 47<br />
Anlage 9 der UR: Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten Minoren ISS ............................ 47<br />
3. Ordnung Prüfungsausschüsse <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> ............................................. 48<br />
4. Ordnung Ausbildungsausschüsse <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> ........................................ 62<br />
Teil 3: Studienführer ............................................................................................................................... 67<br />
5. Interne Organisation ....................................................................................................................... 69<br />
5.1 Fakultäten, Bereiche und <strong>Institut</strong>e ............................................................................................ 69<br />
5.2 FGGM: Management und Organisation auf Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau ............................. 69<br />
5.3 Organisation auf <strong>Institut</strong>sniveau (ISS) ...................................................................................... 72<br />
5.4 Prüfungsausschuss und Ausschuss <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung FGGM (Mitglieder) ............... 73<br />
5.5 Mitbestimmung von Studenten und Mitarbeitern auf <strong>HAN</strong>-, Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau ..... 74<br />
5.6 Qualitätssorge auf <strong>Institut</strong>sniveau ............................................................................................ 76<br />
6. Studenteneinrichtungen auf Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau ........................................................... 78<br />
6.1 Einrichtungen am Standort Kapittelweg ................................................................................... 78<br />
6.2 Studentenunterstützung ........................................................................................................... 79<br />
6.3 Studenteninformationseinrichtungen ........................................................................................ 82<br />
6.4 Weitere Einrichtungen .............................................................................................................. 83<br />
6.5 Sprachunterstützung ................................................................................................................ 86<br />
6.6 Studieren mit einer Funktionseinschränkung oder chronischen Krankheit .............................. 87<br />
7. Zuschlag <strong>für</strong> deutschsprachige Teilzeitausbildungen SPH und CMV ............................................ 90<br />
Anlage 1: Begriffsliste ............................................................................................................................ 91<br />
Anlage 2: Relevante „Namen“ und Anschriften <strong>HAN</strong> ............................................................................ 99<br />
Anlage 3: Gebäudeplan ....................................................................................................................... 102<br />
3
Teil 1: Unterricht an der Fachhochschule <strong>HAN</strong><br />
5
1. Unterricht an der <strong>HAN</strong><br />
1.1 Einführung<br />
In diesem <strong>Ausbildungsstatut</strong> geben wir dir (dem Student) Informationen über den Schulbetrieb<br />
während deines Studiums an der Hochschule von Arnheim und Nimwegen. Du findest auch<br />
Informationen über z.B. die Jahresplanung, Ausgangspunkte <strong>für</strong> unseren Unterricht, den<br />
Studienaufbau, unterstützende Einrichtungen, über die Prüfungsordnung und über deinen<br />
Rechtsschutz.<br />
Nach Artikel 7.59 des “Hochschulrahmengesetzes” (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk<br />
onderzoek – WHW) hat eine Hochschule ein Studentenstatut aufzustellen und an alle Studenten<br />
bekannt zu machen. Das Studentenstatut besteht aus zwei Teilen: einem einrichtungsspezifischen Teil<br />
(über die <strong>HAN</strong>) und einem ausbildungsspezifischen Teil (über die Ausbildung). Der<br />
einrichtungsspezifische Teil befasst sich mit deinen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Gesetz<br />
ergeben, und mit einer Übersicht über die Regelungen, die deine Rechte beschützen:<br />
• eine Beschreibung von den Verfahren <strong>für</strong> Beschwerden und Berufungen innerhalb der <strong>Institut</strong>ion,<br />
• eine Beschreibung von den Rechten auf Berufung, die sich aus dem Hochschulrahmengesetz<br />
(WHW) und anderen gesetzlichen Regelungen ergeben, und<br />
• eine Beschreibung von zusätzlichen Verfahren, die zum Schutz deiner Rechte von der <strong>HAN</strong><br />
eingerichtet wurden.<br />
Den einrichtungsspezifischen Teil findest du auf http://www.han.nl/start/bachelor-opleidingen/studerenbij-de-han/studiefaciliteiten/rechten-en-plichten/.<br />
Der ausbildungsspezifische Teil – Dieser Teil wird <strong>Ausbildungsstatut</strong> (OS) genannt – besteht aus vier<br />
Teilen:<br />
1. Unterricht an der <strong>HAN</strong><br />
In diesem Teilstück findest du den Status von diesem <strong>Ausbildungsstatut</strong> und der dazugehörigen<br />
Zielgruppe, die Jahresplanung, Ferienplanung, und die Termine <strong>für</strong> die Prüfungs- und<br />
Wiederholungsprüfungsphasen. Des Weiteren findest du die Ausgangspunkte <strong>für</strong> den Unterricht<br />
an der <strong>HAN</strong>.<br />
2. Regelungen, die den Unterricht und die Prüfungen betreffen<br />
Hier findest du die Regelungen <strong>für</strong> den praktischen Unterricht und <strong>für</strong> Prüfungen und Examen.<br />
3. Studienführer 1<br />
In diesem Teil wird der allgemeine Text von Teil 1 auf die einzelnen Ausbildungen bezogen. Hier<br />
findest du das Curriculum der Ausbildungen, die Berufsaufgaben, die Kompetenzen, die<br />
Auslegung der Studienlaufbahnbegleitung und die Beschreibungen der Unterrichtseinheiten auf<br />
Detailniveau.<br />
4. Interne Organisation<br />
In diesem Teil haben wir die interne Organisation von Fakultät, <strong>Institut</strong> und Ausbildung<br />
beschrieben. Du findest hier auch allerlei Einrichtungen auf Hochschul-, Fakultäts- und<br />
<strong>Institut</strong>sniveau. Die Namen und Adressen relevanter Personen stehen in der Anlage 2. In Anlage<br />
1 findest du eine Begriffsliste und in Anlage 3 einen Gebäudeplan.<br />
Hierunter die Übersichtstabelle aller niederländischen Dokumente, die Teil des <strong>Ausbildungsstatut</strong>s des<br />
<strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> sind:<br />
Studentenstatuut <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Opleidingsstatuut Instituut<br />
Sociale Studies <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
1 Teil 3 dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>s: Der Studienführer wird je Ausbildung in einem gesonderten Dokument publiziert. Es gibt <strong>für</strong><br />
alle Ausbildungen sowohl eine digitale als auch eine gedruckte Version des Studienführers. Die digitalen Versionen sind auf der<br />
Website der <strong>HAN</strong> und Insite <strong>HAN</strong> zu finden.<br />
6
Für die zweisprachige Vollzeitausbildung Euregio von Sozialpädagogik (SPH) und die<br />
deutschsprachigen Teilzeitausbildungen von Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) und Sozialpädagogik<br />
stehen folgende Übersetzungen zur Verfügung:<br />
Studentenstatut <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
<strong>Ausbildungsstatut</strong> <strong>Institut</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik Teilzeit <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Studienführer Sozialpädagogik Teilzeit <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Studienführer Sozialpädagogik Vollzeit EUREGIO <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
PASS AUF! Den deutschen Übersetzungen können keine Rechte entnommen werden. Rechtlich fallen<br />
die zweisprachige Vollzeitausbildung Euregio von SPH und die deutschsprachigen<br />
Teilzeitausbildungen von CMV und SPH unter die niederländische Version der Unterrichts- und<br />
Prüfungsordnung.<br />
1.2 Allgemeine Bestimmungen<br />
Dieses Statut ist der ausbildungsspezifischen Teil des Studentenstatuts im Sinne von Artikel 7.59,<br />
Absatz 4 des „Hochschulrahmengesetzes” (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk<br />
onderzoek - WHW), nachfolgend <strong>Ausbildungsstatut</strong> genannt. Dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong> gilt <strong>für</strong> die<br />
Ausbildungen des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong>, nachfolgend die Ausbildung(en) genannt, im Studienjahr<br />
<strong>2013</strong>-<strong>2014</strong>.<br />
In diesem <strong>Ausbildungsstatut</strong> sind deine Rechte und Pflichten einerseits, sowie die der<br />
Fachhochschule von Arnheim und Nijmegen andererseits so gut wie möglich festgelegt. Dieses<br />
<strong>Ausbildungsstatut</strong> umfasst unter anderem eine Beschreibung vom Studienaufbau und der<br />
unterstützenden Einrichtungen, die dir von der Studieneinrichtung angeboten werden, die festgelegte<br />
Unterrichts- und Prüfungsordnung (Onderwijs- en Examenregeling – OER) sowie die Prozeduren zu<br />
deinem Rechtsschutz anfüllend auf die der Einrichtung.<br />
Dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong> wurde durch Beschluss der Fakultätsdirektion GGM Nijmegen am 5. Juli<br />
<strong>2013</strong> festgestellt. Der Fakultätsrat GGM hat den Texten des <strong>Ausbildungsstatut</strong>s am 4. Juli <strong>2013</strong><br />
zugestimmt.<br />
Die Änderungen dieses Statuts werden seitens der Fakultätsdirektion mit gesondertem Beschluss<br />
gefasst. Die Änderungen dieses Statuts während des laufenden Studienjahres finden ausschließlich<br />
statt, wenn dies notwendig ist zum Schutz von Interessen des Studenten. Die Änderungen können<br />
bereits eher auf Basis des <strong>Ausbildungsstatut</strong>s gefasste Beschlüsse oder eine der darin<br />
aufgenommenen Ordnungen nicht zum Nachteil des Studenten beeinflussen.<br />
Die Fakultätsdirektion „Gesundheit- und Sozialwesen“ (GGM) sorgt <strong>für</strong> eine angemessene<br />
Bekanntgabe dieses Statuts, der hierin enthaltenen Regelungen und der möglichen Änderungen<br />
dieser Dokumente. Interessenten können das <strong>Ausbildungsstatut</strong> auf Scholar, der Website und auf<br />
Insite <strong>HAN</strong> zu Rate ziehen.<br />
7
1.3 Jahresplanung <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Woche Datum P/Woche Unterrichtswoche Besonderheiten<br />
34 19 Aug 13 Start 1 Wiederholungsprüfung/Start<br />
35 26 Aug 13 Start 2 Einführung<br />
36 2 Sep 13 1.1 3 Start Semester 1<br />
37 9 Sep 13 1.2 4<br />
38 16 Sep 13 1.3 5<br />
39 23 Sep 13 1.4 6<br />
40 30 Sep 13 1.5 7<br />
41 7 Okt 13 1.6 8<br />
42 14 Okt 13 Herbstferien 14 t/m 20 Oktober <strong>2013</strong><br />
43 21 Okt 13 1.7 9<br />
44 28 Okt 13 1.8 10<br />
45 4 Nov 13 1.9 11<br />
46 11 Nov 13 2.1 12<br />
47 18 Nov 13 2.2 13<br />
48 25 Nov 13 2.3 14<br />
49 2 Dez 13 2.4 15<br />
50 9 Dez 13 2.5 16<br />
51 16 Dez 13 2.6 17<br />
52 23 Dez 13 Winterferien Weihnachten, Mittwoch 25 + Donnerstag 26 Dezember<br />
1 30 Dez 13 Winterferien Neues Jahr, Mittwoch 1 Januar<br />
2 6 Jan 13 2.7 18<br />
3 13 Jan 14 2.8 19<br />
4 20 Jan 14 2.9 20<br />
5 27 Jan 14 2.10 21<br />
6 3 Feb 14 3.1 22 Start Semester 2. ISS International Week <strong>2014</strong><br />
7 10 Feb 14 3.2 23<br />
8 17 Feb 14 3.3 24<br />
9 24 Feb 14 3.4 25 Minormärkte. 25 (Nijmegen) und 27 (Arnhem) Februar<br />
10 3 Mär 14 Frühlingsferien Karneval, 3 - 9 März<br />
11 10 Mär 14 3.5 26<br />
12 17 Mär 14 3.6 27 World Social Work Day: Dienstag 18 März<br />
13 24 Mär 14 3.7 28<br />
14 31 Mär 14 3.8 29<br />
15 7 Apr 14 3.9 30<br />
16 14 Apr 14 3.10 31 Osterfeiertag, 18 April<br />
17 21 Apr 14 4.1 32 Ostern, Sonntag 20 April - Montag 21 April<br />
18 28 Apr 14 Maiferien Geburtstag der König, Samstag 26 April<br />
19 5 Mai 14 4.2 33 Befreiungstag, Montag 5 Mai<br />
20 12 Mai 14 4.3 34 Christi Himmelfahrt, Donnerstag 9 + Freitag 10 Mai<br />
21 19 Mai 14 4.4 35<br />
22 26 Mai 14 4.5 36<br />
23 2 Jun 14 4.6 37<br />
24 9 Jun 14 4.7 38 Pfingsten, Sonntag 8 + Montag 9 Juni<br />
25 16 Jun 14 4.8 39<br />
26 23 Jun 14 4.9 40<br />
27 30 Jun 14 4.10 41<br />
28 7 Juli 14 Abschluss 42<br />
29 - 33 14 Juli 14 Sommerferien<br />
34 18 Aug 14 Start 1 Wiederholungsprüfung/Start<br />
8
1.4 Ausgangspunkte <strong>für</strong> den Unterricht<br />
Ausgangspunkte <strong>für</strong> den Unterricht an der <strong>HAN</strong><br />
In jeder Ausbildung der Hochschule wirst du als Student zu einer berufsqualifizierten Arbeitskraft<br />
ausgebildet, aber du lernst mehr. Du entwickelst während der Ausbildung nicht nur Kenntnis, du<br />
spiegelst diese auch an der Meinung von anderen. Auf diese Weise lernst du eine Wahl zu treffen und<br />
dir eine eigene Meinung über dein Fachgebiet zu bilden. Das gibt dir später die Möglichkeit,<br />
Fachkenntnis und fachliche Qualifikation auch in Situationen zuzupassen, die neu, unbekannt und<br />
teils unvorhergesehen sind. Die Gesellschaft braucht Menschen, die Lösungen <strong>für</strong> neue Probleme<br />
bedenken. Wir geben dir Kenntnis und Fertigkeiten an die Hand, die dir helfen, auch weiterhin an<br />
deiner professionellen Entwicklung zu arbeiten.<br />
Gute Berufsbildung ist auf Entwicklungen im Zusammenleben und im Berufsfeld abgestimmt.<br />
Kontinuierlich wird Anschluss bei den Anforderungen an Studenten gesucht, die ihr Studium beendet<br />
haben. Form und Inhalt des Unterrichts befinden sich permanent in Weiterentwicklung mit dem Ziel<br />
dich so gut wie möglich auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten.<br />
Lernen durch Berufsaufgaben<br />
Ein wichtiger Grundwert innerhalb der <strong>HAN</strong> ist die zentrale Rolle von Berufsaufgaben im Unterricht. Es<br />
ist unsere Aufgabe, dich zu einem qualifizierten Berufsstarter auszubilden. Das Lernen durch<br />
Berufsaufgaben ist dabei ein wichtiger Ausgangspunkt. Berufsaufgaben sind bedeutungsvolle,<br />
ganzheitliche Aufgaben, die bereits in ihrer Komplexität in der Wirklichkeit durch Berufspraktiker<br />
ausgeführt werden. “Ganzheitliche” Aufgabe bedeutet hierbei, dass diese nicht in Teilaspekte<br />
gegliedert wird, sondern von dir stets im Ganzen geübt wird. Die meisten Berufsaufgaben stellen<br />
Anforderungen an mehrere Kompetenzen.<br />
Selbststeuerung<br />
Mit unserem Unterricht wollen wir dir beibringen, selbstständig Berufsaufgaben auszuführen, dein<br />
Handeln im Beruf zu verbessern und selbstständig deine Berufslaufbahn zu entwickeln. Dabei geht es<br />
nicht nur um das erfolgreiche Abschließen deines Studiums, sondern auch um das weitergehend<br />
erfolgreiche Funktionieren in deinem Arbeitsbereich. Dies läuft <strong>für</strong> dich auf eine gleichmäßige<br />
Entwicklung von weniger nach mehr Selbststeuerung und abnehmender Steuerung durch Lehrkräfte<br />
hinaus.<br />
Flexibilisierung<br />
Flexibilisierung ist ein wichtiger Ausgangspunkt. In jedem Fall hast du in deiner Ausbildung 30<br />
Studienpunkte zur freien Wahl, um deine Ausbildung zu erweitern oder zu vertiefen. Wir nennen diese<br />
Wahlmöglichkeit einen Minor. Hierdurch hast du die Möglichkeit dich auf spezifische Fragen des<br />
Arbeitsmarkts zu richten und deinem eigenen Profil Form zu geben.<br />
Außerdem gibt es <strong>für</strong> ausgezeichnete Studenten die Möglichkeit an zusätzlichem Unterricht in der<br />
Form eines zusätzlichen Minors oder von zusätzlichen Unterrichtseinheiten teilzunehmen. Siehe auch:<br />
Unterrichts- und Prüfungsordnung, Artikel 3.7 Erweiterung der Studienbelastung.<br />
Die Ausbildung Sozialpädagogik beginnt im Studienjahr <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> mit dem Plus-Programm ‘Euregio’<br />
(zweisprachige Niederländisch und Deutsche Vollzeitausbildung). Siehe auch: Studiegids Sociaal<br />
Pedagogische Hulpverlening.<br />
Spezialisierungsprofile (Uitstroomprofielen)<br />
Nicht zutreffend <strong>für</strong> die zweisprachige Vollzeitausbildung Euregio von Sozialpädagogik (SPH) und die<br />
deutschsprachigen Teilzeitausbildungen von Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) und Sozialpädagogik.<br />
Prüfung und Beurteilung<br />
Egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder dualem Studium – du wirst auf dieselben Berufsaufgaben und<br />
Kompetenzen geprüft, die <strong>für</strong> die Ausbildung formuliert wurden. Dabei wird nach maximaler Validität<br />
und Zuverlässigkeit gestrebt. Bei dem Aspekt Validität fragen wir danach, ob die Prüfung das misst,<br />
was sie eigentlich messen sollte. Beim Aspekt Zuverlässigkeit wird nach der Vergleichbarkeit der<br />
Ergebnisse geschaut.<br />
Unterrichtseinheiten<br />
Unterrichtseinheiten sind rundum die Berufsaufgaben gegliedert. Unterrichtseinheiten haben einen<br />
9
Umfang von 7,5 Studienpunkten oder einer Mehrzahl davon 2 . Sie werden innerhalb der vier<br />
Unterrichtsperioden des <strong>HAN</strong>-Jahresplans platziert.<br />
Studienlaufbahnbegleitung<br />
Der <strong>HAN</strong> liegt viel daran, dir Unterstützung beim Studieren an der <strong>HAN</strong> und Einrichten deines<br />
Studiums zu bieten. Die Studienlaufbahnbegleitung ist darum ein wichtiger Aspekt im Unterricht auf<br />
der <strong>HAN</strong>. Der Studienlaufbahnbegleiter hilft dir beim Entwickeln der so wichtigen Selbststeuerung, die<br />
du brauchst um dein Studium positiv abzuschließen. Neben oben Genanntem ist er auch der erste<br />
Ansprechpunkt bei besonderen Situationen, z.B., wenn dein Studium nicht so verläuft wie geplant<br />
oder bei längerer Krankheit oder Handicap. Der Studienlaufbahnbegleiter kann dir helfen, Wege zu<br />
suchen um die Ergebnisse bei Studienfortgang zu verbessern.<br />
Eine besondere Aufgabe des Studienlaufbahnbegleiters ist die Unterstützung bei der Wahl des Minors<br />
in der Hauptphase der Ausbildung.<br />
Einsatz von Studenten gefragt<br />
Die Frage, ob du deine Ziele erreichst, ist zum größten Teil abhängig von deinem eigenen Einsatz. Wir<br />
erwarten, dass du in deinem Lernprozess durchdachte Entscheidungen triffst, dass du aktiv am<br />
Unterricht teilnimmst, dass du anwesend bist und dir Zeit frei nimmst <strong>für</strong> Selbststudium. Nur dann<br />
kannst du dein Studium erfolgreich abschließen. Du wirst vielbeschäftigt sein, aber die Belohnung ist<br />
groß: Am Ende beherrscht du ein tolles Fach, woran du dein ganzes Leben lang Spaß haben kannst.<br />
1.5 Der Aufbau von der Ausbildung<br />
Das erste Jahr deines Studiums heißt Propädeutikum (offiziell die propädeutische Phase) und hat eine<br />
Studienbelastung von 60 Studienpunkten. (Die Studienbelastung wird in Studienpunkten ausgedrückt.<br />
Ein Studienpunkt entspricht 28 Studienstunden.) Das Propädeutikum hat drei Funktionen: eine<br />
orientierende, eine verweisende und eine selektierende. Diese drei Funktionen hängen eng<br />
miteinander zusammen. Das Propädeutikum muss dir ein gutes Bild vom gesamten Studium geben.<br />
Während des ersten Jahrs hast du die Möglichkeit, der Frage nachzugehen, ob die Ausbildung gut bei<br />
deinen Fähigkeiten und Interessen anschließt. Dies ist die orientierende Funktion des<br />
Propädeutikums. Im Laufe des Jahres kannst du entscheiden, ob du diese Ausbildung weiterverfolgen<br />
willst oder eine andere Ausbildung innerhalb oder außerhalb der <strong>HAN</strong> wählen willst.<br />
Studienempfehlungen in der Mitte und am Ende des propädeutischen Jahres helfen dir bei der<br />
Entscheidung. Das ist die verweisende Funktion des Propädeutikum.<br />
Zum Schluss hat das Propädeutikum auch eine selektierende Funktion. Diese Funktion ist zweiteilig.<br />
Einerseits beurteilst du selbst ob, du <strong>für</strong> das Studium geeignet bist oder nicht. Andererseits wirst du<br />
auch auf Basis deiner Studienergebnisse beurteilt, die immer unter den Aspekten deiner Motivation,<br />
Haltung gegenüber deinem Studium und deinen allgemeinen persönlichen Umständen beschaut<br />
werden.<br />
Studienempfehlung<br />
Spätestens am Ende des Jahres der propädeutischen Phase bekommst du eine schriftliche<br />
Studienempfehlung, basierend auf der Anzahl deiner erzielten Studienpunkte. Die Empfehlung<br />
bestimmt, ob du deine Ausbildung fortsetzen kannst oder nicht. Du musst der Empfehlung nicht Folge<br />
leisten, aber bist in diesem Falle selbst verantwortlich <strong>für</strong> die Wahl, die du triffst, es sei denn, es<br />
handelt sich um eine bindend negative Studienempfehlung (bindend negatief studieadvies, BNSA). In<br />
diesem letzten Fall wirst du direkt exmatrikuliert und kannst dich nicht mehr <strong>für</strong> dieselbe Ausbildung<br />
immatrikulieren.<br />
Die Basiseinteilung jeder Ausbildung besteht aus einem Major und einem Minor. Der Major ist deine<br />
Hauptstudienrichtung, in denen du deine Berufskompetenzen entwickelst. Dieser Teil umfasst maximal<br />
210 Studienpunkte. Daneben bekommst du im Rahmen des Minors (30 Studienpunkte) Raum, um<br />
dich in deinen Interessen und Kapazitäten zu spezialisieren oder genau diese zu erweitern. In der<br />
nachfolgenden Tabelle steht die Wahl der Ausbildung, was den Umfang das Majors und des Minors<br />
betrifft (in Studienpunkten).<br />
2 Der Vorstand hat am 9-4-<strong>2013</strong> im Beschluss <strong>2013</strong>/434 festgestellt, dass ISS abweichen kann von die Norm 7,5<br />
Studienpunkten oder einer Mehrzahl davon <strong>für</strong> Unterrichtseinheiten welchen mit dem integrale Prüfung und/oder eine<br />
Programmreihe in Zusammenhang stehen.<br />
10
Basiseinteilung<br />
einer Ausbildung<br />
Major in<br />
Studienpunkten<br />
Minor in<br />
Studienpunkten<br />
Total in<br />
Studienpunkten<br />
Propädeutikum 60 60<br />
Hauptphase 150 30 180<br />
Total in<br />
Studienpunkten<br />
210 30 240<br />
Du triffst selbst die Wahl über einen Minor als Vertiefung oder Erweiterung deines Studiums. Unser<br />
gesamtes Angebot an Minoren findest du im <strong>HAN</strong>–Unterrichtskatalog (<strong>HAN</strong>-SIS und Insite).<br />
Es ist wichtig, dass du dir schon frühzeitig Gedanken über die Wahl deines Minors machst. Für<br />
manche Minoren gelten nämlich spezifische Einstiegsanforderungen. Eine Zulassungsbedingung kann<br />
zum Beispiel sein, dass du eine bestimme Art Praktikum absolviert hast.<br />
Wenn du planst dein Praktikum im Ausland zu absolvieren und du somit im Zeitraum der Informationsveranstaltungen<br />
abwesend bist, ist eine frühzeitige Orientierung und Wahl von großer Wichtigkeit.<br />
Es gibt auch freie Minoren, die du bei einer anderen Unterrichtseinrichtung belegen kannst oder selbst<br />
aus verschiedenen Unterrichtseinheiten unterschiedlicher <strong>HAN</strong>-<strong>Institut</strong>e oder einer anderen<br />
Unterrichtseinrichtung zusammenstellst. Schau <strong>für</strong> das gesamte Angebot <strong>für</strong> Minoren auf www.han.nl<br />
oder auf www.kiesopmaat.nl. Kies Op Maat (übersetzt: Wähle maßgeschneidert) ist eine<br />
Onlineplattform, in denen Hochschul- und Universitätsstudenten aus Minoren und Fächern anderer<br />
teilnehmender Einrichtungen wählen können. Das Ziel von Kies Op Maat ist es, die Mobilität aller<br />
Studenten innerhalb des Hochschulunterrichts zu vergrößern.<br />
Bevor du einen Minor belegst, benötigst du die Zustimmung des Prüfungsausschusses. Wenn du<br />
einen Minor aus dem Angebot <strong>für</strong> Minoren der <strong>HAN</strong> belegen willst, ist die Zustimmung deines<br />
Studienlaufbahnbegleiters oft ausreichend. Die Regel <strong>für</strong> das Belegen eines freien Minors findest du<br />
unter Insite GGM > Onderwijs | Minor > Aanvullende minorinformatie Instituut Sociale Studies.<br />
Siehe auch: Artikel 3.4 Minor in der Unterrichts- und Prüfungsordnung.<br />
1.6 Prüfungen und Examen<br />
Prüfungen<br />
Während des Studiums werden Studenten regelmäßig nach Kenntnissen, Fertigkeiten und Haltung<br />
beurteilt. Die Entwicklung des Studenten wird in jeder Unterrichtseinheit mittels Prüfungen (eventuell<br />
auch Teilprüfungen) überprüft. Wenn eine Unterrichtseinheit mehr als eine Prüfung umfasst, so<br />
nennen wir diese Prüfungen Teilprüfungen. Wenn alle Teilprüfungen einer Unterrichtseinheit<br />
bestanden worden sind, wird die „Prüfung“ der Unterrichtseinheit als bestanden angesehen.<br />
(Teil)Prüfungen sind Beurteilungsmomente, bei denen die Studenten zeigen, dass sie den erlernten<br />
Lehrstoff beherrschen. Es gibt diverse schriftliche und mündliche Prüfungsformen. Zum Beispiel<br />
Referate, Werkstücke, Simulationen, Präsentationen oder audiovisuelles Material.<br />
Du kannst auch nur durch die Prüfungen nachweisen, über die benötigten Kompetenzen der<br />
betroffenen Unterrichtseinheiten zu verfügen, ohne den Unterrichtseinheiten beigewohnt zu haben.<br />
Dies nennen wir eine lernwegunabhängige Prüfung. Der Prüfungsempfehlungsausschuss legt fest, ob<br />
die Beweisstücke, auf die du dich beziehst (z.B. Erfahrungsberichte, Zeugnisse, Referenzen,<br />
Reflexionsaufsätze, Videoaufnahmen von Berufshandlungen, Werkstücke oder Zertifikate), <strong>für</strong> die<br />
Teilnahme an der lernwegunabhängigen Prüfung ausreichen. Gleichzeitig bestimmt der<br />
Prüfungsempfehlungsausschuss, ob du eine oder mehrere (Teil)Prüfungen lernwegunabhängig nach<br />
dem regulären Prüfungsprogramm ablegst oder du eine speziell <strong>für</strong> dich abgestimmte Prüfung<br />
ablegst. Eine lernwegunabhängige Prüfung kann an Beginn oder während der Ausbildung abgelegt<br />
werden. Siehe auch: Artikel 7.4a Lernwegunabhängige (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen<br />
in der Unterrichts- und Prüfungsordnung.<br />
Während der Ausbildung wird in jedem Fall auf drei Niveaus integral beurteilt, ob die Berufsaufgaben<br />
beherrscht werden. Dabei wird beurteilt, ob der Student kompetent <strong>für</strong> die nächste Phase ist: Ist der<br />
Student bereit <strong>für</strong> die Hauptphase (Hauptphasefähig), <strong>für</strong> die Studienabschlussphase<br />
(Studienabschlussfähig) und <strong>für</strong> den Arbeitsmarkt (Berufsfähig).<br />
11
Examen<br />
In der Ausbildung werden folgende Examen abgelegt: Das propädeutische Examen und das<br />
Abschluss- bzw. Bachelorexamen. Du schließt die Ausbildung ab, wenn du beweisen kannst, dass du<br />
sowohl die Prüfungen als auch die integralen Prüfungen vom Major und vom Minor positiv<br />
abgeschlossen hast. Du empfängst dann ein gesetzlich anerkanntes Hochschul-Zeugnis (Diplom) und<br />
einen gesetzlich anerkannten Grad: Bachelor. Dazu gehört ein Diplomsupplement in englischer<br />
Sprache, das international anerkannt ist. Du bekommst die Möglichkeit deine Bachelorarbeit zu<br />
behalten und online auf www.hbo-kennisbank.nl zu zeigen. Die Ausbildung bestimmt, welche<br />
Bachelorarbeiten da<strong>für</strong> in Anmerkung kommen. Dabei wird unter anderem auf Qualität und<br />
Zuverlässigkeit geachtet.<br />
1.7 Qualitätsmanagement<br />
Die <strong>HAN</strong> arbeitet ständig an der Verbesserung der Qualität unserer Ausbildungen. Hier<strong>für</strong> hantieren<br />
wir ein integrales System zur Qualitätskontrolle. Durch systematische Evaluation sammeln wir Daten<br />
über die Qualität aller Unterrichtsaspekte:<br />
• Zielsetzungen und Profil der Ausbildung<br />
• Programm Unterrichtsangebot, Prüfungsprogramm und Studienlaufbahnbegleitung<br />
• Personeller Einsatz<br />
• Einrichtungen<br />
• Interne Qualitätskontrolle<br />
• Resultate<br />
Wir beziehen alle Interessengruppen aktiv in unser Qualitätsmanagement ein: Mitarbeiter, Studenten,<br />
das Berufsfeld und Studiumsabsolventen. Um die Qualität unserer Ausbildungen zu überwachen,<br />
messen wir der Meinung von Experten aus den Arbeitsbereichen viel Wert bei. Mehrmals im Jahr<br />
kommen sie <strong>für</strong> Tagungen zusammen.<br />
Neben diesen internen Qualitätsverbesserungen werden alle Ausbildungen der <strong>HAN</strong> alle 6 Jahre<br />
durch ein externes Forum der Niederländisch-Flämischen Organisation <strong>für</strong> Akkreditierung beurteilt.<br />
Diese Akkreditierung ist ein nationales Gütesiegel und ist Bedingung <strong>für</strong> die gesetzliche Anerkennung<br />
des Zeugnisses der Ausbildung auf nationalem und internationalem Niveau.<br />
1.8 Organisationsstruktur der <strong>HAN</strong><br />
Interne Organisation<br />
Die <strong>HAN</strong> setzt sich aus den Fakultäten Wirtschaft und Management (FEM); Lehramt-Studiengänge<br />
(FE); Gesundheit- und Sozialwesen (FGGM); Technik (FT) zusammen.<br />
Bereiche, <strong>Institut</strong>e und Ausbildungen<br />
Jede Fakultät besteht aus Ausbildungen, die seit 2005 in breite Bereiche gegliedert sind, wie z.B.<br />
medizinische Hilfsberufe oder technische Ingenieursberufe. Eine oder manchmal auch mehrere<br />
Bereiche bilden ein <strong>Institut</strong>. Die Kompetenzen, die Studenten innerhalb der Ausbildungen eines<br />
<strong>Institut</strong>s oder eines Bereiches entwickeln, sind vergleichbar oder auch manchmal teilweise gleich.<br />
Jeder Bereich kennt eine Anzahl gemeinsamer Kompetenzen. Studenten sind bei einer Ausbildung<br />
eingeschrieben.<br />
Daneben hat jede Fakultät eine Abteilung <strong>für</strong> Kontraktaktivitäten <strong>für</strong> die Ausführung von<br />
Marktaktivitäten, wie z.B.: Post-HBO-Ausbildungen, kurze Kurse, Schulungen und Beratungsarbeiten.<br />
Abschließend unterhält jede Fakultät eine Anzahl Lektorate und Expertise-Zentren <strong>für</strong><br />
Forschungsarbeiten im Auftrag von Unternehmen und Einrichtungen. Die unterstützenden Dienste -<br />
wie Studentenangelegenheiten, ICT, und Marketing und Kommunikation - sind im Service -<br />
Unternehmen untergebracht.<br />
Bachelor-Master:<br />
Die <strong>HAN</strong> arbeitet mit dem Bachelor-Master-Modell. Das Bachelor-Master-Modell wurde auf<br />
europäischem Niveau eingeführt, um Ausbildungen innerhalb Europas mit einander vergleichen zu<br />
können. Sowohl Bachelor als auch Master sind Abschlüsse <strong>für</strong> Menschen, die eine Ausbildung auf<br />
Hochschulniveau genossen haben. Mit dem Diplom einer vierjährigen Bachelorausbildung bekommt<br />
man den Abschluss Bachelor. Danach kann man noch ein oder zwei Jahre lang weiterstudieren um<br />
12
ein Masterdiplom zu erhalten.<br />
Alle Bachelorausbildungen haben eine Studienbelastung von 240 Studienpunkten. Für die<br />
Masterausbildungen <strong>für</strong> jede Ausbildung festgelegt. Eine Anzahl Bachelorausbildungen hat ein<br />
Associate degree-Programm. Dies ist ein verkürztes Hochschul-Studium von meistens 120<br />
Studienpunkten, das zu einem gesetzlich anerkannten Zeugnis und einem Grad (Associate degree)<br />
führt und aus einem Teil der zugehörigen Bachelorstudiums besteht.<br />
13
Teil 2: Ordnungen, die den Unterricht und die Prüfungen betreffen<br />
14
2. Unterrichts- und Prüfungsordnung (Onderwijs- en Examenregeling) ISS<br />
Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen<br />
Artikel 1.1 Gültigkeitsbereich der Ordnung<br />
1. Diese Ordnung ist die Unterrichts- und Prüfungsordnung im Sinne von Artikel 7.13 des<br />
Hochschulrahmengesetzes (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek - WHW).<br />
2. Diese Ordnung gilt <strong>für</strong> den Unterricht, die Prüfungen und Examen im Studienjahr <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> der<br />
Bachelorausbildungen des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> im Sinne des letzten Absatzes, im Folgenden<br />
genannt: die Ausbildung(en). Zum <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> gehören folgende Ausbildungen:<br />
a. Kreative Therapie (Kreative Therapie Kunst, Drama, Musik und Psychomotorik) (CTO)<br />
b. Kulturelle Sozialpädagogik (CMV)<br />
c. Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung (MWD)<br />
d. Pädagogik (PED)<br />
e. Sozialpädagogik (SPH)<br />
f. Angewandte Psychologie (TP)<br />
3. Bestandteil dieser Ordnung sind – in ihrer ungekürzten Form - die beiliegenden Anlagen 1 bis 9<br />
sowie die konkreten Passagen aus dem <strong>Ausbildungsstatut</strong>, auf welche diese Ordnung verweist.<br />
4. Von den in den vorhergehenden Studienjahren absolvierten Unterrichtseinheiten und erfolgreich<br />
absolvierten Prüfungen im Rahmen der Ausbildung, die nun nicht mehr in dieser Form im Lehrplan<br />
im Sinne von Artikel 4.1 und 6.1 und den entsprechenden Anlagen enthalten sind, ist dem Absatz<br />
5 der Artikel 4.1 und 6.1 zu entnehmen, ob und in wieweit diese zum Lehrplan und den Examen<br />
dieser Ordnung passen.<br />
5. Über die in den vorhergehenden Studienjahren absolvierten Unterrichtseinheiten und erfolgreich<br />
absolvierten Prüfungen im Rahmen der durch die Ausbildung angebotenen Minoren, die nun nicht<br />
mehr in dieser Form im Minor-Angebot gemäß Artikel 3.4 und den entsprechenden Anlagen<br />
enthalten sind, ist dem Absatz 9 der Artikel 3.4 zu entnehmen, ob und in wieweit diese zum<br />
Programm des geltenden Minor-Angebots passen.<br />
6. Für Studenten der Ausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Soziale<br />
Dienstleistung, Pädagogik und Sozialpädagogik, die regulär im Februar <strong>2013</strong> eingestiegen sind,<br />
gilt bis zum 01.09.<strong>2013</strong> die OER 2012-<strong>2013</strong>. Für die Periode ab September <strong>2013</strong> bis Februar<br />
<strong>2014</strong> gilt die OER <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong>.<br />
Artikel 1.2 Begriffsbestimmungen<br />
Für diese Ordnung gelten die Begriffsbestimmungen, die in Anlage 1 Begriffsliste dieses<br />
<strong>Ausbildungsstatut</strong>s aufgenommen sind.<br />
Artikel 1.3 Ziel der Ausbildungen<br />
Der Student erwirbt auf Fachhochschul-Bachelorniveau das Wissen, die Einsicht und die Fertigkeiten<br />
eines startfähigen Berufspraktikers auf dem Gebiet von:<br />
1. Kreativer Therapie (Kreative Therapie Kunst, Musik, Drama, Psychomotorik) in der Ausbildung<br />
Kreative Therapie (Creatieve Therapie Opleidingen - CTO);<br />
2. Kultureller Sozialpädagogik in der Ausbildung Kulturelle Sozialpädagogik (Culturele en<br />
Maatschappelijke Vorming - CMV);<br />
3. Sozialarbeit in der Ausbildung Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung (Maatschappelijk Werk en<br />
Dienstverlening - MWD);<br />
4. Pädagogik in der Ausbildung Pädagogik (Pedagogiek - PED);<br />
5. Sozialpädagogik in der Ausbildung Sozialpädagogik (Sociaal Pedagogische Hulpverlening - SPH);<br />
6. Angewandter Psychologie in der Ausbildung Angewandte Psychologie (Toegepaste Psychologie -<br />
TP).<br />
Paragraph 2 Zulassung zur Ausbildung<br />
Artikel 2.1 Vorausbildungsanforderungen<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung zur Ausbildung ist der Besitz:<br />
a. eines HAVO-Diploms (alle Profile),<br />
b. eines VWO-Diploms (alle Profile),<br />
c. eines MBO-Diploms (Niveau 4).<br />
15
Art. 2.1.1 Weitere Vorausbildungsanforderungen der Ausbildung Angewandte Psychologie<br />
Für Studenten mit HAVO-Diplom, die nach dem 1. August 2007 ihre Profilauswahl getroffen haben,<br />
gelten Vorbildungsanforderungen, die abhängig sind vom gewählten Profil. Als<br />
Vorbildungsanforderung bei der HBO-Bachelorausbildung Angewandte Psychologie gilt <strong>für</strong>:<br />
a. Studenten mit den Profilen Wirtschaft und Gesellschaft, Natur und Gesundheit, sowie Natur und<br />
Technik, dass sie mit einem HAVO-Diplom ohne Weiteres zugelassen werden können.<br />
b. Studenten mit dem Profil Kultur und Gesellschaft, dass sie über ein HAVO-Diplom mit Mathematik<br />
A oder B verfügen müssen, um zugelassen zu werden.<br />
Artikel 2.2 Aufhebung der Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit weiteren<br />
Vorausbildungsanforderungen<br />
Unzulänglichkeiten in den Profilen und/oder Fächern und Programmteilen der Abschlüsse gemäß<br />
Artikel 2.1.1 werden kraft Beschluss des <strong>Institut</strong>sdirektors aufgehoben, wenn die<br />
Zulassungsprüfungen in den unzulänglichen Fächern, die auf dem Niveau des HAVObeziehungsweise<br />
MBO-4-Examens abgenommen werden, vor Beginn der Ausbildung erfolgreich<br />
absolviert wurden.<br />
Artikel 2.3 Freistellung von den Vorausbildungsanforderungen aufgrund anderer Diplome und<br />
Zeugnisse<br />
1. Freigestellt von der Vorausbildungsanforderung im Sinne von Artikel 2.1 ist der Besitzer eines der<br />
folgenden Diplome oder Zeugnisse:<br />
a. Eines Zeugnisses einer Bachelorausbildung,<br />
b. Eines Zeugnisses einer Masterausbildung,<br />
c. Eines propädeutischen Zeugnisses,<br />
d. Eines Zeugnisses, das den Zugang zum Hochschulstudium in einem Land erlaubt, welches<br />
den Vertrag über die Anerkennung von Qualifikationen im Rahmen von Hochschulunterricht in<br />
der Europäischen Union ratifiziert hat.<br />
e. Eines in den Niederlanden oder aber auch nicht dort herausgegebenen Diploms, welches<br />
durch den Minister als dem HAVO-Diplom mindestens gleichwertig bestimmt wurde, oder<br />
f. Eines in den Niederlanden oder aber auch nicht dort herausgegebenen Diploms, welches auf<br />
Beschluss des <strong>Institut</strong>sdirektors auf Basis der Diplomanerkennung durch NUFFIC als<br />
mindestens dem HAVO-Diplom gleichwertig eingestuft wird.<br />
2. Wenn es sich um ein außerhalb der Niederlande ausgestelltes Diplom oder Zeugnis handelt, muss<br />
zudem – nach Ermessen des Prüfungsausschusses – die hinreichende Beherrschung der<br />
niederländischen Sprache nachgewiesen werden, um der Ausbildung mit positivem Ergebnis<br />
folgen zu können.<br />
3. Der <strong>Institut</strong>sdirektor beschließt auf Basis des Urteils im Sinne des vorigen Absatzes, ob der<br />
Betroffene immatrikuliert werden kann oder nicht, oder aber beschließt, dass der Betroffene<br />
immatrikuliert werden kann, dieser aber noch keine Examen oder Teile davon ablegen darf,<br />
solange kein positives Urteil im Sinne des vorigen Absatzes abgegeben wurde.<br />
4. Bei Freistellung im Sinne von Absatz 1 trifft Artikel 2.2 allgemein zu, in dem Sinn, dass der Student<br />
die entsprechenden Zulassungsprüfungen auch nach der Immatrikulation ablegen, aber dagegen<br />
noch keine Examen oder Teile davon ablegen darf, solange die Zulassungsprüfungen nicht<br />
erfolgreich bestanden wurden.<br />
Artikel 2.4 Freistellung von der Vorausbildungsanforderung aufgrund einer<br />
Zulassungsuntersuchung<br />
1. Auf Beschluss des <strong>Institut</strong>sdirektors kann derjenige von den Vorausbildungsanforderungen im<br />
Sinne von Artikel 2.1 freigestellt werden, welcher 21 Jahre oder älter ist und welcher bei einer<br />
Zulassungsuntersuchung nach Urteil des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung seine<br />
Tauglichkeit <strong>für</strong> die Ausbildung und eine hinreichende Beherrschung der niederländischen Sprache<br />
erkenntlich gemacht hat, um der Ausbildung mit positivem Ergebnis folgen zu können.<br />
2. Die Zulassungsuntersuchung besteht aus Zulassungsprüfungen in den folgenden Fächern, die auf<br />
dem Niveau des HAVO-Examens abgenommen werden. Eine Freistellung im Sinne des vorigen<br />
Absatzes erfolgt, wenn diese Zulassungsprüfungen erfolgreich absolviert werden:<br />
a. Niederländisch<br />
b. Englisch<br />
c. Geschichte<br />
16
d. Sozialkunde<br />
e. Mathematik (nur <strong>für</strong> die Ausbildung Angewandte Psychologie <strong>für</strong> Studenten mit Havo-<br />
Diplom ohne Mathematik A oder B zutreffend)<br />
3. Artikel 2.4 ist nicht zutreffend <strong>für</strong> deutschsprachige Studenten von den Ausbildungen mit folgenden<br />
besonderen Eigenschaften:<br />
- das zweisprachige niederländisch und deutsche Vollzeit Plus-Programm ‘Euregio’ der<br />
Ausbildung Sozialpädagogik;<br />
- die deutschen Teilzeitausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik und Sozialpädagogik.<br />
Artikel 2.5 Hinreichende Beherrschung der niederländischen Sprache<br />
1. Der <strong>Institut</strong>sdirektor des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> hat am 01.04.2008 festgelegt, dass dieser<br />
Artikel – mit Ausnahme der deutschsprachigen Studienrouten – <strong>für</strong> die folgenden Ausbildungen<br />
gilt: Kreative Therapie, Kulturelle Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung,<br />
Pädagogik, Sozialpädagogik sowie Angewandte Psychologie.<br />
2. Die Person mit einem ausländischen Abschluss, die auf der Grundlage einer Äquivalenzprüfung<br />
durch der <strong>Institut</strong>sdirektor von den Anforderungen hinsichtlich der Vor-Ausbildungen befreit ist,<br />
muss zur Zufriedenheit des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung (Commissie<br />
Toelatingsonderzoek) FGGM den Beweis erbringen, dass er die niederländische Sprache<br />
ausreichend beherrscht, mit positivem Ergebnis dem niederländischen Fachhochschulunterricht<br />
folgen zu können 3 .<br />
3. Der Anforderung an eine ausreichende Beherrschung der niederländischen Sprache im Sinne von<br />
Artikel 2.3, Absatz 2 und Artikel 2.4, Absatz 1 wird im Falle, dass der Betroffene eine andere<br />
Sprache als Niederländisch als Muttersprache hat, entsprochen durch:<br />
a. Das Bestehen des Staatsexamens Niederländisch als zweite Sprache, Niveau II bei DUO 4 ,<br />
oder<br />
b. während seiner ausländischen Vorausbildung bei der entsprechenden Unterrichtseinrichtung<br />
– mit positivem Ergebnis – mindestens zwei Jahre Unterricht in der niederländischen Sprache<br />
absolviert hat und das Fach Niederländisch – mit positivem Ergebnis – Teil des<br />
Abschlussexamens war oder<br />
c. zur Zufriedenheit des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung aufzeigt, dass er auf andere als<br />
der oben angezeigten Weise die niederländische Sprache in ausreichendem Maße<br />
beherrscht, um dem niederländisch-sprachigen FGGM-Unterricht mit positivem Ergebnis<br />
folgen zu können.<br />
4. Den Anforderungen im Sinne des vorigen Absatzes muss vor dem Zeitpunkt der Immatrikulation<br />
entsprochen werden.<br />
5. Um als Student bei der Ausbildung immatrikuliert zu werden, muss:<br />
a. die Person den im letzten Abschnitt dieses Artikels bezeichneten Beleg des Ausschusses <strong>für</strong><br />
die Zulassungsprüfung vor dem Anfangsdatum des Unterrichts <strong>für</strong> die entsprechende<br />
Einstiegskohorte 5 überreicht haben;<br />
b. der unter a. bezeichnete Ausschuss mit dem von der Person eingebrachten Beleg im Hinblick<br />
auf die adäquate Beherrschung der niederländischen Sprache einverstanden sein.<br />
6. Die unter Absatz 4 bezeichnete Person, die als Student immatrikuliert werden kann, sollte<br />
möglichst schnell die von der Fachhochschule <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum (<strong>HAN</strong>-Talencentrum / HTC)<br />
angebotenen Module Schreib- und Sprachfertigkeit 6 nutzen.<br />
7. Abweichend von Absatz 4 gilt:<br />
Eine Person, die zu dem in Absatz 4 bezeichneten Startdatum eine oder mehrere (Neu-)Examen<br />
NT-2-II (DUO) absolviert hat, aber noch nicht den (sämtlichen) Examensanforderungen genügen<br />
kann, kann den entsprechenden Prüfungsausschuss – in schriftlicher Form und unterbaut mit<br />
Argumenten – bitten, dennoch als Student bei der entsprechenden FGGM-Ausbildung<br />
immatrikuliert zu werden.<br />
8. Wenn der in Absatz 6 bezeichnete Antrag von dem Prüfungsausschuss anerkannt wird – und die<br />
Person darum immatrikuliert wird – impliziert dies Folgendes:<br />
a. Der Student muss von Anfangsdatum des Unterrichts <strong>für</strong> die entsprechende Einstiegskohorte<br />
aktiv an den seitens der Fachhochschule <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum (<strong>HAN</strong>-Talencentrum / HTC)<br />
3<br />
4<br />
In Übereinstimmung mit Art. 7.28, Absatz 2 des niederländischen Hochschulrahmengesetzes (WHW).<br />
Die Kosten <strong>für</strong> die (Neu-)Prüfung gehen zu Lasten der Person. Bei der DUO (Dienst Uitvoering Onderwijs)<br />
wird fast jede Woche ein NT-2-Examen abgehalten (Amsterdam, Rotterdam, Breda, Eindhoven, Utrecht, Zwolle).<br />
5<br />
Eine Reihe von Ausbildungen kennen einen halbjährlichen Einstieg, d.h., dass es neben einem S(eptember)-<br />
Start [= S-Einstiegskohorte] auch einen F(ebruar)-Start [= F-Einstiegskohorte] gibt.<br />
6<br />
Die möglichen Kosten des Moduls / der Module gehen zu Lasten des Studenten.<br />
17
etreuten Modulen Schreib- und Sprachfertigkeit 7 teilnehmen.<br />
b. Der Student kann keine integrale(n) Prüfung(en) ablegen, solange er nicht zur Zufriedenheit<br />
des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung aufgezeigt hat, dass er das erfüllt, was in Absatz<br />
3 formuliert ist.<br />
9. Der Ausschuss <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass seine positive Entscheidung<br />
bezüglich der Erfüllung der „Sprachanforderung“ des Studenten so schnell wie möglich sowohl<br />
dem Studenten, als auch dem entsprechenden Prüfungsausschuss bekannt gegeben wird.<br />
10. Der Prüfungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass die Konsequenz der im letzten Absatz<br />
bezeichneten Entscheidung möglichst schnell betreffenden Studenten, dem entsprechenden<br />
Unterrichtsmanager und dem entsprechenden Prüfer bekannt gegeben wird.<br />
Artikel 2.5a Von Artikel 2.5 abweichende Bestimmungen <strong>für</strong> Ausbildungen mit einem Numerus<br />
Fixus.<br />
1. Der <strong>Institut</strong>sdirektor des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> hat verfügt, dass dieser Artikel <strong>für</strong> die<br />
Ausbildung Angewandte Psychologie gilt.<br />
2. Abweichend von Artikel 2.5 gilt <strong>für</strong> denjenigen, der ohne besondere Bedingungen von DUO <strong>für</strong><br />
eine Ausbildung mit einem Numerus Fixus ausgelost wurde (im weiteren Verlauf Ausbildung mit<br />
Losverfahren genannt) Folgendes:<br />
a. Eine Person, die zu dem in Artikel 2.5, Absatz 4 bezeichneten Starttermin eine oder mehrere<br />
(Neu-)Examen NT-2-II (DUO) absolviert hat, aber noch nicht den (sämtlichen)<br />
Examensanforderungen genügt, wird im Auftrag des Prüfungsausschusses durch die<br />
Studenten-Immatrikulationsverwaltung (SIA) bis auf Weiteres bei DUO abgemeldet und bis<br />
dato nicht als Student immatrikuliert, bzw. bis auf Weiteres als Student exmatrikuliert<br />
(einschließlich einer Rückerstattung ggfs. bezahlter Vorlesungs- / Examenskosten).<br />
b. In direkter Folge der unter a. beschriebenen Aktivität wird über SIA und DUO der Person / den<br />
Personen, die noch auf der landessweiten Warteliste steht / stehen – und die gleichwohl den<br />
in Artikel 2.5, Absatz 3 genannten Bedingungen im Hinblick auf die niederländische Sprache<br />
entspricht /entsprechen – die Möglichkeit geboten, sich doch noch als Student bei der FGGM-<br />
Ausbildung mit Losverfahren immatrikulieren zu lassen.<br />
c. Wenn die unter b. bezeichnete Person (Personen) bei der FGGM-Ausbildung mit<br />
Losverfahren immatrikuliert ist (sind) und danach bei dieser Ausbildung mit Losverfahren<br />
keine Plätze mehr „frei“ sind, bekommt die unter a. bezeichnete Person seitens SIA und – wo<br />
dies nötig ist – seitens DUO einen Bericht dazu, dass sie das Studienjahr definitiv nicht in der<br />
anfangs gewählten Einstiegskohorte beginnen kann.<br />
d. Im Anschluss an das unter c. Formulierte gilt jedoch noch Folgendes:<br />
Wenn die Ausbildung mit Losverfahren neben der S- auch eine F-Kohorte aufweist, ist es<br />
möglich, dass die Person, die vor dem Starttermin der Ausbildung in der F-Kohorte nach Urteil<br />
des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung doch noch den Examensanforderungen NT-2-II<br />
genügt hat – <strong>für</strong> diesen Einstieg immatrikuliert wird (und somit Teil der F- Einstiegskohorte<br />
wird).<br />
e. Wenn sich aus Informationen seitens DUO nach Startdatum des Unterrichts <strong>für</strong> die<br />
betreffende Einstiegskohorte erweist, dass es keine Personen mehr auf der landesweiten<br />
Warteliste <strong>für</strong> die FGGM-Ausbildung mit Losverfahren gibt, und bei dieser Ausbildung mit<br />
Losverfahren noch Plätze „frei“ sind, kann der entsprechende Prüfungsausschuss noch – auf<br />
schriftlichen Antrag der unter a. bezeichneten Person – entscheiden, dass diese zu der<br />
FGGM-Ausbildung mit Losverfahren zugelassen wird.<br />
f. Der Prüfungsausschuss kann den unter e. bezeichneten Antrag anerkennen unter denselben<br />
Bedingungen, wie in Artikel 2.5, Absatz 7 und folgenden bezeichnet.<br />
g. Derjenige, der zunächst <strong>für</strong> die FGGM-Ausbildung mit Losverfahren ausgewählt wurde, aber<br />
durch den Prüfungsausschuss nicht <strong>für</strong> diese Ausbildung zugelassen wird, bekommt – über<br />
eine schriftliche Meldung hierzu seitens des Prüfungsausschusses an die SIA – über DUO<br />
einen (englischsprachigen) Brief, in dem ihm mitgeteilt wird, dass er nicht <strong>für</strong> das von ihm<br />
angegebene Studienjahr (S-Einstieg) immatrikuliert wurde, aber <strong>für</strong> die Ausbildung im darauf<br />
folgenden Studienjahr wohl ausgelost wurde. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass er<br />
vor dem 16. August des Kalenderjahres, das dem Datum des bevorstehenden bezeichneten<br />
Briefes vorausgeht, über den Prüfungsausschuss an DUO einen schriftlichen Beleg vorlegt,<br />
anhand dessen nachgewiesen wird, dass er doch noch die niederländischer Sprache in<br />
ausreichendem Maße beherrscht.<br />
7<br />
Siehe letzte Fußnote.<br />
18
Artikel 2.5b Von Artikel 2.5 abweichende Bestimmungen <strong>für</strong> Ausbildungen mit der besonderen<br />
Eigenschaft von deutschsprachigem Unterricht<br />
1. Abweichend von Artikel 2.5 hat der <strong>Institut</strong>sdirektor des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> verfügt, dass die<br />
deutschsprachigen Studenten der Ausbildungen mit folgenden besonderen Eigenschaften von NT-<br />
2-II freigestellt sind:<br />
- das zweisprachige niederländisch und deutsche Vollzeit Plus-Programm ‘Euregio’ der<br />
Ausbildung Sozialpädagogik;<br />
- die deutschen Teilzeitausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik und Sozialpädagogik.<br />
Artikel 2.6 Ergänzende Anforderungen <strong>für</strong> die Vorauswahl bei Kreativer Therapie<br />
In Ergänzung zu den Vorausbildungsanforderungen in Artikel 2.1 muss <strong>für</strong> eine mögliche Zulassung<br />
zur Ausbildung Kreative Therapie unterstehenden ergänzenden Anforderungen entsprochen werden.<br />
Ausreichende Beherrschung von Qualitäten auf dem Gebiet des Mediums der gewählten<br />
Studienrichtung.<br />
1. Bei allen Studienrichtungen: (Kunst, Drama, Musik und PMT) sind folgende Qualitäten betroffen.<br />
Bezüglich der allgemeinen Reflektionsfähigkeiten im Medium kann der Kandidat:<br />
− Beschreiben, worum es in seiner eigenen Arbeit geht,<br />
− Seine Erfahrungen – in der Vorauswahl gemacht – evaluieren und reflektieren,<br />
− Sich in der Arbeit mit anderen abstimmen.<br />
− Entscheidungen in der eigenen Arbeit, im Spiel, im Bewegen oder in der Musik verantworten.<br />
− Mit Feedback umgehen und Feedback in die eigene Arbeit, Spiel, Bewegung oder die Musik<br />
einordnen (einstecken und reagieren können).<br />
− Alternativen bei einem Problem in der eigenen Arbeit bedenken.<br />
− Zusammenhang herstellen zwischen Medium und Beruf: hat bereits einige Kenntnis über den<br />
Beruf.<br />
− Zusammenhang herstellen zwischen Medium und persönlichen Eigenschaften und<br />
Berufshaltung.<br />
2. Bei der Studienrichtung Kunsttherapie betrifft es folgende Qualitäten. Der Kandidat:<br />
− Kann mindestens mit 2 dreidimensionalen und mit 3 zweidimensionalen Flächentechniken<br />
arbeiten.<br />
− Beherrscht technische und expressive Fertigkeiten von mindestens einem Material.<br />
− Zeigt, dass die Thematik der Arbeit verständlich und persönlich ist.<br />
− Beherrscht einigermaßen Komposition, Perspektive und Farbmischung.<br />
− Kann Bildelemente – und Bildaufbau in eigenen und Arbeiten von anderen benennen.<br />
− Kann flexibel mit bildenden Elementen umgehen und bleibt nicht in Schemas und Cliches<br />
hängen.<br />
− Zeigt, dass Rede von Variation und Dynamik ist.<br />
3. Bei der Studienrichtung Dramatherapie betrifft es folgende Qualitäten. Der Kandidat:<br />
− Kann einen Zusammenarbeitsauftrag ausführen und es gibt ein Gleichgewicht zwischen dem<br />
eigenen Spiel und dem von anderen.<br />
− Beherrscht Basisfertigkeiten wie Abstimmen/Spiegeln, Kontakt herstellen, Mimik und Gestik,<br />
Ausdruck von Emotionen in Gestik, Stimme und Bewegung und kann sich präsentieren.<br />
− Kann Entscheidungen innerhalb des Spiels verantworten.<br />
− Kann mit Regieanweisungen umgehen und kann diese begrenzt im Spiel umsetzen.<br />
− Kann improvisatorisch mit anderen eine Präsentation vorbereiten und diese ausführen.<br />
− Zeigt während der Präsentation ausreichend Fantasie und Einfühlungsvermögen.<br />
− Kann im Zusammenspiel einstecken und während der Improvisationsaufträge mitgehen (bleibt<br />
nicht in seiner eigenen Idee stecken)<br />
4. Bei der Studienrichtung Musiktherapie betrifft es folgende Qualitäten. Der Kandidat:<br />
− Kann sich auf seinem Hauptinstrument gut ausdrücken, verbunden an einigermaßen gute<br />
technische Beherrschung und kann eventuell andere Instrumente musikalisch sinnvoll spielen.<br />
− Kann auf Grund seine musikalischen und instrumental-technischen Erfahrung und seiner<br />
Motorik <strong>für</strong> fähig gehalten werden, innerhalb von 4 Jahren Klavier spielen zu können.<br />
− Hat Basiskenntnisse und – Fertigkeiten im Bezug auf Rhythmus, Melodie, Solfeggio und<br />
Improvisation.<br />
− Kann aus einem außermusikalischen Thema heraus auf seinem eigenen Instrument spielen<br />
und aus musikalischen und außermusikalischen Angaben heraus frei auf einem unbekannten<br />
Instrument aus dem anwesenden Instrumentarium (Orff, Schlagzeug) spielen.<br />
− Kann in den genannten Improvisationsformen auch als Mitglied einer Gruppe spielen.<br />
19
− Kann ein vorbereitetes Lied vortragen, mit oder ohne Begleitung und kann seine Stimme<br />
musikalisch einsetzen, expressiv und sauber.<br />
5. Bei der Studienrichtung Psychomotorische Therapie betrifft es folgende Qualitäten, der Kandidat:<br />
− Beweist Affinität mit Bewegung.<br />
− Beherrscht Basisfertigkeiten in Bewegung.<br />
− Zeigt im Bewegen lernfähig zu sein.<br />
− Kann mit Material und anderen “spielen”: variiert, hat Spielspaß kann (sich) überraschen<br />
(lassen) und ist nicht an eine Rolle gebunden.<br />
− Benutzt den Raum.<br />
− Kann in einer Bewegungsform zusammenarbeiten: gibt anderen Raum und wirkt anregend auf<br />
andere.<br />
− Geht körperlichen Kontakt an.<br />
− Zeigt Mut und Initiative im Bewegen.<br />
− Kann Feedback auf das eigenen Bewegen und das Bewegen von anderen geben.<br />
Artikel 2.7 Anforderungen an die Arbeitsstelle bei Teilzeitausbildungen<br />
1. Anforderung <strong>für</strong> die Zulassung zu einer Teilzeitausbildung ist der Besitz einer Arbeitsstelle, an der<br />
die Arbeiten im Berufskontext der Ausbildung verrichtet werden können, welche bei dem Niveau<br />
und dem Inhalt der betreffenden Unterrichtseinheiten anschließen. Diese Anforderungen werden in<br />
den Unterrichtseinheiten der Ausbildungen CTO, CMV, MWD, PED en SPH in den Anlagen 1 und<br />
4 dieser Ordnung beschrieben. Unter einer Arbeitsstelle wird verstanden: eine bezahlte Stelle, ein<br />
„ZZP-contract“ (Selbstständigen-Vertrag) nachgewiesen durch eine „VAR-verklaring“ (Erklärung<br />
Arbeitsbeziehung), eine Praxislehrstelle (Praktikum oder Freiwilligenarbeit). Siehe auch: Teil 3<br />
dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>es: Studienführer CTO, CMV, MWD, PED und SPH, Paragraph 4.4 Die<br />
Praxis als Lernquelle.<br />
Artikel 2.8 Numerus Fixus Ausbildung Angewandte Psychologie<br />
1. Auf Grund des Numerus Fixus <strong>für</strong> die Ausbildung Angewandte Psychologie werden höchstens 150<br />
Studenten zum ersten Mal <strong>für</strong> die propädeutische Phase der Ausbildung immatrikuliert.<br />
2. Von den Studenten im Sinne des vorigen Absatzes werden, uneingeschränkt des in der Ordnung<br />
Anmeldung und Auswahl <strong>für</strong> Hochschulunterricht Bestimmten, hundert Prozent auf Grund des<br />
nach Losung durch einen Delegierten abgegeben Beweises der Zulassung zugelassen.<br />
Paragraph 3 Struktur der Ausbildung<br />
Artikel 3.1 Form der Ausbildungen<br />
1. Die Ausbildungen werden in Vollzeit, Teilzeit 8 und Dualer 9 Organisationsform angeboten.<br />
2. Besondere Eigenschaften:<br />
a. Die Ausbildung Sozialpädagogik wird auch mit der besonderen Eigenschaft des<br />
zweisprachigen niederländischen und deutschen Vollzeitunterrichts Plus-Programm ‘Euregio’,<br />
(siehe auch Artikel 3.2 Absatz 6) betreut. 10<br />
b. Die Ausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik und Sozialpädagogik werden auch mit der<br />
besonderen Eigenschaft des deutschsprachigen Teilzeitunterrichts betreut.<br />
c. Die Ausbildung Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung wird auch mit der besonderen<br />
Eigenschaft von E-learning (Fernstudium) betreut. 11<br />
3. Den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung ist unter Punkt 2 (Zielgruppe) der genaueren Spezifikation<br />
der Unterrichtseinheiten im Sinne von Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 zu entnehmen, welche<br />
Unterrichtseinheiten <strong>für</strong> welche Organisationsform und besondere Eigenschaft angeboten werden.<br />
8 Die Ausbildungen CTO (ausgen. der Studienrichtung PMT), KSP (CMV), MWD, PED und SPH haben<br />
Teilzeitstudiengänge.<br />
- Die Teilzeitausbildung CTO wird abgebaut, in <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> werden nur das 2 e , 3 e und 4 e Studienjahr<br />
(postpropädeutische Phase) angeboten.<br />
- Im Studienjahr <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> gibt es keine Studenten, die dem Unterrichtsangebot der niederländischen<br />
Teilzeitausbildung CMV folgen. Die Teilzeitausbildung CMV wird in den kommenden Jahren abgebaut.<br />
9 Die Ausbildung SPH hat einen dualen Studiengang.<br />
10 Der zweisprachige niederländisch und deutsche Vollzeitunterricht der Ausbildung SPH ist im Aufbau, in <strong>2013</strong>-<br />
<strong>2014</strong> wird nur das 1 e Studienjahr (propädeutische Phase) angeboten.<br />
11 Die E-learning-Variante der Ausbildung MWD wird abgebaut, in <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> werden nur das 3 e und 4 e<br />
Studienjahr (postpropädeutische Phase) angeboten.<br />
20
Artikel 3.2 Einteilung und der Examen der Ausbildungen<br />
1. Die Ausbildung kennt eine propädeutische und eine postpropädeutische Phase.<br />
2. Die Ausbildung kennt drei aufsteigende Fähigkeitsniveaus: Hauptphasefähig,<br />
Studienabschlussfähig und Berufsfähig.<br />
3. Die propädeutische Phase ist der Teil des Majors, der sich auf den Erwerb von Einsichten in den<br />
Inhalt und die Eignung <strong>für</strong> die Ausbildung und den Beruf richtet.<br />
4. Die postpropädeutische Phase ist der Teil der Ausbildung, welcher der propädeutischen Phase folgt.<br />
5. Studienrichtungen und Spezialisierungsprofile 12 :<br />
a. Die Ausbildung Kreative Therapie kennt 4 Studienrichtungen: Kreative Therapie Kunst, Musik,<br />
Drama, Psychomotorik.<br />
b. Die Ausbildung Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung kennt 2 Spezialisierungsprofile: ‘GGZagoog’<br />
(Psychiatrische Sorge) und ‘Jeugdzorg’ (Jugendhilfe).<br />
c. Die Ausbildung Pädagogik kennt 2 Spezialisierungsprofile: ‘Gehandicaptenzorg’ (Geistige<br />
Behinderung) und ‘Jeugdzorg’ (Jugendhilfe).<br />
d. Die Ausbildung Sozialpädagogik kennt 3 Spezialisierungsprofile: ‘Gehandicaptenzorg’<br />
(Geistige Behinderung), ‘GGZ-agoog’ (Psychiatrische Sorge) und ‘Jeugdzorg’ (Jugendhilfe).<br />
6. Die Ausbildung Sozialpädagogik kennt ein Plus-Programm ‘Euregio’ (zweisprachiger<br />
niederländischer und deutscher Vollzeitunterricht, siehe auch Artikel 3.1, Absatz 2a.), das<br />
Studenten zugänglich ist, die die erforderlichen Auswahlkriterien erfüllen. Das Plus-Programm<br />
beinhaltet eine Erweiterung der Studienbelastung im Sinne von Artikel 3.7 Absatz 1c.<br />
7. Den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung ist unter Punkt 2 (Zielgruppe) der näheren Ausarbeitung der<br />
Unterrichtseinheiten und der dazu gehörigen Prüfungen im Sinne von Absatz 2 der Artikel 4.1 und<br />
6.1 zu entnehmen, welche Unterrichtseinheiten <strong>für</strong> welche Phase, welches Niveau und welche<br />
Studienrichtung angeboten werden und welche zum Plus-Programm ‘Euregio’ gehören.<br />
8. Den Anlagen 2 und 5 dieser Ordnung ist unter Punkt 2 (Zielgruppe) der näheren Ausarbeitung der<br />
integralen Prüfungen im Sinne von Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 zu entnehmen, welche<br />
integralen Prüfungen <strong>für</strong> welche Phase, welches Niveau und welche Studienrichtung abzulegen<br />
sind.<br />
9. Die gesamte Ausbildung besteht aus einem Major und einem Minor. Der Minor ist Teil der<br />
postpropädeutischen Phase.<br />
10. In der Ausbildung werden folgende Examen abgelegt:<br />
a. das propädeutische Examen;<br />
b. das Abschlussexamen oder auch Bachelorexamen genannt.<br />
Artikel 3.3 Major<br />
1. Der Major ist der Teil der Ausbildung, bei dem es um den Erwerb der nötigen Kompetenzen <strong>für</strong><br />
die vorgeschriebenen Berufsaufgaben eines startfähigen Berufspraktikers auf<br />
Fachhochschulniveau („HBO-Bachelorniveau“) geht.<br />
2. Die vorgeschriebenen Berufsaufgaben <strong>für</strong> den startfähigen Berufspraktiker auf<br />
Fachhochschulniveau sind als Solche in den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung unter Punkt 3<br />
(Berufsaufgabe/Berufsaufgaben) der Angaben pro Unterrichtseinheit im Sinne von Absatz 2 der<br />
Artikel 4.1 und 6.1 beschrieben.<br />
Artikel 3.4 Minor<br />
1. Der Minor ist der Teil der postpropädeutischen Phase der Ausbildung, der auf die Vertiefung oder<br />
Erweiterung der benötigten Kompetenzen <strong>für</strong> die vorgeschriebenen Berufsaufgaben des<br />
startfähigen Berufspraktikers auf Fachhochschulniveau („HBO-Bachelorniveau“) gerichtet ist.<br />
2. Der Minor ist ein zertifizierter <strong>HAN</strong> Minor oder ein freier Minor.<br />
3. Der Student, der einen Minor belegen wird, muss vorher die Zustimmung des<br />
Prüfungsausschusses einholen und erhalten. Der Studienlaufbahnbegleiter begleitet den<br />
Studenten beim Antrag auf Zustimmung und berät den Prüfungsausschuss bei der Entscheidung<br />
über den Antrag.<br />
4. Ein freier Minor ist ein Minor, den der Student:<br />
a. an einer anderen Unterrichtseinrichtung belegt oder<br />
b. aus Bestandteilen von Minoren oder anderen Unterrichtseinheiten an verschiedenen <strong>Institut</strong>en<br />
der <strong>HAN</strong> oder einer anderen Unterrichtseinrichtung zusammengestellt hat.<br />
12 Die Spezialisierungsprofile (Uitstroomprofielen) sind nicht zutreffend <strong>für</strong> die zweisprachige Vollzeitausbildung ‚Euregio‘ von<br />
Sozialpädagogik (SPH) und die deutschsprachigen Teilzeitausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) und<br />
Sozialpädagogik.<br />
21
5. Der Prüfungsausschuss beurteilt und entscheidet, ob der Minor zum Berufsprofil der Ausbildung<br />
passt, sich nicht mit dem Major überschneidet, ein angemessenes Niveau zur Vertiefung oder<br />
Erweiterung hat, ob die Qualität der Prüfungen und Beurteilungen im Rahmen des Minor dem<br />
Standard der Ausbildung entspricht und – falls der Student den freien Minor selbst<br />
zusammengestellt hat – ob die entsprechenden Unterrichtseinheiten zusammenpassen und eine<br />
zusammenhängende Gesamtheit darstellen.<br />
6. Die Zustimmung des Prüfungsausschusses oder in dessen Namen im Sinne von Absatz 3 und 4<br />
dieses Artikels beinhaltet außerdem, dass die Prüfer <strong>für</strong> den Minor als Solche zu Prüfern im<br />
Rahmen der Ausbildung bestimmt wurden.<br />
7. Unbeschadet der Bestimmungen in den vorigen Abschnitten unterliegt die Entwicklung,<br />
Versorgung und Qualitätssicherung der folgenden zertifizierten <strong>HAN</strong>-Minoren sowie der dazu<br />
gehörigen Unterrichtseinheiten mit der entsprechenden Studienbelastung der Verantwortung der<br />
Direktion und des Prüfungsausschusses der Ausbildungen:<br />
Minoren Semester 1 <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Ausbildung Code Name des Minors Niveau Name der Unterrichtseinheiten Stp<br />
MWD<br />
M_iss01<br />
Psychosociale<br />
hulpverlening<br />
2<br />
Methodisch werken 7,5<br />
Outreachend en wijkgericht werken 7,5<br />
Drang en Dwang 7,5<br />
Systeemgericht en oplossingsgericht<br />
werken<br />
7,5<br />
PED M_iss03 Professioneel Opvoeden 2 Professioneel Opvoeden 30<br />
MWD M_iss05 GGZ-Agoog 3<br />
Individuele begeleiding in de<br />
psychiatrische hulpverlening<br />
15<br />
Groepsbegeleiding in de<br />
psychiatrische hulpverlening<br />
15<br />
SPH M_iss06<br />
Systeemgericht Werken in<br />
Geïndiceerde jeugdzorg 15<br />
3<br />
de Ambulante Jeugdzorg<br />
Zorgaanbieders 15<br />
CTO M_iss07<br />
Werken in Gedwongen<br />
Werken in Gedwongen Kader 1 15<br />
3<br />
Kader<br />
Werken in Gedwongen Kader 2 15<br />
SPH M_iss08 Intercultureel werken 3<br />
Actieonderzoek en advies<br />
intercultureel beleid<br />
15<br />
Ontwerpen en begeleiden van een<br />
interculturele leeromgeving<br />
15<br />
CMV M_iss10 Creativiteitsontwikkeling 3<br />
Creativiteitsontwikkeling 1 15<br />
Creativiteitsontwikkeling 2 15<br />
CMV<br />
M_iss10 Creativity and Art at Work<br />
Creativity and Art at Work 1 15<br />
3<br />
en (Engels)<br />
Creativity and Art at Work 2 15<br />
Analyse en indicatie 15<br />
CTO M_iss11 Huiselijk Geweld 3 Behandelplan of begeleidingsplan<br />
ontwerpen<br />
15<br />
CMV M_iss12<br />
De leefwereld van (risico)jongeren 15<br />
Preventief werken met<br />
3<br />
risicojongeren<br />
Het ontwerpen van een<br />
15<br />
interventieprogramma<br />
Behandelproduct voorbereiden 15<br />
CTO M_iss15 Vaktherapeut in de GGZ 3 Behandelproduct schrijven,<br />
presenteren en uitvoeren<br />
15<br />
Verslavingskunde 7,5<br />
Training Community Reinforcement<br />
7,5<br />
Approach<br />
CTO M_iss16 Verslavingskunde 3<br />
Dubbeldiagnose 7,5<br />
Training motiverende<br />
gespreksvoering<br />
7,5<br />
Regie over eigen leven van mensen<br />
15<br />
met een verstandelijke beperking<br />
Mensen met een<br />
PED M_iss17<br />
3 De HBO’er als ondersteuner van<br />
verstandelijke beperking<br />
mensen met een verstandelijke 15<br />
beperking<br />
22
Ausbildung Code Name des Minors Niveau Name der Unterrichtseinheiten Stp<br />
CMV<br />
CTO<br />
PED<br />
TP<br />
M_iss18<br />
en<br />
M_iss20<br />
M_iss21<br />
M_iss22<br />
International Sustainable<br />
Development Cooperation<br />
(Engels)<br />
Lichaam en geest:<br />
behandeling in beweging<br />
Levensloopbegeleiding bij<br />
autisme<br />
Tussen gevoel en<br />
verstand? Psychologisch<br />
interveniëren op cognities<br />
en gedrag<br />
3<br />
3<br />
3<br />
3<br />
Introduction to development<br />
cooperation, preparation for<br />
professional assignment<br />
Developing and executing and<br />
presenting a practice<br />
assignment/project plan in a<br />
developing country<br />
Lichaam en geest 1, theorie en<br />
voorbereiding behandelproduct<br />
Lichaam en geest 2, methodiek en<br />
presentatie behandelproduct<br />
Interventies en houdingsaspecten in<br />
de ondersteuning van mensen met<br />
ASS<br />
Ondersteuning bij transities in de<br />
levensloop<br />
Psychologische Hulpverlening,<br />
Trainen, Begeleiden en Coachen<br />
7,5<br />
22,5<br />
15<br />
15<br />
15<br />
15<br />
30<br />
Minoren Semester 2 <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Ausbildung Code Name des Minors Niveau Name der Unterrichtseinheiten Stp<br />
PED M_iss03 Professioneel Opvoeden 2 Professioneel Opvoeden 30<br />
MWD M_iss05dt GGZ-Agoog (deeltijd) 3<br />
Individuele begeleiding in de<br />
psychiatrische hulpverlening<br />
15<br />
Groepsbegeleiding in de<br />
psychiatrische hulpverlening<br />
15<br />
SPH M_iss06dt<br />
Systeemgericht Werken<br />
Geïndiceerde jeugdzorg 15<br />
in de Ambulante<br />
3<br />
Jeugdzorg (deeltijd)<br />
Zorgaanbieders 15<br />
CTO M_iss07dt<br />
Werken in Gedwongen<br />
Werken in Gedwongen Kader 1 15<br />
3<br />
Kader (deeltijd)<br />
Werken in Gedwongen Kader 2 15<br />
CMV M_iss10dt<br />
Creativiteitsontwikkeling<br />
Creativiteitsontwikkeling 1 15<br />
3<br />
(deeltijd)<br />
Creativiteitsontwikkeling 2 15<br />
CMV M_iss10tz<br />
Kreativitätsentwicklung<br />
Kreativitätsentwicklung 1 15<br />
3<br />
(deeltijd)<br />
Kreativitätsentwicklung 2 15<br />
CMV<br />
CMV<br />
PED<br />
CMV<br />
CMV<br />
M_iss10e<br />
n<br />
M_iss12<br />
M_iss17tz<br />
M_iss18e<br />
n<br />
M_iss18tz<br />
Creativity and Art at<br />
Work (Engels)<br />
Preventief werken met<br />
risicojongeren<br />
Menschen mit einer<br />
geistigen Behinderung<br />
(Duits, deeltijd)<br />
International Sustainable<br />
Development<br />
Cooperation (Engels)<br />
Internationale<br />
nachhaltige<br />
Entwicklungszusammen<br />
arbeit (Duits, deeltijd)<br />
23<br />
3<br />
3<br />
3<br />
3<br />
3<br />
Creativity and Art at Work 1 15<br />
Creativity and Art at Work 2 15<br />
De leefwereld van (risico)jongeren 15<br />
Het ontwerpen van een<br />
15<br />
interventieprogramma<br />
Unterstützung von<br />
Geistigbehinderten, deren<br />
30<br />
Eltern/Verwandten in<br />
gesellschaftlichem Kontext.<br />
Introduction to development<br />
cooperation, preparation for<br />
7,5<br />
professional assignment<br />
Developing and executing and<br />
presenting a practice<br />
22,5<br />
assignment/project plan in a<br />
developing country<br />
Einführung in die<br />
Entwicklungszusammenarbeit, 7,5<br />
Vorbereitung auf die Berufsaufgabe<br />
Entwicklung, Durchführung und<br />
Präsentation eines auf die Praxis<br />
22,5<br />
bezogenen Projektplanes in einem<br />
Entwicklungsland
SPH<br />
M_iss23tz<br />
Soziale Arbeit in der<br />
EUREGIO –<br />
unternehmend Grenzen<br />
überwinden (Duits,<br />
deeltijd)<br />
3<br />
Soziale Arbeit in der Euregio –<br />
Sich unternehmend profilieren<br />
Soziale Arbeit in der Euregio –<br />
Eine innovative Hilfeleistung<br />
entwerfen<br />
15<br />
15<br />
8. Anlage 8 dieser Ordnung enthält die Angaben bezüglich des Unterrichts und Prüfungen im<br />
Rahmen der im vorigen Absatz genannten Minoren. Artikel 6.1 Absatz 2 gelten hierbei<br />
entsprechend.<br />
9. Den Unterrichtseinheiten im Sinne von Absatz 7 und den dazu gehörigen Prüfungen gemäß<br />
Absatz 8 werden die Unterrichtseinheiten und Prüfungen der Minoren gleichgestellt, die im<br />
Zusammenhang mit den Ausbildungen in den vorhergehenden Studienjahren angeboten wurden<br />
und als solche der Anlage 9 dieser Ordnung zu entnehmen sind.<br />
Artikel 3.5 Studienbelastung, Studienpunkte und Studiendauer<br />
1. Die Studienbelastung einer Ausbildung und einer Unterrichtseinheit wird ausgedrückt in<br />
Studienpunkten.<br />
2. Ein Studienpunkt entspricht 28 Stunden Studium.<br />
3. Die Ausbildung umfasst eine Studienbelastung von 240 Studienpunkten.<br />
4. Die propädeutische Phase der Ausbildung, die auf dem Niveau Hauptphasefähig abgeschlossen<br />
wird, hat eine Studienbelastung von 60 Studienpunkten.<br />
5. Die postpropädeutische Phase der Ausbildung, welche die Niveaus Studienabschlussfähig und<br />
Berufsfähig umfasst, hat eine Studienbelastung von 180 Studienpunkten.<br />
6. A. Der erste Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der auf dem Niveau<br />
Studienabschlussfähig abgeschlossen wird, hat unabhängig von einem eventuellen Minor auf<br />
diesem Niveau eine Studienbelastung von 60 Studienpunkten.<br />
B. Abweichend von Absatz 6.A. gilt <strong>für</strong> die Ausbildung Angewandte Psychologie, dass: Der erste<br />
Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der auf dem Niveau Studienabschlussfähig<br />
abgeschlossen wird, unabhängig von einem eventuellen Minor auf diesem Niveau eine<br />
Studienbelastung von 120 Studienpunkten hat.<br />
7. A. Der zweite Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der auf dem Niveau Berufsfähig<br />
abgeschlossen wird, hat unabhängig von einem eventuellen Minor auf diesem Niveau eine<br />
Studienbelastung von 90 Studienpunkten.<br />
B. Abweichend von Absatz 7.A. gilt <strong>für</strong> die Ausbildung Angewandte Psychologie, dass: Der zweite<br />
Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der auf dem Niveau Berufsfähig abgeschlossen wird,<br />
unabhängig von einem eventuellen Minor auf diesem Niveau eine Studienbelastung von 30<br />
Studienpunkten hat.<br />
8. Der Major umfasst eine Studienbelastung von 210 Studienpunkten.<br />
9. Der Minor, der auf dem Niveau Studienabschlussfähig oder Berufsfähig abgeschlossen wird, hat<br />
eine Studienbelastung von 30 Studienpunkten.<br />
10. A. Eine Studienrichtung der Ausbildung Kreative Therapie (Kunsttherapie, Dramatherapie,<br />
Musiktherapie oder Psychomotorische Therapie), wird auf dem Niveau Berufsfähig<br />
abgeschlossen. Eine Studienrichtung ist ein Teil des Majors und hat eine Studienbelastung von<br />
210 Studienpunkten.<br />
B. Ein Spezialisierungsprofil in der Ausbildung Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung, Pädagogik<br />
und Sozialpädagogik wird auf dem Niveau Berufsfähig abgeschlossen. Ein Spezialisierungsprofil<br />
ist Teil des Majors mit einem zugehörigen Minor und hat (inklusive des Minors) eine<br />
Studienbelastung von 120 Studienpunkten.<br />
11. Die Regelstudienzeit der Teilzeit-Organisationsform der Ausbildung beträgt 4 Studienjahre.<br />
Artikel 3.6 Studienbelastung duale Ausbildung SPH<br />
1. Die Studienbelastung des Unterrichtsteils der dualen Ausbildung, die in den Anlagen 1 und 4<br />
dieser Ordnung unter den Punkten 6 (Studienpunkte/Studienbelastung), 7 (Zusammenhang), 9<br />
(allgemeine Umschreibung), 17 (Aktivitäten) und 18 (Arbeitsformen) der Angaben zu den<br />
Unterrichtseinheiten Im Sinne von Artikel 4.1 und 6.1 beschrieben ist, beträgt 120 Studienpunkte.<br />
2. Die Zeitdauer der Periode oder die gesamte Zeitdauer der Perioden, die mindestens der<br />
Berufsausübung gewidmet werden, beträgt 3360 Stunden. Dies entspricht der Gesamtheit der als<br />
solche in der Anlage 1 und 4 dieser Ordnung unter Punkt 6 (Studienpunkte/Studienbelastung)<br />
beschriebenen Angaben zu den Unterrichtseinheiten im Sinne von Artikel 4.1 und 6.1<br />
24
3. Die Studienbelastung des Teils der Ausbildung, welcher aus der Berufsausübung besteht und als<br />
solcher in den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung unter den Punkten 6<br />
(Studienpunkte/Studienbelastung), 7 (Zusammenhang), 9 (allgemeine Umschreibung), 17<br />
(Aktivitäten) und 18 (Arbeitsformen) und 19 (Veranstaltungszeiten / Kontaktstunden) der Angaben<br />
zu den Unterrichtseinheiten im Sinne von Artikel 4.1 und 6.1 beschrieben ist, beträgt 120<br />
Studienpunkte.<br />
Artikel 3.7 Erweiterung der Studienbelastung<br />
1. Abweichend von in Artikel 3.5 Bestimmtem hat der Student die zusätzliche Möglichkeit, seine<br />
Ausbildung zu erweitern und/oder zu vertiefen, indem er mehr als 240 Studienpunkte im Rahmen<br />
seiner Ausbildung erreicht. Dies ist möglich, indem man:<br />
a. einen oder mehrere zusätzliche Minoren belegt,<br />
b. eine oder mehrere zusätzliche Unterrichtseinheiten belegt und/oder<br />
c. ein Honorsprogramm absolviert.<br />
d. das Plus-Programm ‘Euregio’ belegt.<br />
2. In allen diesen Fällen muss der Student die vorherige Zustimmung des Prüfungsausschusses<br />
erfragen und erhalten. Der Student darf maximal 1 Minor außerhalb des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong><br />
der <strong>HAN</strong> belegen. Der Prüfungsausschuss beurteilt, ob die im Absatz 1 unter a, b, c oder d<br />
genannten Minoren) und Unterrichtseinheiten zum Berufsprofil der Ausbildung passen, sich nicht<br />
mit der regulären Ausbildung überschneiden, ein angemessenes Niveau zur Vertiefung oder<br />
Erweiterung aufweisen, ob die Qualität der Prüfung und Beurteilungen dem Standard der<br />
Ausbildung entspricht und – falls der Student den freien Minor selbst zusammengestellt hat – ob<br />
die entsprechenden Unterrichtseinheiten zusammen passen und eine zusammenhängende<br />
Gesamtheit darstellen.<br />
3. Zustimmung <strong>für</strong>:<br />
a. ein Honorsprogramm im Sinne von Absatz 1, sub c. kann nur dann erteilt werden, wenn der<br />
Student den Auswahlkriterien des betreffenden Honorsprogramms entspricht.<br />
b. das Plus-Programm ‘Euregio’ im Sinne von Absatz 1, sub d. kann nur dann erteilt werden,<br />
wenn der Student <strong>für</strong> das Plus-Programm ‘Euregio’ der Ausbildung Sozialpädagogik<br />
immatrikuliert ist.<br />
4. Diese Zustimmung im Sinne von Absatz 2 kann nur dann erteilt werden, wenn:<br />
- es keine Einschränkung der Unterrichtskapazität gibt. Diese Kapazität kann sich sowohl auf<br />
das Besuchen von Unterricht als auch auf das Ablegen von Prüfungen beziehen.<br />
- der Student keine Studienverzögerung aufweist und die tatsächliche Studiendauer der<br />
Ausbildung bei diesem Studenten die Regelstudienzeit infolge der Erweiterung<br />
erwartungsgemäß um höchstens sechs Monate überschreiten wird.<br />
Artikel 3.8 Berufsaufgaben, Unterrichtseinheiten und Kompetenzen<br />
1. Eine Ausbildung ist ein zusammenhängendes Ganzes, bestehend aus Unterrichtseinheiten.<br />
2. Während der Ausbildung werden die Berufsaufgaben erlernt, die ein startfähiger Berufspraktiker<br />
ausführen können muss. Eine oder mehrere dieser Berufsaufgaben hängen mit den<br />
Unterrichtseinheiten zusammen.<br />
3. Der Inhalt einer Unterrichtseinheit richtet sich nach einer Reihe zusammenhängender<br />
Kompetenzen.<br />
4. Eine Unterrichtseinheit besitzt eine Studienbelastung von 7,5 Studienpunkten oder einem<br />
Vielfachen davon 13 .<br />
Paragraph 4 Propädeutische Phase der Ausbildung<br />
Artikel 4.1 Zusammensetzung propädeutische Phase<br />
1. Die propädeutische Phase umfasst pro Organisationsform im Sinne von Artikel 3.1 Absatz 1 und<br />
pro Programm mit einer besonderen Eigenschaft im Sinne von Artikel 3.1 Absatz 2 folgende<br />
Unterrichtseinheiten mit dabei vermeldeter Studienbelastung:<br />
13 Der Vorstand hat am 9-4-<strong>2013</strong> im Beschluss <strong>2013</strong>/434 festgestellt, dass ISS von der Norm 7,5 Studienpunkten oder einer<br />
Mehrzahl davon <strong>für</strong> Unterrichtseinheiten abweichen kann, welche mit der integralen Prüfung und/oder einer Programmreihe in<br />
Zusammenhang stehen.<br />
25
(*) = Der Name dieser UE wurde nach Bewilligung des Abweichens im Beschluss des<br />
Vorstands <strong>2013</strong>/434, 09-04-<strong>2013</strong> verändert.<br />
Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) Teilzeit<br />
Unterrichtseinheiten CMV propädeutische Phase Niveau 1<br />
Studienpunkte<br />
Ein Bildungsprogramm 15<br />
Kunst- und Kulturpartizipation 12,5<br />
Qualität und Planung in der Organisation 12,5<br />
Creative Citizens 12,5<br />
Professionelle Entwicklung / Studienlaufbahnbegleitung 7,5<br />
Sozialpädagogik Vollzeit (Euregio)<br />
Unterrichtseinheiten SPH Vollzeit EUREGIO propädeutische Phase Niveau 1 Studienpunkte<br />
Methodische Hilfe Niveau 1: Berufsorientierung A 7,5<br />
Methodische Hilfe Niveau 1: Berufsorientierung B 5<br />
Methodische Hilfe Niveau 1: der agogische Zyklus A 7,5<br />
Methodische Hilfe Niveau 1: der agogische Zyklus B 5<br />
Methodische Hilfe Niveau 1: der Sozialpädagoge als Instrument A 7,5<br />
Methodische Hilfe Niveau 1: der Sozialpädagoge als Instrument B 5<br />
Arbeiten in und als Teil einer Arbeitsorganisation Niveau 1a 7,5<br />
Arbeiten in und als Teil einer Arbeitsorganisation Niveau 1b 5<br />
Lernlinie Professionelle Entwicklung Niveau 1 10<br />
Plus-Programm Euregio Niveau 1 7,5<br />
Sozialpädagogik (SPH) Teilzeit<br />
Unterrichtseinheiten SPH Teilzeit propädeutische Phase Niveau 1<br />
Studienpunkte<br />
Methodisch analysieren Niveau 1a 7,5<br />
Methodisch analysieren Niveau 1b (*) 5<br />
Methodisch entwerfen Niveau 1a 7,5<br />
Methodisch entwerfen Niveau 1b (*) 5<br />
Methodisch durchführen und evaluieren Nivea 1a 7,5<br />
Methodisch durchführen und evaluieren Nivea 1b (*) 5<br />
Arbeiten in und als Teil einer Organisation Niveau 1a 7,5<br />
Arbeiten in und als Teil einer Organisation Niveau 1b (*) 5<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 1a 5<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 1b 5<br />
2. Anlage 1 dieser Ordnung enthält von allen Unterrichtseinheiten im Sinne des vorigen Absatzes die<br />
Übersicht mit folgenden Angaben im Bezug auf Unterricht und Prüfung:<br />
1. Ausbildung<br />
2. Zielgruppe<br />
3. Berufsaufgabe(n)<br />
4. Zentrale Berufsaufgabe<br />
5. (Berufs)Produkte<br />
6. Studienpunkte/Studienbelastung<br />
7. Zusammenhang<br />
8. Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen<br />
9. Allgemeine Umschreibung<br />
10. Kompetenzen<br />
11. Beurteilungskriterien<br />
12. Prüfung<br />
13. Verpflichtete Literatur<br />
14. Empfohlene Literatur<br />
15. Software<br />
16. Weiteres Material<br />
17. Aktivitäten<br />
18. Arbeitsformen<br />
19. Unterrichts-/Kontaktstunden<br />
20. Unterrichtsperiode<br />
21. Maximale Teilnehmerzahl<br />
26
3. In der propädeutischen Phase findet einmal eine integrale Prüfung im Sinne von Artikel 7.1 Absatz<br />
2 statt.<br />
4. Anlage 2 dieser Ordnung enthält eine Übersicht folgender Angaben in Bezug auf die integralen<br />
Prüfungen der propädeutischen Phase:<br />
1. Ausbildung<br />
2. Zielgruppe<br />
3. Berufsaufgaben<br />
4. (Berufs)Produkte<br />
5. Studienpunkte und/oder Zusammenfall mit reguläre Prüfungen<br />
6. Zusammenhang mit anderen integralen Prüfungen und Prüfungen<br />
7. Zulassungsanforderungen<br />
8. Allgemeine Umschreibung<br />
9. Kompetenzen<br />
10. Beurteilungskriterien<br />
11. Integrale Prüfungskennzeichen und -Formen<br />
12. Verpflichtetes und empfohlenes Material<br />
13. Unterrichtsperiode<br />
5. Mit den Unterrichtseinheiten im Sinne von Absatz 1, den dazu gehörigen Prüfungen gemäß<br />
Absatz 2 und den integralen Prüfungen gemäß Absatz 4 werden die Unterrichtseinheiten,<br />
Prüfungen und integralen Prüfungen aus den vorhergehenden Studienjahren der Ausbildung<br />
gleichgestellt, die als solche in der Anlage 3 dieser Ordnung enthalten sind.<br />
Paragraph 5 Studienempfehlung in der propädeutische Phase der Ausbildung<br />
Artikel 5.1 Studienempfehlung propädeutische Phase<br />
1. Spätestens am Ende des ersten Immatrikulationsjahres in der propädeutischen Phase der<br />
Ausbildung erhält jeder Student vom <strong>Institut</strong>sdirektor eine schriftliche Empfehlung zur Fortsetzung<br />
seines Studiums innerhalb oder außerhalb der Ausbildung.<br />
2. Unberührt des im Absatz 1 Bestimmten kann dem Studenten eine Studienempfehlung ausgestellt<br />
werden, solange er das propädeutische Examen nicht erfolgreich absolviert hat.<br />
3. Die Studienempfehlung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist positiv oder negativ.<br />
Artikel 5.2 Vorläufige Studienempfehlung im ersten Immatrikulationsjahr<br />
1. Im ersten Immatrikulationsjahr <strong>für</strong> die propädeutische Phase der Ausbildung, wenn möglich zuerst<br />
am Ende des fünften Monats der Immatrikulation und, wenn nötig, auf eine bereits erteilte<br />
Studienempfehlung hin, erhält jeder Student mit in diesem Moment derartig ungenügenden<br />
Studienergebnissen, sodass eine erfolgreiche Studienfortsetzung nicht wahrscheinlich ist, vom<br />
<strong>Institut</strong>sdirektor schriftlich eine vorläufig negative Studienempfehlung zur Warnung.<br />
2. Eine vorläufig negative Studienempfehlung im Sinne von Absatz 1 wird ausgesprochen, wenn der<br />
Student:<br />
- am Ende der zweiten Unterrichtsperiode nicht mindestens 15 oder 22,5 14 oder<br />
- am Ende des ersten Studienjahrs nicht mindestens 45 der nach dem Prüfungsprogramm wie<br />
aus Artikel 4.1 folgend zu erreichenden Studienpunkte erreicht hat.<br />
3. Eine vorläufig positive Studienempfehlung wird ausgesprochen, wenn der Student am Ende des<br />
ersten Immatrikulationsjahrs <strong>für</strong> die propädeutische Phase der Ausbildung 45 Studienpunkte oder<br />
mehr im Rahmen des Prüfungsprogramms im Sinne von Artikel 4.1 erreicht, jedoch das<br />
propädeutische Examen noch nicht bestanden hat.<br />
Artikel 5.3 Definitive Studienempfehlung im ersten Immatrikulationsjahr<br />
1. Eine negative Studienempfehlung am Ende des ersten Immatrikulationsjahres der propädeutische<br />
Phase der Ausbildung wird dann ausgesprochen, wenn der Student nicht mindestens 45 der nach<br />
dem Prüfungsprogramm gemäß Artikel 4.1 zu erzielenden Studienpunkte erreicht hat, sofern der<br />
<strong>Institut</strong>sdirektor nicht unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Studenten davon<br />
absieht, und zwar unter den vom <strong>Institut</strong>sdirektor vorzugebenden Bedingungen.<br />
14 15 Studienpunkte <strong>für</strong> die Ausbildungen: CTO, KSP (CMV), PED und TP. Der Vorstand hat in Beschluss<br />
<strong>2013</strong>/434, 09-04-<strong>2014</strong> festgelegt, dass durch CTO, CMV, PED en TP von der Norm 22,5 Studienpunkte<br />
abgewichen werden kann.<br />
22,5 Studienpunkte <strong>für</strong> die Ausbildungen: MWD und SPH.<br />
27
2. An eine negative Studienempfehlung ist eine bindende Ablehnung auf unbegrenzte Zeit (eine<br />
bindend negative Studienempfehlung) geknüpft, sofern tatsächlich mindestens 40 Werktage vor<br />
der negativen Studienempfehlung eine vorläufige Empfehlung gemäß Artikel 5.2 erteilt wurde. Bei<br />
der Bestimmung der Frist von mindestens 40 Werktagen sind auch die unterrichtsfreien Tage<br />
gemäß dem gültigen <strong>HAN</strong>-Jahresplan zu berücksichtigen.<br />
3. Am Ende des ersten Immatrikulationsjahres der propädeutischen Phase der Ausbildung wird eine<br />
positive Studienempfehlung ausgesprochen, wenn der Student das propädeutische Examen<br />
bestanden hat.<br />
Artikel 5.4 Vorläufige Studienempfehlung nach dem ersten Immatrikulationsjahr<br />
1. Während des zweiten Immatrikulationsjahres <strong>für</strong> die propädeutische Phase der Ausbildung erhält<br />
jeder Student, der zum fraglichen Zeitpunkt derartig ungenügende Studienergebnisse vorweist,<br />
sodass eine erfolgreiche Studienfortsetzung nicht wahrscheinlich ist, und dem noch nicht im Lauf<br />
des Immatrikulationsjahres eine vorläufig negative Empfehlung erteilt wurde, vom <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
schriftlich eine vorläufig negative Studienempfehlung zur Warnung.<br />
2. Eine vorläufig negative Studienempfehlung im Sinne von Absatz 1 wird ausgesprochen, wenn der<br />
Student nicht mindestens die Hälfte der nach dem ersten Immatrikulationsjahr verbleibenden, zum<br />
fraglichen Zeitpunkt nach dem Prüfungsprogramm gemäß Artikel 4.1 zu erzielenden<br />
Studienpunkte aufgrund erfolgreich absolvierter Prüfungen und integraler Prüfungen erworben hat.<br />
3. Absatz 1 und 2 beziehen sich entsprechend auch auf Studenten, die bereits im dritten Jahr <strong>für</strong> die<br />
propädeutische Phase der Ausbildung immatrikuliert sind, da sie noch keine bindend negative<br />
Studienempfehlung erhalten haben.<br />
Artikel 5.5 Definitive Studienempfehlung nach dem ersten Immatrikulationsjahr<br />
1. Eine negative Studienempfehlung wird nach dem ersten Immatrikulationsjahr der propädeutische<br />
Phase der Ausbildung ausgesprochen, wenn der Student am Ende des zweiten<br />
Immatrikulationsjahres der propädeutische Phase der Ausbildung das propädeutische Examen<br />
nicht bestanden hat, sofern der <strong>Institut</strong>sdirektor nicht unter Berücksichtigung der persönlichen<br />
Umstände des Studenten davon absieht, und zwar unter den vom <strong>Institut</strong>sdirektor vorzugebenden<br />
Bedingungen.<br />
2. An die negative Studienempfehlung ist eine bindende Ablehnung <strong>für</strong> unbestimmte Zeit geknüpft<br />
(die bindend negative Studienempfehlung), sofern tatsächlich mindestens 40 Werktage vor der<br />
negativen Studienempfehlung eine vorläufige Empfehlung im Sinne von Artikel 5.2 oder 5.4 erteilt<br />
wurde. Bei der Bestimmung der Frist von mindestens 40 Werktagen sind auch die unterrichtsfreien<br />
Tage gemäß dem gültigen <strong>HAN</strong>-Jahresplan zu berücksichtigen.<br />
3. Absatz 1 und 2 beziehen sich entsprechend auch auf Studenten, die bereits im dritten Jahr <strong>für</strong> die<br />
propädeutische Phase der Ausbildung immatrikuliert sind, da sie noch keine bindend negative<br />
Studienempfehlung erhalten haben.<br />
4. Nach dem ersten Immatrikulationsjahres fúr die propädeutische Phase der Ausbildung wird eine<br />
positive Studienempfehlung ausgesprochen, wenn der Student das propädeutische Examen<br />
bestanden hat.<br />
Artikel 5.6 Persönliche Umstände<br />
1. Unter persönlichen Umständen im Sinne von Absatz 1 der Artikel 5.3 und 5.5 wird unter anderem<br />
verstanden:<br />
a. Krankheit des Studenten;<br />
b. körperliche, sensorische oder anderweitige Funktionsstörungen des Studenten;<br />
c. Schwangerschaft der Studentin;<br />
d. besondere familiäre Umstände;<br />
e. Vorstandsaktivitäten, im Sinne von Artikel 2.1, Absatz 1 des gesetzlichen<br />
Durchführungsbeschlusses.<br />
2. Wenn ein oder mehrere persönliche Umstände im Sinne des vorigen Absatzes eintreten,<br />
informiert der Student seinen Studienlaufbahnbegleiter sofort davon.<br />
Artikel 5.7 Das Recht auf Anhörung<br />
Bevor im Sinne von Absatz 2 der Artikel 5.3 und 5.5 eine negative Studienempfehlung ausgesprochen<br />
wird, die eine bindende Ablehnung auf unbestimmte Zeit beinhaltet, wird dem betreffenden Studenten<br />
die Möglichkeit einer Anhörung geboten.<br />
28
Paragraph 6 Postpropädeutische Phase der Ausbildung<br />
Artikel 6.1 Zusammensetzung der postpropädeutischen Phase der Ausbildung<br />
1. Die postpropädeutischen Phase der Ausbildung umfasst pro Organisationsform im Sinne von<br />
Artikel 3.1 Absatz 1 und pro Programm mit einer besonderen Eigenschaft im Sinne von Artikel 3.1<br />
Absatz 2 die folgenden Unterrichtseinheiten mit dabei vermeldeter Studienbelastung und<br />
vermeldetem Niveau:<br />
Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) Teilzeit<br />
Unterrichtseinheiten Kulturelle Sozialpädagogik Hauptphase Niveau 2 Studienpunkte<br />
Aktivitäten mit KSA in der Praxis 1 12,5<br />
Aktivitäten mit KSA in der Praxis 2 12,5<br />
Bewohner am Ball 15<br />
Kulturelles und Gesellschaftliches Unternehmen 12,5<br />
Professionelle Entwicklung / Studienlaufbahnbegleitung 7,5<br />
Unterrichtseinheiten Kulturelle Sozialpädagogik Hauptphase Niveau 3 Studienpunkte<br />
Die Kraft der Diversität 12,5<br />
Aktivierung zur Partizipation 15 12,5<br />
Event mit KSA in der Praxis 12,5<br />
Leitung und Begleitung 15<br />
Praxisbegleitung 7,5<br />
Forschung und Innovation 30<br />
Minor 30<br />
Sozialpädagogik (SPH) Teilzeit<br />
Unterrichtseinheiten Sozialpädagogik Hauptphase Niveau 2<br />
Studienpunkte<br />
Methodische Hilfeleistung: Methodisch analysieren 12,5<br />
Methodische Hilfeleistung: Methodisch entwerfen 12,5<br />
Methodische Hilfeleistung: Methodisch durchführen und evaluieren 12,5<br />
Qualitätsverbesserung und Planungsentwicklung: Taktik und Strategie in einer 12,5<br />
Organisation<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 2 10<br />
Sozialpädagogik (SPH) Teilzeit<br />
Unterrichtseinheiten Sozialpädagogik Hauptphase Niveau 3<br />
Studienpunkte<br />
Methodische Hilfe: Voraussetzungen <strong>für</strong> eine erfolgreiche Hilfeleistung mit 15<br />
kreativen Mitteln schaffen<br />
Führung und Begleitung bieten 15<br />
Methodische Hilfeleistung: Methodisch helfen im Kontext aktueller<br />
12,5<br />
gesellschaftlichter Entwicklungen und Trends<br />
Qualitätsverbesserung und Planungsentwicklung: Qualitätsverbesserung 12,5<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 3 5<br />
Forschung und Innovation Teil 1 und Teil 2 30<br />
Minor 30<br />
2. Anlage 4 dieser Ordnung enthält im Sinne des vorigen Absatzes eine Übersicht über die<br />
folgenden Angaben des Unterrichts und der Prüfungen <strong>für</strong> alle Unterrichtseinheiten:<br />
1. Ausbildung<br />
2. Zielgruppe<br />
3. Berufsaufgabe(n)<br />
4. Zentrale Berufsaufgabe<br />
5. (Berufs)Produkte<br />
6. Studienpunkte/Studienbelastung<br />
7. Zusammenhang<br />
8. Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen<br />
9. Allgemeine Umschreibung<br />
10. Kompetenzen<br />
15 Im Beschluss des Vorstandes <strong>2013</strong>/434, 09-04-<strong>2013</strong> hinsichtlich des Abweichens heißt die UE Aktivierung zur Partizipation:<br />
Individuelle Partizipation. Die Namensveränderung passt besser zum Inhalt der UE.<br />
29
11. Beurteilungskriterien<br />
12. Prüfung<br />
13. Verpflichtete Literatur<br />
14. Empfohlene Literatur<br />
15. Software<br />
16. Weiteres Material<br />
17. Aktivitäten<br />
18. Arbeitsformen<br />
19. Unterrichts-/Kontaktstunden<br />
20. Unterrichtsperiode<br />
21. Maximale Teilnehmerzahl<br />
3. In der postpropädeutischen Phase findet mindestens zweimal eine integrale Prüfung im Sinne von<br />
Artikel 7.1 Absatz 2 statt.<br />
4. Anlage 5 dieser Ordnung enthält eine Übersicht der integralen Prüfungen der<br />
postpropädeutischen Phase mit folgenden Angaben:<br />
1. Ausbildung<br />
2. Zielgruppe<br />
3. Berufsaufgaben<br />
4. (Berufs-)Produkte<br />
5. Studienpunkte und/oder Zusammenfall mit regulären Prüfungen<br />
6. Zusammenhang mit anderen integralen Prüfungen und (Teil)Prüfungen<br />
7. Zulassungsanforderungen<br />
8. Allgemeine Umschreibung<br />
9. Kompetenzen<br />
10. Beurteilungskriterien<br />
11. Integrale Prüfungskennzeichen und -Formen<br />
12. Verpflichtetes und empfohlenes Material<br />
13. Unterrichtsperiode<br />
5. Mit den Unterrichtseinheiten im Sinne von Absatz 1, den dazu gehörigen Prüfungen gemäß<br />
Absatz 2 und den integralen Prüfungen gemäß Absatz 4 werden die Unterrichtseinheiten,<br />
Prüfungen und integralen Prüfungen aus den vorhergehenden Studienjahren der Ausbildung<br />
gleichgestellt, die als solche in Anlage 6 dieser Ordnung enthalten sind.<br />
Paragraph 7 Prüfungen, integrale Prüfungen und Examen der Ausbildung<br />
Artikel 7.1 (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen<br />
1. Eine Prüfung ist eine Untersuchung der zu einer Unterrichtseinheit gehörenden Kompetenzen des<br />
Studenten wie Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und Haltung in deren Zusammenhang. Die Prüfung<br />
umfasst auch die Beurteilung der Resultate dieser Untersuchung.<br />
2. Eine integrale Prüfung ist eine Untersuchung der Kompetenzen des Studenten wie Wissen,<br />
Einsicht, Fertigkeiten und Haltung in deren Zusammenhang, die zum Berufshandeln gehören und<br />
worin eine oder mehrere Berufsaufgaben eine Rolle spielen. Die integrale Prüfung umfasst auch<br />
die Beurteilung der Resultate dieser Untersuchung.<br />
3. An jede Unterrichtseinheit ist eine Prüfung geknüpft. Eine Prüfung kann aus Teilprüfungen<br />
bestehen. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie erfolgreich abgelegt wurde beziehungsweise alle<br />
dazu gehörenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden, sofern nicht Anlage 1 und 4 dieser<br />
Ordnung bei der Beschreibung der Unterrichtseinheit, zu der die betreffende Prüfung gehört, unter<br />
Punkt 12 (Prüfung) eine Ausgleichsregelung bezüglich der Ergebnisse der Teilprüfungen<br />
enthalten.<br />
4. Auf jedem Niveau im Sinne von Artikel 3.2, Absatz 2 wird im Bezug auf eine oder mehrere<br />
Berufsaufgaben eine integrale Prüfung abgenommen.<br />
5. Eine integrale Prüfung ist an eine oder mehrere Unterrichtseinheiten geknüpft, es sei denn, die<br />
integrale Prüfung wird aufgrund eines diesbezüglichen Beschlusses des Prüfungsausschusses<br />
durch diesen selbst im Sinne von Artikel 7.10, Absatz 2 des Gesetzes abgenommen. Eine<br />
integrale Prüfung kann aus Teilprüfungen bestehen. Die integrale Prüfung ist bestanden, wenn sie<br />
erfolgreich abgelegt wurde beziehungsweise alle dazu gehörenden Teilprüfungen erfolgreich<br />
abgelegt wurden.<br />
6. Das vollständige Prüfungsprogramm Prüfungen und integralen Prüfungen der Ausbildungen,<br />
einschließlich der integralen Prüfungen, die vom Prüfungsausschuss selbst abgenommen werden,<br />
30
ist in Bezug auf den Inhalt, die Form und den Zusammenhang in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 dieser<br />
Ordnung gemäß Absatz 2 und 4 der Artikel 4.1 und 6.1 beschrieben.<br />
7. Im Prüfungsprogramm im Sinne des vorigen Absatzes ist festgelegt, ob und inwieweit eine oder<br />
mehrere (Teil)Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 3 und/oder inwieweit eine oder zwei<br />
Prüfungen des Prüfungsausschusses im Sinne von Artikel 7.10, Absatz 2 WHW als eine oder<br />
mehrere integrale (Teil)Prüfungen gelten.<br />
8. Der Prüfer drückt das Ergebnis einer Prüfung oder einer integralen Prüfung mit einer Note aus.<br />
9. Wenn eine Prüfung oder integrale Prüfung aus Teilprüfungen beziehungsweise integralen<br />
Teilprüfungen besteht, können die Ergebnisse der Teilprüfungen beziehungsweise integrale<br />
Teilprüfungen sowohl in Form einer Note, als auch mit der Qualifikation “bestanden” oder “nicht<br />
bestanden” ausgedrückt werden.<br />
10. Das Ergebnis einer Prüfung oder integralen Prüfung, die keine Teilprüfung ist, wird in Form einer<br />
der folgenden Noten ausgedrückt: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10. Eine 6 oder höher bedeutet,<br />
dass der Kandidat die Prüfung oder die integrale Prüfung bestanden hat; eine 5 oder weniger<br />
bedeutet, dass der Kandidat die Prüfung oder integrale Prüfung nicht bestanden hat.<br />
11. Noten mit einer Dezimalstelle von …,1; …,2; …,3; …,4 werden auf ganze Noten abgerundet. Noten<br />
mit einer Dezimalstelle von …,5; …,6; …,7; …,8; …9 werden auf ganze Noten aufgerundet. Eine<br />
Note <strong>für</strong> eine Teilprüfung oder integrale Teilprüfung wird nicht zu einer ganzen Note gerundet,<br />
sondern zu einer Note mit einer Dezimalstelle. Noten mit zwei Dezimalstellen …,.1; …,.2; …,.3; …,.4<br />
werden auf eine Dezimalstelle abgerundet. Noten mit zwei Dezimalstellen …,.5; …,.6; …,.7; …,.8;<br />
…,.9 werden auf eine Dezimalstelle aufgerundet.<br />
12. Das letzte erreichte Ergebnis <strong>für</strong> eine (Teil)Prüfung oder eine integralen (Teil)Prüfung gilt als<br />
definitive Beurteilung.<br />
13. Wenn der Student eine (Teil)Prüfung oder integrale (Teil)Prüfung bestanden hat, darf er nicht mehr<br />
an derselben (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung teilnehmen.<br />
Artikel 7.2 Reihenfolge von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen<br />
1. Für die Teilnahme an Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase gilt als<br />
Bedingung der Besitz des propädeutischen Zeugnisses der Ausbildung der <strong>HAN</strong> oder einer<br />
anderen Hochschuleinrichtung, oder der Besitz einer durch den <strong>Institut</strong>sdirektor erteilten<br />
Freistellung davon.<br />
2. Abweichend von in vorigen Absatz Bestimmtem kann der Prüfungsausschuss auf Ersuchen des<br />
Studenten Zustimmung <strong>für</strong> das Ablegen von Prüfungen und integralen Prüfungen der<br />
postpropädeutischen Phase erteilen, bevor das propädeutische Examen bestanden wurde.<br />
3. Wenn dies in den Anlagen im Sinne der Absätze 2 der Artikel 4.1 en 6.1 unter Punkt 8<br />
(Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen) einer Unterrichtseinheit<br />
bestimmt ist, ist das erfolgreiche Ablegen von einer oder mehreren genannten Prüfungen<br />
und/oder integralen Prüfungen eine Voraussetzung <strong>für</strong> die Erlaubnis, um eine an die<br />
Unterrichtseinheiten geknüpfte Prüfung abzulegen.<br />
4. Wenn dies in den Anlagen im Sinne der Absätze 2 der Artikel 4.1 en 6.1 unter Punkt 8<br />
(Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen) einer Unterrichtseinheit<br />
bestimmt ist, ist das erfolgreiche Ablegen von einer oder mehreren genannten Prüfungen<br />
und/oder integralen Prüfungen eine Voraussetzung <strong>für</strong> die Erlaubnis die entsprechende integrale<br />
Prüfung anzulegen.<br />
Artikel 7.2a Unterrichtseinheiten mit Anwesenheitspflicht<br />
1. Wenn dies in den Anlagen dieser Ordnung im Sinne von Artikel 4.1 Absatz 2 und Artikel 6.1<br />
Absatz 2 unter den Punkten 8 (Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen), 11<br />
(Beurteilungskriterien) und/oder 12 (Prüfung) einer Unterrichtseinheit bestimmt wird, muss der<br />
Student am Unterricht (Teilen des Unterrichts) dieser Unterrichtseinheit teilgenommen haben um<br />
zum Ablegen einer(Teil)Prüfungen oder integralen (Teil)Prüfungen in die Unterrichtseinheit<br />
zugelassen werden zu können.<br />
2. Der Prüfungsausschuss kann auf Gesuch des Studenten Freistellung der Pflicht im Sinne von<br />
Absatz 1 – unter Auferlegung von ersetzenden Anforderungen oder auch nicht – erteilen.<br />
3. Die Aufgabe im Sinne von Absatz 2 ist durch den Prüfungsausschuss an den Examinator<br />
mandatiert.<br />
31
Artikel 7.3 Frequenz der (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen<br />
1. Die Ausbildung bietet dem Studenten die Möglichkeit 2 Mal pro Studienjahr eine (Teil)Prüfung in<br />
einer Unterrichtseinheit absolvieren, es sei denn, die Ausbildung bestimmt, dass dies<br />
organisatorisch oder durch die benötigte Vorbereitungszeit bedingt unmöglich ist.<br />
2. Die Ausbildung bietet dem Studenten die Möglichkeit 2 Mal pro Studienjahr eine integrale<br />
(Teil)Prüfung absolvieren, es sei denn, die Ausbildung bestimmt, dass dies organisatorisch oder<br />
durch die benötigte Vorbereitungszeit bedingt unmöglich ist.<br />
3. Abweichend vom ersten und zweiten Absatz als auch von Artikel 7.1, Absatz 13 kann der<br />
Prüfungsempfehlungsausschuss in besonderen Ausnahmefällen entscheiden, dass der Student<br />
eine zusätzliche Gelegenheit zum Ablegen einer (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung<br />
erhält. Hierzu muss der Prüfungsempfehlungsausschuss zeitig schriftlich einen mit Gründen<br />
versehenen Antrag des Studenten erhalten. Der Prüfungsempfehlungsausschuss sorgt da<strong>für</strong>,<br />
dass die betreffenden Examinatoren und der Student rechtzeitig und schriftlich über seine<br />
Entscheidung informiert werden.<br />
Artikel 7.4 Form der (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen<br />
1. Die (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen werden in Formen abgelegt, wie in den<br />
Anlagen dieser Ordnung im Sinne von Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 unter Punkt 12 (Prüfung)<br />
und im Sinne von Absatz 4 der Artikel 4.1 und 6.1 unter Punkt 11 (Integrale Prüfungskennzeichen<br />
und -Formen) bestimmt, vorbehaltlich der Befugnis des Prüfungsempfehlungsausschusses in<br />
besonderen Fällen anders zu bestimmen.<br />
2. Die Ausbildung handhabt die folgenden Formen <strong>für</strong> (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen:<br />
a. schriftlich<br />
b. mündlich<br />
c. auf eine andere Art, z.B. durch eine Demonstration (performance-assessment) oder eine<br />
Praxisprüfung. Oder eine Kombination einer schriftlichen und mündlichen Prüfung,<br />
Fertigkeitsprüfungen, Wissensprüfungen, Medium-Prüfungen, Prüfungen kreativer Aktivitäten,<br />
Prüfungen künstlerischer und sportlicher Aktivitäten (KSA), Präsentationen, schriftlichen<br />
Produkten, Demonstrationen, Portfolio-Assessment oder Fallprüfungen.<br />
Artikel 7.4a Lernwegunabhängige (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen<br />
1. Der Student, der auf Basis von bereits erfolgreich bestandenen Hochschul-(Teil)Prüfungen oder<br />
Examen und/oder anderem Beweis von Kompetenzerwerb unzulänglichen Beweis <strong>für</strong> den Erhalt<br />
einer Freistellung <strong>für</strong> Prüfungen hat, aber dennoch über die Kompetenzen von Berufsaufgaben<br />
verfügt, die zu einer oder mehreren Unterrichtseinheiten gehören, als auch der Student der<br />
ausreichenden Beweis hat, aber die Prüfung abzulegen wünscht, kann den<br />
Prüfungsempfehlungsausschuss ersuchen in Anmerkung <strong>für</strong> eine lernwegunabhängige<br />
(Teil)Prüfung und/oder integrale (Teil)Prüfung zu kommen.<br />
2. Lernwegunabhängige (Teil-) Prüfungen und integrale (Teil-) Prüfungen können zu Beginn der<br />
Ausbildung oder auch während der Ausbildung absolviert werden, ohne dass dabei die von der<br />
Ausbildung angebotenen Unterrichtseinheiten wahrgenommen werden, auf die sich die fraglichen<br />
Prüfungen regulär beziehen, beziehungsweise die Einsicht in den Zusammenhang zwischen den<br />
entsprechenden beruflichen Aufgaben vermitteln.<br />
3. Nach der Beurteilung des vom Studenten eingereichten Gesuches im Sinne von Absatz 1 und der<br />
dazu gehörigen Beweismaterialien beschließt der Prüfungsausschuss darüber und begründet dies<br />
auch. Der Prüfungsempfehlungsausschuss teilt dem Studenten seinen Beschluss innerhalb von<br />
20 Werktagen nach dem Einreichen des Gesuches mit und unterrichtet auch die übrigen<br />
Mitarbeiter davon, die unmittelbar mit der Ausführung dieses Beschlusses zu tun haben.<br />
4. In dem Beschluss im Sinne des vorigen Absatzes werden auch die Prüfer angewiesen und die<br />
Prüfungsformen vorgegeben und/oder es wird beschlossen, dass diese (Teil-)Prüfungen und/oder<br />
integralen (Teil-)Prüfungen lernwegunabhängig gemäß dem regulären Prüfungsprogramm<br />
absolviert werden.<br />
Artikel 7.5 Das Absolvieren von (Teil-)Prüfungen und integralen (Teil-)Prüfungen durch<br />
körperlich oder sensorisch eingeschränkte Studenten<br />
Der Prüfungsausschuss bietet Studenten mit einem oder mehreren körperlichen, psychischen und /<br />
oder sensorischen Einschränkungen auf deren Wunsch hin die Gelegenheit, (Teil-)Prüfungen sowie<br />
integrale (Teil-)Prüfungen in einer Weise zu absolvieren, die der jeweiligen Einschränkung Rechnung<br />
trägt, und zwar gemäß den Vorgaben im einrichtungsspezifischen Teil des Studentenstatuts. Siehe<br />
32
hier<strong>für</strong> auch Teil 4 dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>s: 6.6 Studieren mit einer Funktionseinschränkung oder<br />
chronischen Krankheit.<br />
Artikel 7.6 Öffentlichkeit der mündlichen (Teil-)Prüfungen und integralen (Teil-)Prüfungen<br />
1. Die mündlichen (Teil-) Prüfungen und integralen (Teil-) Prüfungen sind im Prinzip öffentlich.<br />
2. Aus praktischen und/oder logistischen Gründen beziehungsweise aus Gründen der<br />
Vertraulichkeit kann der Prüfungsempfehlungsausschuss diese Öffentlichkeit nur begrenzt oder<br />
auch gar nicht zulassen.<br />
Artikel 7.7 Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen und dem Ergebnis der integralen Prüfung<br />
1. Das Ergebnis einer mündlichen (Teil)Prüfung oder einer mündlichen integralen (Teil)Prüfung wird<br />
möglichst schnell dem Studenten bekannt gegeben, spätestens am folgenden Werktag.<br />
2. Der Prüfer legt das Ergebnis einer nicht mündlich abgenommenen (Teil)Prüfung oder einer nicht<br />
mündlich abgenommenen integralen (Teil)Prüfung fest und sorgt <strong>für</strong> die Eingabe in das<br />
Studenteninformationssystem der <strong>HAN</strong> innerhalb von 15 Werktagen ab dem Tag, an dem die<br />
(Teil)Prüfung oder der integrale (Teil)Prüfung abgelegt wurde.<br />
3. Auf Anfrage des Studenten teilt ihm der Prüfer das Ergebnis der (Teil)Prüfung oder das Ergebnis<br />
der integralen (Teil)Prüfung schriftlich mit.<br />
Artikel 7.8 Einsichtsrecht<br />
Innerhalb von 20 Werktagen nach dem Datum der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen (Teil-)<br />
Prüfung beziehungsweise der schriftlichen integralen (Teil-)Prüfung kann der Student seine beurteilte<br />
Arbeit einsehen, die Fragen und Aufträge sowie auch die Normen begutachten, nach denen die<br />
Beurteilung erfolgt ist.<br />
Artikel 7.9 Freistellung (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen 16<br />
1. Der Student, der aufgrund eher bestandener Hochschul-(Teil)Prüfungen/-examen und/oder<br />
anderem Beweis von Kompetenzerwerb die Kompetenzen <strong>für</strong> Berufsaufgaben einer oder<br />
mehrerer Unterrichtseinheiten nachweislich beherrscht, kann beim<br />
Prüfungsempfehlungsausschuss ein Gesuch auf das Erteilen von Freistellung <strong>für</strong> das Ablegen<br />
von einer oder mehreren (Teil)Prüfungen und/oder integralen (Teil)Prüfungen einreichen, welche<br />
Bezug auf die Unterrichtseinheit oder Unterrichtseinheiten haben, in welchen diese Kompetenzen<br />
gelehrt werden.<br />
2. Nach der Beurteilung des vom Studenten eingereichten Gesuches und der dazu gehörigen<br />
Beweismaterialien beschließt der Prüfungsempfehlungsausschuss darüber und begründet dies<br />
auch. Der Prüfungsempfehlungsausschuss teilt seinen Beschluss innerhalb von 20 Werktagen<br />
nach dem Einreichen des Gesuches dem Studenten und übrigen direkt vom Beschluss<br />
betroffenen Mitarbeitern mit.<br />
3. Die Gründe <strong>für</strong> den Freistellungsbeschluss können sich auf bereits absolvierte Prüfungen oder<br />
Examen auf Hochschulniveau, auf offizielle Berichte zur Anerkennung erworbener Kompetenzen<br />
(„Erkenning Verworven Competenties (EVC)“), sowie auf weitere im Unterricht und außerhalb des<br />
Unterrichts erworbene Kenntnisse und Kompetenzen stützen. Bei der Beurteilung des Gesuches<br />
im Sinne von Absatz 1 handhabt der Prüfungsempfehlungsausschuss die Beurteilungskriterien<br />
gemäß den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung unter Punkt 3 (Berufsaufgabe/Berufsaufgaben), 4<br />
(zentrale Berufsaufgabe), 5 (Berufsprodukte), 10 (Kompetenzen), 11 (Beurteilungskriterien) und<br />
12 (Prüfung) sowie Anlage 2 und 5 dieser Ordnung unter Punkt 3 (Berufsaufgaben), 4<br />
(Berufsprodukte), 9 (Kompetenzen), 10 (Beurteilungskriterien) und 11 (integrale<br />
Prüfungskennzeichen und -Formen) in Bezug auf die Angaben der Unterrichtseinheiten im Sinne<br />
der Artikel 4.1 und 6.1 bezüglich der (Teil-)Prüfungen beziehungsweise der integralen (Teil-)<br />
Prüfungen in den Unterrichtseinheiten, die <strong>für</strong> die beantragte Freistellung wichtig sind.<br />
4. Der Prüfungsempfehlungsausschuss kann erfolgreich abgelegte Prüfungen oder Zeugnisse<br />
anderer Ausbildungen, offizielle Berichte zur Anerkennung Erworbener Kompetenzen (EVC) und<br />
unter Eigenverantwortlichkeit abgenommene Kompetenzmessungen, sowie gut umschriebene<br />
Arbeitserfahrung als Grund <strong>für</strong> eine oder mehrere Freistellungen angeben. Der zweite Satz des<br />
vorigen Absatzes ist dabei allgemein zutreffend.<br />
5. Nicht zutreffend.<br />
16 Siehe auch: Notitie Vrijstellingen(onderzoek) ISS (Notiz Freistellungenuntersuch ISS) / April 2012<br />
33
6. Beschlüsse des Prüfungsempfehlungsausschusses gemäß Absatz 4 gelten <strong>für</strong> die Dauer eines<br />
Studienjahres. Diese Beschlüsse werden jedes Jahr überprüft.<br />
7. Die Qualifikation einer (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung, <strong>für</strong> welche Freistellung gewährt<br />
wurde, wird als “Freistellung” und nicht als Note im Sinne von Artikel 7.1 ausgedrückt.<br />
Artikel 7.10 Das propädeutische Examen<br />
1. Das propädeutische Examen gilt als bestanden, wenn alle Prüfungen und integralen Prüfungen im<br />
Zusammenhang mit den Unterrichtseinheiten aus der propädeutischen Phase im Sinne von Artikel<br />
4.1 nach dem Urteil des Prüfungsausschusses erfolgreich abgelegt wurden.<br />
2. Unter dem erfolgreichen Ablegen einer Prüfung oder einer integralen Prüfung im Sinne des<br />
vorigen Absatzes wird sowohl die Zuerkennung der Qualifikation 6 oder höher als auch der Erhalt<br />
einer entsprechenden Freistellung verstanden.<br />
3. Das propädeutische Examen gilt als mit „cum laude” bestanden, wenn alle Prüfungen und<br />
integralen Prüfungen im Zusammenhang mit den Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase<br />
im Sinne von Artikel 4.1 mit der Qualifikation 8 oder höher bewertet wurden und hiervon nicht<br />
mehr als 30 Studienpunkte durch Freistellung erteilt wurden. Bei der Zuerkennung des Prädikats<br />
„cum laude” werden die zusätzlichen Prüfungen im Sinne von Artikel 3.7 nicht berücksichtigt.<br />
Artikel 7.11 Das Abschlussexamen bzw. Bachelorexamen<br />
1. Das Abschlussexamen bzw. Bachelorexamen gilt als bestanden, wenn alle Prüfungen und<br />
integralen Prüfungen im Zusammenhang mit den Unterrichtseinheiten aus der<br />
postpropädeutischen Phase im Sinne von Artikel 6.1 nach dem Urteil des Prüfungsausschusses<br />
erfolgreich abgelegt wurden.<br />
2. Unter dem erfolgreichen Ablegen einer Prüfung oder integralen Prüfung im Sinne des vorigen<br />
Absatzes wird sowohl das mit der Qualifikation 6 oder höher beurteilt werden als auch der Erhalt<br />
einer Freistellung begriffen.<br />
3. Das Abschlussexamen bzw. Bachelorexamen gilt als „met genoegen gehaald” („zufriedenstellend<br />
bestanden”), wenn alle Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase im<br />
Sinne von Artikel 6.1 mit der Qualifikation 7 oder höher beurteilt wurden und hiervon nicht mehr<br />
als 75 Studienpunkte durch Freistellung erteilt wurden. Bei der Zuerkennung des Prädikats<br />
„zufriedenstellend” werden die zusätzlichen Prüfungen im Sinne von Artikel 3.7 nicht<br />
berücksichtigt.<br />
4. Das Abschlussexamen bzw. Bachelorexamen gilt als cum laude („mit sehr gut bestanden”), wenn<br />
alle Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutische Phase im Sinne von Artikel 6.1<br />
mit der Qualifikation 8 oder höher bewertet wurden und hiervon nicht mehr als 75 Studienpunkte<br />
durch Freistellung erteilt wurden. Bei der Zuerkennung des Prädikats „cum laude” werden die<br />
zusätzlichen Prüfungen im Sinne von Artikel 3.7 nicht berücksichtigt.<br />
Artikel 7.12 Resultatsübersicht, Belege, Zeugnisse und Erklärungen<br />
1. Innerhalb von 15 Werktagen nach einer Prüfung oder einer integralen Prüfung kann der Student<br />
über das Studenteninformationssystem der <strong>HAN</strong> eine Notenübersicht abrufen und ausdrucken,<br />
der das Ergebnis dieser Prüfung oder dieser integralen Prüfung zu entnehmen ist. Dieser<br />
Ausdruck gilt bei der <strong>HAN</strong> als offizieller Beleg. Auf Wunsch kann der Student vom Prüfer / von den<br />
Prüfern einen unterschriebenen Prüfungsschein erhalten.<br />
2. Auf dem Beleg im Sinne des vorigen Absatzes sind die erzielten Qualifikationen im Bezug auf die<br />
Prüfungen und integralen Prüfungen, die dazu gehörenden Unterrichtseinheiten und<br />
Berufsaufgaben und die damit korrespondierenden Studienpunkte nach den Artikeln 4.1 und 6.1<br />
und den dazu gehörenden Anlagen vermeldet.<br />
3. Zum Beweis, dass das Examen erfolgreich abgelegt wurde, wird durch den Prüfungsausschuss<br />
ein Zeugnis überreicht - nachdem der Einrichtungsvorstand erklärt hat, dass den prozeduralen<br />
Anforderungen <strong>für</strong> Abgabe entsprochen wurde.<br />
4. Der Student, der Anspruch auf die Zeugnisüberreichung hat, kann den Prüfungsausschuss<br />
ersuchen noch nicht dazu überzugehen.<br />
5. Einem Gesuch im Sinne von Absatz 4 wird nur dann stattgegeben, wenn:<br />
a. Der Student aufgrund von Artikel 3.7 Zustimmung erhalten hat, einen oder mehrere<br />
zusätzliche Minoren und/oder mehrere zusätzliche Unterrichtseinheiten zu belegen.<br />
b. Der Student das Gesuch im laufenden Studienjahr einreicht. Gesuche <strong>für</strong> eine Verschiebung<br />
der Ausreichung des Zeugnisses, wobei der Verschiebungstermin Bezug hat auf ein neues<br />
34
Studienjahr, werden nicht anerkannt, sofern es sich nicht um eine Situation im Sinne von Sub<br />
a handelt.<br />
6. Derjenige, der das Abschlussexamen bestanden hat, erhält auch ein englischsprachiges<br />
Supplement (Internationales Diplom-Supplement).<br />
7. Derjenige, der mehr als eine Prüfung oder integrale Prüfung erfolgreich absolviert hat und dem<br />
kein Zeugnis im Sinne des dritten Absatzes überreicht werden kann, erhält auf Wunsch eine vom<br />
Prüfungsausschuss auszustellende Erklärung, der auf jeden Fall die Prüfungen und/oder<br />
integralen Prüfung(en), die er erfolgreich absolviert hat, die Beurteilungsqualifikationen und die<br />
Studienpunkte zu entnehmen sind. Wenn es sich um Prüfungen oder integrale Prüfungen im<br />
Zusammenhang mit zusätzlichen Veranstaltungen im Sinne von Artikel 3.7 Absatz 1 handelt,<br />
werden ebenfalls die damit korrespondierenden Unterrichtseinheiten aufgeführt.<br />
Artikel 7.13 Grad<br />
1. Der Prüfungsausschuss, hierzu durch den Vorstand bevollmächtigt, erlässt bei<br />
Feststellungsbeschluss, dass der Kandidat das Abschlussexamen der Bachelorausbildung im<br />
Sinne von Absatz 1 der Artikel 7.10 und 7.11 erfolgreich bestanden hat, an den erfolgreichen<br />
Prüfling den Grad: „Bachelor of Social Work” (CMV, MWD, PED und SPH), bzw. „Bachelor of Arts<br />
Therapies” (CT), bzw. „Bachelor of Applied Psychology (TP)”.<br />
2. Der verliehene Grad wird auf dem Zeugnis <strong>für</strong> das Abschlussexamen genannt.<br />
Paragraph 8 Prüfungsausschuss und Examinatoren<br />
Artikel 8.1 Der Prüfungsausschuss 17<br />
1. Die Fakultätsdirektion setzt auf der Grundlage einer delegierten Befugnis des<br />
Einrichtungsvorstandes <strong>für</strong> jede Ausbildung oder Gruppe von Ausbildungen einen<br />
Prüfungsausschuss ein. Es gibt einen Prüfungsausschuss <strong>für</strong> die Ausbildungen:<br />
a) Kreative Therapie;<br />
b) Kulturelle Sozialpädagogik;<br />
c) Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung;<br />
d) Pädagogik;<br />
e) Sozialpädagogik;<br />
f) Angewandte Psychologie.<br />
2. Der Prüfungsausschuss ist das Organ, das objektiv und fachkundig feststellt, ob ein Student den<br />
Voraussetzungen entspricht, die in dieser Ordnung genannt werden (Wissen, Einsicht,<br />
Fertigkeiten und Haltung), um einen Grad zu erhalten.<br />
3. Der Prüfungsausschuss bleibt <strong>für</strong> die eventuell durch ihn mandatierten Aufgaben und/oder<br />
Befugnisse vollständig verantwortlich.<br />
4. Der Prüfungsausschuss sorgt da<strong>für</strong>, dass die von ihm getroffenen Mandatsbeschlüsse schriftlich<br />
festgehalten und in entsprechende Durchführungsregeln aufgenommen werden. Eine Kopie der<br />
Mandatserteilung wird an den (Fakultäts-)Controller geschickt.<br />
5. Der Prüfungsausschuss von ISS hat <strong>für</strong> die Ausführung seiner Aufgaben <strong>für</strong> jede Ausbildung<br />
Aufgaben an den Prüfungsempfehlungsausschuss übertragen.<br />
Artikel 8.2 Aufgaben und Befugnisse Prüfungsausschuss<br />
Neben der in Artikel 8.1 Absatz 2 beschriebenen Aufgabe hat der Prüfungsausschuss die folgenden<br />
Aufgaben und Befugnisse:<br />
1. Qualitätssicherung in Bezug auf die Prüfungen, die integralen Prüfungen und Examen sowie die<br />
Festlegung genauer (Durchführungs-) Regeln in diesem Zusammenhang.<br />
2. Das Festlegen von Richtlinien und Anweisungen im Rahmen der Unterrichts- und<br />
Prüfungsordnung, um das Ergebnis von Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen zu<br />
beurteilen und festzustellen, einschließlich des Festlegens diesbezüglich näherer (Durchführungs-<br />
)Regeln.<br />
3. Ernennung von Prüfern zur Abnahme von Prüfungen und integralen Prüfungen und zum<br />
Feststellen der entsprechenden Ergebnisse.<br />
17 Prüfungsausschuss (Examencommissie): Der Ausschuss, wie in Artikel 7.12 WHW bezeichnet, der<br />
<strong>für</strong> eine Ausbildung oder Gruppe von Ausbildungen eingesetzt wird.<br />
Ständiger Ausschuss -SA des Prüfungsausschusses (Dagelijkse commissie - DC): Der Ausschuss,<br />
wie in Artikel 2.2 der Ordnung <strong>für</strong> Prüfungsausschüsse bezeichnet.<br />
35
4. Das Beenden der Ernennung als Prüfer.<br />
5. Das Festlegen von näheren Regeln in Zusammenhang mit möglichem Betrug eines (zukünftigen)<br />
Studenten oder Extraneus und der in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen.<br />
6. Das Einreichen von Anträgen an den Hochschulvorstand um bei ernstem Betrug die<br />
Immatrikulation eines Studenten zu beenden.<br />
7. Die Beratung des Hochschulvorstands bezüglich der Beendigung der Ausbildung eines Studenten<br />
als Folge seiner Handlungen im Bezug auf die zukünftige Berufsausübung.<br />
8. Die Entscheidung – insofern als dies zu seinen Befugnissen gehört – bezüglich der schriftlichen<br />
Beschwerden von Studenten gemäß dem Studentenstatut.<br />
9. Die Entscheidung bei Verdacht auf eine von einem Studenten begangene Unregelmäßigkeit und,<br />
wenn nötig, das Ergreifen entsprechender Maßnahmen in diesem Zusammenhang gemäß der<br />
vom Prüfungsausschuss verabschiedeten Durchführungsregeln <strong>für</strong> Examen.<br />
10. Die Entscheidung über Freistellungsanträge von einzelnen Studenten und Gruppen von<br />
Studenten und das Festlegen von näheren diesbezüglichen (Durchführungs-)Regeln.<br />
11. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten, einen freien Minor zu belegen.<br />
12. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten auf eine zusätzliche Gelegenheit zum<br />
Absolvieren einer Prüfung oder einer integralen Prüfung.<br />
13. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten zum Absolvieren einer lernwegunabhängigen<br />
Prüfung.<br />
14. Die Entscheidung, dass ein Student Prüfungen und integrale Prüfungen des Abschlussexamens<br />
ablegen kann, bevor er das propädeutische Examen erfolgreich absolviert hat.<br />
15. Studenten mit einer körperlichen oder sensorischen Funktionseinschränkung die Möglichkeit<br />
bieten, Prüfungen und integrale Prüfungen in entsprechend angepasster Weise zu absolvieren.<br />
16. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten, eine mündliche Prüfung oder eine<br />
mündliche integrale Prüfung nicht öffentlich stattfinden zu lassen.<br />
17. Das Ausstellen von Belegen und Erklärungen.<br />
18. Mitgestaltung der Examenspolitik der Ausbildung oder Gruppe von Ausbildungen.<br />
19. Die Beratung der Fakultätsdirektion und der <strong>Institut</strong>sdirektion bezüglich der Unterrichts- und<br />
Prüfungsordnung und den eventuell dazu gehörigen Durchführungsregeln.<br />
20. Das Überreichen eines Zeugnisses als Beweis <strong>für</strong> das erfolgreiche Ablegen eines Examens,<br />
nachdem durch den Einrichtungsvorstand erklärt wurde, dass die Verfahrensanforderungen <strong>für</strong> die<br />
Abgabe erfüllt sind. Diese Anforderungen lauten wie folgt:<br />
a. Der Student muss vor der Verleihung des Grads bei der <strong>HAN</strong> Immatrikuliert sein.<br />
b. Die Studiengebühren müssen bezahlt sein.<br />
c. Die in der Unterrichts- und Prüfungsordnung (OER) vorgegebenen Verpflichtungen bezüglich<br />
der Qualifikationsziele müssen erfüllt sein.<br />
d. Im Studenteninformationssystem der <strong>HAN</strong> ist definitiv und formell festgehalten, dass alle<br />
Prüfungen erfolgreich absolviert wurden sind.<br />
21. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten auf Verschiebung der Überreichung des<br />
Zeugnisses.<br />
22. Das Ausstellen einer Bescheinigung auf Antrag eines Studenten, der mehr als eine Prüfung oder<br />
integrale Prüfung erfolgreich absolviert hat, dem jedoch kein Zeugnis im Sinne von Artikel 7.11<br />
Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes (WHW) überreicht werden kann, in der auf jeden Fall die<br />
erfolgreich abgelegten Prüfungen und/oder integralen Prüfungen vermeldet werden.<br />
23. Das Überreichen eines Fähigkeitsuntersuchungszeugnisses als Beweis da<strong>für</strong>, dass die<br />
Fähigkeitsuntersuchung im Rahmen des Quereinstiegs in den Lehrer- und Dozenten-Beruf<br />
erfolgreich absolviert wurde.<br />
Artikel 8.3 Zusammenstellung des Prüfungsausschusses<br />
1. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern; unter diesen Personen<br />
befinden sich ein Vorsitzender und ein Schriftführer. Von diesen Mitgliedern ist:<br />
a) mindestens einer als Dozent in der Ausbildung oder in einer der Ausbildungen tätig, die zu<br />
der Gruppe von Ausbildungen gehören, <strong>für</strong> welche der Prüfungsausschuss eingesetzt wurde<br />
und;<br />
b) mindestens einer <strong>für</strong> die angewandte Forschung in der / <strong>für</strong> die Ausbildung oder mehrere<br />
Ausbildungen zuständig, die zu der Gruppe von Ausbildungen gehören, <strong>für</strong> die der<br />
Prüfungsausschuss eingesetzt wurde; oder zumindest eine Person kompetent <strong>für</strong> die<br />
angewandte Forschung, die relevant ist <strong>für</strong> die Ausbildung oder <strong>für</strong> ein oder mehrere<br />
36
Ausbildungen, die zur Gruppe der Ausbildungen gehören, <strong>für</strong> die der Prüfungsausschuss<br />
eingesetzt wurde 18 .<br />
2. Es muss immer eine “externe Beteiligung” bei Examen geben. Der Fakultätsdirektor kann sich<br />
da<strong>für</strong> entscheiden, mindestens eine nicht an der <strong>HAN</strong> tätige Person (einen externen<br />
Sachverständigen) zum Mitglied des Prüfungsausschusses zu ernennen. Wenn kein externes<br />
Mitglied des Prüfungsausschusses eingesetzt wird, wird angeraten, dass immer mindestens ein<br />
externer Examinator beim Bachelor-, Associate Degree- oder Masterexamen zugegen ist. Es ist<br />
auch möglich, dass die Fakultätsdirektion einen oder mehrere externe Sachverständige zu<br />
Mitgliedern des Prüfungsausschusses ernennt und der Prüfungsausschuss darüber hinaus einen<br />
oder mehrere externe Examinatoren benennt.<br />
3. Der Prüfungsausschuss kann bei seinen Tätigkeiten durch einen amtlichen Schriftführer<br />
unterstützt werden.<br />
4. Der Prüfungsausschuss kann im Hinblick auf die alltäglichen Geschäfte einen „ständigen<br />
Ausschuss“ (SA; Dagelijkse Commissie – DC) einrichten. Dieser Ausschuss besteht aus dem<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem anderen Mitglied und wird – insoweit diese<br />
Funktion eingerichtet wird – unterstützt durch den amtlichen Schriftführer. Der SA ist auf<br />
Grundlage eines allgemeinen Mandates dazu befugt, laufende Angelegenheiten zu regeln. Wenn<br />
in bestimmten Situationen der SA nicht zur Entscheidung kommt, wird in möglichst kurzer Frist<br />
die Situation dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.<br />
Artikel 8.4 Ernennung, Absetzung, Beendigung und Funktionsdauer der Mitglieder des<br />
Prüfungsausschusses<br />
1. Die Fakultätsdirektion ernennt auf der Grundlage einer delegierten Befugnis des<br />
Einrichtungsvorstandes und auf Empfehlung der <strong>Institut</strong>sdirektion die Mitglieder des<br />
Prüfungsausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, des Schriftführers, des stellvertretenden<br />
Vorsitzenden und des stellvertretenden Schriftführers. Dies erfolgt unter Berücksichtigung von<br />
Artikel 8.3.<br />
2. Die Fakultätsdirektion sorgt da<strong>für</strong>, dass der Prüfungsausschuss derartig zusammengestellt ist,<br />
sodass Sachkundigkeit auf folgenden Gebieten gewährleistet ist:<br />
− Relevante gesetzliche Kader (WHW) und weitere relevante Ordnungen;<br />
− Kenntnisse des zu erreichenden Endniveaus der Ausbildung(en) und des dorthin führenden<br />
Prozesses (Curriculum);<br />
− Qualitätssicherung und -Management im Bezug auf Examen und Prüfungen (unter<br />
Berücksichtigung der Rolle des Prüfungsausschusses bei der Akkreditierung);<br />
− Methodologisch-technische Aspekte von Prüfungen (wie Prüfungsaufbau, Validität,<br />
Zuverlässigkeit, Transparenz und Effizienz);<br />
− Angewandte Forschung bei betroffene(n) Ausbildung(en).<br />
3. Für das Vorschlagen und Ernennen der Mitglieder des Prüfungsausschusses wird ein<br />
Anforderungsprofil gehandhabt. In diesem Anforderungsprofil sind die Anforderungen / Kriterien<br />
bezüglich der erforderlichen Kompetenzen formuliert.<br />
4. Zur Förderung der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses können die Fakultätsdirektoren, die<br />
<strong>Institut</strong>sdirektoren, die Unterrichtsmanager, die Koordinatoren und Dozenten, die mit der Aufgabe<br />
des Curriculumsvorsitzenden oder Ausbildungskoordinators betraut sind, kein Teil des<br />
Prüfungsausschusses / der Prüfungsausschüsse der Ausbildung(en) sein, in der / denen sie tätig<br />
sind.<br />
5. Wenn es unter Berücksichtigung der Größe der Ausbildung oder Ausbildungsgruppe nicht gut<br />
möglich ist, in hinreichendem Umfang kompetente Mitglieder <strong>für</strong> den Prüfungsausschuss zu<br />
benennen, so kann die Fakultätsdirektion – auf Wunsch der <strong>Institut</strong>sdirektion – erlauben, dass ein<br />
Dozent, der mit der Aufgabe des Curriculumsvorsitzenden oder Ausbildungskoordinators betraut<br />
ist, trotzdem im Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen der Ausbildung(en) sitzen kann,<br />
in denen er tätig ist, jedoch niemals in der Funktion des (stellvertretenden) Vorsitzenden. Die<br />
Fakultätsdirektion bespricht mit dem Betroffenen explizit die Bedeutung der Unabhängigkeit<br />
seiner Rolle als Mitglied des Prüfungsausschusses.<br />
6. Die Fakultätsdirektion kann einen amtlichen Schriftführer und eventuell auch einen<br />
stellvertretenden amtlichen Schriftführer dem Prüfungsausschuss hinzufügen.<br />
7. Die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt <strong>für</strong> einen Zeitraum von einem<br />
Jahr.<br />
18 Personalsmitglied/-mitglieder mit Forschungserfahrung, zum Beispiel Lektor, Forschungsdozent, promovierter<br />
Dozent, Dozent / Doktorand, Dozentenmitglied einer Forschungsgruppe.<br />
37
8. Die Mitglieder können wiedergewählt werden.<br />
9. Bevor zur (Wieder)Ernennung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses übergegangen wird,<br />
hört die Fakultätsdirektion die Mitglieder des betreffenden Prüfungsausschusses an. Dabei<br />
werden die im Absatz 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen/Kriterien bezüglich des<br />
Sachverstands explizit berücksichtigt.<br />
10. Die nicht ordentliche Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses kann nicht zur Kündigung<br />
der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Fakultätsdirektion führen. In diesem Fall kann<br />
allerdings die Fakultätsdirektion eingreifen, indem sie ein oder mehrere Mitglieder des<br />
Prüfungsausschusses suspendiert oder die Ernennung zum Mitglied des Prüfungsausschusses<br />
beendet.<br />
11. Die Beendigung der Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die<br />
Fakultätsdirektion erfolgt:<br />
a. Nach Ablauf des Ernennungszeitraums, sofern keine erneute Ernennung im Sinne von<br />
Absatz 8 erfolgt.<br />
b. Zwischenzeitlich auf eigenen Wunsch, wobei nach Rücksprache mit der Fakultätsdirektion<br />
eine angemessene Frist eingehalten wird.<br />
c. Zwischenzeitlich auf Beschluss der Fakultätsdirektion. Dieser Beschluss wird schriftlich<br />
mitgeteilt. Dabei begründet die Fakultätsdirektion den Beschluss und teilt auch mit, ab<br />
welchem Datum die Beendigung der Ernennung wirksam ist.<br />
Artikel 8.5 Vollversammlung der Fakultätsdirektion, der Prüfungsausschüsse und der<br />
<strong>Institut</strong>sdirektionen<br />
1. Die Fakultätsdirektion berät sich mindestens zweimal pro Studienjahr (gemeinsam), wobei<br />
wenigstens alle Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der betreffenden Fakultät und der<br />
betroffenen <strong>Institut</strong>sdirektionen zugegen sind.<br />
2. Die Tagesordnung der Vollversammlung wird – nach Rücksprache mit den Vorsitzenden der<br />
Prüfungsausschüsse und der <strong>Institut</strong>sdirektionen – von der Fakultätsdirektion vorgegeben. Dabei<br />
stehen auf jeden Fall die Jahresberichte der Prüfungsausschüsse auf der Tagesordnung.<br />
3. Die Fakultätsdirektion sorgt da<strong>für</strong>, dass ein verabschiedeter Bericht der Vollversammlung zur<br />
Information an die betreffenden Prüfungsausschüsse und die <strong>Institut</strong>sdirektionen geschickt und<br />
auch übrigen Interessenten zur Verfügung gestellt wird.<br />
Artikel 8.6 Jährlicher Bericht des Prüfungsausschusses und der Fakultätsdirektion<br />
1. Der Prüfungsausschuss legt jährlich - mittels eines schriftlichen Berichts im Monat November -<br />
Rechenschaft über die Durchführung seiner Politik gegenüber der Fakultätsdirektion ab.<br />
2. Ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses kommen in jedem Fall<br />
folgende Themen <strong>für</strong> die Aufnahme in den Bericht in Betracht:<br />
− Das Bestimmen, ob Studenten dem Endniveau der Ausbildung genügen<br />
(Zeugnisausstellung).<br />
− Ernennung von Prüfern (die Sachkundigkeit der Prüfer feststellen und sichern).<br />
− Qualitätssicherung bei den Prüfungen und Examen (Prüfungspolitik).<br />
− Erstellung von Richtlinien zur Beurteilung und Feststellung der Prüfungsergebnisse<br />
(Beurteilungsnorm).<br />
− Die Bearbeitung von Klagen.<br />
− Die Bearbeitung von Beschwerden (Anzahl Beschlüsse über Beschwerden).<br />
− Urteile des Berufungsausschusses <strong>für</strong> Examen (soweit sie Bezug auf den<br />
Prüfungsausschuss haben).<br />
− Freistellungen und EVC´s (Anerkennung erworbener Kompetenzen).<br />
− Beurteilung der auf einzelne Studenten zugeschnittenen Programme.<br />
− Betrug bei Prüfungen (Zahl der Vorfälle, in die Wege geleitete Maßnahmen).<br />
− Beteiligung bei den Akkreditierungen.<br />
− Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (Neue Ernennungen, Beendigungen der<br />
Mitgliedschaft).<br />
− Die Handhabung von Anforderungsprofilen.<br />
− Von den Mitgliedern besuchte Weiterbildungskurse.<br />
− Festlegen von Beschlüssen des Prüfungsausschusses.<br />
− Die Handhabung des Leitfadens Prüfungsausschüsse.<br />
3. Die betroffene(n) <strong>Institut</strong>sdirektion(en) erhält/erhalten eine Abschrift des Berichts vom<br />
Prüfungsausschuss.<br />
38
4. Die Fakultätsdirektion erstattet jährlich dem Vorstand– gemäß dem Leitfaden <strong>für</strong><br />
Fakultätsdirektoren im Zusammenhang mit dem Bericht der Prüfungsausschüsse, dem Vorstands-<br />
Beschluss vom 3.7.2012 / Vorstands-Beschluss Nummer 2012/303 – im Monat Dezember<br />
schriftlich Bericht über den Stand der Dinge in Bezug auf den Prüfungsausschuss. Dabei wird der<br />
Bericht im Sinne von Absatz 1 mit einem Kommentar der Fakultätsdirektion bezüglich der darin<br />
enthaltenen wichtigen Punkte und Verbesserungsaspekte versehen, auch in Bezug auf den<br />
vorigen (Jahres-) Bericht. Zudem berichtet sie über ihre Rolle im Zusammenhang mit der<br />
Ernennungspolitik (u.a. Sicherung der Sachverständigkeit, der Unabhängigkeit und des Profils),<br />
der Art und Weise, wie sie ihre Politik in Bezug auf den Einsatz externer Sachverständiger<br />
gestaltet hat und ihr Kommentar über die Art und Weise, in welcher der Prüfungsausschuss nach<br />
Aussage des <strong>Institut</strong>sdirektors funktioniert.<br />
5. Die <strong>Institut</strong>sdirektion überwacht das gute Funktionieren des Prüfungsausschusses und erstattet<br />
der Fakultätsdirektion darüber Bericht. Die <strong>Institut</strong>sdirektion führt die Evaluierungs- und<br />
Entwicklungsgespräche mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Examinatoren.<br />
Die Fakultätsdirektion kann auf Basis des oben im Absatz 1 genannten Berichts verfügen, dass<br />
sie der <strong>Institut</strong>sdirektion Anweisungen bezüglich der Evaluierungs- und Entwicklungsgespräche<br />
erteilt oder die Evaluierungs- und Entwicklungsgespräche selbst durchführt.<br />
6. Die in Absatz 4 und 5 dieses Artikels genannten Berichte sind (auch) Bestandteil der<br />
Managementberichte und Managementgespräche.<br />
Artikel 8.7 Einrichtungen<br />
1. Die Fakultäts- und die <strong>Institut</strong>sdirektion stellen dem Prüfungsausschuss hinreichende<br />
Einrichtungen zur Verfügung.<br />
2. Konkret beinhalten diese Einrichtungen Folgendes:<br />
a. Jedes Jahr legt der Vorstand eine Normierung bezüglich der Stundenzahl fest, die den<br />
Mitgliedern eines Prüfungsausschusses und einem amtlichen Schriftführer auf (Studien-)<br />
Jahresbasis zur Verfügung steht.<br />
b. Für die externen Sachverständigen, die zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder zu<br />
Examinatoren ernannt worden sind, wird eine Richtlinie <strong>für</strong> eine finanzielle Vergütung im<br />
Rahmen der gesamten <strong>HAN</strong> festgelegt.<br />
c. Unter Berücksichtigung des Artikels 8.1, Absatz 3 und 4 kann der Prüfungsausschuss nach<br />
Rücksprache mit der Fakultätsdirektion einen oder mehrere Sachverständige in einem oder<br />
mehreren der in Artikel 8.4 Absatz 2 genannten Fachgebiete einsetzen.<br />
d. Der Prüfungsausschuss kann nach Rücksprache mit der <strong>Institut</strong>sdirektion über<br />
Versammlungsräume sowie Möglichkeiten zur Vervielfältigung / Verteilung von<br />
Sitzungsunterlagen und über gastronomische Einrichtungen verfügen.<br />
e. Es gibt ein hochschulweites Angebot von Sachkundigkeitsförderung<br />
(Weiterbildungsmaßnahmen), unter anderem in der Form von Workshops. Das Angebot wird<br />
jährlich durch den Vorstand – nach schriftlicher Empfehlung durch das “Netzwerk<br />
Prüfungsausschüsse <strong>HAN</strong>”- festgelegt.<br />
f. Es gibt ein jährlich zu aktualisierendes „Handbuch Prüfungsausschüsse <strong>HAN</strong>” mit relevanten<br />
Informationen: Formaten, Beispielbriefen und dergleichen.<br />
g. Es gibt einen „Vraagpunt Examencommissies <strong>HAN</strong>” mit einer eigenen E-Mail-Adresse. Diese<br />
Beratungsstelle sorgt da<strong>für</strong>, dass – von einem Vorsitzenden oder einem (amtlichen)<br />
Schriftführer eines Prüfungsausschusses – vorgelegte Fragen so schnell wie möglich<br />
(integral) von einem diesbezüglichen Sachverständigen beantwortet werden.<br />
h. Es gibt ein hochschulweites „Netzwerk Prüfungsausschüsse <strong>HAN</strong>”, dem Vorsitzende und/oder<br />
(amtliche) Schriftführer von Prüfungsausschüssen – auf freiwilliger Basis - angehören. Die<br />
Teilnehmer legen gemeinsam die Zielsetzung(en), die Organisation und Arbeitsweise des<br />
Netzwerks fest. Auf Wunsch des Vorsitzenden des Netzwerks sorgen die betroffenen<br />
Fakultätsdirektoren <strong>für</strong> eine angemessene Unterstützung des Netzwerks.<br />
Artikel 8.8 Schutz<br />
Der Vorstand, die Fakultätsdirektion und die <strong>Institut</strong>sdirektion sorgen da<strong>für</strong>, dass die Mitglieder des<br />
Prüfungsausschusses, die Mitglieder des ständigen Ausschusses und der amtliche Schriftführer<br />
aufgrund ihrer Mitgliedschaft bzw. ihrer Tätigkeiten <strong>für</strong> den Prüfungsausschuss keine Nachteile in ihrer<br />
Position innerhalb der Fachhochschule erfahren.<br />
39
Paragraph 9 Die Studienlaufbahnbegleitung<br />
Artikel 9.1 Ziel der Studienlaufbahnbegleitung<br />
Mit der Studienlaufbahnbegleitung sollen die Studenten bei einer ergebnisorientierten Studienlaufbahn<br />
begleitet werden. Die Übernahme von Verantwortung seitens des Studenten <strong>für</strong> das eigene Lernen gilt<br />
dabei als unabdingbares Lernziel und Ausgangspunkt.<br />
Die Inhalt und Gestaltung der Studienlaufbahnbegleitung ist pro Ausbildung in Kapitel 6 der folgenden<br />
Studienführer beschrieben:<br />
1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Artikel 9.2 Struktur und Aufbau der Studienlaufbahnbegleitung<br />
Die Struktur und der Ansatz der Studienlaufbahnbegleitung sind pro Ausbildung in Kapitel 6 der<br />
folgenden Studienführer beschrieben gemäß Artikel 9.1.<br />
Paragraph 10 Judicium Abeundi<br />
Artikel 10.1 Zeichen von Nichteignung<br />
1. Der Vorstand kann in besonderen Fällen nach Anraten des Prüfungsausschusses und nach<br />
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Interessen beschließen, einen Studenten <strong>für</strong> unbestimmte<br />
Zeit abzulehnen und seine Immatrikulation aus diesem Grund zu beenden, oder aber zu<br />
verweigern, wenn der Student durch sein Verhalten oder seine Äußerungen zeigt, dass er <strong>für</strong> die<br />
Ausübung eines oder mehrerer Berufe, zu denen er im Rahmen der von ihm gefolgten Ausbildung<br />
ausgebildet wird, oder aber <strong>für</strong> die praktische Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit ungeeignet<br />
ist.<br />
2. Wenn der Student im Sinne von Absatz 1 <strong>für</strong> eine andere Ausbildung immatrikuliert ist und darin<br />
Unterricht in einer anderen Abschlussrichtung erhält, die übereinkommt oder im Bezug auf die<br />
praktischen Berufsausübung mit der Ausbildung verwandt ist, <strong>für</strong> die der Student abgewiesen<br />
wurde, kann dem Studenten das Recht auf Teilnahme am Unterricht und das Ablegen von<br />
Prüfungen in der Abschlussrichtung oder anderen Teilen der Ausbildung untersagt werden.<br />
Artikel 10.2 Verfahren zur Ablehnung und Beendigung der Immatrikulation aufgrund von<br />
Zeichen von Nichteignung<br />
1. Die Befugnis <strong>für</strong> den Beschluss zur Verweigerung oder Beendigung der Immatrikulation im Sinne<br />
von Artikel 10.1 Absatz 1 obliegt dem Vorstand.<br />
2. Einem Beschluss im Sinne von Artikel 10.1 Absatz 1 geht eine Empfehlung des<br />
Prüfungsausschusses voraus.<br />
3. Diese Empfehlung ist auf eigene Initiative des Prüfungsausschusses oder auf Basis einer<br />
Meldung von ernsthaft tadelswürdigen Verhalten oder Äußerungen eines Studenten während<br />
seiner Ausbildung möglich, welche durch einen Ausbilder, Dozenten oder Prüfer festgestellt<br />
wurden.<br />
4. Die Empfehlung wird schriftlich formuliert und begründet.<br />
5. Der Vorstand entscheidet sich erst zu einer Ablehnung im Sinne von Artikel 10.1, Absatz 1, wenn<br />
sich herausgestellt hat, dass der Student durch sein Verhalten und/oder seine Äußerung(en) seine<br />
fehlende Eignung <strong>für</strong> die Ausübung eines oder mehrerer Berufe, <strong>für</strong> die er im Rahmen seiner<br />
Ausbildung ausgebildet wird oder/aber <strong>für</strong> die praktische Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit<br />
bewiesen hat, nach sorgfältiger Interessenabwägung aller Umstände des Falles.<br />
6. Bevor die Ablehnung im Sinne von Artikel 10.1, Absatz 1 beschlossen wird, erhält der betroffene<br />
Student die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.<br />
7. Der Ablehnungsbeschluss wird schriftlich formuliert und begründet.<br />
8. Der Beschluss ist mit einer Rechtsklausel dahingehend versehen, dass gegen einen<br />
Ablehnungsbeschluss eine Beschwerde beim Vermittlungsausschuss eingereicht werden kann.<br />
40
9. Während der Prüfung einer möglichen Ablehnung des Studenten und/oder während des<br />
Beschwerdeverfahrens kann der Vorstand – eventuell auf entsprechende Empfehlung des<br />
Prüfungsausschusses – beschließen, eine vorübergehende Ordnungsmaßnahme aufzuerlegen,<br />
sofern die Umstände des Falls diese Ordnungsmaßnahme rechtfertigen.<br />
10. Nach einem Beschluss aufgrund von Artikel 10.1 Absatz 1 wird die Immatrikulation des<br />
betreffenden Studenten am ersten Tag des Monats nach dem Monat beendet, in dem der<br />
Beschluss gefasst wurde.<br />
11. Wenn die Immatrikulation des Studenten aufgrund eines Ablehnungsbeschlusses im Sinne von<br />
Artikel 10.1 Absatz 1 beendet wurde, kann der betreffende (Ex-)Student nicht erneut <strong>für</strong> der<br />
Ausbildung oder eine verwandte Ausbildung im Sinne von Artikel 10.1 Absatz 2 immatrikuliert<br />
werden, <strong>für</strong> welche er abgelehnt wurde, sofern er nicht zur Zufriedenheit der Fakultätsdirektion<br />
gezeigt hat, dass er nicht länger ungeeignet ist.<br />
Paragraph 11 Schlussbestimmungen<br />
Artikel 11.1 Unvorhergesehene Umstände<br />
In Fällen, die diese Ordnung nicht berücksichtigt, entscheidet der <strong>Institut</strong>sdirektor oder, wenn der Fall<br />
die Befugnisse des Prüfungsausschusses berührt, entscheidet der Vorsitzende des<br />
Prüfungsausschusses. Der Beschluss wird denjenigen, die mit der Entscheidung zu tun haben,<br />
möglichst schnell mitgeteilt.<br />
Artikel 11.2 Beschluss<br />
Diese Ordnung wurde vom Fakultätsdirektor der Fakultät GGM am 5. Juli <strong>2013</strong> beschlossen, nach<br />
Erhalt der Zustimmung des Fakultätsrates GGM am 4. Juli <strong>2013</strong>.<br />
Artikel 11.3 Inkrafttreten<br />
Diese Ordnung tritt zum 1. September <strong>2013</strong> in Kraft und ist bis zum 31. August <strong>2014</strong> gültig.<br />
41
Anlage 1 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase<br />
Anlage gemäß Artikel. 4.1, Absatz 2<br />
Die Ausarbeitung gemäß Artikel 4.1, Absatz 2 ist in Kapitel 4 der folgenden Studienführer<br />
aufgenommen:<br />
1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Anlage 2 der UR: Angaben der integralen Prüfungen der propädeutischen Phase<br />
Anlage gemäß Artikel. 4.1, Absatz 4<br />
Die Ausarbeitung gemäß Artikel 4., Absatz 4 ist in Kapitel 5 der folgenden Studienführer<br />
aufgenommen:<br />
1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
42
Anlage 3 der UR: gleichgestellten Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase<br />
Anlage gemäß Artikel 4.1, Absatz 5<br />
Auflistung der den aktuellen Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen der<br />
propädeutischen Phase gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen<br />
Prüfungen.<br />
Anlage 3.1 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten KSP<br />
CMV Teilzeit Niveau 1<br />
UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer CMV, 2012-<strong>2013</strong><br />
Creative Citizens<br />
CMV-T15<br />
Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer CMV, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Creative Citizens<br />
CMV-T15<br />
Kurze Erläuterung<br />
Veränderung Beurteilungskriterien<br />
Anlage 3.2 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten SPH<br />
SPH Teilzeit Niveau 1<br />
UE(en) 2011-2012<br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer SPH, 2011-2012<br />
Methodische Hilfe 1: Kontakt knüpfen<br />
und analysieren<br />
SIS-CODE(S): SPH-TMA1AA +SPH-<br />
TMA1AB<br />
Methodische Hilfe 2: Ziele<br />
formulieren und einen Handlungsplan<br />
entwerfen<br />
SIS-CODE(S): SPH-TMO1AA + SPH-<br />
TMO1AB<br />
Methodische Hilfe 3: Einen<br />
Handlungsplan durchführen und<br />
evaluieren<br />
SIS-CODE(S):SPH-TMU1AA + SPH-<br />
TMU1AB<br />
Qualitätsverbesserung und<br />
Planungsentwicklung Niveau 1<br />
SIS-CODE(S):SPH-TKB1AA + SPH-<br />
TKB1AB<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 1<br />
SIS-CODE(S): SPH-TPO1AA + SPH-<br />
TPO1AB<br />
Die INTEGRALE PRÜFUNG auf<br />
Niveau 1 fällt mit dieser UE<br />
zusammen und wird dort<br />
beschrieben.<br />
Gleichgestellt an UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer SPH, 2012-<strong>2013</strong><br />
Methodische Hilfe 1: Kontakt knüpfen<br />
und analysieren<br />
SIS-CODE(S): SPH-TMA1AA +SPH-<br />
TMA1AB<br />
Methodische Hilfe 2: Ziele formulieren<br />
und einen Handlungsplan entwerfen<br />
SIS-CODE(S): SPH-TMO1AA + SPH-<br />
TMO1AB<br />
Methodische Hilfe 3: Einen<br />
Handlungsplan durchführen und<br />
evaluieren<br />
SIS-CODE(S):SPH-TMU1AA + SPH-<br />
TMU1AB<br />
Qualitätsverbesserung und<br />
Planungsentwicklung Niveau 1<br />
SIS-CODE(S):SPH-TKB1AA + SPH-<br />
TKB1AB<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 1<br />
SIS-CODE(S): SPH-TPO1AA + SPH-<br />
TPO1AB<br />
Die INTEGRALE PRÜFUNG auf<br />
Niveau 1 fällt mit dieser UE<br />
zusammen und wird auch<br />
gesondert im Studienführer SPH<br />
2012-<strong>2013</strong> beschrieben.<br />
Kurze Erläuterung<br />
(Namens)Veränderung<br />
Teilprüfung(en)<br />
(Namens)Veränderung<br />
Teilprüfung(en)<br />
(Namens)Veränderung<br />
Teilprüfung(en)<br />
(Namens)Veränderung<br />
Teilprüfung(en)<br />
(Namens)Veränderung<br />
Teilprüfung(en)<br />
43
Anlage 4 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase<br />
Anlage gemäß Artikel 6.1, Absatz 2<br />
Die Ausarbeitung gemäß Artikel 6.1, Absatz 2 ist in Kapitel 4 der folgenden Studienführer<br />
aufgenommen:<br />
1. Studiegids Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Anlage 5 der UR: Angaben der integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase<br />
Anlage gemäß Artikel 6.1, Absatz 4<br />
Die Ausarbeitung gemäß Artikel 6.1, Absatz 4 ist in Kapitel 5 der folgenden Studienführer<br />
aufgenommen:<br />
1. Studiegids Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
44
Anlage 6 der UR: gleichgestellte Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase<br />
Anlage gemäß Artikel 6.1, Absatz 5. Auflistung der den aktuellen Unterrichtseinheiten, Prüfungen und<br />
integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten,<br />
Prüfungen und integralen Prüfungen<br />
Anlage 6.1 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten KSP<br />
CMV Teilzeit Niveau 2<br />
UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer CMV, 2012-<strong>2013</strong><br />
Aktivitäten mit KSA in der Praxis<br />
Teil 1<br />
CMV-T21-x<br />
Bewohner am Ball<br />
CMV-T22<br />
Aktivitäten mit KSA in der Praxis<br />
Teil 2<br />
CMV-T26<br />
Integrale Prüfung Niveau 2<br />
CMV-DPO2<br />
CMV Teilzeit Niveau 3<br />
UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer CMV, 2012-<strong>2013</strong><br />
Event mit KSA in der Praxis<br />
CMV-T35-x<br />
Individuelle Partizipation<br />
CMV-T36-x<br />
Integrale Abschlussprüfung<br />
Niveau 3<br />
CMV-TPO3<br />
Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer CMV, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Aktivitäten mit KSA in der Praxis Teil 1<br />
CMV-T21-x<br />
Bewohner am Ball<br />
CMV-T22<br />
Aktivitäten mit KSA in der Praxis Teil 2<br />
CMV-T26<br />
Integrale Prüfung Niveau 2<br />
CMV-DPO2<br />
Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer CMV, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Event mit KSA in der Praxis<br />
CMV-T35-x<br />
Aktivierung zur Partizipation<br />
CMV-T37<br />
Integrale Abschlussprüfung Niveau 3<br />
CMV-TPO3<br />
Kurze Erläuterung<br />
Veränderung in Teilprüfungen<br />
Veränderung in Teilprüfung und<br />
Beurteilungskriterien<br />
Veränderung in Teilprüfungen<br />
Veränderung der Prüfungsformen<br />
Kurze Erläuterung<br />
Veränderung in<br />
Beurteilungskriterien<br />
Veränderung in<br />
Beurteilungskriterien en<br />
(Namens)Veränderung UE<br />
Veränderung der Prüfungsformen<br />
Anlage 6.2 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten SPH<br />
SPH Teilzeit Niveau 2<br />
UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer SPH, 2012-<strong>2013</strong><br />
Methodische Hilfeleistung:<br />
Methodisch analysieren<br />
SIS-CODE(S): SPH-TMA2BA + SPH-<br />
TMA2BB<br />
Methodische Hilfeleistung:<br />
Methodisch entwerfen<br />
SIS-CODE(S): SPH-TMO2BA +<br />
SPH+TMA2BB<br />
Methodische Hilfeleistung:<br />
Methodisch durchführen und<br />
evaluieren<br />
SIS-CODE(S): SPH-TMU2BA + SPH-<br />
TMU2BB<br />
Qualitätsverbesserung und<br />
Planungsentwicklung: Taktik und<br />
Strategie in einer Organisation<br />
SIS-CODE(S): SPH-TKB2BA + SPH-<br />
TKB2BB<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 2<br />
SIS-CODE(S): SPH-TPO2A<br />
Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer SPH, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Methodisch analysieren Niveau 2a<br />
SPH-TMA2BA<br />
Methodisch analysieren Niveau 2b<br />
SPH-TMA2BB<br />
Methodisch entwerfen Niveau 2a<br />
SPH-TMO2BA<br />
Methodisch entwerfen Niveau 2b<br />
SPH+TMA2BB<br />
Methodisch durchführen und<br />
evaluieren Niveau 2a<br />
SPH-TMU2BA<br />
Methodisch durchführen und<br />
evaluieren Niveau 2b<br />
SPH-TMU2BB<br />
Arbeiten in und als Teil einer<br />
Organisation Niveau 2a<br />
SPH-TKB2BA<br />
Arbeiten in und als Teil einer<br />
Organisation Niveau 2b<br />
SPH-TKB2BB<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 2<br />
SPH-TPO2A<br />
45<br />
Kurze Erläuterung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE und<br />
Teilprüfung(en) + der<br />
Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE und<br />
Teilprüfung(en) + der<br />
Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE
SPH Teilzeit, Niveau 3<br />
UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer SPH, 2012-<strong>2013</strong><br />
Methodische Hilfe: Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
eine erfolgreiche Hilfeleistung mit<br />
kreativen Mitteln schaffen<br />
SIS-CODE(S): SPH-TMC3A<br />
Führung und Begleitung bieten<br />
SIS-CODE(S): SPH-TLB3A<br />
Methodische Hilfeleistung: Methodisch<br />
helfen im Kontext aktueller<br />
gesellschaftlichter Entwicklungen und<br />
Trends<br />
SIS-CODE(S): SPH-TMM3A<br />
Qualitätsverbesserung und<br />
Planungsentwicklung:<br />
Qualitätsverbesserung<br />
SIS-CODE(S): SPH-TKB3A<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 3<br />
SIS-CODE(S): SPH-TPO3A<br />
De INTEGRALE TOETS op niveau 3 valt<br />
samen met de OWE Professionele<br />
Ontwikkeling en staat ook apart<br />
beschreven in de Studiegids SPH 2012-<br />
<strong>2013</strong>.<br />
Forschung und Innovation Teil 1 und Teil 2<br />
SIS-CODE(S): SOI-TID3A + SOI-TON3A<br />
Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Für die Umschreibung siehe:<br />
Studienführer SPH, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Methodische Hilfe: Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> eine erfolgreiche Hilfeleistung mit<br />
kreativen Mitteln schaffen<br />
SPH-TMC3A<br />
Führung und Begleitung bieten<br />
Niveau 3<br />
SPH-TLB3A<br />
Methodische Hilfeleistung:<br />
Methodisch helfen im Kontext<br />
aktueller gesellschaftlichter<br />
Entwicklungen und Trends<br />
SPH-TMM3A<br />
Arbeiten in und als Teil einer<br />
Organisation Niveau 3<br />
SPH-TKB3A<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 3<br />
Teil 1<br />
SPH-TPO3A<br />
Forschung und Innovation<br />
SPH-TOI4A<br />
Professionelle Entwicklung Niveau 3<br />
Teil 2<br />
SPH-TPO4A<br />
Kurze Erläuterung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE und<br />
Teilprüfung(en) + der<br />
Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
Veränderung Name der UE +<br />
der Studienpunktenverteilung<br />
46
Anlage 7 der UR Übersicht der verkürzten Programme<br />
Anlage gemäß Artikel 7.9, Absatz 5<br />
Übersicht über die verkürzten Programme auf Basis der Freistellungen <strong>für</strong> genau umschriebene<br />
Zielgruppen.<br />
Nicht zutreffend.<br />
Anlage 8 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten Minoren ISS<br />
Anlage gemäß Artikel 3.4, Absatz 8<br />
Angaben der durch die Ausbildungen betreuten Unterrichtseinheiten der <strong>HAN</strong>-zertifizierten Minoren.<br />
Die Ausarbeitung gemäß Artikel 3.4, Absatz 8 ist in Kapitel 8 der folgenden Studienführer<br />
aufgenommen:<br />
1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Anlage 9 der UR: Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten Minoren ISS<br />
Anlage gemäß Artikel 3.4, Absatz 9<br />
Auflistung der den aktuellen Unterrichtseinheiten und Prüfungen im Rahmen der Minoren der<br />
Ausbildung gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten und Prüfungen.<br />
Für die Ausarbeitung siehe die niederländische Version dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>s.<br />
47
3. Ordnung Prüfungsausschüsse <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Präambel:<br />
Die Ordnungen der Prüfungsausschüsse bei der <strong>HAN</strong> sind in zwei Teile aufzugliedern.<br />
1. In der Unterrichts- und Prüfungsordnung (UR) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> sind eine Anzahl von Begriffen<br />
hinsichtlich des Prüfungsausschusses und der Prüfer aufgenommen (Paragraph 8). Wo relevant,<br />
wird in der vorliegenden Ordnung auf diese Paragraphen (Artikel der Paragraphen) verwiesen.<br />
2. In der vorliegenden Ordnung Prüfungsausschuss <strong>für</strong> das <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> Sozialwesen (ISS) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
sind ebenfalls eine Anzahl von Bestimmungen hinsichtlich des Prüfungsausschusses<br />
aufgenommen.<br />
3. Kraft des Hochschulrahmengesetzes (WHW) wird die UR von dem Einrichtungsvorstand und die<br />
Ordnung der Prüfungsausschüsse vom Prüfungsausschuss festgelegt.<br />
PARAGRAPH 1. ALGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Artikel 1.1 Begriffsbestimmungen<br />
Für diese Ordnung gelten die Definitionen und Bestimmungen, die in die Begriffsliste des<br />
<strong>Ausbildungsstatut</strong>s aufgenommen sind. (Anlage 1 des <strong>Ausbildungsstatut</strong>s).<br />
Artikel 1.2 Status, Anwendungsbereich und Änderung der Ordnung<br />
1. Diese Ordnung umfasst Regeln <strong>für</strong> Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses des<br />
<strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> und Maßnahmen, die er diesbezüglich ergreifen kann, sowie Regeln<br />
über deren Ausführung.<br />
2. Die Ordnung findet Anwendung auf (Teil)Prüfungen, integrale (Teil)Prüfungen und Examen der<br />
Bachelorausbildungen Kreative Therapie (Kreative Therapie Kunst, Drama, Musik und<br />
Psychomotorik) (CTO), Kulturelle Sozialpädagogik (CMV), Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung<br />
(MWD), Pädagogik (PED), Sozialpädagogik (SPH) und Angewandte Psychologie (TP), die zum<br />
der Fakultät Gesundheits- und Sozialwesen (FGGM) der Fachhochschule Arnhem – Nijmegen<br />
(<strong>HAN</strong>) gehören.<br />
3. Änderungen dieser Ordnung werden durch den Prüfungsausschuss in einem gesonderten<br />
Beschluss angenommen.<br />
PARAGRAPH 2. STATUS, ZUSAMMENSTELLUNG, ARBEITSWEISE UND SITZUNGEN<br />
Artikel 2.1 Status, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses<br />
1. Status, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses sind in Artikel 8.1 und 8.2 der Unterrichts-<br />
und Prüfungsordnung <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> geregelt. Dieser Artikel der Ordnung Prüfungsausschüsse<br />
umfasst ergänzende Bestimmungen.<br />
2. Aufgaben, zu denen der Prüfungsausschuss durch Dritte bevollmächtigt wird, sind in einer Übersicht<br />
aufgenommen, die als Anlage 1 dieser Ordnung hinzugefügt ist.<br />
3. Durch den Prüfungsausschuss können Personen / Organe <strong>für</strong> eine oder mehrere Aufgaben bevollmächtigt<br />
werden. Die bevollmächtigten Aufgaben sind in einzelnen Mandatsbeschlüssen festgelegt.<br />
4. Die Verantwortlichkeiten und Aufgabenstellungen des Prüfungsausschusses, die den Minor der<br />
Ausbildung betreffen, sind nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um einen <strong>HAN</strong>zertifizierten<br />
Minor. Wenn es keine Zweifel über die Lernquellen gibt und der Minor aus dem<br />
zertifizierten Angebot der <strong>HAN</strong> stammt, wird der Studienlaufbahnbegleiter durch den<br />
Prüfungsausschuss <strong>für</strong> die Zustimmung bevollmächtigt.<br />
5. Der Prüfungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass ihm regelmäßig schriftlich über den Fortschritt der<br />
durch ihn bevollmächtigten Aufgaben und/oder Befugnisse berichtet wird.<br />
Artikel 2.2 Zusammenstellung und Arbeitsweise Prüfungsausschuss<br />
1. Der Prüfungsausschuss besteht aus 8 Mitgliedern; unter diesen Personen befinden sich ein<br />
Vorsitzender und ein Schriftführer. Jede ISS-Ausbildung ist durch ein Mitglied im<br />
Prüfungsausschuss vertreten. Aus den Mitgliedern wird ein Mitglied zum Schriftführer ernannt.<br />
2. Der Fakultätsdirektor wählt eine nicht bei der <strong>HAN</strong> angestellte Person (externer Sachverständiger)<br />
als Mitglied des Prüfungsausschusses.<br />
3. Der Prüfungsausschuss wird in seinen Tätigkeiten durch einen amtlichen Schriftführer unterstützt.<br />
48
4. Der Prüfungsausschuss hat im Hinblick auf alltägliche Geschäfte einen sogenannten „ständigen<br />
Ausschuss“ (SA; Dagelijkse Commissie – DC) eingesetzt. Dieser Ausschuss besteht aus dem<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem Sekretär und dem amtlichen Schriftführer. Der SA<br />
ist auf der Grundlage eines allgemeinen Mandates befugt, die laufenden Geschäfte zu regeln.<br />
Wenn der SA in bestimmten Situationen nicht zur Entscheidung kommt, wird in möglichst kurzer<br />
Frist die Situation dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.<br />
5. Prüfer und andere Beteiligte können, wenn nötig, durch den Prüfungsausschuss angehört werden<br />
und stellen dem Ausschuss die gefragten Auskünfte und/oder Gutachten bereit.<br />
6. Prüfer müssen auf Anfrage den Prüfungsausschuss mit Material versehen können, anhand<br />
dessen sowohl die Prüfungsqualität als auch die Prüfungsergebnisse beurteilt werden können<br />
(Wie z.B.: Lernziele, Prüfungsplan, Prüfungsmatrize, Antwortmodell, Beurteilungsschema,<br />
Beurteilungskriterien der Aufträge, die Prüfung und /oder die Aufgabe(n) selbst, die<br />
Prüfungsergebnisse und eine Analyse davon).<br />
7. Auf Wunsch werden Sachverständige von außerhalb der <strong>HAN</strong> als Berater(Gutachter) durch den<br />
Prüfungsausschuss bzw. durch den SA angehört.<br />
8. Für den Jahresbericht des Prüfungsausschusses, die Einrichtungen des Prüfungsausschusses<br />
und den Rechtsschutz der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Bestimmungen in Artikel 8.6<br />
beziehungsweise 8.7. und 8.8 der UR <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> aufgenommen. Der Prüfungsausschuss muss<br />
bei seinem Bericht von der “<strong>HAN</strong>dreichung zum Jahresbericht der Prüfungsausschüsse”<br />
(“<strong>HAN</strong>dreiking t.b.v. jaarlijks(e) rapportage Examencommissies”) ausgehen.<br />
Artikel 2.3 Zusammenstellung und Arbeitsweise Prüfungsempfehlungsausschuss<br />
1. Der Prüfungsausschuss hat je Ausbildung einen Prüfungsempfehlungsausschuss eingesetzt.<br />
2. Dieser Prüfungsempfehlungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Personals,<br />
die mit der Durchführung des Unterrichts in der Ausbildungsstätte betraut sind, welche zu dem<br />
betreffenden <strong>Institut</strong> gehört; hierzu gehören ein Vorsitzender und ein Schriftführer. Einer dieser<br />
Mitglieder ist auch Mitglied des Prüfungsausschusses.<br />
3. Der Prüfungsempfehlungsausschuss ist auf der Grundlage der durch den Prüfungsausschuss<br />
bevollmächtigten Aufgaben (siehe Anlage 1 bevollmächtigte Aufgaben) befugt die diesbezüglichen<br />
Angelegenheiten innerhalb der Ausbildung zu regeln.<br />
4. Wenn in bestimmten Situationen der Prüfungsempfehlungsausschuss nicht zur Entscheidung<br />
gelangt, wird in möglichst kurzer Frist die Situation dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung<br />
vorgelegt.<br />
Artikel 2.4 Sitzungen Prüfungsausschuss<br />
1. Der Prüfungsausschuss trifft sich mindestens achtmal pro Jahr zur Sitzung.<br />
2. Die Daten der Sitzungen des Prüfungsausschusses werden so geplant, dass sie zum<br />
Planungszyklus der Ausbildung(en) und der Fakultät passen.<br />
3. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der ausgegebenen Stimmen.<br />
4. Wenn sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, entscheidet die Stimme des<br />
Vorsitzenden.<br />
5. Bei der nächstfolgenden Sitzung bestätigt der Prüfungsausschuss formal die Entscheidungen<br />
bezüglich der alltäglichen Geschäfte, die der SA auf der Grundlage seines allgemeinen Mandates<br />
in der Zwischenzeit gefällt hat, sowie mögliche andere Entscheidungen, die auf der Grundlage der<br />
mandatierten Aufgaben / Befugnisse gefällt worden sind.<br />
6. Der Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass über jede Sitzung ein<br />
Protokoll erstellt wird. Der Berichtsentwurf wird innerhalb von 10 Werktagen an die Mitglieder des<br />
Prüfungsausschusses verschickt. Der Bericht wird in der nächstfolgenden Sitzung des<br />
Prüfungsausschusses verbindlich beschlossen. Ein Element dieses Berichtes ist eine<br />
Beschlussauflistung.<br />
7. Der Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass die <strong>Institut</strong>sdirektion und die<br />
übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses rechtzeitig ein Exemplar des verabschiedeten<br />
Berichtes empfangen.<br />
8. Der Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass verabschiedete<br />
Sitzungsberichte durch Dozenten der betroffenen Ausbildung(en) eingesehen werden können.<br />
49
PARAGRAPH 3 QUALITÄTSKONTROLLE BEI EXAMEN UND (TEIL)PRÜFUNGEN 19<br />
Artikel 3.1 Qualitätssicherung von (Teil)Prüfungen<br />
1. Der Prüfungsausschuss sichert die Qualität der (Teil)Prüfungen und Examen. Dem Prüfungsausschuss<br />
wird auf dessen Ersuchen relevantes Material von den Examinatoren ausgehändigt.<br />
2. Der Prüfungsausschuss wird, wo nötig, Verbesserungsanweisungen geben.<br />
3. Für Qualitätssicherung, Zuverlässigkeit, Ausführbarkeit und Transparenz der Prüfung wird vom<br />
Prüfungsausschuss ein Aktionsplan erstellt.<br />
Artikel 3.2 Richtlinien und Anweisungen zwecks der Beurteilung von (Teil)Prüfungen<br />
1. Die Beurteilung von (Teil)Prüfungen geschieht durch die vom Prüfungsausschuss bestimmten<br />
Examinatoren.<br />
2. Die Examinatoren, oder auch der Prüfungsausschuss, beurteilen die (Teil)Prüfungen anhand der<br />
in die Unterrichts- und Prüfungsordnung aufgenommenen Kriterien und der Normen, die vom<br />
Prüfungsausschuss festgelegt wurden.<br />
3. Im Aktionsplan des Prüfungsausschusses sind nähere Richtlinien und Anweisungen zur<br />
Beurteilung von (Teil)Prüfungen festgelegt.<br />
Artikel 3.3 Verfahren <strong>für</strong> das Bestimmen (durch den Prüfungsausschuss), ob ein Kandidat ein<br />
Examen bestanden hat<br />
Um zu bestimmen, ob ein Kandidat ein Examen bestanden hat oder nicht, handhabt der Prüfungsausschuss<br />
das durch ihn festgelegte Studienabschlussverfahren 20 .<br />
Artikel 3.4 Förderung der Sachkenntnis von Examinatoren<br />
1. Der Prüfungsausschuss wirkt darauf hin, dass die Examinatoren ausreichend sachkundig sind.<br />
2. Er unterhält hier<strong>für</strong> eine Liste aller Examinatoren und ihrer spezifischen Sachkenntnis und legt<br />
Minimalanforderungen bezüglich der Sachkenntnis fest.<br />
3. Der Prüfungsausschuss ersucht, wo nötig, die <strong>Institut</strong>sdirektion, um Maßnahmen zur Förderung<br />
der Sachkenntnis von Examinatoren zu ergreifen.<br />
4. Der Prüfungsausschuss kann die Ernennung eines Examinators zurückziehen, wenn dieser nicht<br />
den Sachkundigkeits-Anforderungen entspricht.<br />
Artikel 3.6 Externe Validierung der Qualität von Examen<br />
Der Prüfungsausschuss fördert die externe Validierung der Qualität der Examen durch:<br />
- ausbildungs-/institutsübergreifendes Prüfen.<br />
- die Handhabung eines gemeinsamen Protokolls zur Beurteilung der Endprodukte<br />
- den Einsatz von externen Sachverständigen beim Erstellen von Prüfungen und<br />
Beurteilungsverfahren.<br />
- den Einsatz von externen Sachverständigen bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen.<br />
- Schulung und Zertifizierung der Dozenten, die am Prüfen beteiligt sind.<br />
PARAGRAPH 4: ANWEISEN VON EXAMINATOREN 21<br />
Artikel 4.1 Anweisen von Examinatoren<br />
1. Der Prüfungsausschuss kann Dozenten, die mit Unterricht in einem bestimmten Fachgebiet<br />
betraut sind, als Examinatoren von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen über dieses<br />
Fachgebiet in der/den zugehörigen Unterrichtseinheit(en) anweisen, wenn sie den in Artikel 4.2<br />
dieser Ordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.<br />
2. Examinatoren sind betraut mit dem Abnehmen von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen<br />
und dem Feststellen der diesbezüglichen Ergebnisse.<br />
Artikel 4.2 Profilumschreibung <strong>für</strong> Examinatoren<br />
1. Examinatoren sind im Fachgebiet sachkundig und besitzen schulpädagogische Kenntnis und<br />
Fertigkeiten im Bezug auf das Entwerfen von Prüfungen, das Festlegen der Beurteilungsart und –<br />
norm, das Organisieren der Prüfung und das Analysieren können von Prüfungsergebnissen auf<br />
19 Ausgearbeitet in: Beleidsuitgangspunten Examencommissie ISS <strong>HAN</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
20 Siehe: Besluit Examencommissie ISS m.b.t. Afstudeerprocedure, Nr. excieISS/<strong>2013</strong>/13<br />
21 Ausgearbeitet in: Beleidsuitgangspunten Examencommissie ISS <strong>HAN</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
50
Basis von Richtlinien und Kriterien <strong>für</strong> zuverlässige, valide und transparente Prüfung und<br />
Beurteilung.<br />
2. Der Prüfungsausschuss ersucht die <strong>Institut</strong>sdirektion, wenn nötig, Maßnahmen zur Förderung des<br />
Sachverstands von Examinatoren zu treffen.<br />
PARAGRAPH 5: (TEIL)PRÜFUNGEN, FREISTELLUNGEN UND LERNWEGUNABHÄNGIGE<br />
(TEIL)PRÜFUNGEN<br />
Artikel 5.1 UR als rahmengebendes Dokument<br />
1. In der UR <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> werden in Paragraph 7 rahmengebende Bestimmungen im Bezug auf die<br />
Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses auf dem Gebiet von (Teil)Prüfungen,<br />
Freistellungen und lernwegunabhängigen (Teil)Prüfungen festgelegt.<br />
2. Die in diesem Paragraphen (5) aufgenommenen Artikel stellen eine nähere Präzisierung oder<br />
Ergänzung dieser UR-Bestimmungen dar.<br />
Artikel 5.2 Prüfungseinrichtungen zugunsten von Studenten mit einer Funktionseinschränkung<br />
1. Ein Student mit einer Funktionseinschränkung kann, wenn gewünscht, einen Antrag <strong>für</strong> die<br />
Bereitstellung einer oder mehrerer besonderer Prüfungserleichterungen beim<br />
Prüfungsempfehlungsausschuss einreichen.<br />
2. Der Studienlaufbahnbegleiter unterstützt den Studenten bei seiner Anfrage, berät den<br />
Prüfungsempfehlungsausschuss zu dieser Anfrage, trägt Sorge <strong>für</strong> die Kommunikation über die<br />
Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen und überwacht, dass die mit dem<br />
Prüfungsempfehlungsausschuss vereinbarten besonderen Erleichterungen auch in der Praxis<br />
effektiv ausgeführt werden.<br />
3. Der Prüfungsempfehlungsausschuss folgt in dieser Hinsicht der <strong>HAN</strong>-Strategie "studeren met een<br />
handicap" (Studieren mit einer Behinderung).<br />
Artikel 5.3 Zustimmung um ohne propädeutisches Zeugnis (Teil)Prüfungen in der<br />
postpropädeutischen Phase abzulegen<br />
1. Ein immatrikulierter Student, der nicht im Besitz eines propädeutischen Zeugnisses der<br />
betreffenden Ausbildung ist oder nicht über eine Freistellungserklärung <strong>für</strong> das propädeutische<br />
Zeugnis verfügt, benötigt die Zustimmung des Prüfungsausschusses um (Teil)Prüfungen in der<br />
postpropädeutischen Phase abzulegen, wenn der Student ≥ 45 Studienpunkte in der<br />
propädeutische Phase erreicht hat.<br />
2. Wenn der Student < 45 Studienpunkte erreicht hat, kann der Student ein Gesuch beim<br />
Prüfungsausschuss einreichen um (Teil)Prüfungen in der postpropädeutischen Phase abzulegen,<br />
falls die Ausbildung eine positive Empfehlung gegeben hat.<br />
Artikel 5.4 Gesuch auf Freistellung des Ablegens einer (Teil)Prüfung oder des Ablegens einer<br />
lernwegunabhängigen (Teil)Prüfung<br />
1. Der Student reicht sein schriftliches Gesuch auf Freistellung des Ablegens einer (Teil)Prüfung oder<br />
des Ablegens einer lernwegunabhängigen (Teil)Prüfung – inklusive des dazugehörenden<br />
Beweismaterials – direkt beim Prüfungsempfehlungsausschuss seiner Ausbildung ein. Hierbei<br />
macht der Student Gebrauch von dem betreffenden Anfrageformular.<br />
2. Der Prüfungsempfehlungsausschuss kann sich bei seiner Beschlussfassung durch einen<br />
Examinator oder auch externen Sachverständigen beraten lassen.<br />
3. Der Prüfungsempfehlungsausschuss beschließt innerhalb von 20 Werktagen über das eingereichte<br />
Gesuch und teilt dem Studenten seine Entscheidung begründet in schriftlicher Form mit.<br />
4. Wenn die Freistellung erteilt wurde oder die lernwegunabhängige (Teil)Prüfung mit „ausreichend“<br />
oder höher beurteilt wurde, sorgt der Prüfungsempfehlungsausschuss <strong>für</strong> die Registrierung der<br />
erteilten Freistellung im automatisierten Studenten-Informationssystem (SIS).<br />
Artikel 5.5 (Teil)Prüfungserleichterungen zugunsten von Studenten, <strong>für</strong> welche Niederländisch<br />
nicht Muttersprache ist<br />
1. Ein Student, <strong>für</strong> den Niederländisch nicht Muttersprache ist, kann den<br />
Prüfungsempfehlungsausschuss schriftlich und mit Argumenten unterbaut um eine oder mehrere<br />
besondere (Teil)Prüfungserleichterungen bitten.<br />
2. Auf Bitte des Studenten kann der Prüfungsempfehlungsausschuss ihm während des ersten<br />
Jahres seiner Immatrikulation <strong>für</strong> die Ausbildung (meistens die propädeutische Phase) eine oder<br />
mehrere der folgenden besonderen (Teil)Prüfungserleichterungen zugestehen:<br />
51
a. Verlängerung der Zeit bei schriftlichen Prüfungen um 25% der (Standard-)Prüfungszeit.<br />
b. Prüfungsaufgaben in A3-Format.<br />
c. Die Benutzung von zwei Wörterbüchern bei schriftlicher Prüfung: ein Wörterbuch<br />
“Muttersprache” – Niederländisch und ein Wörterbuch Niederländisch – “Muttersprache”.<br />
d. Das Ablegen von schriftlichen Prüfungen mit offenen Fragen mit Hilfe eines Computers mit<br />
Rechtschreibkontrolle.<br />
e. Bei einem Bericht, der durch den mangelhaften Gebrauch der niederländischen Sprache<br />
schwierig zu beurteilen ist, kann der Student vom Prüfer zu einem erläuternden Gespräch<br />
aufgefordert werden.<br />
3. Als große Ausnahme kann der Prüfungsempfehlungsausschuss auf schriftlichen und begründeten<br />
Antrag des in Absatz 1 genannten Studenten beschließen, eine oder mehrere der im<br />
vorhergegangenen Absatz genannten besonderen (Teil)Prüfungserleichterungen um ein<br />
Studienjahr zu verlängern.<br />
4. Der Prüfungsempfehlungsausschuss teilt seine Beschlüsse bezüglich des in Absatz 1 und 3<br />
erwähnten Antrags schriftlich dem Studenten, dem Ausbildungskoordinator und dem Prüfungsbüro<br />
FGGM mit.<br />
Art. 5.6 Einsichtnahme in beurteilte schriftliche (Teil)Prüfungsprodukte und Antrag auf<br />
Neubeurteilung, Beschwerde und Berufung<br />
1. Innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem ihm das Ergebnis der (Teil) Prüfung bekannt gegeben<br />
wurde, wird der Prüfling in die Gelegenheit versetzt, die erledigte schriftliche Arbeit entsprechend<br />
der hierbei geltenden Regeln einzusehen. Dabei werden die Standartausarbeitung und die<br />
Normierung zur Verfügung gestellt.<br />
2. Direkt nach Ablauf der Einsichtnahme kann der Prüfling beim Examinator schriftlich einen<br />
inhaltlich motivierten Antrag einreichen, um Teile oder die gesamte Ausarbeitung erneut zu<br />
korrigieren (Gesuch auf Neubeurteilung). Im Gesuch vermeldet der Prüfling kurz und deutlich<br />
seine inhaltlichen Anmerkungen über die korrigierte Arbeit und/oder über die Anwendung der<br />
Beurteilungsnormen. Der Examinator teilt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang des Antrags<br />
auf Neubeurteilung das Ergebnis schriftlich und inhaltlich motiviert dem entsprechenden Prüfling<br />
mit.<br />
3. Für (Abschnitte von) (Teil)Prüfungen, respektive integrale Prüfungen <strong>für</strong> welche es keine<br />
Einsichtnahme gibt, kann der Prüfling innerhalb von 5 Arbeitstagen, nachdem ihm das Ergebnis<br />
der (Teil)Prüfung bekannt gegeben wurde, schriftlich einen inhaltlich motivierten Antrag auf<br />
Neubeurteilung beim Examinator einreichen. Der Examinator teilt dem entsprechenden Prüfling<br />
innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang des Antrags zur Neubeurteilung das sich hierauf<br />
beziehende Ergebnis schriftlich und inhaltlich motiviert mit.<br />
4. Nur inhaltlich motivierte Anträge zur Neubeurteilung werden behandelt.<br />
5. In besonderen Fällen kann der Prüfungsempfehlungsausschuss von dem in den Absätzen 1, 2<br />
und 3 dieses Artikels genannten Fristen abweichen und bestimmt in dem Fall die geänderten<br />
Fristen.<br />
6. Wenn der Prüfling nicht mit der Entscheidung auf den Antrag zur Neubeurteilung des Examinators<br />
einverstanden ist, kann er innerhalb von 6 Wochen nach Empfang der Entscheidung einen mit<br />
Gründen versehenen Beschwerdeantrag beim Prüfungsempfehlungsausschuss einreichen. In der<br />
Regelung „ Rechtsschutz bei den Unterricht betreffenden Beschlüssen“ des Studentenstatuts sind<br />
die Beschwerde- und Berufungsverfahrensweisen mit aufgenommen.<br />
PARAGRAPH 6 UNREGELMÄSSIGKEIT UND BETRUG BEI (TEIL)PRÜFUNGEN<br />
Artikel 6.1 Definition von Unregelmäßigkeit und Betrug<br />
1. Unter Unregelmäßigkeit wird eine Situation verstanden, in der der Student mittels einer oder<br />
mehrerer unzulässiger Aktivitäten oder unzulässiger Versäumnisse bewusst oder unbewusst einen<br />
falschen Eindruck seiner Kenntnis, Einsicht und Fertigkeiten bzw. Kompetenzbeherrschung<br />
erweckt. Unter der Definition von Unregelmäßigkeit wird unter anderem auch Betrug verstanden.<br />
2. Unter Betrug wird jedes Handeln (unter anderem das Pflegen von Plagiat) oder Unterlassen<br />
verstanden, wovon der Betroffene wusste oder wissen musste, dass dieses Handeln oder<br />
Unterlassen das Formen eines Urteils über das Wissen, Verständnis und Fertigkeiten von<br />
Jemandem auf richtige Weise unmöglich macht.<br />
3. Unter Unregelmäßigkeit wird in jedem Fall verstanden:<br />
a. Das Aufnehmen als eigene Arbeit in das Portfolio und/oder das als eigene Arbeit Präsentieren<br />
52
zw. Einreichen von Arbeiten (wie Diplomarbeiten, Arbeiten, Aufträgen und<br />
Prüfungsausarbeitungen), die ganz oder teilweise übernommen wurden und/oder durch den<br />
Student mit einem oder mehreren Anderen gemacht wurden.<br />
b. Die Hilfe oder Unterstützung in irgendeiner Form an einen Mitstudenten, als deren Folge ein<br />
falscher Eindruck von Kenntnis und Können des Studenten erweckt wird.<br />
c. Das Hilfe oder Unterstützung Suchen oder Bekommen seitens eines Mitstudenten, als Folge<br />
dessen ein falscher Eindruck von Kenntnis und Können des Studenten erweckt wird.<br />
d. Nicht erlaubte Hilfsmittel während einer Prüfung in Reichweite haben;<br />
e. Der Gebrauch von nicht erlaubten Hilfsmitteln während der Prüfung, in denen nicht erlaubte<br />
Aufzeichnungen und/oder Hinzufügungen vorkommen (hinzugeschrieben oder auf losen<br />
Blättern).<br />
f. Das Verlassen des Prüfungsraumes ohne ausdrückliche Erlaubnis und/oder das<br />
Zurückkehren während der Prüfung.<br />
g. Das Verlassen des Prüfungsraums mit der Ausarbeitung eines Auftrags, auch, wenn diese<br />
Ausarbeitung anschließend der Aufsichtsperson oder seinem Stellvertreter übergeben wird;<br />
h. Das Vornehmen von Änderungen in den zur Einsichtnahme ausgelegten Ausarbeitungen der<br />
Prüfungen, respektive integralen Prüfungen;<br />
i. Alle Dinge oder Vorfälle, die derartig durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
benannt werden.<br />
Siehe auch: Anlage 2: Unregelmäßigkeiten: Verfahren <strong>für</strong> Dozenten/Examinatoren dieser Ordnung.<br />
Artikel 6.2 Beschlagnahme von Beweismaterial<br />
Der Prüfungsausschuss und diejenigen, die in seinem Nahmen bei der (Teil)Prüfung/integralen<br />
Prüfung anwesend sind, sind befugt einzig Material zu beschlagnahmen, welches als Beweis der<br />
Unregelmäßigkeit oder Betrug dienen kann. Nachdem der Beschluss des Prüfungsausschusses im<br />
Sinne von Artikel 6.6 unwiderruflich geworden ist, gibt der Prüfungsausschuss das Material<br />
unverzüglich an den Studenten zurück.<br />
Artikel 6.3 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeit und Betrug<br />
1. Wenn ein Student sich hinsichtlich irgendeines Teils der Prüfung einer Unregelmäßigkeit schuldig<br />
gemacht hat, kann der Prüfungsausschuss eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen treffen.<br />
a. Eine schriftliche Warnung;<br />
b. Einen schriftlichen Tadel;<br />
c. Das Vorenthalten des Zeugnisses an den Studenten (wenn die Unregelmäßigkeit erst nach<br />
Ende der Prüfung entdeckt wurde);<br />
d. Bestimmen, dass das Zeugnis erst ausgereicht werden kann, nachdem eine<br />
Wiederholungsprüfung stattgefunden hat, deren Weise, Datum und Zeit durch den<br />
Prüfungsausschuss festgelegt wurde (wenn die Unregelmäßigkeit erst nach Ende der<br />
Prüfung entdeckt wurde).<br />
e. Einziehen des Zeugnisses, nachdem es schon überreicht wurde (wenn die Unregelmäßigkeit<br />
erst nach Ende der Prüfung entdeckt wurde).<br />
2. Bei Betrug kann der Prüfungsausschuss die Verweigerung der Teilnahme an einer oder mehrerer<br />
Prüfungen <strong>für</strong> die maximale Dauer von einem Jahr beschließen.<br />
3. Bei ernstem Betrug kann der Prüfungsausschuss dem Vorstand vorschlagen, die<br />
Ausbildungsimmatrikulation des Betroffenen definitiv zu beenden. Der Prüfungsausschuss kann<br />
dem Vorstand dazu raten, die Immatrikulation eines Studenten <strong>für</strong> eine Ausbildung zu beenden<br />
oder aber zu verweigern, wenn der Student durch sein Verhalten oder seine Äußerungen seine<br />
Untauglichkeit zeigt <strong>für</strong> die Ausübung oder aber <strong>für</strong> die praktische Vorbereitung auf die<br />
Berufsausübung von einem oder mehreren Berufen, worin ihn die von ihm gefolgte Ausbildung<br />
ausbildet.<br />
4. Der Prüfungsausschuss erlässt im Falle, dass sich ein Student nach dem Urteil des<br />
Prüfungsausschusses einer Unregelmäßigkeit beim Ablegen der Prüfung oder eines Prüfungsteils<br />
schuldig gemacht hat, die folgende Richtlinie: Der Prüfungsausschuss erklärt die (Teil)Prüfung <strong>für</strong><br />
nichtig erkennt die Note 0 der betreffenden (Teil)Prüfung zu.<br />
53
Artikel 6.4 Vorenthalten des Zeugnisses<br />
1. Wenn die Unregelmäßigkeit erst nach der (Teil)Prüfung entdeckt wird, kann der<br />
Prüfungsausschuss dem Student das Zeugnis vorenthalten.<br />
2. Der Prüfungsausschuss kann auch den Beschluss fassen, dass das Zeugnis erst dann überreicht<br />
wird, nachdem der Student auf eine durch den Prüfungsausschuss vorgeschriebene Weise erneut<br />
geprüft wurde.<br />
Artikel 6.5 Anhörung von Studenten<br />
Der Prüfungsausschuss teilt dem Studenten unverzüglich, wenn möglich mündlich und in jedem Fall<br />
schriftlich, mit, dass eine Meldung über eine Unregelmäßigkeit bei einer Prüfung empfangen wurde.<br />
Der Prüfungsausschuss gibt dem Student, dem Melder und eventuellen Dritten die Gelegenheit in<br />
Anwesenheit des Studenten und des Melders gehört zu werden, bevor der Prüfungsausschuss einen<br />
Beschluss über die Meldung der Unregelmäßigkeit trifft.<br />
Artikel 6.6 Bekanntmachung des Beschlusses<br />
Spätestens 10 Arbeitstage nach der Gelegenheit, bei der der Student und der (die) Examinator(en)<br />
gehört wurden, informiert der Prüfungsausschuss den Studenten schriftlich über den getroffenen<br />
Beschluss, oder aber über den Vorschlag/Rat an den Vorstand.<br />
Artikel 6.7 Beschwerde und Berufung<br />
Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses wie in Artikel 6.6 beschrieben kann der Student<br />
Beschwerde einreichen und eventuell gemäß dem in der Regelung ‘Rechtsschutz bei den Unterricht<br />
betreffenden Beschlüssen’. Diese Regelung wurde als Anlage 11 in das Studentenstatut <strong>HAN</strong> <strong>2013</strong>-<br />
<strong>2014</strong> aufgenommen.<br />
PARAGRAPH 7 ZEUGNIS UND DIPLOM-SUPPLEMENT<br />
Artikel 7.1 UR als rahmengebendes Dokument<br />
1. In der UR <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> werden in Paragraph 4, 6 und 7 rahmengebende Bestimmungen festgelegt im<br />
Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses auf dem Gebiet von<br />
Unterrichtseinheiten, (Teil)Prüfungen und integralen Prüfungen.<br />
2. Die in diesem Paragraphen (8) aufgenommenen Artikel stellen eine nähere Präzisierung oder<br />
Ergänzung dieser UR-Bestimmungen dar.<br />
Artikel 7.2 Feststellen ob der Student den Endqualifikationen entspricht, die benötigt werden um<br />
den Grad zu erhalten<br />
1. Der Prüfungsausschuss stellt auf objektive und sachkundige Weise fest, dass ein Student den<br />
Anforderungen entspricht, die in der UR gestellt werden in Bezug auf Wissen, Verständnis und<br />
Fertigkeiten, die <strong>für</strong> den Erhalt eines Grades benötigt werden.<br />
Artikel 7.3 Zeugnis<br />
1. Der Prüfungsausschuss erteilt einmalig ein Zeugnis in niederländischer Sprache an den<br />
Kandidaten, der ein Examen bestanden hat.<br />
2. Bei der Erstellung eines Zeugnisses wird durch den Prüfungsausschuss das vom Vorstand der<br />
Fachhochschule <strong>HAN</strong> festgelegte Format verwendet.<br />
3. Das auf dem Zeugnis stehende Datum ist das Datum, an dem der Prüfungsausschuss<br />
entschieden hat, dass der Kandidat das entsprechende Examen erfolgreich bestanden hat.<br />
Dieses Datum gilt als offizielles Datum des Bestehens.<br />
4. Der Student unterzeichnet <strong>für</strong> den Empfang des Zeugnisses.<br />
5. Dem Erstellen des Zeugnisses vorabgehend kontrolliert der Prüfungsausschuss, ob der Student<br />
den prozeduralen Bedingungen <strong>für</strong> die Abgabe des Zeugnisses entsprochen hat.<br />
6. Der Prüfungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass eine Kopie des Zeugnisses archiviert wird und 50<br />
Jahre lang bewahrt wird.<br />
7. Der Einrichtungsvorstand ist verantwortlich <strong>für</strong> die Erteilung des Grades an denjenigen, der<br />
erfolgreich das abschließende Examen einer Bachelorausbildung oder eines Associate- Degree-<br />
Programms im Fachhochschulwesen abgelegt hat.<br />
8. Der Vorstand der <strong>HAN</strong> trägt die Verantwortung des Grades an einen Studenten, welche an die<br />
Prüfungsausschüsse mandatiert wird.<br />
54
Artikel 7.4 Diplom-Supplement<br />
1. Ein Kandidat, der das Zeugnis, welches zum Abschlussexamen gehört, überreicht bekommt,<br />
empfängt vom Prüfungsausschuss ebenso ein englischsprachiges Diplom-Supplement.<br />
2. Bei der Erstellung des Diplom-Supplementes wird durch den Prüfungsausschuss das vom<br />
Vorstand der Fachhochschule <strong>HAN</strong> festgelegte Format verwendet.<br />
3. Der Prüfungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass eine Kopie des Diplom-Supplementes archiviert<br />
wird und 50 Jahre lang bewahrt wird.<br />
Artikel 7.5 Übersetzung des Zeugnisses<br />
1. Wenn ein Student eine Übersetzung eines durch den Prüfungsausschuss der <strong>HAN</strong> abgegebenen<br />
Zeugnisses, Diplom-Supplementes, einer Qualifikationsliste oder des Unterrichtsprogramms bzw.<br />
Einer Umschreibung hiervon, wünscht, so ist es wichtig, dass er erst bei der Einrichtung/Person,<br />
welche das Dokument prüft (zum Beispiel eine Botschaft oder Hochschuleinrichtung), in Erfahrung<br />
bringt, ob eine beeidigte Übersetzung nötig ist, oder ob eine sogenannte beglaubigte Übersetzung<br />
ausreicht. Wenn eine beeidigte Übersetzung benötigt wird, kann via www.ngtv.nl ein Übersetzer<br />
gewählt werden.<br />
2. Wenn eine beglaubigte Übersetzung ausreicht (der formelle Status der Übersetzung ist dann<br />
unterschiedlich), kann ebenfalls via www.ngtv.nl ein Übersetzer gewählt werden. Eventuelle<br />
Übersetzungskosten trägt der Student.<br />
Artikel 7.6 Verlust des Zeugnisses<br />
Auf Ersuchen desjenigen, welchem bereits ein Zeugnis übergeben wurde, kann durch den<br />
Prüfungsausschuss eine ausschließlich durch ihn beglaubigte Kopie des Zeugnisses oder eine<br />
Erklärung ausgehändigt werden, dass der Betroffene am (Datum) sein Studium bei der Ausbildung<br />
(Name der Ausbildung) der <strong>HAN</strong> erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
PARAGRAPH 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Artikel 8.1 Unvorhergesehene Umstände<br />
In Fällen, <strong>für</strong> welche diese Ordnung nichts vorsieht und <strong>für</strong> die eine Entscheidung notwendig ist,<br />
entscheidet sofern dies zu den Befugnissen des Prüfungsausschusses gehört, der Vorsitzende des<br />
Prüfungsausschusses. Seine Entscheidung teilt er möglichst schnell den an der Entscheidung<br />
Beteiligten mit.<br />
Artikel 8.1 Unvorhergesehene Umstände<br />
In Fällen, <strong>für</strong> welche diese Ordnung nichts vorsieht und <strong>für</strong> die eine Entscheidung notwendig ist,<br />
entscheidet, sofern dies zu den Befugnissen des Prüfungsausschusses gehört, der Vorsitzende des<br />
Prüfungsausschusses. Seine Entscheidung teilt er möglichst schnell den an der Entscheidung<br />
Beteiligten mit.<br />
Artikel 8.2 Beanstandung, Beschwerde und Berufung hinsichtlich Beschlüssen und<br />
Handlungsweisen eines Prüfungsausschusses oder eines Prüfungsempfehlungsausschusses<br />
1. Siehe hier<strong>für</strong> die “Regelung zum Rechtsschutz bei Beschlüssen den Unterricht betreffend”. Diese<br />
Regelung wurde als Anlage 11 in das Studentenstatut <strong>HAN</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> aufgenommen.<br />
2. Für Beschwerde und Berufung hinsichtlich Entscheidungen des<br />
Prüfungsempfehlungsausschusses kann der Student beim Prüfungsausschuss Berufung<br />
einlegen.<br />
Artikel 8.3 Bestimmung und Inkrafttreten<br />
1. Diese Ordnung wurde durch den Prüfungsausschuss <strong>Sozialstudien</strong> am 28. März <strong>2013</strong> bestimmt<br />
und tritt mit Eingang des ersten Septembers <strong>2013</strong> in Kraft.<br />
2. Die Ordnung ersetzt die Ordnung <strong>Sozialstudien</strong> 2012-<strong>2013</strong> und die Durchführungsregelung der<br />
Ordnung Prüfungsausschuss <strong>Sozialstudien</strong> 2012-<strong>2013</strong>, die am 6.April 2012 bzw. Am 31. März<br />
festgelegt wurden.<br />
3. Diese Ordnung wird Studenten und Dozenten der Ausbildung(en) durch die Aufnahme in das<br />
<strong>Ausbildungsstatut</strong> ISS <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> bekanntgegeben, welches auf <strong>HAN</strong>-Insite zu finden ist.<br />
55
ANLAGEN ZUR ORDNUNG PRÜFUNGSAUSSCHUSS ISS:<br />
Anlage 1<br />
Artikel 2.1 Absatz 2<br />
Vom Prüfungsausschuss mandatierte Aufgaben<br />
1 Das Sorgen <strong>für</strong> die Qualität der<br />
Prüfungen, integralen Prüfungen<br />
und Examen und das Festlegen<br />
von diesbezügliche näheren<br />
(Durchführungs)regeln.<br />
2 Das Festlegen von Richtlinien und<br />
Anweisungen im Kader der OER,<br />
um das Ergebnis von Prüfungen,<br />
integralen Prüfungen und Examen<br />
zu beurteilen und das Festlegen<br />
diesbezüglich näherer<br />
(Durchführungs)regeln.<br />
3 Die Ernennung von Prüfern zwecks<br />
des Abnehmens von<br />
(Teil)Prüfungen und integralen<br />
Prüfungen und das Festlegen der<br />
Ergebnisse hiervon.<br />
4 Das Beenden der Ernennung als<br />
Prüfer.<br />
5 Das Festlegen von näheren Regeln<br />
in Zusammenhang mit möglichem<br />
Betrug eines (zukünftigen)<br />
Studenten oder Extraneus und das<br />
Treffen von damit verbundenen<br />
Maßregeln.<br />
6 Das Einreichen von Anträgen an<br />
den Hochschulvorstand um bei<br />
ernstem Betrug die Immatrikulation<br />
eines Studenten zu beenden.<br />
7 Die Beratung des<br />
Hochschulvorstands bezüglich der<br />
Beendigung der Ausbildung eines<br />
Studenten als Folge seiner<br />
Handlungen im Bezug auf die<br />
zukünftige Berufsausübung.<br />
Vom Prüfungsausschuss mandatierte Aufgaben <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Aufgaben Prüfungsausschuss<br />
Bleibt beim<br />
Prüfungs-<br />
Mandatiert an<br />
ausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
8 Das Treffen einer Entscheidung,<br />
soweit dies zu seinen Befugnissen<br />
gehört, im Hinblick auf<br />
Beschwerdeschriften von<br />
Studenten, gemäß dem<br />
Studentenstatut.<br />
Prüfungs<br />
(empfehlung<br />
s-)<br />
ausschuss<br />
56
Vom Prüfungsausschuss mandatierte Aufgaben <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Aufgaben Prüfungsausschuss<br />
9 Das Treffen einer Entscheidung<br />
beim Verdacht auf eine vom<br />
Studenten durchgeführte<br />
Unregelmäßigkeit und das<br />
gegebenenfalls Treffen von<br />
diesbezüglichen Maßregeln in<br />
Übereinstimmung mit der<br />
(Durchführungs)regeln <strong>für</strong> Examen,<br />
wie durch den Prüfungsausschuss<br />
festgelegt.<br />
Bleibt beim<br />
Prüfungsausschuss<br />
Mandatiert an<br />
Ständigen<br />
Ausschuss<br />
10 Das Festlegen von näheren<br />
diesbezüglichen (Durchführungs-<br />
)Regeln über Freistellungsanträge<br />
von einzelnen Studenten und<br />
Gruppen von Studenten.<br />
11 Die Entscheidung über<br />
Freistellungsanträge von einzelnen<br />
Studenten und Gruppen von<br />
Studenten.<br />
Prüfungs<br />
(empfehlung<br />
s-)<br />
ausschuss<br />
12 Die Entscheidung über den Antrag<br />
eines Studenten um einen Freien<br />
Minor zu absolvieren.<br />
Ständigen<br />
Ausschuss<br />
13 Die Entscheidung über den Antrag<br />
eines Studenten auf eine<br />
zusätzliche Gelegenheit <strong>für</strong> das<br />
Ablegen einer (Teil)Prüfung oder<br />
integralen Prüfung.<br />
14 Die Entscheidung über den Antrag<br />
eines Studenten <strong>für</strong> das Ablegen<br />
einer lernwegunabhängigen<br />
(Teil)Prüfung.<br />
Prüfungs<br />
(empfehlung<br />
s-)<br />
ausschuss<br />
Prüfungs<br />
(empfehlung<br />
s-)<br />
ausschuss<br />
15 Die Entscheidung dass ein Student<br />
(Teil)Prüfungen und integrale<br />
Prüfungen des Abschlussexamens<br />
ablegen kann, bevor das<br />
propädeutische Examen erfolgreich<br />
abgelegt wurde.<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
16 Körperlich oder im Hinblick auf die<br />
Sinnesorgane behinderten<br />
Studenten Gelegenheit bieten,<br />
Prüfungen und integrale Prüfungen<br />
auf eine angepasste Weise zu<br />
absolvieren<br />
Prüfungs<br />
(empfehlung<br />
s-)<br />
ausschuss<br />
17 Die Entscheidung über einen<br />
Antrag eines Studenten um eine<br />
mündliche (Teil)Prüfung oder eine<br />
mündliche integrale Prüfung nicht<br />
Prüfer<br />
oder<br />
Vorsitzender<br />
Ständigen<br />
Ausschuss<br />
57
18 Das Austeilen von Belegen,<br />
Zeugnissen und Erklärungen.<br />
Ständigen<br />
Ausschuss<br />
19 Die Mitgestaltung der<br />
Prüfungspolitik der Ausbildung oder<br />
Gruppe von Ausbildungen.<br />
20 Die Empfehlung an die<br />
Fakultätsdirektion und<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion bezüglich der OER<br />
und der sich hierauf beziehenden<br />
Durchführungsregeln.<br />
Vom Prüfungsausschuss mandatierte Aufgaben <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
Aufgaben Prüfungsausschuss<br />
Bleibt beim<br />
Prüfungsausschuss<br />
Mandatiert an<br />
öffentlich stattfinden zu lassen<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
21 Das Feststellen, ob der Student<br />
den Qualifikationszielen entspricht,<br />
die <strong>für</strong> den Erhalt eines Grades<br />
benötigt werden, nachdem durch<br />
der Einrichtungsvorstand erklärt<br />
wurde, dass den prozeduralen<br />
Anforderungen <strong>für</strong> eine Ausstellung<br />
entsprochen wurde.<br />
Prüfungs<br />
(empfehlung<br />
s-)<br />
ausschuss<br />
22 Das Entscheiden über den Antrag<br />
eines Studenten um die<br />
Überreichung des Zeugnisses zu<br />
verschieben.<br />
23 Auf Anfrage das Ausstellen einer<br />
Bescheinigung– an denjenigen, der<br />
mehr als eine (Teil)Prüfung resp.<br />
integrale Prüfung erfolgreich<br />
abgelegt hat und an den kein<br />
Zeugnis wie in Artikel 11.7, Absatz<br />
2 beschrieben überreicht werden<br />
kann – worin in jedem Fall die<br />
(Teil)Prüfungen resp. integrale<br />
Prüfungen vermeldet sind, die<br />
erfolgreich absolviert wurden.<br />
Ständigen<br />
Ausschuss<br />
Ständigen<br />
Ausschuss<br />
24 Das Behandeln von Anträgen auf<br />
Prüfungserleichterungen zugunsten<br />
von Studenten, deren<br />
Muttersprache nicht Niederländisch<br />
ist.<br />
Prüfungs<br />
(empfehlung<br />
s-)<br />
ausschuss<br />
25 Das auf Gesuch des Studenten<br />
Erteilen von Freistellung der<br />
Anwesenheitsverpflichtung – unter<br />
Auferlegung von ersetzenden<br />
Anforderungen oder auch nicht.<br />
Examinator<br />
58
Art. 2.2<br />
Vom <strong>Institut</strong>sdirektor mandatierte Aufgabe/Aufgaben<br />
Vom <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
1 Beschlüsse fassen über die<br />
Zulassung von Personen, die ein<br />
oder mehrere Niederländisch<br />
und/oder NT-2-II (Wiederholungs-)<br />
Examen abgelegt haben, jedoch<br />
noch nicht den/allen<br />
Examenanforderungen genügen.<br />
2 Berufungsangelegenheiten zur<br />
Anerkennung von<br />
Studienempfehlungen behandeln<br />
3 Abgeben einer<br />
Freistellungserklärung hinsichtlich<br />
der Freistellung von<br />
propädeutischen Examen<br />
konform WHW Art.7.30 Absatz 2<br />
Mandatiert an<br />
Weiter<br />
mandatiert<br />
an<br />
Prüfungs<br />
(empfehlung<br />
s-)<br />
ausschuss<br />
Ständigen<br />
Ausschuss<br />
Ständigen<br />
Ausschuss<br />
Art. 2.3<br />
Durch den Vorstand der <strong>HAN</strong> mandatierte Aufgabe/Aufgaben<br />
Vom <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
1 Verantwortlichkeit <strong>für</strong> das Erteilen<br />
des Grades an einen Studenten.<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
Prüfungsausschuss<br />
Mandatiert an<br />
Ständigen<br />
Ausschus<br />
s<br />
59
ANLAGEN ZU DER ORDNUNG PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE ISS:<br />
Anlage 1: Unregelmäßigkeiten: Verfahren <strong>für</strong> Dozenten/Examinatoren<br />
Verfahren <strong>für</strong> die Meldung einer möglichen Unregelmäßigkeit<br />
1. Wenn mögliche Unregelmäßigkeiten entdeckt wurden, ist die Verfahrensweise wie folgt:<br />
a. Der Unterrichtsmanager oder der Dozent, eventuell nach Beratung mit dem<br />
Unterrichtsmanager, teilt, wenn eine mutmaßliche Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, dies<br />
dem Studenten und innerhalb eines Werktages dem amtlichen Schriftführer des<br />
Prüfungsausschusses mit: Theo Teeuwen, examencommissie.ISS@han.nl<br />
b. Der “Entdecker” der möglichen Unregelmäßigkeit sendet alle originalen relevanten<br />
Schriftstücke (Berichte/Aufträge und dergleichen) dem amtlichen Schriftführer des<br />
Prüfungsausschusses und legt eine schriftliche Erklärung bei, wo die mögliche<br />
Unregelmäßigkeit in den Stücken zu finden ist und warum dies als Unregelmäßigkeit<br />
angesehen werden kann.<br />
c. Der “Entdecker” vermeldet den Namen und die Studentennummer des betreffenden<br />
Studenten. Wenn mehrere Studenten von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, muss<br />
angegeben werden, wer <strong>für</strong> was verantwortlich ist.<br />
d. Des Weiteren müssen untenstehende Informationen vermeldet werden:<br />
- Datum der Feststellung,<br />
- Name der Unterrichtseinheit (oder des Teils der Unterrichtseinheit)<br />
- Code der (oder des Teils der Unterrichtseinheit)<br />
- Phase (Propädeutikum oder Hauptphase)<br />
- Name der Ausbildung.<br />
2. Sobald alle benötigten Stücke eingereicht wurden, wird durch die Sekretärin des<br />
Prüfungsausschusses ISS eine Anhörung geplant, wo<strong>für</strong> sowohl der Student als auch ein Vertreter<br />
der Ausbildung geladen werden.<br />
3. Nach der Anhörung wird der Prüfungsausschuss sich beraten und zu einem Urteil kommen.<br />
Dieses wird erst mündlich durch ein Telefonat mitgeteilt werden und danach zusätzlich schriftlich<br />
und begründet.<br />
60
ANLAGEN ZUR ORDNUNG PRÜFUNGSAUSSCHUSS ISS<br />
Anlage 2: Gesuche oder Beschwerdeschriften an den Prüfungs(empfehlungs)ausschuss<br />
Allgemeine Informationen über den Prüfungsausschuss und den Prüfungsempfehlungsausschuss<br />
deiner Ausbildung und wie du Gesuche und Beschwerdeschriften bei ihnen einreichen kannst, kannst<br />
du finden, indem du auf <strong>HAN</strong>-Insite Start gehst. http://www1.han.nl/insite/home/<br />
Klicke anschließend an der linken Seite auf „Gedrag en Maatschappij“ und wähle dann das <strong>Institut</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Sozialstudien</strong> (Instituut Sociale Studies) aus.<br />
Auf dieser Seite wählst du den Link: Über uns/Ausschüsse (Over ons/Commissies)<br />
Hier findest du weitere Informationen über:<br />
Prüfungs(empfehlungs)ausschüsse ISS (CMV, CTO, MWD, PED, SPH, TP)<br />
und wie du Gesuche oder Beschwerdeschriften bei ihnen einreichen kannst.<br />
61
4. Ordnung Ausbildungsausschüsse <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
ARTIKEL 1: STATUS UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />
1. Diese Ordnung ist eine Ordnung wie in Artikel 22, Absatz 4 der Verwaltungsordnung der <strong>HAN</strong><br />
bezeichnet.<br />
2. Für diese Regelungen gelten mit Ausnahme des Begriffs „Student“ die Definitionen und<br />
Bestimmungen, die in der „Anlage 1 zum <strong>Ausbildungsstatut</strong> Begriffsliste“ enthalten sind. In dieser<br />
Ordnung wird folgender Begriff benutzt: Derjenige, der als Student bei der Fachhochschule<br />
Arnhem-Nijmegen (<strong>HAN</strong>) immatrikuliert ist.<br />
ARTIKEL 2: VOLLVERSAMMLUNG AUSBILDUNGSAUSSCHÜSSE<br />
1. Jede Ausbildung oder Ausbildungsgruppe hat einen Ausbildungsausschuss.<br />
2. Alle Ausbildungsausschüsse, die zum <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> gehören, halten mindestens<br />
zweimal jährlich eine Vollversammlung über die gemeinsamen Punkte, in jedem Falle über die in<br />
Art. 3, Absatz 2 angesprochenen Punkte ab.<br />
3. Im <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> gibt es folgende Ausbildungsausschüsse:<br />
- Ausbildungsausschuss Kreative Therapie (CTO),<br />
- Ausbildungsausschuss Kulturelle Sozialpädagogik (CMV),<br />
- Ausbildungsausschuss Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung (MWD),<br />
- Ausbildungsausschuss Pädagogik (PED),<br />
- Ausbildungsausschuss Sozialpädagogik (SPH),<br />
- Ausbildungsausschuss Angewandte Psychologie (TP).<br />
ARTIKEL 3: AUFGABEN UND BEFUGNISSE<br />
1. Ein Ausbildungsausschuss hat zur Aufgabe:<br />
- Empfehlungen zur Unterrichts- und Prüfungsordnung (OER) der entsprechenden Ausbildung<br />
zu geben;<br />
- Die jährliche Beurteilung der Art und Weise der Durchführung der OER der entsprechenden<br />
Ausbildung sowie die Beurteilung des Systems des Qualitätsmanagements der<br />
entsprechenden Ausbildung;<br />
- Die auf Nachfrage oder auf eigene Initiative vorgenommene Empfehlung in Richtung der<br />
Unterrichtsmanager, der <strong>Institut</strong>sdirektion, der Fakultätsdirektion und / oder den Fakultätsrat<br />
bezüglich aller übrigen Angelegenheiten geben, die den Unterricht in den entsprechenden<br />
Ausbildungen betreffen.<br />
2. Die Vollversammlung hat zur Aufgabe:<br />
- Die gesonderten Empfehlungen der Ausbildungsausschüsse zur OER, die zu einem <strong>Institut</strong><br />
gehören, besprechen. Dies geschieht, um zu einer gemeinsamen Empfehlung zu kommen,<br />
damit die Unterrichts- und Prüfungsordnung (OER) auf <strong>Institut</strong>sniveau verbindlich beschlossen<br />
werden kann;<br />
- Die besonderen Beurteilungen der Ausbildungen über die Art und der Durchführung der OER,<br />
sowie die besonderen Beurteilungen des Systems des Qualitäts-Managements besprechen.<br />
Dies dient dazu, um zu einer Beurteilung über die Art der Durchführung der OER zu gelangen,<br />
als auch dazu, das Systems des Qualitäts-Managements auf dem Niveau des <strong>Institut</strong>s zu<br />
thematisieren;<br />
- Die auf Nachfrage oder auf eigene Initiative vorgenommene Empfehlung in Richtung der<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion, der Fakultätsdirektion und / oder den Fakultätsrat bezüglich aller übrigen<br />
Angelegenheiten geben, die den Unterricht in den entsprechenden Ausbildungen auf dem<br />
Niveau des <strong>Institut</strong>s betreffen.<br />
ARTIKEL 4: EMPFEHLUNGEN UND BEURTEILUNG<br />
1. Eine Empfehlung bzw. Beurteilung, wie in Artikel 3, Absatz 1 bezeichnet, wird der<br />
Unterrichtsmanager, der <strong>Institut</strong>sdirektion und – durch den Ausbildungsausschuss – zur<br />
Kenntnisnahme der Fakultätsdirektion und dem Fakultätsrat zugesandt.<br />
2. Eine Empfehlung, bzw. Beurteilung, wie in Artikel 3, Absatz 2 bezeichnet, wird der<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion und – durch den Ausbildungsausschuss – zur Kenntnisnahme der<br />
Fakultätsdirektion und dem Fakultätsrat zugesandt.<br />
3. Bevor eine Empfehlung gegeben wird, kann der Ausbildungsausschuss zur Beratung bei<br />
Studenten und/oder Dozenten der entsprechenden Ausbildung übergehen.<br />
62
4. Soweit die Unterrichtsmanager oder die <strong>Institut</strong>sdirektion eine Empfehlung seitens des<br />
Ausbildungsausschusses nicht folgt, begründet sie die entsprechende Entscheidung und<br />
informiert direkt den Ausschuss, die Fakultätsdirektion und den Fakultätsrat schriftlich.<br />
ARTIKEL 5: ZUSAMMENSTELLUNG<br />
1. Die Zusammenstellung des Ausbildungsausschusses ist wie folgt:<br />
Ein Ausbildungsausschuss zählt je Ausbildung mindestens 4 Mitglieder. Ein Ausbildungsausschuss<br />
<strong>für</strong> eine Gruppe von Ausbildungen zählt mindestens 2 Mitglieder pro zur Gruppe gehörender<br />
Ausbildung. Die Anzahl der Mitglieder wird von der Fakultätsdirektion bestimmt.<br />
2. Beim Ausbildungsausschuss wird<br />
a. die Hälfte der Anzahl der Mitglieder benannt aus – und vorgetragen durch - Dozenten der<br />
entsprechenden Ausbildung. In besonderen Fällen oder wenn der Betroffene über<br />
besondere Qualifikationen verfügt, kann anstelle eines Dozenten auch ein anderer<br />
Mitarbeiter ernannt werden.<br />
b. die Hälfte der Anzahl der Mitglieder benannt aus – und vorgetragen durch - Studenten der<br />
entsprechenden Ausbildung. Das Streben ist, dass alle Routen (Vollzeit, Teilzeit, Dual,<br />
Propädeutikum, Postpropädeutikum) im Ausschuss vertreten sind.<br />
3. Die Zusammenstellung der gemeinschaftlichen Versammlung ist als folgt:<br />
Von jedem Ausbildungsausschuss werden der Vorsitzende und ein anderes Mitglied abgeordnet.<br />
4. Die <strong>Institut</strong>sdirektion benennt die Mitglieder des Ausbildungsausschusses so wie in Absatz 2 und 3<br />
dieses Artikels angegeben.<br />
ARTIKEL 6: BERUFUNGSVERFAHREN<br />
1. Unter Inachtnahme von Artikel 5 benennt die <strong>Institut</strong>sdirektion aus Studenten und Dozenten der<br />
Ausbildung mindestens 4 Mitglieder <strong>für</strong> den Ausbildungsausschuss <strong>für</strong> eine Ausbildung und <strong>für</strong><br />
einen Ausbildungsausschuss einer Ausbildungsgruppe. Sowohl Studenten als auch Dozenten<br />
sorgen da<strong>für</strong>, dass zu benennende Mitglieder vorgetragen werden.<br />
2. Falls kein gemeinsamer Ausbildungsausschuss <strong>für</strong> die Ausbildungen eines <strong>Institut</strong>s eingerichtet ist<br />
– wählt jeder einzelne zum diesem <strong>Institut</strong> gehörende Ausbildungsausschuss jährlich einen<br />
Dozenten und einen Studenten aus ihren Reihen, die neben dem Vorsitzenden in die<br />
Vollversammlung entsonden werden.<br />
ARTIKEL 7: FUNKTIONSDAUER<br />
1. Die Funktionsdauer der Mitglieder eines Ausbildungsausschusses und Mitglieder der<br />
Vollversammlung beträgt 2 Jahre, beginnend am 01. September. Abtretende Mitglieder können<br />
erneut zur Ernennung vorgeschlagen werden.<br />
2. Jährlich wird untersucht, ob den Anforderungen des Artikels 5 in dieser Ordnung genügt wird.<br />
Wenn nötig, wird ein neuer Vorschlag erstellt, der diesen Anforderungen genügt. Hierbei gilt Artikel<br />
6.<br />
3. Absatz 1 dieses Artikels ist ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />
ARTIKEL 8: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT<br />
1. Die Mitgliedschaft eines Ausbildungsausschusses und der Vollversammlung endet<br />
a. nach 2 Jahren, wenn das Mitglied nicht erneut vorgeschlagen wird;<br />
b. zwischenzeitlich,<br />
- im Falle des Versterbens;<br />
- wenn sich eine Situation, wie in Artikel 7, Absatz 2, 2. Vollsatz zuträgt;<br />
- in dem Falle, wenn der Dozent nicht mehr dem <strong>Institut</strong>, bzw. der entsprechenden<br />
Ausbildung angehört;<br />
- wenn das Studentenmitglied die Ausbildung verlassen hat;<br />
- wenn eine schriftliche Kündigung durch das Mitglied - unter Nennung von Gründen - zum<br />
Ende des Monats unter Inachtnahme einer Kündigungsfrist von 2 Monaten eingegangen<br />
ist.<br />
2. Im Falle einer zwischenzeitlichen Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung eines<br />
ihrer Mitglieder wird unter Beachtung der Artikel 5 und 6 ein neues Mitglied aus ihrer Mitte<br />
genannt.<br />
ARTIKEL 9: ZWISCHENZEITLICHE OFFENE STELLEN<br />
1. Wenn zwischenzeitlich bei einem Ausbildungsausschuss eine offene Stelle existiert, setzt die<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion, wie in Artikel 5 angegeben, einen Nachfolger ein.<br />
63
2. Die Ernennung eines Nachfolgers erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Entstehen der<br />
zwischenzeitlich existierenden offenen Stelle.<br />
3. Der zwischenzeitliche Nachfolger tritt zu dem Zeitpunkt ab, zu welchem die Person, deren<br />
Mitgliedschaft zwischenzeitlich endet, hätte abtreten müssen.<br />
4. Absatz 2 und Absatz 3 dieses Artikels gelten auch <strong>für</strong> die Vollversammlung.<br />
ARTIKEL 10: VORSITZ UND SCHRIFTFÜHRUNG<br />
1. Der Ausbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer<br />
sowie <strong>für</strong> jeden von beiden einen Stellvertreter.<br />
2. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer und <strong>für</strong><br />
jeden der beiden einen Stellvertreter.<br />
ARTIKEL 11: SITZUNGEN<br />
1. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses zusammengerufen. Dieser<br />
ruft die Sitzung mindestens zweimal jährlich zusammen und außerdem dann, wenn mindestens<br />
die Hälfte der Mitgliederanzahl des Ausbildungsausschusses dies beantragt.<br />
2. Den Mitgliedern des Ausbildungsausschusses empfangen spätestens 10 Arbeitstage vor dem<br />
Sitzungsdatum eine schriftliche Einladung einschließlich der Tagesordnung.<br />
3. Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung im Besitz der Mitglieder<br />
der Sitzung sein. Wenn diese Frist nicht beachtet wird, kann die Sitzung mit Stimmenmehrheit<br />
entscheiden, keine Empfehlung auszusprechen.<br />
4. Die Sitzungen des Ausbildungsausschusses sind öffentlich, es sei denn, der<br />
Ausbildungsausschuss entscheidet abweichend. In geschlossenen Sitzungen können keine<br />
Entscheidungen gefällt werden.<br />
5. Der Ausbildungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass seine Empfehlungen und Vorschläge zur<br />
Einsicht an einem <strong>für</strong> das Personal und die Studenten des <strong>Institut</strong>s bzw. der Ausbildung<br />
zugänglichen Platz liegen.<br />
6. Der Ausbildungsausschuss hält mindestens zweimal jährlich in Übereinstimmung mit Absatz 1<br />
dieses Artikels eine öffentliche Sitzung ab.<br />
7. Die Termine der öffentlichen Sitzung werden in Abstimmung mit der <strong>Institut</strong>sdirektion so geplant,<br />
dass sie zur <strong>HAN</strong>-Jahresplanung passen.<br />
8. Der Ausbildungsausschuss bestimmt selber, ob er zur Vorbereitung einer öffentlichen Sitzung eine<br />
geschlossene Sitzung abhält.<br />
9. Die Sitzung der gemeinsamen Sitzung wird durch den Vorsitzenden der gemeinsamen Sitzung<br />
einberufen. Diese wird zusammengerufen, wie dies in Artikel 2, Absatz 2 bestimmt ist.<br />
10. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />
ARTIKEL 12: ENTSCHEIDUNGSFINDUNG<br />
1. Der Ausbildungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der ausgebrachten Stimmen zur<br />
Ausgabe einer Empfehlung oder eines Vorschlags.<br />
2. Der Ausbildungsausschuss trägt in den entsprechenden Fällen da<strong>für</strong> Sorge, dass auch der<br />
Standpunkt der Minderheit der abgegebenen Stimmen der <strong>Institut</strong>sdirektion kenntlich gemacht ist.<br />
3. Absatz 1 und 2 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />
ARTIKEL 13: BERICHTERSTATTUNG<br />
1. Über jede Sitzung wird unter Verantwortung des Schriftführers des Ausbildungsausschusses ein<br />
Bericht erstellt.<br />
2. Der Bericht enthält mindestens:<br />
- Datum, Zeit, Ort<br />
- Anwesende Mitglieder<br />
- Abwesende Mitglieder<br />
- Tagesordnung<br />
- Die Hauptpunkte der Diskussion<br />
- Das Ergebnis der Empfehlungsanträge (mit möglichen Abstimmungsergebnissen)<br />
- Mögliche Abstimmungserklärungen<br />
- Entscheidungsliste<br />
3. Der Bericht wird spätestens 15 Arbeitstage nach der Sitzung als Entwurf den Mitgliedern<br />
zugesandt.<br />
4. Der Bericht wird in der nächstfolgenden Sitzung angenommen.<br />
64
5. Die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Ausbildungsausschusses werden digital den<br />
Dozenten und den Studenten des <strong>Institut</strong>s, bzw. der entsprechenden Ausbildung zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
6. Absatz 1 bis Absatz 5 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />
ARTIKEL 14: DIE INSTITUTSDIREKTION IN BEZIEHUNG ZUM AUSBILDUNGSAUSSCHUSS<br />
1. Siehe Artikel 3 und 4.<br />
2. Auf Antrag der <strong>Institut</strong>sdirektion oder durch den von ihr benannten Stellvertreter, bzw. auf Antrag<br />
des Ausbildungsausschusses wohnt die <strong>Institut</strong>sdirektion bzw. der von ihr benannte Stellvertreter<br />
den Sitzungen des Ausbildungsausschusses oder eines Teiles desselben bei.<br />
3. Die Fakultätsdirektion, die <strong>Institut</strong>sdirektion und der Unterrichtsmanager verschaffen dem<br />
Ausbildungsausschuss sämtliche Informationen, die dieser Ausschuss, vernünftigerweise <strong>für</strong> die<br />
Ausübung seiner Aufgaben benötigt.<br />
4. Die <strong>Institut</strong>sdirektion trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass die Studenten und die Dozenten des betroffenen<br />
<strong>Institut</strong>s ausreichend über die Existenz und das Funktionieren des Ausbildungsausschusses<br />
informiert sind.<br />
5. Absatz 1 bis Absatz 4 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />
ARTIKEL 15: BERICHTERSTATTUNG<br />
1. Der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses gibt in jedem Falle einmal jährlich im November der<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion über das Funktionieren und die Tätigkeiten der Kommission im<br />
vorausgegangenen Studienjahr einen schriftlichen Bericht. Der Vorsitzende sendet den Bericht zur<br />
Kenntnisnahme der Fakultätsdirektion und dem Fakultätsrat.<br />
2. Der Vorsitzende der Vollversammlung der Ausbildungsausschüsse bringt in jedem Fall jährlich im<br />
Monat November einen schriftlichen Bericht <strong>für</strong> die <strong>Institut</strong>sdirektion heraus, in dem das<br />
Funktionieren und die Tätigkeiten der Vollversammlung im vorhergehenden Studienjahr<br />
thematisiert wird. Der Vorsitzende sendet den Bericht zur Kenntnisnahme an die<br />
Fakultätsdirektion und den Fakultätsrat.<br />
3. Der Bericht enthält in jedem Falle Informationen über folgende Themen:<br />
- Die Sicht des Ausbildungsausschusses auf ihre Aufgabe und Arbeitsweise;<br />
- Aktions- und Aktivitätenplan im Hinblick auf die zurückliegende Periode (=letztes Studienjahr);<br />
- Zusammenstellung des Ausbildungsausschusses während der zurückliegenden Periode;<br />
- Die durch den Ausbildungsausschuss herausgegebenen Urteile und Empfehlungen in der<br />
zurückliegenden Periode;<br />
- Die Reaktion (u.a.) der <strong>Institut</strong>sdirektion bzw. des Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses<br />
zu diesen Empfehlungen;<br />
- Evaluierung des Aktions- und Aktivitätenplans;<br />
- Schlussfolgerungen und Empfehlungen.<br />
4. Der in den Abschnitten 1 und 2 bezeichnete Bericht wird in jedem Falle digital und falls gewünscht<br />
gedruckt den Dozenten und den Studenten des <strong>Institut</strong>s, bzw. der/den entsprechenden<br />
Ausbildung(und) zugestellt.<br />
ARTIKEL 16: EINRICHTUNGEN<br />
1. Die Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sdirektionen stellen dem Ausbildungsausschuss in ausreichendem<br />
Umfang Einrichtungen zur Verfügung.<br />
2. Konkret implizieren diese Einrichtungen Folgendes:<br />
- Für die Gesamtheit der Aktivitäten des Ausbildungsausschusses (Sitzungen, Vorbereitung) gilt<br />
<strong>für</strong> jeden Dozenten eine Freistellung von maximal 41,5 Stunden. Für studentische Mitglieder<br />
gilt eine Vergütung in Übereinstimmung mit „<strong>HAN</strong>-Flex“ von maximal 41,5 Stunden.<br />
- Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden in die Lage versetzt um während einer<br />
durch die Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sdirektion und den Ausschuss gemeinsam festzulegenden<br />
Menge an Zeit die Schulung zu erhalten, die die Mitglieder des Ausschusses zur Erfüllung ihre<br />
Aufgabe benötigen. Die Dozentenmitglieder des Ausschusses werden in die Lage versetzt die<br />
Schulung in ihre Arbeitszeit und mit Recht auf Lohn zu erhalten.<br />
- Der Ausbildungsausschuss kann in Abstimmung mit der <strong>Institut</strong>sdirektion über eine<br />
Sekretariatsunterstützung, Sitzungsräume, Möglichkeiten zur Reproduktion/Verteilung von<br />
Sitzungsunterlagen und restaurative Einrichtungen verfügen.<br />
3. Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />
65
ARTIKEL 17: SCHUTZMASSNAHMEN<br />
Der Vorstand (CvB), die Fakultätsdirektion, die <strong>Institut</strong>sdirektion und der Unterrichtsmanager tragen<br />
da<strong>für</strong> Sorge, dass die Mitglieder des Ausbildungsausschusses und der gemeinsamen Sitzung – in der<br />
Funktion ihrer Mitgliedschaft im Ausbildungsausschuss – aufgrund ihrer Position und/oder Interessen<br />
im Hinblick auf die Fachhochschule nicht benachteiligt werden.<br />
ARTIKEL 18: UNVORHERGESEHENE UMSTÄNDE<br />
In den Fällen, in denen diese Ordnung nicht greift und bezüglich derer eine direkte Entscheidung des<br />
Ausbildungsausschusses, bzw. gemeinsamen Sitzung notwendig ist, entscheidet der Vorsitzende des<br />
Ausbildungsausschusses bzw. der Vorsitzende der gemeinsamen Sitzung. Seine Entscheidung teilt er<br />
möglichst umgehend den übrigen Mitgliedern des Ausbildungsausschusses bzw. den übrigen<br />
Mitgliedern der gemeinsamen Sitzung, der <strong>Institut</strong>sdirektion, dem/den entsprechenden<br />
Unterrichtsmanager(s) sowie der Fakultätsdirektion mit.<br />
ARTIKEL 19: INKRAFTTRETEN<br />
Diese Ordnung tritt zum 01. September <strong>2013</strong> in Kraft.<br />
66
Teil 3: Studienführer<br />
Der Studienführer wird <strong>für</strong> jede Ausbildung getrennt publiziert. Für alle Ausbildungen gibt es sowohl<br />
eine digitale als auch eine gedruckte Version. Die digitalen Versionen sind auf der Website der <strong>HAN</strong><br />
und <strong>HAN</strong>-Insite zu finden.<br />
1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />
67
Teil 4: Interne Organisation<br />
68
5. Interne Organisation<br />
5.1 Fakultäten, Bereiche und <strong>Institut</strong>e<br />
Die <strong>HAN</strong> hat folgende 4 Fakultäten: Wirtschaft und Management (FEM); Lehramtstudiengänge (FE);<br />
Gesundheit- und Sozialwesen (FGGM); Technik (FT).<br />
Die Unterstützungsdienste der Fachhochschule <strong>HAN</strong> sind im „Service Bedrijf” untergebracht.<br />
Innerhalb der Fakultäten sind die miteinander verwandten Bachelorausbildungen in Bereichen<br />
(Domeinen) zusammengefasst. Diese Bereiche werden organisatorisch als <strong>Institut</strong>e bezeichnet. Ein<br />
<strong>Institut</strong> kann aus mehreren Bereichen bestehen und ein Bereich besteht aus mehreren Ausbildungen.<br />
FGGM hat folgende Bereiche: „Health“, „Nursing“, „<strong>Sozialstudien</strong>“ sowie „Sport en Bewegingsstudies“.<br />
5.2 FGGM: Management und Organisation auf Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau<br />
Die Fakultät GGM betreut <strong>für</strong> mehr als 12.000 Studenten eine breite Skala von Bachelor- und<br />
Masterausbildungen (Fachhochschulniveau). In der nachfolgenden Übersicht findet man die<br />
Ausbildungen und den Bereich, zu welchem sie gehören. Zusätzlich sind jeweils das Management der<br />
Fakultät und die sich hierauf beziehenden <strong>Institut</strong>e genannt:<br />
Fakultätsdirektor GGM: Herr F.H.J. Stöteler<br />
Bereiche und Ausbildungen<br />
Bereich Sozialwesen<br />
Kreative Therapie (CT)<br />
Kulturelle Sozialpädagogik - KSP (CMV)<br />
Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung (MWD)<br />
Pädagogik (PED.)<br />
Sozialpädagogik (SPH)<br />
Angewandte Psychologie (TP)<br />
Bereich Gesundheitswesen (Health)<br />
Ergotherapie (ERGO)<br />
Physiotherapie (FYSIO)<br />
Logopädie (LOGO)<br />
Ernährung und Diätetik (V&D)<br />
Mundpflege (MZK) (*)<br />
Bereich Sport- und Bewegungsstudien (Sport en<br />
Bewegingsstudies)<br />
Sport und Bewegungserziehung (SBE)<br />
Sport, Gesundheit und Management (SGM)<br />
Lehrer <strong>für</strong> Körpererziehung (LLO)<br />
<strong>Institut</strong>e und <strong>Institut</strong>smanagement<br />
<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong><br />
<strong>Institut</strong>sdirektion<br />
Frau drs. K. van Kammen<br />
Frau drs. J. Schaap<br />
Herr drs. H. Verwijs, Unterrichtsmanager<br />
Frau drs. M. van Baars, Unterrichtsmanager<br />
Frau J. Pol, Unterrichtsmanagerin<br />
Offene Stelle, Unterrichtsmanager<br />
Herr drs. R. Vispoel, Unterrichtsmanager<br />
Herr drs. W. van der Leeuw, Unterrichtsmanager<br />
<strong>Institut</strong> Medizinische Hilfsberufe (IPS)<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion:<br />
Herr drs. M. Pistorius, <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
Frau drs. T. Komen, stv. <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
Frau I. Stijnen,<br />
Leiterin Ausbildung<br />
Herr drs. H. Berndt<br />
Leiter Ausbildung<br />
Frau L. Remijn, MSc<br />
Leiterin Ausbildung<br />
Frau dr. V. Ceelen,<br />
Leiterin Ausbildung<br />
Frau A. van Boxtel,<br />
Leiterin Ausbildung<br />
<strong>HAN</strong> Sport und Bewegung<br />
Herr J. Hermans MSc, <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
Offene Stelle, stv. <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
Herr P. Dresen<br />
Vorsitzender Curriculumsausschuss<br />
Frau ir. M. Bron<br />
Vorsitzende Curriculumsausschuss<br />
Herr drs. G. de Wit<br />
Vorsitzender Curriculumsausschuss<br />
69
Bereich Pflegeorientierte Studiengänge<br />
(Nursing)<br />
Krankenpflege (VERPL.)<br />
Medizinische Hilfe (MHV) (*)<br />
Lehrerausbildung Gesundheits- und Sozialwesen<br />
(LGW) (*)<br />
Pflege- und Dienstleistungsmanagement (MZD) (*)<br />
<strong>Institut</strong> Pflegeorientierte Studiengänge (IVS)<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion:<br />
Frau drs. C. van Mierlo-Renia, <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />
Frau drs. M. Beckers MSM, stv. <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />
Frau drs. C. van Mierlo-Renia, <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />
Frau drs. M. Beckers MSM, stv. <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />
Herr drs. T. Lemmen, Ausbildungskoordinator<br />
*: Die Ausbildungen LGW, MZD und MHV gehören zum IVS, jedoch nicht zum Fachbereich Nursing<br />
An der Fakultät kann man auch eine Inservice-Ausbildung absolvieren: Die Ausbildung<br />
„Operationstechnische- und Anästhesie-Assistenz” (Koordinator Herr F. Bijnen).<br />
Die <strong>HAN</strong> betreut auch eine große Anzahl an HBO-Master-Ausbildungen. Diese Ausbildungen sind seit<br />
1. Januar 2011 Teil des Interfakultären <strong>Institut</strong>s <strong>HAN</strong> Masterprogramms (Direktorin: Frau drs. Ans<br />
Gielen).<br />
Die Vertragsaktivitäten der FGGM werden von der Business Unit VDO Opleiding en Advies<br />
verrichtet (Abk.: VDO) und stehen unter der Leitung von einem Manager Hr. drs. F. van Westerhoven.<br />
Die Fakultät hat sog. Lektoren angestellt, die in Wissenszentren miteinander zusammenarbeiten und<br />
praxisorientiert Forschungsprojekte zugunsten der Unterrichtsentwicklung, der Berufspraxis und des<br />
Wissensgebiets ausführen. Die Lektorate führen praxisorientierte Forschungsprojekte aus, deren<br />
Resultate u.a. den Ausbildungen zugutekommen (z.B. in der Form neuer Einsichten <strong>für</strong> Hilfe- und<br />
Dienstleistungen im sozial-agogischen Arbeitsfeld). Lektoren leisten einen wichtigen Beitrag <strong>für</strong> die<br />
Entwicklung der <strong>HAN</strong> in Richtung einer University of Applied Sciences (UAS).<br />
Die meisten Lektorate bestehen aus einem Lektor und einem Forschungskreis, an dem auch<br />
Dozenten teilnehmen. Momentan verfügt die Fakultät über folgende Wissenszentren und Lektorate:<br />
Wissenszentrum <strong>HAN</strong> Sozial<br />
• Lebenslaufbegleitung bei Autismus<br />
Lektor: Herr Dr. JP. Teunisse<br />
• Lokale Dienstleistung ausgehend von der Perspektive des Kunden<br />
Lektorin: Frau Dr. M. van Biene<br />
Assoziierter Lektor: Herr Dr. E. Jansen<br />
• Wirksame Elemente in der Jugendpflege<br />
Lektor: Herr Dr. H. Pijnenburg<br />
• Innovation der Fürsorge <strong>für</strong> Geistigbehinderte<br />
Lektor: Offene Stelle<br />
Besondere Lektorin: Frau Dr. P. Embregts<br />
Wissenszentrum Nachhaltige Sorge<br />
• Akute Intensivpflege<br />
Lektorin: Frau Dr. L. Vloet<br />
Assoziierte Lektorin: Frau Dr. L. Verharen<br />
Assoziierte Lektorin: Frau Dr. S. Berben<br />
• Länger währende Pflege<br />
Lektorin: Frau Dr. M. Adriaansen<br />
Lektor: Herr Dr. R. van der Sande<br />
• Dienstleistungs- und Gesundheitsmanagement<br />
Lektor: Herr Dr. H. Hamers<br />
Assoziierte Lektorin: Offene Stelle<br />
• Soziale und Methodische Aspekte der Psychiatrischen Pflege<br />
Lektor: Herr Dr. B. Koekkoek<br />
70
Wissenszentrum Rehabilitation, Arbeit, Sport<br />
• Arbeit und Gesundheit<br />
Lektorinnen Frau Dr. Y. Heerkens und Frau Dr. J. Engels<br />
• Erkennen und Entwickeln von Sporttalent<br />
Lektorin: Frau Dr. M. Elferink-Gemser<br />
• Muskulös - skelettale Rehabilitation<br />
Lektoren: Herr Dr. R. van Cingel en Herr Dr. W. Hullegie<br />
• Neuro-Rehabilitation<br />
Lektor: Herr Dr. B. de Swart.<br />
Assoziierte Lektorin: Frau Dr. E. Steultjens<br />
• Ernährung im Bezug auf Sport und Gesundheit<br />
Lektorin: Frau Dr. M. van Bokhorst-de van der Schueren<br />
Lektor: offene Stelle<br />
Interfakultäres Wissenszentrum öffentliche Angelegenheiten<br />
• Gutes Management und Innovationsdynamik in gesellschaftlichen Organisationen<br />
Lektor: Herr Dr. F. de Vijlder<br />
• Innovationen im öffentlichen Sektor<br />
Lektor: Herr Dr. E. de Vries (ab 1-9-<strong>2013</strong>)<br />
Momentan arbeitet das <strong>Institut</strong> mit folgenden Wissenszentren / Lektoraten zusammen:<br />
Wissenszentrum <strong>HAN</strong> Sozial<br />
• Lebenslaufbegleitung bei Autismus<br />
• Lokale Dienstleistung ausgehend von der Perspektive des Kunden<br />
• Wirksame Elemente in der Jugendpflege<br />
• Innovation der Fürsorge <strong>für</strong> Geistigbehinderte<br />
Wissenszentrum Nachhaltige Sorge<br />
• Soziale und Methodische Aspekte der Psychiatrischen Pflege Kenniscentrum<br />
Wissenszentrum Rehabilitation, Arbeit, Sport<br />
• Arbeit und Gesundheit<br />
Interfakultäres Wissenszentrum öffentliche Angelegenheiten<br />
• Gutes Management und Innovationsdynamik in gesellschaftlichen Organisationen<br />
Gemäß dem <strong>HAN</strong>-Statut Lektorate von Februar 2008 und der strategischen Forschungspolitik der<br />
<strong>HAN</strong> leisten Lektoren einen Beitrag zum Unterricht der Bachelor- und Masterausbildungen. Sie leisten<br />
dies unter anderem durch die Teilnahme an Curriculum-Ausschüssen, Prüfungsausschüssen, durch<br />
das Geben von Gastvorlesungen und die Betreuung von Minoren. Außerdem kreieren sie dadurch<br />
eine Verbindung zwischen Forschung und Unterricht, indem sie einen Beitrag an die durchgehende<br />
Lernlinie „Forschung“ in den Lehrplänen leisten, und indem sie Studenten und Dozenten mit<br />
einbeziehen in konkrete praxisorientierte Forschungsprojekte. Dadurch, dass die Fragestellungen aus<br />
dem Arbeitsfeld kommen und deren Ergebnisse in die Lehrpläne und den Unterricht zurückfließen,<br />
wird die Beziehung zwischen Arbeitsfeld, Unterricht und Forschung verstärkt.<br />
Im <strong>Institut</strong> gibt (geben) der Lektor /die Lektoren Unterricht / wird unter anderem in der<br />
Unterrichtseinheit Forschung und Innovation zusammengearbeitet.<br />
Lektoren leisten einen Beitrag bei der Professionalisierung von Dozenten auf dem Gebiet von<br />
Forschungsfertigkeiten und bei der Entwicklung und Implementierung einer durchgehenden Lernlinie<br />
„Forschung“ im Lehrplan der Ausbildungen der Fakultät FGGM.<br />
Dozenten erhalten die Möglichkeit um an Wissensnetzwerken und Forschungsprojekten der Lektorate<br />
teilzunehmen. Die Wissensnetzwerke führen praxisorientierte Forschungsprojekte aus, deren<br />
Ergebnisse den Ausbildungen zu Gute kommen, zum Beispiel in der Form von neuen Erkenntnissen<br />
<strong>für</strong> die Dienst- und Hilfeleistung im sozialagogischen Arbeitsfeld.<br />
Einige aktuelle Beispiele von praxisorientierter Forschung sind: WMO / Welzijn Nieuwe Stijl<br />
(Wohlbefinden im neuen Stil), Autisme en Eigen Kracht, (Autismus und die eigene Kraft).<br />
Auch Studenten können an Forschungsprojekten eines Lektorats teilnehmen, zum Beispiel im<br />
Rahmen der folgenden Unterrichtseinheiten/Berufsaufgaben in der Hauptphase; Forschung und<br />
Innovation. Auf diese Weise können sie mit Hilfe der Lektorate Diplomarbeitsthemen anwerben.<br />
Studenten mit einem Spezialisierungsprofil führen obligatorisch Forschungsprojekte innerhalb der<br />
Lektorate aus. Studenten können auch in einer früheren Phase ihrer Ausbildung, in welcher sie in<br />
71
Kontakt mit Forschungsfertigkeiten kommen, an Projekten eines Lektorats teilnehmen, zum Beispiel<br />
am BOOT-Projekt.<br />
Dozenten des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong>, die Diplomarbeiten begleiten und noch keinen Master-<br />
Abschluss haben, sind verpflichtet um den Kurs 'introductie onderzoeksvaardigheden' (Einführung in<br />
Forschungsfertigkeiten) bei der <strong>HAN</strong>-Academy zu besuchen, welcher von Forschern des<br />
Wissensnetzwerkes <strong>HAN</strong> SOCIAAL betreut wird.<br />
Nahezu alle GGM-Bachelor-Ausbildungen sowie auch das Fakultätsdirektorium und das Fakultätsbüro<br />
im Neubau auf dem <strong>HAN</strong>-Campus Nijmegen (Kapittelweg 33) und im Gebäude der Prof.<br />
Molkenboerstraat 3 in Nijmegen angesiedelt.<br />
Die Bachelor-Ausbildung Mundpflege (MZK) behält ihre Niederlassung an der Philip van Leydenlaan<br />
(hier befindet sich auch die Fakultät Zahnmedizin der RU Nijmegen).<br />
Die AD-/BA-Ausbildungen LGW und MZD sowie die Business Unit VDO-CA sind im ehemaligen<br />
Canisius-College auf dem Berg en Dalseweg 81 in Nijmegen untergebracht.<br />
Der <strong>HAN</strong>-Campus Nijmegen, die Radboud Universität Nijmegen (RU) sowie die Universitätsklinik „St.<br />
Radboud“ (UMC) bilden weitere Einheiten des „Campus Heyendaal“.<br />
5.3 Organisation auf <strong>Institut</strong>sniveau (ISS)<br />
Das <strong>Institut</strong> wird von einer <strong>Institut</strong>sdirektion bestehend aus zwei Personen geleitet. Diese Direktion<br />
bildet gemeinsam mit den Unterrichtmanagern der Ausbildungen das Managementteam des ISS. Das<br />
Managementteam–ISS beratschlagt alle vierzehn Tage und steuert die Unterrichtsorganisation des<br />
<strong>Institut</strong>s.<br />
Das ISS ist um sechs Ausbildungen organisiert: Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung<br />
(maatschapelijk werk en hulpverlening – MWD), Sozialpädagogik (sociaal-pedagogische hulpverlening<br />
– SPH), Pädagogik (pedagogiek – PED), Kreative Therapie (creatieve therapie – CT), Kulturelle<br />
Sozialpädagogik (culturele maatschappelijke vorming – CMV) sowie Angewandte Psychologie<br />
(toegepaste psychologie - TP).<br />
Jeder Major hat einen Unterrichtsmanager, der <strong>für</strong> die inhaltliche Qualität und Aktualität des<br />
Unterrichts innerhalb seiner Ausbildung, dessen Anbindung an den Arbeitsmarkt sowie die Attraktivität<br />
des Unterrichts <strong>für</strong> Studenten verantwortlich ist. Die Unterrichtsmanager verfügen über ein breites und<br />
aktuelles Fachwissen und besitzen eine Affinität <strong>für</strong> externe Kommunikation. Sie bilden nach außen<br />
hin die Aushängeschilder ihres Majors und bilden somit zusammen mit der <strong>Institut</strong>sdirektion das<br />
externe Profil des <strong>Institut</strong>es. Der Unterrichtsmanager legt der <strong>Institut</strong>sdirektion gegenüber<br />
Rechenschaft ab.<br />
Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird der Unterricht über die Grenzen des Majors hinaus entwickelt<br />
und angeboten. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Minoren. Das Managementteam ISS entscheidet über<br />
das Minor-Angebot des <strong>Institut</strong>s.<br />
Die Organisation des Unterrichts bezieht sich auf die Rahmenbedingungen und die Infrastruktur, die<br />
benötigt werden, um Ausbildungen erfolgreich auszuführen und die Qualität des Unterrichts zu<br />
sichern. Die Verantwortlichkeit <strong>für</strong> das reibungslose Funktionieren des <strong>Institut</strong>s liegt bei der<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion. Die Organisation des Unterrichts ist teilweise beim Servicebetrieb (servicebedrijf)<br />
untergebracht. Die organisatorische Unterstützung durch das <strong>Institut</strong> befindet sich im Aufbau.<br />
Eine Reihe spezifischer, institutsweiter Aufgaben wird an Mitarbeitern mit einer speziellen<br />
Aufgabenanstellung <strong>für</strong> das gesamte <strong>Institut</strong> delegiert. Hierbei lässt sich an folgende Themen denken:<br />
Qualitäts-Management, Internationalisierung und Koordination des Minorenangebots.<br />
Neben den primären Unterrichtsaufgaben führt das <strong>Institut</strong> ISS auch Projekte mit dem Ziel aus,<br />
weitere Innovationen und eine weitere Qualitätssteigerung zu realisieren. Dies bedeutet, dass neue<br />
Initiativen unterstützt oder ergriffen werden, die zu einer Stärkung der Beziehungen mit dem<br />
Arbeitsgebiet, zu einer Entwicklung von Forschungsaufgaben, einer Verbesserung der Studentenoder<br />
Mitarbeiterzufriedenheit sowie zu einer Verbesserung der Unterrichtsqualität führen. Projekte<br />
haben immer einen zeitlich befristeten Charakter und stehen unter der Leitung eines Projektleiters, der<br />
hier<strong>für</strong> durch die Direktion angestellt wird.<br />
72
5.4 Prüfungsausschuss und Ausschuss <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung FGGM (Mitglieder)<br />
Der Prüfungsausschuss beurteilt, ob ein Student die Anforderungen die in der Unterrichts- und Prüfungsordnung<br />
hinsichtlich Wissen, Einsicht und Fähigkeiten festgelegt sind erfüllt, die nötig sind um den Bachelorgrad zu<br />
erlangen. Der Prüfungsausschuss benennt Prüfer, die die Prüfungen durchführen und die Ergebnisse festlegen.<br />
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Fakultätsdirektion benannt.<br />
Siehe auch die Ordnung Prüfungsausschuss im Teil 2 dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>s.<br />
PRÜFUNGSAUSSCHUSS INSTITUT FÜR SOZIALSTUDIEN<br />
Jos van Veen PED Sekretär / SA SA = Ständiger Ausschuss<br />
Pieter van Leeuwen CMV Vorsitzender / SA<br />
Frank Hendriks MWD Mitglied, stellv. Vorsitz.<br />
Marion van de Wijdeven CMV Mitglied<br />
Thea Penterman SPH Mitglied<br />
Gerdi Tuender CTO Mitglied<br />
Marije Winkeler TP Mitglied, stellv. Sekr.<br />
Theo Teeuwen<br />
Amtlicher Schriftführer (kein Mitglied)<br />
Prüfungs-<br />
Empfehlungsausschuss<br />
CMV<br />
Hay van der<br />
Sterren (Vors.)<br />
Marion van de<br />
Wijdeven (Sekr.)<br />
Petra Verhagen<br />
Prüfungs-<br />
Empfehlungsausschuss<br />
CTO/PMT<br />
Prüfungs-<br />
Empfehlungsausschuss<br />
MWD<br />
Prüfungs-<br />
Empfehlungsausschuss<br />
PED<br />
Prüfungs-<br />
Empfehlungsausschuss<br />
SPH<br />
Prüfungs-<br />
Empfehlungsausschuss<br />
TP<br />
Gerdi Tuender<br />
(Vors.)<br />
Frank Hendriks<br />
(Vors.)<br />
Jos van Veen<br />
(Vors.)<br />
Tina Bolte (Vors.) Marije Winkeler<br />
(Vors.)<br />
Neel Claessens Maritza Gerritsen Judith Hovius Thea Penterman Rian van Son<br />
(Stellv. Vorsitz) (Sekr.)<br />
(Stellv. Vorsitz)<br />
Henriëtte<br />
Sabri Yavuz Ceciel Fransen Kristin Kainzinger Liesbeth<br />
Bloemenkamp<br />
Stahlenhoef (Sekr.)<br />
Wenne Bergman Ineke Gijsenbergh Iris te Paske<br />
Ausschuss <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung FGGM (Mitglieder)<br />
ISS: Pieter van Leeuwen, Vorsitzender<br />
IPS: Ine van den Heuvel, Sekretärin<br />
IVS: Amy van Duijnhoven, Mitglied<br />
ISBS: Martijn Kamper, Mitglied<br />
Amtlicher Schriftführer: Theo Teeuwen<br />
73
5.5 Mitbestimmung von Studenten und Mitarbeitern auf <strong>HAN</strong>-, Fakultäts- und<br />
<strong>Institut</strong>sniveau<br />
Innerhalb der <strong>HAN</strong> wurde Mitspracherecht auf verschiedenen Ebenen eingeräumt. Es gibt<br />
Ausbildungsausschusse, Fakultätsräte und den (allgemeinen) Mitbestimmungsrat.<br />
Ausbildungsausschuss (Opleidingscommissie - OC)<br />
Auf Ausbildungsniveau gibt es einen Ausbildungsausschuss. Dieser hat kein Bestimmungsrecht, kann<br />
aber bezüglich vieler Studienangelegenheiten Empfehlungen aussprechen z.B. bezüglich der<br />
Unterrichts- und Prüfungsordnung und deren Durchführung. Die Mitgliederanzahl des<br />
Ausbildungsausschusses variiert je Ausbildung. Die Hälfte des Ausbildungsausschusses besteht aus<br />
Dozenten, die andere Hälfte aus Studenten.<br />
Studenten und Dozenten sind in der Lage, mittels des Ausbildungsausschusses verschiedene Punkte<br />
bezüglich des Unterrichts und der Organisation mit zu beeinflussen. Mehr Informationen diesbezüglich<br />
bekommst du bei deinem Unterrichtsmanager.<br />
Siehe auch der Ordnung Ausbildungsausschüsse (Teil 2 dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>).<br />
VOLLVERSAMMLUNG AUSBILDUNGSAUSSCHUSS INSTITUT FÜR SOZIALSTUDIEN<br />
Corin Smaal CMV Personal-Mitglied Vorsitzende<br />
Ad den Dekker ISS Personal-Mitglied Schriftführer<br />
Anneke Gerritsen MWD Personal-Mitglied<br />
Martin Hordijk CTO Personal-Mitglied<br />
Lisa van den Heuvel Pädagogik Personal-Mitglied<br />
Elliez Sprenkels SPH Personal-Mitglied<br />
Marga Bruijnis TP Personal-Mitglied<br />
Offene Stelle CTO Student-Mitglied<br />
Offene Stelle CMV Student-Mitglied<br />
Offene Stelle MWD Student-Mitglied<br />
Offene Stelle Pädagogik Student-Mitglied<br />
Offene Stelle SPH Student-Mitglied<br />
Offene Stelle TP Student-Mitglied<br />
Einige Male im Jahr findet eine Vollversammlung zu gemeinsamen Punkten<br />
der Ausbildungsausschüsse statt, welche zu einem <strong>Institut</strong> gehören.<br />
Die Zusammensetzung der Vollversammlung ist wie folgt: Von jedem<br />
Ausbildungsausschuss werden der Vorsitzende und ein anderes Mitglied entsandt.<br />
AUSBILDUNGS-<br />
AUSSCHUSS<br />
CMV<br />
AUSBILDUNGS-<br />
AUSSCHUSS CTO<br />
AUSBILDUNGS-<br />
AUSSCHUSS<br />
MWD<br />
AUSBILDUNGSA<br />
USSCHUSS PED.<br />
Diana Eijpe;<br />
Personal-Mitglied<br />
Corin Smaal;<br />
Personal-Mitglied<br />
Jonne ter Horst;<br />
Student-Mitglied<br />
Marieke Roskam;<br />
Student-Mitglied<br />
Martin Hordijk;<br />
Personal-Mitglied;<br />
Vors.<br />
Jeanette Saat;<br />
Personal-Mitglied;<br />
Sekr.<br />
Astrid Timman-<br />
Jacobse;<br />
Personal-Mitglied<br />
Anniek Verschuur;<br />
Student-Mitglied<br />
Anneke Gerritsen;<br />
Personal-Mitglied;<br />
Vors.<br />
Annet van<br />
Someren;<br />
Personal-Mitglied<br />
Sanne Gruyters,<br />
Personal-Mitglied<br />
Ronald Okkinga;<br />
Personal-Mitglied<br />
Lisa van den<br />
Heuvel s;<br />
Personal-Mitglied;<br />
Vors.<br />
Richard Sleeger;<br />
Personal-Mitglied<br />
Jos van Veen;<br />
Personal-Mitglied<br />
Brechtje van Gent;<br />
Personal-Mitglied<br />
AUSBILDUNGS-<br />
AUSSCHUSS SPH<br />
Eliez Beppie<br />
Sprenkels;<br />
Personal-Mitglied;<br />
Vors.<br />
Wies Nijs;<br />
Personal-Mitglied;<br />
Sekr.<br />
Joyce Kat,<br />
Personal-Mitglied<br />
Tina Bolte<br />
Personal-Mitglied<br />
AUSBILDUNGS-<br />
AUSSCHUSS TP<br />
Marga Bruijnis;<br />
Personal-Mitglied;<br />
Vors.<br />
Nique van<br />
Overbeek;<br />
Personal-Mitglied<br />
Maaike Wouda;<br />
Personal-Mitglied<br />
Jorien Bal;<br />
Student-Mitglied<br />
Irene Flapper;<br />
Student-Mitglied<br />
Willemijn Kroese;<br />
Student-Mitglied<br />
Ruth Hengeveld;<br />
Student-Mitglied;<br />
Puck van Buuren;<br />
Student-Mitglied<br />
Hein te Riele;<br />
Student-Mitglied<br />
Steve Kunz;<br />
Student-Mitglied<br />
Annelot Dedden;<br />
Student-Mitglied<br />
Carlijn Broers;<br />
Student-Mitglied<br />
Eljana Rotman;<br />
Student-Mitglied<br />
Hanna Verhaar;<br />
Student-Mitglied<br />
Elisabeth Hermens;<br />
Student-Mitglied<br />
Leyla Mohamed<br />
Student-Mitglied<br />
Lukas Baumann;<br />
Student-Mitglied<br />
Mariëlla Meijers;<br />
Student-Mitglied<br />
Frens Hartgers;<br />
Student-Mitglied<br />
Yvonne Broeks;<br />
Student-Mitglied<br />
Pleun Janssen;<br />
Student-Mitglied<br />
Offene Stelle;<br />
Student-Mitglied<br />
Deborah van<br />
Duijne; Student-<br />
Mitglied<br />
Offene Stelle;<br />
Student-Mitglied<br />
Inge Havermans;<br />
Student-Mitglied<br />
Jorn Braam;<br />
Student-Mitglied<br />
Steven Visscher;<br />
Student-Mitglied<br />
Judith Peters;<br />
Student-Mitglied<br />
Offene Stelle;<br />
Student-Mitglied<br />
Offene Stelle;<br />
Student-Mitglied<br />
74
Fakultätsrat (FR)<br />
Auf Fakultätsebene gibt es einen Fakultätsrat. Dieser Rat hat das Recht alle<br />
Fakultätsangelegenheiten zu besprechen und Fragen an die Direktion zu stellen. Diese ist verpflichtet<br />
hierauf aktiv zu antworten. Der Fakultätsrat hat Mitbestimmungsrecht was betrifft: Führung, Budget,<br />
Unterrichts- und Prüfungsregelungen etc. Ein Fakultätsrat besteht aus 12 Mitgliedern: 6 Angestellten<br />
und 6 Studenten.<br />
Studenten und Dozenten haben durch die Mitgliedschaft im Fakultätsrat Mitspracherecht bezüglich<br />
der Führung durch die Fakultätsdirektion. Es geht hierbei um die Führung der Fakultät, aber auch um<br />
die aller <strong>Institut</strong>e, die zu dieser Fakultät zählen. Der FR bestimmt also auch mit über die <strong>Institut</strong>e.<br />
Die Zusammenstellung des Fakultätsrats GGM besteht zum 05-2012 aus:<br />
Personal-Abteilung<br />
Ad den Dekker, Dozent CMV: ad.dendekker@han.nl<br />
Ine van de Heuvel, Vorsitzenden Prüfungsausschuss Medizinische Hilfsberufe (IPS):<br />
Ine.vandenHeuvel@han.nl<br />
Renelle Koppers, Dozent <strong>HAN</strong> Sport- und Bewegung: Renelle.Koppers@han.nl<br />
Peter Quint, Dozent SPH: Peter.Quint@han.nl<br />
Reinhard Schulte, Ausbilder, Coach, <strong>HAN</strong> VDO und HMP: reinhard.schulte@han.nl<br />
Ellen Zijlmans, Dozentin Krankenpflege: Ellen.Zijlmans@han.nl<br />
Studenten-Abteilung<br />
Ilja van Dijk, Studentin <strong>HAN</strong> Sport- und Bewegung: I.vanDijk@student.han.nl<br />
Tamara Janssen, Studentin SPH: TA.Janssen@student.han.nl<br />
Michiel Jongman, Student MWD: M.Jongman@student.han.nl<br />
Roel Remij, Student MHV: R.Remij@student.han.nl<br />
Juul Verstappen, Student V&D: jjj.verstappen@student.han.nl<br />
Emmy Vullings, Studentin Pädagogik: EAEP.Vullings@student.han.nl<br />
Der Fakultätsrat wird durch eine Sekretärin und einen Planungsmitarbeiter unterstützt. Sie bilden<br />
gemeinsam das amtliche Sekretariat. Sie leisten einen Beitrag zum Funktionieren des Fakultätsrates.<br />
Amtliches Sekretariat:<br />
Sandra Schiks, Sekretärin FR: Sandra.Schiks@han.nl<br />
Hans Oolbekkink,, Planungsmitarbeiter FR: Hans.Oolbekkink@han.nl<br />
Die Funktionen des Vorsitzenden, Stellvtr. Vorsitzenden und des Sekretärs werden am Anfang des<br />
neuen Studienjahres erneut vergeben. Für mehr und aktuelle Informationen siehe:<br />
insite/ggm/faculteitsraad.<br />
Mitbestimmungsrat (MR)<br />
Über den Mitbestimmungsrat (MR) haben Angestellte und Studenten Mitspracherecht auf <strong>HAN</strong>-<br />
Niveau. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Fragen und Anmerkungen aktiv zu reagieren. Der MR hat<br />
Mitbestimmungsrecht. Die Mitbestimmung des MR ist erforderlich bezüglich: Hochschulpolitik,<br />
Niederlassungen, Studienangebot und Finanzen. Der MR besteht aus 16 Mitgliedern: 8 Angestellten<br />
und 8 Studenten.<br />
Studenten und Dozenten haben durch die Mitgliedschaft im Mitbestimmungsrat Mitspracherecht, was<br />
die allgemeine und oft abstrakte Führung der Hochschule angeht.<br />
Die Zusammenstellung des Mitbestimmungsrat (27-02-<strong>2013</strong>):<br />
Personal-Abteilung<br />
Eduard Vooren, <strong>HAN</strong> algemein: Eduard.Vooren@han.nl<br />
Theo de Wit, <strong>HAN</strong> algemein: Theo.deWit@han.nl<br />
Hanneke de Natris, Service-Betrieb: Hanneke.deNatris@han.nl<br />
Marijke Pape, FEM: Marijke.Pape@han.nl<br />
Jurgen Elfrink, GGM: Jurgen.Elfrink@han.nl<br />
Huub Lomans, GGM: Huub.Lomans@han.nl<br />
Jean Hendriks, Technik: Jean.Hendriks@han.nl<br />
Ina Boersma, Bildung: Ina.Boersma@han.nl<br />
75
Studenten-Abteilung<br />
Maarten Venhovens, <strong>HAN</strong> algemein: mvenhovens@student.han.nl<br />
Marijke Neutgens, <strong>HAN</strong> algemein: marijkeneutgens@hotmail.com<br />
Jiaqi Mao, <strong>HAN</strong> algemein: j.mao@student.han.nl<br />
Hugo den Boef, <strong>HAN</strong> algemein: h.denboef@student.han.nl<br />
Roxanne Berg, FEM: r.berg@student.han.nl<br />
Giselle Schellekens, GGM: gmm.schellekens@student.han.nl<br />
Abe Vleeming, Technik: aj.vleeming@student.han.nl<br />
Daan Janssen, Bildung: djanssen@student.han.nl<br />
Sekretariat MR:<br />
Hans Oolbekkink, Amtlicher Schriftführer<br />
Marian Ockers, Sekretärin: mr@han.nl<br />
5.6 Qualitätssorge auf <strong>Institut</strong>sniveau<br />
System des Qualitäts-Managements des <strong>Institut</strong>es<br />
Das <strong>Institut</strong> peilt regelmäßig zu einer Vielzahl von Themen die Meinung der Studenten, die sich im<br />
weitesten Sinne des Wortes auf den Unterricht beziehen. Zunächst geht es um den tatsächlichen<br />
Unterricht, den du in einer bestimmten Periode absolviert hast, aber beispielsweise auch um das<br />
Studienmaterial, um die Planung der Stunden und um Studienaufgaben. Durch die Teilnahme an<br />
periodisch erfolgenden schriftlichen Evaluierungen, die Teilnahme an periodischen mündlichen<br />
Evaluierungsgesprächen und durch die Teilnahme am Ausbildungsausschuss nehmen die Studenten<br />
Einfluss auf die Qualität.<br />
Außerdem gibt es eine Widerspruchsregelung, die die Studenten nutzen können, diese ist in das<br />
Studentenstatut <strong>HAN</strong> (einrichtungsspezifischer Teil) aufgenommen 22 .<br />
Resultate aus den Studenten-Evaluationen werden mit den betroffenen ausführenden Dozenten und<br />
den unterschiedlichen Ausschüssen auf Ausbildungs-/<strong>Institut</strong>sniveau wie dem Curriculums-Ausschuss,<br />
dem Prüfungsausschuss, dem Ausschuss <strong>für</strong> Studienlaufbahnbegleitung besprochen. Jeder<br />
Ausschuss hat im Hinblick auf das Qualitäts-Management sein eigenes Betrachtungsfeld. Auf der<br />
Grundlage einer Analyse aus Angaben aus Evaluationen (beispielsweise Protokolle von Studenten-<br />
Beratungen, Jahresevaluationen oder Evaluierungen im Hinblick auf Unterrichtseinheiten, Prüfung und<br />
Studienlaufbahnbegleitung) formulieren die Teams von ausführenden Dozenten und/oder<br />
Ausschüssen Verbesserungsmaßnahmen. Bei der erneuten Evaluation kontrolliert ein Ausschuss<br />
außerdem den Effekt früherer Verbesserungen.<br />
Jeder Ausschuss legt dem Unterrichtsmanager, bzw. dem Managementteam des <strong>Institut</strong>es gegenüber<br />
Rechenschaft ab, in einigen Fällen wird auch das Qualitäts- und Auswertungsmanagement darin<br />
einbezogen.<br />
Resultate aus Studenten -Evaluationen im Hinblick auf das Arbeiten von Dozenten werden vom<br />
jeweils betroffenen Team ausführender Dozenten besprochen und können Input <strong>für</strong><br />
Mitarbeitergespräche sein, welche die Unterrichtsmanager mit den Dozenten führen.<br />
Eine Rückkopplung sowohl von schriftlichen als auch von mündlichen Evaluierungen und<br />
Verbesserungspunkten in Richtung Studenten erfolgt u.a. durch Rücksprache mit Studenten,<br />
Einleitungen von Studienleitfaden (wo umgesetzte Verbesserungen genannt werden) und über das<br />
Intranet/Insite.<br />
Das System des Qualitäts-Managements wird besprochen und beurteilt innerhalb des/der<br />
Ausbildungsausschusses/-ausschusse, sowohl auf dem Niveau der Ausbildungsstätte als auch auf<br />
<strong>Institut</strong>sniveau. Der/Die Ausbildungsausschuss/-ausschüsse gibt/geben Empfehlungen ab, wenn im<br />
Hinblick auf das System Verbesserungsmaßnahmen nötig sind. Siehe auch Kapitel 11, Ordnung<br />
Ausbildungsausschusse.<br />
22<br />
Siehe www.han.nl → ik ben student → regelingen → Studentenstatuut.<br />
76
Arbeitsfeld-Ausschuss / -Ausschüsse<br />
Um die Qualität der Ausbildung kontrollieren zu können, legt die Fachhochschule <strong>HAN</strong> großen Wert<br />
auf die Meinung von Sachverständigen aus den Arbeitsbereichen. Diese Spezialisten kommen<br />
mindestens zweimal jährlich in Sitzungen des Berufsfeldausschusses zusammen.<br />
Der/Die Arbeitsfeld-Ausschuss/-Ausschüsse, bestehend aus Vertretern aus dem Arbeits- und<br />
Berufsfeld, hat/haben folgende Hauptaufgaben:<br />
- Die Prüfung der unterschiedlichen Ausbildungsprofile an die Anforderung des Arbeitsmarktes;<br />
- Beitrag zur Qualitätskontrolle, insbesondere aus der Perspektive des Arbeitsfeldes;<br />
- die Förderung eines regelmäßigen Kontaktes der unterschiedlichen Ausbildungen mit dem<br />
Arbeits- und Berufsfeld;<br />
Zu diesem Zweck werden zu Planungsnoten und Maßnahmenplänen sowie zum Praxisgehalt der<br />
Ausbildung(-und) Empfehlungen gegeben. Die Grundlage hier<strong>für</strong> sind relevante Entwicklungen auf<br />
dem Arbeitsmarkt. Außerdem nehmen die Arbeitsfeld-Ausschüsse an der dreijährig stattfindenden<br />
Evaluierung bei der Ausbildung im Hinblick auf die Abschlussqualifikationen, sowie der<br />
Untermauerung derselben im Programmteil.<br />
Bei der Zusammenstellung des/der Arbeitsfeld-/Berufsfeld-Ausschusses/-Ausschüsse wird kontrolliert,<br />
dass die Ausschüsse <strong>für</strong> das Arbeiten im Berufsfeld repräsentativ zusammengestellt sind, <strong>für</strong> welche<br />
die Majors die Studenten ausbilden.<br />
77
6. Studenteneinrichtungen auf Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau<br />
Eine Übersicht der wichtigsten Studenteneinrichtungen der Fachhochschule Arnhem-Nijmegen (<strong>HAN</strong>)<br />
findet sich im allgemeinen Teil des Studentenstatuts. Siehe auch <strong>HAN</strong> Website: www.han.nl<br />
Die <strong>HAN</strong> arbeitet eng mit der Radboud-Universität Nijmegen (RU) zusammen. <strong>HAN</strong>-Studenten<br />
können eine Vielzahl von RU-Studenteneinrichtungen nutzen. Bezüglich näherer Information zu den<br />
RU-Studenteneinrichtungen, surfe zu: www.ru.nl.<br />
In diesem Kapitel stehen die Einrichtungen im Mittelpunkt, die <strong>für</strong> die Fakultät „Gesundheits- und<br />
Sozialwesen“ und das <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> relevant sind.<br />
6.1 Einrichtungen am Standort Kapittelweg<br />
Aktuelle Informationen (insbesondere über die Öffnungszeiten) lassen sich über den digitalen<br />
Wegweiser beziehen:<br />
Digitale wegwijzer Kapittelweg:<br />
„Die Antwort auf all deine praktischen Fragen zum Arbeiten und Studieren am Kapittelweg”<br />
http://www.han.nl/wegwijzer<br />
Öffnungszeiten des Gebäudes<br />
Von Montag bis Donnerstag ist das Gebäude von 08:00 – 21:30 Uhr geöffnet. Freitags schließt das<br />
Gebäude um 18.00 Uhr.<br />
Während der Schulferien ist das Gebäude von 08:00 – 18:00 Uhr geöffnet. Mitarbeiter und Studenten<br />
können während dieser Perioden nur beschränkt auf die Dienstleistungen zurückgreifen.<br />
Das Gebäude ist während der Sommer- und Winterschließungen sowie während der gesetzlichen<br />
Feiertage geschlossen.<br />
Die Niederlassung an der Molkenboerstraat ist von montags bis freitags von 08:00 - 18:00 Uhr<br />
geöffnet. Das Gebäude an der Molkenboerstraat ist während der Ferien immer geschlossen.<br />
Interne Kommunikation<br />
Interne Kommunikation ist das Öl im Getriebe. Doch was <strong>für</strong> Mittel gibt es da<strong>für</strong> eigentlich? Auf Insite<br />
findest du eine Übersicht von beinahe allen verfügbaren Kanälen. Dort kannst du nachschauen,<br />
welches Kommunikationsmittel wo<strong>für</strong> benutzt wird. Außerdem kannst du mit Insite einen Kanal<br />
auswählen, mit dem du (Mit)Studenten oder Dozenten erreichen kannst. Die verfügbaren digitalen,<br />
schriftlichen und persönlichen internen Kommunikationsmittel sind per Niveau eingeteilt:<br />
- <strong>HAN</strong> (<strong>für</strong> jeden innerhalb der <strong>HAN</strong>)<br />
- FGGM (<strong>für</strong> jeden innerhalb dieser Fakultät)<br />
- <strong>Institut</strong> (<strong>für</strong> jeden innerhalb eines <strong>Institut</strong>es, das ist ein Cluster von verwandten<br />
Bachelorstudiengängen)<br />
- Studienniveau (<strong>für</strong> jeden innerhalb deines Studienganges)<br />
Gehe auf www.han.nl/insite – wähle deinen Studiengang aus – Über uns (roter Balken) – Interne<br />
Kommunikation<br />
Der Vraagpunt<br />
Dieser „Frage-Schalter” befindet sich im Erdgeschoss im Raum B0.16.<br />
Hier können Studenten und Mitarbeiter sich <strong>für</strong> nachfolgende Punkte melden:<br />
- Adressänderungen<br />
- Beleg der Immatrikulationszahlung<br />
- Herausgabe des Propädeutikumsdiploms<br />
- Fragen im Hinblick auf Vorlesungsgebühr und Studentenausweis<br />
- Reservierung von Unterrichtsräumen<br />
- Anfragen / Weitergabe von Stundenplanänderungen<br />
- Informationen über die selbstständige Betrachtung der Prüfungsergebnisse, Einschreibung <strong>für</strong><br />
Prüfungen usw.<br />
Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeiter vom Vraagpunt folgendermaßen erreichbar:<br />
- Interne Nummer 31650<br />
- vraagpunt.kapittelweg@han.nl<br />
Öffnungszeiten: Montags bis einschl. freitags: 8:30 – 13:00 Uhr. In Stoßzeiten (zum Beispiel zu Beginn<br />
des Studienjahrs) bis 16.30 Uhr.<br />
78
Die Rezeption (Receptie)<br />
Dies befindet sich an einem Schalter in der zentralen Eingangshalle (A0.07). Hier bekommen<br />
Besucher Antwort auf ihre Fragen und von hier aus wird auch die Telefonzentrale verwaltet.<br />
Mitarbeiter und Studenten können sich an die „Receptie“ wenden:<br />
- Die Reservierung von Sitzungs- und Studienräumen, audiovisuelle Apparatur sowie Catering-<br />
Einrichtungen (ausschließlich zwischen 8:30 und 17:00 Uhr)<br />
- Achtung: Die Reservierung von Unterrichtsräumen erfolgt über den „Fragen-Schalter“ (Vraagpunt).<br />
- Beantragung der nur zeitlich befristeten Parkplatzkarten<br />
- Fundbüro<br />
- Meldung technischer Störungen<br />
- Meldung von Gefahrensituationen in oder im Umfeld des Gebäudes (z.B. Glätte)<br />
- Krankheits- und Gesundheitsmeldungen (Mitarbeiter)<br />
Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeiter der „Receptie“ über Nummer 024-3531111 und über<br />
die Mail-Adresse csp.kapittelweg@han.nl erreichbar.<br />
Öffnungszeiten: Montags bis einschließlich donnerstags: 08:00 – 22:00 Uhr, freitags: 08:00 – 18:00<br />
Uhr.<br />
Schalter der „Betriebsnothilfe” (Bedrijfshulpverlening - BHV)<br />
Bei Problemen ist der zentrale Servicepunkt (Centraal Service Punt - CSP) die erste Anlaufstelle.<br />
Auf allen Etagen hängen Nottelefone, die eine Direktverbindung zum CSP herstellen. Der CSP sorgt<br />
dann <strong>für</strong> den Kontakt zu den zuständigen Mitarbeitern der „Betriebsnothilfe” (BHV).<br />
Bei den Hausmeistern wird ein „Erste-Hilfe- Koffer bereitgehalten. Ein Notfallzimmer (C0.67) befindet<br />
sich im Erdgeschoss bei der Poststelle (Postkamer).<br />
Servicedesk<br />
Der Servicedesk ist auf dem Campus von Nimwegen der Ansprechpunkt <strong>für</strong> alle facilitären und ICT-<br />
Fragen, Meldungen, Reservierungen und Beschwerden. Der Servicedesk ist telefonisch und per E-<br />
Mail werktags erreichbar von 8.00 bis 17.00 Uhr.<br />
Schalter: Kapittelweg 33, B-Flügel, Raum B0.05<br />
Öffnungszeiten: Der Schalter ist werktags von 8.30 bis 16.30 Uhr geöffnet.<br />
Telefon: 024-3531677 oder 024-3531666<br />
6.2 Studentenunterstützung<br />
Campusdekan <strong>HAN</strong><br />
Das Campusdekanat ist eine Dekanatseinrichtung <strong>für</strong> den Campus von Arnheim und den von<br />
Nimwegen. Die Dekane bilden eine Einrichtung in zweiter Linie <strong>für</strong> den Bereich der<br />
Studentenbegleitung. Dein Studienlaufbahnbegleiter (SLBer) ist <strong>für</strong> dich der erste Ansprechpartner<br />
innerhalb der <strong>HAN</strong>.<br />
Du kannst dich ans Campusdekanat wenden, wenn du:<br />
- finanzielle Probleme in Folge von Krankheit oder besonderen Umständen hast;<br />
- persönliche Probleme hast, wodurch du nicht gut studieren kannst und eine Verweisung nötig ist;<br />
- eine Funktionsbeschränkung oder chronische Krankheit hast und du (zusammen mit dem Senior -<br />
SLBer) besprechen willst, ob bestimmte Maßnahmen geregelt werden können um gut studieren<br />
zu können;<br />
- allgemeine Fragen über die Kombination von Hochleistungssport und Studium hast;<br />
- dich exmatrikulieren willst auf Grund von Krankheit oder besonderen Umständen;<br />
- Hilfe bei Beschwerde oder Berufungsverfahren hast.<br />
Für mehr Informationen und Kontaktdaten der Campusdekane siehe folgende Website:<br />
www.han.nl/insite/campusdecanaat<br />
79
Vertrauenspersonen<br />
Die <strong>HAN</strong> ist eine Organisation, in der wir respektvoll miteinander umgehen. Leider kann es aber auch<br />
bei uns vorkommen, dass du es als Mitarbeiter oder als Student mit unerwünschtem Verhalten zu tun<br />
bekommst. Du kannst dich dann an eine der Vertrauenspersonen wenden. Jede Mitteilung wird streng<br />
vertraulich behandelt. Nur mit deiner Zustimmung unternimmt die Vertrauensperson eventuelle weitere<br />
Schritte.<br />
Für mehr Informationen und Kontaktdaten der Vertrauenspersonen siehe folgende Website:<br />
www.han.nl/insite/vertrouwenspersoon<br />
Vertrauensperson bezüglich Deutschsprachiger Studenten FGGM:<br />
Frau. Anke Noback<br />
Tel.: 024 - 3531061<br />
Sexuelle Belästigung und Aggression<br />
Vertrauenspersonen bezüglich sexueller Belästigung und Aggression bei der Fakultät „Gesundheitsund<br />
Sozialwesen“ sind:<br />
Frau Marianne de Bruyn<br />
(024) 353 09 33 (d)<br />
Frau Annet Krosenbrink<br />
(024) 353 09 49 (d)<br />
Frau Pia in ‘t Veld<br />
(024) 353 11 11 (d)<br />
Nähere Informationen befinden sich auf der Insite <strong>HAN</strong> unter „Service Centrum Unterrichts (einem<br />
Abschnitt des „Service Bedrijf“).<br />
Ombudsmann<br />
Bei Beschwerden über ungehörige Verhaltensweisen oder Situationen innerhalb der Fachhochschule<br />
<strong>HAN</strong> kannst du dich an einen unabhängigen Ombudsmann wenden. Seine Rolle ist vermittelnder Art:<br />
Aussagen eines Ombudsmannes sind juristisch nicht bindend.<br />
Der Ombudsmann ist Herr Ton van Amelsvoord (gleichzeitig auch Studenten Dekan).<br />
E: Ton.vanAmelsvoord@han.nl<br />
T: 024-3531330<br />
B: Zimmer C3.27, Gebäude Kapittelweg 33 in Nijmegen<br />
Die Regelung Ombudsmann kannst du im Studentenstatut wiederfinden.<br />
Studienwechselpunkt (Studiewisselpunt)<br />
Studiengang verändern? Zweifelst du über deine Studienwahl? Hörst du mit deinem Studium auf und<br />
weißt nicht, wo<strong>für</strong> du dich entscheiden musst? Hast du eine Frage über deine Studienwahl?<br />
Im D-Flügel (D0.42) findest du den Studienwechselpunkt, hier kannst du:<br />
- Tipps erhalten um dich aktiv mit deiner neuen Studienwahl zu beschäftigen.<br />
- Informationen erhalten über die Ausbildungen an der <strong>HAN</strong>.<br />
- Ein persönliches Gespräch führen und einen Berufswahltest machen.<br />
T 024-3530856<br />
E studiewisselpunt.ggm@han.nl<br />
Werktags bekommst du innerhalb von 24 Stunden eine Reaktion.<br />
Öffnungszeiten: Mo, Di, Do: 11.00 - 12.00 Uhr<br />
Profileringsfonds<br />
Eine Unterstützung beim Absolvieren des Studiums – hierum geht es bei dem „Profileringsfonds“, den<br />
die Fachhochschule <strong>HAN</strong> unter bestimmten Voraussetzungen einem Studenten bietet, wenn dieser<br />
durch höhere Macht hinsichtlich seiner Studienhilfe in Studienverzug gerät.<br />
Die Formulare <strong>für</strong> die Beantragung von „afstudeersteun“ sind beim Campusdekan zu bekommen.<br />
Nähere Informationen hierzu befinden sich auf der Insite <strong>HAN</strong> unter „Service Centrum Unterrichts<br />
(einem Abschnitt des „Service Bedrijf“).<br />
Die Regelung Profileringsfonds kannst du im Studentenstatut wiederfinden.<br />
80
Netzwerk Diversität FGGM<br />
Das Netzwerk Diversität FGGM stimuliert die Entwicklung und Ausführung einer Amtsführung, bei der<br />
sowohl aus Studenten-, als auch aus Mitarbeiterperspektive optimal berücksichtigt wird, dass<br />
Individuen sich voneinander unterscheiden. Damit werden nicht nur Einheimische und Ausländer<br />
gemeint, sondern auch Männer und Frauen, jung und alt, körperlich/geistig eingeschränkt oder nicht,<br />
sexuelle Orientierung, Religion, Bürgerschaft, Familienstand, usw.<br />
Das Netzwerk strebt nach einem Klima, in dem <strong>für</strong> Studenten und Mitarbeiter stets die eigene<br />
persönliche Position und damit zusammenhängende (Un-)Möglichkeiten berücksichtigt werden.<br />
Daneben müssen natürlich auch kollektive Unterrichts- und Organisationsziele berücksichtigt werden.<br />
Das Netzwerk sieht es als Herausforderung um diese beiden Belange (Individuum und Organisation)<br />
in Einklang zu bringen.<br />
Netwerk.Diversiteit-GGM@Han.nl<br />
Tel.: 024 - 3531026<br />
Nevzat Cingöz, Vorsitzender des Netzwerkes<br />
Spezialisten/Instanzen, die mit der Radboud-Universität Nijmegen (RU) verbunden sind<br />
Die nachfolgend genannten Einrichtungen sind im Zusammenwirken mit der Radboud Universiteit<br />
Nijmegen (RU) organisiert und sind bei der Abteilung „Studentenangelegenheiten“ (Studenten<br />
zaken/RU) eingegliedert. Hierdurch haben sie auch einen Platz in der internen Organisation dieses<br />
Dienstes. Studenten der Fakultät „Gesundheits- und Sozialwesen“ (GGM) können grundsätzlich von<br />
diesen Einrichtungen Gebrauch machen.<br />
Für nähere Informationen kann man mit dem Studienberater Kontakt aufnehmen.<br />
Info-Center Bachelor- / Masterausbildungen (Informatiecentrum BAMA)<br />
Dieses Zentrum hat intern eine wichtige Aufgabe im Hinblick auf die Aufklärung <strong>für</strong> Studenten, die an<br />
der RU oder der <strong>HAN</strong> immatrikuliert sind. Insbesondere ist es <strong>für</strong> jene Studenten wichtig, die im<br />
Rahmen der Studienbegleitung ihre Ausbildungsrichtung ändern wollen (oder müssen). Es ist eine<br />
wichtige und kostenlose Unterstützung der Informationsaufgabe in der Studienbegleitung.<br />
Das Info-Center BAMA verfügt über Dokumentationen und gibt Informationen zu folgenden Bereichen:<br />
- Studienmöglichkeiten auf Fachschul- (MO), auf Fachhochschul- (HBO), auf Universitäts- (WO)<br />
und Postgraduierten-Ebene;<br />
- Allgemeine Informationen und Regelungen zu Immatrikulationen bei Einrichtungen des<br />
niederländischen Fachhochschulwesens;<br />
- Finanzen (Kindergeld; Studienunterstützung);<br />
- Kurse und Trainings <strong>für</strong> Studenten;<br />
- Betriebsbezogene / private Ausbildungen;<br />
- Arbeitsmarkt: Offene Stellen, Geschäftsberichte von Firmen, Bewerbung usw.<br />
Im Center gibt es Hinweise, die das Auffinden von Informationen erleichtern helfen. Du kannst<br />
herkommen und dir in aller Ruhe die Dinge, <strong>für</strong> die du dich interessierst, ansehen und durchlesen. Es<br />
stehen auch immer Mitarbeiter zur Verfügung, die du bei Bedarf zu Rate ziehen kannst.<br />
Studien- und Berufswahlbegleitung<br />
In Ergänzung zum Info-Center BAMA kann der Student auch hinsichtlich seiner Studien- und<br />
Berufswahl Begleitung in Anspruch nehmen. Ein Student, der bezüglich seines jetzigen Studiums<br />
Zweifel hegt, der eine Aufgabe seines Studiums erwägt oder bereits aufgehört hat und der sich in<br />
seiner Orientierung im Hinblick auf andere (Studien-)Möglichkeiten begleiten lassen möchte, kann mit<br />
der Beraterin <strong>für</strong> Studien- und Berufsauswahl einen Termin vereinbaren. Du kannst dich mit folgenden<br />
Fragen an die Beraterin wenden:<br />
- Welche Studienmöglichkeiten gibt es <strong>für</strong> mich angesichts meiner Vor-Ausbildung und meines<br />
- Fächerkanons (und der noch verbliebenen Studienfinanzierung)?<br />
- Ich weiß nicht, in welcher Art von Studium/Beruf mein Interesse am stärksten ist;<br />
- ich finde es schwierig, zwischen zwei (oder mehreren) Ausbildungen eine Auswahl treffen zu<br />
müssen;<br />
- ich weiß so ungefähr, was ich machen möchte, ich weiß aber nicht, ob ich mich hierzu eigne;<br />
- ich würde wohl gerne nach dem Fachhochschul-Propädeutikum (lieber) ein Universitätsstudium<br />
- aufnehmen wollen;<br />
- Ich möchte mehr wissen über ein Uni-Studium nach einem Fachhochschul-Studium, mehr über<br />
ein Zweitstudium, ein Postgraduierten-Studium usw.<br />
Die hiermit verbundenen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Studenten.<br />
81
Studentenpsychologen<br />
An den Studentenpsychologen kannst du dich in erster Instanz mit Problemen wenden, die im<br />
Zusammenhang mit deinem Studium stehen, wie zum Beispiel Versagensangst, Selbstvertrauen,<br />
Aufschieben und Motivationsproblemen. Oft kann auch der Grund solche Studienprobleme in<br />
Situationen liegen, die du bereits eher in deinem Leben erlebt hast.<br />
Es findet immer ein Aufnahmegespräch statt, um zu betrachten, welche Hilfe benötigt wird. Danach<br />
gibt es 3 Möglichkeiten. Der Psychologe:<br />
1. Führt einzelne individuelle Gespräche (max. 5) mit Dir.<br />
2. Rät dir die Teilnahme an einer Gruppe oder einem Kurs an, an welchem Mitstudenten mit einer<br />
vergleichbaren Problematik teilnehmen.<br />
3. Überweist an einen externen Sachverständigen, wenn die Probleme nicht wirklich mit deinem<br />
Studium zu tun haben.<br />
Die Studentenpsychologen sind mit der Radboud Universität Nimwegen verknüpft. Ihr Arbeitsplatz<br />
befindet sich in der Comeniuslaan 4 in Nimwegen. Über die Campusdekane kannst du eine<br />
Überweisung zum Studentenpsychologen erhalten. Wenn du eine Überweisung über den<br />
Campusdekan hast, bezahlt die <strong>HAN</strong> die Kosten. Du kannst telefonisch (024-3612345) einen Termin<br />
<strong>für</strong> ein Aufnahmegespräch ausmachen. Die Wartezeit <strong>für</strong> ein Gespräch mit dem Psychologen beträgt<br />
zwischen zwei und vier Wochen. Das Aufnahmegespräch dauert eine Stunde. Du kannst auch von der<br />
Sprechstunde (20 Minuten) Gebrauch machen.<br />
6.3 Studenteninformationseinrichtungen<br />
<strong>HAN</strong> Beratungszentrum (Voorlichtingscentrum - HVC)<br />
An die Mitarbeiter des <strong>HAN</strong> - Beratungszentrums kannst du dich mit all deinen Fragen wenden. Sie<br />
können dir alles über beispielsweise (Master-) Ausbildungen, Koorperationsformen,<br />
Beratungsaktivitäten oder Organisationsdaten der <strong>HAN</strong> erzählen. Nachstehend befinden sich die<br />
Kontaktdaten:<br />
<strong>HAN</strong>-Beratungszentrum<br />
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 Uhr.<br />
T (024) 353 05 00<br />
F (024) 344 97 94<br />
E info@han.nl<br />
Studienzentren<br />
Die <strong>HAN</strong> verfügt über 5 Studienzentren, 2 in Arnheim und 3 in Nimwegen. Hier kannst du ausführlich<br />
in schriftlichen oder digitalen Quellen suchen oder in Ruhe an einem Arbeitsstück oder einer<br />
Präsentation arbeiten.<br />
Die <strong>HAN</strong> - Studienzentren sind mehr als nur Mediatheken. Du kannst natürlich in Büchern,<br />
Zeitschriften, Nachschlagewerken und Bachelor - Arbeiten suchen. Parallel hast du aber auch Zugang<br />
zu DVDs, CD-Roms, digitalen Informationsquellen und Streaming-Videos.<br />
An folgenden Orten kann ein Studienzentrum benutzt werden:<br />
Studienzentrum Wirtschaft- Technik- Informatik: Ruitenberglaan 31, Arnheim<br />
Studienzentrum Pabo Arnheim; Ruitenberglaan 27, Arnheim<br />
Studienzentrum Kapittelweg; Kapittelweg 33, Nimwegen<br />
Studienzentrum Gymnasion; Heyendaalseweg 141, Nimwegen<br />
Studienzentrum Pabo Nimwegen; Groenewoudseweg 1, Nimwegen<br />
Für mehr Informationen, unter anderem über Öffnungszeiten und Telefonnummern, kannst du auf die<br />
Website der Studienzentren gehen: http://specials.han.nl/themasites/studiecentra/index.xml<br />
82
International Office<br />
<strong>HAN</strong> University of Applied Sciences arranges a number of international activities that are coordinated<br />
by our International Offices in Arnhem and Nijmegen. If you are an international student, <strong>HAN</strong><br />
International Office is your main point of contact when you need information.<br />
International activities<br />
Our international activities vary from staff and student exchanges to developing joint degrees with<br />
partner universities. We also provide help and support for community projects in Africa and Eastern<br />
Europe.<br />
The International Office staff will be ready to provide information and help with everything from<br />
arranging paperwork to personal matters for all international guests. As a student you can call on the<br />
International Offices for help with your Learning Agreement, as well as for any special requirements<br />
you may have regarding your stay at <strong>HAN</strong>.<br />
For more information and contact details, check the following website:<br />
http://www.han.nl/international/english/about-han/international-office<br />
Verpflichtetes Vorbereitungsmodul <strong>für</strong> das Ausland<br />
Ab Januar <strong>2013</strong> ist jeder Student der Fakultät GGM, der im Rahmen seines Studiums ins Ausland<br />
geht, verpflichtet, ein Vorbereitungsmodul zu absolvieren.<br />
Ein Student hat eine Anzahl von Möglichkeiten:<br />
- eine Vorbereitung als Teil des Minors Internationalisierung,<br />
- eine Vorbereitung als Teil des Minors International Sustainable Cooperation,<br />
- das ISS Vorbereitungsmodul (nur <strong>für</strong> ISS-Studenten),<br />
- das fakultäre Vorbereitungsmodul <strong>für</strong> alle weiteren FGGM Studenten.<br />
Das fakultätsweite Vorbereitungsmodul besteht aus 4 verpflichteten Zusammenkünften, oft ergänzt<br />
durch einen instituts- oder ausbildungsspezifischen Teil.<br />
Du meldest dich <strong>für</strong> das fakultäre Vorbereitungsmodul mit einer E-Mail an monique.nederhoed@han.nl<br />
an.<br />
Wenn du Student des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> bist, nimm dann <strong>für</strong> das Studium Kontakt mit der<br />
Kontaktperson <strong>für</strong> einen freien Minor im Ausland und <strong>für</strong> ein Praktikum mit dem Praxisbüro<br />
(Praktijkbureau) auf.<br />
Mehr Informationen über den Inhalt des Vorbereitungsprogramms und die Termine der<br />
Zusammenkünfte kannst du auf der Internetseite des International Office finden.<br />
Das Hochschulmagazin Sensor<br />
Über alles, was mit der <strong>HAN</strong> zu tun hat, informiert bleiben? Im zweiwöchig erscheinenden Magazin<br />
Sensor findest du alles über wichtige Ereignisse und Entwicklungen innerhalb und außerhalb der<br />
<strong>HAN</strong>. Und natürlich erscheinen dort auch tolle Artikel über Studieren, Praktika und Freizeit. Auf der<br />
Website von Sensor kannst du alles nachlesen und auf die Artikel reagieren: www.snsr.nl.<br />
6.4 Weitere Einrichtungen<br />
Kantine und Studentencafé<br />
Die Kantine hat von montags bis einschließlich donnerstags von 08:30 – 20:00 Uhr geöffnet. Freitags<br />
ist die Kantine bis 16:30 Uhr geöffnet. Zwischen 16:30 und 18:30 Uhr kannst du in der Kantine eine<br />
warme Mahlzeit bekommen. Während der Schulferien ist die Kantine nur beschränkt geöffnet, nämlich<br />
von 11:00 bis 13:30 Uhr.<br />
Das Studenten Café „In the mood“ ist montags, mittwochs und freitags von 10:00 bis 17:00 Uhr<br />
geöffnet. Dienstags und donnerstags hat das Café bis 20:00 Uhr geöffnet. An Prüfungs- und<br />
unterrichtsfreien Tagen schließt das Café um 17:00 Uhr. Samstags und sonntags ist das Café<br />
geschlossen.<br />
Die Küche des Café hat von 10:00 – 14:30 Uhr geöffnet.<br />
83
Studystore<br />
Studystore hat seinen Sitz in der unteren Etage (D0.41) - rechts neben dem CSP - und hat <strong>für</strong> jede<br />
Ausbildung des <strong>HAN</strong>-Campus Nijmegen Studienbücher vorrätig. Außerdem werden, wenngleich dies<br />
nur eingeschränkt der Fall ist, Literatur und Tageszeitungen verkauft. Für Informationen über die<br />
Bestellung von Büchern kannst du dich an www.studystore.nl wenden.<br />
Öffnungszeiten: Montag: 10:00 – 16:00 Uhr; Dienstag bis Donnerstag: 09:30 – 15:00 Uhr; Freitag:<br />
09:30 – 15:00 Uhr (Tel.: 0031 - 088 – 3399315).<br />
Copyshop<br />
Der Copyshop befindet sich in der unteren Etage des D-Flügels (D0.39).<br />
Studenten können sich mit folgenden Fragen an den Copyshop wenden:<br />
- Das Anfertigen von Folien.<br />
- Einbinden und / oder Laminieren von Berichten und dergleichen<br />
- Die Erstellung von Farbkopien<br />
Während der Öffnungszeiten ist der Copyshop intern erreichbar über die Durchwahl 31892.<br />
Öffnungszeiten: Montags bis freitags 08:00 – 17:00 Uhr.<br />
In jeder Etage gibt es Kopierapparate (Copiers/Printers), wo Studenten und Mitarbeiter mit Hilfe ihrer<br />
Studentenausweise selber Kopien anfertigen können.<br />
ICT-Helpdesk<br />
Das ICT-Helpdesk verfügt über zwei Schalter:<br />
- ICT-Helpdesk Studenten / Notebook Service Centrum (B0.05)<br />
- ICT-Helpdesk Mitarbeiter (C1.54)<br />
ICT-Helpdesk Studenten - und Notebook Service Centrum (B0.05)<br />
Studenten können sich mit ihren Fragen und ihren Problemen im Bereich des Computereinsatzes an<br />
das Helpdesk im Erdgeschoss gegenüber dem Frageschalter (‘t Vraagpunt) wenden. Hier ist auch das<br />
Notebook Service Centrum <strong>für</strong> Studenten ansässig, welche über die <strong>HAN</strong> ein Notebook angeschafft<br />
haben. Studenten, die von anderswo ein Notebook bekommen haben, bekommen in eingeschränktem<br />
Umfang eine Unterstützung seitens des Notebook Service Centrum.<br />
Der Schalter „ICT-Helpdesk Studenten” ist auch die Ansprechstelle <strong>für</strong> Probleme, die in den<br />
Computerräumlichkeiten B0.03, B0.07, B0.08, B0.09, in den Studierzellen (Studiecellen) S1 bis<br />
einschließlich 12 sowie im Studienzentrum auftreten. Hierdurch kann es passieren, dass der Schalter<br />
bisweilen vorübergehend geschlossen ist. In dringenden Fällen dann das HOTLINE-Telefon neben der<br />
Tür genutzt werden.<br />
Während der Öffnungszeiten ist der Schalter ICT-Helpdesk <strong>für</strong> Studenten intern über die Durchwahl<br />
31677 und über E-Mail helpdesk.nijmegen@han.nl erreichbar.<br />
Bezüglich der Öffnungszeiten: Siehe Insite ICT.<br />
AV-Schalter (audiovisuele middelen)<br />
Der AV-Schalter (AV-balie) befindet im Souterrain des A-Flügels (A-1.06).<br />
Hier wird die Ausgabe von audiovisuellen Mitteln organisiert, die zuvor über den „Centraal Service<br />
Punt“ reserviert worden waren. Die Studenten müssen dann als Kaution ihrem Studentenausweis<br />
abgeben.<br />
Während der Öffnungszeit ist der AV-Schalter intern über die Durchwahl 31568 erreichbar. Wenn du<br />
außerhalb der regulären Öffnungszeiten audiovisuelle Mittel abholen oder zurückbringen möchtest, ist<br />
dies nach Vereinbarung möglich.<br />
Öffnungszeiten: Montags bis einschl. freitags: 08:30-18:00 Uhr.<br />
Behandlungszentrum IPS<br />
Hast du Gesundheitsbeschwerden oder Fragen an einen Ergotherapeuten, Physiotherapeuten,<br />
Logopäden oder Ernährungsberater? Kommt dann ruhig beim Behandlungszentrum IPS <strong>für</strong><br />
professionelle Behandlungen nach den neuesten Erkenntnissen vorbei. Eine Überweisung eines<br />
Arztes zu einem Ernährungsberater, Ergotherapeut und Logopäden wird benötigt. Der<br />
Physiotherapeut ist direkt erreichbar. Mehr Information ist zu finden auf:<br />
www.han.nl/insite/behandelcentrumips.<br />
84
Sporteinrichtungen<br />
Studenten der <strong>HAN</strong> können sich eine “Sportkarte” anschaffen, mit der man die Einrichtungen von<br />
Seneca (Zentrum <strong>für</strong> Sport und Gesundheit der <strong>HAN</strong>), die Einrichtungen der Gemeinde Arnheim oder<br />
die der Radboud Universität Nimwegen mitbenutzen kann.<br />
Für mehr Informationen siehe folgende Website:<br />
http://www.han.nl/start/bachelor-opleidingen/studeren-bij-de-han/sporten-bij-de-han<br />
Einrichtungen <strong>für</strong> Hochleistungssport<br />
Es gibt spezielle Einrichtungen <strong>für</strong> Hochleistungssportler um die Kombination von Hochleistungssport<br />
und Unterricht einfacher zu gestalten. Dies betrifft unter anderem Einrichtungen bezüglich:<br />
- Stundenplan-Einrichtungen mit Hinsicht auf Trainingszeiten;<br />
- Verteilung oder Verschiebung von Prüfungen während Wettkampfphasen oder Trainingscamps;<br />
- Ersetzende Aufträge beim Versäumen von verpflichteten Seminaren oder Prüfungen;<br />
- Finanzielle Unterstützung aus dem „Afstudeerfonds”, solltest du nicht in der Lage sein um in der<br />
Zeit der Studienfinanzierung das Abschlussexamen abzulegen.<br />
Um <strong>für</strong> die Einrichtungen <strong>für</strong> Hochleistungssport in Betracht zu kommen meldest du dich bei einem<br />
der Hochleistungssport-Koordinatoren der <strong>HAN</strong> an. In Zusammenarbeit mit Topsport Gelderland<br />
(Hochleistungssport Gelderland) wird geprüft, ob du den Kriterien entsprichst.<br />
<strong>HAN</strong> Hochleistungssport-Koordinator ist Lotte Visschers<br />
Adresse: Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen<br />
Telefon: 026-3691483 of 06-16419577<br />
E-mail: Lotte@topsportgelderland.nl<br />
Für mehr Information siehe auch: das Studentenstatut, Kapital 5, Artikel 5.3 Studenten mit einer<br />
Sportkarriere<br />
<strong>HAN</strong>-Employment<br />
<strong>HAN</strong>-Employment ist ein Arbeitsschalter der Hochschule von Arnheim und Nimwegen, der zwischen<br />
(Hoch)Schulabsolventen, Studenten und Arbeitgebern vermittelt. Wir bieten Betrieben und<br />
Einrichtungen die Möglichkeit um durch unsere Abteilung freie Stellen <strong>für</strong> Festanstellungen,<br />
Nebenjobs und Praktika in den Blickpunkt unserer Studenten und ehemaligen Studenten zu rücken.<br />
Kandidaten und Studenten können sich an uns <strong>für</strong> Trainings im Bereich von Vorstellungsgesprächen,<br />
Netzwerken und Arbeitsmarkt - Orientierung wenden.<br />
Für mehr Informationen und Kontaktdaten siehe folgende Website:<br />
http://specials.han.nl/themasites/han-employment<br />
<strong>HAN</strong> - Zentrum <strong>für</strong> Unternehmertum (Centrum voor Ondernemerschap)<br />
Das Zentrum <strong>für</strong> Unternehmertum ist ein Expertise-Zentrum der <strong>HAN</strong> <strong>für</strong> die Förderung von<br />
Unternehmertum und Unternehmergeist bei Studenten, Dozenten, Arbeitnehmern und (potentiellen)<br />
Unternehmern. Du kannst dich an das Zentrum <strong>für</strong> Unternehmertum <strong>für</strong> Unterricht, Dozententraining,<br />
Forschung, Unternehmensstart-Begleitung, Konzeptentwicklung und das „Certificaat<br />
Ondernemerschap“ (Zertifikat <strong>für</strong> Unternehmertum) wenden.<br />
Für mehr Informationen über das Zentrum <strong>für</strong> Unternehmertum siehe folgende Website:<br />
http://specials.han.nl/themasites/cvo<br />
Arbo-Politik (Arbeitsschutz) <strong>für</strong> Studenten<br />
Willst du mehr wissen über die Regelgebung und Einrichtungen <strong>für</strong> Studenten auf dem Gebiet von<br />
Sicherheit und Gesundheit? Dann schau nach auf Insite Arbo auf der speziellen Seite <strong>für</strong> Studenten:<br />
www.han.nl/insite/Service Bedrijf/Human Resources/Arbo/Studenten<br />
85
6.5 Sprachunterstützung<br />
<strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum (<strong>HAN</strong>-Talencentrum)<br />
Das <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum Studenten, Mitarbeitern und externen Parteien <strong>für</strong> alle ihre<br />
Übersetzungsfragen und <strong>für</strong> unterschiedliche Kurse, Trainings und Workshops auf dem Gebiet der<br />
Sprachfertigkeit zur Verfügung.<br />
Wir haben ein ausgebreitetes und variiertes Angebot mit Kursen in Niederländisch, Englisch, Deutsch,<br />
Französisch und Spanisch. <strong>HAN</strong> – Studenten bekommen 30 % Rabatt auf alle modernen<br />
Fremdsprachenkurse. Zusätzlich werden im <strong>HAN</strong> – Sprachzentrum Schreib- und Rechtschreibkurse<br />
<strong>für</strong> Studenten angeboten. Es gibt auch Kurse <strong>für</strong> Studenten mit Dyslexie. Die Kurse sind <strong>für</strong><br />
niederländische, deutsche und anderssprachige Studenten konzipiert.<br />
Für mehr Informationen und Kontaktdaten siehe folgende Website:<br />
www.han.nl/talencentrum<br />
Sprachunterstützung Niederländisch<br />
Um ein Fachhochschulstudium erfolgreich abschließen zu können, ist das gute Beherrschen der<br />
niederländischen Sprache eine Grundvoraussetzung. Für Studenten, <strong>für</strong> die ihre Sprachfertigkeit ein<br />
behindernder Faktor ist und <strong>für</strong> Studenten, die aus anderen Gründen ihre Sprachfertigkeit verbessern<br />
wollen, gibt es diverse Formen von Sprachunterstützung. Studenten des <strong>Institut</strong>s <strong>Sozialstudien</strong><br />
wenden sich <strong>für</strong> Sprachkurse an das <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum. Das Sprachenzentrum bietet 11 Kurse<br />
<strong>für</strong> die niederländische Sprachunterstützung an.<br />
Pro Kurs gibt es ausführliche Informationen über Zielgruppe, Inhalt, Unterrichtsmaterial, Startdatum,<br />
Kursdauer, Ort und Kosten auf www.han.nl/talencentrum.<br />
Kosten und mögliche Erstattung<br />
Die Kosten <strong>für</strong> Kurse des <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrums müssen in der Regel vom Studenten selbst<br />
getragen werden. Für einige Kurse kann der Studiengang die Kosten erstatten. Da<strong>für</strong> müssen<br />
folgende Voraussetzungen erfüllt werden:<br />
- der Student hat ernsthafte Sprachprobleme, die die geforderte Kompetenzentwicklung behindern.<br />
- Der Studienlaufbahnbegleiter des Studenten gibt an, welcher Kurs <strong>für</strong> einen Studenten nötig ist.<br />
- Nach Vorlage an den Studienlaufbahnbegleiter gibt der Senior-SLB-er (oder SLB-Koordinator oder<br />
der Studienberater) seine Zustimmung, überweist den Studenten an das Sprachenzentrum.<br />
Kriterien <strong>für</strong> die Überweisung sind:<br />
- der Student wird durch sein Sprachproblem ernsthaft an der geforderten Kompetenzentwicklung<br />
gehindert;<br />
- der Studiengang kann dem Studenten während des regulären Studienverlaufes nur<br />
unzureichende Unterstützung (auf Maß) bieten;<br />
- der Student macht nachweislich Gebrauch von allen Möglichkeiten, die innerhalb des regulären<br />
Studienverlaufes angeboten werden um das Sprachproblem zu beheben. Er zeigt sich darin sehr<br />
motiviert und setzt sich voll da<strong>für</strong> ein;<br />
- der Student macht ausreichende Studienfortschritte;<br />
- im Fall einer Legasthenie ist eine offizielle Legasthenie-Erklärung notwendig.<br />
Die Vergütung der Kosten findet statt, nachdem nachgewiesen wurde, dass:<br />
- Der Student tatsächlich am Kurs teilgenommen hat (mindestens 80% anwesend);<br />
- Der Student die Prüfung erfolgreich bestanden hat.<br />
Das <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum erstattet der Ausbildung hierüber Bericht.<br />
86
Sprachkurse die <strong>für</strong> eine Kostenrückerstattung in Betracht kommen<br />
Kurs typ<br />
Zielgruppe (<strong>für</strong> wen?)<br />
Schreibfertigkeit 1 − Studenten in der propädeutischen Phase mit Niederländisch als Muttersprache<br />
− Studenten in der propädeutischen Phase die Niederländisch als ihre<br />
Muttersprache erfahren<br />
Schreibfertigkeit 2 − Studenten in der Haupt- und Endphase mit Niederländisch als Muttersprache<br />
Studenten in der Haupt- und Endphase die Niederländisch als ihre<br />
Muttersprache erfahren<br />
Schreiben mit<br />
− Studenten mit (Formen von) Dyslexie<br />
Dyslexie<br />
Verben-<br />
Rechtschreibung<br />
− Studenten mit Niederländisch als Muttersprache die Niederländisch als ihre<br />
Muttersprache erfahren<br />
Schreibfertigkeit 1<br />
(NT2)<br />
− Anderssprachige Studenten, die das Staatsexamen NT2, Programm II bestanden<br />
haben<br />
Schreibfertigkeit 2<br />
(NT2)<br />
− Anderssprachige Studenten, die das Staatsexamen NT2, Programm II bestanden<br />
haben<br />
Sprachfertigkeit<br />
(NT2)<br />
− Anderssprachige Studenten, die das Staatsexamen NT2, Programm II bestanden<br />
haben<br />
Schreibfertigkeit <strong>für</strong><br />
Deutschsprachige<br />
− Deutschsprachige Studenten die eine Ausbildung in niederländischer Sprache<br />
absolvieren<br />
Sprachfertigkeit <strong>für</strong> − Deutschsprachige Studenten die eine Ausbildung in niederländischer Sprache<br />
Deutschsprachige<br />
Schreibfertigkeit <strong>für</strong><br />
antilianische und<br />
arubanische<br />
Studenten<br />
−<br />
absolvieren<br />
Antilianische und arubanische <strong>HAN</strong>-Studenten<br />
6.6 Studieren mit einer Funktionseinschränkung oder chronischen Krankheit<br />
Studenten mit einer Funktionseinschränkung oder einer chronischen Krankheit 23 haben es oft sehr<br />
schwer. Häufig muss eine Hochschule über eine spezielle Ausstattung verfügen. Diese<br />
Behinderungen können z.B. sein: Blindheit, Taubheit, aber auch im Rollstuhl sitzen, Epilepsie,<br />
Dyslexie, Diabetes oder psychische Probleme. Die <strong>HAN</strong> berücksichtigt dies, wo es möglich und<br />
realisierbar ist, in Form von besonderer Ausstattung. Die Direktion des betreffenden <strong>Institut</strong>s oder des<br />
betreffenden Prüfungsempfehlungsausschusses entscheidet über die Zusprechung hiervon.<br />
Ausstattung<br />
- Barriere-freier Zugang von Gebäuden<br />
- Studienhilfsmittel<br />
- Prüfungsmöglichkeiten<br />
- Mögliche Alternativen im Studienprogramm<br />
- Stundenplananpassungen<br />
- Eingeschränkte Anwesenheitspflicht<br />
- Finanzielle Zuschüsse bei Studienverzögerung<br />
Ausnahme: persönliche Versorgung<br />
Studenten mit einer Funktionseinschränkung, die Hilfe benötigen bei der persönlichen (täglichen)<br />
Versorgung, müssen <strong>für</strong> diese Unterstützung selbst sorgen.<br />
Regelungen bezüglich benötigter Ausstattung auf Grund von Funktionseinschränkung<br />
Wenn du eine Funktionseinschränkung oder chronische Krankheit hast und das Angebot spezieller<br />
Ausstattung nutzen möchtest, nimmst du am besten Kontakt mit dem Campusdekanat <strong>für</strong> ein<br />
Aufnahmegespräch 24 auf. Am besten findet ein solches Gespräch statt, bevor du mit dem Studium<br />
beginnst; wenn möglich ist auch der Senior Studienlaufbahnbegleiter der Ausbildung bei diesem<br />
23 Siehe auch: Insite <strong>HAN</strong> -> Service Bedrijf -> Service Centrum Onderwijs (SCO) -> producten en diensten -><br />
campusdecanaat -> Studeren met een handicap.<br />
24 Wenn du bereits mit der Ausbildung begonnen hast, kann dieses Zulassungsgespräch auch während der<br />
Ausbildung mit dem Senior – Studienlaufbahnbegleiter geregelt werden.<br />
87
Gespräch anwesend. In dem Gespräch wird darüber gesprochen, welche Ausbildung belegt werden<br />
soll und welche besondere Ausstattung benötigt wird. Außerdem wird über eventuell auftretende<br />
Schwierigkeiten während des Studiums gesprochen, sowie über die Berufsaussichten. Der<br />
Campusdekan kann dir Informationen hinsichtlich der <strong>HAN</strong>-übergreifenden Ausstattung geben.<br />
Nach dem Aufnahmegespräch nimmt der Campusdekan die Wünsche in Bezug auf Begleitung,<br />
Regelungen und Ausstattungen in seinen Bericht auf, den er dem Senior Studienlaufbahnbegleiter der<br />
betreffenden Ausbildung zukommen lässt. In Absprache (wenn nötig) mit dem<br />
Prüfungsempfehlungsausschuss und der Fakultätsdirektion können die definitiven Absprachen<br />
schriftlich festgelegt werden.<br />
Du kannst dich <strong>für</strong> ein Aufnahmegespräch via handicap@han.nl anmelden. Nenne hierbei Name,<br />
Studiengang, Studentennummer und deine Funktionseinschränkung.<br />
Rechte bei der <strong>HAN</strong> im Fall von Dyslexie<br />
Wenn du eine offizielle Dyslexiebescheinigung hast, kannst du spezielle Maßnahmen beantragen wie<br />
extra Zeit bei Prüfungen, Texte mit größerer Schrift und angepasste Prüfungsformen.<br />
Mögliche Maßnahmen bei Dyslexie<br />
• Bei allen <strong>HAN</strong>-Studiengängen trifft auf dich zu:<br />
- Verlängerung der Prüfungszeit (25% der Prüfungszeit);<br />
- Prüfungen in größerer Schriftgröße.<br />
• In manchen Fällen benötigst du vielleicht weitreichendere Formen der Unterstützung. Hierauf hast<br />
du nur dann Anspruch, wenn diese keine übermäßige Belastung <strong>für</strong> den Studiengang darstellen<br />
und die inhaltlichen Anforderungen des Studiengangs unangetastet bleiben. Der<br />
Prüfungsausschuss (oder der Direktor des betreffenden <strong>Institut</strong>s oder Studiengangs) entscheidet,<br />
ob solche Maßnahmen tatsächlich unternommen werden können.<br />
Beispiele:<br />
- Prüfungen mit offenen Fragen an einem Computer mit Rechtschreibprüfung ablegen dürfen;<br />
- Ablegen der Prüfung in einem anderen Raum;<br />
- Alternative Prüfungsformen: mündliche Prüfungen, Take-Home Prüfungen, Prüfungen mit<br />
Fragen vom Band;<br />
- Anpassen der Frageform: Multiple Choice-Fragen durch offene Fragen ersetzen;<br />
- Angepasstes Prüfungslayout;<br />
- Akzeptieren von Rechtschreibfehlern und/oder grammatikalischen Fehlern, sofern diese kein<br />
Teil der Lernziele des betreffenden Curriculumteils ausmachen;<br />
- Angepasste Norm <strong>für</strong> Rechtschreibfehler und/oder grammatische Fehler;<br />
- Extra Zeit <strong>für</strong> das Abgeben von Aufträgen;<br />
- Veränderung von der bindend negativ Studienempfehlung in vorläufig positiv, auf Grund<br />
besonderer Umstände.<br />
• Wenn du bei Dyslexie gewöhnt bist, bestimmte Hilfsmittel zur Unterstützung zu verwenden (z.B.<br />
Readingpen, Kurzweil, Daisy-Spieler), kannst du fragen, ob dies auch innerhalb des Studiengangs<br />
möglich ist. Im Prinzip musst du selbst <strong>für</strong> die Anschaffungskosten solcher Hilfsmittel aufkommen.<br />
Was kannst du tun, wenn du denkst, dass du Dyslexie hast?<br />
Dyslexiediagnose und –Erklärung<br />
Wenn die Vermutung besteht, dass die Rede von Dyslexie ist, kannst du dich testen lassen. Wenn die<br />
Untersuchung aufweist, dass du dyslektisch bist, erhältst du eine offizielle Dyslexie-Erklärung. Du hast<br />
dann Recht auf zusätzliche Einrichtungen, wie zum Beispiel zusätzlicher Prüfungszeit. Wenn du die<br />
Studienverzögerung zuziehst, kommst du auch in Betracht <strong>für</strong> ein Jahr zusätzlichen holländischen<br />
Bafögs (prestatiebeurs). Nahezu jeder Sonderpädagoge kann eine Dyslexie-Untersuchung<br />
durchführen. Die Kosten hier<strong>für</strong> betragen dann leicht zwischen 700 und 1000 Euro. Manchmal<br />
vergütet der ANGO-Fonds einen Teil dieser Kosten. Mehr Informationen hierüber sind beim<br />
Campusdekan erhältlich.<br />
88
Dyslexie-Untersuchung (studentenfreundliche Preise)<br />
OPM Nimwegen, eine Gesellschaft von Sonderpädagogen und Psychologen, führt bei Studenten<br />
Dyslexie-Untersuchungen durch. Die Kosten liegen zwischen 400 und 450 Euro.<br />
Kontaktdaten:<br />
Adresse: Toernooiveld 5, Nijmegen<br />
Tel: 024 - 3611066. Studenten können am besten donnerstagabends zwischen 19.00 und 21.00 Uhr<br />
anrufen und nach Monique Braat oder Mieke Willemsen fragen um einen Termin auszumachen.<br />
Internet: www.opmnijmegen.nl<br />
Begleitung/Kurse <strong>für</strong> Studenten mit Dyslexie<br />
Rini Leunissen, Lese- und Sprachdidaktik / Orthodidaktik, Postdwarsweg 16 in Nimwegen. Tel: 024-<br />
3227154.<br />
Hilfsmittel <strong>für</strong> Dyslexie (Kurzweil)<br />
Seit Dezember 2009 steht das Softwareprogramm Kurzweil in allen Studienzentren der <strong>HAN</strong> zur<br />
Verfügung. Kurzweil ist ein Softwareprogramm, das <strong>für</strong> dyslektische Studenten bestimmt ist. Es liest<br />
alle Arten von Texten vor und kann auch benutzt werden, wenn du selbst Texte schreibst. Das<br />
Programm spricht während des Tippens die Buchstaben, Worte und Sätze aus. So hörst du sowohl<br />
die Rechtschreibung als auch den Satzbau.<br />
Dyslektische Studenten können Kurzweil in den Studienzentren testen. Für Zuhause musst du das<br />
Programm selbst anschaffen.<br />
Eine Anleitung <strong>für</strong> Kurzweil ist auf elearn.han.nl zu finden.<br />
ANGO-Fonds und Dyslexie<br />
Der ANGO-Fonds ist ein privater Fonds <strong>für</strong> Studenten mit einer Funktionseinschränkung / chronischen<br />
Krankheit.<br />
ANGO steht <strong>für</strong> “ Allgemeine Niederländische Gehandicapten Organisation”. ANGO ist der größte<br />
allgemeine Interessenverband von, <strong>für</strong> und durch Menschen mit einer Funktionseinschränkung oder<br />
chronischen Krankheiten in den Niederlanden. Die Organisation will Unterstützung geben durch<br />
persönlichen Rat und praktische Hilfe.<br />
Finanzielle Hilfeleistung<br />
Jeder in den Niederlanden Wohnende kann einen finanziellen Beitrag aus dem ANGO-Fonds in<br />
Anspruch nehmen, wenn er oder sie eine körperliche Einschränkung oder eine körperlich chronische<br />
Krankheit, oder eine geistige / psychische Einschränkung hat. Im letzten Fall beträgt die Altersgrenze<br />
27 Jahre. Es gibt eine Anzahl von Ausnahmen: siehe hier<strong>für</strong> www.ango.nl.<br />
Einrichtungen<br />
ANGO arbeitet ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen.<br />
Die meisten Einrichtungen, die angefragt werden können, befinden sich auf persönlichem Niveau<br />
(Einrichtungskosten, nachhaltige Gebrauchsgegenstände, Kleidung und Schuhe, Fahrstunden).<br />
Auf dem Gebiet des Studiums kann eine (begrenzte) finanzielle Unterstützung <strong>für</strong> Computer,<br />
Studienkosten und die Vergütung einer Dyslexie-Untersuchung angefragt werden.<br />
Vergütung einer Dyslexie-Untersuchung<br />
Die Kosten <strong>für</strong> eine Dyslexie-Untersuchung werden bis maximal 400 Euro vergütet. Die Anfrage <strong>für</strong><br />
eine finanzielle Unterstützung muss der Dyslexie-Untersuchung vorrausgehen. Nach Erhalt der<br />
Zusage von ANGO per Post kann ein Termin <strong>für</strong> die Untersuchung gemacht werden. Eine bereits<br />
durchgeführte Dyslexie-Untersuchung kommt nicht <strong>für</strong> eine Vergütung in Betracht.<br />
Anfrageformulare <strong>für</strong> den ANGO-Fonds sind beim Campusdekanat erhältlich.<br />
89
7. Zuschlag <strong>für</strong> deutschsprachige Teilzeitausbildungen SPH und CMV<br />
Die Finanzierung der deutschsprachigen Ausbildungsrouten bringt viele Extrakosten mit sich. Darum<br />
wird bei Studenten, die sich ab dem Studienjahr 2010-2011 <strong>für</strong> die deutschsprachige Variante von<br />
SPH oder CMV einschreiben, neben den regulären Studienkosten jährlich ein extra Zuschlag in<br />
Rechnung gestellt.<br />
Dieser Zuschlag ist unter anderem dazu bestimmt, Übersetzungen von Readern, Unterrichtsmaterial<br />
und Artikel sowie extra administrative Unterstützung <strong>für</strong> die Zulassung der Studenten zu finanzieren.<br />
Außerdem werden mit diesen Kosten Sprachkurse <strong>für</strong> Dozenten und unterstützendes Personal<br />
finanziert und werden extra Aktivitäten organisiert um Kontakte mit dem deutschen Arbeitsfeld<br />
aufzubauen und zu unterhalten.<br />
Der Zuschlag <strong>für</strong> deutschsprachige Teilzeitausbildungen beträgt € 400 pro Studienjahr. Für nähere<br />
Informationen zu Studienkosten (Collegegeld /Bücher und Studienmaterial) siehe www.han.nl/deutsch.<br />
Erstattung des Zuschlages<br />
Bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist es möglich, um einen Teil des Zuschlages zurück zu<br />
erhalten. Dazu gelten die folgenden Regeln:<br />
- Ein Student, der im September mit dem Studium beginnt und sich vor dem 1. Februar des<br />
laufenden Studienjahres ausschreibt, hat Recht auf die Erstattung der Hälfte des Zuschlages. Bei<br />
Ausschreibung am oder nach dem 1. Februar verfällt das Recht auf Kostenerstattung.<br />
- Ein Student, der im Februar mit dem Studium beginnt und sich vor dem 1. Juli des laufenden<br />
Studienjahres ausschreibt, hat Recht auf die Erstattung der Hälfte des Zuschlages. Bei<br />
Ausschreibung am oder nach dem 1. Juli verfällt das Recht auf Kostenerstattung.<br />
Diese Kostenrückerstattung kann beim Vraagpunt angefragt werden. Die Kostenrückerstattung erfolgt<br />
erst, wenn das Anfrageformular vom Unterrichtsmanager der Ausbildung unterzeichnet ist.<br />
Kein Zuschlag <strong>für</strong> niederländischsprachige Ausbildungen<br />
Dieser Zuschlag gilt nicht <strong>für</strong> deutschsprachige Studenten, die sich <strong>für</strong> die niederländische<br />
Teilzeitausbildung SPH oder CMV einschreiben. Für deutschsprachige Studenten mit einer guten<br />
Beherrschung der niederländischen Sprache kann darum die Wahl einer niederländischsprachigen<br />
Ausbildung finanziell gesehen eine interessante Alternative bieten.<br />
Für Studenten, die eine niederländischsprachige (Teilzeit)Ausbildung absolvieren wollen, gilt als<br />
Voraussetzung, dass sie – durch das Ablegen eines NT2-Examens – nachweisen, dass sie die<br />
niederländische Sprache im ausreichenden Maße beherrschen.<br />
Niederländisch als zweite Sprache<br />
NT2 (Nederlands als tweede taal) Programm 2 ist ein Staatsexamen <strong>für</strong> Nicht-Muttersprachler. Die Vorbereitung<br />
auf diese Prüfung wird durch mehrere regionale Ausbildungszentren in den Niederlanden angeboten (ROC's).<br />
Diese Prüfung muss bestanden sein, bevor man mit der Ausbildung beginnt. Eurolinguist organisiert solch einen<br />
Kurs <strong>für</strong> Studenten, die eine Ausbildung im Interessengebiet Verhalten und Gesellschaft oder Gesundheit<br />
wählen. Die Kosten da<strong>für</strong> muss der Teilnehmer selbst tragen. Für Informationen über diesen Kurs und das<br />
Anmeldeformular wird auf die Internetseite von Eurolinguist verwiesen. Dieser Kurs kann auch beim <strong>HAN</strong>-<br />
Sprachenzentrum belegt werden.<br />
Freistellung NT2/Eurolinguist <strong>für</strong> deutschsprachige Studenten<br />
Du kannst eine Freistellung anfragen, wenn du den folgenden Anforderungen genügst:<br />
− du hast auf der weiterführenden Schule mindestens 2 Jahre Niederländisch als Unterrichtsfach gehabt<br />
− Du hast Niederländisch als schriftliches Prüfungsfach gewählt und diese Prüfung auch bestanden.<br />
Siehe dazu auch die Seite:<br />
Für allgemeine Informationen zu Sprachunterstützung siehe Paragraph 6.5 Sprachunterstützung.<br />
90
Anlage 1: Begriffsliste<br />
Abkürzungen<br />
• AS (OS): <strong>Ausbildungsstatut</strong><br />
• CROHO: „Zentralregister" <strong>für</strong> Ausbildungen des [niederländischen] Fachhochschulunterrichtes<br />
(Centraal Register Opleidingen Hoger Onderwijs).<br />
• DGGM: Die Direktion der Fakultät Gesundheits- und Sozialwesen der Fachhochschule Arnhem -<br />
Nijmegen (<strong>HAN</strong>)<br />
• DT: Teilzeit<br />
• DU: Dual<br />
• EVC: Anerkennung Erworbener Kompetenzen<br />
• FGGM: Die Fakultät Gesundheits- und Sozialwesen der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen<br />
(<strong>HAN</strong>)<br />
• FR: Fakultätsrat<br />
• <strong>HAN</strong>: Die Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (<strong>HAN</strong>)<br />
• <strong>HAN</strong>-SIS: Studenten-Informationssystem der Fachhochschule (<strong>HAN</strong>)<br />
• IDS: Internationales Diplom-Supplement<br />
• MR: Mitbestimmungsrat<br />
• NVAO: Niederländisch-Flämisch Akkreditierung Organisation<br />
• OER: Unterrichts- und Prüfungsordnung<br />
• PEP (POP): Persönlicher Entwicklungsplan<br />
• SA (DC): Ständiger Ausschuss<br />
• SBU: Studienbelastungsstunden<br />
• SIA: Studenten-Immatrikulationsverwaltung<br />
• SLB (SLB): Studienlaufbahnbegleitung<br />
• SLB-er (SLB-er): Studienlaufbahnbegleiter<br />
• STP: Studienpunkte<br />
• UE (OWE): Unterrichtseinheit<br />
• Vorstand: Der Vorstand (College van Bestuur – CvB) der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen<br />
(<strong>HAN</strong>)<br />
• VT: Vollzeit<br />
• WHW: Das [niederländische] "Hochschulrahmengesetz" (Wet op het Hoger Onderwijs en<br />
Wetenschappelijk onderzoek)<br />
Im Studentenstatut und in den beigefügten Ordnungen werden die Begriffe folgendermaßen definiert:<br />
(Wichtigste Begriffe in alphabetischer Reihenfolge)<br />
A<br />
• Ablehnung (Wraking): Das durch den Kläger oder Angeklagten kenntlich Machen seiner<br />
Meinung, dass auf Grund von Fakten und/oder Umständen ein unparteiisches Urteil eines<br />
Mitglieds oder Vorsitzenden eines Beschwerde- oder Berufungsausschusses erschwert wird, mit<br />
der Absicht dieses Mitglied oder den Vorsitzenden ersetzen zu lassen.<br />
• Amtlicher Schriftführer (Ambtelijk secretaris): ein Mitarbeiter, der <strong>für</strong> einen Ausschuss<br />
vorbereitende und administrative Arbeiten verrichtet. Er ist Teil des Ausschusses, jedoch ohne<br />
Stimmrecht.<br />
• Arbeitsfeld Empfehlungsausschuss (Beroepenveldcommissie): Ein mit der Ausbildung oder<br />
dem <strong>Institut</strong> verbundener Empfehlungsausschuss, bestehend aus Vertretern des entsprechenden<br />
Arbeits- / Berufsfeldes, <strong>für</strong> welches ein Major / Bereich Studenten ausbildet. Der Ausschuss gibt<br />
Empfehlungen zur Qualität, zum Inhalt und zum Endniveau der Ausbildung mit dem Ziel, dass das<br />
Curriculum gut an das Berufsfeld anschließt. Der Ausschuss überwacht außerdem die Prüfung<br />
des Endniveaus der Ausbildung.<br />
• Werktag (Werkdag): Tage, außer Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feier- oder Ferientage<br />
• Associate degree Programm (Associate-degreeprogramma): Ein bei der CROHO registriertes<br />
zweijähriges Programm innerhalb einer Bachelorausbildung im Fachhochschulunterricht, welches<br />
zu einem neuen gesetzlichen Grad führt, dem Associate degree.<br />
• Aufsichtsführende(r) (Surveillant): Die Person, die im Prüfungsraum Aufsicht führt.<br />
• Aufsichtsrat (Raad van Toezicht): der Aufsichtsrat der <strong>HAN</strong>.<br />
91
• Ausbildung (Opleiding): Eine Bachelor- oder Masterausbildung, beziehungsweise eine andere<br />
bei der CROHO registrierte Ausbildung im Sinne des Artikels 7.3 des „Hochschulrahmen-<br />
Gesetzes“ (WHW), die durch die <strong>HAN</strong> organisiert wird und ein zusammenhängendes Angebot von<br />
Unterrichtseinheiten umfasst (wie in besagtem Artikel beschrieben).<br />
• Ausbildungsausschuss (Opleidingscommissie): Empfehlungsorgan der betreffenden<br />
Ausbildungsdirektion. Der Ausschuss spricht Empfehlungen zur OER aus und urteilt über die<br />
Weise, wie das ausbildungsinterne Qualitätsmanagement organisiert und ausgeführt wird.<br />
• <strong>Ausbildungsstatut</strong> (Opleidingsstatuut): der ausbildungsspezifische Teil des Studentenstatuts.<br />
Dieser umfasst Informationen zu Ansatz, Organisation und zur Durchführung des Unterrichts, den<br />
Studenteneinrichtungen, der Einrichtungen die Bezug haben zur Studienbegleitung, der<br />
"Unterrichts- und Prüfungsordnung" OER, sowie den ausbildungsspezifischen Regeln, die Rechte<br />
und Pflichten der Studenten festlegen.<br />
• Ausschuss Profilierungsfonds (Commissie Profileringsfonds <strong>HAN</strong>): ein Ausschuss wie in Artikel<br />
7.51 des „Hochschulrahmen-Gesetzes“ (WHW) beschrieben, der verantwortlich ist <strong>für</strong> das<br />
Bearbeiten von Anfragen <strong>für</strong> finanzielle Unterstützung von Studenten, die als Folge von<br />
besonderen Umständen wie im Gesetz genannt in Studienverzug geraten sind.<br />
B<br />
• Bachelorausbildung auf Fachhochschulniveau (Bacheloropleiding in het HBO): Ein<br />
vierjähriges Unterrichtsprogramm von 240 Studienpunkten. Dieses besteht aus einem Major von<br />
maximal 210 Studienpunkten und einem oder mehrerer Minoren von jeweils 30 Studienpunkten.<br />
Major und Minor zusammen führen den Studenten zum Bachelordiplom.<br />
• Bereich (Domein): Abgegrenztes Gebiet von Berufshandeln und sich hierauf beziehender<br />
Unterrichtsinhalt in Übereinstimmung mit der Bereichseinteilung <strong>HAN</strong>. Ein Bereich umfasst eine<br />
Ausbildung oder mehrere Ausbildungen.<br />
• Berufsaufgabe (Beroepstaak): Eine bedeutsame ganze Aufgabe, wie sie in aller Komplexität in<br />
der Wirklichkeit durch einen Berufsausübenden (Experten) durchgeführt wird. Die Berufsaufgaben<br />
sind die Bausteine <strong>für</strong> das Curriculum und beziehen sich meist auf mehrere Kompetenzen<br />
gleichzeitig. Auch: Bedeutungsvolle ganze Aufgabe des Berufshandels auf einem bestimmten<br />
Niveau.<br />
• Berufsfähig (Beroepsbekwaam): qualifiziert als Berufsstarter auf Grund des Bestehens durch das<br />
erfolgreiche Absolvieren des abschließenden Examens der Fachhochschulausbildung, die zu<br />
diesem Beruf ausbildet, auch startfähig genannt.<br />
• Berufsprodukt (Beroepsproduct): Das Resultat einer Berufsaufgabe.<br />
• Berufungsverfahren (Beroepsprocedure): Anfrage zur Streichung oder Änderung eines<br />
Beschlusses von einem da<strong>für</strong> angewiesenen Organ (z.B. dem Berufungsausschuss <strong>für</strong> Examen).<br />
• Beschleunigte Studiendauer (Versnelde studieduur): Tatsächliche Studienzeit eines Studenten,<br />
die kürzer als die regulär geplante Studiendauer der Ausbildung ist, auf Grund der Umsetzung<br />
einer höheren Studienbelastung pro Woche und/oder pro Unterrichtsperiode als die des regulären<br />
Unter-richtsprogramms.<br />
• Beschleuningtes Programm (Versneld programma): Tatsächliches geplantes Unterrichtsangebot<br />
mit einer Minimaldauer, die kürzer als die regulär geplante Studiendauer ist, <strong>für</strong> eine Zielgruppe,<br />
die sich durch nachweisliche Eigenschaften und Kompetenzen kennzeichnet, um eine höhere<br />
Studienbelastung pro Woche und/oder pro Unterrichtsperiode umzusetzen als die des regulären<br />
Unterrichtsprogramms.<br />
• Beschwerdeverfahren (Bezwaarprocedure): Anfrage zur Neuerwägung eines Beschlusses bei<br />
dem Organ (der Direktion oder des Prüfungsausschusses), welches den Beschluss gefasst hat.<br />
• Betrug (Fraude): Jedes Handeln (darunter Plagiats-Betrug), oder Unterlassen, wovon der<br />
Betroffene wusste oder wissen musste, dass dieses Handeln oder Unterlassen das Fällen eines<br />
Urteils über die Kenntnis, das Verständnis oder die Fähigkeiten einer Person auf die richtige Art<br />
und Weise vollständig oder teilweise unmöglich macht.<br />
• Beurteilungskriterien (Beoordelingscriteria): Kriterien, oder auch Indikatoren genannt, an denen<br />
die Leistung / das Handeln / die Ausführung / die Produkte des Studenten beurteilt werden.<br />
92
• Body of ...: Eine durch die Ausbildung getroffene Auswahl von Themen, die während der<br />
Ausbildung gelehrt und geprüft werden. Die Punkte werden mit der jeweiligen Art von Thema<br />
ersetzt. Oft wird dieser Term mit Bo abgekürzt.<br />
Beispiele sind:<br />
BoK = Body of Knowledge, betrifft professionelles Wissen;<br />
BoS = Body of Skills, betrifft professionelle Fertigkeiten;<br />
BoA = Body of Attitudes, betrifft professionelle Haltungsaspekte;<br />
BOM = Body of Methods, betrifft professionelle Methoden (gehandhabt bei CTO);<br />
BOAS = Body of Artistic Skills, betrifft Wissen im Bezug auf die Mediumfächer (gehandhabt bei<br />
CTO).<br />
• Büro Klagen und Uneinigkeiten (Bureau klachten en geschillen): eine Einrichtung der <strong>HAN</strong>, wie<br />
in Artikel 7.59a des „Hochschulrahmen-Gesetzes“ (WHW) beschrieben.<br />
• (Büro) Studentenangelegenheiten (Studentzaken): Service-Einheit des Ser-vice-Betriebs der<br />
<strong>HAN</strong> <strong>für</strong> Dienstleistungen <strong>für</strong> Studenten und Mitarbeiter der <strong>HAN</strong>, die Studenten der <strong>HAN</strong><br />
betreffen, wie z.B. das Einführen von Noten, Raumreservierungen und Stundenpläne.<br />
C<br />
• Curricular (Curriculair): Sich auf das Curriculum beziehend.<br />
• Curriculum (Curriculum): Die Gesamtheit von Prüfprogrammen, Unterrichtsangebot und<br />
Praxis/Praktikumsplanung.<br />
D<br />
• Unzulänglichkeit (Deficiëntie): Mängel in der geforderten Vorausbildung.<br />
• Delegation (Delegatie): Die Übertragung von Befugnis und Verantwortlichkeiten. Die Befugnis um<br />
im Namen eines Anderen einen Beschluss zu fassen.<br />
• Dienst Uitvoering Onderwijs (DUO): Ausführungsorganisation des Niederländischen<br />
Kulturministeriums (ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen) in welcher die<br />
Informationsverwaltungsgruppe (IB-Groep) und die Zentralen Finanzen Einrichtungen (CFI)<br />
untergebracht sind.<br />
• Dozent (Docent): Derjenige/Diejenige, welche(r) an der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen<br />
(<strong>HAN</strong>) angestellt ist und dort Unterrichtsaufgaben versieht.<br />
• Duale Ausbildung (duale opleiding): eine derartige Organisationsform der Ausbildung, dass<br />
Kompetenzen in gegenseitigem Zusammenhang in schulin-ternen en schulexternen Arbeits-<br />
/Lernsituationen entwickelt werden und dass das Folgen von Unterricht während einer oder<br />
mehrerer Perioden mit der Berufsausübung im Kontext von diesem Unterricht abgewechselt wird.<br />
Der Teil einer dualen Ausbildung, der aus dem Folgen von Unterricht besteht, wird als<br />
Unterrichtsteil bezeichnet.<br />
• Dublindeskriptoren (Dublin descriptoren): in europäischem Verband abgesprochene Kriterien <strong>für</strong><br />
das HBO-Bachelorniveau.<br />
E<br />
• Empowerment: jemanden stärker und selbstsicherer machen, vor Allem im Bezug auf die<br />
Kontrolle über das eigene Leben und das einfordern von seinen Rechten.<br />
• Examen (Examen): Ein Examen wie in Artikel 7.3 sowie 7.10 des „Hochschulrahmen-Gesetzes“<br />
bezeichnet.<br />
• Endqualifikationen/Qualifikationsziele (Eindkwalificaties/Eindtermen): gutumschriebene<br />
Zielsetzungen im Bereich von Kenntnis, Verständnis und Fertigkeiten, über welche ein Student<br />
verfügen muss, wenn er die Ausbildung abgeschlossen hat.<br />
• Externer Examinator (Externe examinator): eine vom Prüfungsausschuss angewiesene nicht bei<br />
der <strong>HAN</strong> tätige Person im Sinne von Artikel 7.12 des Hochschulrahmengesetzes (WHW).<br />
• Extracurricular / außercurricular (Extra-curriculair): Außerhalb des Curriculums fallend / Das<br />
Curriculum übersteigend.<br />
• Extraneus: Immatrikulationsform, bei welcher die bei der Fachhochschule immatrikulierte Person<br />
folgende Rechte hat: 1. Ablegung von Prüfungen der Unterrichtseinheiten, die zu der Ausbildung<br />
gehören sowie der Abschlussprüfung dieser Ausbildung. 2. Zugang zu den zur Fachhochschule<br />
gehörenden Einrichtungen und Sammlungen, es sei denn, nach Urteil der <strong>Institut</strong>sdirektion<br />
spräche die Art oder die Wichtigkeit des Unterrichts oder der Forschung dagegen.<br />
F<br />
• Fachhochschule (Hogeschool): Die Fachhochschule von Arnhem und Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />
• Fakultät (Faculteit): Organisatorische Einheit der <strong>HAN</strong> in der <strong>Institut</strong>e mit verwandten<br />
Ausbildungen zusammengefasst sind. Die <strong>HAN</strong> hat vier Fakultäten: Wirtschaft und Management;<br />
Technik; Bildung; Gesundheits- und Sozialwesen.<br />
93
• Fakultätsdirektion (Faculteitsdirectie): Die Direktion der Fakultät Gesundheits- und Sozialwesen<br />
der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />
• Fakultätsrat (Faculteitsraad): Mitbestimmungsorgan in der <strong>HAN</strong> auf Fakultätsniveau (Der Teilrat,<br />
wie in der Mitbestimmungsordnung der Fachhochschule Arnhem – Nijmegen (<strong>HAN</strong>) festgelegt).<br />
• Freier Minor (Vrije minor): ein Minor, den ein Student bei einer anderen (Unterrichts)Einrichtung<br />
studiert; oder ein Minor, der aus Teilen anderer Minoren oder Unterrichtseinheiten von <strong>HAN</strong>-<br />
<strong>Institut</strong>en oder einer anderen (Unterrichts)Einrichtung zusammengestellt ist.<br />
• Freistellung (Vrijstelling): der Beschluss des Prüfungsausschusses, dass ein Student nicht an<br />
der/den Prüfung(en) teilnehmen muss, die Bezug auf Unterrichtseinheiten haben, in denen<br />
Kompetenzen im Mittelpunkt stehen, die der Student nach dem Urteil des Prüfungsausschusses<br />
bereits ausreichend beherrscht.<br />
G<br />
• Gesetz: „Hochschulrahmengesetz" (Wet op het Hoger Onderwijs en wetenschappelijk Onderzoek<br />
–WHW).<br />
H<br />
• <strong>HAN</strong>-SIS: Studenten-Informationssystem der Fachhochschule (<strong>HAN</strong>). Siehe auch Studenten-<br />
Informationssystem.<br />
• <strong>HAN</strong>-Website: Die über die Startseite www.han.nl erreichbaren Internet-Seiten der<br />
Fachhochschule Arnhem – Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />
• Hauptphasefähig (Hoofdfasebekwaam): Der Student, der die propädeutische Phase erfolgreich<br />
durch das Bestehen des propädeutischen Examens abgeschlossen hat.<br />
• Honorsprogramm (Honoursprogramma): ein Vertiefendes oder erweiterndes Programm <strong>für</strong><br />
Studenten, die mehr können und wollen als das, was im regu-lären Unterrichtsprogramm<br />
angeboten wird. Das Folgen eines Honorsprogramms ist im Allgemeinen eine Ausweitung der<br />
Studienbelastung. Über ein Honorsprogramm können Studenten sodann zusätzliche<br />
Studienpunkte sammeln, auf die 210 Studienpunkte des Majors und die 30 Studienpunkte des<br />
regulären Minors.<br />
I<br />
• IB-Groep: Informationsverwaltungsgruppe, Verwaltungsorgan, das im Auftrag des<br />
niederländischen Kulturministeriums (Minister van Onderwijs, cultuur en wetenschappen) arbeitet.<br />
• <strong>Institut</strong> (Instituut): Arbeitseinheit innerhalb einer Fakultät, die eine oder mehrere Ausbildungen<br />
umfasst.<br />
• <strong>Institut</strong>sdirektion (Instituutsdirectie): Die Direktion eines <strong>Institut</strong>es innerhalb der Fachhochschule<br />
Arnhem – Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />
• Integrale Prüfung (Integrale toets):eine Prüfung, in der der Student zeigt, dass er den<br />
Zusammenhang der verschiedenen Berufsaufgaben sowie der daran relatierten<br />
Unterrichtseinheiten versteht und im praktischen Handeln hantieren kann.<br />
• Internationales Diplom-Supplement (Internationaal diplomasupplement - IDS): Ein<br />
englischsprachiges Dokument, dass den internationalen Vereinbarungen entspricht und folgende<br />
Informationen enthält: Eine Spezifizierung des erreichten Grades, kurze Informationen zum<br />
absolvierten Unterricht (und der hierin erreichten Studienpunkte), das Beurteilungssystem und die<br />
erzielten Studienergebnisse. Des Weiteren enthält das Dokument kurze Informationen zur <strong>HAN</strong><br />
University und zum niederländischen Unterrichtssystem.<br />
J<br />
• Judicium Abeundi: Die Befugnis des Vorstandes, in besonderen Fällen nach Empfehlung des<br />
Prüfungsausschusses und nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Interessen zu<br />
beschließen, dass ein Student <strong>für</strong> unbestimmte Zeit ausgeschlossen wird, und seine<br />
Immatrikulation auf Grund davon zu beenden, oder aber diese zu verweigern, wenn dieser<br />
Student sich durch seine Verhaltensweisen oder Äußerungen als ungeeignet <strong>für</strong> die Ausübung<br />
einer oder mehrerer Berufe, oder aber <strong>für</strong> die praktische Vorbereitung der Berufsausübung, in der<br />
ihn die durch ihn belegte Ausbildung ausbildet/ausbilden wird, gezeigt hat.<br />
K<br />
• Kohorte (Cohort): eine Gruppe von Studenten die zum selben Stichtag <strong>für</strong> eine Ausbildung<br />
immatrikuliert werden, <strong>für</strong> welche die in diesem Moment geltende Unterrichts- und<br />
Prüfungsordnung <strong>für</strong> die regulär geplante Studiendauer zutreffend ist.<br />
94
• Kompetenz (Competentie): Eine integrierte Gesamtheit von Wissen und Einsichten, Fertigkeiten<br />
und Haltungen. Eine Kompetenz ist die Fähigkeit, die <strong>für</strong> die Funktion/Rolle notwendigen<br />
Berufsaufgaben adäquat durchzuführen. Ein kompetenter Student ist in einem bestimmten<br />
Kontext in der Lage, die am besten geeigneten Handlungen und Hilfsmittel auszuwählen, um<br />
Berufsaufsgaben durchzuführen und die beabsichtigten Resultate zu erzielen.<br />
• Kontrollinstanz (seitens) Prüfungsbüros FGGM: Die durch den Koordinator des Prüfungsbüros<br />
FGGM bezeichnete Person, die im Falle unerwarteter Geschehnisse während einer schriftlichen<br />
Prüfung Entscheidungen fällt.<br />
• Koordinator (Coördinator): Die Koordinatoren u.a. des Propädeutikums, der Teilzeit- und der<br />
dualen Ausbildung, die im Namen der <strong>Institut</strong>sdirektion Ansprechpunkt und Organisator des<br />
entsprechenden Unterrichts sind.<br />
L<br />
• Lernlinie (leerlijn): Ein zusammenhängendes Ganzes von Unterrichtseinheiten, um ein<br />
bestimmtes Grundwissen oder bestimmte Grundfertigkeiten zur lernen. Eine Lernlinie hat einen<br />
Aufbau, der sich über ein oder mehrere Jahre erstreckt. Beispiele sind:<br />
- Die Forschungslernlinie (Onderzoeksleerlijn), die angibt, wie ein Student lernt,<br />
Forschungsergebnisse zu benützen und selbst zu forschen.<br />
- Die Lernlinie Professionelle Entwicklung (Leerlijn Professionele Ontwikkeling), die angibt, wie<br />
ein Student im Laufe der 4 Jahre eine beginnende professionelle Identität entwickelt.<br />
- Die konzeptuelle Lernlinie (Conceptuele Leerlijn), die angibt wie der Student Wissen und<br />
Denkfertigkeiten aufbaut.<br />
• Lernquelle(n) (Leerbron): Quelle(n), welche der Student zur Entwicklung seiner Kompetenzen<br />
nutzen kann, zum Beispiel: Vorlesungen, Arbeitsgruppen, Projekte, Literatur (Printmedien oder<br />
Digitalmedien), individuelle Aufträge, Praktikum, usw.<br />
• Lernroute (Leerroute): Dasjenige, was der Student nacheinander unternimmt, um die zu einer<br />
bestimmten Ausbildung gehörigen Kompetenzen zu erzielen.<br />
M<br />
• Major: Die Hauptrichtung der Bachelor-Ausbildung, in welcher der Student seine beruflichen<br />
Kompetenzen entwickelt. Der Major umfasst höchstens 210 Studienpunkte das Propädeutikum<br />
mitgerechnet.<br />
• Mandat (Mandaat): Die Übertragung von Befugnis ohne Übertragung der Verantwortlichkeit.<br />
Bezeichnet die Befugnis, im Namen eines anderen Entscheidungen zu treffen. In rechtlicher<br />
Hinsicht lässt sich hier nicht von einer Befugnisübertragung sprechen, weil der Mandatgeber dazu<br />
befugt bleibt, die mandatierte Befugnis selber auszuüben.<br />
• Masterausbildung auf Fachhochschulniveau (Masteropleiding in het HBO): Ein<br />
Unterrichtsprogramm, bei dem die Mindestzugangsvoraussetzung aus dem Zeugnis einer<br />
verwandten HBO-Bachelorausbildung besteht. Die Masterausbildung umfasst mindestens 60<br />
Studienpunkte und führt den Studenten zum Masterdiplom.<br />
• Minor: verpflichtete Unterrichtseinheit (Nebenfach) von mindestens 30 Studienpunkten, die sich<br />
auf eine Erweiterung oder eine Vertiefung des Studiums in der postpropädeutischen Phase richtet.<br />
Der Student kann aus dem zertifizierten und <strong>HAN</strong>-breiten Angebot von Minoren wählen oder<br />
selbst einen freien Minor zusammenstellen.<br />
• Mündliche Prüfung (Mondeling tentamen): eine Prüfung, die durch ein Gespräch zwischen dem<br />
Examinator und dem Student abgenommen wird.<br />
N<br />
• Nederlands-Vlaamse Accreditatieorganisatie (NVAO): eine auf einem Vertrag zwischen den<br />
Niederlanden und Flandern aufgebaute öffentliche binationale Einrichtung, die in beiden Gebieten<br />
die Qualität des Hochschulunterrichts durch u.a. das Beurteilen von Ausbildungen und das<br />
Verleihen eines Gütesiegels sichert.<br />
• Niveau: Andeutung <strong>für</strong> die Entwicklung der Beherrschung der Kompetenzen. Dies betrifft eine der<br />
folgenden Niveaus: Hauptphasefähig, Studienabschlussfähig, Berüfsfähig (es sei denn, dies wird<br />
explizit anders aufgeführt).<br />
• Nominale Studiendauer einer Ausbildung (Nominale studieduur van een opleiding) siehe die<br />
regulär geplante Studiendauer der Ausbildung.<br />
• Notfonds <strong>HAN</strong> (Noodfonds <strong>HAN</strong>): Der Notfonds ist eine Einrichtung <strong>für</strong> Studenten, die sich in<br />
einer finanziellen Notsituation befinden, welche auf keiner anderen Weise gelöst werden kann.<br />
95
• Nuffic (Niederländische Universitätsstiftung <strong>für</strong> internationale Zusammenar-beit im<br />
Hochschulwesen, Netherlands Universities' Foundation for International Cooperation, oder<br />
Stichting Nederlandse organisatie voor internationale samenwerking in het hoger onderwijs): eine<br />
niederländische non-profit Dienstleistungsorganisation und Expertisezentrum auf dem Gebiet von<br />
inter-national orientiertem Unterricht mit Sitz in Den Haag. Außerdem schenkt Nuffic Studenten<br />
und Unterrichtseinrichtungen in Entwicklungsländern be-sondere Beachtung, um Wissenslücken<br />
zwischen Ländern zu verkleinern.<br />
O<br />
• Organisationsform einer Ausbildung (Inrichtingsvorm van een opleiding): Die Form, in welcher<br />
eine Ausbildung betreut wird wie Vollzeit, Teilzeit und dualer Ausbildung.<br />
P<br />
• Personal (Personeel): Diejenigen Personen, die durch einen Arbeitsvertrag mit der „Stichting<br />
Hogeschool Arnhem/Nijmegen“ verbunden sind.<br />
• Persönlicher Entwicklungsplan - PEP (Persoonlijk ontwikkelingsplan - POP): Hierin legt der<br />
Student seine eigene Lernroute auf der Grundlage von Reflexion über zuvor / anderswo<br />
erworbene Kompetenzen sowie die <strong>für</strong> den entsprechenden Major/Minor zu entwickelnden<br />
Kompetenzen fest. Hierin wird er durch den Studienlaufbahnbegleiter unterstützt.<br />
• Portfolio (Portfolio): (digitaler) Aufbewahrungsort von Daten/Dokumenten, mit welchen ein<br />
Student seine eigene individuelle Entwicklung (den Lernprozess) ersichtlcih macht und sein<br />
erreichtes Niveau (Lernprodukte, Beweis von erworbenen Komptenzen und Beherschung von<br />
Berufsaufgaben) zeigt. Das Portolio erfüllt die Funktion eines persönlichen Lernarchifs, eines<br />
Interaktionsmittels zwischen Student und Ausbildung hinsichtlich der Planung, Entwicklung und<br />
den Leistungen eines Studenten, und in manchen Fällen die Beurteilung.<br />
• Postpropädeutische Phase (Postpropedeutische fase): Hauptphase, die Phase der<br />
Bachelorausbildung, die auf die propädeutische Phase folgt.<br />
• Praktikum (Stage): Außerschulisches Lernarrangement, das als Lernquelle zum Erwerb von<br />
Berufskompetenzen beiträgt.<br />
• Präsentationsteil des Portfolios (Presentatiedeel van het portfolio): Teil des Portfolios, in<br />
welchem Belege über die Beherrschung von Kompetenzen <strong>für</strong> Berufsaufgaben zwecks der<br />
Prüfungen oder integralen Prüfungen aufgenommen sind.<br />
• Profileringsfonds <strong>HAN</strong>: ein Fonds der <strong>HAN</strong> wie in Artikel 7.51 des „Hochschulrahmen-Gesetzes“<br />
(WHW) beschrieben, der finanzielle Unterstützung von Studenten, die als Folge von besonderen<br />
Umständen wie im Gesetz genannt in Studienverzug geraten sind, zuerkennt.<br />
• Propädeutische Phase (Propedeutische fase): Die erste Phase der Bachelorausbildung oder des<br />
Associate-degree-programmes mit einer Studienbelastung von 60 Studienpunkten.<br />
• Examinator (Examinator): Die durch den Prüfungsausschuss angestellte Person, wie in Artikel<br />
7.12 des „Hochschulrahmengesetzes“ bezeichnet.<br />
• Prüfling (Examinandus): Der bei der Ausbildungsstätte immatrikulierte Student oder Extraneus,<br />
der eine Prüfung absolviert.<br />
• Prüfung (Tentamen): die Ermittlung des Kompetenzstandes eines Studenten, bestehend aus dem<br />
Zusammenhang zwischen Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und Haltung sowie der Beurteilung des<br />
Ergebnisses dieser Ermittlung. Die Prüfung ist Teil einer Unterrichtseinheit und kann aus<br />
mehreren Teilprüfungen bestehen.<br />
• Prüfungsausschuss (Examencommissie): Der Ausschuss, wie in Artikel 7.12 WHW bezeichnet,<br />
der <strong>für</strong> eine Ausbildung oder Gruppe von Ausbildungen eingesetzt wird.<br />
• Prüfungsempfehlungsausschuss (Examenadviescommissie): Ein durch den<br />
Prüfungsausschuss eingerichteter Ausschuss auf Ausbildungsniveau, der auf der Basis eines<br />
Mandates – erteilt durch den Prüfungsausschuss – befugt ist, laufende Examensangelegenheiten<br />
innerhalb der jeweiligen Ausbildung zu regeln.<br />
R<br />
• Regelstudienzeit der Ausbildung (Regulier geprogrammeerde studieduur van de opleiding): Die<br />
Minimaldauer der Ausbildung auf Grund das tatsächlich geplanten vollständigen Unterrichts der<br />
Ausbildung, auch nominale Studiendauer genannt.<br />
S<br />
• Schriftführer Prüfungsausschuss (Secretaris examencommissie): Ein Mitglied des<br />
Prüfungsausschusses, das zusammen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die<br />
täglich anfallenden Arbeiten des Ausschusses übernimmt.<br />
• Service-Betrieb <strong>HAN</strong> (Service Bedrijf <strong>HAN</strong>): Organisationsteil der <strong>HAN</strong> zur Unterstützung von<br />
Unterrichts-, Planungs- und Verwaltungsprozessen innerhalb der <strong>HAN</strong>.<br />
96
• Ständiger Ausschuss - SA des Prüfungsausschusses (Dagelijkse commissie - DC): Der<br />
Ausschuss, wie in Artikel 2.2 der Ordnung Prüfungsausschüsse bezeichnet.<br />
• Startfähig (Startbekwaam): qualifiziert als Berufsstarter auf Grund des Beste-hens durch das<br />
erfolgreiche Absolvieren des abschließenden Examens der Fachhochschulausbildung, die zu<br />
diesem Beruf ausbildet, auch berufsfähig genannt.<br />
• Student: Ein(e) Person, welche als Student an der Fachhochschule zum Absolvieren von<br />
Unterricht und/oder zur Ablegung von Prüfungen und Examen der Ausbildung immatrikuliert ist.<br />
• Studenten-Informationssystem (Studentinformatiesysteem - <strong>HAN</strong>-SIS): Hierin kann der Student<br />
seine Studienergebnisse und Studienverträge digital einsehen. Das <strong>HAN</strong>-SIS umfasst außerdem<br />
den Unterrichtskatalog und den Prüfungskatalog.<br />
• Studentenstatut: Das Studentenstatut, in welchem die Rechte und Pflichten von Studenten<br />
genannt werden. Dieses besteht aus 2 Teilen. Der ersten Teil ist dem einrichtungsspezifischen,<br />
<strong>HAN</strong>-breiten Teil. Dieser Teil umfasst Rechte und Pflichten von Studenten auf Basis des<br />
„Hochschulrahmen-Gesetzes“ (WHW) sowie eine Übersicht von Regelungen um die Rechte der<br />
Studenten zu schützen. In der Praxis wird dieser erste Teil "Studentenstatut" genannt. Der zweite<br />
Teil ist der ausbildungsspezifische Teil. Siehe hierzu "<strong>Ausbildungsstatut</strong>".<br />
• Studienabschlussfähig (Afstudeerbekwaam): Der Student, der den ersten Teil der<br />
postpropädeutischen Phase durch das Bestehen der dazugehörigen Prüfungen und integralen<br />
Prüfungen erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
• Studienbelastungsstunden (Studiebelastingsuur): Eine Einheit von 60 Minuten die <strong>für</strong> das<br />
Studium verwendet wird. Der Umfang von Unterrichtseinheiten wird ausgedrückt in<br />
Studienbelastungsstunden. Ein Studienpunkt steht <strong>für</strong> 28 Studienbelastungsstunden.<br />
• Studienempfehlung (Studieadvies): Empfehlung der Ausbildung an den Studenten über die<br />
Fortsetzung seines Studiums innerhalb oder außerhalb der Ausbildung, spätestens am Ende<br />
dessen ersten Jahres der Immatrikulation <strong>für</strong> die propädeutische Phase.<br />
• Studienjahr (Studiejaar): Der Zeitraum, der am 01. September beginnt und am 30. August des<br />
darauf folgenden Jahres endet. Für <strong>HAN</strong>-Studenten, deren Unterrichtsjahr am 1. Februar beginnt,<br />
gilt dann der Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Januar des Folgejahres als Studienjahr.<br />
• Studienlaufbahnbegleiter (Studieloopbaanbegeleider): Der Mitarbeiter, der mit der<br />
Studienlaufbahnbegleitung von einem oder mehreren Studenten betraut ist.<br />
• Studienlaufbahnbegleitung - SLB (Studieloopbaanbegeleiding - SLB): Aktivitäten, die sich<br />
darauf richten, Studenten in einer resultatorientierten Studienlaufbahn zu begleiten. Hierbei liegt<br />
die Betonung auf dem individuellen Studienfortschritt des Studenten.<br />
• Studienpunkt (Studiepunt): Einheit, die - in Übereinstimmung mit dem Gesetz - mit der<br />
normativen Studienbelastung von 28 Studienbelastungsstunden (SBUs) übereinstimmt.<br />
• Studienrichtung (Afstudeerrichting): eine Spezialisierung innerhalb einer Ausbildung wie in der<br />
Unterrichts- und Prüfungsordnung festgelegt.<br />
• Studienvertrag (Studiecontract): Der Vertrag mit konkreten Absprachen bezüglich des<br />
kurzfristigen Studienfortschritts, zu welchen sich beide Partner, d.h. der Student und die<br />
Ausbildungsstätte, verpflichten.<br />
T<br />
• Teilzeit-Ausbildung: eine Ausbildung die so eingerichtet ist, dass der Student die Möglichkeit hat<br />
nebst einer vollständigen Tagesarbeit anderweitig die benötigten Kompetenzen zu erwerben.<br />
• Timeslot: Form der Stundenplaneinteilung, wobei innerhalb einer Unterrichtsperiode bestimmte<br />
Zeitpunkte <strong>für</strong> bestimmte Aktivitäten reserviert werden.<br />
U<br />
• Unregemäßigkeit (Onregelmatigheid): Jedes Handeln oder Unterlassen in einer Situation, bei<br />
welcher der Betroffene durch eine oder mehrere uner-laubte Aktivitäten oder unerlaubtes<br />
Unterlassen bewusst oder unbewusst einen falschen Eindruck von seinem Wissen, seinem<br />
Verständnis und seinen Fertigkeiten hinsichtlich der Kompetenzbeherschung erweckt. Unter die<br />
Defi-nition von Unregelmäßigkeit fällt unter anderem auch Betrug.<br />
• Unterrichts- und Prüfungsordnung (Onderwijs- en examenregeling - OER): Eine Unterrichtsund<br />
Prüfungsordnung im Sinne des Artikels 7.13 des „Hochschulrahmen-Gesetzes“ (WHW) und<br />
ein Teil des ausbildungsspezifischen Teils des Studentenstatuts.<br />
• Unterrichtseinheit (onderwijseenheid): Grundeinheit des <strong>HAN</strong>-Unterrichts (ersetzt die Begriffe<br />
course, cursus, Unterrichtslehrarrangement, Modul usw.), wie im digitalen <strong>HAN</strong>-Unterrichtskatalog<br />
bezeichnet.<br />
• Unterrichtsmanager (Onderwijsmanager): Der Manager einer Ausbildung, die zum <strong>Institut</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Sozialstudien</strong> der FGGM gehört; dieser Manager erstattet der <strong>Institut</strong>sdirektion FGGM Bericht.<br />
97
• Unterrichtsperiode (Onderwijsperiode): Periode in einem Studienjahr, in wel-cher Unterricht<br />
angeboten wird. Bei der <strong>HAN</strong> ist dies eine Periode von 10 Wochen.<br />
• Lernwegunabhängige Prüfung (Leerwegonafhankelijk tentamen):Prüfung, bei der kein<br />
Gebrauch gemacht wird von der Unterrichtseinheit/ den Unterrichtseinheiten, in denen<br />
Kompetenzen im Mittelpunkt stehen, die der Student denkt zu beherrschen (entweder aufgrund<br />
eher bestandener Prüfungen oder Examen im Hochschulbereich oder auf andere Weise<br />
erworben).<br />
V<br />
• Verkürzte Studiendauer (Verkorte studieduur): Tatsächliche Studienzeit eines Studenten, die<br />
kürzer als die regulär geplante Studiendauer der Ausbildung ist, auf Grund des Eralts von<br />
Freistellungen und/oder abgelegten lernwegunabhängigen Prüfungen.<br />
• Verkürztes Programm (Verkort programma): Tatsächliches geplantes Unterrichtsangebot mit<br />
einer Minimaldauer, die kürzer als die regulär geplante Studiendauer ist, <strong>für</strong> eine Zielgruppe, die<br />
sich durch die Möglichkeit zum Erhalt eines Freistellungspacketes kennzeichnet.<br />
• Verwaltung Studentenanmeldung (Studenten Inschrijf Administratie SIA): Teil der Service-<br />
Einheit <strong>für</strong> Studenten Angelegenheiten des Service-Betriebs der <strong>HAN</strong>, die das Back-Office<br />
rundum die Anmeldung, Immatrikulation und Ex-matrikulation von Studenten betreut.<br />
• Vollversammlung (Gezamenlijke vergadering): Sitzung zu gemeinsamen Punkten der<br />
Ausbildungsausschüsse, die zu einem <strong>Institut</strong> gehören.<br />
• Vollzeitunterricht (Voltijd onderwijs): Unterricht, der so eingerichtet ist, dass die ganze Woche <strong>für</strong><br />
den Studenten zum Erwerben der benötigten Kompetenzen verfügbar ist.<br />
• Vorsitzender Prüfungsausschuss (Voorzitter examencommissie): Ein Mitglied des Personals<br />
welches dem Prüfungsausschuss vorsitzt.<br />
• Vorstand (College van Bestuur - CvB): Der Vorstand (College van Bestuur – CvB) der<br />
Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />
W<br />
• Berufungsausschuss <strong>für</strong> die Examen (College van Beroep): Der „Berufungsausschuss"<br />
(College van Beroep) der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (<strong>HAN</strong>) <strong>für</strong> die Examen wie in Artikel<br />
7.60 des Gesetzes bezeichnet. Dieser Ausschuss behandelt durch Studenten eingebrachten<br />
Widerspruch gegen Beschlüsse der Ausbildung über sie. Die Satzung des Berufungsausschusses<br />
<strong>für</strong> die Examen ist in das Studentenstatut der <strong>HAN</strong> aufgenommen.<br />
Z<br />
• Zäsur (Cesuur): die Grenze zwischen Ergebnissen, die als ausreichend – bestanden – und den<br />
Ergebnissen, die als ungenügend – nicht bestanden - beurteilt werden.<br />
• Zeugnis (Getuigschrift): Beleg, dass ein Examen im Fachhochschulunterricht erfolgreich<br />
abgeschlossen wurde.<br />
• Zulassungsprüfung (Toelatingsonderzoek): auch Colloquium doctum genannt, ist eine Prüfung,<br />
die von einem Zulassungsausschuss abgenommen wird mit dem Ziel, die Eignung des<br />
Betroffenen <strong>für</strong> die jeweilige Ausbildung festzustellen. Dabei wird auch ermittelt, ob der Betroffene<br />
die niederländische Sprache ausreichend beherrscht. Der Betroffene muss mindestens 21 Jahre<br />
oder älter sein.<br />
98
Anlage 2: Relevante „Namen“ und Anschriften <strong>HAN</strong><br />
(Vorstand (CvB) sowie Fakultät „Gesundheits- und Sozialwesen“ (FGGM)), SSHN und RU<br />
Hogeschool van Arnhem und Nijmegen<br />
Ruitenberglaan 31, Arnhem (0031-26) 3691500<br />
Postbus 5375, 6802 EJ Arnhem Fax (0031-26) 3691514<br />
College van Bestuur (Vorstand)<br />
Herr Dr. C.P. Boele, Vorsitzende<br />
Frau drs. K.F.E. Baele Stellvertretende Vorsitzende<br />
Fakultätsdirektion & Stab Gesundheits- und Sozialwesen (GGM)<br />
Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />
Fakultätsdirektor:<br />
Herr F.H.J. Stöteler<br />
Fakultätsbüro / Stab der Fakultätsdirektion:<br />
- Schriftführer der Fakultätsdirektion: Herr drs. B. Maertens MSc<br />
- Senior-Planungsmitarbeiter: Herr drs. N. de Bruijn<br />
- Sekretariat: Frau J. Veltman und Frau S. Freriks<br />
<strong>Institut</strong> Medizinische Hilfsberufe<br />
Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />
<strong>Institut</strong>sdirektorin:<br />
Herr drs. M. Pistorius, <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
Frau drs. T. Komen, stellvertr. <strong>Institut</strong>sdirektor:<br />
<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> (ISS)<br />
Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion:<br />
Frau drs. K. van Kammen<br />
Frau drs. J. Schaap<br />
<strong>HAN</strong> Sport und Bewegung<br />
Prof. Molkenboerstraat 3, Nijmegen (0031-24) 3511400<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen<br />
<strong>Institut</strong>sdirektor:<br />
Herr J. Hermans MSc, <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
Offene Stelle, stellv. <strong>Institut</strong>sdirektor<br />
<strong>Institut</strong> Krankenpflege-Studien (IVS)<br />
Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />
<strong>Institut</strong>sdirektion:<br />
Frau drs. C. van Mierlo-Renia, <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />
Frau M. Beckers MSM, stellv. <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />
(Business Unit) VDO Weiterbildung und Beratung<br />
Berg en Dalseweg 81, Nijmegen (0031-24) 3530600<br />
Postbus 9029, 6500 JK Nijmegen Fax (0031-24) 3559866<br />
Direktor: Herr drs. F. van Westerhoven<br />
Schulgebäude Molkenboerstraat<br />
Professor Molkenboerstraat 3<br />
6524 RN Nijmegen (0031-24) 3277833<br />
99
Verwaltung Studentenanmeldung <strong>HAN</strong> (SIA)<br />
Antwoordnummer 2023<br />
sia@han.nl (0031-26) 3691045<br />
6800 WR Arnhem fax (0031-26) 3691750<br />
Service-Einheit Marketing, Kommunikation und Aufklärung (Standort FGGM)<br />
Gymnasion<br />
Heyendaalseweg 141, Nijmegen (0031-24) 3530469<br />
Postbus 30011, 6503 HN Nijmegen<br />
Teamleiterin: Frau drs. E. Otjens<br />
<strong>HAN</strong> - Infostelle (<strong>HAN</strong> VoorlichtingsCentrum - HVC) (Teil von MCV)<br />
info@han.nl / www.han.nl<br />
Bisschop Hamerhuis<br />
Verlengde Groenestraat 75, Nijmegen (0031-24) 3530500<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen<br />
Koordinatorin: Frau J. Steenwinkel<br />
International Office Nijmegen (Abschnitt des Servicezentrums Unterricht – SCO)<br />
Gymnasion<br />
Heyendaalseweg 141, Nijmegen (0031-24) 3530500<br />
Postbus 30011, 6503 HN Nijmegen<br />
Planungsmitarbeiter FGGM: Frau drs. Y. van der Meijs (seit dem 01-02-2009)<br />
Serviceeinheit Facilities, Standort GGM<br />
Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />
Leiter: Herr B. Horsting<br />
Service-Einheit Informations- und Kommunikationstechnologie GGM<br />
Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />
Leiter: Herr G.J. van Hinthum<br />
Fakultätsrat GGM<br />
Bisschop Hamerhuis, Nijmegen<br />
Verlengde Groenestraat 75, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />
Sekretariat: Frau S. Schiks<br />
Notfonds <strong>HAN</strong><br />
(Die Regelung wurde in den allg. Teil des Studenten Status übernommen)<br />
Kontaktpersonen:<br />
Herr drs. J. Stapel<br />
Siehe unter Studentendekane<br />
Studentendekane Fakultät FGGM<br />
Herr drs. J. Stapel (0031-24) 3531330 (C1.02) / 3531358<br />
Herr drs. T. van Amelsvoord (0031-24) 3531330 (C1.02) / 3531915<br />
Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen<br />
100
Vertrauenspersonen Sexuelle Belästigung und Aggression<br />
(Die Melde- und Beschwerderegelungen bei sexueller Belästigung und Aggression sind im Allgemeinen Teil des<br />
Studentenstatuts als Anlage enthalten)<br />
Frau Marianne de Bruyn<br />
(0031-24) 3530933 (d)<br />
Frau Annet Krosenbrink<br />
Frau Pia in ‘t Veld<br />
Ombudsmann <strong>HAN</strong><br />
(Die Regelung zum Ombudswesen ist in der Anlage zum Allgemeinen Teil des Studentenstatuts enthalten)<br />
Herr drs. T. van Amelsvoord (siehe auch bei Studentendekane)<br />
Die Stiftung <strong>für</strong> Studentenunterkünfte in Nimwegen<br />
(Stichting Studenten Huisvesting Nijmegen - SSHN)<br />
Laan van Scheut 4, Nijmegen<br />
Postbus 1175, 6501 BD Nijmegen (0031-24) - 3594939<br />
Werktags: 10:00 und 16:30 Uhr, dienstags bis 19:00 Uhr<br />
info@sshn.nl www.sshn.nl<br />
Einrichtungen der RU (Radboud Universiteit), die auch <strong>für</strong> Studenten der Fakultät<br />
„Gesundheits- und Sozialwesen“ (FGGM) von Bedeutung sind:<br />
Für aktuelle Angaben siehe unter www.ru.nl<br />
Zentrale Studenten balie (0031-24) 3612345<br />
(Documentationszentrum <strong>für</strong> Ausbildungen, Berufe und Arbeitsmarkt)<br />
Beraterin <strong>für</strong> Studien- und Berufswahl (über die „Centrale Studentenbalie“)<br />
Studentenpsychologen (über die „Centrale studentenbalie“)<br />
Trainings (über die „Centrale Studentenbalie“)<br />
Comeniuslaan 6, Nijmegen<br />
Postbus 9102, 6500 HC Nijmegen<br />
Öffnungszeiten (balie) des Infoschalters:<br />
Montags bis freitags zwischen 10:00 – 17:00 Uhr<br />
Telefonische Sprechzeiten (balie) des Infoschalters:<br />
Montags bis freitags 08:30 – 09:00 Uhr sowie12:00 – 12:30 Uhr<br />
Universitair Sportcentrum (USC)<br />
Heyendaalseweg 141, 6525 AJ Nijmegen (0031-24) 3612392<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montags bis freitags zwischen 08:30 – 23:00 Uhr;<br />
Samstags und sonntags 08:30 – 21:00 Uhr.<br />
Universitätsbibliothek (UB)<br />
Erasmuslaan 36, Postbus 9100, 6500 HA Nijmegen (0031-24) 3612400<br />
Öffnungszeiten:<br />
Montags bis donnerstags 08:30 bis 22:00 Uhr,<br />
Freitags von 08:30 bis 20:00 Uhr und<br />
Samstags von 09:00 bis 17:00 Uhr<br />
Sontags von 10:00 bis 17:00 Uhr<br />
Katalog im Internet unter: www.ru.nl/ubn<br />
101
Anlage 3: Gebäudeplan<br />
1. Rezeption<br />
2. Auditorium<br />
3. Kantine<br />
4. Seneca<br />
5. Sporthalle<br />
6. Campus-Laden<br />
7. Buchladen<br />
8. Vraagpunt (Frage-<br />
Schalter)<br />
9. Studienwechselpunkt<br />
10. ICT-Helpdesk<br />
11. Musikzimmer<br />
12. La Pluche<br />
13. Studentencafé<br />
14. Zentrale halle<br />
15. Innengarten<br />
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