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Ausbildungsstatut HAN Institut für Sozialstudien 2013-2014

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AUSBILDUNGSSTATUT<br />

<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

AUSGABE FÜR SPH UND CMV


Inhaltsangaben<br />

Inhaltsangaben ........................................................................................................................................ 3<br />

Teil 1: Unterricht an der Fachhochschule <strong>HAN</strong> ....................................................................................... 5<br />

1. Unterricht an der <strong>HAN</strong> ...................................................................................................................... 6<br />

1.1 Einführung .................................................................................................................................. 6<br />

1.2 Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................... 7<br />

1.3 Jahresplanung <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> .................................................................. 8<br />

1.4 Ausgangspunkte <strong>für</strong> den Unterricht ............................................................................................ 9<br />

1.5 Der Aufbau von der Ausbildung ................................................................................................ 10<br />

1.6 Prüfungen und Examen ............................................................................................................. 11<br />

1.7 Qualitätsmanagement .............................................................................................................. 12<br />

1.8 Organisationsstruktur der <strong>HAN</strong> ................................................................................................ 12<br />

Teil 2: Ordnungen, die den Unterricht und die Prüfungen betreffen ...................................................... 14<br />

2. Unterrichts- und Prüfungsordnung (Onderwijs- en Examenregeling) ISS ..................................... 15<br />

Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................... 15<br />

Paragraph 2 Zulassung zur Ausbildung ................................................................................................ 15<br />

Paragraph 3 Struktur der Ausbildung .................................................................................................... 20<br />

Paragraph 4 Propädeutische Phase der Ausbildung ............................................................................ 25<br />

Paragraph 5 Studienempfehlung in der propädeutische Phase der Ausbildung ................................... 27<br />

Paragraph 6 Postpropädeutische Phase der Ausbildung ...................................................................... 29<br />

Paragraph 7 Prüfungen, integrale Prüfungen und Examen der Ausbildung ......................................... 30<br />

Paragraph 8 Prüfungsausschuss und Examinatoren ............................................................................ 35<br />

Paragraph 9 Die Studienlaufbahnbegleitung ........................................................................................ 40<br />

Paragraph 10 Judicium Abeundi ........................................................................................................... 40<br />

Paragraph 11 Schlussbestimmungen .................................................................................................... 41<br />

Anlage 1 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase ............................... 42<br />

Anlage 2 der UR: Angaben der integralen Prüfungen der propädeutischen Phase ............................. 42<br />

Anlage 3 der UR: gleichgestellten Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase .......................... 43<br />

Anlage 3.1 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten KSP ................................................... 43<br />

Anlage 3.2 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten SPH ................................................... 43<br />

Anlage 4 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase ........................ 44<br />

Anlage 5 der UR: Angaben der integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase ....................... 44<br />

Anlage 6 der UR: gleichgestellte Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase ...................... 45<br />

Anlage 6.1 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten KSP ................................................... 45<br />

Anlage 6.2 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten SPH ................................................... 45<br />

Anlage 7 der UR Übersicht der verkürzten Programme ........................................................................ 47<br />

Anlage 8 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten Minoren ISS ....................................................... 47<br />

Anlage 9 der UR: Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten Minoren ISS ............................ 47<br />

3. Ordnung Prüfungsausschüsse <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> ............................................. 48<br />

4. Ordnung Ausbildungsausschüsse <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> ........................................ 62<br />

Teil 3: Studienführer ............................................................................................................................... 67<br />

5. Interne Organisation ....................................................................................................................... 69<br />

5.1 Fakultäten, Bereiche und <strong>Institut</strong>e ............................................................................................ 69<br />

5.2 FGGM: Management und Organisation auf Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau ............................. 69<br />

5.3 Organisation auf <strong>Institut</strong>sniveau (ISS) ...................................................................................... 72<br />

5.4 Prüfungsausschuss und Ausschuss <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung FGGM (Mitglieder) ............... 73<br />

5.5 Mitbestimmung von Studenten und Mitarbeitern auf <strong>HAN</strong>-, Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau ..... 74<br />

5.6 Qualitätssorge auf <strong>Institut</strong>sniveau ............................................................................................ 76<br />

6. Studenteneinrichtungen auf Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau ........................................................... 78<br />

6.1 Einrichtungen am Standort Kapittelweg ................................................................................... 78<br />

6.2 Studentenunterstützung ........................................................................................................... 79<br />

6.3 Studenteninformationseinrichtungen ........................................................................................ 82<br />

6.4 Weitere Einrichtungen .............................................................................................................. 83<br />

6.5 Sprachunterstützung ................................................................................................................ 86<br />

6.6 Studieren mit einer Funktionseinschränkung oder chronischen Krankheit .............................. 87<br />

7. Zuschlag <strong>für</strong> deutschsprachige Teilzeitausbildungen SPH und CMV ............................................ 90<br />

Anlage 1: Begriffsliste ............................................................................................................................ 91<br />

Anlage 2: Relevante „Namen“ und Anschriften <strong>HAN</strong> ............................................................................ 99<br />

Anlage 3: Gebäudeplan ....................................................................................................................... 102<br />

3


Teil 1: Unterricht an der Fachhochschule <strong>HAN</strong><br />

5


1. Unterricht an der <strong>HAN</strong><br />

1.1 Einführung<br />

In diesem <strong>Ausbildungsstatut</strong> geben wir dir (dem Student) Informationen über den Schulbetrieb<br />

während deines Studiums an der Hochschule von Arnheim und Nimwegen. Du findest auch<br />

Informationen über z.B. die Jahresplanung, Ausgangspunkte <strong>für</strong> unseren Unterricht, den<br />

Studienaufbau, unterstützende Einrichtungen, über die Prüfungsordnung und über deinen<br />

Rechtsschutz.<br />

Nach Artikel 7.59 des “Hochschulrahmengesetzes” (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk<br />

onderzoek – WHW) hat eine Hochschule ein Studentenstatut aufzustellen und an alle Studenten<br />

bekannt zu machen. Das Studentenstatut besteht aus zwei Teilen: einem einrichtungsspezifischen Teil<br />

(über die <strong>HAN</strong>) und einem ausbildungsspezifischen Teil (über die Ausbildung). Der<br />

einrichtungsspezifische Teil befasst sich mit deinen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Gesetz<br />

ergeben, und mit einer Übersicht über die Regelungen, die deine Rechte beschützen:<br />

• eine Beschreibung von den Verfahren <strong>für</strong> Beschwerden und Berufungen innerhalb der <strong>Institut</strong>ion,<br />

• eine Beschreibung von den Rechten auf Berufung, die sich aus dem Hochschulrahmengesetz<br />

(WHW) und anderen gesetzlichen Regelungen ergeben, und<br />

• eine Beschreibung von zusätzlichen Verfahren, die zum Schutz deiner Rechte von der <strong>HAN</strong><br />

eingerichtet wurden.<br />

Den einrichtungsspezifischen Teil findest du auf http://www.han.nl/start/bachelor-opleidingen/studerenbij-de-han/studiefaciliteiten/rechten-en-plichten/.<br />

Der ausbildungsspezifische Teil – Dieser Teil wird <strong>Ausbildungsstatut</strong> (OS) genannt – besteht aus vier<br />

Teilen:<br />

1. Unterricht an der <strong>HAN</strong><br />

In diesem Teilstück findest du den Status von diesem <strong>Ausbildungsstatut</strong> und der dazugehörigen<br />

Zielgruppe, die Jahresplanung, Ferienplanung, und die Termine <strong>für</strong> die Prüfungs- und<br />

Wiederholungsprüfungsphasen. Des Weiteren findest du die Ausgangspunkte <strong>für</strong> den Unterricht<br />

an der <strong>HAN</strong>.<br />

2. Regelungen, die den Unterricht und die Prüfungen betreffen<br />

Hier findest du die Regelungen <strong>für</strong> den praktischen Unterricht und <strong>für</strong> Prüfungen und Examen.<br />

3. Studienführer 1<br />

In diesem Teil wird der allgemeine Text von Teil 1 auf die einzelnen Ausbildungen bezogen. Hier<br />

findest du das Curriculum der Ausbildungen, die Berufsaufgaben, die Kompetenzen, die<br />

Auslegung der Studienlaufbahnbegleitung und die Beschreibungen der Unterrichtseinheiten auf<br />

Detailniveau.<br />

4. Interne Organisation<br />

In diesem Teil haben wir die interne Organisation von Fakultät, <strong>Institut</strong> und Ausbildung<br />

beschrieben. Du findest hier auch allerlei Einrichtungen auf Hochschul-, Fakultäts- und<br />

<strong>Institut</strong>sniveau. Die Namen und Adressen relevanter Personen stehen in der Anlage 2. In Anlage<br />

1 findest du eine Begriffsliste und in Anlage 3 einen Gebäudeplan.<br />

Hierunter die Übersichtstabelle aller niederländischen Dokumente, die Teil des <strong>Ausbildungsstatut</strong>s des<br />

<strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> sind:<br />

Studentenstatuut <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Opleidingsstatuut Instituut<br />

Sociale Studies <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

1 Teil 3 dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>s: Der Studienführer wird je Ausbildung in einem gesonderten Dokument publiziert. Es gibt <strong>für</strong><br />

alle Ausbildungen sowohl eine digitale als auch eine gedruckte Version des Studienführers. Die digitalen Versionen sind auf der<br />

Website der <strong>HAN</strong> und Insite <strong>HAN</strong> zu finden.<br />

6


Für die zweisprachige Vollzeitausbildung Euregio von Sozialpädagogik (SPH) und die<br />

deutschsprachigen Teilzeitausbildungen von Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) und Sozialpädagogik<br />

stehen folgende Übersetzungen zur Verfügung:<br />

Studentenstatut <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

<strong>Ausbildungsstatut</strong> <strong>Institut</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik Teilzeit <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Studienführer Sozialpädagogik Teilzeit <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Studienführer Sozialpädagogik Vollzeit EUREGIO <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

PASS AUF! Den deutschen Übersetzungen können keine Rechte entnommen werden. Rechtlich fallen<br />

die zweisprachige Vollzeitausbildung Euregio von SPH und die deutschsprachigen<br />

Teilzeitausbildungen von CMV und SPH unter die niederländische Version der Unterrichts- und<br />

Prüfungsordnung.<br />

1.2 Allgemeine Bestimmungen<br />

Dieses Statut ist der ausbildungsspezifischen Teil des Studentenstatuts im Sinne von Artikel 7.59,<br />

Absatz 4 des „Hochschulrahmengesetzes” (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk<br />

onderzoek - WHW), nachfolgend <strong>Ausbildungsstatut</strong> genannt. Dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong> gilt <strong>für</strong> die<br />

Ausbildungen des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong>, nachfolgend die Ausbildung(en) genannt, im Studienjahr<br />

<strong>2013</strong>-<strong>2014</strong>.<br />

In diesem <strong>Ausbildungsstatut</strong> sind deine Rechte und Pflichten einerseits, sowie die der<br />

Fachhochschule von Arnheim und Nijmegen andererseits so gut wie möglich festgelegt. Dieses<br />

<strong>Ausbildungsstatut</strong> umfasst unter anderem eine Beschreibung vom Studienaufbau und der<br />

unterstützenden Einrichtungen, die dir von der Studieneinrichtung angeboten werden, die festgelegte<br />

Unterrichts- und Prüfungsordnung (Onderwijs- en Examenregeling – OER) sowie die Prozeduren zu<br />

deinem Rechtsschutz anfüllend auf die der Einrichtung.<br />

Dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong> wurde durch Beschluss der Fakultätsdirektion GGM Nijmegen am 5. Juli<br />

<strong>2013</strong> festgestellt. Der Fakultätsrat GGM hat den Texten des <strong>Ausbildungsstatut</strong>s am 4. Juli <strong>2013</strong><br />

zugestimmt.<br />

Die Änderungen dieses Statuts werden seitens der Fakultätsdirektion mit gesondertem Beschluss<br />

gefasst. Die Änderungen dieses Statuts während des laufenden Studienjahres finden ausschließlich<br />

statt, wenn dies notwendig ist zum Schutz von Interessen des Studenten. Die Änderungen können<br />

bereits eher auf Basis des <strong>Ausbildungsstatut</strong>s gefasste Beschlüsse oder eine der darin<br />

aufgenommenen Ordnungen nicht zum Nachteil des Studenten beeinflussen.<br />

Die Fakultätsdirektion „Gesundheit- und Sozialwesen“ (GGM) sorgt <strong>für</strong> eine angemessene<br />

Bekanntgabe dieses Statuts, der hierin enthaltenen Regelungen und der möglichen Änderungen<br />

dieser Dokumente. Interessenten können das <strong>Ausbildungsstatut</strong> auf Scholar, der Website und auf<br />

Insite <strong>HAN</strong> zu Rate ziehen.<br />

7


1.3 Jahresplanung <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Woche Datum P/Woche Unterrichtswoche Besonderheiten<br />

34 19 Aug 13 Start 1 Wiederholungsprüfung/Start<br />

35 26 Aug 13 Start 2 Einführung<br />

36 2 Sep 13 1.1 3 Start Semester 1<br />

37 9 Sep 13 1.2 4<br />

38 16 Sep 13 1.3 5<br />

39 23 Sep 13 1.4 6<br />

40 30 Sep 13 1.5 7<br />

41 7 Okt 13 1.6 8<br />

42 14 Okt 13 Herbstferien 14 t/m 20 Oktober <strong>2013</strong><br />

43 21 Okt 13 1.7 9<br />

44 28 Okt 13 1.8 10<br />

45 4 Nov 13 1.9 11<br />

46 11 Nov 13 2.1 12<br />

47 18 Nov 13 2.2 13<br />

48 25 Nov 13 2.3 14<br />

49 2 Dez 13 2.4 15<br />

50 9 Dez 13 2.5 16<br />

51 16 Dez 13 2.6 17<br />

52 23 Dez 13 Winterferien Weihnachten, Mittwoch 25 + Donnerstag 26 Dezember<br />

1 30 Dez 13 Winterferien Neues Jahr, Mittwoch 1 Januar<br />

2 6 Jan 13 2.7 18<br />

3 13 Jan 14 2.8 19<br />

4 20 Jan 14 2.9 20<br />

5 27 Jan 14 2.10 21<br />

6 3 Feb 14 3.1 22 Start Semester 2. ISS International Week <strong>2014</strong><br />

7 10 Feb 14 3.2 23<br />

8 17 Feb 14 3.3 24<br />

9 24 Feb 14 3.4 25 Minormärkte. 25 (Nijmegen) und 27 (Arnhem) Februar<br />

10 3 Mär 14 Frühlingsferien Karneval, 3 - 9 März<br />

11 10 Mär 14 3.5 26<br />

12 17 Mär 14 3.6 27 World Social Work Day: Dienstag 18 März<br />

13 24 Mär 14 3.7 28<br />

14 31 Mär 14 3.8 29<br />

15 7 Apr 14 3.9 30<br />

16 14 Apr 14 3.10 31 Osterfeiertag, 18 April<br />

17 21 Apr 14 4.1 32 Ostern, Sonntag 20 April - Montag 21 April<br />

18 28 Apr 14 Maiferien Geburtstag der König, Samstag 26 April<br />

19 5 Mai 14 4.2 33 Befreiungstag, Montag 5 Mai<br />

20 12 Mai 14 4.3 34 Christi Himmelfahrt, Donnerstag 9 + Freitag 10 Mai<br />

21 19 Mai 14 4.4 35<br />

22 26 Mai 14 4.5 36<br />

23 2 Jun 14 4.6 37<br />

24 9 Jun 14 4.7 38 Pfingsten, Sonntag 8 + Montag 9 Juni<br />

25 16 Jun 14 4.8 39<br />

26 23 Jun 14 4.9 40<br />

27 30 Jun 14 4.10 41<br />

28 7 Juli 14 Abschluss 42<br />

29 - 33 14 Juli 14 Sommerferien<br />

34 18 Aug 14 Start 1 Wiederholungsprüfung/Start<br />

8


1.4 Ausgangspunkte <strong>für</strong> den Unterricht<br />

Ausgangspunkte <strong>für</strong> den Unterricht an der <strong>HAN</strong><br />

In jeder Ausbildung der Hochschule wirst du als Student zu einer berufsqualifizierten Arbeitskraft<br />

ausgebildet, aber du lernst mehr. Du entwickelst während der Ausbildung nicht nur Kenntnis, du<br />

spiegelst diese auch an der Meinung von anderen. Auf diese Weise lernst du eine Wahl zu treffen und<br />

dir eine eigene Meinung über dein Fachgebiet zu bilden. Das gibt dir später die Möglichkeit,<br />

Fachkenntnis und fachliche Qualifikation auch in Situationen zuzupassen, die neu, unbekannt und<br />

teils unvorhergesehen sind. Die Gesellschaft braucht Menschen, die Lösungen <strong>für</strong> neue Probleme<br />

bedenken. Wir geben dir Kenntnis und Fertigkeiten an die Hand, die dir helfen, auch weiterhin an<br />

deiner professionellen Entwicklung zu arbeiten.<br />

Gute Berufsbildung ist auf Entwicklungen im Zusammenleben und im Berufsfeld abgestimmt.<br />

Kontinuierlich wird Anschluss bei den Anforderungen an Studenten gesucht, die ihr Studium beendet<br />

haben. Form und Inhalt des Unterrichts befinden sich permanent in Weiterentwicklung mit dem Ziel<br />

dich so gut wie möglich auf den Arbeitsmarkt vorzubereiten.<br />

Lernen durch Berufsaufgaben<br />

Ein wichtiger Grundwert innerhalb der <strong>HAN</strong> ist die zentrale Rolle von Berufsaufgaben im Unterricht. Es<br />

ist unsere Aufgabe, dich zu einem qualifizierten Berufsstarter auszubilden. Das Lernen durch<br />

Berufsaufgaben ist dabei ein wichtiger Ausgangspunkt. Berufsaufgaben sind bedeutungsvolle,<br />

ganzheitliche Aufgaben, die bereits in ihrer Komplexität in der Wirklichkeit durch Berufspraktiker<br />

ausgeführt werden. “Ganzheitliche” Aufgabe bedeutet hierbei, dass diese nicht in Teilaspekte<br />

gegliedert wird, sondern von dir stets im Ganzen geübt wird. Die meisten Berufsaufgaben stellen<br />

Anforderungen an mehrere Kompetenzen.<br />

Selbststeuerung<br />

Mit unserem Unterricht wollen wir dir beibringen, selbstständig Berufsaufgaben auszuführen, dein<br />

Handeln im Beruf zu verbessern und selbstständig deine Berufslaufbahn zu entwickeln. Dabei geht es<br />

nicht nur um das erfolgreiche Abschließen deines Studiums, sondern auch um das weitergehend<br />

erfolgreiche Funktionieren in deinem Arbeitsbereich. Dies läuft <strong>für</strong> dich auf eine gleichmäßige<br />

Entwicklung von weniger nach mehr Selbststeuerung und abnehmender Steuerung durch Lehrkräfte<br />

hinaus.<br />

Flexibilisierung<br />

Flexibilisierung ist ein wichtiger Ausgangspunkt. In jedem Fall hast du in deiner Ausbildung 30<br />

Studienpunkte zur freien Wahl, um deine Ausbildung zu erweitern oder zu vertiefen. Wir nennen diese<br />

Wahlmöglichkeit einen Minor. Hierdurch hast du die Möglichkeit dich auf spezifische Fragen des<br />

Arbeitsmarkts zu richten und deinem eigenen Profil Form zu geben.<br />

Außerdem gibt es <strong>für</strong> ausgezeichnete Studenten die Möglichkeit an zusätzlichem Unterricht in der<br />

Form eines zusätzlichen Minors oder von zusätzlichen Unterrichtseinheiten teilzunehmen. Siehe auch:<br />

Unterrichts- und Prüfungsordnung, Artikel 3.7 Erweiterung der Studienbelastung.<br />

Die Ausbildung Sozialpädagogik beginnt im Studienjahr <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> mit dem Plus-Programm ‘Euregio’<br />

(zweisprachige Niederländisch und Deutsche Vollzeitausbildung). Siehe auch: Studiegids Sociaal<br />

Pedagogische Hulpverlening.<br />

Spezialisierungsprofile (Uitstroomprofielen)<br />

Nicht zutreffend <strong>für</strong> die zweisprachige Vollzeitausbildung Euregio von Sozialpädagogik (SPH) und die<br />

deutschsprachigen Teilzeitausbildungen von Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) und Sozialpädagogik.<br />

Prüfung und Beurteilung<br />

Egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder dualem Studium – du wirst auf dieselben Berufsaufgaben und<br />

Kompetenzen geprüft, die <strong>für</strong> die Ausbildung formuliert wurden. Dabei wird nach maximaler Validität<br />

und Zuverlässigkeit gestrebt. Bei dem Aspekt Validität fragen wir danach, ob die Prüfung das misst,<br />

was sie eigentlich messen sollte. Beim Aspekt Zuverlässigkeit wird nach der Vergleichbarkeit der<br />

Ergebnisse geschaut.<br />

Unterrichtseinheiten<br />

Unterrichtseinheiten sind rundum die Berufsaufgaben gegliedert. Unterrichtseinheiten haben einen<br />

9


Umfang von 7,5 Studienpunkten oder einer Mehrzahl davon 2 . Sie werden innerhalb der vier<br />

Unterrichtsperioden des <strong>HAN</strong>-Jahresplans platziert.<br />

Studienlaufbahnbegleitung<br />

Der <strong>HAN</strong> liegt viel daran, dir Unterstützung beim Studieren an der <strong>HAN</strong> und Einrichten deines<br />

Studiums zu bieten. Die Studienlaufbahnbegleitung ist darum ein wichtiger Aspekt im Unterricht auf<br />

der <strong>HAN</strong>. Der Studienlaufbahnbegleiter hilft dir beim Entwickeln der so wichtigen Selbststeuerung, die<br />

du brauchst um dein Studium positiv abzuschließen. Neben oben Genanntem ist er auch der erste<br />

Ansprechpunkt bei besonderen Situationen, z.B., wenn dein Studium nicht so verläuft wie geplant<br />

oder bei längerer Krankheit oder Handicap. Der Studienlaufbahnbegleiter kann dir helfen, Wege zu<br />

suchen um die Ergebnisse bei Studienfortgang zu verbessern.<br />

Eine besondere Aufgabe des Studienlaufbahnbegleiters ist die Unterstützung bei der Wahl des Minors<br />

in der Hauptphase der Ausbildung.<br />

Einsatz von Studenten gefragt<br />

Die Frage, ob du deine Ziele erreichst, ist zum größten Teil abhängig von deinem eigenen Einsatz. Wir<br />

erwarten, dass du in deinem Lernprozess durchdachte Entscheidungen triffst, dass du aktiv am<br />

Unterricht teilnimmst, dass du anwesend bist und dir Zeit frei nimmst <strong>für</strong> Selbststudium. Nur dann<br />

kannst du dein Studium erfolgreich abschließen. Du wirst vielbeschäftigt sein, aber die Belohnung ist<br />

groß: Am Ende beherrscht du ein tolles Fach, woran du dein ganzes Leben lang Spaß haben kannst.<br />

1.5 Der Aufbau von der Ausbildung<br />

Das erste Jahr deines Studiums heißt Propädeutikum (offiziell die propädeutische Phase) und hat eine<br />

Studienbelastung von 60 Studienpunkten. (Die Studienbelastung wird in Studienpunkten ausgedrückt.<br />

Ein Studienpunkt entspricht 28 Studienstunden.) Das Propädeutikum hat drei Funktionen: eine<br />

orientierende, eine verweisende und eine selektierende. Diese drei Funktionen hängen eng<br />

miteinander zusammen. Das Propädeutikum muss dir ein gutes Bild vom gesamten Studium geben.<br />

Während des ersten Jahrs hast du die Möglichkeit, der Frage nachzugehen, ob die Ausbildung gut bei<br />

deinen Fähigkeiten und Interessen anschließt. Dies ist die orientierende Funktion des<br />

Propädeutikums. Im Laufe des Jahres kannst du entscheiden, ob du diese Ausbildung weiterverfolgen<br />

willst oder eine andere Ausbildung innerhalb oder außerhalb der <strong>HAN</strong> wählen willst.<br />

Studienempfehlungen in der Mitte und am Ende des propädeutischen Jahres helfen dir bei der<br />

Entscheidung. Das ist die verweisende Funktion des Propädeutikum.<br />

Zum Schluss hat das Propädeutikum auch eine selektierende Funktion. Diese Funktion ist zweiteilig.<br />

Einerseits beurteilst du selbst ob, du <strong>für</strong> das Studium geeignet bist oder nicht. Andererseits wirst du<br />

auch auf Basis deiner Studienergebnisse beurteilt, die immer unter den Aspekten deiner Motivation,<br />

Haltung gegenüber deinem Studium und deinen allgemeinen persönlichen Umständen beschaut<br />

werden.<br />

Studienempfehlung<br />

Spätestens am Ende des Jahres der propädeutischen Phase bekommst du eine schriftliche<br />

Studienempfehlung, basierend auf der Anzahl deiner erzielten Studienpunkte. Die Empfehlung<br />

bestimmt, ob du deine Ausbildung fortsetzen kannst oder nicht. Du musst der Empfehlung nicht Folge<br />

leisten, aber bist in diesem Falle selbst verantwortlich <strong>für</strong> die Wahl, die du triffst, es sei denn, es<br />

handelt sich um eine bindend negative Studienempfehlung (bindend negatief studieadvies, BNSA). In<br />

diesem letzten Fall wirst du direkt exmatrikuliert und kannst dich nicht mehr <strong>für</strong> dieselbe Ausbildung<br />

immatrikulieren.<br />

Die Basiseinteilung jeder Ausbildung besteht aus einem Major und einem Minor. Der Major ist deine<br />

Hauptstudienrichtung, in denen du deine Berufskompetenzen entwickelst. Dieser Teil umfasst maximal<br />

210 Studienpunkte. Daneben bekommst du im Rahmen des Minors (30 Studienpunkte) Raum, um<br />

dich in deinen Interessen und Kapazitäten zu spezialisieren oder genau diese zu erweitern. In der<br />

nachfolgenden Tabelle steht die Wahl der Ausbildung, was den Umfang das Majors und des Minors<br />

betrifft (in Studienpunkten).<br />

2 Der Vorstand hat am 9-4-<strong>2013</strong> im Beschluss <strong>2013</strong>/434 festgestellt, dass ISS abweichen kann von die Norm 7,5<br />

Studienpunkten oder einer Mehrzahl davon <strong>für</strong> Unterrichtseinheiten welchen mit dem integrale Prüfung und/oder eine<br />

Programmreihe in Zusammenhang stehen.<br />

10


Basiseinteilung<br />

einer Ausbildung<br />

Major in<br />

Studienpunkten<br />

Minor in<br />

Studienpunkten<br />

Total in<br />

Studienpunkten<br />

Propädeutikum 60 60<br />

Hauptphase 150 30 180<br />

Total in<br />

Studienpunkten<br />

210 30 240<br />

Du triffst selbst die Wahl über einen Minor als Vertiefung oder Erweiterung deines Studiums. Unser<br />

gesamtes Angebot an Minoren findest du im <strong>HAN</strong>–Unterrichtskatalog (<strong>HAN</strong>-SIS und Insite).<br />

Es ist wichtig, dass du dir schon frühzeitig Gedanken über die Wahl deines Minors machst. Für<br />

manche Minoren gelten nämlich spezifische Einstiegsanforderungen. Eine Zulassungsbedingung kann<br />

zum Beispiel sein, dass du eine bestimme Art Praktikum absolviert hast.<br />

Wenn du planst dein Praktikum im Ausland zu absolvieren und du somit im Zeitraum der Informationsveranstaltungen<br />

abwesend bist, ist eine frühzeitige Orientierung und Wahl von großer Wichtigkeit.<br />

Es gibt auch freie Minoren, die du bei einer anderen Unterrichtseinrichtung belegen kannst oder selbst<br />

aus verschiedenen Unterrichtseinheiten unterschiedlicher <strong>HAN</strong>-<strong>Institut</strong>e oder einer anderen<br />

Unterrichtseinrichtung zusammenstellst. Schau <strong>für</strong> das gesamte Angebot <strong>für</strong> Minoren auf www.han.nl<br />

oder auf www.kiesopmaat.nl. Kies Op Maat (übersetzt: Wähle maßgeschneidert) ist eine<br />

Onlineplattform, in denen Hochschul- und Universitätsstudenten aus Minoren und Fächern anderer<br />

teilnehmender Einrichtungen wählen können. Das Ziel von Kies Op Maat ist es, die Mobilität aller<br />

Studenten innerhalb des Hochschulunterrichts zu vergrößern.<br />

Bevor du einen Minor belegst, benötigst du die Zustimmung des Prüfungsausschusses. Wenn du<br />

einen Minor aus dem Angebot <strong>für</strong> Minoren der <strong>HAN</strong> belegen willst, ist die Zustimmung deines<br />

Studienlaufbahnbegleiters oft ausreichend. Die Regel <strong>für</strong> das Belegen eines freien Minors findest du<br />

unter Insite GGM > Onderwijs | Minor > Aanvullende minorinformatie Instituut Sociale Studies.<br />

Siehe auch: Artikel 3.4 Minor in der Unterrichts- und Prüfungsordnung.<br />

1.6 Prüfungen und Examen<br />

Prüfungen<br />

Während des Studiums werden Studenten regelmäßig nach Kenntnissen, Fertigkeiten und Haltung<br />

beurteilt. Die Entwicklung des Studenten wird in jeder Unterrichtseinheit mittels Prüfungen (eventuell<br />

auch Teilprüfungen) überprüft. Wenn eine Unterrichtseinheit mehr als eine Prüfung umfasst, so<br />

nennen wir diese Prüfungen Teilprüfungen. Wenn alle Teilprüfungen einer Unterrichtseinheit<br />

bestanden worden sind, wird die „Prüfung“ der Unterrichtseinheit als bestanden angesehen.<br />

(Teil)Prüfungen sind Beurteilungsmomente, bei denen die Studenten zeigen, dass sie den erlernten<br />

Lehrstoff beherrschen. Es gibt diverse schriftliche und mündliche Prüfungsformen. Zum Beispiel<br />

Referate, Werkstücke, Simulationen, Präsentationen oder audiovisuelles Material.<br />

Du kannst auch nur durch die Prüfungen nachweisen, über die benötigten Kompetenzen der<br />

betroffenen Unterrichtseinheiten zu verfügen, ohne den Unterrichtseinheiten beigewohnt zu haben.<br />

Dies nennen wir eine lernwegunabhängige Prüfung. Der Prüfungsempfehlungsausschuss legt fest, ob<br />

die Beweisstücke, auf die du dich beziehst (z.B. Erfahrungsberichte, Zeugnisse, Referenzen,<br />

Reflexionsaufsätze, Videoaufnahmen von Berufshandlungen, Werkstücke oder Zertifikate), <strong>für</strong> die<br />

Teilnahme an der lernwegunabhängigen Prüfung ausreichen. Gleichzeitig bestimmt der<br />

Prüfungsempfehlungsausschuss, ob du eine oder mehrere (Teil)Prüfungen lernwegunabhängig nach<br />

dem regulären Prüfungsprogramm ablegst oder du eine speziell <strong>für</strong> dich abgestimmte Prüfung<br />

ablegst. Eine lernwegunabhängige Prüfung kann an Beginn oder während der Ausbildung abgelegt<br />

werden. Siehe auch: Artikel 7.4a Lernwegunabhängige (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen<br />

in der Unterrichts- und Prüfungsordnung.<br />

Während der Ausbildung wird in jedem Fall auf drei Niveaus integral beurteilt, ob die Berufsaufgaben<br />

beherrscht werden. Dabei wird beurteilt, ob der Student kompetent <strong>für</strong> die nächste Phase ist: Ist der<br />

Student bereit <strong>für</strong> die Hauptphase (Hauptphasefähig), <strong>für</strong> die Studienabschlussphase<br />

(Studienabschlussfähig) und <strong>für</strong> den Arbeitsmarkt (Berufsfähig).<br />

11


Examen<br />

In der Ausbildung werden folgende Examen abgelegt: Das propädeutische Examen und das<br />

Abschluss- bzw. Bachelorexamen. Du schließt die Ausbildung ab, wenn du beweisen kannst, dass du<br />

sowohl die Prüfungen als auch die integralen Prüfungen vom Major und vom Minor positiv<br />

abgeschlossen hast. Du empfängst dann ein gesetzlich anerkanntes Hochschul-Zeugnis (Diplom) und<br />

einen gesetzlich anerkannten Grad: Bachelor. Dazu gehört ein Diplomsupplement in englischer<br />

Sprache, das international anerkannt ist. Du bekommst die Möglichkeit deine Bachelorarbeit zu<br />

behalten und online auf www.hbo-kennisbank.nl zu zeigen. Die Ausbildung bestimmt, welche<br />

Bachelorarbeiten da<strong>für</strong> in Anmerkung kommen. Dabei wird unter anderem auf Qualität und<br />

Zuverlässigkeit geachtet.<br />

1.7 Qualitätsmanagement<br />

Die <strong>HAN</strong> arbeitet ständig an der Verbesserung der Qualität unserer Ausbildungen. Hier<strong>für</strong> hantieren<br />

wir ein integrales System zur Qualitätskontrolle. Durch systematische Evaluation sammeln wir Daten<br />

über die Qualität aller Unterrichtsaspekte:<br />

• Zielsetzungen und Profil der Ausbildung<br />

• Programm Unterrichtsangebot, Prüfungsprogramm und Studienlaufbahnbegleitung<br />

• Personeller Einsatz<br />

• Einrichtungen<br />

• Interne Qualitätskontrolle<br />

• Resultate<br />

Wir beziehen alle Interessengruppen aktiv in unser Qualitätsmanagement ein: Mitarbeiter, Studenten,<br />

das Berufsfeld und Studiumsabsolventen. Um die Qualität unserer Ausbildungen zu überwachen,<br />

messen wir der Meinung von Experten aus den Arbeitsbereichen viel Wert bei. Mehrmals im Jahr<br />

kommen sie <strong>für</strong> Tagungen zusammen.<br />

Neben diesen internen Qualitätsverbesserungen werden alle Ausbildungen der <strong>HAN</strong> alle 6 Jahre<br />

durch ein externes Forum der Niederländisch-Flämischen Organisation <strong>für</strong> Akkreditierung beurteilt.<br />

Diese Akkreditierung ist ein nationales Gütesiegel und ist Bedingung <strong>für</strong> die gesetzliche Anerkennung<br />

des Zeugnisses der Ausbildung auf nationalem und internationalem Niveau.<br />

1.8 Organisationsstruktur der <strong>HAN</strong><br />

Interne Organisation<br />

Die <strong>HAN</strong> setzt sich aus den Fakultäten Wirtschaft und Management (FEM); Lehramt-Studiengänge<br />

(FE); Gesundheit- und Sozialwesen (FGGM); Technik (FT) zusammen.<br />

Bereiche, <strong>Institut</strong>e und Ausbildungen<br />

Jede Fakultät besteht aus Ausbildungen, die seit 2005 in breite Bereiche gegliedert sind, wie z.B.<br />

medizinische Hilfsberufe oder technische Ingenieursberufe. Eine oder manchmal auch mehrere<br />

Bereiche bilden ein <strong>Institut</strong>. Die Kompetenzen, die Studenten innerhalb der Ausbildungen eines<br />

<strong>Institut</strong>s oder eines Bereiches entwickeln, sind vergleichbar oder auch manchmal teilweise gleich.<br />

Jeder Bereich kennt eine Anzahl gemeinsamer Kompetenzen. Studenten sind bei einer Ausbildung<br />

eingeschrieben.<br />

Daneben hat jede Fakultät eine Abteilung <strong>für</strong> Kontraktaktivitäten <strong>für</strong> die Ausführung von<br />

Marktaktivitäten, wie z.B.: Post-HBO-Ausbildungen, kurze Kurse, Schulungen und Beratungsarbeiten.<br />

Abschließend unterhält jede Fakultät eine Anzahl Lektorate und Expertise-Zentren <strong>für</strong><br />

Forschungsarbeiten im Auftrag von Unternehmen und Einrichtungen. Die unterstützenden Dienste -<br />

wie Studentenangelegenheiten, ICT, und Marketing und Kommunikation - sind im Service -<br />

Unternehmen untergebracht.<br />

Bachelor-Master:<br />

Die <strong>HAN</strong> arbeitet mit dem Bachelor-Master-Modell. Das Bachelor-Master-Modell wurde auf<br />

europäischem Niveau eingeführt, um Ausbildungen innerhalb Europas mit einander vergleichen zu<br />

können. Sowohl Bachelor als auch Master sind Abschlüsse <strong>für</strong> Menschen, die eine Ausbildung auf<br />

Hochschulniveau genossen haben. Mit dem Diplom einer vierjährigen Bachelorausbildung bekommt<br />

man den Abschluss Bachelor. Danach kann man noch ein oder zwei Jahre lang weiterstudieren um<br />

12


ein Masterdiplom zu erhalten.<br />

Alle Bachelorausbildungen haben eine Studienbelastung von 240 Studienpunkten. Für die<br />

Masterausbildungen <strong>für</strong> jede Ausbildung festgelegt. Eine Anzahl Bachelorausbildungen hat ein<br />

Associate degree-Programm. Dies ist ein verkürztes Hochschul-Studium von meistens 120<br />

Studienpunkten, das zu einem gesetzlich anerkannten Zeugnis und einem Grad (Associate degree)<br />

führt und aus einem Teil der zugehörigen Bachelorstudiums besteht.<br />

13


Teil 2: Ordnungen, die den Unterricht und die Prüfungen betreffen<br />

14


2. Unterrichts- und Prüfungsordnung (Onderwijs- en Examenregeling) ISS<br />

Paragraph 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

Artikel 1.1 Gültigkeitsbereich der Ordnung<br />

1. Diese Ordnung ist die Unterrichts- und Prüfungsordnung im Sinne von Artikel 7.13 des<br />

Hochschulrahmengesetzes (Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek - WHW).<br />

2. Diese Ordnung gilt <strong>für</strong> den Unterricht, die Prüfungen und Examen im Studienjahr <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> der<br />

Bachelorausbildungen des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> im Sinne des letzten Absatzes, im Folgenden<br />

genannt: die Ausbildung(en). Zum <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> gehören folgende Ausbildungen:<br />

a. Kreative Therapie (Kreative Therapie Kunst, Drama, Musik und Psychomotorik) (CTO)<br />

b. Kulturelle Sozialpädagogik (CMV)<br />

c. Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung (MWD)<br />

d. Pädagogik (PED)<br />

e. Sozialpädagogik (SPH)<br />

f. Angewandte Psychologie (TP)<br />

3. Bestandteil dieser Ordnung sind – in ihrer ungekürzten Form - die beiliegenden Anlagen 1 bis 9<br />

sowie die konkreten Passagen aus dem <strong>Ausbildungsstatut</strong>, auf welche diese Ordnung verweist.<br />

4. Von den in den vorhergehenden Studienjahren absolvierten Unterrichtseinheiten und erfolgreich<br />

absolvierten Prüfungen im Rahmen der Ausbildung, die nun nicht mehr in dieser Form im Lehrplan<br />

im Sinne von Artikel 4.1 und 6.1 und den entsprechenden Anlagen enthalten sind, ist dem Absatz<br />

5 der Artikel 4.1 und 6.1 zu entnehmen, ob und in wieweit diese zum Lehrplan und den Examen<br />

dieser Ordnung passen.<br />

5. Über die in den vorhergehenden Studienjahren absolvierten Unterrichtseinheiten und erfolgreich<br />

absolvierten Prüfungen im Rahmen der durch die Ausbildung angebotenen Minoren, die nun nicht<br />

mehr in dieser Form im Minor-Angebot gemäß Artikel 3.4 und den entsprechenden Anlagen<br />

enthalten sind, ist dem Absatz 9 der Artikel 3.4 zu entnehmen, ob und in wieweit diese zum<br />

Programm des geltenden Minor-Angebots passen.<br />

6. Für Studenten der Ausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Soziale<br />

Dienstleistung, Pädagogik und Sozialpädagogik, die regulär im Februar <strong>2013</strong> eingestiegen sind,<br />

gilt bis zum 01.09.<strong>2013</strong> die OER 2012-<strong>2013</strong>. Für die Periode ab September <strong>2013</strong> bis Februar<br />

<strong>2014</strong> gilt die OER <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong>.<br />

Artikel 1.2 Begriffsbestimmungen<br />

Für diese Ordnung gelten die Begriffsbestimmungen, die in Anlage 1 Begriffsliste dieses<br />

<strong>Ausbildungsstatut</strong>s aufgenommen sind.<br />

Artikel 1.3 Ziel der Ausbildungen<br />

Der Student erwirbt auf Fachhochschul-Bachelorniveau das Wissen, die Einsicht und die Fertigkeiten<br />

eines startfähigen Berufspraktikers auf dem Gebiet von:<br />

1. Kreativer Therapie (Kreative Therapie Kunst, Musik, Drama, Psychomotorik) in der Ausbildung<br />

Kreative Therapie (Creatieve Therapie Opleidingen - CTO);<br />

2. Kultureller Sozialpädagogik in der Ausbildung Kulturelle Sozialpädagogik (Culturele en<br />

Maatschappelijke Vorming - CMV);<br />

3. Sozialarbeit in der Ausbildung Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung (Maatschappelijk Werk en<br />

Dienstverlening - MWD);<br />

4. Pädagogik in der Ausbildung Pädagogik (Pedagogiek - PED);<br />

5. Sozialpädagogik in der Ausbildung Sozialpädagogik (Sociaal Pedagogische Hulpverlening - SPH);<br />

6. Angewandter Psychologie in der Ausbildung Angewandte Psychologie (Toegepaste Psychologie -<br />

TP).<br />

Paragraph 2 Zulassung zur Ausbildung<br />

Artikel 2.1 Vorausbildungsanforderungen<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung zur Ausbildung ist der Besitz:<br />

a. eines HAVO-Diploms (alle Profile),<br />

b. eines VWO-Diploms (alle Profile),<br />

c. eines MBO-Diploms (Niveau 4).<br />

15


Art. 2.1.1 Weitere Vorausbildungsanforderungen der Ausbildung Angewandte Psychologie<br />

Für Studenten mit HAVO-Diplom, die nach dem 1. August 2007 ihre Profilauswahl getroffen haben,<br />

gelten Vorbildungsanforderungen, die abhängig sind vom gewählten Profil. Als<br />

Vorbildungsanforderung bei der HBO-Bachelorausbildung Angewandte Psychologie gilt <strong>für</strong>:<br />

a. Studenten mit den Profilen Wirtschaft und Gesellschaft, Natur und Gesundheit, sowie Natur und<br />

Technik, dass sie mit einem HAVO-Diplom ohne Weiteres zugelassen werden können.<br />

b. Studenten mit dem Profil Kultur und Gesellschaft, dass sie über ein HAVO-Diplom mit Mathematik<br />

A oder B verfügen müssen, um zugelassen zu werden.<br />

Artikel 2.2 Aufhebung der Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit weiteren<br />

Vorausbildungsanforderungen<br />

Unzulänglichkeiten in den Profilen und/oder Fächern und Programmteilen der Abschlüsse gemäß<br />

Artikel 2.1.1 werden kraft Beschluss des <strong>Institut</strong>sdirektors aufgehoben, wenn die<br />

Zulassungsprüfungen in den unzulänglichen Fächern, die auf dem Niveau des HAVObeziehungsweise<br />

MBO-4-Examens abgenommen werden, vor Beginn der Ausbildung erfolgreich<br />

absolviert wurden.<br />

Artikel 2.3 Freistellung von den Vorausbildungsanforderungen aufgrund anderer Diplome und<br />

Zeugnisse<br />

1. Freigestellt von der Vorausbildungsanforderung im Sinne von Artikel 2.1 ist der Besitzer eines der<br />

folgenden Diplome oder Zeugnisse:<br />

a. Eines Zeugnisses einer Bachelorausbildung,<br />

b. Eines Zeugnisses einer Masterausbildung,<br />

c. Eines propädeutischen Zeugnisses,<br />

d. Eines Zeugnisses, das den Zugang zum Hochschulstudium in einem Land erlaubt, welches<br />

den Vertrag über die Anerkennung von Qualifikationen im Rahmen von Hochschulunterricht in<br />

der Europäischen Union ratifiziert hat.<br />

e. Eines in den Niederlanden oder aber auch nicht dort herausgegebenen Diploms, welches<br />

durch den Minister als dem HAVO-Diplom mindestens gleichwertig bestimmt wurde, oder<br />

f. Eines in den Niederlanden oder aber auch nicht dort herausgegebenen Diploms, welches auf<br />

Beschluss des <strong>Institut</strong>sdirektors auf Basis der Diplomanerkennung durch NUFFIC als<br />

mindestens dem HAVO-Diplom gleichwertig eingestuft wird.<br />

2. Wenn es sich um ein außerhalb der Niederlande ausgestelltes Diplom oder Zeugnis handelt, muss<br />

zudem – nach Ermessen des Prüfungsausschusses – die hinreichende Beherrschung der<br />

niederländischen Sprache nachgewiesen werden, um der Ausbildung mit positivem Ergebnis<br />

folgen zu können.<br />

3. Der <strong>Institut</strong>sdirektor beschließt auf Basis des Urteils im Sinne des vorigen Absatzes, ob der<br />

Betroffene immatrikuliert werden kann oder nicht, oder aber beschließt, dass der Betroffene<br />

immatrikuliert werden kann, dieser aber noch keine Examen oder Teile davon ablegen darf,<br />

solange kein positives Urteil im Sinne des vorigen Absatzes abgegeben wurde.<br />

4. Bei Freistellung im Sinne von Absatz 1 trifft Artikel 2.2 allgemein zu, in dem Sinn, dass der Student<br />

die entsprechenden Zulassungsprüfungen auch nach der Immatrikulation ablegen, aber dagegen<br />

noch keine Examen oder Teile davon ablegen darf, solange die Zulassungsprüfungen nicht<br />

erfolgreich bestanden wurden.<br />

Artikel 2.4 Freistellung von der Vorausbildungsanforderung aufgrund einer<br />

Zulassungsuntersuchung<br />

1. Auf Beschluss des <strong>Institut</strong>sdirektors kann derjenige von den Vorausbildungsanforderungen im<br />

Sinne von Artikel 2.1 freigestellt werden, welcher 21 Jahre oder älter ist und welcher bei einer<br />

Zulassungsuntersuchung nach Urteil des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung seine<br />

Tauglichkeit <strong>für</strong> die Ausbildung und eine hinreichende Beherrschung der niederländischen Sprache<br />

erkenntlich gemacht hat, um der Ausbildung mit positivem Ergebnis folgen zu können.<br />

2. Die Zulassungsuntersuchung besteht aus Zulassungsprüfungen in den folgenden Fächern, die auf<br />

dem Niveau des HAVO-Examens abgenommen werden. Eine Freistellung im Sinne des vorigen<br />

Absatzes erfolgt, wenn diese Zulassungsprüfungen erfolgreich absolviert werden:<br />

a. Niederländisch<br />

b. Englisch<br />

c. Geschichte<br />

16


d. Sozialkunde<br />

e. Mathematik (nur <strong>für</strong> die Ausbildung Angewandte Psychologie <strong>für</strong> Studenten mit Havo-<br />

Diplom ohne Mathematik A oder B zutreffend)<br />

3. Artikel 2.4 ist nicht zutreffend <strong>für</strong> deutschsprachige Studenten von den Ausbildungen mit folgenden<br />

besonderen Eigenschaften:<br />

- das zweisprachige niederländisch und deutsche Vollzeit Plus-Programm ‘Euregio’ der<br />

Ausbildung Sozialpädagogik;<br />

- die deutschen Teilzeitausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik und Sozialpädagogik.<br />

Artikel 2.5 Hinreichende Beherrschung der niederländischen Sprache<br />

1. Der <strong>Institut</strong>sdirektor des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> hat am 01.04.2008 festgelegt, dass dieser<br />

Artikel – mit Ausnahme der deutschsprachigen Studienrouten – <strong>für</strong> die folgenden Ausbildungen<br />

gilt: Kreative Therapie, Kulturelle Sozialpädagogik, Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung,<br />

Pädagogik, Sozialpädagogik sowie Angewandte Psychologie.<br />

2. Die Person mit einem ausländischen Abschluss, die auf der Grundlage einer Äquivalenzprüfung<br />

durch der <strong>Institut</strong>sdirektor von den Anforderungen hinsichtlich der Vor-Ausbildungen befreit ist,<br />

muss zur Zufriedenheit des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung (Commissie<br />

Toelatingsonderzoek) FGGM den Beweis erbringen, dass er die niederländische Sprache<br />

ausreichend beherrscht, mit positivem Ergebnis dem niederländischen Fachhochschulunterricht<br />

folgen zu können 3 .<br />

3. Der Anforderung an eine ausreichende Beherrschung der niederländischen Sprache im Sinne von<br />

Artikel 2.3, Absatz 2 und Artikel 2.4, Absatz 1 wird im Falle, dass der Betroffene eine andere<br />

Sprache als Niederländisch als Muttersprache hat, entsprochen durch:<br />

a. Das Bestehen des Staatsexamens Niederländisch als zweite Sprache, Niveau II bei DUO 4 ,<br />

oder<br />

b. während seiner ausländischen Vorausbildung bei der entsprechenden Unterrichtseinrichtung<br />

– mit positivem Ergebnis – mindestens zwei Jahre Unterricht in der niederländischen Sprache<br />

absolviert hat und das Fach Niederländisch – mit positivem Ergebnis – Teil des<br />

Abschlussexamens war oder<br />

c. zur Zufriedenheit des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung aufzeigt, dass er auf andere als<br />

der oben angezeigten Weise die niederländische Sprache in ausreichendem Maße<br />

beherrscht, um dem niederländisch-sprachigen FGGM-Unterricht mit positivem Ergebnis<br />

folgen zu können.<br />

4. Den Anforderungen im Sinne des vorigen Absatzes muss vor dem Zeitpunkt der Immatrikulation<br />

entsprochen werden.<br />

5. Um als Student bei der Ausbildung immatrikuliert zu werden, muss:<br />

a. die Person den im letzten Abschnitt dieses Artikels bezeichneten Beleg des Ausschusses <strong>für</strong><br />

die Zulassungsprüfung vor dem Anfangsdatum des Unterrichts <strong>für</strong> die entsprechende<br />

Einstiegskohorte 5 überreicht haben;<br />

b. der unter a. bezeichnete Ausschuss mit dem von der Person eingebrachten Beleg im Hinblick<br />

auf die adäquate Beherrschung der niederländischen Sprache einverstanden sein.<br />

6. Die unter Absatz 4 bezeichnete Person, die als Student immatrikuliert werden kann, sollte<br />

möglichst schnell die von der Fachhochschule <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum (<strong>HAN</strong>-Talencentrum / HTC)<br />

angebotenen Module Schreib- und Sprachfertigkeit 6 nutzen.<br />

7. Abweichend von Absatz 4 gilt:<br />

Eine Person, die zu dem in Absatz 4 bezeichneten Startdatum eine oder mehrere (Neu-)Examen<br />

NT-2-II (DUO) absolviert hat, aber noch nicht den (sämtlichen) Examensanforderungen genügen<br />

kann, kann den entsprechenden Prüfungsausschuss – in schriftlicher Form und unterbaut mit<br />

Argumenten – bitten, dennoch als Student bei der entsprechenden FGGM-Ausbildung<br />

immatrikuliert zu werden.<br />

8. Wenn der in Absatz 6 bezeichnete Antrag von dem Prüfungsausschuss anerkannt wird – und die<br />

Person darum immatrikuliert wird – impliziert dies Folgendes:<br />

a. Der Student muss von Anfangsdatum des Unterrichts <strong>für</strong> die entsprechende Einstiegskohorte<br />

aktiv an den seitens der Fachhochschule <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum (<strong>HAN</strong>-Talencentrum / HTC)<br />

3<br />

4<br />

In Übereinstimmung mit Art. 7.28, Absatz 2 des niederländischen Hochschulrahmengesetzes (WHW).<br />

Die Kosten <strong>für</strong> die (Neu-)Prüfung gehen zu Lasten der Person. Bei der DUO (Dienst Uitvoering Onderwijs)<br />

wird fast jede Woche ein NT-2-Examen abgehalten (Amsterdam, Rotterdam, Breda, Eindhoven, Utrecht, Zwolle).<br />

5<br />

Eine Reihe von Ausbildungen kennen einen halbjährlichen Einstieg, d.h., dass es neben einem S(eptember)-<br />

Start [= S-Einstiegskohorte] auch einen F(ebruar)-Start [= F-Einstiegskohorte] gibt.<br />

6<br />

Die möglichen Kosten des Moduls / der Module gehen zu Lasten des Studenten.<br />

17


etreuten Modulen Schreib- und Sprachfertigkeit 7 teilnehmen.<br />

b. Der Student kann keine integrale(n) Prüfung(en) ablegen, solange er nicht zur Zufriedenheit<br />

des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung aufgezeigt hat, dass er das erfüllt, was in Absatz<br />

3 formuliert ist.<br />

9. Der Ausschuss <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass seine positive Entscheidung<br />

bezüglich der Erfüllung der „Sprachanforderung“ des Studenten so schnell wie möglich sowohl<br />

dem Studenten, als auch dem entsprechenden Prüfungsausschuss bekannt gegeben wird.<br />

10. Der Prüfungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass die Konsequenz der im letzten Absatz<br />

bezeichneten Entscheidung möglichst schnell betreffenden Studenten, dem entsprechenden<br />

Unterrichtsmanager und dem entsprechenden Prüfer bekannt gegeben wird.<br />

Artikel 2.5a Von Artikel 2.5 abweichende Bestimmungen <strong>für</strong> Ausbildungen mit einem Numerus<br />

Fixus.<br />

1. Der <strong>Institut</strong>sdirektor des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> hat verfügt, dass dieser Artikel <strong>für</strong> die<br />

Ausbildung Angewandte Psychologie gilt.<br />

2. Abweichend von Artikel 2.5 gilt <strong>für</strong> denjenigen, der ohne besondere Bedingungen von DUO <strong>für</strong><br />

eine Ausbildung mit einem Numerus Fixus ausgelost wurde (im weiteren Verlauf Ausbildung mit<br />

Losverfahren genannt) Folgendes:<br />

a. Eine Person, die zu dem in Artikel 2.5, Absatz 4 bezeichneten Starttermin eine oder mehrere<br />

(Neu-)Examen NT-2-II (DUO) absolviert hat, aber noch nicht den (sämtlichen)<br />

Examensanforderungen genügt, wird im Auftrag des Prüfungsausschusses durch die<br />

Studenten-Immatrikulationsverwaltung (SIA) bis auf Weiteres bei DUO abgemeldet und bis<br />

dato nicht als Student immatrikuliert, bzw. bis auf Weiteres als Student exmatrikuliert<br />

(einschließlich einer Rückerstattung ggfs. bezahlter Vorlesungs- / Examenskosten).<br />

b. In direkter Folge der unter a. beschriebenen Aktivität wird über SIA und DUO der Person / den<br />

Personen, die noch auf der landessweiten Warteliste steht / stehen – und die gleichwohl den<br />

in Artikel 2.5, Absatz 3 genannten Bedingungen im Hinblick auf die niederländische Sprache<br />

entspricht /entsprechen – die Möglichkeit geboten, sich doch noch als Student bei der FGGM-<br />

Ausbildung mit Losverfahren immatrikulieren zu lassen.<br />

c. Wenn die unter b. bezeichnete Person (Personen) bei der FGGM-Ausbildung mit<br />

Losverfahren immatrikuliert ist (sind) und danach bei dieser Ausbildung mit Losverfahren<br />

keine Plätze mehr „frei“ sind, bekommt die unter a. bezeichnete Person seitens SIA und – wo<br />

dies nötig ist – seitens DUO einen Bericht dazu, dass sie das Studienjahr definitiv nicht in der<br />

anfangs gewählten Einstiegskohorte beginnen kann.<br />

d. Im Anschluss an das unter c. Formulierte gilt jedoch noch Folgendes:<br />

Wenn die Ausbildung mit Losverfahren neben der S- auch eine F-Kohorte aufweist, ist es<br />

möglich, dass die Person, die vor dem Starttermin der Ausbildung in der F-Kohorte nach Urteil<br />

des Ausschusses <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung doch noch den Examensanforderungen NT-2-II<br />

genügt hat – <strong>für</strong> diesen Einstieg immatrikuliert wird (und somit Teil der F- Einstiegskohorte<br />

wird).<br />

e. Wenn sich aus Informationen seitens DUO nach Startdatum des Unterrichts <strong>für</strong> die<br />

betreffende Einstiegskohorte erweist, dass es keine Personen mehr auf der landesweiten<br />

Warteliste <strong>für</strong> die FGGM-Ausbildung mit Losverfahren gibt, und bei dieser Ausbildung mit<br />

Losverfahren noch Plätze „frei“ sind, kann der entsprechende Prüfungsausschuss noch – auf<br />

schriftlichen Antrag der unter a. bezeichneten Person – entscheiden, dass diese zu der<br />

FGGM-Ausbildung mit Losverfahren zugelassen wird.<br />

f. Der Prüfungsausschuss kann den unter e. bezeichneten Antrag anerkennen unter denselben<br />

Bedingungen, wie in Artikel 2.5, Absatz 7 und folgenden bezeichnet.<br />

g. Derjenige, der zunächst <strong>für</strong> die FGGM-Ausbildung mit Losverfahren ausgewählt wurde, aber<br />

durch den Prüfungsausschuss nicht <strong>für</strong> diese Ausbildung zugelassen wird, bekommt – über<br />

eine schriftliche Meldung hierzu seitens des Prüfungsausschusses an die SIA – über DUO<br />

einen (englischsprachigen) Brief, in dem ihm mitgeteilt wird, dass er nicht <strong>für</strong> das von ihm<br />

angegebene Studienjahr (S-Einstieg) immatrikuliert wurde, aber <strong>für</strong> die Ausbildung im darauf<br />

folgenden Studienjahr wohl ausgelost wurde. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass er<br />

vor dem 16. August des Kalenderjahres, das dem Datum des bevorstehenden bezeichneten<br />

Briefes vorausgeht, über den Prüfungsausschuss an DUO einen schriftlichen Beleg vorlegt,<br />

anhand dessen nachgewiesen wird, dass er doch noch die niederländischer Sprache in<br />

ausreichendem Maße beherrscht.<br />

7<br />

Siehe letzte Fußnote.<br />

18


Artikel 2.5b Von Artikel 2.5 abweichende Bestimmungen <strong>für</strong> Ausbildungen mit der besonderen<br />

Eigenschaft von deutschsprachigem Unterricht<br />

1. Abweichend von Artikel 2.5 hat der <strong>Institut</strong>sdirektor des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> verfügt, dass die<br />

deutschsprachigen Studenten der Ausbildungen mit folgenden besonderen Eigenschaften von NT-<br />

2-II freigestellt sind:<br />

- das zweisprachige niederländisch und deutsche Vollzeit Plus-Programm ‘Euregio’ der<br />

Ausbildung Sozialpädagogik;<br />

- die deutschen Teilzeitausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik und Sozialpädagogik.<br />

Artikel 2.6 Ergänzende Anforderungen <strong>für</strong> die Vorauswahl bei Kreativer Therapie<br />

In Ergänzung zu den Vorausbildungsanforderungen in Artikel 2.1 muss <strong>für</strong> eine mögliche Zulassung<br />

zur Ausbildung Kreative Therapie unterstehenden ergänzenden Anforderungen entsprochen werden.<br />

Ausreichende Beherrschung von Qualitäten auf dem Gebiet des Mediums der gewählten<br />

Studienrichtung.<br />

1. Bei allen Studienrichtungen: (Kunst, Drama, Musik und PMT) sind folgende Qualitäten betroffen.<br />

Bezüglich der allgemeinen Reflektionsfähigkeiten im Medium kann der Kandidat:<br />

− Beschreiben, worum es in seiner eigenen Arbeit geht,<br />

− Seine Erfahrungen – in der Vorauswahl gemacht – evaluieren und reflektieren,<br />

− Sich in der Arbeit mit anderen abstimmen.<br />

− Entscheidungen in der eigenen Arbeit, im Spiel, im Bewegen oder in der Musik verantworten.<br />

− Mit Feedback umgehen und Feedback in die eigene Arbeit, Spiel, Bewegung oder die Musik<br />

einordnen (einstecken und reagieren können).<br />

− Alternativen bei einem Problem in der eigenen Arbeit bedenken.<br />

− Zusammenhang herstellen zwischen Medium und Beruf: hat bereits einige Kenntnis über den<br />

Beruf.<br />

− Zusammenhang herstellen zwischen Medium und persönlichen Eigenschaften und<br />

Berufshaltung.<br />

2. Bei der Studienrichtung Kunsttherapie betrifft es folgende Qualitäten. Der Kandidat:<br />

− Kann mindestens mit 2 dreidimensionalen und mit 3 zweidimensionalen Flächentechniken<br />

arbeiten.<br />

− Beherrscht technische und expressive Fertigkeiten von mindestens einem Material.<br />

− Zeigt, dass die Thematik der Arbeit verständlich und persönlich ist.<br />

− Beherrscht einigermaßen Komposition, Perspektive und Farbmischung.<br />

− Kann Bildelemente – und Bildaufbau in eigenen und Arbeiten von anderen benennen.<br />

− Kann flexibel mit bildenden Elementen umgehen und bleibt nicht in Schemas und Cliches<br />

hängen.<br />

− Zeigt, dass Rede von Variation und Dynamik ist.<br />

3. Bei der Studienrichtung Dramatherapie betrifft es folgende Qualitäten. Der Kandidat:<br />

− Kann einen Zusammenarbeitsauftrag ausführen und es gibt ein Gleichgewicht zwischen dem<br />

eigenen Spiel und dem von anderen.<br />

− Beherrscht Basisfertigkeiten wie Abstimmen/Spiegeln, Kontakt herstellen, Mimik und Gestik,<br />

Ausdruck von Emotionen in Gestik, Stimme und Bewegung und kann sich präsentieren.<br />

− Kann Entscheidungen innerhalb des Spiels verantworten.<br />

− Kann mit Regieanweisungen umgehen und kann diese begrenzt im Spiel umsetzen.<br />

− Kann improvisatorisch mit anderen eine Präsentation vorbereiten und diese ausführen.<br />

− Zeigt während der Präsentation ausreichend Fantasie und Einfühlungsvermögen.<br />

− Kann im Zusammenspiel einstecken und während der Improvisationsaufträge mitgehen (bleibt<br />

nicht in seiner eigenen Idee stecken)<br />

4. Bei der Studienrichtung Musiktherapie betrifft es folgende Qualitäten. Der Kandidat:<br />

− Kann sich auf seinem Hauptinstrument gut ausdrücken, verbunden an einigermaßen gute<br />

technische Beherrschung und kann eventuell andere Instrumente musikalisch sinnvoll spielen.<br />

− Kann auf Grund seine musikalischen und instrumental-technischen Erfahrung und seiner<br />

Motorik <strong>für</strong> fähig gehalten werden, innerhalb von 4 Jahren Klavier spielen zu können.<br />

− Hat Basiskenntnisse und – Fertigkeiten im Bezug auf Rhythmus, Melodie, Solfeggio und<br />

Improvisation.<br />

− Kann aus einem außermusikalischen Thema heraus auf seinem eigenen Instrument spielen<br />

und aus musikalischen und außermusikalischen Angaben heraus frei auf einem unbekannten<br />

Instrument aus dem anwesenden Instrumentarium (Orff, Schlagzeug) spielen.<br />

− Kann in den genannten Improvisationsformen auch als Mitglied einer Gruppe spielen.<br />

19


− Kann ein vorbereitetes Lied vortragen, mit oder ohne Begleitung und kann seine Stimme<br />

musikalisch einsetzen, expressiv und sauber.<br />

5. Bei der Studienrichtung Psychomotorische Therapie betrifft es folgende Qualitäten, der Kandidat:<br />

− Beweist Affinität mit Bewegung.<br />

− Beherrscht Basisfertigkeiten in Bewegung.<br />

− Zeigt im Bewegen lernfähig zu sein.<br />

− Kann mit Material und anderen “spielen”: variiert, hat Spielspaß kann (sich) überraschen<br />

(lassen) und ist nicht an eine Rolle gebunden.<br />

− Benutzt den Raum.<br />

− Kann in einer Bewegungsform zusammenarbeiten: gibt anderen Raum und wirkt anregend auf<br />

andere.<br />

− Geht körperlichen Kontakt an.<br />

− Zeigt Mut und Initiative im Bewegen.<br />

− Kann Feedback auf das eigenen Bewegen und das Bewegen von anderen geben.<br />

Artikel 2.7 Anforderungen an die Arbeitsstelle bei Teilzeitausbildungen<br />

1. Anforderung <strong>für</strong> die Zulassung zu einer Teilzeitausbildung ist der Besitz einer Arbeitsstelle, an der<br />

die Arbeiten im Berufskontext der Ausbildung verrichtet werden können, welche bei dem Niveau<br />

und dem Inhalt der betreffenden Unterrichtseinheiten anschließen. Diese Anforderungen werden in<br />

den Unterrichtseinheiten der Ausbildungen CTO, CMV, MWD, PED en SPH in den Anlagen 1 und<br />

4 dieser Ordnung beschrieben. Unter einer Arbeitsstelle wird verstanden: eine bezahlte Stelle, ein<br />

„ZZP-contract“ (Selbstständigen-Vertrag) nachgewiesen durch eine „VAR-verklaring“ (Erklärung<br />

Arbeitsbeziehung), eine Praxislehrstelle (Praktikum oder Freiwilligenarbeit). Siehe auch: Teil 3<br />

dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>es: Studienführer CTO, CMV, MWD, PED und SPH, Paragraph 4.4 Die<br />

Praxis als Lernquelle.<br />

Artikel 2.8 Numerus Fixus Ausbildung Angewandte Psychologie<br />

1. Auf Grund des Numerus Fixus <strong>für</strong> die Ausbildung Angewandte Psychologie werden höchstens 150<br />

Studenten zum ersten Mal <strong>für</strong> die propädeutische Phase der Ausbildung immatrikuliert.<br />

2. Von den Studenten im Sinne des vorigen Absatzes werden, uneingeschränkt des in der Ordnung<br />

Anmeldung und Auswahl <strong>für</strong> Hochschulunterricht Bestimmten, hundert Prozent auf Grund des<br />

nach Losung durch einen Delegierten abgegeben Beweises der Zulassung zugelassen.<br />

Paragraph 3 Struktur der Ausbildung<br />

Artikel 3.1 Form der Ausbildungen<br />

1. Die Ausbildungen werden in Vollzeit, Teilzeit 8 und Dualer 9 Organisationsform angeboten.<br />

2. Besondere Eigenschaften:<br />

a. Die Ausbildung Sozialpädagogik wird auch mit der besonderen Eigenschaft des<br />

zweisprachigen niederländischen und deutschen Vollzeitunterrichts Plus-Programm ‘Euregio’,<br />

(siehe auch Artikel 3.2 Absatz 6) betreut. 10<br />

b. Die Ausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik und Sozialpädagogik werden auch mit der<br />

besonderen Eigenschaft des deutschsprachigen Teilzeitunterrichts betreut.<br />

c. Die Ausbildung Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung wird auch mit der besonderen<br />

Eigenschaft von E-learning (Fernstudium) betreut. 11<br />

3. Den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung ist unter Punkt 2 (Zielgruppe) der genaueren Spezifikation<br />

der Unterrichtseinheiten im Sinne von Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 zu entnehmen, welche<br />

Unterrichtseinheiten <strong>für</strong> welche Organisationsform und besondere Eigenschaft angeboten werden.<br />

8 Die Ausbildungen CTO (ausgen. der Studienrichtung PMT), KSP (CMV), MWD, PED und SPH haben<br />

Teilzeitstudiengänge.<br />

- Die Teilzeitausbildung CTO wird abgebaut, in <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> werden nur das 2 e , 3 e und 4 e Studienjahr<br />

(postpropädeutische Phase) angeboten.<br />

- Im Studienjahr <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> gibt es keine Studenten, die dem Unterrichtsangebot der niederländischen<br />

Teilzeitausbildung CMV folgen. Die Teilzeitausbildung CMV wird in den kommenden Jahren abgebaut.<br />

9 Die Ausbildung SPH hat einen dualen Studiengang.<br />

10 Der zweisprachige niederländisch und deutsche Vollzeitunterricht der Ausbildung SPH ist im Aufbau, in <strong>2013</strong>-<br />

<strong>2014</strong> wird nur das 1 e Studienjahr (propädeutische Phase) angeboten.<br />

11 Die E-learning-Variante der Ausbildung MWD wird abgebaut, in <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> werden nur das 3 e und 4 e<br />

Studienjahr (postpropädeutische Phase) angeboten.<br />

20


Artikel 3.2 Einteilung und der Examen der Ausbildungen<br />

1. Die Ausbildung kennt eine propädeutische und eine postpropädeutische Phase.<br />

2. Die Ausbildung kennt drei aufsteigende Fähigkeitsniveaus: Hauptphasefähig,<br />

Studienabschlussfähig und Berufsfähig.<br />

3. Die propädeutische Phase ist der Teil des Majors, der sich auf den Erwerb von Einsichten in den<br />

Inhalt und die Eignung <strong>für</strong> die Ausbildung und den Beruf richtet.<br />

4. Die postpropädeutische Phase ist der Teil der Ausbildung, welcher der propädeutischen Phase folgt.<br />

5. Studienrichtungen und Spezialisierungsprofile 12 :<br />

a. Die Ausbildung Kreative Therapie kennt 4 Studienrichtungen: Kreative Therapie Kunst, Musik,<br />

Drama, Psychomotorik.<br />

b. Die Ausbildung Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung kennt 2 Spezialisierungsprofile: ‘GGZagoog’<br />

(Psychiatrische Sorge) und ‘Jeugdzorg’ (Jugendhilfe).<br />

c. Die Ausbildung Pädagogik kennt 2 Spezialisierungsprofile: ‘Gehandicaptenzorg’ (Geistige<br />

Behinderung) und ‘Jeugdzorg’ (Jugendhilfe).<br />

d. Die Ausbildung Sozialpädagogik kennt 3 Spezialisierungsprofile: ‘Gehandicaptenzorg’<br />

(Geistige Behinderung), ‘GGZ-agoog’ (Psychiatrische Sorge) und ‘Jeugdzorg’ (Jugendhilfe).<br />

6. Die Ausbildung Sozialpädagogik kennt ein Plus-Programm ‘Euregio’ (zweisprachiger<br />

niederländischer und deutscher Vollzeitunterricht, siehe auch Artikel 3.1, Absatz 2a.), das<br />

Studenten zugänglich ist, die die erforderlichen Auswahlkriterien erfüllen. Das Plus-Programm<br />

beinhaltet eine Erweiterung der Studienbelastung im Sinne von Artikel 3.7 Absatz 1c.<br />

7. Den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung ist unter Punkt 2 (Zielgruppe) der näheren Ausarbeitung der<br />

Unterrichtseinheiten und der dazu gehörigen Prüfungen im Sinne von Absatz 2 der Artikel 4.1 und<br />

6.1 zu entnehmen, welche Unterrichtseinheiten <strong>für</strong> welche Phase, welches Niveau und welche<br />

Studienrichtung angeboten werden und welche zum Plus-Programm ‘Euregio’ gehören.<br />

8. Den Anlagen 2 und 5 dieser Ordnung ist unter Punkt 2 (Zielgruppe) der näheren Ausarbeitung der<br />

integralen Prüfungen im Sinne von Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 zu entnehmen, welche<br />

integralen Prüfungen <strong>für</strong> welche Phase, welches Niveau und welche Studienrichtung abzulegen<br />

sind.<br />

9. Die gesamte Ausbildung besteht aus einem Major und einem Minor. Der Minor ist Teil der<br />

postpropädeutischen Phase.<br />

10. In der Ausbildung werden folgende Examen abgelegt:<br />

a. das propädeutische Examen;<br />

b. das Abschlussexamen oder auch Bachelorexamen genannt.<br />

Artikel 3.3 Major<br />

1. Der Major ist der Teil der Ausbildung, bei dem es um den Erwerb der nötigen Kompetenzen <strong>für</strong><br />

die vorgeschriebenen Berufsaufgaben eines startfähigen Berufspraktikers auf<br />

Fachhochschulniveau („HBO-Bachelorniveau“) geht.<br />

2. Die vorgeschriebenen Berufsaufgaben <strong>für</strong> den startfähigen Berufspraktiker auf<br />

Fachhochschulniveau sind als Solche in den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung unter Punkt 3<br />

(Berufsaufgabe/Berufsaufgaben) der Angaben pro Unterrichtseinheit im Sinne von Absatz 2 der<br />

Artikel 4.1 und 6.1 beschrieben.<br />

Artikel 3.4 Minor<br />

1. Der Minor ist der Teil der postpropädeutischen Phase der Ausbildung, der auf die Vertiefung oder<br />

Erweiterung der benötigten Kompetenzen <strong>für</strong> die vorgeschriebenen Berufsaufgaben des<br />

startfähigen Berufspraktikers auf Fachhochschulniveau („HBO-Bachelorniveau“) gerichtet ist.<br />

2. Der Minor ist ein zertifizierter <strong>HAN</strong> Minor oder ein freier Minor.<br />

3. Der Student, der einen Minor belegen wird, muss vorher die Zustimmung des<br />

Prüfungsausschusses einholen und erhalten. Der Studienlaufbahnbegleiter begleitet den<br />

Studenten beim Antrag auf Zustimmung und berät den Prüfungsausschuss bei der Entscheidung<br />

über den Antrag.<br />

4. Ein freier Minor ist ein Minor, den der Student:<br />

a. an einer anderen Unterrichtseinrichtung belegt oder<br />

b. aus Bestandteilen von Minoren oder anderen Unterrichtseinheiten an verschiedenen <strong>Institut</strong>en<br />

der <strong>HAN</strong> oder einer anderen Unterrichtseinrichtung zusammengestellt hat.<br />

12 Die Spezialisierungsprofile (Uitstroomprofielen) sind nicht zutreffend <strong>für</strong> die zweisprachige Vollzeitausbildung ‚Euregio‘ von<br />

Sozialpädagogik (SPH) und die deutschsprachigen Teilzeitausbildungen Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) und<br />

Sozialpädagogik.<br />

21


5. Der Prüfungsausschuss beurteilt und entscheidet, ob der Minor zum Berufsprofil der Ausbildung<br />

passt, sich nicht mit dem Major überschneidet, ein angemessenes Niveau zur Vertiefung oder<br />

Erweiterung hat, ob die Qualität der Prüfungen und Beurteilungen im Rahmen des Minor dem<br />

Standard der Ausbildung entspricht und – falls der Student den freien Minor selbst<br />

zusammengestellt hat – ob die entsprechenden Unterrichtseinheiten zusammenpassen und eine<br />

zusammenhängende Gesamtheit darstellen.<br />

6. Die Zustimmung des Prüfungsausschusses oder in dessen Namen im Sinne von Absatz 3 und 4<br />

dieses Artikels beinhaltet außerdem, dass die Prüfer <strong>für</strong> den Minor als Solche zu Prüfern im<br />

Rahmen der Ausbildung bestimmt wurden.<br />

7. Unbeschadet der Bestimmungen in den vorigen Abschnitten unterliegt die Entwicklung,<br />

Versorgung und Qualitätssicherung der folgenden zertifizierten <strong>HAN</strong>-Minoren sowie der dazu<br />

gehörigen Unterrichtseinheiten mit der entsprechenden Studienbelastung der Verantwortung der<br />

Direktion und des Prüfungsausschusses der Ausbildungen:<br />

Minoren Semester 1 <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Ausbildung Code Name des Minors Niveau Name der Unterrichtseinheiten Stp<br />

MWD<br />

M_iss01<br />

Psychosociale<br />

hulpverlening<br />

2<br />

Methodisch werken 7,5<br />

Outreachend en wijkgericht werken 7,5<br />

Drang en Dwang 7,5<br />

Systeemgericht en oplossingsgericht<br />

werken<br />

7,5<br />

PED M_iss03 Professioneel Opvoeden 2 Professioneel Opvoeden 30<br />

MWD M_iss05 GGZ-Agoog 3<br />

Individuele begeleiding in de<br />

psychiatrische hulpverlening<br />

15<br />

Groepsbegeleiding in de<br />

psychiatrische hulpverlening<br />

15<br />

SPH M_iss06<br />

Systeemgericht Werken in<br />

Geïndiceerde jeugdzorg 15<br />

3<br />

de Ambulante Jeugdzorg<br />

Zorgaanbieders 15<br />

CTO M_iss07<br />

Werken in Gedwongen<br />

Werken in Gedwongen Kader 1 15<br />

3<br />

Kader<br />

Werken in Gedwongen Kader 2 15<br />

SPH M_iss08 Intercultureel werken 3<br />

Actieonderzoek en advies<br />

intercultureel beleid<br />

15<br />

Ontwerpen en begeleiden van een<br />

interculturele leeromgeving<br />

15<br />

CMV M_iss10 Creativiteitsontwikkeling 3<br />

Creativiteitsontwikkeling 1 15<br />

Creativiteitsontwikkeling 2 15<br />

CMV<br />

M_iss10 Creativity and Art at Work<br />

Creativity and Art at Work 1 15<br />

3<br />

en (Engels)<br />

Creativity and Art at Work 2 15<br />

Analyse en indicatie 15<br />

CTO M_iss11 Huiselijk Geweld 3 Behandelplan of begeleidingsplan<br />

ontwerpen<br />

15<br />

CMV M_iss12<br />

De leefwereld van (risico)jongeren 15<br />

Preventief werken met<br />

3<br />

risicojongeren<br />

Het ontwerpen van een<br />

15<br />

interventieprogramma<br />

Behandelproduct voorbereiden 15<br />

CTO M_iss15 Vaktherapeut in de GGZ 3 Behandelproduct schrijven,<br />

presenteren en uitvoeren<br />

15<br />

Verslavingskunde 7,5<br />

Training Community Reinforcement<br />

7,5<br />

Approach<br />

CTO M_iss16 Verslavingskunde 3<br />

Dubbeldiagnose 7,5<br />

Training motiverende<br />

gespreksvoering<br />

7,5<br />

Regie over eigen leven van mensen<br />

15<br />

met een verstandelijke beperking<br />

Mensen met een<br />

PED M_iss17<br />

3 De HBO’er als ondersteuner van<br />

verstandelijke beperking<br />

mensen met een verstandelijke 15<br />

beperking<br />

22


Ausbildung Code Name des Minors Niveau Name der Unterrichtseinheiten Stp<br />

CMV<br />

CTO<br />

PED<br />

TP<br />

M_iss18<br />

en<br />

M_iss20<br />

M_iss21<br />

M_iss22<br />

International Sustainable<br />

Development Cooperation<br />

(Engels)<br />

Lichaam en geest:<br />

behandeling in beweging<br />

Levensloopbegeleiding bij<br />

autisme<br />

Tussen gevoel en<br />

verstand? Psychologisch<br />

interveniëren op cognities<br />

en gedrag<br />

3<br />

3<br />

3<br />

3<br />

Introduction to development<br />

cooperation, preparation for<br />

professional assignment<br />

Developing and executing and<br />

presenting a practice<br />

assignment/project plan in a<br />

developing country<br />

Lichaam en geest 1, theorie en<br />

voorbereiding behandelproduct<br />

Lichaam en geest 2, methodiek en<br />

presentatie behandelproduct<br />

Interventies en houdingsaspecten in<br />

de ondersteuning van mensen met<br />

ASS<br />

Ondersteuning bij transities in de<br />

levensloop<br />

Psychologische Hulpverlening,<br />

Trainen, Begeleiden en Coachen<br />

7,5<br />

22,5<br />

15<br />

15<br />

15<br />

15<br />

30<br />

Minoren Semester 2 <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Ausbildung Code Name des Minors Niveau Name der Unterrichtseinheiten Stp<br />

PED M_iss03 Professioneel Opvoeden 2 Professioneel Opvoeden 30<br />

MWD M_iss05dt GGZ-Agoog (deeltijd) 3<br />

Individuele begeleiding in de<br />

psychiatrische hulpverlening<br />

15<br />

Groepsbegeleiding in de<br />

psychiatrische hulpverlening<br />

15<br />

SPH M_iss06dt<br />

Systeemgericht Werken<br />

Geïndiceerde jeugdzorg 15<br />

in de Ambulante<br />

3<br />

Jeugdzorg (deeltijd)<br />

Zorgaanbieders 15<br />

CTO M_iss07dt<br />

Werken in Gedwongen<br />

Werken in Gedwongen Kader 1 15<br />

3<br />

Kader (deeltijd)<br />

Werken in Gedwongen Kader 2 15<br />

CMV M_iss10dt<br />

Creativiteitsontwikkeling<br />

Creativiteitsontwikkeling 1 15<br />

3<br />

(deeltijd)<br />

Creativiteitsontwikkeling 2 15<br />

CMV M_iss10tz<br />

Kreativitätsentwicklung<br />

Kreativitätsentwicklung 1 15<br />

3<br />

(deeltijd)<br />

Kreativitätsentwicklung 2 15<br />

CMV<br />

CMV<br />

PED<br />

CMV<br />

CMV<br />

M_iss10e<br />

n<br />

M_iss12<br />

M_iss17tz<br />

M_iss18e<br />

n<br />

M_iss18tz<br />

Creativity and Art at<br />

Work (Engels)<br />

Preventief werken met<br />

risicojongeren<br />

Menschen mit einer<br />

geistigen Behinderung<br />

(Duits, deeltijd)<br />

International Sustainable<br />

Development<br />

Cooperation (Engels)<br />

Internationale<br />

nachhaltige<br />

Entwicklungszusammen<br />

arbeit (Duits, deeltijd)<br />

23<br />

3<br />

3<br />

3<br />

3<br />

3<br />

Creativity and Art at Work 1 15<br />

Creativity and Art at Work 2 15<br />

De leefwereld van (risico)jongeren 15<br />

Het ontwerpen van een<br />

15<br />

interventieprogramma<br />

Unterstützung von<br />

Geistigbehinderten, deren<br />

30<br />

Eltern/Verwandten in<br />

gesellschaftlichem Kontext.<br />

Introduction to development<br />

cooperation, preparation for<br />

7,5<br />

professional assignment<br />

Developing and executing and<br />

presenting a practice<br />

22,5<br />

assignment/project plan in a<br />

developing country<br />

Einführung in die<br />

Entwicklungszusammenarbeit, 7,5<br />

Vorbereitung auf die Berufsaufgabe<br />

Entwicklung, Durchführung und<br />

Präsentation eines auf die Praxis<br />

22,5<br />

bezogenen Projektplanes in einem<br />

Entwicklungsland


SPH<br />

M_iss23tz<br />

Soziale Arbeit in der<br />

EUREGIO –<br />

unternehmend Grenzen<br />

überwinden (Duits,<br />

deeltijd)<br />

3<br />

Soziale Arbeit in der Euregio –<br />

Sich unternehmend profilieren<br />

Soziale Arbeit in der Euregio –<br />

Eine innovative Hilfeleistung<br />

entwerfen<br />

15<br />

15<br />

8. Anlage 8 dieser Ordnung enthält die Angaben bezüglich des Unterrichts und Prüfungen im<br />

Rahmen der im vorigen Absatz genannten Minoren. Artikel 6.1 Absatz 2 gelten hierbei<br />

entsprechend.<br />

9. Den Unterrichtseinheiten im Sinne von Absatz 7 und den dazu gehörigen Prüfungen gemäß<br />

Absatz 8 werden die Unterrichtseinheiten und Prüfungen der Minoren gleichgestellt, die im<br />

Zusammenhang mit den Ausbildungen in den vorhergehenden Studienjahren angeboten wurden<br />

und als solche der Anlage 9 dieser Ordnung zu entnehmen sind.<br />

Artikel 3.5 Studienbelastung, Studienpunkte und Studiendauer<br />

1. Die Studienbelastung einer Ausbildung und einer Unterrichtseinheit wird ausgedrückt in<br />

Studienpunkten.<br />

2. Ein Studienpunkt entspricht 28 Stunden Studium.<br />

3. Die Ausbildung umfasst eine Studienbelastung von 240 Studienpunkten.<br />

4. Die propädeutische Phase der Ausbildung, die auf dem Niveau Hauptphasefähig abgeschlossen<br />

wird, hat eine Studienbelastung von 60 Studienpunkten.<br />

5. Die postpropädeutische Phase der Ausbildung, welche die Niveaus Studienabschlussfähig und<br />

Berufsfähig umfasst, hat eine Studienbelastung von 180 Studienpunkten.<br />

6. A. Der erste Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der auf dem Niveau<br />

Studienabschlussfähig abgeschlossen wird, hat unabhängig von einem eventuellen Minor auf<br />

diesem Niveau eine Studienbelastung von 60 Studienpunkten.<br />

B. Abweichend von Absatz 6.A. gilt <strong>für</strong> die Ausbildung Angewandte Psychologie, dass: Der erste<br />

Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der auf dem Niveau Studienabschlussfähig<br />

abgeschlossen wird, unabhängig von einem eventuellen Minor auf diesem Niveau eine<br />

Studienbelastung von 120 Studienpunkten hat.<br />

7. A. Der zweite Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der auf dem Niveau Berufsfähig<br />

abgeschlossen wird, hat unabhängig von einem eventuellen Minor auf diesem Niveau eine<br />

Studienbelastung von 90 Studienpunkten.<br />

B. Abweichend von Absatz 7.A. gilt <strong>für</strong> die Ausbildung Angewandte Psychologie, dass: Der zweite<br />

Abschnitt der postpropädeutischen Phase, der auf dem Niveau Berufsfähig abgeschlossen wird,<br />

unabhängig von einem eventuellen Minor auf diesem Niveau eine Studienbelastung von 30<br />

Studienpunkten hat.<br />

8. Der Major umfasst eine Studienbelastung von 210 Studienpunkten.<br />

9. Der Minor, der auf dem Niveau Studienabschlussfähig oder Berufsfähig abgeschlossen wird, hat<br />

eine Studienbelastung von 30 Studienpunkten.<br />

10. A. Eine Studienrichtung der Ausbildung Kreative Therapie (Kunsttherapie, Dramatherapie,<br />

Musiktherapie oder Psychomotorische Therapie), wird auf dem Niveau Berufsfähig<br />

abgeschlossen. Eine Studienrichtung ist ein Teil des Majors und hat eine Studienbelastung von<br />

210 Studienpunkten.<br />

B. Ein Spezialisierungsprofil in der Ausbildung Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung, Pädagogik<br />

und Sozialpädagogik wird auf dem Niveau Berufsfähig abgeschlossen. Ein Spezialisierungsprofil<br />

ist Teil des Majors mit einem zugehörigen Minor und hat (inklusive des Minors) eine<br />

Studienbelastung von 120 Studienpunkten.<br />

11. Die Regelstudienzeit der Teilzeit-Organisationsform der Ausbildung beträgt 4 Studienjahre.<br />

Artikel 3.6 Studienbelastung duale Ausbildung SPH<br />

1. Die Studienbelastung des Unterrichtsteils der dualen Ausbildung, die in den Anlagen 1 und 4<br />

dieser Ordnung unter den Punkten 6 (Studienpunkte/Studienbelastung), 7 (Zusammenhang), 9<br />

(allgemeine Umschreibung), 17 (Aktivitäten) und 18 (Arbeitsformen) der Angaben zu den<br />

Unterrichtseinheiten Im Sinne von Artikel 4.1 und 6.1 beschrieben ist, beträgt 120 Studienpunkte.<br />

2. Die Zeitdauer der Periode oder die gesamte Zeitdauer der Perioden, die mindestens der<br />

Berufsausübung gewidmet werden, beträgt 3360 Stunden. Dies entspricht der Gesamtheit der als<br />

solche in der Anlage 1 und 4 dieser Ordnung unter Punkt 6 (Studienpunkte/Studienbelastung)<br />

beschriebenen Angaben zu den Unterrichtseinheiten im Sinne von Artikel 4.1 und 6.1<br />

24


3. Die Studienbelastung des Teils der Ausbildung, welcher aus der Berufsausübung besteht und als<br />

solcher in den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung unter den Punkten 6<br />

(Studienpunkte/Studienbelastung), 7 (Zusammenhang), 9 (allgemeine Umschreibung), 17<br />

(Aktivitäten) und 18 (Arbeitsformen) und 19 (Veranstaltungszeiten / Kontaktstunden) der Angaben<br />

zu den Unterrichtseinheiten im Sinne von Artikel 4.1 und 6.1 beschrieben ist, beträgt 120<br />

Studienpunkte.<br />

Artikel 3.7 Erweiterung der Studienbelastung<br />

1. Abweichend von in Artikel 3.5 Bestimmtem hat der Student die zusätzliche Möglichkeit, seine<br />

Ausbildung zu erweitern und/oder zu vertiefen, indem er mehr als 240 Studienpunkte im Rahmen<br />

seiner Ausbildung erreicht. Dies ist möglich, indem man:<br />

a. einen oder mehrere zusätzliche Minoren belegt,<br />

b. eine oder mehrere zusätzliche Unterrichtseinheiten belegt und/oder<br />

c. ein Honorsprogramm absolviert.<br />

d. das Plus-Programm ‘Euregio’ belegt.<br />

2. In allen diesen Fällen muss der Student die vorherige Zustimmung des Prüfungsausschusses<br />

erfragen und erhalten. Der Student darf maximal 1 Minor außerhalb des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong><br />

der <strong>HAN</strong> belegen. Der Prüfungsausschuss beurteilt, ob die im Absatz 1 unter a, b, c oder d<br />

genannten Minoren) und Unterrichtseinheiten zum Berufsprofil der Ausbildung passen, sich nicht<br />

mit der regulären Ausbildung überschneiden, ein angemessenes Niveau zur Vertiefung oder<br />

Erweiterung aufweisen, ob die Qualität der Prüfung und Beurteilungen dem Standard der<br />

Ausbildung entspricht und – falls der Student den freien Minor selbst zusammengestellt hat – ob<br />

die entsprechenden Unterrichtseinheiten zusammen passen und eine zusammenhängende<br />

Gesamtheit darstellen.<br />

3. Zustimmung <strong>für</strong>:<br />

a. ein Honorsprogramm im Sinne von Absatz 1, sub c. kann nur dann erteilt werden, wenn der<br />

Student den Auswahlkriterien des betreffenden Honorsprogramms entspricht.<br />

b. das Plus-Programm ‘Euregio’ im Sinne von Absatz 1, sub d. kann nur dann erteilt werden,<br />

wenn der Student <strong>für</strong> das Plus-Programm ‘Euregio’ der Ausbildung Sozialpädagogik<br />

immatrikuliert ist.<br />

4. Diese Zustimmung im Sinne von Absatz 2 kann nur dann erteilt werden, wenn:<br />

- es keine Einschränkung der Unterrichtskapazität gibt. Diese Kapazität kann sich sowohl auf<br />

das Besuchen von Unterricht als auch auf das Ablegen von Prüfungen beziehen.<br />

- der Student keine Studienverzögerung aufweist und die tatsächliche Studiendauer der<br />

Ausbildung bei diesem Studenten die Regelstudienzeit infolge der Erweiterung<br />

erwartungsgemäß um höchstens sechs Monate überschreiten wird.<br />

Artikel 3.8 Berufsaufgaben, Unterrichtseinheiten und Kompetenzen<br />

1. Eine Ausbildung ist ein zusammenhängendes Ganzes, bestehend aus Unterrichtseinheiten.<br />

2. Während der Ausbildung werden die Berufsaufgaben erlernt, die ein startfähiger Berufspraktiker<br />

ausführen können muss. Eine oder mehrere dieser Berufsaufgaben hängen mit den<br />

Unterrichtseinheiten zusammen.<br />

3. Der Inhalt einer Unterrichtseinheit richtet sich nach einer Reihe zusammenhängender<br />

Kompetenzen.<br />

4. Eine Unterrichtseinheit besitzt eine Studienbelastung von 7,5 Studienpunkten oder einem<br />

Vielfachen davon 13 .<br />

Paragraph 4 Propädeutische Phase der Ausbildung<br />

Artikel 4.1 Zusammensetzung propädeutische Phase<br />

1. Die propädeutische Phase umfasst pro Organisationsform im Sinne von Artikel 3.1 Absatz 1 und<br />

pro Programm mit einer besonderen Eigenschaft im Sinne von Artikel 3.1 Absatz 2 folgende<br />

Unterrichtseinheiten mit dabei vermeldeter Studienbelastung:<br />

13 Der Vorstand hat am 9-4-<strong>2013</strong> im Beschluss <strong>2013</strong>/434 festgestellt, dass ISS von der Norm 7,5 Studienpunkten oder einer<br />

Mehrzahl davon <strong>für</strong> Unterrichtseinheiten abweichen kann, welche mit der integralen Prüfung und/oder einer Programmreihe in<br />

Zusammenhang stehen.<br />

25


(*) = Der Name dieser UE wurde nach Bewilligung des Abweichens im Beschluss des<br />

Vorstands <strong>2013</strong>/434, 09-04-<strong>2013</strong> verändert.<br />

Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) Teilzeit<br />

Unterrichtseinheiten CMV propädeutische Phase Niveau 1<br />

Studienpunkte<br />

Ein Bildungsprogramm 15<br />

Kunst- und Kulturpartizipation 12,5<br />

Qualität und Planung in der Organisation 12,5<br />

Creative Citizens 12,5<br />

Professionelle Entwicklung / Studienlaufbahnbegleitung 7,5<br />

Sozialpädagogik Vollzeit (Euregio)<br />

Unterrichtseinheiten SPH Vollzeit EUREGIO propädeutische Phase Niveau 1 Studienpunkte<br />

Methodische Hilfe Niveau 1: Berufsorientierung A 7,5<br />

Methodische Hilfe Niveau 1: Berufsorientierung B 5<br />

Methodische Hilfe Niveau 1: der agogische Zyklus A 7,5<br />

Methodische Hilfe Niveau 1: der agogische Zyklus B 5<br />

Methodische Hilfe Niveau 1: der Sozialpädagoge als Instrument A 7,5<br />

Methodische Hilfe Niveau 1: der Sozialpädagoge als Instrument B 5<br />

Arbeiten in und als Teil einer Arbeitsorganisation Niveau 1a 7,5<br />

Arbeiten in und als Teil einer Arbeitsorganisation Niveau 1b 5<br />

Lernlinie Professionelle Entwicklung Niveau 1 10<br />

Plus-Programm Euregio Niveau 1 7,5<br />

Sozialpädagogik (SPH) Teilzeit<br />

Unterrichtseinheiten SPH Teilzeit propädeutische Phase Niveau 1<br />

Studienpunkte<br />

Methodisch analysieren Niveau 1a 7,5<br />

Methodisch analysieren Niveau 1b (*) 5<br />

Methodisch entwerfen Niveau 1a 7,5<br />

Methodisch entwerfen Niveau 1b (*) 5<br />

Methodisch durchführen und evaluieren Nivea 1a 7,5<br />

Methodisch durchführen und evaluieren Nivea 1b (*) 5<br />

Arbeiten in und als Teil einer Organisation Niveau 1a 7,5<br />

Arbeiten in und als Teil einer Organisation Niveau 1b (*) 5<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 1a 5<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 1b 5<br />

2. Anlage 1 dieser Ordnung enthält von allen Unterrichtseinheiten im Sinne des vorigen Absatzes die<br />

Übersicht mit folgenden Angaben im Bezug auf Unterricht und Prüfung:<br />

1. Ausbildung<br />

2. Zielgruppe<br />

3. Berufsaufgabe(n)<br />

4. Zentrale Berufsaufgabe<br />

5. (Berufs)Produkte<br />

6. Studienpunkte/Studienbelastung<br />

7. Zusammenhang<br />

8. Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen<br />

9. Allgemeine Umschreibung<br />

10. Kompetenzen<br />

11. Beurteilungskriterien<br />

12. Prüfung<br />

13. Verpflichtete Literatur<br />

14. Empfohlene Literatur<br />

15. Software<br />

16. Weiteres Material<br />

17. Aktivitäten<br />

18. Arbeitsformen<br />

19. Unterrichts-/Kontaktstunden<br />

20. Unterrichtsperiode<br />

21. Maximale Teilnehmerzahl<br />

26


3. In der propädeutischen Phase findet einmal eine integrale Prüfung im Sinne von Artikel 7.1 Absatz<br />

2 statt.<br />

4. Anlage 2 dieser Ordnung enthält eine Übersicht folgender Angaben in Bezug auf die integralen<br />

Prüfungen der propädeutischen Phase:<br />

1. Ausbildung<br />

2. Zielgruppe<br />

3. Berufsaufgaben<br />

4. (Berufs)Produkte<br />

5. Studienpunkte und/oder Zusammenfall mit reguläre Prüfungen<br />

6. Zusammenhang mit anderen integralen Prüfungen und Prüfungen<br />

7. Zulassungsanforderungen<br />

8. Allgemeine Umschreibung<br />

9. Kompetenzen<br />

10. Beurteilungskriterien<br />

11. Integrale Prüfungskennzeichen und -Formen<br />

12. Verpflichtetes und empfohlenes Material<br />

13. Unterrichtsperiode<br />

5. Mit den Unterrichtseinheiten im Sinne von Absatz 1, den dazu gehörigen Prüfungen gemäß<br />

Absatz 2 und den integralen Prüfungen gemäß Absatz 4 werden die Unterrichtseinheiten,<br />

Prüfungen und integralen Prüfungen aus den vorhergehenden Studienjahren der Ausbildung<br />

gleichgestellt, die als solche in der Anlage 3 dieser Ordnung enthalten sind.<br />

Paragraph 5 Studienempfehlung in der propädeutische Phase der Ausbildung<br />

Artikel 5.1 Studienempfehlung propädeutische Phase<br />

1. Spätestens am Ende des ersten Immatrikulationsjahres in der propädeutischen Phase der<br />

Ausbildung erhält jeder Student vom <strong>Institut</strong>sdirektor eine schriftliche Empfehlung zur Fortsetzung<br />

seines Studiums innerhalb oder außerhalb der Ausbildung.<br />

2. Unberührt des im Absatz 1 Bestimmten kann dem Studenten eine Studienempfehlung ausgestellt<br />

werden, solange er das propädeutische Examen nicht erfolgreich absolviert hat.<br />

3. Die Studienempfehlung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist positiv oder negativ.<br />

Artikel 5.2 Vorläufige Studienempfehlung im ersten Immatrikulationsjahr<br />

1. Im ersten Immatrikulationsjahr <strong>für</strong> die propädeutische Phase der Ausbildung, wenn möglich zuerst<br />

am Ende des fünften Monats der Immatrikulation und, wenn nötig, auf eine bereits erteilte<br />

Studienempfehlung hin, erhält jeder Student mit in diesem Moment derartig ungenügenden<br />

Studienergebnissen, sodass eine erfolgreiche Studienfortsetzung nicht wahrscheinlich ist, vom<br />

<strong>Institut</strong>sdirektor schriftlich eine vorläufig negative Studienempfehlung zur Warnung.<br />

2. Eine vorläufig negative Studienempfehlung im Sinne von Absatz 1 wird ausgesprochen, wenn der<br />

Student:<br />

- am Ende der zweiten Unterrichtsperiode nicht mindestens 15 oder 22,5 14 oder<br />

- am Ende des ersten Studienjahrs nicht mindestens 45 der nach dem Prüfungsprogramm wie<br />

aus Artikel 4.1 folgend zu erreichenden Studienpunkte erreicht hat.<br />

3. Eine vorläufig positive Studienempfehlung wird ausgesprochen, wenn der Student am Ende des<br />

ersten Immatrikulationsjahrs <strong>für</strong> die propädeutische Phase der Ausbildung 45 Studienpunkte oder<br />

mehr im Rahmen des Prüfungsprogramms im Sinne von Artikel 4.1 erreicht, jedoch das<br />

propädeutische Examen noch nicht bestanden hat.<br />

Artikel 5.3 Definitive Studienempfehlung im ersten Immatrikulationsjahr<br />

1. Eine negative Studienempfehlung am Ende des ersten Immatrikulationsjahres der propädeutische<br />

Phase der Ausbildung wird dann ausgesprochen, wenn der Student nicht mindestens 45 der nach<br />

dem Prüfungsprogramm gemäß Artikel 4.1 zu erzielenden Studienpunkte erreicht hat, sofern der<br />

<strong>Institut</strong>sdirektor nicht unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Studenten davon<br />

absieht, und zwar unter den vom <strong>Institut</strong>sdirektor vorzugebenden Bedingungen.<br />

14 15 Studienpunkte <strong>für</strong> die Ausbildungen: CTO, KSP (CMV), PED und TP. Der Vorstand hat in Beschluss<br />

<strong>2013</strong>/434, 09-04-<strong>2014</strong> festgelegt, dass durch CTO, CMV, PED en TP von der Norm 22,5 Studienpunkte<br />

abgewichen werden kann.<br />

22,5 Studienpunkte <strong>für</strong> die Ausbildungen: MWD und SPH.<br />

27


2. An eine negative Studienempfehlung ist eine bindende Ablehnung auf unbegrenzte Zeit (eine<br />

bindend negative Studienempfehlung) geknüpft, sofern tatsächlich mindestens 40 Werktage vor<br />

der negativen Studienempfehlung eine vorläufige Empfehlung gemäß Artikel 5.2 erteilt wurde. Bei<br />

der Bestimmung der Frist von mindestens 40 Werktagen sind auch die unterrichtsfreien Tage<br />

gemäß dem gültigen <strong>HAN</strong>-Jahresplan zu berücksichtigen.<br />

3. Am Ende des ersten Immatrikulationsjahres der propädeutischen Phase der Ausbildung wird eine<br />

positive Studienempfehlung ausgesprochen, wenn der Student das propädeutische Examen<br />

bestanden hat.<br />

Artikel 5.4 Vorläufige Studienempfehlung nach dem ersten Immatrikulationsjahr<br />

1. Während des zweiten Immatrikulationsjahres <strong>für</strong> die propädeutische Phase der Ausbildung erhält<br />

jeder Student, der zum fraglichen Zeitpunkt derartig ungenügende Studienergebnisse vorweist,<br />

sodass eine erfolgreiche Studienfortsetzung nicht wahrscheinlich ist, und dem noch nicht im Lauf<br />

des Immatrikulationsjahres eine vorläufig negative Empfehlung erteilt wurde, vom <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

schriftlich eine vorläufig negative Studienempfehlung zur Warnung.<br />

2. Eine vorläufig negative Studienempfehlung im Sinne von Absatz 1 wird ausgesprochen, wenn der<br />

Student nicht mindestens die Hälfte der nach dem ersten Immatrikulationsjahr verbleibenden, zum<br />

fraglichen Zeitpunkt nach dem Prüfungsprogramm gemäß Artikel 4.1 zu erzielenden<br />

Studienpunkte aufgrund erfolgreich absolvierter Prüfungen und integraler Prüfungen erworben hat.<br />

3. Absatz 1 und 2 beziehen sich entsprechend auch auf Studenten, die bereits im dritten Jahr <strong>für</strong> die<br />

propädeutische Phase der Ausbildung immatrikuliert sind, da sie noch keine bindend negative<br />

Studienempfehlung erhalten haben.<br />

Artikel 5.5 Definitive Studienempfehlung nach dem ersten Immatrikulationsjahr<br />

1. Eine negative Studienempfehlung wird nach dem ersten Immatrikulationsjahr der propädeutische<br />

Phase der Ausbildung ausgesprochen, wenn der Student am Ende des zweiten<br />

Immatrikulationsjahres der propädeutische Phase der Ausbildung das propädeutische Examen<br />

nicht bestanden hat, sofern der <strong>Institut</strong>sdirektor nicht unter Berücksichtigung der persönlichen<br />

Umstände des Studenten davon absieht, und zwar unter den vom <strong>Institut</strong>sdirektor vorzugebenden<br />

Bedingungen.<br />

2. An die negative Studienempfehlung ist eine bindende Ablehnung <strong>für</strong> unbestimmte Zeit geknüpft<br />

(die bindend negative Studienempfehlung), sofern tatsächlich mindestens 40 Werktage vor der<br />

negativen Studienempfehlung eine vorläufige Empfehlung im Sinne von Artikel 5.2 oder 5.4 erteilt<br />

wurde. Bei der Bestimmung der Frist von mindestens 40 Werktagen sind auch die unterrichtsfreien<br />

Tage gemäß dem gültigen <strong>HAN</strong>-Jahresplan zu berücksichtigen.<br />

3. Absatz 1 und 2 beziehen sich entsprechend auch auf Studenten, die bereits im dritten Jahr <strong>für</strong> die<br />

propädeutische Phase der Ausbildung immatrikuliert sind, da sie noch keine bindend negative<br />

Studienempfehlung erhalten haben.<br />

4. Nach dem ersten Immatrikulationsjahres fúr die propädeutische Phase der Ausbildung wird eine<br />

positive Studienempfehlung ausgesprochen, wenn der Student das propädeutische Examen<br />

bestanden hat.<br />

Artikel 5.6 Persönliche Umstände<br />

1. Unter persönlichen Umständen im Sinne von Absatz 1 der Artikel 5.3 und 5.5 wird unter anderem<br />

verstanden:<br />

a. Krankheit des Studenten;<br />

b. körperliche, sensorische oder anderweitige Funktionsstörungen des Studenten;<br />

c. Schwangerschaft der Studentin;<br />

d. besondere familiäre Umstände;<br />

e. Vorstandsaktivitäten, im Sinne von Artikel 2.1, Absatz 1 des gesetzlichen<br />

Durchführungsbeschlusses.<br />

2. Wenn ein oder mehrere persönliche Umstände im Sinne des vorigen Absatzes eintreten,<br />

informiert der Student seinen Studienlaufbahnbegleiter sofort davon.<br />

Artikel 5.7 Das Recht auf Anhörung<br />

Bevor im Sinne von Absatz 2 der Artikel 5.3 und 5.5 eine negative Studienempfehlung ausgesprochen<br />

wird, die eine bindende Ablehnung auf unbestimmte Zeit beinhaltet, wird dem betreffenden Studenten<br />

die Möglichkeit einer Anhörung geboten.<br />

28


Paragraph 6 Postpropädeutische Phase der Ausbildung<br />

Artikel 6.1 Zusammensetzung der postpropädeutischen Phase der Ausbildung<br />

1. Die postpropädeutischen Phase der Ausbildung umfasst pro Organisationsform im Sinne von<br />

Artikel 3.1 Absatz 1 und pro Programm mit einer besonderen Eigenschaft im Sinne von Artikel 3.1<br />

Absatz 2 die folgenden Unterrichtseinheiten mit dabei vermeldeter Studienbelastung und<br />

vermeldetem Niveau:<br />

Kulturelle Sozialpädagogik (CMV) Teilzeit<br />

Unterrichtseinheiten Kulturelle Sozialpädagogik Hauptphase Niveau 2 Studienpunkte<br />

Aktivitäten mit KSA in der Praxis 1 12,5<br />

Aktivitäten mit KSA in der Praxis 2 12,5<br />

Bewohner am Ball 15<br />

Kulturelles und Gesellschaftliches Unternehmen 12,5<br />

Professionelle Entwicklung / Studienlaufbahnbegleitung 7,5<br />

Unterrichtseinheiten Kulturelle Sozialpädagogik Hauptphase Niveau 3 Studienpunkte<br />

Die Kraft der Diversität 12,5<br />

Aktivierung zur Partizipation 15 12,5<br />

Event mit KSA in der Praxis 12,5<br />

Leitung und Begleitung 15<br />

Praxisbegleitung 7,5<br />

Forschung und Innovation 30<br />

Minor 30<br />

Sozialpädagogik (SPH) Teilzeit<br />

Unterrichtseinheiten Sozialpädagogik Hauptphase Niveau 2<br />

Studienpunkte<br />

Methodische Hilfeleistung: Methodisch analysieren 12,5<br />

Methodische Hilfeleistung: Methodisch entwerfen 12,5<br />

Methodische Hilfeleistung: Methodisch durchführen und evaluieren 12,5<br />

Qualitätsverbesserung und Planungsentwicklung: Taktik und Strategie in einer 12,5<br />

Organisation<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 2 10<br />

Sozialpädagogik (SPH) Teilzeit<br />

Unterrichtseinheiten Sozialpädagogik Hauptphase Niveau 3<br />

Studienpunkte<br />

Methodische Hilfe: Voraussetzungen <strong>für</strong> eine erfolgreiche Hilfeleistung mit 15<br />

kreativen Mitteln schaffen<br />

Führung und Begleitung bieten 15<br />

Methodische Hilfeleistung: Methodisch helfen im Kontext aktueller<br />

12,5<br />

gesellschaftlichter Entwicklungen und Trends<br />

Qualitätsverbesserung und Planungsentwicklung: Qualitätsverbesserung 12,5<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 3 5<br />

Forschung und Innovation Teil 1 und Teil 2 30<br />

Minor 30<br />

2. Anlage 4 dieser Ordnung enthält im Sinne des vorigen Absatzes eine Übersicht über die<br />

folgenden Angaben des Unterrichts und der Prüfungen <strong>für</strong> alle Unterrichtseinheiten:<br />

1. Ausbildung<br />

2. Zielgruppe<br />

3. Berufsaufgabe(n)<br />

4. Zentrale Berufsaufgabe<br />

5. (Berufs)Produkte<br />

6. Studienpunkte/Studienbelastung<br />

7. Zusammenhang<br />

8. Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen<br />

9. Allgemeine Umschreibung<br />

10. Kompetenzen<br />

15 Im Beschluss des Vorstandes <strong>2013</strong>/434, 09-04-<strong>2013</strong> hinsichtlich des Abweichens heißt die UE Aktivierung zur Partizipation:<br />

Individuelle Partizipation. Die Namensveränderung passt besser zum Inhalt der UE.<br />

29


11. Beurteilungskriterien<br />

12. Prüfung<br />

13. Verpflichtete Literatur<br />

14. Empfohlene Literatur<br />

15. Software<br />

16. Weiteres Material<br />

17. Aktivitäten<br />

18. Arbeitsformen<br />

19. Unterrichts-/Kontaktstunden<br />

20. Unterrichtsperiode<br />

21. Maximale Teilnehmerzahl<br />

3. In der postpropädeutischen Phase findet mindestens zweimal eine integrale Prüfung im Sinne von<br />

Artikel 7.1 Absatz 2 statt.<br />

4. Anlage 5 dieser Ordnung enthält eine Übersicht der integralen Prüfungen der<br />

postpropädeutischen Phase mit folgenden Angaben:<br />

1. Ausbildung<br />

2. Zielgruppe<br />

3. Berufsaufgaben<br />

4. (Berufs-)Produkte<br />

5. Studienpunkte und/oder Zusammenfall mit regulären Prüfungen<br />

6. Zusammenhang mit anderen integralen Prüfungen und (Teil)Prüfungen<br />

7. Zulassungsanforderungen<br />

8. Allgemeine Umschreibung<br />

9. Kompetenzen<br />

10. Beurteilungskriterien<br />

11. Integrale Prüfungskennzeichen und -Formen<br />

12. Verpflichtetes und empfohlenes Material<br />

13. Unterrichtsperiode<br />

5. Mit den Unterrichtseinheiten im Sinne von Absatz 1, den dazu gehörigen Prüfungen gemäß<br />

Absatz 2 und den integralen Prüfungen gemäß Absatz 4 werden die Unterrichtseinheiten,<br />

Prüfungen und integralen Prüfungen aus den vorhergehenden Studienjahren der Ausbildung<br />

gleichgestellt, die als solche in Anlage 6 dieser Ordnung enthalten sind.<br />

Paragraph 7 Prüfungen, integrale Prüfungen und Examen der Ausbildung<br />

Artikel 7.1 (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen<br />

1. Eine Prüfung ist eine Untersuchung der zu einer Unterrichtseinheit gehörenden Kompetenzen des<br />

Studenten wie Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und Haltung in deren Zusammenhang. Die Prüfung<br />

umfasst auch die Beurteilung der Resultate dieser Untersuchung.<br />

2. Eine integrale Prüfung ist eine Untersuchung der Kompetenzen des Studenten wie Wissen,<br />

Einsicht, Fertigkeiten und Haltung in deren Zusammenhang, die zum Berufshandeln gehören und<br />

worin eine oder mehrere Berufsaufgaben eine Rolle spielen. Die integrale Prüfung umfasst auch<br />

die Beurteilung der Resultate dieser Untersuchung.<br />

3. An jede Unterrichtseinheit ist eine Prüfung geknüpft. Eine Prüfung kann aus Teilprüfungen<br />

bestehen. Die Prüfung ist bestanden, wenn sie erfolgreich abgelegt wurde beziehungsweise alle<br />

dazu gehörenden Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurden, sofern nicht Anlage 1 und 4 dieser<br />

Ordnung bei der Beschreibung der Unterrichtseinheit, zu der die betreffende Prüfung gehört, unter<br />

Punkt 12 (Prüfung) eine Ausgleichsregelung bezüglich der Ergebnisse der Teilprüfungen<br />

enthalten.<br />

4. Auf jedem Niveau im Sinne von Artikel 3.2, Absatz 2 wird im Bezug auf eine oder mehrere<br />

Berufsaufgaben eine integrale Prüfung abgenommen.<br />

5. Eine integrale Prüfung ist an eine oder mehrere Unterrichtseinheiten geknüpft, es sei denn, die<br />

integrale Prüfung wird aufgrund eines diesbezüglichen Beschlusses des Prüfungsausschusses<br />

durch diesen selbst im Sinne von Artikel 7.10, Absatz 2 des Gesetzes abgenommen. Eine<br />

integrale Prüfung kann aus Teilprüfungen bestehen. Die integrale Prüfung ist bestanden, wenn sie<br />

erfolgreich abgelegt wurde beziehungsweise alle dazu gehörenden Teilprüfungen erfolgreich<br />

abgelegt wurden.<br />

6. Das vollständige Prüfungsprogramm Prüfungen und integralen Prüfungen der Ausbildungen,<br />

einschließlich der integralen Prüfungen, die vom Prüfungsausschuss selbst abgenommen werden,<br />

30


ist in Bezug auf den Inhalt, die Form und den Zusammenhang in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 dieser<br />

Ordnung gemäß Absatz 2 und 4 der Artikel 4.1 und 6.1 beschrieben.<br />

7. Im Prüfungsprogramm im Sinne des vorigen Absatzes ist festgelegt, ob und inwieweit eine oder<br />

mehrere (Teil)Prüfungen im Sinne der Absätze 1 und 3 und/oder inwieweit eine oder zwei<br />

Prüfungen des Prüfungsausschusses im Sinne von Artikel 7.10, Absatz 2 WHW als eine oder<br />

mehrere integrale (Teil)Prüfungen gelten.<br />

8. Der Prüfer drückt das Ergebnis einer Prüfung oder einer integralen Prüfung mit einer Note aus.<br />

9. Wenn eine Prüfung oder integrale Prüfung aus Teilprüfungen beziehungsweise integralen<br />

Teilprüfungen besteht, können die Ergebnisse der Teilprüfungen beziehungsweise integrale<br />

Teilprüfungen sowohl in Form einer Note, als auch mit der Qualifikation “bestanden” oder “nicht<br />

bestanden” ausgedrückt werden.<br />

10. Das Ergebnis einer Prüfung oder integralen Prüfung, die keine Teilprüfung ist, wird in Form einer<br />

der folgenden Noten ausgedrückt: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10. Eine 6 oder höher bedeutet,<br />

dass der Kandidat die Prüfung oder die integrale Prüfung bestanden hat; eine 5 oder weniger<br />

bedeutet, dass der Kandidat die Prüfung oder integrale Prüfung nicht bestanden hat.<br />

11. Noten mit einer Dezimalstelle von …,1; …,2; …,3; …,4 werden auf ganze Noten abgerundet. Noten<br />

mit einer Dezimalstelle von …,5; …,6; …,7; …,8; …9 werden auf ganze Noten aufgerundet. Eine<br />

Note <strong>für</strong> eine Teilprüfung oder integrale Teilprüfung wird nicht zu einer ganzen Note gerundet,<br />

sondern zu einer Note mit einer Dezimalstelle. Noten mit zwei Dezimalstellen …,.1; …,.2; …,.3; …,.4<br />

werden auf eine Dezimalstelle abgerundet. Noten mit zwei Dezimalstellen …,.5; …,.6; …,.7; …,.8;<br />

…,.9 werden auf eine Dezimalstelle aufgerundet.<br />

12. Das letzte erreichte Ergebnis <strong>für</strong> eine (Teil)Prüfung oder eine integralen (Teil)Prüfung gilt als<br />

definitive Beurteilung.<br />

13. Wenn der Student eine (Teil)Prüfung oder integrale (Teil)Prüfung bestanden hat, darf er nicht mehr<br />

an derselben (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung teilnehmen.<br />

Artikel 7.2 Reihenfolge von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen<br />

1. Für die Teilnahme an Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase gilt als<br />

Bedingung der Besitz des propädeutischen Zeugnisses der Ausbildung der <strong>HAN</strong> oder einer<br />

anderen Hochschuleinrichtung, oder der Besitz einer durch den <strong>Institut</strong>sdirektor erteilten<br />

Freistellung davon.<br />

2. Abweichend von in vorigen Absatz Bestimmtem kann der Prüfungsausschuss auf Ersuchen des<br />

Studenten Zustimmung <strong>für</strong> das Ablegen von Prüfungen und integralen Prüfungen der<br />

postpropädeutischen Phase erteilen, bevor das propädeutische Examen bestanden wurde.<br />

3. Wenn dies in den Anlagen im Sinne der Absätze 2 der Artikel 4.1 en 6.1 unter Punkt 8<br />

(Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen) einer Unterrichtseinheit<br />

bestimmt ist, ist das erfolgreiche Ablegen von einer oder mehreren genannten Prüfungen<br />

und/oder integralen Prüfungen eine Voraussetzung <strong>für</strong> die Erlaubnis, um eine an die<br />

Unterrichtseinheiten geknüpfte Prüfung abzulegen.<br />

4. Wenn dies in den Anlagen im Sinne der Absätze 2 der Artikel 4.1 en 6.1 unter Punkt 8<br />

(Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen) einer Unterrichtseinheit<br />

bestimmt ist, ist das erfolgreiche Ablegen von einer oder mehreren genannten Prüfungen<br />

und/oder integralen Prüfungen eine Voraussetzung <strong>für</strong> die Erlaubnis die entsprechende integrale<br />

Prüfung anzulegen.<br />

Artikel 7.2a Unterrichtseinheiten mit Anwesenheitspflicht<br />

1. Wenn dies in den Anlagen dieser Ordnung im Sinne von Artikel 4.1 Absatz 2 und Artikel 6.1<br />

Absatz 2 unter den Punkten 8 (Zulassungsanforderungen die sich auf die Prüfungen beziehen), 11<br />

(Beurteilungskriterien) und/oder 12 (Prüfung) einer Unterrichtseinheit bestimmt wird, muss der<br />

Student am Unterricht (Teilen des Unterrichts) dieser Unterrichtseinheit teilgenommen haben um<br />

zum Ablegen einer(Teil)Prüfungen oder integralen (Teil)Prüfungen in die Unterrichtseinheit<br />

zugelassen werden zu können.<br />

2. Der Prüfungsausschuss kann auf Gesuch des Studenten Freistellung der Pflicht im Sinne von<br />

Absatz 1 – unter Auferlegung von ersetzenden Anforderungen oder auch nicht – erteilen.<br />

3. Die Aufgabe im Sinne von Absatz 2 ist durch den Prüfungsausschuss an den Examinator<br />

mandatiert.<br />

31


Artikel 7.3 Frequenz der (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen<br />

1. Die Ausbildung bietet dem Studenten die Möglichkeit 2 Mal pro Studienjahr eine (Teil)Prüfung in<br />

einer Unterrichtseinheit absolvieren, es sei denn, die Ausbildung bestimmt, dass dies<br />

organisatorisch oder durch die benötigte Vorbereitungszeit bedingt unmöglich ist.<br />

2. Die Ausbildung bietet dem Studenten die Möglichkeit 2 Mal pro Studienjahr eine integrale<br />

(Teil)Prüfung absolvieren, es sei denn, die Ausbildung bestimmt, dass dies organisatorisch oder<br />

durch die benötigte Vorbereitungszeit bedingt unmöglich ist.<br />

3. Abweichend vom ersten und zweiten Absatz als auch von Artikel 7.1, Absatz 13 kann der<br />

Prüfungsempfehlungsausschuss in besonderen Ausnahmefällen entscheiden, dass der Student<br />

eine zusätzliche Gelegenheit zum Ablegen einer (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung<br />

erhält. Hierzu muss der Prüfungsempfehlungsausschuss zeitig schriftlich einen mit Gründen<br />

versehenen Antrag des Studenten erhalten. Der Prüfungsempfehlungsausschuss sorgt da<strong>für</strong>,<br />

dass die betreffenden Examinatoren und der Student rechtzeitig und schriftlich über seine<br />

Entscheidung informiert werden.<br />

Artikel 7.4 Form der (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen<br />

1. Die (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen werden in Formen abgelegt, wie in den<br />

Anlagen dieser Ordnung im Sinne von Absatz 2 der Artikel 4.1 und 6.1 unter Punkt 12 (Prüfung)<br />

und im Sinne von Absatz 4 der Artikel 4.1 und 6.1 unter Punkt 11 (Integrale Prüfungskennzeichen<br />

und -Formen) bestimmt, vorbehaltlich der Befugnis des Prüfungsempfehlungsausschusses in<br />

besonderen Fällen anders zu bestimmen.<br />

2. Die Ausbildung handhabt die folgenden Formen <strong>für</strong> (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen:<br />

a. schriftlich<br />

b. mündlich<br />

c. auf eine andere Art, z.B. durch eine Demonstration (performance-assessment) oder eine<br />

Praxisprüfung. Oder eine Kombination einer schriftlichen und mündlichen Prüfung,<br />

Fertigkeitsprüfungen, Wissensprüfungen, Medium-Prüfungen, Prüfungen kreativer Aktivitäten,<br />

Prüfungen künstlerischer und sportlicher Aktivitäten (KSA), Präsentationen, schriftlichen<br />

Produkten, Demonstrationen, Portfolio-Assessment oder Fallprüfungen.<br />

Artikel 7.4a Lernwegunabhängige (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen<br />

1. Der Student, der auf Basis von bereits erfolgreich bestandenen Hochschul-(Teil)Prüfungen oder<br />

Examen und/oder anderem Beweis von Kompetenzerwerb unzulänglichen Beweis <strong>für</strong> den Erhalt<br />

einer Freistellung <strong>für</strong> Prüfungen hat, aber dennoch über die Kompetenzen von Berufsaufgaben<br />

verfügt, die zu einer oder mehreren Unterrichtseinheiten gehören, als auch der Student der<br />

ausreichenden Beweis hat, aber die Prüfung abzulegen wünscht, kann den<br />

Prüfungsempfehlungsausschuss ersuchen in Anmerkung <strong>für</strong> eine lernwegunabhängige<br />

(Teil)Prüfung und/oder integrale (Teil)Prüfung zu kommen.<br />

2. Lernwegunabhängige (Teil-) Prüfungen und integrale (Teil-) Prüfungen können zu Beginn der<br />

Ausbildung oder auch während der Ausbildung absolviert werden, ohne dass dabei die von der<br />

Ausbildung angebotenen Unterrichtseinheiten wahrgenommen werden, auf die sich die fraglichen<br />

Prüfungen regulär beziehen, beziehungsweise die Einsicht in den Zusammenhang zwischen den<br />

entsprechenden beruflichen Aufgaben vermitteln.<br />

3. Nach der Beurteilung des vom Studenten eingereichten Gesuches im Sinne von Absatz 1 und der<br />

dazu gehörigen Beweismaterialien beschließt der Prüfungsausschuss darüber und begründet dies<br />

auch. Der Prüfungsempfehlungsausschuss teilt dem Studenten seinen Beschluss innerhalb von<br />

20 Werktagen nach dem Einreichen des Gesuches mit und unterrichtet auch die übrigen<br />

Mitarbeiter davon, die unmittelbar mit der Ausführung dieses Beschlusses zu tun haben.<br />

4. In dem Beschluss im Sinne des vorigen Absatzes werden auch die Prüfer angewiesen und die<br />

Prüfungsformen vorgegeben und/oder es wird beschlossen, dass diese (Teil-)Prüfungen und/oder<br />

integralen (Teil-)Prüfungen lernwegunabhängig gemäß dem regulären Prüfungsprogramm<br />

absolviert werden.<br />

Artikel 7.5 Das Absolvieren von (Teil-)Prüfungen und integralen (Teil-)Prüfungen durch<br />

körperlich oder sensorisch eingeschränkte Studenten<br />

Der Prüfungsausschuss bietet Studenten mit einem oder mehreren körperlichen, psychischen und /<br />

oder sensorischen Einschränkungen auf deren Wunsch hin die Gelegenheit, (Teil-)Prüfungen sowie<br />

integrale (Teil-)Prüfungen in einer Weise zu absolvieren, die der jeweiligen Einschränkung Rechnung<br />

trägt, und zwar gemäß den Vorgaben im einrichtungsspezifischen Teil des Studentenstatuts. Siehe<br />

32


hier<strong>für</strong> auch Teil 4 dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>s: 6.6 Studieren mit einer Funktionseinschränkung oder<br />

chronischen Krankheit.<br />

Artikel 7.6 Öffentlichkeit der mündlichen (Teil-)Prüfungen und integralen (Teil-)Prüfungen<br />

1. Die mündlichen (Teil-) Prüfungen und integralen (Teil-) Prüfungen sind im Prinzip öffentlich.<br />

2. Aus praktischen und/oder logistischen Gründen beziehungsweise aus Gründen der<br />

Vertraulichkeit kann der Prüfungsempfehlungsausschuss diese Öffentlichkeit nur begrenzt oder<br />

auch gar nicht zulassen.<br />

Artikel 7.7 Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen und dem Ergebnis der integralen Prüfung<br />

1. Das Ergebnis einer mündlichen (Teil)Prüfung oder einer mündlichen integralen (Teil)Prüfung wird<br />

möglichst schnell dem Studenten bekannt gegeben, spätestens am folgenden Werktag.<br />

2. Der Prüfer legt das Ergebnis einer nicht mündlich abgenommenen (Teil)Prüfung oder einer nicht<br />

mündlich abgenommenen integralen (Teil)Prüfung fest und sorgt <strong>für</strong> die Eingabe in das<br />

Studenteninformationssystem der <strong>HAN</strong> innerhalb von 15 Werktagen ab dem Tag, an dem die<br />

(Teil)Prüfung oder der integrale (Teil)Prüfung abgelegt wurde.<br />

3. Auf Anfrage des Studenten teilt ihm der Prüfer das Ergebnis der (Teil)Prüfung oder das Ergebnis<br />

der integralen (Teil)Prüfung schriftlich mit.<br />

Artikel 7.8 Einsichtsrecht<br />

Innerhalb von 20 Werktagen nach dem Datum der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen (Teil-)<br />

Prüfung beziehungsweise der schriftlichen integralen (Teil-)Prüfung kann der Student seine beurteilte<br />

Arbeit einsehen, die Fragen und Aufträge sowie auch die Normen begutachten, nach denen die<br />

Beurteilung erfolgt ist.<br />

Artikel 7.9 Freistellung (Teil)Prüfungen und integrale (Teil)Prüfungen 16<br />

1. Der Student, der aufgrund eher bestandener Hochschul-(Teil)Prüfungen/-examen und/oder<br />

anderem Beweis von Kompetenzerwerb die Kompetenzen <strong>für</strong> Berufsaufgaben einer oder<br />

mehrerer Unterrichtseinheiten nachweislich beherrscht, kann beim<br />

Prüfungsempfehlungsausschuss ein Gesuch auf das Erteilen von Freistellung <strong>für</strong> das Ablegen<br />

von einer oder mehreren (Teil)Prüfungen und/oder integralen (Teil)Prüfungen einreichen, welche<br />

Bezug auf die Unterrichtseinheit oder Unterrichtseinheiten haben, in welchen diese Kompetenzen<br />

gelehrt werden.<br />

2. Nach der Beurteilung des vom Studenten eingereichten Gesuches und der dazu gehörigen<br />

Beweismaterialien beschließt der Prüfungsempfehlungsausschuss darüber und begründet dies<br />

auch. Der Prüfungsempfehlungsausschuss teilt seinen Beschluss innerhalb von 20 Werktagen<br />

nach dem Einreichen des Gesuches dem Studenten und übrigen direkt vom Beschluss<br />

betroffenen Mitarbeitern mit.<br />

3. Die Gründe <strong>für</strong> den Freistellungsbeschluss können sich auf bereits absolvierte Prüfungen oder<br />

Examen auf Hochschulniveau, auf offizielle Berichte zur Anerkennung erworbener Kompetenzen<br />

(„Erkenning Verworven Competenties (EVC)“), sowie auf weitere im Unterricht und außerhalb des<br />

Unterrichts erworbene Kenntnisse und Kompetenzen stützen. Bei der Beurteilung des Gesuches<br />

im Sinne von Absatz 1 handhabt der Prüfungsempfehlungsausschuss die Beurteilungskriterien<br />

gemäß den Anlagen 1 und 4 dieser Ordnung unter Punkt 3 (Berufsaufgabe/Berufsaufgaben), 4<br />

(zentrale Berufsaufgabe), 5 (Berufsprodukte), 10 (Kompetenzen), 11 (Beurteilungskriterien) und<br />

12 (Prüfung) sowie Anlage 2 und 5 dieser Ordnung unter Punkt 3 (Berufsaufgaben), 4<br />

(Berufsprodukte), 9 (Kompetenzen), 10 (Beurteilungskriterien) und 11 (integrale<br />

Prüfungskennzeichen und -Formen) in Bezug auf die Angaben der Unterrichtseinheiten im Sinne<br />

der Artikel 4.1 und 6.1 bezüglich der (Teil-)Prüfungen beziehungsweise der integralen (Teil-)<br />

Prüfungen in den Unterrichtseinheiten, die <strong>für</strong> die beantragte Freistellung wichtig sind.<br />

4. Der Prüfungsempfehlungsausschuss kann erfolgreich abgelegte Prüfungen oder Zeugnisse<br />

anderer Ausbildungen, offizielle Berichte zur Anerkennung Erworbener Kompetenzen (EVC) und<br />

unter Eigenverantwortlichkeit abgenommene Kompetenzmessungen, sowie gut umschriebene<br />

Arbeitserfahrung als Grund <strong>für</strong> eine oder mehrere Freistellungen angeben. Der zweite Satz des<br />

vorigen Absatzes ist dabei allgemein zutreffend.<br />

5. Nicht zutreffend.<br />

16 Siehe auch: Notitie Vrijstellingen(onderzoek) ISS (Notiz Freistellungenuntersuch ISS) / April 2012<br />

33


6. Beschlüsse des Prüfungsempfehlungsausschusses gemäß Absatz 4 gelten <strong>für</strong> die Dauer eines<br />

Studienjahres. Diese Beschlüsse werden jedes Jahr überprüft.<br />

7. Die Qualifikation einer (Teil)Prüfung oder integralen (Teil)Prüfung, <strong>für</strong> welche Freistellung gewährt<br />

wurde, wird als “Freistellung” und nicht als Note im Sinne von Artikel 7.1 ausgedrückt.<br />

Artikel 7.10 Das propädeutische Examen<br />

1. Das propädeutische Examen gilt als bestanden, wenn alle Prüfungen und integralen Prüfungen im<br />

Zusammenhang mit den Unterrichtseinheiten aus der propädeutischen Phase im Sinne von Artikel<br />

4.1 nach dem Urteil des Prüfungsausschusses erfolgreich abgelegt wurden.<br />

2. Unter dem erfolgreichen Ablegen einer Prüfung oder einer integralen Prüfung im Sinne des<br />

vorigen Absatzes wird sowohl die Zuerkennung der Qualifikation 6 oder höher als auch der Erhalt<br />

einer entsprechenden Freistellung verstanden.<br />

3. Das propädeutische Examen gilt als mit „cum laude” bestanden, wenn alle Prüfungen und<br />

integralen Prüfungen im Zusammenhang mit den Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase<br />

im Sinne von Artikel 4.1 mit der Qualifikation 8 oder höher bewertet wurden und hiervon nicht<br />

mehr als 30 Studienpunkte durch Freistellung erteilt wurden. Bei der Zuerkennung des Prädikats<br />

„cum laude” werden die zusätzlichen Prüfungen im Sinne von Artikel 3.7 nicht berücksichtigt.<br />

Artikel 7.11 Das Abschlussexamen bzw. Bachelorexamen<br />

1. Das Abschlussexamen bzw. Bachelorexamen gilt als bestanden, wenn alle Prüfungen und<br />

integralen Prüfungen im Zusammenhang mit den Unterrichtseinheiten aus der<br />

postpropädeutischen Phase im Sinne von Artikel 6.1 nach dem Urteil des Prüfungsausschusses<br />

erfolgreich abgelegt wurden.<br />

2. Unter dem erfolgreichen Ablegen einer Prüfung oder integralen Prüfung im Sinne des vorigen<br />

Absatzes wird sowohl das mit der Qualifikation 6 oder höher beurteilt werden als auch der Erhalt<br />

einer Freistellung begriffen.<br />

3. Das Abschlussexamen bzw. Bachelorexamen gilt als „met genoegen gehaald” („zufriedenstellend<br />

bestanden”), wenn alle Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase im<br />

Sinne von Artikel 6.1 mit der Qualifikation 7 oder höher beurteilt wurden und hiervon nicht mehr<br />

als 75 Studienpunkte durch Freistellung erteilt wurden. Bei der Zuerkennung des Prädikats<br />

„zufriedenstellend” werden die zusätzlichen Prüfungen im Sinne von Artikel 3.7 nicht<br />

berücksichtigt.<br />

4. Das Abschlussexamen bzw. Bachelorexamen gilt als cum laude („mit sehr gut bestanden”), wenn<br />

alle Prüfungen und integralen Prüfungen der postpropädeutische Phase im Sinne von Artikel 6.1<br />

mit der Qualifikation 8 oder höher bewertet wurden und hiervon nicht mehr als 75 Studienpunkte<br />

durch Freistellung erteilt wurden. Bei der Zuerkennung des Prädikats „cum laude” werden die<br />

zusätzlichen Prüfungen im Sinne von Artikel 3.7 nicht berücksichtigt.<br />

Artikel 7.12 Resultatsübersicht, Belege, Zeugnisse und Erklärungen<br />

1. Innerhalb von 15 Werktagen nach einer Prüfung oder einer integralen Prüfung kann der Student<br />

über das Studenteninformationssystem der <strong>HAN</strong> eine Notenübersicht abrufen und ausdrucken,<br />

der das Ergebnis dieser Prüfung oder dieser integralen Prüfung zu entnehmen ist. Dieser<br />

Ausdruck gilt bei der <strong>HAN</strong> als offizieller Beleg. Auf Wunsch kann der Student vom Prüfer / von den<br />

Prüfern einen unterschriebenen Prüfungsschein erhalten.<br />

2. Auf dem Beleg im Sinne des vorigen Absatzes sind die erzielten Qualifikationen im Bezug auf die<br />

Prüfungen und integralen Prüfungen, die dazu gehörenden Unterrichtseinheiten und<br />

Berufsaufgaben und die damit korrespondierenden Studienpunkte nach den Artikeln 4.1 und 6.1<br />

und den dazu gehörenden Anlagen vermeldet.<br />

3. Zum Beweis, dass das Examen erfolgreich abgelegt wurde, wird durch den Prüfungsausschuss<br />

ein Zeugnis überreicht - nachdem der Einrichtungsvorstand erklärt hat, dass den prozeduralen<br />

Anforderungen <strong>für</strong> Abgabe entsprochen wurde.<br />

4. Der Student, der Anspruch auf die Zeugnisüberreichung hat, kann den Prüfungsausschuss<br />

ersuchen noch nicht dazu überzugehen.<br />

5. Einem Gesuch im Sinne von Absatz 4 wird nur dann stattgegeben, wenn:<br />

a. Der Student aufgrund von Artikel 3.7 Zustimmung erhalten hat, einen oder mehrere<br />

zusätzliche Minoren und/oder mehrere zusätzliche Unterrichtseinheiten zu belegen.<br />

b. Der Student das Gesuch im laufenden Studienjahr einreicht. Gesuche <strong>für</strong> eine Verschiebung<br />

der Ausreichung des Zeugnisses, wobei der Verschiebungstermin Bezug hat auf ein neues<br />

34


Studienjahr, werden nicht anerkannt, sofern es sich nicht um eine Situation im Sinne von Sub<br />

a handelt.<br />

6. Derjenige, der das Abschlussexamen bestanden hat, erhält auch ein englischsprachiges<br />

Supplement (Internationales Diplom-Supplement).<br />

7. Derjenige, der mehr als eine Prüfung oder integrale Prüfung erfolgreich absolviert hat und dem<br />

kein Zeugnis im Sinne des dritten Absatzes überreicht werden kann, erhält auf Wunsch eine vom<br />

Prüfungsausschuss auszustellende Erklärung, der auf jeden Fall die Prüfungen und/oder<br />

integralen Prüfung(en), die er erfolgreich absolviert hat, die Beurteilungsqualifikationen und die<br />

Studienpunkte zu entnehmen sind. Wenn es sich um Prüfungen oder integrale Prüfungen im<br />

Zusammenhang mit zusätzlichen Veranstaltungen im Sinne von Artikel 3.7 Absatz 1 handelt,<br />

werden ebenfalls die damit korrespondierenden Unterrichtseinheiten aufgeführt.<br />

Artikel 7.13 Grad<br />

1. Der Prüfungsausschuss, hierzu durch den Vorstand bevollmächtigt, erlässt bei<br />

Feststellungsbeschluss, dass der Kandidat das Abschlussexamen der Bachelorausbildung im<br />

Sinne von Absatz 1 der Artikel 7.10 und 7.11 erfolgreich bestanden hat, an den erfolgreichen<br />

Prüfling den Grad: „Bachelor of Social Work” (CMV, MWD, PED und SPH), bzw. „Bachelor of Arts<br />

Therapies” (CT), bzw. „Bachelor of Applied Psychology (TP)”.<br />

2. Der verliehene Grad wird auf dem Zeugnis <strong>für</strong> das Abschlussexamen genannt.<br />

Paragraph 8 Prüfungsausschuss und Examinatoren<br />

Artikel 8.1 Der Prüfungsausschuss 17<br />

1. Die Fakultätsdirektion setzt auf der Grundlage einer delegierten Befugnis des<br />

Einrichtungsvorstandes <strong>für</strong> jede Ausbildung oder Gruppe von Ausbildungen einen<br />

Prüfungsausschuss ein. Es gibt einen Prüfungsausschuss <strong>für</strong> die Ausbildungen:<br />

a) Kreative Therapie;<br />

b) Kulturelle Sozialpädagogik;<br />

c) Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung;<br />

d) Pädagogik;<br />

e) Sozialpädagogik;<br />

f) Angewandte Psychologie.<br />

2. Der Prüfungsausschuss ist das Organ, das objektiv und fachkundig feststellt, ob ein Student den<br />

Voraussetzungen entspricht, die in dieser Ordnung genannt werden (Wissen, Einsicht,<br />

Fertigkeiten und Haltung), um einen Grad zu erhalten.<br />

3. Der Prüfungsausschuss bleibt <strong>für</strong> die eventuell durch ihn mandatierten Aufgaben und/oder<br />

Befugnisse vollständig verantwortlich.<br />

4. Der Prüfungsausschuss sorgt da<strong>für</strong>, dass die von ihm getroffenen Mandatsbeschlüsse schriftlich<br />

festgehalten und in entsprechende Durchführungsregeln aufgenommen werden. Eine Kopie der<br />

Mandatserteilung wird an den (Fakultäts-)Controller geschickt.<br />

5. Der Prüfungsausschuss von ISS hat <strong>für</strong> die Ausführung seiner Aufgaben <strong>für</strong> jede Ausbildung<br />

Aufgaben an den Prüfungsempfehlungsausschuss übertragen.<br />

Artikel 8.2 Aufgaben und Befugnisse Prüfungsausschuss<br />

Neben der in Artikel 8.1 Absatz 2 beschriebenen Aufgabe hat der Prüfungsausschuss die folgenden<br />

Aufgaben und Befugnisse:<br />

1. Qualitätssicherung in Bezug auf die Prüfungen, die integralen Prüfungen und Examen sowie die<br />

Festlegung genauer (Durchführungs-) Regeln in diesem Zusammenhang.<br />

2. Das Festlegen von Richtlinien und Anweisungen im Rahmen der Unterrichts- und<br />

Prüfungsordnung, um das Ergebnis von Prüfungen, integralen Prüfungen und Examen zu<br />

beurteilen und festzustellen, einschließlich des Festlegens diesbezüglich näherer (Durchführungs-<br />

)Regeln.<br />

3. Ernennung von Prüfern zur Abnahme von Prüfungen und integralen Prüfungen und zum<br />

Feststellen der entsprechenden Ergebnisse.<br />

17 Prüfungsausschuss (Examencommissie): Der Ausschuss, wie in Artikel 7.12 WHW bezeichnet, der<br />

<strong>für</strong> eine Ausbildung oder Gruppe von Ausbildungen eingesetzt wird.<br />

Ständiger Ausschuss -SA des Prüfungsausschusses (Dagelijkse commissie - DC): Der Ausschuss,<br />

wie in Artikel 2.2 der Ordnung <strong>für</strong> Prüfungsausschüsse bezeichnet.<br />

35


4. Das Beenden der Ernennung als Prüfer.<br />

5. Das Festlegen von näheren Regeln in Zusammenhang mit möglichem Betrug eines (zukünftigen)<br />

Studenten oder Extraneus und der in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen.<br />

6. Das Einreichen von Anträgen an den Hochschulvorstand um bei ernstem Betrug die<br />

Immatrikulation eines Studenten zu beenden.<br />

7. Die Beratung des Hochschulvorstands bezüglich der Beendigung der Ausbildung eines Studenten<br />

als Folge seiner Handlungen im Bezug auf die zukünftige Berufsausübung.<br />

8. Die Entscheidung – insofern als dies zu seinen Befugnissen gehört – bezüglich der schriftlichen<br />

Beschwerden von Studenten gemäß dem Studentenstatut.<br />

9. Die Entscheidung bei Verdacht auf eine von einem Studenten begangene Unregelmäßigkeit und,<br />

wenn nötig, das Ergreifen entsprechender Maßnahmen in diesem Zusammenhang gemäß der<br />

vom Prüfungsausschuss verabschiedeten Durchführungsregeln <strong>für</strong> Examen.<br />

10. Die Entscheidung über Freistellungsanträge von einzelnen Studenten und Gruppen von<br />

Studenten und das Festlegen von näheren diesbezüglichen (Durchführungs-)Regeln.<br />

11. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten, einen freien Minor zu belegen.<br />

12. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten auf eine zusätzliche Gelegenheit zum<br />

Absolvieren einer Prüfung oder einer integralen Prüfung.<br />

13. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten zum Absolvieren einer lernwegunabhängigen<br />

Prüfung.<br />

14. Die Entscheidung, dass ein Student Prüfungen und integrale Prüfungen des Abschlussexamens<br />

ablegen kann, bevor er das propädeutische Examen erfolgreich absolviert hat.<br />

15. Studenten mit einer körperlichen oder sensorischen Funktionseinschränkung die Möglichkeit<br />

bieten, Prüfungen und integrale Prüfungen in entsprechend angepasster Weise zu absolvieren.<br />

16. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten, eine mündliche Prüfung oder eine<br />

mündliche integrale Prüfung nicht öffentlich stattfinden zu lassen.<br />

17. Das Ausstellen von Belegen und Erklärungen.<br />

18. Mitgestaltung der Examenspolitik der Ausbildung oder Gruppe von Ausbildungen.<br />

19. Die Beratung der Fakultätsdirektion und der <strong>Institut</strong>sdirektion bezüglich der Unterrichts- und<br />

Prüfungsordnung und den eventuell dazu gehörigen Durchführungsregeln.<br />

20. Das Überreichen eines Zeugnisses als Beweis <strong>für</strong> das erfolgreiche Ablegen eines Examens,<br />

nachdem durch den Einrichtungsvorstand erklärt wurde, dass die Verfahrensanforderungen <strong>für</strong> die<br />

Abgabe erfüllt sind. Diese Anforderungen lauten wie folgt:<br />

a. Der Student muss vor der Verleihung des Grads bei der <strong>HAN</strong> Immatrikuliert sein.<br />

b. Die Studiengebühren müssen bezahlt sein.<br />

c. Die in der Unterrichts- und Prüfungsordnung (OER) vorgegebenen Verpflichtungen bezüglich<br />

der Qualifikationsziele müssen erfüllt sein.<br />

d. Im Studenteninformationssystem der <strong>HAN</strong> ist definitiv und formell festgehalten, dass alle<br />

Prüfungen erfolgreich absolviert wurden sind.<br />

21. Die Entscheidung über das Gesuch eines Studenten auf Verschiebung der Überreichung des<br />

Zeugnisses.<br />

22. Das Ausstellen einer Bescheinigung auf Antrag eines Studenten, der mehr als eine Prüfung oder<br />

integrale Prüfung erfolgreich absolviert hat, dem jedoch kein Zeugnis im Sinne von Artikel 7.11<br />

Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes (WHW) überreicht werden kann, in der auf jeden Fall die<br />

erfolgreich abgelegten Prüfungen und/oder integralen Prüfungen vermeldet werden.<br />

23. Das Überreichen eines Fähigkeitsuntersuchungszeugnisses als Beweis da<strong>für</strong>, dass die<br />

Fähigkeitsuntersuchung im Rahmen des Quereinstiegs in den Lehrer- und Dozenten-Beruf<br />

erfolgreich absolviert wurde.<br />

Artikel 8.3 Zusammenstellung des Prüfungsausschusses<br />

1. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern; unter diesen Personen<br />

befinden sich ein Vorsitzender und ein Schriftführer. Von diesen Mitgliedern ist:<br />

a) mindestens einer als Dozent in der Ausbildung oder in einer der Ausbildungen tätig, die zu<br />

der Gruppe von Ausbildungen gehören, <strong>für</strong> welche der Prüfungsausschuss eingesetzt wurde<br />

und;<br />

b) mindestens einer <strong>für</strong> die angewandte Forschung in der / <strong>für</strong> die Ausbildung oder mehrere<br />

Ausbildungen zuständig, die zu der Gruppe von Ausbildungen gehören, <strong>für</strong> die der<br />

Prüfungsausschuss eingesetzt wurde; oder zumindest eine Person kompetent <strong>für</strong> die<br />

angewandte Forschung, die relevant ist <strong>für</strong> die Ausbildung oder <strong>für</strong> ein oder mehrere<br />

36


Ausbildungen, die zur Gruppe der Ausbildungen gehören, <strong>für</strong> die der Prüfungsausschuss<br />

eingesetzt wurde 18 .<br />

2. Es muss immer eine “externe Beteiligung” bei Examen geben. Der Fakultätsdirektor kann sich<br />

da<strong>für</strong> entscheiden, mindestens eine nicht an der <strong>HAN</strong> tätige Person (einen externen<br />

Sachverständigen) zum Mitglied des Prüfungsausschusses zu ernennen. Wenn kein externes<br />

Mitglied des Prüfungsausschusses eingesetzt wird, wird angeraten, dass immer mindestens ein<br />

externer Examinator beim Bachelor-, Associate Degree- oder Masterexamen zugegen ist. Es ist<br />

auch möglich, dass die Fakultätsdirektion einen oder mehrere externe Sachverständige zu<br />

Mitgliedern des Prüfungsausschusses ernennt und der Prüfungsausschuss darüber hinaus einen<br />

oder mehrere externe Examinatoren benennt.<br />

3. Der Prüfungsausschuss kann bei seinen Tätigkeiten durch einen amtlichen Schriftführer<br />

unterstützt werden.<br />

4. Der Prüfungsausschuss kann im Hinblick auf die alltäglichen Geschäfte einen „ständigen<br />

Ausschuss“ (SA; Dagelijkse Commissie – DC) einrichten. Dieser Ausschuss besteht aus dem<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem anderen Mitglied und wird – insoweit diese<br />

Funktion eingerichtet wird – unterstützt durch den amtlichen Schriftführer. Der SA ist auf<br />

Grundlage eines allgemeinen Mandates dazu befugt, laufende Angelegenheiten zu regeln. Wenn<br />

in bestimmten Situationen der SA nicht zur Entscheidung kommt, wird in möglichst kurzer Frist<br />

die Situation dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.<br />

Artikel 8.4 Ernennung, Absetzung, Beendigung und Funktionsdauer der Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses<br />

1. Die Fakultätsdirektion ernennt auf der Grundlage einer delegierten Befugnis des<br />

Einrichtungsvorstandes und auf Empfehlung der <strong>Institut</strong>sdirektion die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses, einschließlich des Vorsitzenden, des Schriftführers, des stellvertretenden<br />

Vorsitzenden und des stellvertretenden Schriftführers. Dies erfolgt unter Berücksichtigung von<br />

Artikel 8.3.<br />

2. Die Fakultätsdirektion sorgt da<strong>für</strong>, dass der Prüfungsausschuss derartig zusammengestellt ist,<br />

sodass Sachkundigkeit auf folgenden Gebieten gewährleistet ist:<br />

− Relevante gesetzliche Kader (WHW) und weitere relevante Ordnungen;<br />

− Kenntnisse des zu erreichenden Endniveaus der Ausbildung(en) und des dorthin führenden<br />

Prozesses (Curriculum);<br />

− Qualitätssicherung und -Management im Bezug auf Examen und Prüfungen (unter<br />

Berücksichtigung der Rolle des Prüfungsausschusses bei der Akkreditierung);<br />

− Methodologisch-technische Aspekte von Prüfungen (wie Prüfungsaufbau, Validität,<br />

Zuverlässigkeit, Transparenz und Effizienz);<br />

− Angewandte Forschung bei betroffene(n) Ausbildung(en).<br />

3. Für das Vorschlagen und Ernennen der Mitglieder des Prüfungsausschusses wird ein<br />

Anforderungsprofil gehandhabt. In diesem Anforderungsprofil sind die Anforderungen / Kriterien<br />

bezüglich der erforderlichen Kompetenzen formuliert.<br />

4. Zur Förderung der Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses können die Fakultätsdirektoren, die<br />

<strong>Institut</strong>sdirektoren, die Unterrichtsmanager, die Koordinatoren und Dozenten, die mit der Aufgabe<br />

des Curriculumsvorsitzenden oder Ausbildungskoordinators betraut sind, kein Teil des<br />

Prüfungsausschusses / der Prüfungsausschüsse der Ausbildung(en) sein, in der / denen sie tätig<br />

sind.<br />

5. Wenn es unter Berücksichtigung der Größe der Ausbildung oder Ausbildungsgruppe nicht gut<br />

möglich ist, in hinreichendem Umfang kompetente Mitglieder <strong>für</strong> den Prüfungsausschuss zu<br />

benennen, so kann die Fakultätsdirektion – auf Wunsch der <strong>Institut</strong>sdirektion – erlauben, dass ein<br />

Dozent, der mit der Aufgabe des Curriculumsvorsitzenden oder Ausbildungskoordinators betraut<br />

ist, trotzdem im Prüfungsausschuss / den Prüfungsausschüssen der Ausbildung(en) sitzen kann,<br />

in denen er tätig ist, jedoch niemals in der Funktion des (stellvertretenden) Vorsitzenden. Die<br />

Fakultätsdirektion bespricht mit dem Betroffenen explizit die Bedeutung der Unabhängigkeit<br />

seiner Rolle als Mitglied des Prüfungsausschusses.<br />

6. Die Fakultätsdirektion kann einen amtlichen Schriftführer und eventuell auch einen<br />

stellvertretenden amtlichen Schriftführer dem Prüfungsausschuss hinzufügen.<br />

7. Die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt <strong>für</strong> einen Zeitraum von einem<br />

Jahr.<br />

18 Personalsmitglied/-mitglieder mit Forschungserfahrung, zum Beispiel Lektor, Forschungsdozent, promovierter<br />

Dozent, Dozent / Doktorand, Dozentenmitglied einer Forschungsgruppe.<br />

37


8. Die Mitglieder können wiedergewählt werden.<br />

9. Bevor zur (Wieder)Ernennung eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses übergegangen wird,<br />

hört die Fakultätsdirektion die Mitglieder des betreffenden Prüfungsausschusses an. Dabei<br />

werden die im Absatz 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen/Kriterien bezüglich des<br />

Sachverstands explizit berücksichtigt.<br />

10. Die nicht ordentliche Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses kann nicht zur Kündigung<br />

der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die Fakultätsdirektion führen. In diesem Fall kann<br />

allerdings die Fakultätsdirektion eingreifen, indem sie ein oder mehrere Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses suspendiert oder die Ernennung zum Mitglied des Prüfungsausschusses<br />

beendet.<br />

11. Die Beendigung der Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die<br />

Fakultätsdirektion erfolgt:<br />

a. Nach Ablauf des Ernennungszeitraums, sofern keine erneute Ernennung im Sinne von<br />

Absatz 8 erfolgt.<br />

b. Zwischenzeitlich auf eigenen Wunsch, wobei nach Rücksprache mit der Fakultätsdirektion<br />

eine angemessene Frist eingehalten wird.<br />

c. Zwischenzeitlich auf Beschluss der Fakultätsdirektion. Dieser Beschluss wird schriftlich<br />

mitgeteilt. Dabei begründet die Fakultätsdirektion den Beschluss und teilt auch mit, ab<br />

welchem Datum die Beendigung der Ernennung wirksam ist.<br />

Artikel 8.5 Vollversammlung der Fakultätsdirektion, der Prüfungsausschüsse und der<br />

<strong>Institut</strong>sdirektionen<br />

1. Die Fakultätsdirektion berät sich mindestens zweimal pro Studienjahr (gemeinsam), wobei<br />

wenigstens alle Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der betreffenden Fakultät und der<br />

betroffenen <strong>Institut</strong>sdirektionen zugegen sind.<br />

2. Die Tagesordnung der Vollversammlung wird – nach Rücksprache mit den Vorsitzenden der<br />

Prüfungsausschüsse und der <strong>Institut</strong>sdirektionen – von der Fakultätsdirektion vorgegeben. Dabei<br />

stehen auf jeden Fall die Jahresberichte der Prüfungsausschüsse auf der Tagesordnung.<br />

3. Die Fakultätsdirektion sorgt da<strong>für</strong>, dass ein verabschiedeter Bericht der Vollversammlung zur<br />

Information an die betreffenden Prüfungsausschüsse und die <strong>Institut</strong>sdirektionen geschickt und<br />

auch übrigen Interessenten zur Verfügung gestellt wird.<br />

Artikel 8.6 Jährlicher Bericht des Prüfungsausschusses und der Fakultätsdirektion<br />

1. Der Prüfungsausschuss legt jährlich - mittels eines schriftlichen Berichts im Monat November -<br />

Rechenschaft über die Durchführung seiner Politik gegenüber der Fakultätsdirektion ab.<br />

2. Ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben des Prüfungsausschusses kommen in jedem Fall<br />

folgende Themen <strong>für</strong> die Aufnahme in den Bericht in Betracht:<br />

− Das Bestimmen, ob Studenten dem Endniveau der Ausbildung genügen<br />

(Zeugnisausstellung).<br />

− Ernennung von Prüfern (die Sachkundigkeit der Prüfer feststellen und sichern).<br />

− Qualitätssicherung bei den Prüfungen und Examen (Prüfungspolitik).<br />

− Erstellung von Richtlinien zur Beurteilung und Feststellung der Prüfungsergebnisse<br />

(Beurteilungsnorm).<br />

− Die Bearbeitung von Klagen.<br />

− Die Bearbeitung von Beschwerden (Anzahl Beschlüsse über Beschwerden).<br />

− Urteile des Berufungsausschusses <strong>für</strong> Examen (soweit sie Bezug auf den<br />

Prüfungsausschuss haben).<br />

− Freistellungen und EVC´s (Anerkennung erworbener Kompetenzen).<br />

− Beurteilung der auf einzelne Studenten zugeschnittenen Programme.<br />

− Betrug bei Prüfungen (Zahl der Vorfälle, in die Wege geleitete Maßnahmen).<br />

− Beteiligung bei den Akkreditierungen.<br />

− Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (Neue Ernennungen, Beendigungen der<br />

Mitgliedschaft).<br />

− Die Handhabung von Anforderungsprofilen.<br />

− Von den Mitgliedern besuchte Weiterbildungskurse.<br />

− Festlegen von Beschlüssen des Prüfungsausschusses.<br />

− Die Handhabung des Leitfadens Prüfungsausschüsse.<br />

3. Die betroffene(n) <strong>Institut</strong>sdirektion(en) erhält/erhalten eine Abschrift des Berichts vom<br />

Prüfungsausschuss.<br />

38


4. Die Fakultätsdirektion erstattet jährlich dem Vorstand– gemäß dem Leitfaden <strong>für</strong><br />

Fakultätsdirektoren im Zusammenhang mit dem Bericht der Prüfungsausschüsse, dem Vorstands-<br />

Beschluss vom 3.7.2012 / Vorstands-Beschluss Nummer 2012/303 – im Monat Dezember<br />

schriftlich Bericht über den Stand der Dinge in Bezug auf den Prüfungsausschuss. Dabei wird der<br />

Bericht im Sinne von Absatz 1 mit einem Kommentar der Fakultätsdirektion bezüglich der darin<br />

enthaltenen wichtigen Punkte und Verbesserungsaspekte versehen, auch in Bezug auf den<br />

vorigen (Jahres-) Bericht. Zudem berichtet sie über ihre Rolle im Zusammenhang mit der<br />

Ernennungspolitik (u.a. Sicherung der Sachverständigkeit, der Unabhängigkeit und des Profils),<br />

der Art und Weise, wie sie ihre Politik in Bezug auf den Einsatz externer Sachverständiger<br />

gestaltet hat und ihr Kommentar über die Art und Weise, in welcher der Prüfungsausschuss nach<br />

Aussage des <strong>Institut</strong>sdirektors funktioniert.<br />

5. Die <strong>Institut</strong>sdirektion überwacht das gute Funktionieren des Prüfungsausschusses und erstattet<br />

der Fakultätsdirektion darüber Bericht. Die <strong>Institut</strong>sdirektion führt die Evaluierungs- und<br />

Entwicklungsgespräche mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Examinatoren.<br />

Die Fakultätsdirektion kann auf Basis des oben im Absatz 1 genannten Berichts verfügen, dass<br />

sie der <strong>Institut</strong>sdirektion Anweisungen bezüglich der Evaluierungs- und Entwicklungsgespräche<br />

erteilt oder die Evaluierungs- und Entwicklungsgespräche selbst durchführt.<br />

6. Die in Absatz 4 und 5 dieses Artikels genannten Berichte sind (auch) Bestandteil der<br />

Managementberichte und Managementgespräche.<br />

Artikel 8.7 Einrichtungen<br />

1. Die Fakultäts- und die <strong>Institut</strong>sdirektion stellen dem Prüfungsausschuss hinreichende<br />

Einrichtungen zur Verfügung.<br />

2. Konkret beinhalten diese Einrichtungen Folgendes:<br />

a. Jedes Jahr legt der Vorstand eine Normierung bezüglich der Stundenzahl fest, die den<br />

Mitgliedern eines Prüfungsausschusses und einem amtlichen Schriftführer auf (Studien-)<br />

Jahresbasis zur Verfügung steht.<br />

b. Für die externen Sachverständigen, die zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder zu<br />

Examinatoren ernannt worden sind, wird eine Richtlinie <strong>für</strong> eine finanzielle Vergütung im<br />

Rahmen der gesamten <strong>HAN</strong> festgelegt.<br />

c. Unter Berücksichtigung des Artikels 8.1, Absatz 3 und 4 kann der Prüfungsausschuss nach<br />

Rücksprache mit der Fakultätsdirektion einen oder mehrere Sachverständige in einem oder<br />

mehreren der in Artikel 8.4 Absatz 2 genannten Fachgebiete einsetzen.<br />

d. Der Prüfungsausschuss kann nach Rücksprache mit der <strong>Institut</strong>sdirektion über<br />

Versammlungsräume sowie Möglichkeiten zur Vervielfältigung / Verteilung von<br />

Sitzungsunterlagen und über gastronomische Einrichtungen verfügen.<br />

e. Es gibt ein hochschulweites Angebot von Sachkundigkeitsförderung<br />

(Weiterbildungsmaßnahmen), unter anderem in der Form von Workshops. Das Angebot wird<br />

jährlich durch den Vorstand – nach schriftlicher Empfehlung durch das “Netzwerk<br />

Prüfungsausschüsse <strong>HAN</strong>”- festgelegt.<br />

f. Es gibt ein jährlich zu aktualisierendes „Handbuch Prüfungsausschüsse <strong>HAN</strong>” mit relevanten<br />

Informationen: Formaten, Beispielbriefen und dergleichen.<br />

g. Es gibt einen „Vraagpunt Examencommissies <strong>HAN</strong>” mit einer eigenen E-Mail-Adresse. Diese<br />

Beratungsstelle sorgt da<strong>für</strong>, dass – von einem Vorsitzenden oder einem (amtlichen)<br />

Schriftführer eines Prüfungsausschusses – vorgelegte Fragen so schnell wie möglich<br />

(integral) von einem diesbezüglichen Sachverständigen beantwortet werden.<br />

h. Es gibt ein hochschulweites „Netzwerk Prüfungsausschüsse <strong>HAN</strong>”, dem Vorsitzende und/oder<br />

(amtliche) Schriftführer von Prüfungsausschüssen – auf freiwilliger Basis - angehören. Die<br />

Teilnehmer legen gemeinsam die Zielsetzung(en), die Organisation und Arbeitsweise des<br />

Netzwerks fest. Auf Wunsch des Vorsitzenden des Netzwerks sorgen die betroffenen<br />

Fakultätsdirektoren <strong>für</strong> eine angemessene Unterstützung des Netzwerks.<br />

Artikel 8.8 Schutz<br />

Der Vorstand, die Fakultätsdirektion und die <strong>Institut</strong>sdirektion sorgen da<strong>für</strong>, dass die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses, die Mitglieder des ständigen Ausschusses und der amtliche Schriftführer<br />

aufgrund ihrer Mitgliedschaft bzw. ihrer Tätigkeiten <strong>für</strong> den Prüfungsausschuss keine Nachteile in ihrer<br />

Position innerhalb der Fachhochschule erfahren.<br />

39


Paragraph 9 Die Studienlaufbahnbegleitung<br />

Artikel 9.1 Ziel der Studienlaufbahnbegleitung<br />

Mit der Studienlaufbahnbegleitung sollen die Studenten bei einer ergebnisorientierten Studienlaufbahn<br />

begleitet werden. Die Übernahme von Verantwortung seitens des Studenten <strong>für</strong> das eigene Lernen gilt<br />

dabei als unabdingbares Lernziel und Ausgangspunkt.<br />

Die Inhalt und Gestaltung der Studienlaufbahnbegleitung ist pro Ausbildung in Kapitel 6 der folgenden<br />

Studienführer beschrieben:<br />

1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Artikel 9.2 Struktur und Aufbau der Studienlaufbahnbegleitung<br />

Die Struktur und der Ansatz der Studienlaufbahnbegleitung sind pro Ausbildung in Kapitel 6 der<br />

folgenden Studienführer beschrieben gemäß Artikel 9.1.<br />

Paragraph 10 Judicium Abeundi<br />

Artikel 10.1 Zeichen von Nichteignung<br />

1. Der Vorstand kann in besonderen Fällen nach Anraten des Prüfungsausschusses und nach<br />

sorgfältiger Abwägung der betroffenen Interessen beschließen, einen Studenten <strong>für</strong> unbestimmte<br />

Zeit abzulehnen und seine Immatrikulation aus diesem Grund zu beenden, oder aber zu<br />

verweigern, wenn der Student durch sein Verhalten oder seine Äußerungen zeigt, dass er <strong>für</strong> die<br />

Ausübung eines oder mehrerer Berufe, zu denen er im Rahmen der von ihm gefolgten Ausbildung<br />

ausgebildet wird, oder aber <strong>für</strong> die praktische Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit ungeeignet<br />

ist.<br />

2. Wenn der Student im Sinne von Absatz 1 <strong>für</strong> eine andere Ausbildung immatrikuliert ist und darin<br />

Unterricht in einer anderen Abschlussrichtung erhält, die übereinkommt oder im Bezug auf die<br />

praktischen Berufsausübung mit der Ausbildung verwandt ist, <strong>für</strong> die der Student abgewiesen<br />

wurde, kann dem Studenten das Recht auf Teilnahme am Unterricht und das Ablegen von<br />

Prüfungen in der Abschlussrichtung oder anderen Teilen der Ausbildung untersagt werden.<br />

Artikel 10.2 Verfahren zur Ablehnung und Beendigung der Immatrikulation aufgrund von<br />

Zeichen von Nichteignung<br />

1. Die Befugnis <strong>für</strong> den Beschluss zur Verweigerung oder Beendigung der Immatrikulation im Sinne<br />

von Artikel 10.1 Absatz 1 obliegt dem Vorstand.<br />

2. Einem Beschluss im Sinne von Artikel 10.1 Absatz 1 geht eine Empfehlung des<br />

Prüfungsausschusses voraus.<br />

3. Diese Empfehlung ist auf eigene Initiative des Prüfungsausschusses oder auf Basis einer<br />

Meldung von ernsthaft tadelswürdigen Verhalten oder Äußerungen eines Studenten während<br />

seiner Ausbildung möglich, welche durch einen Ausbilder, Dozenten oder Prüfer festgestellt<br />

wurden.<br />

4. Die Empfehlung wird schriftlich formuliert und begründet.<br />

5. Der Vorstand entscheidet sich erst zu einer Ablehnung im Sinne von Artikel 10.1, Absatz 1, wenn<br />

sich herausgestellt hat, dass der Student durch sein Verhalten und/oder seine Äußerung(en) seine<br />

fehlende Eignung <strong>für</strong> die Ausübung eines oder mehrerer Berufe, <strong>für</strong> die er im Rahmen seiner<br />

Ausbildung ausgebildet wird oder/aber <strong>für</strong> die praktische Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit<br />

bewiesen hat, nach sorgfältiger Interessenabwägung aller Umstände des Falles.<br />

6. Bevor die Ablehnung im Sinne von Artikel 10.1, Absatz 1 beschlossen wird, erhält der betroffene<br />

Student die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.<br />

7. Der Ablehnungsbeschluss wird schriftlich formuliert und begründet.<br />

8. Der Beschluss ist mit einer Rechtsklausel dahingehend versehen, dass gegen einen<br />

Ablehnungsbeschluss eine Beschwerde beim Vermittlungsausschuss eingereicht werden kann.<br />

40


9. Während der Prüfung einer möglichen Ablehnung des Studenten und/oder während des<br />

Beschwerdeverfahrens kann der Vorstand – eventuell auf entsprechende Empfehlung des<br />

Prüfungsausschusses – beschließen, eine vorübergehende Ordnungsmaßnahme aufzuerlegen,<br />

sofern die Umstände des Falls diese Ordnungsmaßnahme rechtfertigen.<br />

10. Nach einem Beschluss aufgrund von Artikel 10.1 Absatz 1 wird die Immatrikulation des<br />

betreffenden Studenten am ersten Tag des Monats nach dem Monat beendet, in dem der<br />

Beschluss gefasst wurde.<br />

11. Wenn die Immatrikulation des Studenten aufgrund eines Ablehnungsbeschlusses im Sinne von<br />

Artikel 10.1 Absatz 1 beendet wurde, kann der betreffende (Ex-)Student nicht erneut <strong>für</strong> der<br />

Ausbildung oder eine verwandte Ausbildung im Sinne von Artikel 10.1 Absatz 2 immatrikuliert<br />

werden, <strong>für</strong> welche er abgelehnt wurde, sofern er nicht zur Zufriedenheit der Fakultätsdirektion<br />

gezeigt hat, dass er nicht länger ungeeignet ist.<br />

Paragraph 11 Schlussbestimmungen<br />

Artikel 11.1 Unvorhergesehene Umstände<br />

In Fällen, die diese Ordnung nicht berücksichtigt, entscheidet der <strong>Institut</strong>sdirektor oder, wenn der Fall<br />

die Befugnisse des Prüfungsausschusses berührt, entscheidet der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses. Der Beschluss wird denjenigen, die mit der Entscheidung zu tun haben,<br />

möglichst schnell mitgeteilt.<br />

Artikel 11.2 Beschluss<br />

Diese Ordnung wurde vom Fakultätsdirektor der Fakultät GGM am 5. Juli <strong>2013</strong> beschlossen, nach<br />

Erhalt der Zustimmung des Fakultätsrates GGM am 4. Juli <strong>2013</strong>.<br />

Artikel 11.3 Inkrafttreten<br />

Diese Ordnung tritt zum 1. September <strong>2013</strong> in Kraft und ist bis zum 31. August <strong>2014</strong> gültig.<br />

41


Anlage 1 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase<br />

Anlage gemäß Artikel. 4.1, Absatz 2<br />

Die Ausarbeitung gemäß Artikel 4.1, Absatz 2 ist in Kapitel 4 der folgenden Studienführer<br />

aufgenommen:<br />

1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Anlage 2 der UR: Angaben der integralen Prüfungen der propädeutischen Phase<br />

Anlage gemäß Artikel. 4.1, Absatz 4<br />

Die Ausarbeitung gemäß Artikel 4., Absatz 4 ist in Kapitel 5 der folgenden Studienführer<br />

aufgenommen:<br />

1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

42


Anlage 3 der UR: gleichgestellten Unterrichtseinheiten der propädeutischen Phase<br />

Anlage gemäß Artikel 4.1, Absatz 5<br />

Auflistung der den aktuellen Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen Prüfungen der<br />

propädeutischen Phase gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten, Prüfungen und integralen<br />

Prüfungen.<br />

Anlage 3.1 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten KSP<br />

CMV Teilzeit Niveau 1<br />

UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer CMV, 2012-<strong>2013</strong><br />

Creative Citizens<br />

CMV-T15<br />

Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer CMV, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Creative Citizens<br />

CMV-T15<br />

Kurze Erläuterung<br />

Veränderung Beurteilungskriterien<br />

Anlage 3.2 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten SPH<br />

SPH Teilzeit Niveau 1<br />

UE(en) 2011-2012<br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer SPH, 2011-2012<br />

Methodische Hilfe 1: Kontakt knüpfen<br />

und analysieren<br />

SIS-CODE(S): SPH-TMA1AA +SPH-<br />

TMA1AB<br />

Methodische Hilfe 2: Ziele<br />

formulieren und einen Handlungsplan<br />

entwerfen<br />

SIS-CODE(S): SPH-TMO1AA + SPH-<br />

TMO1AB<br />

Methodische Hilfe 3: Einen<br />

Handlungsplan durchführen und<br />

evaluieren<br />

SIS-CODE(S):SPH-TMU1AA + SPH-<br />

TMU1AB<br />

Qualitätsverbesserung und<br />

Planungsentwicklung Niveau 1<br />

SIS-CODE(S):SPH-TKB1AA + SPH-<br />

TKB1AB<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 1<br />

SIS-CODE(S): SPH-TPO1AA + SPH-<br />

TPO1AB<br />

Die INTEGRALE PRÜFUNG auf<br />

Niveau 1 fällt mit dieser UE<br />

zusammen und wird dort<br />

beschrieben.<br />

Gleichgestellt an UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer SPH, 2012-<strong>2013</strong><br />

Methodische Hilfe 1: Kontakt knüpfen<br />

und analysieren<br />

SIS-CODE(S): SPH-TMA1AA +SPH-<br />

TMA1AB<br />

Methodische Hilfe 2: Ziele formulieren<br />

und einen Handlungsplan entwerfen<br />

SIS-CODE(S): SPH-TMO1AA + SPH-<br />

TMO1AB<br />

Methodische Hilfe 3: Einen<br />

Handlungsplan durchführen und<br />

evaluieren<br />

SIS-CODE(S):SPH-TMU1AA + SPH-<br />

TMU1AB<br />

Qualitätsverbesserung und<br />

Planungsentwicklung Niveau 1<br />

SIS-CODE(S):SPH-TKB1AA + SPH-<br />

TKB1AB<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 1<br />

SIS-CODE(S): SPH-TPO1AA + SPH-<br />

TPO1AB<br />

Die INTEGRALE PRÜFUNG auf<br />

Niveau 1 fällt mit dieser UE<br />

zusammen und wird auch<br />

gesondert im Studienführer SPH<br />

2012-<strong>2013</strong> beschrieben.<br />

Kurze Erläuterung<br />

(Namens)Veränderung<br />

Teilprüfung(en)<br />

(Namens)Veränderung<br />

Teilprüfung(en)<br />

(Namens)Veränderung<br />

Teilprüfung(en)<br />

(Namens)Veränderung<br />

Teilprüfung(en)<br />

(Namens)Veränderung<br />

Teilprüfung(en)<br />

43


Anlage 4 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase<br />

Anlage gemäß Artikel 6.1, Absatz 2<br />

Die Ausarbeitung gemäß Artikel 6.1, Absatz 2 ist in Kapitel 4 der folgenden Studienführer<br />

aufgenommen:<br />

1. Studiegids Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Anlage 5 der UR: Angaben der integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase<br />

Anlage gemäß Artikel 6.1, Absatz 4<br />

Die Ausarbeitung gemäß Artikel 6.1, Absatz 4 ist in Kapitel 5 der folgenden Studienführer<br />

aufgenommen:<br />

1. Studiegids Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

44


Anlage 6 der UR: gleichgestellte Unterrichtseinheiten der postpropädeutischen Phase<br />

Anlage gemäß Artikel 6.1, Absatz 5. Auflistung der den aktuellen Unterrichtseinheiten, Prüfungen und<br />

integralen Prüfungen der postpropädeutischen Phase gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten,<br />

Prüfungen und integralen Prüfungen<br />

Anlage 6.1 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten KSP<br />

CMV Teilzeit Niveau 2<br />

UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer CMV, 2012-<strong>2013</strong><br />

Aktivitäten mit KSA in der Praxis<br />

Teil 1<br />

CMV-T21-x<br />

Bewohner am Ball<br />

CMV-T22<br />

Aktivitäten mit KSA in der Praxis<br />

Teil 2<br />

CMV-T26<br />

Integrale Prüfung Niveau 2<br />

CMV-DPO2<br />

CMV Teilzeit Niveau 3<br />

UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer CMV, 2012-<strong>2013</strong><br />

Event mit KSA in der Praxis<br />

CMV-T35-x<br />

Individuelle Partizipation<br />

CMV-T36-x<br />

Integrale Abschlussprüfung<br />

Niveau 3<br />

CMV-TPO3<br />

Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer CMV, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Aktivitäten mit KSA in der Praxis Teil 1<br />

CMV-T21-x<br />

Bewohner am Ball<br />

CMV-T22<br />

Aktivitäten mit KSA in der Praxis Teil 2<br />

CMV-T26<br />

Integrale Prüfung Niveau 2<br />

CMV-DPO2<br />

Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer CMV, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Event mit KSA in der Praxis<br />

CMV-T35-x<br />

Aktivierung zur Partizipation<br />

CMV-T37<br />

Integrale Abschlussprüfung Niveau 3<br />

CMV-TPO3<br />

Kurze Erläuterung<br />

Veränderung in Teilprüfungen<br />

Veränderung in Teilprüfung und<br />

Beurteilungskriterien<br />

Veränderung in Teilprüfungen<br />

Veränderung der Prüfungsformen<br />

Kurze Erläuterung<br />

Veränderung in<br />

Beurteilungskriterien<br />

Veränderung in<br />

Beurteilungskriterien en<br />

(Namens)Veränderung UE<br />

Veränderung der Prüfungsformen<br />

Anlage 6.2 Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten SPH<br />

SPH Teilzeit Niveau 2<br />

UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer SPH, 2012-<strong>2013</strong><br />

Methodische Hilfeleistung:<br />

Methodisch analysieren<br />

SIS-CODE(S): SPH-TMA2BA + SPH-<br />

TMA2BB<br />

Methodische Hilfeleistung:<br />

Methodisch entwerfen<br />

SIS-CODE(S): SPH-TMO2BA +<br />

SPH+TMA2BB<br />

Methodische Hilfeleistung:<br />

Methodisch durchführen und<br />

evaluieren<br />

SIS-CODE(S): SPH-TMU2BA + SPH-<br />

TMU2BB<br />

Qualitätsverbesserung und<br />

Planungsentwicklung: Taktik und<br />

Strategie in einer Organisation<br />

SIS-CODE(S): SPH-TKB2BA + SPH-<br />

TKB2BB<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 2<br />

SIS-CODE(S): SPH-TPO2A<br />

Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer SPH, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Methodisch analysieren Niveau 2a<br />

SPH-TMA2BA<br />

Methodisch analysieren Niveau 2b<br />

SPH-TMA2BB<br />

Methodisch entwerfen Niveau 2a<br />

SPH-TMO2BA<br />

Methodisch entwerfen Niveau 2b<br />

SPH+TMA2BB<br />

Methodisch durchführen und<br />

evaluieren Niveau 2a<br />

SPH-TMU2BA<br />

Methodisch durchführen und<br />

evaluieren Niveau 2b<br />

SPH-TMU2BB<br />

Arbeiten in und als Teil einer<br />

Organisation Niveau 2a<br />

SPH-TKB2BA<br />

Arbeiten in und als Teil einer<br />

Organisation Niveau 2b<br />

SPH-TKB2BB<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 2<br />

SPH-TPO2A<br />

45<br />

Kurze Erläuterung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE und<br />

Teilprüfung(en) + der<br />

Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE und<br />

Teilprüfung(en) + der<br />

Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE


SPH Teilzeit, Niveau 3<br />

UE(en) 2012-<strong>2013</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer SPH, 2012-<strong>2013</strong><br />

Methodische Hilfe: Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

eine erfolgreiche Hilfeleistung mit<br />

kreativen Mitteln schaffen<br />

SIS-CODE(S): SPH-TMC3A<br />

Führung und Begleitung bieten<br />

SIS-CODE(S): SPH-TLB3A<br />

Methodische Hilfeleistung: Methodisch<br />

helfen im Kontext aktueller<br />

gesellschaftlichter Entwicklungen und<br />

Trends<br />

SIS-CODE(S): SPH-TMM3A<br />

Qualitätsverbesserung und<br />

Planungsentwicklung:<br />

Qualitätsverbesserung<br />

SIS-CODE(S): SPH-TKB3A<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 3<br />

SIS-CODE(S): SPH-TPO3A<br />

De INTEGRALE TOETS op niveau 3 valt<br />

samen met de OWE Professionele<br />

Ontwikkeling en staat ook apart<br />

beschreven in de Studiegids SPH 2012-<br />

<strong>2013</strong>.<br />

Forschung und Innovation Teil 1 und Teil 2<br />

SIS-CODE(S): SOI-TID3A + SOI-TON3A<br />

Gleichgestellt an UE(en) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Für die Umschreibung siehe:<br />

Studienführer SPH, <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Methodische Hilfe: Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine erfolgreiche Hilfeleistung mit<br />

kreativen Mitteln schaffen<br />

SPH-TMC3A<br />

Führung und Begleitung bieten<br />

Niveau 3<br />

SPH-TLB3A<br />

Methodische Hilfeleistung:<br />

Methodisch helfen im Kontext<br />

aktueller gesellschaftlichter<br />

Entwicklungen und Trends<br />

SPH-TMM3A<br />

Arbeiten in und als Teil einer<br />

Organisation Niveau 3<br />

SPH-TKB3A<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 3<br />

Teil 1<br />

SPH-TPO3A<br />

Forschung und Innovation<br />

SPH-TOI4A<br />

Professionelle Entwicklung Niveau 3<br />

Teil 2<br />

SPH-TPO4A<br />

Kurze Erläuterung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE und<br />

Teilprüfung(en) + der<br />

Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

Veränderung Name der UE +<br />

der Studienpunktenverteilung<br />

46


Anlage 7 der UR Übersicht der verkürzten Programme<br />

Anlage gemäß Artikel 7.9, Absatz 5<br />

Übersicht über die verkürzten Programme auf Basis der Freistellungen <strong>für</strong> genau umschriebene<br />

Zielgruppen.<br />

Nicht zutreffend.<br />

Anlage 8 der UR: Angaben der Unterrichtseinheiten Minoren ISS<br />

Anlage gemäß Artikel 3.4, Absatz 8<br />

Angaben der durch die Ausbildungen betreuten Unterrichtseinheiten der <strong>HAN</strong>-zertifizierten Minoren.<br />

Die Ausarbeitung gemäß Artikel 3.4, Absatz 8 ist in Kapitel 8 der folgenden Studienführer<br />

aufgenommen:<br />

1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Anlage 9 der UR: Übersicht der gleichgestellten Unterrichtseinheiten Minoren ISS<br />

Anlage gemäß Artikel 3.4, Absatz 9<br />

Auflistung der den aktuellen Unterrichtseinheiten und Prüfungen im Rahmen der Minoren der<br />

Ausbildung gleichgestellten alten Unterrichtseinheiten und Prüfungen.<br />

Für die Ausarbeitung siehe die niederländische Version dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>s.<br />

47


3. Ordnung Prüfungsausschüsse <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Präambel:<br />

Die Ordnungen der Prüfungsausschüsse bei der <strong>HAN</strong> sind in zwei Teile aufzugliedern.<br />

1. In der Unterrichts- und Prüfungsordnung (UR) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> sind eine Anzahl von Begriffen<br />

hinsichtlich des Prüfungsausschusses und der Prüfer aufgenommen (Paragraph 8). Wo relevant,<br />

wird in der vorliegenden Ordnung auf diese Paragraphen (Artikel der Paragraphen) verwiesen.<br />

2. In der vorliegenden Ordnung Prüfungsausschuss <strong>für</strong> das <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> Sozialwesen (ISS) <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

sind ebenfalls eine Anzahl von Bestimmungen hinsichtlich des Prüfungsausschusses<br />

aufgenommen.<br />

3. Kraft des Hochschulrahmengesetzes (WHW) wird die UR von dem Einrichtungsvorstand und die<br />

Ordnung der Prüfungsausschüsse vom Prüfungsausschuss festgelegt.<br />

PARAGRAPH 1. ALGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel 1.1 Begriffsbestimmungen<br />

Für diese Ordnung gelten die Definitionen und Bestimmungen, die in die Begriffsliste des<br />

<strong>Ausbildungsstatut</strong>s aufgenommen sind. (Anlage 1 des <strong>Ausbildungsstatut</strong>s).<br />

Artikel 1.2 Status, Anwendungsbereich und Änderung der Ordnung<br />

1. Diese Ordnung umfasst Regeln <strong>für</strong> Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses des<br />

<strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> und Maßnahmen, die er diesbezüglich ergreifen kann, sowie Regeln<br />

über deren Ausführung.<br />

2. Die Ordnung findet Anwendung auf (Teil)Prüfungen, integrale (Teil)Prüfungen und Examen der<br />

Bachelorausbildungen Kreative Therapie (Kreative Therapie Kunst, Drama, Musik und<br />

Psychomotorik) (CTO), Kulturelle Sozialpädagogik (CMV), Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung<br />

(MWD), Pädagogik (PED), Sozialpädagogik (SPH) und Angewandte Psychologie (TP), die zum<br />

der Fakultät Gesundheits- und Sozialwesen (FGGM) der Fachhochschule Arnhem – Nijmegen<br />

(<strong>HAN</strong>) gehören.<br />

3. Änderungen dieser Ordnung werden durch den Prüfungsausschuss in einem gesonderten<br />

Beschluss angenommen.<br />

PARAGRAPH 2. STATUS, ZUSAMMENSTELLUNG, ARBEITSWEISE UND SITZUNGEN<br />

Artikel 2.1 Status, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses<br />

1. Status, Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses sind in Artikel 8.1 und 8.2 der Unterrichts-<br />

und Prüfungsordnung <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> geregelt. Dieser Artikel der Ordnung Prüfungsausschüsse<br />

umfasst ergänzende Bestimmungen.<br />

2. Aufgaben, zu denen der Prüfungsausschuss durch Dritte bevollmächtigt wird, sind in einer Übersicht<br />

aufgenommen, die als Anlage 1 dieser Ordnung hinzugefügt ist.<br />

3. Durch den Prüfungsausschuss können Personen / Organe <strong>für</strong> eine oder mehrere Aufgaben bevollmächtigt<br />

werden. Die bevollmächtigten Aufgaben sind in einzelnen Mandatsbeschlüssen festgelegt.<br />

4. Die Verantwortlichkeiten und Aufgabenstellungen des Prüfungsausschusses, die den Minor der<br />

Ausbildung betreffen, sind nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um einen <strong>HAN</strong>zertifizierten<br />

Minor. Wenn es keine Zweifel über die Lernquellen gibt und der Minor aus dem<br />

zertifizierten Angebot der <strong>HAN</strong> stammt, wird der Studienlaufbahnbegleiter durch den<br />

Prüfungsausschuss <strong>für</strong> die Zustimmung bevollmächtigt.<br />

5. Der Prüfungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass ihm regelmäßig schriftlich über den Fortschritt der<br />

durch ihn bevollmächtigten Aufgaben und/oder Befugnisse berichtet wird.<br />

Artikel 2.2 Zusammenstellung und Arbeitsweise Prüfungsausschuss<br />

1. Der Prüfungsausschuss besteht aus 8 Mitgliedern; unter diesen Personen befinden sich ein<br />

Vorsitzender und ein Schriftführer. Jede ISS-Ausbildung ist durch ein Mitglied im<br />

Prüfungsausschuss vertreten. Aus den Mitgliedern wird ein Mitglied zum Schriftführer ernannt.<br />

2. Der Fakultätsdirektor wählt eine nicht bei der <strong>HAN</strong> angestellte Person (externer Sachverständiger)<br />

als Mitglied des Prüfungsausschusses.<br />

3. Der Prüfungsausschuss wird in seinen Tätigkeiten durch einen amtlichen Schriftführer unterstützt.<br />

48


4. Der Prüfungsausschuss hat im Hinblick auf alltägliche Geschäfte einen sogenannten „ständigen<br />

Ausschuss“ (SA; Dagelijkse Commissie – DC) eingesetzt. Dieser Ausschuss besteht aus dem<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dem Sekretär und dem amtlichen Schriftführer. Der SA<br />

ist auf der Grundlage eines allgemeinen Mandates befugt, die laufenden Geschäfte zu regeln.<br />

Wenn der SA in bestimmten Situationen nicht zur Entscheidung kommt, wird in möglichst kurzer<br />

Frist die Situation dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.<br />

5. Prüfer und andere Beteiligte können, wenn nötig, durch den Prüfungsausschuss angehört werden<br />

und stellen dem Ausschuss die gefragten Auskünfte und/oder Gutachten bereit.<br />

6. Prüfer müssen auf Anfrage den Prüfungsausschuss mit Material versehen können, anhand<br />

dessen sowohl die Prüfungsqualität als auch die Prüfungsergebnisse beurteilt werden können<br />

(Wie z.B.: Lernziele, Prüfungsplan, Prüfungsmatrize, Antwortmodell, Beurteilungsschema,<br />

Beurteilungskriterien der Aufträge, die Prüfung und /oder die Aufgabe(n) selbst, die<br />

Prüfungsergebnisse und eine Analyse davon).<br />

7. Auf Wunsch werden Sachverständige von außerhalb der <strong>HAN</strong> als Berater(Gutachter) durch den<br />

Prüfungsausschuss bzw. durch den SA angehört.<br />

8. Für den Jahresbericht des Prüfungsausschusses, die Einrichtungen des Prüfungsausschusses<br />

und den Rechtsschutz der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Bestimmungen in Artikel 8.6<br />

beziehungsweise 8.7. und 8.8 der UR <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> aufgenommen. Der Prüfungsausschuss muss<br />

bei seinem Bericht von der “<strong>HAN</strong>dreichung zum Jahresbericht der Prüfungsausschüsse”<br />

(“<strong>HAN</strong>dreiking t.b.v. jaarlijks(e) rapportage Examencommissies”) ausgehen.<br />

Artikel 2.3 Zusammenstellung und Arbeitsweise Prüfungsempfehlungsausschuss<br />

1. Der Prüfungsausschuss hat je Ausbildung einen Prüfungsempfehlungsausschuss eingesetzt.<br />

2. Dieser Prüfungsempfehlungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Personals,<br />

die mit der Durchführung des Unterrichts in der Ausbildungsstätte betraut sind, welche zu dem<br />

betreffenden <strong>Institut</strong> gehört; hierzu gehören ein Vorsitzender und ein Schriftführer. Einer dieser<br />

Mitglieder ist auch Mitglied des Prüfungsausschusses.<br />

3. Der Prüfungsempfehlungsausschuss ist auf der Grundlage der durch den Prüfungsausschuss<br />

bevollmächtigten Aufgaben (siehe Anlage 1 bevollmächtigte Aufgaben) befugt die diesbezüglichen<br />

Angelegenheiten innerhalb der Ausbildung zu regeln.<br />

4. Wenn in bestimmten Situationen der Prüfungsempfehlungsausschuss nicht zur Entscheidung<br />

gelangt, wird in möglichst kurzer Frist die Situation dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung<br />

vorgelegt.<br />

Artikel 2.4 Sitzungen Prüfungsausschuss<br />

1. Der Prüfungsausschuss trifft sich mindestens achtmal pro Jahr zur Sitzung.<br />

2. Die Daten der Sitzungen des Prüfungsausschusses werden so geplant, dass sie zum<br />

Planungszyklus der Ausbildung(en) und der Fakultät passen.<br />

3. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der ausgegebenen Stimmen.<br />

4. Wenn sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, entscheidet die Stimme des<br />

Vorsitzenden.<br />

5. Bei der nächstfolgenden Sitzung bestätigt der Prüfungsausschuss formal die Entscheidungen<br />

bezüglich der alltäglichen Geschäfte, die der SA auf der Grundlage seines allgemeinen Mandates<br />

in der Zwischenzeit gefällt hat, sowie mögliche andere Entscheidungen, die auf der Grundlage der<br />

mandatierten Aufgaben / Befugnisse gefällt worden sind.<br />

6. Der Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass über jede Sitzung ein<br />

Protokoll erstellt wird. Der Berichtsentwurf wird innerhalb von 10 Werktagen an die Mitglieder des<br />

Prüfungsausschusses verschickt. Der Bericht wird in der nächstfolgenden Sitzung des<br />

Prüfungsausschusses verbindlich beschlossen. Ein Element dieses Berichtes ist eine<br />

Beschlussauflistung.<br />

7. Der Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass die <strong>Institut</strong>sdirektion und die<br />

übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses rechtzeitig ein Exemplar des verabschiedeten<br />

Berichtes empfangen.<br />

8. Der Schriftführer des Prüfungsausschusses trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass verabschiedete<br />

Sitzungsberichte durch Dozenten der betroffenen Ausbildung(en) eingesehen werden können.<br />

49


PARAGRAPH 3 QUALITÄTSKONTROLLE BEI EXAMEN UND (TEIL)PRÜFUNGEN 19<br />

Artikel 3.1 Qualitätssicherung von (Teil)Prüfungen<br />

1. Der Prüfungsausschuss sichert die Qualität der (Teil)Prüfungen und Examen. Dem Prüfungsausschuss<br />

wird auf dessen Ersuchen relevantes Material von den Examinatoren ausgehändigt.<br />

2. Der Prüfungsausschuss wird, wo nötig, Verbesserungsanweisungen geben.<br />

3. Für Qualitätssicherung, Zuverlässigkeit, Ausführbarkeit und Transparenz der Prüfung wird vom<br />

Prüfungsausschuss ein Aktionsplan erstellt.<br />

Artikel 3.2 Richtlinien und Anweisungen zwecks der Beurteilung von (Teil)Prüfungen<br />

1. Die Beurteilung von (Teil)Prüfungen geschieht durch die vom Prüfungsausschuss bestimmten<br />

Examinatoren.<br />

2. Die Examinatoren, oder auch der Prüfungsausschuss, beurteilen die (Teil)Prüfungen anhand der<br />

in die Unterrichts- und Prüfungsordnung aufgenommenen Kriterien und der Normen, die vom<br />

Prüfungsausschuss festgelegt wurden.<br />

3. Im Aktionsplan des Prüfungsausschusses sind nähere Richtlinien und Anweisungen zur<br />

Beurteilung von (Teil)Prüfungen festgelegt.<br />

Artikel 3.3 Verfahren <strong>für</strong> das Bestimmen (durch den Prüfungsausschuss), ob ein Kandidat ein<br />

Examen bestanden hat<br />

Um zu bestimmen, ob ein Kandidat ein Examen bestanden hat oder nicht, handhabt der Prüfungsausschuss<br />

das durch ihn festgelegte Studienabschlussverfahren 20 .<br />

Artikel 3.4 Förderung der Sachkenntnis von Examinatoren<br />

1. Der Prüfungsausschuss wirkt darauf hin, dass die Examinatoren ausreichend sachkundig sind.<br />

2. Er unterhält hier<strong>für</strong> eine Liste aller Examinatoren und ihrer spezifischen Sachkenntnis und legt<br />

Minimalanforderungen bezüglich der Sachkenntnis fest.<br />

3. Der Prüfungsausschuss ersucht, wo nötig, die <strong>Institut</strong>sdirektion, um Maßnahmen zur Förderung<br />

der Sachkenntnis von Examinatoren zu ergreifen.<br />

4. Der Prüfungsausschuss kann die Ernennung eines Examinators zurückziehen, wenn dieser nicht<br />

den Sachkundigkeits-Anforderungen entspricht.<br />

Artikel 3.6 Externe Validierung der Qualität von Examen<br />

Der Prüfungsausschuss fördert die externe Validierung der Qualität der Examen durch:<br />

- ausbildungs-/institutsübergreifendes Prüfen.<br />

- die Handhabung eines gemeinsamen Protokolls zur Beurteilung der Endprodukte<br />

- den Einsatz von externen Sachverständigen beim Erstellen von Prüfungen und<br />

Beurteilungsverfahren.<br />

- den Einsatz von externen Sachverständigen bei der Beurteilung von Prüfungsergebnissen.<br />

- Schulung und Zertifizierung der Dozenten, die am Prüfen beteiligt sind.<br />

PARAGRAPH 4: ANWEISEN VON EXAMINATOREN 21<br />

Artikel 4.1 Anweisen von Examinatoren<br />

1. Der Prüfungsausschuss kann Dozenten, die mit Unterricht in einem bestimmten Fachgebiet<br />

betraut sind, als Examinatoren von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen über dieses<br />

Fachgebiet in der/den zugehörigen Unterrichtseinheit(en) anweisen, wenn sie den in Artikel 4.2<br />

dieser Ordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.<br />

2. Examinatoren sind betraut mit dem Abnehmen von (Teil)Prüfungen und integralen (Teil)Prüfungen<br />

und dem Feststellen der diesbezüglichen Ergebnisse.<br />

Artikel 4.2 Profilumschreibung <strong>für</strong> Examinatoren<br />

1. Examinatoren sind im Fachgebiet sachkundig und besitzen schulpädagogische Kenntnis und<br />

Fertigkeiten im Bezug auf das Entwerfen von Prüfungen, das Festlegen der Beurteilungsart und –<br />

norm, das Organisieren der Prüfung und das Analysieren können von Prüfungsergebnissen auf<br />

19 Ausgearbeitet in: Beleidsuitgangspunten Examencommissie ISS <strong>HAN</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

20 Siehe: Besluit Examencommissie ISS m.b.t. Afstudeerprocedure, Nr. excieISS/<strong>2013</strong>/13<br />

21 Ausgearbeitet in: Beleidsuitgangspunten Examencommissie ISS <strong>HAN</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

50


Basis von Richtlinien und Kriterien <strong>für</strong> zuverlässige, valide und transparente Prüfung und<br />

Beurteilung.<br />

2. Der Prüfungsausschuss ersucht die <strong>Institut</strong>sdirektion, wenn nötig, Maßnahmen zur Förderung des<br />

Sachverstands von Examinatoren zu treffen.<br />

PARAGRAPH 5: (TEIL)PRÜFUNGEN, FREISTELLUNGEN UND LERNWEGUNABHÄNGIGE<br />

(TEIL)PRÜFUNGEN<br />

Artikel 5.1 UR als rahmengebendes Dokument<br />

1. In der UR <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> werden in Paragraph 7 rahmengebende Bestimmungen im Bezug auf die<br />

Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses auf dem Gebiet von (Teil)Prüfungen,<br />

Freistellungen und lernwegunabhängigen (Teil)Prüfungen festgelegt.<br />

2. Die in diesem Paragraphen (5) aufgenommenen Artikel stellen eine nähere Präzisierung oder<br />

Ergänzung dieser UR-Bestimmungen dar.<br />

Artikel 5.2 Prüfungseinrichtungen zugunsten von Studenten mit einer Funktionseinschränkung<br />

1. Ein Student mit einer Funktionseinschränkung kann, wenn gewünscht, einen Antrag <strong>für</strong> die<br />

Bereitstellung einer oder mehrerer besonderer Prüfungserleichterungen beim<br />

Prüfungsempfehlungsausschuss einreichen.<br />

2. Der Studienlaufbahnbegleiter unterstützt den Studenten bei seiner Anfrage, berät den<br />

Prüfungsempfehlungsausschuss zu dieser Anfrage, trägt Sorge <strong>für</strong> die Kommunikation über die<br />

Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen und überwacht, dass die mit dem<br />

Prüfungsempfehlungsausschuss vereinbarten besonderen Erleichterungen auch in der Praxis<br />

effektiv ausgeführt werden.<br />

3. Der Prüfungsempfehlungsausschuss folgt in dieser Hinsicht der <strong>HAN</strong>-Strategie "studeren met een<br />

handicap" (Studieren mit einer Behinderung).<br />

Artikel 5.3 Zustimmung um ohne propädeutisches Zeugnis (Teil)Prüfungen in der<br />

postpropädeutischen Phase abzulegen<br />

1. Ein immatrikulierter Student, der nicht im Besitz eines propädeutischen Zeugnisses der<br />

betreffenden Ausbildung ist oder nicht über eine Freistellungserklärung <strong>für</strong> das propädeutische<br />

Zeugnis verfügt, benötigt die Zustimmung des Prüfungsausschusses um (Teil)Prüfungen in der<br />

postpropädeutischen Phase abzulegen, wenn der Student ≥ 45 Studienpunkte in der<br />

propädeutische Phase erreicht hat.<br />

2. Wenn der Student < 45 Studienpunkte erreicht hat, kann der Student ein Gesuch beim<br />

Prüfungsausschuss einreichen um (Teil)Prüfungen in der postpropädeutischen Phase abzulegen,<br />

falls die Ausbildung eine positive Empfehlung gegeben hat.<br />

Artikel 5.4 Gesuch auf Freistellung des Ablegens einer (Teil)Prüfung oder des Ablegens einer<br />

lernwegunabhängigen (Teil)Prüfung<br />

1. Der Student reicht sein schriftliches Gesuch auf Freistellung des Ablegens einer (Teil)Prüfung oder<br />

des Ablegens einer lernwegunabhängigen (Teil)Prüfung – inklusive des dazugehörenden<br />

Beweismaterials – direkt beim Prüfungsempfehlungsausschuss seiner Ausbildung ein. Hierbei<br />

macht der Student Gebrauch von dem betreffenden Anfrageformular.<br />

2. Der Prüfungsempfehlungsausschuss kann sich bei seiner Beschlussfassung durch einen<br />

Examinator oder auch externen Sachverständigen beraten lassen.<br />

3. Der Prüfungsempfehlungsausschuss beschließt innerhalb von 20 Werktagen über das eingereichte<br />

Gesuch und teilt dem Studenten seine Entscheidung begründet in schriftlicher Form mit.<br />

4. Wenn die Freistellung erteilt wurde oder die lernwegunabhängige (Teil)Prüfung mit „ausreichend“<br />

oder höher beurteilt wurde, sorgt der Prüfungsempfehlungsausschuss <strong>für</strong> die Registrierung der<br />

erteilten Freistellung im automatisierten Studenten-Informationssystem (SIS).<br />

Artikel 5.5 (Teil)Prüfungserleichterungen zugunsten von Studenten, <strong>für</strong> welche Niederländisch<br />

nicht Muttersprache ist<br />

1. Ein Student, <strong>für</strong> den Niederländisch nicht Muttersprache ist, kann den<br />

Prüfungsempfehlungsausschuss schriftlich und mit Argumenten unterbaut um eine oder mehrere<br />

besondere (Teil)Prüfungserleichterungen bitten.<br />

2. Auf Bitte des Studenten kann der Prüfungsempfehlungsausschuss ihm während des ersten<br />

Jahres seiner Immatrikulation <strong>für</strong> die Ausbildung (meistens die propädeutische Phase) eine oder<br />

mehrere der folgenden besonderen (Teil)Prüfungserleichterungen zugestehen:<br />

51


a. Verlängerung der Zeit bei schriftlichen Prüfungen um 25% der (Standard-)Prüfungszeit.<br />

b. Prüfungsaufgaben in A3-Format.<br />

c. Die Benutzung von zwei Wörterbüchern bei schriftlicher Prüfung: ein Wörterbuch<br />

“Muttersprache” – Niederländisch und ein Wörterbuch Niederländisch – “Muttersprache”.<br />

d. Das Ablegen von schriftlichen Prüfungen mit offenen Fragen mit Hilfe eines Computers mit<br />

Rechtschreibkontrolle.<br />

e. Bei einem Bericht, der durch den mangelhaften Gebrauch der niederländischen Sprache<br />

schwierig zu beurteilen ist, kann der Student vom Prüfer zu einem erläuternden Gespräch<br />

aufgefordert werden.<br />

3. Als große Ausnahme kann der Prüfungsempfehlungsausschuss auf schriftlichen und begründeten<br />

Antrag des in Absatz 1 genannten Studenten beschließen, eine oder mehrere der im<br />

vorhergegangenen Absatz genannten besonderen (Teil)Prüfungserleichterungen um ein<br />

Studienjahr zu verlängern.<br />

4. Der Prüfungsempfehlungsausschuss teilt seine Beschlüsse bezüglich des in Absatz 1 und 3<br />

erwähnten Antrags schriftlich dem Studenten, dem Ausbildungskoordinator und dem Prüfungsbüro<br />

FGGM mit.<br />

Art. 5.6 Einsichtnahme in beurteilte schriftliche (Teil)Prüfungsprodukte und Antrag auf<br />

Neubeurteilung, Beschwerde und Berufung<br />

1. Innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem ihm das Ergebnis der (Teil) Prüfung bekannt gegeben<br />

wurde, wird der Prüfling in die Gelegenheit versetzt, die erledigte schriftliche Arbeit entsprechend<br />

der hierbei geltenden Regeln einzusehen. Dabei werden die Standartausarbeitung und die<br />

Normierung zur Verfügung gestellt.<br />

2. Direkt nach Ablauf der Einsichtnahme kann der Prüfling beim Examinator schriftlich einen<br />

inhaltlich motivierten Antrag einreichen, um Teile oder die gesamte Ausarbeitung erneut zu<br />

korrigieren (Gesuch auf Neubeurteilung). Im Gesuch vermeldet der Prüfling kurz und deutlich<br />

seine inhaltlichen Anmerkungen über die korrigierte Arbeit und/oder über die Anwendung der<br />

Beurteilungsnormen. Der Examinator teilt innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang des Antrags<br />

auf Neubeurteilung das Ergebnis schriftlich und inhaltlich motiviert dem entsprechenden Prüfling<br />

mit.<br />

3. Für (Abschnitte von) (Teil)Prüfungen, respektive integrale Prüfungen <strong>für</strong> welche es keine<br />

Einsichtnahme gibt, kann der Prüfling innerhalb von 5 Arbeitstagen, nachdem ihm das Ergebnis<br />

der (Teil)Prüfung bekannt gegeben wurde, schriftlich einen inhaltlich motivierten Antrag auf<br />

Neubeurteilung beim Examinator einreichen. Der Examinator teilt dem entsprechenden Prüfling<br />

innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang des Antrags zur Neubeurteilung das sich hierauf<br />

beziehende Ergebnis schriftlich und inhaltlich motiviert mit.<br />

4. Nur inhaltlich motivierte Anträge zur Neubeurteilung werden behandelt.<br />

5. In besonderen Fällen kann der Prüfungsempfehlungsausschuss von dem in den Absätzen 1, 2<br />

und 3 dieses Artikels genannten Fristen abweichen und bestimmt in dem Fall die geänderten<br />

Fristen.<br />

6. Wenn der Prüfling nicht mit der Entscheidung auf den Antrag zur Neubeurteilung des Examinators<br />

einverstanden ist, kann er innerhalb von 6 Wochen nach Empfang der Entscheidung einen mit<br />

Gründen versehenen Beschwerdeantrag beim Prüfungsempfehlungsausschuss einreichen. In der<br />

Regelung „ Rechtsschutz bei den Unterricht betreffenden Beschlüssen“ des Studentenstatuts sind<br />

die Beschwerde- und Berufungsverfahrensweisen mit aufgenommen.<br />

PARAGRAPH 6 UNREGELMÄSSIGKEIT UND BETRUG BEI (TEIL)PRÜFUNGEN<br />

Artikel 6.1 Definition von Unregelmäßigkeit und Betrug<br />

1. Unter Unregelmäßigkeit wird eine Situation verstanden, in der der Student mittels einer oder<br />

mehrerer unzulässiger Aktivitäten oder unzulässiger Versäumnisse bewusst oder unbewusst einen<br />

falschen Eindruck seiner Kenntnis, Einsicht und Fertigkeiten bzw. Kompetenzbeherrschung<br />

erweckt. Unter der Definition von Unregelmäßigkeit wird unter anderem auch Betrug verstanden.<br />

2. Unter Betrug wird jedes Handeln (unter anderem das Pflegen von Plagiat) oder Unterlassen<br />

verstanden, wovon der Betroffene wusste oder wissen musste, dass dieses Handeln oder<br />

Unterlassen das Formen eines Urteils über das Wissen, Verständnis und Fertigkeiten von<br />

Jemandem auf richtige Weise unmöglich macht.<br />

3. Unter Unregelmäßigkeit wird in jedem Fall verstanden:<br />

a. Das Aufnehmen als eigene Arbeit in das Portfolio und/oder das als eigene Arbeit Präsentieren<br />

52


zw. Einreichen von Arbeiten (wie Diplomarbeiten, Arbeiten, Aufträgen und<br />

Prüfungsausarbeitungen), die ganz oder teilweise übernommen wurden und/oder durch den<br />

Student mit einem oder mehreren Anderen gemacht wurden.<br />

b. Die Hilfe oder Unterstützung in irgendeiner Form an einen Mitstudenten, als deren Folge ein<br />

falscher Eindruck von Kenntnis und Können des Studenten erweckt wird.<br />

c. Das Hilfe oder Unterstützung Suchen oder Bekommen seitens eines Mitstudenten, als Folge<br />

dessen ein falscher Eindruck von Kenntnis und Können des Studenten erweckt wird.<br />

d. Nicht erlaubte Hilfsmittel während einer Prüfung in Reichweite haben;<br />

e. Der Gebrauch von nicht erlaubten Hilfsmitteln während der Prüfung, in denen nicht erlaubte<br />

Aufzeichnungen und/oder Hinzufügungen vorkommen (hinzugeschrieben oder auf losen<br />

Blättern).<br />

f. Das Verlassen des Prüfungsraumes ohne ausdrückliche Erlaubnis und/oder das<br />

Zurückkehren während der Prüfung.<br />

g. Das Verlassen des Prüfungsraums mit der Ausarbeitung eines Auftrags, auch, wenn diese<br />

Ausarbeitung anschließend der Aufsichtsperson oder seinem Stellvertreter übergeben wird;<br />

h. Das Vornehmen von Änderungen in den zur Einsichtnahme ausgelegten Ausarbeitungen der<br />

Prüfungen, respektive integralen Prüfungen;<br />

i. Alle Dinge oder Vorfälle, die derartig durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

benannt werden.<br />

Siehe auch: Anlage 2: Unregelmäßigkeiten: Verfahren <strong>für</strong> Dozenten/Examinatoren dieser Ordnung.<br />

Artikel 6.2 Beschlagnahme von Beweismaterial<br />

Der Prüfungsausschuss und diejenigen, die in seinem Nahmen bei der (Teil)Prüfung/integralen<br />

Prüfung anwesend sind, sind befugt einzig Material zu beschlagnahmen, welches als Beweis der<br />

Unregelmäßigkeit oder Betrug dienen kann. Nachdem der Beschluss des Prüfungsausschusses im<br />

Sinne von Artikel 6.6 unwiderruflich geworden ist, gibt der Prüfungsausschuss das Material<br />

unverzüglich an den Studenten zurück.<br />

Artikel 6.3 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeit und Betrug<br />

1. Wenn ein Student sich hinsichtlich irgendeines Teils der Prüfung einer Unregelmäßigkeit schuldig<br />

gemacht hat, kann der Prüfungsausschuss eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen treffen.<br />

a. Eine schriftliche Warnung;<br />

b. Einen schriftlichen Tadel;<br />

c. Das Vorenthalten des Zeugnisses an den Studenten (wenn die Unregelmäßigkeit erst nach<br />

Ende der Prüfung entdeckt wurde);<br />

d. Bestimmen, dass das Zeugnis erst ausgereicht werden kann, nachdem eine<br />

Wiederholungsprüfung stattgefunden hat, deren Weise, Datum und Zeit durch den<br />

Prüfungsausschuss festgelegt wurde (wenn die Unregelmäßigkeit erst nach Ende der<br />

Prüfung entdeckt wurde).<br />

e. Einziehen des Zeugnisses, nachdem es schon überreicht wurde (wenn die Unregelmäßigkeit<br />

erst nach Ende der Prüfung entdeckt wurde).<br />

2. Bei Betrug kann der Prüfungsausschuss die Verweigerung der Teilnahme an einer oder mehrerer<br />

Prüfungen <strong>für</strong> die maximale Dauer von einem Jahr beschließen.<br />

3. Bei ernstem Betrug kann der Prüfungsausschuss dem Vorstand vorschlagen, die<br />

Ausbildungsimmatrikulation des Betroffenen definitiv zu beenden. Der Prüfungsausschuss kann<br />

dem Vorstand dazu raten, die Immatrikulation eines Studenten <strong>für</strong> eine Ausbildung zu beenden<br />

oder aber zu verweigern, wenn der Student durch sein Verhalten oder seine Äußerungen seine<br />

Untauglichkeit zeigt <strong>für</strong> die Ausübung oder aber <strong>für</strong> die praktische Vorbereitung auf die<br />

Berufsausübung von einem oder mehreren Berufen, worin ihn die von ihm gefolgte Ausbildung<br />

ausbildet.<br />

4. Der Prüfungsausschuss erlässt im Falle, dass sich ein Student nach dem Urteil des<br />

Prüfungsausschusses einer Unregelmäßigkeit beim Ablegen der Prüfung oder eines Prüfungsteils<br />

schuldig gemacht hat, die folgende Richtlinie: Der Prüfungsausschuss erklärt die (Teil)Prüfung <strong>für</strong><br />

nichtig erkennt die Note 0 der betreffenden (Teil)Prüfung zu.<br />

53


Artikel 6.4 Vorenthalten des Zeugnisses<br />

1. Wenn die Unregelmäßigkeit erst nach der (Teil)Prüfung entdeckt wird, kann der<br />

Prüfungsausschuss dem Student das Zeugnis vorenthalten.<br />

2. Der Prüfungsausschuss kann auch den Beschluss fassen, dass das Zeugnis erst dann überreicht<br />

wird, nachdem der Student auf eine durch den Prüfungsausschuss vorgeschriebene Weise erneut<br />

geprüft wurde.<br />

Artikel 6.5 Anhörung von Studenten<br />

Der Prüfungsausschuss teilt dem Studenten unverzüglich, wenn möglich mündlich und in jedem Fall<br />

schriftlich, mit, dass eine Meldung über eine Unregelmäßigkeit bei einer Prüfung empfangen wurde.<br />

Der Prüfungsausschuss gibt dem Student, dem Melder und eventuellen Dritten die Gelegenheit in<br />

Anwesenheit des Studenten und des Melders gehört zu werden, bevor der Prüfungsausschuss einen<br />

Beschluss über die Meldung der Unregelmäßigkeit trifft.<br />

Artikel 6.6 Bekanntmachung des Beschlusses<br />

Spätestens 10 Arbeitstage nach der Gelegenheit, bei der der Student und der (die) Examinator(en)<br />

gehört wurden, informiert der Prüfungsausschuss den Studenten schriftlich über den getroffenen<br />

Beschluss, oder aber über den Vorschlag/Rat an den Vorstand.<br />

Artikel 6.7 Beschwerde und Berufung<br />

Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses wie in Artikel 6.6 beschrieben kann der Student<br />

Beschwerde einreichen und eventuell gemäß dem in der Regelung ‘Rechtsschutz bei den Unterricht<br />

betreffenden Beschlüssen’. Diese Regelung wurde als Anlage 11 in das Studentenstatut <strong>HAN</strong> <strong>2013</strong>-<br />

<strong>2014</strong> aufgenommen.<br />

PARAGRAPH 7 ZEUGNIS UND DIPLOM-SUPPLEMENT<br />

Artikel 7.1 UR als rahmengebendes Dokument<br />

1. In der UR <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> werden in Paragraph 4, 6 und 7 rahmengebende Bestimmungen festgelegt im<br />

Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse des Prüfungsausschusses auf dem Gebiet von<br />

Unterrichtseinheiten, (Teil)Prüfungen und integralen Prüfungen.<br />

2. Die in diesem Paragraphen (8) aufgenommenen Artikel stellen eine nähere Präzisierung oder<br />

Ergänzung dieser UR-Bestimmungen dar.<br />

Artikel 7.2 Feststellen ob der Student den Endqualifikationen entspricht, die benötigt werden um<br />

den Grad zu erhalten<br />

1. Der Prüfungsausschuss stellt auf objektive und sachkundige Weise fest, dass ein Student den<br />

Anforderungen entspricht, die in der UR gestellt werden in Bezug auf Wissen, Verständnis und<br />

Fertigkeiten, die <strong>für</strong> den Erhalt eines Grades benötigt werden.<br />

Artikel 7.3 Zeugnis<br />

1. Der Prüfungsausschuss erteilt einmalig ein Zeugnis in niederländischer Sprache an den<br />

Kandidaten, der ein Examen bestanden hat.<br />

2. Bei der Erstellung eines Zeugnisses wird durch den Prüfungsausschuss das vom Vorstand der<br />

Fachhochschule <strong>HAN</strong> festgelegte Format verwendet.<br />

3. Das auf dem Zeugnis stehende Datum ist das Datum, an dem der Prüfungsausschuss<br />

entschieden hat, dass der Kandidat das entsprechende Examen erfolgreich bestanden hat.<br />

Dieses Datum gilt als offizielles Datum des Bestehens.<br />

4. Der Student unterzeichnet <strong>für</strong> den Empfang des Zeugnisses.<br />

5. Dem Erstellen des Zeugnisses vorabgehend kontrolliert der Prüfungsausschuss, ob der Student<br />

den prozeduralen Bedingungen <strong>für</strong> die Abgabe des Zeugnisses entsprochen hat.<br />

6. Der Prüfungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass eine Kopie des Zeugnisses archiviert wird und 50<br />

Jahre lang bewahrt wird.<br />

7. Der Einrichtungsvorstand ist verantwortlich <strong>für</strong> die Erteilung des Grades an denjenigen, der<br />

erfolgreich das abschließende Examen einer Bachelorausbildung oder eines Associate- Degree-<br />

Programms im Fachhochschulwesen abgelegt hat.<br />

8. Der Vorstand der <strong>HAN</strong> trägt die Verantwortung des Grades an einen Studenten, welche an die<br />

Prüfungsausschüsse mandatiert wird.<br />

54


Artikel 7.4 Diplom-Supplement<br />

1. Ein Kandidat, der das Zeugnis, welches zum Abschlussexamen gehört, überreicht bekommt,<br />

empfängt vom Prüfungsausschuss ebenso ein englischsprachiges Diplom-Supplement.<br />

2. Bei der Erstellung des Diplom-Supplementes wird durch den Prüfungsausschuss das vom<br />

Vorstand der Fachhochschule <strong>HAN</strong> festgelegte Format verwendet.<br />

3. Der Prüfungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass eine Kopie des Diplom-Supplementes archiviert<br />

wird und 50 Jahre lang bewahrt wird.<br />

Artikel 7.5 Übersetzung des Zeugnisses<br />

1. Wenn ein Student eine Übersetzung eines durch den Prüfungsausschuss der <strong>HAN</strong> abgegebenen<br />

Zeugnisses, Diplom-Supplementes, einer Qualifikationsliste oder des Unterrichtsprogramms bzw.<br />

Einer Umschreibung hiervon, wünscht, so ist es wichtig, dass er erst bei der Einrichtung/Person,<br />

welche das Dokument prüft (zum Beispiel eine Botschaft oder Hochschuleinrichtung), in Erfahrung<br />

bringt, ob eine beeidigte Übersetzung nötig ist, oder ob eine sogenannte beglaubigte Übersetzung<br />

ausreicht. Wenn eine beeidigte Übersetzung benötigt wird, kann via www.ngtv.nl ein Übersetzer<br />

gewählt werden.<br />

2. Wenn eine beglaubigte Übersetzung ausreicht (der formelle Status der Übersetzung ist dann<br />

unterschiedlich), kann ebenfalls via www.ngtv.nl ein Übersetzer gewählt werden. Eventuelle<br />

Übersetzungskosten trägt der Student.<br />

Artikel 7.6 Verlust des Zeugnisses<br />

Auf Ersuchen desjenigen, welchem bereits ein Zeugnis übergeben wurde, kann durch den<br />

Prüfungsausschuss eine ausschließlich durch ihn beglaubigte Kopie des Zeugnisses oder eine<br />

Erklärung ausgehändigt werden, dass der Betroffene am (Datum) sein Studium bei der Ausbildung<br />

(Name der Ausbildung) der <strong>HAN</strong> erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

PARAGRAPH 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Artikel 8.1 Unvorhergesehene Umstände<br />

In Fällen, <strong>für</strong> welche diese Ordnung nichts vorsieht und <strong>für</strong> die eine Entscheidung notwendig ist,<br />

entscheidet sofern dies zu den Befugnissen des Prüfungsausschusses gehört, der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses. Seine Entscheidung teilt er möglichst schnell den an der Entscheidung<br />

Beteiligten mit.<br />

Artikel 8.1 Unvorhergesehene Umstände<br />

In Fällen, <strong>für</strong> welche diese Ordnung nichts vorsieht und <strong>für</strong> die eine Entscheidung notwendig ist,<br />

entscheidet, sofern dies zu den Befugnissen des Prüfungsausschusses gehört, der Vorsitzende des<br />

Prüfungsausschusses. Seine Entscheidung teilt er möglichst schnell den an der Entscheidung<br />

Beteiligten mit.<br />

Artikel 8.2 Beanstandung, Beschwerde und Berufung hinsichtlich Beschlüssen und<br />

Handlungsweisen eines Prüfungsausschusses oder eines Prüfungsempfehlungsausschusses<br />

1. Siehe hier<strong>für</strong> die “Regelung zum Rechtsschutz bei Beschlüssen den Unterricht betreffend”. Diese<br />

Regelung wurde als Anlage 11 in das Studentenstatut <strong>HAN</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> aufgenommen.<br />

2. Für Beschwerde und Berufung hinsichtlich Entscheidungen des<br />

Prüfungsempfehlungsausschusses kann der Student beim Prüfungsausschuss Berufung<br />

einlegen.<br />

Artikel 8.3 Bestimmung und Inkrafttreten<br />

1. Diese Ordnung wurde durch den Prüfungsausschuss <strong>Sozialstudien</strong> am 28. März <strong>2013</strong> bestimmt<br />

und tritt mit Eingang des ersten Septembers <strong>2013</strong> in Kraft.<br />

2. Die Ordnung ersetzt die Ordnung <strong>Sozialstudien</strong> 2012-<strong>2013</strong> und die Durchführungsregelung der<br />

Ordnung Prüfungsausschuss <strong>Sozialstudien</strong> 2012-<strong>2013</strong>, die am 6.April 2012 bzw. Am 31. März<br />

festgelegt wurden.<br />

3. Diese Ordnung wird Studenten und Dozenten der Ausbildung(en) durch die Aufnahme in das<br />

<strong>Ausbildungsstatut</strong> ISS <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong> bekanntgegeben, welches auf <strong>HAN</strong>-Insite zu finden ist.<br />

55


ANLAGEN ZUR ORDNUNG PRÜFUNGSAUSSCHUSS ISS:<br />

Anlage 1<br />

Artikel 2.1 Absatz 2<br />

Vom Prüfungsausschuss mandatierte Aufgaben<br />

1 Das Sorgen <strong>für</strong> die Qualität der<br />

Prüfungen, integralen Prüfungen<br />

und Examen und das Festlegen<br />

von diesbezügliche näheren<br />

(Durchführungs)regeln.<br />

2 Das Festlegen von Richtlinien und<br />

Anweisungen im Kader der OER,<br />

um das Ergebnis von Prüfungen,<br />

integralen Prüfungen und Examen<br />

zu beurteilen und das Festlegen<br />

diesbezüglich näherer<br />

(Durchführungs)regeln.<br />

3 Die Ernennung von Prüfern zwecks<br />

des Abnehmens von<br />

(Teil)Prüfungen und integralen<br />

Prüfungen und das Festlegen der<br />

Ergebnisse hiervon.<br />

4 Das Beenden der Ernennung als<br />

Prüfer.<br />

5 Das Festlegen von näheren Regeln<br />

in Zusammenhang mit möglichem<br />

Betrug eines (zukünftigen)<br />

Studenten oder Extraneus und das<br />

Treffen von damit verbundenen<br />

Maßregeln.<br />

6 Das Einreichen von Anträgen an<br />

den Hochschulvorstand um bei<br />

ernstem Betrug die Immatrikulation<br />

eines Studenten zu beenden.<br />

7 Die Beratung des<br />

Hochschulvorstands bezüglich der<br />

Beendigung der Ausbildung eines<br />

Studenten als Folge seiner<br />

Handlungen im Bezug auf die<br />

zukünftige Berufsausübung.<br />

Vom Prüfungsausschuss mandatierte Aufgaben <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Aufgaben Prüfungsausschuss<br />

Bleibt beim<br />

Prüfungs-<br />

Mandatiert an<br />

ausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

8 Das Treffen einer Entscheidung,<br />

soweit dies zu seinen Befugnissen<br />

gehört, im Hinblick auf<br />

Beschwerdeschriften von<br />

Studenten, gemäß dem<br />

Studentenstatut.<br />

Prüfungs<br />

(empfehlung<br />

s-)<br />

ausschuss<br />

56


Vom Prüfungsausschuss mandatierte Aufgaben <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Aufgaben Prüfungsausschuss<br />

9 Das Treffen einer Entscheidung<br />

beim Verdacht auf eine vom<br />

Studenten durchgeführte<br />

Unregelmäßigkeit und das<br />

gegebenenfalls Treffen von<br />

diesbezüglichen Maßregeln in<br />

Übereinstimmung mit der<br />

(Durchführungs)regeln <strong>für</strong> Examen,<br />

wie durch den Prüfungsausschuss<br />

festgelegt.<br />

Bleibt beim<br />

Prüfungsausschuss<br />

Mandatiert an<br />

Ständigen<br />

Ausschuss<br />

10 Das Festlegen von näheren<br />

diesbezüglichen (Durchführungs-<br />

)Regeln über Freistellungsanträge<br />

von einzelnen Studenten und<br />

Gruppen von Studenten.<br />

11 Die Entscheidung über<br />

Freistellungsanträge von einzelnen<br />

Studenten und Gruppen von<br />

Studenten.<br />

Prüfungs<br />

(empfehlung<br />

s-)<br />

ausschuss<br />

12 Die Entscheidung über den Antrag<br />

eines Studenten um einen Freien<br />

Minor zu absolvieren.<br />

Ständigen<br />

Ausschuss<br />

13 Die Entscheidung über den Antrag<br />

eines Studenten auf eine<br />

zusätzliche Gelegenheit <strong>für</strong> das<br />

Ablegen einer (Teil)Prüfung oder<br />

integralen Prüfung.<br />

14 Die Entscheidung über den Antrag<br />

eines Studenten <strong>für</strong> das Ablegen<br />

einer lernwegunabhängigen<br />

(Teil)Prüfung.<br />

Prüfungs<br />

(empfehlung<br />

s-)<br />

ausschuss<br />

Prüfungs<br />

(empfehlung<br />

s-)<br />

ausschuss<br />

15 Die Entscheidung dass ein Student<br />

(Teil)Prüfungen und integrale<br />

Prüfungen des Abschlussexamens<br />

ablegen kann, bevor das<br />

propädeutische Examen erfolgreich<br />

abgelegt wurde.<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

16 Körperlich oder im Hinblick auf die<br />

Sinnesorgane behinderten<br />

Studenten Gelegenheit bieten,<br />

Prüfungen und integrale Prüfungen<br />

auf eine angepasste Weise zu<br />

absolvieren<br />

Prüfungs<br />

(empfehlung<br />

s-)<br />

ausschuss<br />

17 Die Entscheidung über einen<br />

Antrag eines Studenten um eine<br />

mündliche (Teil)Prüfung oder eine<br />

mündliche integrale Prüfung nicht<br />

Prüfer<br />

oder<br />

Vorsitzender<br />

Ständigen<br />

Ausschuss<br />

57


18 Das Austeilen von Belegen,<br />

Zeugnissen und Erklärungen.<br />

Ständigen<br />

Ausschuss<br />

19 Die Mitgestaltung der<br />

Prüfungspolitik der Ausbildung oder<br />

Gruppe von Ausbildungen.<br />

20 Die Empfehlung an die<br />

Fakultätsdirektion und<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion bezüglich der OER<br />

und der sich hierauf beziehenden<br />

Durchführungsregeln.<br />

Vom Prüfungsausschuss mandatierte Aufgaben <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

Aufgaben Prüfungsausschuss<br />

Bleibt beim<br />

Prüfungsausschuss<br />

Mandatiert an<br />

öffentlich stattfinden zu lassen<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

21 Das Feststellen, ob der Student<br />

den Qualifikationszielen entspricht,<br />

die <strong>für</strong> den Erhalt eines Grades<br />

benötigt werden, nachdem durch<br />

der Einrichtungsvorstand erklärt<br />

wurde, dass den prozeduralen<br />

Anforderungen <strong>für</strong> eine Ausstellung<br />

entsprochen wurde.<br />

Prüfungs<br />

(empfehlung<br />

s-)<br />

ausschuss<br />

22 Das Entscheiden über den Antrag<br />

eines Studenten um die<br />

Überreichung des Zeugnisses zu<br />

verschieben.<br />

23 Auf Anfrage das Ausstellen einer<br />

Bescheinigung– an denjenigen, der<br />

mehr als eine (Teil)Prüfung resp.<br />

integrale Prüfung erfolgreich<br />

abgelegt hat und an den kein<br />

Zeugnis wie in Artikel 11.7, Absatz<br />

2 beschrieben überreicht werden<br />

kann – worin in jedem Fall die<br />

(Teil)Prüfungen resp. integrale<br />

Prüfungen vermeldet sind, die<br />

erfolgreich absolviert wurden.<br />

Ständigen<br />

Ausschuss<br />

Ständigen<br />

Ausschuss<br />

24 Das Behandeln von Anträgen auf<br />

Prüfungserleichterungen zugunsten<br />

von Studenten, deren<br />

Muttersprache nicht Niederländisch<br />

ist.<br />

Prüfungs<br />

(empfehlung<br />

s-)<br />

ausschuss<br />

25 Das auf Gesuch des Studenten<br />

Erteilen von Freistellung der<br />

Anwesenheitsverpflichtung – unter<br />

Auferlegung von ersetzenden<br />

Anforderungen oder auch nicht.<br />

Examinator<br />

58


Art. 2.2<br />

Vom <strong>Institut</strong>sdirektor mandatierte Aufgabe/Aufgaben<br />

Vom <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

1 Beschlüsse fassen über die<br />

Zulassung von Personen, die ein<br />

oder mehrere Niederländisch<br />

und/oder NT-2-II (Wiederholungs-)<br />

Examen abgelegt haben, jedoch<br />

noch nicht den/allen<br />

Examenanforderungen genügen.<br />

2 Berufungsangelegenheiten zur<br />

Anerkennung von<br />

Studienempfehlungen behandeln<br />

3 Abgeben einer<br />

Freistellungserklärung hinsichtlich<br />

der Freistellung von<br />

propädeutischen Examen<br />

konform WHW Art.7.30 Absatz 2<br />

Mandatiert an<br />

Weiter<br />

mandatiert<br />

an<br />

Prüfungs<br />

(empfehlung<br />

s-)<br />

ausschuss<br />

Ständigen<br />

Ausschuss<br />

Ständigen<br />

Ausschuss<br />

Art. 2.3<br />

Durch den Vorstand der <strong>HAN</strong> mandatierte Aufgabe/Aufgaben<br />

Vom <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

1 Verantwortlichkeit <strong>für</strong> das Erteilen<br />

des Grades an einen Studenten.<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

Prüfungsausschuss<br />

Mandatiert an<br />

Ständigen<br />

Ausschus<br />

s<br />

59


ANLAGEN ZU DER ORDNUNG PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE ISS:<br />

Anlage 1: Unregelmäßigkeiten: Verfahren <strong>für</strong> Dozenten/Examinatoren<br />

Verfahren <strong>für</strong> die Meldung einer möglichen Unregelmäßigkeit<br />

1. Wenn mögliche Unregelmäßigkeiten entdeckt wurden, ist die Verfahrensweise wie folgt:<br />

a. Der Unterrichtsmanager oder der Dozent, eventuell nach Beratung mit dem<br />

Unterrichtsmanager, teilt, wenn eine mutmaßliche Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, dies<br />

dem Studenten und innerhalb eines Werktages dem amtlichen Schriftführer des<br />

Prüfungsausschusses mit: Theo Teeuwen, examencommissie.ISS@han.nl<br />

b. Der “Entdecker” der möglichen Unregelmäßigkeit sendet alle originalen relevanten<br />

Schriftstücke (Berichte/Aufträge und dergleichen) dem amtlichen Schriftführer des<br />

Prüfungsausschusses und legt eine schriftliche Erklärung bei, wo die mögliche<br />

Unregelmäßigkeit in den Stücken zu finden ist und warum dies als Unregelmäßigkeit<br />

angesehen werden kann.<br />

c. Der “Entdecker” vermeldet den Namen und die Studentennummer des betreffenden<br />

Studenten. Wenn mehrere Studenten von der Unregelmäßigkeit betroffen sind, muss<br />

angegeben werden, wer <strong>für</strong> was verantwortlich ist.<br />

d. Des Weiteren müssen untenstehende Informationen vermeldet werden:<br />

- Datum der Feststellung,<br />

- Name der Unterrichtseinheit (oder des Teils der Unterrichtseinheit)<br />

- Code der (oder des Teils der Unterrichtseinheit)<br />

- Phase (Propädeutikum oder Hauptphase)<br />

- Name der Ausbildung.<br />

2. Sobald alle benötigten Stücke eingereicht wurden, wird durch die Sekretärin des<br />

Prüfungsausschusses ISS eine Anhörung geplant, wo<strong>für</strong> sowohl der Student als auch ein Vertreter<br />

der Ausbildung geladen werden.<br />

3. Nach der Anhörung wird der Prüfungsausschuss sich beraten und zu einem Urteil kommen.<br />

Dieses wird erst mündlich durch ein Telefonat mitgeteilt werden und danach zusätzlich schriftlich<br />

und begründet.<br />

60


ANLAGEN ZUR ORDNUNG PRÜFUNGSAUSSCHUSS ISS<br />

Anlage 2: Gesuche oder Beschwerdeschriften an den Prüfungs(empfehlungs)ausschuss<br />

Allgemeine Informationen über den Prüfungsausschuss und den Prüfungsempfehlungsausschuss<br />

deiner Ausbildung und wie du Gesuche und Beschwerdeschriften bei ihnen einreichen kannst, kannst<br />

du finden, indem du auf <strong>HAN</strong>-Insite Start gehst. http://www1.han.nl/insite/home/<br />

Klicke anschließend an der linken Seite auf „Gedrag en Maatschappij“ und wähle dann das <strong>Institut</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Sozialstudien</strong> (Instituut Sociale Studies) aus.<br />

Auf dieser Seite wählst du den Link: Über uns/Ausschüsse (Over ons/Commissies)<br />

Hier findest du weitere Informationen über:<br />

Prüfungs(empfehlungs)ausschüsse ISS (CMV, CTO, MWD, PED, SPH, TP)<br />

und wie du Gesuche oder Beschwerdeschriften bei ihnen einreichen kannst.<br />

61


4. Ordnung Ausbildungsausschüsse <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

ARTIKEL 1: STATUS UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

1. Diese Ordnung ist eine Ordnung wie in Artikel 22, Absatz 4 der Verwaltungsordnung der <strong>HAN</strong><br />

bezeichnet.<br />

2. Für diese Regelungen gelten mit Ausnahme des Begriffs „Student“ die Definitionen und<br />

Bestimmungen, die in der „Anlage 1 zum <strong>Ausbildungsstatut</strong> Begriffsliste“ enthalten sind. In dieser<br />

Ordnung wird folgender Begriff benutzt: Derjenige, der als Student bei der Fachhochschule<br />

Arnhem-Nijmegen (<strong>HAN</strong>) immatrikuliert ist.<br />

ARTIKEL 2: VOLLVERSAMMLUNG AUSBILDUNGSAUSSCHÜSSE<br />

1. Jede Ausbildung oder Ausbildungsgruppe hat einen Ausbildungsausschuss.<br />

2. Alle Ausbildungsausschüsse, die zum <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> gehören, halten mindestens<br />

zweimal jährlich eine Vollversammlung über die gemeinsamen Punkte, in jedem Falle über die in<br />

Art. 3, Absatz 2 angesprochenen Punkte ab.<br />

3. Im <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> gibt es folgende Ausbildungsausschüsse:<br />

- Ausbildungsausschuss Kreative Therapie (CTO),<br />

- Ausbildungsausschuss Kulturelle Sozialpädagogik (CMV),<br />

- Ausbildungsausschuss Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung (MWD),<br />

- Ausbildungsausschuss Pädagogik (PED),<br />

- Ausbildungsausschuss Sozialpädagogik (SPH),<br />

- Ausbildungsausschuss Angewandte Psychologie (TP).<br />

ARTIKEL 3: AUFGABEN UND BEFUGNISSE<br />

1. Ein Ausbildungsausschuss hat zur Aufgabe:<br />

- Empfehlungen zur Unterrichts- und Prüfungsordnung (OER) der entsprechenden Ausbildung<br />

zu geben;<br />

- Die jährliche Beurteilung der Art und Weise der Durchführung der OER der entsprechenden<br />

Ausbildung sowie die Beurteilung des Systems des Qualitätsmanagements der<br />

entsprechenden Ausbildung;<br />

- Die auf Nachfrage oder auf eigene Initiative vorgenommene Empfehlung in Richtung der<br />

Unterrichtsmanager, der <strong>Institut</strong>sdirektion, der Fakultätsdirektion und / oder den Fakultätsrat<br />

bezüglich aller übrigen Angelegenheiten geben, die den Unterricht in den entsprechenden<br />

Ausbildungen betreffen.<br />

2. Die Vollversammlung hat zur Aufgabe:<br />

- Die gesonderten Empfehlungen der Ausbildungsausschüsse zur OER, die zu einem <strong>Institut</strong><br />

gehören, besprechen. Dies geschieht, um zu einer gemeinsamen Empfehlung zu kommen,<br />

damit die Unterrichts- und Prüfungsordnung (OER) auf <strong>Institut</strong>sniveau verbindlich beschlossen<br />

werden kann;<br />

- Die besonderen Beurteilungen der Ausbildungen über die Art und der Durchführung der OER,<br />

sowie die besonderen Beurteilungen des Systems des Qualitäts-Managements besprechen.<br />

Dies dient dazu, um zu einer Beurteilung über die Art der Durchführung der OER zu gelangen,<br />

als auch dazu, das Systems des Qualitäts-Managements auf dem Niveau des <strong>Institut</strong>s zu<br />

thematisieren;<br />

- Die auf Nachfrage oder auf eigene Initiative vorgenommene Empfehlung in Richtung der<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion, der Fakultätsdirektion und / oder den Fakultätsrat bezüglich aller übrigen<br />

Angelegenheiten geben, die den Unterricht in den entsprechenden Ausbildungen auf dem<br />

Niveau des <strong>Institut</strong>s betreffen.<br />

ARTIKEL 4: EMPFEHLUNGEN UND BEURTEILUNG<br />

1. Eine Empfehlung bzw. Beurteilung, wie in Artikel 3, Absatz 1 bezeichnet, wird der<br />

Unterrichtsmanager, der <strong>Institut</strong>sdirektion und – durch den Ausbildungsausschuss – zur<br />

Kenntnisnahme der Fakultätsdirektion und dem Fakultätsrat zugesandt.<br />

2. Eine Empfehlung, bzw. Beurteilung, wie in Artikel 3, Absatz 2 bezeichnet, wird der<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion und – durch den Ausbildungsausschuss – zur Kenntnisnahme der<br />

Fakultätsdirektion und dem Fakultätsrat zugesandt.<br />

3. Bevor eine Empfehlung gegeben wird, kann der Ausbildungsausschuss zur Beratung bei<br />

Studenten und/oder Dozenten der entsprechenden Ausbildung übergehen.<br />

62


4. Soweit die Unterrichtsmanager oder die <strong>Institut</strong>sdirektion eine Empfehlung seitens des<br />

Ausbildungsausschusses nicht folgt, begründet sie die entsprechende Entscheidung und<br />

informiert direkt den Ausschuss, die Fakultätsdirektion und den Fakultätsrat schriftlich.<br />

ARTIKEL 5: ZUSAMMENSTELLUNG<br />

1. Die Zusammenstellung des Ausbildungsausschusses ist wie folgt:<br />

Ein Ausbildungsausschuss zählt je Ausbildung mindestens 4 Mitglieder. Ein Ausbildungsausschuss<br />

<strong>für</strong> eine Gruppe von Ausbildungen zählt mindestens 2 Mitglieder pro zur Gruppe gehörender<br />

Ausbildung. Die Anzahl der Mitglieder wird von der Fakultätsdirektion bestimmt.<br />

2. Beim Ausbildungsausschuss wird<br />

a. die Hälfte der Anzahl der Mitglieder benannt aus – und vorgetragen durch - Dozenten der<br />

entsprechenden Ausbildung. In besonderen Fällen oder wenn der Betroffene über<br />

besondere Qualifikationen verfügt, kann anstelle eines Dozenten auch ein anderer<br />

Mitarbeiter ernannt werden.<br />

b. die Hälfte der Anzahl der Mitglieder benannt aus – und vorgetragen durch - Studenten der<br />

entsprechenden Ausbildung. Das Streben ist, dass alle Routen (Vollzeit, Teilzeit, Dual,<br />

Propädeutikum, Postpropädeutikum) im Ausschuss vertreten sind.<br />

3. Die Zusammenstellung der gemeinschaftlichen Versammlung ist als folgt:<br />

Von jedem Ausbildungsausschuss werden der Vorsitzende und ein anderes Mitglied abgeordnet.<br />

4. Die <strong>Institut</strong>sdirektion benennt die Mitglieder des Ausbildungsausschusses so wie in Absatz 2 und 3<br />

dieses Artikels angegeben.<br />

ARTIKEL 6: BERUFUNGSVERFAHREN<br />

1. Unter Inachtnahme von Artikel 5 benennt die <strong>Institut</strong>sdirektion aus Studenten und Dozenten der<br />

Ausbildung mindestens 4 Mitglieder <strong>für</strong> den Ausbildungsausschuss <strong>für</strong> eine Ausbildung und <strong>für</strong><br />

einen Ausbildungsausschuss einer Ausbildungsgruppe. Sowohl Studenten als auch Dozenten<br />

sorgen da<strong>für</strong>, dass zu benennende Mitglieder vorgetragen werden.<br />

2. Falls kein gemeinsamer Ausbildungsausschuss <strong>für</strong> die Ausbildungen eines <strong>Institut</strong>s eingerichtet ist<br />

– wählt jeder einzelne zum diesem <strong>Institut</strong> gehörende Ausbildungsausschuss jährlich einen<br />

Dozenten und einen Studenten aus ihren Reihen, die neben dem Vorsitzenden in die<br />

Vollversammlung entsonden werden.<br />

ARTIKEL 7: FUNKTIONSDAUER<br />

1. Die Funktionsdauer der Mitglieder eines Ausbildungsausschusses und Mitglieder der<br />

Vollversammlung beträgt 2 Jahre, beginnend am 01. September. Abtretende Mitglieder können<br />

erneut zur Ernennung vorgeschlagen werden.<br />

2. Jährlich wird untersucht, ob den Anforderungen des Artikels 5 in dieser Ordnung genügt wird.<br />

Wenn nötig, wird ein neuer Vorschlag erstellt, der diesen Anforderungen genügt. Hierbei gilt Artikel<br />

6.<br />

3. Absatz 1 dieses Artikels ist ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />

ARTIKEL 8: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT<br />

1. Die Mitgliedschaft eines Ausbildungsausschusses und der Vollversammlung endet<br />

a. nach 2 Jahren, wenn das Mitglied nicht erneut vorgeschlagen wird;<br />

b. zwischenzeitlich,<br />

- im Falle des Versterbens;<br />

- wenn sich eine Situation, wie in Artikel 7, Absatz 2, 2. Vollsatz zuträgt;<br />

- in dem Falle, wenn der Dozent nicht mehr dem <strong>Institut</strong>, bzw. der entsprechenden<br />

Ausbildung angehört;<br />

- wenn das Studentenmitglied die Ausbildung verlassen hat;<br />

- wenn eine schriftliche Kündigung durch das Mitglied - unter Nennung von Gründen - zum<br />

Ende des Monats unter Inachtnahme einer Kündigungsfrist von 2 Monaten eingegangen<br />

ist.<br />

2. Im Falle einer zwischenzeitlichen Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung eines<br />

ihrer Mitglieder wird unter Beachtung der Artikel 5 und 6 ein neues Mitglied aus ihrer Mitte<br />

genannt.<br />

ARTIKEL 9: ZWISCHENZEITLICHE OFFENE STELLEN<br />

1. Wenn zwischenzeitlich bei einem Ausbildungsausschuss eine offene Stelle existiert, setzt die<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion, wie in Artikel 5 angegeben, einen Nachfolger ein.<br />

63


2. Die Ernennung eines Nachfolgers erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Entstehen der<br />

zwischenzeitlich existierenden offenen Stelle.<br />

3. Der zwischenzeitliche Nachfolger tritt zu dem Zeitpunkt ab, zu welchem die Person, deren<br />

Mitgliedschaft zwischenzeitlich endet, hätte abtreten müssen.<br />

4. Absatz 2 und Absatz 3 dieses Artikels gelten auch <strong>für</strong> die Vollversammlung.<br />

ARTIKEL 10: VORSITZ UND SCHRIFTFÜHRUNG<br />

1. Der Ausbildungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer<br />

sowie <strong>für</strong> jeden von beiden einen Stellvertreter.<br />

2. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer und <strong>für</strong><br />

jeden der beiden einen Stellvertreter.<br />

ARTIKEL 11: SITZUNGEN<br />

1. Die Sitzung wird durch den Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses zusammengerufen. Dieser<br />

ruft die Sitzung mindestens zweimal jährlich zusammen und außerdem dann, wenn mindestens<br />

die Hälfte der Mitgliederanzahl des Ausbildungsausschusses dies beantragt.<br />

2. Den Mitgliedern des Ausbildungsausschusses empfangen spätestens 10 Arbeitstage vor dem<br />

Sitzungsdatum eine schriftliche Einladung einschließlich der Tagesordnung.<br />

3. Die Sitzungsunterlagen müssen spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung im Besitz der Mitglieder<br />

der Sitzung sein. Wenn diese Frist nicht beachtet wird, kann die Sitzung mit Stimmenmehrheit<br />

entscheiden, keine Empfehlung auszusprechen.<br />

4. Die Sitzungen des Ausbildungsausschusses sind öffentlich, es sei denn, der<br />

Ausbildungsausschuss entscheidet abweichend. In geschlossenen Sitzungen können keine<br />

Entscheidungen gefällt werden.<br />

5. Der Ausbildungsausschuss trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass seine Empfehlungen und Vorschläge zur<br />

Einsicht an einem <strong>für</strong> das Personal und die Studenten des <strong>Institut</strong>s bzw. der Ausbildung<br />

zugänglichen Platz liegen.<br />

6. Der Ausbildungsausschuss hält mindestens zweimal jährlich in Übereinstimmung mit Absatz 1<br />

dieses Artikels eine öffentliche Sitzung ab.<br />

7. Die Termine der öffentlichen Sitzung werden in Abstimmung mit der <strong>Institut</strong>sdirektion so geplant,<br />

dass sie zur <strong>HAN</strong>-Jahresplanung passen.<br />

8. Der Ausbildungsausschuss bestimmt selber, ob er zur Vorbereitung einer öffentlichen Sitzung eine<br />

geschlossene Sitzung abhält.<br />

9. Die Sitzung der gemeinsamen Sitzung wird durch den Vorsitzenden der gemeinsamen Sitzung<br />

einberufen. Diese wird zusammengerufen, wie dies in Artikel 2, Absatz 2 bestimmt ist.<br />

10. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />

ARTIKEL 12: ENTSCHEIDUNGSFINDUNG<br />

1. Der Ausbildungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der ausgebrachten Stimmen zur<br />

Ausgabe einer Empfehlung oder eines Vorschlags.<br />

2. Der Ausbildungsausschuss trägt in den entsprechenden Fällen da<strong>für</strong> Sorge, dass auch der<br />

Standpunkt der Minderheit der abgegebenen Stimmen der <strong>Institut</strong>sdirektion kenntlich gemacht ist.<br />

3. Absatz 1 und 2 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />

ARTIKEL 13: BERICHTERSTATTUNG<br />

1. Über jede Sitzung wird unter Verantwortung des Schriftführers des Ausbildungsausschusses ein<br />

Bericht erstellt.<br />

2. Der Bericht enthält mindestens:<br />

- Datum, Zeit, Ort<br />

- Anwesende Mitglieder<br />

- Abwesende Mitglieder<br />

- Tagesordnung<br />

- Die Hauptpunkte der Diskussion<br />

- Das Ergebnis der Empfehlungsanträge (mit möglichen Abstimmungsergebnissen)<br />

- Mögliche Abstimmungserklärungen<br />

- Entscheidungsliste<br />

3. Der Bericht wird spätestens 15 Arbeitstage nach der Sitzung als Entwurf den Mitgliedern<br />

zugesandt.<br />

4. Der Bericht wird in der nächstfolgenden Sitzung angenommen.<br />

64


5. Die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Ausbildungsausschusses werden digital den<br />

Dozenten und den Studenten des <strong>Institut</strong>s, bzw. der entsprechenden Ausbildung zur Verfügung<br />

gestellt.<br />

6. Absatz 1 bis Absatz 5 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />

ARTIKEL 14: DIE INSTITUTSDIREKTION IN BEZIEHUNG ZUM AUSBILDUNGSAUSSCHUSS<br />

1. Siehe Artikel 3 und 4.<br />

2. Auf Antrag der <strong>Institut</strong>sdirektion oder durch den von ihr benannten Stellvertreter, bzw. auf Antrag<br />

des Ausbildungsausschusses wohnt die <strong>Institut</strong>sdirektion bzw. der von ihr benannte Stellvertreter<br />

den Sitzungen des Ausbildungsausschusses oder eines Teiles desselben bei.<br />

3. Die Fakultätsdirektion, die <strong>Institut</strong>sdirektion und der Unterrichtsmanager verschaffen dem<br />

Ausbildungsausschuss sämtliche Informationen, die dieser Ausschuss, vernünftigerweise <strong>für</strong> die<br />

Ausübung seiner Aufgaben benötigt.<br />

4. Die <strong>Institut</strong>sdirektion trägt da<strong>für</strong> Sorge, dass die Studenten und die Dozenten des betroffenen<br />

<strong>Institut</strong>s ausreichend über die Existenz und das Funktionieren des Ausbildungsausschusses<br />

informiert sind.<br />

5. Absatz 1 bis Absatz 4 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />

ARTIKEL 15: BERICHTERSTATTUNG<br />

1. Der Vorsitzende des Ausbildungsausschusses gibt in jedem Falle einmal jährlich im November der<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion über das Funktionieren und die Tätigkeiten der Kommission im<br />

vorausgegangenen Studienjahr einen schriftlichen Bericht. Der Vorsitzende sendet den Bericht zur<br />

Kenntnisnahme der Fakultätsdirektion und dem Fakultätsrat.<br />

2. Der Vorsitzende der Vollversammlung der Ausbildungsausschüsse bringt in jedem Fall jährlich im<br />

Monat November einen schriftlichen Bericht <strong>für</strong> die <strong>Institut</strong>sdirektion heraus, in dem das<br />

Funktionieren und die Tätigkeiten der Vollversammlung im vorhergehenden Studienjahr<br />

thematisiert wird. Der Vorsitzende sendet den Bericht zur Kenntnisnahme an die<br />

Fakultätsdirektion und den Fakultätsrat.<br />

3. Der Bericht enthält in jedem Falle Informationen über folgende Themen:<br />

- Die Sicht des Ausbildungsausschusses auf ihre Aufgabe und Arbeitsweise;<br />

- Aktions- und Aktivitätenplan im Hinblick auf die zurückliegende Periode (=letztes Studienjahr);<br />

- Zusammenstellung des Ausbildungsausschusses während der zurückliegenden Periode;<br />

- Die durch den Ausbildungsausschuss herausgegebenen Urteile und Empfehlungen in der<br />

zurückliegenden Periode;<br />

- Die Reaktion (u.a.) der <strong>Institut</strong>sdirektion bzw. des Vorsitzenden des Ausbildungsausschusses<br />

zu diesen Empfehlungen;<br />

- Evaluierung des Aktions- und Aktivitätenplans;<br />

- Schlussfolgerungen und Empfehlungen.<br />

4. Der in den Abschnitten 1 und 2 bezeichnete Bericht wird in jedem Falle digital und falls gewünscht<br />

gedruckt den Dozenten und den Studenten des <strong>Institut</strong>s, bzw. der/den entsprechenden<br />

Ausbildung(und) zugestellt.<br />

ARTIKEL 16: EINRICHTUNGEN<br />

1. Die Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sdirektionen stellen dem Ausbildungsausschuss in ausreichendem<br />

Umfang Einrichtungen zur Verfügung.<br />

2. Konkret implizieren diese Einrichtungen Folgendes:<br />

- Für die Gesamtheit der Aktivitäten des Ausbildungsausschusses (Sitzungen, Vorbereitung) gilt<br />

<strong>für</strong> jeden Dozenten eine Freistellung von maximal 41,5 Stunden. Für studentische Mitglieder<br />

gilt eine Vergütung in Übereinstimmung mit „<strong>HAN</strong>-Flex“ von maximal 41,5 Stunden.<br />

- Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses werden in die Lage versetzt um während einer<br />

durch die Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sdirektion und den Ausschuss gemeinsam festzulegenden<br />

Menge an Zeit die Schulung zu erhalten, die die Mitglieder des Ausschusses zur Erfüllung ihre<br />

Aufgabe benötigen. Die Dozentenmitglieder des Ausschusses werden in die Lage versetzt die<br />

Schulung in ihre Arbeitszeit und mit Recht auf Lohn zu erhalten.<br />

- Der Ausbildungsausschuss kann in Abstimmung mit der <strong>Institut</strong>sdirektion über eine<br />

Sekretariatsunterstützung, Sitzungsräume, Möglichkeiten zur Reproduktion/Verteilung von<br />

Sitzungsunterlagen und restaurative Einrichtungen verfügen.<br />

3. Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels sind ebenso auf die Vollversammlung anzuwenden.<br />

65


ARTIKEL 17: SCHUTZMASSNAHMEN<br />

Der Vorstand (CvB), die Fakultätsdirektion, die <strong>Institut</strong>sdirektion und der Unterrichtsmanager tragen<br />

da<strong>für</strong> Sorge, dass die Mitglieder des Ausbildungsausschusses und der gemeinsamen Sitzung – in der<br />

Funktion ihrer Mitgliedschaft im Ausbildungsausschuss – aufgrund ihrer Position und/oder Interessen<br />

im Hinblick auf die Fachhochschule nicht benachteiligt werden.<br />

ARTIKEL 18: UNVORHERGESEHENE UMSTÄNDE<br />

In den Fällen, in denen diese Ordnung nicht greift und bezüglich derer eine direkte Entscheidung des<br />

Ausbildungsausschusses, bzw. gemeinsamen Sitzung notwendig ist, entscheidet der Vorsitzende des<br />

Ausbildungsausschusses bzw. der Vorsitzende der gemeinsamen Sitzung. Seine Entscheidung teilt er<br />

möglichst umgehend den übrigen Mitgliedern des Ausbildungsausschusses bzw. den übrigen<br />

Mitgliedern der gemeinsamen Sitzung, der <strong>Institut</strong>sdirektion, dem/den entsprechenden<br />

Unterrichtsmanager(s) sowie der Fakultätsdirektion mit.<br />

ARTIKEL 19: INKRAFTTRETEN<br />

Diese Ordnung tritt zum 01. September <strong>2013</strong> in Kraft.<br />

66


Teil 3: Studienführer<br />

Der Studienführer wird <strong>für</strong> jede Ausbildung getrennt publiziert. Für alle Ausbildungen gibt es sowohl<br />

eine digitale als auch eine gedruckte Version. Die digitalen Versionen sind auf der Website der <strong>HAN</strong><br />

und <strong>HAN</strong>-Insite zu finden.<br />

1. Studiegidsen Creatieve Therapie Opleidingen <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

2. Studiegids Culturele en Maatschappelijke Vorming <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

3. Studiegids Maatschappelijk Werk en Dienstverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

4. Studiegids Pedagogiek <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

5. Studiegids Sociaal Pedagogische Hulpverlening <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

6. Studiegids Toegepaste Psychologie <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

7. Studienführer Kulturelle Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

8. Studienführer Sozialpädagogik <strong>2013</strong>-<strong>2014</strong><br />

67


Teil 4: Interne Organisation<br />

68


5. Interne Organisation<br />

5.1 Fakultäten, Bereiche und <strong>Institut</strong>e<br />

Die <strong>HAN</strong> hat folgende 4 Fakultäten: Wirtschaft und Management (FEM); Lehramtstudiengänge (FE);<br />

Gesundheit- und Sozialwesen (FGGM); Technik (FT).<br />

Die Unterstützungsdienste der Fachhochschule <strong>HAN</strong> sind im „Service Bedrijf” untergebracht.<br />

Innerhalb der Fakultäten sind die miteinander verwandten Bachelorausbildungen in Bereichen<br />

(Domeinen) zusammengefasst. Diese Bereiche werden organisatorisch als <strong>Institut</strong>e bezeichnet. Ein<br />

<strong>Institut</strong> kann aus mehreren Bereichen bestehen und ein Bereich besteht aus mehreren Ausbildungen.<br />

FGGM hat folgende Bereiche: „Health“, „Nursing“, „<strong>Sozialstudien</strong>“ sowie „Sport en Bewegingsstudies“.<br />

5.2 FGGM: Management und Organisation auf Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau<br />

Die Fakultät GGM betreut <strong>für</strong> mehr als 12.000 Studenten eine breite Skala von Bachelor- und<br />

Masterausbildungen (Fachhochschulniveau). In der nachfolgenden Übersicht findet man die<br />

Ausbildungen und den Bereich, zu welchem sie gehören. Zusätzlich sind jeweils das Management der<br />

Fakultät und die sich hierauf beziehenden <strong>Institut</strong>e genannt:<br />

Fakultätsdirektor GGM: Herr F.H.J. Stöteler<br />

Bereiche und Ausbildungen<br />

Bereich Sozialwesen<br />

Kreative Therapie (CT)<br />

Kulturelle Sozialpädagogik - KSP (CMV)<br />

Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung (MWD)<br />

Pädagogik (PED.)<br />

Sozialpädagogik (SPH)<br />

Angewandte Psychologie (TP)<br />

Bereich Gesundheitswesen (Health)<br />

Ergotherapie (ERGO)<br />

Physiotherapie (FYSIO)<br />

Logopädie (LOGO)<br />

Ernährung und Diätetik (V&D)<br />

Mundpflege (MZK) (*)<br />

Bereich Sport- und Bewegungsstudien (Sport en<br />

Bewegingsstudies)<br />

Sport und Bewegungserziehung (SBE)<br />

Sport, Gesundheit und Management (SGM)<br />

Lehrer <strong>für</strong> Körpererziehung (LLO)<br />

<strong>Institut</strong>e und <strong>Institut</strong>smanagement<br />

<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong><br />

<strong>Institut</strong>sdirektion<br />

Frau drs. K. van Kammen<br />

Frau drs. J. Schaap<br />

Herr drs. H. Verwijs, Unterrichtsmanager<br />

Frau drs. M. van Baars, Unterrichtsmanager<br />

Frau J. Pol, Unterrichtsmanagerin<br />

Offene Stelle, Unterrichtsmanager<br />

Herr drs. R. Vispoel, Unterrichtsmanager<br />

Herr drs. W. van der Leeuw, Unterrichtsmanager<br />

<strong>Institut</strong> Medizinische Hilfsberufe (IPS)<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion:<br />

Herr drs. M. Pistorius, <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

Frau drs. T. Komen, stv. <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

Frau I. Stijnen,<br />

Leiterin Ausbildung<br />

Herr drs. H. Berndt<br />

Leiter Ausbildung<br />

Frau L. Remijn, MSc<br />

Leiterin Ausbildung<br />

Frau dr. V. Ceelen,<br />

Leiterin Ausbildung<br />

Frau A. van Boxtel,<br />

Leiterin Ausbildung<br />

<strong>HAN</strong> Sport und Bewegung<br />

Herr J. Hermans MSc, <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

Offene Stelle, stv. <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

Herr P. Dresen<br />

Vorsitzender Curriculumsausschuss<br />

Frau ir. M. Bron<br />

Vorsitzende Curriculumsausschuss<br />

Herr drs. G. de Wit<br />

Vorsitzender Curriculumsausschuss<br />

69


Bereich Pflegeorientierte Studiengänge<br />

(Nursing)<br />

Krankenpflege (VERPL.)<br />

Medizinische Hilfe (MHV) (*)<br />

Lehrerausbildung Gesundheits- und Sozialwesen<br />

(LGW) (*)<br />

Pflege- und Dienstleistungsmanagement (MZD) (*)<br />

<strong>Institut</strong> Pflegeorientierte Studiengänge (IVS)<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion:<br />

Frau drs. C. van Mierlo-Renia, <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />

Frau drs. M. Beckers MSM, stv. <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />

Frau drs. C. van Mierlo-Renia, <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />

Frau drs. M. Beckers MSM, stv. <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />

Herr drs. T. Lemmen, Ausbildungskoordinator<br />

*: Die Ausbildungen LGW, MZD und MHV gehören zum IVS, jedoch nicht zum Fachbereich Nursing<br />

An der Fakultät kann man auch eine Inservice-Ausbildung absolvieren: Die Ausbildung<br />

„Operationstechnische- und Anästhesie-Assistenz” (Koordinator Herr F. Bijnen).<br />

Die <strong>HAN</strong> betreut auch eine große Anzahl an HBO-Master-Ausbildungen. Diese Ausbildungen sind seit<br />

1. Januar 2011 Teil des Interfakultären <strong>Institut</strong>s <strong>HAN</strong> Masterprogramms (Direktorin: Frau drs. Ans<br />

Gielen).<br />

Die Vertragsaktivitäten der FGGM werden von der Business Unit VDO Opleiding en Advies<br />

verrichtet (Abk.: VDO) und stehen unter der Leitung von einem Manager Hr. drs. F. van Westerhoven.<br />

Die Fakultät hat sog. Lektoren angestellt, die in Wissenszentren miteinander zusammenarbeiten und<br />

praxisorientiert Forschungsprojekte zugunsten der Unterrichtsentwicklung, der Berufspraxis und des<br />

Wissensgebiets ausführen. Die Lektorate führen praxisorientierte Forschungsprojekte aus, deren<br />

Resultate u.a. den Ausbildungen zugutekommen (z.B. in der Form neuer Einsichten <strong>für</strong> Hilfe- und<br />

Dienstleistungen im sozial-agogischen Arbeitsfeld). Lektoren leisten einen wichtigen Beitrag <strong>für</strong> die<br />

Entwicklung der <strong>HAN</strong> in Richtung einer University of Applied Sciences (UAS).<br />

Die meisten Lektorate bestehen aus einem Lektor und einem Forschungskreis, an dem auch<br />

Dozenten teilnehmen. Momentan verfügt die Fakultät über folgende Wissenszentren und Lektorate:<br />

Wissenszentrum <strong>HAN</strong> Sozial<br />

• Lebenslaufbegleitung bei Autismus<br />

Lektor: Herr Dr. JP. Teunisse<br />

• Lokale Dienstleistung ausgehend von der Perspektive des Kunden<br />

Lektorin: Frau Dr. M. van Biene<br />

Assoziierter Lektor: Herr Dr. E. Jansen<br />

• Wirksame Elemente in der Jugendpflege<br />

Lektor: Herr Dr. H. Pijnenburg<br />

• Innovation der Fürsorge <strong>für</strong> Geistigbehinderte<br />

Lektor: Offene Stelle<br />

Besondere Lektorin: Frau Dr. P. Embregts<br />

Wissenszentrum Nachhaltige Sorge<br />

• Akute Intensivpflege<br />

Lektorin: Frau Dr. L. Vloet<br />

Assoziierte Lektorin: Frau Dr. L. Verharen<br />

Assoziierte Lektorin: Frau Dr. S. Berben<br />

• Länger währende Pflege<br />

Lektorin: Frau Dr. M. Adriaansen<br />

Lektor: Herr Dr. R. van der Sande<br />

• Dienstleistungs- und Gesundheitsmanagement<br />

Lektor: Herr Dr. H. Hamers<br />

Assoziierte Lektorin: Offene Stelle<br />

• Soziale und Methodische Aspekte der Psychiatrischen Pflege<br />

Lektor: Herr Dr. B. Koekkoek<br />

70


Wissenszentrum Rehabilitation, Arbeit, Sport<br />

• Arbeit und Gesundheit<br />

Lektorinnen Frau Dr. Y. Heerkens und Frau Dr. J. Engels<br />

• Erkennen und Entwickeln von Sporttalent<br />

Lektorin: Frau Dr. M. Elferink-Gemser<br />

• Muskulös - skelettale Rehabilitation<br />

Lektoren: Herr Dr. R. van Cingel en Herr Dr. W. Hullegie<br />

• Neuro-Rehabilitation<br />

Lektor: Herr Dr. B. de Swart.<br />

Assoziierte Lektorin: Frau Dr. E. Steultjens<br />

• Ernährung im Bezug auf Sport und Gesundheit<br />

Lektorin: Frau Dr. M. van Bokhorst-de van der Schueren<br />

Lektor: offene Stelle<br />

Interfakultäres Wissenszentrum öffentliche Angelegenheiten<br />

• Gutes Management und Innovationsdynamik in gesellschaftlichen Organisationen<br />

Lektor: Herr Dr. F. de Vijlder<br />

• Innovationen im öffentlichen Sektor<br />

Lektor: Herr Dr. E. de Vries (ab 1-9-<strong>2013</strong>)<br />

Momentan arbeitet das <strong>Institut</strong> mit folgenden Wissenszentren / Lektoraten zusammen:<br />

Wissenszentrum <strong>HAN</strong> Sozial<br />

• Lebenslaufbegleitung bei Autismus<br />

• Lokale Dienstleistung ausgehend von der Perspektive des Kunden<br />

• Wirksame Elemente in der Jugendpflege<br />

• Innovation der Fürsorge <strong>für</strong> Geistigbehinderte<br />

Wissenszentrum Nachhaltige Sorge<br />

• Soziale und Methodische Aspekte der Psychiatrischen Pflege Kenniscentrum<br />

Wissenszentrum Rehabilitation, Arbeit, Sport<br />

• Arbeit und Gesundheit<br />

Interfakultäres Wissenszentrum öffentliche Angelegenheiten<br />

• Gutes Management und Innovationsdynamik in gesellschaftlichen Organisationen<br />

Gemäß dem <strong>HAN</strong>-Statut Lektorate von Februar 2008 und der strategischen Forschungspolitik der<br />

<strong>HAN</strong> leisten Lektoren einen Beitrag zum Unterricht der Bachelor- und Masterausbildungen. Sie leisten<br />

dies unter anderem durch die Teilnahme an Curriculum-Ausschüssen, Prüfungsausschüssen, durch<br />

das Geben von Gastvorlesungen und die Betreuung von Minoren. Außerdem kreieren sie dadurch<br />

eine Verbindung zwischen Forschung und Unterricht, indem sie einen Beitrag an die durchgehende<br />

Lernlinie „Forschung“ in den Lehrplänen leisten, und indem sie Studenten und Dozenten mit<br />

einbeziehen in konkrete praxisorientierte Forschungsprojekte. Dadurch, dass die Fragestellungen aus<br />

dem Arbeitsfeld kommen und deren Ergebnisse in die Lehrpläne und den Unterricht zurückfließen,<br />

wird die Beziehung zwischen Arbeitsfeld, Unterricht und Forschung verstärkt.<br />

Im <strong>Institut</strong> gibt (geben) der Lektor /die Lektoren Unterricht / wird unter anderem in der<br />

Unterrichtseinheit Forschung und Innovation zusammengearbeitet.<br />

Lektoren leisten einen Beitrag bei der Professionalisierung von Dozenten auf dem Gebiet von<br />

Forschungsfertigkeiten und bei der Entwicklung und Implementierung einer durchgehenden Lernlinie<br />

„Forschung“ im Lehrplan der Ausbildungen der Fakultät FGGM.<br />

Dozenten erhalten die Möglichkeit um an Wissensnetzwerken und Forschungsprojekten der Lektorate<br />

teilzunehmen. Die Wissensnetzwerke führen praxisorientierte Forschungsprojekte aus, deren<br />

Ergebnisse den Ausbildungen zu Gute kommen, zum Beispiel in der Form von neuen Erkenntnissen<br />

<strong>für</strong> die Dienst- und Hilfeleistung im sozialagogischen Arbeitsfeld.<br />

Einige aktuelle Beispiele von praxisorientierter Forschung sind: WMO / Welzijn Nieuwe Stijl<br />

(Wohlbefinden im neuen Stil), Autisme en Eigen Kracht, (Autismus und die eigene Kraft).<br />

Auch Studenten können an Forschungsprojekten eines Lektorats teilnehmen, zum Beispiel im<br />

Rahmen der folgenden Unterrichtseinheiten/Berufsaufgaben in der Hauptphase; Forschung und<br />

Innovation. Auf diese Weise können sie mit Hilfe der Lektorate Diplomarbeitsthemen anwerben.<br />

Studenten mit einem Spezialisierungsprofil führen obligatorisch Forschungsprojekte innerhalb der<br />

Lektorate aus. Studenten können auch in einer früheren Phase ihrer Ausbildung, in welcher sie in<br />

71


Kontakt mit Forschungsfertigkeiten kommen, an Projekten eines Lektorats teilnehmen, zum Beispiel<br />

am BOOT-Projekt.<br />

Dozenten des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong>, die Diplomarbeiten begleiten und noch keinen Master-<br />

Abschluss haben, sind verpflichtet um den Kurs 'introductie onderzoeksvaardigheden' (Einführung in<br />

Forschungsfertigkeiten) bei der <strong>HAN</strong>-Academy zu besuchen, welcher von Forschern des<br />

Wissensnetzwerkes <strong>HAN</strong> SOCIAAL betreut wird.<br />

Nahezu alle GGM-Bachelor-Ausbildungen sowie auch das Fakultätsdirektorium und das Fakultätsbüro<br />

im Neubau auf dem <strong>HAN</strong>-Campus Nijmegen (Kapittelweg 33) und im Gebäude der Prof.<br />

Molkenboerstraat 3 in Nijmegen angesiedelt.<br />

Die Bachelor-Ausbildung Mundpflege (MZK) behält ihre Niederlassung an der Philip van Leydenlaan<br />

(hier befindet sich auch die Fakultät Zahnmedizin der RU Nijmegen).<br />

Die AD-/BA-Ausbildungen LGW und MZD sowie die Business Unit VDO-CA sind im ehemaligen<br />

Canisius-College auf dem Berg en Dalseweg 81 in Nijmegen untergebracht.<br />

Der <strong>HAN</strong>-Campus Nijmegen, die Radboud Universität Nijmegen (RU) sowie die Universitätsklinik „St.<br />

Radboud“ (UMC) bilden weitere Einheiten des „Campus Heyendaal“.<br />

5.3 Organisation auf <strong>Institut</strong>sniveau (ISS)<br />

Das <strong>Institut</strong> wird von einer <strong>Institut</strong>sdirektion bestehend aus zwei Personen geleitet. Diese Direktion<br />

bildet gemeinsam mit den Unterrichtmanagern der Ausbildungen das Managementteam des ISS. Das<br />

Managementteam–ISS beratschlagt alle vierzehn Tage und steuert die Unterrichtsorganisation des<br />

<strong>Institut</strong>s.<br />

Das ISS ist um sechs Ausbildungen organisiert: Sozialarbeit und Soziale Dienstleistung<br />

(maatschapelijk werk en hulpverlening – MWD), Sozialpädagogik (sociaal-pedagogische hulpverlening<br />

– SPH), Pädagogik (pedagogiek – PED), Kreative Therapie (creatieve therapie – CT), Kulturelle<br />

Sozialpädagogik (culturele maatschappelijke vorming – CMV) sowie Angewandte Psychologie<br />

(toegepaste psychologie - TP).<br />

Jeder Major hat einen Unterrichtsmanager, der <strong>für</strong> die inhaltliche Qualität und Aktualität des<br />

Unterrichts innerhalb seiner Ausbildung, dessen Anbindung an den Arbeitsmarkt sowie die Attraktivität<br />

des Unterrichts <strong>für</strong> Studenten verantwortlich ist. Die Unterrichtsmanager verfügen über ein breites und<br />

aktuelles Fachwissen und besitzen eine Affinität <strong>für</strong> externe Kommunikation. Sie bilden nach außen<br />

hin die Aushängeschilder ihres Majors und bilden somit zusammen mit der <strong>Institut</strong>sdirektion das<br />

externe Profil des <strong>Institut</strong>es. Der Unterrichtsmanager legt der <strong>Institut</strong>sdirektion gegenüber<br />

Rechenschaft ab.<br />

Wo dies möglich und sinnvoll ist, wird der Unterricht über die Grenzen des Majors hinaus entwickelt<br />

und angeboten. Dies gilt insbesondere <strong>für</strong> die Minoren. Das Managementteam ISS entscheidet über<br />

das Minor-Angebot des <strong>Institut</strong>s.<br />

Die Organisation des Unterrichts bezieht sich auf die Rahmenbedingungen und die Infrastruktur, die<br />

benötigt werden, um Ausbildungen erfolgreich auszuführen und die Qualität des Unterrichts zu<br />

sichern. Die Verantwortlichkeit <strong>für</strong> das reibungslose Funktionieren des <strong>Institut</strong>s liegt bei der<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion. Die Organisation des Unterrichts ist teilweise beim Servicebetrieb (servicebedrijf)<br />

untergebracht. Die organisatorische Unterstützung durch das <strong>Institut</strong> befindet sich im Aufbau.<br />

Eine Reihe spezifischer, institutsweiter Aufgaben wird an Mitarbeitern mit einer speziellen<br />

Aufgabenanstellung <strong>für</strong> das gesamte <strong>Institut</strong> delegiert. Hierbei lässt sich an folgende Themen denken:<br />

Qualitäts-Management, Internationalisierung und Koordination des Minorenangebots.<br />

Neben den primären Unterrichtsaufgaben führt das <strong>Institut</strong> ISS auch Projekte mit dem Ziel aus,<br />

weitere Innovationen und eine weitere Qualitätssteigerung zu realisieren. Dies bedeutet, dass neue<br />

Initiativen unterstützt oder ergriffen werden, die zu einer Stärkung der Beziehungen mit dem<br />

Arbeitsgebiet, zu einer Entwicklung von Forschungsaufgaben, einer Verbesserung der Studentenoder<br />

Mitarbeiterzufriedenheit sowie zu einer Verbesserung der Unterrichtsqualität führen. Projekte<br />

haben immer einen zeitlich befristeten Charakter und stehen unter der Leitung eines Projektleiters, der<br />

hier<strong>für</strong> durch die Direktion angestellt wird.<br />

72


5.4 Prüfungsausschuss und Ausschuss <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung FGGM (Mitglieder)<br />

Der Prüfungsausschuss beurteilt, ob ein Student die Anforderungen die in der Unterrichts- und Prüfungsordnung<br />

hinsichtlich Wissen, Einsicht und Fähigkeiten festgelegt sind erfüllt, die nötig sind um den Bachelorgrad zu<br />

erlangen. Der Prüfungsausschuss benennt Prüfer, die die Prüfungen durchführen und die Ergebnisse festlegen.<br />

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Fakultätsdirektion benannt.<br />

Siehe auch die Ordnung Prüfungsausschuss im Teil 2 dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>s.<br />

PRÜFUNGSAUSSCHUSS INSTITUT FÜR SOZIALSTUDIEN<br />

Jos van Veen PED Sekretär / SA SA = Ständiger Ausschuss<br />

Pieter van Leeuwen CMV Vorsitzender / SA<br />

Frank Hendriks MWD Mitglied, stellv. Vorsitz.<br />

Marion van de Wijdeven CMV Mitglied<br />

Thea Penterman SPH Mitglied<br />

Gerdi Tuender CTO Mitglied<br />

Marije Winkeler TP Mitglied, stellv. Sekr.<br />

Theo Teeuwen<br />

Amtlicher Schriftführer (kein Mitglied)<br />

Prüfungs-<br />

Empfehlungsausschuss<br />

CMV<br />

Hay van der<br />

Sterren (Vors.)<br />

Marion van de<br />

Wijdeven (Sekr.)<br />

Petra Verhagen<br />

Prüfungs-<br />

Empfehlungsausschuss<br />

CTO/PMT<br />

Prüfungs-<br />

Empfehlungsausschuss<br />

MWD<br />

Prüfungs-<br />

Empfehlungsausschuss<br />

PED<br />

Prüfungs-<br />

Empfehlungsausschuss<br />

SPH<br />

Prüfungs-<br />

Empfehlungsausschuss<br />

TP<br />

Gerdi Tuender<br />

(Vors.)<br />

Frank Hendriks<br />

(Vors.)<br />

Jos van Veen<br />

(Vors.)<br />

Tina Bolte (Vors.) Marije Winkeler<br />

(Vors.)<br />

Neel Claessens Maritza Gerritsen Judith Hovius Thea Penterman Rian van Son<br />

(Stellv. Vorsitz) (Sekr.)<br />

(Stellv. Vorsitz)<br />

Henriëtte<br />

Sabri Yavuz Ceciel Fransen Kristin Kainzinger Liesbeth<br />

Bloemenkamp<br />

Stahlenhoef (Sekr.)<br />

Wenne Bergman Ineke Gijsenbergh Iris te Paske<br />

Ausschuss <strong>für</strong> die Zulassungsprüfung FGGM (Mitglieder)<br />

ISS: Pieter van Leeuwen, Vorsitzender<br />

IPS: Ine van den Heuvel, Sekretärin<br />

IVS: Amy van Duijnhoven, Mitglied<br />

ISBS: Martijn Kamper, Mitglied<br />

Amtlicher Schriftführer: Theo Teeuwen<br />

73


5.5 Mitbestimmung von Studenten und Mitarbeitern auf <strong>HAN</strong>-, Fakultäts- und<br />

<strong>Institut</strong>sniveau<br />

Innerhalb der <strong>HAN</strong> wurde Mitspracherecht auf verschiedenen Ebenen eingeräumt. Es gibt<br />

Ausbildungsausschusse, Fakultätsräte und den (allgemeinen) Mitbestimmungsrat.<br />

Ausbildungsausschuss (Opleidingscommissie - OC)<br />

Auf Ausbildungsniveau gibt es einen Ausbildungsausschuss. Dieser hat kein Bestimmungsrecht, kann<br />

aber bezüglich vieler Studienangelegenheiten Empfehlungen aussprechen z.B. bezüglich der<br />

Unterrichts- und Prüfungsordnung und deren Durchführung. Die Mitgliederanzahl des<br />

Ausbildungsausschusses variiert je Ausbildung. Die Hälfte des Ausbildungsausschusses besteht aus<br />

Dozenten, die andere Hälfte aus Studenten.<br />

Studenten und Dozenten sind in der Lage, mittels des Ausbildungsausschusses verschiedene Punkte<br />

bezüglich des Unterrichts und der Organisation mit zu beeinflussen. Mehr Informationen diesbezüglich<br />

bekommst du bei deinem Unterrichtsmanager.<br />

Siehe auch der Ordnung Ausbildungsausschüsse (Teil 2 dieses <strong>Ausbildungsstatut</strong>).<br />

VOLLVERSAMMLUNG AUSBILDUNGSAUSSCHUSS INSTITUT FÜR SOZIALSTUDIEN<br />

Corin Smaal CMV Personal-Mitglied Vorsitzende<br />

Ad den Dekker ISS Personal-Mitglied Schriftführer<br />

Anneke Gerritsen MWD Personal-Mitglied<br />

Martin Hordijk CTO Personal-Mitglied<br />

Lisa van den Heuvel Pädagogik Personal-Mitglied<br />

Elliez Sprenkels SPH Personal-Mitglied<br />

Marga Bruijnis TP Personal-Mitglied<br />

Offene Stelle CTO Student-Mitglied<br />

Offene Stelle CMV Student-Mitglied<br />

Offene Stelle MWD Student-Mitglied<br />

Offene Stelle Pädagogik Student-Mitglied<br />

Offene Stelle SPH Student-Mitglied<br />

Offene Stelle TP Student-Mitglied<br />

Einige Male im Jahr findet eine Vollversammlung zu gemeinsamen Punkten<br />

der Ausbildungsausschüsse statt, welche zu einem <strong>Institut</strong> gehören.<br />

Die Zusammensetzung der Vollversammlung ist wie folgt: Von jedem<br />

Ausbildungsausschuss werden der Vorsitzende und ein anderes Mitglied entsandt.<br />

AUSBILDUNGS-<br />

AUSSCHUSS<br />

CMV<br />

AUSBILDUNGS-<br />

AUSSCHUSS CTO<br />

AUSBILDUNGS-<br />

AUSSCHUSS<br />

MWD<br />

AUSBILDUNGSA<br />

USSCHUSS PED.<br />

Diana Eijpe;<br />

Personal-Mitglied<br />

Corin Smaal;<br />

Personal-Mitglied<br />

Jonne ter Horst;<br />

Student-Mitglied<br />

Marieke Roskam;<br />

Student-Mitglied<br />

Martin Hordijk;<br />

Personal-Mitglied;<br />

Vors.<br />

Jeanette Saat;<br />

Personal-Mitglied;<br />

Sekr.<br />

Astrid Timman-<br />

Jacobse;<br />

Personal-Mitglied<br />

Anniek Verschuur;<br />

Student-Mitglied<br />

Anneke Gerritsen;<br />

Personal-Mitglied;<br />

Vors.<br />

Annet van<br />

Someren;<br />

Personal-Mitglied<br />

Sanne Gruyters,<br />

Personal-Mitglied<br />

Ronald Okkinga;<br />

Personal-Mitglied<br />

Lisa van den<br />

Heuvel s;<br />

Personal-Mitglied;<br />

Vors.<br />

Richard Sleeger;<br />

Personal-Mitglied<br />

Jos van Veen;<br />

Personal-Mitglied<br />

Brechtje van Gent;<br />

Personal-Mitglied<br />

AUSBILDUNGS-<br />

AUSSCHUSS SPH<br />

Eliez Beppie<br />

Sprenkels;<br />

Personal-Mitglied;<br />

Vors.<br />

Wies Nijs;<br />

Personal-Mitglied;<br />

Sekr.<br />

Joyce Kat,<br />

Personal-Mitglied<br />

Tina Bolte<br />

Personal-Mitglied<br />

AUSBILDUNGS-<br />

AUSSCHUSS TP<br />

Marga Bruijnis;<br />

Personal-Mitglied;<br />

Vors.<br />

Nique van<br />

Overbeek;<br />

Personal-Mitglied<br />

Maaike Wouda;<br />

Personal-Mitglied<br />

Jorien Bal;<br />

Student-Mitglied<br />

Irene Flapper;<br />

Student-Mitglied<br />

Willemijn Kroese;<br />

Student-Mitglied<br />

Ruth Hengeveld;<br />

Student-Mitglied;<br />

Puck van Buuren;<br />

Student-Mitglied<br />

Hein te Riele;<br />

Student-Mitglied<br />

Steve Kunz;<br />

Student-Mitglied<br />

Annelot Dedden;<br />

Student-Mitglied<br />

Carlijn Broers;<br />

Student-Mitglied<br />

Eljana Rotman;<br />

Student-Mitglied<br />

Hanna Verhaar;<br />

Student-Mitglied<br />

Elisabeth Hermens;<br />

Student-Mitglied<br />

Leyla Mohamed<br />

Student-Mitglied<br />

Lukas Baumann;<br />

Student-Mitglied<br />

Mariëlla Meijers;<br />

Student-Mitglied<br />

Frens Hartgers;<br />

Student-Mitglied<br />

Yvonne Broeks;<br />

Student-Mitglied<br />

Pleun Janssen;<br />

Student-Mitglied<br />

Offene Stelle;<br />

Student-Mitglied<br />

Deborah van<br />

Duijne; Student-<br />

Mitglied<br />

Offene Stelle;<br />

Student-Mitglied<br />

Inge Havermans;<br />

Student-Mitglied<br />

Jorn Braam;<br />

Student-Mitglied<br />

Steven Visscher;<br />

Student-Mitglied<br />

Judith Peters;<br />

Student-Mitglied<br />

Offene Stelle;<br />

Student-Mitglied<br />

Offene Stelle;<br />

Student-Mitglied<br />

74


Fakultätsrat (FR)<br />

Auf Fakultätsebene gibt es einen Fakultätsrat. Dieser Rat hat das Recht alle<br />

Fakultätsangelegenheiten zu besprechen und Fragen an die Direktion zu stellen. Diese ist verpflichtet<br />

hierauf aktiv zu antworten. Der Fakultätsrat hat Mitbestimmungsrecht was betrifft: Führung, Budget,<br />

Unterrichts- und Prüfungsregelungen etc. Ein Fakultätsrat besteht aus 12 Mitgliedern: 6 Angestellten<br />

und 6 Studenten.<br />

Studenten und Dozenten haben durch die Mitgliedschaft im Fakultätsrat Mitspracherecht bezüglich<br />

der Führung durch die Fakultätsdirektion. Es geht hierbei um die Führung der Fakultät, aber auch um<br />

die aller <strong>Institut</strong>e, die zu dieser Fakultät zählen. Der FR bestimmt also auch mit über die <strong>Institut</strong>e.<br />

Die Zusammenstellung des Fakultätsrats GGM besteht zum 05-2012 aus:<br />

Personal-Abteilung<br />

Ad den Dekker, Dozent CMV: ad.dendekker@han.nl<br />

Ine van de Heuvel, Vorsitzenden Prüfungsausschuss Medizinische Hilfsberufe (IPS):<br />

Ine.vandenHeuvel@han.nl<br />

Renelle Koppers, Dozent <strong>HAN</strong> Sport- und Bewegung: Renelle.Koppers@han.nl<br />

Peter Quint, Dozent SPH: Peter.Quint@han.nl<br />

Reinhard Schulte, Ausbilder, Coach, <strong>HAN</strong> VDO und HMP: reinhard.schulte@han.nl<br />

Ellen Zijlmans, Dozentin Krankenpflege: Ellen.Zijlmans@han.nl<br />

Studenten-Abteilung<br />

Ilja van Dijk, Studentin <strong>HAN</strong> Sport- und Bewegung: I.vanDijk@student.han.nl<br />

Tamara Janssen, Studentin SPH: TA.Janssen@student.han.nl<br />

Michiel Jongman, Student MWD: M.Jongman@student.han.nl<br />

Roel Remij, Student MHV: R.Remij@student.han.nl<br />

Juul Verstappen, Student V&D: jjj.verstappen@student.han.nl<br />

Emmy Vullings, Studentin Pädagogik: EAEP.Vullings@student.han.nl<br />

Der Fakultätsrat wird durch eine Sekretärin und einen Planungsmitarbeiter unterstützt. Sie bilden<br />

gemeinsam das amtliche Sekretariat. Sie leisten einen Beitrag zum Funktionieren des Fakultätsrates.<br />

Amtliches Sekretariat:<br />

Sandra Schiks, Sekretärin FR: Sandra.Schiks@han.nl<br />

Hans Oolbekkink,, Planungsmitarbeiter FR: Hans.Oolbekkink@han.nl<br />

Die Funktionen des Vorsitzenden, Stellvtr. Vorsitzenden und des Sekretärs werden am Anfang des<br />

neuen Studienjahres erneut vergeben. Für mehr und aktuelle Informationen siehe:<br />

insite/ggm/faculteitsraad.<br />

Mitbestimmungsrat (MR)<br />

Über den Mitbestimmungsrat (MR) haben Angestellte und Studenten Mitspracherecht auf <strong>HAN</strong>-<br />

Niveau. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Fragen und Anmerkungen aktiv zu reagieren. Der MR hat<br />

Mitbestimmungsrecht. Die Mitbestimmung des MR ist erforderlich bezüglich: Hochschulpolitik,<br />

Niederlassungen, Studienangebot und Finanzen. Der MR besteht aus 16 Mitgliedern: 8 Angestellten<br />

und 8 Studenten.<br />

Studenten und Dozenten haben durch die Mitgliedschaft im Mitbestimmungsrat Mitspracherecht, was<br />

die allgemeine und oft abstrakte Führung der Hochschule angeht.<br />

Die Zusammenstellung des Mitbestimmungsrat (27-02-<strong>2013</strong>):<br />

Personal-Abteilung<br />

Eduard Vooren, <strong>HAN</strong> algemein: Eduard.Vooren@han.nl<br />

Theo de Wit, <strong>HAN</strong> algemein: Theo.deWit@han.nl<br />

Hanneke de Natris, Service-Betrieb: Hanneke.deNatris@han.nl<br />

Marijke Pape, FEM: Marijke.Pape@han.nl<br />

Jurgen Elfrink, GGM: Jurgen.Elfrink@han.nl<br />

Huub Lomans, GGM: Huub.Lomans@han.nl<br />

Jean Hendriks, Technik: Jean.Hendriks@han.nl<br />

Ina Boersma, Bildung: Ina.Boersma@han.nl<br />

75


Studenten-Abteilung<br />

Maarten Venhovens, <strong>HAN</strong> algemein: mvenhovens@student.han.nl<br />

Marijke Neutgens, <strong>HAN</strong> algemein: marijkeneutgens@hotmail.com<br />

Jiaqi Mao, <strong>HAN</strong> algemein: j.mao@student.han.nl<br />

Hugo den Boef, <strong>HAN</strong> algemein: h.denboef@student.han.nl<br />

Roxanne Berg, FEM: r.berg@student.han.nl<br />

Giselle Schellekens, GGM: gmm.schellekens@student.han.nl<br />

Abe Vleeming, Technik: aj.vleeming@student.han.nl<br />

Daan Janssen, Bildung: djanssen@student.han.nl<br />

Sekretariat MR:<br />

Hans Oolbekkink, Amtlicher Schriftführer<br />

Marian Ockers, Sekretärin: mr@han.nl<br />

5.6 Qualitätssorge auf <strong>Institut</strong>sniveau<br />

System des Qualitäts-Managements des <strong>Institut</strong>es<br />

Das <strong>Institut</strong> peilt regelmäßig zu einer Vielzahl von Themen die Meinung der Studenten, die sich im<br />

weitesten Sinne des Wortes auf den Unterricht beziehen. Zunächst geht es um den tatsächlichen<br />

Unterricht, den du in einer bestimmten Periode absolviert hast, aber beispielsweise auch um das<br />

Studienmaterial, um die Planung der Stunden und um Studienaufgaben. Durch die Teilnahme an<br />

periodisch erfolgenden schriftlichen Evaluierungen, die Teilnahme an periodischen mündlichen<br />

Evaluierungsgesprächen und durch die Teilnahme am Ausbildungsausschuss nehmen die Studenten<br />

Einfluss auf die Qualität.<br />

Außerdem gibt es eine Widerspruchsregelung, die die Studenten nutzen können, diese ist in das<br />

Studentenstatut <strong>HAN</strong> (einrichtungsspezifischer Teil) aufgenommen 22 .<br />

Resultate aus den Studenten-Evaluationen werden mit den betroffenen ausführenden Dozenten und<br />

den unterschiedlichen Ausschüssen auf Ausbildungs-/<strong>Institut</strong>sniveau wie dem Curriculums-Ausschuss,<br />

dem Prüfungsausschuss, dem Ausschuss <strong>für</strong> Studienlaufbahnbegleitung besprochen. Jeder<br />

Ausschuss hat im Hinblick auf das Qualitäts-Management sein eigenes Betrachtungsfeld. Auf der<br />

Grundlage einer Analyse aus Angaben aus Evaluationen (beispielsweise Protokolle von Studenten-<br />

Beratungen, Jahresevaluationen oder Evaluierungen im Hinblick auf Unterrichtseinheiten, Prüfung und<br />

Studienlaufbahnbegleitung) formulieren die Teams von ausführenden Dozenten und/oder<br />

Ausschüssen Verbesserungsmaßnahmen. Bei der erneuten Evaluation kontrolliert ein Ausschuss<br />

außerdem den Effekt früherer Verbesserungen.<br />

Jeder Ausschuss legt dem Unterrichtsmanager, bzw. dem Managementteam des <strong>Institut</strong>es gegenüber<br />

Rechenschaft ab, in einigen Fällen wird auch das Qualitäts- und Auswertungsmanagement darin<br />

einbezogen.<br />

Resultate aus Studenten -Evaluationen im Hinblick auf das Arbeiten von Dozenten werden vom<br />

jeweils betroffenen Team ausführender Dozenten besprochen und können Input <strong>für</strong><br />

Mitarbeitergespräche sein, welche die Unterrichtsmanager mit den Dozenten führen.<br />

Eine Rückkopplung sowohl von schriftlichen als auch von mündlichen Evaluierungen und<br />

Verbesserungspunkten in Richtung Studenten erfolgt u.a. durch Rücksprache mit Studenten,<br />

Einleitungen von Studienleitfaden (wo umgesetzte Verbesserungen genannt werden) und über das<br />

Intranet/Insite.<br />

Das System des Qualitäts-Managements wird besprochen und beurteilt innerhalb des/der<br />

Ausbildungsausschusses/-ausschusse, sowohl auf dem Niveau der Ausbildungsstätte als auch auf<br />

<strong>Institut</strong>sniveau. Der/Die Ausbildungsausschuss/-ausschüsse gibt/geben Empfehlungen ab, wenn im<br />

Hinblick auf das System Verbesserungsmaßnahmen nötig sind. Siehe auch Kapitel 11, Ordnung<br />

Ausbildungsausschusse.<br />

22<br />

Siehe www.han.nl → ik ben student → regelingen → Studentenstatuut.<br />

76


Arbeitsfeld-Ausschuss / -Ausschüsse<br />

Um die Qualität der Ausbildung kontrollieren zu können, legt die Fachhochschule <strong>HAN</strong> großen Wert<br />

auf die Meinung von Sachverständigen aus den Arbeitsbereichen. Diese Spezialisten kommen<br />

mindestens zweimal jährlich in Sitzungen des Berufsfeldausschusses zusammen.<br />

Der/Die Arbeitsfeld-Ausschuss/-Ausschüsse, bestehend aus Vertretern aus dem Arbeits- und<br />

Berufsfeld, hat/haben folgende Hauptaufgaben:<br />

- Die Prüfung der unterschiedlichen Ausbildungsprofile an die Anforderung des Arbeitsmarktes;<br />

- Beitrag zur Qualitätskontrolle, insbesondere aus der Perspektive des Arbeitsfeldes;<br />

- die Förderung eines regelmäßigen Kontaktes der unterschiedlichen Ausbildungen mit dem<br />

Arbeits- und Berufsfeld;<br />

Zu diesem Zweck werden zu Planungsnoten und Maßnahmenplänen sowie zum Praxisgehalt der<br />

Ausbildung(-und) Empfehlungen gegeben. Die Grundlage hier<strong>für</strong> sind relevante Entwicklungen auf<br />

dem Arbeitsmarkt. Außerdem nehmen die Arbeitsfeld-Ausschüsse an der dreijährig stattfindenden<br />

Evaluierung bei der Ausbildung im Hinblick auf die Abschlussqualifikationen, sowie der<br />

Untermauerung derselben im Programmteil.<br />

Bei der Zusammenstellung des/der Arbeitsfeld-/Berufsfeld-Ausschusses/-Ausschüsse wird kontrolliert,<br />

dass die Ausschüsse <strong>für</strong> das Arbeiten im Berufsfeld repräsentativ zusammengestellt sind, <strong>für</strong> welche<br />

die Majors die Studenten ausbilden.<br />

77


6. Studenteneinrichtungen auf Fakultäts- und <strong>Institut</strong>sniveau<br />

Eine Übersicht der wichtigsten Studenteneinrichtungen der Fachhochschule Arnhem-Nijmegen (<strong>HAN</strong>)<br />

findet sich im allgemeinen Teil des Studentenstatuts. Siehe auch <strong>HAN</strong> Website: www.han.nl<br />

Die <strong>HAN</strong> arbeitet eng mit der Radboud-Universität Nijmegen (RU) zusammen. <strong>HAN</strong>-Studenten<br />

können eine Vielzahl von RU-Studenteneinrichtungen nutzen. Bezüglich näherer Information zu den<br />

RU-Studenteneinrichtungen, surfe zu: www.ru.nl.<br />

In diesem Kapitel stehen die Einrichtungen im Mittelpunkt, die <strong>für</strong> die Fakultät „Gesundheits- und<br />

Sozialwesen“ und das <strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> relevant sind.<br />

6.1 Einrichtungen am Standort Kapittelweg<br />

Aktuelle Informationen (insbesondere über die Öffnungszeiten) lassen sich über den digitalen<br />

Wegweiser beziehen:<br />

Digitale wegwijzer Kapittelweg:<br />

„Die Antwort auf all deine praktischen Fragen zum Arbeiten und Studieren am Kapittelweg”<br />

http://www.han.nl/wegwijzer<br />

Öffnungszeiten des Gebäudes<br />

Von Montag bis Donnerstag ist das Gebäude von 08:00 – 21:30 Uhr geöffnet. Freitags schließt das<br />

Gebäude um 18.00 Uhr.<br />

Während der Schulferien ist das Gebäude von 08:00 – 18:00 Uhr geöffnet. Mitarbeiter und Studenten<br />

können während dieser Perioden nur beschränkt auf die Dienstleistungen zurückgreifen.<br />

Das Gebäude ist während der Sommer- und Winterschließungen sowie während der gesetzlichen<br />

Feiertage geschlossen.<br />

Die Niederlassung an der Molkenboerstraat ist von montags bis freitags von 08:00 - 18:00 Uhr<br />

geöffnet. Das Gebäude an der Molkenboerstraat ist während der Ferien immer geschlossen.<br />

Interne Kommunikation<br />

Interne Kommunikation ist das Öl im Getriebe. Doch was <strong>für</strong> Mittel gibt es da<strong>für</strong> eigentlich? Auf Insite<br />

findest du eine Übersicht von beinahe allen verfügbaren Kanälen. Dort kannst du nachschauen,<br />

welches Kommunikationsmittel wo<strong>für</strong> benutzt wird. Außerdem kannst du mit Insite einen Kanal<br />

auswählen, mit dem du (Mit)Studenten oder Dozenten erreichen kannst. Die verfügbaren digitalen,<br />

schriftlichen und persönlichen internen Kommunikationsmittel sind per Niveau eingeteilt:<br />

- <strong>HAN</strong> (<strong>für</strong> jeden innerhalb der <strong>HAN</strong>)<br />

- FGGM (<strong>für</strong> jeden innerhalb dieser Fakultät)<br />

- <strong>Institut</strong> (<strong>für</strong> jeden innerhalb eines <strong>Institut</strong>es, das ist ein Cluster von verwandten<br />

Bachelorstudiengängen)<br />

- Studienniveau (<strong>für</strong> jeden innerhalb deines Studienganges)<br />

Gehe auf www.han.nl/insite – wähle deinen Studiengang aus – Über uns (roter Balken) – Interne<br />

Kommunikation<br />

Der Vraagpunt<br />

Dieser „Frage-Schalter” befindet sich im Erdgeschoss im Raum B0.16.<br />

Hier können Studenten und Mitarbeiter sich <strong>für</strong> nachfolgende Punkte melden:<br />

- Adressänderungen<br />

- Beleg der Immatrikulationszahlung<br />

- Herausgabe des Propädeutikumsdiploms<br />

- Fragen im Hinblick auf Vorlesungsgebühr und Studentenausweis<br />

- Reservierung von Unterrichtsräumen<br />

- Anfragen / Weitergabe von Stundenplanänderungen<br />

- Informationen über die selbstständige Betrachtung der Prüfungsergebnisse, Einschreibung <strong>für</strong><br />

Prüfungen usw.<br />

Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeiter vom Vraagpunt folgendermaßen erreichbar:<br />

- Interne Nummer 31650<br />

- vraagpunt.kapittelweg@han.nl<br />

Öffnungszeiten: Montags bis einschl. freitags: 8:30 – 13:00 Uhr. In Stoßzeiten (zum Beispiel zu Beginn<br />

des Studienjahrs) bis 16.30 Uhr.<br />

78


Die Rezeption (Receptie)<br />

Dies befindet sich an einem Schalter in der zentralen Eingangshalle (A0.07). Hier bekommen<br />

Besucher Antwort auf ihre Fragen und von hier aus wird auch die Telefonzentrale verwaltet.<br />

Mitarbeiter und Studenten können sich an die „Receptie“ wenden:<br />

- Die Reservierung von Sitzungs- und Studienräumen, audiovisuelle Apparatur sowie Catering-<br />

Einrichtungen (ausschließlich zwischen 8:30 und 17:00 Uhr)<br />

- Achtung: Die Reservierung von Unterrichtsräumen erfolgt über den „Fragen-Schalter“ (Vraagpunt).<br />

- Beantragung der nur zeitlich befristeten Parkplatzkarten<br />

- Fundbüro<br />

- Meldung technischer Störungen<br />

- Meldung von Gefahrensituationen in oder im Umfeld des Gebäudes (z.B. Glätte)<br />

- Krankheits- und Gesundheitsmeldungen (Mitarbeiter)<br />

Während der Öffnungszeiten sind die Mitarbeiter der „Receptie“ über Nummer 024-3531111 und über<br />

die Mail-Adresse csp.kapittelweg@han.nl erreichbar.<br />

Öffnungszeiten: Montags bis einschließlich donnerstags: 08:00 – 22:00 Uhr, freitags: 08:00 – 18:00<br />

Uhr.<br />

Schalter der „Betriebsnothilfe” (Bedrijfshulpverlening - BHV)<br />

Bei Problemen ist der zentrale Servicepunkt (Centraal Service Punt - CSP) die erste Anlaufstelle.<br />

Auf allen Etagen hängen Nottelefone, die eine Direktverbindung zum CSP herstellen. Der CSP sorgt<br />

dann <strong>für</strong> den Kontakt zu den zuständigen Mitarbeitern der „Betriebsnothilfe” (BHV).<br />

Bei den Hausmeistern wird ein „Erste-Hilfe- Koffer bereitgehalten. Ein Notfallzimmer (C0.67) befindet<br />

sich im Erdgeschoss bei der Poststelle (Postkamer).<br />

Servicedesk<br />

Der Servicedesk ist auf dem Campus von Nimwegen der Ansprechpunkt <strong>für</strong> alle facilitären und ICT-<br />

Fragen, Meldungen, Reservierungen und Beschwerden. Der Servicedesk ist telefonisch und per E-<br />

Mail werktags erreichbar von 8.00 bis 17.00 Uhr.<br />

Schalter: Kapittelweg 33, B-Flügel, Raum B0.05<br />

Öffnungszeiten: Der Schalter ist werktags von 8.30 bis 16.30 Uhr geöffnet.<br />

Telefon: 024-3531677 oder 024-3531666<br />

6.2 Studentenunterstützung<br />

Campusdekan <strong>HAN</strong><br />

Das Campusdekanat ist eine Dekanatseinrichtung <strong>für</strong> den Campus von Arnheim und den von<br />

Nimwegen. Die Dekane bilden eine Einrichtung in zweiter Linie <strong>für</strong> den Bereich der<br />

Studentenbegleitung. Dein Studienlaufbahnbegleiter (SLBer) ist <strong>für</strong> dich der erste Ansprechpartner<br />

innerhalb der <strong>HAN</strong>.<br />

Du kannst dich ans Campusdekanat wenden, wenn du:<br />

- finanzielle Probleme in Folge von Krankheit oder besonderen Umständen hast;<br />

- persönliche Probleme hast, wodurch du nicht gut studieren kannst und eine Verweisung nötig ist;<br />

- eine Funktionsbeschränkung oder chronische Krankheit hast und du (zusammen mit dem Senior -<br />

SLBer) besprechen willst, ob bestimmte Maßnahmen geregelt werden können um gut studieren<br />

zu können;<br />

- allgemeine Fragen über die Kombination von Hochleistungssport und Studium hast;<br />

- dich exmatrikulieren willst auf Grund von Krankheit oder besonderen Umständen;<br />

- Hilfe bei Beschwerde oder Berufungsverfahren hast.<br />

Für mehr Informationen und Kontaktdaten der Campusdekane siehe folgende Website:<br />

www.han.nl/insite/campusdecanaat<br />

79


Vertrauenspersonen<br />

Die <strong>HAN</strong> ist eine Organisation, in der wir respektvoll miteinander umgehen. Leider kann es aber auch<br />

bei uns vorkommen, dass du es als Mitarbeiter oder als Student mit unerwünschtem Verhalten zu tun<br />

bekommst. Du kannst dich dann an eine der Vertrauenspersonen wenden. Jede Mitteilung wird streng<br />

vertraulich behandelt. Nur mit deiner Zustimmung unternimmt die Vertrauensperson eventuelle weitere<br />

Schritte.<br />

Für mehr Informationen und Kontaktdaten der Vertrauenspersonen siehe folgende Website:<br />

www.han.nl/insite/vertrouwenspersoon<br />

Vertrauensperson bezüglich Deutschsprachiger Studenten FGGM:<br />

Frau. Anke Noback<br />

Tel.: 024 - 3531061<br />

Sexuelle Belästigung und Aggression<br />

Vertrauenspersonen bezüglich sexueller Belästigung und Aggression bei der Fakultät „Gesundheitsund<br />

Sozialwesen“ sind:<br />

Frau Marianne de Bruyn<br />

(024) 353 09 33 (d)<br />

Frau Annet Krosenbrink<br />

(024) 353 09 49 (d)<br />

Frau Pia in ‘t Veld<br />

(024) 353 11 11 (d)<br />

Nähere Informationen befinden sich auf der Insite <strong>HAN</strong> unter „Service Centrum Unterrichts (einem<br />

Abschnitt des „Service Bedrijf“).<br />

Ombudsmann<br />

Bei Beschwerden über ungehörige Verhaltensweisen oder Situationen innerhalb der Fachhochschule<br />

<strong>HAN</strong> kannst du dich an einen unabhängigen Ombudsmann wenden. Seine Rolle ist vermittelnder Art:<br />

Aussagen eines Ombudsmannes sind juristisch nicht bindend.<br />

Der Ombudsmann ist Herr Ton van Amelsvoord (gleichzeitig auch Studenten Dekan).<br />

E: Ton.vanAmelsvoord@han.nl<br />

T: 024-3531330<br />

B: Zimmer C3.27, Gebäude Kapittelweg 33 in Nijmegen<br />

Die Regelung Ombudsmann kannst du im Studentenstatut wiederfinden.<br />

Studienwechselpunkt (Studiewisselpunt)<br />

Studiengang verändern? Zweifelst du über deine Studienwahl? Hörst du mit deinem Studium auf und<br />

weißt nicht, wo<strong>für</strong> du dich entscheiden musst? Hast du eine Frage über deine Studienwahl?<br />

Im D-Flügel (D0.42) findest du den Studienwechselpunkt, hier kannst du:<br />

- Tipps erhalten um dich aktiv mit deiner neuen Studienwahl zu beschäftigen.<br />

- Informationen erhalten über die Ausbildungen an der <strong>HAN</strong>.<br />

- Ein persönliches Gespräch führen und einen Berufswahltest machen.<br />

T 024-3530856<br />

E studiewisselpunt.ggm@han.nl<br />

Werktags bekommst du innerhalb von 24 Stunden eine Reaktion.<br />

Öffnungszeiten: Mo, Di, Do: 11.00 - 12.00 Uhr<br />

Profileringsfonds<br />

Eine Unterstützung beim Absolvieren des Studiums – hierum geht es bei dem „Profileringsfonds“, den<br />

die Fachhochschule <strong>HAN</strong> unter bestimmten Voraussetzungen einem Studenten bietet, wenn dieser<br />

durch höhere Macht hinsichtlich seiner Studienhilfe in Studienverzug gerät.<br />

Die Formulare <strong>für</strong> die Beantragung von „afstudeersteun“ sind beim Campusdekan zu bekommen.<br />

Nähere Informationen hierzu befinden sich auf der Insite <strong>HAN</strong> unter „Service Centrum Unterrichts<br />

(einem Abschnitt des „Service Bedrijf“).<br />

Die Regelung Profileringsfonds kannst du im Studentenstatut wiederfinden.<br />

80


Netzwerk Diversität FGGM<br />

Das Netzwerk Diversität FGGM stimuliert die Entwicklung und Ausführung einer Amtsführung, bei der<br />

sowohl aus Studenten-, als auch aus Mitarbeiterperspektive optimal berücksichtigt wird, dass<br />

Individuen sich voneinander unterscheiden. Damit werden nicht nur Einheimische und Ausländer<br />

gemeint, sondern auch Männer und Frauen, jung und alt, körperlich/geistig eingeschränkt oder nicht,<br />

sexuelle Orientierung, Religion, Bürgerschaft, Familienstand, usw.<br />

Das Netzwerk strebt nach einem Klima, in dem <strong>für</strong> Studenten und Mitarbeiter stets die eigene<br />

persönliche Position und damit zusammenhängende (Un-)Möglichkeiten berücksichtigt werden.<br />

Daneben müssen natürlich auch kollektive Unterrichts- und Organisationsziele berücksichtigt werden.<br />

Das Netzwerk sieht es als Herausforderung um diese beiden Belange (Individuum und Organisation)<br />

in Einklang zu bringen.<br />

Netwerk.Diversiteit-GGM@Han.nl<br />

Tel.: 024 - 3531026<br />

Nevzat Cingöz, Vorsitzender des Netzwerkes<br />

Spezialisten/Instanzen, die mit der Radboud-Universität Nijmegen (RU) verbunden sind<br />

Die nachfolgend genannten Einrichtungen sind im Zusammenwirken mit der Radboud Universiteit<br />

Nijmegen (RU) organisiert und sind bei der Abteilung „Studentenangelegenheiten“ (Studenten<br />

zaken/RU) eingegliedert. Hierdurch haben sie auch einen Platz in der internen Organisation dieses<br />

Dienstes. Studenten der Fakultät „Gesundheits- und Sozialwesen“ (GGM) können grundsätzlich von<br />

diesen Einrichtungen Gebrauch machen.<br />

Für nähere Informationen kann man mit dem Studienberater Kontakt aufnehmen.<br />

Info-Center Bachelor- / Masterausbildungen (Informatiecentrum BAMA)<br />

Dieses Zentrum hat intern eine wichtige Aufgabe im Hinblick auf die Aufklärung <strong>für</strong> Studenten, die an<br />

der RU oder der <strong>HAN</strong> immatrikuliert sind. Insbesondere ist es <strong>für</strong> jene Studenten wichtig, die im<br />

Rahmen der Studienbegleitung ihre Ausbildungsrichtung ändern wollen (oder müssen). Es ist eine<br />

wichtige und kostenlose Unterstützung der Informationsaufgabe in der Studienbegleitung.<br />

Das Info-Center BAMA verfügt über Dokumentationen und gibt Informationen zu folgenden Bereichen:<br />

- Studienmöglichkeiten auf Fachschul- (MO), auf Fachhochschul- (HBO), auf Universitäts- (WO)<br />

und Postgraduierten-Ebene;<br />

- Allgemeine Informationen und Regelungen zu Immatrikulationen bei Einrichtungen des<br />

niederländischen Fachhochschulwesens;<br />

- Finanzen (Kindergeld; Studienunterstützung);<br />

- Kurse und Trainings <strong>für</strong> Studenten;<br />

- Betriebsbezogene / private Ausbildungen;<br />

- Arbeitsmarkt: Offene Stellen, Geschäftsberichte von Firmen, Bewerbung usw.<br />

Im Center gibt es Hinweise, die das Auffinden von Informationen erleichtern helfen. Du kannst<br />

herkommen und dir in aller Ruhe die Dinge, <strong>für</strong> die du dich interessierst, ansehen und durchlesen. Es<br />

stehen auch immer Mitarbeiter zur Verfügung, die du bei Bedarf zu Rate ziehen kannst.<br />

Studien- und Berufswahlbegleitung<br />

In Ergänzung zum Info-Center BAMA kann der Student auch hinsichtlich seiner Studien- und<br />

Berufswahl Begleitung in Anspruch nehmen. Ein Student, der bezüglich seines jetzigen Studiums<br />

Zweifel hegt, der eine Aufgabe seines Studiums erwägt oder bereits aufgehört hat und der sich in<br />

seiner Orientierung im Hinblick auf andere (Studien-)Möglichkeiten begleiten lassen möchte, kann mit<br />

der Beraterin <strong>für</strong> Studien- und Berufsauswahl einen Termin vereinbaren. Du kannst dich mit folgenden<br />

Fragen an die Beraterin wenden:<br />

- Welche Studienmöglichkeiten gibt es <strong>für</strong> mich angesichts meiner Vor-Ausbildung und meines<br />

- Fächerkanons (und der noch verbliebenen Studienfinanzierung)?<br />

- Ich weiß nicht, in welcher Art von Studium/Beruf mein Interesse am stärksten ist;<br />

- ich finde es schwierig, zwischen zwei (oder mehreren) Ausbildungen eine Auswahl treffen zu<br />

müssen;<br />

- ich weiß so ungefähr, was ich machen möchte, ich weiß aber nicht, ob ich mich hierzu eigne;<br />

- ich würde wohl gerne nach dem Fachhochschul-Propädeutikum (lieber) ein Universitätsstudium<br />

- aufnehmen wollen;<br />

- Ich möchte mehr wissen über ein Uni-Studium nach einem Fachhochschul-Studium, mehr über<br />

ein Zweitstudium, ein Postgraduierten-Studium usw.<br />

Die hiermit verbundenen Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Studenten.<br />

81


Studentenpsychologen<br />

An den Studentenpsychologen kannst du dich in erster Instanz mit Problemen wenden, die im<br />

Zusammenhang mit deinem Studium stehen, wie zum Beispiel Versagensangst, Selbstvertrauen,<br />

Aufschieben und Motivationsproblemen. Oft kann auch der Grund solche Studienprobleme in<br />

Situationen liegen, die du bereits eher in deinem Leben erlebt hast.<br />

Es findet immer ein Aufnahmegespräch statt, um zu betrachten, welche Hilfe benötigt wird. Danach<br />

gibt es 3 Möglichkeiten. Der Psychologe:<br />

1. Führt einzelne individuelle Gespräche (max. 5) mit Dir.<br />

2. Rät dir die Teilnahme an einer Gruppe oder einem Kurs an, an welchem Mitstudenten mit einer<br />

vergleichbaren Problematik teilnehmen.<br />

3. Überweist an einen externen Sachverständigen, wenn die Probleme nicht wirklich mit deinem<br />

Studium zu tun haben.<br />

Die Studentenpsychologen sind mit der Radboud Universität Nimwegen verknüpft. Ihr Arbeitsplatz<br />

befindet sich in der Comeniuslaan 4 in Nimwegen. Über die Campusdekane kannst du eine<br />

Überweisung zum Studentenpsychologen erhalten. Wenn du eine Überweisung über den<br />

Campusdekan hast, bezahlt die <strong>HAN</strong> die Kosten. Du kannst telefonisch (024-3612345) einen Termin<br />

<strong>für</strong> ein Aufnahmegespräch ausmachen. Die Wartezeit <strong>für</strong> ein Gespräch mit dem Psychologen beträgt<br />

zwischen zwei und vier Wochen. Das Aufnahmegespräch dauert eine Stunde. Du kannst auch von der<br />

Sprechstunde (20 Minuten) Gebrauch machen.<br />

6.3 Studenteninformationseinrichtungen<br />

<strong>HAN</strong> Beratungszentrum (Voorlichtingscentrum - HVC)<br />

An die Mitarbeiter des <strong>HAN</strong> - Beratungszentrums kannst du dich mit all deinen Fragen wenden. Sie<br />

können dir alles über beispielsweise (Master-) Ausbildungen, Koorperationsformen,<br />

Beratungsaktivitäten oder Organisationsdaten der <strong>HAN</strong> erzählen. Nachstehend befinden sich die<br />

Kontaktdaten:<br />

<strong>HAN</strong>-Beratungszentrum<br />

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 17.00 Uhr.<br />

T (024) 353 05 00<br />

F (024) 344 97 94<br />

E info@han.nl<br />

Studienzentren<br />

Die <strong>HAN</strong> verfügt über 5 Studienzentren, 2 in Arnheim und 3 in Nimwegen. Hier kannst du ausführlich<br />

in schriftlichen oder digitalen Quellen suchen oder in Ruhe an einem Arbeitsstück oder einer<br />

Präsentation arbeiten.<br />

Die <strong>HAN</strong> - Studienzentren sind mehr als nur Mediatheken. Du kannst natürlich in Büchern,<br />

Zeitschriften, Nachschlagewerken und Bachelor - Arbeiten suchen. Parallel hast du aber auch Zugang<br />

zu DVDs, CD-Roms, digitalen Informationsquellen und Streaming-Videos.<br />

An folgenden Orten kann ein Studienzentrum benutzt werden:<br />

Studienzentrum Wirtschaft- Technik- Informatik: Ruitenberglaan 31, Arnheim<br />

Studienzentrum Pabo Arnheim; Ruitenberglaan 27, Arnheim<br />

Studienzentrum Kapittelweg; Kapittelweg 33, Nimwegen<br />

Studienzentrum Gymnasion; Heyendaalseweg 141, Nimwegen<br />

Studienzentrum Pabo Nimwegen; Groenewoudseweg 1, Nimwegen<br />

Für mehr Informationen, unter anderem über Öffnungszeiten und Telefonnummern, kannst du auf die<br />

Website der Studienzentren gehen: http://specials.han.nl/themasites/studiecentra/index.xml<br />

82


International Office<br />

<strong>HAN</strong> University of Applied Sciences arranges a number of international activities that are coordinated<br />

by our International Offices in Arnhem and Nijmegen. If you are an international student, <strong>HAN</strong><br />

International Office is your main point of contact when you need information.<br />

International activities<br />

Our international activities vary from staff and student exchanges to developing joint degrees with<br />

partner universities. We also provide help and support for community projects in Africa and Eastern<br />

Europe.<br />

The International Office staff will be ready to provide information and help with everything from<br />

arranging paperwork to personal matters for all international guests. As a student you can call on the<br />

International Offices for help with your Learning Agreement, as well as for any special requirements<br />

you may have regarding your stay at <strong>HAN</strong>.<br />

For more information and contact details, check the following website:<br />

http://www.han.nl/international/english/about-han/international-office<br />

Verpflichtetes Vorbereitungsmodul <strong>für</strong> das Ausland<br />

Ab Januar <strong>2013</strong> ist jeder Student der Fakultät GGM, der im Rahmen seines Studiums ins Ausland<br />

geht, verpflichtet, ein Vorbereitungsmodul zu absolvieren.<br />

Ein Student hat eine Anzahl von Möglichkeiten:<br />

- eine Vorbereitung als Teil des Minors Internationalisierung,<br />

- eine Vorbereitung als Teil des Minors International Sustainable Cooperation,<br />

- das ISS Vorbereitungsmodul (nur <strong>für</strong> ISS-Studenten),<br />

- das fakultäre Vorbereitungsmodul <strong>für</strong> alle weiteren FGGM Studenten.<br />

Das fakultätsweite Vorbereitungsmodul besteht aus 4 verpflichteten Zusammenkünften, oft ergänzt<br />

durch einen instituts- oder ausbildungsspezifischen Teil.<br />

Du meldest dich <strong>für</strong> das fakultäre Vorbereitungsmodul mit einer E-Mail an monique.nederhoed@han.nl<br />

an.<br />

Wenn du Student des <strong>Institut</strong>s <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> bist, nimm dann <strong>für</strong> das Studium Kontakt mit der<br />

Kontaktperson <strong>für</strong> einen freien Minor im Ausland und <strong>für</strong> ein Praktikum mit dem Praxisbüro<br />

(Praktijkbureau) auf.<br />

Mehr Informationen über den Inhalt des Vorbereitungsprogramms und die Termine der<br />

Zusammenkünfte kannst du auf der Internetseite des International Office finden.<br />

Das Hochschulmagazin Sensor<br />

Über alles, was mit der <strong>HAN</strong> zu tun hat, informiert bleiben? Im zweiwöchig erscheinenden Magazin<br />

Sensor findest du alles über wichtige Ereignisse und Entwicklungen innerhalb und außerhalb der<br />

<strong>HAN</strong>. Und natürlich erscheinen dort auch tolle Artikel über Studieren, Praktika und Freizeit. Auf der<br />

Website von Sensor kannst du alles nachlesen und auf die Artikel reagieren: www.snsr.nl.<br />

6.4 Weitere Einrichtungen<br />

Kantine und Studentencafé<br />

Die Kantine hat von montags bis einschließlich donnerstags von 08:30 – 20:00 Uhr geöffnet. Freitags<br />

ist die Kantine bis 16:30 Uhr geöffnet. Zwischen 16:30 und 18:30 Uhr kannst du in der Kantine eine<br />

warme Mahlzeit bekommen. Während der Schulferien ist die Kantine nur beschränkt geöffnet, nämlich<br />

von 11:00 bis 13:30 Uhr.<br />

Das Studenten Café „In the mood“ ist montags, mittwochs und freitags von 10:00 bis 17:00 Uhr<br />

geöffnet. Dienstags und donnerstags hat das Café bis 20:00 Uhr geöffnet. An Prüfungs- und<br />

unterrichtsfreien Tagen schließt das Café um 17:00 Uhr. Samstags und sonntags ist das Café<br />

geschlossen.<br />

Die Küche des Café hat von 10:00 – 14:30 Uhr geöffnet.<br />

83


Studystore<br />

Studystore hat seinen Sitz in der unteren Etage (D0.41) - rechts neben dem CSP - und hat <strong>für</strong> jede<br />

Ausbildung des <strong>HAN</strong>-Campus Nijmegen Studienbücher vorrätig. Außerdem werden, wenngleich dies<br />

nur eingeschränkt der Fall ist, Literatur und Tageszeitungen verkauft. Für Informationen über die<br />

Bestellung von Büchern kannst du dich an www.studystore.nl wenden.<br />

Öffnungszeiten: Montag: 10:00 – 16:00 Uhr; Dienstag bis Donnerstag: 09:30 – 15:00 Uhr; Freitag:<br />

09:30 – 15:00 Uhr (Tel.: 0031 - 088 – 3399315).<br />

Copyshop<br />

Der Copyshop befindet sich in der unteren Etage des D-Flügels (D0.39).<br />

Studenten können sich mit folgenden Fragen an den Copyshop wenden:<br />

- Das Anfertigen von Folien.<br />

- Einbinden und / oder Laminieren von Berichten und dergleichen<br />

- Die Erstellung von Farbkopien<br />

Während der Öffnungszeiten ist der Copyshop intern erreichbar über die Durchwahl 31892.<br />

Öffnungszeiten: Montags bis freitags 08:00 – 17:00 Uhr.<br />

In jeder Etage gibt es Kopierapparate (Copiers/Printers), wo Studenten und Mitarbeiter mit Hilfe ihrer<br />

Studentenausweise selber Kopien anfertigen können.<br />

ICT-Helpdesk<br />

Das ICT-Helpdesk verfügt über zwei Schalter:<br />

- ICT-Helpdesk Studenten / Notebook Service Centrum (B0.05)<br />

- ICT-Helpdesk Mitarbeiter (C1.54)<br />

ICT-Helpdesk Studenten - und Notebook Service Centrum (B0.05)<br />

Studenten können sich mit ihren Fragen und ihren Problemen im Bereich des Computereinsatzes an<br />

das Helpdesk im Erdgeschoss gegenüber dem Frageschalter (‘t Vraagpunt) wenden. Hier ist auch das<br />

Notebook Service Centrum <strong>für</strong> Studenten ansässig, welche über die <strong>HAN</strong> ein Notebook angeschafft<br />

haben. Studenten, die von anderswo ein Notebook bekommen haben, bekommen in eingeschränktem<br />

Umfang eine Unterstützung seitens des Notebook Service Centrum.<br />

Der Schalter „ICT-Helpdesk Studenten” ist auch die Ansprechstelle <strong>für</strong> Probleme, die in den<br />

Computerräumlichkeiten B0.03, B0.07, B0.08, B0.09, in den Studierzellen (Studiecellen) S1 bis<br />

einschließlich 12 sowie im Studienzentrum auftreten. Hierdurch kann es passieren, dass der Schalter<br />

bisweilen vorübergehend geschlossen ist. In dringenden Fällen dann das HOTLINE-Telefon neben der<br />

Tür genutzt werden.<br />

Während der Öffnungszeiten ist der Schalter ICT-Helpdesk <strong>für</strong> Studenten intern über die Durchwahl<br />

31677 und über E-Mail helpdesk.nijmegen@han.nl erreichbar.<br />

Bezüglich der Öffnungszeiten: Siehe Insite ICT.<br />

AV-Schalter (audiovisuele middelen)<br />

Der AV-Schalter (AV-balie) befindet im Souterrain des A-Flügels (A-1.06).<br />

Hier wird die Ausgabe von audiovisuellen Mitteln organisiert, die zuvor über den „Centraal Service<br />

Punt“ reserviert worden waren. Die Studenten müssen dann als Kaution ihrem Studentenausweis<br />

abgeben.<br />

Während der Öffnungszeit ist der AV-Schalter intern über die Durchwahl 31568 erreichbar. Wenn du<br />

außerhalb der regulären Öffnungszeiten audiovisuelle Mittel abholen oder zurückbringen möchtest, ist<br />

dies nach Vereinbarung möglich.<br />

Öffnungszeiten: Montags bis einschl. freitags: 08:30-18:00 Uhr.<br />

Behandlungszentrum IPS<br />

Hast du Gesundheitsbeschwerden oder Fragen an einen Ergotherapeuten, Physiotherapeuten,<br />

Logopäden oder Ernährungsberater? Kommt dann ruhig beim Behandlungszentrum IPS <strong>für</strong><br />

professionelle Behandlungen nach den neuesten Erkenntnissen vorbei. Eine Überweisung eines<br />

Arztes zu einem Ernährungsberater, Ergotherapeut und Logopäden wird benötigt. Der<br />

Physiotherapeut ist direkt erreichbar. Mehr Information ist zu finden auf:<br />

www.han.nl/insite/behandelcentrumips.<br />

84


Sporteinrichtungen<br />

Studenten der <strong>HAN</strong> können sich eine “Sportkarte” anschaffen, mit der man die Einrichtungen von<br />

Seneca (Zentrum <strong>für</strong> Sport und Gesundheit der <strong>HAN</strong>), die Einrichtungen der Gemeinde Arnheim oder<br />

die der Radboud Universität Nimwegen mitbenutzen kann.<br />

Für mehr Informationen siehe folgende Website:<br />

http://www.han.nl/start/bachelor-opleidingen/studeren-bij-de-han/sporten-bij-de-han<br />

Einrichtungen <strong>für</strong> Hochleistungssport<br />

Es gibt spezielle Einrichtungen <strong>für</strong> Hochleistungssportler um die Kombination von Hochleistungssport<br />

und Unterricht einfacher zu gestalten. Dies betrifft unter anderem Einrichtungen bezüglich:<br />

- Stundenplan-Einrichtungen mit Hinsicht auf Trainingszeiten;<br />

- Verteilung oder Verschiebung von Prüfungen während Wettkampfphasen oder Trainingscamps;<br />

- Ersetzende Aufträge beim Versäumen von verpflichteten Seminaren oder Prüfungen;<br />

- Finanzielle Unterstützung aus dem „Afstudeerfonds”, solltest du nicht in der Lage sein um in der<br />

Zeit der Studienfinanzierung das Abschlussexamen abzulegen.<br />

Um <strong>für</strong> die Einrichtungen <strong>für</strong> Hochleistungssport in Betracht zu kommen meldest du dich bei einem<br />

der Hochleistungssport-Koordinatoren der <strong>HAN</strong> an. In Zusammenarbeit mit Topsport Gelderland<br />

(Hochleistungssport Gelderland) wird geprüft, ob du den Kriterien entsprichst.<br />

<strong>HAN</strong> Hochleistungssport-Koordinator ist Lotte Visschers<br />

Adresse: Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen<br />

Telefon: 026-3691483 of 06-16419577<br />

E-mail: Lotte@topsportgelderland.nl<br />

Für mehr Information siehe auch: das Studentenstatut, Kapital 5, Artikel 5.3 Studenten mit einer<br />

Sportkarriere<br />

<strong>HAN</strong>-Employment<br />

<strong>HAN</strong>-Employment ist ein Arbeitsschalter der Hochschule von Arnheim und Nimwegen, der zwischen<br />

(Hoch)Schulabsolventen, Studenten und Arbeitgebern vermittelt. Wir bieten Betrieben und<br />

Einrichtungen die Möglichkeit um durch unsere Abteilung freie Stellen <strong>für</strong> Festanstellungen,<br />

Nebenjobs und Praktika in den Blickpunkt unserer Studenten und ehemaligen Studenten zu rücken.<br />

Kandidaten und Studenten können sich an uns <strong>für</strong> Trainings im Bereich von Vorstellungsgesprächen,<br />

Netzwerken und Arbeitsmarkt - Orientierung wenden.<br />

Für mehr Informationen und Kontaktdaten siehe folgende Website:<br />

http://specials.han.nl/themasites/han-employment<br />

<strong>HAN</strong> - Zentrum <strong>für</strong> Unternehmertum (Centrum voor Ondernemerschap)<br />

Das Zentrum <strong>für</strong> Unternehmertum ist ein Expertise-Zentrum der <strong>HAN</strong> <strong>für</strong> die Förderung von<br />

Unternehmertum und Unternehmergeist bei Studenten, Dozenten, Arbeitnehmern und (potentiellen)<br />

Unternehmern. Du kannst dich an das Zentrum <strong>für</strong> Unternehmertum <strong>für</strong> Unterricht, Dozententraining,<br />

Forschung, Unternehmensstart-Begleitung, Konzeptentwicklung und das „Certificaat<br />

Ondernemerschap“ (Zertifikat <strong>für</strong> Unternehmertum) wenden.<br />

Für mehr Informationen über das Zentrum <strong>für</strong> Unternehmertum siehe folgende Website:<br />

http://specials.han.nl/themasites/cvo<br />

Arbo-Politik (Arbeitsschutz) <strong>für</strong> Studenten<br />

Willst du mehr wissen über die Regelgebung und Einrichtungen <strong>für</strong> Studenten auf dem Gebiet von<br />

Sicherheit und Gesundheit? Dann schau nach auf Insite Arbo auf der speziellen Seite <strong>für</strong> Studenten:<br />

www.han.nl/insite/Service Bedrijf/Human Resources/Arbo/Studenten<br />

85


6.5 Sprachunterstützung<br />

<strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum (<strong>HAN</strong>-Talencentrum)<br />

Das <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum Studenten, Mitarbeitern und externen Parteien <strong>für</strong> alle ihre<br />

Übersetzungsfragen und <strong>für</strong> unterschiedliche Kurse, Trainings und Workshops auf dem Gebiet der<br />

Sprachfertigkeit zur Verfügung.<br />

Wir haben ein ausgebreitetes und variiertes Angebot mit Kursen in Niederländisch, Englisch, Deutsch,<br />

Französisch und Spanisch. <strong>HAN</strong> – Studenten bekommen 30 % Rabatt auf alle modernen<br />

Fremdsprachenkurse. Zusätzlich werden im <strong>HAN</strong> – Sprachzentrum Schreib- und Rechtschreibkurse<br />

<strong>für</strong> Studenten angeboten. Es gibt auch Kurse <strong>für</strong> Studenten mit Dyslexie. Die Kurse sind <strong>für</strong><br />

niederländische, deutsche und anderssprachige Studenten konzipiert.<br />

Für mehr Informationen und Kontaktdaten siehe folgende Website:<br />

www.han.nl/talencentrum<br />

Sprachunterstützung Niederländisch<br />

Um ein Fachhochschulstudium erfolgreich abschließen zu können, ist das gute Beherrschen der<br />

niederländischen Sprache eine Grundvoraussetzung. Für Studenten, <strong>für</strong> die ihre Sprachfertigkeit ein<br />

behindernder Faktor ist und <strong>für</strong> Studenten, die aus anderen Gründen ihre Sprachfertigkeit verbessern<br />

wollen, gibt es diverse Formen von Sprachunterstützung. Studenten des <strong>Institut</strong>s <strong>Sozialstudien</strong><br />

wenden sich <strong>für</strong> Sprachkurse an das <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum. Das Sprachenzentrum bietet 11 Kurse<br />

<strong>für</strong> die niederländische Sprachunterstützung an.<br />

Pro Kurs gibt es ausführliche Informationen über Zielgruppe, Inhalt, Unterrichtsmaterial, Startdatum,<br />

Kursdauer, Ort und Kosten auf www.han.nl/talencentrum.<br />

Kosten und mögliche Erstattung<br />

Die Kosten <strong>für</strong> Kurse des <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrums müssen in der Regel vom Studenten selbst<br />

getragen werden. Für einige Kurse kann der Studiengang die Kosten erstatten. Da<strong>für</strong> müssen<br />

folgende Voraussetzungen erfüllt werden:<br />

- der Student hat ernsthafte Sprachprobleme, die die geforderte Kompetenzentwicklung behindern.<br />

- Der Studienlaufbahnbegleiter des Studenten gibt an, welcher Kurs <strong>für</strong> einen Studenten nötig ist.<br />

- Nach Vorlage an den Studienlaufbahnbegleiter gibt der Senior-SLB-er (oder SLB-Koordinator oder<br />

der Studienberater) seine Zustimmung, überweist den Studenten an das Sprachenzentrum.<br />

Kriterien <strong>für</strong> die Überweisung sind:<br />

- der Student wird durch sein Sprachproblem ernsthaft an der geforderten Kompetenzentwicklung<br />

gehindert;<br />

- der Studiengang kann dem Studenten während des regulären Studienverlaufes nur<br />

unzureichende Unterstützung (auf Maß) bieten;<br />

- der Student macht nachweislich Gebrauch von allen Möglichkeiten, die innerhalb des regulären<br />

Studienverlaufes angeboten werden um das Sprachproblem zu beheben. Er zeigt sich darin sehr<br />

motiviert und setzt sich voll da<strong>für</strong> ein;<br />

- der Student macht ausreichende Studienfortschritte;<br />

- im Fall einer Legasthenie ist eine offizielle Legasthenie-Erklärung notwendig.<br />

Die Vergütung der Kosten findet statt, nachdem nachgewiesen wurde, dass:<br />

- Der Student tatsächlich am Kurs teilgenommen hat (mindestens 80% anwesend);<br />

- Der Student die Prüfung erfolgreich bestanden hat.<br />

Das <strong>HAN</strong>-Sprachenzentrum erstattet der Ausbildung hierüber Bericht.<br />

86


Sprachkurse die <strong>für</strong> eine Kostenrückerstattung in Betracht kommen<br />

Kurs typ<br />

Zielgruppe (<strong>für</strong> wen?)<br />

Schreibfertigkeit 1 − Studenten in der propädeutischen Phase mit Niederländisch als Muttersprache<br />

− Studenten in der propädeutischen Phase die Niederländisch als ihre<br />

Muttersprache erfahren<br />

Schreibfertigkeit 2 − Studenten in der Haupt- und Endphase mit Niederländisch als Muttersprache<br />

Studenten in der Haupt- und Endphase die Niederländisch als ihre<br />

Muttersprache erfahren<br />

Schreiben mit<br />

− Studenten mit (Formen von) Dyslexie<br />

Dyslexie<br />

Verben-<br />

Rechtschreibung<br />

− Studenten mit Niederländisch als Muttersprache die Niederländisch als ihre<br />

Muttersprache erfahren<br />

Schreibfertigkeit 1<br />

(NT2)<br />

− Anderssprachige Studenten, die das Staatsexamen NT2, Programm II bestanden<br />

haben<br />

Schreibfertigkeit 2<br />

(NT2)<br />

− Anderssprachige Studenten, die das Staatsexamen NT2, Programm II bestanden<br />

haben<br />

Sprachfertigkeit<br />

(NT2)<br />

− Anderssprachige Studenten, die das Staatsexamen NT2, Programm II bestanden<br />

haben<br />

Schreibfertigkeit <strong>für</strong><br />

Deutschsprachige<br />

− Deutschsprachige Studenten die eine Ausbildung in niederländischer Sprache<br />

absolvieren<br />

Sprachfertigkeit <strong>für</strong> − Deutschsprachige Studenten die eine Ausbildung in niederländischer Sprache<br />

Deutschsprachige<br />

Schreibfertigkeit <strong>für</strong><br />

antilianische und<br />

arubanische<br />

Studenten<br />

−<br />

absolvieren<br />

Antilianische und arubanische <strong>HAN</strong>-Studenten<br />

6.6 Studieren mit einer Funktionseinschränkung oder chronischen Krankheit<br />

Studenten mit einer Funktionseinschränkung oder einer chronischen Krankheit 23 haben es oft sehr<br />

schwer. Häufig muss eine Hochschule über eine spezielle Ausstattung verfügen. Diese<br />

Behinderungen können z.B. sein: Blindheit, Taubheit, aber auch im Rollstuhl sitzen, Epilepsie,<br />

Dyslexie, Diabetes oder psychische Probleme. Die <strong>HAN</strong> berücksichtigt dies, wo es möglich und<br />

realisierbar ist, in Form von besonderer Ausstattung. Die Direktion des betreffenden <strong>Institut</strong>s oder des<br />

betreffenden Prüfungsempfehlungsausschusses entscheidet über die Zusprechung hiervon.<br />

Ausstattung<br />

- Barriere-freier Zugang von Gebäuden<br />

- Studienhilfsmittel<br />

- Prüfungsmöglichkeiten<br />

- Mögliche Alternativen im Studienprogramm<br />

- Stundenplananpassungen<br />

- Eingeschränkte Anwesenheitspflicht<br />

- Finanzielle Zuschüsse bei Studienverzögerung<br />

Ausnahme: persönliche Versorgung<br />

Studenten mit einer Funktionseinschränkung, die Hilfe benötigen bei der persönlichen (täglichen)<br />

Versorgung, müssen <strong>für</strong> diese Unterstützung selbst sorgen.<br />

Regelungen bezüglich benötigter Ausstattung auf Grund von Funktionseinschränkung<br />

Wenn du eine Funktionseinschränkung oder chronische Krankheit hast und das Angebot spezieller<br />

Ausstattung nutzen möchtest, nimmst du am besten Kontakt mit dem Campusdekanat <strong>für</strong> ein<br />

Aufnahmegespräch 24 auf. Am besten findet ein solches Gespräch statt, bevor du mit dem Studium<br />

beginnst; wenn möglich ist auch der Senior Studienlaufbahnbegleiter der Ausbildung bei diesem<br />

23 Siehe auch: Insite <strong>HAN</strong> -> Service Bedrijf -> Service Centrum Onderwijs (SCO) -> producten en diensten -><br />

campusdecanaat -> Studeren met een handicap.<br />

24 Wenn du bereits mit der Ausbildung begonnen hast, kann dieses Zulassungsgespräch auch während der<br />

Ausbildung mit dem Senior – Studienlaufbahnbegleiter geregelt werden.<br />

87


Gespräch anwesend. In dem Gespräch wird darüber gesprochen, welche Ausbildung belegt werden<br />

soll und welche besondere Ausstattung benötigt wird. Außerdem wird über eventuell auftretende<br />

Schwierigkeiten während des Studiums gesprochen, sowie über die Berufsaussichten. Der<br />

Campusdekan kann dir Informationen hinsichtlich der <strong>HAN</strong>-übergreifenden Ausstattung geben.<br />

Nach dem Aufnahmegespräch nimmt der Campusdekan die Wünsche in Bezug auf Begleitung,<br />

Regelungen und Ausstattungen in seinen Bericht auf, den er dem Senior Studienlaufbahnbegleiter der<br />

betreffenden Ausbildung zukommen lässt. In Absprache (wenn nötig) mit dem<br />

Prüfungsempfehlungsausschuss und der Fakultätsdirektion können die definitiven Absprachen<br />

schriftlich festgelegt werden.<br />

Du kannst dich <strong>für</strong> ein Aufnahmegespräch via handicap@han.nl anmelden. Nenne hierbei Name,<br />

Studiengang, Studentennummer und deine Funktionseinschränkung.<br />

Rechte bei der <strong>HAN</strong> im Fall von Dyslexie<br />

Wenn du eine offizielle Dyslexiebescheinigung hast, kannst du spezielle Maßnahmen beantragen wie<br />

extra Zeit bei Prüfungen, Texte mit größerer Schrift und angepasste Prüfungsformen.<br />

Mögliche Maßnahmen bei Dyslexie<br />

• Bei allen <strong>HAN</strong>-Studiengängen trifft auf dich zu:<br />

- Verlängerung der Prüfungszeit (25% der Prüfungszeit);<br />

- Prüfungen in größerer Schriftgröße.<br />

• In manchen Fällen benötigst du vielleicht weitreichendere Formen der Unterstützung. Hierauf hast<br />

du nur dann Anspruch, wenn diese keine übermäßige Belastung <strong>für</strong> den Studiengang darstellen<br />

und die inhaltlichen Anforderungen des Studiengangs unangetastet bleiben. Der<br />

Prüfungsausschuss (oder der Direktor des betreffenden <strong>Institut</strong>s oder Studiengangs) entscheidet,<br />

ob solche Maßnahmen tatsächlich unternommen werden können.<br />

Beispiele:<br />

- Prüfungen mit offenen Fragen an einem Computer mit Rechtschreibprüfung ablegen dürfen;<br />

- Ablegen der Prüfung in einem anderen Raum;<br />

- Alternative Prüfungsformen: mündliche Prüfungen, Take-Home Prüfungen, Prüfungen mit<br />

Fragen vom Band;<br />

- Anpassen der Frageform: Multiple Choice-Fragen durch offene Fragen ersetzen;<br />

- Angepasstes Prüfungslayout;<br />

- Akzeptieren von Rechtschreibfehlern und/oder grammatikalischen Fehlern, sofern diese kein<br />

Teil der Lernziele des betreffenden Curriculumteils ausmachen;<br />

- Angepasste Norm <strong>für</strong> Rechtschreibfehler und/oder grammatische Fehler;<br />

- Extra Zeit <strong>für</strong> das Abgeben von Aufträgen;<br />

- Veränderung von der bindend negativ Studienempfehlung in vorläufig positiv, auf Grund<br />

besonderer Umstände.<br />

• Wenn du bei Dyslexie gewöhnt bist, bestimmte Hilfsmittel zur Unterstützung zu verwenden (z.B.<br />

Readingpen, Kurzweil, Daisy-Spieler), kannst du fragen, ob dies auch innerhalb des Studiengangs<br />

möglich ist. Im Prinzip musst du selbst <strong>für</strong> die Anschaffungskosten solcher Hilfsmittel aufkommen.<br />

Was kannst du tun, wenn du denkst, dass du Dyslexie hast?<br />

Dyslexiediagnose und –Erklärung<br />

Wenn die Vermutung besteht, dass die Rede von Dyslexie ist, kannst du dich testen lassen. Wenn die<br />

Untersuchung aufweist, dass du dyslektisch bist, erhältst du eine offizielle Dyslexie-Erklärung. Du hast<br />

dann Recht auf zusätzliche Einrichtungen, wie zum Beispiel zusätzlicher Prüfungszeit. Wenn du die<br />

Studienverzögerung zuziehst, kommst du auch in Betracht <strong>für</strong> ein Jahr zusätzlichen holländischen<br />

Bafögs (prestatiebeurs). Nahezu jeder Sonderpädagoge kann eine Dyslexie-Untersuchung<br />

durchführen. Die Kosten hier<strong>für</strong> betragen dann leicht zwischen 700 und 1000 Euro. Manchmal<br />

vergütet der ANGO-Fonds einen Teil dieser Kosten. Mehr Informationen hierüber sind beim<br />

Campusdekan erhältlich.<br />

88


Dyslexie-Untersuchung (studentenfreundliche Preise)<br />

OPM Nimwegen, eine Gesellschaft von Sonderpädagogen und Psychologen, führt bei Studenten<br />

Dyslexie-Untersuchungen durch. Die Kosten liegen zwischen 400 und 450 Euro.<br />

Kontaktdaten:<br />

Adresse: Toernooiveld 5, Nijmegen<br />

Tel: 024 - 3611066. Studenten können am besten donnerstagabends zwischen 19.00 und 21.00 Uhr<br />

anrufen und nach Monique Braat oder Mieke Willemsen fragen um einen Termin auszumachen.<br />

Internet: www.opmnijmegen.nl<br />

Begleitung/Kurse <strong>für</strong> Studenten mit Dyslexie<br />

Rini Leunissen, Lese- und Sprachdidaktik / Orthodidaktik, Postdwarsweg 16 in Nimwegen. Tel: 024-<br />

3227154.<br />

Hilfsmittel <strong>für</strong> Dyslexie (Kurzweil)<br />

Seit Dezember 2009 steht das Softwareprogramm Kurzweil in allen Studienzentren der <strong>HAN</strong> zur<br />

Verfügung. Kurzweil ist ein Softwareprogramm, das <strong>für</strong> dyslektische Studenten bestimmt ist. Es liest<br />

alle Arten von Texten vor und kann auch benutzt werden, wenn du selbst Texte schreibst. Das<br />

Programm spricht während des Tippens die Buchstaben, Worte und Sätze aus. So hörst du sowohl<br />

die Rechtschreibung als auch den Satzbau.<br />

Dyslektische Studenten können Kurzweil in den Studienzentren testen. Für Zuhause musst du das<br />

Programm selbst anschaffen.<br />

Eine Anleitung <strong>für</strong> Kurzweil ist auf elearn.han.nl zu finden.<br />

ANGO-Fonds und Dyslexie<br />

Der ANGO-Fonds ist ein privater Fonds <strong>für</strong> Studenten mit einer Funktionseinschränkung / chronischen<br />

Krankheit.<br />

ANGO steht <strong>für</strong> “ Allgemeine Niederländische Gehandicapten Organisation”. ANGO ist der größte<br />

allgemeine Interessenverband von, <strong>für</strong> und durch Menschen mit einer Funktionseinschränkung oder<br />

chronischen Krankheiten in den Niederlanden. Die Organisation will Unterstützung geben durch<br />

persönlichen Rat und praktische Hilfe.<br />

Finanzielle Hilfeleistung<br />

Jeder in den Niederlanden Wohnende kann einen finanziellen Beitrag aus dem ANGO-Fonds in<br />

Anspruch nehmen, wenn er oder sie eine körperliche Einschränkung oder eine körperlich chronische<br />

Krankheit, oder eine geistige / psychische Einschränkung hat. Im letzten Fall beträgt die Altersgrenze<br />

27 Jahre. Es gibt eine Anzahl von Ausnahmen: siehe hier<strong>für</strong> www.ango.nl.<br />

Einrichtungen<br />

ANGO arbeitet ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen.<br />

Die meisten Einrichtungen, die angefragt werden können, befinden sich auf persönlichem Niveau<br />

(Einrichtungskosten, nachhaltige Gebrauchsgegenstände, Kleidung und Schuhe, Fahrstunden).<br />

Auf dem Gebiet des Studiums kann eine (begrenzte) finanzielle Unterstützung <strong>für</strong> Computer,<br />

Studienkosten und die Vergütung einer Dyslexie-Untersuchung angefragt werden.<br />

Vergütung einer Dyslexie-Untersuchung<br />

Die Kosten <strong>für</strong> eine Dyslexie-Untersuchung werden bis maximal 400 Euro vergütet. Die Anfrage <strong>für</strong><br />

eine finanzielle Unterstützung muss der Dyslexie-Untersuchung vorrausgehen. Nach Erhalt der<br />

Zusage von ANGO per Post kann ein Termin <strong>für</strong> die Untersuchung gemacht werden. Eine bereits<br />

durchgeführte Dyslexie-Untersuchung kommt nicht <strong>für</strong> eine Vergütung in Betracht.<br />

Anfrageformulare <strong>für</strong> den ANGO-Fonds sind beim Campusdekanat erhältlich.<br />

89


7. Zuschlag <strong>für</strong> deutschsprachige Teilzeitausbildungen SPH und CMV<br />

Die Finanzierung der deutschsprachigen Ausbildungsrouten bringt viele Extrakosten mit sich. Darum<br />

wird bei Studenten, die sich ab dem Studienjahr 2010-2011 <strong>für</strong> die deutschsprachige Variante von<br />

SPH oder CMV einschreiben, neben den regulären Studienkosten jährlich ein extra Zuschlag in<br />

Rechnung gestellt.<br />

Dieser Zuschlag ist unter anderem dazu bestimmt, Übersetzungen von Readern, Unterrichtsmaterial<br />

und Artikel sowie extra administrative Unterstützung <strong>für</strong> die Zulassung der Studenten zu finanzieren.<br />

Außerdem werden mit diesen Kosten Sprachkurse <strong>für</strong> Dozenten und unterstützendes Personal<br />

finanziert und werden extra Aktivitäten organisiert um Kontakte mit dem deutschen Arbeitsfeld<br />

aufzubauen und zu unterhalten.<br />

Der Zuschlag <strong>für</strong> deutschsprachige Teilzeitausbildungen beträgt € 400 pro Studienjahr. Für nähere<br />

Informationen zu Studienkosten (Collegegeld /Bücher und Studienmaterial) siehe www.han.nl/deutsch.<br />

Erstattung des Zuschlages<br />

Bei vorzeitiger Beendigung des Studiums ist es möglich, um einen Teil des Zuschlages zurück zu<br />

erhalten. Dazu gelten die folgenden Regeln:<br />

- Ein Student, der im September mit dem Studium beginnt und sich vor dem 1. Februar des<br />

laufenden Studienjahres ausschreibt, hat Recht auf die Erstattung der Hälfte des Zuschlages. Bei<br />

Ausschreibung am oder nach dem 1. Februar verfällt das Recht auf Kostenerstattung.<br />

- Ein Student, der im Februar mit dem Studium beginnt und sich vor dem 1. Juli des laufenden<br />

Studienjahres ausschreibt, hat Recht auf die Erstattung der Hälfte des Zuschlages. Bei<br />

Ausschreibung am oder nach dem 1. Juli verfällt das Recht auf Kostenerstattung.<br />

Diese Kostenrückerstattung kann beim Vraagpunt angefragt werden. Die Kostenrückerstattung erfolgt<br />

erst, wenn das Anfrageformular vom Unterrichtsmanager der Ausbildung unterzeichnet ist.<br />

Kein Zuschlag <strong>für</strong> niederländischsprachige Ausbildungen<br />

Dieser Zuschlag gilt nicht <strong>für</strong> deutschsprachige Studenten, die sich <strong>für</strong> die niederländische<br />

Teilzeitausbildung SPH oder CMV einschreiben. Für deutschsprachige Studenten mit einer guten<br />

Beherrschung der niederländischen Sprache kann darum die Wahl einer niederländischsprachigen<br />

Ausbildung finanziell gesehen eine interessante Alternative bieten.<br />

Für Studenten, die eine niederländischsprachige (Teilzeit)Ausbildung absolvieren wollen, gilt als<br />

Voraussetzung, dass sie – durch das Ablegen eines NT2-Examens – nachweisen, dass sie die<br />

niederländische Sprache im ausreichenden Maße beherrschen.<br />

Niederländisch als zweite Sprache<br />

NT2 (Nederlands als tweede taal) Programm 2 ist ein Staatsexamen <strong>für</strong> Nicht-Muttersprachler. Die Vorbereitung<br />

auf diese Prüfung wird durch mehrere regionale Ausbildungszentren in den Niederlanden angeboten (ROC's).<br />

Diese Prüfung muss bestanden sein, bevor man mit der Ausbildung beginnt. Eurolinguist organisiert solch einen<br />

Kurs <strong>für</strong> Studenten, die eine Ausbildung im Interessengebiet Verhalten und Gesellschaft oder Gesundheit<br />

wählen. Die Kosten da<strong>für</strong> muss der Teilnehmer selbst tragen. Für Informationen über diesen Kurs und das<br />

Anmeldeformular wird auf die Internetseite von Eurolinguist verwiesen. Dieser Kurs kann auch beim <strong>HAN</strong>-<br />

Sprachenzentrum belegt werden.<br />

Freistellung NT2/Eurolinguist <strong>für</strong> deutschsprachige Studenten<br />

Du kannst eine Freistellung anfragen, wenn du den folgenden Anforderungen genügst:<br />

− du hast auf der weiterführenden Schule mindestens 2 Jahre Niederländisch als Unterrichtsfach gehabt<br />

− Du hast Niederländisch als schriftliches Prüfungsfach gewählt und diese Prüfung auch bestanden.<br />

Siehe dazu auch die Seite:<br />

Für allgemeine Informationen zu Sprachunterstützung siehe Paragraph 6.5 Sprachunterstützung.<br />

90


Anlage 1: Begriffsliste<br />

Abkürzungen<br />

• AS (OS): <strong>Ausbildungsstatut</strong><br />

• CROHO: „Zentralregister" <strong>für</strong> Ausbildungen des [niederländischen] Fachhochschulunterrichtes<br />

(Centraal Register Opleidingen Hoger Onderwijs).<br />

• DGGM: Die Direktion der Fakultät Gesundheits- und Sozialwesen der Fachhochschule Arnhem -<br />

Nijmegen (<strong>HAN</strong>)<br />

• DT: Teilzeit<br />

• DU: Dual<br />

• EVC: Anerkennung Erworbener Kompetenzen<br />

• FGGM: Die Fakultät Gesundheits- und Sozialwesen der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen<br />

(<strong>HAN</strong>)<br />

• FR: Fakultätsrat<br />

• <strong>HAN</strong>: Die Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (<strong>HAN</strong>)<br />

• <strong>HAN</strong>-SIS: Studenten-Informationssystem der Fachhochschule (<strong>HAN</strong>)<br />

• IDS: Internationales Diplom-Supplement<br />

• MR: Mitbestimmungsrat<br />

• NVAO: Niederländisch-Flämisch Akkreditierung Organisation<br />

• OER: Unterrichts- und Prüfungsordnung<br />

• PEP (POP): Persönlicher Entwicklungsplan<br />

• SA (DC): Ständiger Ausschuss<br />

• SBU: Studienbelastungsstunden<br />

• SIA: Studenten-Immatrikulationsverwaltung<br />

• SLB (SLB): Studienlaufbahnbegleitung<br />

• SLB-er (SLB-er): Studienlaufbahnbegleiter<br />

• STP: Studienpunkte<br />

• UE (OWE): Unterrichtseinheit<br />

• Vorstand: Der Vorstand (College van Bestuur – CvB) der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen<br />

(<strong>HAN</strong>)<br />

• VT: Vollzeit<br />

• WHW: Das [niederländische] "Hochschulrahmengesetz" (Wet op het Hoger Onderwijs en<br />

Wetenschappelijk onderzoek)<br />

Im Studentenstatut und in den beigefügten Ordnungen werden die Begriffe folgendermaßen definiert:<br />

(Wichtigste Begriffe in alphabetischer Reihenfolge)<br />

A<br />

• Ablehnung (Wraking): Das durch den Kläger oder Angeklagten kenntlich Machen seiner<br />

Meinung, dass auf Grund von Fakten und/oder Umständen ein unparteiisches Urteil eines<br />

Mitglieds oder Vorsitzenden eines Beschwerde- oder Berufungsausschusses erschwert wird, mit<br />

der Absicht dieses Mitglied oder den Vorsitzenden ersetzen zu lassen.<br />

• Amtlicher Schriftführer (Ambtelijk secretaris): ein Mitarbeiter, der <strong>für</strong> einen Ausschuss<br />

vorbereitende und administrative Arbeiten verrichtet. Er ist Teil des Ausschusses, jedoch ohne<br />

Stimmrecht.<br />

• Arbeitsfeld Empfehlungsausschuss (Beroepenveldcommissie): Ein mit der Ausbildung oder<br />

dem <strong>Institut</strong> verbundener Empfehlungsausschuss, bestehend aus Vertretern des entsprechenden<br />

Arbeits- / Berufsfeldes, <strong>für</strong> welches ein Major / Bereich Studenten ausbildet. Der Ausschuss gibt<br />

Empfehlungen zur Qualität, zum Inhalt und zum Endniveau der Ausbildung mit dem Ziel, dass das<br />

Curriculum gut an das Berufsfeld anschließt. Der Ausschuss überwacht außerdem die Prüfung<br />

des Endniveaus der Ausbildung.<br />

• Werktag (Werkdag): Tage, außer Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feier- oder Ferientage<br />

• Associate degree Programm (Associate-degreeprogramma): Ein bei der CROHO registriertes<br />

zweijähriges Programm innerhalb einer Bachelorausbildung im Fachhochschulunterricht, welches<br />

zu einem neuen gesetzlichen Grad führt, dem Associate degree.<br />

• Aufsichtsführende(r) (Surveillant): Die Person, die im Prüfungsraum Aufsicht führt.<br />

• Aufsichtsrat (Raad van Toezicht): der Aufsichtsrat der <strong>HAN</strong>.<br />

91


• Ausbildung (Opleiding): Eine Bachelor- oder Masterausbildung, beziehungsweise eine andere<br />

bei der CROHO registrierte Ausbildung im Sinne des Artikels 7.3 des „Hochschulrahmen-<br />

Gesetzes“ (WHW), die durch die <strong>HAN</strong> organisiert wird und ein zusammenhängendes Angebot von<br />

Unterrichtseinheiten umfasst (wie in besagtem Artikel beschrieben).<br />

• Ausbildungsausschuss (Opleidingscommissie): Empfehlungsorgan der betreffenden<br />

Ausbildungsdirektion. Der Ausschuss spricht Empfehlungen zur OER aus und urteilt über die<br />

Weise, wie das ausbildungsinterne Qualitätsmanagement organisiert und ausgeführt wird.<br />

• <strong>Ausbildungsstatut</strong> (Opleidingsstatuut): der ausbildungsspezifische Teil des Studentenstatuts.<br />

Dieser umfasst Informationen zu Ansatz, Organisation und zur Durchführung des Unterrichts, den<br />

Studenteneinrichtungen, der Einrichtungen die Bezug haben zur Studienbegleitung, der<br />

"Unterrichts- und Prüfungsordnung" OER, sowie den ausbildungsspezifischen Regeln, die Rechte<br />

und Pflichten der Studenten festlegen.<br />

• Ausschuss Profilierungsfonds (Commissie Profileringsfonds <strong>HAN</strong>): ein Ausschuss wie in Artikel<br />

7.51 des „Hochschulrahmen-Gesetzes“ (WHW) beschrieben, der verantwortlich ist <strong>für</strong> das<br />

Bearbeiten von Anfragen <strong>für</strong> finanzielle Unterstützung von Studenten, die als Folge von<br />

besonderen Umständen wie im Gesetz genannt in Studienverzug geraten sind.<br />

B<br />

• Bachelorausbildung auf Fachhochschulniveau (Bacheloropleiding in het HBO): Ein<br />

vierjähriges Unterrichtsprogramm von 240 Studienpunkten. Dieses besteht aus einem Major von<br />

maximal 210 Studienpunkten und einem oder mehrerer Minoren von jeweils 30 Studienpunkten.<br />

Major und Minor zusammen führen den Studenten zum Bachelordiplom.<br />

• Bereich (Domein): Abgegrenztes Gebiet von Berufshandeln und sich hierauf beziehender<br />

Unterrichtsinhalt in Übereinstimmung mit der Bereichseinteilung <strong>HAN</strong>. Ein Bereich umfasst eine<br />

Ausbildung oder mehrere Ausbildungen.<br />

• Berufsaufgabe (Beroepstaak): Eine bedeutsame ganze Aufgabe, wie sie in aller Komplexität in<br />

der Wirklichkeit durch einen Berufsausübenden (Experten) durchgeführt wird. Die Berufsaufgaben<br />

sind die Bausteine <strong>für</strong> das Curriculum und beziehen sich meist auf mehrere Kompetenzen<br />

gleichzeitig. Auch: Bedeutungsvolle ganze Aufgabe des Berufshandels auf einem bestimmten<br />

Niveau.<br />

• Berufsfähig (Beroepsbekwaam): qualifiziert als Berufsstarter auf Grund des Bestehens durch das<br />

erfolgreiche Absolvieren des abschließenden Examens der Fachhochschulausbildung, die zu<br />

diesem Beruf ausbildet, auch startfähig genannt.<br />

• Berufsprodukt (Beroepsproduct): Das Resultat einer Berufsaufgabe.<br />

• Berufungsverfahren (Beroepsprocedure): Anfrage zur Streichung oder Änderung eines<br />

Beschlusses von einem da<strong>für</strong> angewiesenen Organ (z.B. dem Berufungsausschuss <strong>für</strong> Examen).<br />

• Beschleunigte Studiendauer (Versnelde studieduur): Tatsächliche Studienzeit eines Studenten,<br />

die kürzer als die regulär geplante Studiendauer der Ausbildung ist, auf Grund der Umsetzung<br />

einer höheren Studienbelastung pro Woche und/oder pro Unterrichtsperiode als die des regulären<br />

Unter-richtsprogramms.<br />

• Beschleuningtes Programm (Versneld programma): Tatsächliches geplantes Unterrichtsangebot<br />

mit einer Minimaldauer, die kürzer als die regulär geplante Studiendauer ist, <strong>für</strong> eine Zielgruppe,<br />

die sich durch nachweisliche Eigenschaften und Kompetenzen kennzeichnet, um eine höhere<br />

Studienbelastung pro Woche und/oder pro Unterrichtsperiode umzusetzen als die des regulären<br />

Unterrichtsprogramms.<br />

• Beschwerdeverfahren (Bezwaarprocedure): Anfrage zur Neuerwägung eines Beschlusses bei<br />

dem Organ (der Direktion oder des Prüfungsausschusses), welches den Beschluss gefasst hat.<br />

• Betrug (Fraude): Jedes Handeln (darunter Plagiats-Betrug), oder Unterlassen, wovon der<br />

Betroffene wusste oder wissen musste, dass dieses Handeln oder Unterlassen das Fällen eines<br />

Urteils über die Kenntnis, das Verständnis oder die Fähigkeiten einer Person auf die richtige Art<br />

und Weise vollständig oder teilweise unmöglich macht.<br />

• Beurteilungskriterien (Beoordelingscriteria): Kriterien, oder auch Indikatoren genannt, an denen<br />

die Leistung / das Handeln / die Ausführung / die Produkte des Studenten beurteilt werden.<br />

92


• Body of ...: Eine durch die Ausbildung getroffene Auswahl von Themen, die während der<br />

Ausbildung gelehrt und geprüft werden. Die Punkte werden mit der jeweiligen Art von Thema<br />

ersetzt. Oft wird dieser Term mit Bo abgekürzt.<br />

Beispiele sind:<br />

BoK = Body of Knowledge, betrifft professionelles Wissen;<br />

BoS = Body of Skills, betrifft professionelle Fertigkeiten;<br />

BoA = Body of Attitudes, betrifft professionelle Haltungsaspekte;<br />

BOM = Body of Methods, betrifft professionelle Methoden (gehandhabt bei CTO);<br />

BOAS = Body of Artistic Skills, betrifft Wissen im Bezug auf die Mediumfächer (gehandhabt bei<br />

CTO).<br />

• Büro Klagen und Uneinigkeiten (Bureau klachten en geschillen): eine Einrichtung der <strong>HAN</strong>, wie<br />

in Artikel 7.59a des „Hochschulrahmen-Gesetzes“ (WHW) beschrieben.<br />

• (Büro) Studentenangelegenheiten (Studentzaken): Service-Einheit des Ser-vice-Betriebs der<br />

<strong>HAN</strong> <strong>für</strong> Dienstleistungen <strong>für</strong> Studenten und Mitarbeiter der <strong>HAN</strong>, die Studenten der <strong>HAN</strong><br />

betreffen, wie z.B. das Einführen von Noten, Raumreservierungen und Stundenpläne.<br />

C<br />

• Curricular (Curriculair): Sich auf das Curriculum beziehend.<br />

• Curriculum (Curriculum): Die Gesamtheit von Prüfprogrammen, Unterrichtsangebot und<br />

Praxis/Praktikumsplanung.<br />

D<br />

• Unzulänglichkeit (Deficiëntie): Mängel in der geforderten Vorausbildung.<br />

• Delegation (Delegatie): Die Übertragung von Befugnis und Verantwortlichkeiten. Die Befugnis um<br />

im Namen eines Anderen einen Beschluss zu fassen.<br />

• Dienst Uitvoering Onderwijs (DUO): Ausführungsorganisation des Niederländischen<br />

Kulturministeriums (ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen) in welcher die<br />

Informationsverwaltungsgruppe (IB-Groep) und die Zentralen Finanzen Einrichtungen (CFI)<br />

untergebracht sind.<br />

• Dozent (Docent): Derjenige/Diejenige, welche(r) an der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen<br />

(<strong>HAN</strong>) angestellt ist und dort Unterrichtsaufgaben versieht.<br />

• Duale Ausbildung (duale opleiding): eine derartige Organisationsform der Ausbildung, dass<br />

Kompetenzen in gegenseitigem Zusammenhang in schulin-ternen en schulexternen Arbeits-<br />

/Lernsituationen entwickelt werden und dass das Folgen von Unterricht während einer oder<br />

mehrerer Perioden mit der Berufsausübung im Kontext von diesem Unterricht abgewechselt wird.<br />

Der Teil einer dualen Ausbildung, der aus dem Folgen von Unterricht besteht, wird als<br />

Unterrichtsteil bezeichnet.<br />

• Dublindeskriptoren (Dublin descriptoren): in europäischem Verband abgesprochene Kriterien <strong>für</strong><br />

das HBO-Bachelorniveau.<br />

E<br />

• Empowerment: jemanden stärker und selbstsicherer machen, vor Allem im Bezug auf die<br />

Kontrolle über das eigene Leben und das einfordern von seinen Rechten.<br />

• Examen (Examen): Ein Examen wie in Artikel 7.3 sowie 7.10 des „Hochschulrahmen-Gesetzes“<br />

bezeichnet.<br />

• Endqualifikationen/Qualifikationsziele (Eindkwalificaties/Eindtermen): gutumschriebene<br />

Zielsetzungen im Bereich von Kenntnis, Verständnis und Fertigkeiten, über welche ein Student<br />

verfügen muss, wenn er die Ausbildung abgeschlossen hat.<br />

• Externer Examinator (Externe examinator): eine vom Prüfungsausschuss angewiesene nicht bei<br />

der <strong>HAN</strong> tätige Person im Sinne von Artikel 7.12 des Hochschulrahmengesetzes (WHW).<br />

• Extracurricular / außercurricular (Extra-curriculair): Außerhalb des Curriculums fallend / Das<br />

Curriculum übersteigend.<br />

• Extraneus: Immatrikulationsform, bei welcher die bei der Fachhochschule immatrikulierte Person<br />

folgende Rechte hat: 1. Ablegung von Prüfungen der Unterrichtseinheiten, die zu der Ausbildung<br />

gehören sowie der Abschlussprüfung dieser Ausbildung. 2. Zugang zu den zur Fachhochschule<br />

gehörenden Einrichtungen und Sammlungen, es sei denn, nach Urteil der <strong>Institut</strong>sdirektion<br />

spräche die Art oder die Wichtigkeit des Unterrichts oder der Forschung dagegen.<br />

F<br />

• Fachhochschule (Hogeschool): Die Fachhochschule von Arnhem und Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />

• Fakultät (Faculteit): Organisatorische Einheit der <strong>HAN</strong> in der <strong>Institut</strong>e mit verwandten<br />

Ausbildungen zusammengefasst sind. Die <strong>HAN</strong> hat vier Fakultäten: Wirtschaft und Management;<br />

Technik; Bildung; Gesundheits- und Sozialwesen.<br />

93


• Fakultätsdirektion (Faculteitsdirectie): Die Direktion der Fakultät Gesundheits- und Sozialwesen<br />

der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />

• Fakultätsrat (Faculteitsraad): Mitbestimmungsorgan in der <strong>HAN</strong> auf Fakultätsniveau (Der Teilrat,<br />

wie in der Mitbestimmungsordnung der Fachhochschule Arnhem – Nijmegen (<strong>HAN</strong>) festgelegt).<br />

• Freier Minor (Vrije minor): ein Minor, den ein Student bei einer anderen (Unterrichts)Einrichtung<br />

studiert; oder ein Minor, der aus Teilen anderer Minoren oder Unterrichtseinheiten von <strong>HAN</strong>-<br />

<strong>Institut</strong>en oder einer anderen (Unterrichts)Einrichtung zusammengestellt ist.<br />

• Freistellung (Vrijstelling): der Beschluss des Prüfungsausschusses, dass ein Student nicht an<br />

der/den Prüfung(en) teilnehmen muss, die Bezug auf Unterrichtseinheiten haben, in denen<br />

Kompetenzen im Mittelpunkt stehen, die der Student nach dem Urteil des Prüfungsausschusses<br />

bereits ausreichend beherrscht.<br />

G<br />

• Gesetz: „Hochschulrahmengesetz" (Wet op het Hoger Onderwijs en wetenschappelijk Onderzoek<br />

–WHW).<br />

H<br />

• <strong>HAN</strong>-SIS: Studenten-Informationssystem der Fachhochschule (<strong>HAN</strong>). Siehe auch Studenten-<br />

Informationssystem.<br />

• <strong>HAN</strong>-Website: Die über die Startseite www.han.nl erreichbaren Internet-Seiten der<br />

Fachhochschule Arnhem – Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />

• Hauptphasefähig (Hoofdfasebekwaam): Der Student, der die propädeutische Phase erfolgreich<br />

durch das Bestehen des propädeutischen Examens abgeschlossen hat.<br />

• Honorsprogramm (Honoursprogramma): ein Vertiefendes oder erweiterndes Programm <strong>für</strong><br />

Studenten, die mehr können und wollen als das, was im regu-lären Unterrichtsprogramm<br />

angeboten wird. Das Folgen eines Honorsprogramms ist im Allgemeinen eine Ausweitung der<br />

Studienbelastung. Über ein Honorsprogramm können Studenten sodann zusätzliche<br />

Studienpunkte sammeln, auf die 210 Studienpunkte des Majors und die 30 Studienpunkte des<br />

regulären Minors.<br />

I<br />

• IB-Groep: Informationsverwaltungsgruppe, Verwaltungsorgan, das im Auftrag des<br />

niederländischen Kulturministeriums (Minister van Onderwijs, cultuur en wetenschappen) arbeitet.<br />

• <strong>Institut</strong> (Instituut): Arbeitseinheit innerhalb einer Fakultät, die eine oder mehrere Ausbildungen<br />

umfasst.<br />

• <strong>Institut</strong>sdirektion (Instituutsdirectie): Die Direktion eines <strong>Institut</strong>es innerhalb der Fachhochschule<br />

Arnhem – Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />

• Integrale Prüfung (Integrale toets):eine Prüfung, in der der Student zeigt, dass er den<br />

Zusammenhang der verschiedenen Berufsaufgaben sowie der daran relatierten<br />

Unterrichtseinheiten versteht und im praktischen Handeln hantieren kann.<br />

• Internationales Diplom-Supplement (Internationaal diplomasupplement - IDS): Ein<br />

englischsprachiges Dokument, dass den internationalen Vereinbarungen entspricht und folgende<br />

Informationen enthält: Eine Spezifizierung des erreichten Grades, kurze Informationen zum<br />

absolvierten Unterricht (und der hierin erreichten Studienpunkte), das Beurteilungssystem und die<br />

erzielten Studienergebnisse. Des Weiteren enthält das Dokument kurze Informationen zur <strong>HAN</strong><br />

University und zum niederländischen Unterrichtssystem.<br />

J<br />

• Judicium Abeundi: Die Befugnis des Vorstandes, in besonderen Fällen nach Empfehlung des<br />

Prüfungsausschusses und nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Interessen zu<br />

beschließen, dass ein Student <strong>für</strong> unbestimmte Zeit ausgeschlossen wird, und seine<br />

Immatrikulation auf Grund davon zu beenden, oder aber diese zu verweigern, wenn dieser<br />

Student sich durch seine Verhaltensweisen oder Äußerungen als ungeeignet <strong>für</strong> die Ausübung<br />

einer oder mehrerer Berufe, oder aber <strong>für</strong> die praktische Vorbereitung der Berufsausübung, in der<br />

ihn die durch ihn belegte Ausbildung ausbildet/ausbilden wird, gezeigt hat.<br />

K<br />

• Kohorte (Cohort): eine Gruppe von Studenten die zum selben Stichtag <strong>für</strong> eine Ausbildung<br />

immatrikuliert werden, <strong>für</strong> welche die in diesem Moment geltende Unterrichts- und<br />

Prüfungsordnung <strong>für</strong> die regulär geplante Studiendauer zutreffend ist.<br />

94


• Kompetenz (Competentie): Eine integrierte Gesamtheit von Wissen und Einsichten, Fertigkeiten<br />

und Haltungen. Eine Kompetenz ist die Fähigkeit, die <strong>für</strong> die Funktion/Rolle notwendigen<br />

Berufsaufgaben adäquat durchzuführen. Ein kompetenter Student ist in einem bestimmten<br />

Kontext in der Lage, die am besten geeigneten Handlungen und Hilfsmittel auszuwählen, um<br />

Berufsaufsgaben durchzuführen und die beabsichtigten Resultate zu erzielen.<br />

• Kontrollinstanz (seitens) Prüfungsbüros FGGM: Die durch den Koordinator des Prüfungsbüros<br />

FGGM bezeichnete Person, die im Falle unerwarteter Geschehnisse während einer schriftlichen<br />

Prüfung Entscheidungen fällt.<br />

• Koordinator (Coördinator): Die Koordinatoren u.a. des Propädeutikums, der Teilzeit- und der<br />

dualen Ausbildung, die im Namen der <strong>Institut</strong>sdirektion Ansprechpunkt und Organisator des<br />

entsprechenden Unterrichts sind.<br />

L<br />

• Lernlinie (leerlijn): Ein zusammenhängendes Ganzes von Unterrichtseinheiten, um ein<br />

bestimmtes Grundwissen oder bestimmte Grundfertigkeiten zur lernen. Eine Lernlinie hat einen<br />

Aufbau, der sich über ein oder mehrere Jahre erstreckt. Beispiele sind:<br />

- Die Forschungslernlinie (Onderzoeksleerlijn), die angibt, wie ein Student lernt,<br />

Forschungsergebnisse zu benützen und selbst zu forschen.<br />

- Die Lernlinie Professionelle Entwicklung (Leerlijn Professionele Ontwikkeling), die angibt, wie<br />

ein Student im Laufe der 4 Jahre eine beginnende professionelle Identität entwickelt.<br />

- Die konzeptuelle Lernlinie (Conceptuele Leerlijn), die angibt wie der Student Wissen und<br />

Denkfertigkeiten aufbaut.<br />

• Lernquelle(n) (Leerbron): Quelle(n), welche der Student zur Entwicklung seiner Kompetenzen<br />

nutzen kann, zum Beispiel: Vorlesungen, Arbeitsgruppen, Projekte, Literatur (Printmedien oder<br />

Digitalmedien), individuelle Aufträge, Praktikum, usw.<br />

• Lernroute (Leerroute): Dasjenige, was der Student nacheinander unternimmt, um die zu einer<br />

bestimmten Ausbildung gehörigen Kompetenzen zu erzielen.<br />

M<br />

• Major: Die Hauptrichtung der Bachelor-Ausbildung, in welcher der Student seine beruflichen<br />

Kompetenzen entwickelt. Der Major umfasst höchstens 210 Studienpunkte das Propädeutikum<br />

mitgerechnet.<br />

• Mandat (Mandaat): Die Übertragung von Befugnis ohne Übertragung der Verantwortlichkeit.<br />

Bezeichnet die Befugnis, im Namen eines anderen Entscheidungen zu treffen. In rechtlicher<br />

Hinsicht lässt sich hier nicht von einer Befugnisübertragung sprechen, weil der Mandatgeber dazu<br />

befugt bleibt, die mandatierte Befugnis selber auszuüben.<br />

• Masterausbildung auf Fachhochschulniveau (Masteropleiding in het HBO): Ein<br />

Unterrichtsprogramm, bei dem die Mindestzugangsvoraussetzung aus dem Zeugnis einer<br />

verwandten HBO-Bachelorausbildung besteht. Die Masterausbildung umfasst mindestens 60<br />

Studienpunkte und führt den Studenten zum Masterdiplom.<br />

• Minor: verpflichtete Unterrichtseinheit (Nebenfach) von mindestens 30 Studienpunkten, die sich<br />

auf eine Erweiterung oder eine Vertiefung des Studiums in der postpropädeutischen Phase richtet.<br />

Der Student kann aus dem zertifizierten und <strong>HAN</strong>-breiten Angebot von Minoren wählen oder<br />

selbst einen freien Minor zusammenstellen.<br />

• Mündliche Prüfung (Mondeling tentamen): eine Prüfung, die durch ein Gespräch zwischen dem<br />

Examinator und dem Student abgenommen wird.<br />

N<br />

• Nederlands-Vlaamse Accreditatieorganisatie (NVAO): eine auf einem Vertrag zwischen den<br />

Niederlanden und Flandern aufgebaute öffentliche binationale Einrichtung, die in beiden Gebieten<br />

die Qualität des Hochschulunterrichts durch u.a. das Beurteilen von Ausbildungen und das<br />

Verleihen eines Gütesiegels sichert.<br />

• Niveau: Andeutung <strong>für</strong> die Entwicklung der Beherrschung der Kompetenzen. Dies betrifft eine der<br />

folgenden Niveaus: Hauptphasefähig, Studienabschlussfähig, Berüfsfähig (es sei denn, dies wird<br />

explizit anders aufgeführt).<br />

• Nominale Studiendauer einer Ausbildung (Nominale studieduur van een opleiding) siehe die<br />

regulär geplante Studiendauer der Ausbildung.<br />

• Notfonds <strong>HAN</strong> (Noodfonds <strong>HAN</strong>): Der Notfonds ist eine Einrichtung <strong>für</strong> Studenten, die sich in<br />

einer finanziellen Notsituation befinden, welche auf keiner anderen Weise gelöst werden kann.<br />

95


• Nuffic (Niederländische Universitätsstiftung <strong>für</strong> internationale Zusammenar-beit im<br />

Hochschulwesen, Netherlands Universities' Foundation for International Cooperation, oder<br />

Stichting Nederlandse organisatie voor internationale samenwerking in het hoger onderwijs): eine<br />

niederländische non-profit Dienstleistungsorganisation und Expertisezentrum auf dem Gebiet von<br />

inter-national orientiertem Unterricht mit Sitz in Den Haag. Außerdem schenkt Nuffic Studenten<br />

und Unterrichtseinrichtungen in Entwicklungsländern be-sondere Beachtung, um Wissenslücken<br />

zwischen Ländern zu verkleinern.<br />

O<br />

• Organisationsform einer Ausbildung (Inrichtingsvorm van een opleiding): Die Form, in welcher<br />

eine Ausbildung betreut wird wie Vollzeit, Teilzeit und dualer Ausbildung.<br />

P<br />

• Personal (Personeel): Diejenigen Personen, die durch einen Arbeitsvertrag mit der „Stichting<br />

Hogeschool Arnhem/Nijmegen“ verbunden sind.<br />

• Persönlicher Entwicklungsplan - PEP (Persoonlijk ontwikkelingsplan - POP): Hierin legt der<br />

Student seine eigene Lernroute auf der Grundlage von Reflexion über zuvor / anderswo<br />

erworbene Kompetenzen sowie die <strong>für</strong> den entsprechenden Major/Minor zu entwickelnden<br />

Kompetenzen fest. Hierin wird er durch den Studienlaufbahnbegleiter unterstützt.<br />

• Portfolio (Portfolio): (digitaler) Aufbewahrungsort von Daten/Dokumenten, mit welchen ein<br />

Student seine eigene individuelle Entwicklung (den Lernprozess) ersichtlcih macht und sein<br />

erreichtes Niveau (Lernprodukte, Beweis von erworbenen Komptenzen und Beherschung von<br />

Berufsaufgaben) zeigt. Das Portolio erfüllt die Funktion eines persönlichen Lernarchifs, eines<br />

Interaktionsmittels zwischen Student und Ausbildung hinsichtlich der Planung, Entwicklung und<br />

den Leistungen eines Studenten, und in manchen Fällen die Beurteilung.<br />

• Postpropädeutische Phase (Postpropedeutische fase): Hauptphase, die Phase der<br />

Bachelorausbildung, die auf die propädeutische Phase folgt.<br />

• Praktikum (Stage): Außerschulisches Lernarrangement, das als Lernquelle zum Erwerb von<br />

Berufskompetenzen beiträgt.<br />

• Präsentationsteil des Portfolios (Presentatiedeel van het portfolio): Teil des Portfolios, in<br />

welchem Belege über die Beherrschung von Kompetenzen <strong>für</strong> Berufsaufgaben zwecks der<br />

Prüfungen oder integralen Prüfungen aufgenommen sind.<br />

• Profileringsfonds <strong>HAN</strong>: ein Fonds der <strong>HAN</strong> wie in Artikel 7.51 des „Hochschulrahmen-Gesetzes“<br />

(WHW) beschrieben, der finanzielle Unterstützung von Studenten, die als Folge von besonderen<br />

Umständen wie im Gesetz genannt in Studienverzug geraten sind, zuerkennt.<br />

• Propädeutische Phase (Propedeutische fase): Die erste Phase der Bachelorausbildung oder des<br />

Associate-degree-programmes mit einer Studienbelastung von 60 Studienpunkten.<br />

• Examinator (Examinator): Die durch den Prüfungsausschuss angestellte Person, wie in Artikel<br />

7.12 des „Hochschulrahmengesetzes“ bezeichnet.<br />

• Prüfling (Examinandus): Der bei der Ausbildungsstätte immatrikulierte Student oder Extraneus,<br />

der eine Prüfung absolviert.<br />

• Prüfung (Tentamen): die Ermittlung des Kompetenzstandes eines Studenten, bestehend aus dem<br />

Zusammenhang zwischen Wissen, Einsicht, Fertigkeiten und Haltung sowie der Beurteilung des<br />

Ergebnisses dieser Ermittlung. Die Prüfung ist Teil einer Unterrichtseinheit und kann aus<br />

mehreren Teilprüfungen bestehen.<br />

• Prüfungsausschuss (Examencommissie): Der Ausschuss, wie in Artikel 7.12 WHW bezeichnet,<br />

der <strong>für</strong> eine Ausbildung oder Gruppe von Ausbildungen eingesetzt wird.<br />

• Prüfungsempfehlungsausschuss (Examenadviescommissie): Ein durch den<br />

Prüfungsausschuss eingerichteter Ausschuss auf Ausbildungsniveau, der auf der Basis eines<br />

Mandates – erteilt durch den Prüfungsausschuss – befugt ist, laufende Examensangelegenheiten<br />

innerhalb der jeweiligen Ausbildung zu regeln.<br />

R<br />

• Regelstudienzeit der Ausbildung (Regulier geprogrammeerde studieduur van de opleiding): Die<br />

Minimaldauer der Ausbildung auf Grund das tatsächlich geplanten vollständigen Unterrichts der<br />

Ausbildung, auch nominale Studiendauer genannt.<br />

S<br />

• Schriftführer Prüfungsausschuss (Secretaris examencommissie): Ein Mitglied des<br />

Prüfungsausschusses, das zusammen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die<br />

täglich anfallenden Arbeiten des Ausschusses übernimmt.<br />

• Service-Betrieb <strong>HAN</strong> (Service Bedrijf <strong>HAN</strong>): Organisationsteil der <strong>HAN</strong> zur Unterstützung von<br />

Unterrichts-, Planungs- und Verwaltungsprozessen innerhalb der <strong>HAN</strong>.<br />

96


• Ständiger Ausschuss - SA des Prüfungsausschusses (Dagelijkse commissie - DC): Der<br />

Ausschuss, wie in Artikel 2.2 der Ordnung Prüfungsausschüsse bezeichnet.<br />

• Startfähig (Startbekwaam): qualifiziert als Berufsstarter auf Grund des Beste-hens durch das<br />

erfolgreiche Absolvieren des abschließenden Examens der Fachhochschulausbildung, die zu<br />

diesem Beruf ausbildet, auch berufsfähig genannt.<br />

• Student: Ein(e) Person, welche als Student an der Fachhochschule zum Absolvieren von<br />

Unterricht und/oder zur Ablegung von Prüfungen und Examen der Ausbildung immatrikuliert ist.<br />

• Studenten-Informationssystem (Studentinformatiesysteem - <strong>HAN</strong>-SIS): Hierin kann der Student<br />

seine Studienergebnisse und Studienverträge digital einsehen. Das <strong>HAN</strong>-SIS umfasst außerdem<br />

den Unterrichtskatalog und den Prüfungskatalog.<br />

• Studentenstatut: Das Studentenstatut, in welchem die Rechte und Pflichten von Studenten<br />

genannt werden. Dieses besteht aus 2 Teilen. Der ersten Teil ist dem einrichtungsspezifischen,<br />

<strong>HAN</strong>-breiten Teil. Dieser Teil umfasst Rechte und Pflichten von Studenten auf Basis des<br />

„Hochschulrahmen-Gesetzes“ (WHW) sowie eine Übersicht von Regelungen um die Rechte der<br />

Studenten zu schützen. In der Praxis wird dieser erste Teil "Studentenstatut" genannt. Der zweite<br />

Teil ist der ausbildungsspezifische Teil. Siehe hierzu "<strong>Ausbildungsstatut</strong>".<br />

• Studienabschlussfähig (Afstudeerbekwaam): Der Student, der den ersten Teil der<br />

postpropädeutischen Phase durch das Bestehen der dazugehörigen Prüfungen und integralen<br />

Prüfungen erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

• Studienbelastungsstunden (Studiebelastingsuur): Eine Einheit von 60 Minuten die <strong>für</strong> das<br />

Studium verwendet wird. Der Umfang von Unterrichtseinheiten wird ausgedrückt in<br />

Studienbelastungsstunden. Ein Studienpunkt steht <strong>für</strong> 28 Studienbelastungsstunden.<br />

• Studienempfehlung (Studieadvies): Empfehlung der Ausbildung an den Studenten über die<br />

Fortsetzung seines Studiums innerhalb oder außerhalb der Ausbildung, spätestens am Ende<br />

dessen ersten Jahres der Immatrikulation <strong>für</strong> die propädeutische Phase.<br />

• Studienjahr (Studiejaar): Der Zeitraum, der am 01. September beginnt und am 30. August des<br />

darauf folgenden Jahres endet. Für <strong>HAN</strong>-Studenten, deren Unterrichtsjahr am 1. Februar beginnt,<br />

gilt dann der Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Januar des Folgejahres als Studienjahr.<br />

• Studienlaufbahnbegleiter (Studieloopbaanbegeleider): Der Mitarbeiter, der mit der<br />

Studienlaufbahnbegleitung von einem oder mehreren Studenten betraut ist.<br />

• Studienlaufbahnbegleitung - SLB (Studieloopbaanbegeleiding - SLB): Aktivitäten, die sich<br />

darauf richten, Studenten in einer resultatorientierten Studienlaufbahn zu begleiten. Hierbei liegt<br />

die Betonung auf dem individuellen Studienfortschritt des Studenten.<br />

• Studienpunkt (Studiepunt): Einheit, die - in Übereinstimmung mit dem Gesetz - mit der<br />

normativen Studienbelastung von 28 Studienbelastungsstunden (SBUs) übereinstimmt.<br />

• Studienrichtung (Afstudeerrichting): eine Spezialisierung innerhalb einer Ausbildung wie in der<br />

Unterrichts- und Prüfungsordnung festgelegt.<br />

• Studienvertrag (Studiecontract): Der Vertrag mit konkreten Absprachen bezüglich des<br />

kurzfristigen Studienfortschritts, zu welchen sich beide Partner, d.h. der Student und die<br />

Ausbildungsstätte, verpflichten.<br />

T<br />

• Teilzeit-Ausbildung: eine Ausbildung die so eingerichtet ist, dass der Student die Möglichkeit hat<br />

nebst einer vollständigen Tagesarbeit anderweitig die benötigten Kompetenzen zu erwerben.<br />

• Timeslot: Form der Stundenplaneinteilung, wobei innerhalb einer Unterrichtsperiode bestimmte<br />

Zeitpunkte <strong>für</strong> bestimmte Aktivitäten reserviert werden.<br />

U<br />

• Unregemäßigkeit (Onregelmatigheid): Jedes Handeln oder Unterlassen in einer Situation, bei<br />

welcher der Betroffene durch eine oder mehrere uner-laubte Aktivitäten oder unerlaubtes<br />

Unterlassen bewusst oder unbewusst einen falschen Eindruck von seinem Wissen, seinem<br />

Verständnis und seinen Fertigkeiten hinsichtlich der Kompetenzbeherschung erweckt. Unter die<br />

Defi-nition von Unregelmäßigkeit fällt unter anderem auch Betrug.<br />

• Unterrichts- und Prüfungsordnung (Onderwijs- en examenregeling - OER): Eine Unterrichtsund<br />

Prüfungsordnung im Sinne des Artikels 7.13 des „Hochschulrahmen-Gesetzes“ (WHW) und<br />

ein Teil des ausbildungsspezifischen Teils des Studentenstatuts.<br />

• Unterrichtseinheit (onderwijseenheid): Grundeinheit des <strong>HAN</strong>-Unterrichts (ersetzt die Begriffe<br />

course, cursus, Unterrichtslehrarrangement, Modul usw.), wie im digitalen <strong>HAN</strong>-Unterrichtskatalog<br />

bezeichnet.<br />

• Unterrichtsmanager (Onderwijsmanager): Der Manager einer Ausbildung, die zum <strong>Institut</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Sozialstudien</strong> der FGGM gehört; dieser Manager erstattet der <strong>Institut</strong>sdirektion FGGM Bericht.<br />

97


• Unterrichtsperiode (Onderwijsperiode): Periode in einem Studienjahr, in wel-cher Unterricht<br />

angeboten wird. Bei der <strong>HAN</strong> ist dies eine Periode von 10 Wochen.<br />

• Lernwegunabhängige Prüfung (Leerwegonafhankelijk tentamen):Prüfung, bei der kein<br />

Gebrauch gemacht wird von der Unterrichtseinheit/ den Unterrichtseinheiten, in denen<br />

Kompetenzen im Mittelpunkt stehen, die der Student denkt zu beherrschen (entweder aufgrund<br />

eher bestandener Prüfungen oder Examen im Hochschulbereich oder auf andere Weise<br />

erworben).<br />

V<br />

• Verkürzte Studiendauer (Verkorte studieduur): Tatsächliche Studienzeit eines Studenten, die<br />

kürzer als die regulär geplante Studiendauer der Ausbildung ist, auf Grund des Eralts von<br />

Freistellungen und/oder abgelegten lernwegunabhängigen Prüfungen.<br />

• Verkürztes Programm (Verkort programma): Tatsächliches geplantes Unterrichtsangebot mit<br />

einer Minimaldauer, die kürzer als die regulär geplante Studiendauer ist, <strong>für</strong> eine Zielgruppe, die<br />

sich durch die Möglichkeit zum Erhalt eines Freistellungspacketes kennzeichnet.<br />

• Verwaltung Studentenanmeldung (Studenten Inschrijf Administratie SIA): Teil der Service-<br />

Einheit <strong>für</strong> Studenten Angelegenheiten des Service-Betriebs der <strong>HAN</strong>, die das Back-Office<br />

rundum die Anmeldung, Immatrikulation und Ex-matrikulation von Studenten betreut.<br />

• Vollversammlung (Gezamenlijke vergadering): Sitzung zu gemeinsamen Punkten der<br />

Ausbildungsausschüsse, die zu einem <strong>Institut</strong> gehören.<br />

• Vollzeitunterricht (Voltijd onderwijs): Unterricht, der so eingerichtet ist, dass die ganze Woche <strong>für</strong><br />

den Studenten zum Erwerben der benötigten Kompetenzen verfügbar ist.<br />

• Vorsitzender Prüfungsausschuss (Voorzitter examencommissie): Ein Mitglied des Personals<br />

welches dem Prüfungsausschuss vorsitzt.<br />

• Vorstand (College van Bestuur - CvB): Der Vorstand (College van Bestuur – CvB) der<br />

Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (<strong>HAN</strong>).<br />

W<br />

• Berufungsausschuss <strong>für</strong> die Examen (College van Beroep): Der „Berufungsausschuss"<br />

(College van Beroep) der Fachhochschule Arnhem - Nijmegen (<strong>HAN</strong>) <strong>für</strong> die Examen wie in Artikel<br />

7.60 des Gesetzes bezeichnet. Dieser Ausschuss behandelt durch Studenten eingebrachten<br />

Widerspruch gegen Beschlüsse der Ausbildung über sie. Die Satzung des Berufungsausschusses<br />

<strong>für</strong> die Examen ist in das Studentenstatut der <strong>HAN</strong> aufgenommen.<br />

Z<br />

• Zäsur (Cesuur): die Grenze zwischen Ergebnissen, die als ausreichend – bestanden – und den<br />

Ergebnissen, die als ungenügend – nicht bestanden - beurteilt werden.<br />

• Zeugnis (Getuigschrift): Beleg, dass ein Examen im Fachhochschulunterricht erfolgreich<br />

abgeschlossen wurde.<br />

• Zulassungsprüfung (Toelatingsonderzoek): auch Colloquium doctum genannt, ist eine Prüfung,<br />

die von einem Zulassungsausschuss abgenommen wird mit dem Ziel, die Eignung des<br />

Betroffenen <strong>für</strong> die jeweilige Ausbildung festzustellen. Dabei wird auch ermittelt, ob der Betroffene<br />

die niederländische Sprache ausreichend beherrscht. Der Betroffene muss mindestens 21 Jahre<br />

oder älter sein.<br />

98


Anlage 2: Relevante „Namen“ und Anschriften <strong>HAN</strong><br />

(Vorstand (CvB) sowie Fakultät „Gesundheits- und Sozialwesen“ (FGGM)), SSHN und RU<br />

Hogeschool van Arnhem und Nijmegen<br />

Ruitenberglaan 31, Arnhem (0031-26) 3691500<br />

Postbus 5375, 6802 EJ Arnhem Fax (0031-26) 3691514<br />

College van Bestuur (Vorstand)<br />

Herr Dr. C.P. Boele, Vorsitzende<br />

Frau drs. K.F.E. Baele Stellvertretende Vorsitzende<br />

Fakultätsdirektion & Stab Gesundheits- und Sozialwesen (GGM)<br />

Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />

Fakultätsdirektor:<br />

Herr F.H.J. Stöteler<br />

Fakultätsbüro / Stab der Fakultätsdirektion:<br />

- Schriftführer der Fakultätsdirektion: Herr drs. B. Maertens MSc<br />

- Senior-Planungsmitarbeiter: Herr drs. N. de Bruijn<br />

- Sekretariat: Frau J. Veltman und Frau S. Freriks<br />

<strong>Institut</strong> Medizinische Hilfsberufe<br />

Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />

<strong>Institut</strong>sdirektorin:<br />

Herr drs. M. Pistorius, <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

Frau drs. T. Komen, stellvertr. <strong>Institut</strong>sdirektor:<br />

<strong>Institut</strong> <strong>für</strong> <strong>Sozialstudien</strong> (ISS)<br />

Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion:<br />

Frau drs. K. van Kammen<br />

Frau drs. J. Schaap<br />

<strong>HAN</strong> Sport und Bewegung<br />

Prof. Molkenboerstraat 3, Nijmegen (0031-24) 3511400<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen<br />

<strong>Institut</strong>sdirektor:<br />

Herr J. Hermans MSc, <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

Offene Stelle, stellv. <strong>Institut</strong>sdirektor<br />

<strong>Institut</strong> Krankenpflege-Studien (IVS)<br />

Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />

<strong>Institut</strong>sdirektion:<br />

Frau drs. C. van Mierlo-Renia, <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />

Frau M. Beckers MSM, stellv. <strong>Institut</strong>sdirektorin<br />

(Business Unit) VDO Weiterbildung und Beratung<br />

Berg en Dalseweg 81, Nijmegen (0031-24) 3530600<br />

Postbus 9029, 6500 JK Nijmegen Fax (0031-24) 3559866<br />

Direktor: Herr drs. F. van Westerhoven<br />

Schulgebäude Molkenboerstraat<br />

Professor Molkenboerstraat 3<br />

6524 RN Nijmegen (0031-24) 3277833<br />

99


Verwaltung Studentenanmeldung <strong>HAN</strong> (SIA)<br />

Antwoordnummer 2023<br />

sia@han.nl (0031-26) 3691045<br />

6800 WR Arnhem fax (0031-26) 3691750<br />

Service-Einheit Marketing, Kommunikation und Aufklärung (Standort FGGM)<br />

Gymnasion<br />

Heyendaalseweg 141, Nijmegen (0031-24) 3530469<br />

Postbus 30011, 6503 HN Nijmegen<br />

Teamleiterin: Frau drs. E. Otjens<br />

<strong>HAN</strong> - Infostelle (<strong>HAN</strong> VoorlichtingsCentrum - HVC) (Teil von MCV)<br />

info@han.nl / www.han.nl<br />

Bisschop Hamerhuis<br />

Verlengde Groenestraat 75, Nijmegen (0031-24) 3530500<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen<br />

Koordinatorin: Frau J. Steenwinkel<br />

International Office Nijmegen (Abschnitt des Servicezentrums Unterricht – SCO)<br />

Gymnasion<br />

Heyendaalseweg 141, Nijmegen (0031-24) 3530500<br />

Postbus 30011, 6503 HN Nijmegen<br />

Planungsmitarbeiter FGGM: Frau drs. Y. van der Meijs (seit dem 01-02-2009)<br />

Serviceeinheit Facilities, Standort GGM<br />

Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />

Leiter: Herr B. Horsting<br />

Service-Einheit Informations- und Kommunikationstechnologie GGM<br />

Kapittelweg 33, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />

Leiter: Herr G.J. van Hinthum<br />

Fakultätsrat GGM<br />

Bisschop Hamerhuis, Nijmegen<br />

Verlengde Groenestraat 75, Nijmegen (0031-24) 3531111<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen Fax (0031-24) 3531353<br />

Sekretariat: Frau S. Schiks<br />

Notfonds <strong>HAN</strong><br />

(Die Regelung wurde in den allg. Teil des Studenten Status übernommen)<br />

Kontaktpersonen:<br />

Herr drs. J. Stapel<br />

Siehe unter Studentendekane<br />

Studentendekane Fakultät FGGM<br />

Herr drs. J. Stapel (0031-24) 3531330 (C1.02) / 3531358<br />

Herr drs. T. van Amelsvoord (0031-24) 3531330 (C1.02) / 3531915<br />

Postbus 6960, 6503 GL Nijmegen<br />

100


Vertrauenspersonen Sexuelle Belästigung und Aggression<br />

(Die Melde- und Beschwerderegelungen bei sexueller Belästigung und Aggression sind im Allgemeinen Teil des<br />

Studentenstatuts als Anlage enthalten)<br />

Frau Marianne de Bruyn<br />

(0031-24) 3530933 (d)<br />

Frau Annet Krosenbrink<br />

Frau Pia in ‘t Veld<br />

Ombudsmann <strong>HAN</strong><br />

(Die Regelung zum Ombudswesen ist in der Anlage zum Allgemeinen Teil des Studentenstatuts enthalten)<br />

Herr drs. T. van Amelsvoord (siehe auch bei Studentendekane)<br />

Die Stiftung <strong>für</strong> Studentenunterkünfte in Nimwegen<br />

(Stichting Studenten Huisvesting Nijmegen - SSHN)<br />

Laan van Scheut 4, Nijmegen<br />

Postbus 1175, 6501 BD Nijmegen (0031-24) - 3594939<br />

Werktags: 10:00 und 16:30 Uhr, dienstags bis 19:00 Uhr<br />

info@sshn.nl www.sshn.nl<br />

Einrichtungen der RU (Radboud Universiteit), die auch <strong>für</strong> Studenten der Fakultät<br />

„Gesundheits- und Sozialwesen“ (FGGM) von Bedeutung sind:<br />

Für aktuelle Angaben siehe unter www.ru.nl<br />

Zentrale Studenten balie (0031-24) 3612345<br />

(Documentationszentrum <strong>für</strong> Ausbildungen, Berufe und Arbeitsmarkt)<br />

Beraterin <strong>für</strong> Studien- und Berufswahl (über die „Centrale Studentenbalie“)<br />

Studentenpsychologen (über die „Centrale studentenbalie“)<br />

Trainings (über die „Centrale Studentenbalie“)<br />

Comeniuslaan 6, Nijmegen<br />

Postbus 9102, 6500 HC Nijmegen<br />

Öffnungszeiten (balie) des Infoschalters:<br />

Montags bis freitags zwischen 10:00 – 17:00 Uhr<br />

Telefonische Sprechzeiten (balie) des Infoschalters:<br />

Montags bis freitags 08:30 – 09:00 Uhr sowie12:00 – 12:30 Uhr<br />

Universitair Sportcentrum (USC)<br />

Heyendaalseweg 141, 6525 AJ Nijmegen (0031-24) 3612392<br />

Öffnungszeiten:<br />

Montags bis freitags zwischen 08:30 – 23:00 Uhr;<br />

Samstags und sonntags 08:30 – 21:00 Uhr.<br />

Universitätsbibliothek (UB)<br />

Erasmuslaan 36, Postbus 9100, 6500 HA Nijmegen (0031-24) 3612400<br />

Öffnungszeiten:<br />

Montags bis donnerstags 08:30 bis 22:00 Uhr,<br />

Freitags von 08:30 bis 20:00 Uhr und<br />

Samstags von 09:00 bis 17:00 Uhr<br />

Sontags von 10:00 bis 17:00 Uhr<br />

Katalog im Internet unter: www.ru.nl/ubn<br />

101


Anlage 3: Gebäudeplan<br />

1. Rezeption<br />

2. Auditorium<br />

3. Kantine<br />

4. Seneca<br />

5. Sporthalle<br />

6. Campus-Laden<br />

7. Buchladen<br />

8. Vraagpunt (Frage-<br />

Schalter)<br />

9. Studienwechselpunkt<br />

10. ICT-Helpdesk<br />

11. Musikzimmer<br />

12. La Pluche<br />

13. Studentencafé<br />

14. Zentrale halle<br />

15. Innengarten<br />

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