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Orientierungsmappe Cybermobbing - Thun

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. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit<br />

einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr<br />

nach der Trennung begangen wurde. 146<br />

Nötigung<br />

Art. 181<br />

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung<br />

seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.<br />

(StGB)<br />

3.3.2 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)<br />

Grundsätze<br />

Art. 4<br />

1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.<br />

2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.<br />

3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben<br />

wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.<br />

4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für<br />

die betroffene Person erkennbar sein.<br />

5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich,<br />

so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei<br />

der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen<br />

muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen.<br />

Persönlichkeitsverletzung<br />

Art. 12<br />

1 Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich<br />

verletzen.<br />

2 Er darf insbesondere nicht:<br />

a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;<br />

b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;<br />

c. ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile<br />

Dritten bekanntgeben.<br />

3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein<br />

zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.<br />

Mädchenarbeit Stadt <strong>Thun</strong> August 2013 Seite 24 von 30

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