Orientierungsmappe Cybermobbing - Thun
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. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit<br />
einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr<br />
nach der Trennung begangen wurde. 146<br />
Nötigung<br />
Art. 181<br />
Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung<br />
seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe<br />
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.<br />
(StGB)<br />
3.3.2 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)<br />
Grundsätze<br />
Art. 4<br />
1 Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden.<br />
2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.<br />
3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben<br />
wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.<br />
4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für<br />
die betroffene Person erkennbar sein.<br />
5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich,<br />
so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei<br />
der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen<br />
muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen.<br />
Persönlichkeitsverletzung<br />
Art. 12<br />
1 Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich<br />
verletzen.<br />
2 Er darf insbesondere nicht:<br />
a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;<br />
b. ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;<br />
c. ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile<br />
Dritten bekanntgeben.<br />
3 In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein<br />
zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.<br />
Mädchenarbeit Stadt <strong>Thun</strong> August 2013 Seite 24 von 30