Leistungsorientierte Budgetierung - Hochschul-Informations-System ...
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• Leistungen der <strong>Hochschul</strong>leitung. Zielvereinbarungen stellen das Ergebnis eines<br />
konsensorientierten Aushandlungsprozesses dar, in dem beide Partner<br />
gleichberechtigt sein sollten (vgl. <strong>Hochschul</strong>rektorenkonferenz, 2005). Demgemäß<br />
sollten Zielvereinbarungen nicht nur Leistungsziele für die Fakultäten<br />
bzw. Fachbereiche definieren, sondern auch die seitens der <strong>Hochschul</strong>leitung<br />
zu erbringenden Leistungen benennen. An den hier einbezogenen Universitäten<br />
beziehen sich die Leistungen der <strong>Hochschul</strong>leitung zum einen auf die Zuweisung<br />
finanzieller Mittel (mit Ausnahme der Universität Gießen) sowie allgemeine<br />
Ressourcenzusagen und zum anderen auf allgemein unterstützende<br />
Funktionen im Zusammenhang mit der Erreichung der vereinbarten Ziele (z.B.<br />
Zusage beratender Unterstützungsleistungen durch Abteilungen der Zentralverwaltung,<br />
Änderung von Vorschriften, Einwirkung auf die Politik zur Verbesserung<br />
der Rahmenbedingungen z.B. für ausländische Studierende etc.). Die<br />
unterstützenden Leistungen sind in der Regel als Bemühenszusagen formuliert,<br />
da die Handlungsoptionen der <strong>Hochschul</strong>leitung z.T. durch die Entscheidungs-<br />
und Satzungskompetenz der Gremien sowie durch externe Faktoren<br />
begrenzt sind.<br />
• <strong>Budgetierung</strong>sfunktion. Wie bereits unter 10.1.1 ausgeführt, sind die verwendeten<br />
Zielvereinbarungen abgesehen von einer Ausnahme an allen in die vorliegende<br />
Untersuchung einbezogenen Universitäten direkt finanzierungsrelevant.<br />
Für eine im engeren Sinne leistungsbezogene <strong>Budgetierung</strong> ist von Bedeutung,<br />
in welchem Ausmaß die tatsächliche Erreichung der vereinbarten<br />
Ziele relevant für die Ressourcenverteilung ist. Dafür kommen zwei Optionen<br />
in Betracht:<br />
- Das Ausmaß der Zielerreichung wird zum Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung<br />
überprüft und als Kriterium für die Bemessung finanzieller<br />
Zuweisungen im Rahmen der nächstfolgenden Zielvereinbarung herangezogen.<br />
D.h. das Ausmaß, indem die vereinbarten Ziele durch die<br />
Fakultät bzw. den Fachbereich erreicht werden, wirkt sich auf die Ausgangssituation<br />
der Fakultät bzw. des Fachbereichs für die nächste Zielvereinbarungsrunde<br />
aus. Dies wird z.B. an der TU Berlin und an der<br />
Universität Bremen praktiziert.<br />
- Die Höhe der finanziellen Zuweisung wird direkt vom Ausmaß der Zielerreichung<br />
abhängig gemacht, d.h. bei Zielverfehlung werden zugesagte<br />
Mittel nicht zur Auszahlung gebracht bzw. zurückgefordert. Dies wird<br />
bisher an zwei Universitäten (FU Berlin und TU München) praktiziert,<br />
jeweils in Form eines Malusverfahrens (d.h. bei Nichterreichung von<br />
Zielen sind Teile der zugewiesenen Mittel zurückzuerstatten). Im Falle<br />
der TU München sind die bei Zielverfehlung zurückzuzahlenden Beträge<br />
fest in der Zielvereinbarung definiert, während in den Zielvereinbarungen<br />
der FU Berlin ein Ermessensspielraum der <strong>Hochschul</strong>leitung<br />
vorgesehen ist. Das an der TU München gewählte Vorgehen ist insofern<br />
bemerkenswert, als die tatsächliche Umsetzung von „Strafzahlungen“<br />
bei Zielverfehlungen nicht unproblematisch ist: Noch mehr als bei<br />
der automatisierten formelgebundenen Mittelverteilung stellt sich bei<br />
Zielvereinbarungen möglicherweise die Frage, inwieweit die Zielverfehlung<br />
im Einzelfall tatsächlich auf das Verschulden der jeweiligen Fakultät<br />
bzw. des Fachbereichs zurückzuführen ist und nicht auf externe<br />
Faktoren (z.B. Mittelkürzungen, Studierendenstreiks etc.). Eine konsequente<br />
Umsetzung vereinbarter Sanktionen wäre im letztgenannten<br />
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