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Leistungsorientierte Budgetierung - Hochschul-Informations-System ...

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• Leistungen der <strong>Hochschul</strong>leitung. Zielvereinbarungen stellen das Ergebnis eines<br />

konsensorientierten Aushandlungsprozesses dar, in dem beide Partner<br />

gleichberechtigt sein sollten (vgl. <strong>Hochschul</strong>rektorenkonferenz, 2005). Demgemäß<br />

sollten Zielvereinbarungen nicht nur Leistungsziele für die Fakultäten<br />

bzw. Fachbereiche definieren, sondern auch die seitens der <strong>Hochschul</strong>leitung<br />

zu erbringenden Leistungen benennen. An den hier einbezogenen Universitäten<br />

beziehen sich die Leistungen der <strong>Hochschul</strong>leitung zum einen auf die Zuweisung<br />

finanzieller Mittel (mit Ausnahme der Universität Gießen) sowie allgemeine<br />

Ressourcenzusagen und zum anderen auf allgemein unterstützende<br />

Funktionen im Zusammenhang mit der Erreichung der vereinbarten Ziele (z.B.<br />

Zusage beratender Unterstützungsleistungen durch Abteilungen der Zentralverwaltung,<br />

Änderung von Vorschriften, Einwirkung auf die Politik zur Verbesserung<br />

der Rahmenbedingungen z.B. für ausländische Studierende etc.). Die<br />

unterstützenden Leistungen sind in der Regel als Bemühenszusagen formuliert,<br />

da die Handlungsoptionen der <strong>Hochschul</strong>leitung z.T. durch die Entscheidungs-<br />

und Satzungskompetenz der Gremien sowie durch externe Faktoren<br />

begrenzt sind.<br />

• <strong>Budgetierung</strong>sfunktion. Wie bereits unter 10.1.1 ausgeführt, sind die verwendeten<br />

Zielvereinbarungen abgesehen von einer Ausnahme an allen in die vorliegende<br />

Untersuchung einbezogenen Universitäten direkt finanzierungsrelevant.<br />

Für eine im engeren Sinne leistungsbezogene <strong>Budgetierung</strong> ist von Bedeutung,<br />

in welchem Ausmaß die tatsächliche Erreichung der vereinbarten<br />

Ziele relevant für die Ressourcenverteilung ist. Dafür kommen zwei Optionen<br />

in Betracht:<br />

- Das Ausmaß der Zielerreichung wird zum Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung<br />

überprüft und als Kriterium für die Bemessung finanzieller<br />

Zuweisungen im Rahmen der nächstfolgenden Zielvereinbarung herangezogen.<br />

D.h. das Ausmaß, indem die vereinbarten Ziele durch die<br />

Fakultät bzw. den Fachbereich erreicht werden, wirkt sich auf die Ausgangssituation<br />

der Fakultät bzw. des Fachbereichs für die nächste Zielvereinbarungsrunde<br />

aus. Dies wird z.B. an der TU Berlin und an der<br />

Universität Bremen praktiziert.<br />

- Die Höhe der finanziellen Zuweisung wird direkt vom Ausmaß der Zielerreichung<br />

abhängig gemacht, d.h. bei Zielverfehlung werden zugesagte<br />

Mittel nicht zur Auszahlung gebracht bzw. zurückgefordert. Dies wird<br />

bisher an zwei Universitäten (FU Berlin und TU München) praktiziert,<br />

jeweils in Form eines Malusverfahrens (d.h. bei Nichterreichung von<br />

Zielen sind Teile der zugewiesenen Mittel zurückzuerstatten). Im Falle<br />

der TU München sind die bei Zielverfehlung zurückzuzahlenden Beträge<br />

fest in der Zielvereinbarung definiert, während in den Zielvereinbarungen<br />

der FU Berlin ein Ermessensspielraum der <strong>Hochschul</strong>leitung<br />

vorgesehen ist. Das an der TU München gewählte Vorgehen ist insofern<br />

bemerkenswert, als die tatsächliche Umsetzung von „Strafzahlungen“<br />

bei Zielverfehlungen nicht unproblematisch ist: Noch mehr als bei<br />

der automatisierten formelgebundenen Mittelverteilung stellt sich bei<br />

Zielvereinbarungen möglicherweise die Frage, inwieweit die Zielverfehlung<br />

im Einzelfall tatsächlich auf das Verschulden der jeweiligen Fakultät<br />

bzw. des Fachbereichs zurückzuführen ist und nicht auf externe<br />

Faktoren (z.B. Mittelkürzungen, Studierendenstreiks etc.). Eine konsequente<br />

Umsetzung vereinbarter Sanktionen wäre im letztgenannten<br />

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