Insolvenz (Folien)
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Rechtsfragen der<br />
Unternehmenskrise und –<br />
sanierung<br />
D (1). <strong>Insolvenz</strong><br />
Ulla Reisch<br />
WS 2013/2014<br />
1
A. Einführung<br />
1. Formen der Unternehmenssanierung - alt<br />
außergerichtlicher<br />
Ausgleich<br />
gerichtliches<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
Ausgleich<br />
Konkurs<br />
Zwangsausgleich<br />
Liquidation<br />
Quote<br />
frei vereinbar<br />
40%<br />
20%<br />
gemäß Verwertung<br />
Fristen<br />
keine<br />
2 Jahre<br />
2 Jahre<br />
-<br />
Zustimmung<br />
100% 75% Kapital-<br />
50% Kopfmehrheit<br />
75% Kapital-<br />
50% Kopfmehrheit<br />
-<br />
2
2. Grundzüge - Ziele<br />
• Grundzüge<br />
- KO seit 1914<br />
- Unternehmensinsolvenzrecht: Förderung des Fortbetriebes/Entschuldung<br />
- Privatinsolvenzrecht: Entschuldung für natürliche Personen<br />
- Grenzüberschreitende <strong>Insolvenz</strong>sachverhalte: EUInsVO, Internationales<br />
<strong>Insolvenz</strong>recht (§§ 217 ff IO)<br />
• Ziel<br />
- Bestmögliche Gläubigerbefriedigung<br />
- Sanierung des Schuldners<br />
- Ziele der IO/IRÄG 2010<br />
• Erleichterung von Sanierungen<br />
•einheitliches <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
•Zurückdrängung der Konkursverschleppung – Motivierung<br />
der Schuldner für frühere Antragsstellung<br />
( Eigenverwaltung, 30 % Quote)<br />
•Zurückdrängung der Konkursabweisung mangels Masse<br />
→ Kritische Würdigung<br />
3
3.Gliederung der IO – Änderung der<br />
Terminologie<br />
1. Gliederung der IO:<br />
- Teil 1: <strong>Insolvenz</strong>recht (§§ 1 – 62)<br />
- Teil 2: <strong>Insolvenz</strong>verfahren (§§ 63 – 165)<br />
- Teil 3: Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (§§ 166–<br />
168)<br />
- Teil 4: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§§ 169–179)<br />
- Teil 5: Konkursverfahren ( §§ 180, 180a)<br />
- Teil 6: Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 – 216)<br />
- Teil 7: Internationales <strong>Insolvenz</strong>recht (§§ 217 – 251)<br />
- Teil 8: Allgemeine Verfahrensbestimmungen (§§ 252 – 263;<br />
statt §§ 171-179 KO)<br />
- Teil 9: Begleitregelungen ( §§ 264 – 275)<br />
4
3.Gliederung der IO – Änderung der<br />
Terminologie<br />
2. Änderungen der Terminologie (§ 275):<br />
- „<strong>Insolvenz</strong>ordnung“<br />
- „<strong>Insolvenz</strong>verfahren“<br />
- „<strong>Insolvenz</strong>gericht“<br />
- „<strong>Insolvenz</strong>gläubiger“<br />
- „Schuldner“<br />
- „<strong>Insolvenz</strong>verwalter“ ist der Überbegriff von Masseverwalter und<br />
Sanierungsverwalter<br />
- „Antrag auf Eröffnung eines <strong>Insolvenz</strong>verfahrens“<br />
- „Sanierungsplantagsatzung“<br />
- „<strong>Insolvenz</strong>quote“<br />
- „<strong>Insolvenz</strong>vermögen“<br />
- „Sanierungsplan“<br />
- Beibehalten: „Massegläubiger“, „Masseforderung“<br />
5
4.Inkrafttreten – IRÄG 2010<br />
• Grundsätzlich:<br />
- 01.07.2010, dh Anwendung auf <strong>Insolvenz</strong>verfahren, die nach dem<br />
30.06.2010 eröffnet werden.<br />
• Besonderheiten:<br />
- Für Anschlusskonkurse, die auf vor dem 01.07.2010 eröffnete<br />
Ausgleichsverfahren folgen, gelten die bisherigen Bestimmungen<br />
- §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d sind auf Anträge anzuwenden, die<br />
nach dem 30.06.2010 bei Gericht einlangen<br />
- § 31 ist auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die<br />
nach dem 30.06.2010 vorgenommen werden.<br />
- §§ 140 – 146, 148 – 165 anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme<br />
eines Sanierungsplanes nach dem 30.06.2010 bei Gericht einlangt<br />
- § 25b ist auch auf vor dem 01.07.2010 abgeschlossene Vereinbarung<br />
anzuwenden<br />
6
B. Grundzüge – Einflussmöglichkeiten der<br />
Gläubiger im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• <strong>Insolvenz</strong>grundsätze<br />
- Gläubigergleichbehandlung<br />
- Grundsatz der Universalität<br />
• Ediktsdatei (§§ 255 – 258)<br />
www.edikte.justiz.gv.at<br />
Bekanntgabe von Beschlüssen<br />
Verfahrenseröffnung und Verfahrenstand<br />
Verwertungen<br />
Unterbleiben der bes. Zustellung<br />
• Verfahrensbeteiligte<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Schuldner<br />
Gläubiger:<br />
<strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
Absonderungsgläubiger<br />
Aussonderungsgläubiger<br />
Massegläubiger<br />
Gericht<br />
Gläubigerversammlung<br />
Gläubigerausschuss 7
B. Grundzüge – Einflussmöglichkeiten der<br />
Gläubiger im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Letztverantwortung der <strong>Insolvenz</strong>gerichte<br />
<br />
<br />
Verfahrensabwicklung durch <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />
Entscheidung des <strong>Insolvenz</strong>gerichts:<br />
Entscheidung über Schließung des Unternehmens/ Unternehmensbereiches (§§ 114a, 115)<br />
Genehmigung der Verwertung von Unternehmen, des Anlage- und Umlaufvermögens, von<br />
Liegenschaften (§ 117)<br />
Bestätigung des Sanierungsplans, Zahlungsplans<br />
Dem <strong>Insolvenz</strong>gericht mitzuteilende Geschäfte (§ 116)<br />
Weisungserteilung an <strong>Insolvenz</strong>verwalter (§84)<br />
• Gläubigerversammlung<br />
- Alle verfahrensbeteiligten <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
- Anhörung in der Berichtstagsatzung über Fortführung<br />
- Einzelner InsGl kann Forderungen eines anderen InsGl in der<br />
Prüfungstagsatzung bestreiten<br />
- Abstimmung über Sanierungsplan/Zahlungsplan<br />
8
B. Gründzüge – Einflussmöglichkeiten der<br />
Gläubiger im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Gläubigerausschuss<br />
<br />
<br />
<br />
Zu bestellen, wenn<br />
<br />
<br />
Mitglieder:<br />
<br />
<br />
dies Eigenart oder bes. Umfang des schuldner. Unternehmens verlangt<br />
IVW beabsichtigt Abschluss eines nach § 117 zustimmungspflichtigen Geschäftes<br />
Besteht aus 3 bis 7 vom Gericht ernannten Mitgliedern (auf Vorschläge der Gläubiger ist<br />
Bedacht zu nehmen)<br />
Vorwiegend Gläubiger, Belegschaftsorgane, Interessensvertretung der Gläubiger (KSV,<br />
AKV) – Gläubigerstellung ist keine Voraussetzung<br />
Pflichten:<br />
Äußerung zu den in § 116 aufgezählten Geschäften, sonstige wichtige<br />
Vorkehrungen<br />
Zustimmung zu den in § 117 aufgezählten Geschäften<br />
‣ Aber Aufhebung der Entscheidung durch <strong>Insolvenz</strong>gericht möglich<br />
9
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
(Sanierungsplan, Verfahren)<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
außergerichtlicher<br />
Ausgleich<br />
Sanierungsverfahren<br />
mit<br />
Masseverwalter<br />
Sanierungsverfahren mit<br />
Eigenverwaltung unter<br />
Aufsicht des<br />
Sanierungsverwalters<br />
Konkursverfahren mit<br />
Masseverwalter<br />
Schuldenregulierungsverfahren<br />
• Sanierungsplan bis<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
• 20 %<br />
• 60/90 Tage - SPTS<br />
• = inhaltlich<br />
Zwangsausgleich wie<br />
bisher<br />
• Sanierungsplan<br />
bis <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
• 30 %<br />
• Sanierungsplan nach<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
• = Zwangsausgleich wie<br />
bisher<br />
Liquidation<br />
• wie bisher<br />
• Sanierungsverfahren<br />
ist nach § 166<br />
ausgeschlossen<br />
→ Gläubiger kann nur Konkursverfahren beantragen.<br />
10
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan, Verfahren)<br />
1. <strong>Insolvenz</strong>voraussetzungen<br />
Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung, kostendeckendes<br />
Vermögen<br />
INSOLVENZTATBESTÄNDE<br />
Zahlungsunfähigkeit<br />
Überschuldung*<br />
Freie<br />
Zahlungsmittel<br />
<br />
fällige<br />
Verbindlichkeiten<br />
Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockung<br />
(dauernd)<br />
(vorübergehend)<br />
AV<br />
UV<br />
EK<br />
FK<br />
Rechnerische Überschuldung oder<br />
(zu Liquidationswerten)<br />
Fortbestandsprognose NEGATIV<br />
§69KO: Konkursantrag<br />
Ohne schuldhaftes Zögern, max. 60 Tage Frist<br />
*nur bei Kapitalgesellschaften<br />
11
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
2. Konkurseröffnungsverfahren<br />
• Beschleunigung (§ 70 Abs 2):<br />
Belehrung über Möglichkeit Sanierungsverfahren / Sanierungsplan erfolgt in<br />
gerichtlicher Ladung zur Se-TS, nicht erst in dieser<br />
TS dürfen zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen nicht erstreckt<br />
werden<br />
→ PRAXIS: Ratenvereinbarungen, die nach der Se-TS abgeschlossen werden,<br />
werden nur mehr in Ausnahmefällen berücksichtigt (geringe Deckungslücke die für sich allein<br />
keinen <strong>Insolvenz</strong>grund darstellt)<br />
• Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse:<br />
Neubezeichnung ( § 71b ): „Nichteröffnung eines <strong>Insolvenz</strong>verfahrens mangels<br />
kostendeckenden Vermögens bei bestehender Zahlungsunfähigkeit“<br />
Erweiterung des Personenkreises der für den Kostenvorschuss Haftenden auf<br />
Gesellschafter mit mehr als 50 % Anteil ( § 72d )<br />
Erleichterung des Regresses für den Kostenvorschuss erlegenden Gläubiger<br />
( § 71d)<br />
→ Auf Antrag erhält Gläubiger Exekutionstitel für Rückerstattungsanspruch<br />
12
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
3.Sanierungsplan: § 141<br />
• Inhalt (Abs 1): 20 % Quote zahlbar in 2 Jahren ab Annahme<br />
des Sanierungsplans ( Ausnahme: für natürliche Personen, die<br />
kein Unternehmen betreiben; 20 % zahlbar in max. 5 Jahren)<br />
Achtung: gesamte Quote, nicht nur Mindestquote von 20 % ist<br />
in 2 Jahren zu bezahlen (Unternehmen soll kurzfristige<br />
Entschuldung ermöglicht werden)<br />
13
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
(Sanierungsplan, Verfahren)<br />
• Unzulässigkeitsgründe (Abs 2): Der Sanierungsplan ist unzulässig,<br />
- solange der Schuldner flüchtig ist;<br />
- wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen<br />
betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;<br />
- solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht<br />
vorgelegt und nicht vor dem <strong>Insolvenz</strong>gericht unterfertigt hat;<br />
- wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 – 151 oder gegen<br />
zwingende Rechtsvorschriften verstößt<br />
- wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt,<br />
insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;<br />
- wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein<br />
wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht<br />
zu<br />
berücksichtigen sind.<br />
- Besonderheiten für juristische Personen (Abs 3):<br />
- Abs 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass 1. und 3. Voraussetzung von<br />
Abs 2 auf alle organschaftlichen Vertreter zutrifft und 2. Voraussetzung von<br />
Abs 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutrifft<br />
14
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
→ Nichtvorlage der Bilanz ist kein Unzulässigkeitsgrund<br />
mehr;<br />
→ ebenso die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens vor<br />
weniger als 10 Jahren<br />
15
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4. Verfahren<br />
4.1. Konkursverfahren mit Liquidation<br />
• Antrag Schuldner oder Gläubiger<br />
- Deckung Verfahrenskosten<br />
• Eröffnungsbeschluss (Bekanntmachung in Ediktsdatei)<br />
• Masseverwalter wird tätig<br />
- Schließung des Unternehmens<br />
- Auflösung der Verträge<br />
- Forderungsprüfung<br />
- „Versilberung“ des Vermögens<br />
- Anfechtung<br />
- Betreibung der offenen Forderungen<br />
• Berichts- und Prüfungstagsatzung: Forderungsprüfung (Titel)<br />
• Schlusstagsatzung: Schlussrechnung (=SR/Verteilungsentwurf)<br />
- Konkursforderungen, die später als 14 Tage vor der<br />
Schlusstagsatzung angemeldet wurden, nehmen nicht mehr teil<br />
→ Details materieller Art später<br />
16
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
(Sanierungsplan, Verfahren)<br />
4.1 Konkursverfahren mit Liquidation<br />
Exkurs: Was ist Masseunzulänglichkeit ( §124 a)?:<br />
• Konkursmasse reicht nicht aus, um Masseforderungen zu erfüllen:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
MV hat dies dem <strong>Insolvenz</strong>gericht mitzuteilen (Wegfall ebenso)<br />
MV hat mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten<br />
<strong>Insolvenz</strong>gericht veröffentlicht dies in Ediktsdatei<br />
MV darf Rechtshandlungen zur Verwaltung und Verwertung vornehmen und<br />
dafür MF befriedigen<br />
→ Massegläubiger dürfen klagen, aber Exekutionen führen nur jene, die der MV<br />
wegen Verwaltung und Verwertung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit<br />
beauftragt hat.<br />
17
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />
• Prüfphase von längstens 90 Tagen ab Eröffnung<br />
• Prüfphase endet mit Berichtstagsatzung ( § 91a ), die mit Prüfungstagsatzung verbunden<br />
werden kann<br />
→MV prüft, ob Unternehmen kostendeckend geführt werden kann<br />
(allenfalls Fortführungskaution nach § 115 Abs 2)<br />
• Berichts- und Prüfungstagsatzung:<br />
- MV berichtet über kostendeckende Fortführung, dass<br />
Sanierungsplan den Interessen der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger entspricht und<br />
voraussichtlich erfüllbar ist.<br />
- dann Beschluss des <strong>Insolvenz</strong>gerichts nach Anhörung der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger auf<br />
Fortführung und allenfalls samt gesonderter Beurteilung → keine Unterscheidung mehr<br />
in befristeter und unbefristeter Fortführung und14 Tagesfrist für Schuldner für<br />
Einbringung eines Sanierungsplans<br />
• Sanierungsplan (Zurückweisung durch Gericht nach § 142 möglich)<br />
• Stellungnahme des Masseverwalters zu Sanierungsplan (§ 146), Antrag auf<br />
Kostenbestimmung, Schlussrechnung<br />
18
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />
• Sanierungsplantagsatzung (verbunden mit Rechnungslegungstagsatzung):<br />
- längstens in 6 Wochen ab Sanierungsplanantrag (§ 114c)<br />
- Änderung möglich, wenn nicht für die Gläubiger ungünstig<br />
- Erfordernisse für Annahme: Mehrheit der Anwesenden und 50 %<br />
Kapitalmehrheit der Anwesenden<br />
- keine obligatorische Stimmrechtsentscheidung bei<br />
Absonderungsgläubigern, die zugleich <strong>Insolvenz</strong>gläubiger sind (außer<br />
Ergebnis der Abstimmung hängt von Umfang des Stimmrechtes ab)<br />
- <strong>Insolvenz</strong>gläubiger, der zugleich Absonderungsgläubiger ist, hat<br />
bekannt zu geben, für welchen Betrag er das Stimmrecht begehrt<br />
- wenn der Sanierungsplan nicht in 90 Tagen angenommen wird<br />
→ Ende der Verwertungssperre<br />
- wenn Sanierungsplan nicht in 1 Jahr ab Konkurseröffnung<br />
angenommen, ist Unternehmensschließung vom Gericht anzuordnen<br />
(Erstreckung auf insgesamt 3 Jahre möglich wegen Krise - bisher 2 Jahre)<br />
19
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />
• Bestätigung des Sanierungsplans und Entscheidung über<br />
Verfahrenskosten:<br />
Versagungsgründe zwingend § 153, Ermessen § 154<br />
Ansprüche Aus- und Absonderungsgläubiger werden<br />
durch Sanierungsplan nicht berührt<br />
Bei Bestätigung des Sanierungsplans ist die gesicherte<br />
Forderung mit dem Wert der Sache begrenzt, an der das<br />
Absonderungsrecht besteht (§ 149)<br />
→ Achtung: Fiktionsverwertung, die auch für Zukunft wirkt, außer<br />
für Zinsen, die nachher entstehen (Oppositionsklage, Klage auf<br />
Herausgabe der Löschungserklärung bei Ablöse)<br />
20
C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />
• Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans<br />
= Aufhebung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens ( § 152b)<br />
• Rechtswirkungen des Sanierungsplans (§156):<br />
<br />
Schuldner wird von restlicher Verbindlichkeit befreit, unabhängig davon ob Gläubiger<br />
am Verfahren teilgenommen haben, an der Abstimmung über Sanierungsplan<br />
teilgenommen haben oder gegen Sanierungsplan gestimmt haben<br />
→ Ausnahme: Gläubiger, deren Forderungen aus Verschulden des<br />
Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben<br />
sind (§156 Abs 4)<br />
• Verzug § 156a:<br />
- Regelungen sind zwingend<br />
mindestens 14tägige Nachfrist/schriftl. Mahnung<br />
absolutes Wiederaufleben nur vereinbar, wenn in den letzten 5 Jahren vor<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung ein Sanierungsplan abgeschlossen wurde<br />
→relatives Wiederaufleben<br />
21
C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />
• Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls<br />
teilweise besicherter Forderungen § 156b IO:<br />
- § 66 AO übernommen<br />
- kein Verzug, wenn die bestrittene Forderung im<br />
Ausmaß der vorläufigen Feststellung bei Gericht<br />
sichergestellt wird, bei Absonderungsgläubigern der Ausfall<br />
bezahlt wurde<br />
• Daneben Tätigkeit des MV wie bei Liquidation:<br />
- Forderungsprüfung, Betreibung offener Forderungen,<br />
Anfechtung, Versilberung nicht betriebsnotwendiger<br />
Assets, allenfalls Vertragsauflösung, Teilbereichsschließung<br />
etc.<br />
22
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />
• EXKURS:<br />
Sanierungsplan mit Überwachung durch einen Treuhänder<br />
( §§ 157 – 157m):<br />
- Zur Überwachung der Erfüllung oder auch zu Verwaltung<br />
und Verwertung<br />
- gesamtes Vermögen muss übertragen werden<br />
- damit kann Treuhänder die Hereinbringung offener<br />
Forderungen, Anfechtungsansprüchen übertragen werden<br />
→gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung )<br />
23
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />
• Neustart:<br />
<br />
<br />
vorzeitige Löschung aus <strong>Insolvenz</strong>datei nach<br />
vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans über<br />
Antrag des Schuldners; Erfüllung ist Gericht<br />
nachzuweisen; dieses kann auf Kosten des Schuldners<br />
SV beiziehen(§256 Abs 3)<br />
Feststellung der Nichtigkeit des Sanierungsplans wegen<br />
Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer<br />
Krida (Verurteilung rk innerhalb von 2 Jahren ab<br />
Bestätigung des Sanierungsplans) durch Beschluss des<br />
<strong>Insolvenz</strong>gerichts (§ 158)<br />
→gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung )<br />
24
C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.3.Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung<br />
(allgemein)<br />
• nur für natürliche Personen, die Unternehmen betreiben; juristische<br />
Personen; Personengesellschaften; Verlassenschaften (§166)<br />
• bei drohender Zahlungsunfähigkeit schon Eröffnung möglich<br />
(§ 167 Abs 2)<br />
• nicht mehr möglich, wenn schon Konkursverfahren eröffnet<br />
• Vorliegen eines Sanierungsplans bei Eröffnung und Antrag des<br />
Schuldners (§ 167 Abs 1)<br />
• dann Sanierungsplantagsatzung in 60-90 Tagen ab Eröffnung<br />
(§ 168) – muss in Eröffnungsbeschluss schon genannt sein<br />
• TS wahrscheinlich: binnen 60 Tagen PTS/BTS und 5 – 6 Wochen<br />
später SanierungsplanTS/SchlussTS (aber: SanierungsplanTS<br />
könnte nach§ 168 mit PTS verbunden werden. Vgl § 74 Abs 3)<br />
• Verwertungssperre für 90 Tage (§ 168)<br />
25
C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.3. Sanierungsverfahren ohne EV<br />
• Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren:<br />
(§ 167 Abs 3)<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Anzeige der Masseunzulänglichkeit<br />
Sanierungsplanantrag wird zurückgezogen / Gericht weist Antrag zurück<br />
Sanierungsplan wird nicht angenommen und Tagsatzung wird nicht erstreckt<br />
→ Achtung: Dauer des Sanierungsverfahrens nicht zeitlich befristet (nur<br />
ERV!!); daher kein zeitliches Limit für Annahme, aber Verwertungssperre nach<br />
90 Tagen weg<br />
Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans<br />
• Sanierungsverfahren auch bei nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
geschlossenem und verwertetem Unternehmen möglich<br />
26
C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
(Sanierungsplan, Verfahren)<br />
4.4. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung<br />
• Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters<br />
• Voraussetzung:<br />
- Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % innerhalb von 2Jahren<br />
- Vermögensverzeichnis<br />
- Status<br />
- Finanzplan für die nächsten 90 Tage<br />
- die letzten 3 Jahresabschlüsse<br />
- Informationen über Mittelverwendung für Erfüllung des<br />
Sanierungsplans<br />
→alle Voraussetzungen müssen bei Eröffnung erfüllt sein; Angaben sind<br />
zu belegen, soweit zumutbar, Verbesserungsauftrag ( aber nicht Zeit<br />
dafür, diese erst zu erstellen)<br />
→ <strong>Insolvenz</strong>gericht prüft diese Unterlagen nur vorläufig, dh auf<br />
Vollständigkeit (inhaltliche Prüfung erst durch Sanierungsverwalter)<br />
27
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
(Sanierungsplan, Verfahren)<br />
4.4. Sanierungsverfahren mit EV<br />
• Eigenverwaltung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen ( wichtig für<br />
Prozessführungsbefugnis → bleibt beim Schuldner) sonst ohne EV!!!<br />
• Tagsatzungen:<br />
<br />
<br />
Gläubigerversammlung (kann mit BTS verbunden werden)<br />
innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung: Verwalter berichtet über<br />
Wirtschaftslage, Einhaltung des Finanzplans, Erfüllbarkeit des<br />
Sanierungsplans, Entziehungsgründe für EV<br />
SanierungsplanTS mit Prüfungs- und SchlussrechnungsTS innerhalb von 90 Tagen.<br />
• Aufgaben des Sanierungsverwalters (§ 178):<br />
Überprüfung der wirtschaftlichen Lage<br />
Überwachung der Geschäftsführung und Ausgaben für<br />
Lebensführung des Schuldners<br />
Bericht bis zur 1. Gläubigerversammlung / BTS (siehe oben)<br />
28
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
(Sanierungsplan, Verfahren)<br />
4.4. Sanierungsverfahren mit EV<br />
• wird Sanierungsplan nicht von Gläubigerversammlung innerhalb von 90<br />
Tagen ab Eröffnung angenommen, ist EV zu entziehen (Erstreckung über 90<br />
Tage möglich, aber dann erlischt EV; laut Dr. Mohr, Erstreckung auch<br />
innerhalb von 90 Tagen nicht möglich<br />
→kann in Sanierungsverfahren ohne EV (mit MV) übergehen<br />
→Entzug der EV ist in Ediktsdatei einzuschalten<br />
• Entziehung der EV (§ 170):<br />
• Nachteile für Gläubiger zu erwarten / Verletzung von Mitwirkungs- und<br />
Auskunftspflicht, Verfügungsbeschränkung wird zuwider gehandelt,<br />
Finanzplan nicht eingehalten, Status unrichtig, MF werden nicht bezahlt<br />
• Voraussetzungen des § 167 Abs 3 erfüllt sind<br />
• Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen<br />
29
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.4. Sanierungsverfahren mit EV<br />
• Umfang der EV (§ 171):<br />
Rechtshandlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes : EV<br />
→aber Unterlassung der Handlung bei Einspruch des<br />
Sanierungsverwalters<br />
Genehmigt durch Sanierungsverwalter:<br />
- Rechtshandlungen die nicht zum gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetrieb gehören<br />
- Rücktritt, Kündigung, Auflösung von zweiseitigen noch nicht<br />
erfüllten Verträgen, Bestand- und Arbeitsverträgen<br />
nach §§ 21, 23, 25<br />
Bewilligung durch Gericht:<br />
- Schließung oder Wiedereröffnung des Unternehmens<br />
30
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />
Verfahren)<br />
4.4. Sanierungsverfahren mit EV<br />
• dem Sanierungsverwalter vorbehalten (§ 172 )<br />
Anfechtung<br />
Forderungsprüfung<br />
Mitteilung der Geschäfte nach § 116<br />
Abschluss der Geschäfte nach § 117<br />
gerichtliche Veräußerung nach § 119<br />
Veräußerung von Sachen, an denen<br />
Absonderungsrecht besteht § 120<br />
Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a<br />
• Entlohnung des Sanierungsverwalters richtet sich nach den<br />
Regelungen für MV<br />
→ auch besondere Entlohnung nach § 82 Abs 3<br />
31
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
(Sanierungsplan, Verfahren)<br />
5.Exkurs:<br />
Unternehmensbereichsschließung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Was ist Unternehmensbereich iSd § 114a?<br />
<br />
Muss best. Funktionen innerhalb des Unternehmens haben<br />
<br />
Abgrenzung: einheitlicher Zweck, gleichartige Tätigkeit, best. Produktgruppe<br />
<br />
Es müssen ihm best. Erfolg + Aufwand zuordenbar sein<br />
• Voraussetzungen der Schließung eines Unt.bereiches?<br />
<br />
<br />
Materielle Voraussetzung: hohe Wahrscheinlichkeit der Erwirtschaftung von Verlusten<br />
Verfahrensrechtliche Voraussetzungen:<br />
<br />
<br />
<br />
Stellungnahme des GM, Gläubigerausschusses<br />
Schließungsantrag des IVW<br />
Schließungsbeschluss durch Gericht<br />
32
C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
(Sanierungsplan, Verfahren)<br />
5. Exkurs:<br />
Unternehmensbereichsschließung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Zeitpunkt der Schließung eines Unt.bereiches?<br />
<br />
Vorwiegend bis BTS; während des gesamten Vf möglich<br />
• Rechtswirkungen der Schließung eines Unt.bereiches?<br />
§ 25<br />
<br />
<br />
<br />
Ab Schließungsbeschluss 1 Monat: Kündigung durch IVW/ begünstigter<br />
bevorrechteter Austritt der DN (Vorteil?)<br />
Achtung: Kündigungsbeschränkungen!!<br />
Sämtliche Beendigungsansprüche stellen InsFo dar<br />
33
D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
1. Inhalt der Forderungsanmeldung<br />
2. Verspätete Anmeldung<br />
3. Bedeutung der Forderungsanmeldung<br />
insbesondere beim Sanierungsplan<br />
(Zwangsausgleich), Zahlungsplan<br />
4. Sicherstellung<br />
34
D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
1. Inhalt der Forderungsanmeldung<br />
• Bezeichnung der Konkurssache<br />
• anspruchsbegründender Sachverhalt für jede<br />
einzelne (Teil)forderung<br />
• Angabe der Beweismittel hierfür (z.B. Rechnungsnummer,<br />
Datum, GZ und Gericht)<br />
• Konkreter Rechtsgrund (z.B. Judikatschuld: Urteil, Vergleich,<br />
Rückstandsausweis; bei nicht titulierten Forderungen:<br />
Werklohn, Schadenersatz, Lohn, Darlehen<br />
• Aufschlüsselung in Kapital, Zinsen, Kosten<br />
35
D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
2. Verspätete Anmeldung<br />
• Anmeldungsfrist: Forderungen sind zur in der Ediktsdatei<br />
(www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlichten Frist anzumelden.<br />
- verspätete Anmeldungen sind gem. § 107 Abs1 IO nur bis 14 Tage vor der<br />
Schlussrechnungstagsatzung zulässig, danach grundsätzlich unbeachtlich; (außer<br />
Sanierungsplan)<br />
- formelle Zurückweisung ist jedoch nicht vorgesehen.<br />
• wird einem Zahlungsplan oder Sanierungsplan Bestätigung versagt<br />
→ dann nachträgliche Prüfung von verspätet eingelangten Konkursforderungen<br />
• entstandene Kosten aus einer verspäteten Anmeldung (insbesondere nachträgliche<br />
Prüfungstagsatzung) sind dem Masseverwalter zu ersetzen<br />
→ € 50 zuzüglich Ust pro Anmeldung<br />
• Gemäß § 134 IO haben Gläubiger die wegen einer verspäteten Anmeldung an einer<br />
Zwischenausschüttung nicht teilnehmen, bei der folgenden Ausschüttung Anspruch auf<br />
Vorausempfang in der Höhe der ausgeschütteten Teilquote, wenn dies ausdrücklich verlangt<br />
wird.<br />
→ ABER: dieser Anspruch besteht nicht, wenn es der Gläubiger unterlassen hat,<br />
seine bestrittenen Forderung innerhalb der ihm gesetzten Frist mittels Klage<br />
geltend zu machen ( gilt auch für Nachtragsverteilungen)<br />
36
D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
3. Bedeutung der Forderungsanmeldung<br />
• Hauptinteresse liegt laut Jud in der Teilnahme am Verfahren;<br />
Feststellung der Forderung schafft einen Exekutionstitel<br />
Stimmrecht, Quotenanspruch<br />
• zur Teilnahme an der Abstimmung berechtigen, festgestellte<br />
<strong>Insolvenz</strong>forderungen,<br />
• Stimmrecht für Absonderungsgläubiger nur, wenn beantragt und für<br />
unbesicherten Teil<br />
• Teilnahme an Abstimmung zunächst auch für<br />
Absonderungsgläubiger, nicht geprüfte, bestrittene oder bedingte<br />
Forderungen<br />
• wenn entscheidend für Abstimmungsergebnis, vorläufige Prüfung und<br />
Entscheidung des <strong>Insolvenz</strong>gerichts über Teilnahme<br />
37
D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
3. Bedeutung der Forderungsanmeldung<br />
• Sonderfall: Zahlungsplan<br />
<strong>Insolvenz</strong>gläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung<br />
über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben<br />
Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote<br />
nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage<br />
des Schuldners entspricht (§197 IO)<br />
Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an<br />
Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (bei Gericht §113a Abs<br />
1, Abs 2)<br />
Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts, wenn es nicht<br />
bis zur Abstimmung über den ZP geltend gemacht wurde (§<br />
113a Abs 2)<br />
38
D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
4. Sicherstellung<br />
4.1 Sicherstellung bei Sanierungsplan:<br />
• Sicherstellung von bestrittenen <strong>Insolvenz</strong>forderungen (§150 Abs 3):<br />
Voraussetzungen: Forderungsanmeldung, Bestreitung durch IVW/ <strong>Insolvenz</strong>gläubiger, Frist zur Feststellungsklage noch<br />
offen / Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht<br />
→ Sicherstellungsantrag nicht erforderlich<br />
Erlag bei <strong>Insolvenz</strong>gericht (Ausnahme: andere Vereinbarung mit <strong>Insolvenz</strong>gläubiger; zB bei MV)<br />
Wirkungen: Schuldner gerät nicht im Verzug, Gläubiger erwirkt Pfandrecht am Erlag<br />
Bestreitung nur durch Schuldner (§150 Abs 4): gleichfalls Erlag, außer Forderung war schon bei Eröffnung<br />
tituliert<br />
Verzugsfolgen § 156b<br />
• Sicherstellung von bedingten <strong>Insolvenz</strong>forderungen:<br />
Gläubiger einer bedingten Forderung kann Sicherstellung der Zahlung beantragen<br />
→ Sicherstellungsanspruch entsteht ex lege / bei Anmeldung beantragen?<br />
• Sicherstellung von Masseforderungen:<br />
Voraussetzung der Bestätigung des Sanierungsplans ist (§152 a Abs 1 Zf2)<br />
a) Fällige MF sind zu bezahlen, wenn sie feststehen (MV prüft Richtigkeit der MF, solange kein Titel vorliegt)<br />
b) Fällige, aber nicht feststehende MF sind sicherzustellen, wenn sie eingeklagt wurde<br />
→ entscheidend ist Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans<br />
Erlag bei Gericht (außer andere Vereinbarung zwischen MV und Gläubiger; bei MV)<br />
Nicht fällige MF, sind nicht sicherzustellen ( unabhängig ob Sie feststehen oder nicht)<br />
39
D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
4.2. Sicherstellung bei Verteilung<br />
• Sicherstellung von bestrittenen <strong>Insolvenz</strong>forderungen:<br />
<br />
<br />
Bei Zwischenverteilung: Quote für bestrittene <strong>Insolvenz</strong>forderung sicherzustellen, wenn Klagsfrist noch<br />
offen oder geklagt (§131 Abs3, Abs 4)<br />
→ Erlag bei Gericht<br />
Bei Schlussverteilung: über sämtliche bestrittene Forderungen muss endgültig entschieden sein<br />
→ Feststellungsprozess verhindert Schlussverteilung<br />
• Sicherstellung von bedingten <strong>Insolvenz</strong>forderungen:<br />
wenn anerkannt, dann bei Verteilung zu berücksichtigen<br />
wenn bestritten → Vgl Sicherstellung von bestrittenen Forderungen<br />
Erlag bei Gericht<br />
→ kein Sicherstellungsantrag erforderlich<br />
• Sicherstellung von Masseforderungen:<br />
<br />
<br />
Erinnerungen gegen Verteilungsentwurf<br />
Sicherstellung bei Verteilung nicht vorgesehen<br />
40
E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />
<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />
1. Eigentumsvorbehalt<br />
2. Pfandrecht<br />
3. Sicherungseigentum & - abtretung<br />
4. Sicherungszession<br />
5. Bürgschaft<br />
6. Garantie<br />
41
E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />
<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />
1. Eigentumsvorbehalt<br />
• Eigentumsvorbehalt ist im Gesetz nicht besonders geregelt.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Eigentumsübergang erst nach voller Preiszahlung.<br />
Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt<br />
aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, der eine Spaltung des<br />
Vollrechtes<br />
zur Folge hat.<br />
Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer.<br />
Zurücktreten und damit sein Vollrecht wieder herstellen und die Sache vom<br />
Käufer zurückfordern, kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur<br />
bei Verzug des Käufers.<br />
→ Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag<br />
aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion.<br />
Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer, ähnlich einem Mieter, aber mit<br />
Eigentumsanwartschaft<br />
→ Der Käufer trägt die Gefahr und genießt Besitzschutz.<br />
42
E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />
<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />
1. Eigentumsvorbehalt<br />
<br />
<br />
Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Eigentumsvorbehalt ist eine<br />
entsprechende Vereinbarung vor Übergabe (nicht auf Lieferschein, Rechnung;<br />
ausnahmsweise zulässig, wenn dauernde Geschäftsbeziehung besteht).<br />
Besondere Fälle:<br />
a) Verlängerter Eigentumsvorbehalt: In diesem Fall wird vereinbart, dass dem<br />
Verkäufer auch Ansprüche hinsichtlich des Kaufpreises aus einer zulässigen<br />
Weiterveräußerung durch den Vorbehaltskäufer sicherungsweise abgetreten<br />
werden.<br />
b) Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das (zurückbehaltene) Eigentum an der<br />
Sache soll auch der Sicherung anderer Forderungen des<br />
Vorbehaltsverkäufers gegen den Vorbehaltskäufer dienen; wegen<br />
Verletzung des Faustpfandprinzips in Österreich unwirksam.<br />
43
E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />
<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />
2. Pfandrecht<br />
• Pfandrechtsbegründung ist dingliche Sicherung an einer fremden, beweglichen,<br />
unbeweglichen Sache oder einem Recht.<br />
- Grundsätze: Spezialitätsprinzip (nur an bestimmt bezeichneten Sache),<br />
Akzessorietät (es muss ein zu sichernde Forderung bestehen), Publizität<br />
(Erkennbarkeit für Dritte: Faustpfandprinzip & Grundbuch)<br />
- Rechtswirksame Begründung: Titel (Pfandbestellungsvertrag), Modus<br />
(tatsächliche Übergabe/GB/Drittschuldnerverständigung/Buchvermerk)<br />
<br />
Verpfändung und Pfändung: Verpfändung ist die vertragliche Einräumung eines<br />
Pfandrechts zur Sicherung einer Forderung. Pfändung ist die Erwirkung eines<br />
exekutiven Pfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung<br />
einer (titulierten) Forderung.<br />
44
E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />
<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />
3. Sicherungsübereignung<br />
• Bei der Sicherungsübereignung ist der Wille der Vertragsparteien (im<br />
Unterschied zur Verpfändung) auf die ( bedingte ) Eigentumsübertragung<br />
(Vollrecht) mit der persönlichen Verpflichtung des Gläubigers gerichtet,<br />
von den im Eigentum liegenden Befugnissen nur zur Sicherung seiner<br />
Forderung Gebrauch zu machen.<br />
- Auch bei der Sicherungsübereignung ist eine (der<br />
Pfandrechtsbegründung entsprechende) Publizität zu wahren. Die<br />
Übergabe durch Erklärung ist daher für die Begründung von<br />
Sicherungseigentum nicht ausreichend.<br />
- Besondere Vorkehrungen sind daher etwa bei der Begründung von<br />
Sicherungseigentum an einem Warenlager zu treffen(Bestellung eines<br />
Lagerhalters und Zutrittsbeschränkungen).<br />
45
E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />
<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />
4. Sicherungszession (Sicherungsabtretung) von Forderungen:<br />
• Voraussetzungen sind:<br />
a) gültige (Global)Zessionsvereinbarung<br />
b) gültiger „Modus“ („Faustpfandprinzip“ gem. § 452 ABGB),<br />
wobei entweder das Setzen von Buchvermerken (in den OP-<br />
Listen und auf dem jeweiligen Kundenkonto) oder eine<br />
Drittschuldnerverständigung in Betracht kommen (nach der<br />
neuern Judikatur des OGH „gleichrangig“).<br />
→ Sollte die Sicherungszession nicht wirksam vor<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung begründet sein, stehen Eingänge im<br />
Fall der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung jedenfalls der Masse zu.<br />
46
E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />
<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />
• Wenn eine gültige Sicherungszession vorliegt, stellt sich in<br />
der <strong>Insolvenz</strong> des Kreditnehmers die Frage nach der<br />
Anfechtung.<br />
- Anfechtbarkeit kann gegeben sein:<br />
a) Hinsichtlich der (Global)Zessionsvereinbarung<br />
b) Hinsichtlich der Buchvermerke/Drittschuldnerverständigungen<br />
<br />
Anfechtbarkeit kann dabei vor allem nach den<br />
Bestimmungen der §§ 28 (Benachteiligungsabsicht)<br />
und 31 (Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder<br />
Überschuldung) vorliegen.<br />
47
E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />
<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />
5. Bürgschaft<br />
• Der Bürge übernimmt eine persönliche Zahlungsverpflichtung für den Fall dass der<br />
Hauptschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.<br />
- Gewöhnliche Bürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn<br />
der Hauptschuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert hat.<br />
- Ausfallsbürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn<br />
exekutive Schritte gegen den Hauptschuldner ergebnislos geblieben sind oder wenn über<br />
das Vermögen des Hauptschuldners ein <strong>Insolvenz</strong>verfahren eröffnet wurde.<br />
- Bürge und Zahler: der Bürge haftet solidarisch mit dem Hauptschuldner und kann daher<br />
gemeinsam mit dem Hauptschuldner in Anspruch genommen werden.<br />
- Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung bedarf der Schriftform (Schutz vor Übereilung).<br />
- Der zahlende Bürge hat einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner.<br />
48
E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />
<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />
6. Garantie:<br />
• Der Garant übernimmt die Verpflichtung, auf erste Anforderung –<br />
ohne Überprüfung des Rechtsgrundes – an den Gläubiger zu<br />
leisten.<br />
• Im Unterschied zur Bürgschaft keine Akzessorietät („Koppelung“<br />
an eine Forderung).<br />
• Auch der Garant hat im Zahlungsfall einen Regressanspruch<br />
gegen den Hauptschuldner.<br />
49
E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
1. Aussonderungsrechte (Eigentumsvorbehalt):<br />
• Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers der Konkurs eröffnet, hat<br />
der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gemäß § 44, sofern<br />
<br />
<br />
<br />
der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde,<br />
der Eigentumsvorbehalt vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung wirksam vereinbart wurde und<br />
die Gegenstände bei <strong>Insolvenz</strong>eröffnung noch vorhanden sind und nicht „fest“ mit<br />
anderen Sachen verbunden (z.B. verbaut) wurden<br />
→ den offenen Rechnungen zuordenbar sind<br />
• Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nach<br />
Rücktritt ein Anspruch auf Ersatzaussonderung des Entgelts oder der<br />
Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung zu.<br />
50
E.2. Geltend machen im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Dem Masseverwalter steht im Konkurs über das Vermögen des<br />
Vorbehaltskäufers im Rahmen seines Wahlrechts auch nach<br />
Sachübergabe der Rücktritt vom Vertrag nach § 21 Abs 1 IO<br />
offen, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde<br />
und der Eigentumsvorbehalt daher noch wirksam ist.<br />
• Verlängerung der Zwangsstundung nach § 11 Abs 2:<br />
Auf 6 Monate, wenn Fortbetrieb durch Erfüllung gefährdet<br />
ist;<br />
Nutzungsentgelt als Masseforderung;<br />
Ausnahme: Schwere persönliche oder wirtschaftliche<br />
Nachteile für den Gläubiger.<br />
51
E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
2. Absonderungsrechte (Pfandrechte Zurückbehaltungsrechte,<br />
Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung).<br />
• Voraussetzung: Rechtswirksame Begründung vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung.<br />
• Verwertungsmonopol durch den Masseverwalter.<br />
• Vorrang der freihändigen vor der kridamäßigen (exekutiven) Verwertung.<br />
• Der Erlös aus der Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, wird<br />
als „Sondermasse“ bezeichnet. Aus dieser Sondermasse werden zunächst sogenannte<br />
Sondermassekosten (z.B. Kosten der Verwaltung durch den Masseverwalter oder Kosten des<br />
Masseverwalters) abgedeckt und in weiterer Folge die Absonderungsgläubiger – wenn möglich zur<br />
Gänze andernfalls im Rang der Rangfolge – befriedigt; nur ein allfälliger Mehrerlöse (Hyperocha)<br />
fließt in die allgemeine Konkursmasse (§ 48 Abs 1,2).<br />
• Gemäß § 120 können Sachen an denen Absonderungsrechte bestehen vom Masseverwalter<br />
nur dann freihändig veräußert werden, wenn der MV die Absonderungsgläubiger von der<br />
beabsichtigten Veräußerung in Kenntnis setzt und ihnen die Möglichkeit gibt binnen 14 Tagen<br />
nach Verständigung Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist jedoch nur dann wirksam<br />
wenn der Absonderungsgläubiger glaubhaft macht, dass die gerichtliche Veräußerung für ihn<br />
erheblich vorteilhafter wäre. Darüber entscheidet das Konkursgericht endgültig.<br />
52
E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Verlängerung der Zwangsstundung nach § 11 Abs 2:<br />
- auf 6 Monate, wenn die Erfüllung der Ansprüche den Fortbetrieb gefährdet<br />
- Benutzungsentgelt als MF (plus Versicherung ? )<br />
Ausnahme: schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteil für<br />
Gläubiger ( Ablauf von Rückkaufsverpflichtung von Lieferanten? )<br />
• Zinsen § 48 Abs 1:<br />
- durch Absonderungsrecht gedeckte Zinsen können weiter bezahlt werden<br />
- aber: während 6 Monate ab Eröffnung nur in der für vertragsgemäße<br />
Zahlung vereinbarten Höhe → keine Verzugszinsen<br />
→ PROBLEM: Raten/Gesamtforderung vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung schon fällig<br />
und Verzugszinsen daher schon damals geschuldet<br />
53
E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Verteilung § 132:<br />
- Bei Berechnung des Ausfalls haben die nach der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
anfallenden Zinsen und Kosten außer Bedacht zu bleiben<br />
→ dh durch Zinsenlauf und Kosten kann kein Ausfall eintreten, wenn<br />
der Absonderungsgläubiger bei <strong>Insolvenz</strong>eröffnung voll<br />
besichert ist.<br />
ABER: ein bei <strong>Insolvenz</strong>eröffnung bestehender Ausfall soll sich nach<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung nicht mehr vergrößern<br />
• Rechte der Absonderungsgläubiger beim Sanierungsplan § 149<br />
vgl Folie 23<br />
• Zwangsverwaltung § 12d:<br />
• erlischt mit Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens<br />
• mit Ablauf des Monats der Eröffnung<br />
• wenn Eröffnung nach dem 15. Tag eines Monats, dann mit Ablauf des<br />
Folgemonats<br />
54
E.2. Geltend machen im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
3. Sonstiges:<br />
• Rechte am Arbeitseinkommen (§12a):<br />
a)Vertraglich vereinbarte Absonderungsrechte (z.B.<br />
Verpfändung) an einer Forderung auf Einkünfte aus dem<br />
Arbeitseinkommen/ sonstigen wiederkehrenden Leistungen<br />
mit Einkommensfunktion ( § 12 a) erlöschen 2 Jahre nach<br />
Ablauf des Kalendermonats, in dem die <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
erfolgte.<br />
b) Exekutiv erworbene Absonderungsrechte erlöschen mit<br />
Ablauf des Kalendermonats der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung (erst<br />
nach Ablauf des Folgemonats bei <strong>Insolvenz</strong>eröffnung nach<br />
dem 15. eines Monats).<br />
55
E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Sonderfall Vinkulierung:<br />
Unter Vinkulierung ist die Begründung einer „Zahlungssperre“ zu<br />
Gunsten einer bestimmten Person (meist Bank) zu verstehen (als<br />
Sicherungsinstrument kaum mehr gebräuchlich). Während der<br />
Rechtsprechung des OGH eine Zeit lang dazu tendierte, den<br />
Vinkulargläubiger als absondengsberechtigt zu beurteilen, geht der<br />
OGH nunmehr davon aus, dass die Vinkulierung nur relative<br />
Wirkung entfaltet und die entsprechende Versicherung daher in die<br />
Konkursmasse fällt.<br />
• Bestandgeberpfandrecht:<br />
Dem Bestandgeber steht gem. § 1101 ABGB für<br />
Bestandzinsrückstände bis ein Jahr vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ein<br />
gesetzliches Pfandrecht zu ( § 48 Abs 4).<br />
56
E.2. Geltend machen im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
4. Aufrechnung<br />
4.1. Allgemeines<br />
• Aufrechnung = Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne<br />
effektiven Leistungsaustausch<br />
• Zivilrechtliche Voraussetzungen (§§ 1438ffABGB):<br />
Einseitige Erklärung geg. Aufrechnungsgegner<br />
Gegenseitigkeit<br />
Gleichartigkeit<br />
Fälligkeit und<br />
Klagbarkeit der Forderungen<br />
57
E.2. Geltend machen im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
4. Aufrechnung<br />
4.2. Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• In §§ 19, 20 geregelt<br />
• Eröffnung eines <strong>Insolvenz</strong>verfahrens lässt die bestehende<br />
Möglichkeit zur Aufrechnung grds. unberührt<br />
• Aufrechenbare Forderung muss im <strong>Insolvenz</strong>verfahren daher<br />
nicht geltend gemacht/angemeldet werden (§ 19 Abs 1 IO); eine<br />
Anmeldung schadet aber nicht<br />
• Aufrechnung ist an keine Frist gebunden<br />
• Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige<br />
Willenserklärung gegenüber dem <strong>Insolvenz</strong>verwalter (gerichtlich<br />
oder außergerichtlich)<br />
58
E.2. Geltend machen im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
4. Aufrechnung<br />
4.2. Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• §§ 19, 20 gelten für Aufrechnung von <strong>Insolvenz</strong>forderungen<br />
gegen zur Masse gehörige Forderungen<br />
• Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der<br />
Masse unterliegt nur §§ 1438 ABGB<br />
• Aufrechnung nach Abschluss eines Sanierungsplans: mit dem<br />
die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil der <strong>Insolvenz</strong>forderung<br />
kann auch nach Bestätigung des Sanierungsplans<br />
aufgerechnet werden.<br />
59
E.2. Geltend machen im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
4. Aufrechnung<br />
4.2. Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Gesetzliche Aufrechnungsverbote sind auch im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren wirksam; vgl etwa<br />
§ 63 Abs 3 GmbHG: Aufrechnungsverbot gegen<br />
Einlageforderungen der Gesellschaft<br />
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen,<br />
die aufgrund des gesetzl. Rückzahlungsverbotes<br />
von der Aufrechnung ausgeschlossen sind<br />
• Vertragliche Aufrechnungsverbote sind unwirksam<br />
60
E.2. Geltend machen im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
4. Aufrechnung<br />
4.3. Einschränkung der Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Forderungen müssen einander bereits zum Zeitpunkt der<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung (und nicht erst zum Zeitpunkt der<br />
Aufrechnungserklärung wie nach ABGB) aufrechenbar gegenüberstehen<br />
(§ 20 Abs 1 IO)<br />
<br />
Dh <strong>Insolvenz</strong>gläubiger, die erst während des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens<br />
Schuldner der Masse werden, können nicht mit ihren<br />
<strong>Insolvenz</strong>forderungen aufrechnen<br />
• Eine in den letzten 6 Monaten vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung erworbene<br />
Forderung ist nicht aufrechenbar, wenn der Erwerber die<br />
Zahlungsunfähigkeit des GS zur Zeit des Erwerbs kannte oder kennen<br />
musste (§ 20 Abs 2 IO)<br />
61
E.2. Geltend machen im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
4. Aufrechnung<br />
4.3. Einschränkung der Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Beispiele/Einzelfälle:<br />
Beim Werkvertrag entsteht der Anspruch auf<br />
Werklohn idR bereits mit Abschluss des Vertrages<br />
(Fälligkeit erst nach Vollendung des Werks).<br />
• Eintritt des <strong>Insolvenz</strong>verwalters in schwebendes<br />
Rechtsgeschäft (Kauf- oder Werkvertrag):<br />
<strong>Insolvenz</strong>gläubiger wird nach hA nicht erst nach<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung Schuldner der Masse;<br />
Aufrechnung zulässig<br />
62
E.2. Geltend machen im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
4. Aufrechnung<br />
4.3. Einschränkung der Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
• Ausnahme von den Aufrechnungsbeschränkungen<br />
Verpflichtung zur Forderungsübernahme (§ 20 Abs 2 IO):<br />
Schuldner des Gs ist zur Forderungsübernahme verpflichtet und<br />
hatte bei Eingehung dieser Verpflichtung von der ZU keine<br />
Kenntnis bzw musste sie nicht kennen; vgl Regeressanspruch des<br />
Bürgen, wobei hA davon ausgeht, dass dieser Regressanspruch<br />
bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung<br />
entstanden ist<br />
Schadenersatzansprüche aus Vertragsverhältnissen gem §§ 21 – 25<br />
IO, in die der MV nicht eingetreten ist, sind aufrechenbar; sie<br />
entstehen nach hA im Kern bereits vor KE, vgl aber auch die<br />
ausdrückliche Regelung des § 20 Abs 3 IO)<br />
63
E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
5. Auswirkungen der <strong>Insolvenz</strong>/des außergerichtlichen Ausgleichs<br />
auf Bürgen:<br />
• Nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung:<br />
<br />
<br />
Nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung gilt § 18: Demnach mindern Zahlungen des Bürgen nach<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung den <strong>Insolvenz</strong>teilnahmeanspruch des Hauptgläubigers solange<br />
nicht, als dieser keine Vollzahlung erlangt hat<br />
Solange der Gläubiger keine Vollzahlung erlangt hat, kann der Bürge seinen<br />
Regressanspruch im <strong>Insolvenz</strong>verfahren des Hauptschuldners nicht geltend machen<br />
keine Verdoppelung der Forderungen<br />
• Beim Ag Ausgleich:<br />
<br />
Die Zustimmung der Bank zu einem außergerichtlichen Ausgleich hat demgegenüber<br />
zur Folge, dass – mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung mit dem<br />
Bürgen – auch die Verbindlichkeit des Bürgen auf Grund der Akzessorietät mit der<br />
Hauptforderung anteilig erlischt<br />
64
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
1. Allgemeines<br />
2. Erfüllung von zweiseitigen<br />
Rechtsgeschäften(§§ 21, 22 )<br />
3. Bestandverträge (§§ 23, 24 )<br />
4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz<br />
(§ 25 )<br />
5. Aufträge (§ 26)<br />
65
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
1. Allgemeines<br />
• IO regelt in §§ 21 – 26 die Auswirkungen der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung auf<br />
zweiseitig verbindliche (synallagmatische) Verträge, die zum Zeitpunkt der<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung weder vom GS noch von seinem Vertragspartner voll<br />
erfüllt sind<br />
• Für einseitig verbindliche Verträge (zB Schenkung) gelten allgemeine<br />
Regeln über die Wirkung der <strong>Insolvenz</strong> auf Forderungen und Verpflichtungen<br />
des GS.<br />
66
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
1. Allgemeines<br />
• Auflösungsklauseln – unwirksame Vereinbarungen (§ 25b):<br />
- Anwendung der §§ 21 bis 25a kann nicht im Voraus<br />
ausgeschlossen oder beschränkt werden<br />
- Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes oder der<br />
Vertragsauflösung nur für Fall der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ist<br />
unzulässig,<br />
Ausnahme nach § 20 Abs 4: Handelsgeschäfte<br />
mit börsennotierten Waren und Rohstoffen, soweit diese<br />
nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern ein<br />
reines Handelsgeschäft sind<br />
zumutbar, da Leistung als MF zu bezahlen sind<br />
Vertragsänderungsklauseln für Fall der <strong>Insolvenz</strong><br />
(zB Umstellung auf Vorauskasse, Zug um Zug Zahlen)<br />
sind wahrscheinlich zulässig<br />
67
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
1. Allgemeines<br />
• Auflösungssperre (§ 25a):<br />
- Auflösung innerhalb von 6 Monaten ab<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung nur bei wichtigem Grund, wenn<br />
Fortführung gefährdet wäre<br />
→ kein wichtiger Grund:<br />
- Verschlechterung der<br />
wirtschaftlichen Situation<br />
des Schuldners.<br />
- Verzug des Schuldners<br />
vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
→ Ausnahmen von der Auflösungssperre:<br />
• Schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des<br />
Vertragspartners<br />
• Ansprüche auf Auszahlung von Krediten<br />
• Arbeitsverträge (wegen Sonderregelung in § 25)<br />
68
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)<br />
• Grundsatz: der Schuldner der Masse hat voll zu leisten, der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger muss<br />
seine Forderungen hingegen anmelden und erhält bloß die <strong>Insolvenz</strong>quote.<br />
• Gilt auch wenn zweiseitige Verträge zum Zeitpunkt der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung bereits von<br />
einer Seite voll erfüllt wurden:<br />
Hat der Schuldner erfüllt, muss der Gegner voll an die Masse leisten<br />
Hat der Vertragspartner voll erfüllt, kann er seine Forderung aus dem Vertrag nur<br />
als <strong>Insolvenz</strong>forderung geltend machen<br />
• § 21 KO sieht eine Ausnahme von der Grundregel vor, sofern der Vertrag zum Zeitpunkt<br />
der Konkurseröffnung weder vom Schuldner noch vom Vertragspartner voll erfüllt wurde<br />
• <strong>Insolvenz</strong>verwalter wird ein Wahlrecht eingeräumt:<br />
Er kann in den Vertrag eintreten, ihn erfüllen und vom Vertragspartner Erfüllung<br />
verlangen, oder<br />
vom Vertrag zurücktreten; idF kann der Gläubiger den Ersatz des ihm dadurch<br />
verursachten Schadens als <strong>Insolvenz</strong>gläubiger geltend machen (verschuldensunabhängiger<br />
Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages, § 21 Abs 2)<br />
69
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)<br />
• Der vom <strong>Insolvenz</strong>verwalter erklärte Rücktritt wirkt ex nunc, es<br />
unterbleibt die weitere Erfüllung<br />
• Was der andere (tw) geleistet hat, bleibt in der Masse, mit<br />
Gegenleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist er<br />
<strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />
• Auch der <strong>Insolvenz</strong>verwalter kann nicht zurückfordern, was der<br />
Schuldner bereits geleistet hat, wohl aber einen<br />
Bereicherungsanspruch geltend machen, wenn der Wert des<br />
Geleisteten den der Gegenleistungen samt allfälliger<br />
Schadenersatzansprüche übersteigt.<br />
70
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)<br />
• Ausübung des Wahlrechts :<br />
<br />
<br />
<br />
erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung<br />
Ist an keine Form gebunden (daher auch stillschweigend möglich!)<br />
Kann während der Dauer des gesamten <strong>Insolvenz</strong>verfahrens erfolgen (es sei denn, dem<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalter wurde diesbezüglich eine Frist gesetzt)<br />
• Das <strong>Insolvenz</strong>gericht hat auf Antrag des Vertragspartners dem <strong>Insolvenz</strong>verwalter eine<br />
Erklärungsfrist zu setzen. Frist darf frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung enden. Lässt<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalter Frist verstreichen, bedeutet dies Rücktritt vom Vertrag<br />
• Nicht in Geld bestehende Leistungen des Schuldners (§ 21 Abs 2 letzter Satz):<br />
<br />
<br />
Verträge, wonach Schuldner Leistung (Naturalanspruch) erbringt<br />
gegenüber Kunden<br />
mit deren Erfüllung er in Verzug ist<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalter muss unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des<br />
Vertragspartners, längstens innerhalb von 5 Werktagen erklären, ob er Vertrag erfüllt<br />
zurücktritt<br />
<br />
Erklärt er sich binnen dieser Frist nicht, wird angenommen, dass er vom Geschäft<br />
zurücktritt<br />
71<br />
oder
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)<br />
• Auf beiden Seiten teilbare Leistungen (§ 21 Abs 4):<br />
<br />
<br />
<br />
Wahlrecht nach § 21 IO anwendbar<br />
Hat der Gläubiger zum Ztpkt der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung seine Leistung bereits<br />
tw erbracht, so erhält er für den, der erbrachten Teilleistung entspr Betrag<br />
eine InsF<br />
Dauerschuldverhältnisse werden wie Verträge auf teilbare Leistungen<br />
behandelt.<br />
• Kauf unter Eigentumsvorbehalt:<br />
<br />
<br />
Wählt der <strong>Insolvenz</strong>verwalter in der <strong>Insolvenz</strong> des Käufers Erfüllung und<br />
zahlt den Kaufpreis(rest), geht das Eigentum auf die Masse über<br />
Wählt der <strong>Insolvenz</strong>verwalter den Rücktritt, Kann der VK aufgrund seines<br />
Vorbehaltseigentums die Ware aussondern.<br />
72
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
3. Bestandverträge (§§ 23, 24)<br />
3.1. Allgemein<br />
• Bestandverträge werden durch die <strong>Insolvenz</strong>eröffnung grundsätzlich<br />
nicht berührt<br />
• <strong>Insolvenz</strong>verwalter tritt mit <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ipso iure in<br />
Bestandvertrag ein<br />
• Ansprüche aus der Zeit vor InsE sind <strong>Insolvenz</strong>forderungen, aus der<br />
Zeit nach InsE Masseforderungen<br />
73
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
3. Bestandverträge (§§ 23, 24 ):<br />
3.2. Bestandnehmerinsolvenz (§ 23)<br />
• Kündigung<br />
- Kündigungsrecht des Bestandgebers entfällt nach IRAG 2010<br />
- Kündigungsrecht steht nur mehr <strong>Insolvenz</strong>verwalter zu<br />
- kein Termin<br />
- Frist: gesetzliche/vertraglich kürzeste<br />
• Bestandgeberpfandrecht<br />
- Mietzinsrückstände aus dem letzten Jahr vor InsE sind durch das gesetzliche Vermieterpfandrecht<br />
geschützt (§ 1101 ABGB)<br />
• Räumungsexekution (§12c):<br />
Aufschiebung der Exekution zur Räumung eines Bestandobjektes, in dem das gemeinschuldnerische<br />
Unternehmen betrieben wird, auf Antrag des <strong>Insolvenz</strong>verwalters wegen Nichtzahlung von Bestandszins<br />
aus Zeit vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
Wird Forderung entsprechend Sanierungsplan befriedigt, ist Räumungsexekution auf Antrag einzustellen<br />
Bestandsverhältnis gilt dann als fortgesetzt<br />
Aufschiebung endet:<br />
Schließung des Unternehmens<br />
Rückziehung des Sanierungsplans / Zurückweisung durch das Gericht<br />
Sanierungsplan wird nicht angenommen<br />
Sanierungsplan wird Bestätigung versagt<br />
<br />
Forderung des Bestandgebers lebt nach § 156a wieder auf<br />
74
F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
3. Bestandverträge (§§ 23, 24)<br />
3. 3. Bestandgeberinsolvenz (§ 24):<br />
• IO sieht kein insolvenzspezifisches Kündigungsrecht vor<br />
• Mietzinsvorauszahlungen<br />
<br />
Wirken, sofern sie nicht verbüchert sind, nur für die Zeit, bis zu der das<br />
Bestandverhältnis dauert, wenn mit vereinbarter, sonst mit gesetzlicher Kündigungsfrist<br />
gekündigt wird (§ 24 Abs. 1)<br />
<br />
Regelung über Bestandzinsvorauszahlung ist im Bereich des MRG unanwendbar<br />
• Wird die Bestandsache im <strong>Insolvenz</strong>verfahren veräußert, gelten §§ 1120 ABGB (§ 24<br />
Abs 2):<br />
- Verbücherte Bestandrechte sind Dienstbarkeiten gleichgestellt, unverbücherte<br />
Bestandrechte können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist<br />
gekündigt werden<br />
- Der Kündigungsschutz des MRG ist jedoch auch hier zu beachten<br />
75
F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz ( § 25 ):<br />
• MV übt Rechte und Pflichten des AG aus, bei EV der<br />
Schuldner<br />
• § 45a AMFG gilt bei allen Verfahren<br />
• AVRAG gilt bei Verwertungen im Sanierungsverfahren mit<br />
EV<br />
• Außerordentliches Kündigungsrecht:<br />
- Schließung, kein Fortführungsbeschluss § 25 Abs 1 Z 1:<br />
→ innerhalb 1 Monat nach Bekanntmachung der<br />
Schließung bzw.nach BTS:<br />
• begünstigte Kündigung durch MV oder<br />
• berechtigter vorzeitiger Austritt des AN<br />
ACHTUNG: bei Teilbereichsschließung nur für AN im<br />
entsprechenden Bereich<br />
76
F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
4. Arbeitsverträge bei Arbeitsgeberinsolvenz (§ 25 ):<br />
- BTS mit Fortführungsbeschluss ( § 25 Abs 1 Z 2b 2. Satz):<br />
→innerhalb 1 Monat nach BTS in der Fortführung<br />
beschlossen wurde:<br />
• begünstigte Kündigung durch <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />
betreffend AN in einzuschränkenden Bereichen<br />
• berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des gekündigten AN<br />
- Sanierungsverfahren mit EV § 25c Abs 1c:<br />
→ innerhalb 1 Monats nach Eröffnung:<br />
• begünstigte Kündigung durch Schuldner mit<br />
Zustimmung des Sanierungsverwalters betreffend AN in<br />
einzuschränkenden Bereichen, wenn Aufrechterhaltung<br />
des AV das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des<br />
Sanierungsplans oder Fortführung gefährdet<br />
• Austrittsrecht des gekündigten AN<br />
77
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz (§ 25):<br />
- Beendigung / keine BTS bis zum 4. Monat (§ 25 Abs 1 Z 3):<br />
- Wenn bis zum 4. Monat keine BTS stattgefunden hat und die Fortführung nicht in der<br />
<strong>Insolvenz</strong>datei bekannt gemacht wurde:<br />
• berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des AN und<br />
• begünstigte Kündigung durch den <strong>Insolvenz</strong>verwalter im 4. Monat nach<br />
Eröffnung<br />
→ Auflösungsmöglichkeit bei Auslandsinsolvenzen<br />
→ jeweils:<br />
<br />
<br />
<br />
vom <strong>Insolvenz</strong>verwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise<br />
vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen<br />
Kündigungsbeschränkungen.<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalter ist bei außerordentlicher Kündigung nicht an gesetzliche Kündigungstermine<br />
gebunden<br />
Bei AN mit gesetzlichem Kündigungsschutz ist die 1-Monatsfrist gewahrt, wenn in diesem Zeitraum die<br />
Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eingebracht wurde<br />
<br />
Gleiches gilt für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG (wenn der <strong>Insolvenz</strong>verwalter beabsichtigt<br />
mind. 5 AN in Betrieben mit idR mehr als 20 und weniger als 100 AN zu kündigen)<br />
<br />
Beendigungsansprüche der AN<br />
• Kündigungsentschädigung:<br />
AN steht für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom MV einzuhaltenden Kündigungsfrist<br />
und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch<br />
zu.<br />
• Urlaubsentschädigung, Abfertigung<br />
→ <strong>Insolvenz</strong>forderungen, idR durch IAF gesichert<br />
78
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz (§ 25) :<br />
• Beschränkung der Auflösung nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ( § 25 Abs 3 ):<br />
- Austritt nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung für Vorenthalten bzw.<br />
Schmälerung des Entgelts vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ist, unwirksam<br />
ACHTUNG: • nur unwirksam, dh AV bleibt aufrecht – MV muss AN<br />
zum Kommen auffordern; wenn er nicht kommt, dann<br />
Entlassung<br />
•„Härteklauseln“ des OGH ( zB per Post aufgeben, kam<br />
erst nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung Verwalter zu)<br />
• Austritt nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung wegen Vorenthaltens von MF<br />
( § 46 Z 3a lit e)<br />
→ Austrittsrecht besteht auch bei Masseunzulänglichkeit<br />
• Beendigungsansprüche (§ 51 Abs 2 Z 2 lit a):<br />
- Beendigungsansprüche sind auch dann <strong>Insolvenz</strong>forderungen,<br />
wenn der Verwalter nach § 25 kündigt und während der<br />
Kündigungsfrist der AN wegen Nichtzahlung des Entgelts austritt<br />
79
F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
4. Exkurs: Betriebsübergang in der <strong>Insolvenz</strong><br />
• Ausnahme § 3 Abs 2 AVRAG nur für Betriebsübergänge im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />
(außer Sanierungsverfahren mit EV)<br />
Keine Anwendung in dem Fall, in dem eine Betriebsübernahme zwar vor, aber in<br />
Hinblick auf die <strong>Insolvenz</strong>eröffnung stattfindet.<br />
Keine Anwendung im Fall einer <strong>Insolvenz</strong>abweisung mangels Kostendeckung<br />
• „Betriebsübergangs-RL“ (2001/23/EG): Ausnahmen vom Übergang der AV nur dann<br />
zulässig, wenn die Veräußerung des Unternehmens in einem Konkursverfahren mit<br />
dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers erfolgt (vgl auch EuGH Rsp<br />
dazu: Abels (Slg 1985/469), d´Urso (C-362/89), Spano (C472/93), Dethier Equipement<br />
(C-319/94), Europièces SA (C-399/96)<br />
• OGH (7.2.2008, 9 ObA 161/07b): eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 AVRAG<br />
dahingehend, dass er nur auf jene <strong>Insolvenz</strong>verfahren anzuwenden ist, in denen es<br />
tatsächlich zur Auflösung des Unternehmens kommt, ist auch europarechtlich nicht<br />
geboten.<br />
80
F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
4. Exkurs: Betriebsübergang und <strong>Insolvenz</strong><br />
• Betriebsübergang im <strong>Insolvenz</strong>verfahren – AV von<br />
Betriebsratsmitgliedern: kommt es nach der Veräußerung im<br />
<strong>Insolvenz</strong>verfahren zur Weiterführung des unverändert fortbestehenden<br />
Betriebes durch den Erwerber, gehen die AV der Betriebsratsmitglieder ex<br />
lege auf den Erwerber über<br />
Ausschlaggebend ist die Fortführung des Betriebes unter Wahrung seiner<br />
Identität<br />
Betriebsübergang ist keine Betriebsstilllegung<br />
Betriebsverfassungsrechtlichen Bestandschutznormen gehen § 3 Abs 2<br />
AVRAG vor.<br />
• Für begünstigte Behinderte hat der OGH (9 ObA 161/07b) eine<br />
ähnliche Sonderstellung verneint; deren AV gehen in den Fällen<br />
der Anwendbarkeit des § 3 Abs 2 AVRAG nicht auf den Erwerber<br />
über<br />
81
F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />
5. Aufträge (§26)<br />
• Vom Schuldner erteilte Aufträge erlöschen mit<br />
<strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />
• Vom Schuldner gestellte Offerte bewirken keine Bindung des<br />
<strong>Insolvenz</strong>verwalters, sofern vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung noch keine<br />
Annahme erfolgt ist.<br />
• Offerte, die der GS vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung erhalten hat und noch<br />
nicht angenommen hat, bleiben aufrecht.<br />
82