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Insolvenz (Folien)

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Rechtsfragen der<br />

Unternehmenskrise und –<br />

sanierung<br />

D (1). <strong>Insolvenz</strong><br />

Ulla Reisch<br />

WS 2013/2014<br />

1


A. Einführung<br />

1. Formen der Unternehmenssanierung - alt<br />

außergerichtlicher<br />

Ausgleich<br />

gerichtliches<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

Ausgleich<br />

Konkurs<br />

Zwangsausgleich<br />

Liquidation<br />

Quote<br />

frei vereinbar<br />

40%<br />

20%<br />

gemäß Verwertung<br />

Fristen<br />

keine<br />

2 Jahre<br />

2 Jahre<br />

-<br />

Zustimmung<br />

100% 75% Kapital-<br />

50% Kopfmehrheit<br />

75% Kapital-<br />

50% Kopfmehrheit<br />

-<br />

2


2. Grundzüge - Ziele<br />

• Grundzüge<br />

- KO seit 1914<br />

- Unternehmensinsolvenzrecht: Förderung des Fortbetriebes/Entschuldung<br />

- Privatinsolvenzrecht: Entschuldung für natürliche Personen<br />

- Grenzüberschreitende <strong>Insolvenz</strong>sachverhalte: EUInsVO, Internationales<br />

<strong>Insolvenz</strong>recht (§§ 217 ff IO)<br />

• Ziel<br />

- Bestmögliche Gläubigerbefriedigung<br />

- Sanierung des Schuldners<br />

- Ziele der IO/IRÄG 2010<br />

• Erleichterung von Sanierungen<br />

•einheitliches <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

•Zurückdrängung der Konkursverschleppung – Motivierung<br />

der Schuldner für frühere Antragsstellung<br />

( Eigenverwaltung, 30 % Quote)<br />

•Zurückdrängung der Konkursabweisung mangels Masse<br />

→ Kritische Würdigung<br />

3


3.Gliederung der IO – Änderung der<br />

Terminologie<br />

1. Gliederung der IO:<br />

- Teil 1: <strong>Insolvenz</strong>recht (§§ 1 – 62)<br />

- Teil 2: <strong>Insolvenz</strong>verfahren (§§ 63 – 165)<br />

- Teil 3: Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (§§ 166–<br />

168)<br />

- Teil 4: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§§ 169–179)<br />

- Teil 5: Konkursverfahren ( §§ 180, 180a)<br />

- Teil 6: Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 – 216)<br />

- Teil 7: Internationales <strong>Insolvenz</strong>recht (§§ 217 – 251)<br />

- Teil 8: Allgemeine Verfahrensbestimmungen (§§ 252 – 263;<br />

statt §§ 171-179 KO)<br />

- Teil 9: Begleitregelungen ( §§ 264 – 275)<br />

4


3.Gliederung der IO – Änderung der<br />

Terminologie<br />

2. Änderungen der Terminologie (§ 275):<br />

- „<strong>Insolvenz</strong>ordnung“<br />

- „<strong>Insolvenz</strong>verfahren“<br />

- „<strong>Insolvenz</strong>gericht“<br />

- „<strong>Insolvenz</strong>gläubiger“<br />

- „Schuldner“<br />

- „<strong>Insolvenz</strong>verwalter“ ist der Überbegriff von Masseverwalter und<br />

Sanierungsverwalter<br />

- „Antrag auf Eröffnung eines <strong>Insolvenz</strong>verfahrens“<br />

- „Sanierungsplantagsatzung“<br />

- „<strong>Insolvenz</strong>quote“<br />

- „<strong>Insolvenz</strong>vermögen“<br />

- „Sanierungsplan“<br />

- Beibehalten: „Massegläubiger“, „Masseforderung“<br />

5


4.Inkrafttreten – IRÄG 2010<br />

• Grundsätzlich:<br />

- 01.07.2010, dh Anwendung auf <strong>Insolvenz</strong>verfahren, die nach dem<br />

30.06.2010 eröffnet werden.<br />

• Besonderheiten:<br />

- Für Anschlusskonkurse, die auf vor dem 01.07.2010 eröffnete<br />

Ausgleichsverfahren folgen, gelten die bisherigen Bestimmungen<br />

- §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d sind auf Anträge anzuwenden, die<br />

nach dem 30.06.2010 bei Gericht einlangen<br />

- § 31 ist auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die<br />

nach dem 30.06.2010 vorgenommen werden.<br />

- §§ 140 – 146, 148 – 165 anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme<br />

eines Sanierungsplanes nach dem 30.06.2010 bei Gericht einlangt<br />

- § 25b ist auch auf vor dem 01.07.2010 abgeschlossene Vereinbarung<br />

anzuwenden<br />

6


B. Grundzüge – Einflussmöglichkeiten der<br />

Gläubiger im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• <strong>Insolvenz</strong>grundsätze<br />

- Gläubigergleichbehandlung<br />

- Grundsatz der Universalität<br />

• Ediktsdatei (§§ 255 – 258)<br />

www.edikte.justiz.gv.at<br />

Bekanntgabe von Beschlüssen<br />

Verfahrenseröffnung und Verfahrenstand<br />

Verwertungen<br />

Unterbleiben der bes. Zustellung<br />

• Verfahrensbeteiligte<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Schuldner<br />

Gläubiger:<br />

<strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

Absonderungsgläubiger<br />

Aussonderungsgläubiger<br />

Massegläubiger<br />

Gericht<br />

Gläubigerversammlung<br />

Gläubigerausschuss 7


B. Grundzüge – Einflussmöglichkeiten der<br />

Gläubiger im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Letztverantwortung der <strong>Insolvenz</strong>gerichte<br />

<br />

<br />

Verfahrensabwicklung durch <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />

Entscheidung des <strong>Insolvenz</strong>gerichts:<br />

Entscheidung über Schließung des Unternehmens/ Unternehmensbereiches (§§ 114a, 115)<br />

Genehmigung der Verwertung von Unternehmen, des Anlage- und Umlaufvermögens, von<br />

Liegenschaften (§ 117)<br />

Bestätigung des Sanierungsplans, Zahlungsplans<br />

Dem <strong>Insolvenz</strong>gericht mitzuteilende Geschäfte (§ 116)<br />

Weisungserteilung an <strong>Insolvenz</strong>verwalter (§84)<br />

• Gläubigerversammlung<br />

- Alle verfahrensbeteiligten <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

- Anhörung in der Berichtstagsatzung über Fortführung<br />

- Einzelner InsGl kann Forderungen eines anderen InsGl in der<br />

Prüfungstagsatzung bestreiten<br />

- Abstimmung über Sanierungsplan/Zahlungsplan<br />

8


B. Gründzüge – Einflussmöglichkeiten der<br />

Gläubiger im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Gläubigerausschuss<br />

<br />

<br />

<br />

Zu bestellen, wenn<br />

<br />

<br />

Mitglieder:<br />

<br />

<br />

dies Eigenart oder bes. Umfang des schuldner. Unternehmens verlangt<br />

IVW beabsichtigt Abschluss eines nach § 117 zustimmungspflichtigen Geschäftes<br />

Besteht aus 3 bis 7 vom Gericht ernannten Mitgliedern (auf Vorschläge der Gläubiger ist<br />

Bedacht zu nehmen)<br />

Vorwiegend Gläubiger, Belegschaftsorgane, Interessensvertretung der Gläubiger (KSV,<br />

AKV) – Gläubigerstellung ist keine Voraussetzung<br />

Pflichten:<br />

Äußerung zu den in § 116 aufgezählten Geschäften, sonstige wichtige<br />

Vorkehrungen<br />

Zustimmung zu den in § 117 aufgezählten Geschäften<br />

‣ Aber Aufhebung der Entscheidung durch <strong>Insolvenz</strong>gericht möglich<br />

9


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

(Sanierungsplan, Verfahren)<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

außergerichtlicher<br />

Ausgleich<br />

Sanierungsverfahren<br />

mit<br />

Masseverwalter<br />

Sanierungsverfahren mit<br />

Eigenverwaltung unter<br />

Aufsicht des<br />

Sanierungsverwalters<br />

Konkursverfahren mit<br />

Masseverwalter<br />

Schuldenregulierungsverfahren<br />

• Sanierungsplan bis<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

• 20 %<br />

• 60/90 Tage - SPTS<br />

• = inhaltlich<br />

Zwangsausgleich wie<br />

bisher<br />

• Sanierungsplan<br />

bis <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

• 30 %<br />

• Sanierungsplan nach<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

• = Zwangsausgleich wie<br />

bisher<br />

Liquidation<br />

• wie bisher<br />

• Sanierungsverfahren<br />

ist nach § 166<br />

ausgeschlossen<br />

→ Gläubiger kann nur Konkursverfahren beantragen.<br />

10


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan, Verfahren)<br />

1. <strong>Insolvenz</strong>voraussetzungen<br />

Zahlungsunfähigkeit, insolvenzrechtliche Überschuldung, kostendeckendes<br />

Vermögen<br />

INSOLVENZTATBESTÄNDE<br />

Zahlungsunfähigkeit<br />

Überschuldung*<br />

Freie<br />

Zahlungsmittel<br />

<br />

fällige<br />

Verbindlichkeiten<br />

Zahlungsunfähigkeit Zahlungsstockung<br />

(dauernd)<br />

(vorübergehend)<br />

AV<br />

UV<br />

EK<br />

FK<br />

Rechnerische Überschuldung oder<br />

(zu Liquidationswerten)<br />

Fortbestandsprognose NEGATIV<br />

§69KO: Konkursantrag<br />

Ohne schuldhaftes Zögern, max. 60 Tage Frist<br />

*nur bei Kapitalgesellschaften<br />

11


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

2. Konkurseröffnungsverfahren<br />

• Beschleunigung (§ 70 Abs 2):<br />

Belehrung über Möglichkeit Sanierungsverfahren / Sanierungsplan erfolgt in<br />

gerichtlicher Ladung zur Se-TS, nicht erst in dieser<br />

TS dürfen zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen nicht erstreckt<br />

werden<br />

→ PRAXIS: Ratenvereinbarungen, die nach der Se-TS abgeschlossen werden,<br />

werden nur mehr in Ausnahmefällen berücksichtigt (geringe Deckungslücke die für sich allein<br />

keinen <strong>Insolvenz</strong>grund darstellt)<br />

• Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse:<br />

Neubezeichnung ( § 71b ): „Nichteröffnung eines <strong>Insolvenz</strong>verfahrens mangels<br />

kostendeckenden Vermögens bei bestehender Zahlungsunfähigkeit“<br />

Erweiterung des Personenkreises der für den Kostenvorschuss Haftenden auf<br />

Gesellschafter mit mehr als 50 % Anteil ( § 72d )<br />

Erleichterung des Regresses für den Kostenvorschuss erlegenden Gläubiger<br />

( § 71d)<br />

→ Auf Antrag erhält Gläubiger Exekutionstitel für Rückerstattungsanspruch<br />

12


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

3.Sanierungsplan: § 141<br />

• Inhalt (Abs 1): 20 % Quote zahlbar in 2 Jahren ab Annahme<br />

des Sanierungsplans ( Ausnahme: für natürliche Personen, die<br />

kein Unternehmen betreiben; 20 % zahlbar in max. 5 Jahren)<br />

Achtung: gesamte Quote, nicht nur Mindestquote von 20 % ist<br />

in 2 Jahren zu bezahlen (Unternehmen soll kurzfristige<br />

Entschuldung ermöglicht werden)<br />

13


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

(Sanierungsplan, Verfahren)<br />

• Unzulässigkeitsgründe (Abs 2): Der Sanierungsplan ist unzulässig,<br />

- solange der Schuldner flüchtig ist;<br />

- wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen<br />

betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;<br />

- solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht<br />

vorgelegt und nicht vor dem <strong>Insolvenz</strong>gericht unterfertigt hat;<br />

- wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 – 151 oder gegen<br />

zwingende Rechtsvorschriften verstößt<br />

- wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt,<br />

insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient;<br />

- wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein<br />

wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht<br />

zu<br />

berücksichtigen sind.<br />

- Besonderheiten für juristische Personen (Abs 3):<br />

- Abs 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass 1. und 3. Voraussetzung von<br />

Abs 2 auf alle organschaftlichen Vertreter zutrifft und 2. Voraussetzung von<br />

Abs 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutrifft<br />

14


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

→ Nichtvorlage der Bilanz ist kein Unzulässigkeitsgrund<br />

mehr;<br />

→ ebenso die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens vor<br />

weniger als 10 Jahren<br />

15


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4. Verfahren<br />

4.1. Konkursverfahren mit Liquidation<br />

• Antrag Schuldner oder Gläubiger<br />

- Deckung Verfahrenskosten<br />

• Eröffnungsbeschluss (Bekanntmachung in Ediktsdatei)<br />

• Masseverwalter wird tätig<br />

- Schließung des Unternehmens<br />

- Auflösung der Verträge<br />

- Forderungsprüfung<br />

- „Versilberung“ des Vermögens<br />

- Anfechtung<br />

- Betreibung der offenen Forderungen<br />

• Berichts- und Prüfungstagsatzung: Forderungsprüfung (Titel)<br />

• Schlusstagsatzung: Schlussrechnung (=SR/Verteilungsentwurf)<br />

- Konkursforderungen, die später als 14 Tage vor der<br />

Schlusstagsatzung angemeldet wurden, nehmen nicht mehr teil<br />

→ Details materieller Art später<br />

16


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

(Sanierungsplan, Verfahren)<br />

4.1 Konkursverfahren mit Liquidation<br />

Exkurs: Was ist Masseunzulänglichkeit ( §124 a)?:<br />

• Konkursmasse reicht nicht aus, um Masseforderungen zu erfüllen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

MV hat dies dem <strong>Insolvenz</strong>gericht mitzuteilen (Wegfall ebenso)<br />

MV hat mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten<br />

<strong>Insolvenz</strong>gericht veröffentlicht dies in Ediktsdatei<br />

MV darf Rechtshandlungen zur Verwaltung und Verwertung vornehmen und<br />

dafür MF befriedigen<br />

→ Massegläubiger dürfen klagen, aber Exekutionen führen nur jene, die der MV<br />

wegen Verwaltung und Verwertung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit<br />

beauftragt hat.<br />

17


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />

• Prüfphase von längstens 90 Tagen ab Eröffnung<br />

• Prüfphase endet mit Berichtstagsatzung ( § 91a ), die mit Prüfungstagsatzung verbunden<br />

werden kann<br />

→MV prüft, ob Unternehmen kostendeckend geführt werden kann<br />

(allenfalls Fortführungskaution nach § 115 Abs 2)<br />

• Berichts- und Prüfungstagsatzung:<br />

- MV berichtet über kostendeckende Fortführung, dass<br />

Sanierungsplan den Interessen der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger entspricht und<br />

voraussichtlich erfüllbar ist.<br />

- dann Beschluss des <strong>Insolvenz</strong>gerichts nach Anhörung der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger auf<br />

Fortführung und allenfalls samt gesonderter Beurteilung → keine Unterscheidung mehr<br />

in befristeter und unbefristeter Fortführung und14 Tagesfrist für Schuldner für<br />

Einbringung eines Sanierungsplans<br />

• Sanierungsplan (Zurückweisung durch Gericht nach § 142 möglich)<br />

• Stellungnahme des Masseverwalters zu Sanierungsplan (§ 146), Antrag auf<br />

Kostenbestimmung, Schlussrechnung<br />

18


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />

• Sanierungsplantagsatzung (verbunden mit Rechnungslegungstagsatzung):<br />

- längstens in 6 Wochen ab Sanierungsplanantrag (§ 114c)<br />

- Änderung möglich, wenn nicht für die Gläubiger ungünstig<br />

- Erfordernisse für Annahme: Mehrheit der Anwesenden und 50 %<br />

Kapitalmehrheit der Anwesenden<br />

- keine obligatorische Stimmrechtsentscheidung bei<br />

Absonderungsgläubigern, die zugleich <strong>Insolvenz</strong>gläubiger sind (außer<br />

Ergebnis der Abstimmung hängt von Umfang des Stimmrechtes ab)<br />

- <strong>Insolvenz</strong>gläubiger, der zugleich Absonderungsgläubiger ist, hat<br />

bekannt zu geben, für welchen Betrag er das Stimmrecht begehrt<br />

- wenn der Sanierungsplan nicht in 90 Tagen angenommen wird<br />

→ Ende der Verwertungssperre<br />

- wenn Sanierungsplan nicht in 1 Jahr ab Konkurseröffnung<br />

angenommen, ist Unternehmensschließung vom Gericht anzuordnen<br />

(Erstreckung auf insgesamt 3 Jahre möglich wegen Krise - bisher 2 Jahre)<br />

19


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />

• Bestätigung des Sanierungsplans und Entscheidung über<br />

Verfahrenskosten:<br />

Versagungsgründe zwingend § 153, Ermessen § 154<br />

Ansprüche Aus- und Absonderungsgläubiger werden<br />

durch Sanierungsplan nicht berührt<br />

Bei Bestätigung des Sanierungsplans ist die gesicherte<br />

Forderung mit dem Wert der Sache begrenzt, an der das<br />

Absonderungsrecht besteht (§ 149)<br />

→ Achtung: Fiktionsverwertung, die auch für Zukunft wirkt, außer<br />

für Zinsen, die nachher entstehen (Oppositionsklage, Klage auf<br />

Herausgabe der Löschungserklärung bei Ablöse)<br />

20


C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />

• Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans<br />

= Aufhebung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens ( § 152b)<br />

• Rechtswirkungen des Sanierungsplans (§156):<br />

<br />

Schuldner wird von restlicher Verbindlichkeit befreit, unabhängig davon ob Gläubiger<br />

am Verfahren teilgenommen haben, an der Abstimmung über Sanierungsplan<br />

teilgenommen haben oder gegen Sanierungsplan gestimmt haben<br />

→ Ausnahme: Gläubiger, deren Forderungen aus Verschulden des<br />

Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben<br />

sind (§156 Abs 4)<br />

• Verzug § 156a:<br />

- Regelungen sind zwingend<br />

mindestens 14tägige Nachfrist/schriftl. Mahnung<br />

absolutes Wiederaufleben nur vereinbar, wenn in den letzten 5 Jahren vor<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung ein Sanierungsplan abgeschlossen wurde<br />

→relatives Wiederaufleben<br />

21


C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />

• Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls<br />

teilweise besicherter Forderungen § 156b IO:<br />

- § 66 AO übernommen<br />

- kein Verzug, wenn die bestrittene Forderung im<br />

Ausmaß der vorläufigen Feststellung bei Gericht<br />

sichergestellt wird, bei Absonderungsgläubigern der Ausfall<br />

bezahlt wurde<br />

• Daneben Tätigkeit des MV wie bei Liquidation:<br />

- Forderungsprüfung, Betreibung offener Forderungen,<br />

Anfechtung, Versilberung nicht betriebsnotwendiger<br />

Assets, allenfalls Vertragsauflösung, Teilbereichsschließung<br />

etc.<br />

22


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />

• EXKURS:<br />

Sanierungsplan mit Überwachung durch einen Treuhänder<br />

( §§ 157 – 157m):<br />

- Zur Überwachung der Erfüllung oder auch zu Verwaltung<br />

und Verwertung<br />

- gesamtes Vermögen muss übertragen werden<br />

- damit kann Treuhänder die Hereinbringung offener<br />

Forderungen, Anfechtungsansprüchen übertragen werden<br />

→gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung )<br />

23


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan<br />

• Neustart:<br />

<br />

<br />

vorzeitige Löschung aus <strong>Insolvenz</strong>datei nach<br />

vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans über<br />

Antrag des Schuldners; Erfüllung ist Gericht<br />

nachzuweisen; dieses kann auf Kosten des Schuldners<br />

SV beiziehen(§256 Abs 3)<br />

Feststellung der Nichtigkeit des Sanierungsplans wegen<br />

Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer<br />

Krida (Verurteilung rk innerhalb von 2 Jahren ab<br />

Bestätigung des Sanierungsplans) durch Beschluss des<br />

<strong>Insolvenz</strong>gerichts (§ 158)<br />

→gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung )<br />

24


C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.3.Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung<br />

(allgemein)<br />

• nur für natürliche Personen, die Unternehmen betreiben; juristische<br />

Personen; Personengesellschaften; Verlassenschaften (§166)<br />

• bei drohender Zahlungsunfähigkeit schon Eröffnung möglich<br />

(§ 167 Abs 2)<br />

• nicht mehr möglich, wenn schon Konkursverfahren eröffnet<br />

• Vorliegen eines Sanierungsplans bei Eröffnung und Antrag des<br />

Schuldners (§ 167 Abs 1)<br />

• dann Sanierungsplantagsatzung in 60-90 Tagen ab Eröffnung<br />

(§ 168) – muss in Eröffnungsbeschluss schon genannt sein<br />

• TS wahrscheinlich: binnen 60 Tagen PTS/BTS und 5 – 6 Wochen<br />

später SanierungsplanTS/SchlussTS (aber: SanierungsplanTS<br />

könnte nach§ 168 mit PTS verbunden werden. Vgl § 74 Abs 3)<br />

• Verwertungssperre für 90 Tage (§ 168)<br />

25


C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.3. Sanierungsverfahren ohne EV<br />

• Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren:<br />

(§ 167 Abs 3)<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Anzeige der Masseunzulänglichkeit<br />

Sanierungsplanantrag wird zurückgezogen / Gericht weist Antrag zurück<br />

Sanierungsplan wird nicht angenommen und Tagsatzung wird nicht erstreckt<br />

→ Achtung: Dauer des Sanierungsverfahrens nicht zeitlich befristet (nur<br />

ERV!!); daher kein zeitliches Limit für Annahme, aber Verwertungssperre nach<br />

90 Tagen weg<br />

Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans<br />

• Sanierungsverfahren auch bei nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

geschlossenem und verwertetem Unternehmen möglich<br />

26


C.<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

(Sanierungsplan, Verfahren)<br />

4.4. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung<br />

• Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters<br />

• Voraussetzung:<br />

- Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % innerhalb von 2Jahren<br />

- Vermögensverzeichnis<br />

- Status<br />

- Finanzplan für die nächsten 90 Tage<br />

- die letzten 3 Jahresabschlüsse<br />

- Informationen über Mittelverwendung für Erfüllung des<br />

Sanierungsplans<br />

→alle Voraussetzungen müssen bei Eröffnung erfüllt sein; Angaben sind<br />

zu belegen, soweit zumutbar, Verbesserungsauftrag ( aber nicht Zeit<br />

dafür, diese erst zu erstellen)<br />

→ <strong>Insolvenz</strong>gericht prüft diese Unterlagen nur vorläufig, dh auf<br />

Vollständigkeit (inhaltliche Prüfung erst durch Sanierungsverwalter)<br />

27


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

(Sanierungsplan, Verfahren)<br />

4.4. Sanierungsverfahren mit EV<br />

• Eigenverwaltung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen ( wichtig für<br />

Prozessführungsbefugnis → bleibt beim Schuldner) sonst ohne EV!!!<br />

• Tagsatzungen:<br />

<br />

<br />

Gläubigerversammlung (kann mit BTS verbunden werden)<br />

innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung: Verwalter berichtet über<br />

Wirtschaftslage, Einhaltung des Finanzplans, Erfüllbarkeit des<br />

Sanierungsplans, Entziehungsgründe für EV<br />

SanierungsplanTS mit Prüfungs- und SchlussrechnungsTS innerhalb von 90 Tagen.<br />

• Aufgaben des Sanierungsverwalters (§ 178):<br />

Überprüfung der wirtschaftlichen Lage<br />

Überwachung der Geschäftsführung und Ausgaben für<br />

Lebensführung des Schuldners<br />

Bericht bis zur 1. Gläubigerversammlung / BTS (siehe oben)<br />

28


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

(Sanierungsplan, Verfahren)<br />

4.4. Sanierungsverfahren mit EV<br />

• wird Sanierungsplan nicht von Gläubigerversammlung innerhalb von 90<br />

Tagen ab Eröffnung angenommen, ist EV zu entziehen (Erstreckung über 90<br />

Tage möglich, aber dann erlischt EV; laut Dr. Mohr, Erstreckung auch<br />

innerhalb von 90 Tagen nicht möglich<br />

→kann in Sanierungsverfahren ohne EV (mit MV) übergehen<br />

→Entzug der EV ist in Ediktsdatei einzuschalten<br />

• Entziehung der EV (§ 170):<br />

• Nachteile für Gläubiger zu erwarten / Verletzung von Mitwirkungs- und<br />

Auskunftspflicht, Verfügungsbeschränkung wird zuwider gehandelt,<br />

Finanzplan nicht eingehalten, Status unrichtig, MF werden nicht bezahlt<br />

• Voraussetzungen des § 167 Abs 3 erfüllt sind<br />

• Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen<br />

29


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.4. Sanierungsverfahren mit EV<br />

• Umfang der EV (§ 171):<br />

Rechtshandlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes : EV<br />

→aber Unterlassung der Handlung bei Einspruch des<br />

Sanierungsverwalters<br />

Genehmigt durch Sanierungsverwalter:<br />

- Rechtshandlungen die nicht zum gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetrieb gehören<br />

- Rücktritt, Kündigung, Auflösung von zweiseitigen noch nicht<br />

erfüllten Verträgen, Bestand- und Arbeitsverträgen<br />

nach §§ 21, 23, 25<br />

Bewilligung durch Gericht:<br />

- Schließung oder Wiedereröffnung des Unternehmens<br />

30


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren (Sanierungsplan,<br />

Verfahren)<br />

4.4. Sanierungsverfahren mit EV<br />

• dem Sanierungsverwalter vorbehalten (§ 172 )<br />

Anfechtung<br />

Forderungsprüfung<br />

Mitteilung der Geschäfte nach § 116<br />

Abschluss der Geschäfte nach § 117<br />

gerichtliche Veräußerung nach § 119<br />

Veräußerung von Sachen, an denen<br />

Absonderungsrecht besteht § 120<br />

Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a<br />

• Entlohnung des Sanierungsverwalters richtet sich nach den<br />

Regelungen für MV<br />

→ auch besondere Entlohnung nach § 82 Abs 3<br />

31


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

(Sanierungsplan, Verfahren)<br />

5.Exkurs:<br />

Unternehmensbereichsschließung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Was ist Unternehmensbereich iSd § 114a?<br />

<br />

Muss best. Funktionen innerhalb des Unternehmens haben<br />

<br />

Abgrenzung: einheitlicher Zweck, gleichartige Tätigkeit, best. Produktgruppe<br />

<br />

Es müssen ihm best. Erfolg + Aufwand zuordenbar sein<br />

• Voraussetzungen der Schließung eines Unt.bereiches?<br />

<br />

<br />

Materielle Voraussetzung: hohe Wahrscheinlichkeit der Erwirtschaftung von Verlusten<br />

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen:<br />

<br />

<br />

<br />

Stellungnahme des GM, Gläubigerausschusses<br />

Schließungsantrag des IVW<br />

Schließungsbeschluss durch Gericht<br />

32


C. <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

(Sanierungsplan, Verfahren)<br />

5. Exkurs:<br />

Unternehmensbereichsschließung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Zeitpunkt der Schließung eines Unt.bereiches?<br />

<br />

Vorwiegend bis BTS; während des gesamten Vf möglich<br />

• Rechtswirkungen der Schließung eines Unt.bereiches?<br />

§ 25<br />

<br />

<br />

<br />

Ab Schließungsbeschluss 1 Monat: Kündigung durch IVW/ begünstigter<br />

bevorrechteter Austritt der DN (Vorteil?)<br />

Achtung: Kündigungsbeschränkungen!!<br />

Sämtliche Beendigungsansprüche stellen InsFo dar<br />

33


D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

1. Inhalt der Forderungsanmeldung<br />

2. Verspätete Anmeldung<br />

3. Bedeutung der Forderungsanmeldung<br />

insbesondere beim Sanierungsplan<br />

(Zwangsausgleich), Zahlungsplan<br />

4. Sicherstellung<br />

34


D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

1. Inhalt der Forderungsanmeldung<br />

• Bezeichnung der Konkurssache<br />

• anspruchsbegründender Sachverhalt für jede<br />

einzelne (Teil)forderung<br />

• Angabe der Beweismittel hierfür (z.B. Rechnungsnummer,<br />

Datum, GZ und Gericht)<br />

• Konkreter Rechtsgrund (z.B. Judikatschuld: Urteil, Vergleich,<br />

Rückstandsausweis; bei nicht titulierten Forderungen:<br />

Werklohn, Schadenersatz, Lohn, Darlehen<br />

• Aufschlüsselung in Kapital, Zinsen, Kosten<br />

35


D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

2. Verspätete Anmeldung<br />

• Anmeldungsfrist: Forderungen sind zur in der Ediktsdatei<br />

(www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlichten Frist anzumelden.<br />

- verspätete Anmeldungen sind gem. § 107 Abs1 IO nur bis 14 Tage vor der<br />

Schlussrechnungstagsatzung zulässig, danach grundsätzlich unbeachtlich; (außer<br />

Sanierungsplan)<br />

- formelle Zurückweisung ist jedoch nicht vorgesehen.<br />

• wird einem Zahlungsplan oder Sanierungsplan Bestätigung versagt<br />

→ dann nachträgliche Prüfung von verspätet eingelangten Konkursforderungen<br />

• entstandene Kosten aus einer verspäteten Anmeldung (insbesondere nachträgliche<br />

Prüfungstagsatzung) sind dem Masseverwalter zu ersetzen<br />

→ € 50 zuzüglich Ust pro Anmeldung<br />

• Gemäß § 134 IO haben Gläubiger die wegen einer verspäteten Anmeldung an einer<br />

Zwischenausschüttung nicht teilnehmen, bei der folgenden Ausschüttung Anspruch auf<br />

Vorausempfang in der Höhe der ausgeschütteten Teilquote, wenn dies ausdrücklich verlangt<br />

wird.<br />

→ ABER: dieser Anspruch besteht nicht, wenn es der Gläubiger unterlassen hat,<br />

seine bestrittenen Forderung innerhalb der ihm gesetzten Frist mittels Klage<br />

geltend zu machen ( gilt auch für Nachtragsverteilungen)<br />

36


D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

3. Bedeutung der Forderungsanmeldung<br />

• Hauptinteresse liegt laut Jud in der Teilnahme am Verfahren;<br />

Feststellung der Forderung schafft einen Exekutionstitel<br />

Stimmrecht, Quotenanspruch<br />

• zur Teilnahme an der Abstimmung berechtigen, festgestellte<br />

<strong>Insolvenz</strong>forderungen,<br />

• Stimmrecht für Absonderungsgläubiger nur, wenn beantragt und für<br />

unbesicherten Teil<br />

• Teilnahme an Abstimmung zunächst auch für<br />

Absonderungsgläubiger, nicht geprüfte, bestrittene oder bedingte<br />

Forderungen<br />

• wenn entscheidend für Abstimmungsergebnis, vorläufige Prüfung und<br />

Entscheidung des <strong>Insolvenz</strong>gerichts über Teilnahme<br />

37


D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

3. Bedeutung der Forderungsanmeldung<br />

• Sonderfall: Zahlungsplan<br />

<strong>Insolvenz</strong>gläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung<br />

über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben<br />

Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote<br />

nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage<br />

des Schuldners entspricht (§197 IO)<br />

Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an<br />

Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (bei Gericht §113a Abs<br />

1, Abs 2)<br />

Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts, wenn es nicht<br />

bis zur Abstimmung über den ZP geltend gemacht wurde (§<br />

113a Abs 2)<br />

38


D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

4. Sicherstellung<br />

4.1 Sicherstellung bei Sanierungsplan:<br />

• Sicherstellung von bestrittenen <strong>Insolvenz</strong>forderungen (§150 Abs 3):<br />

Voraussetzungen: Forderungsanmeldung, Bestreitung durch IVW/ <strong>Insolvenz</strong>gläubiger, Frist zur Feststellungsklage noch<br />

offen / Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht<br />

→ Sicherstellungsantrag nicht erforderlich<br />

Erlag bei <strong>Insolvenz</strong>gericht (Ausnahme: andere Vereinbarung mit <strong>Insolvenz</strong>gläubiger; zB bei MV)<br />

Wirkungen: Schuldner gerät nicht im Verzug, Gläubiger erwirkt Pfandrecht am Erlag<br />

Bestreitung nur durch Schuldner (§150 Abs 4): gleichfalls Erlag, außer Forderung war schon bei Eröffnung<br />

tituliert<br />

Verzugsfolgen § 156b<br />

• Sicherstellung von bedingten <strong>Insolvenz</strong>forderungen:<br />

Gläubiger einer bedingten Forderung kann Sicherstellung der Zahlung beantragen<br />

→ Sicherstellungsanspruch entsteht ex lege / bei Anmeldung beantragen?<br />

• Sicherstellung von Masseforderungen:<br />

Voraussetzung der Bestätigung des Sanierungsplans ist (§152 a Abs 1 Zf2)<br />

a) Fällige MF sind zu bezahlen, wenn sie feststehen (MV prüft Richtigkeit der MF, solange kein Titel vorliegt)<br />

b) Fällige, aber nicht feststehende MF sind sicherzustellen, wenn sie eingeklagt wurde<br />

→ entscheidend ist Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans<br />

Erlag bei Gericht (außer andere Vereinbarung zwischen MV und Gläubiger; bei MV)<br />

Nicht fällige MF, sind nicht sicherzustellen ( unabhängig ob Sie feststehen oder nicht)<br />

39


D. Rechte der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

4.2. Sicherstellung bei Verteilung<br />

• Sicherstellung von bestrittenen <strong>Insolvenz</strong>forderungen:<br />

<br />

<br />

Bei Zwischenverteilung: Quote für bestrittene <strong>Insolvenz</strong>forderung sicherzustellen, wenn Klagsfrist noch<br />

offen oder geklagt (§131 Abs3, Abs 4)<br />

→ Erlag bei Gericht<br />

Bei Schlussverteilung: über sämtliche bestrittene Forderungen muss endgültig entschieden sein<br />

→ Feststellungsprozess verhindert Schlussverteilung<br />

• Sicherstellung von bedingten <strong>Insolvenz</strong>forderungen:<br />

wenn anerkannt, dann bei Verteilung zu berücksichtigen<br />

wenn bestritten → Vgl Sicherstellung von bestrittenen Forderungen<br />

Erlag bei Gericht<br />

→ kein Sicherstellungsantrag erforderlich<br />

• Sicherstellung von Masseforderungen:<br />

<br />

<br />

Erinnerungen gegen Verteilungsentwurf<br />

Sicherstellung bei Verteilung nicht vorgesehen<br />

40


E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />

<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />

1. Eigentumsvorbehalt<br />

2. Pfandrecht<br />

3. Sicherungseigentum & - abtretung<br />

4. Sicherungszession<br />

5. Bürgschaft<br />

6. Garantie<br />

41


E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />

<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />

1. Eigentumsvorbehalt<br />

• Eigentumsvorbehalt ist im Gesetz nicht besonders geregelt.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Eigentumsübergang erst nach voller Preiszahlung.<br />

Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt<br />

aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, der eine Spaltung des<br />

Vollrechtes<br />

zur Folge hat.<br />

Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer.<br />

Zurücktreten und damit sein Vollrecht wieder herstellen und die Sache vom<br />

Käufer zurückfordern, kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur<br />

bei Verzug des Käufers.<br />

→ Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag<br />

aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion.<br />

Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer, ähnlich einem Mieter, aber mit<br />

Eigentumsanwartschaft<br />

→ Der Käufer trägt die Gefahr und genießt Besitzschutz.<br />

42


E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />

<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />

1. Eigentumsvorbehalt<br />

<br />

<br />

Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Eigentumsvorbehalt ist eine<br />

entsprechende Vereinbarung vor Übergabe (nicht auf Lieferschein, Rechnung;<br />

ausnahmsweise zulässig, wenn dauernde Geschäftsbeziehung besteht).<br />

Besondere Fälle:<br />

a) Verlängerter Eigentumsvorbehalt: In diesem Fall wird vereinbart, dass dem<br />

Verkäufer auch Ansprüche hinsichtlich des Kaufpreises aus einer zulässigen<br />

Weiterveräußerung durch den Vorbehaltskäufer sicherungsweise abgetreten<br />

werden.<br />

b) Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das (zurückbehaltene) Eigentum an der<br />

Sache soll auch der Sicherung anderer Forderungen des<br />

Vorbehaltsverkäufers gegen den Vorbehaltskäufer dienen; wegen<br />

Verletzung des Faustpfandprinzips in Österreich unwirksam.<br />

43


E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />

<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />

2. Pfandrecht<br />

• Pfandrechtsbegründung ist dingliche Sicherung an einer fremden, beweglichen,<br />

unbeweglichen Sache oder einem Recht.<br />

- Grundsätze: Spezialitätsprinzip (nur an bestimmt bezeichneten Sache),<br />

Akzessorietät (es muss ein zu sichernde Forderung bestehen), Publizität<br />

(Erkennbarkeit für Dritte: Faustpfandprinzip & Grundbuch)<br />

- Rechtswirksame Begründung: Titel (Pfandbestellungsvertrag), Modus<br />

(tatsächliche Übergabe/GB/Drittschuldnerverständigung/Buchvermerk)<br />

<br />

Verpfändung und Pfändung: Verpfändung ist die vertragliche Einräumung eines<br />

Pfandrechts zur Sicherung einer Forderung. Pfändung ist die Erwirkung eines<br />

exekutiven Pfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung<br />

einer (titulierten) Forderung.<br />

44


E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />

<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />

3. Sicherungsübereignung<br />

• Bei der Sicherungsübereignung ist der Wille der Vertragsparteien (im<br />

Unterschied zur Verpfändung) auf die ( bedingte ) Eigentumsübertragung<br />

(Vollrecht) mit der persönlichen Verpflichtung des Gläubigers gerichtet,<br />

von den im Eigentum liegenden Befugnissen nur zur Sicherung seiner<br />

Forderung Gebrauch zu machen.<br />

- Auch bei der Sicherungsübereignung ist eine (der<br />

Pfandrechtsbegründung entsprechende) Publizität zu wahren. Die<br />

Übergabe durch Erklärung ist daher für die Begründung von<br />

Sicherungseigentum nicht ausreichend.<br />

- Besondere Vorkehrungen sind daher etwa bei der Begründung von<br />

Sicherungseigentum an einem Warenlager zu treffen(Bestellung eines<br />

Lagerhalters und Zutrittsbeschränkungen).<br />

45


E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />

<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />

4. Sicherungszession (Sicherungsabtretung) von Forderungen:<br />

• Voraussetzungen sind:<br />

a) gültige (Global)Zessionsvereinbarung<br />

b) gültiger „Modus“ („Faustpfandprinzip“ gem. § 452 ABGB),<br />

wobei entweder das Setzen von Buchvermerken (in den OP-<br />

Listen und auf dem jeweiligen Kundenkonto) oder eine<br />

Drittschuldnerverständigung in Betracht kommen (nach der<br />

neuern Judikatur des OGH „gleichrangig“).<br />

→ Sollte die Sicherungszession nicht wirksam vor<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung begründet sein, stehen Eingänge im<br />

Fall der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung jedenfalls der Masse zu.<br />

46


E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />

<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />

• Wenn eine gültige Sicherungszession vorliegt, stellt sich in<br />

der <strong>Insolvenz</strong> des Kreditnehmers die Frage nach der<br />

Anfechtung.<br />

- Anfechtbarkeit kann gegeben sein:<br />

a) Hinsichtlich der (Global)Zessionsvereinbarung<br />

b) Hinsichtlich der Buchvermerke/Drittschuldnerverständigungen<br />

<br />

Anfechtbarkeit kann dabei vor allem nach den<br />

Bestimmungen der §§ 28 (Benachteiligungsabsicht)<br />

und 31 (Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder<br />

Überschuldung) vorliegen.<br />

47


E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />

<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />

5. Bürgschaft<br />

• Der Bürge übernimmt eine persönliche Zahlungsverpflichtung für den Fall dass der<br />

Hauptschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.<br />

- Gewöhnliche Bürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn<br />

der Hauptschuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert hat.<br />

- Ausfallsbürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn<br />

exekutive Schritte gegen den Hauptschuldner ergebnislos geblieben sind oder wenn über<br />

das Vermögen des Hauptschuldners ein <strong>Insolvenz</strong>verfahren eröffnet wurde.<br />

- Bürge und Zahler: der Bürge haftet solidarisch mit dem Hauptschuldner und kann daher<br />

gemeinsam mit dem Hauptschuldner in Anspruch genommen werden.<br />

- Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung bedarf der Schriftform (Schutz vor Übereilung).<br />

- Der zahlende Bürge hat einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner.<br />

48


E.1. Absicherung der Forderung vor der<br />

<strong>Insolvenz</strong> des Geschäftspartners<br />

6. Garantie:<br />

• Der Garant übernimmt die Verpflichtung, auf erste Anforderung –<br />

ohne Überprüfung des Rechtsgrundes – an den Gläubiger zu<br />

leisten.<br />

• Im Unterschied zur Bürgschaft keine Akzessorietät („Koppelung“<br />

an eine Forderung).<br />

• Auch der Garant hat im Zahlungsfall einen Regressanspruch<br />

gegen den Hauptschuldner.<br />

49


E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

1. Aussonderungsrechte (Eigentumsvorbehalt):<br />

• Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers der Konkurs eröffnet, hat<br />

der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gemäß § 44, sofern<br />

<br />

<br />

<br />

der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde,<br />

der Eigentumsvorbehalt vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung wirksam vereinbart wurde und<br />

die Gegenstände bei <strong>Insolvenz</strong>eröffnung noch vorhanden sind und nicht „fest“ mit<br />

anderen Sachen verbunden (z.B. verbaut) wurden<br />

→ den offenen Rechnungen zuordenbar sind<br />

• Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nach<br />

Rücktritt ein Anspruch auf Ersatzaussonderung des Entgelts oder der<br />

Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung zu.<br />

50


E.2. Geltend machen im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Dem Masseverwalter steht im Konkurs über das Vermögen des<br />

Vorbehaltskäufers im Rahmen seines Wahlrechts auch nach<br />

Sachübergabe der Rücktritt vom Vertrag nach § 21 Abs 1 IO<br />

offen, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde<br />

und der Eigentumsvorbehalt daher noch wirksam ist.<br />

• Verlängerung der Zwangsstundung nach § 11 Abs 2:<br />

Auf 6 Monate, wenn Fortbetrieb durch Erfüllung gefährdet<br />

ist;<br />

Nutzungsentgelt als Masseforderung;<br />

Ausnahme: Schwere persönliche oder wirtschaftliche<br />

Nachteile für den Gläubiger.<br />

51


E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

2. Absonderungsrechte (Pfandrechte Zurückbehaltungsrechte,<br />

Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung).<br />

• Voraussetzung: Rechtswirksame Begründung vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung.<br />

• Verwertungsmonopol durch den Masseverwalter.<br />

• Vorrang der freihändigen vor der kridamäßigen (exekutiven) Verwertung.<br />

• Der Erlös aus der Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, wird<br />

als „Sondermasse“ bezeichnet. Aus dieser Sondermasse werden zunächst sogenannte<br />

Sondermassekosten (z.B. Kosten der Verwaltung durch den Masseverwalter oder Kosten des<br />

Masseverwalters) abgedeckt und in weiterer Folge die Absonderungsgläubiger – wenn möglich zur<br />

Gänze andernfalls im Rang der Rangfolge – befriedigt; nur ein allfälliger Mehrerlöse (Hyperocha)<br />

fließt in die allgemeine Konkursmasse (§ 48 Abs 1,2).<br />

• Gemäß § 120 können Sachen an denen Absonderungsrechte bestehen vom Masseverwalter<br />

nur dann freihändig veräußert werden, wenn der MV die Absonderungsgläubiger von der<br />

beabsichtigten Veräußerung in Kenntnis setzt und ihnen die Möglichkeit gibt binnen 14 Tagen<br />

nach Verständigung Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist jedoch nur dann wirksam<br />

wenn der Absonderungsgläubiger glaubhaft macht, dass die gerichtliche Veräußerung für ihn<br />

erheblich vorteilhafter wäre. Darüber entscheidet das Konkursgericht endgültig.<br />

52


E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Verlängerung der Zwangsstundung nach § 11 Abs 2:<br />

- auf 6 Monate, wenn die Erfüllung der Ansprüche den Fortbetrieb gefährdet<br />

- Benutzungsentgelt als MF (plus Versicherung ? )<br />

Ausnahme: schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteil für<br />

Gläubiger ( Ablauf von Rückkaufsverpflichtung von Lieferanten? )<br />

• Zinsen § 48 Abs 1:<br />

- durch Absonderungsrecht gedeckte Zinsen können weiter bezahlt werden<br />

- aber: während 6 Monate ab Eröffnung nur in der für vertragsgemäße<br />

Zahlung vereinbarten Höhe → keine Verzugszinsen<br />

→ PROBLEM: Raten/Gesamtforderung vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung schon fällig<br />

und Verzugszinsen daher schon damals geschuldet<br />

53


E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Verteilung § 132:<br />

- Bei Berechnung des Ausfalls haben die nach der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

anfallenden Zinsen und Kosten außer Bedacht zu bleiben<br />

→ dh durch Zinsenlauf und Kosten kann kein Ausfall eintreten, wenn<br />

der Absonderungsgläubiger bei <strong>Insolvenz</strong>eröffnung voll<br />

besichert ist.<br />

ABER: ein bei <strong>Insolvenz</strong>eröffnung bestehender Ausfall soll sich nach<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung nicht mehr vergrößern<br />

• Rechte der Absonderungsgläubiger beim Sanierungsplan § 149<br />

vgl Folie 23<br />

• Zwangsverwaltung § 12d:<br />

• erlischt mit Eröffnung des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens<br />

• mit Ablauf des Monats der Eröffnung<br />

• wenn Eröffnung nach dem 15. Tag eines Monats, dann mit Ablauf des<br />

Folgemonats<br />

54


E.2. Geltend machen im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

3. Sonstiges:<br />

• Rechte am Arbeitseinkommen (§12a):<br />

a)Vertraglich vereinbarte Absonderungsrechte (z.B.<br />

Verpfändung) an einer Forderung auf Einkünfte aus dem<br />

Arbeitseinkommen/ sonstigen wiederkehrenden Leistungen<br />

mit Einkommensfunktion ( § 12 a) erlöschen 2 Jahre nach<br />

Ablauf des Kalendermonats, in dem die <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

erfolgte.<br />

b) Exekutiv erworbene Absonderungsrechte erlöschen mit<br />

Ablauf des Kalendermonats der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung (erst<br />

nach Ablauf des Folgemonats bei <strong>Insolvenz</strong>eröffnung nach<br />

dem 15. eines Monats).<br />

55


E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Sonderfall Vinkulierung:<br />

Unter Vinkulierung ist die Begründung einer „Zahlungssperre“ zu<br />

Gunsten einer bestimmten Person (meist Bank) zu verstehen (als<br />

Sicherungsinstrument kaum mehr gebräuchlich). Während der<br />

Rechtsprechung des OGH eine Zeit lang dazu tendierte, den<br />

Vinkulargläubiger als absondengsberechtigt zu beurteilen, geht der<br />

OGH nunmehr davon aus, dass die Vinkulierung nur relative<br />

Wirkung entfaltet und die entsprechende Versicherung daher in die<br />

Konkursmasse fällt.<br />

• Bestandgeberpfandrecht:<br />

Dem Bestandgeber steht gem. § 1101 ABGB für<br />

Bestandzinsrückstände bis ein Jahr vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ein<br />

gesetzliches Pfandrecht zu ( § 48 Abs 4).<br />

56


E.2. Geltend machen im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

4. Aufrechnung<br />

4.1. Allgemeines<br />

• Aufrechnung = Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne<br />

effektiven Leistungsaustausch<br />

• Zivilrechtliche Voraussetzungen (§§ 1438ffABGB):<br />

Einseitige Erklärung geg. Aufrechnungsgegner<br />

Gegenseitigkeit<br />

Gleichartigkeit<br />

Fälligkeit und<br />

Klagbarkeit der Forderungen<br />

57


E.2. Geltend machen im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

4. Aufrechnung<br />

4.2. Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• In §§ 19, 20 geregelt<br />

• Eröffnung eines <strong>Insolvenz</strong>verfahrens lässt die bestehende<br />

Möglichkeit zur Aufrechnung grds. unberührt<br />

• Aufrechenbare Forderung muss im <strong>Insolvenz</strong>verfahren daher<br />

nicht geltend gemacht/angemeldet werden (§ 19 Abs 1 IO); eine<br />

Anmeldung schadet aber nicht<br />

• Aufrechnung ist an keine Frist gebunden<br />

• Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige<br />

Willenserklärung gegenüber dem <strong>Insolvenz</strong>verwalter (gerichtlich<br />

oder außergerichtlich)<br />

58


E.2. Geltend machen im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

4. Aufrechnung<br />

4.2. Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• §§ 19, 20 gelten für Aufrechnung von <strong>Insolvenz</strong>forderungen<br />

gegen zur Masse gehörige Forderungen<br />

• Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der<br />

Masse unterliegt nur §§ 1438 ABGB<br />

• Aufrechnung nach Abschluss eines Sanierungsplans: mit dem<br />

die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil der <strong>Insolvenz</strong>forderung<br />

kann auch nach Bestätigung des Sanierungsplans<br />

aufgerechnet werden.<br />

59


E.2. Geltend machen im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

4. Aufrechnung<br />

4.2. Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Gesetzliche Aufrechnungsverbote sind auch im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren wirksam; vgl etwa<br />

§ 63 Abs 3 GmbHG: Aufrechnungsverbot gegen<br />

Einlageforderungen der Gesellschaft<br />

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen,<br />

die aufgrund des gesetzl. Rückzahlungsverbotes<br />

von der Aufrechnung ausgeschlossen sind<br />

• Vertragliche Aufrechnungsverbote sind unwirksam<br />

60


E.2. Geltend machen im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

4. Aufrechnung<br />

4.3. Einschränkung der Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Forderungen müssen einander bereits zum Zeitpunkt der<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung (und nicht erst zum Zeitpunkt der<br />

Aufrechnungserklärung wie nach ABGB) aufrechenbar gegenüberstehen<br />

(§ 20 Abs 1 IO)<br />

<br />

Dh <strong>Insolvenz</strong>gläubiger, die erst während des <strong>Insolvenz</strong>verfahrens<br />

Schuldner der Masse werden, können nicht mit ihren<br />

<strong>Insolvenz</strong>forderungen aufrechnen<br />

• Eine in den letzten 6 Monaten vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung erworbene<br />

Forderung ist nicht aufrechenbar, wenn der Erwerber die<br />

Zahlungsunfähigkeit des GS zur Zeit des Erwerbs kannte oder kennen<br />

musste (§ 20 Abs 2 IO)<br />

61


E.2. Geltend machen im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

4. Aufrechnung<br />

4.3. Einschränkung der Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Beispiele/Einzelfälle:<br />

Beim Werkvertrag entsteht der Anspruch auf<br />

Werklohn idR bereits mit Abschluss des Vertrages<br />

(Fälligkeit erst nach Vollendung des Werks).<br />

• Eintritt des <strong>Insolvenz</strong>verwalters in schwebendes<br />

Rechtsgeschäft (Kauf- oder Werkvertrag):<br />

<strong>Insolvenz</strong>gläubiger wird nach hA nicht erst nach<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung Schuldner der Masse;<br />

Aufrechnung zulässig<br />

62


E.2. Geltend machen im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

4. Aufrechnung<br />

4.3. Einschränkung der Aufrechnung im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

• Ausnahme von den Aufrechnungsbeschränkungen<br />

Verpflichtung zur Forderungsübernahme (§ 20 Abs 2 IO):<br />

Schuldner des Gs ist zur Forderungsübernahme verpflichtet und<br />

hatte bei Eingehung dieser Verpflichtung von der ZU keine<br />

Kenntnis bzw musste sie nicht kennen; vgl Regeressanspruch des<br />

Bürgen, wobei hA davon ausgeht, dass dieser Regressanspruch<br />

bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung<br />

entstanden ist<br />

Schadenersatzansprüche aus Vertragsverhältnissen gem §§ 21 – 25<br />

IO, in die der MV nicht eingetreten ist, sind aufrechenbar; sie<br />

entstehen nach hA im Kern bereits vor KE, vgl aber auch die<br />

ausdrückliche Regelung des § 20 Abs 3 IO)<br />

63


E.2. Geltend machen im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

5. Auswirkungen der <strong>Insolvenz</strong>/des außergerichtlichen Ausgleichs<br />

auf Bürgen:<br />

• Nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung:<br />

<br />

<br />

Nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung gilt § 18: Demnach mindern Zahlungen des Bürgen nach<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung den <strong>Insolvenz</strong>teilnahmeanspruch des Hauptgläubigers solange<br />

nicht, als dieser keine Vollzahlung erlangt hat<br />

Solange der Gläubiger keine Vollzahlung erlangt hat, kann der Bürge seinen<br />

Regressanspruch im <strong>Insolvenz</strong>verfahren des Hauptschuldners nicht geltend machen<br />

keine Verdoppelung der Forderungen<br />

• Beim Ag Ausgleich:<br />

<br />

Die Zustimmung der Bank zu einem außergerichtlichen Ausgleich hat demgegenüber<br />

zur Folge, dass – mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung mit dem<br />

Bürgen – auch die Verbindlichkeit des Bürgen auf Grund der Akzessorietät mit der<br />

Hauptforderung anteilig erlischt<br />

64


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

1. Allgemeines<br />

2. Erfüllung von zweiseitigen<br />

Rechtsgeschäften(§§ 21, 22 )<br />

3. Bestandverträge (§§ 23, 24 )<br />

4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz<br />

(§ 25 )<br />

5. Aufträge (§ 26)<br />

65


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

1. Allgemeines<br />

• IO regelt in §§ 21 – 26 die Auswirkungen der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung auf<br />

zweiseitig verbindliche (synallagmatische) Verträge, die zum Zeitpunkt der<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung weder vom GS noch von seinem Vertragspartner voll<br />

erfüllt sind<br />

• Für einseitig verbindliche Verträge (zB Schenkung) gelten allgemeine<br />

Regeln über die Wirkung der <strong>Insolvenz</strong> auf Forderungen und Verpflichtungen<br />

des GS.<br />

66


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

1. Allgemeines<br />

• Auflösungsklauseln – unwirksame Vereinbarungen (§ 25b):<br />

- Anwendung der §§ 21 bis 25a kann nicht im Voraus<br />

ausgeschlossen oder beschränkt werden<br />

- Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes oder der<br />

Vertragsauflösung nur für Fall der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ist<br />

unzulässig,<br />

Ausnahme nach § 20 Abs 4: Handelsgeschäfte<br />

mit börsennotierten Waren und Rohstoffen, soweit diese<br />

nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern ein<br />

reines Handelsgeschäft sind<br />

zumutbar, da Leistung als MF zu bezahlen sind<br />

Vertragsänderungsklauseln für Fall der <strong>Insolvenz</strong><br />

(zB Umstellung auf Vorauskasse, Zug um Zug Zahlen)<br />

sind wahrscheinlich zulässig<br />

67


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

1. Allgemeines<br />

• Auflösungssperre (§ 25a):<br />

- Auflösung innerhalb von 6 Monaten ab<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung nur bei wichtigem Grund, wenn<br />

Fortführung gefährdet wäre<br />

→ kein wichtiger Grund:<br />

- Verschlechterung der<br />

wirtschaftlichen Situation<br />

des Schuldners.<br />

- Verzug des Schuldners<br />

vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

→ Ausnahmen von der Auflösungssperre:<br />

• Schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des<br />

Vertragspartners<br />

• Ansprüche auf Auszahlung von Krediten<br />

• Arbeitsverträge (wegen Sonderregelung in § 25)<br />

68


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)<br />

• Grundsatz: der Schuldner der Masse hat voll zu leisten, der <strong>Insolvenz</strong>gläubiger muss<br />

seine Forderungen hingegen anmelden und erhält bloß die <strong>Insolvenz</strong>quote.<br />

• Gilt auch wenn zweiseitige Verträge zum Zeitpunkt der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung bereits von<br />

einer Seite voll erfüllt wurden:<br />

Hat der Schuldner erfüllt, muss der Gegner voll an die Masse leisten<br />

Hat der Vertragspartner voll erfüllt, kann er seine Forderung aus dem Vertrag nur<br />

als <strong>Insolvenz</strong>forderung geltend machen<br />

• § 21 KO sieht eine Ausnahme von der Grundregel vor, sofern der Vertrag zum Zeitpunkt<br />

der Konkurseröffnung weder vom Schuldner noch vom Vertragspartner voll erfüllt wurde<br />

• <strong>Insolvenz</strong>verwalter wird ein Wahlrecht eingeräumt:<br />

Er kann in den Vertrag eintreten, ihn erfüllen und vom Vertragspartner Erfüllung<br />

verlangen, oder<br />

vom Vertrag zurücktreten; idF kann der Gläubiger den Ersatz des ihm dadurch<br />

verursachten Schadens als <strong>Insolvenz</strong>gläubiger geltend machen (verschuldensunabhängiger<br />

Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages, § 21 Abs 2)<br />

69


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)<br />

• Der vom <strong>Insolvenz</strong>verwalter erklärte Rücktritt wirkt ex nunc, es<br />

unterbleibt die weitere Erfüllung<br />

• Was der andere (tw) geleistet hat, bleibt in der Masse, mit<br />

Gegenleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist er<br />

<strong>Insolvenz</strong>gläubiger<br />

• Auch der <strong>Insolvenz</strong>verwalter kann nicht zurückfordern, was der<br />

Schuldner bereits geleistet hat, wohl aber einen<br />

Bereicherungsanspruch geltend machen, wenn der Wert des<br />

Geleisteten den der Gegenleistungen samt allfälliger<br />

Schadenersatzansprüche übersteigt.<br />

70


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)<br />

• Ausübung des Wahlrechts :<br />

<br />

<br />

<br />

erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung<br />

Ist an keine Form gebunden (daher auch stillschweigend möglich!)<br />

Kann während der Dauer des gesamten <strong>Insolvenz</strong>verfahrens erfolgen (es sei denn, dem<br />

<strong>Insolvenz</strong>verwalter wurde diesbezüglich eine Frist gesetzt)<br />

• Das <strong>Insolvenz</strong>gericht hat auf Antrag des Vertragspartners dem <strong>Insolvenz</strong>verwalter eine<br />

Erklärungsfrist zu setzen. Frist darf frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung enden. Lässt<br />

<strong>Insolvenz</strong>verwalter Frist verstreichen, bedeutet dies Rücktritt vom Vertrag<br />

• Nicht in Geld bestehende Leistungen des Schuldners (§ 21 Abs 2 letzter Satz):<br />

<br />

<br />

Verträge, wonach Schuldner Leistung (Naturalanspruch) erbringt<br />

gegenüber Kunden<br />

mit deren Erfüllung er in Verzug ist<br />

<strong>Insolvenz</strong>verwalter muss unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des<br />

Vertragspartners, längstens innerhalb von 5 Werktagen erklären, ob er Vertrag erfüllt<br />

zurücktritt<br />

<br />

Erklärt er sich binnen dieser Frist nicht, wird angenommen, dass er vom Geschäft<br />

zurücktritt<br />

71<br />

oder


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21)<br />

• Auf beiden Seiten teilbare Leistungen (§ 21 Abs 4):<br />

<br />

<br />

<br />

Wahlrecht nach § 21 IO anwendbar<br />

Hat der Gläubiger zum Ztpkt der <strong>Insolvenz</strong>eröffnung seine Leistung bereits<br />

tw erbracht, so erhält er für den, der erbrachten Teilleistung entspr Betrag<br />

eine InsF<br />

Dauerschuldverhältnisse werden wie Verträge auf teilbare Leistungen<br />

behandelt.<br />

• Kauf unter Eigentumsvorbehalt:<br />

<br />

<br />

Wählt der <strong>Insolvenz</strong>verwalter in der <strong>Insolvenz</strong> des Käufers Erfüllung und<br />

zahlt den Kaufpreis(rest), geht das Eigentum auf die Masse über<br />

Wählt der <strong>Insolvenz</strong>verwalter den Rücktritt, Kann der VK aufgrund seines<br />

Vorbehaltseigentums die Ware aussondern.<br />

72


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

3. Bestandverträge (§§ 23, 24)<br />

3.1. Allgemein<br />

• Bestandverträge werden durch die <strong>Insolvenz</strong>eröffnung grundsätzlich<br />

nicht berührt<br />

• <strong>Insolvenz</strong>verwalter tritt mit <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ipso iure in<br />

Bestandvertrag ein<br />

• Ansprüche aus der Zeit vor InsE sind <strong>Insolvenz</strong>forderungen, aus der<br />

Zeit nach InsE Masseforderungen<br />

73


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

3. Bestandverträge (§§ 23, 24 ):<br />

3.2. Bestandnehmerinsolvenz (§ 23)<br />

• Kündigung<br />

- Kündigungsrecht des Bestandgebers entfällt nach IRAG 2010<br />

- Kündigungsrecht steht nur mehr <strong>Insolvenz</strong>verwalter zu<br />

- kein Termin<br />

- Frist: gesetzliche/vertraglich kürzeste<br />

• Bestandgeberpfandrecht<br />

- Mietzinsrückstände aus dem letzten Jahr vor InsE sind durch das gesetzliche Vermieterpfandrecht<br />

geschützt (§ 1101 ABGB)<br />

• Räumungsexekution (§12c):<br />

Aufschiebung der Exekution zur Räumung eines Bestandobjektes, in dem das gemeinschuldnerische<br />

Unternehmen betrieben wird, auf Antrag des <strong>Insolvenz</strong>verwalters wegen Nichtzahlung von Bestandszins<br />

aus Zeit vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

Wird Forderung entsprechend Sanierungsplan befriedigt, ist Räumungsexekution auf Antrag einzustellen<br />

Bestandsverhältnis gilt dann als fortgesetzt<br />

Aufschiebung endet:<br />

Schließung des Unternehmens<br />

Rückziehung des Sanierungsplans / Zurückweisung durch das Gericht<br />

Sanierungsplan wird nicht angenommen<br />

Sanierungsplan wird Bestätigung versagt<br />

<br />

Forderung des Bestandgebers lebt nach § 156a wieder auf<br />

74


F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

3. Bestandverträge (§§ 23, 24)<br />

3. 3. Bestandgeberinsolvenz (§ 24):<br />

• IO sieht kein insolvenzspezifisches Kündigungsrecht vor<br />

• Mietzinsvorauszahlungen<br />

<br />

Wirken, sofern sie nicht verbüchert sind, nur für die Zeit, bis zu der das<br />

Bestandverhältnis dauert, wenn mit vereinbarter, sonst mit gesetzlicher Kündigungsfrist<br />

gekündigt wird (§ 24 Abs. 1)<br />

<br />

Regelung über Bestandzinsvorauszahlung ist im Bereich des MRG unanwendbar<br />

• Wird die Bestandsache im <strong>Insolvenz</strong>verfahren veräußert, gelten §§ 1120 ABGB (§ 24<br />

Abs 2):<br />

- Verbücherte Bestandrechte sind Dienstbarkeiten gleichgestellt, unverbücherte<br />

Bestandrechte können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist<br />

gekündigt werden<br />

- Der Kündigungsschutz des MRG ist jedoch auch hier zu beachten<br />

75


F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz ( § 25 ):<br />

• MV übt Rechte und Pflichten des AG aus, bei EV der<br />

Schuldner<br />

• § 45a AMFG gilt bei allen Verfahren<br />

• AVRAG gilt bei Verwertungen im Sanierungsverfahren mit<br />

EV<br />

• Außerordentliches Kündigungsrecht:<br />

- Schließung, kein Fortführungsbeschluss § 25 Abs 1 Z 1:<br />

→ innerhalb 1 Monat nach Bekanntmachung der<br />

Schließung bzw.nach BTS:<br />

• begünstigte Kündigung durch MV oder<br />

• berechtigter vorzeitiger Austritt des AN<br />

ACHTUNG: bei Teilbereichsschließung nur für AN im<br />

entsprechenden Bereich<br />

76


F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

4. Arbeitsverträge bei Arbeitsgeberinsolvenz (§ 25 ):<br />

- BTS mit Fortführungsbeschluss ( § 25 Abs 1 Z 2b 2. Satz):<br />

→innerhalb 1 Monat nach BTS in der Fortführung<br />

beschlossen wurde:<br />

• begünstigte Kündigung durch <strong>Insolvenz</strong>verwalter<br />

betreffend AN in einzuschränkenden Bereichen<br />

• berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des gekündigten AN<br />

- Sanierungsverfahren mit EV § 25c Abs 1c:<br />

→ innerhalb 1 Monats nach Eröffnung:<br />

• begünstigte Kündigung durch Schuldner mit<br />

Zustimmung des Sanierungsverwalters betreffend AN in<br />

einzuschränkenden Bereichen, wenn Aufrechterhaltung<br />

des AV das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des<br />

Sanierungsplans oder Fortführung gefährdet<br />

• Austrittsrecht des gekündigten AN<br />

77


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz (§ 25):<br />

- Beendigung / keine BTS bis zum 4. Monat (§ 25 Abs 1 Z 3):<br />

- Wenn bis zum 4. Monat keine BTS stattgefunden hat und die Fortführung nicht in der<br />

<strong>Insolvenz</strong>datei bekannt gemacht wurde:<br />

• berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des AN und<br />

• begünstigte Kündigung durch den <strong>Insolvenz</strong>verwalter im 4. Monat nach<br />

Eröffnung<br />

→ Auflösungsmöglichkeit bei Auslandsinsolvenzen<br />

→ jeweils:<br />

<br />

<br />

<br />

vom <strong>Insolvenz</strong>verwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise<br />

vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen<br />

Kündigungsbeschränkungen.<br />

<strong>Insolvenz</strong>verwalter ist bei außerordentlicher Kündigung nicht an gesetzliche Kündigungstermine<br />

gebunden<br />

Bei AN mit gesetzlichem Kündigungsschutz ist die 1-Monatsfrist gewahrt, wenn in diesem Zeitraum die<br />

Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eingebracht wurde<br />

<br />

Gleiches gilt für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG (wenn der <strong>Insolvenz</strong>verwalter beabsichtigt<br />

mind. 5 AN in Betrieben mit idR mehr als 20 und weniger als 100 AN zu kündigen)<br />

<br />

Beendigungsansprüche der AN<br />

• Kündigungsentschädigung:<br />

AN steht für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom MV einzuhaltenden Kündigungsfrist<br />

und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch<br />

zu.<br />

• Urlaubsentschädigung, Abfertigung<br />

→ <strong>Insolvenz</strong>forderungen, idR durch IAF gesichert<br />

78


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz (§ 25) :<br />

• Beschränkung der Auflösung nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ( § 25 Abs 3 ):<br />

- Austritt nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung für Vorenthalten bzw.<br />

Schmälerung des Entgelts vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung ist, unwirksam<br />

ACHTUNG: • nur unwirksam, dh AV bleibt aufrecht – MV muss AN<br />

zum Kommen auffordern; wenn er nicht kommt, dann<br />

Entlassung<br />

•„Härteklauseln“ des OGH ( zB per Post aufgeben, kam<br />

erst nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung Verwalter zu)<br />

• Austritt nach <strong>Insolvenz</strong>eröffnung wegen Vorenthaltens von MF<br />

( § 46 Z 3a lit e)<br />

→ Austrittsrecht besteht auch bei Masseunzulänglichkeit<br />

• Beendigungsansprüche (§ 51 Abs 2 Z 2 lit a):<br />

- Beendigungsansprüche sind auch dann <strong>Insolvenz</strong>forderungen,<br />

wenn der Verwalter nach § 25 kündigt und während der<br />

Kündigungsfrist der AN wegen Nichtzahlung des Entgelts austritt<br />

79


F. Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

4. Exkurs: Betriebsübergang in der <strong>Insolvenz</strong><br />

• Ausnahme § 3 Abs 2 AVRAG nur für Betriebsübergänge im <strong>Insolvenz</strong>verfahren<br />

(außer Sanierungsverfahren mit EV)<br />

Keine Anwendung in dem Fall, in dem eine Betriebsübernahme zwar vor, aber in<br />

Hinblick auf die <strong>Insolvenz</strong>eröffnung stattfindet.<br />

Keine Anwendung im Fall einer <strong>Insolvenz</strong>abweisung mangels Kostendeckung<br />

• „Betriebsübergangs-RL“ (2001/23/EG): Ausnahmen vom Übergang der AV nur dann<br />

zulässig, wenn die Veräußerung des Unternehmens in einem Konkursverfahren mit<br />

dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers erfolgt (vgl auch EuGH Rsp<br />

dazu: Abels (Slg 1985/469), d´Urso (C-362/89), Spano (C472/93), Dethier Equipement<br />

(C-319/94), Europièces SA (C-399/96)<br />

• OGH (7.2.2008, 9 ObA 161/07b): eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 AVRAG<br />

dahingehend, dass er nur auf jene <strong>Insolvenz</strong>verfahren anzuwenden ist, in denen es<br />

tatsächlich zur Auflösung des Unternehmens kommt, ist auch europarechtlich nicht<br />

geboten.<br />

80


F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

4. Exkurs: Betriebsübergang und <strong>Insolvenz</strong><br />

• Betriebsübergang im <strong>Insolvenz</strong>verfahren – AV von<br />

Betriebsratsmitgliedern: kommt es nach der Veräußerung im<br />

<strong>Insolvenz</strong>verfahren zur Weiterführung des unverändert fortbestehenden<br />

Betriebes durch den Erwerber, gehen die AV der Betriebsratsmitglieder ex<br />

lege auf den Erwerber über<br />

Ausschlaggebend ist die Fortführung des Betriebes unter Wahrung seiner<br />

Identität<br />

Betriebsübergang ist keine Betriebsstilllegung<br />

Betriebsverfassungsrechtlichen Bestandschutznormen gehen § 3 Abs 2<br />

AVRAG vor.<br />

• Für begünstigte Behinderte hat der OGH (9 ObA 161/07b) eine<br />

ähnliche Sonderstellung verneint; deren AV gehen in den Fällen<br />

der Anwendbarkeit des § 3 Abs 2 AVRAG nicht auf den Erwerber<br />

über<br />

81


F.Verträge in der <strong>Insolvenz</strong><br />

5. Aufträge (§26)<br />

• Vom Schuldner erteilte Aufträge erlöschen mit<br />

<strong>Insolvenz</strong>eröffnung<br />

• Vom Schuldner gestellte Offerte bewirken keine Bindung des<br />

<strong>Insolvenz</strong>verwalters, sofern vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung noch keine<br />

Annahme erfolgt ist.<br />

• Offerte, die der GS vor <strong>Insolvenz</strong>eröffnung erhalten hat und noch<br />

nicht angenommen hat, bleiben aufrecht.<br />

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