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Beschaffungswesen - Bau-, Verkehrs - Kanton Bern

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1<br />

<strong>Beschaffungswesen</strong> – Ausgewähltes aus den Entscheiden der BVE<br />

und Änderungen des kantonalen Rechts<br />

Spori Niklaus, lic.iur., Fürsprecher, Rechtsamt <strong>Bau</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Energiedirektion (BVE)<br />

Einleitung<br />

Die Anzahl der Beschaffungsbeschwerden, welche die <strong>Bau</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Energiedirektion<br />

(BVE) in ihrem Zuständigkeitsbereich als erste kantonale Rechtsmittelinstanz zu beurteilen<br />

hatte, war in den letzten Jahren relativ gering. So gingen in den letzten fünf Jahren (2008 bis<br />

2012) beim Rechtsamt der BVE vierzig Beschwerden gegen kantonale Beschaffungen ein,<br />

im Schnitt sind dies lediglich acht Fälle pro Jahr. Bemerkenswert ist weiter, dass fast bei der<br />

Hälfte dieser Fälle (nämlich achtzehn) das Beschwerdeverfahren wieder abgeschrieben wurde.<br />

Teilweise geschah dies, weil die Vergabestelle selber und im Sinne der beschwerdeführenden<br />

Anbieterin auf ihren Entscheid zurückkam; vorwiegend jedoch wurde die Beschwerde<br />

zurückgezogen, wobei die Beweggründe dafür der Rechtsmittelinstanz verborgen blieben.<br />

Von den zweiundzwanzig verbleibenden Beschwerden, welche in dieser Periode mit einem<br />

Entscheid der BVE endeten, wurden deren acht gutgeheissen 1 .<br />

Der vorliegende Beitrag soll – ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben – Themen aufgreifen,<br />

welchen die BVE in ihren Entscheiden der letzten fünf Jahre begegnete und deren<br />

Schlüsse sowohl für die Beschaffungsstellen als auch für die Anbieterinnen von Interesse<br />

sein könnten. Zu guter Letzt findet sich ein Hinweis auf eine Teilrevision des Gesetzes über<br />

das öffentliche <strong>Beschaffungswesen</strong> ÖBG, welche sich derzeit in der Vernehmlassung befindet<br />

sowie eine vor gut einem Jahr in Kraft gesetzte Änderung der Verordnung über das öffentliche<br />

<strong>Beschaffungswesen</strong> ÖBV.<br />

1. Festlegung und Bewertung der Zuschlagskriterien<br />

Gemäss Art. 30 Abs. 1 ÖBV 2 erhält dasjenige Angebot, welches die Zuschlagskriterien am<br />

besten erfüllt, den Zuschlag (das „wirtschaftlich günstigste Angebot“). Der Festlegung und<br />

Bewertung der Zuschlagskriterien durch die Beschaffungsstelle kommt daher eine zentrale<br />

Bedeutung zu. Grundsätzlich sind die gewählten Zuschlagskriterien bereits in der Ausschreibung<br />

bekanntzugeben (Art. 10 Bst. g ÖBV). In den Ausschreibungsunterlagen sind sie mit ihrer<br />

Gewichtung und allfälligen Unterkriterien aufzuführen (Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Die Zuschlagskriterien<br />

sind jeweils im Einzelfall mit Blick auf die benötigte Leistung auftragsspezifisch<br />

auszuwählen und zu gewichten. Die Auftraggeberin geniesst bei der Auswahl und Gewichtung,<br />

aber auch bei der späteren Bewertung der Zuschlagskriterien einen weiten Ermessensspielraum,<br />

in den die Rechtsmittelinstanz nicht eingreift, es sei denn, dieser werde<br />

überschritten oder missbraucht. Die Unangemessenheit des Vergabeentscheides kann dagegen<br />

mit Beschwerde grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG 3 ,<br />

Art. 16 Abs. 1 und 2 IVöB 4 ). Vergabefremde Zuschlagskriterien, die sich nicht auf die Wirtschaftlichkeit<br />

der konkreten Beschaffung beziehen, dürfen grundsätzlich nicht festgelegt<br />

werden. 5 Neben dem Preis kommen als weitere Zuschlagskriterien insbesondere die Qualität,<br />

Termine, Ökologie, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit,<br />

technischer Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur in Frage (Art. 30 Abs. 3 ÖBV).<br />

1 Dreimal Zuschlagserteilung an Beschwerdeführerin; dreimal Rückweisung an Vorinstanz zur Wiederholung des<br />

Verfahrens; zweimal Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags, da Vertrag bereits unterzeichnet war.<br />

2 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche <strong>Beschaffungswesen</strong> (ÖBV; 731.21).<br />

3 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche <strong>Beschaffungswesen</strong> (ÖBG; BSG 731.2).<br />

4 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche <strong>Beschaffungswesen</strong> vom 25. November 1994, Anhang I zum<br />

ÖBG.<br />

5 Christoph Jäger, öffentliches Beschaffungsrecht, N. 119 f. mit weiteren Hinweisen, in Markus Müller/Reto Feller,<br />

<strong>Bern</strong>isches Verwaltungsrecht, Stämpfli Verlag, 2008.


2<br />

1.1 Das Zuschlagskriterium Preis<br />

Das Zuschlagskriterium „Preis“ spielt in der Regel eine wichtige Rolle. Es erstaunt daher<br />

nicht, dass dieses Kriterium verschiedentlich Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten wird. So<br />

hatte sich auch die BVE in den letzten Jahren mehrmals damit zu beschäftigen. In einem<br />

Fall, in welchem es um die Beschaffung eines Niederflur-Busses ging, war die Gewichtung<br />

des Zuschlagskriteriums „Preis“, d.h. dessen prozentualer Anteil an der Gesamtheit der Zuschlagskriterien,<br />

umstritten 6 . Diese Gewichtung bringt zum Ausdruck, welche Bedeutung<br />

dem Preis mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit einer Beschaffung zukommt. Grundsätzlich<br />

kommt der Vergabestelle auch diesbezüglich ein grosser Ermessensspielraum zu. Wie diese<br />

Gewichtung festgelegt wird, hängt im Wesentlichen von der Art der Beschaffung ab. So besitzt<br />

der Preis etwa bei einfachen <strong>Bau</strong>arbeiten, die jede seriöse Unternehmung dieser Branche<br />

in ausreichender Qualität ausführt, zweifellos ein hohes Gewicht, wogegen bei anspruchsvollen<br />

<strong>Bau</strong>werken wie beispielsweise Brücken qualitative Aspekte mehr Raum beanspruchen<br />

und das Gewicht des Preises daneben geringer ausfällt. 7 Für die Beschaffung des<br />

Niederflur-Busses legte die Vergabestelle im erwähnten Fall die Preisgewichtung auf 36 Prozent<br />

fest. Im Entscheid wies die BVE vorab in allgemeiner Weise darauf hin, dass das Zuschlagskriterium<br />

„Preis“ nur bei der Beschaffung von standardisierten oder weitgehend standardisierten<br />

Gütern das allein massgebende Kriterium bilden dürfe; bei allen anderen Beschaffungen<br />

bilde es nur eines von mehreren Kriterien, dem auch nicht ein grundsätzlich höheres<br />

Gewicht zukomme als diesen anderen Kriterien. Grundsätzlich gelte aber eine Preisgewichtung<br />

mit einem Wert von 20% als unterste Grenze des Zulässigen 8 . Die Preisgewichtung<br />

von 36% erscheine in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um die Beschaffung eines<br />

Serienfahrzeugs handle, eher tief. Sie liege aber immer noch deutlich über dem minimalen<br />

Prozentsatz von 20%. Die Beschaffungsstelle habe überdies nachvollziehbar dargelegt,<br />

weshalb dem Preis im Vergleich zu den übrigen Kriterien nicht ein allzu hohes Gewicht beigemessen<br />

worden sei. So komme das Fahrzeug in topografisch anspruchsvollem Gelände<br />

(enge Strassenverhältnisse und Kurvenradien) zum Einsatz. Die Abmessungen und die Konstruktionsverhältnisse<br />

seien daher entsprechend hoch zu gewichten, damit das Fahrzeug<br />

zweckbestimmt eingesetzt werden könne. Damit habe die Beschaffungsstelle den ihr zustehenden<br />

Ermessensspielraum nicht überschritten.<br />

1.2 Die Preisbewertungsmethode<br />

Beim Zuschlagskriterium „Preis“ ist weiter zu beachten, dass in den Ausschreibungsunterlagen<br />

neben der Gewichtung auch die Regel bekannt zu geben ist, wie der Preis bewertet wird<br />

(Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Diese Preisbewertungsmethode war in einem aktuelleren Fall, welchen<br />

die BVE zu beurteilen hatte, umstritten. 9 Die Beschaffungsstelle legte bei dieser Beschaffung<br />

den Preis als eines von fünf Zuschlagskriterien fest und gewichtete diesen mit 40%. Jedes<br />

Zuschlagskriterium wurde mit einer Punkteskala zwischen 0 und 10 Punkten bewertet. Gemäss<br />

der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Preisbewertungsregel entsprach<br />

der Mittelwert des Preises aller zugelassenen Offerten 5 Punkten. 10 Punkte konnten nur erreicht<br />

werden, wenn ein Angebot um 50% oder mehr unter diesem Mittelwert lag; Angebote,<br />

die um 50% oder mehr über diesem Mittelwert lagen, erhielten 0 Punkte. Die Punkte dazwischen<br />

wurden linear verteilt. Die BVE wies in ihrem Entscheid darauf hin, dass der grosse<br />

Ermessensspielraum der Beschaffungsstelle nicht nur die Gewichtung des Preises, sondern<br />

auch die Wahl und Ausgestaltung des Bewertungsmodels betrifft. 10 Notenunterschiede<br />

6 Entscheid der BVE vom 25. Juni 2008, E. 4 (RA Nr. 130/2008/2).<br />

7 Robert Wolf, Preis und Wirtschaftlichkeit, in BR 2004 12 (Sonderheft), Der Angebotspreis: Probleme und Lösungen,<br />

S. 16.<br />

8 So auch Jäger, a.a.O. N. 127, mit Hinweis auf diverse Bundesgerichtsentscheide, sowie Galli/Moser/Lang/Clerc,<br />

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. Auflage 2007, N. 527 und 547 mit Hinweisen.<br />

9 Entscheid der BVE vom 10. Januar 2013 (mit Berichtigung vom 17. Januar 2013), E. 4 (RA Nr. 130/2012/7), publiziert<br />

auf der Internetseite des Rechtsamts der BVE<br />

(www.bve.be.ch/bve/de/index/direktion/organisation/ra/entscheide).<br />

10 Vgl. auch VGE 22523 vom 12. Juli 2006, in BVR 2006 S. 500, E. 4.5.4 mit Hinweis auf Urteil BGer.<br />

2P.111/2003 vom 21. Januar 2004, E. 3.3.


3<br />

müssten die tatsächlichen Preisdifferenzen zwischen den Angeboten aber möglichst wahrheitsgetreu<br />

abbilden. 11 Die im Voraus bekannt gegebene Gewichtung des Zuschlagskriteriums<br />

Preis (hier 40%) müsse bei der konkreten Benotung effektiv zum Tragen kommen, was<br />

nur dann der Fall sei, wenn die Bewertung innerhalb einer realistischen Preisspanne erfolge.<br />

12 Dies musste im vorliegenden Fall verneint werden: So enthielt die gewählte Preisbewertungsregel<br />

eine Preisspanne von 100 Prozent. Die Maximalpunktzahl von 10 Punkten<br />

konnte dabei nur erreicht werden, wenn ein Angebot 50 Prozent unter dem Mittelwert aller<br />

Angebote lag. Die eingegangenen Offerten machten deutlich, dass ein solcher Preis höchstens<br />

theoretisch in Betracht kommen konnte. Hinzu kam, dass bei der gewählten Preisbewertungsregel<br />

das tiefste Angebot nicht die maximale Punktezahl erhielt, was zwar nicht<br />

ausgeschlossen, aber zumindest unüblich sein dürfte. Diese Preisbewertungsregel hatte zur<br />

Folge, dass es beim Zuschlagskriterium „Preis“ aufgrund der unrealistischen Preisspanne<br />

gar nicht möglich war, auf die Punktzahlen zu kommen, welche bei den anderen Zuschlagskriterien<br />

erreicht wurden. Daraus resultierte faktisch eine geringere Gewichtung des Preiskriteriums<br />

als die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen 40%. Die anderen Zuschlagskriterien<br />

erhielten durch die unterschiedlichen Bewertungsregeln dagegen ein überproportionales<br />

Gewicht. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin, welche das preislich günstigste<br />

Angebot einreichte, benachteiligt. Die gewählte Preisbewertungsregel erwies sich damit<br />

als unzulässig, die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Beschaffungsstelle wurde<br />

angewiesen, das Verfahren zu wiederholen.<br />

Gleiches gilt, wenn sich ein Zuschlagskriterium aus mehreren Unterkriterien zusammensetzt,<br />

was durchaus zulässig und sinnvoll sein kann. So dürfte es beispielsweise Sinn machen, neben<br />

den Anschaffungskosten auch den wiederkehrenden Aufwand (Betriebs- und/oder Unterhaltskosten)<br />

in die Preisbewertung einzubeziehen und die beiden Komponenten unterschiedlich<br />

zu gewichten. In einem weiteren Beschwerdefall vor der BVE führte eine Verzerrung<br />

zwischen diesen Unterkriterien zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung<br />

des Zuschlags 13 : Die Vergabestelle hatte dort die Anschaffungskosten mit 45 Prozent und<br />

den wiederkehrenden Aufwand mit 15 Prozent gewichtet. Aufgrund unterschiedlicher Regeln,<br />

wie die Punktzahl für den wiederkehrenden Aufwand und die Anschaffungskosten berechnet<br />

wurden, erhielt der wiederkehrende Aufwand ein überproportionales Gewicht und widerspiegelte<br />

die in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebene Gewichtung nicht mehr richtig.<br />

Wie bei allen Zuschlagskriterien ist daher auch beim Zuschlagskriterium „Preis“ der Grundsatz<br />

wichtig, dass die Bewertung der Angebote in sachlich haltbarer und nachvollziehbarer<br />

Weise erfolgen sowie die nachgefragte Leistung und den Preis widerspiegeln muss. Die Bewertungsmethode<br />

darf nicht zu Ergebnissen führen, welche die bekannt gegebene Gewichtung<br />

der Zuschlagskriterien verwischt oder gar umkehrt. 14 Es empfiehlt sich grundsätzlich,<br />

möglichst einfache Preisformeln anzustreben. Komplizierte Formeln oder Kurven sind zwar<br />

nicht unzulässig, wenn sie nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen. Je komplizierter ein<br />

Bewertungsmodell jedoch ist, desto schwieriger ist es für die Beteiligten, seine Auswirkungen<br />

auf die eigene Offerte zu durchschauen. Am einfachsten und häufig auch am zweckmässigsten<br />

ist es, dem tiefsten zulässigen Preis das Punktemaximum zuzuteilen und festzulegen, bei<br />

welchem Mehrpreis keine Punkte mehr vergeben werden. In jedem Fall sind Preisgewichtung<br />

und Preiskurve so festzulegen, dass sie einen realistischen Preisbereich abdecken. 15<br />

1.3 „Weiche“ Zuschlagskriterien<br />

In besonderer Zurückhaltung übt sich die Beschwerdeinstanz, wenn ein Zuschlagskriterium<br />

in Frage steht, das die Vergabestelle aufgrund ihrer Vertrautheit mit einer technischen Mate-<br />

11 Vgl. auch Urteil Bundesverwaltungsgericht B-4717/2010 vom 1.4.2011, E. 6.5 mit weiteren Hinweisen.<br />

12 So auch Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N. 563.; Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, in BR 2004 12<br />

(Sonderheft), Der Angebotspreis: Probleme und Lösungen, S. 22.<br />

13 Entscheid der BVE vom 3. September 2012, E. 2 (RA Nr. 130/2012/6).<br />

14 Jäger, a.a.O. N. 124, Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N. 578.<br />

15 Denzler, a.a.O., S. 21 f.


4<br />

rie am ehesten zu beurteilen vermag. Dies gilt umso mehr, wenn nicht der Preis, sondern vor<br />

allem „weiche“ Zuschlagskriterien massgebend sind, welche nicht oder kaum messbar sind.<br />

Dies war etwa bei einer Ausschreibung der Fall, bei welcher es um die Beschaffung einer<br />

anspruchsvollen, mehrjährigen Beratungsdienstleistung ging, die nicht nur technische<br />

Kenntnisse, sondern auch Managementkenntnisse im weitesten Sinn erforderte. 16 Neben<br />

dem Preis (Gewichtung von 20%) spielten daher vor allem die „weichen“ Kriterien Auftragsverständnis<br />

(Zuschlagskriterium „Auftragsanalyse“, Gewichtung von 30%) und eingesetzte<br />

Persönlichkeiten (Zuschlagskriterium „Schlüsselpersonen“, Gewichtung von 50%) eine entscheidende<br />

Rolle. Die BVE wies darauf hin, dass der Vergabestelle bei diesen beiden Kriterien<br />

ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukomme. Letztere müsse beurteilen, ob eine<br />

Bewerberin ihre Bedürfnisse richtig erfasst habe und ihr die gesuchte Unterstützung in einem<br />

technisch geprägten Aufgabenfeld bieten könne. Bei der Beurteilung der eingesetzten<br />

Schlüsselpersonen etwa spielten nicht nur messbare Faktoren wie Ausbildung und Erfahrung<br />

eine Rolle, sondern auch die Persönlichkeit. Aus diesen Gründen sei die Rechtmittelinstanz<br />

gehalten, bei der Überprüfung von Beurteilung und Bewertung dieser Zuschlagskriterien die<br />

besonderen Kenntnisse der Vergabestelle sowie deren Beurteilungsspielraum zu respektieren,<br />

soweit das Ergebnis sachlich begründet und nachvollziehbar bleibe.<br />

1.4 Zulässigkeit von Erläuterungen und Präsentationen<br />

Bei der Beurteilung der eingegangenen Offerten und damit der Bewertung der Zuschlagskriterien<br />

hat sich die Beschaffungsstelle an den vergaberechtlichen Grundmaximen der Gleichbehandlung<br />

der Anbieterinnen und der Transparenz des Verfahrens zu orientieren. Verhandlungen<br />

zwischen ihr und den Anbieterinnen über Preise, Preisnachlässe und Änderungen<br />

des Leistungsinhalts sind nicht erlaubt (Verbot von Abgebotsrunden nach Art. 27 ÖBV). An<br />

diese Grundsätze ist vorab dann zu denken, wenn die Vergabestelle in dieser Phase mündliche<br />

Auskünfte/Erklärungen von den Anbieterinnen einholen will oder eine Präsentation der<br />

Angebote als Bewertungshilfe vorsieht. Die Vergabestelle kann mündliche Erläuterungen der<br />

Anbieterinnen zu ihren Angeboten einholen (Art. 26 Abs. 1 ÖBV). Dies hat aber mit der nötigen<br />

Zurückhaltung und Sorgfalt zu erfolgen, und es sind alle Anbieterinnen nach gleichen<br />

Massstäben zu behandeln. Mit dem schriftlichen Festhalten (Art. 26 Abs. 2 ÖBV) soll im Sinne<br />

der Transparenz sichergestellt werden, dass das Ergebnis für die Mitbewerberinnen<br />

nachvollziehbar ist. Dabei darf es sich aber nur um ein „Verdeutlichen“ der im Angebot bereits<br />

vorhandenen Angaben (z.B. Ausräumen von technischen Unklarheiten), keinesfalls<br />

aber um die nachträgliche Verbesserung eines mangelhaften oder unvollständigen Angebots<br />

oder die Änderung des Inhaltes gehen. 17 Im bereits erwähnten Fall, wo es um die Beschaffung<br />

einer Beratungsdienstleistung ging, hatte sich die BVE als Rechtsmittelinstanz mit der<br />

Zulässigkeit eines zweistufigen Bewertungsverfahrens mit Präsentation zu befassen. 18 Hier<br />

sah die Vergabestelle vor, dass nach der Vornahme einer ersten Selektion der eingereichten<br />

Offerten einzelne Bewerberinnen zwecks vertiefter Beurteilung der Zuschlagskriterien zu einer<br />

mündlichen Präsentation eingeladen werden. Die Beschwerdeführerin bestritt die Zulässigkeit<br />

dieses Vorgehens und vertrat die Ansicht, zu einer Präsentation müssten grundsätzlich<br />

alle Bewerberinnen eingeladen werden. Das kantonale Beschaffungsrecht enthält keine<br />

Bestimmungen zur angewendeten, zweistufigen Bewertung mit Präsentation. In ihrem Entscheid<br />

stellte die BVE mit Hinweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts 19 fest, dass<br />

die Durchführung einer Präsentation innerhalb eines Vergabeverfahrens grundsätzlich zulässig<br />

sei und dort, wo es um die Beurteilung von schwer messbaren Zuschlagskriterien gehe,<br />

als zusätzliches Instrument zur Bewertung auch nützlich sein könne. Das Ziel, mit der Präsentation<br />

auch einen subjektiven Eindruck von der Anbieterin und insbesondere von den<br />

eingesetzten Schlüsselpersonen zu erhalten, sei weder submissionswidrig noch unsachlich.<br />

Voraussetzung sei aber, dass die mündliche Präsentation der Angebote in den Ausschrei-<br />

16 Entscheid der BVE vom 15. Oktober 2008, E. 3 (RA Nr. 130/2008/5).<br />

17 Jäger, a.a.O. N. 113, mit Hinweis auf Entscheid der BVE vom 21. März 2005 (RA Nr. 130/04/12), BVR 2006, S.<br />

327, E. 4c.<br />

18 Entscheid der BVE vom 15. Oktober 2008, E. 4 (RA Nr. 130/2008/5).<br />

19 VGE 19964 vom 11. August 1997, in: BVR 1998, S. 69, E. 5b.; Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N. 467 f.


5<br />

bungsunterlagen als Teil der Bewertung angekündigt und ein Protokoll angefertigt werde. Die<br />

Anpassung der für ein bestimmtes Zuschlagskriterium im ersten Umgang erteilten Note aufgrund<br />

der Präsentation müsse zudem zulässig sein, weil sonst die Durchführung einer Präsentation<br />

keinen Sinn ergebe. Entsprechende Bewertungsschritte sind jedoch ebenfalls<br />

nachvollziehbar zu dokumentieren, um in jedem Fall die Transparenz zu gewährleisten. 20 Da<br />

der Präsentation eine nähere Prüfung der eingegangenen Angebote voraus ging, erachtete<br />

es die Rechtsmittelinstanz im erwähnten Fall weiter als zulässig, dass sich die Vergabestelle<br />

– auch aus Gründen der Verfahrensökonomie – darauf beschränkte, zur Präsentation nur<br />

diejenigen Bewerberinnen einzuladen, die nach der ersten Bewertungsrunde noch realistische<br />

Erfolgsaussichten hatten. Bei letzterem Punkt ist aufgrund des Gleichbehandlungsgebots<br />

Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich sicherlich, höchstens diejenigen Anbieterinnen von<br />

der Möglichkeit einer Präsentation auszuschliessen, welche nach einer ersten Auswertung<br />

sehr schlecht platziert sind und offensichtlich keine Aussicht auf einen Zuschlag haben. 21<br />

2. Zu welchem Zeitpunkt sind Ausschreibungsunterlagen anzufechten?<br />

Es kommt vor, dass eine unterliegende Anbieterin nach Zuschlagserteilung an eine Konkurrentin<br />

die bereits in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien, deren<br />

Gewichtung oder darin aufgeführte Bewertungsregeln zu diesen Kriterien (wie etwa die<br />

Preisbewertungsregel) im Beschwerdeverfahren beanstandet. In diesen Fällen hat die<br />

Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob solche Rügen nicht bereits gegen die eigentliche Ausschreibung<br />

hätten vorgebracht werden müssen 22 und damit im Beschwerdeverfahren gegen<br />

den Vergabeentscheid nicht verspätet sind.<br />

Nicht neu sind die Grundsätze hierzu aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Danach<br />

sind die Ausschreibungsunterlagen Bestandteil der Ausschreibung 23 . Allfällige Mängel in den<br />

Ausschreibungsunterlagen sind daher grundsätzlich innert der Beschwerdefrist gegen die<br />

Ausschreibung zu rügen, soweit die Mängel der Ausschreibung auf Anhieb und nicht erst im<br />

Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar sind 24 . Von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen,<br />

wenn die Beschwerdefrist gegen die Ausschreibung bereits abgelaufen ist, bevor die Anbieterinnen<br />

die Ausschreibungsunterlagen beziehen können 25 . So verhielt es sich in einem Fall,<br />

welcher das Verwaltungsgericht zu beurteilen hatte 26 : Dort war die zehntägige Rechtsmittelfrist<br />

gegen die Ausschreibung bei Erhalt der Ausschreibungsunterlagen bereits abgelaufen,<br />

und das Gericht kam folgerichtig zum Ergebnis, von den Anbieterinnen könne hier logischerweise<br />

nicht verlangt werden, dass sie Einwände gegen die Ausschreibungsunterlagen<br />

mittels Anfechtung gegen die Ausschreibung vorbringen würden. Aufgrund des klaren Wortlauts<br />

von Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG sei zudem davon auszugehen, dass die Aufzählung der<br />

selbständig anfechtbaren Verfügungen im Gesetz abschliessender Natur sei und die Ausschreibungsunterlagen<br />

demzufolge kein eigenständiges Anfechtungsobjekt darstellten, das<br />

eine separate Anfechtungsfrist auslöse. Es sei daher zulässig gewesen, die Rügen gegen<br />

die Ausschreibungsunterlagen erst anlässlich der Anfechtung des Zuschlags vorzubringen.<br />

20 Daniela Lutz, die fachgerechte Auswertung von Offerten, in: Zufferey/Stöckli, Aktuelles Vergaberecht 2008, Zürich<br />

2008, S. 245 N 91.<br />

21 So auch Lutz, a.a.O. S. 245 N. 92.<br />

22 Gemäss Art. 11 Abs. 2 ÖBG stellt die Ausschreibung des Auftrags eine anfechtbare Verfügung dar, wenn die<br />

Schwellenwerte des Einladungsverfahrens oder die tieferen kommunalen Schwellenwerte erreicht werden.<br />

23 BGE 125 I 203 E. 3a; BGE 129 I 313 E. 6.2; BGE 130 I 241 E. 4.2.<br />

24 Urteil BGer 2P.294/2005 vom 14. März 2006, E. 4.1; Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N. 823.<br />

25 BGE 129 I 313 E. 6.2. Vgl. auch Adrian Mauerhofer, Neues aus der Beschaffungspraxis, in KPG-Bulletin<br />

4/2006 S. 115.<br />

26 VGE 22471 vom 24. August 2006, E. 2.3, in BVR 2007 177.


6<br />

In dem im Zusammenhang mit der Preisbewertungsregel bereits erwähnten Fall 27 ging die<br />

BVE noch weiter. Hier konnten die Ausschreibungsunterlagen im Zeitpunkt der Publikation<br />

der Ausschreibung auf simap 28 noch nicht bezogen werden. Vielmehr wurden diese erst versandt,<br />

sobald eine Gebühr von 1'000 Franken auf dem Konto der Vergabestelle eingegangen<br />

war. Die Beschwerdeführerin erhielt die Ausschreibungsunterlagen zwar noch innert der<br />

zehntägigen Rechtsmittelfrist gegen die Ausschreibung, so dass die erwähnte Ausnahme<br />

nicht zum Tragen kam. In ihrem Entscheid kam die BVE jedoch zum Schluss, dass Gleiches<br />

gelten müsse, wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht zeitgleich mit der Ausschreibung<br />

bezogen werden können. Das ÖBG schreibe eine zehntägige Beschwerdefrist vor (Art. 14<br />

Abs. 1 ÖBG) und es sei nicht zulässig, dass diese Frist verkürzt werde. Rügen gegen die<br />

Ausschreibungsunterlagen seien damit nur dann innert der Beschwerdefrist gegen die Ausschreibung<br />

vorzubringen, wenn die Ausschreibungsunterlagen im Zeitpunkt der Ausschreibung<br />

auf simap abrufbar und damit faktisch zu einem Teil der Ausschreibung geworden seien.<br />

Nur so bleibe gewährleistet, dass es effektiv bei einer zehntägigen Rechtsmittelfrist bleibe,<br />

und nicht plötzlich eine verkürzte Frist zur Anwendung gelange. Dies sei vorliegend nicht<br />

der Fall, weshalb die Rüge gegen die in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Preisbewertungsregel<br />

auch noch gegen den Zuschlag vorgebracht werden könne. Anders zu entscheiden<br />

würde zudem bedeuten, dass es die Vergabestelle selber steuern könnte, wie lange<br />

die Anbieterinnen letztlich Zeit haben, um allfällige Mängel in den Ausschreibungsunterlagen<br />

noch anzufechten. So könnte die Vergabestelle die Ausschreibungsunterlagen erst kurz<br />

vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Ausschreibung zur Verfügung stellen und es den<br />

Anbieterinnen praktisch verunmöglichen, diese noch rechtzeitig zu sichten und gegen allfällige<br />

Mängel darin ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dies ist stossend, zumal es sich bei den Ausschreibungsunterlagen<br />

oft um eine umfangreiche Dokumentation handelt.<br />

Vom Grundsatz, wonach allfällige Mängel in den Ausschreibungsunterlagen innert der Beschwerdefrist<br />

gegen die Ausschreibung vorzubringen sind, bestehen somit nach Auffassung<br />

der BVE zusammenfassend zwei Ausnahmen:<br />

1. Die Mängel der Ausschreibung waren nicht schon bei Erhalt der Ausschreibungsunterlagen,<br />

sondern erst im Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar, oder<br />

2. die Ausschreibungsunterlagen waren im Zeitpunkt der Ausschreibung auf simap nicht<br />

unmittelbar (am gleichen Tag) zugänglich.<br />

3. Umschreibung und Änderung des Leistungsverzeichnisses, fehlerhafte Offerten<br />

Der wohl wichtigste Teil der Ausschreibung ist der Leistungsbeschrieb bzw. das Leistungsverzeichnis<br />

(vgl. Art. 12 Abs. 1 ÖBV). Die Beschaffungsstelle legt darin Menge, Qualität und<br />

technische Anforderungen (sog. technische Spezifikationen) der gewünschten Leistung<br />

fest. 29 Dabei ist die Beschaffungsstelle relativ frei. Die Definition und Bezeichnung der technischen<br />

Spezifikationen hat aber – wenn möglich – anhand von technischen Normen zu erfolgen<br />

und darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass gezielt einzelne Anbieterinnen oder<br />

Leistungen bevorzugt werden (Art. 12 Abs 2 bis 4 ÖBV). Die Auftraggeberin darf daher bei<br />

der Spezifikation ihrer Vorgaben nicht nur ein einziges Produkt oder Fabrikat vorschreiben.<br />

Eine solche zwingende Produktevorgabe wäre unzulässig. Kann ausnahmsweise nicht auf<br />

eine bestimmte Marken- oder Produktbezeichnung verzichtet werden, ist den anderen Anbieterinnen<br />

durch den Zusatz „oder gleichwertiger Art“ die Möglichkeit offen zu lassen, ebenfalls<br />

am Verfahren teilzunehmen (Art. 12 Abs. 5 ÖBV).<br />

Es lohnt sich, das Leistungsverzeichnis detailliert, klar und vollständig festzulegen. Andernfalls<br />

sind die Probleme für das weitere Submissionsverfahren vorprogrammiert; Folge eines<br />

27 Entscheid der BVE vom 10. Januar 2013 (mit Berichtigung vom 17. Januar 2013), E. 4 (RA Nr. 130/2012/7),<br />

publiziert auf der Internetseite des Rechtsamts der BVE<br />

(www.bve.be.ch/bve/de/index/direktion/organisation/ra/entscheide).<br />

28 Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche <strong>Beschaffungswesen</strong> in der Schweiz.<br />

29 Jäger, a.a.O. N. 93 mit weiteren Hinweisen.


7<br />

ungenügenden Leistungsverzeichnisses sind häufig nicht vergleichbare Offerten. Nachträgliche<br />

Korrekturen oder Offertbereinigungen sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich (vgl.<br />

unten) und gefährden das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den Anbieterinnen. Letztlich<br />

muss der Leistungsbeschrieb die direkte Grundlage für den mit der erfolgreichen Anbieterin<br />

abzuschliessenden Vertrag bilden und es ist grundsätzlich unzulässig, einen davon abweichenden<br />

Vertragsinhalt zu vereinbaren. 30<br />

3.1 Nachträgliche Änderungen des Leistungsverzeichnisses durch die Beschaffungsstelle<br />

Geht es um nachträgliche Änderungen des Leistungsverzeichnisses, so ist darauf hinzuweisen,<br />

dass solche unzulässig sind, sofern sie auf Verhandlungen zwischen der Beschaffungsstelle<br />

und den Anbieterinnen beruhen (Art. 27 ÖBV). Eine andere Frage ist aber, ob und unter<br />

welchen Voraussetzungen nach Offertöffnung eine Veränderung des Leistungsverzeichnisses<br />

einseitig durch die Beschaffungsstelle zulässig ist. Dies musste die BVE in einen Fall<br />

beurteilen, bei welchem die Beschaffungsstelle nach Offertöffnung einzelne Positionen aus<br />

dem Leistungsverzeichnis strich, weil sämtliche Offerten über dem Kostenvoranschlag lagen<br />

31 . Grundsätzlich, so wurde im Entscheid vorab festgehalten, bildet das Leistungsverzeichnis<br />

Teil der Ausschreibungsunterlagen und ist auch für die Auftraggeberin verbindlich.<br />

Deren Veränderung nach Offertöffnung sei jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Dabei sei<br />

zwischen wesentlichen und unwesentlichen Leistungsänderungen zu unterscheiden: Eine<br />

wesentliche Änderung liege dann vor, wenn ein Abbruch und eine Wiederholung des Vergabeverfahrens<br />

notwendig und gerechtfertigt erscheine, z.B. weil infolge der Änderung zu erwarten<br />

sei, dass sich weitere Anbieterinnen beteiligen möchten oder weil die Zuschlagskriterien<br />

anders definiert werden müssen. In solchen Fällen müsse das Verfahren abgebrochen<br />

und wiederholt werden. Bei unwesentlichen Änderungen sei ein Abbruch nicht zwingend<br />

notwendig. In diesen Fällen könne das Leistungsverzeichnis nach Öffnung der Offerten noch<br />

abgeändert werden, wenn sachliche Gründe dafür vorlägen. 32 Voraussetzung sei aber, dass<br />

sämtliche Anbieterinnen, die für die Vergabe in Frage kommen, der Änderung ausdrücklich<br />

zustimmen würden. Vorher müssten die Anbieterinnen alle gleich informiert werden und genügend<br />

Zeit erhalten, um ihre Angebote der bekanntgegebenen Änderung anzupassen. 33<br />

Dies gelte auch, wenn bloss auf einzelne Leistungspositionen verzichtet werde, denn die<br />

Anbieterinnen seien frei, ihre Offerten intern zu kalkulieren. Die Tatsache, dass im vorliegenden<br />

Fall alle Angebote beträchtlich über dem von der Auftraggeberin erstellten Kostenvoranschlag<br />

lagen, wertete die BVE zwar als sachlichen Grund für die Streichung einzelner Positionen<br />

des Leistungsverzeichnisses. Ebenfalls stufte sie die nachträglichen Änderungen als<br />

unwesentlich ein. Da aber nicht sämtliche Anbieterinnen in gleicher Weise über die Änderung<br />

des Leistungsverzeichnisses informiert worden seien und – nachdem sie genügend<br />

Zeit zur Neukalkulation ihres (reduzierten) Angebots hatten – der Änderung ausdrücklich zustimmten,<br />

habe dieses Vorgehen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot<br />

verletzt und Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Die Beschwerde der zweitplatzierten<br />

Anbieterin wurde daher gutgeheissen.<br />

3.2 Änderungen des Leistungsverzeichnisses durch eine Anbieterin<br />

Änderungen des Leistungsverzeichnisses durch eine Anbieterin sind dagegen grundsätzlich<br />

unzulässig und führen zum Ausschluss des eingereichten Angebots (Art. 24 Abs. 1 Bst. b<br />

ÖBV). Vorbehalten bleiben lediglich die Fälle, in denen die Abweichung von der Ausschreibung<br />

oder den Ausschreibungsunterlagen geringfügig ist 34 , der Ausschluss auf einen überspitzten<br />

Formalismus hinausliefe oder Fälle, wo die amtlichen Vorgaben ihrerseits schwere<br />

30 Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N. 225.<br />

31 Entscheid der BVE vom 8. Juni 2010 (RA Nr. 130/2010/2).<br />

32 So auch Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N. 514; Hubert Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht: Zur vergaberechtlichen<br />

Praxis des Bundesgerichts seit 1998, in BR/DC 2002 S. 10 f.<br />

33 Vgl. auch Mauerhofer, a.a.O., S. 120 f.<br />

34 So auch Urteil BGer 2D_34/2010 vom 23.2.2011, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen.


8<br />

Mängel enthalten. 35 Eine durch die Anbieterin eigenhändig vorgenommene Halbierung des<br />

vorgegebenen Einheitspreises der Lohnsumme von Fr. 30'000.- auf Fr. 15'000.- fiel nach einem<br />

Entscheid der BVE 36 nicht unter diese Ausnahmegründe und hätte zum Ausschluss der<br />

betreffenden Anbieterin führen müssen.<br />

3.3 Umlagerung von mengenabhängigen Einheitspreisen in Festpreispositionen<br />

Ein Angebot muss grundsätzlich den Anforderungen und Spezifikationen der Ausschreibung<br />

und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen. Es rechtfertigt sich, an das Erfordernis dieser<br />

Ausschreibungskonformität einen relativ strengen Massstab anzulegen, damit gewährleistet<br />

werden kann, dass keine Anbieterin bevorteilt wird und die Vergabebehörde zudem<br />

möglichst über eine klare, übersichtliche und vergleichbare Ausgangslage bei der Zuschlagserteilung<br />

verfügt. An diese strenge Praxis wurde eine Anbieterin in einem Fall erinnert,<br />

bei welchem es um die Umlagerung von mengenabhängigen Einheitspreisen in Festpreispositionen<br />

37 ging. Die BVE bestätigte dabei den von der Vergabestelle verfügten Ausschluss<br />

des betreffenden Angebotes. 38 Dieser Entscheid wurde danach sowohl vom Verwaltungsgericht<br />

als auch vom Bundesgericht gestützt. 39 Hier hatten die Anbieterinnen gemäss<br />

Leistungsverzeichnis die Mehrzahl der Leistungen nach Einheitspreisen zu offerieren, das<br />

heisst als Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des Verzeichnisses aufgeführt<br />

sind. Bei der Vertragsgestaltung nach Einheitspreisen ergibt sich die geschuldete Vergütung<br />

aus der Multiplikation der aufgeführten Menge an Einheiten mit dem für die Einheiten offerierten<br />

Preis. 40 Die Vergabestelle gab in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich bekannt,<br />

dass sie keine Umlagerung von Einheits- in Festpreispositionen akzeptiere und solche<br />

Angebote vom Vergabeverfahren ausschliessen werde. Trotzdem fanden sich im Angebot<br />

der betreffenden Anbieterin 59 Positionen, die mit einem Preis von einem Rappen pro Mengeneinheit<br />

bewertet wurden. In ihrem Entscheid führte die BVE aus, ein Angebot (wie das zu<br />

beurteilende), bei dem bestimmte Einheitspreise bewusst tief gehalten und die auf diese Positionen<br />

entfallenden Kosten in andere Einheitspreise oder in eine Festpreisposition übertragen<br />

würden, widerspreche dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen. Zwar<br />

sei die Kalkulation der Angebotspreise Sache der Anbieterin. Die Verschiebung von Kostenteilen<br />

aus bestimmten Einheitspreisen in andere Positionen dürfe aber nicht dazu dienen, allfällige<br />

Fehler des Leistungsverzeichnisses zulasten der Auftraggeberin auszunützen. Denn<br />

bei einem derart gestalteten Angebot profitiere die Vergabestelle bei allfälligen Mengenreduktionen<br />

nicht von der Kostenersparnis. Zudem verunmögliche eine solche Umlagerung die<br />

korrekte Analyse der offerierten Preise. Der direkte Vergleich mit den anderen eingereichten<br />

Angeboten würde erschwert oder gar verunmöglicht, was eine Verletzung des Transparenzund<br />

Gleichbehandlungsgebotes darstelle und zum Ausschluss des Angebots führen könne.<br />

Da die Anbieterin die Vergütung für bestimmte Aufwendungen in einer Pauschalposition eingerechnet<br />

habe, obschon diese Aufwendungen nach dem in der Ausschreibung erklärten<br />

Willen der Vergabestelle in einer Einheitspreisposition zu berücksichtigen wären, liege ein<br />

ausschreibungswidriges Angebot vor. Den umgelagerten Beträgen komme schliesslich –<br />

auch mit Blick auf die ganze Vergütung – ein gewisses Gewicht zu. Es könne daher nicht<br />

von einer vernachlässigbaren Bagatelle gesprochen werden.<br />

35 Weitergehend dazu, auch zum Begriff des „überspitzten Formalismus“: Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O, N. 272 f.<br />

mit Hinweisen.<br />

36 Entscheid der BVE vom 6. Februar 2008, E. 3 (RA Nr. 130/2007/6).<br />

37 Vgl. zu dieser Thematik auch Urteil BGer. 2D_34/2011 vom 23.2.2011, wo das Bundesgericht den Ausschluss<br />

eines Angebots schützte, welches einen im Vergleich mit dem Durchschnitt der übrigen Offerten ungefähr achtmal<br />

höheren <strong>Bau</strong>stelleninstallationsglobalpreis vorsah und zugleich in bestimmten Einheitspreiskapiteln eklatant<br />

tiefe Preise offerierte.<br />

38 Entscheid der BVE vom 6. Januar 2012 (RA Nr. 130/2011/6).<br />

39 VGE 100.2012.28 vom 15. Juni 2012 sowie Urteil BGer. 2C_782/2012 vom 10. Januar 2013.<br />

40 Martin Beyeler, Umgelagert, gemischt und offeriert - Thesen zur Preisspekulation, in Schweizerische <strong>Bau</strong>rechtstagung<br />

2011, S. 125 ff.


9<br />

3.4 Rechnungs- oder Schreibfehler, Kalkulationsfehler und Erklärungsirrtum<br />

Wenn die Vergabestelle im Rahmen des Evaluationsprozesses dagegen in einem Angebot<br />

einen offensichtlichen Rechnungs- oder Schreibfehler entdeckt, so kann sie diesen korrigieren<br />

(Art. 25 Abs. 2 ÖBV). Vorab bei falschen Preiseingaben ist jedoch zu beachten, dass<br />

diese zu Manipulationen führen können. Die betreffende Anbieterin erhält dadurch die Möglichkeit,<br />

nachträglich entweder eine Berichtigung zu verlangen, falls ihr Angebot ohnehin das<br />

günstigste ist, oder aber den Preis als verbindlich anzuerkennen, sofern dies für das Obsiegen<br />

des Angebots erforderlich scheint. Dass eine Anbieterin einen derartigen Spielraum zur<br />

nachträglichen einseitigen Beeinflussung des Angebotspreises erhält, steht im Widerspruch<br />

zu den Prinzipien des Beschaffungsverfahrens. Die Gefahr solcher Manipulationen rechtfertigt<br />

daher generell eine strenge Beurteilung dieser Mängel, unabhängig davon, ob der Anbieterin<br />

eine Täuschungsabsicht vorzuwerfen ist. 41 Nur wenn ein Mangel in einer Offerte von untergeordneter<br />

Bedeutung ist, ein absichtliches Vorgehen des Anbieters ausgeschlossen werden<br />

kann oder dieses zumindest entschuldbar erscheint und die Beseitigung des Mangels<br />

ohne weiteres und ohne Beeinträchtigung eines fairen Wettbewerbs erfolgen kann, ist daher<br />

auf einen Ausschluss aus dem Wettbewerb zu verzichten. 42 In einem weiteren, von der BVE<br />

zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob die Vorinstanz ein Angebot gestützt auf<br />

Art. 25 Abs. 2 ÖBV hätte korrigieren müssen. 43 Bei dieser Beschaffung mussten die Anbieterinnen<br />

in einer Position den Einheitspreis eines Holzbodens angeben und diesen mit der<br />

vorgegebenen Menge von 320 m² multiplizieren. Die Beschwerdeführerin gab als Einheitspreis<br />

einen Betrag von Fr. 1'980.- und gestützt darauf einen Gesamtpreis von Fr. 633'600.-<br />

an, machte aber nach Offertöffnung geltend, es sei ihnen bei der Position des Einheitspreises<br />

ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen, indem „das Komma um zwei Dezimalstellen<br />

zu weit nach rechts verschoben wurde“. Trotzdem verzichtete die Vergabestelle auf eine<br />

Berichtigung des Angebots. Dies wurde von der BVE gestützt. In ihrem Entscheid stellte sie<br />

vorab klar, was unter einem Rechnungsfehler zu verstehen ist. Dabei handle es sich um fehlerhaft<br />

durchgeführte Operationen – beispielsweise eine falsche Addition oder eine fehlerhafte<br />

Multiplikation – mit richtig aufgeführten Grössen. Ein solcher Rechnungsfehler liege hier<br />

nicht vor, da der angegebene Einheitspreis und die voraussichtliche Menge richtig multipliziert<br />

worden seien. Weiter ging die BVE in ihrem Entscheid auf den sog. Kalkulationsfehler<br />

und den Erklärungsirrtum ein. Ein Kalkulationsfehler liegt dann vor, wenn das Angebot zwar<br />

keine Rechnungsfehler aufweist, jedoch vom tatsächlichen Willen der Anbieterin abweicht.<br />

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Anbieterin einen Einheitspreis falsch übertragen<br />

oder kalkuliert hat, indem sie sich etwa um eine Zehnerpotenz verrechnet hat. Wie bei<br />

einem Erklärungsirrtum hat die Anbieterin damit in ihrem Angebot etwas anderes erklärt, als<br />

sie eigentlich wollte. Dies traf im vorliegenden Fall zu, wo die Anbieterin in ihrem Angebot einen<br />

anderen Einheitspreis festlegte, als sie eigentlich gewollt hätte. In Einklang mit einem<br />

Teil der Lehre 44 – aber entgegen der Ansicht des Bundesgerichts 45 – kam die BVE zum<br />

Schluss, dass einem Kalkulationsfehler oder einem Erklärungsirrtum nicht dieselben Rechtsfolgen<br />

zuerkannt werden können wie einem offensichtlichen Rechnungs- oder Schreibfehler<br />

im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ÖBV. Während nämlich obligationenrechtlich ein offensichtlicher<br />

Rechnungsfehler einen Vertrag nach der Korrektur weiter bestehen lässt (Art. 24 Abs. 3<br />

OR 46 ), bewirkt der wesentliche Erklärungsirrtum, dass der Vertrag für die irrende Person unverbindlich<br />

ist (Art. 23 OR). Die Anbieterin müsse sich daher auf Grund des Obligationenrechts<br />

weder binden noch eine Korrektur gefallen lassen. Unter diesen Umständen wäre es<br />

unverständlich, wenn man die Vergabestelle verpflichten würde, einen Kalkulationsfehler<br />

41 Entscheid der BVE vom 7. Dezember 2009, E. 2e (RA Nr. 130/2009/7).<br />

42 Galli/Moser/Lang/Clerc, a.a.O., N. 288.<br />

43 Entscheid der BVE vom 16. September 2008 (RA Nr. 130/2008/6), publiziert auf der Internetseite des Rechtsamts<br />

der BVE (www.bve.be.ch/bve/de/index/direktion/organisation/ra/entscheide).<br />

44 vgl. Stöckli, a.a.O., S. 11 f.; Peter Rechsteiner, Ermittlung der Angebotspreise in BR 2004 12 (Sonderheft), Der<br />

Angebotspreis: Probleme und Lösungen, S. 19 f.<br />

45 Urteil BGer. 2P.151/1999 vom 30. Mai 2000, E. 3., wo das Bundesgericht die Korrektur solcher Fehler zulässt,<br />

sofern der Fehler offensichtlich ist und der tatsächliche Wille des Anbieters eindeutig feststeht.<br />

46 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter<br />

Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220).


10<br />

oder einen Erklärungsirrtum zu berichtigen. Solche Fehler dürften nicht als Schreibfehler im<br />

Sinne Art. 25 Abs. 2 ÖBV qualifiziert werden.<br />

4. Änderungen des bernischen Beschaffungsrechts<br />

4.1 Teilrevision ÖBV<br />

Mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Teilrevision der ÖBV wurden im Wesentlichen<br />

zwei Neuerungen eingeführt. Einerseits wurde mit der Änderung neu auf die Publikation der<br />

Beschaffungen (Ausschreibung und Zuschlag) im Amtsblatt des <strong>Kanton</strong>s <strong>Bern</strong> bzw. im Feuille<br />

officielle du Jura bernois verzichtet. Eine Publikation muss damit seither nur noch auf der<br />

Website des Vereins für ein Informationssystem über das öffentliche <strong>Beschaffungswesen</strong> in<br />

der Schweiz (www.simap.ch) erfolgen 47 . Zudem können die Anbieterinnen anstelle der im<br />

Vergaberecht geforderten, jeder Offerte beizulegenden Nachweise neu ein Zertifikat erwerben,<br />

welches die Nachweise und die Selbstdeklaration ersetzt. Weitere Informationen sowie<br />

die entsprechenden Formulare finden sich auf der Internetseite der Infostelle öffentliche Beschaffungen<br />

48 .<br />

4.2 GeplanteTeilrevision ÖBG<br />

Mit einer geplanten Änderung des ÖBG sollen die Schwellenwerte im <strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong> an die<br />

Vorgaben der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche <strong>Beschaffungswesen</strong> (IVöB)<br />

angepasst werden. Die vorgeschlagene Revision bezweckt eine Harmonisierung zwischen<br />

den <strong>Kanton</strong>en. Sie führt vorab zu einer Erhöhung der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens<br />

und damit zu einer Ausdehnung des Bereichs, in welchem freihändig vergeben werden<br />

kann. Für kommunale Auftraggebende erhöhen sich mit dem Vorschlag zusätzlich die<br />

Schwellenwerte des offenen/selektiven Verfahrens. Für kantonale und kommunale Beschaffungen<br />

sollen neu dieselben Schwellenwerte gelten, wobei die Gemeinden nach wie vor die<br />

Möglichkeit haben werden, tiefere Schwellenwerte vorzusehen. Die unten aufgeführte Tabelle<br />

zeigt die Veränderungen im Detail auf. Die Vorlage befindet sich derzeit in der Vernehmlassung.<br />

Diese dauert bis am 23. Mai 2013. Die Vernehmlassungsunterlagen stehen im Internet<br />

unter www.be.ch/vernehmlassungen zur Verfügung.<br />

47 Nach wie vor im kantonalen Amtsblatt zu publizieren ist jedoch derzeit noch der Entscheid über die Durchführung<br />

eines freihändigen Verfahrens oberhalb der Schwellenwerte gemäss Artikel 6 Absatz 2 ÖBG. Dies soll jedoch<br />

mit der laufenden Teilrevision der ÖBG ebenfalls korrigiert werden.<br />

48 Unter www.bve.be.ch/bve/de/index/direktion/ueber-diedirektion/dossiers/oeffentliches_beschaffungswesen/zertifikate.html.


11<br />

Die Verfahrensarten und die neuen Schwellenwerte im Detail<br />

Verfahrensarten<br />

Freihändiges Verfahren: Im freihändigen<br />

Verfahren vergeben die Auftraggeberinnen<br />

oder Auftraggeber den Auftrag direkt<br />

ohne Ausschreibung und Zuschlagsverfügung.<br />

Einladungsverfahren: Die Auftraggeberinnen<br />

oder Auftraggeber bestimmen,<br />

welche Anbieterinnen und Anbieter sie<br />

ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe<br />

einladen wollen. Es müssen mindestens<br />

drei Offerten eingeholt werden.<br />

Selektives Verfahren: Es können alle<br />

Anbieterinnen oder Anbieter auf Grund<br />

einer öffentlichen Ausschreibung einen<br />

Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberinnen<br />

oder Auftraggeber<br />

bestimmen aufgrund der Eignung, welche<br />

Anbieter oder Anbieterinnen ein Angebot<br />

einreichen können.<br />

Offenes Verfahren: Es können alle Anbieterinnen<br />

oder Anbieter auf Grund einer<br />

öffentlichen Ausschreibung ein Angebot<br />

einreichen.<br />

heute geltende Schwellenwerte<br />

bis 100'000.- (alle Auftragsarten,<br />

<strong>Kanton</strong> und<br />

Gemeinden)<br />

<strong>Kanton</strong>:<br />

<strong>Bau</strong>hauptgewerbe bis<br />

500'000.<br />

<strong>Bau</strong>nebengewerbe,<br />

Dienstleistungen und Lieferungen<br />

bis 250'000.-<br />

Gemeinden:<br />

bis 200'000.- (alle Auftragsarten)<br />

<strong>Kanton</strong>:<br />

<strong>Bau</strong>hauptgewerbe ab<br />

500'000.-<br />

<strong>Bau</strong>nebengewerbe,<br />

Dienstleistungen und Lieferungen<br />

ab 250'000.-<br />

Gemeinden:<br />

ab 200'000.- (alle Auftragsarten)<br />

neue Schwellenwerte<br />

<strong>Bau</strong>hauptgewerbe bis<br />

300'000.-<br />

<strong>Bau</strong>nebengewerbe und<br />

Dienstleistungen bis<br />

150'000.-<br />

Lieferungen bis 100'000.-<br />

<strong>Bau</strong>hauptgewerbe bis<br />

500'000.-<br />

<strong>Bau</strong>nebengewerbe,<br />

Dienstleistungen und Lieferungen<br />

bis 250'000.-<br />

<strong>Bau</strong>hauptgewerbe ab<br />

500'000.-<br />

<strong>Bau</strong>nebengewerbe,<br />

Dienstleistungen und Lieferungen<br />

ab 250'000.-

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