Maklerrecht: Schutz der eigenen Objekte
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Fortbildungszirkel<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
<strong>Maklerrecht</strong>:<br />
- Das<br />
<strong>Schutz</strong> <strong>der</strong> <strong>eigenen</strong> <strong>Objekte</strong><br />
I. Das Problem<br />
Nach § 652 BGB verdient <strong>der</strong> Makler<br />
Außenprovision (Käufer- bzw. Mieterprovision)<br />
unter folgenden vier Voraussetzungen:<br />
Es liegt ein provisionspflichtiger<br />
Maklervertrag zwischen Makler<br />
und Interessent vor (Praxis: im<br />
Regelfall Exposé mit Provisionshinweis<br />
und weiterer Inanspruchnahme<br />
von Maklerdiensten).<br />
Der Makler hat nachgewiesen o<strong>der</strong><br />
vermittelt (Praxis: Benennung von<br />
Objekt und Ansprechpartner auf<br />
Verkäuferseite).<br />
Abschluss eines Hauptvertrages.<br />
Kausalität zwischen Nachweis/Vermittlung<br />
und Hauptvertrag (Praxis: in<br />
<strong>der</strong> Regel kein Problem).<br />
Für die Außenprovision gegenüber einem<br />
Käufer ist es daher nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass<br />
<strong>der</strong> Makler über einen Auftrag des<br />
Eigentümers verfügt. Auch wenn ein<br />
Makler keinen Besichtigungstermin<br />
durchführen kann, weil ihm vom Eigentümer<br />
beispielsweise in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />
Hausverbot erteilt wurde, kann er die<br />
Außenprovision verdienen. § 652 BGB<br />
macht gerade nicht zur Voraussetzung <strong>der</strong><br />
Außenprovision, dass <strong>der</strong> Makler im<br />
Innenverhältnis über einen Auftrag verfügt,<br />
also legitimiert ist.<br />
Es gibt zwei Ausnahmen, bei denen es<br />
auch für die Frage <strong>der</strong> Provision auf ein<br />
Auftragsverhältnis mit dem Eigentümer/<br />
Vermieter ankommt:<br />
Das Wohnungsvermittlungsgesetz sieht<br />
es als Ordnungswidrigkeit an, wenn ohne<br />
entsprechenden „Auftrag“ (<strong>der</strong> allerdings<br />
auch vom Vormieter stammen kann) eine<br />
Wohnung vermakelt wird.<br />
Die Rechtsprechung und die Geschäftsgebräuche<br />
für Gemeinschaftsgeschäfte<br />
des IVD sehen bei Gemeinschaftsgeschäften<br />
vor, dass <strong>der</strong> Objektmakler nur<br />
dann Provision verdienen kann, wenn er<br />
über einen „Auftrag“ verfügt.<br />
In allen übrigen Fällen bleibt es bei dem<br />
Grundsatz: Außenprovision kann auch<br />
dann verdient werden, wenn kein<br />
Auftragsverhältnis zum Eigentümer<br />
besteht.<br />
Es sind in <strong>der</strong> Praxis nicht nur die Fälle, in<br />
denen ein Makler über keinerlei Auftrag<br />
verfügt, die zu Streitigkeiten unter Maklern<br />
führen. Relativ häufig sind vor allem die<br />
Fälle, in denen auf Eigentümerseite<br />
mehrere Personen stehen und die eine<br />
Person dem einen Makler einen Auftrag<br />
erteilt hat, die an<strong>der</strong>e Person einem<br />
an<strong>der</strong>en Makler.<br />
Beispiel:<br />
‣ Bruchteilseigentümer, z.B. in<br />
Trennung lebende Eheleute,<br />
‣ Erbengemeinschaft,<br />
‣ Gesellschafter einer Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts,<br />
‣ Juristische Person als Eigentümer,<br />
Geschäftsführer, Gesellschafter,<br />
Prokuristen, etc. als handelnde<br />
Personen.<br />
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In <strong>der</strong> Praxis bedeutet dies, dass man als<br />
Makler, <strong>der</strong> einen Auftrag (o<strong>der</strong> sogar<br />
einen Alleinauftrag) erhalten hat,<br />
keineswegs darauf hoffen kann, dass ein<br />
Konkurrent nicht einen Interessenten<br />
findet, einen Hauptvertrag abschließt und<br />
so das Geschäft macht.<br />
Folgende Lösungen sind für den Makler,<br />
<strong>der</strong> über einen Auftrag verfügt, denkbar:<br />
Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen,<br />
die Außenprovision nur bei einem<br />
Bestehen eines Auftrages zuzulassen,<br />
wie das beim Wohnungsvermittlungsgesetz<br />
bereits geregelt ist. Es ist<br />
allerdings nicht zu erwarten, dass<br />
sich <strong>der</strong> Gesetzgeber um diese Frage<br />
kümmern wird.<br />
Man könnte auf eine Innenprovision<br />
umschwenken, da in diesem Fall <strong>der</strong><br />
Verkäufer den Makler bezahlt. In<br />
Berlin/Brandenburg hat sich allerdings<br />
die Außenprovision eingebürgert,<br />
so dass die Durchsetzung<br />
einer Innenprovision schwierig ist.<br />
Darüber hinaus besteht nach wie vor<br />
das Problem, dass <strong>der</strong> Konkurrent<br />
ohne Auftrag einen Käufer findet, <strong>der</strong><br />
eine Außenprovision zahlt und dieser<br />
Käufer nicht vom ersten Makler<br />
beigebracht wird (die Innenprovision<br />
dann auch nicht verdient wäre).<br />
Wenn beide Makler ein Angebot an<br />
den selben Kaufinteressenten gemacht<br />
haben, werden die Fälle oft<br />
über die „Vorkenntnis-Problematik“<br />
(vgl. geson<strong>der</strong>tes Skript) gelöst. Dann<br />
ist es aber oft zu spät: in manchen<br />
Fällen springt <strong>der</strong> Interessent ab, weil<br />
er fürchtet, auf doppelte Zahlung von<br />
Maklerprovision in Anspruch<br />
genommen zu werden.<br />
II. <strong>Schutz</strong> durch Wettbewerbsrecht<br />
1. Grundkonstellation<br />
Das Wettbewerbsrecht schützt Wettbewerber<br />
vor Mitkonkurrenten, die<br />
wettbewerbswidrig auf dem Markt<br />
auftreten. Der Gedanke zur vorliegenden<br />
Problematik ist, dass <strong>der</strong> Makler, <strong>der</strong> ohne<br />
Auftrag handelt, zwar zivilrechtlich einen<br />
Anspruch gegen den Kaufinteressenten<br />
erwirken kann, wettbewerbsrechtlich aber<br />
rechtswidrig handelt. Die Folge wäre dann,<br />
dass man bereits dessen werbende<br />
Tätigkeit als Eigentümer o<strong>der</strong> Konkurrent<br />
untersagen kann, so dass <strong>der</strong> Makler keine<br />
Möglichkeit hat, das Objekt weiter anzubieten<br />
und es zu den vorgenannten<br />
Konflikten nicht kommen kann.<br />
Es stellen sich in diesem Zusammenhang<br />
allerdings zahlreiche komplizierte Rechtsfragen:<br />
Wer kann den Unterlassungsanspruch<br />
geltend machen, nur <strong>der</strong> Eigentümer<br />
als „Herr über sein Objekt“ o<strong>der</strong> auch<br />
<strong>der</strong> Makler, <strong>der</strong> einen Auftrag vom<br />
Eigentümer erhalten hat?<br />
Wann muss <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Makler das<br />
Angebot unterlassen, nur dann, wenn<br />
er über keinen Auftrag verfügt o<strong>der</strong><br />
muss er das Angebot auch unterlassen,<br />
wenn er einen Auftrag, <strong>der</strong><br />
erste Makler aber einen Alleinauftrag<br />
hat? Setzt sich <strong>der</strong> Alleinauftrag<br />
gegenüber dem Auftrag durch?<br />
Wie wird außergerichtlich gehandelt,<br />
wie wird eine Abmahnung abgefasst,<br />
wie sichert man die Beweise bereits<br />
im Vorfeld?<br />
Es liegt daher nahe, als Makler mit<br />
einem Auftrag über das Wettbewerbsrecht<br />
zu regeln, dass ein<br />
an<strong>der</strong>er Konkurrent das Objekt nicht<br />
anbieten darf.<br />
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2. Fallgruppen<br />
a) Beide Makler sind RDM- o<strong>der</strong> IVD-<br />
Mitglie<strong>der</strong><br />
Gehören beide streitenden Makler dem<br />
RDM o<strong>der</strong> dem IVD an, gelten die<br />
Wettbewerbsregeln <strong>der</strong> Verbände, die den<br />
ersten Auftrag schützen. Hier hat <strong>der</strong><br />
Makler des ersten Auftrages einen<br />
Anspruch gegen den Maklerkollegen, <strong>der</strong><br />
sich dem Kunden aufdrängt, sein Angebot<br />
zu unterlassen. Diese Rechtslage gilt aber<br />
nur dann, wenn wirklich beide Makler<br />
identischen Verbänden angehören. Allgemeingültigkeit<br />
haben diese Wettbewerbsregeln<br />
nicht und gelten insbeson<strong>der</strong>e<br />
nicht unter „freien“ Maklern<br />
o<strong>der</strong> in dem Fall, dass nur einer <strong>der</strong><br />
beteiligten Makler einem <strong>der</strong> Verbände<br />
angehört.<br />
b) Urheberrechtsverstöße<br />
Das „Abjagen“ von <strong>Objekte</strong>n geht oft<br />
Hand in Hand mit Urheberrechtsverstößen,<br />
beispielsweise <strong>der</strong> Verwendung von Fotos<br />
eines Konkurrenten, von Grundrissen, etc.<br />
Diese Fälle sind eindeutig, Urheberrechtsverstöße<br />
können je<strong>der</strong>zeit vom<br />
betroffenen Makler gerichtlich geltend<br />
gemacht werden. Letztlich beseitigen sie<br />
aber nicht das Problem, da <strong>der</strong><br />
Konkurrenten-Makler ja auf die abgekupferten<br />
Fotos, Grundrisse, etc. verzichten<br />
und ein eigenes Angebot erstellen<br />
kann. Das Konkurrenzangebot wäre dann<br />
wie<strong>der</strong> auf dem Markt.<br />
c) Der Konkurrent bietet mit Auftrag<br />
an<br />
Haben mehrere Makler einen Auftrag,<br />
bieten also alle das Objekt mit einem<br />
Auftrag an, ist die Handlungsweise jedes<br />
einzelnen Maklers in keinem Fall<br />
wettbewerbswidrig. Der Makler kann<br />
we<strong>der</strong> durch die Eigentümer noch durch<br />
den Konkurrenten-Makler abgemahnt<br />
werden.<br />
Diese Fälle treten häufig bei Personenmehrheit<br />
auf Verkäuferseite auf.<br />
Beispiel:<br />
‣ Der Ehemann erteilt dem Makler X<br />
einen Auftrag, die Ehefrau dem<br />
Makler Y, dem sie mehr vertraut.<br />
‣ Bei einer Erbengemeinschaft erteilt<br />
ein Erbe dem Makler X einen<br />
Auftrag, ein an<strong>der</strong>er Erbe dem<br />
Makler Y.<br />
In diesen Fällen hilft das Wettbewerbsrecht<br />
grundsätzlich also nicht. Es fragt sich allerdings,<br />
ob <strong>der</strong> Konkurrent einen Vorsprung<br />
hat, <strong>der</strong> über einen Alleinauftrag verfügt,<br />
während <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Makler nur einen<br />
„einfachen“ Auftrag hat. Grundsätzlich<br />
gilt, dass ein Alleinauftrag sich nicht<br />
gegenüber einem Auftrag durchsetzt, also<br />
wettbewerbsrechtlich nicht „besser“ ist als<br />
ein normaler Auftrag. Der Makler des<br />
Alleinauftrages hat wettbewerbsrechtlich<br />
also keinen Vorteil.<br />
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung<br />
dann, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Makler seinen<br />
Auftrag nur erlangt hat, weil er den<br />
Eigentümer „zum Vertragsbruch verleitet“<br />
hat.<br />
Beispiel:<br />
Makler A verfügt über einen Alleinauftrag.<br />
Makler B weiß dies, tritt an den<br />
Eigentümer heran und bietet seine Dienste<br />
an. Der Eigentümer teilt dem Makler B<br />
mit, er habe dem Makler A Alleinauftrag<br />
erteilt. Der Makler B weist den Eigentümer<br />
darauf hin, dass er rechtlich aus dem<br />
Alleinauftrag in Wirklichkeit nicht verpflichtet<br />
ist und for<strong>der</strong>t ihn auf, entgegen<br />
den Regelungen des Alleinauftrages ihm,<br />
dem Makler B, einen Auftrag zu erteilen.<br />
Im vorliegenden Beispiel hat <strong>der</strong> Makler<br />
nicht nur den Vertragsbruch des<br />
Eigentümers ausgenutzt, son<strong>der</strong>n diesen<br />
auch geför<strong>der</strong>t, den Eigentümer also zum<br />
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Vertragsbruch „verleitet“. In diesen Fällen<br />
nimmt die Rechtsprechung ein<br />
wettbewerbswidriges Verhalten an, das<br />
abgemahnt und mit einstweiliger<br />
Verfügung und Klage durch den Makler<br />
des Alleinauftrages verfolgt werden kann.<br />
Ausschließlich in diesem Fall setzt sich<br />
also <strong>der</strong> Alleinauftrag gegenüber dem<br />
normalen Auftrag durch. Allerdings sind<br />
die Grenzen zwischen Verleitung zum<br />
Vertragsbruch und bloßem Ausnutzen des<br />
Vertragsbruchs fließend. Darüber hinaus<br />
muss <strong>der</strong> Sachverhalt des Verleitens zum<br />
Vertragsbruch vor Gericht auch bewiesen<br />
werden können. In <strong>der</strong> Praxis empfiehlt es<br />
sich, bei Fällen <strong>der</strong> vorliegenden Art<br />
zunächst eine schriftliche Bestätigung des<br />
Eigentümers über den Hergang einzuholen<br />
und diesen später im Prozess als Zeugen zu<br />
benennen.<br />
d) Der Konkurrent bietet ohne Auftrag<br />
an<br />
Das Anbieten eines Objekts ohne jedweden<br />
Auftrag des Eigentümers ist immer<br />
wettbewerbswidrig, egal ob ein an<strong>der</strong>er<br />
Makler einen Alleinauftrag o<strong>der</strong> nur einen<br />
normalen Auftrag hat. Die Rechtsprechung<br />
begründet dies damit, dass ein solcher<br />
Makler „über die eigene Leistungsfähigkeit<br />
täuscht“, da er dem Rechtsverkehr Glauben<br />
macht, er habe dieses Objekt im Bestand,<br />
könne Besichtigungstermine, etc. durchführen.<br />
Dieses wettbewerbswidrige Handeln kann<br />
immer mit Abmahnung, einstweiliger<br />
Verfügung und Klage verfolgt werden, und<br />
zwar durch den Eigentümer und den<br />
Makler. Jedenfalls kann <strong>der</strong> Makler, <strong>der</strong><br />
einen normalen Auftrag hat, sich damit<br />
notfalls klageweise gegenüber dem<br />
Maklerkonkurrenten, <strong>der</strong> über keinen<br />
Auftrag verfügt, durchsetzen. Offen ist<br />
<strong>der</strong>zeit noch, ob auch ein Maklerverband<br />
wie <strong>der</strong> IVD den ohne Auftrag handelnden<br />
Makler wettbewerbsrechtlich in Anspruch<br />
nehmen kann. Offen ist <strong>der</strong>zeit weiter, ob<br />
je<strong>der</strong> Makler den wettbewerbswidrig<br />
handelnden Makler in Anspruch nehmen<br />
kann o<strong>der</strong> nur <strong>der</strong> Makler, <strong>der</strong> für das<br />
Objekt einen Auftrag hat.<br />
3. Abgrenzungsprobleme<br />
Wie vorgeschil<strong>der</strong>t unter 2. dargestellt,<br />
kommt es für die Wettbewerbswidrigkeit<br />
des Handelns ausschließlich darauf an, ob<br />
<strong>der</strong> Makler mit Auftrag handelt o<strong>der</strong> ohne<br />
Auftrag. Hier stellen sich in <strong>der</strong> Praxis drei<br />
Probleme.<br />
1. Problem: Abgrenzung, was ist ein<br />
Auftrag?<br />
Ein Auftrag liegt bereits dann vor, wenn<br />
einer von mehreren Eigentümern dem<br />
Makler gestattet, das Objekt anzubieten.<br />
Eine bestimmte Form (Schriftform, etc.) ist<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich, ein bestimmter Inhalt<br />
ebenfalls nicht. Immer dann, wenn <strong>der</strong><br />
Konkurrenten-Makler aus dem Verhalten<br />
des Eigentümers entnehmen kann, dass<br />
dieser mit einem Anbieten des Objekts am<br />
Markt einverstanden ist, hat <strong>der</strong> Makler<br />
schon einen Auftrag, <strong>der</strong> sein Verhalten<br />
wettbewerbskonform macht. Allerdings<br />
muss er eine solche Erklärung immer vom<br />
Eigentümer ableiten. Es genügt natürlich<br />
nicht, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Makler von<br />
irgendwelchen Dritten einen Auftrag<br />
erhalten hat. Bei Gemeinschaftsgeschäften<br />
leitet <strong>der</strong> Käufermakler seinen Auftrag<br />
vom Eigentümer nur dann ab, wenn <strong>der</strong><br />
Verkäufermakler den Eigentümer über die<br />
Einschaltung eines Maklers im Rahmen<br />
des Gemeinschaftsgeschäfts aufgeklärt hat.<br />
Einen Auftrag von einem an<strong>der</strong>en Makler<br />
kann man dementsprechend immer nur<br />
dann ableiten, wenn letztlich die Ableitung<br />
auf den Eigentümer zurückzuführen ist,<br />
beispielsweise dadurch, dass <strong>der</strong> Eigentümer<br />
die Weitergabe an Untermakler freigegeben<br />
hat.<br />
2. Problem: Wi<strong>der</strong>ruf des Auftrages<br />
Es stellt sich die Frage, ob <strong>der</strong> Fall, dass<br />
ein Konkurrent von vornherein ohne<br />
Auftrag ein Objekt anbietet (also wettbewerbswidrig<br />
handelt) dem Fall gleich<br />
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Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
steht, dass zwar ursprünglich ein Auftrag<br />
für diesen Makler bestand, dieser aber in<br />
<strong>der</strong> Folgezeit wi<strong>der</strong>rufen wird. Rechtsprechung<br />
gibt es hierzu – soweit ersichtlich<br />
– nicht. Nach <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
judizierten Fallgruppe <strong>der</strong><br />
„Täuschung über die eigene Leistungsfähigkeit“<br />
müsste <strong>der</strong> Fall des Wi<strong>der</strong>rufs<br />
des Auftrages dem Fall des Anbietens ohne<br />
Auftrag gleich stehen. Der Makler, dessen<br />
Auftrag wi<strong>der</strong>rufen wurde, hat keinerlei<br />
Möglichkeit mehr, Besichtigungstermine<br />
durchzuführen, etc. Indem er ein solches<br />
Objekt, für das er nur über einen wi<strong>der</strong>rufenen<br />
Auftrag verfügt, in sein Angebot<br />
aufnimmt, täuscht er über die Leistungsfähigkeit<br />
seines Unternehmens.<br />
Das Handeln eines solchen Maklers ist<br />
dementsprechend wettbewerbswidrig. Zu<br />
beachten ist allerdings, dass bei mehreren<br />
Vertretern auf Eigentümerseite exakt die<br />
Eigentümer wi<strong>der</strong>rufen müssen, die seinerzeit<br />
den Auftrag erteilt haben. Kein<br />
Miterbe kann z.B. den Auftrag eines<br />
an<strong>der</strong>en Miterbens gegenüber dem Makler<br />
wettbewerbsrechtlich wirksam wi<strong>der</strong>rufen.<br />
3. Problem: Nachweis im Prozess<br />
Wenn <strong>der</strong> Makler mit Auftrag gegenüber<br />
dem Makler ohne Auftrag o<strong>der</strong> dem<br />
Makler mit einem wi<strong>der</strong>rufenen Auftrag<br />
seinen Unterlassungsanspruch geltend<br />
machen will, muss er die Voraussetzungen<br />
nach allgemeinen zivilprozessualen<br />
Regelungen beweisen. Dementsprechend<br />
muss <strong>der</strong> klagende Makler beweisen, dass<br />
<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e keinen Auftrag hat. Oft<br />
unterschätzen die Eigentümer, dass in<br />
einem kurzen Telefonat mit einem<br />
Konkurrenten-Makler schon ein Auftrag<br />
gesehen werden kann. Es ist daher zu<br />
empfehlen, mit den Eigentümern den<br />
Sachverhalt genau durchzusprechen, um<br />
sicher zu sein, dass dem Konkurrenten-<br />
Makler wirklich kein Auftrag erteilt wurde.<br />
Sicherheitshalber sollte man dies durch die<br />
Eigentümer schriftlich bestätigen lassen.<br />
Ein Restrisiko im Prozess bleibt dann,<br />
wenn <strong>der</strong> Eigentümer als Zeuge zwar<br />
bestätigt, keinen Auftrag erteilt zu haben,<br />
ein Zeuge des Konkurrenten-Maklers, z.B.<br />
ein freier Mitarbeiter, aber vor Gericht<br />
genau das Gegenteil aussagt und das<br />
Gericht nicht weiß, welchem Zeugen es<br />
glauben soll. Hier liegt ein erhebliches<br />
prozessuales Risiko, weil in diesem Fall<br />
<strong>der</strong> Vortrag des Maklers, <strong>der</strong> An<strong>der</strong>e habe<br />
wettbewerbswidrig gehandelt, prozessual<br />
nicht bewiesen ist. Man sollte sich vor<br />
einem Zivilprozess also die Beweissituation<br />
sehr genau ansehen.<br />
III. Drei Tipps gegen Objektklau<br />
1. Tipp: Regelmäßige Kontrollen<br />
Wichtig ist zunächst, seine <strong>eigenen</strong><br />
<strong>Objekte</strong> regelmäßig zu kontrollieren. Über<br />
die einschlägigen Datenbanken wie<br />
Immoscout und Immonet ist dies durch die<br />
dort eingefügten Raster im Regelfall ohne<br />
Probleme möglich. Durch die faktische<br />
Monopolstellung dieser Internet-Datenbanken<br />
kann praktisch kein Konkurrent<br />
sein Objekt anbieten, ohne es auf diese<br />
Datenbanken zu stellen. Sicherheitshalber<br />
sollte man noch die jeweilige Homepage<br />
<strong>der</strong> einschlägig bekannten Mitbewerber<br />
kontrollieren, da unter Umständen das<br />
Objekt nur dort eingestellt ist.<br />
Weiter sollte man bei einem Auffinden des<br />
<strong>eigenen</strong> Objekts auf <strong>der</strong> Homepage des<br />
Mitkonkurrenten o<strong>der</strong> in Immoscout,<br />
Immonet für die Beweissicherung sorgen,<br />
also beispielsweise einen entsprechenden<br />
Ausdruck unter Zeugen machen.<br />
2. Tipp: Alleinauftrag mit Vollmachten<br />
Da <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf des Auftrags des<br />
Konkurrenten dem Handeln ohne Auftrag<br />
gleichsteht, liegt es nahe, sich als Makler<br />
im Rahmen des Alleinauftrages entsprechende<br />
Vollmachten des Eigentümers<br />
erteilen zu lassen (vgl. das anliegende<br />
Muster). Wenn man einen Alleinauftrag<br />
mit diesen Vollmachten erhalten hat und<br />
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Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
einen Konkurrenten, <strong>der</strong> das Objekt<br />
anbietet, anschreibt und ihm das Anbieten<br />
untersagt, hat man dann eine weitere Waffe<br />
zur Durchsetzung <strong>der</strong> <strong>eigenen</strong> Belange.<br />
Behauptet <strong>der</strong> Konkurrent dann, er habe<br />
mündlich einen Auftrag erhalten, kann<br />
man diesen mündlich erteilten Auftrag mit<br />
<strong>der</strong> Vollmacht des Eigentümers wi<strong>der</strong>rufen.<br />
Ab dann handelt <strong>der</strong> Konkurrent<br />
wettbewerbswidrig.<br />
Auf zwei Dinge ist zu achten:<br />
Wi<strong>der</strong>rufen werden kann <strong>der</strong> Auftrag<br />
nur durch den, <strong>der</strong> ihn vermeintlich<br />
erteilt hat. Bei Personenmehrheiten<br />
ist auf eine mögliche Diskrepanz zu<br />
achten.<br />
Der Wi<strong>der</strong>ruf des Auftrages gegenüber<br />
dem Makler muss beweisbar<br />
sein, ggf. ihm also durch Boten<br />
zugestellt werden.<br />
3. Tipp: Beweissicherung bei allen<br />
Eigentümern vor gerichtlicher Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />
Die Beweisfrage kann bei gerichtlichen<br />
Auseinan<strong>der</strong>setzungen entscheidungserheblich<br />
sein. Die mündliche Zusage eines<br />
Eigentümers, er habe dem an<strong>der</strong>en Makler<br />
keinen Auftrag erteilt, genügt daher im<br />
Regelfall nicht. Eigentümer verkennen oft,<br />
dass ein Auftrag von <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
relativ schnell angenommen wird und<br />
schon in dem „Sich-gefallen-lassen“ liegen<br />
kann. Darüber hinaus ist es wichtig, dass<br />
bei einer Mehrheit von Eigentümern je<strong>der</strong><br />
Eigentümer versichert, keinen Auftrag<br />
erteilt zu haben. Die beste Variante ist die,<br />
alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer<br />
und sonstigen Berechtigten schriftlich<br />
bestätigen zu lassen, dass sie dem<br />
Makler keinen Auftrag erteilt haben.<br />
Verliert man dann den Prozess, weil <strong>der</strong><br />
Eigentümer im Prozess dann doch etwas<br />
an<strong>der</strong>es aussagt, wird man im Wege des<br />
Schadenersatzes jedenfalls die Prozesskosten<br />
auf ihn abwälzen können.<br />
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Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Eigentümer 1 (Ehefrau)<br />
Eigentümer 2 (Ehemann)<br />
Interessent<br />
Provision § 652 BGB<br />
§ 652 BGB<br />
1. Provisionspflichtiger Maklervertrag<br />
Praxis: Exposé + Rückruf<br />
2. Nachweis/Vermittlung<br />
Praxis: Benennung von Objekt + Ansprechpartner<br />
Alleinauftrag<br />
Provision § 652<br />
BGB<br />
3. Hauptvertrag<br />
Makler A<br />
Makler B<br />
4. Kausalität<br />
Praxis: In <strong>der</strong> Regel kein Problem<br />
Problem:<br />
Außenprovision (+), auch ohne Auftrag vom Eigentümer<br />
(Ausnahme: Wohnungsvermittlungsgesetz)<br />
Provision (+), wenn 1. - 4. (+)<br />
Lösungen:<br />
1. Gesetzgeber: Außenprovision nur bei Auftrag (wie bei<br />
Wohnungsvermittlungsgesetz) nicht zu erwarten<br />
2. Innenprovision in Berlin/Brandenburg nur selten möglich<br />
3. Vorkenntnis-Lösungen: selten möglich<br />
4. Wettbewerbsrecht, Untersagung des Angebots<br />
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<strong>Schutz</strong> des <strong>eigenen</strong> Angebots<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Unproblematisch: 1. Fall: Beide Makler sind RDM- o<strong>der</strong> IVD-Mitglie<strong>der</strong><br />
2. Fall: Urheberrechtsverstöße (Exposé)<br />
Problematisch:<br />
Alle an<strong>der</strong>en Fälle<br />
Konkurrent bietet mit Auftrag an<br />
Niemals wettbewerbswidrig<br />
Keine Abmahnung, keine e.V., Klage<br />
durch Eigentümer o<strong>der</strong> Makler möglich<br />
Ausnahme bei Alleinauftrag?<br />
Grundsätzlich: Alleinauftrag hilft nicht<br />
Ausnahme: Verleitung zum Vertragsbruch<br />
(╪) Ausnutzen des Vertragsbruchs<br />
1.Problem: Abgrenzung:<br />
Was ist „Auftrag“?<br />
2. Problem: Wi<strong>der</strong>ruf des<br />
Auftrages<br />
3. Problem: Nachweis im<br />
Prozess<br />
Konkurrent bietet ohne Auftrag an<br />
Immer wettbewerbswidrig, egal ob<br />
Alleinauftrag besteht, da „Täuschung<br />
über eigene Leistungsfähigkeit“<br />
Immer Abmahnung/e.V./Klage durch<br />
Eigentümer und Makler möglich, ggf.<br />
auch durch IVD<br />
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Tipps gegen Objektklau<br />
1. Tipp: Alleinauftrag mit Vollmachten<br />
Untersagung gegenüber Konkurrenten<br />
während Laufzeit und Verlängerung<br />
„Wi<strong>der</strong>ruf“ etwa erteilten Auftrages<br />
Problem: Mehrere Eigentümer<br />
2. Tipp: Regelmäßige Kontrollen<br />
Alle einschlägigen Datenbanken<br />
Homepage <strong>der</strong> Mitbewerber<br />
Problem: Für Beweissicherung sorgen<br />
3. Tipp: Beweissicherung bei allen Eigentümern<br />
vor <strong>der</strong> Abmahnung/e.V./Klage<br />
Problem: Mündliche Zusage genügt im Regelfall<br />
nicht, besser schriftliche Bestätigung<br />
einholen<br />
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Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Muster: Formular Abmahnung<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...,<br />
vom Eigentümer <strong>der</strong> Immobilie ... ist unsere Firma beauftragt, einen Käufer zu suchen.<br />
Wie uns bekannt geworden ist, bieten Sie die Immobilie ebenfalls an. Nach Auskunft <strong>der</strong><br />
Eigentümerseite haben Sie für dieses Angebot keinen Auftrag.<br />
Ihr Verhalten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und hier insbeson<strong>der</strong>e gegen die<br />
Regelungen aus §§ 1, 3, 5 UWG. Ein Makler, <strong>der</strong> eine Immobilie im Rechtsverkehr ohne<br />
Auftrag des Eigentümers anbietet, täuscht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />
über die eigene Leistungsfähigkeit seines Unternehmens.<br />
Aus Ihrem Verstoß ergibt sich aus den vorgenannten Vorschriften ein Unterlassungsanspruch<br />
unserer Firma Ihnen gegenüber. Die Berechtigung <strong>der</strong> Geltendmachung ergibt sich aus<br />
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Daneben sind wir befugt, gemäß § 9 Satz 1 UWG Schadenersatz zu<br />
for<strong>der</strong>n.<br />
Vor <strong>der</strong> Einleitung gerichtlicher Schritte ist Ihnen Gelegenheit zur außergerichtlichen<br />
Bereinigung <strong>der</strong> Angelegenheit zu geben.<br />
Wir haben Sie hiermit aufzufor<strong>der</strong>n,<br />
sich uns gegenüber zu unseren Händen zu verpflichten, es bei Meidung einer für<br />
jeden Fall <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 € zu<br />
unterlassen, die Immobilien ... zu bewerben, anzubieten, Exposés zu versenden<br />
und/o<strong>der</strong> hinsichtlich des bezeichneten Grundstücks eine Nachweis- und/o<strong>der</strong><br />
Vermittlungstätigkeit jeglicher Art auszuführen.<br />
Beigefügt habe wir eine diesbezügliche Unterlassungserklärung.<br />
Wir erwarten die Rückgabe <strong>der</strong> unterzeichneten Unterlassungserklärung bis spätestens zum<br />
Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, wäre die Wie<strong>der</strong>holungsgefahr für den uns<br />
zustehenden Unterlassungsanspruch und damit auch das Rechtschutzbedürfnis für die<br />
Einleitung gerichtlicher Schritte gegeben.<br />
...<br />
Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs <strong>der</strong> gesetzten Frist kündigen wir bereits hiermit an, einen<br />
Rechtsanwalt mit <strong>der</strong> Durchsetzung unserer Rechte zu beauftragen. Wir dürfen bereits an<br />
dieser Stelle darauf hinweisen, dass unsere Rechte zunächst mit <strong>der</strong> einstweiligen Verfügung<br />
und nachfolgend auch mit <strong>der</strong> Unterlassungsklage geltend gemacht werden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
...<br />
4
Fortbildungszirkel<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Muster:<br />
Strafbewehrte Unterlassungserklärung<br />
<strong>der</strong> Firma ...,<br />
gegenüber<br />
<strong>der</strong> Firma ...,<br />
Die Firma ..., vertreten durch die Geschäftsführer ..., verpflichtet sich, gegenüber <strong>der</strong> Firma ...<br />
es bei Meidung einer für jeden Fall <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von<br />
30.000,00 € zu unterlassen, die Immobilie ... zu bewerben, anzubieten, Exposés zu versenden<br />
und/o<strong>der</strong> hinsichtlich des bezeichneten Grundstücks eine Nachweis- und/o<strong>der</strong><br />
Vermittlungstätigkeit jeglicher Art auszuführen.<br />
Berlin, den ...<br />
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5
Fortbildungszirkel<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Muster:<br />
Vollmacht zum <strong>Schutz</strong> des<br />
<strong>eigenen</strong> Angebots<br />
Der Unterzeichnende ist Eigentümer <strong>der</strong> Immobilie ... Er hat <strong>der</strong> Firma ... einen Alleinauftrag<br />
zur Vermarktung <strong>der</strong> Immobilien, befristet vom ... bis zum ... erteilt. Der Alleinauftrag<br />
verlängert sich um jeweils drei Monate, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.<br />
Der Eigentümer bestätigt, keinen an<strong>der</strong>en Makler neben dem Alleinauftrag mit <strong>der</strong><br />
Vermarktung <strong>der</strong> Immobilie beauftragt zu haben.<br />
Der Eigentümer bevollmächtigt die Firma ... in seinem Namen gegenüber Maklern, die das<br />
vorbezeichnete Objekt anbieten, folgende Erklärungen abzugeben:<br />
- Untersagen des Anbietens des Objekts in Form des Nachweises und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Vermittlung gegenüber potentiellen Erwerbern.<br />
- Wi<strong>der</strong>ruf eines von Mitbewerbern behaupteten angeblich erteilten Auftrages zur<br />
Vermarktung <strong>der</strong> Immobilie.<br />
Kosten sind mit dieser Vollmachtserteilung zu Lasten des Eigentümers nicht verbunden.<br />
Berlin, den ...<br />
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(Eigentümer)<br />
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