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Maklerrecht: Schutz der eigenen Objekte

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Fortbildungszirkel<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

<strong>Maklerrecht</strong>:<br />

- Das<br />

<strong>Schutz</strong> <strong>der</strong> <strong>eigenen</strong> <strong>Objekte</strong><br />

I. Das Problem<br />

Nach § 652 BGB verdient <strong>der</strong> Makler<br />

Außenprovision (Käufer- bzw. Mieterprovision)<br />

unter folgenden vier Voraussetzungen:<br />

Es liegt ein provisionspflichtiger<br />

Maklervertrag zwischen Makler<br />

und Interessent vor (Praxis: im<br />

Regelfall Exposé mit Provisionshinweis<br />

und weiterer Inanspruchnahme<br />

von Maklerdiensten).<br />

Der Makler hat nachgewiesen o<strong>der</strong><br />

vermittelt (Praxis: Benennung von<br />

Objekt und Ansprechpartner auf<br />

Verkäuferseite).<br />

Abschluss eines Hauptvertrages.<br />

Kausalität zwischen Nachweis/Vermittlung<br />

und Hauptvertrag (Praxis: in<br />

<strong>der</strong> Regel kein Problem).<br />

Für die Außenprovision gegenüber einem<br />

Käufer ist es daher nicht erfor<strong>der</strong>lich, dass<br />

<strong>der</strong> Makler über einen Auftrag des<br />

Eigentümers verfügt. Auch wenn ein<br />

Makler keinen Besichtigungstermin<br />

durchführen kann, weil ihm vom Eigentümer<br />

beispielsweise in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

Hausverbot erteilt wurde, kann er die<br />

Außenprovision verdienen. § 652 BGB<br />

macht gerade nicht zur Voraussetzung <strong>der</strong><br />

Außenprovision, dass <strong>der</strong> Makler im<br />

Innenverhältnis über einen Auftrag verfügt,<br />

also legitimiert ist.<br />

Es gibt zwei Ausnahmen, bei denen es<br />

auch für die Frage <strong>der</strong> Provision auf ein<br />

Auftragsverhältnis mit dem Eigentümer/<br />

Vermieter ankommt:<br />

Das Wohnungsvermittlungsgesetz sieht<br />

es als Ordnungswidrigkeit an, wenn ohne<br />

entsprechenden „Auftrag“ (<strong>der</strong> allerdings<br />

auch vom Vormieter stammen kann) eine<br />

Wohnung vermakelt wird.<br />

Die Rechtsprechung und die Geschäftsgebräuche<br />

für Gemeinschaftsgeschäfte<br />

des IVD sehen bei Gemeinschaftsgeschäften<br />

vor, dass <strong>der</strong> Objektmakler nur<br />

dann Provision verdienen kann, wenn er<br />

über einen „Auftrag“ verfügt.<br />

In allen übrigen Fällen bleibt es bei dem<br />

Grundsatz: Außenprovision kann auch<br />

dann verdient werden, wenn kein<br />

Auftragsverhältnis zum Eigentümer<br />

besteht.<br />

Es sind in <strong>der</strong> Praxis nicht nur die Fälle, in<br />

denen ein Makler über keinerlei Auftrag<br />

verfügt, die zu Streitigkeiten unter Maklern<br />

führen. Relativ häufig sind vor allem die<br />

Fälle, in denen auf Eigentümerseite<br />

mehrere Personen stehen und die eine<br />

Person dem einen Makler einen Auftrag<br />

erteilt hat, die an<strong>der</strong>e Person einem<br />

an<strong>der</strong>en Makler.<br />

Beispiel:<br />

‣ Bruchteilseigentümer, z.B. in<br />

Trennung lebende Eheleute,<br />

‣ Erbengemeinschaft,<br />

‣ Gesellschafter einer Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts,<br />

‣ Juristische Person als Eigentümer,<br />

Geschäftsführer, Gesellschafter,<br />

Prokuristen, etc. als handelnde<br />

Personen.<br />

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In <strong>der</strong> Praxis bedeutet dies, dass man als<br />

Makler, <strong>der</strong> einen Auftrag (o<strong>der</strong> sogar<br />

einen Alleinauftrag) erhalten hat,<br />

keineswegs darauf hoffen kann, dass ein<br />

Konkurrent nicht einen Interessenten<br />

findet, einen Hauptvertrag abschließt und<br />

so das Geschäft macht.<br />

Folgende Lösungen sind für den Makler,<br />

<strong>der</strong> über einen Auftrag verfügt, denkbar:<br />

Der Gesetzgeber bleibt aufgerufen,<br />

die Außenprovision nur bei einem<br />

Bestehen eines Auftrages zuzulassen,<br />

wie das beim Wohnungsvermittlungsgesetz<br />

bereits geregelt ist. Es ist<br />

allerdings nicht zu erwarten, dass<br />

sich <strong>der</strong> Gesetzgeber um diese Frage<br />

kümmern wird.<br />

Man könnte auf eine Innenprovision<br />

umschwenken, da in diesem Fall <strong>der</strong><br />

Verkäufer den Makler bezahlt. In<br />

Berlin/Brandenburg hat sich allerdings<br />

die Außenprovision eingebürgert,<br />

so dass die Durchsetzung<br />

einer Innenprovision schwierig ist.<br />

Darüber hinaus besteht nach wie vor<br />

das Problem, dass <strong>der</strong> Konkurrent<br />

ohne Auftrag einen Käufer findet, <strong>der</strong><br />

eine Außenprovision zahlt und dieser<br />

Käufer nicht vom ersten Makler<br />

beigebracht wird (die Innenprovision<br />

dann auch nicht verdient wäre).<br />

Wenn beide Makler ein Angebot an<br />

den selben Kaufinteressenten gemacht<br />

haben, werden die Fälle oft<br />

über die „Vorkenntnis-Problematik“<br />

(vgl. geson<strong>der</strong>tes Skript) gelöst. Dann<br />

ist es aber oft zu spät: in manchen<br />

Fällen springt <strong>der</strong> Interessent ab, weil<br />

er fürchtet, auf doppelte Zahlung von<br />

Maklerprovision in Anspruch<br />

genommen zu werden.<br />

II. <strong>Schutz</strong> durch Wettbewerbsrecht<br />

1. Grundkonstellation<br />

Das Wettbewerbsrecht schützt Wettbewerber<br />

vor Mitkonkurrenten, die<br />

wettbewerbswidrig auf dem Markt<br />

auftreten. Der Gedanke zur vorliegenden<br />

Problematik ist, dass <strong>der</strong> Makler, <strong>der</strong> ohne<br />

Auftrag handelt, zwar zivilrechtlich einen<br />

Anspruch gegen den Kaufinteressenten<br />

erwirken kann, wettbewerbsrechtlich aber<br />

rechtswidrig handelt. Die Folge wäre dann,<br />

dass man bereits dessen werbende<br />

Tätigkeit als Eigentümer o<strong>der</strong> Konkurrent<br />

untersagen kann, so dass <strong>der</strong> Makler keine<br />

Möglichkeit hat, das Objekt weiter anzubieten<br />

und es zu den vorgenannten<br />

Konflikten nicht kommen kann.<br />

Es stellen sich in diesem Zusammenhang<br />

allerdings zahlreiche komplizierte Rechtsfragen:<br />

Wer kann den Unterlassungsanspruch<br />

geltend machen, nur <strong>der</strong> Eigentümer<br />

als „Herr über sein Objekt“ o<strong>der</strong> auch<br />

<strong>der</strong> Makler, <strong>der</strong> einen Auftrag vom<br />

Eigentümer erhalten hat?<br />

Wann muss <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Makler das<br />

Angebot unterlassen, nur dann, wenn<br />

er über keinen Auftrag verfügt o<strong>der</strong><br />

muss er das Angebot auch unterlassen,<br />

wenn er einen Auftrag, <strong>der</strong><br />

erste Makler aber einen Alleinauftrag<br />

hat? Setzt sich <strong>der</strong> Alleinauftrag<br />

gegenüber dem Auftrag durch?<br />

Wie wird außergerichtlich gehandelt,<br />

wie wird eine Abmahnung abgefasst,<br />

wie sichert man die Beweise bereits<br />

im Vorfeld?<br />

Es liegt daher nahe, als Makler mit<br />

einem Auftrag über das Wettbewerbsrecht<br />

zu regeln, dass ein<br />

an<strong>der</strong>er Konkurrent das Objekt nicht<br />

anbieten darf.<br />

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2. Fallgruppen<br />

a) Beide Makler sind RDM- o<strong>der</strong> IVD-<br />

Mitglie<strong>der</strong><br />

Gehören beide streitenden Makler dem<br />

RDM o<strong>der</strong> dem IVD an, gelten die<br />

Wettbewerbsregeln <strong>der</strong> Verbände, die den<br />

ersten Auftrag schützen. Hier hat <strong>der</strong><br />

Makler des ersten Auftrages einen<br />

Anspruch gegen den Maklerkollegen, <strong>der</strong><br />

sich dem Kunden aufdrängt, sein Angebot<br />

zu unterlassen. Diese Rechtslage gilt aber<br />

nur dann, wenn wirklich beide Makler<br />

identischen Verbänden angehören. Allgemeingültigkeit<br />

haben diese Wettbewerbsregeln<br />

nicht und gelten insbeson<strong>der</strong>e<br />

nicht unter „freien“ Maklern<br />

o<strong>der</strong> in dem Fall, dass nur einer <strong>der</strong><br />

beteiligten Makler einem <strong>der</strong> Verbände<br />

angehört.<br />

b) Urheberrechtsverstöße<br />

Das „Abjagen“ von <strong>Objekte</strong>n geht oft<br />

Hand in Hand mit Urheberrechtsverstößen,<br />

beispielsweise <strong>der</strong> Verwendung von Fotos<br />

eines Konkurrenten, von Grundrissen, etc.<br />

Diese Fälle sind eindeutig, Urheberrechtsverstöße<br />

können je<strong>der</strong>zeit vom<br />

betroffenen Makler gerichtlich geltend<br />

gemacht werden. Letztlich beseitigen sie<br />

aber nicht das Problem, da <strong>der</strong><br />

Konkurrenten-Makler ja auf die abgekupferten<br />

Fotos, Grundrisse, etc. verzichten<br />

und ein eigenes Angebot erstellen<br />

kann. Das Konkurrenzangebot wäre dann<br />

wie<strong>der</strong> auf dem Markt.<br />

c) Der Konkurrent bietet mit Auftrag<br />

an<br />

Haben mehrere Makler einen Auftrag,<br />

bieten also alle das Objekt mit einem<br />

Auftrag an, ist die Handlungsweise jedes<br />

einzelnen Maklers in keinem Fall<br />

wettbewerbswidrig. Der Makler kann<br />

we<strong>der</strong> durch die Eigentümer noch durch<br />

den Konkurrenten-Makler abgemahnt<br />

werden.<br />

Diese Fälle treten häufig bei Personenmehrheit<br />

auf Verkäuferseite auf.<br />

Beispiel:<br />

‣ Der Ehemann erteilt dem Makler X<br />

einen Auftrag, die Ehefrau dem<br />

Makler Y, dem sie mehr vertraut.<br />

‣ Bei einer Erbengemeinschaft erteilt<br />

ein Erbe dem Makler X einen<br />

Auftrag, ein an<strong>der</strong>er Erbe dem<br />

Makler Y.<br />

In diesen Fällen hilft das Wettbewerbsrecht<br />

grundsätzlich also nicht. Es fragt sich allerdings,<br />

ob <strong>der</strong> Konkurrent einen Vorsprung<br />

hat, <strong>der</strong> über einen Alleinauftrag verfügt,<br />

während <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Makler nur einen<br />

„einfachen“ Auftrag hat. Grundsätzlich<br />

gilt, dass ein Alleinauftrag sich nicht<br />

gegenüber einem Auftrag durchsetzt, also<br />

wettbewerbsrechtlich nicht „besser“ ist als<br />

ein normaler Auftrag. Der Makler des<br />

Alleinauftrages hat wettbewerbsrechtlich<br />

also keinen Vorteil.<br />

Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung<br />

dann, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Makler seinen<br />

Auftrag nur erlangt hat, weil er den<br />

Eigentümer „zum Vertragsbruch verleitet“<br />

hat.<br />

Beispiel:<br />

Makler A verfügt über einen Alleinauftrag.<br />

Makler B weiß dies, tritt an den<br />

Eigentümer heran und bietet seine Dienste<br />

an. Der Eigentümer teilt dem Makler B<br />

mit, er habe dem Makler A Alleinauftrag<br />

erteilt. Der Makler B weist den Eigentümer<br />

darauf hin, dass er rechtlich aus dem<br />

Alleinauftrag in Wirklichkeit nicht verpflichtet<br />

ist und for<strong>der</strong>t ihn auf, entgegen<br />

den Regelungen des Alleinauftrages ihm,<br />

dem Makler B, einen Auftrag zu erteilen.<br />

Im vorliegenden Beispiel hat <strong>der</strong> Makler<br />

nicht nur den Vertragsbruch des<br />

Eigentümers ausgenutzt, son<strong>der</strong>n diesen<br />

auch geför<strong>der</strong>t, den Eigentümer also zum<br />

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Vertragsbruch „verleitet“. In diesen Fällen<br />

nimmt die Rechtsprechung ein<br />

wettbewerbswidriges Verhalten an, das<br />

abgemahnt und mit einstweiliger<br />

Verfügung und Klage durch den Makler<br />

des Alleinauftrages verfolgt werden kann.<br />

Ausschließlich in diesem Fall setzt sich<br />

also <strong>der</strong> Alleinauftrag gegenüber dem<br />

normalen Auftrag durch. Allerdings sind<br />

die Grenzen zwischen Verleitung zum<br />

Vertragsbruch und bloßem Ausnutzen des<br />

Vertragsbruchs fließend. Darüber hinaus<br />

muss <strong>der</strong> Sachverhalt des Verleitens zum<br />

Vertragsbruch vor Gericht auch bewiesen<br />

werden können. In <strong>der</strong> Praxis empfiehlt es<br />

sich, bei Fällen <strong>der</strong> vorliegenden Art<br />

zunächst eine schriftliche Bestätigung des<br />

Eigentümers über den Hergang einzuholen<br />

und diesen später im Prozess als Zeugen zu<br />

benennen.<br />

d) Der Konkurrent bietet ohne Auftrag<br />

an<br />

Das Anbieten eines Objekts ohne jedweden<br />

Auftrag des Eigentümers ist immer<br />

wettbewerbswidrig, egal ob ein an<strong>der</strong>er<br />

Makler einen Alleinauftrag o<strong>der</strong> nur einen<br />

normalen Auftrag hat. Die Rechtsprechung<br />

begründet dies damit, dass ein solcher<br />

Makler „über die eigene Leistungsfähigkeit<br />

täuscht“, da er dem Rechtsverkehr Glauben<br />

macht, er habe dieses Objekt im Bestand,<br />

könne Besichtigungstermine, etc. durchführen.<br />

Dieses wettbewerbswidrige Handeln kann<br />

immer mit Abmahnung, einstweiliger<br />

Verfügung und Klage verfolgt werden, und<br />

zwar durch den Eigentümer und den<br />

Makler. Jedenfalls kann <strong>der</strong> Makler, <strong>der</strong><br />

einen normalen Auftrag hat, sich damit<br />

notfalls klageweise gegenüber dem<br />

Maklerkonkurrenten, <strong>der</strong> über keinen<br />

Auftrag verfügt, durchsetzen. Offen ist<br />

<strong>der</strong>zeit noch, ob auch ein Maklerverband<br />

wie <strong>der</strong> IVD den ohne Auftrag handelnden<br />

Makler wettbewerbsrechtlich in Anspruch<br />

nehmen kann. Offen ist <strong>der</strong>zeit weiter, ob<br />

je<strong>der</strong> Makler den wettbewerbswidrig<br />

handelnden Makler in Anspruch nehmen<br />

kann o<strong>der</strong> nur <strong>der</strong> Makler, <strong>der</strong> für das<br />

Objekt einen Auftrag hat.<br />

3. Abgrenzungsprobleme<br />

Wie vorgeschil<strong>der</strong>t unter 2. dargestellt,<br />

kommt es für die Wettbewerbswidrigkeit<br />

des Handelns ausschließlich darauf an, ob<br />

<strong>der</strong> Makler mit Auftrag handelt o<strong>der</strong> ohne<br />

Auftrag. Hier stellen sich in <strong>der</strong> Praxis drei<br />

Probleme.<br />

1. Problem: Abgrenzung, was ist ein<br />

Auftrag?<br />

Ein Auftrag liegt bereits dann vor, wenn<br />

einer von mehreren Eigentümern dem<br />

Makler gestattet, das Objekt anzubieten.<br />

Eine bestimmte Form (Schriftform, etc.) ist<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich, ein bestimmter Inhalt<br />

ebenfalls nicht. Immer dann, wenn <strong>der</strong><br />

Konkurrenten-Makler aus dem Verhalten<br />

des Eigentümers entnehmen kann, dass<br />

dieser mit einem Anbieten des Objekts am<br />

Markt einverstanden ist, hat <strong>der</strong> Makler<br />

schon einen Auftrag, <strong>der</strong> sein Verhalten<br />

wettbewerbskonform macht. Allerdings<br />

muss er eine solche Erklärung immer vom<br />

Eigentümer ableiten. Es genügt natürlich<br />

nicht, wenn <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Makler von<br />

irgendwelchen Dritten einen Auftrag<br />

erhalten hat. Bei Gemeinschaftsgeschäften<br />

leitet <strong>der</strong> Käufermakler seinen Auftrag<br />

vom Eigentümer nur dann ab, wenn <strong>der</strong><br />

Verkäufermakler den Eigentümer über die<br />

Einschaltung eines Maklers im Rahmen<br />

des Gemeinschaftsgeschäfts aufgeklärt hat.<br />

Einen Auftrag von einem an<strong>der</strong>en Makler<br />

kann man dementsprechend immer nur<br />

dann ableiten, wenn letztlich die Ableitung<br />

auf den Eigentümer zurückzuführen ist,<br />

beispielsweise dadurch, dass <strong>der</strong> Eigentümer<br />

die Weitergabe an Untermakler freigegeben<br />

hat.<br />

2. Problem: Wi<strong>der</strong>ruf des Auftrages<br />

Es stellt sich die Frage, ob <strong>der</strong> Fall, dass<br />

ein Konkurrent von vornherein ohne<br />

Auftrag ein Objekt anbietet (also wettbewerbswidrig<br />

handelt) dem Fall gleich<br />

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steht, dass zwar ursprünglich ein Auftrag<br />

für diesen Makler bestand, dieser aber in<br />

<strong>der</strong> Folgezeit wi<strong>der</strong>rufen wird. Rechtsprechung<br />

gibt es hierzu – soweit ersichtlich<br />

– nicht. Nach <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

judizierten Fallgruppe <strong>der</strong><br />

„Täuschung über die eigene Leistungsfähigkeit“<br />

müsste <strong>der</strong> Fall des Wi<strong>der</strong>rufs<br />

des Auftrages dem Fall des Anbietens ohne<br />

Auftrag gleich stehen. Der Makler, dessen<br />

Auftrag wi<strong>der</strong>rufen wurde, hat keinerlei<br />

Möglichkeit mehr, Besichtigungstermine<br />

durchzuführen, etc. Indem er ein solches<br />

Objekt, für das er nur über einen wi<strong>der</strong>rufenen<br />

Auftrag verfügt, in sein Angebot<br />

aufnimmt, täuscht er über die Leistungsfähigkeit<br />

seines Unternehmens.<br />

Das Handeln eines solchen Maklers ist<br />

dementsprechend wettbewerbswidrig. Zu<br />

beachten ist allerdings, dass bei mehreren<br />

Vertretern auf Eigentümerseite exakt die<br />

Eigentümer wi<strong>der</strong>rufen müssen, die seinerzeit<br />

den Auftrag erteilt haben. Kein<br />

Miterbe kann z.B. den Auftrag eines<br />

an<strong>der</strong>en Miterbens gegenüber dem Makler<br />

wettbewerbsrechtlich wirksam wi<strong>der</strong>rufen.<br />

3. Problem: Nachweis im Prozess<br />

Wenn <strong>der</strong> Makler mit Auftrag gegenüber<br />

dem Makler ohne Auftrag o<strong>der</strong> dem<br />

Makler mit einem wi<strong>der</strong>rufenen Auftrag<br />

seinen Unterlassungsanspruch geltend<br />

machen will, muss er die Voraussetzungen<br />

nach allgemeinen zivilprozessualen<br />

Regelungen beweisen. Dementsprechend<br />

muss <strong>der</strong> klagende Makler beweisen, dass<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e keinen Auftrag hat. Oft<br />

unterschätzen die Eigentümer, dass in<br />

einem kurzen Telefonat mit einem<br />

Konkurrenten-Makler schon ein Auftrag<br />

gesehen werden kann. Es ist daher zu<br />

empfehlen, mit den Eigentümern den<br />

Sachverhalt genau durchzusprechen, um<br />

sicher zu sein, dass dem Konkurrenten-<br />

Makler wirklich kein Auftrag erteilt wurde.<br />

Sicherheitshalber sollte man dies durch die<br />

Eigentümer schriftlich bestätigen lassen.<br />

Ein Restrisiko im Prozess bleibt dann,<br />

wenn <strong>der</strong> Eigentümer als Zeuge zwar<br />

bestätigt, keinen Auftrag erteilt zu haben,<br />

ein Zeuge des Konkurrenten-Maklers, z.B.<br />

ein freier Mitarbeiter, aber vor Gericht<br />

genau das Gegenteil aussagt und das<br />

Gericht nicht weiß, welchem Zeugen es<br />

glauben soll. Hier liegt ein erhebliches<br />

prozessuales Risiko, weil in diesem Fall<br />

<strong>der</strong> Vortrag des Maklers, <strong>der</strong> An<strong>der</strong>e habe<br />

wettbewerbswidrig gehandelt, prozessual<br />

nicht bewiesen ist. Man sollte sich vor<br />

einem Zivilprozess also die Beweissituation<br />

sehr genau ansehen.<br />

III. Drei Tipps gegen Objektklau<br />

1. Tipp: Regelmäßige Kontrollen<br />

Wichtig ist zunächst, seine <strong>eigenen</strong><br />

<strong>Objekte</strong> regelmäßig zu kontrollieren. Über<br />

die einschlägigen Datenbanken wie<br />

Immoscout und Immonet ist dies durch die<br />

dort eingefügten Raster im Regelfall ohne<br />

Probleme möglich. Durch die faktische<br />

Monopolstellung dieser Internet-Datenbanken<br />

kann praktisch kein Konkurrent<br />

sein Objekt anbieten, ohne es auf diese<br />

Datenbanken zu stellen. Sicherheitshalber<br />

sollte man noch die jeweilige Homepage<br />

<strong>der</strong> einschlägig bekannten Mitbewerber<br />

kontrollieren, da unter Umständen das<br />

Objekt nur dort eingestellt ist.<br />

Weiter sollte man bei einem Auffinden des<br />

<strong>eigenen</strong> Objekts auf <strong>der</strong> Homepage des<br />

Mitkonkurrenten o<strong>der</strong> in Immoscout,<br />

Immonet für die Beweissicherung sorgen,<br />

also beispielsweise einen entsprechenden<br />

Ausdruck unter Zeugen machen.<br />

2. Tipp: Alleinauftrag mit Vollmachten<br />

Da <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf des Auftrags des<br />

Konkurrenten dem Handeln ohne Auftrag<br />

gleichsteht, liegt es nahe, sich als Makler<br />

im Rahmen des Alleinauftrages entsprechende<br />

Vollmachten des Eigentümers<br />

erteilen zu lassen (vgl. das anliegende<br />

Muster). Wenn man einen Alleinauftrag<br />

mit diesen Vollmachten erhalten hat und<br />

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einen Konkurrenten, <strong>der</strong> das Objekt<br />

anbietet, anschreibt und ihm das Anbieten<br />

untersagt, hat man dann eine weitere Waffe<br />

zur Durchsetzung <strong>der</strong> <strong>eigenen</strong> Belange.<br />

Behauptet <strong>der</strong> Konkurrent dann, er habe<br />

mündlich einen Auftrag erhalten, kann<br />

man diesen mündlich erteilten Auftrag mit<br />

<strong>der</strong> Vollmacht des Eigentümers wi<strong>der</strong>rufen.<br />

Ab dann handelt <strong>der</strong> Konkurrent<br />

wettbewerbswidrig.<br />

Auf zwei Dinge ist zu achten:<br />

Wi<strong>der</strong>rufen werden kann <strong>der</strong> Auftrag<br />

nur durch den, <strong>der</strong> ihn vermeintlich<br />

erteilt hat. Bei Personenmehrheiten<br />

ist auf eine mögliche Diskrepanz zu<br />

achten.<br />

Der Wi<strong>der</strong>ruf des Auftrages gegenüber<br />

dem Makler muss beweisbar<br />

sein, ggf. ihm also durch Boten<br />

zugestellt werden.<br />

3. Tipp: Beweissicherung bei allen<br />

Eigentümern vor gerichtlicher Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

Die Beweisfrage kann bei gerichtlichen<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzungen entscheidungserheblich<br />

sein. Die mündliche Zusage eines<br />

Eigentümers, er habe dem an<strong>der</strong>en Makler<br />

keinen Auftrag erteilt, genügt daher im<br />

Regelfall nicht. Eigentümer verkennen oft,<br />

dass ein Auftrag von <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

relativ schnell angenommen wird und<br />

schon in dem „Sich-gefallen-lassen“ liegen<br />

kann. Darüber hinaus ist es wichtig, dass<br />

bei einer Mehrheit von Eigentümern je<strong>der</strong><br />

Eigentümer versichert, keinen Auftrag<br />

erteilt zu haben. Die beste Variante ist die,<br />

alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer<br />

und sonstigen Berechtigten schriftlich<br />

bestätigen zu lassen, dass sie dem<br />

Makler keinen Auftrag erteilt haben.<br />

Verliert man dann den Prozess, weil <strong>der</strong><br />

Eigentümer im Prozess dann doch etwas<br />

an<strong>der</strong>es aussagt, wird man im Wege des<br />

Schadenersatzes jedenfalls die Prozesskosten<br />

auf ihn abwälzen können.<br />

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Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Eigentümer 1 (Ehefrau)<br />

Eigentümer 2 (Ehemann)<br />

Interessent<br />

Provision § 652 BGB<br />

§ 652 BGB<br />

1. Provisionspflichtiger Maklervertrag<br />

Praxis: Exposé + Rückruf<br />

2. Nachweis/Vermittlung<br />

Praxis: Benennung von Objekt + Ansprechpartner<br />

Alleinauftrag<br />

Provision § 652<br />

BGB<br />

3. Hauptvertrag<br />

Makler A<br />

Makler B<br />

4. Kausalität<br />

Praxis: In <strong>der</strong> Regel kein Problem<br />

Problem:<br />

Außenprovision (+), auch ohne Auftrag vom Eigentümer<br />

(Ausnahme: Wohnungsvermittlungsgesetz)<br />

Provision (+), wenn 1. - 4. (+)<br />

Lösungen:<br />

1. Gesetzgeber: Außenprovision nur bei Auftrag (wie bei<br />

Wohnungsvermittlungsgesetz) nicht zu erwarten<br />

2. Innenprovision in Berlin/Brandenburg nur selten möglich<br />

3. Vorkenntnis-Lösungen: selten möglich<br />

4. Wettbewerbsrecht, Untersagung des Angebots<br />

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<strong>Schutz</strong> des <strong>eigenen</strong> Angebots<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Unproblematisch: 1. Fall: Beide Makler sind RDM- o<strong>der</strong> IVD-Mitglie<strong>der</strong><br />

2. Fall: Urheberrechtsverstöße (Exposé)<br />

Problematisch:<br />

Alle an<strong>der</strong>en Fälle<br />

Konkurrent bietet mit Auftrag an<br />

Niemals wettbewerbswidrig<br />

Keine Abmahnung, keine e.V., Klage<br />

durch Eigentümer o<strong>der</strong> Makler möglich<br />

Ausnahme bei Alleinauftrag?<br />

Grundsätzlich: Alleinauftrag hilft nicht<br />

Ausnahme: Verleitung zum Vertragsbruch<br />

(╪) Ausnutzen des Vertragsbruchs<br />

1.Problem: Abgrenzung:<br />

Was ist „Auftrag“?<br />

2. Problem: Wi<strong>der</strong>ruf des<br />

Auftrages<br />

3. Problem: Nachweis im<br />

Prozess<br />

Konkurrent bietet ohne Auftrag an<br />

Immer wettbewerbswidrig, egal ob<br />

Alleinauftrag besteht, da „Täuschung<br />

über eigene Leistungsfähigkeit“<br />

Immer Abmahnung/e.V./Klage durch<br />

Eigentümer und Makler möglich, ggf.<br />

auch durch IVD<br />

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Tipps gegen Objektklau<br />

1. Tipp: Alleinauftrag mit Vollmachten<br />

Untersagung gegenüber Konkurrenten<br />

während Laufzeit und Verlängerung<br />

„Wi<strong>der</strong>ruf“ etwa erteilten Auftrages<br />

Problem: Mehrere Eigentümer<br />

2. Tipp: Regelmäßige Kontrollen<br />

Alle einschlägigen Datenbanken<br />

Homepage <strong>der</strong> Mitbewerber<br />

Problem: Für Beweissicherung sorgen<br />

3. Tipp: Beweissicherung bei allen Eigentümern<br />

vor <strong>der</strong> Abmahnung/e.V./Klage<br />

Problem: Mündliche Zusage genügt im Regelfall<br />

nicht, besser schriftliche Bestätigung<br />

einholen<br />

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Muster: Formular Abmahnung<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...,<br />

vom Eigentümer <strong>der</strong> Immobilie ... ist unsere Firma beauftragt, einen Käufer zu suchen.<br />

Wie uns bekannt geworden ist, bieten Sie die Immobilie ebenfalls an. Nach Auskunft <strong>der</strong><br />

Eigentümerseite haben Sie für dieses Angebot keinen Auftrag.<br />

Ihr Verhalten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und hier insbeson<strong>der</strong>e gegen die<br />

Regelungen aus §§ 1, 3, 5 UWG. Ein Makler, <strong>der</strong> eine Immobilie im Rechtsverkehr ohne<br />

Auftrag des Eigentümers anbietet, täuscht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

über die eigene Leistungsfähigkeit seines Unternehmens.<br />

Aus Ihrem Verstoß ergibt sich aus den vorgenannten Vorschriften ein Unterlassungsanspruch<br />

unserer Firma Ihnen gegenüber. Die Berechtigung <strong>der</strong> Geltendmachung ergibt sich aus<br />

§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Daneben sind wir befugt, gemäß § 9 Satz 1 UWG Schadenersatz zu<br />

for<strong>der</strong>n.<br />

Vor <strong>der</strong> Einleitung gerichtlicher Schritte ist Ihnen Gelegenheit zur außergerichtlichen<br />

Bereinigung <strong>der</strong> Angelegenheit zu geben.<br />

Wir haben Sie hiermit aufzufor<strong>der</strong>n,<br />

sich uns gegenüber zu unseren Händen zu verpflichten, es bei Meidung einer für<br />

jeden Fall <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 30.000,00 € zu<br />

unterlassen, die Immobilien ... zu bewerben, anzubieten, Exposés zu versenden<br />

und/o<strong>der</strong> hinsichtlich des bezeichneten Grundstücks eine Nachweis- und/o<strong>der</strong><br />

Vermittlungstätigkeit jeglicher Art auszuführen.<br />

Beigefügt habe wir eine diesbezügliche Unterlassungserklärung.<br />

Wir erwarten die Rückgabe <strong>der</strong> unterzeichneten Unterlassungserklärung bis spätestens zum<br />

Sollten Sie die Frist fruchtlos verstreichen lassen, wäre die Wie<strong>der</strong>holungsgefahr für den uns<br />

zustehenden Unterlassungsanspruch und damit auch das Rechtschutzbedürfnis für die<br />

Einleitung gerichtlicher Schritte gegeben.<br />

...<br />

Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs <strong>der</strong> gesetzten Frist kündigen wir bereits hiermit an, einen<br />

Rechtsanwalt mit <strong>der</strong> Durchsetzung unserer Rechte zu beauftragen. Wir dürfen bereits an<br />

dieser Stelle darauf hinweisen, dass unsere Rechte zunächst mit <strong>der</strong> einstweiligen Verfügung<br />

und nachfolgend auch mit <strong>der</strong> Unterlassungsklage geltend gemacht werden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

...<br />

4


Fortbildungszirkel<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Muster:<br />

Strafbewehrte Unterlassungserklärung<br />

<strong>der</strong> Firma ...,<br />

gegenüber<br />

<strong>der</strong> Firma ...,<br />

Die Firma ..., vertreten durch die Geschäftsführer ..., verpflichtet sich, gegenüber <strong>der</strong> Firma ...<br />

es bei Meidung einer für jeden Fall <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von<br />

30.000,00 € zu unterlassen, die Immobilie ... zu bewerben, anzubieten, Exposés zu versenden<br />

und/o<strong>der</strong> hinsichtlich des bezeichneten Grundstücks eine Nachweis- und/o<strong>der</strong><br />

Vermittlungstätigkeit jeglicher Art auszuführen.<br />

Berlin, den ...<br />

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5


Fortbildungszirkel<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Muster:<br />

Vollmacht zum <strong>Schutz</strong> des<br />

<strong>eigenen</strong> Angebots<br />

Der Unterzeichnende ist Eigentümer <strong>der</strong> Immobilie ... Er hat <strong>der</strong> Firma ... einen Alleinauftrag<br />

zur Vermarktung <strong>der</strong> Immobilien, befristet vom ... bis zum ... erteilt. Der Alleinauftrag<br />

verlängert sich um jeweils drei Monate, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.<br />

Der Eigentümer bestätigt, keinen an<strong>der</strong>en Makler neben dem Alleinauftrag mit <strong>der</strong><br />

Vermarktung <strong>der</strong> Immobilie beauftragt zu haben.<br />

Der Eigentümer bevollmächtigt die Firma ... in seinem Namen gegenüber Maklern, die das<br />

vorbezeichnete Objekt anbieten, folgende Erklärungen abzugeben:<br />

- Untersagen des Anbietens des Objekts in Form des Nachweises und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Vermittlung gegenüber potentiellen Erwerbern.<br />

- Wi<strong>der</strong>ruf eines von Mitbewerbern behaupteten angeblich erteilten Auftrages zur<br />

Vermarktung <strong>der</strong> Immobilie.<br />

Kosten sind mit dieser Vollmachtserteilung zu Lasten des Eigentümers nicht verbunden.<br />

Berlin, den ...<br />

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(Eigentümer)<br />

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