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Maklervertrag

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Fortbildungszirkel VDM<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Thema: Provision – die fünf häufigsten Fehler<br />

Die häufigsten Fehler bei der Sicherung der Maklerprovision<br />

entstehen in den Fällen, in denen der Makler vom Käufer<br />

Provision verlangt. Die Verkäuferprovision ist im Regelfall<br />

unproblematisch, weil dort im Rahmen der Akquisition des<br />

Objekts regelmäßig schriftliche Vereinbarungen<br />

abgeschlossen werden.<br />

Damit entfallen die bei der Käuferprovision oft auftretenden<br />

Probleme, einen <strong>Maklervertrag</strong> nachweisen zu müssen. Bei<br />

der Käuferprovision wiederum ist im Regelfall die<br />

„Vermittlungsprovision“ unproblematisch. Die häufigsten<br />

Einwände sind hinsichtlich der Nachweisprovision zu<br />

beobachten.<br />

- Der Makler muss eine Nachweistätigkeit oder eine<br />

Vermittlungstätigkeit entfaltet haben<br />

- Es muss ein Hauptvertrag abgeschlossen sein<br />

- Zwischen der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit<br />

des Maklers und dem Hauptvertrag muss ein<br />

kausaler Zusammenhang bestehen.<br />

„Zerlegt“ man den unter 1) geschilderten Sachverhalt, wird<br />

man Folgendes feststellen:<br />

- Die zugegangene Objektbeschreibung im Exposé<br />

enthält den ersten Teilnachweis, da das Objekt<br />

mehr oder minder konkretisiert bereits benannt ist.<br />

Im Folgenden wird zunächst der Sachverhalt eines ganz<br />

„normalen“ Ablaufs geschildert (1.). Nachfolgend wird dann<br />

aufgezeigt, welche Rechtswirkungen sich aus einem solchen<br />

Sachverhalt ergeben.<br />

1. Sachverhalt<br />

I. Der Idealfall - Der Provisionshinweis im Maklerexposé enthält das<br />

Angebot des Maklers zum Abschluss eines<br />

<strong>Maklervertrag</strong>es<br />

- Die Bitte des Kunden im Anruf vom 13.09., ihm<br />

weitere Informationen zukommen zu lassen, enthält<br />

die Annahme des <strong>Maklervertrag</strong>es. Damit ist im<br />

vorliegenden Fall am 13.09. bereits der<br />

<strong>Maklervertrag</strong> zu Stande gekommen.<br />

Der Makler schaltet am 06.09. eine Anzeige in der<br />

Tageszeitung und stellt sein Objekt über eine Datenbank in<br />

das Internet. Enthalten sind sowohl in der Tageszeitung als<br />

auch im Internet-Auftritt jeweils Hinweise auf die zu<br />

zahlende Käuferprovision. Am 10.09. ruft ein Interessent an,<br />

nimmt Bezug auf eine der Veröffentlichungen und bittet um<br />

Übersendung eines Exposés. Am gleichen Tag geht das<br />

Exposé beim Makler in den Postausgang.<br />

Am 11.09. erhält der Kunde das Exposé, das neben der<br />

Objektbeschreibung auch einen Provisionshinweis enthält.<br />

Am 13.09. ruft der Kunde zurück und bittet um weitere<br />

Informationen zu dem Objekt.<br />

Am 20.09. findet ein Besichtigungstermin im Objekt statt,<br />

bei diesem Besichtigungstermin wird der Eigentümer dem<br />

Kunden vorgestellt.<br />

Bereits am 06.10. kommt es zum Abschluss eines<br />

notariellen Kaufvertrages.<br />

2. Rechtswirkungen<br />

Der vorgeschilderte Sachverhalt ist daraufhin zu<br />

untersuchen, ob damit bereits alle Voraussetzungen des<br />

Provisionsanspruchs nach § 652 BGB gegeben sind, so dass<br />

der Kunde die im Exposé genannte Provision schuldet.<br />

Abstrakt lauten diese Voraussetzungen wie folgt:<br />

- Es muss ein <strong>Maklervertrag</strong> zwischen Käufer und<br />

Makler zu Stande gekommen sein<br />

- Die Vorstellung des Eigentümers im<br />

Besichtigungstermin am 20.09. enthält den zweiten<br />

Teilnachweis, nämlich den Nachweis des<br />

Eigentümers – so dass spätestens am 20.09. auch der<br />

volle Nachweis im Sinne des § 652 BGB erbracht<br />

ist.<br />

- Der notarielle Kaufvertrag vom 06.10. erfüllt das<br />

Tatbestandsmerkmal des Hauptvertrages. Die<br />

Kausalität ist im vorliegenden Fall nicht<br />

zweifelhaft und mit Abschluss des Kaufvertrages<br />

dann ebenfalls gegeben.<br />

Der <strong>Maklervertrag</strong> mit den konkret vereinbarten<br />

Provisionsbedingungen ist danach zu einem recht frühen<br />

Zeitpunkt bereits wirksam zu Stande gekommen. Ein<br />

vollständiger Nachweis liegt grundsätzlich erst dann vor,<br />

wenn der Eigentümer dergestalt benannt wird, dass der<br />

Kunde eigenständige Vertragsverhandlungen mit diesem<br />

aufnehmen kann. Auf das Zustandekommen des<br />

<strong>Maklervertrag</strong>es und auf den erfolgten Nachweis hat der<br />

Makler selbst Einfluss, auf Abschluss und Inhalt des<br />

Hauptvertrages nicht.<br />

Da die Voraussetzung des Provisionsanspruchs nach § 652<br />

BGB bereits nach den o.g. Teilschritten vorliegen, wird<br />

zugleich klar, dass folgende Voraussetzungen nicht für den<br />

Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer maßgeblich sind:<br />

- Die Frage, ob der Makler über einen „Auftrag“ des<br />

Eigentümers verfügt<br />

DieFuenfFehler.doc 1/7


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Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

- Die Frage, ob ein Besichtigungstermin tatsächlich<br />

stattfindet (es genügt das Verlangen des Kunden<br />

nach einem solchen Besichtigungstermin)<br />

Die „Hitliste“ der fünf häufigsten Fehlerquellen bei der<br />

Nachweisprovision sieht wie folgt aus:<br />

1. Platz: Untauglicher Geschäftsablauf<br />

In der Praxis am häufigsten scheitert eine Maklerprovision an<br />

einem vom Makler angelegten untauglichen Geschäftsablauf.<br />

Dies bedeutet, dass der Makler seinen Geschäftsablauf so<br />

angelegt hat, dass er in entscheidenden Punkten vom<br />

Idealfall (vgl. I) abweicht.<br />

Beispiel:<br />

Exposé erhält bereits alle erforderlichen Informationen<br />

Wenn das erste Exposé des Maklers bereits alle für den<br />

Kunden erforderlichen Informationen enthält (das Objekt ist<br />

durch das Exposé identifizierbar, der Eigentümer ist für den<br />

Kunden selbst einfach zu ermitteln), wird kein Rückruf des<br />

Kunden erfolgen müssen. Wenn der Kunde aber auf das<br />

Exposé nicht zurückruft, fehlt rechtlich die Annahme des<br />

<strong>Maklervertrag</strong>es und damit der <strong>Maklervertrag</strong> insgesamt.<br />

Kauft der Kunde jetzt ohne weitere Einschaltung des<br />

Maklers, geht die Provision des Maklers verloren.<br />

Folgende Auswege bieten sich in dieser Fallgruppe an:<br />

- Wenn der Makler merkt, dass auf sein Exposé keine<br />

Reaktion erfolgt ist, der Kunde aber gleichwohl mit<br />

dem Eigentümer verhandelt, sollte er in einer von<br />

ihm ausgehenden Kontaktaufnahme weitere<br />

Informationen anbieten. Bittet der Kunde um<br />

Übersendung dieser weiteren Informationen, ist jetzt<br />

eine Annahme des <strong>Maklervertrag</strong>es erfolgt und<br />

dementsprechend auch ein <strong>Maklervertrag</strong> zu Stande<br />

gekommen. Problematisch ist in diesem Fall<br />

allerdings, dass der Kunde möglicherweise den<br />

Eigentümer schon kennt und jetzt der volle<br />

Nachweis nicht mehr geführt werden kann (vgl. 2.<br />

Platz).<br />

- Ein weiterer Ausweg ist die Aufnahme einer<br />

Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag, weil<br />

damit er Mangel des fehlenden <strong>Maklervertrag</strong>es<br />

geheilt wird.<br />

Beispiel:<br />

Keine Überlegungszeit<br />

II. Fehlerquellen<br />

Von der Rechtsprechung ist mehrfach entschieden worden,<br />

dass der Kunde nach dem Provisionshinweis ausreichend<br />

Überlegungszeit haben muss, bevor er dann das Angebot des<br />

Maklers auf Abschluss eines <strong>Maklervertrag</strong>es annimmt.<br />

Wenn der Kunde also erst vor dem Besichtigungstermin vor<br />

dem Objekt stehend das Exposé erhält und dann die<br />

Besichtigung vornimmt, ist die „Überlegungszeit“ unter<br />

Umständen zu gering. Diese Vorgehensweise ist häufig<br />

Praxis, insbesondere bei der Wohnungsvermietung, bei der<br />

dem Mietinteressenten erst beim Besichtigungstermin – oft<br />

enthalten im Bewerbungsbogen – ein Provisionshinweis<br />

übergeben wird. Die Rechtswirkung dieses Fehlers liegt<br />

darin, dass kein <strong>Maklervertrag</strong> zu Stande kommt, weil keine<br />

ausreichende Überlegungszeit zwischen Angebot des<br />

<strong>Maklervertrag</strong>es und Annahme des <strong>Maklervertrag</strong>es vorliegt.<br />

Man kann diese Fallgruppe retten, indem man dem Kunden<br />

weitere Informationen anbietet. Ruft der Kunde dann diese<br />

weiteren Informationen später ab und hatte er ausreichend<br />

Überlegungszeit, kommt der <strong>Maklervertrag</strong> zu Stande. Auch<br />

hier wird der Mangel geheilt durch die Maklerklausel im<br />

Grundstückskaufvertrag.<br />

2. Platz: Vollständiger Nachweis fehlt<br />

Beispiel:<br />

Der Kunde ermittelt den Eigentümer selbst<br />

Je mehr Angaben das Exposé enthält (vgl. oben 1. Platz<br />

Beispiel 1), desto weniger wird der Kunde geneigt sein,<br />

überhaupt noch einmal beim Makler zurückzurufen und<br />

versuchen, den Eigentümer selbst zu ermitteln. Ermittelt der<br />

Kunde den Eigentümer ohne dass der Makler ihm zuvor den<br />

Eigentümernamen mitgeteilt hat, fehlt es am „Nachweis“, da<br />

zum Nachweis sowohl die Verkäuflichkeit des Objekts, die<br />

Beschreibung des Objekts selbst als auch die Mitteilung des<br />

Eigentümers gehören. Ist dieser Fall einmal eingetreten, kann<br />

sich der Makler wie folgt behelfen:<br />

- Der Makler kann mit einem „Super-Nachweis“<br />

arbeiten: Nach ständiger höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung kann auch derjenige Makler die<br />

Nachweisprovision verdienen, der zwar den<br />

Nachweis zunächst nicht geführt hat, seine<br />

Informationen aber letztlich Ausschlag gebend für<br />

den Kaufvertragsabschluss waren. Hauptfall ist<br />

derjenige, dass der Kunde zwar den Eigentümer<br />

bereits selbst ermittelt hat, nur der Makler ihm aber<br />

einen Besichtigungstermin verschaffen kann und<br />

der Kunde nach dem Besichtigungstermin kauft.<br />

Hier wird der Mangel der fehlenden<br />

Eigentümerbenennung unter Umständen geheilt<br />

durch die zusätzlichen Informationsquellen, die sich<br />

aus der Besichtigung ergaben.<br />

- Nur bei der Nachweisprovision ist die fehlende<br />

Eigentümerbenennung schädlich, bei der<br />

Vermittlungsprovision nicht. Dementsprechend<br />

bietet sich an, dass der Makler auf eine<br />

Vermittlungstätigkeit „umschaltet“, um die<br />

Provision in dieser Variante zu verdienen.<br />

- Schließlich wird der Mangel auch behoben durch<br />

Aufnahme einer Maklerklausel im<br />

Grundstückskaufvertrag.<br />

3. Platz: Formulierungsfehler<br />

DieFuenfFehler.doc 2/7


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Beispiel:<br />

Provisionshinweis im Exposé ist falsch.<br />

- Käufer als Provisionsschuldner ist nicht genannt<br />

- Provisionshinweis ist nur in Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen enthalten<br />

- Es bleibt offen, ob Verkäufer oder Käufer Provision<br />

zahlen soll<br />

In diesen Fällen kommt kein <strong>Maklervertrag</strong> zu Stande, da im<br />

Exposé kein ausreichender Provisionshinweis und damit kein<br />

ausreichendes Angebot auf Abschluss eines <strong>Maklervertrag</strong>es<br />

enthalten ist. Man kann diese Fälle retten, indem man ein<br />

Exposé mit einer zutreffenden Provisionsklausel<br />

„nachschiebt“ und der Kunde daraufhin noch einmal weitere<br />

Maklerdienste in Anspruch nimmt. Retten kann man diese<br />

Fälle auch, indem man eine eindeutige schriftliche<br />

Provisionsvereinbarung mit dem Kunden trifft oder im<br />

Grundstückskaufvertrag die Maklerklausel aufnimmt.<br />

4. Platz: Taktische Fehler<br />

Beispiel:<br />

Keine Reaktion des Maklers bei Vorkenntnis<br />

Wenn der Kunde Vorkenntnis des Objekts von einem Dritten<br />

oder von einem anderen Makler behauptet, muss eine<br />

Reaktion des Maklers erfolgen, damit die Nachweisprovision<br />

erhalten bleibt. Unterbleibt diese Reaktion und lässt der<br />

Makler der Angelegenheit einfach ihren Lauf, liegt<br />

tatbestandlich kein „Nachweis“ vor bzw. es fehlt die<br />

„Kausalität“ des ausgesprochenen Nachweises. Dieser Fehler<br />

kann behoben werden durch:<br />

- Erbringung eines „Super-Nachweises“ (vgl. oben)<br />

- Umschalten von Nachweistätigkeit auf<br />

Vermittlungstätigkeit (vgl. oben)<br />

- Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag<br />

Beispiel:<br />

Keine Reaktion des Maklers bei Änderung der<br />

Vertragsbedingungen oder bei Änderung der<br />

Vertragsparteien<br />

Beispiele:<br />

- Der Kaufpreis hat sich erheblich verändert<br />

- Der Kunde will nicht kaufen, sondern mieten<br />

- Der Kunde will statt über einen normalen<br />

Kaufvertrag im Wege der Zwangsversteigerung<br />

erwerben<br />

- Nicht der Kunde des Exposés will kaufen, sondern<br />

ein Bekannter des Kunden<br />

In allen vorgenannten Fällen droht eine Abweichung<br />

zwischen <strong>Maklervertrag</strong> und Hauptvertrag mit der Folge,<br />

dass die Nachweisprovision entfällt. In diesen Fällen muss<br />

der Makler auf die neue Situation reagieren, um die<br />

Provision wie folgt zu retten:<br />

- Der Makler arbeitet mit einem „nachgeschobenen“<br />

Exposé, das die neuen Bedingungen enthält (neuer<br />

Kaufpreis, neuer Kunde wird eingesetzt, Erwerb in<br />

der Zwangsversteigerung wird ebenfalls mit<br />

Provision belegt etc.). Wenn der Kunde dann auf<br />

dieses Exposé noch einmal durch Inanspruchnahme<br />

weiterer Maklerdienste reagiert, kommt der<br />

<strong>Maklervertrag</strong> zu den neuen Bedingungen zu<br />

Stande. Der <strong>Maklervertrag</strong> entspricht dann dem<br />

abgeschlossenen Hauptvertrag, sodass der Fehler<br />

nicht mehr vorhanden ist.<br />

- Behoben werden kann der Fehler auch durch eine<br />

eindeutige schriftliche Provisionsvereinbarung<br />

(z.B.: Makler und Kunde einigen sich darauf, dass<br />

bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung die<br />

Provision ebenfalls geschuldet ist).<br />

- Schließlich kann eine Reihe dieser Fehler auch<br />

behoben werden durch Aufnahme einer<br />

Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag<br />

5. Platz: Beweisfehler<br />

Beispiel:<br />

Der Zugang des Exposés beim Kunden und der<br />

nachfolgende Anruf können nicht bewiesen werden.<br />

Ein solcher Fehler hat zur Folge, dass ein <strong>Maklervertrag</strong><br />

zwar objektiv zu Stande gekommen ist, der Makler aber im<br />

Zivilprozess dieses Tatbestandsmerkmal unter Umständen<br />

nicht nachweisen kann. Wenn er das Vorliegen eines<br />

<strong>Maklervertrag</strong>es nicht beweisen kann, obwohl er hierfür<br />

regelmäßig beweispflichtig ist, wird sein objektiv gegebener<br />

Provisionsanspruch nicht durchsetzbar sein.<br />

Der Makler kann sich in diesen Fällen wie folgt behelfen:<br />

- Wenn er noch Gelegenheit erhält, kann er eine<br />

schriftliche Provisionsvereinbarung mit dem<br />

Kunden schließen.<br />

- Wenn der Kunde es zulässt, rettet auch die im<br />

Grundstückskaufvertrag enthaltene Maklerklausel<br />

über Beweisfehler hinweg.<br />

- Statt einer schriftlichen Provisionsvereinbarung<br />

oder einer Maklerklausel im<br />

Grundstückskaufvertrag (beides ist vielleicht nicht<br />

durchsetzbar) liegt die Rettung bei Beweisfehlern<br />

im einfachen Mittel der Exposébestätigung: Beim<br />

Besichtigungstermin bestätigt der Kunde auf einer<br />

DieFuenfFehler.doc 3/7


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Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Kopie des Exposés, dieses Exposé vom Makler<br />

erhalten zu haben. Damit ist in jedem Fall in einem<br />

Zivilprozess der <strong>Maklervertrag</strong> zu beweisen.<br />

Problematisch bleiben aber die Fälle, in denen der<br />

Kunde gar keine Besichtigung mit dem Makler<br />

mehr vornimmt, sondern sich nach Erhalt des<br />

Exposés „selbständig“ gemacht hat.<br />

DieFuenfFehler.doc 4/7


Voraussetzungen der Nachweisprovision<br />

06.09.<br />

10.09.<br />

11.09.<br />

13.09.<br />

20.09.<br />

06.10.<br />

Sachverhalte<br />

Anruf Kunde:<br />

Bitte um<br />

Exposé<br />

+<br />

Postausgang<br />

Exposé<br />

Exposé<br />

Posteingang<br />

+<br />

Provisionshinweis<br />

Anruf Kunde:<br />

Bitte um<br />

weitere Info<br />

Anzeige<br />

Tageszeitung<br />

und Internet<br />

+<br />

Provisionshinweis<br />

Objektbeschreibung<br />

Besichtigungstermin<br />

+<br />

Vorstellung<br />

des<br />

Eigentümer<br />

Notarieller<br />

Kaufvertrag<br />

Rechtswirkungen<br />

Voraussetzungen der<br />

Provision nach § 652<br />

BGB<br />

1. <strong>Maklervertrag</strong><br />

2. Nachweis /<br />

Vermittlung<br />

3. Hauptvertrag<br />

4. Kausalität<br />

Angebot<br />

Makler-<br />

vertrag<br />

Annahme<br />

<strong>Maklervertrag</strong><br />

<strong>Maklervertrag</strong><br />

2.<br />

Teilnachweis<br />

Nachweis<br />

1.<br />

Teilnachweis<br />

Hauptvertrag<br />

Kausalität<br />

DieFuenfFehler.doc 5/7


Hitliste der 5 häufigsten Fehler<br />

Fehler<br />

1. Platz: Untauglicher Geschäftsablauf<br />

Bsp.:<br />

Exposé enthält bereits alle erforderlichen<br />

Informationen<br />

Wirkung<br />

Kein Rückruf und<br />

daher kein <strong>Maklervertrag</strong><br />

Rettung<br />

- Nach-Anruf, weitere<br />

Informationen anbieten<br />

- Maklerklausel<br />

Bsp.: Keine Überlegungszeit<br />

2. Platz: Vollständiger Nachweis fehlt<br />

Kein <strong>Maklervertrag</strong><br />

<br />

Weitere Informationen<br />

anbieten<br />

- Maklerklausel<br />

Bsp.: Kunde ermittelt Eigentümer selbst<br />

3. Platz: Formulierungsfehler<br />

Bsp.: Provisionshinweis falsch<br />

4. Platz: Taktische Fehler<br />

Bsp.: Keine Reaktion bei Vorkenntnis<br />

Bsp.: Keine Reaktion des Maklers bei<br />

Änderung der Vertragsbedingungen<br />

Kein Nachweis<br />

Kein <strong>Maklervertrag</strong><br />

Kein Nachweis<br />

Provisionsschädliche<br />

Abweichung<br />

<strong>Maklervertrag</strong> –<br />

Hauptvertrag<br />

- Super-Nachweis<br />

- Vermittlung statt<br />

Nachweis<br />

- Maklerklausel<br />

- Nachgeschobenes<br />

Exposé<br />

- Schriftliche<br />

Provisionsvereinbarung<br />

- Maklerklausel<br />

- Super-Nachweis<br />

- Vermittlung statt<br />

Nachweis<br />

- Maklerklausel<br />

- Nachgeschobenes<br />

Exposé<br />

- Schriftliche<br />

Provisionsvereinbarung<br />

- Maklerklausel<br />

Bsp.: Keine Reaktion des Maklers bei<br />

Änderung der Vertragsparteien<br />

5. Platz: Beweisfehler<br />

Bsp.: Erhalt des Exposés und Anruf des<br />

Kunden können nicht bewiesen<br />

werden<br />

Provisionsschädliche<br />

Abweichung<br />

<strong>Maklervertrag</strong> –<br />

Hauptvertrag<br />

<strong>Maklervertrag</strong> kann<br />

nicht bewiesen<br />

werden<br />

- Nachgeschobenes<br />

Exposé<br />

- Schriftliche<br />

Provisionsvereinbarung<br />

- Maklerklausel<br />

- Schriftliche<br />

Provisionsvereinbarung<br />

- Maklerklausel<br />

DieFuenfFehler.doc


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