Maklervertrag
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Fortbildungszirkel VDM<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Thema: Provision – die fünf häufigsten Fehler<br />
Die häufigsten Fehler bei der Sicherung der Maklerprovision<br />
entstehen in den Fällen, in denen der Makler vom Käufer<br />
Provision verlangt. Die Verkäuferprovision ist im Regelfall<br />
unproblematisch, weil dort im Rahmen der Akquisition des<br />
Objekts regelmäßig schriftliche Vereinbarungen<br />
abgeschlossen werden.<br />
Damit entfallen die bei der Käuferprovision oft auftretenden<br />
Probleme, einen <strong>Maklervertrag</strong> nachweisen zu müssen. Bei<br />
der Käuferprovision wiederum ist im Regelfall die<br />
„Vermittlungsprovision“ unproblematisch. Die häufigsten<br />
Einwände sind hinsichtlich der Nachweisprovision zu<br />
beobachten.<br />
- Der Makler muss eine Nachweistätigkeit oder eine<br />
Vermittlungstätigkeit entfaltet haben<br />
- Es muss ein Hauptvertrag abgeschlossen sein<br />
- Zwischen der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit<br />
des Maklers und dem Hauptvertrag muss ein<br />
kausaler Zusammenhang bestehen.<br />
„Zerlegt“ man den unter 1) geschilderten Sachverhalt, wird<br />
man Folgendes feststellen:<br />
- Die zugegangene Objektbeschreibung im Exposé<br />
enthält den ersten Teilnachweis, da das Objekt<br />
mehr oder minder konkretisiert bereits benannt ist.<br />
Im Folgenden wird zunächst der Sachverhalt eines ganz<br />
„normalen“ Ablaufs geschildert (1.). Nachfolgend wird dann<br />
aufgezeigt, welche Rechtswirkungen sich aus einem solchen<br />
Sachverhalt ergeben.<br />
1. Sachverhalt<br />
I. Der Idealfall - Der Provisionshinweis im Maklerexposé enthält das<br />
Angebot des Maklers zum Abschluss eines<br />
<strong>Maklervertrag</strong>es<br />
- Die Bitte des Kunden im Anruf vom 13.09., ihm<br />
weitere Informationen zukommen zu lassen, enthält<br />
die Annahme des <strong>Maklervertrag</strong>es. Damit ist im<br />
vorliegenden Fall am 13.09. bereits der<br />
<strong>Maklervertrag</strong> zu Stande gekommen.<br />
Der Makler schaltet am 06.09. eine Anzeige in der<br />
Tageszeitung und stellt sein Objekt über eine Datenbank in<br />
das Internet. Enthalten sind sowohl in der Tageszeitung als<br />
auch im Internet-Auftritt jeweils Hinweise auf die zu<br />
zahlende Käuferprovision. Am 10.09. ruft ein Interessent an,<br />
nimmt Bezug auf eine der Veröffentlichungen und bittet um<br />
Übersendung eines Exposés. Am gleichen Tag geht das<br />
Exposé beim Makler in den Postausgang.<br />
Am 11.09. erhält der Kunde das Exposé, das neben der<br />
Objektbeschreibung auch einen Provisionshinweis enthält.<br />
Am 13.09. ruft der Kunde zurück und bittet um weitere<br />
Informationen zu dem Objekt.<br />
Am 20.09. findet ein Besichtigungstermin im Objekt statt,<br />
bei diesem Besichtigungstermin wird der Eigentümer dem<br />
Kunden vorgestellt.<br />
Bereits am 06.10. kommt es zum Abschluss eines<br />
notariellen Kaufvertrages.<br />
2. Rechtswirkungen<br />
Der vorgeschilderte Sachverhalt ist daraufhin zu<br />
untersuchen, ob damit bereits alle Voraussetzungen des<br />
Provisionsanspruchs nach § 652 BGB gegeben sind, so dass<br />
der Kunde die im Exposé genannte Provision schuldet.<br />
Abstrakt lauten diese Voraussetzungen wie folgt:<br />
- Es muss ein <strong>Maklervertrag</strong> zwischen Käufer und<br />
Makler zu Stande gekommen sein<br />
- Die Vorstellung des Eigentümers im<br />
Besichtigungstermin am 20.09. enthält den zweiten<br />
Teilnachweis, nämlich den Nachweis des<br />
Eigentümers – so dass spätestens am 20.09. auch der<br />
volle Nachweis im Sinne des § 652 BGB erbracht<br />
ist.<br />
- Der notarielle Kaufvertrag vom 06.10. erfüllt das<br />
Tatbestandsmerkmal des Hauptvertrages. Die<br />
Kausalität ist im vorliegenden Fall nicht<br />
zweifelhaft und mit Abschluss des Kaufvertrages<br />
dann ebenfalls gegeben.<br />
Der <strong>Maklervertrag</strong> mit den konkret vereinbarten<br />
Provisionsbedingungen ist danach zu einem recht frühen<br />
Zeitpunkt bereits wirksam zu Stande gekommen. Ein<br />
vollständiger Nachweis liegt grundsätzlich erst dann vor,<br />
wenn der Eigentümer dergestalt benannt wird, dass der<br />
Kunde eigenständige Vertragsverhandlungen mit diesem<br />
aufnehmen kann. Auf das Zustandekommen des<br />
<strong>Maklervertrag</strong>es und auf den erfolgten Nachweis hat der<br />
Makler selbst Einfluss, auf Abschluss und Inhalt des<br />
Hauptvertrages nicht.<br />
Da die Voraussetzung des Provisionsanspruchs nach § 652<br />
BGB bereits nach den o.g. Teilschritten vorliegen, wird<br />
zugleich klar, dass folgende Voraussetzungen nicht für den<br />
Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer maßgeblich sind:<br />
- Die Frage, ob der Makler über einen „Auftrag“ des<br />
Eigentümers verfügt<br />
DieFuenfFehler.doc 1/7
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- Die Frage, ob ein Besichtigungstermin tatsächlich<br />
stattfindet (es genügt das Verlangen des Kunden<br />
nach einem solchen Besichtigungstermin)<br />
Die „Hitliste“ der fünf häufigsten Fehlerquellen bei der<br />
Nachweisprovision sieht wie folgt aus:<br />
1. Platz: Untauglicher Geschäftsablauf<br />
In der Praxis am häufigsten scheitert eine Maklerprovision an<br />
einem vom Makler angelegten untauglichen Geschäftsablauf.<br />
Dies bedeutet, dass der Makler seinen Geschäftsablauf so<br />
angelegt hat, dass er in entscheidenden Punkten vom<br />
Idealfall (vgl. I) abweicht.<br />
Beispiel:<br />
Exposé erhält bereits alle erforderlichen Informationen<br />
Wenn das erste Exposé des Maklers bereits alle für den<br />
Kunden erforderlichen Informationen enthält (das Objekt ist<br />
durch das Exposé identifizierbar, der Eigentümer ist für den<br />
Kunden selbst einfach zu ermitteln), wird kein Rückruf des<br />
Kunden erfolgen müssen. Wenn der Kunde aber auf das<br />
Exposé nicht zurückruft, fehlt rechtlich die Annahme des<br />
<strong>Maklervertrag</strong>es und damit der <strong>Maklervertrag</strong> insgesamt.<br />
Kauft der Kunde jetzt ohne weitere Einschaltung des<br />
Maklers, geht die Provision des Maklers verloren.<br />
Folgende Auswege bieten sich in dieser Fallgruppe an:<br />
- Wenn der Makler merkt, dass auf sein Exposé keine<br />
Reaktion erfolgt ist, der Kunde aber gleichwohl mit<br />
dem Eigentümer verhandelt, sollte er in einer von<br />
ihm ausgehenden Kontaktaufnahme weitere<br />
Informationen anbieten. Bittet der Kunde um<br />
Übersendung dieser weiteren Informationen, ist jetzt<br />
eine Annahme des <strong>Maklervertrag</strong>es erfolgt und<br />
dementsprechend auch ein <strong>Maklervertrag</strong> zu Stande<br />
gekommen. Problematisch ist in diesem Fall<br />
allerdings, dass der Kunde möglicherweise den<br />
Eigentümer schon kennt und jetzt der volle<br />
Nachweis nicht mehr geführt werden kann (vgl. 2.<br />
Platz).<br />
- Ein weiterer Ausweg ist die Aufnahme einer<br />
Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag, weil<br />
damit er Mangel des fehlenden <strong>Maklervertrag</strong>es<br />
geheilt wird.<br />
Beispiel:<br />
Keine Überlegungszeit<br />
II. Fehlerquellen<br />
Von der Rechtsprechung ist mehrfach entschieden worden,<br />
dass der Kunde nach dem Provisionshinweis ausreichend<br />
Überlegungszeit haben muss, bevor er dann das Angebot des<br />
Maklers auf Abschluss eines <strong>Maklervertrag</strong>es annimmt.<br />
Wenn der Kunde also erst vor dem Besichtigungstermin vor<br />
dem Objekt stehend das Exposé erhält und dann die<br />
Besichtigung vornimmt, ist die „Überlegungszeit“ unter<br />
Umständen zu gering. Diese Vorgehensweise ist häufig<br />
Praxis, insbesondere bei der Wohnungsvermietung, bei der<br />
dem Mietinteressenten erst beim Besichtigungstermin – oft<br />
enthalten im Bewerbungsbogen – ein Provisionshinweis<br />
übergeben wird. Die Rechtswirkung dieses Fehlers liegt<br />
darin, dass kein <strong>Maklervertrag</strong> zu Stande kommt, weil keine<br />
ausreichende Überlegungszeit zwischen Angebot des<br />
<strong>Maklervertrag</strong>es und Annahme des <strong>Maklervertrag</strong>es vorliegt.<br />
Man kann diese Fallgruppe retten, indem man dem Kunden<br />
weitere Informationen anbietet. Ruft der Kunde dann diese<br />
weiteren Informationen später ab und hatte er ausreichend<br />
Überlegungszeit, kommt der <strong>Maklervertrag</strong> zu Stande. Auch<br />
hier wird der Mangel geheilt durch die Maklerklausel im<br />
Grundstückskaufvertrag.<br />
2. Platz: Vollständiger Nachweis fehlt<br />
Beispiel:<br />
Der Kunde ermittelt den Eigentümer selbst<br />
Je mehr Angaben das Exposé enthält (vgl. oben 1. Platz<br />
Beispiel 1), desto weniger wird der Kunde geneigt sein,<br />
überhaupt noch einmal beim Makler zurückzurufen und<br />
versuchen, den Eigentümer selbst zu ermitteln. Ermittelt der<br />
Kunde den Eigentümer ohne dass der Makler ihm zuvor den<br />
Eigentümernamen mitgeteilt hat, fehlt es am „Nachweis“, da<br />
zum Nachweis sowohl die Verkäuflichkeit des Objekts, die<br />
Beschreibung des Objekts selbst als auch die Mitteilung des<br />
Eigentümers gehören. Ist dieser Fall einmal eingetreten, kann<br />
sich der Makler wie folgt behelfen:<br />
- Der Makler kann mit einem „Super-Nachweis“<br />
arbeiten: Nach ständiger höchstrichterlicher<br />
Rechtsprechung kann auch derjenige Makler die<br />
Nachweisprovision verdienen, der zwar den<br />
Nachweis zunächst nicht geführt hat, seine<br />
Informationen aber letztlich Ausschlag gebend für<br />
den Kaufvertragsabschluss waren. Hauptfall ist<br />
derjenige, dass der Kunde zwar den Eigentümer<br />
bereits selbst ermittelt hat, nur der Makler ihm aber<br />
einen Besichtigungstermin verschaffen kann und<br />
der Kunde nach dem Besichtigungstermin kauft.<br />
Hier wird der Mangel der fehlenden<br />
Eigentümerbenennung unter Umständen geheilt<br />
durch die zusätzlichen Informationsquellen, die sich<br />
aus der Besichtigung ergaben.<br />
- Nur bei der Nachweisprovision ist die fehlende<br />
Eigentümerbenennung schädlich, bei der<br />
Vermittlungsprovision nicht. Dementsprechend<br />
bietet sich an, dass der Makler auf eine<br />
Vermittlungstätigkeit „umschaltet“, um die<br />
Provision in dieser Variante zu verdienen.<br />
- Schließlich wird der Mangel auch behoben durch<br />
Aufnahme einer Maklerklausel im<br />
Grundstückskaufvertrag.<br />
3. Platz: Formulierungsfehler<br />
DieFuenfFehler.doc 2/7
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Beispiel:<br />
Provisionshinweis im Exposé ist falsch.<br />
- Käufer als Provisionsschuldner ist nicht genannt<br />
- Provisionshinweis ist nur in Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen enthalten<br />
- Es bleibt offen, ob Verkäufer oder Käufer Provision<br />
zahlen soll<br />
In diesen Fällen kommt kein <strong>Maklervertrag</strong> zu Stande, da im<br />
Exposé kein ausreichender Provisionshinweis und damit kein<br />
ausreichendes Angebot auf Abschluss eines <strong>Maklervertrag</strong>es<br />
enthalten ist. Man kann diese Fälle retten, indem man ein<br />
Exposé mit einer zutreffenden Provisionsklausel<br />
„nachschiebt“ und der Kunde daraufhin noch einmal weitere<br />
Maklerdienste in Anspruch nimmt. Retten kann man diese<br />
Fälle auch, indem man eine eindeutige schriftliche<br />
Provisionsvereinbarung mit dem Kunden trifft oder im<br />
Grundstückskaufvertrag die Maklerklausel aufnimmt.<br />
4. Platz: Taktische Fehler<br />
Beispiel:<br />
Keine Reaktion des Maklers bei Vorkenntnis<br />
Wenn der Kunde Vorkenntnis des Objekts von einem Dritten<br />
oder von einem anderen Makler behauptet, muss eine<br />
Reaktion des Maklers erfolgen, damit die Nachweisprovision<br />
erhalten bleibt. Unterbleibt diese Reaktion und lässt der<br />
Makler der Angelegenheit einfach ihren Lauf, liegt<br />
tatbestandlich kein „Nachweis“ vor bzw. es fehlt die<br />
„Kausalität“ des ausgesprochenen Nachweises. Dieser Fehler<br />
kann behoben werden durch:<br />
- Erbringung eines „Super-Nachweises“ (vgl. oben)<br />
- Umschalten von Nachweistätigkeit auf<br />
Vermittlungstätigkeit (vgl. oben)<br />
- Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag<br />
Beispiel:<br />
Keine Reaktion des Maklers bei Änderung der<br />
Vertragsbedingungen oder bei Änderung der<br />
Vertragsparteien<br />
Beispiele:<br />
- Der Kaufpreis hat sich erheblich verändert<br />
- Der Kunde will nicht kaufen, sondern mieten<br />
- Der Kunde will statt über einen normalen<br />
Kaufvertrag im Wege der Zwangsversteigerung<br />
erwerben<br />
- Nicht der Kunde des Exposés will kaufen, sondern<br />
ein Bekannter des Kunden<br />
In allen vorgenannten Fällen droht eine Abweichung<br />
zwischen <strong>Maklervertrag</strong> und Hauptvertrag mit der Folge,<br />
dass die Nachweisprovision entfällt. In diesen Fällen muss<br />
der Makler auf die neue Situation reagieren, um die<br />
Provision wie folgt zu retten:<br />
- Der Makler arbeitet mit einem „nachgeschobenen“<br />
Exposé, das die neuen Bedingungen enthält (neuer<br />
Kaufpreis, neuer Kunde wird eingesetzt, Erwerb in<br />
der Zwangsversteigerung wird ebenfalls mit<br />
Provision belegt etc.). Wenn der Kunde dann auf<br />
dieses Exposé noch einmal durch Inanspruchnahme<br />
weiterer Maklerdienste reagiert, kommt der<br />
<strong>Maklervertrag</strong> zu den neuen Bedingungen zu<br />
Stande. Der <strong>Maklervertrag</strong> entspricht dann dem<br />
abgeschlossenen Hauptvertrag, sodass der Fehler<br />
nicht mehr vorhanden ist.<br />
- Behoben werden kann der Fehler auch durch eine<br />
eindeutige schriftliche Provisionsvereinbarung<br />
(z.B.: Makler und Kunde einigen sich darauf, dass<br />
bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung die<br />
Provision ebenfalls geschuldet ist).<br />
- Schließlich kann eine Reihe dieser Fehler auch<br />
behoben werden durch Aufnahme einer<br />
Maklerklausel im Grundstückskaufvertrag<br />
5. Platz: Beweisfehler<br />
Beispiel:<br />
Der Zugang des Exposés beim Kunden und der<br />
nachfolgende Anruf können nicht bewiesen werden.<br />
Ein solcher Fehler hat zur Folge, dass ein <strong>Maklervertrag</strong><br />
zwar objektiv zu Stande gekommen ist, der Makler aber im<br />
Zivilprozess dieses Tatbestandsmerkmal unter Umständen<br />
nicht nachweisen kann. Wenn er das Vorliegen eines<br />
<strong>Maklervertrag</strong>es nicht beweisen kann, obwohl er hierfür<br />
regelmäßig beweispflichtig ist, wird sein objektiv gegebener<br />
Provisionsanspruch nicht durchsetzbar sein.<br />
Der Makler kann sich in diesen Fällen wie folgt behelfen:<br />
- Wenn er noch Gelegenheit erhält, kann er eine<br />
schriftliche Provisionsvereinbarung mit dem<br />
Kunden schließen.<br />
- Wenn der Kunde es zulässt, rettet auch die im<br />
Grundstückskaufvertrag enthaltene Maklerklausel<br />
über Beweisfehler hinweg.<br />
- Statt einer schriftlichen Provisionsvereinbarung<br />
oder einer Maklerklausel im<br />
Grundstückskaufvertrag (beides ist vielleicht nicht<br />
durchsetzbar) liegt die Rettung bei Beweisfehlern<br />
im einfachen Mittel der Exposébestätigung: Beim<br />
Besichtigungstermin bestätigt der Kunde auf einer<br />
DieFuenfFehler.doc 3/7
Fortbildungszirkel VDM<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Kopie des Exposés, dieses Exposé vom Makler<br />
erhalten zu haben. Damit ist in jedem Fall in einem<br />
Zivilprozess der <strong>Maklervertrag</strong> zu beweisen.<br />
Problematisch bleiben aber die Fälle, in denen der<br />
Kunde gar keine Besichtigung mit dem Makler<br />
mehr vornimmt, sondern sich nach Erhalt des<br />
Exposés „selbständig“ gemacht hat.<br />
DieFuenfFehler.doc 4/7
Voraussetzungen der Nachweisprovision<br />
06.09.<br />
10.09.<br />
11.09.<br />
13.09.<br />
20.09.<br />
06.10.<br />
Sachverhalte<br />
Anruf Kunde:<br />
Bitte um<br />
Exposé<br />
+<br />
Postausgang<br />
Exposé<br />
Exposé<br />
Posteingang<br />
+<br />
Provisionshinweis<br />
Anruf Kunde:<br />
Bitte um<br />
weitere Info<br />
Anzeige<br />
Tageszeitung<br />
und Internet<br />
+<br />
Provisionshinweis<br />
Objektbeschreibung<br />
Besichtigungstermin<br />
+<br />
Vorstellung<br />
des<br />
Eigentümer<br />
Notarieller<br />
Kaufvertrag<br />
Rechtswirkungen<br />
Voraussetzungen der<br />
Provision nach § 652<br />
BGB<br />
1. <strong>Maklervertrag</strong><br />
2. Nachweis /<br />
Vermittlung<br />
3. Hauptvertrag<br />
4. Kausalität<br />
Angebot<br />
Makler-<br />
vertrag<br />
Annahme<br />
<strong>Maklervertrag</strong><br />
<strong>Maklervertrag</strong><br />
2.<br />
Teilnachweis<br />
Nachweis<br />
1.<br />
Teilnachweis<br />
Hauptvertrag<br />
Kausalität<br />
DieFuenfFehler.doc 5/7
Hitliste der 5 häufigsten Fehler<br />
Fehler<br />
1. Platz: Untauglicher Geschäftsablauf<br />
Bsp.:<br />
Exposé enthält bereits alle erforderlichen<br />
Informationen<br />
Wirkung<br />
Kein Rückruf und<br />
daher kein <strong>Maklervertrag</strong><br />
Rettung<br />
- Nach-Anruf, weitere<br />
Informationen anbieten<br />
- Maklerklausel<br />
Bsp.: Keine Überlegungszeit<br />
2. Platz: Vollständiger Nachweis fehlt<br />
Kein <strong>Maklervertrag</strong><br />
<br />
Weitere Informationen<br />
anbieten<br />
- Maklerklausel<br />
Bsp.: Kunde ermittelt Eigentümer selbst<br />
3. Platz: Formulierungsfehler<br />
Bsp.: Provisionshinweis falsch<br />
4. Platz: Taktische Fehler<br />
Bsp.: Keine Reaktion bei Vorkenntnis<br />
Bsp.: Keine Reaktion des Maklers bei<br />
Änderung der Vertragsbedingungen<br />
Kein Nachweis<br />
Kein <strong>Maklervertrag</strong><br />
Kein Nachweis<br />
Provisionsschädliche<br />
Abweichung<br />
<strong>Maklervertrag</strong> –<br />
Hauptvertrag<br />
- Super-Nachweis<br />
- Vermittlung statt<br />
Nachweis<br />
- Maklerklausel<br />
- Nachgeschobenes<br />
Exposé<br />
- Schriftliche<br />
Provisionsvereinbarung<br />
- Maklerklausel<br />
- Super-Nachweis<br />
- Vermittlung statt<br />
Nachweis<br />
- Maklerklausel<br />
- Nachgeschobenes<br />
Exposé<br />
- Schriftliche<br />
Provisionsvereinbarung<br />
- Maklerklausel<br />
Bsp.: Keine Reaktion des Maklers bei<br />
Änderung der Vertragsparteien<br />
5. Platz: Beweisfehler<br />
Bsp.: Erhalt des Exposés und Anruf des<br />
Kunden können nicht bewiesen<br />
werden<br />
Provisionsschädliche<br />
Abweichung<br />
<strong>Maklervertrag</strong> –<br />
Hauptvertrag<br />
<strong>Maklervertrag</strong> kann<br />
nicht bewiesen<br />
werden<br />
- Nachgeschobenes<br />
Exposé<br />
- Schriftliche<br />
Provisionsvereinbarung<br />
- Maklerklausel<br />
- Schriftliche<br />
Provisionsvereinbarung<br />
- Maklerklausel<br />
DieFuenfFehler.doc
Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
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