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Maklerklausel

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Thema: <strong>Maklerklausel</strong>n im Kaufvertrag<br />

Der Vorteil einer <strong>Maklerklausel</strong> im<br />

Grundstückskaufvertrag liegt für den Makler in der<br />

höheren Sicherheit seiner Provision. Das Maß der<br />

Sicherheit hängt aber entscheidend von der Formulierung<br />

im Grundstückskaufvertrag ab. Es sind hier nämlich<br />

verschiedene Arten der <strong>Maklerklausel</strong> mit völlig<br />

unterschiedlichen Wirkungen zu unterscheiden.<br />

I. Arten und Wirkungen<br />

1. Einfache <strong>Maklerklausel</strong><br />

Die einfache <strong>Maklerklausel</strong> findet sich beispielsweise<br />

in folgenden Formulierungen:<br />

- „Käufer erkennt an, der Maklerfirma M<br />

Provision in Höhe von 6.000,00 € zzgl.<br />

Mehrwertsteuer zu schulden.“<br />

- „Käufer bestätigt, das Kaufobjekt von der<br />

Maklerfirma M nachgewiesen erhalten zu<br />

haben.“<br />

Die Form der einfachen <strong>Maklerklausel</strong> hat zugunsten des<br />

Maklers folgende Wirkungen:<br />

Die <strong>Maklerklausel</strong> ist unter Umständen geeignet, Mängel<br />

des nach § 652 BGB bestehenden Provisionsanspruchs<br />

zu beheben. Die Juristen sprechen von einem<br />

„deklaratorischen“ oder „konstitutiven“<br />

Schuldanerkenntnis. Die <strong>Maklerklausel</strong> kann in diesem<br />

Zusammenhang die Wirkung haben, dass dem<br />

Maklerkunden diejenigen Einwände gegen den<br />

Provisionsanspruch abgeschnitten sind, die ihm zum<br />

Zeitpunkt des Kaufvertrages (mit <strong>Maklerklausel</strong>) bekannt<br />

oder erkennbar waren. Nach der Rechtsprechung sind<br />

also bestimmte Mängel des Provisionsanspruch nach §<br />

652 BGB mit der <strong>Maklerklausel</strong> geheilt, weil man<br />

unterstellt, dass ein Kunde, der eine solche Erklärung<br />

abgibt, auf bekannte Einwände verzichten will.<br />

Die einfache <strong>Maklerklausel</strong> hat allerdings folgende<br />

Schwächen:<br />

- Ihre Wirkung hängt stark von der Auslegung im<br />

Einzelfall ab. Es kann dementsprechend nicht<br />

darauf vertraut werden, dass alle Mängel des<br />

Provisionsanspruchs mit dieser Klausel geheilt<br />

werden.<br />

- In der Regel ist für eine entsprechende Wirkung<br />

der <strong>Maklerklausel</strong> eine Ungewissheit zwischen<br />

Makler und Kunden über die Voraussetzungen<br />

des § 652 BGB vor Unterzeichnung der<br />

<strong>Maklerklausel</strong> erforderlich. Die Rechtsprechung<br />

zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis gibt<br />

der <strong>Maklerklausel</strong> nur dann die<br />

maklerfreundliche Wirkung, wenn zuvor<br />

objektiv eine Ungewissheit bestand.<br />

Beispiel: Die Parteien haben vorher erörtert, ob eine<br />

Vorkenntnis des Käufers bestand. Wenn der Käufer trotz<br />

dieser Meinungsverschiedenheit eine einfache<br />

<strong>Maklerklausel</strong> im Grundstückskaufvertrag unterzeichnet,<br />

kann man unter Umständen annehmen, ihm sei der<br />

Einwand der bestehenden Vorkenntnis abgeschnitten.<br />

Wenn über diesen Punkt vor Grundstückskaufvertrag<br />

nicht diskutiert wurde, greift der Einwendungsabschnitt<br />

aber nicht.<br />

Im Regelfall muss dem Provisionsschuldner der<br />

mögliche Einwand vor Abschluss des Kaufvertrages<br />

bekannt oder erkennbar gewesen sein.<br />

Beispiel:<br />

- Wenn der Kunde erst nach dem Abschluss des<br />

Grundstückskaufvertrages von der Verflechtung<br />

des Maklers mit der Verkäuferseite erfährt, kann<br />

er diesen Einwand trotz der bestehenden<br />

einfachen <strong>Maklerklausel</strong> erheben.<br />

- Wenn der Kunde erst nach Abschluss des<br />

Kaufvertrages von Pflichtwidrigkeiten des<br />

Maklers erfährt, kann er sich trotz der einfachen<br />

<strong>Maklerklausel</strong> noch auf die Verwirkung der<br />

Maklerprovision berufen.<br />

Die Grenzen der einfachen <strong>Maklerklausel</strong> sind<br />

dementsprechend schnell erreicht und wie folgt<br />

darzustellen:<br />

- Die einfache <strong>Maklerklausel</strong> ist keine Hilfe für<br />

den Makler, wenn die Einwände des Kunden<br />

erst nach dem Kaufvertrag erkennbar werden.<br />

- Die einfache <strong>Maklerklausel</strong> ist keine Hilfe für<br />

den Makler, wenn vor Abschluss des<br />

Kaufvertrages keine Ungewissheit über<br />

bestimmte Voraussetzungen des § 652 BGB<br />

bestand.<br />

- Schließlich ist die einfache <strong>Maklerklausel</strong> keine<br />

Hilfe in den Fällen, in denen ein Vorkaufsrecht<br />

Dritter ausgeübt wird: Der Käufer schuldet<br />

keine Provision, weil der Kaufvertrag letztlich<br />

nicht abgewickelt werden kann, der<br />

Vorkaufsberechtigte schuldet keine Provision,<br />

weil er mit dem Makler keine<br />

Provisionsvereinbarung getroffen hat. Die<br />

einfache <strong>Maklerklausel</strong> im<br />

Grundstückskaufvertrag hilft insoweit nicht.<br />

2. Vertrag zugunsten Dritter<br />

Nur Außenprovision:<br />

„Der Käufer erklärt, dass ihm das Kaufobjekt von der<br />

Firma ... nachgewiesen und vermittelt wurde. Der Käufer<br />

verpflichtet sich daher im Wege eines echten Vertrages<br />

zugunsten Dritter in Vereinbarung mit dem Verkäufer,


die Maklerprovision in Höhe von 6% des Kaufpreises<br />

zzgl. Mehrwertsteuer an die Maklerfirma zu zahlen. Die<br />

Maklerfirma erwirbt einen eigenen Anspruch gemäß §<br />

328 BGB gegen den Käufer. Der Anspruch ist fällig mit<br />

der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages.“<br />

Nur Innenprovision:<br />

„Der Verkäufer erklärt, dass ihm der Käufer von der<br />

Maklerfirma .... nachgewiesen und vermittelt wurde. Der<br />

Verkäufer verpflichtet sich daher im Wege eines echten<br />

Vertrages zugunsten Dritter in Vereinbarung mit dem<br />

Käufer, die Maklerprovision in Höhe von 6% des<br />

Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer an die Maklerfirma zu<br />

zahlen. Die Maklerfirma erwirbt einen eigenen Anspruch<br />

gemäß § 328 BGB gegen den Verkäufer. Der Anspruch<br />

ist fällig mit Unterzeichnung dieses Kaufvertrages.“<br />

Innen- und Außenprovision:<br />

Kombination vgl. oben.<br />

Die als Vertrag zugunsten Dritter formulierte<br />

<strong>Maklerklausel</strong> hat folgende Wirkungen:<br />

- Die <strong>Maklerklausel</strong> stellt als echter Vertrag<br />

zugunsten Dritter eine eigene<br />

Anspruchsgrundlage zugunsten des Käufers dar.<br />

Neben § 652 BGB und dessen - oft<br />

unvollkommenen - Voraussetzungen kann der<br />

Makler dementsprechend seinen<br />

Provisionsanspruch auf ein zweites „Bein“<br />

stellen. Die Besonderheit liegt darin, dass die<br />

Mängel des Provisionsanspruchs aus § 652<br />

BGB nicht „durchschlagen“, da – wie bereits<br />

gesagt – eine neue Anspruchsgrundlage aus §<br />

328 BGB begründet wird.<br />

- Neben der neuen Anspruchsgrundlage aus § 328<br />

BGB bleibt die Anspruchsgrundlage des § 652<br />

BGB bestehen, evtl. mit den dortigen Mängeln.<br />

- Ist die <strong>Maklerklausel</strong> so abgefasst, dass nicht<br />

ein Prozentsatz vom Kaufpreis genannt ist,<br />

sondern ein absoluter Betrag, werden ggf.<br />

weitere Provisionsprobleme vermieden.<br />

Beispiel: Der Kaufpreis ist aufgeteilt in Grund<br />

und Boden einerseits und Zubehör andererseits<br />

aus grunderwerbsteuerlichen Gründen. Hier ist<br />

dann zweifelhaft, ob auch das Zubehör vom<br />

Provisionsanspruch des Maklers umfasst ist.<br />

Wird die <strong>Maklerklausel</strong> mit einem absoluten<br />

Betrag versehen, kann es keinen Streit darüber<br />

geben, ob das Zubehör auch in die<br />

Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.<br />

- Die <strong>Maklerklausel</strong> als echter Vertrag zugunsten<br />

Dritter wirkt auch gegenüber dem<br />

Vorkaufsberechtigten. Dieser hat den<br />

Kaufvertrag ohne wenn und aber zu<br />

übernehmen und übernimmt dementsprechend<br />

auch die für den Käufer bestehende<br />

Verpflichtung aus der <strong>Maklerklausel</strong>. Dies ist in<br />

der Praxis die einzige Möglichkeit, Provisionen<br />

vom Vorkaufsberechtigten zu erhalten. Beispiel:<br />

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung übt<br />

nach Abschluss des Kaufvertrages der Mieter<br />

sein Vorkaufsrecht aus. Mit dem Mieter kommt<br />

mit Ausübung des Vorkaufsrechts ein Vertrag<br />

mit genau dem gleichen Inhalt zustande, wie er<br />

ursprünglich zwischen Verkäufer und Käufer<br />

abgeschlossen wurde. Der ursprüngliche Vertrag<br />

zwischen Verkäufer und Käufer wird<br />

rückabgewickelt, da er nicht mehr erfüllt<br />

werden kann. Der Mieter schuldet in diesen<br />

Fällen Maklerprovision, auch wenn er zuvor<br />

keinerlei Kontakt mit dem Makler hatte: Er<br />

muss die Formulierung der <strong>Maklerklausel</strong> als<br />

echtem Vertrag zugunsten Dritter gegen sich<br />

gelten lassen.<br />

Trotz der weitreichenden Wirkungen hat die<br />

<strong>Maklerklausel</strong> als echter Vertrag zugunsten Dritter<br />

natürlich auch ihre Grenzen:<br />

Wenn der Kaufvertrag „kippt“, entfällt auch die Wirkung<br />

der <strong>Maklerklausel</strong> und es entfällt der Anspruch des<br />

Maklers aus § 328 BGB. Dies gilt für folgende Fälle:<br />

- Aufhebung des Vertrages<br />

- Rücktritt vom Vertrag<br />

- Anfechtung des Vertrages<br />

- Unwirksamkeitsgründe, z.B. es fehlt die<br />

Grundstücksverkehrsgenehmigung und diese<br />

wird endgültig versagt.<br />

In diesen Fällen bleibt aber manchmal der<br />

Provisionsanspruch nach § 652 BGB bestehen, weil dort<br />

unter Umständen andere Rechtsprechung gilt:<br />

Beispiel:<br />

- Die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages<br />

ist provisionsunschädlich, der<br />

Provisionsanspruch nach § 652 BGB bleibt<br />

bestehen.<br />

Es besteht weiter eine Möglichkeit, den<br />

Provisionsanspruch des Maklers als „unentziehbar“ zu<br />

formulieren. In diesen Fällen bleibt der<br />

Provisionsanspruch dann trotz des Nichtvollzugs des<br />

Kaufvertrages bestehen.<br />

Zum Beispiel:<br />

- „Der Anspruch des Maklers aus diesem Vertrag<br />

bleibt auch dann bestehen, wenn der<br />

Grundstückskaufvertrag insgesamt aufgehoben,<br />

rückabgewickelt, angefochten oder aus einem<br />

sonstigen Rechtsgrund nicht vollzogen werden<br />

kann.“<br />

Da eine solche Formulierung nun wieder über den<br />

normalen Wirkungsbereich des § 652 BGB hinausgeht,<br />

wird es im Regelfall allerdings Probleme mit dem Käufer<br />

geben, der wenig geneigt sein wird, eine solche Klausel


zu unterzeichnen. Darüber hinaus müsste der<br />

beurkundende Notar den Käufer wohl zumindest über die<br />

Rechtsfolgen eines solchen Zusatzes aufklären<br />

(Bestehenbleiben der Provision trotz Rückabwicklung<br />

des Grundstückskaufvertrages).<br />

3. Mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

„Der Käufer unterwirft sich wegen des vorgenannten<br />

Anspruchs des Maklers auf Zahlung der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung sein gesamtes Vermögen aus dieser<br />

Urkunde. Der Notar wird beauftragt, dem Käufer<br />

jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser<br />

Urkunde zu erteilen.“<br />

Eine solche Klausel erspart dem Makler den sonst zu<br />

führenden Rechtsstreit: Er kann direkt mit der notariellen<br />

Urkunde die Zwangsvollstreckung betreiben und muss<br />

nicht auf den langwierigen und mit Kosten verbundenen<br />

Weg einer Klage verwiesen werden. Hat der Käufer<br />

allerdings begründete Einwände, kann er gegen die<br />

Vorgehensweise Vollstreckungsgegenklage erheben und<br />

dann wird im Ergebnis dennoch über die<br />

Maklerprovision gestritten.<br />

Die Zulässigkeit solcher<br />

Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklauseln ist heftig<br />

umstritten. In Berlin ist bekannt, dass die<br />

Aufsichtsbehörde der Notare die Verwendung solcher<br />

Klauseln als allzu weitgehend untersagt hat. Dies<br />

schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall bei einem<br />

entsprechenden Sicherungsbedürfnis des Maklers auch<br />

eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

vereinbart werden kann.<br />

4. Mit Vorfälligkeit<br />

In der <strong>Maklerklausel</strong> kann auch geregelt werden, dass<br />

der Provisionsanspruch früher fällig ist als der normale<br />

Anspruch nach § 652 BGB.<br />

Beispiel:<br />

Solange die Grundstücksverkehrsgenehmigung noch<br />

fehlt, ist der Provisionsanspruch grundsätzlich nicht<br />

fällig. In der <strong>Maklerklausel</strong> kann aber Folgendes<br />

vereinbart werden:<br />

- „Der Anspruch des Maklers ist bereits vor<br />

Vorliegen der<br />

Grundstücksverkehrsgenehmigung und mit<br />

Abschluss des Kaufvertrages fällig.“<br />

In diesen Fällen verlangt der Käufer oft die Zusicherung,<br />

dass bei Nichteintritt der entscheidenden Bedingungen<br />

die Provision dann zurückgezahlt wird. Eine solche<br />

Bestätigung kann der Makler dann in schriftlicher Form<br />

abgeben zur Sicherung des Käufers:<br />

- „Wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung<br />

endgültig versagt, verpflichtet sich der Makler,<br />

die Provision zurückzuzahlen.“<br />

Da der Rückzahlungsanspruch nach geltendem Recht<br />

ohnehin besteht, kann auch eine solche Bestätigung ohne<br />

weiteres abgegeben werden.<br />

II. Argumente und Taktik<br />

1. Problem: Notar will nicht<br />

Notare, die wenig mit Maklern zu tun haben, sträuben<br />

sich häufig, <strong>Maklerklausel</strong>n in den<br />

Grundstückskaufvertrag aufzunehmen. Auch ist<br />

festzustellen, dass generell gutwillige Notare oft die<br />

falsche Formulierung aufnehmen und damit dem Makler<br />

in Wahrheit nicht weiterhelfen (häufig: einfache<br />

<strong>Maklerklausel</strong> statt Vertrag zugunsten Dritter). Die<br />

Gründe für die Haltung der Notare liegen in Folgendem:<br />

- Oft haben Notare keine Erfahrung mit der<br />

Formulierung von <strong>Maklerklausel</strong>n<br />

- Es besteht die diffuse Vorstellung,<br />

<strong>Maklerklausel</strong>n seien unzulässig<br />

Für die Praxis seien folgende Tipps gegeben:<br />

Ein Notar muss den Willen von Verkäufer und Käufer so<br />

beurkunden, wie dieser geäußert wird. Bestehen<br />

Verkäufer und Käufer darauf, dass eine <strong>Maklerklausel</strong> im<br />

Grundstückskaufvertrag geregelt wird, ist der Notar zur<br />

Aufnahme verpflichtet. In der Praxis sollte man den<br />

Notar bei einem solchen Wunsch von Verkäufer und<br />

Käufer auch darauf hinweisen, dass die gesamte<br />

Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages droht:<br />

Ein Formmangel liegt auch dann vor, wenn<br />

Vereinbarungen zwischen den Parteien, die unstreitig<br />

bestehen und die für das Geschäft wesentlich sind, nicht<br />

mitbeurkundet werden.<br />

Die <strong>Maklerklausel</strong> sollte möglichst bereits im ersten<br />

Entwurf des Notars erscheinen. Hierzu ist erforderlich,<br />

dass der Makler, der dem Notar den Auftrag im Namen<br />

von Verkäufer und Käufer gibt, dies bereits in seinem<br />

Vordruck vorsieht und möglichst auch die genaue<br />

Formulierung vorgibt.<br />

2. Problem: Verkäufer will nicht<br />

Verkäufer machen Probleme in den Fällen, bei denen die<br />

<strong>Maklerklausel</strong> als echter Vertrag zugunsten Dritter<br />

formuliert ist. Der Verkäufer kann bei dieser<br />

Formulierung nämlich Sorge haben, selbst auf die<br />

Provision in Anspruch genommen zu werden, obwohl er<br />

an sich nicht provisionspflichtig ist, sondern der Käufer.<br />

Als Tipp für die Praxis sei Folgendes erwähnt:<br />

Wenn der Verkäufer die vorgenannten Sorgen hat, sollte<br />

der Makler ihn privatschriftlich enthaften und etwa wie<br />

folgt versichern:<br />

- „Die Maklerfirma M versichert gegenüber dem<br />

Verkäufer, dass ein Provisionsanspruch aus dem


Nachweis und der Vermittlung des Objekts ...<br />

ihm gegenüber nicht besteht.“<br />

Achtung:<br />

Diese Bestätigung gehört nicht in die <strong>Maklerklausel</strong>,<br />

weil sie dort keine echte Rechtswirkung entfalten<br />

kann. Der Makler unterschreibt den<br />

Grundstückskaufvertrag ja nicht mit, so dass diese<br />

Enthaftung dann auch nicht wirksam zu seinen<br />

Lasten getroffen werden kann.<br />

3. Problem: Käufer will nicht<br />

Gelegentlich bringen Käufer das Argument gegen die<br />

<strong>Maklerklausel</strong> vor, diese sei mit einer höheren<br />

Kostenbelastung verbunden bzgl.<br />

- Grunderwerbsteuer<br />

- Notargebühren<br />

- Grundbuchamt<br />

Für die Praxis seien folgende Tipps gegeben:<br />

Zunächst ist zu überprüfen, ob eine solche<br />

Kostenbelastung wirklich eintritt: Der Notar kann ohne<br />

Probleme auf eine Kostenbelastung auch bei Abwicklung<br />

seines Grundstückskaufvertrages verzichten. Beim<br />

Grundbuchamt wird regelmäßig keine höhere<br />

Bemessungsgrundlage angenommen. Im Berliner Raum<br />

ist auch nicht bekannt geworden, dass die<br />

Grunderwerbsteuer sich erhöht dadurch, dass das<br />

Grunderwerbsteuerfinanzamt als Bemessungsgrundlage<br />

den Kaufpreis zuzüglich der Maklerprovision bestimmt.<br />

Anderes hat man allerdings schon aus dem<br />

Brandenburger Raum gehört. Auch kann die<br />

Kostenbelastung bei einfachen <strong>Maklerklausel</strong>n generell<br />

nicht eintreten, weil die Maklerprovision nicht als<br />

Gegenleistung des Käufers gegenüber dem Verkäufer<br />

formuliert ist. Die Probleme der höheren<br />

Kostenbelastung stellen sich daher vom Ansatz her nur<br />

bei <strong>Maklerklausel</strong>n, die als Vertrag zugunsten Dritter<br />

formuliert sind.<br />

Wenn die <strong>Maklerklausel</strong> für den Makler wichtig ist,<br />

etwa, weil er die Sicherung der Provision für dringend<br />

erforderlich hält, kann er die entstehenden Zusatzkosten<br />

notfalls übernehmen in einer privatschriftlichen<br />

zusätzlichen Vereinbarung mit dem Käufer.<br />

Formulierungshilfe:<br />

- „Sollten dem Käufer aus der im<br />

Grundstückskaufvertrag enthaltenen<br />

<strong>Maklerklausel</strong> höhere Kosten entstehen beim<br />

Grundbuchamt, beim Notar oder bei der<br />

Grunderwerbsteuer, übernimmt der Makler<br />

diese höhere Belastung für den Käufer.“<br />

Im Ernstfall tauscht der Makler dann etwa 5% seiner<br />

Provision ein gegen den Vorteil einer <strong>Maklerklausel</strong>, die<br />

ihm die Provision in stärkstem Umfang sichert.


Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

<strong>Maklerklausel</strong><br />

Allgemeine Definition:<br />

- Hinweis auf Provision im Grundstückskaufvertrag<br />

- Vorteil Makler: Stütze der Provision<br />

Arten und Wirkung<br />

Argumente und Taktik<br />

Einfache <strong>Maklerklausel</strong> 1. „Reparatur“ des Provisionsanspruchs<br />

2. Keine Hilfe bei Vorkaufsrecht<br />

Vertrag zugunsten Dritter 1. Eigene Anspruchsgrundlage neben §<br />

652 BGB<br />

2. Gilt auch bei Vorkaufsrecht<br />

1. Problem: Notar will nicht<br />

2. Problem: Verkäufer will nicht<br />

3. Problem: Käufer will nicht<br />

Mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />

Mit Vorfälligkeit<br />

Vollstreckung aus Notarvertrag, keine<br />

Klage erforderlich<br />

Zahlung früher fällig als nach § 652 BGB<br />

5/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf


Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Einfache<br />

<strong>Maklerklausel</strong><br />

Wirkungen<br />

Verkäufer<br />

Käufer<br />

„Reparatur“ der Mängel des § 652 BGB<br />

(Deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis)<br />

=<br />

Abschneiden von Einwänden gegen Provisionsanspruch,<br />

die z.Zt. des Kaufvertrages bekannt oder erkennbar.<br />

Makler<br />

ABER:<br />

Grenzen:<br />

- Wirkung hängt von Auslegung ab<br />

- i.d.R. Ungewissheit über Voraussetzungen<br />

des § 652 BGB erforderlich<br />

- i.d.R. muss K Einwand vor Kaufvertrag<br />

bekannt oder erkennbar sein.<br />

- „Käufer erkennt an, der Maklerfirma M<br />

Provision in Höhe von 6.000,00 € zzgl. MwSt.<br />

zu schulden“<br />

- „Käufer bestätigt, das Kaufobjekt von der<br />

Maklerfirma M nachgewiesen erhalten zu haben“<br />

Keine Hilfe bei Vorkaufsrechten<br />

Keine Hilfe, wenn Einwände für K erst nach Kaufvertrag erkennbar<br />

Keine Hilfe, wenn vor Kaufvertrag keine<br />

Ungewissheit über Voraussetzungen des § 652<br />

BGB bestand<br />

6/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf


Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Verkäufer<br />

Vertrag zu<br />

Gunsten Dritter<br />

Käufer<br />

Wirkungen<br />

Eigene neue Anspruchgrundlage für Provisionsanspruch<br />

Mängel des § 652 BGB i.d.R. unerheblich<br />

Anspruchsgrundlage § 652 BGB bleibt daneben bestehen<br />

(mit allen Mängeln)<br />

Wirkung auch gegenüber Vorkaufsberechtigten<br />

Makler<br />

Grenzen:<br />

Wenn Kaufvertrag „kippt“, fällt auch <strong>Maklerklausel</strong> und<br />

Anspruch aus § 328 BGB, z.B.:<br />

- Aufhebung<br />

- Rücktritt<br />

- Anfechtung<br />

- GVO versagt<br />

Ausnahme:<br />

- Makleranspruch ist unentziehbar formuliert<br />

ABER:<br />

Aufklärung gegenüber dem Käufer<br />

erforderlich<br />

7/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf


Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Argumente und Taktik<br />

Problemsituationen:<br />

Notar will nicht Verkäufer will nicht Käufer will nicht<br />

Grund:<br />

Tipps:<br />

- Keine Erfahrung<br />

- Falsch verstandene<br />

Anweisung der Aufsichtsbehörden<br />

- Maklerunfreundlich<br />

Notar muss beurkunden, wenn<br />

Verkäufer und Käufer dies so<br />

wollen:<br />

- Parteiwille<br />

- Formmangel droht<br />

Möglichst schon im Anschreiben an<br />

Notar, nicht nachträglich<br />

Grund:<br />

Tipp:<br />

- Befürchtet<br />

Inanspruchnahme für<br />

Provision<br />

Enthaftung durch Makler<br />

(Gesonderte schriftliche Vereinbarung,<br />

nicht <strong>Maklerklausel</strong>)<br />

Grund: Befürchtet höhere<br />

Kostenbelastung bzgl.:<br />

Tipps:<br />

- Grunderwerbsteuer<br />

- Notar<br />

- Grundbuchamt<br />

- Kostenbelastung<br />

überprüfen<br />

- Ggf. vom Makler zu<br />

übernehmen (gesonderte<br />

schriftliche Vereinbarung,<br />

nicht <strong>Maklerklausel</strong>)<br />

8/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf


Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />

Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />

Nur Außenprovision<br />

- „Der Käufer erklärt, dass ihm das Kaufobjekt von der Firma ...<br />

nachgewiesen und vermittelt wurde. Der Käufer verpflichtet sich daher<br />

im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter in Vereinbarung mit<br />

dem Verkäufer, die Maklerprovision in Höhe von 6% des Kaufpreises<br />

zzgl. Mehrwertsteuer an die Maklerfirma zu zahlen. Die Maklerfirma<br />

erwirbt einen eigenen Anspruch gemäß § 328 BGB gegen den Käufer.<br />

Der Anspruch ist fällig mit der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages.“<br />

Nur Innenprovision<br />

„Der Verkäufer erklärt, dass ihm der Käufer von der Maklerfirma ....<br />

nachgewiesen und vermittelt wurde. Der Verkäufer verpflichtet sich<br />

daher im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter in<br />

Vereinbarung mit dem Käufer, die Maklerprovision in Höhe von 6%<br />

des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer an die Maklerfirma zu zahlen.<br />

Die Maklerfirma erwirbt einen eigenen Anspruch gemäß § 328 BGB<br />

gegen den Verkäufer. Der Anspruch ist fällig mit Unterzeichnung dieses<br />

Kaufvertrages.“<br />

Innen- und Außenprovision, vgl. oben Kombination<br />

Der besondere Tipp:<br />

Wenn möglich, absoluten Betrag hinsichtlich der Maklerprovision einsetzen.<br />

9/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf

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