Maklerklausel
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Maklerklausel
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Thema: <strong>Maklerklausel</strong>n im Kaufvertrag<br />
Der Vorteil einer <strong>Maklerklausel</strong> im<br />
Grundstückskaufvertrag liegt für den Makler in der<br />
höheren Sicherheit seiner Provision. Das Maß der<br />
Sicherheit hängt aber entscheidend von der Formulierung<br />
im Grundstückskaufvertrag ab. Es sind hier nämlich<br />
verschiedene Arten der <strong>Maklerklausel</strong> mit völlig<br />
unterschiedlichen Wirkungen zu unterscheiden.<br />
I. Arten und Wirkungen<br />
1. Einfache <strong>Maklerklausel</strong><br />
Die einfache <strong>Maklerklausel</strong> findet sich beispielsweise<br />
in folgenden Formulierungen:<br />
- „Käufer erkennt an, der Maklerfirma M<br />
Provision in Höhe von 6.000,00 € zzgl.<br />
Mehrwertsteuer zu schulden.“<br />
- „Käufer bestätigt, das Kaufobjekt von der<br />
Maklerfirma M nachgewiesen erhalten zu<br />
haben.“<br />
Die Form der einfachen <strong>Maklerklausel</strong> hat zugunsten des<br />
Maklers folgende Wirkungen:<br />
Die <strong>Maklerklausel</strong> ist unter Umständen geeignet, Mängel<br />
des nach § 652 BGB bestehenden Provisionsanspruchs<br />
zu beheben. Die Juristen sprechen von einem<br />
„deklaratorischen“ oder „konstitutiven“<br />
Schuldanerkenntnis. Die <strong>Maklerklausel</strong> kann in diesem<br />
Zusammenhang die Wirkung haben, dass dem<br />
Maklerkunden diejenigen Einwände gegen den<br />
Provisionsanspruch abgeschnitten sind, die ihm zum<br />
Zeitpunkt des Kaufvertrages (mit <strong>Maklerklausel</strong>) bekannt<br />
oder erkennbar waren. Nach der Rechtsprechung sind<br />
also bestimmte Mängel des Provisionsanspruch nach §<br />
652 BGB mit der <strong>Maklerklausel</strong> geheilt, weil man<br />
unterstellt, dass ein Kunde, der eine solche Erklärung<br />
abgibt, auf bekannte Einwände verzichten will.<br />
Die einfache <strong>Maklerklausel</strong> hat allerdings folgende<br />
Schwächen:<br />
- Ihre Wirkung hängt stark von der Auslegung im<br />
Einzelfall ab. Es kann dementsprechend nicht<br />
darauf vertraut werden, dass alle Mängel des<br />
Provisionsanspruchs mit dieser Klausel geheilt<br />
werden.<br />
- In der Regel ist für eine entsprechende Wirkung<br />
der <strong>Maklerklausel</strong> eine Ungewissheit zwischen<br />
Makler und Kunden über die Voraussetzungen<br />
des § 652 BGB vor Unterzeichnung der<br />
<strong>Maklerklausel</strong> erforderlich. Die Rechtsprechung<br />
zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis gibt<br />
der <strong>Maklerklausel</strong> nur dann die<br />
maklerfreundliche Wirkung, wenn zuvor<br />
objektiv eine Ungewissheit bestand.<br />
Beispiel: Die Parteien haben vorher erörtert, ob eine<br />
Vorkenntnis des Käufers bestand. Wenn der Käufer trotz<br />
dieser Meinungsverschiedenheit eine einfache<br />
<strong>Maklerklausel</strong> im Grundstückskaufvertrag unterzeichnet,<br />
kann man unter Umständen annehmen, ihm sei der<br />
Einwand der bestehenden Vorkenntnis abgeschnitten.<br />
Wenn über diesen Punkt vor Grundstückskaufvertrag<br />
nicht diskutiert wurde, greift der Einwendungsabschnitt<br />
aber nicht.<br />
Im Regelfall muss dem Provisionsschuldner der<br />
mögliche Einwand vor Abschluss des Kaufvertrages<br />
bekannt oder erkennbar gewesen sein.<br />
Beispiel:<br />
- Wenn der Kunde erst nach dem Abschluss des<br />
Grundstückskaufvertrages von der Verflechtung<br />
des Maklers mit der Verkäuferseite erfährt, kann<br />
er diesen Einwand trotz der bestehenden<br />
einfachen <strong>Maklerklausel</strong> erheben.<br />
- Wenn der Kunde erst nach Abschluss des<br />
Kaufvertrages von Pflichtwidrigkeiten des<br />
Maklers erfährt, kann er sich trotz der einfachen<br />
<strong>Maklerklausel</strong> noch auf die Verwirkung der<br />
Maklerprovision berufen.<br />
Die Grenzen der einfachen <strong>Maklerklausel</strong> sind<br />
dementsprechend schnell erreicht und wie folgt<br />
darzustellen:<br />
- Die einfache <strong>Maklerklausel</strong> ist keine Hilfe für<br />
den Makler, wenn die Einwände des Kunden<br />
erst nach dem Kaufvertrag erkennbar werden.<br />
- Die einfache <strong>Maklerklausel</strong> ist keine Hilfe für<br />
den Makler, wenn vor Abschluss des<br />
Kaufvertrages keine Ungewissheit über<br />
bestimmte Voraussetzungen des § 652 BGB<br />
bestand.<br />
- Schließlich ist die einfache <strong>Maklerklausel</strong> keine<br />
Hilfe in den Fällen, in denen ein Vorkaufsrecht<br />
Dritter ausgeübt wird: Der Käufer schuldet<br />
keine Provision, weil der Kaufvertrag letztlich<br />
nicht abgewickelt werden kann, der<br />
Vorkaufsberechtigte schuldet keine Provision,<br />
weil er mit dem Makler keine<br />
Provisionsvereinbarung getroffen hat. Die<br />
einfache <strong>Maklerklausel</strong> im<br />
Grundstückskaufvertrag hilft insoweit nicht.<br />
2. Vertrag zugunsten Dritter<br />
Nur Außenprovision:<br />
„Der Käufer erklärt, dass ihm das Kaufobjekt von der<br />
Firma ... nachgewiesen und vermittelt wurde. Der Käufer<br />
verpflichtet sich daher im Wege eines echten Vertrages<br />
zugunsten Dritter in Vereinbarung mit dem Verkäufer,
die Maklerprovision in Höhe von 6% des Kaufpreises<br />
zzgl. Mehrwertsteuer an die Maklerfirma zu zahlen. Die<br />
Maklerfirma erwirbt einen eigenen Anspruch gemäß §<br />
328 BGB gegen den Käufer. Der Anspruch ist fällig mit<br />
der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages.“<br />
Nur Innenprovision:<br />
„Der Verkäufer erklärt, dass ihm der Käufer von der<br />
Maklerfirma .... nachgewiesen und vermittelt wurde. Der<br />
Verkäufer verpflichtet sich daher im Wege eines echten<br />
Vertrages zugunsten Dritter in Vereinbarung mit dem<br />
Käufer, die Maklerprovision in Höhe von 6% des<br />
Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer an die Maklerfirma zu<br />
zahlen. Die Maklerfirma erwirbt einen eigenen Anspruch<br />
gemäß § 328 BGB gegen den Verkäufer. Der Anspruch<br />
ist fällig mit Unterzeichnung dieses Kaufvertrages.“<br />
Innen- und Außenprovision:<br />
Kombination vgl. oben.<br />
Die als Vertrag zugunsten Dritter formulierte<br />
<strong>Maklerklausel</strong> hat folgende Wirkungen:<br />
- Die <strong>Maklerklausel</strong> stellt als echter Vertrag<br />
zugunsten Dritter eine eigene<br />
Anspruchsgrundlage zugunsten des Käufers dar.<br />
Neben § 652 BGB und dessen - oft<br />
unvollkommenen - Voraussetzungen kann der<br />
Makler dementsprechend seinen<br />
Provisionsanspruch auf ein zweites „Bein“<br />
stellen. Die Besonderheit liegt darin, dass die<br />
Mängel des Provisionsanspruchs aus § 652<br />
BGB nicht „durchschlagen“, da – wie bereits<br />
gesagt – eine neue Anspruchsgrundlage aus §<br />
328 BGB begründet wird.<br />
- Neben der neuen Anspruchsgrundlage aus § 328<br />
BGB bleibt die Anspruchsgrundlage des § 652<br />
BGB bestehen, evtl. mit den dortigen Mängeln.<br />
- Ist die <strong>Maklerklausel</strong> so abgefasst, dass nicht<br />
ein Prozentsatz vom Kaufpreis genannt ist,<br />
sondern ein absoluter Betrag, werden ggf.<br />
weitere Provisionsprobleme vermieden.<br />
Beispiel: Der Kaufpreis ist aufgeteilt in Grund<br />
und Boden einerseits und Zubehör andererseits<br />
aus grunderwerbsteuerlichen Gründen. Hier ist<br />
dann zweifelhaft, ob auch das Zubehör vom<br />
Provisionsanspruch des Maklers umfasst ist.<br />
Wird die <strong>Maklerklausel</strong> mit einem absoluten<br />
Betrag versehen, kann es keinen Streit darüber<br />
geben, ob das Zubehör auch in die<br />
Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.<br />
- Die <strong>Maklerklausel</strong> als echter Vertrag zugunsten<br />
Dritter wirkt auch gegenüber dem<br />
Vorkaufsberechtigten. Dieser hat den<br />
Kaufvertrag ohne wenn und aber zu<br />
übernehmen und übernimmt dementsprechend<br />
auch die für den Käufer bestehende<br />
Verpflichtung aus der <strong>Maklerklausel</strong>. Dies ist in<br />
der Praxis die einzige Möglichkeit, Provisionen<br />
vom Vorkaufsberechtigten zu erhalten. Beispiel:<br />
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung übt<br />
nach Abschluss des Kaufvertrages der Mieter<br />
sein Vorkaufsrecht aus. Mit dem Mieter kommt<br />
mit Ausübung des Vorkaufsrechts ein Vertrag<br />
mit genau dem gleichen Inhalt zustande, wie er<br />
ursprünglich zwischen Verkäufer und Käufer<br />
abgeschlossen wurde. Der ursprüngliche Vertrag<br />
zwischen Verkäufer und Käufer wird<br />
rückabgewickelt, da er nicht mehr erfüllt<br />
werden kann. Der Mieter schuldet in diesen<br />
Fällen Maklerprovision, auch wenn er zuvor<br />
keinerlei Kontakt mit dem Makler hatte: Er<br />
muss die Formulierung der <strong>Maklerklausel</strong> als<br />
echtem Vertrag zugunsten Dritter gegen sich<br />
gelten lassen.<br />
Trotz der weitreichenden Wirkungen hat die<br />
<strong>Maklerklausel</strong> als echter Vertrag zugunsten Dritter<br />
natürlich auch ihre Grenzen:<br />
Wenn der Kaufvertrag „kippt“, entfällt auch die Wirkung<br />
der <strong>Maklerklausel</strong> und es entfällt der Anspruch des<br />
Maklers aus § 328 BGB. Dies gilt für folgende Fälle:<br />
- Aufhebung des Vertrages<br />
- Rücktritt vom Vertrag<br />
- Anfechtung des Vertrages<br />
- Unwirksamkeitsgründe, z.B. es fehlt die<br />
Grundstücksverkehrsgenehmigung und diese<br />
wird endgültig versagt.<br />
In diesen Fällen bleibt aber manchmal der<br />
Provisionsanspruch nach § 652 BGB bestehen, weil dort<br />
unter Umständen andere Rechtsprechung gilt:<br />
Beispiel:<br />
- Die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages<br />
ist provisionsunschädlich, der<br />
Provisionsanspruch nach § 652 BGB bleibt<br />
bestehen.<br />
Es besteht weiter eine Möglichkeit, den<br />
Provisionsanspruch des Maklers als „unentziehbar“ zu<br />
formulieren. In diesen Fällen bleibt der<br />
Provisionsanspruch dann trotz des Nichtvollzugs des<br />
Kaufvertrages bestehen.<br />
Zum Beispiel:<br />
- „Der Anspruch des Maklers aus diesem Vertrag<br />
bleibt auch dann bestehen, wenn der<br />
Grundstückskaufvertrag insgesamt aufgehoben,<br />
rückabgewickelt, angefochten oder aus einem<br />
sonstigen Rechtsgrund nicht vollzogen werden<br />
kann.“<br />
Da eine solche Formulierung nun wieder über den<br />
normalen Wirkungsbereich des § 652 BGB hinausgeht,<br />
wird es im Regelfall allerdings Probleme mit dem Käufer<br />
geben, der wenig geneigt sein wird, eine solche Klausel
zu unterzeichnen. Darüber hinaus müsste der<br />
beurkundende Notar den Käufer wohl zumindest über die<br />
Rechtsfolgen eines solchen Zusatzes aufklären<br />
(Bestehenbleiben der Provision trotz Rückabwicklung<br />
des Grundstückskaufvertrages).<br />
3. Mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />
„Der Käufer unterwirft sich wegen des vorgenannten<br />
Anspruchs des Maklers auf Zahlung der sofortigen<br />
Zwangsvollstreckung sein gesamtes Vermögen aus dieser<br />
Urkunde. Der Notar wird beauftragt, dem Käufer<br />
jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser<br />
Urkunde zu erteilen.“<br />
Eine solche Klausel erspart dem Makler den sonst zu<br />
führenden Rechtsstreit: Er kann direkt mit der notariellen<br />
Urkunde die Zwangsvollstreckung betreiben und muss<br />
nicht auf den langwierigen und mit Kosten verbundenen<br />
Weg einer Klage verwiesen werden. Hat der Käufer<br />
allerdings begründete Einwände, kann er gegen die<br />
Vorgehensweise Vollstreckungsgegenklage erheben und<br />
dann wird im Ergebnis dennoch über die<br />
Maklerprovision gestritten.<br />
Die Zulässigkeit solcher<br />
Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklauseln ist heftig<br />
umstritten. In Berlin ist bekannt, dass die<br />
Aufsichtsbehörde der Notare die Verwendung solcher<br />
Klauseln als allzu weitgehend untersagt hat. Dies<br />
schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall bei einem<br />
entsprechenden Sicherungsbedürfnis des Maklers auch<br />
eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />
vereinbart werden kann.<br />
4. Mit Vorfälligkeit<br />
In der <strong>Maklerklausel</strong> kann auch geregelt werden, dass<br />
der Provisionsanspruch früher fällig ist als der normale<br />
Anspruch nach § 652 BGB.<br />
Beispiel:<br />
Solange die Grundstücksverkehrsgenehmigung noch<br />
fehlt, ist der Provisionsanspruch grundsätzlich nicht<br />
fällig. In der <strong>Maklerklausel</strong> kann aber Folgendes<br />
vereinbart werden:<br />
- „Der Anspruch des Maklers ist bereits vor<br />
Vorliegen der<br />
Grundstücksverkehrsgenehmigung und mit<br />
Abschluss des Kaufvertrages fällig.“<br />
In diesen Fällen verlangt der Käufer oft die Zusicherung,<br />
dass bei Nichteintritt der entscheidenden Bedingungen<br />
die Provision dann zurückgezahlt wird. Eine solche<br />
Bestätigung kann der Makler dann in schriftlicher Form<br />
abgeben zur Sicherung des Käufers:<br />
- „Wird die Grundstücksverkehrsgenehmigung<br />
endgültig versagt, verpflichtet sich der Makler,<br />
die Provision zurückzuzahlen.“<br />
Da der Rückzahlungsanspruch nach geltendem Recht<br />
ohnehin besteht, kann auch eine solche Bestätigung ohne<br />
weiteres abgegeben werden.<br />
II. Argumente und Taktik<br />
1. Problem: Notar will nicht<br />
Notare, die wenig mit Maklern zu tun haben, sträuben<br />
sich häufig, <strong>Maklerklausel</strong>n in den<br />
Grundstückskaufvertrag aufzunehmen. Auch ist<br />
festzustellen, dass generell gutwillige Notare oft die<br />
falsche Formulierung aufnehmen und damit dem Makler<br />
in Wahrheit nicht weiterhelfen (häufig: einfache<br />
<strong>Maklerklausel</strong> statt Vertrag zugunsten Dritter). Die<br />
Gründe für die Haltung der Notare liegen in Folgendem:<br />
- Oft haben Notare keine Erfahrung mit der<br />
Formulierung von <strong>Maklerklausel</strong>n<br />
- Es besteht die diffuse Vorstellung,<br />
<strong>Maklerklausel</strong>n seien unzulässig<br />
Für die Praxis seien folgende Tipps gegeben:<br />
Ein Notar muss den Willen von Verkäufer und Käufer so<br />
beurkunden, wie dieser geäußert wird. Bestehen<br />
Verkäufer und Käufer darauf, dass eine <strong>Maklerklausel</strong> im<br />
Grundstückskaufvertrag geregelt wird, ist der Notar zur<br />
Aufnahme verpflichtet. In der Praxis sollte man den<br />
Notar bei einem solchen Wunsch von Verkäufer und<br />
Käufer auch darauf hinweisen, dass die gesamte<br />
Unwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages droht:<br />
Ein Formmangel liegt auch dann vor, wenn<br />
Vereinbarungen zwischen den Parteien, die unstreitig<br />
bestehen und die für das Geschäft wesentlich sind, nicht<br />
mitbeurkundet werden.<br />
Die <strong>Maklerklausel</strong> sollte möglichst bereits im ersten<br />
Entwurf des Notars erscheinen. Hierzu ist erforderlich,<br />
dass der Makler, der dem Notar den Auftrag im Namen<br />
von Verkäufer und Käufer gibt, dies bereits in seinem<br />
Vordruck vorsieht und möglichst auch die genaue<br />
Formulierung vorgibt.<br />
2. Problem: Verkäufer will nicht<br />
Verkäufer machen Probleme in den Fällen, bei denen die<br />
<strong>Maklerklausel</strong> als echter Vertrag zugunsten Dritter<br />
formuliert ist. Der Verkäufer kann bei dieser<br />
Formulierung nämlich Sorge haben, selbst auf die<br />
Provision in Anspruch genommen zu werden, obwohl er<br />
an sich nicht provisionspflichtig ist, sondern der Käufer.<br />
Als Tipp für die Praxis sei Folgendes erwähnt:<br />
Wenn der Verkäufer die vorgenannten Sorgen hat, sollte<br />
der Makler ihn privatschriftlich enthaften und etwa wie<br />
folgt versichern:<br />
- „Die Maklerfirma M versichert gegenüber dem<br />
Verkäufer, dass ein Provisionsanspruch aus dem
Nachweis und der Vermittlung des Objekts ...<br />
ihm gegenüber nicht besteht.“<br />
Achtung:<br />
Diese Bestätigung gehört nicht in die <strong>Maklerklausel</strong>,<br />
weil sie dort keine echte Rechtswirkung entfalten<br />
kann. Der Makler unterschreibt den<br />
Grundstückskaufvertrag ja nicht mit, so dass diese<br />
Enthaftung dann auch nicht wirksam zu seinen<br />
Lasten getroffen werden kann.<br />
3. Problem: Käufer will nicht<br />
Gelegentlich bringen Käufer das Argument gegen die<br />
<strong>Maklerklausel</strong> vor, diese sei mit einer höheren<br />
Kostenbelastung verbunden bzgl.<br />
- Grunderwerbsteuer<br />
- Notargebühren<br />
- Grundbuchamt<br />
Für die Praxis seien folgende Tipps gegeben:<br />
Zunächst ist zu überprüfen, ob eine solche<br />
Kostenbelastung wirklich eintritt: Der Notar kann ohne<br />
Probleme auf eine Kostenbelastung auch bei Abwicklung<br />
seines Grundstückskaufvertrages verzichten. Beim<br />
Grundbuchamt wird regelmäßig keine höhere<br />
Bemessungsgrundlage angenommen. Im Berliner Raum<br />
ist auch nicht bekannt geworden, dass die<br />
Grunderwerbsteuer sich erhöht dadurch, dass das<br />
Grunderwerbsteuerfinanzamt als Bemessungsgrundlage<br />
den Kaufpreis zuzüglich der Maklerprovision bestimmt.<br />
Anderes hat man allerdings schon aus dem<br />
Brandenburger Raum gehört. Auch kann die<br />
Kostenbelastung bei einfachen <strong>Maklerklausel</strong>n generell<br />
nicht eintreten, weil die Maklerprovision nicht als<br />
Gegenleistung des Käufers gegenüber dem Verkäufer<br />
formuliert ist. Die Probleme der höheren<br />
Kostenbelastung stellen sich daher vom Ansatz her nur<br />
bei <strong>Maklerklausel</strong>n, die als Vertrag zugunsten Dritter<br />
formuliert sind.<br />
Wenn die <strong>Maklerklausel</strong> für den Makler wichtig ist,<br />
etwa, weil er die Sicherung der Provision für dringend<br />
erforderlich hält, kann er die entstehenden Zusatzkosten<br />
notfalls übernehmen in einer privatschriftlichen<br />
zusätzlichen Vereinbarung mit dem Käufer.<br />
Formulierungshilfe:<br />
- „Sollten dem Käufer aus der im<br />
Grundstückskaufvertrag enthaltenen<br />
<strong>Maklerklausel</strong> höhere Kosten entstehen beim<br />
Grundbuchamt, beim Notar oder bei der<br />
Grunderwerbsteuer, übernimmt der Makler<br />
diese höhere Belastung für den Käufer.“<br />
Im Ernstfall tauscht der Makler dann etwa 5% seiner<br />
Provision ein gegen den Vorteil einer <strong>Maklerklausel</strong>, die<br />
ihm die Provision in stärkstem Umfang sichert.
Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
<strong>Maklerklausel</strong><br />
Allgemeine Definition:<br />
- Hinweis auf Provision im Grundstückskaufvertrag<br />
- Vorteil Makler: Stütze der Provision<br />
Arten und Wirkung<br />
Argumente und Taktik<br />
Einfache <strong>Maklerklausel</strong> 1. „Reparatur“ des Provisionsanspruchs<br />
2. Keine Hilfe bei Vorkaufsrecht<br />
Vertrag zugunsten Dritter 1. Eigene Anspruchsgrundlage neben §<br />
652 BGB<br />
2. Gilt auch bei Vorkaufsrecht<br />
1. Problem: Notar will nicht<br />
2. Problem: Verkäufer will nicht<br />
3. Problem: Käufer will nicht<br />
Mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung<br />
Mit Vorfälligkeit<br />
Vollstreckung aus Notarvertrag, keine<br />
Klage erforderlich<br />
Zahlung früher fällig als nach § 652 BGB<br />
5/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf
Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Einfache<br />
<strong>Maklerklausel</strong><br />
Wirkungen<br />
Verkäufer<br />
Käufer<br />
„Reparatur“ der Mängel des § 652 BGB<br />
(Deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis)<br />
=<br />
Abschneiden von Einwänden gegen Provisionsanspruch,<br />
die z.Zt. des Kaufvertrages bekannt oder erkennbar.<br />
Makler<br />
ABER:<br />
Grenzen:<br />
- Wirkung hängt von Auslegung ab<br />
- i.d.R. Ungewissheit über Voraussetzungen<br />
des § 652 BGB erforderlich<br />
- i.d.R. muss K Einwand vor Kaufvertrag<br />
bekannt oder erkennbar sein.<br />
- „Käufer erkennt an, der Maklerfirma M<br />
Provision in Höhe von 6.000,00 € zzgl. MwSt.<br />
zu schulden“<br />
- „Käufer bestätigt, das Kaufobjekt von der<br />
Maklerfirma M nachgewiesen erhalten zu haben“<br />
Keine Hilfe bei Vorkaufsrechten<br />
Keine Hilfe, wenn Einwände für K erst nach Kaufvertrag erkennbar<br />
Keine Hilfe, wenn vor Kaufvertrag keine<br />
Ungewissheit über Voraussetzungen des § 652<br />
BGB bestand<br />
6/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf
Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Verkäufer<br />
Vertrag zu<br />
Gunsten Dritter<br />
Käufer<br />
Wirkungen<br />
Eigene neue Anspruchgrundlage für Provisionsanspruch<br />
Mängel des § 652 BGB i.d.R. unerheblich<br />
Anspruchsgrundlage § 652 BGB bleibt daneben bestehen<br />
(mit allen Mängeln)<br />
Wirkung auch gegenüber Vorkaufsberechtigten<br />
Makler<br />
Grenzen:<br />
Wenn Kaufvertrag „kippt“, fällt auch <strong>Maklerklausel</strong> und<br />
Anspruch aus § 328 BGB, z.B.:<br />
- Aufhebung<br />
- Rücktritt<br />
- Anfechtung<br />
- GVO versagt<br />
Ausnahme:<br />
- Makleranspruch ist unentziehbar formuliert<br />
ABER:<br />
Aufklärung gegenüber dem Käufer<br />
erforderlich<br />
7/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf
Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Argumente und Taktik<br />
Problemsituationen:<br />
Notar will nicht Verkäufer will nicht Käufer will nicht<br />
Grund:<br />
Tipps:<br />
- Keine Erfahrung<br />
- Falsch verstandene<br />
Anweisung der Aufsichtsbehörden<br />
- Maklerunfreundlich<br />
Notar muss beurkunden, wenn<br />
Verkäufer und Käufer dies so<br />
wollen:<br />
- Parteiwille<br />
- Formmangel droht<br />
Möglichst schon im Anschreiben an<br />
Notar, nicht nachträglich<br />
Grund:<br />
Tipp:<br />
- Befürchtet<br />
Inanspruchnahme für<br />
Provision<br />
Enthaftung durch Makler<br />
(Gesonderte schriftliche Vereinbarung,<br />
nicht <strong>Maklerklausel</strong>)<br />
Grund: Befürchtet höhere<br />
Kostenbelastung bzgl.:<br />
Tipps:<br />
- Grunderwerbsteuer<br />
- Notar<br />
- Grundbuchamt<br />
- Kostenbelastung<br />
überprüfen<br />
- Ggf. vom Makler zu<br />
übernehmen (gesonderte<br />
schriftliche Vereinbarung,<br />
nicht <strong>Maklerklausel</strong>)<br />
8/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf
Fortbildungszirkel Grundstücksrecht<br />
Referent: Rechtsanwalt Dr. Klaus Hildebrandt<br />
Nur Außenprovision<br />
- „Der Käufer erklärt, dass ihm das Kaufobjekt von der Firma ...<br />
nachgewiesen und vermittelt wurde. Der Käufer verpflichtet sich daher<br />
im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter in Vereinbarung mit<br />
dem Verkäufer, die Maklerprovision in Höhe von 6% des Kaufpreises<br />
zzgl. Mehrwertsteuer an die Maklerfirma zu zahlen. Die Maklerfirma<br />
erwirbt einen eigenen Anspruch gemäß § 328 BGB gegen den Käufer.<br />
Der Anspruch ist fällig mit der Unterzeichnung dieses Kaufvertrages.“<br />
Nur Innenprovision<br />
„Der Verkäufer erklärt, dass ihm der Käufer von der Maklerfirma ....<br />
nachgewiesen und vermittelt wurde. Der Verkäufer verpflichtet sich<br />
daher im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter in<br />
Vereinbarung mit dem Käufer, die Maklerprovision in Höhe von 6%<br />
des Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer an die Maklerfirma zu zahlen.<br />
Die Maklerfirma erwirbt einen eigenen Anspruch gemäß § 328 BGB<br />
gegen den Verkäufer. Der Anspruch ist fällig mit Unterzeichnung dieses<br />
Kaufvertrages.“<br />
Innen- und Außenprovision, vgl. oben Kombination<br />
Der besondere Tipp:<br />
Wenn möglich, absoluten Betrag hinsichtlich der Maklerprovision einsetzen.<br />
9/9 <strong>Maklerklausel</strong>nImKaufvertrag.rtf