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Thema: Muster des Monats

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<strong>Thema</strong>: <strong>Muster</strong> <strong>des</strong> <strong>Monats</strong><br />

Die Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer kann im Regelfall – anders als die<br />

Käuferprovision – schriftlich abgeschlossen werden. Die Vereinbarung sollte<br />

kundenfreundlich einfach gestaltet sein und zu größtmöglicher Provisionssicherung führen.<br />

Provisionsvereinbarung mit Verkäufer<br />

Auftraggeber:<br />

Auftragnehmer<br />

(Makler):<br />

Auftragsobjekt:<br />

Verhandlungspreis:<br />

Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Makler für den Nachweis eines Kaufinteressenten<br />

bzw. die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses eine Provision in Höhe von 6% <strong>des</strong><br />

Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision wird nur fällig,<br />

wenn ein Kaufvertragsabschluss zustande kommt (1) .<br />

Die Provision ist fällig und zahlbar mit Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages (2) .<br />

Alternative (3) :<br />

Die Provision ist fällig und zahlbar mit Eingang <strong>des</strong> Kaufpreises beim Verkäufer.<br />

Alternative (4) :<br />

Zur Sicherung <strong>des</strong> Maklers tritt der Verkäufer seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem<br />

Käufer in Höhe der vorgenannten Maklerprovision an den Makler ab, der die Abtretung<br />

annimmt. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei Einschaltung eines Notaranderkontos dem<br />

abwickelnden Notar von der Abtretung Mitteilung zu machen, so dass die Provision sogleich<br />

vom Notaranderkonto an den Makler ausgekehrt werden kann.<br />

Alternative (5) :


Dem Makler ist eine provisionspflichtige Tätigkeit auch für den Käufer gestattet.<br />

Alternative (6) :<br />

Der Nachweis und die Vermittlung <strong>des</strong> Objekts sind für den Verkäufer grundsätzlich<br />

provisionsfrei. Der Makler wird vom Interessenten eine Provision in Höhe von 6% <strong>des</strong><br />

Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Zahlt der vom Makler nachgewiesene<br />

Käufer die Provision – gleich aus welchem Grund – nicht innerhalb eines <strong>Monats</strong> nach<br />

Fälligkeit, ist der Verkäufer ersatzweise gegenüber dem Makler verpflichtet, eine Provision in<br />

Höhe von 3% <strong>des</strong> Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Makler verpflichtet<br />

sich, etwaige Provisionsansprüche gegen den Käufer in dieser Höhe an den Verkäufer<br />

abzutreten.<br />

<strong>Muster</strong>: Provisionsvereinbarung mit Verkäufer<br />

I. Allgemeines zum Formular<br />

Das Formular stellt mehrere Alternativen an Provisionsvereinbarungen mit dem Verkäufer<br />

dar.<br />

Üblicherweise wird die Provisionsvereinbarung im Zusammenhang mit einem „einfachen<br />

Auftrag“ oder mit einem „Alleinauftrag“ (jetzt: Maklerdienstvertrag, vgl. oben)<br />

abgeschlossen. Denkbar ist, dass man die beiden <strong>Muster</strong> miteinander verbindet, man kann<br />

aber auch dem Verkäufer zwei <strong>Muster</strong> zur Unterschrift vorlegen, nämlich beispielsweise den<br />

Maklerdienstvertrag und zugleich die Provisionsvereinbarung.<br />

II. Anmerkungen zum Formular<br />

Zu 1:<br />

Die Provisionsklausel sollte übernommen und nicht verändert werden. Ebenso wie bei der<br />

Käuferprovision ist jede abweichende Formulierung schädlich. Um dem Auftraggeber klar zu<br />

machen, dass die Provision nur dann fällig wird, wenn ein Kaufvertragsabschluss erfolgt ist –<br />

der Makler also erfolgreich war – sollte dies in die Provisionsklausel hineingenommen<br />

werden.<br />

Zu 2:<br />

Die Formulierung entspricht ohnehin der Rechtslage. Es ist aber unschädlich, dies noch<br />

einmal ausdrücklich zu erwähnen, um dem Eigentümer die Fälligkeit der Provision vor Augen<br />

zu halten. Gerade in Fällen der Innenprovision geht der Eigentümer nämlich üblicherweise<br />

davon aus, dass die Provision erst dann zu zahlen ist, wenn er seinen Kaufpreis erhält. Wegen<br />

der Auszahlungsmodalitäten im Grundstückskaufvertrag ist dies im Regelfall erst Wochen<br />

nach Kaufvertragsabschluss der Fall.<br />

Zu 3:<br />

Die Fälligkeit kann abweichend von der gesetzlichen Regelung natürlich zu Gunsten <strong>des</strong><br />

Verkäufers auch auf den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem er selbst Geld erhält.<br />

Wenn der Makler dem Verkäufer insoweit hinsichtlich der Fälligkeit entgegenkommt, sollte


gleichzeitig eine zusätzliche Sicherung der Provision durch Abtretung <strong>des</strong> Teilkaufpreises<br />

erfolgen (vgl. zu 4).<br />

Zu 4:<br />

Die stärkste Sicherung der Innenprovision ist die Abtretung eines Teils <strong>des</strong> Kaufpreises.<br />

Voraussetzung ist natürlich, dass der abgetretene Teil <strong>des</strong> Kaufpreises für den verkaufenden<br />

Eigentümer wirklich „frei“ ist: Wenn die abzulösenden Banken den gesamten Kaufpreis<br />

verlangen, geht die Abtretung an den Makler ins Leere, da es keinen Kaufpreisteil gibt, der an<br />

den Verkäufer auszahlungsfähig wäre.<br />

Zu 5:<br />

Zur „Doppeltätigkeit“ <strong>des</strong> Maklers gilt folgende Rechtslage:<br />

- Als Nachweismakler kann der Makler für beide Makler provisionspflichtig tätig sein,<br />

ohne eine der Parteien hierüber aufklären zu müssen.<br />

- Nur in dem Fall, in dem der Makler für beide Parteien als Vermittlungsmakler<br />

provisionspflichtig tätig wird, ist eine Erlaubnis der Doppeltätigkeit erforderlich. Die<br />

Freistellung genügt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss daher nicht in<br />

Individualvereinbarungen enthalten sein.<br />

Wer alle Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden will, wählt daher die Alternative, Verkäufer<br />

und Käufer auf die Doppeltätigkeit hinzuweisen (Verkäufer in den schriftlichen<br />

Vereinbarungen, Käufer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit dem Exposé<br />

übersandt werden).<br />

Zu 6:<br />

Geregelt ist eine „Ausfallhaftung“ <strong>des</strong> Verkäufers. Wichtig ist, dass die Ausfallhaftung nicht<br />

nur in dem Fall greift, in dem der Makler eine Provisionsvereinbarung mit dem Käufer trifft,<br />

sondern auch in dem Fall, dass es zwar diese Provisionsvereinbarung gibt, der Käufer aber –<br />

aus welchen Gründen auch immer – nicht zahlt. Im <strong>Muster</strong> ist die Ausfallprovision <strong>des</strong><br />

Verkäufers deutlich niedriger als die in Aussicht genommene Käuferprovision.<br />

Selbstverständlich ist es auch möglich, eine Verkäuferprovision in identischer Höhe (z.Β.: 6%<br />

<strong>des</strong> Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer) zu regeln.<br />

III. Taktische Hinweise<br />

Die Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer sollte einfach und übersichtlich gestaltet sein.<br />

Es sollte vermieden werden, Allgemeine Geschäftsbedingungen „unterzuschieben“, die für<br />

den Verkäufer eine Hemmschwelle darstellen können.<br />

Das Formular muss insgesamt für den Verkäufer so gestaltet sein, dass er den Regelungsinhalt<br />

leicht nachvollziehen kann. Auch sollten typische Bedenken <strong>des</strong> Auftraggebers bereits im<br />

Formular widerlegt sein, wie z.B., dass er zur Zahlung verpflichtet ist, obwohl kein<br />

Grundstückskaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. oben II zu 1).<br />

IV. Mögliche Ergänzungen zum Formular


Das Formular kann zunächst verbunden werden mit dem einfachen Auftrag oder mit dem<br />

Maklerdienstvertrag zu einem einheitlichen Formular. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist<br />

eher zu empfehlen, zwei verschiedene <strong>Muster</strong> zu verwenden.<br />

Verbunden kann die Innenprovisionsvereinbarung auch mit dem Immobilien-Dienstvertrag,<br />

da die Zahlungspflichten <strong>des</strong> Eigentümers unterschiedliche Sachverhalte treffen:<br />

- Bei der Innenprovision zahlt er Provision nur für den Erfolg, nämlich bei Abschluss<br />

eines Grundstückskaufvertrages<br />

- Beim Immobilien-Dienstvertrag zahlt er die Provision bereits für die Dienste <strong>des</strong><br />

Auftragnehmers.<br />

Achtung: Beide Regelungen sollten niemals in einem einheitlichen Vertragswerk<br />

zusammengefasst werden, weil sonst droht, dass man auch beim Immobilien-Dienstvertrag<br />

von einer erfolgsorientierten Tätigkeit ausgeht.

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