Thema: Muster des Monats
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<strong>Thema</strong>: <strong>Muster</strong> <strong>des</strong> <strong>Monats</strong><br />
Die Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer kann im Regelfall – anders als die<br />
Käuferprovision – schriftlich abgeschlossen werden. Die Vereinbarung sollte<br />
kundenfreundlich einfach gestaltet sein und zu größtmöglicher Provisionssicherung führen.<br />
Provisionsvereinbarung mit Verkäufer<br />
Auftraggeber:<br />
Auftragnehmer<br />
(Makler):<br />
Auftragsobjekt:<br />
Verhandlungspreis:<br />
Der Auftraggeber verpflichtet sich, an den Makler für den Nachweis eines Kaufinteressenten<br />
bzw. die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses eine Provision in Höhe von 6% <strong>des</strong><br />
Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision wird nur fällig,<br />
wenn ein Kaufvertragsabschluss zustande kommt (1) .<br />
Die Provision ist fällig und zahlbar mit Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrages (2) .<br />
Alternative (3) :<br />
Die Provision ist fällig und zahlbar mit Eingang <strong>des</strong> Kaufpreises beim Verkäufer.<br />
Alternative (4) :<br />
Zur Sicherung <strong>des</strong> Maklers tritt der Verkäufer seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem<br />
Käufer in Höhe der vorgenannten Maklerprovision an den Makler ab, der die Abtretung<br />
annimmt. Der Verkäufer verpflichtet sich, bei Einschaltung eines Notaranderkontos dem<br />
abwickelnden Notar von der Abtretung Mitteilung zu machen, so dass die Provision sogleich<br />
vom Notaranderkonto an den Makler ausgekehrt werden kann.<br />
Alternative (5) :
Dem Makler ist eine provisionspflichtige Tätigkeit auch für den Käufer gestattet.<br />
Alternative (6) :<br />
Der Nachweis und die Vermittlung <strong>des</strong> Objekts sind für den Verkäufer grundsätzlich<br />
provisionsfrei. Der Makler wird vom Interessenten eine Provision in Höhe von 6% <strong>des</strong><br />
Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen. Zahlt der vom Makler nachgewiesene<br />
Käufer die Provision – gleich aus welchem Grund – nicht innerhalb eines <strong>Monats</strong> nach<br />
Fälligkeit, ist der Verkäufer ersatzweise gegenüber dem Makler verpflichtet, eine Provision in<br />
Höhe von 3% <strong>des</strong> Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Makler verpflichtet<br />
sich, etwaige Provisionsansprüche gegen den Käufer in dieser Höhe an den Verkäufer<br />
abzutreten.<br />
<strong>Muster</strong>: Provisionsvereinbarung mit Verkäufer<br />
I. Allgemeines zum Formular<br />
Das Formular stellt mehrere Alternativen an Provisionsvereinbarungen mit dem Verkäufer<br />
dar.<br />
Üblicherweise wird die Provisionsvereinbarung im Zusammenhang mit einem „einfachen<br />
Auftrag“ oder mit einem „Alleinauftrag“ (jetzt: Maklerdienstvertrag, vgl. oben)<br />
abgeschlossen. Denkbar ist, dass man die beiden <strong>Muster</strong> miteinander verbindet, man kann<br />
aber auch dem Verkäufer zwei <strong>Muster</strong> zur Unterschrift vorlegen, nämlich beispielsweise den<br />
Maklerdienstvertrag und zugleich die Provisionsvereinbarung.<br />
II. Anmerkungen zum Formular<br />
Zu 1:<br />
Die Provisionsklausel sollte übernommen und nicht verändert werden. Ebenso wie bei der<br />
Käuferprovision ist jede abweichende Formulierung schädlich. Um dem Auftraggeber klar zu<br />
machen, dass die Provision nur dann fällig wird, wenn ein Kaufvertragsabschluss erfolgt ist –<br />
der Makler also erfolgreich war – sollte dies in die Provisionsklausel hineingenommen<br />
werden.<br />
Zu 2:<br />
Die Formulierung entspricht ohnehin der Rechtslage. Es ist aber unschädlich, dies noch<br />
einmal ausdrücklich zu erwähnen, um dem Eigentümer die Fälligkeit der Provision vor Augen<br />
zu halten. Gerade in Fällen der Innenprovision geht der Eigentümer nämlich üblicherweise<br />
davon aus, dass die Provision erst dann zu zahlen ist, wenn er seinen Kaufpreis erhält. Wegen<br />
der Auszahlungsmodalitäten im Grundstückskaufvertrag ist dies im Regelfall erst Wochen<br />
nach Kaufvertragsabschluss der Fall.<br />
Zu 3:<br />
Die Fälligkeit kann abweichend von der gesetzlichen Regelung natürlich zu Gunsten <strong>des</strong><br />
Verkäufers auch auf den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem er selbst Geld erhält.<br />
Wenn der Makler dem Verkäufer insoweit hinsichtlich der Fälligkeit entgegenkommt, sollte
gleichzeitig eine zusätzliche Sicherung der Provision durch Abtretung <strong>des</strong> Teilkaufpreises<br />
erfolgen (vgl. zu 4).<br />
Zu 4:<br />
Die stärkste Sicherung der Innenprovision ist die Abtretung eines Teils <strong>des</strong> Kaufpreises.<br />
Voraussetzung ist natürlich, dass der abgetretene Teil <strong>des</strong> Kaufpreises für den verkaufenden<br />
Eigentümer wirklich „frei“ ist: Wenn die abzulösenden Banken den gesamten Kaufpreis<br />
verlangen, geht die Abtretung an den Makler ins Leere, da es keinen Kaufpreisteil gibt, der an<br />
den Verkäufer auszahlungsfähig wäre.<br />
Zu 5:<br />
Zur „Doppeltätigkeit“ <strong>des</strong> Maklers gilt folgende Rechtslage:<br />
- Als Nachweismakler kann der Makler für beide Makler provisionspflichtig tätig sein,<br />
ohne eine der Parteien hierüber aufklären zu müssen.<br />
- Nur in dem Fall, in dem der Makler für beide Parteien als Vermittlungsmakler<br />
provisionspflichtig tätig wird, ist eine Erlaubnis der Doppeltätigkeit erforderlich. Die<br />
Freistellung genügt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und muss daher nicht in<br />
Individualvereinbarungen enthalten sein.<br />
Wer alle Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden will, wählt daher die Alternative, Verkäufer<br />
und Käufer auf die Doppeltätigkeit hinzuweisen (Verkäufer in den schriftlichen<br />
Vereinbarungen, Käufer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit dem Exposé<br />
übersandt werden).<br />
Zu 6:<br />
Geregelt ist eine „Ausfallhaftung“ <strong>des</strong> Verkäufers. Wichtig ist, dass die Ausfallhaftung nicht<br />
nur in dem Fall greift, in dem der Makler eine Provisionsvereinbarung mit dem Käufer trifft,<br />
sondern auch in dem Fall, dass es zwar diese Provisionsvereinbarung gibt, der Käufer aber –<br />
aus welchen Gründen auch immer – nicht zahlt. Im <strong>Muster</strong> ist die Ausfallprovision <strong>des</strong><br />
Verkäufers deutlich niedriger als die in Aussicht genommene Käuferprovision.<br />
Selbstverständlich ist es auch möglich, eine Verkäuferprovision in identischer Höhe (z.Β.: 6%<br />
<strong>des</strong> Kaufpreises zzgl. Mehrwertsteuer) zu regeln.<br />
III. Taktische Hinweise<br />
Die Provisionsvereinbarung mit dem Verkäufer sollte einfach und übersichtlich gestaltet sein.<br />
Es sollte vermieden werden, Allgemeine Geschäftsbedingungen „unterzuschieben“, die für<br />
den Verkäufer eine Hemmschwelle darstellen können.<br />
Das Formular muss insgesamt für den Verkäufer so gestaltet sein, dass er den Regelungsinhalt<br />
leicht nachvollziehen kann. Auch sollten typische Bedenken <strong>des</strong> Auftraggebers bereits im<br />
Formular widerlegt sein, wie z.B., dass er zur Zahlung verpflichtet ist, obwohl kein<br />
Grundstückskaufvertrag zustande gekommen ist (vgl. oben II zu 1).<br />
IV. Mögliche Ergänzungen zum Formular
Das Formular kann zunächst verbunden werden mit dem einfachen Auftrag oder mit dem<br />
Maklerdienstvertrag zu einem einheitlichen Formular. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist<br />
eher zu empfehlen, zwei verschiedene <strong>Muster</strong> zu verwenden.<br />
Verbunden kann die Innenprovisionsvereinbarung auch mit dem Immobilien-Dienstvertrag,<br />
da die Zahlungspflichten <strong>des</strong> Eigentümers unterschiedliche Sachverhalte treffen:<br />
- Bei der Innenprovision zahlt er Provision nur für den Erfolg, nämlich bei Abschluss<br />
eines Grundstückskaufvertrages<br />
- Beim Immobilien-Dienstvertrag zahlt er die Provision bereits für die Dienste <strong>des</strong><br />
Auftragnehmers.<br />
Achtung: Beide Regelungen sollten niemals in einem einheitlichen Vertragswerk<br />
zusammengefasst werden, weil sonst droht, dass man auch beim Immobilien-Dienstvertrag<br />
von einer erfolgsorientierten Tätigkeit ausgeht.