Auftrag auf Einbehalt der Kirchensteuer - Bhw
Auftrag auf Einbehalt der Kirchensteuer - Bhw
Auftrag auf Einbehalt der Kirchensteuer - Bhw
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927 018 600 11.08<br />
<strong>Auftrag</strong><br />
Vertragsnummer<br />
Persönliche<br />
Daten<br />
Postleitzahl<br />
Geburtsdatum<br />
Persönliche<br />
Daten<br />
Postleitzahl<br />
Geburtsdatum<br />
Erklärung <strong>der</strong><br />
Kontoinhaber<br />
zur Aufteilung<br />
<strong>der</strong> Kapitalerträge<br />
(nur bei Ehe<br />
möglich)<br />
<strong>Auftrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Einbehalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Kirchensteuer</strong><br />
gemäß § 51a Abs. 2c EStG<br />
Hiermit be<strong>auf</strong>trage/n ich/wir die BHW Bausparkasse für alle privat<br />
geführten Konten, unter nachfolgend genannter Vertragsnummer,<br />
die <strong>Kirchensteuer</strong> (KiSt) einzubehalten und an das zuständige<br />
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der <strong>Auftrag</strong> kann nicht <strong>auf</strong><br />
Teilbeträge <strong>der</strong> Kapitalerträge eingeschränkt werden.<br />
Vertragsinhaber<br />
Frau Herr<br />
Vorname/n akademischer Grad<br />
Name<br />
Straße, Hausnummer<br />
Religionsangehörigkeit bitte in <strong>der</strong> rechten Spalte ankreuzen.<br />
Vertragsbeteiligter<br />
Name<br />
Frau Herr<br />
Religionsangehörigkeit bitte in <strong>der</strong> rechten Spalte ankreuzen.<br />
Für gemeinschaftliche Konten von Ehegatten sollen die Kapitalerträge<br />
nachfolgend <strong>auf</strong>geteilt werden.<br />
50% anteilig o<strong>der</strong> nach Aufteilungsverhältnis:<br />
Gültigkeit Dieser <strong>Auftrag</strong> gilt ab dem (nicht rückwirkend)<br />
Datum<br />
Ort<br />
Vorname/n akademischer Grad<br />
Straße, Hausnummer<br />
Vertragsinhaber<br />
Ort<br />
Vertragsbeteiligter<br />
Mitinhaber Ehegatte<br />
%<br />
%<br />
und solange, bis Sie einen an<strong>der</strong>en <strong>Auftrag</strong> von mir / uns erhalten.<br />
Tabelle <strong>der</strong><br />
Religionszugehörigkeit<br />
für die ein<br />
<strong>Auftrag</strong> <strong>auf</strong><br />
<strong>Einbehalt</strong> <strong>der</strong><br />
KiSt gestellt<br />
werden kann<br />
Keine o<strong>der</strong><br />
an<strong>der</strong>e Religionszugehörigkeit<br />
Unterschriften<br />
Mir ist bekannt, dass bei einem steuerlichen Wohnsitz in Bayern und<br />
Baden-Württemberg 8% KiSt und in den an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n<br />
9% KiSt <strong>auf</strong> die ermittelte Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer<br />
berechnet und abgeführt wird. An<strong>der</strong>e KiSt-Hebesätze sind nicht zu<br />
beantragen, son<strong>der</strong>n können nur im Rahmen <strong>der</strong> Einkommensveranlagung<br />
abgeführt werden.<br />
VertragsVertrags- Religionsgemeinschaft<br />
inhaberbeteiligter Evangelische <strong>Kirchensteuer</strong><br />
Römisch-katholische <strong>Kirchensteuer</strong><br />
Altkatholische <strong>Kirchensteuer</strong><br />
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden<br />
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg<br />
Israelitische Bekenntnissteuer (Bayern)<br />
Jüdische Kultussteuer (Hamburg)<br />
Israelitische Kultussteuer Frankfurt<br />
Israelitische Kultussteuer <strong>der</strong> kultussteuerberechtigen<br />
Gemeinden (Hessen)<br />
Jüdische Kultussteuer (Nordrhein-Westfalen)<br />
Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und<br />
Bad Kreuznach<br />
Synagogengemeinde Saar<br />
Freireligiöse Landesgemeinde Baden<br />
Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M.<br />
Freie Religionsgemeinschaft Alzey<br />
Freireligiöse Gemeinde Mainz<br />
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz<br />
Hinweis: Ein <strong>Auftrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Einbehalt</strong> <strong>der</strong> KiSt kann für an<strong>der</strong>e<br />
Religionsgemeinschaften nicht gestellt werden.<br />
VertragsVertrags- ohne Konfession*<br />
inhaberbeteiligter * nur ankreuzen, wenn Ehegatten am Vertrag beteiligt sind und ein<br />
Ehegatte keiner Konfession angehört.<br />
Datum<br />
Vertragsinhaber, ggf. ges. Vertreter<br />
Vertragsbeteiligter, ggf. ges. Vertreter<br />
Hinweis<br />
Bitte Vordruck ausgefüllt zurücksenden an:<br />
BHW Bausparkasse AG<br />
31781 Hameln
Hinweise<br />
1.1 <strong>Auftrag</strong>stellung<br />
Ab 2009 behält das Kreditinstitut <strong>auf</strong> schriftlichen <strong>Auftrag</strong> <strong>Kirchensteuer</strong><br />
als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer <strong>auf</strong> Rechnung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Gläubiger <strong>der</strong> Kapitalerträge (<strong>Auftrag</strong>steller) ein.<br />
Das Kreditinstitut kann <strong>Kirchensteuer</strong> nur <strong>auf</strong>grund eines vorliegenden<br />
<strong>Auftrag</strong>s einbehalten. Bei Än<strong>der</strong>ungen (z.B. <strong>der</strong> Religionsgemeinschaft,<br />
des <strong>Kirchensteuer</strong>satzes o<strong>der</strong> des Aufteilungsverhältnisses bei Ehegatten)<br />
ist ein neuer <strong>Auftrag</strong> zu erteilen. Der Wi<strong>der</strong>ruf des <strong>Auftrag</strong>s<br />
kann nur schriftlich erklärt werden.<br />
Liegt dem Kreditinstitut kein <strong>Auftrag</strong> vor, wird die <strong>Kirchensteuer</strong> nicht<br />
durch das Kreditinstitut einbehalten. In diesem Fall muss <strong>der</strong> kirchensteuerpflichtige<br />
Anleger die vom Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />
zum Zwecke einer <strong>Kirchensteuer</strong>veranlagung nach § 51a<br />
Abs. 2d EStG gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt erklären, soweit<br />
die Kapitalerträge nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung<br />
(z.B. <strong>auf</strong> <strong>Auftrag</strong>) berücksichtigt werden.<br />
1.2 Für welche Arten von Konten gilt <strong>der</strong> <strong>Auftrag</strong>?<br />
Der <strong>Auftrag</strong> gilt für alle Konten <strong>der</strong> angegebenen Vertragsnummer.<br />
Ausgenommen sind Konten mit Gläubigervorbehalt (Konten von<br />
Wohnungseigentümergesellschaften und Erbengemeinschaften) sowie<br />
betriebliche Konten, die vom Kreditinstitut als solche angezeigt wurden.<br />
Beson<strong>der</strong>heiten bestehen bei Ehegatten (siehe Ziffer 2) und bei an<strong>der</strong>en<br />
Konten, an denen mehrere Personen beteiligt sind (siehe Ziffer 3).<br />
2. Beson<strong>der</strong>heiten bei Aufträgen von Ehegatten<br />
Der <strong>Auftrag</strong> kann – als <strong>Auftrag</strong> einer Einzelperson – von einem Ehegatten<br />
für die <strong>auf</strong> seinen Namen geführten Einzelkonten gestellt werden.<br />
Ein gemeinschaftlicher <strong>Auftrag</strong> ist nur dann zu stellen, wenn die<br />
Ehegatten auch gemeinschaftliche Konten haben.<br />
Sofern Ehegatten einen gemeinschaftlichen <strong>Auftrag</strong> stellen, ist dieser<br />
von beiden Ehegatten zu unterschreiben und gilt dann sowohl für die<br />
Einzel- als auch für die gemeinschaftlichen Konten. Zuvor erteilte<br />
Einzel<strong>auf</strong>träge gelten mit Erteilung des gemeinschaftlichen <strong>Auftrag</strong>s<br />
als wi<strong>der</strong>rufen.<br />
Für die gemeinschaftlichen Konten ist ein Aufteilungsverhältnis für<br />
die gutgeschriebenen Kapitalerträge anzugeben. Die Kapitalerträge<br />
werden entsprechend dem Aufteilungsverhältnis <strong>auf</strong>geteilt und die<br />
<strong>Kirchensteuer</strong> wird einbehalten, soweit ein Anteil an den gemeinschaftlichen<br />
Kapitalerträgen einem kirchensteuerpflichtigen zuzuordnen<br />
ist. Werden zu dem Aufteilungsverhältnis keine Angaben gemacht,<br />
wird das Kreditinstitut eine hälftige Aufteilung vornehmen.<br />
Liegen für einen <strong>der</strong> Ehegatten keine Angaben über die Zugehörigkeit<br />
zu einer <strong>der</strong> genannten Religionsgemeinschaften vor, wird insoweit<br />
keine <strong>Kirchensteuer</strong> einbehalten.<br />
3. Beson<strong>der</strong>heiten bei Aufträgen für Konten von Personenmehrheiten<br />
Bei Konten, die für eine Personenmehrheit – nicht jedoch Ehegatten<br />
(hier gilt Ziffer 2) – geführt werden, kann <strong>Kirchensteuer</strong> nur einbehalten<br />
werden, wenn alle Beteiligten <strong>der</strong>selben – im <strong>Auftrag</strong> <strong>auf</strong>geführten –<br />
Religionsgemeinschaft angehören und <strong>der</strong>selbe <strong>Kirchensteuer</strong>satz<br />
anzuwenden ist.<br />
Der <strong>Auftrag</strong> ist entwe<strong>der</strong> von allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Personenmehrheit<br />
o<strong>der</strong> von einem bevollmächtigten Vertreter <strong>der</strong> Personenmehrheit zu<br />
unterzeichnen.<br />
Gehören die an einer Personenmehrheit beteiligten Personen nicht<br />
alle <strong>der</strong>selben Religionsgemeinschaft an bzw. sind unterschiedliche<br />
<strong>Kirchensteuer</strong>sätze anzuwenden, ist eine <strong>Auftrag</strong>stellung nicht möglich.<br />
In diesem Fall muss <strong>der</strong> kirchensteuerpflichtige Beteiligte die vom<br />
Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer entsprechend seines<br />
jeweiligen Anteils zum Zwecke einer <strong>Kirchensteuer</strong>veranlagung nach<br />
§ 51 Abs. 2d EStG gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt erklären,<br />
soweit die Kapitalerträge nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung<br />
(z.B. <strong>auf</strong> <strong>Auftrag</strong>) berücksichtigt werden.