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Auftrag auf Einbehalt der Kirchensteuer - Bhw

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927 018 600 11.08<br />

<strong>Auftrag</strong><br />

Vertragsnummer<br />

Persönliche<br />

Daten<br />

Postleitzahl<br />

Geburtsdatum<br />

Persönliche<br />

Daten<br />

Postleitzahl<br />

Geburtsdatum<br />

Erklärung <strong>der</strong><br />

Kontoinhaber<br />

zur Aufteilung<br />

<strong>der</strong> Kapitalerträge<br />

(nur bei Ehe<br />

möglich)<br />

<strong>Auftrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Einbehalt</strong> <strong>der</strong> <strong>Kirchensteuer</strong><br />

gemäß § 51a Abs. 2c EStG<br />

Hiermit be<strong>auf</strong>trage/n ich/wir die BHW Bausparkasse für alle privat<br />

geführten Konten, unter nachfolgend genannter Vertragsnummer,<br />

die <strong>Kirchensteuer</strong> (KiSt) einzubehalten und an das zuständige<br />

Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der <strong>Auftrag</strong> kann nicht <strong>auf</strong><br />

Teilbeträge <strong>der</strong> Kapitalerträge eingeschränkt werden.<br />

Vertragsinhaber<br />

Frau Herr<br />

Vorname/n akademischer Grad<br />

Name<br />

Straße, Hausnummer<br />

Religionsangehörigkeit bitte in <strong>der</strong> rechten Spalte ankreuzen.<br />

Vertragsbeteiligter<br />

Name<br />

Frau Herr<br />

Religionsangehörigkeit bitte in <strong>der</strong> rechten Spalte ankreuzen.<br />

Für gemeinschaftliche Konten von Ehegatten sollen die Kapitalerträge<br />

nachfolgend <strong>auf</strong>geteilt werden.<br />

50% anteilig o<strong>der</strong> nach Aufteilungsverhältnis:<br />

Gültigkeit Dieser <strong>Auftrag</strong> gilt ab dem (nicht rückwirkend)<br />

Datum<br />

Ort<br />

Vorname/n akademischer Grad<br />

Straße, Hausnummer<br />

Vertragsinhaber<br />

Ort<br />

Vertragsbeteiligter<br />

Mitinhaber Ehegatte<br />

%<br />

%<br />

und solange, bis Sie einen an<strong>der</strong>en <strong>Auftrag</strong> von mir / uns erhalten.<br />

Tabelle <strong>der</strong><br />

Religionszugehörigkeit<br />

für die ein<br />

<strong>Auftrag</strong> <strong>auf</strong><br />

<strong>Einbehalt</strong> <strong>der</strong><br />

KiSt gestellt<br />

werden kann<br />

Keine o<strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>e Religionszugehörigkeit<br />

Unterschriften<br />

Mir ist bekannt, dass bei einem steuerlichen Wohnsitz in Bayern und<br />

Baden-Württemberg 8% KiSt und in den an<strong>der</strong>en Bundeslän<strong>der</strong>n<br />

9% KiSt <strong>auf</strong> die ermittelte Bemessungsgrundlage Abgeltungsteuer<br />

berechnet und abgeführt wird. An<strong>der</strong>e KiSt-Hebesätze sind nicht zu<br />

beantragen, son<strong>der</strong>n können nur im Rahmen <strong>der</strong> Einkommensveranlagung<br />

abgeführt werden.<br />

VertragsVertrags- Religionsgemeinschaft<br />

inhaberbeteiligter Evangelische <strong>Kirchensteuer</strong><br />

Römisch-katholische <strong>Kirchensteuer</strong><br />

Altkatholische <strong>Kirchensteuer</strong><br />

Israelitische Religionsgemeinschaft Baden<br />

Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg<br />

Israelitische Bekenntnissteuer (Bayern)<br />

Jüdische Kultussteuer (Hamburg)<br />

Israelitische Kultussteuer Frankfurt<br />

Israelitische Kultussteuer <strong>der</strong> kultussteuerberechtigen<br />

Gemeinden (Hessen)<br />

Jüdische Kultussteuer (Nordrhein-Westfalen)<br />

Jüdische Kultusgemeinden Koblenz und<br />

Bad Kreuznach<br />

Synagogengemeinde Saar<br />

Freireligiöse Landesgemeinde Baden<br />

Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M.<br />

Freie Religionsgemeinschaft Alzey<br />

Freireligiöse Gemeinde Mainz<br />

Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz<br />

Hinweis: Ein <strong>Auftrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Einbehalt</strong> <strong>der</strong> KiSt kann für an<strong>der</strong>e<br />

Religionsgemeinschaften nicht gestellt werden.<br />

VertragsVertrags- ohne Konfession*<br />

inhaberbeteiligter * nur ankreuzen, wenn Ehegatten am Vertrag beteiligt sind und ein<br />

Ehegatte keiner Konfession angehört.<br />

Datum<br />

Vertragsinhaber, ggf. ges. Vertreter<br />

Vertragsbeteiligter, ggf. ges. Vertreter<br />

Hinweis<br />

Bitte Vordruck ausgefüllt zurücksenden an:<br />

BHW Bausparkasse AG<br />

31781 Hameln


Hinweise<br />

1.1 <strong>Auftrag</strong>stellung<br />

Ab 2009 behält das Kreditinstitut <strong>auf</strong> schriftlichen <strong>Auftrag</strong> <strong>Kirchensteuer</strong><br />

als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer <strong>auf</strong> Rechnung des o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Gläubiger <strong>der</strong> Kapitalerträge (<strong>Auftrag</strong>steller) ein.<br />

Das Kreditinstitut kann <strong>Kirchensteuer</strong> nur <strong>auf</strong>grund eines vorliegenden<br />

<strong>Auftrag</strong>s einbehalten. Bei Än<strong>der</strong>ungen (z.B. <strong>der</strong> Religionsgemeinschaft,<br />

des <strong>Kirchensteuer</strong>satzes o<strong>der</strong> des Aufteilungsverhältnisses bei Ehegatten)<br />

ist ein neuer <strong>Auftrag</strong> zu erteilen. Der Wi<strong>der</strong>ruf des <strong>Auftrag</strong>s<br />

kann nur schriftlich erklärt werden.<br />

Liegt dem Kreditinstitut kein <strong>Auftrag</strong> vor, wird die <strong>Kirchensteuer</strong> nicht<br />

durch das Kreditinstitut einbehalten. In diesem Fall muss <strong>der</strong> kirchensteuerpflichtige<br />

Anleger die vom Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer<br />

zum Zwecke einer <strong>Kirchensteuer</strong>veranlagung nach § 51a<br />

Abs. 2d EStG gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt erklären, soweit<br />

die Kapitalerträge nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung<br />

(z.B. <strong>auf</strong> <strong>Auftrag</strong>) berücksichtigt werden.<br />

1.2 Für welche Arten von Konten gilt <strong>der</strong> <strong>Auftrag</strong>?<br />

Der <strong>Auftrag</strong> gilt für alle Konten <strong>der</strong> angegebenen Vertragsnummer.<br />

Ausgenommen sind Konten mit Gläubigervorbehalt (Konten von<br />

Wohnungseigentümergesellschaften und Erbengemeinschaften) sowie<br />

betriebliche Konten, die vom Kreditinstitut als solche angezeigt wurden.<br />

Beson<strong>der</strong>heiten bestehen bei Ehegatten (siehe Ziffer 2) und bei an<strong>der</strong>en<br />

Konten, an denen mehrere Personen beteiligt sind (siehe Ziffer 3).<br />

2. Beson<strong>der</strong>heiten bei Aufträgen von Ehegatten<br />

Der <strong>Auftrag</strong> kann – als <strong>Auftrag</strong> einer Einzelperson – von einem Ehegatten<br />

für die <strong>auf</strong> seinen Namen geführten Einzelkonten gestellt werden.<br />

Ein gemeinschaftlicher <strong>Auftrag</strong> ist nur dann zu stellen, wenn die<br />

Ehegatten auch gemeinschaftliche Konten haben.<br />

Sofern Ehegatten einen gemeinschaftlichen <strong>Auftrag</strong> stellen, ist dieser<br />

von beiden Ehegatten zu unterschreiben und gilt dann sowohl für die<br />

Einzel- als auch für die gemeinschaftlichen Konten. Zuvor erteilte<br />

Einzel<strong>auf</strong>träge gelten mit Erteilung des gemeinschaftlichen <strong>Auftrag</strong>s<br />

als wi<strong>der</strong>rufen.<br />

Für die gemeinschaftlichen Konten ist ein Aufteilungsverhältnis für<br />

die gutgeschriebenen Kapitalerträge anzugeben. Die Kapitalerträge<br />

werden entsprechend dem Aufteilungsverhältnis <strong>auf</strong>geteilt und die<br />

<strong>Kirchensteuer</strong> wird einbehalten, soweit ein Anteil an den gemeinschaftlichen<br />

Kapitalerträgen einem kirchensteuerpflichtigen zuzuordnen<br />

ist. Werden zu dem Aufteilungsverhältnis keine Angaben gemacht,<br />

wird das Kreditinstitut eine hälftige Aufteilung vornehmen.<br />

Liegen für einen <strong>der</strong> Ehegatten keine Angaben über die Zugehörigkeit<br />

zu einer <strong>der</strong> genannten Religionsgemeinschaften vor, wird insoweit<br />

keine <strong>Kirchensteuer</strong> einbehalten.<br />

3. Beson<strong>der</strong>heiten bei Aufträgen für Konten von Personenmehrheiten<br />

Bei Konten, die für eine Personenmehrheit – nicht jedoch Ehegatten<br />

(hier gilt Ziffer 2) – geführt werden, kann <strong>Kirchensteuer</strong> nur einbehalten<br />

werden, wenn alle Beteiligten <strong>der</strong>selben – im <strong>Auftrag</strong> <strong>auf</strong>geführten –<br />

Religionsgemeinschaft angehören und <strong>der</strong>selbe <strong>Kirchensteuer</strong>satz<br />

anzuwenden ist.<br />

Der <strong>Auftrag</strong> ist entwe<strong>der</strong> von allen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Personenmehrheit<br />

o<strong>der</strong> von einem bevollmächtigten Vertreter <strong>der</strong> Personenmehrheit zu<br />

unterzeichnen.<br />

Gehören die an einer Personenmehrheit beteiligten Personen nicht<br />

alle <strong>der</strong>selben Religionsgemeinschaft an bzw. sind unterschiedliche<br />

<strong>Kirchensteuer</strong>sätze anzuwenden, ist eine <strong>Auftrag</strong>stellung nicht möglich.<br />

In diesem Fall muss <strong>der</strong> kirchensteuerpflichtige Beteiligte die vom<br />

Kreditinstitut einbehaltene Kapitalertragsteuer entsprechend seines<br />

jeweiligen Anteils zum Zwecke einer <strong>Kirchensteuer</strong>veranlagung nach<br />

§ 51 Abs. 2d EStG gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt erklären,<br />

soweit die Kapitalerträge nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung<br />

(z.B. <strong>auf</strong> <strong>Auftrag</strong>) berücksichtigt werden.

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