Endfassung Handbuch_Juli 09.pdf - Hochschule für Polizei
Endfassung Handbuch_Juli 09.pdf - Hochschule für Polizei
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<strong>Handbuch</strong><br />
<strong>für</strong> das<br />
Einführungs- und Hauptpraktikum<br />
während des Studiums an der <strong>Hochschule</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> Villingen-Schwenningen
Impressum:<br />
Herausgegeben von der<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> Villingen-Schwenningen<br />
Aus- und Fortbildung/Prüfungsamt<br />
Sturmbühlstr. 250<br />
78054 Villingen-Schwenningen<br />
Tel. 0 77 20 / 309 - 290<br />
Erstellt von der<br />
Projektgruppe Praktika<br />
Stand: <strong>Juli</strong> 2009<br />
Seite 2
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort 5<br />
I. Einführungspraktikum 7<br />
A. Allgemeines 7<br />
1. Ausbildungsverlauf im Einführungspraktikum 7<br />
2. Praktikumsbewertung 8<br />
3. Handhabung des Praxisbegleitheftes 9<br />
4. Weg des Praxisbegleithefts 10<br />
B. Praktische Leistung 11<br />
1. Vorbemerkung 11<br />
2. - 9. Fragestellungen zur Bewertung der praktischen Leistung 11<br />
10. Übersicht über die möglichen Tätigkeitsfelder 14<br />
11. Muster eines Beobachtungsblatts 15<br />
12. Muster des Aktenvermerks wegen mangelnder praktischer Leistung 16<br />
13. Muster <strong>für</strong> das "Ergebnis praktische Leistung - Einführungspraktikum" 17<br />
C. Persönliche Eignung 18<br />
1.Vorbemerkung 18<br />
2. - 8. Fragestellungen zur Bewertung der persönlichen Eignung 18<br />
9. Bewertungsverlauf persönliche Eignung 23<br />
10. Muster "Verhaltensbeobachtung persönliche Eignung – Einführungspraktikum" 24<br />
11. Muster "Vermerk über persönliche Eignungszweifel" 25<br />
12. Fehlverhalten von Praktikanten 26<br />
13. Muster "Ergebnis persönliche Eignung" 27<br />
14. Verhaltensbereiche 28<br />
D. Endbewertung 32<br />
1. Muster Eignungsprognose (Einführungspraktikum) 32<br />
2. Nichterreichen des Ausbildungsziels 33<br />
II. Hauptpraktikum 35<br />
A. Handhabung des Praxisbegleitheftes 35<br />
B. Prognose der Geeignetheit 36<br />
1. Erläuterungen zu den Leitfragen 36<br />
2. Leitfragen 39<br />
3. Erläuterungen zur Erstellung der Eignungsprognose 41<br />
4. Muster Eignungsprognose (Hauptpraktikum) 42<br />
Seite 3
Inhaltsverzeichnis<br />
III. Ausbildungsrechtliche Bestimmungen 44<br />
A. Auszüge aus der APrOPol gD 1 45<br />
B. Auszüge aus der VwV-Praktika 2 47<br />
C. Auszüge aus der Studienordnung 52<br />
IV. Sonstiges 57<br />
A. Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter 58<br />
B. Merkblatt <strong>für</strong> das Einführungspraktikum 61<br />
C. Merkblatt <strong>für</strong> das Hauptpraktikum 63<br />
D. Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum 65<br />
1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst vom 29.07.1999 (geändert<br />
mit Verordnung des IM vom 29.01.2003 und 10.11.2004).<br />
2 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Durchführung der Praktika in der Ausbildung<br />
<strong>für</strong> den mittleren <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst, Praxishospitation und Praktika in der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen<br />
<strong>Polizei</strong>vollzugsdienst sowie <strong>für</strong> Informationsaufenthalte (VwV-Praktika). Die VwV-Praktika ist im<br />
Rahmen der verwaltungshandelnden Bindung und Verpflichtung weiter anzuwenden.<br />
Seite 4
Vorwort<br />
Vorwort<br />
In der <strong>Polizei</strong> des Landes Baden-Württemberg ist auf allen Ebenen konsequent ein<br />
duales Ausbildungssystem verwirklicht, auch im Studium an der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />
Villingen-Schwenningen 3 . Die Auszubildenden 4 werden durch einen ausgewogenen<br />
Wechsel zwischen Theorie und Praxis auf ihre späteren Aufgaben vorbereitet.<br />
Die Praktika (Einführungspraktikum und Hauptpraktikum) sind damit wesentliche Bestandteile<br />
der Ausbildung zum gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst. In ihnen soll der<br />
Auszubildende die zuvor erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anwenden<br />
und vertiefen. Außerdem soll er mit den Aufgaben der polizeilichen Praxis<br />
vertraut gemacht und auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Die Ausbildungsinhalte<br />
sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APrOPol gD), der Studienordnung<br />
der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> und der VwV Praktika beschrieben.<br />
Es liegt im Verantwortungsbereich der polizeilichen Praxis, den Lernprozess progressiv<br />
voranzutreiben. Der Praxisbegleiter betreut den Praktikanten, damit das<br />
Ausbildungsziel erreicht wird. Dazu gehört auch, dass die Auszubildenden im Praktikum<br />
unter Berücksichtigung ihres Ausbildungs- und Erfahrungsstandes Vorgänge<br />
selbstständig bearbeiten um sich in ihrer persönlichen, fachlichen und sozialen<br />
Kompetenz weiter zu entwickeln.<br />
Bei den <strong>Polizei</strong>kommissaranwärtern dienen beide Praktika auch der Feststellung, ob<br />
diese <strong>für</strong> eine weitere Verwendung im <strong>Polizei</strong>dienst geeignet erscheinen. Deshalb<br />
wurden mit dem Praxisbegleitheft einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen die<br />
Eignung bzw. Nichteignung festgestellt und dokumentiert werden kann.<br />
Um Ihnen eine angemessene Bewertung des Praktikanten zu erleichtern, soll Ihnen<br />
mit dem Praxisbegleitheft und dem <strong>Handbuch</strong> aufgezeigt werden, was Sie aufgrund<br />
der bisherigen Ausbildung von den <strong>Polizei</strong>kommissaranwärtern an Kenntnissen, Fähigkeiten<br />
und Fertigkeiten erwarten können.<br />
3<br />
4<br />
Im folgenden als <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> bezeichnet.<br />
Soweit Funktions- und andere Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten<br />
sie in gleicher Weise auch <strong>für</strong> Frauen.<br />
Seite 5
Ausbildungsverlauf<br />
P o l i z e i k o m m i s s a r a n w ä r t e r<br />
A u f s t i e g s b e a m t e<br />
Vorausbildung<br />
bei der Bereitschaftspolizei<br />
Studium an der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />
(ab 26. Studienjahrgang)<br />
01.07. 01.04. 01.10. 01.09. 01.04.<br />
Vorausbildung<br />
Einführungspraktikum<br />
Für Aufstiegsbeamte gilt<br />
das Einführungspraktikum<br />
durch die bisherige<br />
Dienstzeit als erbracht<br />
Grundstudium Hauptpraktikum Hauptstudium<br />
9 Monate 6 Monate 11 Monate 7 Monate 12 Monate<br />
3 Monate Grundkurs<br />
mit fächerzentrierter<br />
Grundlagenvermittlung<br />
6 Monate Aufbaukurs<br />
mit der Leitthemenausbildung<br />
und Praxishospitation<br />
von Freitag bis Sonntag<br />
Stabsorganisationseinheiten<br />
Dienstgruppen<br />
eines<br />
<strong>Polizei</strong>reviers<br />
Bezirks- und<br />
Postendienst<br />
FB I FB II FB III FB IV<br />
EL<br />
FL<br />
ET/Sport<br />
VL/VR<br />
Krim<br />
KT<br />
KL<br />
ÖD<br />
SV<br />
ST<br />
VW/PolR<br />
StPO<br />
PW<br />
Psy/Soz<br />
BWL/Inf<br />
Berufsethik<br />
Pflichtstudium 32 Wochenstunden<br />
13 Klausuren im Grundstudium<br />
Dienstgruppe Prev /<br />
Verkehrspolizei<br />
Bezirkdienst / <strong>Polizei</strong>posten<br />
Kriminalpolizei<br />
Stabsarbeit<br />
Datenstation<br />
Sonst. Pol. Organisationen<br />
und Einrichtungen<br />
Pflichtstudium<br />
Schwerpunktstudium<br />
Fremdsprache<br />
Diplomarbeit<br />
Staatsprüfung<br />
26 WS<br />
6 WS<br />
2 WS<br />
3 Monate<br />
Wahlpflichtbereich<br />
Seite 6
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt A – Ausbildungsverlauf<br />
I. Einführungspraktikum - Allgemeines<br />
1. Ausbildungsverlauf im Einführungspraktikum<br />
P f l i c h t b e r e i c h e / S t a t i o n e n<br />
mind. 12 Wochen<br />
mind. 6 Wochen<br />
mind. 1 Woche<br />
Dienstgruppe eines<br />
<strong>Polizei</strong>reviers<br />
Bezirksdienst /<br />
<strong>Polizei</strong>posten<br />
Stabs- /<br />
Organisationseinheiten<br />
Anteilmäßiger Jahresurlaub, abzgl. der Urlaubstage,<br />
die zur Abgeltung der Ferientage<br />
entsprechend der<br />
Ferienregelung der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> im<br />
Grundstudium erforderlich sind<br />
Restzeit abzüglich Mindestaufenthalte und<br />
Urlaub:<br />
Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers<br />
Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />
Stabs-/Organisationseinheiten<br />
Beginn<br />
jeweils<br />
zum<br />
01.04.<br />
jeden<br />
Jahres<br />
insgesamt<br />
6 Monate<br />
Ende<br />
jeweils<br />
zum<br />
30.09.<br />
jeden<br />
Jahres<br />
Grundsätzliches zur APrOPol gD und VwV Praktika:<br />
Für das Einführungspraktikum ist ein Ausbildungsplan zu erstellen, der vor Beginn des Praktikums der<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten ist. Als Nachweis über die Ableistung des Praktikums wird ein Praxisbegleitheft<br />
geführt, das nach Abschluss des Einführungspraktikums ebenfalls der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Polizei</strong> zuzuleiten ist. Ebenso ist durch den Praktikanten ein Ausbildungsnachweis über das Ableisten<br />
der Praktika zu führen und nach Abschluss des Einführungspraktikums dem Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten.<br />
Hinweise:<br />
Die Reihenfolge der Pflichtstationen ist variabel, sie müssen jedoch grundsätzlich in einem Block absolviert<br />
werden. Abordnungen zum Einführungspraktikum sind durch die personalführende Stelle - die<br />
Bereitschaftspolizeiabteilungen - entsprechend der Ausbildungspläne zu verfügen. Das Einführungspraktikum<br />
wird in der Regel bei einer <strong>Polizei</strong>dienststelle im Einzugsgebiet des Wohnorts oder dienstortnah<br />
zu einer Bereitschaftspolizeiabteilung durchgeführt. Die Pflichtstationen "Dienstgruppe eines<br />
<strong>Polizei</strong>reviers" und "Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten" werden grundsätzlich bei demselben <strong>Polizei</strong>revier<br />
durchgeführt.<br />
Seite 7
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt A – Praktikumsbewertung<br />
2. Praktikumsbewertung<br />
Beginn<br />
Einführungspraktikum<br />
Dienstgruppe<br />
BD/PP<br />
Persönl.<br />
Eignung<br />
Prakt.<br />
Leistung<br />
Dienstgruppe<br />
BD/PP<br />
Ergebnis<br />
persönliche<br />
Eignung<br />
Ergebnis<br />
praktische<br />
Leistung<br />
Wiederholung<br />
JA<br />
Eignungsprognose<br />
durch<br />
Ausbildungsstelle<br />
entsprochen<br />
Ja<br />
Nein<br />
Wiederholungsprognose<br />
durch<br />
Ausbildungsbehörde<br />
Ausbildungsziel<br />
erreicht<br />
Wiederholung<br />
NEIN<br />
Fortsetzung der<br />
Ausbildung<br />
Entlassung<br />
Seite 8
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt A – Handhabung des Praxisbegleitheftes<br />
3. Handhabung des Praxisbegleitheftes<br />
Das Praxisbegleitheft mit Eintragungen ist eine Urkunde, in welchem das Einführungspraktikum<br />
als Bestandteil des Studiums an der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />
nachgewiesen wird.<br />
Die Aushändigung der Praxisbegleithefte erfolgt vor Praktikumsbeginn in einem<br />
verschlossenen Umschlag über die Bereitschaftspolizeiabteilungen. Die Praktikanten<br />
werden angewiesen, das Praxisbegleitheft zum Dienstantritt dem Leiter<br />
der Ausbildungsstelle bzw. dem Praxisbegleiter zu übergeben. Die darin enthaltenen<br />
Musterformulare sind in <strong>Polizei</strong>-Online („Plattform <strong>für</strong> Praxisausbildung“)<br />
sowie der Homepage der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zum Downloaden eingestellt.<br />
Das Praxisbegleitheft verbleibt während des Einführungspraktikums bei Ihrer<br />
Dienststelle. Die Eintragungen im Praxisbegleitheft <strong>für</strong> die einzelnen Ausbildungsstationen<br />
sind durch den jeweiligen Ausbildungsleiter oder Praxisbegleiter<br />
vorzunehmen. Sie sollten nur auf der Dienststelle durchgeführt werden. Zur<br />
Bewertung der praktischen Leistungen/persönlichen Eignung können auch zusätzliche<br />
Beobachtungsblätter kopiert werden.<br />
Die Leistungen und das Verhalten des Praktikanten sollen während der einzelnen<br />
Ausbildungsstationen, mit Ausnahme der Stabsorganisationseinheiten, beobachtet<br />
und erfasst werden. Nach Durchführung einer Bewertung der praktischen<br />
Leistung bzw. Beobachtung der persönlichen Eignung des Praktikanten<br />
ist diese durch den Praxisbegleiter und/oder Leiter der Ausbildungsstelle mit<br />
dem Praktikanten zu besprechen. Das Ergebnis ist dem Praktikanten gegen<br />
Unterschrift zu eröffnen.<br />
Am Ende des Einführungspraktikums sind durch den Leiter der Ausbildungsstelle<br />
die Ergebnisse<br />
– "persönliche Eignung" und<br />
– "praktische Leistung"<br />
jeweils als Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Ausbildungsstationen<br />
"Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers“ und "Bezirksdienst und <strong>Polizei</strong>posten“ anzufertigen<br />
sowie die Eignungsprognose zu erstellen.<br />
Nach Abschluss des Einführungspraktikums ist das Praxisbegleitheft unverzüglich<br />
mit den erforderlichen Eintragungen vollständig der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Polizei</strong> – Aus- und Fortbildung/Prüfungsamt – in einem verschlossenen Umschlag<br />
zuzuleiten.<br />
Durch die Praktikanten ist über die Ableistung des Praktikums ein Ausbildungsnachweis<br />
zu führen; dies hat nach dem Einführungs- und nach dem<br />
Hauptpraktikum zu erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist den Ausbildungsoder<br />
anderen Stellen zur Bestätigung vorzulegen. Nach Ableistung ist der ausgefüllte<br />
Nachweis dem Praxisbegleitheft beizufügen bzw. dem Sachgebiet 3 der<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> - Aus- und Fortbildung/Prüfungsamt - durch die Studierenden<br />
auszuhändigen (vgl. § 18 Abs. 6 APrOPolgD).<br />
Seite 9
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt A – Weg des Praxisbegleitheftes<br />
4. Weg des Praxisbegleithefts<br />
Druck durch <strong>Hochschule</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />
Ausgabe<br />
über BPA<br />
an PKA<br />
Einführungspraktikum:<br />
Einführungspraktikum:<br />
Abgabe durch PKA beim<br />
Leiter Abgabe der durch Ausbildungsstelle PKA beim Leiter /<br />
der Ausbildungsstelle/Pra<br />
Praxisbegleiter<br />
le/Praxis<br />
Führung und Bewertung<br />
durch LAST* oder Beauftragten<br />
(Praxisbegleiter)<br />
Weitergabe von<br />
Ausbildungsstation zu<br />
Ausbildungsstation<br />
Ende Einführungspraktikum:<br />
Weiterleitung über<br />
Ausbildungsbehörde an Hoch-<br />
Grundstudium:<br />
Aufbewahrung/Aktualisierung durch<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> – Ausgabe<br />
an PKA vor Hauptpraktikum<br />
Hauptpraktikum:<br />
Abgabe durch PKA beim Leiter<br />
der Ausbildungsbehörde<br />
Führung und Bewertung<br />
durch LAST* oder Beauftragten<br />
(Praxisbegleiter)<br />
Weitergabe<br />
innerhalb der<br />
Pflichtstationen<br />
Ende Hauptpraktikum:<br />
Weiterleitung über<br />
Ausbildungsbehörde an Hoch-<br />
Aufbewahrung<br />
und Archivierung<br />
* Leiter Ausbildungsstelle<br />
Seite 10
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt B – Praktische Leistung<br />
B. Praktische Leistung<br />
1. Vorbemerkung<br />
Während des Praktikums wird die praktische Leistung des Praktikanten von Ihnen<br />
beobachtet und bewertet. Dabei müssen Sie berücksichtigen, dass es sich<br />
bei den zu bewertenden Praktikanten um Beamte handelt, die in Ausbildung<br />
sind. Die Überprüfung kann sich demnach nicht am Wissens- und Erfahrungsstand<br />
eines ausgebildeten Beamten orientieren.<br />
2. Was gehört zur Bewertung der praktischen Leistung?<br />
Die praktische Leistung wird von Ihnen bewertet in den Bereichen:<br />
– rechtliche Kenntnisse und deren Umsetzung im konkreten Einzelfall,<br />
– taktisches Vorgehen und<br />
– Qualität der Sachbearbeitung.<br />
3. In welchen Tätigkeitsfeldern müssen Sie die praktische Leistung beobachten<br />
und bewerten?<br />
Um landesweit ein möglichst einheitliches Bewertungsverfahren zu gewährleisten,<br />
wurden auf der Basis der entsprechend dem Lehrplan vermittelten Lerninhalte<br />
neunzehn Tätigkeitsfelder festgelegt, die im <strong>Polizei</strong>alltag auftreten können.<br />
Sie sollen die praktische Leistung des Praktikanten im <strong>Polizei</strong>alltag in acht<br />
dieser Tätigkeitsfelder bewerten:<br />
Bei den neunzehn Tätigkeitsfeldern handelt es sich um:<br />
– die Anwendung und Durchführung von Unmittelbarem Zwang<br />
– die Durchführung einer Fahrzeugkontrolle<br />
– die Verkehrsregelung an Unfall- und Kontrollstellen<br />
– das Treffen von polizeilichen Maßnahmen bei festgestellter Ungeeignetheit<br />
zum Führen von Fahrzeugen und bei technischen Mängeln<br />
– das Erkennen und Ahnden von Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
– die Durchführung von Vernehmungen<br />
– die Entgegennahme von Meldungen sowie Einleitung von Sofortmaßnahmen<br />
– die Durchführung einer Identitätsfeststellung<br />
– das Betreten und Durchsuchen von Räumen/Wohnungen – strafprozessual<br />
oder polizeirechtlich<br />
Seite 11
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt B – Praktische Leistung<br />
– die Durchsuchung von Personen oder Sachen – strafprozessual oder polizeirechtlich<br />
– die Aufnahme von Diebstahlsdelikten<br />
– die Aufnahme von Sachbeschädigungsdelikten<br />
– die Aufnahme von Betrugsdelikten<br />
– die Aufnahme von KV-Delikten<br />
– die Durchführung eines Gewahrsams oder einer vorläufigen Festnahme<br />
– die Durchführung einer Beschlagnahme oder Sicherstellung – strafprozessual<br />
oder polizeirechtlich<br />
– die Durchführung des Sicherungsangriffes bei Eigentumsdelikten<br />
– die Aufnahme und Bearbeitung eines Verkehrsunfalls einschließlich der erforderlichen<br />
Verständigungs- und Sofortmaßnahmen und<br />
– Treffen polizeilicher Maßnahmen bei Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten.<br />
Aus diesen neunzehn Tätigkeitsfeldern wählen Sie acht Situationen aus;<br />
fünf während der Ausbildungsstation "Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers"<br />
und drei während der Ausbildungsstation "Bezirksdienst und <strong>Polizei</strong>posten",<br />
in denen Sie mit Hilfe des Beobachtungsblattes die Umsetzung und<br />
Anwendung der rechtlichen Kenntnisse, das taktische Vorgehen und die<br />
abschließende Sachbearbeitung bewerten.<br />
4. Sollen konkrete Bewertungssituationen geschaffen werden?<br />
In der Praxis werden sowohl konkrete Situationen aus dem Alltag heraus entstehen,<br />
die Sie dann bewerten, als auch solche, die Sie planen können, z.B.<br />
Verkehrskontrollen. Beide Situationen sind <strong>für</strong> die Beobachtung und Bewertung<br />
gleich geeignet.<br />
5. Welche Anforderungen können in dem jeweiligen Tätigkeitsfeld an Ihren<br />
Praktikanten gestellt werden?<br />
Für jedes Tätigkeitsfeld gibt es ein Beobachtungsblatt. Auf diesem sind jeweils<br />
die Kenntnisse und Fertigkeiten aufgeführt, die Ihr Praktikant gemäß dem<br />
Lehrplan erfüllen sollte. Daran können Sie sich orientieren, wenn Sie Ihre Bewertung<br />
"entsprochen" bzw. "nicht entsprochen" vornehmen.<br />
Seite 12
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt B – Praktische Leistung<br />
6. Woher wissen Sie zu Beginn des Praktikums, was Ihr Praktikant kann und<br />
wie Sie ihn einsetzen können?<br />
Im Praxisbegleitheft ist das Zeugnis der Vorausbildung enthalten. Darüber hinaus<br />
sind alle Lernziele und Lerninhalte der Vorausbildung im Lehrplan verzeichnet,<br />
der den Ausbildungsstellen zur Verfügung gestellt wird.<br />
7. Wie setzt sich das Ergebnis der praktischen Leistung zusammen?<br />
Beobachten Sie die praktische Leistung Ihres Praktikanten in verschiedenen Situationen<br />
eines Tätigkeitsfeldes, z. B. bei einer Verkehrskontrolle. Bewerten Sie<br />
dann mehrere Situationen mit Hilfe der Beobachtungsblätter. Am Ende der jeweiligen<br />
Ausbildungsstation haben Sie dann mehrere Bewertungen / Beobachtungen<br />
zu einem Tätigkeitsfeld. Diese Einzeldaten werden in jedem Tätigkeitsfeld<br />
zu einem "entsprochen" oder "nicht entsprochen" zusammengefasst.<br />
Insgesamt müssen acht unterschiedliche Tätigkeitsfelder bewertet werden. Bereits<br />
mit "entsprochen" bewertete Tätigkeitsfelder dürfen von der nachfolgenden<br />
Ausbildungsstation nicht mehr bewertet werden.<br />
Die acht bewerteten Tätigkeitsfelder führen zu einem Ergebnis über die praktische<br />
Leistung in "entsprochen" bzw. "nicht entsprochen". Wenn Ihr Praktikant<br />
in einem Tätigkeitsfeld mit "nicht entsprochen" bewertet wurde, muss das Ergebnis<br />
der praktischen Leistung "nicht entsprochen" lauten.<br />
8. Was tun Sie, wenn Sie bereits frühzeitig Zweifel an der praktischen Leistung<br />
Ihres Praktikanten haben?<br />
In Rückmeldegesprächen müssen Sie zunächst dem Praktikanten neben Ihrer<br />
Kritik auch eine Hilfestellung zur Verbesserung der praktischen Leistung anbieten.<br />
Die Hilfestellung ist schriftlich zu dokumentieren, damit Ihre Vorgehensweise<br />
später nachvollzogen werden kann. Dies ist <strong>für</strong> eine eventuelle verwaltungsgerichtliche<br />
Auseinandersetzung unbedingt erforderlich.<br />
9. Wann fertigen Sie einen Aktenvermerk über die praktische Leistung des<br />
Praktikanten?<br />
Wenn Sie bereits frühzeitig gravierende Zweifel an der praktischen Leistung Ihres<br />
Praktikanten haben und/oder die gegebenen Hilfestellungen nicht zu einer<br />
Verbesserung der Leistung führen, sollte ein Aktenvermerk angefertigt werden.<br />
Die Entscheidung trifft der Ausbildungsleiter. Der Aktenvermerk verbleibt im<br />
Praxisbegleitheft. Eine Mehrfertigung ist der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium<br />
und über die PD dem zuständigen RP Abt. 6/LPD<br />
zuzuleiten.<br />
Seite 13
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt B – Übersicht Tätigkeitsfelder<br />
10. Übersicht über die möglichen Tätigkeitsfelder<br />
Lfd. Nr. Praktische Leistungen im Einführungspraktikum<br />
1 Anwendung und Durchführung von Unmittelbarem Zwang<br />
2 Durchführung einer Fahrzeugkontrolle<br />
3 Verkehrsregelung an Unfall- und Kontrollstellen<br />
4<br />
Treffen von polizeilichen Maßnahmen bei festgestellter Ungeeignetheit<br />
zum Führen von Fahrzeugen und bei technischen Mängeln<br />
5 Erkennen und Ahnden von Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
6 Durchführung von Vernehmungen<br />
7<br />
Entgegennahme von Meldungen und Notrufen sowie Einleitung von Sofortmaßnahmen<br />
8 Durchführung einer Identitätsfeststellung<br />
9<br />
10<br />
Betreten und Durchsuchen von Räumen/Wohnungen – strafprozessual<br />
oder polizeirechtlich<br />
Durchsuchung von Personen oder Sachen – strafprozessual oder polizeirechtlich<br />
11 Aufnahme von Diebstahlsdelikten<br />
12 Aufnahme von Sachbeschädigungsdelikten<br />
13 Aufnahme von Betrugsdelikten<br />
14 Aufnahme von KV-Delikten<br />
15 Durchführung eines Gewahrsams oder einer vorläufigen Festnahme<br />
16<br />
Durchführung einer Beschlagnahme oder Sicherstellung – strafprozessual<br />
oder polizeirechtlich<br />
17 Durchführung des Sicherungsangriffes bei Eigentumsdelikten<br />
18<br />
19<br />
Aufnahme und Bearbeitung eines VU einschließlich der erforderlichen<br />
Verständigungs- und Sofortmaßnahmen<br />
Treffen polizeilicher Maßnahmen bei Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten<br />
Die Tätigkeitsfelder bauen inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad nicht aufeinander<br />
auf. Die Reihenfolge der Aufzählung stellt keine Wertigkeit dar.<br />
Seite 14
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt B – Muster eines Beobachtungsblatts<br />
11. Muster eines Beobachtungsblatts<br />
Beobachtungsblatt praktische Leistung<br />
- Einführungspraktikum vom 01.04. – 30.09.2007 -<br />
"Erkennen und Ahnden von<br />
Verkehrsordnungswidrigkeiten"<br />
Amtsbezeichnung:<br />
Vorname, Name:<br />
Stammdienststelle (BPA):<br />
Ihr Praktikant sollte unter Anleitung:<br />
(weitere ausführliche Erläuterungen finden Sie im Lehrplan <strong>für</strong> die Vorausbildung bei der BP)<br />
<br />
<br />
zwischen unbedeutenden, geringfügigen und bedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
unterscheiden können,<br />
das Verwarnungs- und Anzeigeverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
durchführen können.<br />
Wie bewerten Sie die rechtlichen Kenntnisse Ihres Praktikanten und deren<br />
Umsetzung im vorliegenden Einzelfall, sein taktisches Vorgehen und die Qualität<br />
seiner Sachbearbeitung?<br />
(Stichworte)<br />
Bewertung der gezeigten Leistung:<br />
entsprochen*<br />
nicht entsprochen*<br />
Ort, Datum<br />
Kenntnis genommen:<br />
Datum/Unterschrift Praktikant<br />
* Zutreffendes bitte ankreuzen<br />
Praxisbegleiter<br />
Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />
Seite 15
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt B – Muster des Aktenvermerks wegen mangelnder praktischer Leistung<br />
12. Muster des Aktenvermerks wegen mangelnder praktischer Leistung<br />
Aktenvermerk<br />
wegen mangelnder praktischer Leistung<br />
Amtsbezeichnung:<br />
Vorname, Name:<br />
Stammdienststelle (BPA):<br />
Sachverhalt:<br />
Mir wurde heute eröffnet, dass meine bisherigen praktischen Leistungen im Einführungspraktikum<br />
entsprechend dem o. a. Sachverhalt den Leistungsanforderungen<br />
gemäß § 19 (1) APrOPol gD nicht entsprechen. Deshalb erscheint das Erreichen des<br />
Ausbildungszieles gefährdet.<br />
Ich wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterreichen des Ausbildungszieles zur<br />
Versagung der Wiederholung des Ausbildungsabschnittes führen kann und meine<br />
Entlassung zur Folge hat.<br />
Eine Mehrfertigung dieses Aktenvermerks wird der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem BPP<br />
BW und über die PD dem zuständigen RP Abt. 6/LPD zugeleitet.<br />
Ort, Datum<br />
Kenntnis genommen:<br />
Leiter der Ausbildungsstelle<br />
Datum/Unterschrift Praktikant<br />
Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />
Seite 16
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt B – Muster <strong>für</strong> das Ergebnis praktische Leistung<br />
13. Muster <strong>für</strong> das "Ergebnis praktische Leistung - Einführungspraktikum"<br />
Ergebnis praktische Leistung<br />
- Einführungspraktikum vom 01.04. – 30.09.2007 -<br />
Amtsbezeichnung:<br />
Vorname, Name:<br />
Stammdienststelle (BPA):<br />
Praktische Leistung im Einführungspraktikum<br />
Anwendung und Durchführung von Unmittelbarem Zwang<br />
Durchführung einer Fahrzeugkontrolle<br />
Verkehrsregelung an Unfall- und Kontrollstellen<br />
Treffen von polizeilichen Maßnahmen bei festgestellter<br />
Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen und bei technischen<br />
Mängeln<br />
Erkennen und Ahnden von Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />
Durchführung von Vernehmungen<br />
Entgegennahme von Meldungen sowie Einleitung von Sofortmaßnahmen<br />
Durchführung einer Identitätsfeststellung<br />
Betreten und Durchsuchen von Räumen/Wohnungen –<br />
strafprozessual oder polizeirechtlich<br />
Durchsuchung von Personen oder Sachen – strafprozessual<br />
oder polizeirechtlich<br />
Aufnahme von Diebstahlsdelikten<br />
Aufnahme von Sachbeschädigungsdelikten<br />
Aufnahme von Betrugsdelikten<br />
Aufnahme von KV-Delikten<br />
Durchführung eines Gewahrsams oder einer vorläufigen<br />
Festnahme<br />
Durchführung einer Beschlagnahme oder Sicherstellung –<br />
strafprozessual oder polizeirechtlich<br />
Durchführung des Sicherungsangriffes bei Eigentumsdelikten<br />
Aufnahme und Bearbeitung eines VU einschließlich der<br />
erforderlichen Verständigungs- und Sofortmaßnahmen<br />
Treffen polizeilicher Maßnahmen bei Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten<br />
Bewertung der gezeigten Leistung:<br />
Nennung Ausbildungsstation<br />
entsprochen*<br />
nicht entsprochen*<br />
entsprochen*<br />
nicht entsprochen*<br />
Ort, Datum<br />
Kenntnis genommen:<br />
Datum/Unterschrift Praktikant<br />
* Zutreffendes bitte ankreuzen<br />
Leiter der Ausbildungsstelle<br />
Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />
Seite 17
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />
C. Persönliche Eignung<br />
1. Vorbemerkung<br />
Die Bewertung von Praktikanten hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung <strong>für</strong> den<br />
Beruf des <strong>Polizei</strong>beamten führte in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten.<br />
Es wurden Unsicherheiten deutlich, welche Verhaltensmerkmale zu<br />
einer Nichteignung führen, wie diese erfasst, nachgewiesen und eingeordnet<br />
werden sollen.<br />
Deshalb wird Ihnen mit dem Praxisbegleitheft und dem vorliegenden <strong>Handbuch</strong><br />
eine Hilfestellung gegeben, die zu einer Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabes<br />
sowie zu Ihrer Handlungssicherheit als Bewerter beitragen soll. Dazu<br />
wurden auf der Basis verschiedenster Quellen und psychologischer Überlegungen<br />
Verhaltensbereiche und -merkmale aufgelistet und zusammengestellt,<br />
die als Grundlage <strong>für</strong> die Urteilsbildung und Entscheidung über Eignung/Nichteignung<br />
eines Praktikanten dienen sollen.<br />
Die Praktikanten werden von Ihnen in vier Verhaltensbereichen bewertet:<br />
– Sozialverhalten/Kommunikationsfähigkeit<br />
– Leistungsmotivation<br />
– Belastbarkeit<br />
– Selbständigkeit/Handlungsfähigkeit<br />
Jeder Verhaltensbereich wird beschrieben und durch eine Reihe von Verhaltensmerkmalen<br />
näher präzisiert.<br />
2. Was sollte allgemein bei der Bewertung der persönlichen Eignung<br />
berücksichtigt werden?<br />
Eine Bewertung kann nur auf der Grundlage mehrerer Beobachtungen von<br />
konkreten Verhaltensweisen erfolgen. Diese durchaus einfache Grundregel<br />
wird jedoch im Bewertungsalltag häufig nicht beachtet. All zu schnell neigen wir<br />
dazu, einem vagen Eindruck zu folgen oder unterliegen anderen Bewertungsfehlern,<br />
wie z. B. einem Sympathieeindruck oder einem Informationsdefizit. So<br />
werden letztendlich Personen Eigenschaften, wie z. B. "aggressiv" oder "nicht<br />
motiviert" zugeschrieben, ohne dass konkrete Verhaltensweisen benannt werden<br />
können, die wir über einen längeren Zeitraum beobachtet haben.<br />
Beispiel:<br />
Ein einmaliges, auf den Beobachter aggressiv wirkendes Auftreten mit den<br />
Verhaltensmerkmalen: laute Stimme, Schreien, erhobene Faust, Aussprechen<br />
von Drohungen und Beleidigungen oder Ähnlichem, muss nicht zwangsläufig zu<br />
der Aussage führen, eine Person sei generell aggressiv.<br />
Seite 18
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />
Bei der Bewertung der persönlichen Eignung sind deshalb zwei Aspekte zu beachten:<br />
– Verhalten muss beobachtet und registriert werden und<br />
– die gleichen Verhaltensmerkmale müssen über verschiedene Situationen<br />
hinweg mehrmals beobachtet werden, damit sie sozusagen zu einer "Eigenschaft"<br />
werden.<br />
Es wurde deshalb versucht, <strong>für</strong> die Bewertung der Praktikanten Verhaltensmerkmale<br />
zu finden, die beobachtbar und beschreibbar sind.<br />
Wenn Sie nun die vorliegenden Listen durchlesen, werden Sie feststellen, dass<br />
- trotz allem - auf eine Abstraktion, die dann einen Interpretationsspielraum zulässt,<br />
nicht verzichtet werden kann. Dies ergibt sich einfach aus der Tatsache,<br />
dass aus Gründen der Handhabung natürlich nicht alle im <strong>Polizei</strong>alltag möglichen<br />
Situationen beschrieben werden können, um ein Höchstmaß an Konkretheit<br />
zu erreichen. Ein gewisses Maß an Subjektivität einer Bewertung lässt<br />
sich eingrenzen, aber nie ganz ausgrenzen.<br />
3. Welche Überlegungen liegen der Festlegung der Verhaltensbereiche und<br />
den jeweils zugeordneten Verhaltensmerkmalen zugrunde?<br />
In die Festlegung der vier Verhaltensbereiche sind folgende psychologische<br />
Überlegungen eingeflossen:<br />
– Die Verhaltensbereiche, die bei den Praktikanten bewertet werden sollen,<br />
sollten an das Anforderungsprofil, welches der Bewerberauswahl zugrunde<br />
liegt und wissenschaftlich erhoben wurde, angelehnt sein.<br />
– Jeder Verhaltensbereich sollte mit einer möglichst eindeutigen Definition<br />
beschrieben werden.<br />
– Die Ausprägungsdimensionen "entsprochen" bzw. "nicht entsprochen" sollten<br />
durch beobachtbare Verhaltensmerkmale näher präzisiert werden.<br />
Um diesen Überlegungen gerecht zu werden, wurden folgende konkrete Arbeitsschritte<br />
durchgeführt:<br />
– Bei der Neuentwicklung des Interviews <strong>für</strong> die Bewerberauswahl wurde in<br />
Zusammenarbeit mit der Universität Hohenheim auf wissenschaftlicher Basis<br />
ein Anforderungsprofil <strong>für</strong> Streifenbeamte ausgearbeitet, das dem Auswahlverfahren<br />
zugrunde liegt. Im Rahmen dieser Ausarbeitung wurden<br />
schriftliche Erhebungen angestellt und mehrere Interviews mit Gruppen und<br />
Einzelnen quer durch alle Hierarchiestufen durchgeführt. Insgesamt waren<br />
ca. 200 Beamte des <strong>Polizei</strong>einzeldienstes sowie der Bereitschaftspolizei an<br />
diesem Prozess beteiligt.<br />
Seite 19
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />
– Da es sinnvoll ist, bei Praktikanten die gleichen Verhaltensbereiche <strong>für</strong> die<br />
persönliche Eignung zu bewerten wie bei Bewerbern, wurden diese Ergebnisse<br />
in die Überlegungen zur Bewertung der persönlichen Eignung der<br />
Praktikanten einbezogen.<br />
– Bereits durchgeführte Entlassungsverfahren, bei denen aus Gründen der<br />
persönlichen Eignung die Entlassung vorangetrieben wurde, wurden auf<br />
Verhaltensbeschreibungen untersucht, die zu dem Eindruck der mangelnden<br />
Eignung führten. Diese wurden unter den Verhaltensmerkmalen unter<br />
den einzelnen Bereichen aufgelistet.<br />
– Bereits vorhandene Bewertungssysteme wurden nach Beschreibungen und<br />
Verhaltensmerkmalen untersucht. Diese Beschreibungen wurden stellenweise<br />
übernommen bzw. die Grundgedanken eingearbeitet.<br />
Die auf diese Weise entstandene Sammlung von Verhaltensmerkmalen wurde<br />
in mehreren Arbeitsgruppensitzungen mit Vertretern des Einzeldienstes diskutiert<br />
und in die vorliegende Fassung gebracht.<br />
4. Warum tauchen bestimmte Verhaltensmerkmale in gleicher oder<br />
sinngemäß ähnlicher Beschreibung unter verschiedenen<br />
Verhaltensbereichen auf?<br />
Sie werden vielleicht feststellen, dass z. B. in den Verhaltensbereichen "Leistungsmotivation"<br />
und "Belastbarkeit" jeweils die Beschreibung "Konkrete Aufgaben<br />
werden unerledigt vor sich her geschoben" auftaucht.<br />
Dies liegt darin begründet, dass ein und dasselbe Verhalten unterschiedliche<br />
Ursachen haben kann. Ein aufgabenvermeidendes Verhalten kann z. B. auftreten,<br />
wenn jemand nicht motiviert ist (mangelnde Leistungsmotivation) oder<br />
wenn jemand sich überfordert fühlt (mangelnde Belastbarkeit). Der Gesamteindruck,<br />
ob das Verhalten nun aus Gründen, die in der Leistungsmotivation oder<br />
in der Belastbarkeit liegen, auftritt, ergibt sich erst im Zusammenwirken mehrerer<br />
Verhaltensweisen und deren Beobachtung.<br />
5. Sind die Beschreibungen der Verhaltensbereiche und -merkmale<br />
allgemeingültig?<br />
Nein. Aufgrund der eingearbeiteten Quellen sind sie aus psychologischer Sicht<br />
fachlich untermauert und empirisch unterstützt (aber nicht abgesichert!). Die<br />
vorgegebenen Formulierungen sind ausschließlich zur Bewertung der Praktikanten<br />
erarbeitet worden.<br />
Seite 20
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />
6. Wie können die vorliegenden Beschreibungen <strong>für</strong> die Bewertung der<br />
persönlichen Eignung verwendet werden? Reicht es z. B. aus, wenn ein<br />
Praktikant in einem Verhaltensmerkmal eines Bereiches auffällig wird, um<br />
zu dem Ergebnis "nicht entsprochen" zu gelangen?<br />
Dies kann im Extremfall so sein, entspricht jedoch nicht der Regel (Bsp.: völlig<br />
unzureichendes schriftliches Ausdrucksvermögen).<br />
Von der Grundidee bieten die vorliegenden Beschreibungen lediglich eine<br />
Sammlung von Verhaltensmerkmalen an, die stellenweise einen gleichen<br />
Grundgedanken in anderen Worten wiederholen und auch nicht vollständig<br />
sind. Die Verhaltensbeschreibungen sollen dazu dienen, dass ein vorhandener<br />
Eindruck, der über einen Praktikanten entsteht, präzisiert und mit verhaltensorientierten<br />
Beschreibungen untermauert werden kann.<br />
Die Vorgaben sollen Ihre Entscheidung über Eignung/Nichteignung unterstützen<br />
und <strong>für</strong> viele Bewerter landesweit vereinheitlichen. Letztendlich ist es die<br />
konkret formulierte Begründung, die - im Falle eines "nicht entsprochen" - ein<br />
Entlassungs- oder Wiederholungsverfahren in Gang bringen kann. Insofern<br />
kann die vorliegende Auflistung nicht als Raster dienen, in dem Ankreuzungen<br />
und Aufrechnungen vorgenommen werden können, um auf mathematischem<br />
Wege zu einem Bewertungsergebnis zu kommen.<br />
Ihre Bewertungsgrundlagen sind die von Ihnen über mehrere Situationen hinweg<br />
gemachten Beobachtungen, <strong>für</strong> die Sie in den vorliegenden Listen Formulierungshilfen<br />
finden und die Sie in das entsprechende Beobachtungsblatt des<br />
Praxisbegleitheftes eintragen können.<br />
7. Kennt der Praktikant die Bewertungskriterien?<br />
Im Sinne des Leitbilds und um eine Vertrauensbasis sowie förderliche Lernatmosphäre<br />
zu schaffen, ist es unumgänglich, dass die Auszubildenden die Anforderungen<br />
kennen, die sie erfüllen sollen. Aus diesem Grund werden die<br />
Praktikanten in einer Veranstaltung durch die Ansprechpartner <strong>für</strong> Praxisausbildung<br />
bei der Bereitschaftspolizeiabteilung darüber informiert.<br />
Es empfiehlt sich, dass Sie in regelmäßigen Rückmeldegesprächen den Praktikanten<br />
auch Ihre Einschätzung transparent machen.<br />
8. Warum werden nur zwei Kategorien, nämlich "entsprochen" und "nicht<br />
entsprochen" benutzt?<br />
Die Bewertung der persönlichen Eignung dient dazu, besondere Verhaltensauffälligkeiten<br />
festzustellen, die erst in der praktischen Alltagsarbeit konkret auftreten<br />
und dort beobachtbar sind.<br />
Seite 21
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />
Um dieses Ziel zu erreichen, ist es nicht erforderlich, die persönliche Eignung<br />
der Praktikanten, die den Anforderungen entsprechen, weiter in Richtung "besonders<br />
entsprochen" oder Ähnlichem zu differenzieren. Da die persönliche<br />
Eignung mit keiner Bewertung in Form einer quantifizierbaren Einheit, z. B. Benotung,<br />
in die Leistungserfassung eingeht, kann darauf verzichtet werden, besonders<br />
motivierte und geeignete Praktikanten gesondert hervorzuheben.<br />
Möchten Sie dennoch weitere Anmerkungen zur Leistung Ihres Praktikanten<br />
machen, so können Sie dies auf einem gesonderten Blatt vermerken und der<br />
Eignungsprognose zufügen.<br />
Seite 22
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Bewertungsverlauf persönliche Eignung<br />
9. Bewertungsverlauf persönliche Eignung<br />
Situation/<br />
Anlass<br />
Situation/<br />
Anlass<br />
Situation/<br />
Anlass<br />
usw.<br />
Verhaltensbeobachtung<br />
Verhaltensbeobachtung<br />
Verhaltensbeobachtung<br />
Durchgehend während<br />
des gesamten<br />
Praktikums<br />
Verhaltensbeschreibung<br />
Verhaltensbeschreibung<br />
Verhaltensbeschreibung<br />
Gegen Ende der<br />
Ausbildungsstation<br />
Feedback<br />
Feedback<br />
Feedback<br />
Zuordnung zu den<br />
Verhaltensbereichen (1 bis 4)<br />
Leistungsmotivation<br />
Sozialverhalten/Kommunikation<br />
Belastbarkeit<br />
Selbstständigkeit/Handlungsfähigkeit<br />
Gesamtabwägung der<br />
Verhaltensbereiche<br />
a) entsprochen<br />
b) nicht entsprochen<br />
Ende des Praktikums,<br />
unmittelbar<br />
vor Erstellung der<br />
Eignungsprognose<br />
Gesamtbewertung<br />
Persönliche Eignung<br />
Seite 23
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Verhaltensbeobachtung persönliche Eignung<br />
10. Muster "Verhaltensbeobachtung persönliche Eignung –<br />
Einführungspraktikum"<br />
Verhaltensbeobachtung persönliche Eignung<br />
- Einführungspraktikum vom 01.04. – 30.09.2007 -<br />
Amtsbezeichnung:<br />
Vorname, Name:<br />
Stammdienststelle (BPA):<br />
Situation/Anlass:<br />
Verhaltensbeobachtung:<br />
Ort, Datum<br />
Kenntnis genommen:<br />
Praxisbegleiter<br />
Datum/Unterschrift Praktikant<br />
Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />
Hinweis: Beschreiben Sie stichwortartig die Situation/den Anlass und das beobachtete Verhalten des<br />
Praktikanten. Das Verhaltensbeobachtungsblatt ist mit dem Praktikanten jeweils zu besprechen,<br />
positives Verhalten und Fehlverhalten sind aufzuzeigen, Hilfestellungen sind zu geben.<br />
Bei besonders auffälligen Verhaltensweisen oder wenn der Praktikant trotz mehrfacher<br />
Ermahnungen/Hilfestellungen nicht bereit ist, sein Fehlverhalten zu ändern, ist ein Vermerk<br />
zu schreiben.<br />
Am Ende des Einführungspraktikums fassen der Ausbildungsleiter und die Praxisbegleiter<br />
die Beobachtungen beider Ausbildungsstationen zu den vier vorgegebenen Verhaltensbereichen<br />
zusammen und bewerten sie („entsprochen“ oder „nicht entsprochen“).<br />
Seite 24
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Vermerk über persönliche Eignungszweifel<br />
11. Muster "Vermerk über persönliche Eignungszweifel"<br />
Vermerk<br />
über persönliche Eignungszweifel<br />
Amtsbezeichnung:<br />
Vorname, Name:<br />
Stammdienststelle (BPA):<br />
Sachverhalt:<br />
Mir wurde heute eröffnet, das o. a. Fehlverhalten künftig zu unterlassen.<br />
Bei einer Wiederholung dieses Fehlverhaltens ist mit disziplinar- oder beamtenrechtlichen<br />
Maßnahmen zu rechnen.<br />
Eine Mehrfertigung wird der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium<br />
und über die PD dem zuständigen RP Abt. 6/LPD zugeleitet.<br />
Ort, Datum<br />
Kenntnis genommen:<br />
Leiter der Ausbildungsstelle<br />
Datum/Unterschrift Praktikant<br />
Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />
Seite 25
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Fehlverhalten von Praktikanten<br />
12. Fehlverhalten von Praktikanten<br />
Über das Fehlverhalten des Praktikanten ist durch Sie ein Vermerk anzufertigen,<br />
in dem der Sachverhalt mit Ort und Datum enthalten ist:<br />
<br />
<br />
<br />
Der Sachverhalt ist mit dem Beamten vorab zu erörtern.<br />
Der Vermerk ist mit dem Beamten gegen Unterschrift zu eröffnen.<br />
Eine Mehrfertigung des Vermerks ist dem Beamten auszuhändigen, eine<br />
weitere ist der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium<br />
und über die PD dem zuständigen RP Abt.6/LPD zu übersenden.<br />
Die Disziplinargewalt nach § 16 LDO kann nur vom Dienstvorgesetzten der zuständigen<br />
Bereitschaftspolizeiabteilung ausgeübt werden. Sollte sich ein disziplinarrechtlicher<br />
Sachverhalt ereignen, so ist dies unverzüglich – unter nachrichtlicher<br />
Beteiligung der PD und dem zuständigen RP Abt. 6/LPD – der <strong>Hochschule</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> und dem Bereitschaftspolizeipräsidium mitzuteilen.<br />
Sollten sich entlassungsrelevante Sachverhalte während der Abordnung ergeben,<br />
z. B. Nichterreichen des Ausbildungsziels oder schwerwiegendes Fehlverhalten,<br />
so sind diese nicht in dem Vermerk über persönliche Eignungszweifel<br />
zu dokumentieren, sondern separat schriftlich festzuhalten. Die zuständige Bereitschaftspolizeiabteilung<br />
ist unverzüglich zu unterrichten, da diese die Disziplinargewalt<br />
ausübt.<br />
In Zweifelsfällen nehmen Sie immer Kontakt mit der zuständigen Bereitschaftspolizeiabteilung<br />
auf.<br />
Die BPA (Ansprechpartner <strong>für</strong> Praxisausbildung) sind wie folgt telefonisch erreichbar:<br />
1. BPA: 07251 / 703-480<br />
2. BPA: 07161 / 616-2504<br />
3. BPA: 07351 / 502-506<br />
4. BPA: 07821 / 90-1534<br />
5. BPA: 07031 / 621-2080<br />
Seite 26
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Ergebnis persönliche Eignung<br />
13. Muster "Ergebnis persönliche Eignung"<br />
Ergebnis persönliche Eignung<br />
Einführungspraktikum vom 01.04. – 30.09.2007<br />
Amtsbezeichnung:<br />
Vorname, Name:<br />
Stammdienststelle (BPA):<br />
entsprochen *<br />
nicht entsprochen*<br />
Leistungsmotivation<br />
Sozialverhalten /<br />
Kommunikation<br />
Belastbarkeit<br />
Selbstständigkeit /<br />
Handlungsfähigkeit<br />
Hinweis: Wurde in einem oder mehreren Merkmal/en nicht entsprochen, so ist das<br />
Ausbildungsziel nicht erreicht. In diesem Fall sind die Merkmale, denen<br />
nicht entsprochen wurde, auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.<br />
Ort, Datum<br />
Kenntnis genommen:<br />
Leiter der Ausbildungsstelle<br />
Datum/Unterschrift Praktikant<br />
Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />
* Zutreffendes ist anzukreuzen<br />
Seite 27
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Verhaltensbereiche<br />
14. Verhaltensbereiche<br />
Leistungsmotivation<br />
Leistungsmotivation ist die Fähigkeit, aus eigenem Antrieb zielorientiert zu lernen<br />
und zu arbeiten, um den Anforderungen des <strong>Polizei</strong>berufs zu entsprechen.<br />
entsprochen<br />
nicht entsprochen<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
zeigt Eigeninitiative, Engagement<br />
zeigt sich neuen Dingen gegenüber aufgeschlossen<br />
verhält sich in neuartigen Situationen flexibel<br />
und angemessen<br />
arbeitet und lernt zielorientiert<br />
zeigt Interesse an berufsspezifischen<br />
Tätigkeiten<br />
ist aufmerksam, wenn etwas erklärt wird<br />
ist bereit, Verantwortung zu übernehmen<br />
arbeitet zuverlässig<br />
ist lernfähig und lernbereit<br />
schaut bei Problemen nicht weg<br />
setzt gewonnene Erfahrungen zweckmäßig<br />
in die Praxis um<br />
erfüllt die gestellten Anforderungen erwartungsgemäß<br />
geht an verschiedene Aufgaben interessiert<br />
und engagiert heran<br />
trifft Entscheidungen<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
zeigt keine Lernbereitschaft, sich neue<br />
Erkenntnisse anzueignen bzw. Anforderungen<br />
zu suchen<br />
ist neuen Dingen gegenüber nicht aufgeschlossen<br />
die Arbeitsleistung entspricht nicht den<br />
Anforderungen<br />
geht Anforderungen aus dem Weg<br />
bedarf ständiger Kontrolle<br />
muss ständig zur Aufgabenerfüllung angehalten<br />
werden<br />
bedarf nach mehrwöchiger Ausbildung<br />
noch ständiger Anleitung bei einfach gelagerten<br />
Sachverhalten<br />
übertragene Aufgaben werden unvollständig<br />
oder gar nicht erledigt<br />
gezielte Aufgaben im Dienst und Einsatz<br />
werden nicht umgesetzt<br />
Arbeitsanleitungen werden weder angenommen<br />
noch umgesetzt<br />
handelt nur auf Anweisung, Eigeninitiative<br />
wird nicht entwickelt<br />
<br />
zeigt äußerst geringes Interesse an<br />
dienstlichen Belangen<br />
<br />
Weisungen von Vorgesetzten werden<br />
nicht zuverlässig befolgt<br />
<br />
konkrete Aufträge werden unerledigt vor<br />
sich hergeschoben<br />
<br />
übernimmt nur Aufgaben, die leicht zu<br />
bewältigen sind<br />
Seite 28
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Verhaltensbereiche<br />
Sozialverhalten / Kommunikationsfähigkeit<br />
Unter Sozialverhalten/Kommunikationsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, sich situationsgerecht<br />
auf Gesprächspartner/Kollegen einzustellen, angemessen zu kommunizieren,<br />
notwendige Entscheidungen zu erarbeiten/treffen und diese dann der Situation<br />
entsprechend umzusetzen.<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
entsprochen<br />
tritt überzeugend auf<br />
geht angemessen mit verschiedenen Bevölkerungsschichten<br />
um<br />
zeigt faires Verhalten, behandelt alle gleich<br />
ist freundlich und entgegenkommend<br />
ist jederzeit <strong>für</strong> den Bürger ansprechbar<br />
unterstützt Kollegen<br />
kann mit Worten und Taten deeskalierend<br />
wirken<br />
zeigt Toleranz gegenüber Andersdenkenden<br />
vertritt seinen Standpunkt, lässt aber andere<br />
Argumente gelten<br />
lässt sich nicht provozieren<br />
erkennt Gesprächsbedarf, hört zu und äußert<br />
sich verständlich<br />
nimmt Kritik konstruktiv auf<br />
sucht die Ursache <strong>für</strong> Unzulänglichkeiten<br />
auch bei sich selbst<br />
geht von sich aus auf Menschen zu und führt<br />
Gespräche<br />
erlebt das Berufsleben bewusst, nimmt das<br />
Geschehen nicht einfach hin, sondern bewertet<br />
es sachlich und macht konstruktive<br />
Vorschläge<br />
stellt sich auf unterschiedliches Bürgerverhalten<br />
situationsgerecht ein<br />
ist kompromissfähig<br />
setzt sich angemessen durch<br />
getroffene Entscheidungen werden vom Bürger<br />
befolgt<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
nicht entsprochen<br />
reagiert mit erkennbar durch Vorurteile geprägtem<br />
Verhalten auf unterschiedliche Bevölkerungsgruppen<br />
zeigt sich kontaktarm/ passiv, meidet Blickkontakt<br />
zeigt erhebliche Schwierigkeiten im kommunikativen<br />
Kontakt mit seinen Gesprächspartnern<br />
ist mit seinen sprachlichen Möglichkeiten<br />
nicht in der Lage, Bürger situationsgerecht<br />
anzusprechen und sich angemessen zu verhalten<br />
kann sich nicht verständlich ausdrücken<br />
merkt nicht, wenn ein Gespräch gesucht<br />
wird, wirkt abwesend<br />
sucht Fehler grundsätzlich bei anderen<br />
ignoriert grundsätzlich Kritik an eigenem<br />
Handeln, ist nicht einsichtig<br />
Art und Weise der geäußerten Kritik ist ü-<br />
berwiegend unsachlich<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
verletzt durch Haltung, Auftreten und Sprache<br />
Bürger und/oder Kollegen beschweren sich<br />
häufig über sein Verhalten<br />
lässt andere Meinungen nicht gelten<br />
verweigert die Zusammenarbeit mit anderen<br />
Kollegen<br />
hat gravierende Defizite im schriftlichen und<br />
mündlichen Artikulationsvermögen<br />
versucht zumeist, die aufgezeigten Fehler zu<br />
verharmlosen und die gegebenen Korrekturvorschläge<br />
als kleinlich, unwichtig oder unnötig<br />
abzutun<br />
Seite 29
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Verhaltensbereiche<br />
Belastbarkeit<br />
Belastbarkeit ist die Fähigkeit, die psychischen und physischen Anforderungen des<br />
Arbeitsalltages zu bewältigen und dabei jederzeit handlungs- und entscheidungsfähig<br />
zu bleiben.<br />
entsprochen<br />
nicht entsprochen<br />
<br />
behält in der Regel in Situationen den<br />
Überblick und einen "kühlen" Kopf<br />
<br />
geht Belastungen erkennbar aus dem<br />
Weg<br />
<br />
reagiert auf unterschiedlichste Situationen<br />
angemessen<br />
<br />
verliert schnell den Überblick und reagiert<br />
konfus<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
sucht Kontakt anstatt ihn zu meiden<br />
hält den durchschnittlichen Arbeitsbelastungen<br />
stand<br />
reagiert besonnen auf Provokationen<br />
beurteilt Situationen sachlich<br />
kann unter Zeitdruck handeln und entscheiden<br />
ist nach Hilfestellungen in der Lage das<br />
Gelernte auf gleichgelagerte Sachverhalte<br />
zu übertragen<br />
trifft bei Entscheidungen den richtigen<br />
Ton<br />
reagiert auf aggressive Personen besonnen<br />
und beruhigend<br />
geht aktiv auf Situationen gemäß seines<br />
Ausbildungsstandes ein<br />
wird bei spürbarem Druck zwar nervös,<br />
bleibt aber entscheidungs- und handlungsfähig<br />
kann mit seinen im Dienstalltag auftretenden<br />
Emotionen umgehen, bleibt dabei<br />
handlungsfähig<br />
hält den geforderten physischen Arbeitsbedingungen<br />
stand<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
hat sich nicht unter Kontrolle und ist auf<br />
ständige Unterstützung angewiesen<br />
reagiert in ungewissen Situationen nervös,<br />
ängstlich und zieht sich zurück<br />
bedarf nach mehrwöchiger Ausbildung<br />
noch ständiger Anleitung bei einfach gelagerten<br />
Sachverhalten<br />
zeigt sehr häufig (meist) unreflektiertes<br />
Verhalten<br />
verhält sich passiv und lässt das Geschehen<br />
auf sich zu kommen<br />
kümmert sich um Nebensächlichkeiten<br />
und lässt die entscheidenden Dinge unberücksichtigt<br />
kann den Anleitungen und Ausführungen<br />
seines Praxisausbilders nicht folgen<br />
reagiert auf Provokationen aggressiv<br />
gleichgelagerte Sachverhalte, Arbeitsabläufe<br />
bzw. Verfahrensweisen müssen<br />
immer wieder neu erklärt werden/auf bereits<br />
Erlerntes kann nicht aufgebaut werden<br />
konkrete Aufträge werden unerledigt vor<br />
sich hergeschoben<br />
braucht ständig / sehr häufig Pausen<br />
bzw. Erholungsphasen<br />
<br />
muss ständig zu mehr Einsatz aufgefordert<br />
werden<br />
<br />
Sachverhalte können nicht sachgerecht<br />
erfasst, strukturiert und umgesetzt werden<br />
Seite 30
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt C – Verhaltensbereiche<br />
Selbstständigkeit / Handlungsfähigkeit<br />
Selbstständigkeit/Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich in den verschiedensten<br />
Situationen zurechtzufinden und in diesen zweckmäßig, strukturiert und vorausschauend<br />
handeln zu können.<br />
entsprochen<br />
nicht entsprochen<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
kann richtige Entscheidungen treffen<br />
erfasst Zusammenhänge<br />
geht systematisch und planend vor<br />
findet sich in ungewohnten Situationen<br />
zurecht<br />
will sich neues Wissen aneignen<br />
erledigt seine Aufgaben pflichtgemäß aus<br />
eigenem Antrieb<br />
erkennt Probleme und sucht nach Lösungsmöglichkeiten<br />
weiß in aller Regel, worum es geht, versteht<br />
Zusammenhänge<br />
holt sich Feedback beim Praxisausbilder<br />
bringt begonnene Maßnahmen zielstrebig<br />
zum Abschluss<br />
reagiert auf alltägliche Entscheidungssituationen<br />
(flexibel gemäß seines Ausbildungsstandes)<br />
behält Augenmaß <strong>für</strong> die Verhältnismäßigkeit<br />
der Mittel<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
ist nicht in der Lage, Zusammenhänge zu<br />
erfassen<br />
denkt und handelt unstrukturiert und planlos<br />
reagiert hilflos auf ungewohnte Situationen<br />
handelt nur auf Anordnung<br />
meidet zusätzliche Aufgaben<br />
informiert andere über wichtige Sachverhalte<br />
nicht, zu spät oder falsch<br />
neigt auch in einfachen Situationen zu<br />
Denk- und Handlungsblockaden<br />
kommt selbst bei einfachen Aufgaben<br />
allein nicht zurecht<br />
überlässt notwendige Maßnahmen am<br />
liebsten anderen<br />
Bearbeitungshinweise und Hilfestellungen<br />
können nicht in die Praxis umgesetzt<br />
werden<br />
<br />
denkt vorausschauend, handelt eigenständig<br />
und berücksichtigt dabei die<br />
Grenzen seines Handlungsspielraums<br />
Seite 31
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt D – Eignungsprognose<br />
D. Endbewertung<br />
1. Muster Eignungsprognose (Einführungspraktikum)<br />
E I G N U N G S P R O G N O S E<br />
PKA/PKA‘in R. Mustermann<br />
geboren am 11.11.1985 in Bruchsal<br />
hat im Rahmen der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst am<br />
1) 2)<br />
Praktische Leistung<br />
Einführungspraktikum<br />
vom 01.04. bis 30.09.2007<br />
beim PRev Göppingen<br />
teilgenommen.<br />
entsprochen *<br />
nicht<br />
entsprochen*<br />
Persönliche Eignung 1) 2) Ja Nein<br />
Ausbildungsziel gem. § 19 Abs. 1 APrOPol gD erreicht 1)<br />
Ort, Datum<br />
Leiter der Ausbildungsstelle<br />
Kenntnis genommen:<br />
Datum/Unterschrift Praktikant<br />
Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />
Verteiler:<br />
PBH / Beamter /Personalakte<br />
* Zutreffendes ist anzukreuzen<br />
1) Bei Nichterreichen des Ausbildungszieles sind die Merkmale, denen nicht entsprochen wurde, auf einem gesonderten Blatt<br />
zu erläutern. Eine Mehrfertigung ist der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg und<br />
über die PD dem zuständigen Regierungspräsidium Abt. 6/LPD zuzuleiten.<br />
2) Hinweise auf besonders positives Verhalten sind bei Bedarf auf einem gesonderten Blatt beizufügen.<br />
Seite 32
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt D – Ausbildungsziel<br />
2. Das Ausbildungsziel wird nicht erreicht<br />
Das Ausbildungsziel wird nicht erreicht, wenn<br />
die praktische Leistung mit "nicht entsprochen" bewertet wurde<br />
und / oder<br />
die persönliche Eignung mit "nicht entsprochen"<br />
bewertet wurde.<br />
Hinweise:<br />
Bei Nichterreichen des Ausbildungsziels ist zu prüfen, ob eine Wiederholung<br />
des Ausbildungsabschnittes möglich ist.<br />
Grundsatz <strong>für</strong> eine Wiederholung des Ausbildungsabschnittes ist:<br />
"Die Wiederholung des Ausbildungsabschnittes ist dann zu be<strong>für</strong>worten, wenn<br />
es sich um keine weit entfernt liegende Möglichkeit handelt, dass der Beamte<br />
seine Leistungen derart verbessern kann, dass er das zunächst verfehlte Ausbildungsziel<br />
durch eine Wiederholung dieses Ausbildungsabschnittes doch<br />
noch erreichen kann."<br />
(VGH BW vom 12. <strong>Juli</strong> 1996, Az.: 4 S 1860/96)<br />
Es ist eine Prognose hinsichtlich der praktischen Leistung und der persönlichen<br />
Eignung im Hinblick auf eine Wiederholung des Ausbildungsabschnittes bzw.<br />
der Entlassung anzufertigen. Bei der Begründung zur Erstellung der Wiederholungsprognose<br />
durch Sie sind folgende Punkte zu beachten:<br />
Art und Gewichtung der unzulänglichen Leistungen,<br />
Verlauf der Ausbildung,<br />
Verhaltensauffälligkeiten und<br />
Einschätzung, ob die Mängel, die zum Nichterreichen des Ausbildungsziels<br />
geführt haben, unter Beachtung des nachfolgend aufgeführten Grundsatzes<br />
behoben werden können.<br />
Seite 33
Teil I - Einführungspraktikum<br />
Abschnitt D – Ausbildungsziel<br />
Grundsatz <strong>für</strong> die Ausbildung:<br />
"Dem Beamten auf Widerruf, der nach § 44 Satz 1 LBG grundsätzlich jederzeit<br />
entlassen werden kann, soll nach § 44 Satz 2 LBG Gelegenheit gegeben werden,<br />
den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfungen abzulegen.<br />
Diese Regelung legt dem Dienstherrn zwar keine unbegrenzten Verpflichtungen<br />
auf, schließt aber die Verpflichtung des Dienstherrn ein, vor einer Entlassung<br />
wegen unzulänglicher Leistungen im Vorbereitungsdienst anhand einer Einzelfallbeurteilung<br />
eingehend in Form einer Leistungsprognose zu prüfen, ob dem<br />
Beamten Gelegenheit zu geben ist, seine fachliche Leistungen im Rahmen eines<br />
etwa verlängerten Vorbereitungsdienstes zu verbessern.“<br />
(VGH BW vom 19.08.96, Az.: 4 S 1860/96)<br />
Die abschließende Entscheidung, ob der Praktikant den Ausbildungsabschnitt<br />
wiederholen darf oder zu entlassen ist, trifft die <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> (Prüfungsbehörde)<br />
im Einvernehmen mit der Beschäftigungsbehörde (§ 19 APrO-<br />
Pol gD).<br />
Seite 34
Teil II - Hauptpraktikum<br />
Abschnitt B – Prognose der Geeignetheit<br />
II. Hauptpraktikum<br />
A. Handhabung des Praxisbegleitheftes<br />
Das Praxisbegleitheft mit Eintragungen ist eine Urkunde, in dem das Hauptpraktikum<br />
als Bestandteil des Studiums an der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> nachgewiesen<br />
wird.<br />
Das Praxisbegleitheft wird den Praktikanten in einem verschlossenen Umschlag<br />
mitgegeben. Es wird zum Dienstantritt dem Leiter der Ausbildungsbehörde<br />
übergeben und verbleibt während des Hauptpraktikums bei der Ausbildungsbehörde.<br />
Die im Praxisbegleitheft enthaltenen Leitfragen zur Bewertung der Eignung<br />
werden als Musterformulare in <strong>Polizei</strong>-Online („Plattform <strong>für</strong> Praxisausbildung“)<br />
sowie auf der Homepage der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> (www.fhpol-vs.de) zum<br />
Downloaden zur Verfügung gestellt.<br />
Zur Erstellung der Prognose über die Geeignetheit <strong>für</strong> eine Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst<br />
(Eignungsprognose) müssen die Leitfragen am Ende jeder<br />
Pflichtausbildungsstation (ausgenommen "Sonstige polizeiliche Organisationen<br />
und Einrichtungen" und „Datenstation“) durch den jeweiligen Praxisbegleiter<br />
oder den Leiter der Ausbildungsstation beantwortet werden.<br />
Zusätzlich muss mit den Praktikanten während des Aufenthalts bei der Ausbildungsstation<br />
über ihre Leistungen bzw. Auffälligkeiten gesprochen und evtl. Hilfestellung<br />
angeboten werden. Um dies im Zweifelsfall nachweisen zu können,<br />
ist eine schriftliche Dokumentation unbedingt erforderlich und dem Praktikanten<br />
gegen Unterschrift zu eröffnen.<br />
Am Ende des Hauptpraktikums sind durch den Leiter der Ausbildungsbehörde<br />
oder den Verantwortlichen <strong>für</strong> das Hauptpraktikum die Leitfragen zusammenzufassen.<br />
Der Leiter der Ausbildungsbehörde erstellt auf dieser Grundlage die<br />
Eignungsprognose.<br />
Ausbildungsnachweise und Erfahrungsberichte sollten in das Praxisbegleitheft<br />
eingefügt werden. Bezüglich der Ausbildungsnachweise wird auf die Handhabung<br />
im Einführungspraktikum verwiesen (siehe Seite 5 des Praxisbegleitheftes<br />
im Einführungspraktikum). So ist durch den Praktikanten ein Ausbildungsnachweis<br />
über die Ableistung des Hauptpraktikums zu führen. Dieser ist<br />
den Ausbildungsstellen zur Bestätigung vorzulegen und nach dem Hauptpraktikum<br />
dem Praxisbegleitheft beizufügen bzw. dem Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> auszuhändigen (vgl. § 18 Abs. 6 APrOPol gD).<br />
Seite 35
Teil II - Hauptpraktikum<br />
Abschnitt B – Prognose der Geeignetheit<br />
Nach Abschluss des Hauptpraktikums ist das Praxisbegleitheft unverzüglich<br />
mit den erforderlichen Eintragungen sowie dem Ausbildungsnachweis<br />
vollständig dem Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten.<br />
B. Prognose der Geeignetheit<br />
1. Erläuterungen zu den Leitfragen<br />
Gemäß APrOPol gD (§19 Abs. 2) ist <strong>für</strong> die PKA eine Prognose zu erstellen,<br />
welche die fachliche Leistung und persönliche Eignung umfasst. Bitte beantworten<br />
Sie deshalb am Ende des Aufenthalts des Praktikanten in Ihrer Ausbildungsstation<br />
die vorgegebenen Leitfragen.<br />
Die Leitfragen sind bei folgenden Pflichtstationen zu beantworten:<br />
Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers / Verkehrsgruppe der Verkehrspolizei,<br />
Bezirksdienst / <strong>Polizei</strong>posten,<br />
Kriminalpolizei und<br />
Stabsarbeit.<br />
Die Einschätzung über die fachliche Leistung orientiert sich an der Studienordnung<br />
der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, Teil 1 Hauptpraktikum, mit den dort enthaltenen<br />
Ausführungen zu den Studienzielen.<br />
Die Einschätzung der persönlichen Eignung orientiert sich an den Merkmalen,<br />
die auch im Einführungspraktikum bewertet werden. Die Erläuterung der Begriffe<br />
Sozialverhalten, Kommunikationsfähigkeit, Leistungsmotivation, Belastbarkeit,<br />
Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit finden Sie im Praxisbegleitheft<br />
sowie im <strong>Handbuch</strong> zum Einführungs- und Hauptpraktikum in den Ausführungen<br />
zu den Verhaltensbereichen. Diese Erläuterungen dienen als Hintergrundinformation<br />
<strong>für</strong> Ihre Bewertung. Sie finden dort auch Verhaltensmerkmale aufgelistet,<br />
die die Verhaltensbereiche präzisieren.<br />
Einige Antworten sind mit einem * - Vermerk versehen. Wenn Sie diese ankreuzen,<br />
ist eine weitergehende Stellungnahme erforderlich (siehe nachfolgende<br />
Ausführungen).<br />
Sollten Sie alle Fragen so beantworten, dass keine weitergehende Stellungnahme<br />
erforderlich ist, heften Sie bitte die Leitfragen in das Praxisbegleitheft.<br />
Es ist dann davon auszugehen, dass Ihr Praktikant aus Ihrer Sicht den<br />
Anforderungen hinsichtlich seiner Eignung entspricht und nichts weiter zu veranlassen<br />
ist.<br />
Haben Sie ein Feld angekreuzt, welches mit einem *-Vermerk versehen ist,<br />
so ist diese Antwort näher zu begründen und zusammen mit den Leitfragen<br />
dem Praxisbegleitheft beizuheften. Zusätzlich ist der Verantwortliche <strong>für</strong> das<br />
Praktikum in Ihrer Ausbildungsbehörde zu informieren.<br />
Seite 36
Teil II - Hauptpraktikum<br />
Abschnitt B – Prognose der Geeignetheit<br />
Eine Begründung ist im verwaltungsrechtlichen Sinne jedoch nur dann verwendbar,<br />
wenn sie auf beobachteten und dokumentierten Fakten beruht. Darüber<br />
hinaus wird erwartet, dass mit Auszubildenden im Rahmen ihres Praktikums<br />
über ihre Leistungen/Auffälligkeiten gesprochen wird und Hilfestellungen<br />
angeboten werden. Um dies im Zweifelsfall nachweisen zu können, ist eine<br />
schriftliche Dokumentation unbedingt erforderlich.<br />
Das bedeutet in der konkreten Anwendung: Sollte Ihnen bei der praktischen<br />
Arbeit oder am Verhalten Ihres Praktikanten etwas auffallen, das die Eignung<br />
<strong>für</strong> den <strong>Polizei</strong>beruf in Frage stellen könnte, machen Sie sich bitte Notizen mit<br />
Datum über das, was Sie in einem konkreten Anlass beobachtet haben. Vermeiden<br />
Sie dabei bereits wertende Aussagen, wie z. B. "der Praktikant ist fachlich<br />
ungeeignet", "....nicht belastbar" oder ähnliches, sondern schreiben Sie nur<br />
das Verhalten auf, welches Sie beobachtet haben. Die Leitfrage, die Sie sich<br />
dazu stellen können, lautet: "Was hat Ihr Praktikant getan?".<br />
Sprechen Sie mit Ihrem Praktikanten über Ihre Beobachtung, geben Sie ihm<br />
Hilfestellung, wie er sich in seinem Verhalten verändern könnte und lassen Sie<br />
sich ihre Beobachtung und den Zeitpunkt des Gesprächs mit Unterschrift bestätigen.<br />
Dokumentieren Sie dabei auch, dass Sie Hilfestellungen diskutiert und in<br />
Aussicht gestellt haben.<br />
Die Leitfragen sind am Ende des Aufenthalts bei Ihrer Ausbildungsstation auszufüllen.<br />
Sie sind mit dem Praktikanten zu besprechen, die Kenntnisnahme ist<br />
zu bestätigen.<br />
Am Ende des Praktikums muss von der Ausbildungsbehörde eine Eignungsprognose<br />
<strong>für</strong> das Hauptpraktikum erstellt werden.<br />
Informieren Sie Ihren Verantwortlichen <strong>für</strong> das Praktikum gD frühzeitig über<br />
Auffälligkeiten, so dass dieser rechtzeitig die Weitergabe der Information an die<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, das Bereitschaftspolizeipräsidium und an das zuständige<br />
RP Abt.6/LPD veranlassen kann.<br />
Bitte bedenken Sie:<br />
Der Leiter der Ausbildungsbehörde ist darauf angewiesen, dass er bei Praktikanten,<br />
bei denen die Eignung fraglich ist, in seiner Bewertung auf aussagekräftige<br />
Aufzeichnungen zurückgreifen kann. Es empfiehlt sich deshalb, auch<br />
bei Praktikanten, die eventuell nur kurz bei Ihnen sind, Auffälligkeiten zu notieren<br />
und diese mit Ihnen zu besprechen. Über die Ausbildungsstationen hinweg<br />
kann sich dadurch eine Eignungsaussage festigen. Auf der anderen Seite ermöglicht<br />
es dem Praktikanten aufgrund der Rückmeldung durch Sie, sein Verhalten<br />
zu ändern, so dass in anderen Ausbildungsstationen keine Auffälligkeiten<br />
mehr zu erkennen sind und die Bewertung der Eignung positiv ausfallen<br />
kann. Dabei sollten zur Abrundung des persönlichen Eindrucks auch Beobachtungen<br />
dokumentiert und mit dem Praktikant besprochen werden, in denen das<br />
Seite 37
Teil II - Hauptpraktikum<br />
Abschnitt B – Prognose der Geeignetheit<br />
Verhalten in Ordnung war, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, man registriere<br />
einseitig nur negative Verhaltensweisen.<br />
Seite 38
Teil II - Hauptpraktikum<br />
Abschnitt B – Leitfragen<br />
2. Leitfragen Hauptpraktikum vom 01.09.2009 – 31.03.2010<br />
Leitfragen zur Erstellung der Prognose über die Geeignetheit <strong>für</strong><br />
eine Verwendung von <strong>Polizei</strong>kommissarsanwärtern/-innen im<br />
<strong>Polizei</strong>einzeldienst gem. § 19 (2) APrOPol gD<br />
Ausbildungsstation: ........................................................................................<br />
Praktikant/in: ........................................................................................<br />
Fachliche Leistung (orientiert an den Studienzielen)<br />
Haben Sie bei der praktischen Arbeit Mängel bei Ihrem<br />
Praktikanten festgestellt, die seine fachliche<br />
Eignung <strong>für</strong> den <strong>Polizei</strong>beruf in Frage stellen?<br />
Ja*<br />
Nein<br />
Leistungsmotivation<br />
Haben Sie festgestellt, dass Ihr Praktikant in der<br />
Lage ist, aus eigenem Antrieb zielorientiert zu lernen<br />
und zu arbeiten?<br />
Ja<br />
Nein*<br />
War Ihr Praktikant stets bereit, sich neue<br />
berufsspezifische Tätigkeitsfelder zu erschließen und<br />
sich mit den daraus resultierenden Anforderungen<br />
auseinander zu setzen?<br />
Ja<br />
Nein*<br />
Sozialverhalten / Kommunikationsfähigkeit<br />
Ist Ihnen im Kommunikationsverhalten Ihres<br />
Praktikanten<br />
a) gegenüber Bürgern<br />
b) gegenüber Kollegen<br />
c) gegenüber Vorgesetzten<br />
etwas aufgefallen, das die Eignung <strong>für</strong> den <strong>Polizei</strong>beruf<br />
in Frage stellen könnte?<br />
Ja*<br />
Ja*<br />
Ja*<br />
Nein<br />
Nein<br />
Nein<br />
Reagierte Ihr Praktikant konstruktiv auf Anregungen/Kritik<br />
und setzte er erhaltene Veränderungsvorschläge<br />
praktisch um?<br />
Ja<br />
Nein*<br />
Seite 39
Teil II - Hauptpraktikum<br />
Abschnitt B – Leitfragen<br />
Belastbarkeit<br />
Gab es Anzeichen da<strong>für</strong>, dass Ihr Praktikant Probleme<br />
mit den physischen Belastungen des Arbeitsalltags<br />
hat?<br />
Ja*<br />
Nein<br />
Gab es Anzeichen da<strong>für</strong>, dass Ihr Praktikant Probleme<br />
mit den psychischen Belastungen des Arbeitsalltags<br />
hat?<br />
Ja*<br />
Nein<br />
Selbstständigkeit / Handlungsfähigkeit<br />
Gab es Anzeichen da<strong>für</strong>, dass Ihr Praktikant Schwierigkeiten<br />
hat selbstständig und entscheidungsfähig<br />
zu handeln?<br />
Ja*<br />
Nein<br />
Konnten Sie den Eindruck gewinnen, dass Ihr Praktikant<br />
Ihre Anweisungen zweckmäßig, strukturiert<br />
(planvoll) und vorausschauend umsetzt?<br />
Ja<br />
Nein*<br />
Allgemein<br />
Ist Ihnen sonst noch etwas aufgefallen, das die Eignung<br />
Ihres Praktikanten <strong>für</strong> den <strong>Polizei</strong>beruf in Frage<br />
stellen könnte?<br />
Ja*<br />
Nein<br />
Erstellt am<br />
Leiter der Ausbildungsstation<br />
Kenntnis genommen:<br />
Datum/Unterschrift Praktikant<br />
Dienststempel der Ausbildungsstation<br />
* Begründung erforderlich, ggf. auf gesondertem Blatt<br />
Seite 40
Teil II - Hauptpraktikum<br />
Abschnitt B – Erläuterungen zur Erstellung der Eignungsprognose<br />
3. Erläuterungen zur Erstellung der Eignungsprognose<br />
Am Ende jeder Pflichtausbildungsstation (ausgenommen "Sonstige polizeiliche<br />
Organisationen und Einrichtungen" und „Datenstation“) sind durch den Praxisbegleiter<br />
oder den Leiter der Ausbildungsstation die Leitfragen zu beantworten<br />
und dem Praxisbegleitheft beizuheften.<br />
Am Ende des Hauptpraktikums werden durch den Leiter der Ausbildungsbehörde<br />
oder den Verantwortlichen <strong>für</strong> das Hauptpraktikum bei Ihrer Ausbildungsbehörde<br />
die Leitfragen zusammengefasst.<br />
Auf Grundlage dieser Zusammenfassung erstellt der Leiter der Ausbildungsbehörde<br />
die Eignungsprognose.<br />
Bestehen auf Grundlage der beantworteten Leitfragen Zweifel hinsichtlich der<br />
zu erstellenden Eignungsprognose, muss der Leiter der Ausbildungsbehörde<br />
zusammen mit den <strong>für</strong> die einzelnen Pflichtstationen verantwortlichen Praxisbegleitern<br />
und/oder Leitern der Ausbildungsstationen zu einem gemeinsam Ergebnis<br />
finden. Es empfiehlt sich, die Ergebnisfindung auf einem gesonderten<br />
Blatt schriftlich zu begründen.<br />
Die Eignungsprognose ist dem Praktikanten gegen Unterschrift zu eröffnen.<br />
Seite 41
Teil II - Hauptpraktikum<br />
Abschnitt B – Muster Eignungsprognose<br />
4. Muster Eignungsprognose (Hauptpraktikum)<br />
E I G N U N G S P R O G N O S E<br />
PKA/PKA‘in R. Mustermann<br />
geboren am 11.11.1985 in Bruchsal<br />
hat im Rahmen der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst am<br />
Hauptpraktikum<br />
vom 01.09. …. bis 31.03. ….<br />
bei der <strong>Polizei</strong>direktion Heidelberg<br />
teilgenommen.<br />
Er / Sie hat dabei das<br />
Ja * Nein *<br />
Ausbildungsziel gem. § 19 Abs. 1 APrOPol gD erreicht 1)<br />
Ort, Datum<br />
Leiter Ausbildungsbehörde<br />
Eröffnet und<br />
Kenntnis genommen<br />
Datum/Unterschrift Praktikant<br />
Dienststempel der Ausbildungsbehörde<br />
*<br />
Zutreffendes ist anzukreuzen<br />
Bei Nichterreichen des Ausbildungszieles sind die Merkmale, denen nicht entsprochen wurde, auf einem gesonderten<br />
Blatt zu erläutern. Kommt es trotz festgestellten Eignungsmängeln zu einer positiven Eignungsprognose,<br />
ist diese auf einem gesonderten Blatt kurz schriftlich zu begründen. Eine Mehrfertigung ist jeweils<br />
der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium und dem zuständigen RP Abt. 6/LPD zuzuleiten.<br />
Hinweise auf besonders positives Verhalten sind bei Bedarf auf einem gesonderten Blatt beizufügen.<br />
Seite 42
Teil II - Hauptpraktikum<br />
Abschnitt B – Leitfragen<br />
Verteiler: PBH / Beamter /Personalakte<br />
Seite 43
Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Übersicht<br />
III. Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Im Teil III "Ausbildungsrechtliche Bestimmungen" erhalten Sie Informationen<br />
zu den §§ 18, 19 APrOPol gD,<br />
zur VwV Praktika (Auszüge),<br />
zur Studienordnung <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>: Einführungspraktikum (Auszug)<br />
und<br />
zur Studienordnung <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>: Hauptpraktikum (Auszug)<br />
Seite 44
Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt A – Auszüge aus der APrOPol gD<br />
A. Auszüge aus der APrOPol gD<br />
§ 18 Praktikum<br />
(1) Das Praktikum besteht aus dem<br />
1. Einführungspraktikum nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und<br />
2. Hauptpraktikum nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.<br />
(2) Im Praktikum sind die Studierenden unter Anwendung und Vertiefung der<br />
bisher erworbenen Kenntnisse mit den Aufgaben in der polizeilichen Praxis vertraut<br />
zu machen. Sie sollen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungs- und Erfahrungsstandes<br />
Gelegenheit erhalten, Vorgänge selbständig zu bearbeiten.<br />
Bei den Kommissaranwärtern dient das Praktikum auch der Feststellung, ob<br />
diese <strong>für</strong> eine spätere Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst geeignet erscheinen.<br />
(3) Im Einführungspraktikum soll der Studierende insbesondere mit der<br />
schutzpolizeilichen Tätigkeit vertraut gemacht werden. Das Einführungspraktikum<br />
besteht aus Pflichtstationen. Das Nähere wird in der Studienordnung geregelt.<br />
(4) Im Hauptpraktikum soll der Studierende in die allgemeinen Aufgaben eines<br />
Beamten des gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienstes eingewiesen werden und<br />
dabei auch in Arbeitsgebiete des <strong>Polizei</strong>vollzugsdienstes, mit denen er sich<br />
bisher nicht oder nur wenig vertraut machen konnte, Einblick erhalten; er hat im<br />
Hauptpraktikum auch die Möglichkeit, andere Bereiche der öffentlichen Verwaltung,<br />
Gerichte und Betriebe der Privatwirtschaft, <strong>Polizei</strong>dienststellen und –<br />
einrichtungen benachbarter Bundesländer sowie des benachbarten Auslands<br />
kennenzulernen. Das Hauptpraktikum gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtstationen.<br />
Das Nähere wird in der Studienordnung geregelt.<br />
(5) Im Rahmen der Studienordnung erstellen die jeweils zuständigen Ausbildungsbehörden<br />
unter Mitwirkung der Studierenden die Ausbildungspläne und<br />
legen sie der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> bis zum Beginn des jeweiligen Praktikums<br />
vor.<br />
(6) Die Studierenden führen einen Ausbildungsnachweis über die Ableistung<br />
des Praktikums; sie legen diesen der jeweiligen Ausbildungsstelle oder anderen<br />
Stellen, an denen sie das Praktikum ableisten, zur Bestätigung vor und händigen<br />
ihn nach Ableistung des jeweiligen Praktikums dem Ausbildungs- und Prüfungsamt<br />
nach § 36 aus.<br />
Seite 45
Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt A – Auszüge aus der APrOPol gD<br />
§ 19 Leistungsnachweise und Leistungsanforderungen im Praktikum<br />
(1) Das Ziel des jeweiligen Praktikums ist erreicht, wenn der Studierende <strong>für</strong><br />
den folgenden Studienabschnitt aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten,<br />
dienstlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit geeignet ist. Diese Entscheidung<br />
trifft die Prüfungsbehörde nach § 31 im Einvernehmen mit der jeweiligen<br />
Beschäftigungsbehörde.<br />
(2) Der jeweilige Ausbildungsleiter erstellt eine Bewertung über die Kenntnisse,<br />
Fähigkeiten, fachliche Leistungen; <strong>für</strong> die Kommissaranwärter ist zusätzlich<br />
eine Prognose über die Geeignetheit <strong>für</strong> eine Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst<br />
abzugeben. Die Ausbildungsbehörde, in deren Bereich der Beamte das<br />
jeweilige Praktikum abgeleistet hat, erstellt daraus eine Gesamtbewertung und<br />
übersendet diese der Prüfungsbehörde.<br />
Seite 46
Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />
B. Auszüge aus der VwV Praktika 5<br />
1. Gliederung<br />
Diese Verwaltungsvorschrift regelt<br />
– das Praktikum 1 und 2 gemäß §§ 4 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung<br />
<strong>für</strong> den mittleren <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst - APrOPol mD vom 12. Januar<br />
1999 (GBl. S. 87),<br />
– die Praxishospitation gemäß § 10 Abs. 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung<br />
<strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst - APrOPol gD vom<br />
29. <strong>Juli</strong> 1999 (GBl. S. 364),<br />
– das Einführungspraktikum und das Hauptpraktikum gemäß §§ 4 und 18 der<br />
APrOPol gD sowie<br />
– freiwillige Informationsaufenthalte bei der Landespolizei.<br />
Innerhalb dieser Vorschrift werden die Begriffe <strong>Polizei</strong>meisteranwärter <strong>für</strong> die<br />
Beamten in der Ausbildung <strong>für</strong> den mittleren <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst, <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter<br />
<strong>für</strong> die Beamten in der Vorausbildung sowie im Einführungspraktikum<br />
in der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst und studierende<br />
Beamte <strong>für</strong> die Beamten im Grundstudium, Hauptpraktikum und<br />
Hauptstudium in der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst verwendet.<br />
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift Funktions- und andere Bezeichnungen<br />
in männlicher Form verwendet werden, gelten sie in gleicher Weise auch <strong>für</strong><br />
Frauen.<br />
3. Allgemeines<br />
3.1 Ausbildungsbehörden<br />
Ausbildungsbehörden sind<br />
a) das Bereitschaftspolizeipräsidium und<br />
b) die Regierungspräsidien sowie die ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen<br />
6 .<br />
Für das Einführungs- und Hauptpraktikum sind Ausbildungsbehörden auch das<br />
Innenministerium, das <strong>Polizei</strong>präsidium Stuttgart, das Landeskriminalamt, die<br />
5 Bis auf weiteres anzuwenden im Rahmen der verwaltungshandelnden Bindung und Verpflichtung.<br />
6 Die Änderung des § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />
(APrOPol gD) ist hier bereits entsprechend eingearbeitet. In der VwV-Praktika ist diese Änderung<br />
noch nicht ausgewiesen.<br />
Seite 47
Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> Villingen-Schwenningen - <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> (im<br />
Folgenden: <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>) und das Landesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz.<br />
3.4 Praxisausbilder <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>meisteranwärter<br />
Praxisausbilder <strong>für</strong> die <strong>Polizei</strong>meisteranwärter sind besonders befähigte <strong>Polizei</strong>vollzugsbeamte<br />
bei den <strong>Polizei</strong>revieren. Die Aufgabe als Praxisausbilder soll<br />
den Beamten <strong>für</strong> mehrere Praktika (Praktikum 1 und 2) übertragen werden. Vor<br />
Übernahme der Aufgaben werden diese Praxisausbilder durch die Bereitschaftspolizeiabteilungen<br />
fortgebildet.<br />
Die Fortbildung vermittelt insbesondere Kenntnisse zur Rolle des Praxisausbilders<br />
sowie über den Lehrplan, Pädagogik, situatives Lernen, Gesprächsführung<br />
und die Bewertung der Praktikanten. Die weitere Fortbildung erfolgt bedarfsorientiert.<br />
Die Fortbildung <strong>für</strong> Praxisausbilder ist Pflichtfortbildung.<br />
Aufgaben der Praxisausbilder sind insbesondere die praktische Ausbildung, Anleitung<br />
und Betreuung der Praktikanten. Darüber hinaus unterstützen die Praxisausbilder<br />
<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>meisteranwärter die Leiter der Ausbildungsstellen beim<br />
Erstellen der Eignungsprognose. Jeder Praxisausbilder soll zeitgleich nur einen<br />
Praktikanten betreuen. Den Praxisausbildern ist ausreichend Zeit <strong>für</strong> die<br />
Betreuung sowie die Vor- und Nachbereitung der Ausbildungstätigkeit einzuräumen.<br />
3.5 Praxisbegleiter <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter<br />
Praxisbegleiter sind besonders befähigte <strong>Polizei</strong>vollzugsbeamte bei den jeweiligen<br />
Ausbildungsstationen, die die <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter während des Einführungspraktikums<br />
und des Hauptpraktikums betreuen. Praxisbegleiter sollen<br />
nach Möglichkeit Absolventen der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> sein. Die Aufgaben o-<br />
rientieren sich an den Aufgaben der Praxisausbilder.<br />
3.7 Praxisbegleitheft, Ausbildungsnachweis<br />
Für <strong>Polizei</strong>meisteranwärter und <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter führen die Ausbildungsstellen<br />
ein Praxisbegleitheft als Eignungs- und Befähigungsnachweis.<br />
Für <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter wird dieses auch im Hauptpraktikum geführt. Die<br />
Ausbildungsstellen übersenden das Praxisbegleitheft der <strong>Polizei</strong>meisteranwärter<br />
der personalführenden Bereitschaftspolizeiabteilung und das der <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter<br />
der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> nach Ende des jeweiligen Praktikums.<br />
Bei Zweifeln an der Eignung informieren die Ausbildungsstellen frühzeitig<br />
die personalführende Bereitschaftspolizeiabteilung und die zuständige Aus-<br />
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Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />
bildungsbehörde nach Nummer 3.1, Buchstabe b. Bei <strong>Polizei</strong>kommissaranwärtern<br />
im Studium ist auch die <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zu informieren.<br />
Im Einführungs- und Hauptpraktikum führen <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter und<br />
studierende Beamte einen Ausbildungsnachweis, in dem die Ableistung des<br />
Praktikums von der durchführenden Behörde oder Stelle zu bestätigen ist, und<br />
legen diesen nach Ende des jeweiligen Praktikums der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />
vor. Die <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> übersendet eine Mehrfertigung der personalführenden<br />
Dienststelle.<br />
6. Durchführung des Einführungspraktikums<br />
Das Einführungspraktikum leisten die <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter in der Regel<br />
an einer <strong>Polizei</strong>dienststelle im Einzugsgebiet des Wohnorts entsprechend § 3<br />
Abs. 1 Nummer 1 Buchst. c LUKG oder dienstortnah zu einer Bereitschaftspolizeiabteilung<br />
ab.<br />
Das Einführungspraktikum besteht aus folgenden Pflichtstationen:<br />
– Stabsorganisationseinheiten mindestens 1 Woche<br />
– Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers mindestens 12 Wochen<br />
– Bezirksdienst / <strong>Polizei</strong>posten mindestens 6 Wochen.<br />
Die Pflichtstationen Dienstgruppen eines <strong>Polizei</strong>reviers und Bezirksdienst / <strong>Polizei</strong>posten<br />
werden grundsätzlich bei demselben <strong>Polizei</strong>revier durchgeführt. Die<br />
Ausbildungsstellen erstellen <strong>für</strong> jeden <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter einen Ausbildungsplan.<br />
Hierzu stimmen die Bereitschaftspolizeiabteilungen die Zuteilung<br />
der <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter mit den Ausbildungsbehörden gemäß Nummer<br />
3.1, Buchstabe b, ab.<br />
7. Durchführung des Hauptpraktikums<br />
7.1 Allgemeines<br />
Die studierenden Beamten stimmen die Durchführung des Hauptpraktikums mit<br />
der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> und den Ausbildungsbehörden während des Grundstudiums<br />
ab.<br />
Die <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> teilt den Ausbildungsbehörden zu Beginn des<br />
Hauptpraktikums mit, wenn Vorbereitungen <strong>für</strong> das Hauptstudium notwendig<br />
sind. Die Ausbildungsbehörden und die Ausbildungsstellen unterstützen die<br />
studierenden Beamten bei der Durchführung der Vorbereitungen.<br />
Die Ausbildungsbehörden genehmigen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen<br />
von den Nummern 7.2 und 7.3.<br />
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Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />
7.2 Pflichtbereiche 7<br />
Die Ausbildungsstationen der Pflichtbereiche des Hauptpraktikums mit Studienzielen<br />
und -inhalten ergeben sich aus der Studienordnung in der jeweils gültigen<br />
Fassung. Der Pflichtbereich beinhaltet folgende Ausbildungsstationen:<br />
– Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers / Verkehrspolizei 4 Wochen<br />
– Bezirksdienst / <strong>Polizei</strong>posten 3 Wochen<br />
– Kriminalpolizei 7 Wochen<br />
– Stabsarbeit 4 Wochen<br />
– Datenstation 1 Woche<br />
– Sonstige polizeiliche Organisationen und Einrichtungen 1 Woche.<br />
Eine Verkürzung der Verwendung in den Pflichtbereichen ist nur im Einzelfall<br />
unter Berücksichtigung der bisherigen dienstlichen Verwendung des studierenden<br />
Beamten möglich. Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub oder Dienstbefreiung<br />
sind in der Regel nachzuholen.<br />
7.3 Wahlpflichtbereiche<br />
Die Wahlpflichtbereiche können sich aus der Verlängerung einzelner Pflichtbereiche,<br />
dem Aufenthalt bei anderen polizeilichen Organisationseinheiten oder<br />
auch bei Stellen außerhalb der baden-württembergischen <strong>Polizei</strong> (externe Ausbildungsstationen)<br />
zusammensetzen. Sie dürfen insgesamt die Dauer von acht<br />
Wochen nicht übersteigen.<br />
Externe Ausbildungsstationen können bei folgenden Stellen vorgesehen werden:<br />
– bei <strong>Polizei</strong>dienststellen oder –einrichtungen im Ausland oder bei anderen<br />
Bundesländern bis zu vier Wochen,<br />
– bei Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz in Baden-<br />
Württemberg bis zu zwei Wochen,<br />
– bei Institutionen oder Betrieben außerhalb des staatlichen Bereiches in Baden-Württemberg,<br />
insbesondere Betriebe der Privatwirtschaft, der Presse<br />
und sonstiger Medien bis zu zwei Wochen, jedoch pro Stelle nicht mehr als<br />
eine Woche.<br />
Die Aufenthalte bei externen Ausbildungsstationen dürfen die Dauer von insgesamt<br />
vier Wochen nicht überschreiten. Im Ausland ist das Praktikum in der Regel<br />
auf die unmittelbar an Baden-Württemberg angrenzenden schweizerischen<br />
7 Der Pflichtaufenthalt bei der Datenstation und die Beschränkung des Aufenthalts beim Bezirksdienst<br />
/ <strong>Polizei</strong>posten auf 3 Wochen ist in der VwV Praktika bisher nicht ausgewiesen.<br />
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Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />
Kantone, die beiden französischen Departements im Elsass oder Vorarlberg in<br />
Österreich zu begrenzen.<br />
Über Vorschläge der Beamten zur Ableistung der Praktika im Rahmen der<br />
Wahlpflichtbereiche entscheiden die Ausbildungsbehörden. Hierbei sind sowohl<br />
die dienstbezogenen Interessen und Neigungen der studierenden Beamten als<br />
auch das dienstliche Interesse an der Durchführung des Praktikums zu berücksichtigen.<br />
In den Praktika ist durch die studierenden Beamten <strong>für</strong> jede externe Stelle ein<br />
Erfahrungsbericht zu fertigen und zeitnah der Ausbildungsbehörde und der<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> vorzulegen.<br />
9. Bewaffnung / Ausrüstung<br />
Dienstwaffe und persönliche Ausrüstungsgegenstände erhalten <strong>Polizei</strong>meisteranwärter<br />
und <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter von den Bereitschaftspolizeiabteilungen.<br />
Die Munition wird von den Ausbildungsstellen gestellt.<br />
10. Reisekosten / Trennungsgeld<br />
Zum Praktikum wird im Rahmen der Ausbildung abgeordnet, zur Praxishospitation<br />
entsandt. Die Beamten erhalten Trennungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz<br />
– LRKG in der jeweils gültigen Fassung.<br />
Wenn das persönliche Interesse des Beamten an einer externen Ausbildungsstation<br />
nach Nummer 7.3 überwiegt, kann eine Kostenverzichtserklärung mit<br />
dem Beamten getroffen werden.<br />
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Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />
C. Auszüge aus der Studienordnung<br />
Einführungspraktikum<br />
Studienziele:<br />
Die Studierenden sollen in der berufspraktischen Ausbildung auf eine Verwendung<br />
in einer Funktion des gehobenen <strong>Polizei</strong>dienstes vorbereitet werden. Im<br />
Einführungspraktikum gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 und § 18 Abs. 3 APrOPol gD sollen<br />
die praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die <strong>für</strong> das weiterführende<br />
theoretische Studium erforderlich sind.<br />
Durchführung des Einführungspraktikums:<br />
Das Einführungspraktikum besteht aus Pflichtstationen, deren Mindestverweildauer<br />
vorgegeben sind.<br />
Das Einführungspraktikum wird in individuellen Plänen festgelegt, die von den<br />
Ausbildungsstellen erstellt werden.<br />
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Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />
Thematische Schwerpunkte und Ausbildungsstationen:<br />
Ausbildungsstation und<br />
Studienziele<br />
Stabsorganisationseinheiten<br />
Kennen lernen der <strong>Polizei</strong>organisation<br />
und des allgemeinen Dienstbetriebes<br />
sowie die Führungs- und Einsatzmittel<br />
kennenlernen und anwenden können<br />
Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers<br />
Kenntnisse erlangen und Einarbeiten in<br />
die Aufgaben eines Beamten in einer<br />
Dienstgruppe sowie selbständige Bearbeitung<br />
von einfach gelagerten Sachverhalten,<br />
Einübung polizeilicher Grundfertigkeiten<br />
Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />
Bearbeitung von Ermittlungsvorgängen<br />
Studieninhalte<br />
– Aufbau und Ablauforganisation eines<br />
<strong>Polizei</strong>reviers und einer <strong>Polizei</strong>direktion<br />
(bzw. vergleichbarer Organisationseinheit)<br />
– Führungs- und Einsatzmittel<br />
– Information und Kommunikation<br />
– Zusammenwirken der Organisationseinheiten<br />
– Eigensicherung<br />
– Umgang mit dem Bürger<br />
– polizeirechtliche und strafprozessuale<br />
Eingriffsmaßnahmen<br />
– Fahndungsmaßnahmen<br />
– präventive Einsätze<br />
– Sachbearbeitung bei Delikten der<br />
einfachen Kriminalität und bei einfach<br />
gelagerten Verkehrsunfällen<br />
– Verkehrsüberwachung<br />
– Maßnahmen im Rahmen des Ersten<br />
Angriffs<br />
– Einbindung in besondere Einsatzlagen<br />
– Eigensicherung<br />
– Systematik der Vorgangsbearbeitung<br />
– Vernehmungen<br />
– Auswertungsangriff<br />
Mindestdauer<br />
1 Woche<br />
12 Wochen<br />
6 Wochen<br />
Hauptpraktikum<br />
Studienziele:<br />
Die Studierenden sollen in der berufspraktischen Ausbildung gem. § 4 Nr. 3<br />
und § 18 Abs. 4 APrOPol gD auf eine Verwendung in einer Funktion des gehobenen<br />
<strong>Polizei</strong>dienstes vorbereitet werden. Dabei soll auf den im Einführungspraktikum<br />
bzw. bei den bisherigen dienstlichen Erfahrungen erworbenen praktischen<br />
und den im Grundstudium erlangten theoretischen Kenntnissen aufgebaut<br />
werden. Neben der fachlichen soll damit auch die soziale Kompetenz gestärkt<br />
werden.<br />
Die Studierenden sollen im Rahmen des Praktikums auch Arbeitsgebiete der<br />
<strong>Polizei</strong>organisation kennen lernen, mit denen sie bisher nicht oder nur wenig<br />
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Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />
vertraut waren. In besonderen Lagen sollen ihnen Einblicksmöglichkeiten eingeräumt<br />
werden.<br />
Die Studienordnung beschreibt die Ausbildungsziele und verzichtet auf die<br />
Nennung von Ausbildungsstationen, da viele Ausbildungsziele in verschiedenen<br />
polizeilichen Organisationsbereichen erreichbar sind (z.B. Ermittlungsdienst<br />
beim <strong>Polizei</strong>revier, beim <strong>Polizei</strong>posten, bei der Kriminalpolizei oder in einer Kriminalaußenstelle).<br />
Durchführung der Praktika:<br />
Das Praktikum gliedert sich in einen Pflichtteil und in einen Wahlpflichtteil. Der<br />
Pflichtteil umfasst die mit einer Mindestverweildauer aufgezählten polizeilichen<br />
Ausbildungsstationen. Der Wahlpflichtteil kann durch Verlängerungen der Aufenthaltsdauer<br />
bei den Pflichtstationen, anderen polizeilichen Organisationseinheiten<br />
oder auch bei außerpolizeilichen Stellen abgeleistet werden. Das Hauptpraktikum<br />
beginnt am 01.09. des Jahres und endet am 31.03. des folgenden<br />
Jahres. Die Praktika werden in individuellen Plänen festgelegt. Die Ausbildungspläne<br />
(Praktikumspläne) erstellen die Ausbildungsstellen. Dabei können<br />
vom Studierenden Vorschläge <strong>für</strong> Wahlpflichtstationen innerhalb und außerhalb<br />
der <strong>Polizei</strong> eingebracht werden. Der Zeitanteil der Aufenthalte in Wahlpflichtstationen<br />
soll insgesamt 8 Wochen nicht überschreiten. Externe Ausbildungsstationen<br />
8 sind dabei auf maximal 4 Wochen begrenzt; sie sind nur zuzulassen,<br />
wenn sie als ausbildungsförderlich erscheinen. Die Ausbildungsbehörde und<br />
die Ausbildungsstellen können aus dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung<br />
der bisherigen Verwendung im Einvernehmen mit der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />
einzelne Ausbildungsabschnitte verlängern, verkürzen oder wegfallen lassen.<br />
Der Wegfall eines Ausbildungsabschnittes kann nur mit Einverständnis<br />
des betroffenen Studierenden erfolgen. Satz 1 dieses Absatzes gilt auch in Fällen<br />
des § 145 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG. Die Gesamtdauer des Praktikums<br />
bleibt davon unberührt.<br />
8 Externe Ausbildungsstationen sind Stellen außerhalb der baden-württembergischen <strong>Polizei</strong>, z.B.<br />
<strong>Polizei</strong>dienststellen oder –einrichtungen im Ausland oder bei anderen Bundesländern,<br />
Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz in Baden-Württemberg,<br />
Institutionen oder Betriebe außerhalb des staatlichen Bereichs in Baden-Württemberg, insbesondere Betriebe<br />
der Privatwirtschaft, der Presse und sonstiger Medien<br />
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Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />
Thematische Schwerpunkte und Ausbildungsstationen<br />
Ausbildungsstation und<br />
Studienziele<br />
PFLICHTBEREICH<br />
Studieninhalte<br />
Dauer<br />
Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers/<br />
Verkehrsgruppe der Verkehrspolizei<br />
Kenntnisse und Einblicke erlangen über<br />
die Aufgaben eines Beamten des gehobenen<br />
Dienstes in einer Dienstgruppe/ Verkehrsdienst,<br />
einschließlich Dienstgruppenführer<br />
Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />
Selbständige und eigenverantwortliche<br />
Bearbeitung von Ermittlungsvorgängen,<br />
Einblicke in besondere Ermittlungsbereiche<br />
Kriminalpolizei<br />
Einblicke erhalten in komplexe Ermittlungsverfahren,<br />
kriminalpolizeiliche Arbeitsgebiete<br />
und Ermittlungsweisen im<br />
Bereich der schweren Kriminalität<br />
Stabsarbeit<br />
Einblick in Planung, Einsatzkoordination<br />
und Leitung bei Führungs- und Einsatzstäben<br />
sowie FLZ. Kennen lernen von Tätigkeiten<br />
eines Sachbearbeiters im Führungs-<br />
und Einsatzstab, Einweisung in die<br />
Aufgaben des PvD<br />
Sonstige polizeiliche Organisationen<br />
und Einrichtungen<br />
Kennen lernen verschiedener polizeilicher<br />
Organisationseinheiten der Ausbildungsbehörde<br />
– Planung und Ablauf des Dienstbetriebes<br />
– Führung einer Dienstgruppe/Verkehrsgruppe<br />
– Leitung von Einsätzen und Maßnahmen<br />
des Ersten Angriffs<br />
– Planung und Durchführung lagebildorientierter<br />
Präsenz der <strong>Polizei</strong>/Gefahrenabwehr<br />
– Koordinierung der Bearbeitung<br />
einfacher und mittlerer Kriminalität<br />
– Verkehrsunfallaufnahme<br />
– Verkehrsüberwachung<br />
– Bekämpfung der Straßenkriminalität<br />
– Hilfeleistungen<br />
– Führungs- und Einsatzmittel<br />
– Erlernen und Anwenden von Bearbeitungsmethoden<br />
<strong>für</strong> Ermittlungsverfahren<br />
der einfachen und<br />
mittleren Kriminalität<br />
– ausgewählte Aufgabenbereiche,<br />
besonderes <strong>Polizei</strong>recht (z.B.<br />
Ausländerrecht, Umwelt- und<br />
Gewerberecht)<br />
– Bewältigung umfangreicher Ermittlungskomplexe<br />
– Aktenführung in Großverfahren<br />
– Arbeit in Sonderkommissionen<br />
und Ermittlungsgruppen<br />
– Problematik der verdeckten Ermittlungen<br />
– Kriminaltechnik<br />
– Sachaufgaben im Führungs- und<br />
Einsatzstab<br />
– Mitarbeit in mindestens einer<br />
Stabsfunktion<br />
– Führung- und Lagezentrum<br />
– Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen<br />
– Einblicke in die Aufgaben anderer<br />
polizeilicher Einrichtungen<br />
Mind. 4 Wochen<br />
Mind. 3 Wochen<br />
Mind. 7 Wochen<br />
Mind. 4 Wochen<br />
Mind. 1 Woche<br />
Seite 55
Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />
Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />
Datenstation<br />
Vorhandene Kenntnisse der Informationsverarbeitung<br />
in der <strong>Polizei</strong> vertiefen und<br />
Einblicke in die einzelnen Anwendungen<br />
erhalten<br />
- PKS-Erfassungskriterien und<br />
deren Anwendung<br />
- INPOL (polizeiliche und außerpolizeiliche<br />
Dateien)<br />
- technischer Aufbau des Netzes<br />
und der Zugangsbedingungen<br />
(Überblick)<br />
- spezielle Anwendungen (z.B.<br />
APLF, verfahrensbezogene Datenbanken)<br />
- Nutzung der einzelnen Dateien<br />
- Recherchemöglichkeiten<br />
- Kontrolle der Daten, der Eingaben<br />
und des Akten-/Datenlaufes<br />
- Datenschutz im Dienstbetrieb der<br />
Dasta<br />
- Besonderheiten des Dienstbetriebes<br />
Führung von Kriminalakten<br />
Mind. 1 Woche<br />
WAHLPFLICHTBEREICHE<br />
Verlängerung einzelner Pflichtbereiche<br />
Vertiefung der Kenntnisse aus dem Praktikum<br />
im Pflichtbereich<br />
<strong>Polizei</strong>liche Organisationen und Einrichtungen<br />
außerhalb der Ausbildungsbehörde<br />
(innerhalb von Baden-<br />
Württemberg<br />
Kennen lernen anderer polizeilicher Organisationseinheiten<br />
<strong>Polizei</strong>liche Organisationen und Einrichtungen<br />
außerhalb der Ausbildungsbehörde<br />
(außerhalb von Baden-<br />
Württemberg**<br />
– wie beim jeweiligen Pflichtbereich<br />
beschrieben<br />
– Einblicke in die Aufgaben und<br />
Organisation<br />
– Vergleich der Arbeitsweisen bei<br />
der Bewältigung polizeilicher Aufgaben<br />
– Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />
– Einblicke in die Aufgaben und<br />
Organisation<br />
– Vergleich der Arbeitsweisen bei<br />
der Bewältigung polizeilicher Aufgaben<br />
– Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />
Max. 8 Wochen *<br />
Max. 8 Wochen*<br />
Max. 4 Wochen*<br />
Außerpolizeiliche Ausbildungsstellen<br />
bei Behörden der öffentlichen Verwaltung<br />
oder Justiz in Baden-<br />
Württemberg**<br />
Einblicke in die Organisation und Abläufe<br />
von Behörden<br />
Außerpolizeiliche Ausbildungs-<br />
Stellen**<br />
Bei Institutionen oder Betrieben außerhalb<br />
des staatlichen Bereichs, insbesondere<br />
Betriebe der Privatwirtschaft, der Presse<br />
oder sonstiger Medien in Baden-<br />
Württemberg<br />
– Kennen lernen anderer Führungsund<br />
Organisationsbereiche<br />
– Verständnis gewinnen <strong>für</strong> andere<br />
Behörden und deren Aufgaben<br />
– Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />
und –grenzen externer Stellen mit<br />
der <strong>Polizei</strong><br />
– Arbeitsweisen in Wirtschaftsbetrieben<br />
beobachten<br />
– Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />
und –Grenzen externer Stellen<br />
mit der <strong>Polizei</strong><br />
Max. 2 Wochen*<br />
Max. 2 Wochen*<br />
* Die Gesamtdauer der Wahlpflichtbereiche darf 8 Wochen nicht übersteigen.<br />
** Die Gesamtdauer der externen Ausbildungsstationen darf 4 Wochen nicht übersteigen.<br />
Seite 56
Teil IV – Sonstiges<br />
IV. Sonstiges<br />
Im Teil IV "Sonstiges" finden Sie das / den<br />
Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter über die Vorausbildung bei der Bereitschaftspolizei<br />
Merkblatt "Abordnung ins Einführungspraktikum"<br />
Merkblatt "Abordnung ins Hauptpraktikum"<br />
Lehrbrief "Ausbildungs- und beamtenrechtliche Aspekte"<br />
Seite 57
Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt A – Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter<br />
A. Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter <strong>für</strong> die Ausbildung zum gehobenen<br />
<strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />
Vorwort<br />
Lieber Praxisbegleiter,<br />
der Schwerpunkt der Vorausbildung bei der Bereitschaftspolizei liegt in der<br />
Vermittlung der wichtigsten theoretischen Grundlagen sowie routinemäßiger<br />
Handlungsabläufe in polizeilichen Standardsituationen. Dieses Merkblatt soll<br />
Ihnen verdeutlichen, über welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der<br />
Praktikant nach der Vorausbildung verfügen sollte. Bitte bedenken Sie jedoch,<br />
dass Sie einen Berufsanfänger vor sich haben, der Ihre Unterstützung benötigt.<br />
Helfen Sie am besten in drei Schritten:<br />
– Machen Sie vor,<br />
– leiten Sie an und<br />
– lassen Sie schließlich selbständig handeln.<br />
Das Merkblatt enthält die zur Lernzielkontrolle erforderlichen, beobachtbaren<br />
Verhaltensweisen, es ersetzt jedoch nicht die genaue Kenntnis des Lehrplans!<br />
Vorausbildung<br />
Hinweise zur Lernzielkontrolle<br />
Was muss der Praktikant können?<br />
Ist er den besonderen psychischen und physischen<br />
Anforderungen des Streifen- und Schichtdienstes<br />
gewachsen?<br />
Kennt er Sinn und Zweck der Streifentätigkeit<br />
sowie ihren Wert <strong>für</strong> die polizeiliche Prävention<br />
und Repression?<br />
Kann er lageangepasst unter Berücksichtigung<br />
der Grundsätze der Eigensicherung einschreiten?<br />
Kann er die bisher behandelten Abwehr- und Zugriffstechniken<br />
sicher anwenden?<br />
Beherrscht er die rechtlichen Voraussetzungen<br />
des unmittelbaren Zwangs und kann er Zwangsmittel<br />
situativ anwenden?<br />
Beherrscht er den Umgang mit dem PC sowie die<br />
Grundlagen des M/Text-Programms und die Vorgangsbearbeitung?<br />
Hinweise zu den Lehrinhalten<br />
– Eine regelmäßige Teilnahme am Dienstsport<br />
ist anzustreben.<br />
– Leitthema Die Streife<br />
– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />
– Abwehr und Zugriffstraining (AZT)<br />
– Zwangsmittel und Schießtraining (ZST)<br />
– Einsatzausbildung<br />
– Leitthemen<br />
– Abwehr- und Zugriffstraining (AZT)<br />
– Regelmäßige Teilnahme am Zwangsmittelund<br />
Schießtraining (ZST)<br />
– Einweisung in revierinterne Bausteine<br />
– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />
Seite 58
Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt A – Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter<br />
Hinweise zur Lernzielkontrolle<br />
Was muss der Praktikant können?<br />
Geht er mit personenbezogenen Daten rechtlich<br />
einwandfrei um?<br />
Kann er strafprozessuale und polizeirechtliche<br />
Sachverhalte abgrenzen und zuordnen?<br />
Kann er den Sprechfunkverkehr praktisch durchführen?<br />
Kann er an überschaubaren Tatorten bzw. Unfallorten<br />
fotografisch Beweise sichern?<br />
Kann er in einfach gelagerten Fällen einen Notruf<br />
am Funktisch entgegennehmen und die erforderlichen<br />
Sofortmaßnahmen einleiten?<br />
Ist er in der Lage, auch in schwierigen Verkehrslagen,<br />
unter einsatzmäßigen Bedingungen, bei<br />
der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten,<br />
ein Dienstkraftfahrzeug sicher zu führen?<br />
Kann er Erste-Hilfe-Maßnahmen unter Beachtung<br />
der Dringlichkeit lebensrettender Sofortmaßnahmen<br />
durchführen?<br />
Kann er beim Einschreiten mit Beschuldigten,<br />
Betroffenen, Zeugen und Opfern psychologisch<br />
angemessen umgehen?<br />
Ist er in der Lage, mit sozialen Randgruppen und<br />
psychologisch auffälligen Personen situationsgerecht<br />
umzugehen?<br />
Kann er eine Identitätsfeststellung angemessen<br />
durchführen?<br />
Kann er die Überprüfungs- und Abfragemöglichkeiten<br />
aus polizeilichen und externen Dateien<br />
anwenden?<br />
Kann er in einfach gelagerten Fällen erforderliche<br />
Folgemaßnahmen bei Fahndungsnotierungen in<br />
der PFD und SFD durchführen?<br />
Schreitet er bei Haus- und Familienstreitigkeiten<br />
rechtlich, taktisch und psychologisch richtig ein?<br />
Kann er eine Jugendschutzkontrolle rechtlich,<br />
taktisch und psychologisch richtig durchführen?<br />
Führt er Vernehmungen in einfach gelagerten<br />
Fällen rechtlich, taktisch und technisch richtig<br />
durch?<br />
Kann er Durchsuchungen, Wohnungsdurchsuchungen<br />
in einfach gelagerten Fällen richtig<br />
durchführen?<br />
Kann er Beweismittel sichern?<br />
Kann er einen Gewahrsam sowie eine vorläufige<br />
Festnahme und den Transport von Gefangenen<br />
richtig durchführen?<br />
Kann er eine einfache Fahrzeugkontrolle aus<br />
rechtlicher, taktischer und psychologischer Sicht<br />
ganzheitlich durchführen?<br />
Beherrscht er das Verwarnungs- und Anzeigeverfahren<br />
bei Verkehrsordnungswidrigkeiten?<br />
– <strong>Polizei</strong>recht<br />
Hinweise zu den Lehrinhalten<br />
– <strong>Polizei</strong>-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht<br />
– <strong>Polizei</strong>technik/IuK<br />
– Einführung in die Fotografie<br />
– Einweisung in revierinterne Fotogeräte<br />
– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />
– Fahr- und Sicherheitstraining<br />
– Erste-Hilfe-Ausbildung<br />
– Leitthema Die Streife<br />
– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />
– Leitthema Verkehrsüberwachung /<br />
-unfallaufnahme<br />
– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />
– Leitthema Verkehrsüberwachung/<br />
-unfallaufnahme<br />
Seite 59
Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt A – Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter<br />
Hinweise zur Lernzielkontrolle<br />
Was muss der Praktikant können?<br />
Ist er in der Lage, Maßnahmen bei Ungeeignetheit<br />
zum Führen von Fahrzeugen sowie bei technisch<br />
nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen zu<br />
treffen?<br />
Kann er an Unfall- und Kontrollstellen Verkehrsregelung<br />
durchführen?<br />
Kann er bei einfachen Unfällen den Tatbefund<br />
aufnehmen und die Ursachen erkennen?<br />
Hinweise zu den Lehrinhalten<br />
Seite 60
Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt B – Merkblatt Abordnungen ins Einführungspraktikum<br />
B. Merkblatt <strong>für</strong> das Einführungspraktikum im Rahmen des Studiums<br />
gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 APrOPol gD<br />
1. Beamte und Beamtinnen, die aus persönlichen Gründen entgegen Ziffer 6<br />
der VwV Praktika, Stand 17.07.00, nicht zur zuständigen <strong>Polizei</strong>direktion im<br />
Einzugsgebiet ihres Wohnortes oder am Standort der Bereitschaftspolizeiabteilung<br />
abgeordnet werden, sind mit einem "X" in der Spalte Kostenverzichtserklärung<br />
der beigefügten Liste gekennzeichnet. Eine Kostenverzichtserklärung<br />
liegt der BPA vor.<br />
2. Unverheirateten Beamten und Beamtinnen wird Umzugskostenvergütung<br />
zugesagt, sofern sie noch nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes<br />
wohnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1c LUKG) und ohne Wohnung im Sinne von<br />
§ 10 Abs. 4 LUKG sind.<br />
3. Für die Zahlung von Reisekosten und Trennungsgeld ist grundsätzlich die<br />
aufnehmende Dienststelle zuständig. Im übrigen gilt der Erlass des IM BW –<br />
LPP – vom 28.10.87. Az.: 3-8260/246.<br />
4. Zulagen <strong>für</strong> den Dienst zu ungünstigen Zeiten gehen zu Lasten des Kapitels<br />
0316. Die Richtigkeit der Anträge ist durch die Praktikumsdienststelle zu<br />
bestätigen und an die zuständige BPA weiterzuleiten. Die Abrechnung erfolgt<br />
über die Stammdienststelle.<br />
5. Anfallende Mehrarbeit ist während der Abordnungszeit in Freizeit abzugelten.<br />
Eine finanzielle Vergütung ist nach der Verordnung über die Gewährung<br />
von Mehrarbeitsvergütung <strong>für</strong> Beamte (MVergV) nicht möglich.<br />
6. Versäumnisse von mehr als einem Fünftel der Ausbildungszeit im Einführungspraktikum<br />
sind unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 APrOPol gD).<br />
7. Bei Eignungszweifeln ist entsprechend § 19 APrOPol gD zu verfahren.<br />
8. Die Auszubildenden sind im Besitz einer persönlichen Waffen- und Geräteausstattung<br />
(ohne Munition).<br />
9. Die Urlaubsblätter verbleiben bis zum Abschluss der Ausbildung bei den<br />
<strong>Polizei</strong>kommissaranwärtern und –anwärterinnen.<br />
10. Zum Beginn des Einführungspraktikums erhalten die Beamten und Beamtinnen<br />
ein Berechtigungsausweis-Scheckheft <strong>für</strong> evtl. ärztliche bzw. zahnärztliche<br />
Behandlungen. Das Scheckheft ist nach Ende der Ausbildung bei<br />
der Stammdienststelle abzugeben.<br />
11. Es wird gebeten, während des Einführungspraktikums Fehlzeiten oder<br />
Krankheitstage der nachfolgenden Ausbildungsstation mitzuteilen.<br />
Seite 61
Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt B – Merkblatt Abordnungen ins Einführungspraktikum<br />
12. Es wird gebeten nach Beendigung des Einführungspraktikums<br />
Vergleichsmitteilungen <strong>für</strong><br />
– Zusätzlichen Erholungsurlaub<br />
– Krankheitstage<br />
eine Mehrfertigung des Ausbildungsnachweises<br />
eine Mehrfertigung der Eignungsprognose zur Aufnahme in die Personalakten<br />
an die zuständige BPA zu übersenden.<br />
Das vollständig ausgefüllte Praxisbegleitheft sowie der abgezeichnete<br />
Ausbildungsnachweis sind nach Ende des Einführungspraktikums der<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten.<br />
13. Die Beamten und Beamtinnen wurden angewiesen, sich am ...................,<br />
um 07.30 Uhr entsprechend den Ausbildungsplänen bei der <strong>Polizei</strong>direktion<br />
bzw. beim <strong>Polizei</strong>revier zum Dienstantritt einzufinden.<br />
14. Für evtl. Fragen steht der Ansprechpartner der Bereitschaftspolizeiabteilung<br />
zur Verfügung.<br />
Seite 62
Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt C – Merkblatt Abordnungen ins Hauptpraktikum<br />
C. Merkblatt <strong>für</strong> das Hauptpraktikum im Rahmen des Studiums<br />
gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 3 APrOPol gD<br />
1. Beamte und Beamtinnen, die aus persönlichen Gründen entgegen Ziffer 6<br />
der VwV Praktika, Stand 17.07.00, nicht zur zuständigen <strong>Polizei</strong>direktion im<br />
Einzugsgebiet ihres Wohnortes oder am Standort der Bereitschaftspolizeiabteilung<br />
abgeordnet werden, sind mit einem x in der Spalte Kostenverzichtserklärung<br />
der beigefügten Liste gekennzeichnet. Eine Kostenverzichtserklärung<br />
liegt der BPA vor.<br />
2. Abordnungen zu den im Rahmen des Wahlpflichtbereiches vorgesehenen<br />
Aufenthalten außerhalb des Landes Baden-Württemberg werden durch das<br />
Bereitschaftspolizeipräsidium gesondert verfügt.<br />
3. Unverheirateten Beamten und Beamtinnen wird Umzugskostenvergütung<br />
zugesagt, sofern sie noch nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes<br />
wohnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1c LUKG) und ohne Wohnung im Sinne von<br />
§ 10 Abs. 4 LUKG sind.<br />
4. Werden zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung weitere, nicht<br />
im übersandten Ausbildungsplan enthaltene Abordnungen im Rahmen des<br />
Hauptpraktikums erforderlich, so sind diese mit eingeschlossen und durch<br />
den <strong>Polizei</strong>einzeldienst unter nachrichtlicher Beteiligung des Bereitschaftspolizeipräsidiums<br />
zu verfügen.<br />
5. Für die Zahlung von Reisekosten und Trennungsgeld ist grundsätzlich die<br />
aufnehmende Dienststelle zuständig. Im übrigen gilt der Erlass des IM BW –<br />
LPP – vom 28.10.87. Az.: 3-8260/246.<br />
6. Zulagen <strong>für</strong> den Dienst zu ungünstigen Zeiten gehen zu Lasten des Kapitels<br />
0316. Die Richtigkeit der Anträge ist durch die Praktikumsdienststelle zu<br />
bestätigen und an die zuständige BPA weiterzuleiten. Die Abrechnung erfolgt<br />
über die Stammdienststelle.<br />
7. Anfallende Mehrarbeit ist während der Abordnungszeit in Freizeit abzugelten.<br />
Eine finanzielle Vergütung ist nach der Verordnung über die Gewährung<br />
von Mehrarbeitsvergütung <strong>für</strong> Beamte (MVergV) nicht möglich.<br />
8. Versäumnisse von mehr als einem Fünftel der Ausbildungszeit im Einführungspraktikum<br />
sind unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 APrOPol gD).<br />
9. Bei Eignungszweifeln ist entsprechend § 19 APrOPol gD zu verfahren.<br />
10. Die Auszubildenden sind im Besitz einer persönlichen Waffen- und Geräteausstattung<br />
(ohne Munition).<br />
11. Die Urlaubsblätter verbleiben bis zum Abschluss der Ausbildung bei den<br />
Beamten und Beamtinnen.<br />
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Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt C – Merkblatt Abordnungen ins Hauptpraktikum<br />
12. Es wird gebeten, nach Abschluss des Hauptpraktikums Vergleichsmitteilungen<br />
<strong>für</strong><br />
zusätzlichen Erholungsurlaub nach § 8 a UrlVO<br />
Krankheitstage sowie<br />
eine Mehrfertigung des Ausbildungsnachweises und<br />
eine Mehrfertigung der Eignungsprognose zur Aufnahme in die Personalakten<br />
an die zuständige BPA zu übersenden.<br />
Das vollständig ausgefüllte Praxisbegleitheft sowie der abgezeichnete<br />
Ausbildungsnachweis sind nach Ende des Einführungspraktikums der<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten.<br />
13. Die Beamten und Beamtinnen wurden angewiesen, sich am ...................,<br />
um 07.30 Uhr entsprechend den Ausbildungsplänen bzw. gemäß vorheriger<br />
Absprache bei der <strong>Polizei</strong>direktion bzw. beim <strong>Polizei</strong>revier zum Dienstantritt<br />
einzufinden.<br />
14. Für evtl. Fragen steht der Ansprechpartner der Bereitschaftspolizeiabteilung<br />
zur Verfügung.<br />
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Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />
D. Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum 9<br />
Ausbildungs- und beamtenrechtliche Aspekte <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>komissaranwärter/-innen<br />
1. Ausbildungsrechtliche Aspekte<br />
1.1 Grundlagen<br />
A<br />
Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung <strong>für</strong> den<br />
gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />
Ausbildungs- und Prüfungsordnung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />
(APrOPol gD) i.d.F. vom 29.07.99 (geändert mit Verordnung des IM<br />
vom 29.01.03 und 10.11.04)<br />
B. Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Durchführung<br />
der Praktika in der Ausbildung <strong>für</strong> den mittleren <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst, Praxishospitation<br />
und Praktika in der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />
sowie <strong>für</strong> Informationsaufenthalte<br />
VwV Praktika vom 17. <strong>Juli</strong> 2000 - Az.: 3-1163.0/12<br />
C. Studienordnung der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> Villingen-Schwenningen – <strong>Hochschule</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> vom 01.10.2004<br />
1.2 Ausbildungsziele (§ 18 Abs. 3 und Abs. 4 APrOPol gD, Studienordnung<br />
und VwV Praktika)<br />
A. Im Einführungspraktikum soll der Studierende insbesondere mit der schutzpolizeilichen<br />
Tätigkeit vertraut gemacht werden sowie Kenntnisse und Fähigkeiten<br />
erwerben, die <strong>für</strong> das weiterführende theoretische Studium erforderlich<br />
sind. Das Praktikum ist ein wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung von Theorie<br />
und Praxis. Unter Berücksichtigung des Ausbildungs- und Erfahrungsstandes<br />
sollen Vorgänge selbständig bearbeitet werden.<br />
B. Im Hauptpraktikum soll der Studierende in die allgemeinen Aufgaben eines<br />
Beamten des gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienstes eingewiesen werden und dabei<br />
auch Arbeitsgebiete kennen lernen, mit denen er bisher nicht oder nur wenig<br />
vertraut war. Das Praktikum ist ein wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung<br />
von Theorie und Praxis. Dabei sollen die bisher erworbenen Kenntnisse,<br />
9<br />
Herausgeber: Bereitschaftspolizeipräsidium<br />
Heininger Straße 100<br />
73037 Göppingen<br />
Tel. 07161/616-0<br />
Redaktion:<br />
Stand: 02/2007<br />
PolVN:<br />
©BPP BW – Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit Zustimmung des Herausgebers.<br />
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Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />
Fähigkeiten und Fertigkeiten in die Praxis umgesetzt und angewandt werden.<br />
Neben der fachlichen soll auch die soziale Kompetenz gestärkt werden.<br />
C. In dem jeweiligen Praktika ist festzustellen, ob die <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter<br />
<strong>für</strong> eine spätere Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst geeignet erscheinen.<br />
1.3 Leistungsanforderungen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 APrOPol gD)<br />
Das jeweilige Ausbildungsziel ist erreicht, wenn<br />
die praktische/fachliche Leistung mit "entsprochen" bewertet<br />
und<br />
die persönliche Eignung <strong>für</strong> eine spätere Verwendung im PED festgestellt<br />
wurde.<br />
1.4 Wiederholung (§ 5 APrOPol gD)<br />
A. Bei Nichterreichen des Ausbildungszieles ist zu prüfen, ob eine Wiederholung<br />
des Ausbildungsabschnittes möglich ist.<br />
Grundsatz: Eine Wiederholung ist dann zu be<strong>für</strong>worten, wenn zu erwarten ist,<br />
dass der Beamte seine Leistungen derart verbessern kann, dass er das zunächst<br />
verfehlte Ausbildungsziel durch eine Wiederholung doch noch erreichen<br />
kann.<br />
B. Wird in einem Praktikum mehr als ein Fünftel durch Krankheit oder aus sonstigen<br />
Gründen versäumt, kann die Prüfungsbehörde (<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>) im<br />
Einvernehmen mit der Beschäftigungsbehörde eine Wiederholung anordnen.<br />
Die Beschäftigungsbehörde bestimmt, welcher Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst<br />
bis zur Wiederholung des Ausbildungsabschnittes zu leisten ist.<br />
1.5 Durchführung (§ 4 Abs. 3 und Abs. 4, § 18 APrOPol gD, VwV Praktika, Studienordnung)<br />
A. Das Einführungspraktikum dauert sechs Monate. Es besteht aus Pflichtstationen<br />
und wird nach erfolgreichem Abschluss der Vorausbildung bei der Bereitschaftspolizei<br />
durchgeführt. Das Einführungspraktikum wird in der Regel an einer<br />
<strong>Polizei</strong>dienststelle im Einzugsgebiet des Wohnorts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />
c LUKG) oder dienstortnah einer BPA durchgeführt.<br />
B. Das Hauptpraktikum dauert sieben Monate. Es besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtstationen<br />
und wird nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums<br />
durchgeführt. Die studierenden Beamten stimmen die Durchführung des<br />
Hauptpraktikums mit der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> und den Ausbildungsbehörden<br />
während des Grundstudiums ab. Der Zeitanteil der Aufenthalte in Wahlpflichtstationen<br />
soll insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. Externe Ausbil-<br />
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Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />
dungsstationen 10 sind dabei auf maximal vier Wochen begrenzt. Sie sind nur<br />
zuzulassen, wenn sie als ausbildungsförderlich erscheinen.<br />
1.6 Inhalt (§ 18 APrOPol gD, VwV Praktika und Studienordnung)<br />
A. Im Rahmen des Einführungspraktikums sind folgende Pflichtstationen zu absolvieren:<br />
mindestens eine Woche Stabsorganisationseinheiten<br />
mindestens zwölf Wochen Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers<br />
mindestens sechs Wochen Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />
Insbesondere sind folgende thematische Schwerpunkte zu berücksichtigen:<br />
Organisation und Dienstbetrieb<br />
Kennen lernen von Führungs- und Einsatzmitteln<br />
Kenntnisse erlangen und Einarbeiten in die Aufgaben eines Beamten im<br />
Streifen- und Verkehrsdienst<br />
Selbständige Bearbeitung von einfach gelagerten Sachverhalten<br />
Einübung polizeilicher Grundfertigkeiten<br />
Bearbeitung von Ermittlungsvorgängen<br />
B. Im Rahmen des Hauptpraktikums sind folgende Pflichtstationen zu absolvieren:<br />
mindestens vier Wochen Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers/ Verkehrsgruppe<br />
der Verkehrspolizei<br />
mindestens drei Wochen Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />
mindestens sieben Wochen Kriminalpolizei<br />
mindestens vier Wochen Stabsarbeit<br />
mindestens eine Woche Datenstation<br />
mindestens eine Woche sonstige polizeiliche Organisationen und Einrichtungen<br />
Insbesondere sind folgende thematische Schwerpunkte zu berücksichtigen:<br />
Kenntnisse und Einblicke erlangen in die Aufgaben eines Beamten des gehobenen<br />
Dienstes im Streifendienst, einschließlich Dienstgruppenführer<br />
10 Externe Ausbildungsstationen sind Stellen außerhalb der baden-württembergischen <strong>Polizei</strong>, z.B.<br />
<strong>Polizei</strong>dienststellen oder –einrichtungen im Ausland oder bei anderen Bundesländern,<br />
Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz in Baden-Württemberg,<br />
Institutionen oder Betriebe außerhalb des staatlichen Bereichs in Baden-Württemberg, insbesondere Betriebe<br />
der Privatwirtschaft, der Presse und sonstiger Medien<br />
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Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />
selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Ermittlungsvorgängen,<br />
Einblicke in besondere Ermittlungsbereiche<br />
Einblick erhalten in komplexe Ermittlungsverfahren, kriminalpolizeiliche Arbeitsgebiete<br />
und Ermittlungsweisen im Bereich der schweren Kriminalität<br />
Einblick in Planung, Einsatzkoordination und Leitung bei Stäben<br />
Kennen lernen von Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Stab<br />
Einweisung in die Aufgaben des PvD<br />
Kennen lernen verschiedener polizeilicher Organisationseinheiten<br />
Im Rahmen der Wahlpflichtstationen (Gesamtdauer maximal acht Wochen)<br />
können folgende Stationen besucht werden:<br />
Verlängerung einzelner Pflichtstationen (max. acht Wochen)<br />
max. acht Wochen <strong>Polizei</strong>dienststellen innerhalb von Baden-Württemberg<br />
max. vier Wochen <strong>Polizei</strong>dienststellen im Ausland oder bei anderen Bundesländern*<br />
max. zwei Wochen Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz*<br />
max. zwei Wochen Institutionen oder Betriebe außerhalb des staatlichen<br />
Bereiches in Baden-Württemberg (je Station maximal eine Woche)*<br />
* Hinweis: Die Gesamtdauer der externen Ausbildungsstationen darf vier Wochen nicht übersteigen.<br />
1.7 Bewertung der praktischen Leistungen (§ 19 Abs. 2 APrOPol gD)<br />
A. Bewertung der praktischen Leistungen im Einführungspraktikum durch den<br />
Ausbildungsleiter und die Praxisbegleiter<br />
Bewertungskriterien sind in einer Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers und<br />
beim Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />
– rechtliche Kenntnisse und deren Umsetzung,<br />
– taktisches Vorgehen und<br />
– Sachbearbeitung<br />
Im Einführungspraktikum sind acht der im Gesamtbewertungsbogen des<br />
Praxisbegleitheftes aufgeführten praktischen Leistungen zu bewerten.<br />
Wenn eine praktische Leistung mit „nicht entsprochen“ bewertet wurde, ist<br />
das Ausbildungsziel im Praktikum nicht erreicht.<br />
Die Leistungskontrollen umfassen die Lerninhalte des Lehrplans in der Vorausbildung.<br />
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Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />
B. Bewertungen der fachlichen Leistungen zur Erstellung der Eignungsprognose<br />
im Hauptpraktikum durch den Ausbildungsleiter und die Praxisbegleiter werden<br />
in folgenden Pflichtstationen durchgeführt<br />
– Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers/Verkehrsgruppe der Verkehrspolizei<br />
– Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />
– Kriminalpolizei<br />
– Stabsarbeit<br />
Bewertungskriterien sind die an den Studienzielen orientierten fachlichen<br />
Leistungen<br />
– rechtliche Kenntnisse und deren Umsetzung<br />
– taktisches Vorgehen<br />
– Sachbearbeitung<br />
1.8 Persönliche Eignung <strong>für</strong> eine spätere Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst<br />
(§ 19 Abs. 2 APrOPol gD)<br />
A. Bewertung der persönlichen Eignung im Einführungspraktikum und im Hauptpraktikum<br />
durch den Ausbildungsleiter und die Praxisbegleiter.<br />
B. Bewertet werden die Verhaltensbereiche<br />
Sozialverhalten/Kommunikationsfähigkeit<br />
Leistungsmotivation<br />
Belastbarkeit<br />
Selbständigkeit/Handlungsfähigkeit<br />
C. Einführungspraktikum: Wenn einer der vier Verhaltensbereiche mit "nicht entsprochen"<br />
bewertet wurde, ist das Ausbildungsziel nicht erreicht.<br />
D. Hauptpraktikum: Am Ende des Hauptpraktikums wird von der Ausbildungsbehörde<br />
auf Basis der Bewertungen der Leitfragen in den einzelnen Ausbildungsstationen<br />
eine zusammenfassende Endbewertung erstellt.<br />
1.9 Eignungsprognose (§ 19 Abs. 2 APrOPol gD)<br />
A. Die jeweilige Eignungsprognose wird durch den Ausbildungsleiter erstellt.<br />
B. Die Eignungsprognose im Einführungspraktikum setzt sich aus der Bewertung<br />
der praktischen Leistungen und der Bewertung der persönlichen Eignung zusammen.<br />
Das Ausbildungsziel wurde erreicht, wenn alle bewerteten Tätigkeitsfelder<br />
der praktischen Leistungen und die persönliche Eignung in allen Verhaltensbereichen<br />
mit "entsprochen" bewertet wurde.<br />
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Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />
C. Zur Erstellung der Eignungsprognose im Hauptpraktikum werden die Ergebnisse<br />
der Leitfragen bei den jeweiligen Pflichtausbildungsstationen zusammengefasst<br />
und bewertet.<br />
1.10 Entscheidung über erfolgreichen Abschluss des Praktikums (§ 19 Abs. 1<br />
APrOPol gD)<br />
Die Prüfungsbehörde (<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>) entscheidet im Einvernehmen<br />
mit der Beschäftigungsbehörde über den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen<br />
Praktikums.<br />
Bei der Anordnung einer Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes bestimmt<br />
die Beschäftigungsbehörde, welcher Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst bis<br />
zur Wiederholung zu leisten ist.<br />
2. Beamtenrechtliche Aspekte<br />
2.1 Rechtsgrundlagen<br />
Neben den grundsätzlichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes<br />
(LBG) sind insbesondere die speziellen Vorschriften der Verordnung des Innenministeriums<br />
über die Laufbahnen der <strong>Polizei</strong>beamten (<strong>Polizei</strong>-<br />
Laufbahnverordnung-LVOPol vom 15. Juni 1998) zu beachten. Ferner finden<br />
die sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen Anwendung.<br />
2.2 Beamte auf Widerruf<br />
Die <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter werden als Beamte auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei<br />
eingestellt und verbleiben in diesem beamtenrechtlichen Status<br />
bis zum Ende der Ausbildung.<br />
Dieses Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem den Beamten<br />
eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden<br />
haben.<br />
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgt die Einstellung als <strong>Polizei</strong>kommissar<br />
zur Anstellung (PK z.A.) im Beamtenverhältnis auf Probe bei der<br />
<strong>Polizei</strong> des Landes.<br />
2.3 Disziplinarrechtliche Zuständigkeit<br />
Die Disziplinargewalt nach § 16 LDO kann nur vom Dienstvorgesetzten der Bereitschaftspolizei<br />
ausgeübt werden, d.h. die Disziplinargewalt verbleibt bei der<br />
Bereitschaftspolizei.<br />
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Teil IV – Sonstiges<br />
Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />
Dies bedeutet in der Praxis, dass die Dienststelle, zu der der Beamte abgeordnet<br />
ist, der jeweiligen Bereitschaftspolizeiabteilung den disziplinarrechtlich relevanten<br />
Sachverhalt zur Kenntnis bringt. Der <strong>für</strong> das Disziplinarverfahren zuständige<br />
Dienstvorgesetzte der Bereitschaftspolizei prüft die Angelegenheit, leitet<br />
erforderlichenfalls ein Disziplinarverfahren ein und ordnet disziplinarrechtliche<br />
Vorermittlungen an. Vorermittlungsführer wird grundsätzlich wegen der<br />
rechtlichen Zuständigkeit ein Beamter der Bereitschaftspolizei sein.<br />
Soweit es sinnvoll und zweckmäßig erscheint, kann bei diesen Vorermittlungen<br />
die Dienststelle des PED, zu der der Beamte abgeordnet ist, im Wege der<br />
Amtshilfe mitwirken. Dies wird grundsätzlich dann der Fall sein, wenn der disziplinarrechtliche<br />
Vorfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen<br />
Tätigkeit des Beamten bei der Dienststelle steht.<br />
2.4 Beurlaubung<br />
Für die Gewährung von Urlaub und Sonderurlaub während der Abordnung ist<br />
der <strong>Polizei</strong>einzeldienst unter Beachtung der Ferienregelung der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Polizei</strong> zuständig.<br />
2.5 Entlassung<br />
Soweit sich während der Ausbildung im Praktikum entlassungsrelevante Sachverhalte<br />
ergeben, z.B. Nichterreichen von Ausbildungszielen, schwerwiegendes<br />
Fehlverhalten, sind diese der Prüfungsbehörde und dem Bereitschaftspolizeipräsidium<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
Die Entscheidung über eine evtl. Entlassung der Beamten auf Widerruf trifft<br />
ausschließlich das Bereitschaftspolizeipräsidium.<br />
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