11.01.2014 Aufrufe

Endfassung Handbuch_Juli 09.pdf - Hochschule für Polizei

Endfassung Handbuch_Juli 09.pdf - Hochschule für Polizei

Endfassung Handbuch_Juli 09.pdf - Hochschule für Polizei

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Handbuch</strong><br />

<strong>für</strong> das<br />

Einführungs- und Hauptpraktikum<br />

während des Studiums an der <strong>Hochschule</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> Villingen-Schwenningen


Impressum:<br />

Herausgegeben von der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> Villingen-Schwenningen<br />

Aus- und Fortbildung/Prüfungsamt<br />

Sturmbühlstr. 250<br />

78054 Villingen-Schwenningen<br />

Tel. 0 77 20 / 309 - 290<br />

Erstellt von der<br />

Projektgruppe Praktika<br />

Stand: <strong>Juli</strong> 2009<br />

Seite 2


Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort 5<br />

I. Einführungspraktikum 7<br />

A. Allgemeines 7<br />

1. Ausbildungsverlauf im Einführungspraktikum 7<br />

2. Praktikumsbewertung 8<br />

3. Handhabung des Praxisbegleitheftes 9<br />

4. Weg des Praxisbegleithefts 10<br />

B. Praktische Leistung 11<br />

1. Vorbemerkung 11<br />

2. - 9. Fragestellungen zur Bewertung der praktischen Leistung 11<br />

10. Übersicht über die möglichen Tätigkeitsfelder 14<br />

11. Muster eines Beobachtungsblatts 15<br />

12. Muster des Aktenvermerks wegen mangelnder praktischer Leistung 16<br />

13. Muster <strong>für</strong> das "Ergebnis praktische Leistung - Einführungspraktikum" 17<br />

C. Persönliche Eignung 18<br />

1.Vorbemerkung 18<br />

2. - 8. Fragestellungen zur Bewertung der persönlichen Eignung 18<br />

9. Bewertungsverlauf persönliche Eignung 23<br />

10. Muster "Verhaltensbeobachtung persönliche Eignung – Einführungspraktikum" 24<br />

11. Muster "Vermerk über persönliche Eignungszweifel" 25<br />

12. Fehlverhalten von Praktikanten 26<br />

13. Muster "Ergebnis persönliche Eignung" 27<br />

14. Verhaltensbereiche 28<br />

D. Endbewertung 32<br />

1. Muster Eignungsprognose (Einführungspraktikum) 32<br />

2. Nichterreichen des Ausbildungsziels 33<br />

II. Hauptpraktikum 35<br />

A. Handhabung des Praxisbegleitheftes 35<br />

B. Prognose der Geeignetheit 36<br />

1. Erläuterungen zu den Leitfragen 36<br />

2. Leitfragen 39<br />

3. Erläuterungen zur Erstellung der Eignungsprognose 41<br />

4. Muster Eignungsprognose (Hauptpraktikum) 42<br />

Seite 3


Inhaltsverzeichnis<br />

III. Ausbildungsrechtliche Bestimmungen 44<br />

A. Auszüge aus der APrOPol gD 1 45<br />

B. Auszüge aus der VwV-Praktika 2 47<br />

C. Auszüge aus der Studienordnung 52<br />

IV. Sonstiges 57<br />

A. Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter 58<br />

B. Merkblatt <strong>für</strong> das Einführungspraktikum 61<br />

C. Merkblatt <strong>für</strong> das Hauptpraktikum 63<br />

D. Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum 65<br />

1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst vom 29.07.1999 (geändert<br />

mit Verordnung des IM vom 29.01.2003 und 10.11.2004).<br />

2 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Durchführung der Praktika in der Ausbildung<br />

<strong>für</strong> den mittleren <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst, Praxishospitation und Praktika in der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen<br />

<strong>Polizei</strong>vollzugsdienst sowie <strong>für</strong> Informationsaufenthalte (VwV-Praktika). Die VwV-Praktika ist im<br />

Rahmen der verwaltungshandelnden Bindung und Verpflichtung weiter anzuwenden.<br />

Seite 4


Vorwort<br />

Vorwort<br />

In der <strong>Polizei</strong> des Landes Baden-Württemberg ist auf allen Ebenen konsequent ein<br />

duales Ausbildungssystem verwirklicht, auch im Studium an der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />

Villingen-Schwenningen 3 . Die Auszubildenden 4 werden durch einen ausgewogenen<br />

Wechsel zwischen Theorie und Praxis auf ihre späteren Aufgaben vorbereitet.<br />

Die Praktika (Einführungspraktikum und Hauptpraktikum) sind damit wesentliche Bestandteile<br />

der Ausbildung zum gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst. In ihnen soll der<br />

Auszubildende die zuvor erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten anwenden<br />

und vertiefen. Außerdem soll er mit den Aufgaben der polizeilichen Praxis<br />

vertraut gemacht und auf Führungsaufgaben vorbereitet werden. Die Ausbildungsinhalte<br />

sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APrOPol gD), der Studienordnung<br />

der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> und der VwV Praktika beschrieben.<br />

Es liegt im Verantwortungsbereich der polizeilichen Praxis, den Lernprozess progressiv<br />

voranzutreiben. Der Praxisbegleiter betreut den Praktikanten, damit das<br />

Ausbildungsziel erreicht wird. Dazu gehört auch, dass die Auszubildenden im Praktikum<br />

unter Berücksichtigung ihres Ausbildungs- und Erfahrungsstandes Vorgänge<br />

selbstständig bearbeiten um sich in ihrer persönlichen, fachlichen und sozialen<br />

Kompetenz weiter zu entwickeln.<br />

Bei den <strong>Polizei</strong>kommissaranwärtern dienen beide Praktika auch der Feststellung, ob<br />

diese <strong>für</strong> eine weitere Verwendung im <strong>Polizei</strong>dienst geeignet erscheinen. Deshalb<br />

wurden mit dem Praxisbegleitheft einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen die<br />

Eignung bzw. Nichteignung festgestellt und dokumentiert werden kann.<br />

Um Ihnen eine angemessene Bewertung des Praktikanten zu erleichtern, soll Ihnen<br />

mit dem Praxisbegleitheft und dem <strong>Handbuch</strong> aufgezeigt werden, was Sie aufgrund<br />

der bisherigen Ausbildung von den <strong>Polizei</strong>kommissaranwärtern an Kenntnissen, Fähigkeiten<br />

und Fertigkeiten erwarten können.<br />

3<br />

4<br />

Im folgenden als <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> bezeichnet.<br />

Soweit Funktions- und andere Bezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, gelten<br />

sie in gleicher Weise auch <strong>für</strong> Frauen.<br />

Seite 5


Ausbildungsverlauf<br />

P o l i z e i k o m m i s s a r a n w ä r t e r<br />

A u f s t i e g s b e a m t e<br />

Vorausbildung<br />

bei der Bereitschaftspolizei<br />

Studium an der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />

(ab 26. Studienjahrgang)<br />

01.07. 01.04. 01.10. 01.09. 01.04.<br />

Vorausbildung<br />

Einführungspraktikum<br />

Für Aufstiegsbeamte gilt<br />

das Einführungspraktikum<br />

durch die bisherige<br />

Dienstzeit als erbracht<br />

Grundstudium Hauptpraktikum Hauptstudium<br />

9 Monate 6 Monate 11 Monate 7 Monate 12 Monate<br />

3 Monate Grundkurs<br />

mit fächerzentrierter<br />

Grundlagenvermittlung<br />

6 Monate Aufbaukurs<br />

mit der Leitthemenausbildung<br />

und Praxishospitation<br />

von Freitag bis Sonntag<br />

Stabsorganisationseinheiten<br />

Dienstgruppen<br />

eines<br />

<strong>Polizei</strong>reviers<br />

Bezirks- und<br />

Postendienst<br />

FB I FB II FB III FB IV<br />

EL<br />

FL<br />

ET/Sport<br />

VL/VR<br />

Krim<br />

KT<br />

KL<br />

ÖD<br />

SV<br />

ST<br />

VW/PolR<br />

StPO<br />

PW<br />

Psy/Soz<br />

BWL/Inf<br />

Berufsethik<br />

Pflichtstudium 32 Wochenstunden<br />

13 Klausuren im Grundstudium<br />

Dienstgruppe Prev /<br />

Verkehrspolizei<br />

Bezirkdienst / <strong>Polizei</strong>posten<br />

Kriminalpolizei<br />

Stabsarbeit<br />

Datenstation<br />

Sonst. Pol. Organisationen<br />

und Einrichtungen<br />

Pflichtstudium<br />

Schwerpunktstudium<br />

Fremdsprache<br />

Diplomarbeit<br />

Staatsprüfung<br />

26 WS<br />

6 WS<br />

2 WS<br />

3 Monate<br />

Wahlpflichtbereich<br />

Seite 6


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt A – Ausbildungsverlauf<br />

I. Einführungspraktikum - Allgemeines<br />

1. Ausbildungsverlauf im Einführungspraktikum<br />

P f l i c h t b e r e i c h e / S t a t i o n e n<br />

mind. 12 Wochen<br />

mind. 6 Wochen<br />

mind. 1 Woche<br />

Dienstgruppe eines<br />

<strong>Polizei</strong>reviers<br />

Bezirksdienst /<br />

<strong>Polizei</strong>posten<br />

Stabs- /<br />

Organisationseinheiten<br />

Anteilmäßiger Jahresurlaub, abzgl. der Urlaubstage,<br />

die zur Abgeltung der Ferientage<br />

entsprechend der<br />

Ferienregelung der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> im<br />

Grundstudium erforderlich sind<br />

Restzeit abzüglich Mindestaufenthalte und<br />

Urlaub:<br />

Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers<br />

Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />

Stabs-/Organisationseinheiten<br />

Beginn<br />

jeweils<br />

zum<br />

01.04.<br />

jeden<br />

Jahres<br />

insgesamt<br />

6 Monate<br />

Ende<br />

jeweils<br />

zum<br />

30.09.<br />

jeden<br />

Jahres<br />

Grundsätzliches zur APrOPol gD und VwV Praktika:<br />

Für das Einführungspraktikum ist ein Ausbildungsplan zu erstellen, der vor Beginn des Praktikums der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten ist. Als Nachweis über die Ableistung des Praktikums wird ein Praxisbegleitheft<br />

geführt, das nach Abschluss des Einführungspraktikums ebenfalls der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Polizei</strong> zuzuleiten ist. Ebenso ist durch den Praktikanten ein Ausbildungsnachweis über das Ableisten<br />

der Praktika zu führen und nach Abschluss des Einführungspraktikums dem Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten.<br />

Hinweise:<br />

Die Reihenfolge der Pflichtstationen ist variabel, sie müssen jedoch grundsätzlich in einem Block absolviert<br />

werden. Abordnungen zum Einführungspraktikum sind durch die personalführende Stelle - die<br />

Bereitschaftspolizeiabteilungen - entsprechend der Ausbildungspläne zu verfügen. Das Einführungspraktikum<br />

wird in der Regel bei einer <strong>Polizei</strong>dienststelle im Einzugsgebiet des Wohnorts oder dienstortnah<br />

zu einer Bereitschaftspolizeiabteilung durchgeführt. Die Pflichtstationen "Dienstgruppe eines<br />

<strong>Polizei</strong>reviers" und "Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten" werden grundsätzlich bei demselben <strong>Polizei</strong>revier<br />

durchgeführt.<br />

Seite 7


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt A – Praktikumsbewertung<br />

2. Praktikumsbewertung<br />

Beginn<br />

Einführungspraktikum<br />

Dienstgruppe<br />

BD/PP<br />

Persönl.<br />

Eignung<br />

Prakt.<br />

Leistung<br />

Dienstgruppe<br />

BD/PP<br />

Ergebnis<br />

persönliche<br />

Eignung<br />

Ergebnis<br />

praktische<br />

Leistung<br />

Wiederholung<br />

JA<br />

Eignungsprognose<br />

durch<br />

Ausbildungsstelle<br />

entsprochen<br />

Ja<br />

Nein<br />

Wiederholungsprognose<br />

durch<br />

Ausbildungsbehörde<br />

Ausbildungsziel<br />

erreicht<br />

Wiederholung<br />

NEIN<br />

Fortsetzung der<br />

Ausbildung<br />

Entlassung<br />

Seite 8


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt A – Handhabung des Praxisbegleitheftes<br />

3. Handhabung des Praxisbegleitheftes<br />

Das Praxisbegleitheft mit Eintragungen ist eine Urkunde, in welchem das Einführungspraktikum<br />

als Bestandteil des Studiums an der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />

nachgewiesen wird.<br />

Die Aushändigung der Praxisbegleithefte erfolgt vor Praktikumsbeginn in einem<br />

verschlossenen Umschlag über die Bereitschaftspolizeiabteilungen. Die Praktikanten<br />

werden angewiesen, das Praxisbegleitheft zum Dienstantritt dem Leiter<br />

der Ausbildungsstelle bzw. dem Praxisbegleiter zu übergeben. Die darin enthaltenen<br />

Musterformulare sind in <strong>Polizei</strong>-Online („Plattform <strong>für</strong> Praxisausbildung“)<br />

sowie der Homepage der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zum Downloaden eingestellt.<br />

Das Praxisbegleitheft verbleibt während des Einführungspraktikums bei Ihrer<br />

Dienststelle. Die Eintragungen im Praxisbegleitheft <strong>für</strong> die einzelnen Ausbildungsstationen<br />

sind durch den jeweiligen Ausbildungsleiter oder Praxisbegleiter<br />

vorzunehmen. Sie sollten nur auf der Dienststelle durchgeführt werden. Zur<br />

Bewertung der praktischen Leistungen/persönlichen Eignung können auch zusätzliche<br />

Beobachtungsblätter kopiert werden.<br />

Die Leistungen und das Verhalten des Praktikanten sollen während der einzelnen<br />

Ausbildungsstationen, mit Ausnahme der Stabsorganisationseinheiten, beobachtet<br />

und erfasst werden. Nach Durchführung einer Bewertung der praktischen<br />

Leistung bzw. Beobachtung der persönlichen Eignung des Praktikanten<br />

ist diese durch den Praxisbegleiter und/oder Leiter der Ausbildungsstelle mit<br />

dem Praktikanten zu besprechen. Das Ergebnis ist dem Praktikanten gegen<br />

Unterschrift zu eröffnen.<br />

Am Ende des Einführungspraktikums sind durch den Leiter der Ausbildungsstelle<br />

die Ergebnisse<br />

– "persönliche Eignung" und<br />

– "praktische Leistung"<br />

jeweils als Zusammenfassung der Ergebnisse aus den Ausbildungsstationen<br />

"Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers“ und "Bezirksdienst und <strong>Polizei</strong>posten“ anzufertigen<br />

sowie die Eignungsprognose zu erstellen.<br />

Nach Abschluss des Einführungspraktikums ist das Praxisbegleitheft unverzüglich<br />

mit den erforderlichen Eintragungen vollständig der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Polizei</strong> – Aus- und Fortbildung/Prüfungsamt – in einem verschlossenen Umschlag<br />

zuzuleiten.<br />

Durch die Praktikanten ist über die Ableistung des Praktikums ein Ausbildungsnachweis<br />

zu führen; dies hat nach dem Einführungs- und nach dem<br />

Hauptpraktikum zu erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist den Ausbildungsoder<br />

anderen Stellen zur Bestätigung vorzulegen. Nach Ableistung ist der ausgefüllte<br />

Nachweis dem Praxisbegleitheft beizufügen bzw. dem Sachgebiet 3 der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> - Aus- und Fortbildung/Prüfungsamt - durch die Studierenden<br />

auszuhändigen (vgl. § 18 Abs. 6 APrOPolgD).<br />

Seite 9


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt A – Weg des Praxisbegleitheftes<br />

4. Weg des Praxisbegleithefts<br />

Druck durch <strong>Hochschule</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />

Ausgabe<br />

über BPA<br />

an PKA<br />

Einführungspraktikum:<br />

Einführungspraktikum:<br />

Abgabe durch PKA beim<br />

Leiter Abgabe der durch Ausbildungsstelle PKA beim Leiter /<br />

der Ausbildungsstelle/Pra<br />

Praxisbegleiter<br />

le/Praxis<br />

Führung und Bewertung<br />

durch LAST* oder Beauftragten<br />

(Praxisbegleiter)<br />

Weitergabe von<br />

Ausbildungsstation zu<br />

Ausbildungsstation<br />

Ende Einführungspraktikum:<br />

Weiterleitung über<br />

Ausbildungsbehörde an Hoch-<br />

Grundstudium:<br />

Aufbewahrung/Aktualisierung durch<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> – Ausgabe<br />

an PKA vor Hauptpraktikum<br />

Hauptpraktikum:<br />

Abgabe durch PKA beim Leiter<br />

der Ausbildungsbehörde<br />

Führung und Bewertung<br />

durch LAST* oder Beauftragten<br />

(Praxisbegleiter)<br />

Weitergabe<br />

innerhalb der<br />

Pflichtstationen<br />

Ende Hauptpraktikum:<br />

Weiterleitung über<br />

Ausbildungsbehörde an Hoch-<br />

Aufbewahrung<br />

und Archivierung<br />

* Leiter Ausbildungsstelle<br />

Seite 10


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt B – Praktische Leistung<br />

B. Praktische Leistung<br />

1. Vorbemerkung<br />

Während des Praktikums wird die praktische Leistung des Praktikanten von Ihnen<br />

beobachtet und bewertet. Dabei müssen Sie berücksichtigen, dass es sich<br />

bei den zu bewertenden Praktikanten um Beamte handelt, die in Ausbildung<br />

sind. Die Überprüfung kann sich demnach nicht am Wissens- und Erfahrungsstand<br />

eines ausgebildeten Beamten orientieren.<br />

2. Was gehört zur Bewertung der praktischen Leistung?<br />

Die praktische Leistung wird von Ihnen bewertet in den Bereichen:<br />

– rechtliche Kenntnisse und deren Umsetzung im konkreten Einzelfall,<br />

– taktisches Vorgehen und<br />

– Qualität der Sachbearbeitung.<br />

3. In welchen Tätigkeitsfeldern müssen Sie die praktische Leistung beobachten<br />

und bewerten?<br />

Um landesweit ein möglichst einheitliches Bewertungsverfahren zu gewährleisten,<br />

wurden auf der Basis der entsprechend dem Lehrplan vermittelten Lerninhalte<br />

neunzehn Tätigkeitsfelder festgelegt, die im <strong>Polizei</strong>alltag auftreten können.<br />

Sie sollen die praktische Leistung des Praktikanten im <strong>Polizei</strong>alltag in acht<br />

dieser Tätigkeitsfelder bewerten:<br />

Bei den neunzehn Tätigkeitsfeldern handelt es sich um:<br />

– die Anwendung und Durchführung von Unmittelbarem Zwang<br />

– die Durchführung einer Fahrzeugkontrolle<br />

– die Verkehrsregelung an Unfall- und Kontrollstellen<br />

– das Treffen von polizeilichen Maßnahmen bei festgestellter Ungeeignetheit<br />

zum Führen von Fahrzeugen und bei technischen Mängeln<br />

– das Erkennen und Ahnden von Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

– die Durchführung von Vernehmungen<br />

– die Entgegennahme von Meldungen sowie Einleitung von Sofortmaßnahmen<br />

– die Durchführung einer Identitätsfeststellung<br />

– das Betreten und Durchsuchen von Räumen/Wohnungen – strafprozessual<br />

oder polizeirechtlich<br />

Seite 11


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt B – Praktische Leistung<br />

– die Durchsuchung von Personen oder Sachen – strafprozessual oder polizeirechtlich<br />

– die Aufnahme von Diebstahlsdelikten<br />

– die Aufnahme von Sachbeschädigungsdelikten<br />

– die Aufnahme von Betrugsdelikten<br />

– die Aufnahme von KV-Delikten<br />

– die Durchführung eines Gewahrsams oder einer vorläufigen Festnahme<br />

– die Durchführung einer Beschlagnahme oder Sicherstellung – strafprozessual<br />

oder polizeirechtlich<br />

– die Durchführung des Sicherungsangriffes bei Eigentumsdelikten<br />

– die Aufnahme und Bearbeitung eines Verkehrsunfalls einschließlich der erforderlichen<br />

Verständigungs- und Sofortmaßnahmen und<br />

– Treffen polizeilicher Maßnahmen bei Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten.<br />

Aus diesen neunzehn Tätigkeitsfeldern wählen Sie acht Situationen aus;<br />

fünf während der Ausbildungsstation "Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers"<br />

und drei während der Ausbildungsstation "Bezirksdienst und <strong>Polizei</strong>posten",<br />

in denen Sie mit Hilfe des Beobachtungsblattes die Umsetzung und<br />

Anwendung der rechtlichen Kenntnisse, das taktische Vorgehen und die<br />

abschließende Sachbearbeitung bewerten.<br />

4. Sollen konkrete Bewertungssituationen geschaffen werden?<br />

In der Praxis werden sowohl konkrete Situationen aus dem Alltag heraus entstehen,<br />

die Sie dann bewerten, als auch solche, die Sie planen können, z.B.<br />

Verkehrskontrollen. Beide Situationen sind <strong>für</strong> die Beobachtung und Bewertung<br />

gleich geeignet.<br />

5. Welche Anforderungen können in dem jeweiligen Tätigkeitsfeld an Ihren<br />

Praktikanten gestellt werden?<br />

Für jedes Tätigkeitsfeld gibt es ein Beobachtungsblatt. Auf diesem sind jeweils<br />

die Kenntnisse und Fertigkeiten aufgeführt, die Ihr Praktikant gemäß dem<br />

Lehrplan erfüllen sollte. Daran können Sie sich orientieren, wenn Sie Ihre Bewertung<br />

"entsprochen" bzw. "nicht entsprochen" vornehmen.<br />

Seite 12


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt B – Praktische Leistung<br />

6. Woher wissen Sie zu Beginn des Praktikums, was Ihr Praktikant kann und<br />

wie Sie ihn einsetzen können?<br />

Im Praxisbegleitheft ist das Zeugnis der Vorausbildung enthalten. Darüber hinaus<br />

sind alle Lernziele und Lerninhalte der Vorausbildung im Lehrplan verzeichnet,<br />

der den Ausbildungsstellen zur Verfügung gestellt wird.<br />

7. Wie setzt sich das Ergebnis der praktischen Leistung zusammen?<br />

Beobachten Sie die praktische Leistung Ihres Praktikanten in verschiedenen Situationen<br />

eines Tätigkeitsfeldes, z. B. bei einer Verkehrskontrolle. Bewerten Sie<br />

dann mehrere Situationen mit Hilfe der Beobachtungsblätter. Am Ende der jeweiligen<br />

Ausbildungsstation haben Sie dann mehrere Bewertungen / Beobachtungen<br />

zu einem Tätigkeitsfeld. Diese Einzeldaten werden in jedem Tätigkeitsfeld<br />

zu einem "entsprochen" oder "nicht entsprochen" zusammengefasst.<br />

Insgesamt müssen acht unterschiedliche Tätigkeitsfelder bewertet werden. Bereits<br />

mit "entsprochen" bewertete Tätigkeitsfelder dürfen von der nachfolgenden<br />

Ausbildungsstation nicht mehr bewertet werden.<br />

Die acht bewerteten Tätigkeitsfelder führen zu einem Ergebnis über die praktische<br />

Leistung in "entsprochen" bzw. "nicht entsprochen". Wenn Ihr Praktikant<br />

in einem Tätigkeitsfeld mit "nicht entsprochen" bewertet wurde, muss das Ergebnis<br />

der praktischen Leistung "nicht entsprochen" lauten.<br />

8. Was tun Sie, wenn Sie bereits frühzeitig Zweifel an der praktischen Leistung<br />

Ihres Praktikanten haben?<br />

In Rückmeldegesprächen müssen Sie zunächst dem Praktikanten neben Ihrer<br />

Kritik auch eine Hilfestellung zur Verbesserung der praktischen Leistung anbieten.<br />

Die Hilfestellung ist schriftlich zu dokumentieren, damit Ihre Vorgehensweise<br />

später nachvollzogen werden kann. Dies ist <strong>für</strong> eine eventuelle verwaltungsgerichtliche<br />

Auseinandersetzung unbedingt erforderlich.<br />

9. Wann fertigen Sie einen Aktenvermerk über die praktische Leistung des<br />

Praktikanten?<br />

Wenn Sie bereits frühzeitig gravierende Zweifel an der praktischen Leistung Ihres<br />

Praktikanten haben und/oder die gegebenen Hilfestellungen nicht zu einer<br />

Verbesserung der Leistung führen, sollte ein Aktenvermerk angefertigt werden.<br />

Die Entscheidung trifft der Ausbildungsleiter. Der Aktenvermerk verbleibt im<br />

Praxisbegleitheft. Eine Mehrfertigung ist der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium<br />

und über die PD dem zuständigen RP Abt. 6/LPD<br />

zuzuleiten.<br />

Seite 13


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt B – Übersicht Tätigkeitsfelder<br />

10. Übersicht über die möglichen Tätigkeitsfelder<br />

Lfd. Nr. Praktische Leistungen im Einführungspraktikum<br />

1 Anwendung und Durchführung von Unmittelbarem Zwang<br />

2 Durchführung einer Fahrzeugkontrolle<br />

3 Verkehrsregelung an Unfall- und Kontrollstellen<br />

4<br />

Treffen von polizeilichen Maßnahmen bei festgestellter Ungeeignetheit<br />

zum Führen von Fahrzeugen und bei technischen Mängeln<br />

5 Erkennen und Ahnden von Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

6 Durchführung von Vernehmungen<br />

7<br />

Entgegennahme von Meldungen und Notrufen sowie Einleitung von Sofortmaßnahmen<br />

8 Durchführung einer Identitätsfeststellung<br />

9<br />

10<br />

Betreten und Durchsuchen von Räumen/Wohnungen – strafprozessual<br />

oder polizeirechtlich<br />

Durchsuchung von Personen oder Sachen – strafprozessual oder polizeirechtlich<br />

11 Aufnahme von Diebstahlsdelikten<br />

12 Aufnahme von Sachbeschädigungsdelikten<br />

13 Aufnahme von Betrugsdelikten<br />

14 Aufnahme von KV-Delikten<br />

15 Durchführung eines Gewahrsams oder einer vorläufigen Festnahme<br />

16<br />

Durchführung einer Beschlagnahme oder Sicherstellung – strafprozessual<br />

oder polizeirechtlich<br />

17 Durchführung des Sicherungsangriffes bei Eigentumsdelikten<br />

18<br />

19<br />

Aufnahme und Bearbeitung eines VU einschließlich der erforderlichen<br />

Verständigungs- und Sofortmaßnahmen<br />

Treffen polizeilicher Maßnahmen bei Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten<br />

Die Tätigkeitsfelder bauen inhaltlich und im Schwierigkeitsgrad nicht aufeinander<br />

auf. Die Reihenfolge der Aufzählung stellt keine Wertigkeit dar.<br />

Seite 14


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt B – Muster eines Beobachtungsblatts<br />

11. Muster eines Beobachtungsblatts<br />

Beobachtungsblatt praktische Leistung<br />

- Einführungspraktikum vom 01.04. – 30.09.2007 -<br />

"Erkennen und Ahnden von<br />

Verkehrsordnungswidrigkeiten"<br />

Amtsbezeichnung:<br />

Vorname, Name:<br />

Stammdienststelle (BPA):<br />

Ihr Praktikant sollte unter Anleitung:<br />

(weitere ausführliche Erläuterungen finden Sie im Lehrplan <strong>für</strong> die Vorausbildung bei der BP)<br />

<br />

<br />

zwischen unbedeutenden, geringfügigen und bedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

unterscheiden können,<br />

das Verwarnungs- und Anzeigeverfahren bei Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

durchführen können.<br />

Wie bewerten Sie die rechtlichen Kenntnisse Ihres Praktikanten und deren<br />

Umsetzung im vorliegenden Einzelfall, sein taktisches Vorgehen und die Qualität<br />

seiner Sachbearbeitung?<br />

(Stichworte)<br />

Bewertung der gezeigten Leistung:<br />

entsprochen*<br />

nicht entsprochen*<br />

Ort, Datum<br />

Kenntnis genommen:<br />

Datum/Unterschrift Praktikant<br />

* Zutreffendes bitte ankreuzen<br />

Praxisbegleiter<br />

Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />

Seite 15


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt B – Muster des Aktenvermerks wegen mangelnder praktischer Leistung<br />

12. Muster des Aktenvermerks wegen mangelnder praktischer Leistung<br />

Aktenvermerk<br />

wegen mangelnder praktischer Leistung<br />

Amtsbezeichnung:<br />

Vorname, Name:<br />

Stammdienststelle (BPA):<br />

Sachverhalt:<br />

Mir wurde heute eröffnet, dass meine bisherigen praktischen Leistungen im Einführungspraktikum<br />

entsprechend dem o. a. Sachverhalt den Leistungsanforderungen<br />

gemäß § 19 (1) APrOPol gD nicht entsprechen. Deshalb erscheint das Erreichen des<br />

Ausbildungszieles gefährdet.<br />

Ich wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterreichen des Ausbildungszieles zur<br />

Versagung der Wiederholung des Ausbildungsabschnittes führen kann und meine<br />

Entlassung zur Folge hat.<br />

Eine Mehrfertigung dieses Aktenvermerks wird der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem BPP<br />

BW und über die PD dem zuständigen RP Abt. 6/LPD zugeleitet.<br />

Ort, Datum<br />

Kenntnis genommen:<br />

Leiter der Ausbildungsstelle<br />

Datum/Unterschrift Praktikant<br />

Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />

Seite 16


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt B – Muster <strong>für</strong> das Ergebnis praktische Leistung<br />

13. Muster <strong>für</strong> das "Ergebnis praktische Leistung - Einführungspraktikum"<br />

Ergebnis praktische Leistung<br />

- Einführungspraktikum vom 01.04. – 30.09.2007 -<br />

Amtsbezeichnung:<br />

Vorname, Name:<br />

Stammdienststelle (BPA):<br />

Praktische Leistung im Einführungspraktikum<br />

Anwendung und Durchführung von Unmittelbarem Zwang<br />

Durchführung einer Fahrzeugkontrolle<br />

Verkehrsregelung an Unfall- und Kontrollstellen<br />

Treffen von polizeilichen Maßnahmen bei festgestellter<br />

Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen und bei technischen<br />

Mängeln<br />

Erkennen und Ahnden von Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

Durchführung von Vernehmungen<br />

Entgegennahme von Meldungen sowie Einleitung von Sofortmaßnahmen<br />

Durchführung einer Identitätsfeststellung<br />

Betreten und Durchsuchen von Räumen/Wohnungen –<br />

strafprozessual oder polizeirechtlich<br />

Durchsuchung von Personen oder Sachen – strafprozessual<br />

oder polizeirechtlich<br />

Aufnahme von Diebstahlsdelikten<br />

Aufnahme von Sachbeschädigungsdelikten<br />

Aufnahme von Betrugsdelikten<br />

Aufnahme von KV-Delikten<br />

Durchführung eines Gewahrsams oder einer vorläufigen<br />

Festnahme<br />

Durchführung einer Beschlagnahme oder Sicherstellung –<br />

strafprozessual oder polizeirechtlich<br />

Durchführung des Sicherungsangriffes bei Eigentumsdelikten<br />

Aufnahme und Bearbeitung eines VU einschließlich der<br />

erforderlichen Verständigungs- und Sofortmaßnahmen<br />

Treffen polizeilicher Maßnahmen bei Familien- und Nachbarschaftsstreitigkeiten<br />

Bewertung der gezeigten Leistung:<br />

Nennung Ausbildungsstation<br />

entsprochen*<br />

nicht entsprochen*<br />

entsprochen*<br />

nicht entsprochen*<br />

Ort, Datum<br />

Kenntnis genommen:<br />

Datum/Unterschrift Praktikant<br />

* Zutreffendes bitte ankreuzen<br />

Leiter der Ausbildungsstelle<br />

Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />

Seite 17


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />

C. Persönliche Eignung<br />

1. Vorbemerkung<br />

Die Bewertung von Praktikanten hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung <strong>für</strong> den<br />

Beruf des <strong>Polizei</strong>beamten führte in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten.<br />

Es wurden Unsicherheiten deutlich, welche Verhaltensmerkmale zu<br />

einer Nichteignung führen, wie diese erfasst, nachgewiesen und eingeordnet<br />

werden sollen.<br />

Deshalb wird Ihnen mit dem Praxisbegleitheft und dem vorliegenden <strong>Handbuch</strong><br />

eine Hilfestellung gegeben, die zu einer Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabes<br />

sowie zu Ihrer Handlungssicherheit als Bewerter beitragen soll. Dazu<br />

wurden auf der Basis verschiedenster Quellen und psychologischer Überlegungen<br />

Verhaltensbereiche und -merkmale aufgelistet und zusammengestellt,<br />

die als Grundlage <strong>für</strong> die Urteilsbildung und Entscheidung über Eignung/Nichteignung<br />

eines Praktikanten dienen sollen.<br />

Die Praktikanten werden von Ihnen in vier Verhaltensbereichen bewertet:<br />

– Sozialverhalten/Kommunikationsfähigkeit<br />

– Leistungsmotivation<br />

– Belastbarkeit<br />

– Selbständigkeit/Handlungsfähigkeit<br />

Jeder Verhaltensbereich wird beschrieben und durch eine Reihe von Verhaltensmerkmalen<br />

näher präzisiert.<br />

2. Was sollte allgemein bei der Bewertung der persönlichen Eignung<br />

berücksichtigt werden?<br />

Eine Bewertung kann nur auf der Grundlage mehrerer Beobachtungen von<br />

konkreten Verhaltensweisen erfolgen. Diese durchaus einfache Grundregel<br />

wird jedoch im Bewertungsalltag häufig nicht beachtet. All zu schnell neigen wir<br />

dazu, einem vagen Eindruck zu folgen oder unterliegen anderen Bewertungsfehlern,<br />

wie z. B. einem Sympathieeindruck oder einem Informationsdefizit. So<br />

werden letztendlich Personen Eigenschaften, wie z. B. "aggressiv" oder "nicht<br />

motiviert" zugeschrieben, ohne dass konkrete Verhaltensweisen benannt werden<br />

können, die wir über einen längeren Zeitraum beobachtet haben.<br />

Beispiel:<br />

Ein einmaliges, auf den Beobachter aggressiv wirkendes Auftreten mit den<br />

Verhaltensmerkmalen: laute Stimme, Schreien, erhobene Faust, Aussprechen<br />

von Drohungen und Beleidigungen oder Ähnlichem, muss nicht zwangsläufig zu<br />

der Aussage führen, eine Person sei generell aggressiv.<br />

Seite 18


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />

Bei der Bewertung der persönlichen Eignung sind deshalb zwei Aspekte zu beachten:<br />

– Verhalten muss beobachtet und registriert werden und<br />

– die gleichen Verhaltensmerkmale müssen über verschiedene Situationen<br />

hinweg mehrmals beobachtet werden, damit sie sozusagen zu einer "Eigenschaft"<br />

werden.<br />

Es wurde deshalb versucht, <strong>für</strong> die Bewertung der Praktikanten Verhaltensmerkmale<br />

zu finden, die beobachtbar und beschreibbar sind.<br />

Wenn Sie nun die vorliegenden Listen durchlesen, werden Sie feststellen, dass<br />

- trotz allem - auf eine Abstraktion, die dann einen Interpretationsspielraum zulässt,<br />

nicht verzichtet werden kann. Dies ergibt sich einfach aus der Tatsache,<br />

dass aus Gründen der Handhabung natürlich nicht alle im <strong>Polizei</strong>alltag möglichen<br />

Situationen beschrieben werden können, um ein Höchstmaß an Konkretheit<br />

zu erreichen. Ein gewisses Maß an Subjektivität einer Bewertung lässt<br />

sich eingrenzen, aber nie ganz ausgrenzen.<br />

3. Welche Überlegungen liegen der Festlegung der Verhaltensbereiche und<br />

den jeweils zugeordneten Verhaltensmerkmalen zugrunde?<br />

In die Festlegung der vier Verhaltensbereiche sind folgende psychologische<br />

Überlegungen eingeflossen:<br />

– Die Verhaltensbereiche, die bei den Praktikanten bewertet werden sollen,<br />

sollten an das Anforderungsprofil, welches der Bewerberauswahl zugrunde<br />

liegt und wissenschaftlich erhoben wurde, angelehnt sein.<br />

– Jeder Verhaltensbereich sollte mit einer möglichst eindeutigen Definition<br />

beschrieben werden.<br />

– Die Ausprägungsdimensionen "entsprochen" bzw. "nicht entsprochen" sollten<br />

durch beobachtbare Verhaltensmerkmale näher präzisiert werden.<br />

Um diesen Überlegungen gerecht zu werden, wurden folgende konkrete Arbeitsschritte<br />

durchgeführt:<br />

– Bei der Neuentwicklung des Interviews <strong>für</strong> die Bewerberauswahl wurde in<br />

Zusammenarbeit mit der Universität Hohenheim auf wissenschaftlicher Basis<br />

ein Anforderungsprofil <strong>für</strong> Streifenbeamte ausgearbeitet, das dem Auswahlverfahren<br />

zugrunde liegt. Im Rahmen dieser Ausarbeitung wurden<br />

schriftliche Erhebungen angestellt und mehrere Interviews mit Gruppen und<br />

Einzelnen quer durch alle Hierarchiestufen durchgeführt. Insgesamt waren<br />

ca. 200 Beamte des <strong>Polizei</strong>einzeldienstes sowie der Bereitschaftspolizei an<br />

diesem Prozess beteiligt.<br />

Seite 19


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />

– Da es sinnvoll ist, bei Praktikanten die gleichen Verhaltensbereiche <strong>für</strong> die<br />

persönliche Eignung zu bewerten wie bei Bewerbern, wurden diese Ergebnisse<br />

in die Überlegungen zur Bewertung der persönlichen Eignung der<br />

Praktikanten einbezogen.<br />

– Bereits durchgeführte Entlassungsverfahren, bei denen aus Gründen der<br />

persönlichen Eignung die Entlassung vorangetrieben wurde, wurden auf<br />

Verhaltensbeschreibungen untersucht, die zu dem Eindruck der mangelnden<br />

Eignung führten. Diese wurden unter den Verhaltensmerkmalen unter<br />

den einzelnen Bereichen aufgelistet.<br />

– Bereits vorhandene Bewertungssysteme wurden nach Beschreibungen und<br />

Verhaltensmerkmalen untersucht. Diese Beschreibungen wurden stellenweise<br />

übernommen bzw. die Grundgedanken eingearbeitet.<br />

Die auf diese Weise entstandene Sammlung von Verhaltensmerkmalen wurde<br />

in mehreren Arbeitsgruppensitzungen mit Vertretern des Einzeldienstes diskutiert<br />

und in die vorliegende Fassung gebracht.<br />

4. Warum tauchen bestimmte Verhaltensmerkmale in gleicher oder<br />

sinngemäß ähnlicher Beschreibung unter verschiedenen<br />

Verhaltensbereichen auf?<br />

Sie werden vielleicht feststellen, dass z. B. in den Verhaltensbereichen "Leistungsmotivation"<br />

und "Belastbarkeit" jeweils die Beschreibung "Konkrete Aufgaben<br />

werden unerledigt vor sich her geschoben" auftaucht.<br />

Dies liegt darin begründet, dass ein und dasselbe Verhalten unterschiedliche<br />

Ursachen haben kann. Ein aufgabenvermeidendes Verhalten kann z. B. auftreten,<br />

wenn jemand nicht motiviert ist (mangelnde Leistungsmotivation) oder<br />

wenn jemand sich überfordert fühlt (mangelnde Belastbarkeit). Der Gesamteindruck,<br />

ob das Verhalten nun aus Gründen, die in der Leistungsmotivation oder<br />

in der Belastbarkeit liegen, auftritt, ergibt sich erst im Zusammenwirken mehrerer<br />

Verhaltensweisen und deren Beobachtung.<br />

5. Sind die Beschreibungen der Verhaltensbereiche und -merkmale<br />

allgemeingültig?<br />

Nein. Aufgrund der eingearbeiteten Quellen sind sie aus psychologischer Sicht<br />

fachlich untermauert und empirisch unterstützt (aber nicht abgesichert!). Die<br />

vorgegebenen Formulierungen sind ausschließlich zur Bewertung der Praktikanten<br />

erarbeitet worden.<br />

Seite 20


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />

6. Wie können die vorliegenden Beschreibungen <strong>für</strong> die Bewertung der<br />

persönlichen Eignung verwendet werden? Reicht es z. B. aus, wenn ein<br />

Praktikant in einem Verhaltensmerkmal eines Bereiches auffällig wird, um<br />

zu dem Ergebnis "nicht entsprochen" zu gelangen?<br />

Dies kann im Extremfall so sein, entspricht jedoch nicht der Regel (Bsp.: völlig<br />

unzureichendes schriftliches Ausdrucksvermögen).<br />

Von der Grundidee bieten die vorliegenden Beschreibungen lediglich eine<br />

Sammlung von Verhaltensmerkmalen an, die stellenweise einen gleichen<br />

Grundgedanken in anderen Worten wiederholen und auch nicht vollständig<br />

sind. Die Verhaltensbeschreibungen sollen dazu dienen, dass ein vorhandener<br />

Eindruck, der über einen Praktikanten entsteht, präzisiert und mit verhaltensorientierten<br />

Beschreibungen untermauert werden kann.<br />

Die Vorgaben sollen Ihre Entscheidung über Eignung/Nichteignung unterstützen<br />

und <strong>für</strong> viele Bewerter landesweit vereinheitlichen. Letztendlich ist es die<br />

konkret formulierte Begründung, die - im Falle eines "nicht entsprochen" - ein<br />

Entlassungs- oder Wiederholungsverfahren in Gang bringen kann. Insofern<br />

kann die vorliegende Auflistung nicht als Raster dienen, in dem Ankreuzungen<br />

und Aufrechnungen vorgenommen werden können, um auf mathematischem<br />

Wege zu einem Bewertungsergebnis zu kommen.<br />

Ihre Bewertungsgrundlagen sind die von Ihnen über mehrere Situationen hinweg<br />

gemachten Beobachtungen, <strong>für</strong> die Sie in den vorliegenden Listen Formulierungshilfen<br />

finden und die Sie in das entsprechende Beobachtungsblatt des<br />

Praxisbegleitheftes eintragen können.<br />

7. Kennt der Praktikant die Bewertungskriterien?<br />

Im Sinne des Leitbilds und um eine Vertrauensbasis sowie förderliche Lernatmosphäre<br />

zu schaffen, ist es unumgänglich, dass die Auszubildenden die Anforderungen<br />

kennen, die sie erfüllen sollen. Aus diesem Grund werden die<br />

Praktikanten in einer Veranstaltung durch die Ansprechpartner <strong>für</strong> Praxisausbildung<br />

bei der Bereitschaftspolizeiabteilung darüber informiert.<br />

Es empfiehlt sich, dass Sie in regelmäßigen Rückmeldegesprächen den Praktikanten<br />

auch Ihre Einschätzung transparent machen.<br />

8. Warum werden nur zwei Kategorien, nämlich "entsprochen" und "nicht<br />

entsprochen" benutzt?<br />

Die Bewertung der persönlichen Eignung dient dazu, besondere Verhaltensauffälligkeiten<br />

festzustellen, die erst in der praktischen Alltagsarbeit konkret auftreten<br />

und dort beobachtbar sind.<br />

Seite 21


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Persönliche Eignung<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es nicht erforderlich, die persönliche Eignung<br />

der Praktikanten, die den Anforderungen entsprechen, weiter in Richtung "besonders<br />

entsprochen" oder Ähnlichem zu differenzieren. Da die persönliche<br />

Eignung mit keiner Bewertung in Form einer quantifizierbaren Einheit, z. B. Benotung,<br />

in die Leistungserfassung eingeht, kann darauf verzichtet werden, besonders<br />

motivierte und geeignete Praktikanten gesondert hervorzuheben.<br />

Möchten Sie dennoch weitere Anmerkungen zur Leistung Ihres Praktikanten<br />

machen, so können Sie dies auf einem gesonderten Blatt vermerken und der<br />

Eignungsprognose zufügen.<br />

Seite 22


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Bewertungsverlauf persönliche Eignung<br />

9. Bewertungsverlauf persönliche Eignung<br />

Situation/<br />

Anlass<br />

Situation/<br />

Anlass<br />

Situation/<br />

Anlass<br />

usw.<br />

Verhaltensbeobachtung<br />

Verhaltensbeobachtung<br />

Verhaltensbeobachtung<br />

Durchgehend während<br />

des gesamten<br />

Praktikums<br />

Verhaltensbeschreibung<br />

Verhaltensbeschreibung<br />

Verhaltensbeschreibung<br />

Gegen Ende der<br />

Ausbildungsstation<br />

Feedback<br />

Feedback<br />

Feedback<br />

Zuordnung zu den<br />

Verhaltensbereichen (1 bis 4)<br />

Leistungsmotivation<br />

Sozialverhalten/Kommunikation<br />

Belastbarkeit<br />

Selbstständigkeit/Handlungsfähigkeit<br />

Gesamtabwägung der<br />

Verhaltensbereiche<br />

a) entsprochen<br />

b) nicht entsprochen<br />

Ende des Praktikums,<br />

unmittelbar<br />

vor Erstellung der<br />

Eignungsprognose<br />

Gesamtbewertung<br />

Persönliche Eignung<br />

Seite 23


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Verhaltensbeobachtung persönliche Eignung<br />

10. Muster "Verhaltensbeobachtung persönliche Eignung –<br />

Einführungspraktikum"<br />

Verhaltensbeobachtung persönliche Eignung<br />

- Einführungspraktikum vom 01.04. – 30.09.2007 -<br />

Amtsbezeichnung:<br />

Vorname, Name:<br />

Stammdienststelle (BPA):<br />

Situation/Anlass:<br />

Verhaltensbeobachtung:<br />

Ort, Datum<br />

Kenntnis genommen:<br />

Praxisbegleiter<br />

Datum/Unterschrift Praktikant<br />

Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />

Hinweis: Beschreiben Sie stichwortartig die Situation/den Anlass und das beobachtete Verhalten des<br />

Praktikanten. Das Verhaltensbeobachtungsblatt ist mit dem Praktikanten jeweils zu besprechen,<br />

positives Verhalten und Fehlverhalten sind aufzuzeigen, Hilfestellungen sind zu geben.<br />

Bei besonders auffälligen Verhaltensweisen oder wenn der Praktikant trotz mehrfacher<br />

Ermahnungen/Hilfestellungen nicht bereit ist, sein Fehlverhalten zu ändern, ist ein Vermerk<br />

zu schreiben.<br />

Am Ende des Einführungspraktikums fassen der Ausbildungsleiter und die Praxisbegleiter<br />

die Beobachtungen beider Ausbildungsstationen zu den vier vorgegebenen Verhaltensbereichen<br />

zusammen und bewerten sie („entsprochen“ oder „nicht entsprochen“).<br />

Seite 24


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Vermerk über persönliche Eignungszweifel<br />

11. Muster "Vermerk über persönliche Eignungszweifel"<br />

Vermerk<br />

über persönliche Eignungszweifel<br />

Amtsbezeichnung:<br />

Vorname, Name:<br />

Stammdienststelle (BPA):<br />

Sachverhalt:<br />

Mir wurde heute eröffnet, das o. a. Fehlverhalten künftig zu unterlassen.<br />

Bei einer Wiederholung dieses Fehlverhaltens ist mit disziplinar- oder beamtenrechtlichen<br />

Maßnahmen zu rechnen.<br />

Eine Mehrfertigung wird der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium<br />

und über die PD dem zuständigen RP Abt. 6/LPD zugeleitet.<br />

Ort, Datum<br />

Kenntnis genommen:<br />

Leiter der Ausbildungsstelle<br />

Datum/Unterschrift Praktikant<br />

Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />

Seite 25


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Fehlverhalten von Praktikanten<br />

12. Fehlverhalten von Praktikanten<br />

Über das Fehlverhalten des Praktikanten ist durch Sie ein Vermerk anzufertigen,<br />

in dem der Sachverhalt mit Ort und Datum enthalten ist:<br />

<br />

<br />

<br />

Der Sachverhalt ist mit dem Beamten vorab zu erörtern.<br />

Der Vermerk ist mit dem Beamten gegen Unterschrift zu eröffnen.<br />

Eine Mehrfertigung des Vermerks ist dem Beamten auszuhändigen, eine<br />

weitere ist der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium<br />

und über die PD dem zuständigen RP Abt.6/LPD zu übersenden.<br />

Die Disziplinargewalt nach § 16 LDO kann nur vom Dienstvorgesetzten der zuständigen<br />

Bereitschaftspolizeiabteilung ausgeübt werden. Sollte sich ein disziplinarrechtlicher<br />

Sachverhalt ereignen, so ist dies unverzüglich – unter nachrichtlicher<br />

Beteiligung der PD und dem zuständigen RP Abt. 6/LPD – der <strong>Hochschule</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> und dem Bereitschaftspolizeipräsidium mitzuteilen.<br />

Sollten sich entlassungsrelevante Sachverhalte während der Abordnung ergeben,<br />

z. B. Nichterreichen des Ausbildungsziels oder schwerwiegendes Fehlverhalten,<br />

so sind diese nicht in dem Vermerk über persönliche Eignungszweifel<br />

zu dokumentieren, sondern separat schriftlich festzuhalten. Die zuständige Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

ist unverzüglich zu unterrichten, da diese die Disziplinargewalt<br />

ausübt.<br />

In Zweifelsfällen nehmen Sie immer Kontakt mit der zuständigen Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

auf.<br />

Die BPA (Ansprechpartner <strong>für</strong> Praxisausbildung) sind wie folgt telefonisch erreichbar:<br />

1. BPA: 07251 / 703-480<br />

2. BPA: 07161 / 616-2504<br />

3. BPA: 07351 / 502-506<br />

4. BPA: 07821 / 90-1534<br />

5. BPA: 07031 / 621-2080<br />

Seite 26


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Ergebnis persönliche Eignung<br />

13. Muster "Ergebnis persönliche Eignung"<br />

Ergebnis persönliche Eignung<br />

Einführungspraktikum vom 01.04. – 30.09.2007<br />

Amtsbezeichnung:<br />

Vorname, Name:<br />

Stammdienststelle (BPA):<br />

entsprochen *<br />

nicht entsprochen*<br />

Leistungsmotivation<br />

Sozialverhalten /<br />

Kommunikation<br />

Belastbarkeit<br />

Selbstständigkeit /<br />

Handlungsfähigkeit<br />

Hinweis: Wurde in einem oder mehreren Merkmal/en nicht entsprochen, so ist das<br />

Ausbildungsziel nicht erreicht. In diesem Fall sind die Merkmale, denen<br />

nicht entsprochen wurde, auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.<br />

Ort, Datum<br />

Kenntnis genommen:<br />

Leiter der Ausbildungsstelle<br />

Datum/Unterschrift Praktikant<br />

Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />

* Zutreffendes ist anzukreuzen<br />

Seite 27


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Verhaltensbereiche<br />

14. Verhaltensbereiche<br />

Leistungsmotivation<br />

Leistungsmotivation ist die Fähigkeit, aus eigenem Antrieb zielorientiert zu lernen<br />

und zu arbeiten, um den Anforderungen des <strong>Polizei</strong>berufs zu entsprechen.<br />

entsprochen<br />

nicht entsprochen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

zeigt Eigeninitiative, Engagement<br />

zeigt sich neuen Dingen gegenüber aufgeschlossen<br />

verhält sich in neuartigen Situationen flexibel<br />

und angemessen<br />

arbeitet und lernt zielorientiert<br />

zeigt Interesse an berufsspezifischen<br />

Tätigkeiten<br />

ist aufmerksam, wenn etwas erklärt wird<br />

ist bereit, Verantwortung zu übernehmen<br />

arbeitet zuverlässig<br />

ist lernfähig und lernbereit<br />

schaut bei Problemen nicht weg<br />

setzt gewonnene Erfahrungen zweckmäßig<br />

in die Praxis um<br />

erfüllt die gestellten Anforderungen erwartungsgemäß<br />

geht an verschiedene Aufgaben interessiert<br />

und engagiert heran<br />

trifft Entscheidungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

zeigt keine Lernbereitschaft, sich neue<br />

Erkenntnisse anzueignen bzw. Anforderungen<br />

zu suchen<br />

ist neuen Dingen gegenüber nicht aufgeschlossen<br />

die Arbeitsleistung entspricht nicht den<br />

Anforderungen<br />

geht Anforderungen aus dem Weg<br />

bedarf ständiger Kontrolle<br />

muss ständig zur Aufgabenerfüllung angehalten<br />

werden<br />

bedarf nach mehrwöchiger Ausbildung<br />

noch ständiger Anleitung bei einfach gelagerten<br />

Sachverhalten<br />

übertragene Aufgaben werden unvollständig<br />

oder gar nicht erledigt<br />

gezielte Aufgaben im Dienst und Einsatz<br />

werden nicht umgesetzt<br />

Arbeitsanleitungen werden weder angenommen<br />

noch umgesetzt<br />

handelt nur auf Anweisung, Eigeninitiative<br />

wird nicht entwickelt<br />

<br />

zeigt äußerst geringes Interesse an<br />

dienstlichen Belangen<br />

<br />

Weisungen von Vorgesetzten werden<br />

nicht zuverlässig befolgt<br />

<br />

konkrete Aufträge werden unerledigt vor<br />

sich hergeschoben<br />

<br />

übernimmt nur Aufgaben, die leicht zu<br />

bewältigen sind<br />

Seite 28


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Verhaltensbereiche<br />

Sozialverhalten / Kommunikationsfähigkeit<br />

Unter Sozialverhalten/Kommunikationsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, sich situationsgerecht<br />

auf Gesprächspartner/Kollegen einzustellen, angemessen zu kommunizieren,<br />

notwendige Entscheidungen zu erarbeiten/treffen und diese dann der Situation<br />

entsprechend umzusetzen.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

entsprochen<br />

tritt überzeugend auf<br />

geht angemessen mit verschiedenen Bevölkerungsschichten<br />

um<br />

zeigt faires Verhalten, behandelt alle gleich<br />

ist freundlich und entgegenkommend<br />

ist jederzeit <strong>für</strong> den Bürger ansprechbar<br />

unterstützt Kollegen<br />

kann mit Worten und Taten deeskalierend<br />

wirken<br />

zeigt Toleranz gegenüber Andersdenkenden<br />

vertritt seinen Standpunkt, lässt aber andere<br />

Argumente gelten<br />

lässt sich nicht provozieren<br />

erkennt Gesprächsbedarf, hört zu und äußert<br />

sich verständlich<br />

nimmt Kritik konstruktiv auf<br />

sucht die Ursache <strong>für</strong> Unzulänglichkeiten<br />

auch bei sich selbst<br />

geht von sich aus auf Menschen zu und führt<br />

Gespräche<br />

erlebt das Berufsleben bewusst, nimmt das<br />

Geschehen nicht einfach hin, sondern bewertet<br />

es sachlich und macht konstruktive<br />

Vorschläge<br />

stellt sich auf unterschiedliches Bürgerverhalten<br />

situationsgerecht ein<br />

ist kompromissfähig<br />

setzt sich angemessen durch<br />

getroffene Entscheidungen werden vom Bürger<br />

befolgt<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

nicht entsprochen<br />

reagiert mit erkennbar durch Vorurteile geprägtem<br />

Verhalten auf unterschiedliche Bevölkerungsgruppen<br />

zeigt sich kontaktarm/ passiv, meidet Blickkontakt<br />

zeigt erhebliche Schwierigkeiten im kommunikativen<br />

Kontakt mit seinen Gesprächspartnern<br />

ist mit seinen sprachlichen Möglichkeiten<br />

nicht in der Lage, Bürger situationsgerecht<br />

anzusprechen und sich angemessen zu verhalten<br />

kann sich nicht verständlich ausdrücken<br />

merkt nicht, wenn ein Gespräch gesucht<br />

wird, wirkt abwesend<br />

sucht Fehler grundsätzlich bei anderen<br />

ignoriert grundsätzlich Kritik an eigenem<br />

Handeln, ist nicht einsichtig<br />

Art und Weise der geäußerten Kritik ist ü-<br />

berwiegend unsachlich<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

verletzt durch Haltung, Auftreten und Sprache<br />

Bürger und/oder Kollegen beschweren sich<br />

häufig über sein Verhalten<br />

lässt andere Meinungen nicht gelten<br />

verweigert die Zusammenarbeit mit anderen<br />

Kollegen<br />

hat gravierende Defizite im schriftlichen und<br />

mündlichen Artikulationsvermögen<br />

versucht zumeist, die aufgezeigten Fehler zu<br />

verharmlosen und die gegebenen Korrekturvorschläge<br />

als kleinlich, unwichtig oder unnötig<br />

abzutun<br />

Seite 29


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Verhaltensbereiche<br />

Belastbarkeit<br />

Belastbarkeit ist die Fähigkeit, die psychischen und physischen Anforderungen des<br />

Arbeitsalltages zu bewältigen und dabei jederzeit handlungs- und entscheidungsfähig<br />

zu bleiben.<br />

entsprochen<br />

nicht entsprochen<br />

<br />

behält in der Regel in Situationen den<br />

Überblick und einen "kühlen" Kopf<br />

<br />

geht Belastungen erkennbar aus dem<br />

Weg<br />

<br />

reagiert auf unterschiedlichste Situationen<br />

angemessen<br />

<br />

verliert schnell den Überblick und reagiert<br />

konfus<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

sucht Kontakt anstatt ihn zu meiden<br />

hält den durchschnittlichen Arbeitsbelastungen<br />

stand<br />

reagiert besonnen auf Provokationen<br />

beurteilt Situationen sachlich<br />

kann unter Zeitdruck handeln und entscheiden<br />

ist nach Hilfestellungen in der Lage das<br />

Gelernte auf gleichgelagerte Sachverhalte<br />

zu übertragen<br />

trifft bei Entscheidungen den richtigen<br />

Ton<br />

reagiert auf aggressive Personen besonnen<br />

und beruhigend<br />

geht aktiv auf Situationen gemäß seines<br />

Ausbildungsstandes ein<br />

wird bei spürbarem Druck zwar nervös,<br />

bleibt aber entscheidungs- und handlungsfähig<br />

kann mit seinen im Dienstalltag auftretenden<br />

Emotionen umgehen, bleibt dabei<br />

handlungsfähig<br />

hält den geforderten physischen Arbeitsbedingungen<br />

stand<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

hat sich nicht unter Kontrolle und ist auf<br />

ständige Unterstützung angewiesen<br />

reagiert in ungewissen Situationen nervös,<br />

ängstlich und zieht sich zurück<br />

bedarf nach mehrwöchiger Ausbildung<br />

noch ständiger Anleitung bei einfach gelagerten<br />

Sachverhalten<br />

zeigt sehr häufig (meist) unreflektiertes<br />

Verhalten<br />

verhält sich passiv und lässt das Geschehen<br />

auf sich zu kommen<br />

kümmert sich um Nebensächlichkeiten<br />

und lässt die entscheidenden Dinge unberücksichtigt<br />

kann den Anleitungen und Ausführungen<br />

seines Praxisausbilders nicht folgen<br />

reagiert auf Provokationen aggressiv<br />

gleichgelagerte Sachverhalte, Arbeitsabläufe<br />

bzw. Verfahrensweisen müssen<br />

immer wieder neu erklärt werden/auf bereits<br />

Erlerntes kann nicht aufgebaut werden<br />

konkrete Aufträge werden unerledigt vor<br />

sich hergeschoben<br />

braucht ständig / sehr häufig Pausen<br />

bzw. Erholungsphasen<br />

<br />

muss ständig zu mehr Einsatz aufgefordert<br />

werden<br />

<br />

Sachverhalte können nicht sachgerecht<br />

erfasst, strukturiert und umgesetzt werden<br />

Seite 30


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt C – Verhaltensbereiche<br />

Selbstständigkeit / Handlungsfähigkeit<br />

Selbstständigkeit/Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich in den verschiedensten<br />

Situationen zurechtzufinden und in diesen zweckmäßig, strukturiert und vorausschauend<br />

handeln zu können.<br />

entsprochen<br />

nicht entsprochen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

kann richtige Entscheidungen treffen<br />

erfasst Zusammenhänge<br />

geht systematisch und planend vor<br />

findet sich in ungewohnten Situationen<br />

zurecht<br />

will sich neues Wissen aneignen<br />

erledigt seine Aufgaben pflichtgemäß aus<br />

eigenem Antrieb<br />

erkennt Probleme und sucht nach Lösungsmöglichkeiten<br />

weiß in aller Regel, worum es geht, versteht<br />

Zusammenhänge<br />

holt sich Feedback beim Praxisausbilder<br />

bringt begonnene Maßnahmen zielstrebig<br />

zum Abschluss<br />

reagiert auf alltägliche Entscheidungssituationen<br />

(flexibel gemäß seines Ausbildungsstandes)<br />

behält Augenmaß <strong>für</strong> die Verhältnismäßigkeit<br />

der Mittel<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

ist nicht in der Lage, Zusammenhänge zu<br />

erfassen<br />

denkt und handelt unstrukturiert und planlos<br />

reagiert hilflos auf ungewohnte Situationen<br />

handelt nur auf Anordnung<br />

meidet zusätzliche Aufgaben<br />

informiert andere über wichtige Sachverhalte<br />

nicht, zu spät oder falsch<br />

neigt auch in einfachen Situationen zu<br />

Denk- und Handlungsblockaden<br />

kommt selbst bei einfachen Aufgaben<br />

allein nicht zurecht<br />

überlässt notwendige Maßnahmen am<br />

liebsten anderen<br />

Bearbeitungshinweise und Hilfestellungen<br />

können nicht in die Praxis umgesetzt<br />

werden<br />

<br />

denkt vorausschauend, handelt eigenständig<br />

und berücksichtigt dabei die<br />

Grenzen seines Handlungsspielraums<br />

Seite 31


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt D – Eignungsprognose<br />

D. Endbewertung<br />

1. Muster Eignungsprognose (Einführungspraktikum)<br />

E I G N U N G S P R O G N O S E<br />

PKA/PKA‘in R. Mustermann<br />

geboren am 11.11.1985 in Bruchsal<br />

hat im Rahmen der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst am<br />

1) 2)<br />

Praktische Leistung<br />

Einführungspraktikum<br />

vom 01.04. bis 30.09.2007<br />

beim PRev Göppingen<br />

teilgenommen.<br />

entsprochen *<br />

nicht<br />

entsprochen*<br />

Persönliche Eignung 1) 2) Ja Nein<br />

Ausbildungsziel gem. § 19 Abs. 1 APrOPol gD erreicht 1)<br />

Ort, Datum<br />

Leiter der Ausbildungsstelle<br />

Kenntnis genommen:<br />

Datum/Unterschrift Praktikant<br />

Dienststempel der Ausbildungsstelle<br />

Verteiler:<br />

PBH / Beamter /Personalakte<br />

* Zutreffendes ist anzukreuzen<br />

1) Bei Nichterreichen des Ausbildungszieles sind die Merkmale, denen nicht entsprochen wurde, auf einem gesonderten Blatt<br />

zu erläutern. Eine Mehrfertigung ist der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg und<br />

über die PD dem zuständigen Regierungspräsidium Abt. 6/LPD zuzuleiten.<br />

2) Hinweise auf besonders positives Verhalten sind bei Bedarf auf einem gesonderten Blatt beizufügen.<br />

Seite 32


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt D – Ausbildungsziel<br />

2. Das Ausbildungsziel wird nicht erreicht<br />

Das Ausbildungsziel wird nicht erreicht, wenn<br />

die praktische Leistung mit "nicht entsprochen" bewertet wurde<br />

und / oder<br />

die persönliche Eignung mit "nicht entsprochen"<br />

bewertet wurde.<br />

Hinweise:<br />

Bei Nichterreichen des Ausbildungsziels ist zu prüfen, ob eine Wiederholung<br />

des Ausbildungsabschnittes möglich ist.<br />

Grundsatz <strong>für</strong> eine Wiederholung des Ausbildungsabschnittes ist:<br />

"Die Wiederholung des Ausbildungsabschnittes ist dann zu be<strong>für</strong>worten, wenn<br />

es sich um keine weit entfernt liegende Möglichkeit handelt, dass der Beamte<br />

seine Leistungen derart verbessern kann, dass er das zunächst verfehlte Ausbildungsziel<br />

durch eine Wiederholung dieses Ausbildungsabschnittes doch<br />

noch erreichen kann."<br />

(VGH BW vom 12. <strong>Juli</strong> 1996, Az.: 4 S 1860/96)<br />

Es ist eine Prognose hinsichtlich der praktischen Leistung und der persönlichen<br />

Eignung im Hinblick auf eine Wiederholung des Ausbildungsabschnittes bzw.<br />

der Entlassung anzufertigen. Bei der Begründung zur Erstellung der Wiederholungsprognose<br />

durch Sie sind folgende Punkte zu beachten:<br />

Art und Gewichtung der unzulänglichen Leistungen,<br />

Verlauf der Ausbildung,<br />

Verhaltensauffälligkeiten und<br />

Einschätzung, ob die Mängel, die zum Nichterreichen des Ausbildungsziels<br />

geführt haben, unter Beachtung des nachfolgend aufgeführten Grundsatzes<br />

behoben werden können.<br />

Seite 33


Teil I - Einführungspraktikum<br />

Abschnitt D – Ausbildungsziel<br />

Grundsatz <strong>für</strong> die Ausbildung:<br />

"Dem Beamten auf Widerruf, der nach § 44 Satz 1 LBG grundsätzlich jederzeit<br />

entlassen werden kann, soll nach § 44 Satz 2 LBG Gelegenheit gegeben werden,<br />

den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfungen abzulegen.<br />

Diese Regelung legt dem Dienstherrn zwar keine unbegrenzten Verpflichtungen<br />

auf, schließt aber die Verpflichtung des Dienstherrn ein, vor einer Entlassung<br />

wegen unzulänglicher Leistungen im Vorbereitungsdienst anhand einer Einzelfallbeurteilung<br />

eingehend in Form einer Leistungsprognose zu prüfen, ob dem<br />

Beamten Gelegenheit zu geben ist, seine fachliche Leistungen im Rahmen eines<br />

etwa verlängerten Vorbereitungsdienstes zu verbessern.“<br />

(VGH BW vom 19.08.96, Az.: 4 S 1860/96)<br />

Die abschließende Entscheidung, ob der Praktikant den Ausbildungsabschnitt<br />

wiederholen darf oder zu entlassen ist, trifft die <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> (Prüfungsbehörde)<br />

im Einvernehmen mit der Beschäftigungsbehörde (§ 19 APrO-<br />

Pol gD).<br />

Seite 34


Teil II - Hauptpraktikum<br />

Abschnitt B – Prognose der Geeignetheit<br />

II. Hauptpraktikum<br />

A. Handhabung des Praxisbegleitheftes<br />

Das Praxisbegleitheft mit Eintragungen ist eine Urkunde, in dem das Hauptpraktikum<br />

als Bestandteil des Studiums an der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> nachgewiesen<br />

wird.<br />

Das Praxisbegleitheft wird den Praktikanten in einem verschlossenen Umschlag<br />

mitgegeben. Es wird zum Dienstantritt dem Leiter der Ausbildungsbehörde<br />

übergeben und verbleibt während des Hauptpraktikums bei der Ausbildungsbehörde.<br />

Die im Praxisbegleitheft enthaltenen Leitfragen zur Bewertung der Eignung<br />

werden als Musterformulare in <strong>Polizei</strong>-Online („Plattform <strong>für</strong> Praxisausbildung“)<br />

sowie auf der Homepage der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> (www.fhpol-vs.de) zum<br />

Downloaden zur Verfügung gestellt.<br />

Zur Erstellung der Prognose über die Geeignetheit <strong>für</strong> eine Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst<br />

(Eignungsprognose) müssen die Leitfragen am Ende jeder<br />

Pflichtausbildungsstation (ausgenommen "Sonstige polizeiliche Organisationen<br />

und Einrichtungen" und „Datenstation“) durch den jeweiligen Praxisbegleiter<br />

oder den Leiter der Ausbildungsstation beantwortet werden.<br />

Zusätzlich muss mit den Praktikanten während des Aufenthalts bei der Ausbildungsstation<br />

über ihre Leistungen bzw. Auffälligkeiten gesprochen und evtl. Hilfestellung<br />

angeboten werden. Um dies im Zweifelsfall nachweisen zu können,<br />

ist eine schriftliche Dokumentation unbedingt erforderlich und dem Praktikanten<br />

gegen Unterschrift zu eröffnen.<br />

Am Ende des Hauptpraktikums sind durch den Leiter der Ausbildungsbehörde<br />

oder den Verantwortlichen <strong>für</strong> das Hauptpraktikum die Leitfragen zusammenzufassen.<br />

Der Leiter der Ausbildungsbehörde erstellt auf dieser Grundlage die<br />

Eignungsprognose.<br />

Ausbildungsnachweise und Erfahrungsberichte sollten in das Praxisbegleitheft<br />

eingefügt werden. Bezüglich der Ausbildungsnachweise wird auf die Handhabung<br />

im Einführungspraktikum verwiesen (siehe Seite 5 des Praxisbegleitheftes<br />

im Einführungspraktikum). So ist durch den Praktikanten ein Ausbildungsnachweis<br />

über die Ableistung des Hauptpraktikums zu führen. Dieser ist<br />

den Ausbildungsstellen zur Bestätigung vorzulegen und nach dem Hauptpraktikum<br />

dem Praxisbegleitheft beizufügen bzw. dem Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> auszuhändigen (vgl. § 18 Abs. 6 APrOPol gD).<br />

Seite 35


Teil II - Hauptpraktikum<br />

Abschnitt B – Prognose der Geeignetheit<br />

Nach Abschluss des Hauptpraktikums ist das Praxisbegleitheft unverzüglich<br />

mit den erforderlichen Eintragungen sowie dem Ausbildungsnachweis<br />

vollständig dem Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten.<br />

B. Prognose der Geeignetheit<br />

1. Erläuterungen zu den Leitfragen<br />

Gemäß APrOPol gD (§19 Abs. 2) ist <strong>für</strong> die PKA eine Prognose zu erstellen,<br />

welche die fachliche Leistung und persönliche Eignung umfasst. Bitte beantworten<br />

Sie deshalb am Ende des Aufenthalts des Praktikanten in Ihrer Ausbildungsstation<br />

die vorgegebenen Leitfragen.<br />

Die Leitfragen sind bei folgenden Pflichtstationen zu beantworten:<br />

Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers / Verkehrsgruppe der Verkehrspolizei,<br />

Bezirksdienst / <strong>Polizei</strong>posten,<br />

Kriminalpolizei und<br />

Stabsarbeit.<br />

Die Einschätzung über die fachliche Leistung orientiert sich an der Studienordnung<br />

der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, Teil 1 Hauptpraktikum, mit den dort enthaltenen<br />

Ausführungen zu den Studienzielen.<br />

Die Einschätzung der persönlichen Eignung orientiert sich an den Merkmalen,<br />

die auch im Einführungspraktikum bewertet werden. Die Erläuterung der Begriffe<br />

Sozialverhalten, Kommunikationsfähigkeit, Leistungsmotivation, Belastbarkeit,<br />

Selbständigkeit und Handlungsfähigkeit finden Sie im Praxisbegleitheft<br />

sowie im <strong>Handbuch</strong> zum Einführungs- und Hauptpraktikum in den Ausführungen<br />

zu den Verhaltensbereichen. Diese Erläuterungen dienen als Hintergrundinformation<br />

<strong>für</strong> Ihre Bewertung. Sie finden dort auch Verhaltensmerkmale aufgelistet,<br />

die die Verhaltensbereiche präzisieren.<br />

Einige Antworten sind mit einem * - Vermerk versehen. Wenn Sie diese ankreuzen,<br />

ist eine weitergehende Stellungnahme erforderlich (siehe nachfolgende<br />

Ausführungen).<br />

Sollten Sie alle Fragen so beantworten, dass keine weitergehende Stellungnahme<br />

erforderlich ist, heften Sie bitte die Leitfragen in das Praxisbegleitheft.<br />

Es ist dann davon auszugehen, dass Ihr Praktikant aus Ihrer Sicht den<br />

Anforderungen hinsichtlich seiner Eignung entspricht und nichts weiter zu veranlassen<br />

ist.<br />

Haben Sie ein Feld angekreuzt, welches mit einem *-Vermerk versehen ist,<br />

so ist diese Antwort näher zu begründen und zusammen mit den Leitfragen<br />

dem Praxisbegleitheft beizuheften. Zusätzlich ist der Verantwortliche <strong>für</strong> das<br />

Praktikum in Ihrer Ausbildungsbehörde zu informieren.<br />

Seite 36


Teil II - Hauptpraktikum<br />

Abschnitt B – Prognose der Geeignetheit<br />

Eine Begründung ist im verwaltungsrechtlichen Sinne jedoch nur dann verwendbar,<br />

wenn sie auf beobachteten und dokumentierten Fakten beruht. Darüber<br />

hinaus wird erwartet, dass mit Auszubildenden im Rahmen ihres Praktikums<br />

über ihre Leistungen/Auffälligkeiten gesprochen wird und Hilfestellungen<br />

angeboten werden. Um dies im Zweifelsfall nachweisen zu können, ist eine<br />

schriftliche Dokumentation unbedingt erforderlich.<br />

Das bedeutet in der konkreten Anwendung: Sollte Ihnen bei der praktischen<br />

Arbeit oder am Verhalten Ihres Praktikanten etwas auffallen, das die Eignung<br />

<strong>für</strong> den <strong>Polizei</strong>beruf in Frage stellen könnte, machen Sie sich bitte Notizen mit<br />

Datum über das, was Sie in einem konkreten Anlass beobachtet haben. Vermeiden<br />

Sie dabei bereits wertende Aussagen, wie z. B. "der Praktikant ist fachlich<br />

ungeeignet", "....nicht belastbar" oder ähnliches, sondern schreiben Sie nur<br />

das Verhalten auf, welches Sie beobachtet haben. Die Leitfrage, die Sie sich<br />

dazu stellen können, lautet: "Was hat Ihr Praktikant getan?".<br />

Sprechen Sie mit Ihrem Praktikanten über Ihre Beobachtung, geben Sie ihm<br />

Hilfestellung, wie er sich in seinem Verhalten verändern könnte und lassen Sie<br />

sich ihre Beobachtung und den Zeitpunkt des Gesprächs mit Unterschrift bestätigen.<br />

Dokumentieren Sie dabei auch, dass Sie Hilfestellungen diskutiert und in<br />

Aussicht gestellt haben.<br />

Die Leitfragen sind am Ende des Aufenthalts bei Ihrer Ausbildungsstation auszufüllen.<br />

Sie sind mit dem Praktikanten zu besprechen, die Kenntnisnahme ist<br />

zu bestätigen.<br />

Am Ende des Praktikums muss von der Ausbildungsbehörde eine Eignungsprognose<br />

<strong>für</strong> das Hauptpraktikum erstellt werden.<br />

Informieren Sie Ihren Verantwortlichen <strong>für</strong> das Praktikum gD frühzeitig über<br />

Auffälligkeiten, so dass dieser rechtzeitig die Weitergabe der Information an die<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, das Bereitschaftspolizeipräsidium und an das zuständige<br />

RP Abt.6/LPD veranlassen kann.<br />

Bitte bedenken Sie:<br />

Der Leiter der Ausbildungsbehörde ist darauf angewiesen, dass er bei Praktikanten,<br />

bei denen die Eignung fraglich ist, in seiner Bewertung auf aussagekräftige<br />

Aufzeichnungen zurückgreifen kann. Es empfiehlt sich deshalb, auch<br />

bei Praktikanten, die eventuell nur kurz bei Ihnen sind, Auffälligkeiten zu notieren<br />

und diese mit Ihnen zu besprechen. Über die Ausbildungsstationen hinweg<br />

kann sich dadurch eine Eignungsaussage festigen. Auf der anderen Seite ermöglicht<br />

es dem Praktikanten aufgrund der Rückmeldung durch Sie, sein Verhalten<br />

zu ändern, so dass in anderen Ausbildungsstationen keine Auffälligkeiten<br />

mehr zu erkennen sind und die Bewertung der Eignung positiv ausfallen<br />

kann. Dabei sollten zur Abrundung des persönlichen Eindrucks auch Beobachtungen<br />

dokumentiert und mit dem Praktikant besprochen werden, in denen das<br />

Seite 37


Teil II - Hauptpraktikum<br />

Abschnitt B – Prognose der Geeignetheit<br />

Verhalten in Ordnung war, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, man registriere<br />

einseitig nur negative Verhaltensweisen.<br />

Seite 38


Teil II - Hauptpraktikum<br />

Abschnitt B – Leitfragen<br />

2. Leitfragen Hauptpraktikum vom 01.09.2009 – 31.03.2010<br />

Leitfragen zur Erstellung der Prognose über die Geeignetheit <strong>für</strong><br />

eine Verwendung von <strong>Polizei</strong>kommissarsanwärtern/-innen im<br />

<strong>Polizei</strong>einzeldienst gem. § 19 (2) APrOPol gD<br />

Ausbildungsstation: ........................................................................................<br />

Praktikant/in: ........................................................................................<br />

Fachliche Leistung (orientiert an den Studienzielen)<br />

Haben Sie bei der praktischen Arbeit Mängel bei Ihrem<br />

Praktikanten festgestellt, die seine fachliche<br />

Eignung <strong>für</strong> den <strong>Polizei</strong>beruf in Frage stellen?<br />

Ja*<br />

Nein<br />

Leistungsmotivation<br />

Haben Sie festgestellt, dass Ihr Praktikant in der<br />

Lage ist, aus eigenem Antrieb zielorientiert zu lernen<br />

und zu arbeiten?<br />

Ja<br />

Nein*<br />

War Ihr Praktikant stets bereit, sich neue<br />

berufsspezifische Tätigkeitsfelder zu erschließen und<br />

sich mit den daraus resultierenden Anforderungen<br />

auseinander zu setzen?<br />

Ja<br />

Nein*<br />

Sozialverhalten / Kommunikationsfähigkeit<br />

Ist Ihnen im Kommunikationsverhalten Ihres<br />

Praktikanten<br />

a) gegenüber Bürgern<br />

b) gegenüber Kollegen<br />

c) gegenüber Vorgesetzten<br />

etwas aufgefallen, das die Eignung <strong>für</strong> den <strong>Polizei</strong>beruf<br />

in Frage stellen könnte?<br />

Ja*<br />

Ja*<br />

Ja*<br />

Nein<br />

Nein<br />

Nein<br />

Reagierte Ihr Praktikant konstruktiv auf Anregungen/Kritik<br />

und setzte er erhaltene Veränderungsvorschläge<br />

praktisch um?<br />

Ja<br />

Nein*<br />

Seite 39


Teil II - Hauptpraktikum<br />

Abschnitt B – Leitfragen<br />

Belastbarkeit<br />

Gab es Anzeichen da<strong>für</strong>, dass Ihr Praktikant Probleme<br />

mit den physischen Belastungen des Arbeitsalltags<br />

hat?<br />

Ja*<br />

Nein<br />

Gab es Anzeichen da<strong>für</strong>, dass Ihr Praktikant Probleme<br />

mit den psychischen Belastungen des Arbeitsalltags<br />

hat?<br />

Ja*<br />

Nein<br />

Selbstständigkeit / Handlungsfähigkeit<br />

Gab es Anzeichen da<strong>für</strong>, dass Ihr Praktikant Schwierigkeiten<br />

hat selbstständig und entscheidungsfähig<br />

zu handeln?<br />

Ja*<br />

Nein<br />

Konnten Sie den Eindruck gewinnen, dass Ihr Praktikant<br />

Ihre Anweisungen zweckmäßig, strukturiert<br />

(planvoll) und vorausschauend umsetzt?<br />

Ja<br />

Nein*<br />

Allgemein<br />

Ist Ihnen sonst noch etwas aufgefallen, das die Eignung<br />

Ihres Praktikanten <strong>für</strong> den <strong>Polizei</strong>beruf in Frage<br />

stellen könnte?<br />

Ja*<br />

Nein<br />

Erstellt am<br />

Leiter der Ausbildungsstation<br />

Kenntnis genommen:<br />

Datum/Unterschrift Praktikant<br />

Dienststempel der Ausbildungsstation<br />

* Begründung erforderlich, ggf. auf gesondertem Blatt<br />

Seite 40


Teil II - Hauptpraktikum<br />

Abschnitt B – Erläuterungen zur Erstellung der Eignungsprognose<br />

3. Erläuterungen zur Erstellung der Eignungsprognose<br />

Am Ende jeder Pflichtausbildungsstation (ausgenommen "Sonstige polizeiliche<br />

Organisationen und Einrichtungen" und „Datenstation“) sind durch den Praxisbegleiter<br />

oder den Leiter der Ausbildungsstation die Leitfragen zu beantworten<br />

und dem Praxisbegleitheft beizuheften.<br />

Am Ende des Hauptpraktikums werden durch den Leiter der Ausbildungsbehörde<br />

oder den Verantwortlichen <strong>für</strong> das Hauptpraktikum bei Ihrer Ausbildungsbehörde<br />

die Leitfragen zusammengefasst.<br />

Auf Grundlage dieser Zusammenfassung erstellt der Leiter der Ausbildungsbehörde<br />

die Eignungsprognose.<br />

Bestehen auf Grundlage der beantworteten Leitfragen Zweifel hinsichtlich der<br />

zu erstellenden Eignungsprognose, muss der Leiter der Ausbildungsbehörde<br />

zusammen mit den <strong>für</strong> die einzelnen Pflichtstationen verantwortlichen Praxisbegleitern<br />

und/oder Leitern der Ausbildungsstationen zu einem gemeinsam Ergebnis<br />

finden. Es empfiehlt sich, die Ergebnisfindung auf einem gesonderten<br />

Blatt schriftlich zu begründen.<br />

Die Eignungsprognose ist dem Praktikanten gegen Unterschrift zu eröffnen.<br />

Seite 41


Teil II - Hauptpraktikum<br />

Abschnitt B – Muster Eignungsprognose<br />

4. Muster Eignungsprognose (Hauptpraktikum)<br />

E I G N U N G S P R O G N O S E<br />

PKA/PKA‘in R. Mustermann<br />

geboren am 11.11.1985 in Bruchsal<br />

hat im Rahmen der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst am<br />

Hauptpraktikum<br />

vom 01.09. …. bis 31.03. ….<br />

bei der <strong>Polizei</strong>direktion Heidelberg<br />

teilgenommen.<br />

Er / Sie hat dabei das<br />

Ja * Nein *<br />

Ausbildungsziel gem. § 19 Abs. 1 APrOPol gD erreicht 1)<br />

Ort, Datum<br />

Leiter Ausbildungsbehörde<br />

Eröffnet und<br />

Kenntnis genommen<br />

Datum/Unterschrift Praktikant<br />

Dienststempel der Ausbildungsbehörde<br />

*<br />

Zutreffendes ist anzukreuzen<br />

Bei Nichterreichen des Ausbildungszieles sind die Merkmale, denen nicht entsprochen wurde, auf einem gesonderten<br />

Blatt zu erläutern. Kommt es trotz festgestellten Eignungsmängeln zu einer positiven Eignungsprognose,<br />

ist diese auf einem gesonderten Blatt kurz schriftlich zu begründen. Eine Mehrfertigung ist jeweils<br />

der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>, dem Bereitschaftspolizeipräsidium und dem zuständigen RP Abt. 6/LPD zuzuleiten.<br />

Hinweise auf besonders positives Verhalten sind bei Bedarf auf einem gesonderten Blatt beizufügen.<br />

Seite 42


Teil II - Hauptpraktikum<br />

Abschnitt B – Leitfragen<br />

Verteiler: PBH / Beamter /Personalakte<br />

Seite 43


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Übersicht<br />

III. Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Im Teil III "Ausbildungsrechtliche Bestimmungen" erhalten Sie Informationen<br />

zu den §§ 18, 19 APrOPol gD,<br />

zur VwV Praktika (Auszüge),<br />

zur Studienordnung <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>: Einführungspraktikum (Auszug)<br />

und<br />

zur Studienordnung <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>: Hauptpraktikum (Auszug)<br />

Seite 44


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt A – Auszüge aus der APrOPol gD<br />

A. Auszüge aus der APrOPol gD<br />

§ 18 Praktikum<br />

(1) Das Praktikum besteht aus dem<br />

1. Einführungspraktikum nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und<br />

2. Hauptpraktikum nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3.<br />

(2) Im Praktikum sind die Studierenden unter Anwendung und Vertiefung der<br />

bisher erworbenen Kenntnisse mit den Aufgaben in der polizeilichen Praxis vertraut<br />

zu machen. Sie sollen unter Berücksichtigung ihres Ausbildungs- und Erfahrungsstandes<br />

Gelegenheit erhalten, Vorgänge selbständig zu bearbeiten.<br />

Bei den Kommissaranwärtern dient das Praktikum auch der Feststellung, ob<br />

diese <strong>für</strong> eine spätere Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst geeignet erscheinen.<br />

(3) Im Einführungspraktikum soll der Studierende insbesondere mit der<br />

schutzpolizeilichen Tätigkeit vertraut gemacht werden. Das Einführungspraktikum<br />

besteht aus Pflichtstationen. Das Nähere wird in der Studienordnung geregelt.<br />

(4) Im Hauptpraktikum soll der Studierende in die allgemeinen Aufgaben eines<br />

Beamten des gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienstes eingewiesen werden und<br />

dabei auch in Arbeitsgebiete des <strong>Polizei</strong>vollzugsdienstes, mit denen er sich<br />

bisher nicht oder nur wenig vertraut machen konnte, Einblick erhalten; er hat im<br />

Hauptpraktikum auch die Möglichkeit, andere Bereiche der öffentlichen Verwaltung,<br />

Gerichte und Betriebe der Privatwirtschaft, <strong>Polizei</strong>dienststellen und –<br />

einrichtungen benachbarter Bundesländer sowie des benachbarten Auslands<br />

kennenzulernen. Das Hauptpraktikum gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtstationen.<br />

Das Nähere wird in der Studienordnung geregelt.<br />

(5) Im Rahmen der Studienordnung erstellen die jeweils zuständigen Ausbildungsbehörden<br />

unter Mitwirkung der Studierenden die Ausbildungspläne und<br />

legen sie der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> bis zum Beginn des jeweiligen Praktikums<br />

vor.<br />

(6) Die Studierenden führen einen Ausbildungsnachweis über die Ableistung<br />

des Praktikums; sie legen diesen der jeweiligen Ausbildungsstelle oder anderen<br />

Stellen, an denen sie das Praktikum ableisten, zur Bestätigung vor und händigen<br />

ihn nach Ableistung des jeweiligen Praktikums dem Ausbildungs- und Prüfungsamt<br />

nach § 36 aus.<br />

Seite 45


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt A – Auszüge aus der APrOPol gD<br />

§ 19 Leistungsnachweise und Leistungsanforderungen im Praktikum<br />

(1) Das Ziel des jeweiligen Praktikums ist erreicht, wenn der Studierende <strong>für</strong><br />

den folgenden Studienabschnitt aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten,<br />

dienstlichen Leistungen und seiner Persönlichkeit geeignet ist. Diese Entscheidung<br />

trifft die Prüfungsbehörde nach § 31 im Einvernehmen mit der jeweiligen<br />

Beschäftigungsbehörde.<br />

(2) Der jeweilige Ausbildungsleiter erstellt eine Bewertung über die Kenntnisse,<br />

Fähigkeiten, fachliche Leistungen; <strong>für</strong> die Kommissaranwärter ist zusätzlich<br />

eine Prognose über die Geeignetheit <strong>für</strong> eine Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst<br />

abzugeben. Die Ausbildungsbehörde, in deren Bereich der Beamte das<br />

jeweilige Praktikum abgeleistet hat, erstellt daraus eine Gesamtbewertung und<br />

übersendet diese der Prüfungsbehörde.<br />

Seite 46


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />

B. Auszüge aus der VwV Praktika 5<br />

1. Gliederung<br />

Diese Verwaltungsvorschrift regelt<br />

– das Praktikum 1 und 2 gemäß §§ 4 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung<br />

<strong>für</strong> den mittleren <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst - APrOPol mD vom 12. Januar<br />

1999 (GBl. S. 87),<br />

– die Praxishospitation gemäß § 10 Abs. 2 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung<br />

<strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst - APrOPol gD vom<br />

29. <strong>Juli</strong> 1999 (GBl. S. 364),<br />

– das Einführungspraktikum und das Hauptpraktikum gemäß §§ 4 und 18 der<br />

APrOPol gD sowie<br />

– freiwillige Informationsaufenthalte bei der Landespolizei.<br />

Innerhalb dieser Vorschrift werden die Begriffe <strong>Polizei</strong>meisteranwärter <strong>für</strong> die<br />

Beamten in der Ausbildung <strong>für</strong> den mittleren <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst, <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter<br />

<strong>für</strong> die Beamten in der Vorausbildung sowie im Einführungspraktikum<br />

in der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst und studierende<br />

Beamte <strong>für</strong> die Beamten im Grundstudium, Hauptpraktikum und<br />

Hauptstudium in der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst verwendet.<br />

Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift Funktions- und andere Bezeichnungen<br />

in männlicher Form verwendet werden, gelten sie in gleicher Weise auch <strong>für</strong><br />

Frauen.<br />

3. Allgemeines<br />

3.1 Ausbildungsbehörden<br />

Ausbildungsbehörden sind<br />

a) das Bereitschaftspolizeipräsidium und<br />

b) die Regierungspräsidien sowie die ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen<br />

6 .<br />

Für das Einführungs- und Hauptpraktikum sind Ausbildungsbehörden auch das<br />

Innenministerium, das <strong>Polizei</strong>präsidium Stuttgart, das Landeskriminalamt, die<br />

5 Bis auf weiteres anzuwenden im Rahmen der verwaltungshandelnden Bindung und Verpflichtung.<br />

6 Die Änderung des § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />

(APrOPol gD) ist hier bereits entsprechend eingearbeitet. In der VwV-Praktika ist diese Änderung<br />

noch nicht ausgewiesen.<br />

Seite 47


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> Villingen-Schwenningen - <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> (im<br />

Folgenden: <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>) und das Landesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz.<br />

3.4 Praxisausbilder <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>meisteranwärter<br />

Praxisausbilder <strong>für</strong> die <strong>Polizei</strong>meisteranwärter sind besonders befähigte <strong>Polizei</strong>vollzugsbeamte<br />

bei den <strong>Polizei</strong>revieren. Die Aufgabe als Praxisausbilder soll<br />

den Beamten <strong>für</strong> mehrere Praktika (Praktikum 1 und 2) übertragen werden. Vor<br />

Übernahme der Aufgaben werden diese Praxisausbilder durch die Bereitschaftspolizeiabteilungen<br />

fortgebildet.<br />

Die Fortbildung vermittelt insbesondere Kenntnisse zur Rolle des Praxisausbilders<br />

sowie über den Lehrplan, Pädagogik, situatives Lernen, Gesprächsführung<br />

und die Bewertung der Praktikanten. Die weitere Fortbildung erfolgt bedarfsorientiert.<br />

Die Fortbildung <strong>für</strong> Praxisausbilder ist Pflichtfortbildung.<br />

Aufgaben der Praxisausbilder sind insbesondere die praktische Ausbildung, Anleitung<br />

und Betreuung der Praktikanten. Darüber hinaus unterstützen die Praxisausbilder<br />

<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>meisteranwärter die Leiter der Ausbildungsstellen beim<br />

Erstellen der Eignungsprognose. Jeder Praxisausbilder soll zeitgleich nur einen<br />

Praktikanten betreuen. Den Praxisausbildern ist ausreichend Zeit <strong>für</strong> die<br />

Betreuung sowie die Vor- und Nachbereitung der Ausbildungstätigkeit einzuräumen.<br />

3.5 Praxisbegleiter <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter<br />

Praxisbegleiter sind besonders befähigte <strong>Polizei</strong>vollzugsbeamte bei den jeweiligen<br />

Ausbildungsstationen, die die <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter während des Einführungspraktikums<br />

und des Hauptpraktikums betreuen. Praxisbegleiter sollen<br />

nach Möglichkeit Absolventen der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> sein. Die Aufgaben o-<br />

rientieren sich an den Aufgaben der Praxisausbilder.<br />

3.7 Praxisbegleitheft, Ausbildungsnachweis<br />

Für <strong>Polizei</strong>meisteranwärter und <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter führen die Ausbildungsstellen<br />

ein Praxisbegleitheft als Eignungs- und Befähigungsnachweis.<br />

Für <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter wird dieses auch im Hauptpraktikum geführt. Die<br />

Ausbildungsstellen übersenden das Praxisbegleitheft der <strong>Polizei</strong>meisteranwärter<br />

der personalführenden Bereitschaftspolizeiabteilung und das der <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter<br />

der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> nach Ende des jeweiligen Praktikums.<br />

Bei Zweifeln an der Eignung informieren die Ausbildungsstellen frühzeitig<br />

die personalführende Bereitschaftspolizeiabteilung und die zuständige Aus-<br />

Seite 48


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />

bildungsbehörde nach Nummer 3.1, Buchstabe b. Bei <strong>Polizei</strong>kommissaranwärtern<br />

im Studium ist auch die <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zu informieren.<br />

Im Einführungs- und Hauptpraktikum führen <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter und<br />

studierende Beamte einen Ausbildungsnachweis, in dem die Ableistung des<br />

Praktikums von der durchführenden Behörde oder Stelle zu bestätigen ist, und<br />

legen diesen nach Ende des jeweiligen Praktikums der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />

vor. Die <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> übersendet eine Mehrfertigung der personalführenden<br />

Dienststelle.<br />

6. Durchführung des Einführungspraktikums<br />

Das Einführungspraktikum leisten die <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter in der Regel<br />

an einer <strong>Polizei</strong>dienststelle im Einzugsgebiet des Wohnorts entsprechend § 3<br />

Abs. 1 Nummer 1 Buchst. c LUKG oder dienstortnah zu einer Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

ab.<br />

Das Einführungspraktikum besteht aus folgenden Pflichtstationen:<br />

– Stabsorganisationseinheiten mindestens 1 Woche<br />

– Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers mindestens 12 Wochen<br />

– Bezirksdienst / <strong>Polizei</strong>posten mindestens 6 Wochen.<br />

Die Pflichtstationen Dienstgruppen eines <strong>Polizei</strong>reviers und Bezirksdienst / <strong>Polizei</strong>posten<br />

werden grundsätzlich bei demselben <strong>Polizei</strong>revier durchgeführt. Die<br />

Ausbildungsstellen erstellen <strong>für</strong> jeden <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter einen Ausbildungsplan.<br />

Hierzu stimmen die Bereitschaftspolizeiabteilungen die Zuteilung<br />

der <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter mit den Ausbildungsbehörden gemäß Nummer<br />

3.1, Buchstabe b, ab.<br />

7. Durchführung des Hauptpraktikums<br />

7.1 Allgemeines<br />

Die studierenden Beamten stimmen die Durchführung des Hauptpraktikums mit<br />

der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> und den Ausbildungsbehörden während des Grundstudiums<br />

ab.<br />

Die <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> teilt den Ausbildungsbehörden zu Beginn des<br />

Hauptpraktikums mit, wenn Vorbereitungen <strong>für</strong> das Hauptstudium notwendig<br />

sind. Die Ausbildungsbehörden und die Ausbildungsstellen unterstützen die<br />

studierenden Beamten bei der Durchführung der Vorbereitungen.<br />

Die Ausbildungsbehörden genehmigen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen<br />

von den Nummern 7.2 und 7.3.<br />

Seite 49


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />

7.2 Pflichtbereiche 7<br />

Die Ausbildungsstationen der Pflichtbereiche des Hauptpraktikums mit Studienzielen<br />

und -inhalten ergeben sich aus der Studienordnung in der jeweils gültigen<br />

Fassung. Der Pflichtbereich beinhaltet folgende Ausbildungsstationen:<br />

– Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers / Verkehrspolizei 4 Wochen<br />

– Bezirksdienst / <strong>Polizei</strong>posten 3 Wochen<br />

– Kriminalpolizei 7 Wochen<br />

– Stabsarbeit 4 Wochen<br />

– Datenstation 1 Woche<br />

– Sonstige polizeiliche Organisationen und Einrichtungen 1 Woche.<br />

Eine Verkürzung der Verwendung in den Pflichtbereichen ist nur im Einzelfall<br />

unter Berücksichtigung der bisherigen dienstlichen Verwendung des studierenden<br />

Beamten möglich. Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub oder Dienstbefreiung<br />

sind in der Regel nachzuholen.<br />

7.3 Wahlpflichtbereiche<br />

Die Wahlpflichtbereiche können sich aus der Verlängerung einzelner Pflichtbereiche,<br />

dem Aufenthalt bei anderen polizeilichen Organisationseinheiten oder<br />

auch bei Stellen außerhalb der baden-württembergischen <strong>Polizei</strong> (externe Ausbildungsstationen)<br />

zusammensetzen. Sie dürfen insgesamt die Dauer von acht<br />

Wochen nicht übersteigen.<br />

Externe Ausbildungsstationen können bei folgenden Stellen vorgesehen werden:<br />

– bei <strong>Polizei</strong>dienststellen oder –einrichtungen im Ausland oder bei anderen<br />

Bundesländern bis zu vier Wochen,<br />

– bei Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz in Baden-<br />

Württemberg bis zu zwei Wochen,<br />

– bei Institutionen oder Betrieben außerhalb des staatlichen Bereiches in Baden-Württemberg,<br />

insbesondere Betriebe der Privatwirtschaft, der Presse<br />

und sonstiger Medien bis zu zwei Wochen, jedoch pro Stelle nicht mehr als<br />

eine Woche.<br />

Die Aufenthalte bei externen Ausbildungsstationen dürfen die Dauer von insgesamt<br />

vier Wochen nicht überschreiten. Im Ausland ist das Praktikum in der Regel<br />

auf die unmittelbar an Baden-Württemberg angrenzenden schweizerischen<br />

7 Der Pflichtaufenthalt bei der Datenstation und die Beschränkung des Aufenthalts beim Bezirksdienst<br />

/ <strong>Polizei</strong>posten auf 3 Wochen ist in der VwV Praktika bisher nicht ausgewiesen.<br />

Seite 50


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt B – Auszüge aus der VwV Praktika<br />

Kantone, die beiden französischen Departements im Elsass oder Vorarlberg in<br />

Österreich zu begrenzen.<br />

Über Vorschläge der Beamten zur Ableistung der Praktika im Rahmen der<br />

Wahlpflichtbereiche entscheiden die Ausbildungsbehörden. Hierbei sind sowohl<br />

die dienstbezogenen Interessen und Neigungen der studierenden Beamten als<br />

auch das dienstliche Interesse an der Durchführung des Praktikums zu berücksichtigen.<br />

In den Praktika ist durch die studierenden Beamten <strong>für</strong> jede externe Stelle ein<br />

Erfahrungsbericht zu fertigen und zeitnah der Ausbildungsbehörde und der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> vorzulegen.<br />

9. Bewaffnung / Ausrüstung<br />

Dienstwaffe und persönliche Ausrüstungsgegenstände erhalten <strong>Polizei</strong>meisteranwärter<br />

und <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter von den Bereitschaftspolizeiabteilungen.<br />

Die Munition wird von den Ausbildungsstellen gestellt.<br />

10. Reisekosten / Trennungsgeld<br />

Zum Praktikum wird im Rahmen der Ausbildung abgeordnet, zur Praxishospitation<br />

entsandt. Die Beamten erhalten Trennungsgeld nach dem Landesreisekostengesetz<br />

– LRKG in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Wenn das persönliche Interesse des Beamten an einer externen Ausbildungsstation<br />

nach Nummer 7.3 überwiegt, kann eine Kostenverzichtserklärung mit<br />

dem Beamten getroffen werden.<br />

Seite 51


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />

C. Auszüge aus der Studienordnung<br />

Einführungspraktikum<br />

Studienziele:<br />

Die Studierenden sollen in der berufspraktischen Ausbildung auf eine Verwendung<br />

in einer Funktion des gehobenen <strong>Polizei</strong>dienstes vorbereitet werden. Im<br />

Einführungspraktikum gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 und § 18 Abs. 3 APrOPol gD sollen<br />

die praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die <strong>für</strong> das weiterführende<br />

theoretische Studium erforderlich sind.<br />

Durchführung des Einführungspraktikums:<br />

Das Einführungspraktikum besteht aus Pflichtstationen, deren Mindestverweildauer<br />

vorgegeben sind.<br />

Das Einführungspraktikum wird in individuellen Plänen festgelegt, die von den<br />

Ausbildungsstellen erstellt werden.<br />

Seite 52


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />

Thematische Schwerpunkte und Ausbildungsstationen:<br />

Ausbildungsstation und<br />

Studienziele<br />

Stabsorganisationseinheiten<br />

Kennen lernen der <strong>Polizei</strong>organisation<br />

und des allgemeinen Dienstbetriebes<br />

sowie die Führungs- und Einsatzmittel<br />

kennenlernen und anwenden können<br />

Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers<br />

Kenntnisse erlangen und Einarbeiten in<br />

die Aufgaben eines Beamten in einer<br />

Dienstgruppe sowie selbständige Bearbeitung<br />

von einfach gelagerten Sachverhalten,<br />

Einübung polizeilicher Grundfertigkeiten<br />

Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />

Bearbeitung von Ermittlungsvorgängen<br />

Studieninhalte<br />

– Aufbau und Ablauforganisation eines<br />

<strong>Polizei</strong>reviers und einer <strong>Polizei</strong>direktion<br />

(bzw. vergleichbarer Organisationseinheit)<br />

– Führungs- und Einsatzmittel<br />

– Information und Kommunikation<br />

– Zusammenwirken der Organisationseinheiten<br />

– Eigensicherung<br />

– Umgang mit dem Bürger<br />

– polizeirechtliche und strafprozessuale<br />

Eingriffsmaßnahmen<br />

– Fahndungsmaßnahmen<br />

– präventive Einsätze<br />

– Sachbearbeitung bei Delikten der<br />

einfachen Kriminalität und bei einfach<br />

gelagerten Verkehrsunfällen<br />

– Verkehrsüberwachung<br />

– Maßnahmen im Rahmen des Ersten<br />

Angriffs<br />

– Einbindung in besondere Einsatzlagen<br />

– Eigensicherung<br />

– Systematik der Vorgangsbearbeitung<br />

– Vernehmungen<br />

– Auswertungsangriff<br />

Mindestdauer<br />

1 Woche<br />

12 Wochen<br />

6 Wochen<br />

Hauptpraktikum<br />

Studienziele:<br />

Die Studierenden sollen in der berufspraktischen Ausbildung gem. § 4 Nr. 3<br />

und § 18 Abs. 4 APrOPol gD auf eine Verwendung in einer Funktion des gehobenen<br />

<strong>Polizei</strong>dienstes vorbereitet werden. Dabei soll auf den im Einführungspraktikum<br />

bzw. bei den bisherigen dienstlichen Erfahrungen erworbenen praktischen<br />

und den im Grundstudium erlangten theoretischen Kenntnissen aufgebaut<br />

werden. Neben der fachlichen soll damit auch die soziale Kompetenz gestärkt<br />

werden.<br />

Die Studierenden sollen im Rahmen des Praktikums auch Arbeitsgebiete der<br />

<strong>Polizei</strong>organisation kennen lernen, mit denen sie bisher nicht oder nur wenig<br />

Seite 53


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />

vertraut waren. In besonderen Lagen sollen ihnen Einblicksmöglichkeiten eingeräumt<br />

werden.<br />

Die Studienordnung beschreibt die Ausbildungsziele und verzichtet auf die<br />

Nennung von Ausbildungsstationen, da viele Ausbildungsziele in verschiedenen<br />

polizeilichen Organisationsbereichen erreichbar sind (z.B. Ermittlungsdienst<br />

beim <strong>Polizei</strong>revier, beim <strong>Polizei</strong>posten, bei der Kriminalpolizei oder in einer Kriminalaußenstelle).<br />

Durchführung der Praktika:<br />

Das Praktikum gliedert sich in einen Pflichtteil und in einen Wahlpflichtteil. Der<br />

Pflichtteil umfasst die mit einer Mindestverweildauer aufgezählten polizeilichen<br />

Ausbildungsstationen. Der Wahlpflichtteil kann durch Verlängerungen der Aufenthaltsdauer<br />

bei den Pflichtstationen, anderen polizeilichen Organisationseinheiten<br />

oder auch bei außerpolizeilichen Stellen abgeleistet werden. Das Hauptpraktikum<br />

beginnt am 01.09. des Jahres und endet am 31.03. des folgenden<br />

Jahres. Die Praktika werden in individuellen Plänen festgelegt. Die Ausbildungspläne<br />

(Praktikumspläne) erstellen die Ausbildungsstellen. Dabei können<br />

vom Studierenden Vorschläge <strong>für</strong> Wahlpflichtstationen innerhalb und außerhalb<br />

der <strong>Polizei</strong> eingebracht werden. Der Zeitanteil der Aufenthalte in Wahlpflichtstationen<br />

soll insgesamt 8 Wochen nicht überschreiten. Externe Ausbildungsstationen<br />

8 sind dabei auf maximal 4 Wochen begrenzt; sie sind nur zuzulassen,<br />

wenn sie als ausbildungsförderlich erscheinen. Die Ausbildungsbehörde und<br />

die Ausbildungsstellen können aus dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung<br />

der bisherigen Verwendung im Einvernehmen mit der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong><br />

einzelne Ausbildungsabschnitte verlängern, verkürzen oder wegfallen lassen.<br />

Der Wegfall eines Ausbildungsabschnittes kann nur mit Einverständnis<br />

des betroffenen Studierenden erfolgen. Satz 1 dieses Absatzes gilt auch in Fällen<br />

des § 145 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG. Die Gesamtdauer des Praktikums<br />

bleibt davon unberührt.<br />

8 Externe Ausbildungsstationen sind Stellen außerhalb der baden-württembergischen <strong>Polizei</strong>, z.B.<br />

<strong>Polizei</strong>dienststellen oder –einrichtungen im Ausland oder bei anderen Bundesländern,<br />

Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz in Baden-Württemberg,<br />

Institutionen oder Betriebe außerhalb des staatlichen Bereichs in Baden-Württemberg, insbesondere Betriebe<br />

der Privatwirtschaft, der Presse und sonstiger Medien<br />

Seite 54


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />

Thematische Schwerpunkte und Ausbildungsstationen<br />

Ausbildungsstation und<br />

Studienziele<br />

PFLICHTBEREICH<br />

Studieninhalte<br />

Dauer<br />

Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers/<br />

Verkehrsgruppe der Verkehrspolizei<br />

Kenntnisse und Einblicke erlangen über<br />

die Aufgaben eines Beamten des gehobenen<br />

Dienstes in einer Dienstgruppe/ Verkehrsdienst,<br />

einschließlich Dienstgruppenführer<br />

Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />

Selbständige und eigenverantwortliche<br />

Bearbeitung von Ermittlungsvorgängen,<br />

Einblicke in besondere Ermittlungsbereiche<br />

Kriminalpolizei<br />

Einblicke erhalten in komplexe Ermittlungsverfahren,<br />

kriminalpolizeiliche Arbeitsgebiete<br />

und Ermittlungsweisen im<br />

Bereich der schweren Kriminalität<br />

Stabsarbeit<br />

Einblick in Planung, Einsatzkoordination<br />

und Leitung bei Führungs- und Einsatzstäben<br />

sowie FLZ. Kennen lernen von Tätigkeiten<br />

eines Sachbearbeiters im Führungs-<br />

und Einsatzstab, Einweisung in die<br />

Aufgaben des PvD<br />

Sonstige polizeiliche Organisationen<br />

und Einrichtungen<br />

Kennen lernen verschiedener polizeilicher<br />

Organisationseinheiten der Ausbildungsbehörde<br />

– Planung und Ablauf des Dienstbetriebes<br />

– Führung einer Dienstgruppe/Verkehrsgruppe<br />

– Leitung von Einsätzen und Maßnahmen<br />

des Ersten Angriffs<br />

– Planung und Durchführung lagebildorientierter<br />

Präsenz der <strong>Polizei</strong>/Gefahrenabwehr<br />

– Koordinierung der Bearbeitung<br />

einfacher und mittlerer Kriminalität<br />

– Verkehrsunfallaufnahme<br />

– Verkehrsüberwachung<br />

– Bekämpfung der Straßenkriminalität<br />

– Hilfeleistungen<br />

– Führungs- und Einsatzmittel<br />

– Erlernen und Anwenden von Bearbeitungsmethoden<br />

<strong>für</strong> Ermittlungsverfahren<br />

der einfachen und<br />

mittleren Kriminalität<br />

– ausgewählte Aufgabenbereiche,<br />

besonderes <strong>Polizei</strong>recht (z.B.<br />

Ausländerrecht, Umwelt- und<br />

Gewerberecht)<br />

– Bewältigung umfangreicher Ermittlungskomplexe<br />

– Aktenführung in Großverfahren<br />

– Arbeit in Sonderkommissionen<br />

und Ermittlungsgruppen<br />

– Problematik der verdeckten Ermittlungen<br />

– Kriminaltechnik<br />

– Sachaufgaben im Führungs- und<br />

Einsatzstab<br />

– Mitarbeit in mindestens einer<br />

Stabsfunktion<br />

– Führung- und Lagezentrum<br />

– Einsatzmöglichkeiten und Voraussetzungen<br />

– Einblicke in die Aufgaben anderer<br />

polizeilicher Einrichtungen<br />

Mind. 4 Wochen<br />

Mind. 3 Wochen<br />

Mind. 7 Wochen<br />

Mind. 4 Wochen<br />

Mind. 1 Woche<br />

Seite 55


Teil III – Ausbildungsrechtliche Bestimmungen<br />

Abschnitt C – Auszüge aus der Studienordnung<br />

Datenstation<br />

Vorhandene Kenntnisse der Informationsverarbeitung<br />

in der <strong>Polizei</strong> vertiefen und<br />

Einblicke in die einzelnen Anwendungen<br />

erhalten<br />

- PKS-Erfassungskriterien und<br />

deren Anwendung<br />

- INPOL (polizeiliche und außerpolizeiliche<br />

Dateien)<br />

- technischer Aufbau des Netzes<br />

und der Zugangsbedingungen<br />

(Überblick)<br />

- spezielle Anwendungen (z.B.<br />

APLF, verfahrensbezogene Datenbanken)<br />

- Nutzung der einzelnen Dateien<br />

- Recherchemöglichkeiten<br />

- Kontrolle der Daten, der Eingaben<br />

und des Akten-/Datenlaufes<br />

- Datenschutz im Dienstbetrieb der<br />

Dasta<br />

- Besonderheiten des Dienstbetriebes<br />

Führung von Kriminalakten<br />

Mind. 1 Woche<br />

WAHLPFLICHTBEREICHE<br />

Verlängerung einzelner Pflichtbereiche<br />

Vertiefung der Kenntnisse aus dem Praktikum<br />

im Pflichtbereich<br />

<strong>Polizei</strong>liche Organisationen und Einrichtungen<br />

außerhalb der Ausbildungsbehörde<br />

(innerhalb von Baden-<br />

Württemberg<br />

Kennen lernen anderer polizeilicher Organisationseinheiten<br />

<strong>Polizei</strong>liche Organisationen und Einrichtungen<br />

außerhalb der Ausbildungsbehörde<br />

(außerhalb von Baden-<br />

Württemberg**<br />

– wie beim jeweiligen Pflichtbereich<br />

beschrieben<br />

– Einblicke in die Aufgaben und<br />

Organisation<br />

– Vergleich der Arbeitsweisen bei<br />

der Bewältigung polizeilicher Aufgaben<br />

– Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />

– Einblicke in die Aufgaben und<br />

Organisation<br />

– Vergleich der Arbeitsweisen bei<br />

der Bewältigung polizeilicher Aufgaben<br />

– Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />

Max. 8 Wochen *<br />

Max. 8 Wochen*<br />

Max. 4 Wochen*<br />

Außerpolizeiliche Ausbildungsstellen<br />

bei Behörden der öffentlichen Verwaltung<br />

oder Justiz in Baden-<br />

Württemberg**<br />

Einblicke in die Organisation und Abläufe<br />

von Behörden<br />

Außerpolizeiliche Ausbildungs-<br />

Stellen**<br />

Bei Institutionen oder Betrieben außerhalb<br />

des staatlichen Bereichs, insbesondere<br />

Betriebe der Privatwirtschaft, der Presse<br />

oder sonstiger Medien in Baden-<br />

Württemberg<br />

– Kennen lernen anderer Führungsund<br />

Organisationsbereiche<br />

– Verständnis gewinnen <strong>für</strong> andere<br />

Behörden und deren Aufgaben<br />

– Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />

und –grenzen externer Stellen mit<br />

der <strong>Polizei</strong><br />

– Arbeitsweisen in Wirtschaftsbetrieben<br />

beobachten<br />

– Zusammenarbeitsmöglichkeiten<br />

und –Grenzen externer Stellen<br />

mit der <strong>Polizei</strong><br />

Max. 2 Wochen*<br />

Max. 2 Wochen*<br />

* Die Gesamtdauer der Wahlpflichtbereiche darf 8 Wochen nicht übersteigen.<br />

** Die Gesamtdauer der externen Ausbildungsstationen darf 4 Wochen nicht übersteigen.<br />

Seite 56


Teil IV – Sonstiges<br />

IV. Sonstiges<br />

Im Teil IV "Sonstiges" finden Sie das / den<br />

Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter über die Vorausbildung bei der Bereitschaftspolizei<br />

Merkblatt "Abordnung ins Einführungspraktikum"<br />

Merkblatt "Abordnung ins Hauptpraktikum"<br />

Lehrbrief "Ausbildungs- und beamtenrechtliche Aspekte"<br />

Seite 57


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt A – Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter<br />

A. Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter <strong>für</strong> die Ausbildung zum gehobenen<br />

<strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />

Vorwort<br />

Lieber Praxisbegleiter,<br />

der Schwerpunkt der Vorausbildung bei der Bereitschaftspolizei liegt in der<br />

Vermittlung der wichtigsten theoretischen Grundlagen sowie routinemäßiger<br />

Handlungsabläufe in polizeilichen Standardsituationen. Dieses Merkblatt soll<br />

Ihnen verdeutlichen, über welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der<br />

Praktikant nach der Vorausbildung verfügen sollte. Bitte bedenken Sie jedoch,<br />

dass Sie einen Berufsanfänger vor sich haben, der Ihre Unterstützung benötigt.<br />

Helfen Sie am besten in drei Schritten:<br />

– Machen Sie vor,<br />

– leiten Sie an und<br />

– lassen Sie schließlich selbständig handeln.<br />

Das Merkblatt enthält die zur Lernzielkontrolle erforderlichen, beobachtbaren<br />

Verhaltensweisen, es ersetzt jedoch nicht die genaue Kenntnis des Lehrplans!<br />

Vorausbildung<br />

Hinweise zur Lernzielkontrolle<br />

Was muss der Praktikant können?<br />

Ist er den besonderen psychischen und physischen<br />

Anforderungen des Streifen- und Schichtdienstes<br />

gewachsen?<br />

Kennt er Sinn und Zweck der Streifentätigkeit<br />

sowie ihren Wert <strong>für</strong> die polizeiliche Prävention<br />

und Repression?<br />

Kann er lageangepasst unter Berücksichtigung<br />

der Grundsätze der Eigensicherung einschreiten?<br />

Kann er die bisher behandelten Abwehr- und Zugriffstechniken<br />

sicher anwenden?<br />

Beherrscht er die rechtlichen Voraussetzungen<br />

des unmittelbaren Zwangs und kann er Zwangsmittel<br />

situativ anwenden?<br />

Beherrscht er den Umgang mit dem PC sowie die<br />

Grundlagen des M/Text-Programms und die Vorgangsbearbeitung?<br />

Hinweise zu den Lehrinhalten<br />

– Eine regelmäßige Teilnahme am Dienstsport<br />

ist anzustreben.<br />

– Leitthema Die Streife<br />

– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />

– Abwehr und Zugriffstraining (AZT)<br />

– Zwangsmittel und Schießtraining (ZST)<br />

– Einsatzausbildung<br />

– Leitthemen<br />

– Abwehr- und Zugriffstraining (AZT)<br />

– Regelmäßige Teilnahme am Zwangsmittelund<br />

Schießtraining (ZST)<br />

– Einweisung in revierinterne Bausteine<br />

– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />

Seite 58


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt A – Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter<br />

Hinweise zur Lernzielkontrolle<br />

Was muss der Praktikant können?<br />

Geht er mit personenbezogenen Daten rechtlich<br />

einwandfrei um?<br />

Kann er strafprozessuale und polizeirechtliche<br />

Sachverhalte abgrenzen und zuordnen?<br />

Kann er den Sprechfunkverkehr praktisch durchführen?<br />

Kann er an überschaubaren Tatorten bzw. Unfallorten<br />

fotografisch Beweise sichern?<br />

Kann er in einfach gelagerten Fällen einen Notruf<br />

am Funktisch entgegennehmen und die erforderlichen<br />

Sofortmaßnahmen einleiten?<br />

Ist er in der Lage, auch in schwierigen Verkehrslagen,<br />

unter einsatzmäßigen Bedingungen, bei<br />

der Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten,<br />

ein Dienstkraftfahrzeug sicher zu führen?<br />

Kann er Erste-Hilfe-Maßnahmen unter Beachtung<br />

der Dringlichkeit lebensrettender Sofortmaßnahmen<br />

durchführen?<br />

Kann er beim Einschreiten mit Beschuldigten,<br />

Betroffenen, Zeugen und Opfern psychologisch<br />

angemessen umgehen?<br />

Ist er in der Lage, mit sozialen Randgruppen und<br />

psychologisch auffälligen Personen situationsgerecht<br />

umzugehen?<br />

Kann er eine Identitätsfeststellung angemessen<br />

durchführen?<br />

Kann er die Überprüfungs- und Abfragemöglichkeiten<br />

aus polizeilichen und externen Dateien<br />

anwenden?<br />

Kann er in einfach gelagerten Fällen erforderliche<br />

Folgemaßnahmen bei Fahndungsnotierungen in<br />

der PFD und SFD durchführen?<br />

Schreitet er bei Haus- und Familienstreitigkeiten<br />

rechtlich, taktisch und psychologisch richtig ein?<br />

Kann er eine Jugendschutzkontrolle rechtlich,<br />

taktisch und psychologisch richtig durchführen?<br />

Führt er Vernehmungen in einfach gelagerten<br />

Fällen rechtlich, taktisch und technisch richtig<br />

durch?<br />

Kann er Durchsuchungen, Wohnungsdurchsuchungen<br />

in einfach gelagerten Fällen richtig<br />

durchführen?<br />

Kann er Beweismittel sichern?<br />

Kann er einen Gewahrsam sowie eine vorläufige<br />

Festnahme und den Transport von Gefangenen<br />

richtig durchführen?<br />

Kann er eine einfache Fahrzeugkontrolle aus<br />

rechtlicher, taktischer und psychologischer Sicht<br />

ganzheitlich durchführen?<br />

Beherrscht er das Verwarnungs- und Anzeigeverfahren<br />

bei Verkehrsordnungswidrigkeiten?<br />

– <strong>Polizei</strong>recht<br />

Hinweise zu den Lehrinhalten<br />

– <strong>Polizei</strong>-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

– <strong>Polizei</strong>technik/IuK<br />

– Einführung in die Fotografie<br />

– Einweisung in revierinterne Fotogeräte<br />

– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />

– Fahr- und Sicherheitstraining<br />

– Erste-Hilfe-Ausbildung<br />

– Leitthema Die Streife<br />

– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />

– Leitthema Verkehrsüberwachung /<br />

-unfallaufnahme<br />

– Leitthema Kriminalitätsbekämpfung<br />

– Leitthema Verkehrsüberwachung/<br />

-unfallaufnahme<br />

Seite 59


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt A – Merkblatt <strong>für</strong> Praxisbegleiter<br />

Hinweise zur Lernzielkontrolle<br />

Was muss der Praktikant können?<br />

Ist er in der Lage, Maßnahmen bei Ungeeignetheit<br />

zum Führen von Fahrzeugen sowie bei technisch<br />

nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugen zu<br />

treffen?<br />

Kann er an Unfall- und Kontrollstellen Verkehrsregelung<br />

durchführen?<br />

Kann er bei einfachen Unfällen den Tatbefund<br />

aufnehmen und die Ursachen erkennen?<br />

Hinweise zu den Lehrinhalten<br />

Seite 60


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt B – Merkblatt Abordnungen ins Einführungspraktikum<br />

B. Merkblatt <strong>für</strong> das Einführungspraktikum im Rahmen des Studiums<br />

gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 APrOPol gD<br />

1. Beamte und Beamtinnen, die aus persönlichen Gründen entgegen Ziffer 6<br />

der VwV Praktika, Stand 17.07.00, nicht zur zuständigen <strong>Polizei</strong>direktion im<br />

Einzugsgebiet ihres Wohnortes oder am Standort der Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

abgeordnet werden, sind mit einem "X" in der Spalte Kostenverzichtserklärung<br />

der beigefügten Liste gekennzeichnet. Eine Kostenverzichtserklärung<br />

liegt der BPA vor.<br />

2. Unverheirateten Beamten und Beamtinnen wird Umzugskostenvergütung<br />

zugesagt, sofern sie noch nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes<br />

wohnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1c LUKG) und ohne Wohnung im Sinne von<br />

§ 10 Abs. 4 LUKG sind.<br />

3. Für die Zahlung von Reisekosten und Trennungsgeld ist grundsätzlich die<br />

aufnehmende Dienststelle zuständig. Im übrigen gilt der Erlass des IM BW –<br />

LPP – vom 28.10.87. Az.: 3-8260/246.<br />

4. Zulagen <strong>für</strong> den Dienst zu ungünstigen Zeiten gehen zu Lasten des Kapitels<br />

0316. Die Richtigkeit der Anträge ist durch die Praktikumsdienststelle zu<br />

bestätigen und an die zuständige BPA weiterzuleiten. Die Abrechnung erfolgt<br />

über die Stammdienststelle.<br />

5. Anfallende Mehrarbeit ist während der Abordnungszeit in Freizeit abzugelten.<br />

Eine finanzielle Vergütung ist nach der Verordnung über die Gewährung<br />

von Mehrarbeitsvergütung <strong>für</strong> Beamte (MVergV) nicht möglich.<br />

6. Versäumnisse von mehr als einem Fünftel der Ausbildungszeit im Einführungspraktikum<br />

sind unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 APrOPol gD).<br />

7. Bei Eignungszweifeln ist entsprechend § 19 APrOPol gD zu verfahren.<br />

8. Die Auszubildenden sind im Besitz einer persönlichen Waffen- und Geräteausstattung<br />

(ohne Munition).<br />

9. Die Urlaubsblätter verbleiben bis zum Abschluss der Ausbildung bei den<br />

<strong>Polizei</strong>kommissaranwärtern und –anwärterinnen.<br />

10. Zum Beginn des Einführungspraktikums erhalten die Beamten und Beamtinnen<br />

ein Berechtigungsausweis-Scheckheft <strong>für</strong> evtl. ärztliche bzw. zahnärztliche<br />

Behandlungen. Das Scheckheft ist nach Ende der Ausbildung bei<br />

der Stammdienststelle abzugeben.<br />

11. Es wird gebeten, während des Einführungspraktikums Fehlzeiten oder<br />

Krankheitstage der nachfolgenden Ausbildungsstation mitzuteilen.<br />

Seite 61


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt B – Merkblatt Abordnungen ins Einführungspraktikum<br />

12. Es wird gebeten nach Beendigung des Einführungspraktikums<br />

Vergleichsmitteilungen <strong>für</strong><br />

– Zusätzlichen Erholungsurlaub<br />

– Krankheitstage<br />

eine Mehrfertigung des Ausbildungsnachweises<br />

eine Mehrfertigung der Eignungsprognose zur Aufnahme in die Personalakten<br />

an die zuständige BPA zu übersenden.<br />

Das vollständig ausgefüllte Praxisbegleitheft sowie der abgezeichnete<br />

Ausbildungsnachweis sind nach Ende des Einführungspraktikums der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten.<br />

13. Die Beamten und Beamtinnen wurden angewiesen, sich am ...................,<br />

um 07.30 Uhr entsprechend den Ausbildungsplänen bei der <strong>Polizei</strong>direktion<br />

bzw. beim <strong>Polizei</strong>revier zum Dienstantritt einzufinden.<br />

14. Für evtl. Fragen steht der Ansprechpartner der Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

zur Verfügung.<br />

Seite 62


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt C – Merkblatt Abordnungen ins Hauptpraktikum<br />

C. Merkblatt <strong>für</strong> das Hauptpraktikum im Rahmen des Studiums<br />

gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 3 APrOPol gD<br />

1. Beamte und Beamtinnen, die aus persönlichen Gründen entgegen Ziffer 6<br />

der VwV Praktika, Stand 17.07.00, nicht zur zuständigen <strong>Polizei</strong>direktion im<br />

Einzugsgebiet ihres Wohnortes oder am Standort der Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

abgeordnet werden, sind mit einem x in der Spalte Kostenverzichtserklärung<br />

der beigefügten Liste gekennzeichnet. Eine Kostenverzichtserklärung<br />

liegt der BPA vor.<br />

2. Abordnungen zu den im Rahmen des Wahlpflichtbereiches vorgesehenen<br />

Aufenthalten außerhalb des Landes Baden-Württemberg werden durch das<br />

Bereitschaftspolizeipräsidium gesondert verfügt.<br />

3. Unverheirateten Beamten und Beamtinnen wird Umzugskostenvergütung<br />

zugesagt, sofern sie noch nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes<br />

wohnen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1c LUKG) und ohne Wohnung im Sinne von<br />

§ 10 Abs. 4 LUKG sind.<br />

4. Werden zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildung weitere, nicht<br />

im übersandten Ausbildungsplan enthaltene Abordnungen im Rahmen des<br />

Hauptpraktikums erforderlich, so sind diese mit eingeschlossen und durch<br />

den <strong>Polizei</strong>einzeldienst unter nachrichtlicher Beteiligung des Bereitschaftspolizeipräsidiums<br />

zu verfügen.<br />

5. Für die Zahlung von Reisekosten und Trennungsgeld ist grundsätzlich die<br />

aufnehmende Dienststelle zuständig. Im übrigen gilt der Erlass des IM BW –<br />

LPP – vom 28.10.87. Az.: 3-8260/246.<br />

6. Zulagen <strong>für</strong> den Dienst zu ungünstigen Zeiten gehen zu Lasten des Kapitels<br />

0316. Die Richtigkeit der Anträge ist durch die Praktikumsdienststelle zu<br />

bestätigen und an die zuständige BPA weiterzuleiten. Die Abrechnung erfolgt<br />

über die Stammdienststelle.<br />

7. Anfallende Mehrarbeit ist während der Abordnungszeit in Freizeit abzugelten.<br />

Eine finanzielle Vergütung ist nach der Verordnung über die Gewährung<br />

von Mehrarbeitsvergütung <strong>für</strong> Beamte (MVergV) nicht möglich.<br />

8. Versäumnisse von mehr als einem Fünftel der Ausbildungszeit im Einführungspraktikum<br />

sind unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 APrOPol gD).<br />

9. Bei Eignungszweifeln ist entsprechend § 19 APrOPol gD zu verfahren.<br />

10. Die Auszubildenden sind im Besitz einer persönlichen Waffen- und Geräteausstattung<br />

(ohne Munition).<br />

11. Die Urlaubsblätter verbleiben bis zum Abschluss der Ausbildung bei den<br />

Beamten und Beamtinnen.<br />

Seite 63


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt C – Merkblatt Abordnungen ins Hauptpraktikum<br />

12. Es wird gebeten, nach Abschluss des Hauptpraktikums Vergleichsmitteilungen<br />

<strong>für</strong><br />

zusätzlichen Erholungsurlaub nach § 8 a UrlVO<br />

Krankheitstage sowie<br />

eine Mehrfertigung des Ausbildungsnachweises und<br />

eine Mehrfertigung der Eignungsprognose zur Aufnahme in die Personalakten<br />

an die zuständige BPA zu übersenden.<br />

Das vollständig ausgefüllte Praxisbegleitheft sowie der abgezeichnete<br />

Ausbildungsnachweis sind nach Ende des Einführungspraktikums der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> zuzuleiten.<br />

13. Die Beamten und Beamtinnen wurden angewiesen, sich am ...................,<br />

um 07.30 Uhr entsprechend den Ausbildungsplänen bzw. gemäß vorheriger<br />

Absprache bei der <strong>Polizei</strong>direktion bzw. beim <strong>Polizei</strong>revier zum Dienstantritt<br />

einzufinden.<br />

14. Für evtl. Fragen steht der Ansprechpartner der Bereitschaftspolizeiabteilung<br />

zur Verfügung.<br />

Seite 64


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />

D. Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum 9<br />

Ausbildungs- und beamtenrechtliche Aspekte <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>komissaranwärter/-innen<br />

1. Ausbildungsrechtliche Aspekte<br />

1.1 Grundlagen<br />

A<br />

Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung <strong>für</strong> den<br />

gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />

Ausbildungs- und Prüfungsordnung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />

(APrOPol gD) i.d.F. vom 29.07.99 (geändert mit Verordnung des IM<br />

vom 29.01.03 und 10.11.04)<br />

B. Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Durchführung<br />

der Praktika in der Ausbildung <strong>für</strong> den mittleren <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst, Praxishospitation<br />

und Praktika in der Ausbildung <strong>für</strong> den gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienst<br />

sowie <strong>für</strong> Informationsaufenthalte<br />

VwV Praktika vom 17. <strong>Juli</strong> 2000 - Az.: 3-1163.0/12<br />

C. Studienordnung der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> Villingen-Schwenningen – <strong>Hochschule</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> vom 01.10.2004<br />

1.2 Ausbildungsziele (§ 18 Abs. 3 und Abs. 4 APrOPol gD, Studienordnung<br />

und VwV Praktika)<br />

A. Im Einführungspraktikum soll der Studierende insbesondere mit der schutzpolizeilichen<br />

Tätigkeit vertraut gemacht werden sowie Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

erwerben, die <strong>für</strong> das weiterführende theoretische Studium erforderlich<br />

sind. Das Praktikum ist ein wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung von Theorie<br />

und Praxis. Unter Berücksichtigung des Ausbildungs- und Erfahrungsstandes<br />

sollen Vorgänge selbständig bearbeitet werden.<br />

B. Im Hauptpraktikum soll der Studierende in die allgemeinen Aufgaben eines<br />

Beamten des gehobenen <strong>Polizei</strong>vollzugsdienstes eingewiesen werden und dabei<br />

auch Arbeitsgebiete kennen lernen, mit denen er bisher nicht oder nur wenig<br />

vertraut war. Das Praktikum ist ein wesentlicher Bestandteil der Verknüpfung<br />

von Theorie und Praxis. Dabei sollen die bisher erworbenen Kenntnisse,<br />

9<br />

Herausgeber: Bereitschaftspolizeipräsidium<br />

Heininger Straße 100<br />

73037 Göppingen<br />

Tel. 07161/616-0<br />

Redaktion:<br />

Stand: 02/2007<br />

PolVN:<br />

©BPP BW – Vervielfältigung, auch nur auszugsweise, nur mit Zustimmung des Herausgebers.<br />

Seite 65


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />

Fähigkeiten und Fertigkeiten in die Praxis umgesetzt und angewandt werden.<br />

Neben der fachlichen soll auch die soziale Kompetenz gestärkt werden.<br />

C. In dem jeweiligen Praktika ist festzustellen, ob die <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter<br />

<strong>für</strong> eine spätere Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst geeignet erscheinen.<br />

1.3 Leistungsanforderungen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 APrOPol gD)<br />

Das jeweilige Ausbildungsziel ist erreicht, wenn<br />

die praktische/fachliche Leistung mit "entsprochen" bewertet<br />

und<br />

die persönliche Eignung <strong>für</strong> eine spätere Verwendung im PED festgestellt<br />

wurde.<br />

1.4 Wiederholung (§ 5 APrOPol gD)<br />

A. Bei Nichterreichen des Ausbildungszieles ist zu prüfen, ob eine Wiederholung<br />

des Ausbildungsabschnittes möglich ist.<br />

Grundsatz: Eine Wiederholung ist dann zu be<strong>für</strong>worten, wenn zu erwarten ist,<br />

dass der Beamte seine Leistungen derart verbessern kann, dass er das zunächst<br />

verfehlte Ausbildungsziel durch eine Wiederholung doch noch erreichen<br />

kann.<br />

B. Wird in einem Praktikum mehr als ein Fünftel durch Krankheit oder aus sonstigen<br />

Gründen versäumt, kann die Prüfungsbehörde (<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>) im<br />

Einvernehmen mit der Beschäftigungsbehörde eine Wiederholung anordnen.<br />

Die Beschäftigungsbehörde bestimmt, welcher Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst<br />

bis zur Wiederholung des Ausbildungsabschnittes zu leisten ist.<br />

1.5 Durchführung (§ 4 Abs. 3 und Abs. 4, § 18 APrOPol gD, VwV Praktika, Studienordnung)<br />

A. Das Einführungspraktikum dauert sechs Monate. Es besteht aus Pflichtstationen<br />

und wird nach erfolgreichem Abschluss der Vorausbildung bei der Bereitschaftspolizei<br />

durchgeführt. Das Einführungspraktikum wird in der Regel an einer<br />

<strong>Polizei</strong>dienststelle im Einzugsgebiet des Wohnorts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe<br />

c LUKG) oder dienstortnah einer BPA durchgeführt.<br />

B. Das Hauptpraktikum dauert sieben Monate. Es besteht aus Pflicht- und Wahlpflichtstationen<br />

und wird nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums<br />

durchgeführt. Die studierenden Beamten stimmen die Durchführung des<br />

Hauptpraktikums mit der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong> und den Ausbildungsbehörden<br />

während des Grundstudiums ab. Der Zeitanteil der Aufenthalte in Wahlpflichtstationen<br />

soll insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. Externe Ausbil-<br />

Seite 66


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />

dungsstationen 10 sind dabei auf maximal vier Wochen begrenzt. Sie sind nur<br />

zuzulassen, wenn sie als ausbildungsförderlich erscheinen.<br />

1.6 Inhalt (§ 18 APrOPol gD, VwV Praktika und Studienordnung)<br />

A. Im Rahmen des Einführungspraktikums sind folgende Pflichtstationen zu absolvieren:<br />

mindestens eine Woche Stabsorganisationseinheiten<br />

mindestens zwölf Wochen Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers<br />

mindestens sechs Wochen Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />

Insbesondere sind folgende thematische Schwerpunkte zu berücksichtigen:<br />

Organisation und Dienstbetrieb<br />

Kennen lernen von Führungs- und Einsatzmitteln<br />

Kenntnisse erlangen und Einarbeiten in die Aufgaben eines Beamten im<br />

Streifen- und Verkehrsdienst<br />

Selbständige Bearbeitung von einfach gelagerten Sachverhalten<br />

Einübung polizeilicher Grundfertigkeiten<br />

Bearbeitung von Ermittlungsvorgängen<br />

B. Im Rahmen des Hauptpraktikums sind folgende Pflichtstationen zu absolvieren:<br />

mindestens vier Wochen Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers/ Verkehrsgruppe<br />

der Verkehrspolizei<br />

mindestens drei Wochen Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />

mindestens sieben Wochen Kriminalpolizei<br />

mindestens vier Wochen Stabsarbeit<br />

mindestens eine Woche Datenstation<br />

mindestens eine Woche sonstige polizeiliche Organisationen und Einrichtungen<br />

Insbesondere sind folgende thematische Schwerpunkte zu berücksichtigen:<br />

Kenntnisse und Einblicke erlangen in die Aufgaben eines Beamten des gehobenen<br />

Dienstes im Streifendienst, einschließlich Dienstgruppenführer<br />

10 Externe Ausbildungsstationen sind Stellen außerhalb der baden-württembergischen <strong>Polizei</strong>, z.B.<br />

<strong>Polizei</strong>dienststellen oder –einrichtungen im Ausland oder bei anderen Bundesländern,<br />

Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz in Baden-Württemberg,<br />

Institutionen oder Betriebe außerhalb des staatlichen Bereichs in Baden-Württemberg, insbesondere Betriebe<br />

der Privatwirtschaft, der Presse und sonstiger Medien<br />

Seite 67


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />

selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Ermittlungsvorgängen,<br />

Einblicke in besondere Ermittlungsbereiche<br />

Einblick erhalten in komplexe Ermittlungsverfahren, kriminalpolizeiliche Arbeitsgebiete<br />

und Ermittlungsweisen im Bereich der schweren Kriminalität<br />

Einblick in Planung, Einsatzkoordination und Leitung bei Stäben<br />

Kennen lernen von Tätigkeiten eines Sachbearbeiters im Stab<br />

Einweisung in die Aufgaben des PvD<br />

Kennen lernen verschiedener polizeilicher Organisationseinheiten<br />

Im Rahmen der Wahlpflichtstationen (Gesamtdauer maximal acht Wochen)<br />

können folgende Stationen besucht werden:<br />

Verlängerung einzelner Pflichtstationen (max. acht Wochen)<br />

max. acht Wochen <strong>Polizei</strong>dienststellen innerhalb von Baden-Württemberg<br />

max. vier Wochen <strong>Polizei</strong>dienststellen im Ausland oder bei anderen Bundesländern*<br />

max. zwei Wochen Behörden der öffentlichen Verwaltung oder der Justiz*<br />

max. zwei Wochen Institutionen oder Betriebe außerhalb des staatlichen<br />

Bereiches in Baden-Württemberg (je Station maximal eine Woche)*<br />

* Hinweis: Die Gesamtdauer der externen Ausbildungsstationen darf vier Wochen nicht übersteigen.<br />

1.7 Bewertung der praktischen Leistungen (§ 19 Abs. 2 APrOPol gD)<br />

A. Bewertung der praktischen Leistungen im Einführungspraktikum durch den<br />

Ausbildungsleiter und die Praxisbegleiter<br />

Bewertungskriterien sind in einer Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers und<br />

beim Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />

– rechtliche Kenntnisse und deren Umsetzung,<br />

– taktisches Vorgehen und<br />

– Sachbearbeitung<br />

Im Einführungspraktikum sind acht der im Gesamtbewertungsbogen des<br />

Praxisbegleitheftes aufgeführten praktischen Leistungen zu bewerten.<br />

Wenn eine praktische Leistung mit „nicht entsprochen“ bewertet wurde, ist<br />

das Ausbildungsziel im Praktikum nicht erreicht.<br />

Die Leistungskontrollen umfassen die Lerninhalte des Lehrplans in der Vorausbildung.<br />

Seite 68


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />

B. Bewertungen der fachlichen Leistungen zur Erstellung der Eignungsprognose<br />

im Hauptpraktikum durch den Ausbildungsleiter und die Praxisbegleiter werden<br />

in folgenden Pflichtstationen durchgeführt<br />

– Dienstgruppe eines <strong>Polizei</strong>reviers/Verkehrsgruppe der Verkehrspolizei<br />

– Bezirksdienst/<strong>Polizei</strong>posten<br />

– Kriminalpolizei<br />

– Stabsarbeit<br />

Bewertungskriterien sind die an den Studienzielen orientierten fachlichen<br />

Leistungen<br />

– rechtliche Kenntnisse und deren Umsetzung<br />

– taktisches Vorgehen<br />

– Sachbearbeitung<br />

1.8 Persönliche Eignung <strong>für</strong> eine spätere Verwendung im <strong>Polizei</strong>einzeldienst<br />

(§ 19 Abs. 2 APrOPol gD)<br />

A. Bewertung der persönlichen Eignung im Einführungspraktikum und im Hauptpraktikum<br />

durch den Ausbildungsleiter und die Praxisbegleiter.<br />

B. Bewertet werden die Verhaltensbereiche<br />

Sozialverhalten/Kommunikationsfähigkeit<br />

Leistungsmotivation<br />

Belastbarkeit<br />

Selbständigkeit/Handlungsfähigkeit<br />

C. Einführungspraktikum: Wenn einer der vier Verhaltensbereiche mit "nicht entsprochen"<br />

bewertet wurde, ist das Ausbildungsziel nicht erreicht.<br />

D. Hauptpraktikum: Am Ende des Hauptpraktikums wird von der Ausbildungsbehörde<br />

auf Basis der Bewertungen der Leitfragen in den einzelnen Ausbildungsstationen<br />

eine zusammenfassende Endbewertung erstellt.<br />

1.9 Eignungsprognose (§ 19 Abs. 2 APrOPol gD)<br />

A. Die jeweilige Eignungsprognose wird durch den Ausbildungsleiter erstellt.<br />

B. Die Eignungsprognose im Einführungspraktikum setzt sich aus der Bewertung<br />

der praktischen Leistungen und der Bewertung der persönlichen Eignung zusammen.<br />

Das Ausbildungsziel wurde erreicht, wenn alle bewerteten Tätigkeitsfelder<br />

der praktischen Leistungen und die persönliche Eignung in allen Verhaltensbereichen<br />

mit "entsprochen" bewertet wurde.<br />

Seite 69


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />

C. Zur Erstellung der Eignungsprognose im Hauptpraktikum werden die Ergebnisse<br />

der Leitfragen bei den jeweiligen Pflichtausbildungsstationen zusammengefasst<br />

und bewertet.<br />

1.10 Entscheidung über erfolgreichen Abschluss des Praktikums (§ 19 Abs. 1<br />

APrOPol gD)<br />

Die Prüfungsbehörde (<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> <strong>Polizei</strong>) entscheidet im Einvernehmen<br />

mit der Beschäftigungsbehörde über den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen<br />

Praktikums.<br />

Bei der Anordnung einer Wiederholung eines Ausbildungsabschnittes bestimmt<br />

die Beschäftigungsbehörde, welcher Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst bis<br />

zur Wiederholung zu leisten ist.<br />

2. Beamtenrechtliche Aspekte<br />

2.1 Rechtsgrundlagen<br />

Neben den grundsätzlichen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes<br />

(LBG) sind insbesondere die speziellen Vorschriften der Verordnung des Innenministeriums<br />

über die Laufbahnen der <strong>Polizei</strong>beamten (<strong>Polizei</strong>-<br />

Laufbahnverordnung-LVOPol vom 15. Juni 1998) zu beachten. Ferner finden<br />

die sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen Anwendung.<br />

2.2 Beamte auf Widerruf<br />

Die <strong>Polizei</strong>kommissaranwärter werden als Beamte auf Widerruf bei der Bereitschaftspolizei<br />

eingestellt und verbleiben in diesem beamtenrechtlichen Status<br />

bis zum Ende der Ausbildung.<br />

Dieses Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem den Beamten<br />

eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden<br />

haben.<br />

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgt die Einstellung als <strong>Polizei</strong>kommissar<br />

zur Anstellung (PK z.A.) im Beamtenverhältnis auf Probe bei der<br />

<strong>Polizei</strong> des Landes.<br />

2.3 Disziplinarrechtliche Zuständigkeit<br />

Die Disziplinargewalt nach § 16 LDO kann nur vom Dienstvorgesetzten der Bereitschaftspolizei<br />

ausgeübt werden, d.h. die Disziplinargewalt verbleibt bei der<br />

Bereitschaftspolizei.<br />

Seite 70


Teil IV – Sonstiges<br />

Abschnitt D – Lehrbrief Einführungs-/Hauptpraktikum<br />

Dies bedeutet in der Praxis, dass die Dienststelle, zu der der Beamte abgeordnet<br />

ist, der jeweiligen Bereitschaftspolizeiabteilung den disziplinarrechtlich relevanten<br />

Sachverhalt zur Kenntnis bringt. Der <strong>für</strong> das Disziplinarverfahren zuständige<br />

Dienstvorgesetzte der Bereitschaftspolizei prüft die Angelegenheit, leitet<br />

erforderlichenfalls ein Disziplinarverfahren ein und ordnet disziplinarrechtliche<br />

Vorermittlungen an. Vorermittlungsführer wird grundsätzlich wegen der<br />

rechtlichen Zuständigkeit ein Beamter der Bereitschaftspolizei sein.<br />

Soweit es sinnvoll und zweckmäßig erscheint, kann bei diesen Vorermittlungen<br />

die Dienststelle des PED, zu der der Beamte abgeordnet ist, im Wege der<br />

Amtshilfe mitwirken. Dies wird grundsätzlich dann der Fall sein, wenn der disziplinarrechtliche<br />

Vorfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstlichen<br />

Tätigkeit des Beamten bei der Dienststelle steht.<br />

2.4 Beurlaubung<br />

Für die Gewährung von Urlaub und Sonderurlaub während der Abordnung ist<br />

der <strong>Polizei</strong>einzeldienst unter Beachtung der Ferienregelung der <strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Polizei</strong> zuständig.<br />

2.5 Entlassung<br />

Soweit sich während der Ausbildung im Praktikum entlassungsrelevante Sachverhalte<br />

ergeben, z.B. Nichterreichen von Ausbildungszielen, schwerwiegendes<br />

Fehlverhalten, sind diese der Prüfungsbehörde und dem Bereitschaftspolizeipräsidium<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

Die Entscheidung über eine evtl. Entlassung der Beamten auf Widerruf trifft<br />

ausschließlich das Bereitschaftspolizeipräsidium.<br />

Seite 71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!