Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII - Bezirk Oberbayern
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Für die Hilfeleistungen in der WfbM gelten folgende Besonderheiten:<br />
Die Zuständigkeit des <strong>Bezirk</strong>s als Leistungsträger beginnt mit Aufnahme in den Arbeitsbereich.<br />
Aus dem vorangegangenen Eingangs- und Berufsbildungsbereich liegen in der Regel bereits<br />
zahlreiche medizinische Daten und Unterlagen durch Schule und Arbeitsagentur vor, so dass<br />
die Notwendigkeit eines neuen förmlichen Arztberichtes mitunter entfällt.<br />
Liegen noch keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vor oder diese sind nicht ausreichend<br />
aktuell, wird der ärztliche Bericht zur Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme<br />
in den Arbeitsbereich durch den <strong>Bezirk</strong> angefordert.<br />
Die ärztlichen Unterlagen müssen spätestens am Ende des ersten Jahres des Berufsbildungsbereiches<br />
vorliegen, da in der sich anschließenden Sitzung des Fachausschusses über einen<br />
weiteren Verbleib des Leistungsberechtigten in der WfbM entschieden wird.<br />
2. Der Sozialbericht<br />
Der Sozialbericht ist die schriftliche Zusammenstellung des bisherigen Lebensverlaufes und der<br />
Auswirkungen, die sich aus den vorhandenen Problemen und Ressourcen ergeben.<br />
Der Sozialbericht ist das Kernstück der einsetzenden Hilfeplanung für den Leistungsberechtigten.<br />
Er stellt Transparenz über Bedarfe, Maßnahmen und Ziele für die am Hilfeprozess Beteiligten<br />
her.<br />
Stand: 24. November 2009 - AG <strong>Gesamtplan</strong> für seelisch behinderte Menschen, Verband der Bayer. <strong>Bezirk</strong>e