Gesamtplan gemäß § 58 SGB XII - Bezirk Oberbayern
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VI. Datenschutz<br />
- 16 -<br />
Im Interesse des Datenschutzes erfolgt beim Leistungsträger eine getrennte Aktenführung zwischen<br />
dem <strong>Gesamtplan</strong> und der allgemeinen Verwaltungsakte. Der Leistungsträger und die mit<br />
der Durchführung seiner Aufgaben beauftragten Stellen sind Berechtigte nach Maßgabe der <strong>§</strong><strong>§</strong><br />
35 Abs. 1 u. 2 <strong>SGB</strong> I und 78 <strong>SGB</strong> X (Sozialgesetzbuch Erstes und Zehntes Buch) und unterliegen<br />
dem Sozialgeheimnis und den besonderen Strafbestimmungen nach dem Strafgesetzbuch<br />
(<strong>§</strong> 203 StGB).<br />
Eine Datenweitergabe ist nur an berechtigte Personen bzw. Stellen nach Maßgabe der <strong>§</strong><strong>§</strong> 35<br />
Abs. 1 u. 2 <strong>SGB</strong> I und 78 <strong>SGB</strong> X (Sozialgesetzbuch Erstes und Zehntes Buch) und mit Zustimmung<br />
des Hilfeempfängers, seines gesetzlichen Vertreters oder Betreuers zulässig.<br />
Erhobene Daten sind nach 10 Jahren zu löschen (<strong>§</strong> 84 Abs. 2 Satz 2 <strong>SGB</strong> X). Sofern zur Weitergewährung<br />
bzw. Fortsetzung der Hilfe weitere Grunddaten notwendig sind, sind diese durch<br />
aktuelle Erhebungen zu ersetzen.<br />
Stand: 24. November 2009 - AG <strong>Gesamtplan</strong> für seelisch behinderte Menschen, Verband der Bayer. <strong>Bezirk</strong>e