Broschüre: Nicht Alltägliches im Alltag des niedergelassenen Arztes
Broschüre: Nicht Alltägliches im Alltag des niedergelassenen Arztes
Broschüre: Nicht Alltägliches im Alltag des niedergelassenen Arztes
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<strong>Nicht</strong> <strong>Alltägliches</strong> <strong>im</strong> <strong>Alltag</strong> <strong>des</strong><br />
<strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong><br />
von Dr. Sylvia Hummelbrunner, MBL<br />
1. Auflage, 05/2013
Sprachliche Gleichbehandlung<br />
Personenbezogene Bezeichnungen, die nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, gelten<br />
für Männer und Frauen in gleicher Weise.<br />
In der <strong>Broschüre</strong> angeführte Normen stehen <strong>im</strong> Rechtsinformationssystem <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzleramtes<br />
unter www.ris.bka.gv.at zum Download zur Verfügung.<br />
Impressum:<br />
Eigentümer, Verleger, Herausgeber: Ärztekammer für Oberösterreich,<br />
Körperschaft öffentlichen Rechts, Dinghoferstrasse 4, 4010 Linz<br />
Autorin: Dr. Sylvia Hummelbrunner, MBL<br />
Layout: Monika Falkner-Woutschuk<br />
2
Vorwort<br />
Administratives und Rechtliches außerhalb der Routine eines<br />
<strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong>…<br />
Im Berufsalltag <strong>des</strong> <strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong> – insbesondere <strong>des</strong> <strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong> für Allgemeinmedizin<br />
– kommt es <strong>im</strong>mer wieder zu Fragestellungen, Situationen und Vorfällen, die nicht<br />
zur Routine gehören. Während die Anforderungen in der Regel medizinisch eindeutig sind, ergeben<br />
sich aus rechtlicher oder administrativer Sicht auch Fragen, deren Lösung viel Zeit kostet, weil<br />
für die korrekte Abwicklung aufwändige Recherchen nötig werden.<br />
In der gegenständlichen <strong>Broschüre</strong> sind jene Themen abseits der alltäglichen beruflichen Fragestellungen<br />
zusammengefasst, deren Bearbeitung sich für uns Mediziner als besonders aufwändig<br />
herausgestellt hat.<br />
KO-StV. MR Dr. Wolfgang Ziegler<br />
Arzt für Allgemeinmedizin in Kremsmünster<br />
3
Vorwort<br />
Interessant nicht nur für Ärzte für Allgemeinmedizin…<br />
Obwohl die in der <strong>Broschüre</strong> abgehandelten Themen hauptsächlich das Tätigkeitsfeld der <strong>niedergelassenen</strong><br />
Allgemeinmediziner berühren, bieten sie dennoch einen interessanten Einblick, was<br />
von dieser Ärztegruppe zusätzlich zum üblichen kurativen Leistungsspektrum erbracht wird. In den<br />
hier angesprochenen Bereichen ist der niedergelassene Arzt für Allgemeinmedizin Erstansprechpartner,<br />
Berater und Sachverständiger, ohne <strong>des</strong>sen Expertise und Unterstützung die Behörden<br />
ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten. Jene, die den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt auf eine kurative Basisversorgung<br />
zu reduzieren versuchen, würden sich wundern, welche Leistungen den Patienten,<br />
aber <strong>im</strong> Besonderen auch der Gesellschaft ohne Allgemeinmediziner fehlen würden! Fakt ist,<br />
dass die Polizei beispielsweise Tatverdächtige laufen lassen müsste, wenn für Randzeiten kein<br />
niedergelassener Arzt vorhanden und gewillt ist, eine Haftfähigkeits- oder Drogenuntersuchung<br />
durchzuführen. Es geht bei weitem nicht nur um kurative, medizinische Kassenleistungen, sondern<br />
weit darüber hinaus. Die <strong>niedergelassenen</strong> Allgemeinmediziner tragen durch ihren Einsatz und die<br />
Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend zur Sicherheit der Gesellschaft bei. Für diesen<br />
Einsatz gebührt den <strong>niedergelassenen</strong> Ärzten für Allgemeinmedizin Dank und Anerkennung!<br />
Dr. Peter Niedermoser<br />
Präsident<br />
MR Dr. Thomas Fiedler<br />
Kurienobmann niedergelassene Ärzte<br />
5
VORWORT<br />
Zweck der <strong>Broschüre</strong><br />
Zweck dieser <strong>Broschüre</strong> ist, eine Information zu schaffen, die hilft, schnell praktische Informationen<br />
zu erlangen. Weiters soll die <strong>Broschüre</strong> mit der Darstellung von gebräuchlichen Formularen für die<br />
Abrechnung und mit der Darstellung der Tarife und Musterhonorarnoten eine Vereinfachung bieten.<br />
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Formularmuster, Tarifübersichten und Musterhonorarnoten<br />
für den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt schon eine bedeutende Arbeitserleichterung bedeuten, weil der<br />
gewöhnliche Arbeitsprozess damit weiterlaufen kann und nicht wegen notwendiger Recherchen<br />
unterbrochen werden muss. Die Formulare finden Sie natürlich zusätzlich auch auf der Homepage<br />
der Ärztekammer für Oberösterreich unter www.aekooe.or.at, wo diese zum Download zur Verfügung<br />
stehen. Zur Erleichterung sind bei den einzelnen Formularen die genauen Links angegeben.<br />
Sollte Ihnen ein Thema auffallen, das in diese <strong>Broschüre</strong> aufgenommen werden sollte oder sollten<br />
Ihnen zusätzliche Fragen einfallen, lade ich Sie ein, mir diese mitzuteilen. Im Fall der Konzeption<br />
einer Ergänzung dieser <strong>Broschüre</strong> werde ich das gerne berücksichtigen.<br />
Mag. Dr. Sylvia Hummelbrunner, MBL<br />
7
Inhaltsverzeichnis<br />
I<br />
Anforderungen an den niedergelassen Arzt <strong>im</strong> hausärztlichen<br />
Notdienst<br />
12-13<br />
II Die Unterbringungsuntersuchung 14-19<br />
III Die Totenbeschau 20-25<br />
IV Die Haftfähigkeitsuntersuchung 26-33<br />
V Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau 34-39<br />
VI Die Obduktion 40-48<br />
VII<br />
Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der<br />
Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />
49-52<br />
VIII<br />
Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in<br />
Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen<br />
53-63<br />
8
Inhaltsverzeichnis<br />
I Anforderungen an den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst 12<br />
1. Wofür ist der hausärztliche Notdienst in erster Linie eingerichtet? 12<br />
Was außer dringende kurative Fälle wird <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst noch an den Arzt her-<br />
2.<br />
13<br />
angetragen?<br />
3. Was sind die Rechtsgrundlagen <strong>des</strong> hausärztlichen Notdienstes und <strong>des</strong> ÄND Linz? 13<br />
Woraus ergibt sich die Verpflichtung zur Leistung von Wochentags-, Sonn- und Feiertags-<br />
4.<br />
13<br />
diensten?<br />
II Die Unterbringungsuntersuchung 14<br />
Besteht eine Verpflichtung <strong>des</strong> <strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong> zur Durchführung einer Unterbrin-<br />
1.<br />
14<br />
gungsuntersuchung?<br />
1.1 Verpflichtung zur Leistung Erster Hilfe 14<br />
1.2 Verpflichtung der Gemeindeärzte und der am hausärztlichen Notdienst teilnehmenden Ärzte 14<br />
2. Unterbringungsuntersuchung und Bescheinigung gemäß § 8 UbG 15<br />
3. Zusammenarbeit mit den Organen <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes 16<br />
4.<br />
Ist bei stationären Patienten, bei denen sich eine Verlegung auf die psychiatrische Station<br />
und eine Unterbringung als notwendig erweisen, die Begutachtung durch den <strong>im</strong> öffentlichen 17<br />
Sanitätsdienst stehenden Arzt <strong>im</strong> Krankenhaus nötig?<br />
5. Tarif und Abrechnung der Unterbringungsuntersuchungen 17<br />
6. Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung 19<br />
7. Tätigwerden für die Polizei über die Unterbringungsuntersuchung/Bescheinigung hinaus 19<br />
III Die Totenbeschau 20<br />
1. Wer ist zur Durchführung der Totenbeschau verpflichtet? 20<br />
2. Zweck der Totenbeschau 20<br />
3. To<strong>des</strong>fallsanzeige 20<br />
4. Fristen für die Durchführung der Totenbeschau 22<br />
5. Maßnahmen bei besonderen To<strong>des</strong>fällen 22<br />
6. Verhaltensregeln für die Bevölkerung 22<br />
7. Totenbeschauschein 23<br />
8. Formular nach dem Personenstandsgesetz 23<br />
9. Vergütung 24<br />
Interview mit MR Dr. Wolfgang Ziegler, Sektionsobmann und Arzt für Allgemeinmedizin in<br />
10.<br />
25<br />
Kirchdorf<br />
9
Inhaltsverzeichnis<br />
IV Die Haftfähigkeitsuntersuchung 26<br />
1. Wozu dienen Haftfähigkeitsuntersuchungen? 26<br />
2. Rechtliche Grundlage 26<br />
3. Zuständigkeit 26<br />
4. Ersuchen um Mitwirkung zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit 27<br />
5. Behinderung der Untersuchung und Begutachtung 27<br />
6. Honorarabrechnung 28<br />
6.1 Strafrechtliche Angelegenheiten (Tatverdächtige) 28<br />
6.2 Fremdenrechtliche Angelegenheiten (z. B. Schubhäftlinge) 28<br />
6.3 Vergütung 28<br />
V Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau 34<br />
1. Rechtsgrundlagen 34<br />
2.<br />
In welchen Fällen hat die Polizei einen Arzt zur kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschauhinzuzuziehen?<br />
34<br />
3. Formular 35<br />
4. Rechnungslegung mittels Abrechnungsformular 36<br />
5. Empfehlungstarif und Musterhonorarnote 36<br />
VI Die Obduktion 40<br />
1. Allgemeines 40<br />
2. Rechtsgrundlagen – Rechtlicher Schutz <strong>des</strong> Körpers eines Verstorbenen 40<br />
3. In welchen Fällen ist eine Obduktion zulässig? 41<br />
3.1 Sanitätspolizeiliche (-behördliche) Obduktion 41<br />
3.1.1 Allgemeines 41<br />
3.1.2 Aufgabe <strong>des</strong> Totenbeschauers 42<br />
3.1.3 Anordnung einer Obduktion durch die Sanitätsbehörde 43<br />
3.2 Gerichtlich angeordnete Obduktionen 43<br />
3.3 Obduktion von in Krankenanstalten verstorbenen Patienten (Klinische Obduktionen) 44<br />
3.4 Obduktion auf Wunsch <strong>des</strong> Verstorbenen zu Lebzeiten und der nächsten Angehörigen 45<br />
3.4.1 In Krankenanstalten verstorbene Personen 45<br />
3.4.2 <strong>Nicht</strong> in Krankenanstalten verstorbene Personen 45<br />
4. Kosten 46<br />
5. Körperspende für wissenschaftliche Zwecke 47<br />
10
Inhaltsverzeichnis<br />
VII<br />
Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO)<br />
49<br />
1. Allgemeines 49<br />
2. Alkoholuntersuchungen 49<br />
2.1 Rechtsgrundlage 50<br />
2.2 Wer ist zur Durchführung solcher Blutabnahmen/klinischer Untersuchungen verpflichtet? 50<br />
2.3 Sind Gemeindeärzte zur Durchführung der Alkoholuntersuchungen verpflichtet? 50<br />
2.4<br />
Sind auch die in öffentlichen Krankenanstalten diensthabenden Ärzte zur Durchführung<br />
von Alkoholuntersuchungen verpflichtet?<br />
50<br />
3. Suchtgiftuntersuchungen 51<br />
3.1 Rechtsgrundlage 51<br />
3.2 Sind Gemeindeärzte zur Durchführung der Suchtgiftuntersuchungen verpflichtet? 51<br />
3.3 Ärztepool für Suchtgiftuntersuchungen 51<br />
4. Tarif 51<br />
VIII<br />
Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
und Schulen<br />
53<br />
1. Allgemeines 53<br />
2. Kinderbetreuungseinrichtungen 53<br />
2.1 Rechtsgrundlagen für Kinderbetreuungseinrichtungen in Oberösterreich 53<br />
2.2 Jährliche Untersuchung der Kindergartenkinder und <strong>des</strong> Personals 54<br />
2.3 Ärztliche Bestätigungen über die Erkrankung eines Kindergartenkin<strong>des</strong> sind Privatleistungen 58<br />
3. Kopfläuse 58<br />
4. Fragen <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Schulbesuch 59<br />
5. Ist der Gemeindearzt tatsächlich zur Durchführung der Schuluntersuchungen verpflichtet? 59<br />
5.1 Gemeindeärzte nach dem alten System 59<br />
5.2 Gemeindeärzte nach dem neuen System 60<br />
5.3 Für welche Schulen ist der Gemeindearzt zuständig? 60<br />
6. Bestätigungen zur Rechtfertigung <strong>des</strong> Fernbleibens von Pflichtgegenständen für Schüler 61<br />
7. Schülerkrankmeldung 61<br />
8. Wissenswertes über Schul<strong>im</strong>pfungen 62<br />
8.1 Rechtsgrundlagen? 62<br />
8.2 Besteht eine Impfpflicht? 62<br />
8.3 Ist die Teilnahme der Schüler an den Schul<strong>im</strong>pfungen Pflicht? 63<br />
8.4 Ist für Schul<strong>im</strong>pfaktionen eine reine Formularaufklärung ausreichend? 63<br />
11
I Anforderungen an den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst<br />
1. Wofür ist der hausärztliche Notdienst in erster Linie<br />
eingerichtet?<br />
Der hausärztliche Notdienst dient in erster Linie der medizinischen Behandlung von Patienten<br />
in – vereinfacht ausgedrückt – dringenden Fällen. Unter einem dringenden Fall in<br />
diesem Zusammenhang ist zu verstehen, dass ein Zuwarten bis zur nächsten regulären<br />
Ordination – ex ante betrachtet – medizinisch nicht vertretbar ist.<br />
Der hausärztliche Notdienst ist kein Substitut für die reguläre Ordinationszeit, wie das in<br />
letzter Zeit offenbar von Patienten, die sich Wartezeiten ersparen wollen, missverstanden<br />
wird!<br />
Klar ist <strong>des</strong>halb, dass <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst die Dringlichkeit der Berufungen aufgrund<br />
der Angaben der Patienten oder Angehörigen oder den Informationen <strong>des</strong> Rettungsdienstes<br />
(141) vom Arzt eingeschätzt wird und sich daraus die Reihenfolge der Behandlung<br />
bzw. in nicht dringlichen Angelegenheiten der Verweis auf die nächste reguläre<br />
Ordinationszeit ergibt.<br />
2. Was außer dringende kurative Fälle wird <strong>im</strong> hausärztlichen<br />
Notdienst noch an den Arzt herangetragen?<br />
Neben der Behandlung dringender kurativer Fälle <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst werden<br />
Ärzte noch mit zahlreichen weiteren Anliegen und Aufträgen befasst. Das ist zum Beispiel<br />
die Unterbringungsuntersuchung samt erforderlichenfalls der Ausstellung einer Bescheinigung<br />
gemäß § 8 UbG, die Totenbeschau, die Haftfähigkeitsuntersuchung, die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche<br />
Leichenbeschau und die Alkohol- und Drogenuntersuchung.<br />
Gerade diese Bereiche werfen <strong>im</strong>mer wieder Fragen, wie beispielsweise ob eine Verpflichtung<br />
zur Erbringung dieser Leistungen besteht, etc. auf. Um zur Erleichterung bei der<br />
Lösung dieser Fragen beizutragen, befasst sich diese <strong>Broschüre</strong> in den nächsten Kapiteln<br />
mit den angeführten Bereichen <strong>im</strong> Detail, enthält Formular- und Tarifvorschläge und<br />
Abrechnungsmuster.<br />
12
I<br />
Anforderungen an den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst<br />
3. Was sind die Rechtsgrundlagen <strong>des</strong> hausärztlichen<br />
Notdienstes und <strong>des</strong> ÄND Linz?<br />
Die organisatorische Regelung<br />
<strong>des</strong> hausärztlichen<br />
Notdienstes und <strong>des</strong> ÄND<br />
Linz ist in der Notfalldienstverordnung<br />
der Ärztekammer für<br />
Oberösterreich in der derzeit<br />
geltenden Fassung Nr. 2/2012<br />
vom 17.7.2012 festgelegt.<br />
Die Notfalldienstverordnung<br />
ist auf der Homepage der<br />
Ärztekammer für Oberösterreich<br />
www.aekooe.or.at in<br />
der Rubrik Kundmachungen<br />
verlautbart und steht nach<br />
dem Login zum Download in<br />
der jeweils aktuell geltenden<br />
Version zur Verfügung.<br />
4. Woraus ergibt sich die Verpflichtung zur Leistung von<br />
Wochentags-, Sonn- und Feiertagsdiensten?<br />
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung von Wochentagsdiensten ist die<br />
Notfalldienstverordnung der Ärztekammer für Oberösterreich.<br />
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung von Sonn- und Feiertagsdiensten<br />
sind die zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Ärztekammer bestehenden<br />
Gesamtverträge 1 , die einen integrierenden Bestandteil eines jeden Kasseneinzelvertrages<br />
darstellen. Für Kassenvertragsärzte besteht damit eine Verpflichtung zur<br />
Leistung von Sonn- und Feiertagsdiensten aufgrund <strong>des</strong> Kasseneinzelvertrages.<br />
1 § 16 Gesamtvertrag mit der OÖGKK, § 20 Gesamtvertrag mit der VAEB, § 17 Gesamtvertrag mit<br />
der BVA, § 17 Gesamtvertrag mit der SVA.<br />
13
II<br />
Die Unterbringungsuntersuchung<br />
1. Besteht eine Verpflichtung <strong>des</strong> <strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong><br />
zur Durchführung einer Unterbringungsuntersuchung?<br />
Es gibt mehrere rechtliche Anknüpfungspunkte für die Bejahung dieser Verpflichtung.<br />
1.1 Verpflichtung zur Leistung Erster Hilfe<br />
Jeder zu beurteilende Fall bedeutet in erster Linie eine kurativ-medizinische Herausforderung<br />
und wird diesen Fällen in der Regel schon <strong>des</strong>halb eine hohe Dringlichkeit<br />
beizumessen sein. Deshalb ist an dieser Stelle an die berufsrechtliche Pflicht eines<br />
jeden <strong>Arztes</strong> zur Leistung Erster Hilfe gemäß § 48 ÄrzteG, die für den Fall drohender<br />
Lebensgefahr gilt, hinzuweisen. Diese Pflicht zur medizinischen Betreuung eines<br />
Patienten, der Erster Hilfe bedarf, besteht unabhängig davon, ob und von wem der Arzt<br />
um eine Unterbringungsuntersuchung oder die Prüfung der Voraussetzung für eine<br />
Zwangseinweisung gebeten wird und auch unabhängig davon, ob er zur Ausstellung<br />
einer Bescheinigung berechtigt ist.<br />
1.2 Verpflichtung der Gemeindeärzte und der am hausärztlichen<br />
Notdienst teilnehmenden Ärzte<br />
In § 197 Abs 1 ÄrzteG ist festgelegt, dass Gemeindeärzte verpflichtet sind, Unterbringungsuntersuchungen<br />
vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst<br />
stehender Arzt oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.<br />
Die Verpflichtung der Gemeindeärzte ist in diesem Zusammenhang subsidiär zu Amtsund<br />
Polizeiärzten.<br />
Darüber hinaus gelten die Unterbringungsuntersuchungen und die Totenbeschau<br />
gemäß der Verordnung über die Einrichtung und Organisation eines Notfalldienstes in<br />
Oberösterreich als unaufschiebbare gemeindeärztliche Agenden, zu deren Durchführung<br />
alle Notdienst leistenden Ärzte verpflichtet sind. Jeder Notdienst leistende Arzt<br />
muss sich dafür in zumin<strong>des</strong>t einer Gemeinde angeloben lassen.<br />
14
II<br />
Die Unterbringungsuntersuchung<br />
2. Unterbringungsuntersuchung und Bescheinigung<br />
gemäß § 8 UbG<br />
Aufgrund einer Unterbringungsuntersuchung ist festzustellen, ob die rechtlichen Voraussetzungen<br />
<strong>des</strong> UbG für eine Unterbringung ohne Verlangen der betroffenen Person<br />
vorliegen.<br />
Gem § 3 UbG darf in einer psychiatrischen Abteilung nur untergebracht werden, wer<br />
• an einer psychischen Krankheit leidet und<br />
• <strong>im</strong> Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben<br />
oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und<br />
• nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung,<br />
ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.<br />
Das unten abgebildete Formular „§ 8 Unterbringungsgesetz – Bescheinigung“ bildet die<br />
Voraussetzungen ab.<br />
Neben den Polizeiärzten sind nur <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte, und<br />
wenn diese nicht zur Verfügung stehen Gemeindeärzte und hausärztlichen Notdienst<br />
leistende Ärzte in Vertretung <strong>des</strong> Gemeindearztes nach Angelobung befugt, solche<br />
Unterbringungsuntersuchungen durchzuführen und Bescheinigungen gemäß § 8 UbG<br />
auszustellen.<br />
§ 8 Unterbringungsgesetz<br />
Bescheinigung<br />
Untersuchte Person:<br />
Name:<br />
Geburtsdatum:<br />
Adresse:<br />
Geschlecht:<br />
Beruf:<br />
Staatsbürgerschaft:<br />
Angehörige: Telefon:<br />
Untersuchung:<br />
Datum: Uhrzeit: Ort:<br />
wurde veranlasst durch:<br />
Außenanamnese und Sachverhaltsdarstellung:<br />
Hinweise auf eine psychische Krankheit bei der Untersuchung<br />
Störung:<br />
<strong>des</strong> Bewusstseins der Orientierung der Aufmerksamkeit<br />
<strong>des</strong> Gedächtnisses <strong>des</strong> Gedankenablaufs der Verstan<strong>des</strong>tätigkeit<br />
St<strong>im</strong>mungslage<br />
normal agitiert getrieben aggressiv dysthym depressiv<br />
Affektlage<br />
normal abgeschwächt nur <strong>im</strong> negativen Bereich affizierbar<br />
Auffälligkeiten:<br />
in der Erscheinung<br />
<strong>im</strong> Verhalten<br />
in der aktuellen Beziehung zum Arzt<br />
<strong>im</strong> sozialen Verhalten allgemein<br />
Sonstiges:<br />
Wahnideen<br />
Verfolgungswahn religiös politisch<br />
Sinnestäuschungen<br />
optisch akustisch taktil<br />
Auffälligkeiten <strong>des</strong> körperlichen Zustan<strong>des</strong>:<br />
verwahrlost Suchtgiftbeeinträchtigung alkoholisiert Verletzung<br />
Gefährdung <strong>des</strong> Lebens/der Gesundheit der betroffenen Person selbst durch:<br />
Suizidversuch oder Selbstverletzung<br />
Suizid-Gedanken<br />
sonstiges aktuelles selbstschädigen<strong>des</strong> Verhalten<br />
Gefährdung <strong>des</strong> Lebens/der Gesundheit anderer Personen durch:<br />
unbest<strong>im</strong>mte Drohungen Tätlichkeiten aktuell andere Personen gefährdende Verhaltensweisen<br />
Vorläufige Diagnose (laut Schema)<br />
Welche Alternativen zur Unterbringung wurden versucht:<br />
ambulante Therapie/Versorgung durch Facharzt/PSD derzeit nicht ausreichend<br />
derzeit stationär aufgenommen, keine ausreichende psychiatrische Versorgung möglich<br />
Es wird bescheinigt, dass eine ärztliche Untersuchung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz durchgeführt<br />
wurde. Die Voraussetzungen zur Unterbringung<br />
liegen vor (siehe vorherige Beschreibung) liegen nicht vor<br />
An die Anstalt: Anmerkung für die Polizei:<br />
Anmerkungen für die Anstalt:<br />
(Datum, Uhrzeit)<br />
(Arzt/Ärztin, Stempel, Unterschrift)<br />
15
II<br />
Die Unterbringungsuntersuchung<br />
3. Zusammenarbeit mit den Organen <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />
§ 9 UbG normiert, dass die<br />
Organe <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes,<br />
wenn ein<br />
Verdacht auf die Notwendigkeit<br />
einer Unterbringung<br />
gegeben ist, berechtigt und<br />
verpflichtet sind, die Person<br />
zur Untersuchung zum<br />
Arzt zu bringen oder diesen<br />
beizuziehen. Bescheinigt<br />
der Arzt das Vorliegen<br />
der Voraussetzungen zur<br />
Unterbringung, haben die<br />
Organe <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Sicherheitsdienstes die<br />
betroffene Person in eine<br />
psychiatrische Abteilung zu<br />
bringen oder dies zu veranlassen.<br />
Es kann der örtliche<br />
Rettungsdienst beigezogen<br />
werden.<br />
Wird eine Bescheinigung<br />
nicht ausgestellt, darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.<br />
Bei Gefahr in Verzug können die Organe <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes die<br />
betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische<br />
Abteilung bringen.<br />
Im Hinblick auf die Entscheidung, wohin die betroffene Person gebracht wird, ist<br />
auf eine interne Dienstanweisung der Lan<strong>des</strong>polizeidirektion Oberösterreich hinzuweisen.<br />
Die Polizeibeamten sind angewiesen, die betroffenen Personen grundsätzlich<br />
in die örtlich nächstliegende Krankenanstalt mit einer psychiatrischen<br />
Abteilung zu bringen. Wenn sich aus medizinischen Gründen eine Notwendigkeit<br />
der Unterbringung in eine andere – weiter entfernt liegende – Krankenanstalt<br />
mit einer psychiatrischen Abteilung ergibt, ist die Polizei vom Arzt entsprechend<br />
anzuweisen und die Anordnung in die Bescheinigung aufzunehmen. Medizinisch<br />
begründete Anordnungen sind von den Organen <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />
bei Zwangseinweisungen zu befolgen. Weigern sich diese, sollte diese<br />
Weigerung mit der dargelegten Begründung dokumentiert und <strong>im</strong> Idealfall vom<br />
Beamten gegengezeichnet werden, damit <strong>im</strong> Haftungsfall ein entsprechen<strong>des</strong><br />
Beweismittel vorhanden ist.<br />
16
II<br />
Die Unterbringungsuntersuchung<br />
4. Ist bei stationären Patienten, bei denen sich eine Verlegung<br />
auf die psychiatrische Station und eine Unterbringung<br />
als notwendig erweisen, die Begutachtung<br />
durch den <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehenden<br />
Arzt <strong>im</strong> Krankenhaus nötig?<br />
Eine Untersuchung durch den <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gemäß<br />
§ 8 UbG für innerhalb <strong>des</strong> Krankenhauses zu verlegende Patienten ist nach herrschender<br />
juristischer Meinung 2 nicht nötig. Im Krankenhaus ist ohnehin eine Aufnahmeuntersuchung<br />
samt Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses durch den Abteilungsleiter<br />
oder seinen Vertreter gemäß § 10 UbG durchzuführen. Rechtlich gesehen kommt der<br />
psychiatrisch-fachärztlichen Aufnahmeuntersuchung ein höherer Stellenwert zu als der<br />
Bescheinigung gemäß § 8 UbG. Der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter der psychiatrischen<br />
Abteilung kann sich daher in die andere Abteilung begeben, dort den Patienten<br />
untersuchen und in einem ärztlichen Zeugnis <strong>im</strong> Sinn <strong>des</strong> § 10 UbG das Vorliegen<br />
der Unterbringungsvoraussetzungen bestätigen. Dann kann der Patient auf die psychiatrische<br />
Abteilung verlegt werden.<br />
5. Tarif und Abrechnung der Unterbringungsuntersuchungen<br />
Der Tarif für die Durchführung einer Unterbringungsuntersuchung bzw die Ausstellung<br />
der Bescheinigung gem § 8 UbG ist in §<br />
197 Abs 2 ÄrzteG mit € 87,00 gesetzlich<br />
vorgegeben.<br />
Zu beachten ist, dass bereits mit der<br />
Durchführung der Unterbringungsuntersuchung<br />
das Honorar zusteht, auch wenn<br />
mangels Vorliegen der Voraussetzungen<br />
für eine Bescheinigung gemäß § 8 UbG<br />
diese nicht ausgestellt wird oder es nicht<br />
zur Unterbringung kommt.<br />
Der administrative Aufwand <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit der Abrechnung ist aufwändig.<br />
Für die Abrechnung mit der örtlich<br />
zuständigen Bezirkshauptmannschaft ist<br />
nämlich die Aktennummer der Polizei,<br />
unter der diese den Akt führt, notwendig.<br />
Diese ist durch Nachfrage bei der Polizei<br />
zu ermitteln.<br />
Für die Abrechnung kann ein Formular<br />
verwendet werden. KO-Stv. MR Dr.Wolfgang Ziegler hat das auf der nächste Seite<br />
abgebildete Abrechnungs-Formular entwickelt und zur Verfügung gestellt.<br />
2 Kopetzki, Grundriss <strong>des</strong> Unterbringungsrechts² Rz 184; Auch in einem Schreiben <strong>des</strong> BMJ vom<br />
1.6.2011, GZ: BMJ- Z4.907/0003-I 1/2011 wird der Rechtsansicht von Kopetzki gefolgt, wenn<br />
gleich auf die zu dieser Frage fehlende Rechtsprechung hingewiesen wird.<br />
17
(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />
Dient zur Vorlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde<br />
____________________<br />
Dienststelle<br />
GPZ: ____________________<br />
Herr/Frau Dr. ________________________________________________________<br />
(Name <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> / der Ärztin)<br />
hat am<br />
________________ in ______________________________________<br />
(Datum)<br />
(Ortsgemeinde)<br />
einen Menschen untersucht, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für <strong>des</strong>sen Unterbringung nach § 8<br />
UbG vorliegen.<br />
_____________________________________<br />
Dienstnummer, Unterschrift<br />
HONORARNOTE<br />
(einzureichen innerhalb von 6 Monaten nach erbrachter Leistung)<br />
Für oben angeführte Handlung erlaube ich mir folgende Honorarnote zu stellen:<br />
Untersuchung nach § 8 UbG à € 87,00<br />
€ _____<br />
Fahrtspesen ___ km à € 0,42<br />
SUMME:<br />
€ _____<br />
€ _____<br />
Ich ersuche um Überweisung auf mein Konto Nr. __________ BLZ __________<br />
bei der __________.<br />
_____________________________________<br />
Arztstempel und Unterschrift<br />
18
II Die Unterbringungsuntersuchung<br />
6. Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Stellt sich <strong>im</strong> Zuge einer Unterbringungsuntersuchung heraus, dass be<strong>im</strong> Patienten<br />
eine Erkrankung und eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben sind, hat die Behandlungs-<br />
und damit in Zusammenhang stehenden Transportkosten der zuständige Krankenversicherungsträger<br />
zu tragen.<br />
Liegt keine Behandlungsbedürftigkeit vor, sondern dient die Unterbringung allein dem<br />
öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr, ist die Krankenversicherung <strong>des</strong> Patienten<br />
für die Übernahme der Transportkosten nicht zuständig. Die Rechtsprechung ist hiezu<br />
eindeutig. Als Grundsatz gilt, dass die gesetzlichen Krankenversicherungsträger für in<br />
ausschließlichem Zusammenhang mit der Asylierung stehende Kosten (z.B. Rettungstransporte),<br />
ohne dass ex ante betrachtet eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist,<br />
nicht aufkommen müssen. Für solche Transportkosten hat der betroffene Patient selbst<br />
aufzukommen 3 .<br />
7. Tätigwerden für die Polizei über die Unterbringungsuntersuchung/Bescheinigung<br />
hinaus<br />
Wie sich aus den obigen Punkten ergibt, ist die Kostentragung<br />
und Abrechnung gegenüber der zuständigen<br />
Bezirkshauptmannschaft und der sozialen Krankenversicherung<br />
relativ klar geregelt. Was nicht geklärt ist,<br />
ist die Kostentragung für Leistungen, die der Arzt <strong>im</strong><br />
Interesse der und für die Polizei darüber hinaus – also<br />
zusätzlich – erbringt. Bemüht sich beispielsweise ein<br />
Arzt nach Abschluss einer Unterbringungsuntersuchung,<br />
bei der festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen<br />
für die Unterbringung ohne Verlangen in eine psychiatrische<br />
Abteilung nicht vorliegen, anstatt der Polizei um<br />
die persönliche Sicherheit für eine Minderjährige, weil<br />
die Polizei keinerlei Initiative ergreift und sich ratlos gibt,<br />
bleibt die Honorarnote <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> an die Polizei für seinen<br />
Zeitaufwand unberichtigt. In einem konkreten Fall<br />
hatte ein Arzt eine Übernachtungsmöglichkeit in einer<br />
Gesundheitseinrichtung für die Gefährdete organisiert. Die Polizei argumentierte damit,<br />
dass alles mit der Honorierung der Unterbringungsuntersuchung durch die Bezirkshauptmannschaft<br />
und allenfalls der Krankenkasse abgegolten und für weitere Leistungen<br />
sonst kein gesonderter Auftrag erteilt worden sei.<br />
Es ist daher zu empfehlen, nach Abschluss der Unterbringungsuntersuchung bzw. dem<br />
Ausstellen der Bescheinigung bei bloß mündlichem Ersuchen der Polizei die Honorierungsmodalitäten<br />
vor Erbringung von Zusatzleistungen für die Polizei vor Ort schriftlich<br />
zu vereinbaren.<br />
3 Födermayr, Kostentragungspflicht <strong>des</strong> Krankenversicherungsträgers für einen Rettungstransport<br />
an der Schnittstelle von Sozialversicherungsrecht und UbG, RdA 2012/53.<br />
19
III Die Totenbeschau<br />
1. Wer ist zur Durchfürung der Totenbeschau verpflichtet?<br />
In erster Linie trifft die Verpflichtung zur Durchführung der Totenbeschau die bestellten Gemeindeärzte.<br />
Darüber hinaus stellt die Totenbeschau gemäß der Notfalldienstverordnung eine unaufschiebbare<br />
gemeindeärztliche Tätigkeit dar, zu deren Durchführung alle Bereitschaftsdienst<br />
leistenden Ärzte verpflichtet sind. Jeder Bereitschaftsdienst leistende Arzt hat sich in zumin<strong>des</strong>t<br />
einer oberösterreichischen Gemeinde angeloben zu lassen.<br />
2. Zweck der Totenbeschau<br />
Die Totenbeschau ist nach dem Oö.<br />
Leichenbestattungsgesetz 1985 ein fix<br />
geregeltes Verfahren. Sie sollte ursprünglich<br />
sicher stellen, dass keine Lebenden<br />
bestattet werden und keine Kr<strong>im</strong>inalfälle<br />
unentdeckt bleiben. Sie dient daher in<br />
erster Linie zur Feststellung <strong>des</strong> eingetretenen<br />
To<strong>des</strong> und der To<strong>des</strong>ursache. Bei<br />
Verdacht auf einen gewaltsam herbeigeführten<br />
Tod oder bei ungeklärter To<strong>des</strong>ursache<br />
ist ein behördliches Verfahren<br />
einzuleiten.<br />
3. To<strong>des</strong>fallsanzeige<br />
Das Verfahren beginnt mit der To<strong>des</strong>fallsanzeige.<br />
Nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />
1985 ist jeder To<strong>des</strong>fall<br />
unverzüglich dem Totenbeschauer, und<br />
zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen.<br />
Das Gesetz lässt aber auch eine<br />
Anzeige be<strong>im</strong> nächsten Gemeindeamt<br />
und <strong>im</strong> Fall <strong>des</strong> Auffindens der Leiche an<br />
die nächste Sicherheitsdienststelle zu.<br />
In jenen Fällen, in denen die To<strong>des</strong>fallsanzeige<br />
nicht an den Totenbeschauer<br />
erstattet wurde, ist diese sofort an den<br />
Totenbeschauer weiterzuleiten.<br />
20
III Die Totenbeschau<br />
Die Verpflichtung zur Erstattung der To<strong>des</strong>fallsanzeige richtet sich nach dem Ort, an dem der Tod<br />
<strong>des</strong> Verstorbenen eingetreten ist. Wenn der Tod <strong>des</strong> Verstorbenen an seinem Wohnsitz oder an<br />
seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort eingetreten ist, sind in erster Linie die Familienangehörigen,<br />
die mit ihm <strong>im</strong> gemeinsamen Haushalt gelebt haben, zur Erstattung der To<strong>des</strong>fallsanzeige verpflichtet.<br />
Gibt es solche nicht, trifft die Verpflichtung andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen<br />
<strong>des</strong> Verstorbenen, den Wohnungsinhaber, den Hausbesitzer oder den Hausverwalter in der<br />
angeführten Reihenfolge.<br />
Eine Sonderbest<strong>im</strong>mung besteht für To<strong>des</strong>fälle in Anstalten oder He<strong>im</strong>en. Die Verpflichtung zur<br />
To<strong>des</strong>fallsanzeige trifft in diesen Fällen generell die Leitung der Einrichtung.<br />
In allen übrigen Fällen ist zur Erstattung der To<strong>des</strong>fallsanzeige die Person verpflichtet, die den<br />
To<strong>des</strong>fall zuerst bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.<br />
TOTENBESCHAUSCHEIN<br />
Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985<br />
Für die Gemeinde<br />
(als Sanitätsbehörde)<br />
Name<br />
Geschlecht<br />
Letzte Wohnanschrift<br />
Geburtsdatum<br />
Familienname __________________________________ □ m □ w<br />
Vorname ______________________________________<br />
PLZ _____________ Ort __________________________________<br />
Straße ________________________________ Nummer ____________<br />
Geburtsort<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Religionszugehörigkeit<br />
Tag, Monat, Jahr, Stunde<br />
und Minute <strong>des</strong> To<strong>des</strong><br />
(bei aufgefundenen Leichen Angabe<br />
<strong>des</strong> engstmöglichen Zeitraumes)<br />
Ort <strong>des</strong> To<strong>des</strong> (bei aufgefundenen<br />
Leichen der Fundort)<br />
Die unmittelbar zum Tod führende<br />
Krankheit, Verletzung oder<br />
Komplikation (nicht die Art <strong>des</strong><br />
To<strong>des</strong>eintritts wie z.B. Herz-<br />
Kreislaufversagen oder<br />
Atemstillstand)<br />
Vorausgegangene Ursachen, falls<br />
vorhanden: Krankheitszustände,<br />
welche zu der oben angeführten<br />
unmittelbaren To<strong>des</strong>ursache geführt<br />
haben<br />
Andere wesentliche<br />
Krankheitszustände die zum Tode<br />
beigetragen haben<br />
Bei gewaltsamen To<strong>des</strong>fällen<br />
(Unfall, Selbstmord, Mord etc.)<br />
Einzelheiten über Art und Weise<br />
sowie Ursache <strong>des</strong> gewaltsamen<br />
To<strong>des</strong><br />
Annähernde Zeitdauer<br />
zwischen Beginn der<br />
Erkrankung und Tod<br />
Annähernde Zeitdauer<br />
zwischen Beginn der<br />
Erkrankung und Tod<br />
Wurde eine Obduktion<br />
vorgenommen? (Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen) ja □ nein □<br />
Befindet sich in der Leiche ein<br />
Herzschrittmacher? (Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen) ja □ nein □<br />
Entfernung <strong>des</strong><br />
Herzschrittmachers? (Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen) ja □ nein □<br />
Sanitätspolizeiliche Bedenken<br />
gegen die Überführung der Leiche?<br />
(Leichenpasspflicht) (Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen) ja □ nein □<br />
Tag und Stunde der Totenbeschau<br />
Name und Adresse <strong>des</strong> allfällig<br />
behandelten <strong>Arztes</strong><br />
Etwa getroffene Anordnungen und<br />
sonstige Bemerkungen<br />
_________________________________, am __________________ ___________________________________________<br />
Ort Datum Unterschrift und Stampiglie <strong>des</strong> Totenbeschauers<br />
Form.-Nr. 443 – Totenbeschauschein - Drucksortenverlag Jos. Feichtingers Erben GmbH & Co. KG., 4020 Linz, Herrenstraße 6 – 1054 (2004)<br />
Nachdruck und fototechnische Vervielfältigung dieses Formulars verstoßen gegen § 1 UWG und werden gerichtlich verfolgt.<br />
21
III<br />
Die Totenbeschau<br />
4. Fristen für die Durchführung<br />
der Totenbeschau<br />
Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich,<br />
jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach<br />
Erhalt der To<strong>des</strong>fallsanzeige vorzunehmen.<br />
Anlässlich der Totenbeschau hat der Totenbeschauer<br />
festzustellen,<br />
• ob die Merkmale <strong>des</strong> eingetretenen To<strong>des</strong><br />
an der Leiche vorhanden sind,<br />
• ob die erhobenen Befunde mit den Angaben<br />
der Angehörigen übereinst<strong>im</strong>men,<br />
• falls der Totenbeschauer nicht der zuletzt<br />
behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von<br />
ihm erhobenen Befunde mit den Angaben<br />
<strong>des</strong> Behandlungsscheins übereinst<strong>im</strong>men,<br />
• ob der Verdacht auf frem<strong>des</strong> Verschulden<br />
an dem Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> ausgeschlossen<br />
werden kann und<br />
• ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet. Dieser ist zu entfernen, wenn<br />
eine Feuerbestattung durchgeführt werden soll und geht nach der Entfernung in das<br />
Eigentum der Gemeinde über. Andere Pumpen oder Implantate sind nicht zu entfernen.<br />
Bei Entfernung anderer Gegenstände als eines Herzschrittmachers findet auch keine<br />
analoge Abrechnung <strong>des</strong> Tarifpostens „Totenbeschau mit Herzschrittmacherentfernung“<br />
mit der Gemeinde statt.<br />
5. Maßnahmen bei besonderen To<strong>des</strong>fällen<br />
Bei besonderen To<strong>des</strong>fällen, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass<br />
der Tod durch frem<strong>des</strong> Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde,<br />
hat der Totenbeschauer Anzeige an den Staatsanwalt oder an die nächste<br />
Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Kann die To<strong>des</strong>ursache sonst nicht<br />
einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine<br />
verwaltungsbehördliche Anordnung einer Obduktion der Leiche für erforderlich<br />
erscheinen lassen, hat der Totenbeschauer Anzeige an die Behörde<br />
zu erstatten.<br />
6. Verhaltensregeln für die Bevölkerung<br />
Damit die korrekte Durchführung der Totenbeschau gewährleistet ist, enthält das Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />
1985 in § 5 allgemeine Verhaltensregeln für die Bevölkerung. So muss<br />
beispielsweise die Leiche bis zur Totenbeschau am Sterbeort belassen werden, ausgenommen<br />
der Totenbeschauer hat seine Zust<strong>im</strong>mung zur Verlegung erteilt. Ebenso darf die Aus- und<br />
Ankleidung, Aufbahrung und Einsargung erst nach Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Totenbeschauers erfolgen.<br />
Dazu ist jedermann verpflichtet dem Totenbeschauer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />
und seine Anordnungen zu befolgen.<br />
22
III<br />
Die Totenbeschau<br />
7. Totenbeschauschein<br />
Am Totenbeschauschein ist das Ergebnis der durchgeführten Totenbeschau einzutragen. Wichtig<br />
zu wissen ist, dass der Totenbeschauschein nicht nur für die weitere Verfahrensweise bezüglich<br />
der Bestattung relevant ist, sondern, besonders wenn sich – unter Umständen auch nachträglich<br />
– irgendwelche Bedenken bezüglich der To<strong>des</strong>ursache ergeben, dieser auch als Beweismittel in<br />
allfälligen zivil- oder sozialrechtlichen Verfahren herangezogen werden kann. Wird beispielsweise<br />
in einer Landwirtschaft eine Leiche in einer Jauchegrube aufgefunden und stellt sich heraus,<br />
dass diese Person der Landwirt selbst ist, ist es <strong>im</strong> nachfolgenden Verfahren um eine allfällige<br />
Rente für die Witwe durch die Sozialversicherung relevant, ob anlässlich der Totenbeschau etwas<br />
aufgefallen ist, das Klarheit darüber bringen könnte, ob es ein Unfall oder ein Selbstmord war. In<br />
einem allfälligen gerichtlichen Verfahren kann der Totenbeschauer, dem die Funktion eines Zeugen<br />
zukommt, daher gefragt werden, ob Verletzungsspuren an der Leiche festgestellt wurden (abgerutscht?)<br />
oder nicht (gesprungen?) oder welche Bekleidung – falls noch erkennbar – die Person<br />
getragen hat (Gummistiefel und Stallkleidung; Hausschuhe und Pyjama?). In solchen Fällen kann<br />
die Diagnose „Suizid“, wenn dies nicht eindeutig bewiesen ist, für die Hinterbliebenen schwerwiegende<br />
finanzielle Konsequenzen haben, wenn nämlich eine Versicherung bei Suizid leistungsfrei<br />
wäre.<br />
8. Formulare nach<br />
dem Personenstandsgesetz<br />
Zusätzlich zur Ausfüllung <strong>des</strong> Totenbeschauscheins<br />
bestehen Anzeigepflichten<br />
für den Totenbeschauer nach dem Personenstandsgesetz.<br />
Dazu ist die Rückseite<br />
<strong>des</strong> Formulars Anzeige <strong>des</strong> To<strong>des</strong> der zuständigen<br />
Personenstandsbehörde auszufüllen,<br />
sofern dies nicht bereits durch<br />
den Leiter der Krankenanstalt erfolgt ist,<br />
wenn der Tod in einer Krankenanstalt<br />
eingetreten ist. Das Formular dient nicht<br />
der Totenbeschau, sondern statistischen<br />
Zwecken.<br />
23
III<br />
Die Totenbeschau<br />
9. Vergütung<br />
Ab 1. April 2013 gelten folgende Tarife für die Totenbeschau:<br />
Leistungsgegenstand Tarif (ab 1.4.2013)<br />
ohne Herzschrittmacherentfernung € 51,33<br />
50% Nachtzuschlag (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)<br />
mit Herzschrittmacherentfernung € 82,41<br />
50% Nachtzuschlag (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)<br />
amtliches Kilometergeld pro km € 0,42<br />
Die Städte Linz, Wels und Steyr haben als Statutarstädte jeweils eigene Honorierungssysteme und Tarife.<br />
24
III<br />
Die Totenbeschau<br />
10. Interview mit MR Dr. Wolfgang<br />
Ziegler, Sektionsobmann und<br />
Arzt für Allgemeinmedizin in<br />
Kirchdorf<br />
Dr. Hummelbrunner: Herr MR Dr. Ziegler, wie erleben<br />
Sie die Durchführung von Totenbeschauen?<br />
MR Dr. Ziegler: In der Praxis ist die Totenbeschau häufig<br />
mit Unannehmlichkeiten verbunden: Zum einen ist es<br />
nie erfreulich, eine To<strong>des</strong>nachricht übermitteln oder trauernden<br />
Angehörigen die Gegebenheiten, unter denen es<br />
zum Ableben gekommen ist, näher bringen zu müssen.<br />
Zum anderen sind es aber häufig auch missliche und<br />
belastende Umstände, die eine Totenbeschau begleiten,<br />
wie bei To<strong>des</strong>fällen z.B. eben in Jauchegruben, durch<br />
Suizid, Schusswaffengebrauch, Sprung aus großer<br />
Höhe, sich vor einen Zug werfen oder bei schweren<br />
Unfällen.<br />
KO-Stv. MR Dr. Ziegler<br />
Dr. Hummelbrunner: Was ist Ihrer Meinung nach besonders zu beachten, wenn man zu einer Totenbeschau<br />
gerufen wird?<br />
MR Dr. Ziegler: In jedem Fall ist darauf zu achten, sich voll und ganz von der Aufgabe der Totenbeschau<br />
leiten zu lassen. In aller Regel wird die Feststellung <strong>des</strong> To<strong>des</strong> kein Problem darstellen, eher sind es rechtlich<br />
relevante Fragestellungen.<br />
Dr. Hummelbrunner: Wie gehen Sie in der Praxis bei schwierigen Verhältnissen bei einer Totenbeschau<br />
vor?<br />
MR Dr. Ziegler: Hier gilt es, sich die Voraussetzungen dafür zu schaffen oder unter Mitwirkung von Bestatter,<br />
Feuerwehr oder Polizei schaffen zu lassen, beispielsweise durch Aufsammeln von Leichenteilen,<br />
Reinigung der Leiche, Transport in eine entsprechende Aufbahrungshalle z.B. auch zur allfälligen Entfernung<br />
eines Schrittmachers. Niemand verlangt eine sofortige und unmittelbare Festlegung auf ein Ergebnis.<br />
Ein pietätvolles, vor allem aber ein sehr rationales, klares und korrektes Vorgehen ist dabei wichtig und<br />
hilfreich. Eine Totenbeschau hat keine notärztliche Priorität und ist daher – auch und schon gar nicht in<br />
He<strong>im</strong>en – mitten in der Nacht erforderlich.<br />
Dr. Hummelbrunner: Gibt es einen Fall, der Ihnen besonders in Erinnerung geblieben ist?<br />
MR Dr. Ziegler: Auf einem Bauernhof ist ein 48jähriger Knecht (gibt es noch in OÖ!) verstorben. Er wurde<br />
leblos in seinem Bett aufgefunden, daneben befand sich eine leere unbeschriftete Flasche, die nach<br />
Most roch. Das Verhältnis zwischen den Bauersleuten und dem Knecht wurde von Nachbarn als bekannt<br />
schwierig beschrieben; <strong>des</strong>öfteren sollen Schreiduelle wahrgenommen worden sein. Die To<strong>des</strong>ursache<br />
konnte zunächst nicht eindeutig festgestellt werden, denn die Möglichkeit einer Vergiftung stand <strong>im</strong> Raum.<br />
Es wurde zur Abklärung der To<strong>des</strong>ursache eine Obduktion veranlasst. Diese ergab eine Ösophagusvarizenblutung,<br />
d.h. Fremdverschulden konnte ausgeschlossen werden.<br />
25
IV Die Haftfähigkeitsuntersuchung<br />
1. Wozu dienen Haftfähigkeitsuntersuchungen?<br />
Haftfähigkeitsuntersuchungen sind für die Polizei für vorläufige<br />
Verwahrungen <strong>im</strong> Dienste der Strafjustiz unter best<strong>im</strong>mten<br />
Voraussetzungen erforderlich.<br />
2. Rechtliche Grundlage<br />
Die Polizei unterliegt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere<br />
bei der Kr<strong>im</strong>inalitätsbekämpfung – genau wie andere<br />
Berufe auch – Vorschriften, die sie genau einzuhalten<br />
hat. So ist die Polizei nach § 7 Anhalteordnung 4 verpflichtet,<br />
bei Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen<br />
aufweisen oder die solche behaupten oder wenn best<strong>im</strong>mte<br />
Tatsachen solche auch nur vermuten lassen, eine ärztliche<br />
Untersuchung zu veranlassen, bevor eine Anhaltung erfolgen<br />
darf.<br />
Darüber hinaus schreibt die Anhalteordnung vor, dass alle<br />
Häftlinge ab der Inhaftierung ärztlich auf ihre Haftfähigkeit<br />
zu untersuchen sind.<br />
3. Zuständigkeit<br />
Grundsätzlich ist für die Durchführung von Verletzungsbegutachtungen und Haftfähigkeitsuntersuchungen<br />
der Polizeiarzt zuständig. Ist der Polizeiarzt aber nicht erreichbar,<br />
muss sich die Polizei an eine Krankenanstalt oder an die <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte<br />
wenden, sofern eine Untersuchung sofort notwendig ist. Festzuhalten ist, dass keine<br />
rechtliche Verpflichtung für niedergelassene Ärzte besteht, solche Untersuchungen<br />
und Begutachtungen durchzuführen.<br />
Das gilt für jeden Arzt, gleich ob er als Gemeindearzt nach dem alten oder dem neuen<br />
System ist, oder ohne Gemeindearzt zu sein, am hausärztlichen Notdienst teiln<strong>im</strong>mt.<br />
Die Durchführung von Verletzungsuntersuchungen und/oder<br />
Haftfähigkeitsuntersuchungen und die damit in Zusammenhang stehende Erstellung von<br />
Gutachten darf daher vom <strong>niedergelassenen</strong> Arzt – auch wenn er Notdienst leistet – abgelehnt<br />
werden.<br />
4<br />
Verordnung der Bun<strong>des</strong>ministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden<br />
und Organe <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO).<br />
26
IV Die Haftfähigkeitsuntersuchung<br />
Aufgrund <strong>des</strong> Zweckes <strong>des</strong> hausärztlichen Notdienstes ist auch klar,<br />
dass kurativen Aufgaben gegenüber den Haftfähigkeitsuntersuchungen<br />
Priorität zukommt 5 .<br />
Die Polizei muss sich <strong>im</strong> Fall der Ablehnung <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> an einen<br />
anderen Arzt oder eine andere geeignete medizinische Einrichtung<br />
wenden.<br />
4. Ersuchen um Mitwirkung zur Gewährleistung<br />
der allgemeinen Sicherheit<br />
Da die allgemeine Sicherheit, für die die Polizei zuständig ist, nur gewährleistet<br />
werden kann, wenn Tatverdächtige und andere Personen,<br />
für die ein Haftgrund vorliegt, auch festgehalten und inhaftiert werden<br />
können, hat uns die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion um die Mitwirkung der<br />
<strong>niedergelassenen</strong> Ärzte gebeten. Die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion hat sich<br />
in einem Gespräch bereit erklärt, <strong>im</strong> Hinblick auf die Abwicklung eine<br />
möglichst praktikable Form zu finden, soweit dies <strong>im</strong> Rahmen ihres<br />
Kompetenzbereichs möglich ist.<br />
5. Behinderung der Untersuchung und Begutachtung<br />
Es kann vorkommen, dass Anzuhaltende an der Untersuchung nicht mitwirken bzw.<br />
diese verweigern. In diesem Fall kann natürlich – wenn überhaupt – nur eingeschränkt<br />
beurteilt werden, ob eine Verletzung und/oder Haftfähigkeit eines Anzuhaltenden<br />
vorliegt oder nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Verhalten <strong>des</strong><br />
zu Untersuchenden am Formular vermerkt wird. Sollte sich daher ein Anzuhaltender<br />
weigern, sich untersuchen zu lassen oder best<strong>im</strong>mte Körperstellen frei zu machen oder<br />
sonst mitzuwirken, ist es <strong>im</strong> Sinne der eigenen haftungsrechtlichen Absicherung sinnvoll,<br />
diese Weigerung zu dokumentieren und darzulegen, wie man zur Beurteilung der<br />
Haftfähigkeit oder Haftunfähigkeit kommt. Für den Fall, dass die Haftfähigkeit wegen<br />
Weigerung oder mangelnder Mitwirkung eines Anzuhaltenden vom Arzt nicht beurteilt<br />
werden kann, normiert § 7 Abs 3 Anhalteordnung, dass die Polizei von deren Haftfähigkeit<br />
so lange auszugehen hat, solange sie weder relevante Krankheitssymptome oder<br />
Verletzungen aufweisen noch sonst ein Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.<br />
5 Anderes gilt freilich, wenn es sich be<strong>im</strong> Zustand oder der Verletzung <strong>des</strong> Festzunehmenden oder <strong>des</strong> Gefangenen<br />
um eine drohende Lebensgefahr handelt, weil in diesem Fall für jeden Arzt die Verpflichtung zur Leistung<br />
von Erster Hilfe besteht (§ 48 ÄrzteG).<br />
27
IV<br />
Die Haftfähigkeitsuntersuchung<br />
6. Honorarabrechnung<br />
6.1 Strafrechtliche Angelegenheiten<br />
(Tatverdächtige)<br />
Entscheidet sich ein Arzt, eine solche Untersuchung durchzuführen, hat er die Kosten<br />
der Leistung der ihn beauftragenden Polizeidienststelle mittels Honorarnote bekannt<br />
zu geben. Die Polizeidienststelle leitet die Honorarnote an die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion<br />
Oberösterreich weiter, die dann die Überweisung veranlasst.<br />
6.2 Fremdenrechtliche Angelegenheiten (z.B. Schubhäftlinge)<br />
Anders verhält es sich bei Kosten in fremdenrechtlichen Angelegenheiten. Führt ein<br />
Arzt daher eine solche Untersuchung bei einem Schubhäftling durch, ist die Honorarnote<br />
an die Bezirkshauptmannschaft 6 einzureichen. Diese wird dann <strong>im</strong> Wege der<br />
Lan<strong>des</strong>polizeidirektion Oberösterreich dem Bun<strong>des</strong>ministerium für Inneres vorgelegt.<br />
6.3 Vergütung<br />
Der Lan<strong>des</strong>polizeidirektion kommt keine Kompetenz zu, mit der Ärztekammer für Oberösterreich<br />
einen Tarif für die Honorierung von Haftfähigkeitsuntersuchungen zu vereinbaren.<br />
Daher gibt es keinen vereinbarten Vergütungssatz. Bisher bereiteten weder<br />
die Verrechnung nach dem BVA-Tarif, nach der Privatärztlichen Honorarordnung der<br />
Ärztekammer für Oberösterreich noch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG)<br />
Schwierigkeiten.<br />
6 Bei Städten mit eigenem Statut (Wels, Steyr) an das jeweilige Polizeikommissariat (früher Bun<strong>des</strong>polizeidirektion),<br />
in Linz an die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion.<br />
28
IV<br />
Die Haftfähigkeitsuntersuchung<br />
Die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion Oberösterreich hat allerdings mitgeteilt, dass auf Grund eines Erlasses <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
für Inneres für Honorarpolizeiärzte die Honorierung nach dem Gebührenanspruchsgesetz<br />
erfolgt und diese Tarife möglichst auch seitens der <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte verrechnet werden sollten. Das<br />
ist aber unserer Auffassung nach nicht zwingend, sondern kann von jedem Arzt mit der Polizei die Bedingung<br />
(=Honorarhöhe), zu der eine Untersuchung durchgeführt wird, selbst vereinbart werden.<br />
Anbei eine Übersicht über die nach dem Gebührenanspruchsgesetz 7 abrechenbaren Leistungen und die<br />
dafür gesetzlich vorgesehene Vergütung:<br />
Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung<br />
samt Befund und Gutachten<br />
Norm<br />
Werktage von<br />
6 bis 20 Uhr<br />
Werktage von 20 bis 6 Uhr,<br />
Samstag, Sonntag und gesetzliche<br />
Feiertage<br />
Einfache körperliche Untersuchung (Haftfähigkeit,<br />
einfache Verletzungsbegutachtung)<br />
§ 43 Abs 1 Z 1<br />
lit a GebAG<br />
€ 30,30 € 60,60<br />
Zeitaufwändige körperliche Untersuchung<br />
oder neurologische oder psychiatrische Untersuchung<br />
(Haft- und Deliktsfähigkeit, Zurechnungsfähigkeit/Vernehmungsfähigkeit,<br />
Hungerstreik,<br />
Transporttauglichkeit, Flugtauglichkeit,<br />
Haftfähigkeit bei Krankmeldung, umfangreiche<br />
Verletzungsbegutachtung, Alterseinschätzung,<br />
Untersuchung bei Misshandlungsvorwürfen)<br />
§ 43 Abs 1 Z 1<br />
lit b GebAG<br />
€ 39,70 € 79,40<br />
Besonders zeitaufwändige körperliche Untersuchung<br />
oder bei einer neurologischen oder<br />
psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender<br />
Begründung <strong>des</strong> Gutachtens<br />
§ 43 Abs 1 lit d<br />
GebAG<br />
€ 116,20 € 180,11<br />
Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und<br />
dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund<br />
und Gutachten<br />
§ 43 Abs 1 Z 4<br />
GebAG<br />
€ 14,30 € 28,60<br />
Einfache chemische, mikroskopische oder<br />
spektroskopische Untersuchung von Harn,<br />
Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen<br />
samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart<br />
§ 43 Abs 1 Z 5a<br />
GebAG<br />
€ 16,70 € 34,40<br />
Blutabnahme durch Punktion der Vene<br />
§ 43 Abs 1 Z 7<br />
lit a GebAG; für<br />
Nachttarif Z 7<br />
€ 8,40 € 16,80<br />
lit e<br />
Harnabnahme mit Untersuchung (Befund) § 43 Abs 1 Z 5<br />
lit a GebAG<br />
€ 16,70 € 33,40<br />
Zeitversäumnis je begonnene Stunde § 32 GebAG € 22,70 € 22,70<br />
Kilometergeld, pro km § 28 Abs 2<br />
GebAG<br />
€ 0,42 € 0,42<br />
Die Abrechnungsformulare sowohl für straf- als auch fremdenrechtliche Angelegenheiten finden Sie auch<br />
auf unserer Homepage www.aekooe.or.at/Service/Download/Formulare/Niedergelassene Ärzte zum<br />
Download.<br />
7 Gemäß dem Erlass vom 2.10.2000, GZ 1.110/483-II/2/00.<br />
29
Tatverdächtige<br />
(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />
Polizeidienststelle<br />
Anschrift<br />
GEBÜHRENNOTE<br />
für die Durchführung<br />
o<br />
o<br />
o<br />
einer Untersuchung auf Verletzungen samt Verletzungsdokumentation (Formular)<br />
einer Untersuchung zur Beurteilung der Haftfähigkeit samt Gutachten (Formular)<br />
eines Haftbericht III – Gutachtens<br />
betreffend:<br />
o Herrn o Frau<br />
Name der/<strong>des</strong> Untersuchten: _____________________________________<br />
Datum der Untersuchung: _____________________________________<br />
Zeit der Untersuchung: o von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr<br />
o von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr<br />
erlaube ich mir, mein Honorar wie folgt bekannt zu geben:<br />
Bitte<br />
ankreuzen<br />
Gebühr für Mühewaltung für die<br />
Untersuchung samt Befund und<br />
Gutachten<br />
Norm<br />
Werktage<br />
von 6 bis 20<br />
Uhr<br />
Werktage von 20<br />
bis 6 Uhr, Samstag,<br />
Sonntag und gesetzliche<br />
Feiertage<br />
Einfache körperliche Untersuchung<br />
§ 43 Abs<br />
1 Z 1 lit a<br />
GebAG<br />
€ 30,30 € 60,60<br />
Zeitaufwändige körperliche Untersuchung<br />
oder neurologische oder psychiatrische<br />
Untersuchung<br />
§ 43 Abs<br />
1 Z 1 lit b<br />
GebAG<br />
€ 39,70 € 79,40<br />
Besonders zeitaufwändige körperliche<br />
Untersuchung oder bei einer neurologischen<br />
oder psychiatrischen Untersuchung,<br />
je mit eingehender Begründung<br />
<strong>des</strong> Gutachtens<br />
§ 43 Abs 1<br />
lit d<br />
GebAG<br />
€ 116,20 € 180,11<br />
30
Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung<br />
und dergleichen mit oder ohne<br />
Handlupe samt Befund und Gutachten<br />
§ 43 Abs 1<br />
Z 4<br />
GebAG<br />
€ 14,30 € 28,60<br />
Einfache chemische, mikroskopische<br />
oder spektroskopische Untersuchung<br />
von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret<br />
und dergleichen samt Befund und Gutachten<br />
für jede Untersuchungsart<br />
§ 43 Abs<br />
1 Z 5a<br />
GebAG<br />
€ 16,70 € 34,40<br />
Blutabnahme durch Punktion der Vene<br />
§ 43 Abs<br />
1 Z 7 lit a<br />
GebAG;<br />
für Nachttarif<br />
Z 7<br />
lit e<br />
€ 8,40 € 16,80<br />
Harnabnahme mit Untersuchung (Befund)<br />
§ 43 Abs<br />
1 Z 5 lit a<br />
GebAG<br />
€ 16,70 € 33,40<br />
_ Stunde/n<br />
Zeitversäumnis je begonnene Stunde<br />
§ 32<br />
GebAG<br />
€ 22,70 € 22,70<br />
_ km<br />
Kilometergeld, pro km<br />
§ 28 Abs 2<br />
GebAG<br />
€ 0,42 € 0,42<br />
Gesamtsumme:<br />
€ _________<br />
Ich ersuche höflich um Überweisung <strong>des</strong> oben angeführten Betrages auf folgen<strong>des</strong> Konto:<br />
Bankinstitut:<br />
BLZ:<br />
Kontonummer:<br />
lautend auf:<br />
____________________________________________________<br />
____________________________________________________<br />
____________________________________________________<br />
____________________________________________________<br />
Datum<br />
Arztstempel und Unterschrift<br />
31
Fremdenrechtliche Angelegenheiten<br />
(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />
Bezirkshauptmannschaft<br />
Anschrift<br />
GEBÜHRENNOTE<br />
für die Durchführung<br />
o<br />
o<br />
o<br />
einer Untersuchung auf Verletzungen samt Verletzungsdokumentation (Formular)<br />
einer Untersuchung zur Beurteilung der Haftfähigkeit samt Gutachten (Formular)<br />
eines Haftbericht III – Gutachtens<br />
betreffend:<br />
o Herrn o Frau<br />
Name der/<strong>des</strong> Untersuchten:<br />
_____________________________________<br />
_____________________________________<br />
Datum der Untersuchung:<br />
Zeit der Untersuchung: o von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr<br />
o von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr<br />
erlaube ich mir, mein Honorar wie folgt bekannt zu geben:<br />
Bitte<br />
ankreuzen<br />
Gebühr für Mühewaltung für die<br />
Untersuchung samt Befund und<br />
Gutachten<br />
Norm<br />
Werktage<br />
von 6 bis 20<br />
Uhr<br />
Werktage von 20<br />
bis 6 Uhr, Samstag,<br />
Sonntag und gesetzliche<br />
Feiertage<br />
Einfache körperliche Untersuchung<br />
§ 43 Abs 1 Z<br />
1 lit a GebAG<br />
€ 30,30 € 60,60<br />
Zeitaufwändige körperliche Untersuchung<br />
oder neurologische oder psychiatrische<br />
Untersuchung<br />
§ 43 Abs 1 Z<br />
1 lit b GebAG<br />
€ 39,70 € 79,40<br />
Besonders zeitaufwändige körperliche<br />
Untersuchung oder bei einer neurologischen<br />
oder psychiatrischen Untersuchung,<br />
je mit eingehender Begründung<br />
<strong>des</strong> Gutachtens<br />
§ 43 Abs 1 lit<br />
d GebAG<br />
€ 116,20 € 180,11<br />
32
Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung<br />
und dergleichen mit oder ohne<br />
Handlupe samt Befund und Gutachten<br />
§ 43 Abs 1 Z<br />
4 GebAG<br />
€ 14,30 € 28,60<br />
Einfache chemische, mikroskopische<br />
oder spektroskopische Untersuchung<br />
von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret<br />
und dergleichen samt Befund und<br />
Gutachten für jede Untersuchungsart<br />
Blutabnahme durch Punktion der<br />
Vene<br />
§ 43 Abs 1 Z<br />
5a GebAG<br />
§ 43 Abs<br />
1 Z 7 lit a<br />
GebAG; für<br />
Nachttarif Z<br />
7 lit e<br />
€ 16,70 € 34,40<br />
€ 8,40 € 16,80<br />
Harnabnahme mit Untersuchung<br />
(Befund)<br />
§ 43 Abs 1 Z<br />
5 lit a GebAG<br />
€ 16,70 € 33,40<br />
_ Stunde/n Zeitversäumnis je begonnene Stunde § 32 GebAG € 22,70 € 22,70<br />
_ km<br />
Kilometergeld, pro km<br />
§ 28 Abs 2<br />
GebAG<br />
€ 0,42 € 0,42<br />
Gesamtsumme:<br />
€ _________<br />
Ich ersuche höflich um Überweisung <strong>des</strong> oben angeführten Betrages auf folgen<strong>des</strong> Konto:<br />
Bankinstitut:<br />
BLZ:<br />
Kontonummer:<br />
lautend auf:<br />
____________________________________________________<br />
____________________________________________________<br />
____________________________________________________<br />
____________________________________________________<br />
Datum<br />
Arztstempel und Unterschrift<br />
33
V Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />
1. Rechtsgrundlagen<br />
Auch die Ersuchen der Polizei um<br />
die Vornahme einer kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen<br />
Leichenbeschau werden <strong>im</strong>mer<br />
häufiger. Die Kr<strong>im</strong>inalpolizei ist<br />
gemäß § 128 Abs 1 Strafprozessordnung<br />
verpflichtet, sofern nicht ein natürlicher<br />
Tod feststeht, bei Auffindung<br />
einer Leiche einen Arzt beizuziehen.<br />
In der Strafprozessordnung ist nicht<br />
näher ausgeführt, welcher Arzt dazu<br />
berufen ist. In der Richtlinie <strong>des</strong> BMI<br />
sind lediglich Details, in welchen<br />
Fällen eine kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />
erforderlich ist, enthalten.<br />
Diese Richtlinie beinhaltet eine<br />
verpflichtende Handlungsanweisung für die Polizei (nicht für den Arzt!), wie sie bei Auffinden einer Leiche,<br />
wenn ein unnatürlicher Tod nicht auszuschließen ist, vorzugehen hat.<br />
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der hausärztliche Notdienst zur medizinischen Versorgung<br />
kurativer Notfälle vorgesehen ist, die gegenüber anderen Anforderungen jedenfalls Priorität haben.<br />
Kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschauen sind erforderlich, wenn Fremdverschulden<br />
am Tod einer Person nicht auszuschließen oder die To<strong>des</strong>umstände sonst unklar<br />
sind.<br />
2. In welchen Fällen hat die Polizei einen Arzt zur kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen<br />
Leichenbeschau hinzuzuziehen?<br />
Die Richtlinie <strong>des</strong> BMI schreibt vor, dass <strong>im</strong>mer dann, wenn/bei<br />
• Fremdverschulden oder Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden kann,<br />
• der Verdacht auf Selbstmord besteht,<br />
• bei komplexen Unfallsgeschehen geklärt werden muss, welche Handlungen zum Tod geführt haben,<br />
• es sich um To<strong>des</strong>fälle von Säuglingen und Kleinkindern bis zu 6 Jahren handelt,<br />
• Föten aufgefunden werden,<br />
• To<strong>des</strong>fällen in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Verwahrung,<br />
• Leichen- oder Skeletteile aufgefunden werden,<br />
• völlig unklarer To<strong>des</strong>ursache,<br />
• Suchtmittelleichen ,<br />
• und bei unbekannten Leichen<br />
ein Arzt beizuziehen ist.<br />
Die Durchführung der kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau ist Aufgabe der Polizeiärzte.<br />
34
V Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />
Für niedergelassene Ärzte besteht keine Verpflichtung, einer solchen Anforderung<br />
Folge zu leisten. Das gilt auch für am hausärztlichen Notdienst<br />
teilnehmende Ärzte und Gemeindeärzte.<br />
Für den Fall, dass sich ein niedergelassener Arzt dennoch zur Durchführung einer<br />
kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau bereit erklärt, wird die genaue Untersuchung der<br />
Leiche empfohlen, zumal das dafür vorgesehene Formular die Erstellung eines umfassenden<br />
Befun<strong>des</strong> samt Gutachten, mit Angabe der vermutlichen To<strong>des</strong>ursache und<br />
<strong>des</strong> vermutlichen To<strong>des</strong>zeitpunktes, verlangt.<br />
3. Formular<br />
Seitens <strong>des</strong> BMI wurde ein bun<strong>des</strong>-einheitliches, 2-seitiges, sehr detailreiches Formular<br />
für die Befundung und Begutachtung erstellt. Die danach vorgesehene Befunderstellung<br />
wird in der Regel die Entkleidung der Leiche und eine sehr genaue, umfassende<br />
Untersuchung erfordern. Mittlerweile hat das BMI auf Anfrage der ÖÄK bestätigt,<br />
dass nicht nur die Durchführung der kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau sondern<br />
auch die Verwendung <strong>des</strong> Formulars für niedergelassene Ärzte freiwillig ist 8 .<br />
8 Schreiben <strong>des</strong> BMI an die ÖÄK vom 23.1.2012, GZ: BMI-OA1300/0012-II/10/2012.<br />
35
V<br />
Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />
4. Rechnungslegung mittels Abrechnungsformular<br />
Die Rechnungslegung erfolgt an die Polizeidienststelle, von der der Auftrag zur kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen<br />
Leichenbeschau erfolgt ist. Von dieser wird die Honorarnote an die<br />
Lan<strong>des</strong>polizeidirektion Oberösterreich weitergeleitet.<br />
5. Empfehlungstarif und Musterhonorarnote<br />
Die Bun<strong>des</strong>kurie der <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte der ÖÄK hat mit Beschluss vom<br />
22.06.2012 den von der Ärztekammer für Oberösterreich gemäß dem Erlass <strong>des</strong> BMI<br />
für Honorarpolizeiärzte auf Basis <strong>des</strong> Gebührenanspruchsgesetzes vorgeschlagenen<br />
Tarif und die zur Erleichterung der Abrechnung dafür erstellte Musterhonorarnote als<br />
Empfehlung beschlossen.<br />
36
V<br />
Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />
Tarifübersicht kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau:<br />
Gegenstand<br />
Norm<br />
Abrechnungsgegenstand<br />
Werktage von<br />
6 bis 20 Uhr<br />
Werktage von<br />
20 bis 6 Uhr,<br />
Samstag,<br />
Sonntag und<br />
gesetzliche<br />
Feiertage<br />
Kommissionelle Leichenbeschau<br />
in Normalfällen<br />
bei frischen Leichen<br />
§ 35 Abs 1 GebAG<br />
je begonnene<br />
Stunde<br />
€ 33,80 € 52,50<br />
§ 43 Abs 1 Z 3<br />
GebAG<br />
Äußere Besichtigung<br />
€ 14,30 € 28,60<br />
§ 32 Abs 1 GebAG<br />
Zeitversäumnis,<br />
je begonnene<br />
Stunde<br />
€ 22,70 € 22,70<br />
Untersuchung von Kleidung,<br />
Werkzeug, etc<br />
§ 43 Abs 2 Z 4<br />
GebAG<br />
€ 14,30 € 28,60<br />
Kommissionelle Leichenbeschau<br />
in Sonderfällen<br />
bei Brandleichen, Altleichen,<br />
Wasserleichen,<br />
Verwesungsleichen und<br />
dergleichen<br />
§ 35 Abs 1 GebAG<br />
je begonnene<br />
Stunde<br />
€ 33,80 € 52,50<br />
§ 43 Abs 1 Z 2 lit a<br />
GebAG<br />
Äußere Besichtigung<br />
€ 93,50 € 187,00<br />
Zeitversäumnis, je begonnene<br />
Stunde<br />
§ 32 Abs 1 GebAG € 22,70 € 22,70<br />
Kilometergeld, pro km § 28 Abs 2 GebAG € 0,42 € 0,42<br />
Das Abrechnungsformular steht Ihnen auch auf der Homepage unter www.aekooe.or.at/Service/Download/Formulare/niedergelassene<br />
Ärzte/Formular Gebührennote kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau zur<br />
Verfügung.<br />
37
(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />
An die<br />
Polizeidienststelle<br />
(Adresse einfügen)<br />
Rechnungsdatum<br />
Daten <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong>/der Ärztin:<br />
Name<br />
Adresse<br />
GEBÜHRENNOTE<br />
für die Durchführung der kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau<br />
<strong>im</strong> Auftrag der o.g. Polizeidienststelle<br />
am:<br />
in:<br />
Zeit der Berufung/Untersuchung:<br />
____________________________________<br />
_____________________________________<br />
____________________________________<br />
erlaube ich mir, mein Honorar wie folgt bekannt zu geben:<br />
Bitte<br />
ankreuzen<br />
Norm<br />
Gebühr für Mühewaltung<br />
samt Befund und Gutachten<br />
Abrechnungsgegenstand<br />
Werktage<br />
von 6 bis<br />
20 Uhr<br />
Werktage von<br />
20 bis 6 Uhr,<br />
Samstag,<br />
Sonntag und<br />
gesetzliche<br />
Feiertage<br />
Kommissionelle Leichenbeschau<br />
in Normalfällen bei<br />
frischen Leichen<br />
§ 35 Abs 1<br />
GebAG<br />
je begonnene<br />
Stunde<br />
€ 33,80 € 52,50<br />
§ 43 Abs 1 Z<br />
3 GebAG<br />
Äußere<br />
Besichtigung<br />
€ 14,30 € 28,60<br />
_ Stunden<br />
§ 32 Abs 1<br />
GebAG<br />
Zeitversäumnis,<br />
je begonnene<br />
Stunde<br />
€ 22,70 € 22,70<br />
Untersuchung von Kleidung,<br />
Werkzeug, etc.<br />
§ 43 Abs 2 Z<br />
4 GebAG<br />
€ 14,30 € 28,60<br />
38
Kommissionelle Leichenbeschau<br />
in Sonderfällen bei<br />
Brandleichen, Altleichen,<br />
Wasserleichen, Verwesungsleichen<br />
und dergleichen<br />
§ 35 Abs 1<br />
GebAG<br />
je begonnene<br />
Stunde<br />
€ 33,80 € 52,50<br />
§ 43 Abs 1 Z<br />
2 lit a GebAG<br />
Äußere<br />
Besichtigung<br />
€ 93,50 € 187,00<br />
Zeitversäumnis, je begonnene<br />
Stunde<br />
§ 32 Abs 1<br />
GebAG<br />
€ 22,70 € 22,70<br />
_ km<br />
Kilometergeld, pro km<br />
§ 28 Abs 2<br />
GebAG<br />
€ 0,42 € 0,42<br />
Sonstige Leistungen<br />
Gesamtsumme:<br />
€ _________<br />
Ich ersuche höflich um Überweisung <strong>des</strong> oben angeführten Betrages auf folgen<strong>des</strong> Konto:<br />
Bankinstitut:<br />
BLZ:<br />
Kontonummer:<br />
lautend auf:<br />
____________________________________________________<br />
____________________________________________________<br />
____________________________________________________<br />
____________________________________________________<br />
Datum<br />
Arztstempel und Unterschrift<br />
39
VI<br />
Die Obduktion<br />
1. Allgemeines<br />
Fragen über die Notwendigkeit und die Zulässigkeit von Obduktionen treffen nicht nur die in Krankenanstalten<br />
beschäftigten, sondern auch niedergelassene Ärzte. <strong>Nicht</strong> selten sind die anlässlich<br />
einer Totenbeschau oder einer kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau gestellten Fragen nach der<br />
To<strong>des</strong>ursache oder der Wunsch eines Angehörigen eines verstorbenen Patienten Anlass für die Befassung<br />
mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Leichenöffnung.<br />
2. Rechtsgrundlagen – Rechtlicher Schutz <strong>des</strong> Körpers eines Verstorbenen<br />
Es ist keineswegs zulässig, aus rein persönlichem Interesse oder weil Dritte sich das wünschen,<br />
eine Obduktion an einem Leichnam vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Auch der Körper<br />
eines Verstorbenen genießt rechtlichen Schutz. Eine unzulässige Obduktion würde eine Misshandlung<br />
eines Leichnams darstellen, was den Straftatbestand der Störung der Totenruhe gemäß<br />
§ 190 StGB erfüllt. Damit die Vornahme einer Obduktion rechtlich zulässig ist, bedarf es somit eines<br />
Rechtfertigungsgrun<strong>des</strong>. Solche Rechtfertigungsgründe ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen,<br />
beispielsweise aus den Sanitätsgesetzen, dem Strafrecht oder dem Krankenanstaltenrecht.<br />
40
VI<br />
Die Obduktion<br />
3. In welchen Fällen ist eine Obduktion zulässig?<br />
3.1 Sanitätspolizeiliche (-behördliche) Obduktion<br />
3.1.1 Allgemeines<br />
Für die Anordnung von Obduktionen aus sanitätsbehördlichen Gründen ist<br />
die jeweils örtlich zuständige Sanitätsbehörde berufen. Wenn die To<strong>des</strong>ursache<br />
unklar ist, aber kein Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,<br />
wird eine Obduktion durch die zuständige Sanitätsbehörde (Bezirkshauptmannschaft,<br />
Gesundheitsamt be<strong>im</strong> Magistrat) angeordnet. In der Regel liegt<br />
der Anordnung einer sanitätsbehördlichen Obduktion eine Empfehlung <strong>des</strong><br />
bestellten Totenbeschauers zugrunde. Der Totenbeschauschein bietet <strong>im</strong><br />
letzten Feld „Anordnungen und sonstige Bemerkungen“ Platz zur Anregung<br />
einer sanitätsbehördlichen Obduktion.<br />
41
VI<br />
Die Obduktion<br />
3.1.2 Aufgabe <strong>des</strong> Totenbeschauers<br />
Eine der Aufgaben <strong>des</strong> Totenbeschauers ist es, festzustellen, ob der Verdacht auf frem<strong>des</strong> Verschulden<br />
an dem Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> ausgeschlossen werden kann 9 . § 7 Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />
1985 enthält darüber hinaus bei besonderen To<strong>des</strong>fällen für den Totenbeschauer spezielle<br />
Pflichten.<br />
Nr<br />
Sachverhalt<br />
Maßnahme;<br />
Anzeige an …..<br />
Norm<br />
Verpflichteter<br />
1<br />
Verdacht, dass der Tod durch<br />
frem<strong>des</strong> Verschulden herbeigeführt<br />
oder mitverursacht<br />
wurde;<br />
<strong>im</strong> kürzesten Weg Anzeige<br />
an den Staatsanwalt <strong>des</strong><br />
zuständigen Gerichts oder<br />
bei der nächsten Sicherheitsdienststelle<br />
§ 7 Abs 1 Oö.<br />
Leichenbestattungsgesetz<br />
1985<br />
Totenbeschauer;<br />
Totenbeschauschein<br />
darf nicht eher ausgestellt<br />
werden, bis Gericht/Behörde<br />
erklärt<br />
hat, dass kein Anlass<br />
zum Eingreifen besteht<br />
(§ 8 Abs 2 leg cit)<br />
2<br />
Wenn 1 nicht vorliegt, aber<br />
To<strong>des</strong>ursache nicht einwandfrei<br />
festgestellt werden kann;<br />
<strong>im</strong> kürzesten Weg Anzeige<br />
an die Behörde<br />
§ 7 Abs 2, 1.<br />
Fall Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />
1985<br />
Totenbeschauer;<br />
Totenbeschauschein<br />
darf nicht eher ausgestellt<br />
werden, bis die<br />
Behörde erklärt hat,<br />
dass kein Anlass zum<br />
Eingreifen besteht (§ 8<br />
Abs 2 leg cit)<br />
3<br />
Wenn nicht 1 oder 2, aber andere<br />
Umstände vorliegen, die<br />
eine verwaltungsbehördliche<br />
Anordnung der Obduktion der<br />
Leiche erforderlich scheinen<br />
lassen;<br />
<strong>im</strong> kürzesten Weg Anzeige<br />
an die Behörde<br />
§ 7 Abs 2, 2.<br />
Fall iVm § 10<br />
Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />
1985<br />
Totenbeschauer;<br />
Totenbeschauschein<br />
darf nicht eher ausgestellt<br />
werden, bis die<br />
Behörde erklärt hat,<br />
dass kein Anlass zum<br />
Eingreifen besteht (§ 8<br />
Abs 2 leg cit)<br />
4<br />
To<strong>des</strong>fälle nach einer anzeigepflichtigen,<br />
übertragbaren<br />
Krankheit;<br />
Treffen der unaufschieblichen<br />
sanitätspolizeilichen<br />
Verfügungen bis zum<br />
Eintreffen <strong>des</strong> Amtsarztes<br />
oder von Anordnungen der<br />
Behörde<br />
§ 7 Abs 3 Oö.<br />
Leichenbestattungsgesetz<br />
1985<br />
Totenbeschauer, Gemeindearzt<br />
42<br />
9 § 6 Abs 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985.
VI<br />
Die Obduktion<br />
3.1.3 Anordnung einer Obduktion<br />
durch die Sanitätsbehörde<br />
§ 6 Abs 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 verpflichtet<br />
die Behörde, die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn<br />
die Voraussetzungen einer Anordnung durch das Gericht<br />
nicht gegeben sind und<br />
- die To<strong>des</strong>ursache oder<br />
- der Krankheitsverlauf oder<br />
- sonstige wichtige Umstände<br />
- nur durch Obduktion geklärt werden können und<br />
- die auf Grund gesetzlicher Vorschriften gegebenen öffentlichen<br />
Interessen an der Klarstellung solcher Umstände<br />
allenfalls entgegenstehende private Interessen<br />
überwiegen.<br />
Darüber hinaus enthalten verschiedene Materiengesetze Gründe, die die Anordnung<br />
sanitätsbehördlicher Obduktionen durch die Behörde rechtfertigen. Solche können beispielsweise<br />
angeordnet werden, um das Vorliegen einer anzeigepflichtigen, übertragbaren<br />
Krankheit nach dem Epidemie Gesetz 1950 oder dem Tuberkulosegesetz festzustellen,<br />
wenn der begründete Verdacht einer solchen Erkrankung, z. B. an Tuberkulose<br />
oder der Creuzfeldt-Jakob-Krankheit 10 , besteht.<br />
Einer Anordnung einer sanitätsbehördlichen Obduktion ist nachzukommen. Es bedarf<br />
weder für die Anordnung noch die Durchführung solcher Obduktionen der Zust<strong>im</strong>mung<br />
der Angehörigen. Angehörige können einer sanitätsbehördlichen Obduktion nicht wirksam<br />
widersprechen oder diese sonst verhindern.<br />
3.2 Gerichtlich angeordnete Obduktionen<br />
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat<br />
verursacht worden ist, ist von der Staatsanwaltschaft eine Obduktion anzuordnen.<br />
Die Staatsanwaltschaft hat eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder einen<br />
Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin zu beauftragen 11 . Wenn es<br />
zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist, ist auch die Exhumierung einer Leiche zum<br />
Zweck einer Obduktion zulässig. Auch die Exhumierung ist in diesen Fällen von der<br />
Staatsanwaltschaft anzuordnen 12 .<br />
Für die Anordnung einer Obduktion aus Gründen der Strafrechtspflege bedarf es<br />
keiner Zust<strong>im</strong>mung durch die Angehörigen. Angehörige können eine Obduktion, wenn<br />
Fremdverschulden nicht auszuschließen ist, nicht verhindern. Sollte sich für den Totenbeschauer<br />
ein Verdacht auf Fremdverschulden am Tod einer Person ergeben, ist <strong>im</strong><br />
Totenbeschauschein ein Vermerk notwendig.<br />
10 OGH 11.5.2000, 7 Ob 62/00v.<br />
11 Näheres § 128 Abs 2 Strafprozessordnung; Aigner/Schwamberger, Obduktionen nach der Strafprozessordnung,<br />
Zweites Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG, BGBl I 2009/40), RdM 2009/69;<br />
Nähere Details über die gerichtliche Totenbeschau, die Leichenschau und die Leichenöffnung<br />
regelt die Verordnung der Ministerien <strong>des</strong> Inneren und der Justiz vom 28. Jänner 1855, StF: RGBl<br />
Nr. 26/1855, wobei diese Rechtsvorschrift infolge Rechtsüberleitung auf Gesetzesstufe weiter gilt,<br />
sofern einzelnen Normen nicht derogiert wurden.<br />
12 § 128 Strafprozessordnung.<br />
43
VI<br />
Die Obduktion<br />
3.3 Obduktion von in Krankenanstalten verstorbenen<br />
Patienten (Klinische Obduktionen)<br />
Für in öffentlichen Krankenanstalten verstorbene Patienten normieren § 25 KAKuG<br />
und § 49 OÖ KAG, dass die Leichen zu obduzieren sind, wenn die Obduktion<br />
• sanitätspolizeilich oder strafprozessual oder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet<br />
worden ist oder<br />
• zur Wahrung anderer<br />
- öffentlicher oder<br />
- wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit<br />
<strong>des</strong> Falles oder<br />
- wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes<br />
erforderlich ist.<br />
Ein wissenschaftliches Interesse wegen diagnostischer Unklarheit <strong>des</strong> Falles wird bei<br />
Vorliegen einer sehr seltenen Krankheit anzunehmen sein, sodass die Obduktion für<br />
die medizinische Wissenschaft eine wichtige Erkenntnisquelle sein kann 13 .<br />
Bei Vorliegen eines dieser Gründe bedarf es weder der Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Verstorbenen<br />
zu Lebzeiten noch der Zust<strong>im</strong>mung eines Angehörigen.<br />
Für in privaten Krankenanstalten 14 verstorbene Patienten ist die Zulässigkeit der Vornahme<br />
von Obduktionen eingeschränkt. Obduktionen sind in privaten Krankenanstalten<br />
nur zulässig, wenn diese sanitätspolizeilich oder strafrechtlich angeordnet wurden<br />
oder die Zust<strong>im</strong>mung der nächsten Angehörigen vorliegt.<br />
Darüber hinaus ist die Durchführung von Obduktionen in einer privaten Krankenanstalt<br />
davon abhängig, dass ein geeigneter Raum vorhanden ist. Ansonsten muss die Obduktion<br />
anderswo durchgeführt werden.<br />
13 OGH 11.5.2000, 7 Ob 62/00v betreffend die Creutzfeld-Jakob-Krankheit.<br />
14 § 40 Abs 1 lit b KAKuG, § 88 OÖ KAG.<br />
44
VI<br />
Die Obduktion<br />
3.4 Obduktion auf Wunsch <strong>des</strong> Verstorbenen zu Lebzeiten und der<br />
nächsten Angehörigen<br />
3.4.1 In Krankenanstalten verstorbene Personen<br />
Eine Obduktion an in Krankenanstalten verstorbenen Personen darf durchgeführt werden, wenn der Verstorbene<br />
selbst schon zu Lebzeiten einer Obduktion zugest<strong>im</strong>mt hat oder die nächsten Angehörigen einer<br />
solchen zust<strong>im</strong>men.<br />
Die Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Verstorbenen muss eindeutig gegeben und nachvollziehbar sein. Eine entsprechende<br />
schriftliche Dokumentation dieser Anordnung ist wohl notwendig. Auch eine allfällige Zust<strong>im</strong>mung der<br />
nächsten Angehörigen ist zeitgerecht einzuholen 15 .<br />
3.4.2 <strong>Nicht</strong> in Krankenanstalten verstorbene Personen<br />
Für Personen, die nicht in Krankenanstalten verstorben sind, trifft das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985<br />
bezüglich der Gewichtung der Meinung der nächsten Angehörigen zu einer Obduktion folgende Regelung:<br />
Als nächste Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte in ab- und aufsteigender Linie,<br />
Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte.<br />
Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille <strong>des</strong> Ehegatten demjenigen<br />
der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille<br />
näherer Verwandter dem entfernterer Verwandter und <strong>des</strong> Verlobten vor. Nächste Angehörige, die mit dem<br />
Verstorbenen offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind zur Willensäußerung nicht berufen.<br />
Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Gra<strong>des</strong> gilt die Einwilligung als<br />
nicht gegeben, was bedeutet, dass eine Obduktion in diesem Fall zu unterlassen ist 16 .<br />
15 Schwamberger, Obduktion in Krankenanstalten, RdM 1998, 77.<br />
16 § 10 Abs 4 und 5 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985.<br />
45
VI<br />
Die Obduktion<br />
4. Kosten<br />
Obduktionen sind aufwändige chirurgische<br />
Eingriffe, weshalb die Kosten je<br />
nach Aufwand erheblich sind.<br />
Für gerichtlich angeordnete Obduktionen<br />
sieht die Strafprozessordnung die<br />
Honorierung nach dem Gebührenanspruchsgesetz<br />
vor.<br />
Die Kosten für sanitätsbehördlich und<br />
gerichtlich angeordnete Obduktionen<br />
trägt – auch wenn der Patient in einer<br />
Krankenanstalt verstorben ist – die<br />
öffentliche Hand.<br />
Hat der Verstorbene seine Obduktion<br />
zu Lebzeiten verfügt oder wird eine<br />
solche von den nahen Angehörigen<br />
gewünscht, sind die Kosten dafür privat<br />
zu tragen. Aus diesem Grund wird<br />
gelegentlich von Angehörigen, die ein<br />
Interesse an der genauen Feststellung<br />
der To<strong>des</strong>ursache haben, wenn eine<br />
sanitätsbehördliche oder gerichtliche<br />
Obduktion mangels ausreichendem<br />
Verdachtes nicht angeordnet wurde,<br />
versucht, Druck auf den Totenbeschauer,<br />
den Hausarzt oder die Amtsärzte bei<br />
den Sanitätsbehörden auszuüben. In<br />
diesem Zusammenhang ist besonders<br />
darauf hinzuweisen, dass Totenbeschauer<br />
als Organe der zuständigen<br />
Sanitätsbehörde genau nach den<br />
Vorgaben für die Totenbeschau vorzugehen<br />
und den Totenbeschauschein<br />
korrekt auszufüllen haben und für reine<br />
Privatinteressen der Angehörigen an<br />
einer Obduktion kein Raum ist.<br />
46
VI<br />
Die Obduktion<br />
Statement MR Dr. Wolfgang Ziegler, Sektionsobmann Allgemeinmedizin<br />
und Kassenvertragsarzt in Kirchdorf<br />
Die allermeisten Fälle von Totenbeschauen außerhalb von<br />
Krankenanstalten betreffen To<strong>des</strong>fälle in Alten- und Pflegehe<strong>im</strong>en<br />
sowie in häuslicher Pflege. In diesen Fällen ist durch üblicherweise<br />
intensive Betreuung durch den Hausarzt, zumeist<br />
häufige Krankenhausaufenthalte und eine gute Kenntnis <strong>des</strong><br />
Umfel<strong>des</strong> die To<strong>des</strong>ursache und insbesondere der Ausschluss<br />
von Fremdverschulden relativ eindeutig fest zu stellen. Dies<br />
trifft auch auf Verkehrsunfälle und Suizide zu, bei denen die<br />
Staatsanwaltschaft meist ohnehin durch die aufnehmende<br />
Polizei involviert wird.<br />
Vorsicht geboten ist bei überraschenden To<strong>des</strong>fällen in<br />
häuslichem Milieu. Liegt keine Grunderkrankung vor, die<br />
die To<strong>des</strong>ursache klar erkennen lässt, empfehle ich, durch<br />
entsprechende Vermerke auf dem Totenbeschauschein die<br />
Entscheidung über eine allfällige Obduktion der Staatsanwaltschaft<br />
oder der Sanitätsbehörde zu überlassen.<br />
Kurienobmann-Stellvertreter<br />
MR Dr. Wolfgang Ziegler<br />
5. Körperspende für wissenschaftliche Zwecke<br />
Manche Personen wollen ihren Körper nach ihrem Ableben der Wissenschaft spenden. Solche Verfügungen<br />
sind durch den Spender zu Lebzeiten zu treffen. Diese Verfügung kann nur durch den Spender, nicht<br />
aber durch die Angehörigen widerrufen werden. Idealerweise sollten die nächsten Angehörigen von solchen<br />
Verfügungen durch den Spender informiert werden. Eine Aufbahrung <strong>des</strong> Leichnams am Sterbeort ist nicht<br />
möglich, weil dieser ehest an die Einrichtung zu überstellen ist. Sinnvoll ist es jedenfalls auch, den Hausarzt<br />
über eine Körperspende zu informieren.<br />
Für die Kosten der Überführung <strong>des</strong> Leichnams, Präparations- und Bestattungskosten wird von den Spendern<br />
ein Beitrag in der Größenordnung um € 450,00 eingehoben.<br />
Weitere Informationen zur Körperspende, insbesondere den Voraussetzungen, dem Procedere und den<br />
Kosten enthalten beispielsweise die Homepages folgender Institutionen:<br />
Institut für Anatomie der<br />
Medizinischen Universität Graz<br />
Harrachgasse 21, 8010 Graz, Tel.: 0316/380-4210<br />
Division für klinisch-funktionelle Anatomie<br />
der Medizinischen Universität Innsbruck<br />
Müllerstraße 59, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/9003-71111<br />
Zentrum für Anatomie und Zellbiologie<br />
Währingerstraße 13, 1090 Wien, Tel.: 01/4277-61101,<br />
01/4277-61141, 01/4277-61165<br />
http://anatomie.meduni-graz.at<br />
www.anatomie-innsbruck.at/verfuegungen<br />
http://www.meduniwien.ac.at/centeracb<br />
47
48<br />
Platz für Notizen
VII Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO)<br />
1. Allgemeines<br />
Die Beratungspraxis zeigt, dass es auch zu<br />
diesem Themenkomplex Unklarheiten gibt,<br />
weswegen <strong>im</strong> Folgenden die wichtigsten<br />
Punkte dargestellt werden.<br />
2. Alkoholuntersuchungen<br />
2.1 Rechtsgrundlage<br />
Rechtsgrundlage für die Alkoholuntersuchungen ist eine verkehrsrechtliche Norm, und zwar § 5 StVO, die<br />
besondere Sicherungsmaßnahmen gegen (potentiell) durch Alkohol beeinträchtigte Lenker vorsieht. Danach<br />
sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen,<br />
• bei denen eine Untersuchung der Atemluft aus Gründen,<br />
die in der Person <strong>des</strong> Probanden gelegen sind,<br />
nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem<br />
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden,<br />
zur Blutabnahme zum Zweck der Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong><br />
Blutalkoholgehalts oder<br />
• von denen vermutet werden kann, dass sie sich in<br />
einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden,<br />
zum Zweck der Feststellung <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Be<br />
einträchtigung durch Alkohol durch eine Untersuchung<br />
zu einem<br />
- <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehenden,<br />
- bei einer Lan<strong>des</strong>polizeidirektion tätigen,<br />
- bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden<br />
oder<br />
- <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 5a Abs 4 ausgebildeten und<br />
von der Lan<strong>des</strong>regierung hierzu ermächtigten<br />
Arzt<br />
zu bringen.<br />
In beiden Fällen sind diese Personen – je nach Anordnung – verpflichtet, sich einer Blutuntersuchung oder<br />
einer klinischen Untersuchung zu unterziehen.<br />
Die Häufigkeit der Blutabnahmen für Alkoholuntersuchungen hat mit der Einführung der Alkomaten deutlich<br />
abgenommen.<br />
49
VII Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO)<br />
2.2 Wer ist zur Durchführung<br />
solcher Blutabnahmen/klinischer<br />
Untersuchungen verpflichtet?<br />
Wie oben unter Punkt 2.1. aus der StVO entnommen,<br />
sind die<br />
• <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehenden,<br />
• bei einer Lan<strong>des</strong>polizeidirektion tätigen,<br />
• bei einer öffentlichen Krankenanstalt<br />
diensthabenden,<br />
• <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 5a Abs 4 ausgebildeten und von<br />
der Lan<strong>des</strong>regierung hierzu ermächtigten<br />
Ärzte zur Vornahme dieser Untersuchungen verpflichtet.<br />
2.3 Sind Gemeindeärzte zur Durchführung der Alkoholuntersuchungen<br />
verpflichtet?<br />
Gemeinde- und Sprengelärzte gelten als <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte. Durch die<br />
Umstellung <strong>des</strong> Gemeindearztsystems in Oberösterreich vor ca. 7 Jahren ist allerdings zwischen<br />
Gemeindeärzten nach dem alten System (= mit Pensionsanspruch) und Gemeindeärzten nach dem<br />
neuen System (= ohne Pensionsanspruch) zu unterscheiden. Während Gemeindeärzte nach dem<br />
alten System zur Durchführung der Alkoholuntersuchungen verpflichtet sind, besteht eine solche<br />
Verpflichtung für Gemeindeärzte nach dem neuen System nur dann, wenn sie sich hierzu <strong>im</strong> mit<br />
dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag verpflichtet haben. Bei Gemeindeärzten nach dem<br />
neuen System ist daher der zwischen ihnen und ihrem Vertragspartner (Gemeinde, Gemein<strong>des</strong>anitätsverband)<br />
abgeschlossene Vertrag maßgeblich.<br />
2.4 Sind auch die in öffentlichen Krankenanstalten diensthabenden<br />
Ärzte zur Durchführung von Alkoholuntersuchungen<br />
verpflichtet?<br />
Gemäß <strong>des</strong> § 5 Abs 8 StVO besteht eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für die in öffentlichen<br />
Krankenanstalten diensthabenden Ärzte. Danach hat der bei einer öffentlichen Krankenanstalt<br />
diensthabende Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Blutalkoholgehaltes vorzunehmen,<br />
wenn eine Person<br />
1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder<br />
2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung der Atemluft eine Alkoholbeeinträchtigung<br />
ergeben.<br />
Gesetzlich festgelegt ist auch das weitere Procedere: Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen<br />
Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser <strong>im</strong> Fall, dass die Blutabnahme<br />
auf Verlangen einer Person erfolgt ist, den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse <strong>des</strong><br />
Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zu geben.<br />
50
VII Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO)<br />
3. Suchtgiftuntersuchungen<br />
3.1 Rechtsgrundlage<br />
§ 5 Abs 9 StVO normiert, dass Personen,<br />
von denen zu vermuten ist, dass sie sich<br />
in einem durch Suchtgift beeinträchtigten<br />
Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung<br />
einer Beeinträchtigung durch Suchtgift<br />
von Organen der Straßenaufsicht zu einem<br />
der oben in Punkt 2.2. genannten Ärzte zur<br />
Untersuchung und Blutabnahme gebracht<br />
werden können. Ausdrücklich festgehalten<br />
ist, dass die in Punkt 2.2. genannten Ärzte<br />
auch in diesen Fällen verpflichtet sind, die<br />
Untersuchung durchzuführen.<br />
3.2 Sind oberösterreichische Gemeindeärzte zur Durchführung<br />
der Suchtgiftuntersuchungen verpflichtet?<br />
Hier kann auf das oben in Punkt 2.3. Ausgeführte verwiesen werden. Da aber für die<br />
Suchtgiftuntersuchungen die StVO davon ausgeht, dass eine spezielle Weiterbildung<br />
für Ärzte zur zuverlässigen Durchführung dieser Untersuchung notwendig ist, wird<br />
gerade versucht, einen Pool von speziell geschulten Ärzten für die Suchtgiftuntersuchungen<br />
aufzubauen.<br />
3.3 Ärztepool für Suchtgiftuntersuchungen<br />
Um für die Durchführung von Suchtgiftuntersuchungen als Arzt eine Ermächtigung (§<br />
5a Abs 4 StVO) erhalten zu können, ist in erster Linie die Absolvierung eines 9-stündigen<br />
Kurses erforderlich. Solche Kurse werden in regelmäßigen Abständen von der MedAK<br />
– Medizinische Fortbildungsakademie - angeboten (Näheres <strong>im</strong> Fortbildungskalender<br />
der MedAK oder unter www.medak.at). Diese Kurse vermitteln die erforderlichen<br />
medizinischen und rechtlichen Inhalte. Nach Absolvierung <strong>des</strong> Kurses und Antragstellung<br />
<strong>des</strong> interessierten <strong>Arztes</strong> um Ermächtigung be<strong>im</strong> Amt der Oö Lan<strong>des</strong>regierung<br />
wird die Ermächtigung, Suchtgiftuntersuchungen durchzuführen, für fünf Jahre erteilt.<br />
4. Tarif<br />
Die Honorierung der Alkohol- und Suchtgiftuntersuchungen erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz.<br />
Der Einfachheit halber sind die Tarife zum Ankreuzen <strong>im</strong> Abrechnungsformular<br />
eingearbeitet.<br />
Die Musterhonorarnote finden Sie auch zum Download auf unserer Homepage unter<br />
www.aekooe.or.at/Service/Downloads/Niedergelassene Ärzte/Gebührennote Alkoholund<br />
Suchtgiftuntersuchungen.<br />
51
(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />
Bezirkshauptmannschaft/Polizeikommisariat/Lan<strong>des</strong>polizeidirektion<br />
Anschrift<br />
GEBÜHRENNOTE<br />
für die Tätigkeit nach § 5 Abs 5 und Abs 9 StVO<br />
Name der/<strong>des</strong> Untersuchten:<br />
Ort der Untersuchung:<br />
Datum der Untersuchung:<br />
Es handelte sich um eine Untersuchung auf:<br />
_____________________________________<br />
_____________________________________<br />
_____________________________________<br />
o Alkoholbeeinträchtigung<br />
o Suchtgiftbeeinträchtigung<br />
Aufgrund meiner Tätigkeit in obiger Verwaltungssache erlaube ich mir, gemäß GebAG 1975 idgF meine<br />
Kosten wie folgt bekanntzugeben:<br />
Klinische Untersuchung:<br />
o a) von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr € 116,20<br />
o b) von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertagen € 180,11<br />
Blutabnahme:<br />
o a) von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr € 8,40<br />
o b) von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr € 16,80<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische<br />
Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret samt<br />
Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart<br />
___ Untersuchung(en) samt Befund und Gutachten à € 16,70 € _____<br />
Zeitversäumnis:<br />
___ Stunden à € 22,70 € _____<br />
Kilometergeld:<br />
___ km à € 0,42 € _____<br />
Gutachten pro Seite der Urschrift:<br />
___ Seiten à € 2,00 € _____<br />
GESAMTHONORAR:<br />
€ _____<br />
Datum<br />
Arztstempel und Unterschrift<br />
52
VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
und Schulen<br />
1. Allgemeines<br />
In zunehmendem Ausmaß werden ärztliche Bestätigungen für die Vorlage in Kindergärten und Schulen,<br />
beispielsweise zur Rechtfertigung von Fehlzeiten, angefordert. Auch die Notwendigkeit und Abrechnung<br />
best<strong>im</strong>mter Untersuchungen für Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen werfen regelmäßig Fragen auf.<br />
2. Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
2.1 Rechtsgrundlagen für Kinderbetreuungseinrichtungen in<br />
Oberösterreich<br />
Die Genehmigung und Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen ist Lan<strong>des</strong>sache. Daher ist der jeweilige<br />
Lan<strong>des</strong>gesetzgeber für die Gesetzgebung und Vollziehung in diesem Bereich zuständig. Das Oö.<br />
Kinderbetreuungsgesetz (kurz: Oö. KBG) enthält die für die Kinderbetreuungseinrichtungen maßgeblichen<br />
Regelungen. Als Kinderbetreuungseinrichtung definiert der Lan<strong>des</strong>gesetzgeber eine Einrichtung zur regelmäßigen<br />
vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen<br />
unter 16 Jahren in Gruppen für einen Teil <strong>des</strong> Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch<br />
das dafür fachlich geeignete Personal. Damit fallen nicht nur Kindergärten, sondern beispielsweise auch<br />
Hortgruppen und Krabbelstubengruppen unter den Regelungsbereich dieses Gesetzes.<br />
Das Oö. KBG ist eine Organisationsnorm und regelt damit Min<strong>des</strong>tstandards und Grundsätze. Konkrete<br />
oder detaillierte Abläufe legen die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen in Kindergartenbetreuungs-<br />
Einrichtungsordnungen individuell fest.<br />
53
VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
und Schulen<br />
2.2 Jährliche Untersuchung der Kindergartenkinder und <strong>des</strong> Personals<br />
§ 14 Abs 4 <strong>des</strong> Oö. KBG legt fest, dass der Rechtsträger <strong>des</strong> Kindergartens sicherzustellen hat, dass die<br />
Kindergartenkinder und das Personal einmal <strong>im</strong> Jahr ärztlich untersucht werden. Das bedeutet, dass in<br />
jedem Kindergartenjahr eine Untersuchung notwendig und nachzuweisen ist.<br />
Es steht den Rechtsträgern (Gemeinden, Städte mit eigenem Statut, Orden, Vereine, karitative Organisationen,<br />
etc.) frei zu entscheiden, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen. Im Kindergartenaufnahmevertrag,<br />
der vom Rechtsträger <strong>des</strong> Kindergartens mit den Eltern abgeschlossen wird, wird die Form <strong>des</strong> Nachweises<br />
der Untersuchung schriftlich vereinbart.<br />
Denkbar sind zwei Varianten:<br />
a) Die Eltern tragen die Verpflichtung, die Untersuchung durch einen Arzt ihres Vertrauens selbst zu veranlassen<br />
und die Bestätigung hierüber dem Kindergarten vorzulegen. In diesem Fall haben die Eltern für die<br />
Kosten selbst aufzukommen.<br />
b) Der Rechtsträger beauftragt einen Arzt seiner Wahl mit der Durchführung der Kindergartenuntersuchungen<br />
und der Dokumentation. Die Kosten für die Tätigkeit <strong>des</strong> beauftragten <strong>Arztes</strong> hat der Rechtsträger zu<br />
tragen.<br />
Unserer Erfahrung nach wurde von den meisten Rechtsträgern die Variante a) mit den Eltern vereinbart.<br />
Die Variante b) ist derzeit die Ausnahme.<br />
Als Empfehlungstarif wurden für einfache Bestätigungen für die Aufnahme in den Kindergarten € 11,00<br />
(Punkt 1.15 in der grünen <strong>Broschüre</strong> „Empfehlungstarife“) und für ausführliche Bestätigungen € 22,00<br />
(Punkt 2.16) festgelegt.<br />
Einheitliche Formulare für diese jährlichen Untersuchungen sind uns nicht bekannt. Auf unserer Homepage<br />
stehen unter www.aekooe.or.at/Service/Downloads/Niedergelassene Ärzte das Formular - Kindergartenuntersuchung<br />
einfach und das Formular Kindergartenuntersuchung ausführlich zur Verfügung.<br />
54
(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />
FORMBLATT ZUR EINFACHEN ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG<br />
Aufnahme in den Kindergarten<br />
Dem Kind:<br />
Geburtsdatum:<br />
Anschrift:<br />
ist aufgrund ihres/seines festgestellten Gesundheitszustan<strong>des</strong> der Besuch <strong>des</strong> Kindergartens<br />
zumutbar.<br />
Besondere Hinweise betreffend den Kindergartenbesuch:<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
wesentliche Defizite: ___________________________________________________<br />
körperlich wenig belastbar<br />
soll nicht turnen<br />
dauernde Medikamenteneinnahme<br />
bestehende Allergien: __________________________________________________<br />
Sonstige Bemerkungen:<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
Datum<br />
Arztstempel und Unterschrift<br />
55
(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />
FORMBLATT ZUR AUSFÜHRLICHEN ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG<br />
Aufnahme in den Kindergarten<br />
Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>:<br />
Anschrift:<br />
Gebutrtsdatum:<br />
Besondere Hinweise betreffend den Kindergartenbesuch:<br />
1. wiederholt auftretende Erkrankungssymptome<br />
o Husten<br />
o Ohrenschmerzen<br />
o Durchfall<br />
o Harnbrennen<br />
o Erbrechen<br />
o Blutungen (verlängert und verstärkt nach Verletzungen)<br />
o Sonstiges<br />
2. Erkrankungen<br />
o Diabetes mellitus<br />
o Epilepsie<br />
o Hyperventilationssyndrom<br />
o Lebererkrankungen (Hepatitis A/B/C durchgemacht?)<br />
o Tuberkulose<br />
o Asthma<br />
o Kinderkrankheiten __________________________________________<br />
o Hauterkrankungen<br />
o Missbildungen<br />
o innere Organe<br />
o äußerlich (Finger, Urogenitaltrakt)<br />
o<br />
Reinheit<br />
o<br />
o<br />
tagsüber<br />
nachts<br />
3. Defizite<br />
o soziales Verhalten: z.B. Introvertiertheit, Aggressivität…<br />
o Sprache: z.B. Sprachfehler, Sprachentwicklung<br />
o Motorik: z.B. Hypermotorik, spastische Störungen, Gelenkschäden mit<br />
Bewegungseinschränkung, Fußdeformitäten…<br />
56
4. Allergien<br />
o ganzjährig o auf Nahrungsmittel:<br />
____________________________________<br />
____________________________________<br />
o saisonal o auf Biene, Wespe<br />
o auf Hausstaub, Milben<br />
o auf Medikamente:<br />
____________________________________<br />
____________________________________<br />
o auf Duftstoffe:<br />
____________________________________<br />
____________________________________<br />
5. Impfungen<br />
a) laut Impfpass<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
o<br />
Diphterie/Tetanus<br />
Polio<br />
Hepatitis A/B<br />
Pertussis (Keuchhusten)<br />
Mumps, Masern, Röteln<br />
FSME (Zecken)<br />
b) Zusatz<strong>im</strong>pfungen<br />
o BCG (Tuberkulose)<br />
6. Sonstiges<br />
o Frühere Operationen: ______________________________<br />
o Körperliche Belastbarkeit: ______________________________<br />
o Förderungen und Therapien: ______________________________<br />
o Untersuchungsauffälligkeiten: ______________________________<br />
(Status):<br />
___________________________________________________________<br />
_______________________________________________________________________<br />
Datum<br />
Arztstempel und Unterschrift<br />
57
VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
und Schulen<br />
2.3 Ärztliche Bestätigungen über die Erkrankung eines Kindergartenkin<strong>des</strong><br />
sind Privatleistungen<br />
Das Oö. KBG legt das An- und Abmeldeprocedere für den Kindergarten sowie spezielle Regelungen für<br />
das verpflichtende letzte Kindergartenjahr fest. Im verpflichtenden Kindergartenjahr besteht für die Kinder<br />
Anwesenheitspflicht. Ausnahmen sind nur in den gesetzlich festgelegten Fällen, z.B. wenn ein Kind erkrankt<br />
ist, zulässig. Genaue Abläufe, wie beispielsweise eine Erkrankung eines Kin<strong>des</strong> nachzuweisen ist,<br />
enthält nicht das Oö. KBG, sondern die Kindergartenbetreuungs-Einrichtungsordnungen der Rechtsträger.<br />
Mit dem Abschluss <strong>des</strong> Kindergartenaufnahmevertrages zwischen den Eltern und dem Kindergarten verpflichten<br />
sich die Eltern gleichzeitig auch zur Einhaltung der Kindergartenbetreuungs-Einrichtungsordnung.<br />
Daher sind allfällige Formvorschriften für Krankheitsbestätigungen in der Kindergartenbetreuungs-Einrichtungsordnung<br />
Vertragsgegenstand und durch die Eltern einzuhalten.<br />
Nach Auskunft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> OÖ beinhalten fast alle Kindergartenbetreuungs-Einrichtungsordnungen die<br />
Regelung, dass <strong>im</strong> Falle einer Erkrankung eines Kin<strong>des</strong> eine schriftliche Entschuldigung beizubringen ist.<br />
Auf Verlangen der Rechtsträger ist eine Bescheinigung eines <strong>Arztes</strong> oder, wenn eine therapeutische Behandlung<br />
stattgefunden haben soll, <strong>des</strong> Therapeuten vorzulegen. Die Rechtsträger können hiefür Muster<br />
gestalten, müssen das aber nicht.<br />
Selbstverständlich darf für die schriftliche Bestätigung über eine Erkrankung und Behandlung eines Kin<strong>des</strong>,<br />
die der Vorlage an den Kindergarten dient, Privathonorar verlangt werden. Bedauerlicherweise sind die<br />
Eltern über die Kostenpflicht für solche Bestätigungen<br />
für den Kindergarten in den seltensten Fällen durch den<br />
Kindergarten informiert. Die Kurienversammlung der<br />
<strong>niedergelassenen</strong> Ärzte hat für diese Bestätigungen<br />
einen vorläufig von € 11,00 auf € 5,00 reduzierten Tarif<br />
beschlossen.<br />
3. Kopfläuse<br />
Bei Befall eines Kindergartenkin<strong>des</strong>, eines Schülers<br />
oder der Erziehungsberechtigten mit Kopfläusen ist<br />
nach dem Erlass <strong>des</strong> öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />
gemäß Merkblatt Nr. 9 vorzugehen. Gemäß dem Erlass<br />
ist festgehalten, dass ein von Kopfläusen befallenes<br />
Kind zum Schul-, Kindergarten-, Hort- bzw. Kinderhe<strong>im</strong>besuch<br />
solange nicht zugelassen werden soll, als<br />
es nicht ausreichend behandelt wurde und nicht frei<br />
von Läusen und vermehrungsfähigen Nissen ist, was<br />
durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist. Das<br />
Merkblatt Nr. 9 steht unter www.ooe-kindernet.at => Für<br />
Rechtsträger => Ärztliche Betreuung => Kopflausbefall<br />
zum Download zur Verfügung.<br />
Auf Basis dieses Erlasses verlangen die genannten Einrichtungen<br />
eine ärztliche Lausfreiheitsbestätigung. Die<br />
Lausfreiheitsbestätigung stellt eine Privatleistung dar.<br />
Der Empfehlungstarif dafür beträgt € 11,00 (<strong>Broschüre</strong><br />
„Empfehlungstarife“, Punkt 1.10).<br />
58
VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
und Schulen<br />
4. Fragen <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Schulbesuch<br />
Das Schulrecht ist komplex. Im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Schüler und<br />
der Erziehungsberechtigten ist <strong>im</strong>mer mit zu bedenken, ob es sich um einen Pflichtschulbesuch<br />
handelt oder nicht. Im folgenden werden die in der Beratungspraxis am<br />
häufigsten gestellten Fragestellungen beantwortet.<br />
5. Ist der Gemeindearzt tatsächlich zur Durchführung der<br />
Schuluntersuchungen verpflichtet?<br />
5.1 Gemeindeärzte nach dem alten System<br />
Gemeindeärzte nach dem alten System (mit Pensionsvorteil) sind nach dem zwischen<br />
ihnen und ihrem Vertragspartner, das ist entweder eine Gemeinde oder ein Sanitätsgemeindeverband,<br />
abgeschlossenen Gemeindearztvertrag verpflichtet, die Schüler<br />
jährlich zu untersuchen.<br />
Im Musterdienstvertrag unter Punkt V. Ziffern 17 und 18 ist festgelegt, dass sich der<br />
Gemeindearzt verpflichtet, insbesondere bei Vollziehung <strong>des</strong> § 7 Abs 4 Schulpflichtgesetz<br />
und § 66 Schulunterrichtsgesetz in den Schulen, für die die Gemeinde/verbandsangehörige<br />
Gemeinden Schulerhalter ist/sind, mitzuwirken.<br />
§ 7 Abs 4 betrifft die Feststellung der vorzeitigen Schulreife, wofür der Schulleiter ein<br />
schulärztliches Gutachten anzufordern hat.<br />
59
VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
und Schulen<br />
§ 66 Schulunterrichtsgesetz regelt, dass Schulärzte die<br />
Aufgabe haben, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der<br />
Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch<br />
betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen<br />
der Schüler durchzuführen. Die Schüler sind<br />
verpflichtet, sich min<strong>des</strong>tens einmal <strong>im</strong> Schuljahr einer<br />
schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.<br />
5.2 Gemeindeärzte nach dem neuen System<br />
Gemeindeärzte nach dem neuen System (ohne Pensionsvorteil) können entweder einen<br />
Werkvertrag für alle gemeindeärztlichen Aufgaben oder einen Werkvertrag für einzelne<br />
Aufgaben mit der Gemeinde oder dem Sanitätsgemeindeverband abschließen.<br />
Gemeindeärzte nach dem neuen System können daher die Übernahme der schulärztlichen<br />
Betreuung <strong>im</strong> Werkvertrag ablehnen.<br />
Wurde allerdings die Übernahme schulärztlicher Pflichten gemäß Punkt 3 der Anlage<br />
1 zum Gemeindearztwerkvertrag vereinbart, sind diese Pflichten zu den <strong>im</strong> Vertrag<br />
vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.<br />
Punkt 3 der Anlage 1 zum Muster-Gemeindearztwerkvertrag enthält folgende gemeindeärztliche<br />
Verpflichtungen: Überwachung <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong> der Kinder in<br />
Pflichtschulen, insbesondere bei Auftreten übertragbarer Krankheiten sowie bei Befall<br />
mit Ungeziefer und Parasiten (wie Läuse, Wanzen, Flöhe, etc.), soweit daraus eine<br />
Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist. (§ 66 Schulunterrichtsgesetz iVm § 4 Abs 1,<br />
§ 48 Abs 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz in den Schulen, für die die Gemeinde/<br />
verbandsangehörigen Gemeinden Schulerhalter ist/sind; (§§ 6 Abs 2c, 7 Abs 4 Schulpflichtgesetz).<br />
5.3 Für welche Schulen ist der Gemeindearzt zuständig?<br />
Der Gemeindearztvertrag gilt nur für den räumlichen Bereich, für den er abgeschlossen<br />
wurde (Gemeinde oder Gebiet <strong>des</strong> Sanitätsgemeindeverban<strong>des</strong>). Befindet sich<br />
<strong>im</strong> räumlichen Geltungsbereich eine oder mehrere Schulen, für die die Gemeinde/<br />
verbandsangehörigen Gemeinden Schulerhalter ist und ist die Verpflichtung Vertragsinhalt,<br />
ist sie zu erfüllen. Für die schulärztliche Betreuung von Schulen außerhalb <strong>des</strong><br />
räumlichen Geltungsbereiches <strong>des</strong> Gemeindearztvertrages oder wenn der Vertragspartner<br />
nicht Schulerhalter ist, ist der Gemeindearzt nicht zuständig.<br />
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VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
und Schulen<br />
6. Bestätigungen zur Rechtfertigung <strong>des</strong><br />
Fernbleibens von Pflichtgegenständen<br />
für Schüler<br />
Immer häufiger werden ärztliche Bestätigungen zur Rechtfertigung<br />
<strong>des</strong> <strong>Nicht</strong>besuches einzelner Fachgegenstände, z.B.<br />
Turnbefreiungen, zur Vorlage an die Schule angefordert.<br />
Generell gilt gemäß § 11 Abs 6 Schulunterrichtsgesetz, dass, wenn Schüler an Pflichtgegenständen<br />
und verbindlichen Übungen aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen<br />
können, der Schulleiter die Befreiung durchführt. Der Schulleiter kann <strong>im</strong><br />
Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Es obliegt daher<br />
dem Schulleiter, sich in Einzelfällen oder generell, wenn Schüler aus gesundheitlichen<br />
Gründen nicht teilnehmen können, ärztliche Bestätigungen vorlegen zu lassen.<br />
Eine ärztliche Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit einer Turnbefreiung oder<br />
sonstige Befreiung von einem Pflichtfach oder einer verbindlichen Übung ist eine Privatleistung.<br />
Die Kurienversammlung der <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte hat für diese Bestätigungen<br />
einen vorläufig von € 11,00 auf € 5,00 reduzierten Tarif beschlossen.<br />
Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass diese ärztlichen Bestätigungen inhaltlich<br />
den vorliegenden gesundheitlichen Fakten entsprechen. Eine Bestätigung durch den<br />
Arzt kann nur insoweit erfolgen, als die Angaben <strong>des</strong> Schülers/der Eltern glaubwürdig<br />
sind bzw. sich dieser in ärztlicher Behandlung befunden hat.<br />
7. Schülerkrankmeldung<br />
Für das Fernbleiben von der Schule (nicht nur einzelnen Fächern) regelt § 45 Schulunterrichtsgesetz<br />
unter anderem, dass bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit<br />
oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem Fernbleiben<br />
der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses<br />
verlangen kann, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit<br />
gegeben war.<br />
Eine Bestätigung durch den Arzt kann natürlich nur insoweit erfolgen, als die Angaben<br />
<strong>des</strong> Schülers/der Eltern über die Erkrankung glaubwürdig sind bzw. sich dieser in ärztlicher<br />
Behandlung befunden hat.<br />
Eine Krankmeldung kann von einem Arzt nicht ausgestellt werden, wenn Zweifel über<br />
oder an der Art oder der Dauer der behaupteten Erkrankung bestehen.<br />
Selbstverständlich kann für die ärztliche Bestätigung über eine Erkrankung zur Vorlage<br />
an die Schule Privathonorar verlangt werden.<br />
Die Kurienversammlung der <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte hat für diese Bestätigungen einen<br />
vorläufig von € 11,00 auf € 5,00 reduzierten Tarif beschlossen.<br />
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VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungsein -<br />
richtungen und Schulen<br />
8. Wissenswertes über Schul<strong>im</strong>pfungen<br />
8.1 Rechtsgrundlagen?<br />
Das Impfwesen ist nicht einheitlich kodifiziert, was die Lösung von Rechtsfragen in<br />
diesem Bereich regelmäßig besonders aufwändig macht. Normen bezüglich Impfungen<br />
finden sich beispielsweise <strong>im</strong> Arzne<strong>im</strong>ittelgesetz, in den Sozialversicherungsnormen,<br />
dem Epidemiegesetz 1950, <strong>im</strong> Impfschadengesetz, etc. Darüber hinaus kommt in diesem<br />
Bereich den Empfehlungen der WHO und Fachgremien, wie z.B. dem OSR und<br />
den LSR, eine hohe Bedeutung zu. In Arzthaftungsverfahren nach Schul<strong>im</strong>pfaktionen<br />
hat der Oberste Gerichtshof in den letzten Jahren einige Punkte dazu rechtlich klargestellt.<br />
8.2 Besteht eine Impfpflicht?<br />
Nein. Derzeit besteht in Österreich keine gesetzliche Impfpflicht mehr. Die 1948 eingeführte<br />
Impfpflicht gegen Pocken wurde 1980 aufgehoben.<br />
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VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
und Schulen<br />
8.3 Ist die Teilnahme der Schüler<br />
an den Schul<strong>im</strong>pfungen<br />
Pflicht?<br />
Auch für Schutz<strong>im</strong>pfungen in Schulen besteht keine<br />
Impfpflicht. Das hat der OGH in seiner Entscheidung<br />
1 Ob 271/06v vom 27.3.2007 klargestellt. Jede Impfung<br />
ist freiwillig und geschieht auf rechtsgeschäftlicher<br />
Basis zwischen dem Impfling und dem Arzt bzw. dem jeweiligen Rechtsträger <strong>im</strong> Fall der<br />
Impfung durch den Amtsarzt. Impfungen sind medizinische Eingriffe mit gesundheitlichen<br />
Auswirkungen und keineswegs bloß (verpflichtende) Schulveranstaltungen. Die Schule<br />
übern<strong>im</strong>mt lediglich gewisse organisatorische Tätigkeiten. Aus diesem Grund ist über<br />
Impfungen wie über andere medizinische Behandlungen aufzuklären.<br />
8.4 Ist für Schul<strong>im</strong>pfaktionen eine reine Formularaufklärung<br />
ausreichend?<br />
Fakt ist, dass mündliche Aufklärungsgespräche mit allen Eltern individuell aus administrativ-logistischen<br />
Gründen nicht durchführbar sind.<br />
Eine Möglichkeit einer Aufklärung besteht <strong>im</strong> Einsatz von verständlichen und umfassenden<br />
Informationsblättern und anderen Aufklärungsbehelfen. Allerdings ist in den<br />
schriftlichen Unterlagen über die Risiken der Impfung und, nicht wie bisher usus, über<br />
die Gefahren der Erkrankung, vor der die Impfung schützt, zu informieren. Essentiell ist,<br />
ein Bewusstsein über die Risikolage zu schaffen. Da die Rechtsprechung <strong>im</strong> Allgemeinen<br />
die Durchführung eines mündlichen Aufklärungsgesprächs verlangt, ist ein Aufklärungsgespräch<br />
zusätzlich zur schriftlichen Information anzubieten. Wird ein weiteres<br />
mündliches Gespräch <strong>im</strong> Bewusstsein <strong>des</strong> Risikos abgelehnt und die Zust<strong>im</strong>mung zur<br />
Impfung erteilt, liegt wohl ein wirksamer Verzicht auf eine mündliche Aufklärung vor. Ein<br />
Verzicht auf ein persönliches Aufklärungsgespräch ist aus Gründen der Nachweisbarkeit<br />
zu dokumentieren. Zu diesem Ergebnis ist das Gesundheitsministerium auf Basis eines<br />
Rechtsgutachtens von Kletecka gelangt.<br />
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