11.01.2014 Aufrufe

Broschüre: Nicht Alltägliches im Alltag des niedergelassenen Arztes

Broschüre: Nicht Alltägliches im Alltag des niedergelassenen Arztes

Broschüre: Nicht Alltägliches im Alltag des niedergelassenen Arztes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Nicht</strong> <strong>Alltägliches</strong> <strong>im</strong> <strong>Alltag</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong><br />

von Dr. Sylvia Hummelbrunner, MBL<br />

1. Auflage, 05/2013


Sprachliche Gleichbehandlung<br />

Personenbezogene Bezeichnungen, die nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, gelten<br />

für Männer und Frauen in gleicher Weise.<br />

In der <strong>Broschüre</strong> angeführte Normen stehen <strong>im</strong> Rechtsinformationssystem <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzleramtes<br />

unter www.ris.bka.gv.at zum Download zur Verfügung.<br />

Impressum:<br />

Eigentümer, Verleger, Herausgeber: Ärztekammer für Oberösterreich,<br />

Körperschaft öffentlichen Rechts, Dinghoferstrasse 4, 4010 Linz<br />

Autorin: Dr. Sylvia Hummelbrunner, MBL<br />

Layout: Monika Falkner-Woutschuk<br />

2


Vorwort<br />

Administratives und Rechtliches außerhalb der Routine eines<br />

<strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong>…<br />

Im Berufsalltag <strong>des</strong> <strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong> – insbesondere <strong>des</strong> <strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong> für Allgemeinmedizin<br />

– kommt es <strong>im</strong>mer wieder zu Fragestellungen, Situationen und Vorfällen, die nicht<br />

zur Routine gehören. Während die Anforderungen in der Regel medizinisch eindeutig sind, ergeben<br />

sich aus rechtlicher oder administrativer Sicht auch Fragen, deren Lösung viel Zeit kostet, weil<br />

für die korrekte Abwicklung aufwändige Recherchen nötig werden.<br />

In der gegenständlichen <strong>Broschüre</strong> sind jene Themen abseits der alltäglichen beruflichen Fragestellungen<br />

zusammengefasst, deren Bearbeitung sich für uns Mediziner als besonders aufwändig<br />

herausgestellt hat.<br />

KO-StV. MR Dr. Wolfgang Ziegler<br />

Arzt für Allgemeinmedizin in Kremsmünster<br />

3


Vorwort<br />

Interessant nicht nur für Ärzte für Allgemeinmedizin…<br />

Obwohl die in der <strong>Broschüre</strong> abgehandelten Themen hauptsächlich das Tätigkeitsfeld der <strong>niedergelassenen</strong><br />

Allgemeinmediziner berühren, bieten sie dennoch einen interessanten Einblick, was<br />

von dieser Ärztegruppe zusätzlich zum üblichen kurativen Leistungsspektrum erbracht wird. In den<br />

hier angesprochenen Bereichen ist der niedergelassene Arzt für Allgemeinmedizin Erstansprechpartner,<br />

Berater und Sachverständiger, ohne <strong>des</strong>sen Expertise und Unterstützung die Behörden<br />

ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten. Jene, die den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt auf eine kurative Basisversorgung<br />

zu reduzieren versuchen, würden sich wundern, welche Leistungen den Patienten,<br />

aber <strong>im</strong> Besonderen auch der Gesellschaft ohne Allgemeinmediziner fehlen würden! Fakt ist,<br />

dass die Polizei beispielsweise Tatverdächtige laufen lassen müsste, wenn für Randzeiten kein<br />

niedergelassener Arzt vorhanden und gewillt ist, eine Haftfähigkeits- oder Drogenuntersuchung<br />

durchzuführen. Es geht bei weitem nicht nur um kurative, medizinische Kassenleistungen, sondern<br />

weit darüber hinaus. Die <strong>niedergelassenen</strong> Allgemeinmediziner tragen durch ihren Einsatz und die<br />

Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend zur Sicherheit der Gesellschaft bei. Für diesen<br />

Einsatz gebührt den <strong>niedergelassenen</strong> Ärzten für Allgemeinmedizin Dank und Anerkennung!<br />

Dr. Peter Niedermoser<br />

Präsident<br />

MR Dr. Thomas Fiedler<br />

Kurienobmann niedergelassene Ärzte<br />

5


VORWORT<br />

Zweck der <strong>Broschüre</strong><br />

Zweck dieser <strong>Broschüre</strong> ist, eine Information zu schaffen, die hilft, schnell praktische Informationen<br />

zu erlangen. Weiters soll die <strong>Broschüre</strong> mit der Darstellung von gebräuchlichen Formularen für die<br />

Abrechnung und mit der Darstellung der Tarife und Musterhonorarnoten eine Vereinfachung bieten.<br />

In der Praxis hat sich gezeigt, dass Formularmuster, Tarifübersichten und Musterhonorarnoten<br />

für den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt schon eine bedeutende Arbeitserleichterung bedeuten, weil der<br />

gewöhnliche Arbeitsprozess damit weiterlaufen kann und nicht wegen notwendiger Recherchen<br />

unterbrochen werden muss. Die Formulare finden Sie natürlich zusätzlich auch auf der Homepage<br />

der Ärztekammer für Oberösterreich unter www.aekooe.or.at, wo diese zum Download zur Verfügung<br />

stehen. Zur Erleichterung sind bei den einzelnen Formularen die genauen Links angegeben.<br />

Sollte Ihnen ein Thema auffallen, das in diese <strong>Broschüre</strong> aufgenommen werden sollte oder sollten<br />

Ihnen zusätzliche Fragen einfallen, lade ich Sie ein, mir diese mitzuteilen. Im Fall der Konzeption<br />

einer Ergänzung dieser <strong>Broschüre</strong> werde ich das gerne berücksichtigen.<br />

Mag. Dr. Sylvia Hummelbrunner, MBL<br />

7


Inhaltsverzeichnis<br />

I<br />

Anforderungen an den niedergelassen Arzt <strong>im</strong> hausärztlichen<br />

Notdienst<br />

12-13<br />

II Die Unterbringungsuntersuchung 14-19<br />

III Die Totenbeschau 20-25<br />

IV Die Haftfähigkeitsuntersuchung 26-33<br />

V Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau 34-39<br />

VI Die Obduktion 40-48<br />

VII<br />

Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der<br />

Straßenverkehrsordnung (StVO)<br />

49-52<br />

VIII<br />

Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in<br />

Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen<br />

53-63<br />

8


Inhaltsverzeichnis<br />

I Anforderungen an den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst 12<br />

1. Wofür ist der hausärztliche Notdienst in erster Linie eingerichtet? 12<br />

Was außer dringende kurative Fälle wird <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst noch an den Arzt her-<br />

2.<br />

13<br />

angetragen?<br />

3. Was sind die Rechtsgrundlagen <strong>des</strong> hausärztlichen Notdienstes und <strong>des</strong> ÄND Linz? 13<br />

Woraus ergibt sich die Verpflichtung zur Leistung von Wochentags-, Sonn- und Feiertags-<br />

4.<br />

13<br />

diensten?<br />

II Die Unterbringungsuntersuchung 14<br />

Besteht eine Verpflichtung <strong>des</strong> <strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong> zur Durchführung einer Unterbrin-<br />

1.<br />

14<br />

gungsuntersuchung?<br />

1.1 Verpflichtung zur Leistung Erster Hilfe 14<br />

1.2 Verpflichtung der Gemeindeärzte und der am hausärztlichen Notdienst teilnehmenden Ärzte 14<br />

2. Unterbringungsuntersuchung und Bescheinigung gemäß § 8 UbG 15<br />

3. Zusammenarbeit mit den Organen <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes 16<br />

4.<br />

Ist bei stationären Patienten, bei denen sich eine Verlegung auf die psychiatrische Station<br />

und eine Unterbringung als notwendig erweisen, die Begutachtung durch den <strong>im</strong> öffentlichen 17<br />

Sanitätsdienst stehenden Arzt <strong>im</strong> Krankenhaus nötig?<br />

5. Tarif und Abrechnung der Unterbringungsuntersuchungen 17<br />

6. Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung 19<br />

7. Tätigwerden für die Polizei über die Unterbringungsuntersuchung/Bescheinigung hinaus 19<br />

III Die Totenbeschau 20<br />

1. Wer ist zur Durchführung der Totenbeschau verpflichtet? 20<br />

2. Zweck der Totenbeschau 20<br />

3. To<strong>des</strong>fallsanzeige 20<br />

4. Fristen für die Durchführung der Totenbeschau 22<br />

5. Maßnahmen bei besonderen To<strong>des</strong>fällen 22<br />

6. Verhaltensregeln für die Bevölkerung 22<br />

7. Totenbeschauschein 23<br />

8. Formular nach dem Personenstandsgesetz 23<br />

9. Vergütung 24<br />

Interview mit MR Dr. Wolfgang Ziegler, Sektionsobmann und Arzt für Allgemeinmedizin in<br />

10.<br />

25<br />

Kirchdorf<br />

9


Inhaltsverzeichnis<br />

IV Die Haftfähigkeitsuntersuchung 26<br />

1. Wozu dienen Haftfähigkeitsuntersuchungen? 26<br />

2. Rechtliche Grundlage 26<br />

3. Zuständigkeit 26<br />

4. Ersuchen um Mitwirkung zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit 27<br />

5. Behinderung der Untersuchung und Begutachtung 27<br />

6. Honorarabrechnung 28<br />

6.1 Strafrechtliche Angelegenheiten (Tatverdächtige) 28<br />

6.2 Fremdenrechtliche Angelegenheiten (z. B. Schubhäftlinge) 28<br />

6.3 Vergütung 28<br />

V Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau 34<br />

1. Rechtsgrundlagen 34<br />

2.<br />

In welchen Fällen hat die Polizei einen Arzt zur kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschauhinzuzuziehen?<br />

34<br />

3. Formular 35<br />

4. Rechnungslegung mittels Abrechnungsformular 36<br />

5. Empfehlungstarif und Musterhonorarnote 36<br />

VI Die Obduktion 40<br />

1. Allgemeines 40<br />

2. Rechtsgrundlagen – Rechtlicher Schutz <strong>des</strong> Körpers eines Verstorbenen 40<br />

3. In welchen Fällen ist eine Obduktion zulässig? 41<br />

3.1 Sanitätspolizeiliche (-behördliche) Obduktion 41<br />

3.1.1 Allgemeines 41<br />

3.1.2 Aufgabe <strong>des</strong> Totenbeschauers 42<br />

3.1.3 Anordnung einer Obduktion durch die Sanitätsbehörde 43<br />

3.2 Gerichtlich angeordnete Obduktionen 43<br />

3.3 Obduktion von in Krankenanstalten verstorbenen Patienten (Klinische Obduktionen) 44<br />

3.4 Obduktion auf Wunsch <strong>des</strong> Verstorbenen zu Lebzeiten und der nächsten Angehörigen 45<br />

3.4.1 In Krankenanstalten verstorbene Personen 45<br />

3.4.2 <strong>Nicht</strong> in Krankenanstalten verstorbene Personen 45<br />

4. Kosten 46<br />

5. Körperspende für wissenschaftliche Zwecke 47<br />

10


Inhaltsverzeichnis<br />

VII<br />

Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

49<br />

1. Allgemeines 49<br />

2. Alkoholuntersuchungen 49<br />

2.1 Rechtsgrundlage 50<br />

2.2 Wer ist zur Durchführung solcher Blutabnahmen/klinischer Untersuchungen verpflichtet? 50<br />

2.3 Sind Gemeindeärzte zur Durchführung der Alkoholuntersuchungen verpflichtet? 50<br />

2.4<br />

Sind auch die in öffentlichen Krankenanstalten diensthabenden Ärzte zur Durchführung<br />

von Alkoholuntersuchungen verpflichtet?<br />

50<br />

3. Suchtgiftuntersuchungen 51<br />

3.1 Rechtsgrundlage 51<br />

3.2 Sind Gemeindeärzte zur Durchführung der Suchtgiftuntersuchungen verpflichtet? 51<br />

3.3 Ärztepool für Suchtgiftuntersuchungen 51<br />

4. Tarif 51<br />

VIII<br />

Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

und Schulen<br />

53<br />

1. Allgemeines 53<br />

2. Kinderbetreuungseinrichtungen 53<br />

2.1 Rechtsgrundlagen für Kinderbetreuungseinrichtungen in Oberösterreich 53<br />

2.2 Jährliche Untersuchung der Kindergartenkinder und <strong>des</strong> Personals 54<br />

2.3 Ärztliche Bestätigungen über die Erkrankung eines Kindergartenkin<strong>des</strong> sind Privatleistungen 58<br />

3. Kopfläuse 58<br />

4. Fragen <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Schulbesuch 59<br />

5. Ist der Gemeindearzt tatsächlich zur Durchführung der Schuluntersuchungen verpflichtet? 59<br />

5.1 Gemeindeärzte nach dem alten System 59<br />

5.2 Gemeindeärzte nach dem neuen System 60<br />

5.3 Für welche Schulen ist der Gemeindearzt zuständig? 60<br />

6. Bestätigungen zur Rechtfertigung <strong>des</strong> Fernbleibens von Pflichtgegenständen für Schüler 61<br />

7. Schülerkrankmeldung 61<br />

8. Wissenswertes über Schul<strong>im</strong>pfungen 62<br />

8.1 Rechtsgrundlagen? 62<br />

8.2 Besteht eine Impfpflicht? 62<br />

8.3 Ist die Teilnahme der Schüler an den Schul<strong>im</strong>pfungen Pflicht? 63<br />

8.4 Ist für Schul<strong>im</strong>pfaktionen eine reine Formularaufklärung ausreichend? 63<br />

11


I Anforderungen an den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst<br />

1. Wofür ist der hausärztliche Notdienst in erster Linie<br />

eingerichtet?<br />

Der hausärztliche Notdienst dient in erster Linie der medizinischen Behandlung von Patienten<br />

in – vereinfacht ausgedrückt – dringenden Fällen. Unter einem dringenden Fall in<br />

diesem Zusammenhang ist zu verstehen, dass ein Zuwarten bis zur nächsten regulären<br />

Ordination – ex ante betrachtet – medizinisch nicht vertretbar ist.<br />

Der hausärztliche Notdienst ist kein Substitut für die reguläre Ordinationszeit, wie das in<br />

letzter Zeit offenbar von Patienten, die sich Wartezeiten ersparen wollen, missverstanden<br />

wird!<br />

Klar ist <strong>des</strong>halb, dass <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst die Dringlichkeit der Berufungen aufgrund<br />

der Angaben der Patienten oder Angehörigen oder den Informationen <strong>des</strong> Rettungsdienstes<br />

(141) vom Arzt eingeschätzt wird und sich daraus die Reihenfolge der Behandlung<br />

bzw. in nicht dringlichen Angelegenheiten der Verweis auf die nächste reguläre<br />

Ordinationszeit ergibt.<br />

2. Was außer dringende kurative Fälle wird <strong>im</strong> hausärztlichen<br />

Notdienst noch an den Arzt herangetragen?<br />

Neben der Behandlung dringender kurativer Fälle <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst werden<br />

Ärzte noch mit zahlreichen weiteren Anliegen und Aufträgen befasst. Das ist zum Beispiel<br />

die Unterbringungsuntersuchung samt erforderlichenfalls der Ausstellung einer Bescheinigung<br />

gemäß § 8 UbG, die Totenbeschau, die Haftfähigkeitsuntersuchung, die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche<br />

Leichenbeschau und die Alkohol- und Drogenuntersuchung.<br />

Gerade diese Bereiche werfen <strong>im</strong>mer wieder Fragen, wie beispielsweise ob eine Verpflichtung<br />

zur Erbringung dieser Leistungen besteht, etc. auf. Um zur Erleichterung bei der<br />

Lösung dieser Fragen beizutragen, befasst sich diese <strong>Broschüre</strong> in den nächsten Kapiteln<br />

mit den angeführten Bereichen <strong>im</strong> Detail, enthält Formular- und Tarifvorschläge und<br />

Abrechnungsmuster.<br />

12


I<br />

Anforderungen an den <strong>niedergelassenen</strong> Arzt <strong>im</strong> hausärztlichen Notdienst<br />

3. Was sind die Rechtsgrundlagen <strong>des</strong> hausärztlichen<br />

Notdienstes und <strong>des</strong> ÄND Linz?<br />

Die organisatorische Regelung<br />

<strong>des</strong> hausärztlichen<br />

Notdienstes und <strong>des</strong> ÄND<br />

Linz ist in der Notfalldienstverordnung<br />

der Ärztekammer für<br />

Oberösterreich in der derzeit<br />

geltenden Fassung Nr. 2/2012<br />

vom 17.7.2012 festgelegt.<br />

Die Notfalldienstverordnung<br />

ist auf der Homepage der<br />

Ärztekammer für Oberösterreich<br />

www.aekooe.or.at in<br />

der Rubrik Kundmachungen<br />

verlautbart und steht nach<br />

dem Login zum Download in<br />

der jeweils aktuell geltenden<br />

Version zur Verfügung.<br />

4. Woraus ergibt sich die Verpflichtung zur Leistung von<br />

Wochentags-, Sonn- und Feiertagsdiensten?<br />

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung von Wochentagsdiensten ist die<br />

Notfalldienstverordnung der Ärztekammer für Oberösterreich.<br />

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Leistung von Sonn- und Feiertagsdiensten<br />

sind die zwischen den Krankenversicherungsträgern und der Ärztekammer bestehenden<br />

Gesamtverträge 1 , die einen integrierenden Bestandteil eines jeden Kasseneinzelvertrages<br />

darstellen. Für Kassenvertragsärzte besteht damit eine Verpflichtung zur<br />

Leistung von Sonn- und Feiertagsdiensten aufgrund <strong>des</strong> Kasseneinzelvertrages.<br />

1 § 16 Gesamtvertrag mit der OÖGKK, § 20 Gesamtvertrag mit der VAEB, § 17 Gesamtvertrag mit<br />

der BVA, § 17 Gesamtvertrag mit der SVA.<br />

13


II<br />

Die Unterbringungsuntersuchung<br />

1. Besteht eine Verpflichtung <strong>des</strong> <strong>niedergelassenen</strong> <strong>Arztes</strong><br />

zur Durchführung einer Unterbringungsuntersuchung?<br />

Es gibt mehrere rechtliche Anknüpfungspunkte für die Bejahung dieser Verpflichtung.<br />

1.1 Verpflichtung zur Leistung Erster Hilfe<br />

Jeder zu beurteilende Fall bedeutet in erster Linie eine kurativ-medizinische Herausforderung<br />

und wird diesen Fällen in der Regel schon <strong>des</strong>halb eine hohe Dringlichkeit<br />

beizumessen sein. Deshalb ist an dieser Stelle an die berufsrechtliche Pflicht eines<br />

jeden <strong>Arztes</strong> zur Leistung Erster Hilfe gemäß § 48 ÄrzteG, die für den Fall drohender<br />

Lebensgefahr gilt, hinzuweisen. Diese Pflicht zur medizinischen Betreuung eines<br />

Patienten, der Erster Hilfe bedarf, besteht unabhängig davon, ob und von wem der Arzt<br />

um eine Unterbringungsuntersuchung oder die Prüfung der Voraussetzung für eine<br />

Zwangseinweisung gebeten wird und auch unabhängig davon, ob er zur Ausstellung<br />

einer Bescheinigung berechtigt ist.<br />

1.2 Verpflichtung der Gemeindeärzte und der am hausärztlichen<br />

Notdienst teilnehmenden Ärzte<br />

In § 197 Abs 1 ÄrzteG ist festgelegt, dass Gemeindeärzte verpflichtet sind, Unterbringungsuntersuchungen<br />

vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst<br />

stehender Arzt oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.<br />

Die Verpflichtung der Gemeindeärzte ist in diesem Zusammenhang subsidiär zu Amtsund<br />

Polizeiärzten.<br />

Darüber hinaus gelten die Unterbringungsuntersuchungen und die Totenbeschau<br />

gemäß der Verordnung über die Einrichtung und Organisation eines Notfalldienstes in<br />

Oberösterreich als unaufschiebbare gemeindeärztliche Agenden, zu deren Durchführung<br />

alle Notdienst leistenden Ärzte verpflichtet sind. Jeder Notdienst leistende Arzt<br />

muss sich dafür in zumin<strong>des</strong>t einer Gemeinde angeloben lassen.<br />

14


II<br />

Die Unterbringungsuntersuchung<br />

2. Unterbringungsuntersuchung und Bescheinigung<br />

gemäß § 8 UbG<br />

Aufgrund einer Unterbringungsuntersuchung ist festzustellen, ob die rechtlichen Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> UbG für eine Unterbringung ohne Verlangen der betroffenen Person<br />

vorliegen.<br />

Gem § 3 UbG darf in einer psychiatrischen Abteilung nur untergebracht werden, wer<br />

• an einer psychischen Krankheit leidet und<br />

• <strong>im</strong> Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben<br />

oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und<br />

• nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung,<br />

ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.<br />

Das unten abgebildete Formular „§ 8 Unterbringungsgesetz – Bescheinigung“ bildet die<br />

Voraussetzungen ab.<br />

Neben den Polizeiärzten sind nur <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte, und<br />

wenn diese nicht zur Verfügung stehen Gemeindeärzte und hausärztlichen Notdienst<br />

leistende Ärzte in Vertretung <strong>des</strong> Gemeindearztes nach Angelobung befugt, solche<br />

Unterbringungsuntersuchungen durchzuführen und Bescheinigungen gemäß § 8 UbG<br />

auszustellen.<br />

§ 8 Unterbringungsgesetz<br />

Bescheinigung<br />

Untersuchte Person:<br />

Name:<br />

Geburtsdatum:<br />

Adresse:<br />

Geschlecht:<br />

Beruf:<br />

Staatsbürgerschaft:<br />

Angehörige: Telefon:<br />

Untersuchung:<br />

Datum: Uhrzeit: Ort:<br />

wurde veranlasst durch:<br />

Außenanamnese und Sachverhaltsdarstellung:<br />

Hinweise auf eine psychische Krankheit bei der Untersuchung<br />

Störung:<br />

<strong>des</strong> Bewusstseins der Orientierung der Aufmerksamkeit<br />

<strong>des</strong> Gedächtnisses <strong>des</strong> Gedankenablaufs der Verstan<strong>des</strong>tätigkeit<br />

St<strong>im</strong>mungslage<br />

normal agitiert getrieben aggressiv dysthym depressiv<br />

Affektlage<br />

normal abgeschwächt nur <strong>im</strong> negativen Bereich affizierbar<br />

Auffälligkeiten:<br />

in der Erscheinung<br />

<strong>im</strong> Verhalten<br />

in der aktuellen Beziehung zum Arzt<br />

<strong>im</strong> sozialen Verhalten allgemein<br />

Sonstiges:<br />

Wahnideen<br />

Verfolgungswahn religiös politisch<br />

Sinnestäuschungen<br />

optisch akustisch taktil<br />

Auffälligkeiten <strong>des</strong> körperlichen Zustan<strong>des</strong>:<br />

verwahrlost Suchtgiftbeeinträchtigung alkoholisiert Verletzung<br />

Gefährdung <strong>des</strong> Lebens/der Gesundheit der betroffenen Person selbst durch:<br />

Suizidversuch oder Selbstverletzung<br />

Suizid-Gedanken<br />

sonstiges aktuelles selbstschädigen<strong>des</strong> Verhalten<br />

Gefährdung <strong>des</strong> Lebens/der Gesundheit anderer Personen durch:<br />

unbest<strong>im</strong>mte Drohungen Tätlichkeiten aktuell andere Personen gefährdende Verhaltensweisen<br />

Vorläufige Diagnose (laut Schema)<br />

Welche Alternativen zur Unterbringung wurden versucht:<br />

ambulante Therapie/Versorgung durch Facharzt/PSD derzeit nicht ausreichend<br />

derzeit stationär aufgenommen, keine ausreichende psychiatrische Versorgung möglich<br />

Es wird bescheinigt, dass eine ärztliche Untersuchung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz durchgeführt<br />

wurde. Die Voraussetzungen zur Unterbringung<br />

liegen vor (siehe vorherige Beschreibung) liegen nicht vor<br />

An die Anstalt: Anmerkung für die Polizei:<br />

Anmerkungen für die Anstalt:<br />

(Datum, Uhrzeit)<br />

(Arzt/Ärztin, Stempel, Unterschrift)<br />

15


II<br />

Die Unterbringungsuntersuchung<br />

3. Zusammenarbeit mit den Organen <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />

§ 9 UbG normiert, dass die<br />

Organe <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes,<br />

wenn ein<br />

Verdacht auf die Notwendigkeit<br />

einer Unterbringung<br />

gegeben ist, berechtigt und<br />

verpflichtet sind, die Person<br />

zur Untersuchung zum<br />

Arzt zu bringen oder diesen<br />

beizuziehen. Bescheinigt<br />

der Arzt das Vorliegen<br />

der Voraussetzungen zur<br />

Unterbringung, haben die<br />

Organe <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Sicherheitsdienstes die<br />

betroffene Person in eine<br />

psychiatrische Abteilung zu<br />

bringen oder dies zu veranlassen.<br />

Es kann der örtliche<br />

Rettungsdienst beigezogen<br />

werden.<br />

Wird eine Bescheinigung<br />

nicht ausgestellt, darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.<br />

Bei Gefahr in Verzug können die Organe <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes die<br />

betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische<br />

Abteilung bringen.<br />

Im Hinblick auf die Entscheidung, wohin die betroffene Person gebracht wird, ist<br />

auf eine interne Dienstanweisung der Lan<strong>des</strong>polizeidirektion Oberösterreich hinzuweisen.<br />

Die Polizeibeamten sind angewiesen, die betroffenen Personen grundsätzlich<br />

in die örtlich nächstliegende Krankenanstalt mit einer psychiatrischen<br />

Abteilung zu bringen. Wenn sich aus medizinischen Gründen eine Notwendigkeit<br />

der Unterbringung in eine andere – weiter entfernt liegende – Krankenanstalt<br />

mit einer psychiatrischen Abteilung ergibt, ist die Polizei vom Arzt entsprechend<br />

anzuweisen und die Anordnung in die Bescheinigung aufzunehmen. Medizinisch<br />

begründete Anordnungen sind von den Organen <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes<br />

bei Zwangseinweisungen zu befolgen. Weigern sich diese, sollte diese<br />

Weigerung mit der dargelegten Begründung dokumentiert und <strong>im</strong> Idealfall vom<br />

Beamten gegengezeichnet werden, damit <strong>im</strong> Haftungsfall ein entsprechen<strong>des</strong><br />

Beweismittel vorhanden ist.<br />

16


II<br />

Die Unterbringungsuntersuchung<br />

4. Ist bei stationären Patienten, bei denen sich eine Verlegung<br />

auf die psychiatrische Station und eine Unterbringung<br />

als notwendig erweisen, die Begutachtung<br />

durch den <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehenden<br />

Arzt <strong>im</strong> Krankenhaus nötig?<br />

Eine Untersuchung durch den <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gemäß<br />

§ 8 UbG für innerhalb <strong>des</strong> Krankenhauses zu verlegende Patienten ist nach herrschender<br />

juristischer Meinung 2 nicht nötig. Im Krankenhaus ist ohnehin eine Aufnahmeuntersuchung<br />

samt Erstellung eines ärztlichen Zeugnisses durch den Abteilungsleiter<br />

oder seinen Vertreter gemäß § 10 UbG durchzuführen. Rechtlich gesehen kommt der<br />

psychiatrisch-fachärztlichen Aufnahmeuntersuchung ein höherer Stellenwert zu als der<br />

Bescheinigung gemäß § 8 UbG. Der Abteilungsleiter oder sein Stellvertreter der psychiatrischen<br />

Abteilung kann sich daher in die andere Abteilung begeben, dort den Patienten<br />

untersuchen und in einem ärztlichen Zeugnis <strong>im</strong> Sinn <strong>des</strong> § 10 UbG das Vorliegen<br />

der Unterbringungsvoraussetzungen bestätigen. Dann kann der Patient auf die psychiatrische<br />

Abteilung verlegt werden.<br />

5. Tarif und Abrechnung der Unterbringungsuntersuchungen<br />

Der Tarif für die Durchführung einer Unterbringungsuntersuchung bzw die Ausstellung<br />

der Bescheinigung gem § 8 UbG ist in §<br />

197 Abs 2 ÄrzteG mit € 87,00 gesetzlich<br />

vorgegeben.<br />

Zu beachten ist, dass bereits mit der<br />

Durchführung der Unterbringungsuntersuchung<br />

das Honorar zusteht, auch wenn<br />

mangels Vorliegen der Voraussetzungen<br />

für eine Bescheinigung gemäß § 8 UbG<br />

diese nicht ausgestellt wird oder es nicht<br />

zur Unterbringung kommt.<br />

Der administrative Aufwand <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit der Abrechnung ist aufwändig.<br />

Für die Abrechnung mit der örtlich<br />

zuständigen Bezirkshauptmannschaft ist<br />

nämlich die Aktennummer der Polizei,<br />

unter der diese den Akt führt, notwendig.<br />

Diese ist durch Nachfrage bei der Polizei<br />

zu ermitteln.<br />

Für die Abrechnung kann ein Formular<br />

verwendet werden. KO-Stv. MR Dr.Wolfgang Ziegler hat das auf der nächste Seite<br />

abgebildete Abrechnungs-Formular entwickelt und zur Verfügung gestellt.<br />

2 Kopetzki, Grundriss <strong>des</strong> Unterbringungsrechts² Rz 184; Auch in einem Schreiben <strong>des</strong> BMJ vom<br />

1.6.2011, GZ: BMJ- Z4.907/0003-I 1/2011 wird der Rechtsansicht von Kopetzki gefolgt, wenn<br />

gleich auf die zu dieser Frage fehlende Rechtsprechung hingewiesen wird.<br />

17


(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />

Dient zur Vorlage bei der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

____________________<br />

Dienststelle<br />

GPZ: ____________________<br />

Herr/Frau Dr. ________________________________________________________<br />

(Name <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> / der Ärztin)<br />

hat am<br />

________________ in ______________________________________<br />

(Datum)<br />

(Ortsgemeinde)<br />

einen Menschen untersucht, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für <strong>des</strong>sen Unterbringung nach § 8<br />

UbG vorliegen.<br />

_____________________________________<br />

Dienstnummer, Unterschrift<br />

HONORARNOTE<br />

(einzureichen innerhalb von 6 Monaten nach erbrachter Leistung)<br />

Für oben angeführte Handlung erlaube ich mir folgende Honorarnote zu stellen:<br />

Untersuchung nach § 8 UbG à € 87,00<br />

€ _____<br />

Fahrtspesen ___ km à € 0,42<br />

SUMME:<br />

€ _____<br />

€ _____<br />

Ich ersuche um Überweisung auf mein Konto Nr. __________ BLZ __________<br />

bei der __________.<br />

_____________________________________<br />

Arztstempel und Unterschrift<br />

18


II Die Unterbringungsuntersuchung<br />

6. Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

Stellt sich <strong>im</strong> Zuge einer Unterbringungsuntersuchung heraus, dass be<strong>im</strong> Patienten<br />

eine Erkrankung und eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben sind, hat die Behandlungs-<br />

und damit in Zusammenhang stehenden Transportkosten der zuständige Krankenversicherungsträger<br />

zu tragen.<br />

Liegt keine Behandlungsbedürftigkeit vor, sondern dient die Unterbringung allein dem<br />

öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr, ist die Krankenversicherung <strong>des</strong> Patienten<br />

für die Übernahme der Transportkosten nicht zuständig. Die Rechtsprechung ist hiezu<br />

eindeutig. Als Grundsatz gilt, dass die gesetzlichen Krankenversicherungsträger für in<br />

ausschließlichem Zusammenhang mit der Asylierung stehende Kosten (z.B. Rettungstransporte),<br />

ohne dass ex ante betrachtet eine Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist,<br />

nicht aufkommen müssen. Für solche Transportkosten hat der betroffene Patient selbst<br />

aufzukommen 3 .<br />

7. Tätigwerden für die Polizei über die Unterbringungsuntersuchung/Bescheinigung<br />

hinaus<br />

Wie sich aus den obigen Punkten ergibt, ist die Kostentragung<br />

und Abrechnung gegenüber der zuständigen<br />

Bezirkshauptmannschaft und der sozialen Krankenversicherung<br />

relativ klar geregelt. Was nicht geklärt ist,<br />

ist die Kostentragung für Leistungen, die der Arzt <strong>im</strong><br />

Interesse der und für die Polizei darüber hinaus – also<br />

zusätzlich – erbringt. Bemüht sich beispielsweise ein<br />

Arzt nach Abschluss einer Unterbringungsuntersuchung,<br />

bei der festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen<br />

für die Unterbringung ohne Verlangen in eine psychiatrische<br />

Abteilung nicht vorliegen, anstatt der Polizei um<br />

die persönliche Sicherheit für eine Minderjährige, weil<br />

die Polizei keinerlei Initiative ergreift und sich ratlos gibt,<br />

bleibt die Honorarnote <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> an die Polizei für seinen<br />

Zeitaufwand unberichtigt. In einem konkreten Fall<br />

hatte ein Arzt eine Übernachtungsmöglichkeit in einer<br />

Gesundheitseinrichtung für die Gefährdete organisiert. Die Polizei argumentierte damit,<br />

dass alles mit der Honorierung der Unterbringungsuntersuchung durch die Bezirkshauptmannschaft<br />

und allenfalls der Krankenkasse abgegolten und für weitere Leistungen<br />

sonst kein gesonderter Auftrag erteilt worden sei.<br />

Es ist daher zu empfehlen, nach Abschluss der Unterbringungsuntersuchung bzw. dem<br />

Ausstellen der Bescheinigung bei bloß mündlichem Ersuchen der Polizei die Honorierungsmodalitäten<br />

vor Erbringung von Zusatzleistungen für die Polizei vor Ort schriftlich<br />

zu vereinbaren.<br />

3 Födermayr, Kostentragungspflicht <strong>des</strong> Krankenversicherungsträgers für einen Rettungstransport<br />

an der Schnittstelle von Sozialversicherungsrecht und UbG, RdA 2012/53.<br />

19


III Die Totenbeschau<br />

1. Wer ist zur Durchfürung der Totenbeschau verpflichtet?<br />

In erster Linie trifft die Verpflichtung zur Durchführung der Totenbeschau die bestellten Gemeindeärzte.<br />

Darüber hinaus stellt die Totenbeschau gemäß der Notfalldienstverordnung eine unaufschiebbare<br />

gemeindeärztliche Tätigkeit dar, zu deren Durchführung alle Bereitschaftsdienst<br />

leistenden Ärzte verpflichtet sind. Jeder Bereitschaftsdienst leistende Arzt hat sich in zumin<strong>des</strong>t<br />

einer oberösterreichischen Gemeinde angeloben zu lassen.<br />

2. Zweck der Totenbeschau<br />

Die Totenbeschau ist nach dem Oö.<br />

Leichenbestattungsgesetz 1985 ein fix<br />

geregeltes Verfahren. Sie sollte ursprünglich<br />

sicher stellen, dass keine Lebenden<br />

bestattet werden und keine Kr<strong>im</strong>inalfälle<br />

unentdeckt bleiben. Sie dient daher in<br />

erster Linie zur Feststellung <strong>des</strong> eingetretenen<br />

To<strong>des</strong> und der To<strong>des</strong>ursache. Bei<br />

Verdacht auf einen gewaltsam herbeigeführten<br />

Tod oder bei ungeklärter To<strong>des</strong>ursache<br />

ist ein behördliches Verfahren<br />

einzuleiten.<br />

3. To<strong>des</strong>fallsanzeige<br />

Das Verfahren beginnt mit der To<strong>des</strong>fallsanzeige.<br />

Nach dem Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />

1985 ist jeder To<strong>des</strong>fall<br />

unverzüglich dem Totenbeschauer, und<br />

zwar in der Regel diesem selbst, anzuzeigen.<br />

Das Gesetz lässt aber auch eine<br />

Anzeige be<strong>im</strong> nächsten Gemeindeamt<br />

und <strong>im</strong> Fall <strong>des</strong> Auffindens der Leiche an<br />

die nächste Sicherheitsdienststelle zu.<br />

In jenen Fällen, in denen die To<strong>des</strong>fallsanzeige<br />

nicht an den Totenbeschauer<br />

erstattet wurde, ist diese sofort an den<br />

Totenbeschauer weiterzuleiten.<br />

20


III Die Totenbeschau<br />

Die Verpflichtung zur Erstattung der To<strong>des</strong>fallsanzeige richtet sich nach dem Ort, an dem der Tod<br />

<strong>des</strong> Verstorbenen eingetreten ist. Wenn der Tod <strong>des</strong> Verstorbenen an seinem Wohnsitz oder an<br />

seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort eingetreten ist, sind in erster Linie die Familienangehörigen,<br />

die mit ihm <strong>im</strong> gemeinsamen Haushalt gelebt haben, zur Erstattung der To<strong>des</strong>fallsanzeige verpflichtet.<br />

Gibt es solche nicht, trifft die Verpflichtung andere Wohnungsgenossen oder Pflegepersonen<br />

<strong>des</strong> Verstorbenen, den Wohnungsinhaber, den Hausbesitzer oder den Hausverwalter in der<br />

angeführten Reihenfolge.<br />

Eine Sonderbest<strong>im</strong>mung besteht für To<strong>des</strong>fälle in Anstalten oder He<strong>im</strong>en. Die Verpflichtung zur<br />

To<strong>des</strong>fallsanzeige trifft in diesen Fällen generell die Leitung der Einrichtung.<br />

In allen übrigen Fällen ist zur Erstattung der To<strong>des</strong>fallsanzeige die Person verpflichtet, die den<br />

To<strong>des</strong>fall zuerst bemerkt oder die Leiche aufgefunden hat.<br />

TOTENBESCHAUSCHEIN<br />

Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985<br />

Für die Gemeinde<br />

(als Sanitätsbehörde)<br />

Name<br />

Geschlecht<br />

Letzte Wohnanschrift<br />

Geburtsdatum<br />

Familienname __________________________________ □ m □ w<br />

Vorname ______________________________________<br />

PLZ _____________ Ort __________________________________<br />

Straße ________________________________ Nummer ____________<br />

Geburtsort<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Religionszugehörigkeit<br />

Tag, Monat, Jahr, Stunde<br />

und Minute <strong>des</strong> To<strong>des</strong><br />

(bei aufgefundenen Leichen Angabe<br />

<strong>des</strong> engstmöglichen Zeitraumes)<br />

Ort <strong>des</strong> To<strong>des</strong> (bei aufgefundenen<br />

Leichen der Fundort)<br />

Die unmittelbar zum Tod führende<br />

Krankheit, Verletzung oder<br />

Komplikation (nicht die Art <strong>des</strong><br />

To<strong>des</strong>eintritts wie z.B. Herz-<br />

Kreislaufversagen oder<br />

Atemstillstand)<br />

Vorausgegangene Ursachen, falls<br />

vorhanden: Krankheitszustände,<br />

welche zu der oben angeführten<br />

unmittelbaren To<strong>des</strong>ursache geführt<br />

haben<br />

Andere wesentliche<br />

Krankheitszustände die zum Tode<br />

beigetragen haben<br />

Bei gewaltsamen To<strong>des</strong>fällen<br />

(Unfall, Selbstmord, Mord etc.)<br />

Einzelheiten über Art und Weise<br />

sowie Ursache <strong>des</strong> gewaltsamen<br />

To<strong>des</strong><br />

Annähernde Zeitdauer<br />

zwischen Beginn der<br />

Erkrankung und Tod<br />

Annähernde Zeitdauer<br />

zwischen Beginn der<br />

Erkrankung und Tod<br />

Wurde eine Obduktion<br />

vorgenommen? (Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen) ja □ nein □<br />

Befindet sich in der Leiche ein<br />

Herzschrittmacher? (Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen) ja □ nein □<br />

Entfernung <strong>des</strong><br />

Herzschrittmachers? (Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen) ja □ nein □<br />

Sanitätspolizeiliche Bedenken<br />

gegen die Überführung der Leiche?<br />

(Leichenpasspflicht) (Zutreffen<strong>des</strong> ankreuzen) ja □ nein □<br />

Tag und Stunde der Totenbeschau<br />

Name und Adresse <strong>des</strong> allfällig<br />

behandelten <strong>Arztes</strong><br />

Etwa getroffene Anordnungen und<br />

sonstige Bemerkungen<br />

_________________________________, am __________________ ___________________________________________<br />

Ort Datum Unterschrift und Stampiglie <strong>des</strong> Totenbeschauers<br />

Form.-Nr. 443 – Totenbeschauschein - Drucksortenverlag Jos. Feichtingers Erben GmbH & Co. KG., 4020 Linz, Herrenstraße 6 – 1054 (2004)<br />

Nachdruck und fototechnische Vervielfältigung dieses Formulars verstoßen gegen § 1 UWG und werden gerichtlich verfolgt.<br />

21


III<br />

Die Totenbeschau<br />

4. Fristen für die Durchführung<br />

der Totenbeschau<br />

Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich,<br />

jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach<br />

Erhalt der To<strong>des</strong>fallsanzeige vorzunehmen.<br />

Anlässlich der Totenbeschau hat der Totenbeschauer<br />

festzustellen,<br />

• ob die Merkmale <strong>des</strong> eingetretenen To<strong>des</strong><br />

an der Leiche vorhanden sind,<br />

• ob die erhobenen Befunde mit den Angaben<br />

der Angehörigen übereinst<strong>im</strong>men,<br />

• falls der Totenbeschauer nicht der zuletzt<br />

behandelnde Arzt gewesen ist, ob die von<br />

ihm erhobenen Befunde mit den Angaben<br />

<strong>des</strong> Behandlungsscheins übereinst<strong>im</strong>men,<br />

• ob der Verdacht auf frem<strong>des</strong> Verschulden<br />

an dem Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> ausgeschlossen<br />

werden kann und<br />

• ob sich in der Leiche ein Herzschrittmacher befindet. Dieser ist zu entfernen, wenn<br />

eine Feuerbestattung durchgeführt werden soll und geht nach der Entfernung in das<br />

Eigentum der Gemeinde über. Andere Pumpen oder Implantate sind nicht zu entfernen.<br />

Bei Entfernung anderer Gegenstände als eines Herzschrittmachers findet auch keine<br />

analoge Abrechnung <strong>des</strong> Tarifpostens „Totenbeschau mit Herzschrittmacherentfernung“<br />

mit der Gemeinde statt.<br />

5. Maßnahmen bei besonderen To<strong>des</strong>fällen<br />

Bei besonderen To<strong>des</strong>fällen, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass<br />

der Tod durch frem<strong>des</strong> Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde,<br />

hat der Totenbeschauer Anzeige an den Staatsanwalt oder an die nächste<br />

Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Kann die To<strong>des</strong>ursache sonst nicht<br />

einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine<br />

verwaltungsbehördliche Anordnung einer Obduktion der Leiche für erforderlich<br />

erscheinen lassen, hat der Totenbeschauer Anzeige an die Behörde<br />

zu erstatten.<br />

6. Verhaltensregeln für die Bevölkerung<br />

Damit die korrekte Durchführung der Totenbeschau gewährleistet ist, enthält das Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />

1985 in § 5 allgemeine Verhaltensregeln für die Bevölkerung. So muss<br />

beispielsweise die Leiche bis zur Totenbeschau am Sterbeort belassen werden, ausgenommen<br />

der Totenbeschauer hat seine Zust<strong>im</strong>mung zur Verlegung erteilt. Ebenso darf die Aus- und<br />

Ankleidung, Aufbahrung und Einsargung erst nach Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Totenbeschauers erfolgen.<br />

Dazu ist jedermann verpflichtet dem Totenbeschauer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />

und seine Anordnungen zu befolgen.<br />

22


III<br />

Die Totenbeschau<br />

7. Totenbeschauschein<br />

Am Totenbeschauschein ist das Ergebnis der durchgeführten Totenbeschau einzutragen. Wichtig<br />

zu wissen ist, dass der Totenbeschauschein nicht nur für die weitere Verfahrensweise bezüglich<br />

der Bestattung relevant ist, sondern, besonders wenn sich – unter Umständen auch nachträglich<br />

– irgendwelche Bedenken bezüglich der To<strong>des</strong>ursache ergeben, dieser auch als Beweismittel in<br />

allfälligen zivil- oder sozialrechtlichen Verfahren herangezogen werden kann. Wird beispielsweise<br />

in einer Landwirtschaft eine Leiche in einer Jauchegrube aufgefunden und stellt sich heraus,<br />

dass diese Person der Landwirt selbst ist, ist es <strong>im</strong> nachfolgenden Verfahren um eine allfällige<br />

Rente für die Witwe durch die Sozialversicherung relevant, ob anlässlich der Totenbeschau etwas<br />

aufgefallen ist, das Klarheit darüber bringen könnte, ob es ein Unfall oder ein Selbstmord war. In<br />

einem allfälligen gerichtlichen Verfahren kann der Totenbeschauer, dem die Funktion eines Zeugen<br />

zukommt, daher gefragt werden, ob Verletzungsspuren an der Leiche festgestellt wurden (abgerutscht?)<br />

oder nicht (gesprungen?) oder welche Bekleidung – falls noch erkennbar – die Person<br />

getragen hat (Gummistiefel und Stallkleidung; Hausschuhe und Pyjama?). In solchen Fällen kann<br />

die Diagnose „Suizid“, wenn dies nicht eindeutig bewiesen ist, für die Hinterbliebenen schwerwiegende<br />

finanzielle Konsequenzen haben, wenn nämlich eine Versicherung bei Suizid leistungsfrei<br />

wäre.<br />

8. Formulare nach<br />

dem Personenstandsgesetz<br />

Zusätzlich zur Ausfüllung <strong>des</strong> Totenbeschauscheins<br />

bestehen Anzeigepflichten<br />

für den Totenbeschauer nach dem Personenstandsgesetz.<br />

Dazu ist die Rückseite<br />

<strong>des</strong> Formulars Anzeige <strong>des</strong> To<strong>des</strong> der zuständigen<br />

Personenstandsbehörde auszufüllen,<br />

sofern dies nicht bereits durch<br />

den Leiter der Krankenanstalt erfolgt ist,<br />

wenn der Tod in einer Krankenanstalt<br />

eingetreten ist. Das Formular dient nicht<br />

der Totenbeschau, sondern statistischen<br />

Zwecken.<br />

23


III<br />

Die Totenbeschau<br />

9. Vergütung<br />

Ab 1. April 2013 gelten folgende Tarife für die Totenbeschau:<br />

Leistungsgegenstand Tarif (ab 1.4.2013)<br />

ohne Herzschrittmacherentfernung € 51,33<br />

50% Nachtzuschlag (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)<br />

mit Herzschrittmacherentfernung € 82,41<br />

50% Nachtzuschlag (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr)<br />

amtliches Kilometergeld pro km € 0,42<br />

Die Städte Linz, Wels und Steyr haben als Statutarstädte jeweils eigene Honorierungssysteme und Tarife.<br />

24


III<br />

Die Totenbeschau<br />

10. Interview mit MR Dr. Wolfgang<br />

Ziegler, Sektionsobmann und<br />

Arzt für Allgemeinmedizin in<br />

Kirchdorf<br />

Dr. Hummelbrunner: Herr MR Dr. Ziegler, wie erleben<br />

Sie die Durchführung von Totenbeschauen?<br />

MR Dr. Ziegler: In der Praxis ist die Totenbeschau häufig<br />

mit Unannehmlichkeiten verbunden: Zum einen ist es<br />

nie erfreulich, eine To<strong>des</strong>nachricht übermitteln oder trauernden<br />

Angehörigen die Gegebenheiten, unter denen es<br />

zum Ableben gekommen ist, näher bringen zu müssen.<br />

Zum anderen sind es aber häufig auch missliche und<br />

belastende Umstände, die eine Totenbeschau begleiten,<br />

wie bei To<strong>des</strong>fällen z.B. eben in Jauchegruben, durch<br />

Suizid, Schusswaffengebrauch, Sprung aus großer<br />

Höhe, sich vor einen Zug werfen oder bei schweren<br />

Unfällen.<br />

KO-Stv. MR Dr. Ziegler<br />

Dr. Hummelbrunner: Was ist Ihrer Meinung nach besonders zu beachten, wenn man zu einer Totenbeschau<br />

gerufen wird?<br />

MR Dr. Ziegler: In jedem Fall ist darauf zu achten, sich voll und ganz von der Aufgabe der Totenbeschau<br />

leiten zu lassen. In aller Regel wird die Feststellung <strong>des</strong> To<strong>des</strong> kein Problem darstellen, eher sind es rechtlich<br />

relevante Fragestellungen.<br />

Dr. Hummelbrunner: Wie gehen Sie in der Praxis bei schwierigen Verhältnissen bei einer Totenbeschau<br />

vor?<br />

MR Dr. Ziegler: Hier gilt es, sich die Voraussetzungen dafür zu schaffen oder unter Mitwirkung von Bestatter,<br />

Feuerwehr oder Polizei schaffen zu lassen, beispielsweise durch Aufsammeln von Leichenteilen,<br />

Reinigung der Leiche, Transport in eine entsprechende Aufbahrungshalle z.B. auch zur allfälligen Entfernung<br />

eines Schrittmachers. Niemand verlangt eine sofortige und unmittelbare Festlegung auf ein Ergebnis.<br />

Ein pietätvolles, vor allem aber ein sehr rationales, klares und korrektes Vorgehen ist dabei wichtig und<br />

hilfreich. Eine Totenbeschau hat keine notärztliche Priorität und ist daher – auch und schon gar nicht in<br />

He<strong>im</strong>en – mitten in der Nacht erforderlich.<br />

Dr. Hummelbrunner: Gibt es einen Fall, der Ihnen besonders in Erinnerung geblieben ist?<br />

MR Dr. Ziegler: Auf einem Bauernhof ist ein 48jähriger Knecht (gibt es noch in OÖ!) verstorben. Er wurde<br />

leblos in seinem Bett aufgefunden, daneben befand sich eine leere unbeschriftete Flasche, die nach<br />

Most roch. Das Verhältnis zwischen den Bauersleuten und dem Knecht wurde von Nachbarn als bekannt<br />

schwierig beschrieben; <strong>des</strong>öfteren sollen Schreiduelle wahrgenommen worden sein. Die To<strong>des</strong>ursache<br />

konnte zunächst nicht eindeutig festgestellt werden, denn die Möglichkeit einer Vergiftung stand <strong>im</strong> Raum.<br />

Es wurde zur Abklärung der To<strong>des</strong>ursache eine Obduktion veranlasst. Diese ergab eine Ösophagusvarizenblutung,<br />

d.h. Fremdverschulden konnte ausgeschlossen werden.<br />

25


IV Die Haftfähigkeitsuntersuchung<br />

1. Wozu dienen Haftfähigkeitsuntersuchungen?<br />

Haftfähigkeitsuntersuchungen sind für die Polizei für vorläufige<br />

Verwahrungen <strong>im</strong> Dienste der Strafjustiz unter best<strong>im</strong>mten<br />

Voraussetzungen erforderlich.<br />

2. Rechtliche Grundlage<br />

Die Polizei unterliegt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere<br />

bei der Kr<strong>im</strong>inalitätsbekämpfung – genau wie andere<br />

Berufe auch – Vorschriften, die sie genau einzuhalten<br />

hat. So ist die Polizei nach § 7 Anhalteordnung 4 verpflichtet,<br />

bei Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen<br />

aufweisen oder die solche behaupten oder wenn best<strong>im</strong>mte<br />

Tatsachen solche auch nur vermuten lassen, eine ärztliche<br />

Untersuchung zu veranlassen, bevor eine Anhaltung erfolgen<br />

darf.<br />

Darüber hinaus schreibt die Anhalteordnung vor, dass alle<br />

Häftlinge ab der Inhaftierung ärztlich auf ihre Haftfähigkeit<br />

zu untersuchen sind.<br />

3. Zuständigkeit<br />

Grundsätzlich ist für die Durchführung von Verletzungsbegutachtungen und Haftfähigkeitsuntersuchungen<br />

der Polizeiarzt zuständig. Ist der Polizeiarzt aber nicht erreichbar,<br />

muss sich die Polizei an eine Krankenanstalt oder an die <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte<br />

wenden, sofern eine Untersuchung sofort notwendig ist. Festzuhalten ist, dass keine<br />

rechtliche Verpflichtung für niedergelassene Ärzte besteht, solche Untersuchungen<br />

und Begutachtungen durchzuführen.<br />

Das gilt für jeden Arzt, gleich ob er als Gemeindearzt nach dem alten oder dem neuen<br />

System ist, oder ohne Gemeindearzt zu sein, am hausärztlichen Notdienst teiln<strong>im</strong>mt.<br />

Die Durchführung von Verletzungsuntersuchungen und/oder<br />

Haftfähigkeitsuntersuchungen und die damit in Zusammenhang stehende Erstellung von<br />

Gutachten darf daher vom <strong>niedergelassenen</strong> Arzt – auch wenn er Notdienst leistet – abgelehnt<br />

werden.<br />

4<br />

Verordnung der Bun<strong>des</strong>ministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden<br />

und Organe <strong>des</strong> öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO).<br />

26


IV Die Haftfähigkeitsuntersuchung<br />

Aufgrund <strong>des</strong> Zweckes <strong>des</strong> hausärztlichen Notdienstes ist auch klar,<br />

dass kurativen Aufgaben gegenüber den Haftfähigkeitsuntersuchungen<br />

Priorität zukommt 5 .<br />

Die Polizei muss sich <strong>im</strong> Fall der Ablehnung <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> an einen<br />

anderen Arzt oder eine andere geeignete medizinische Einrichtung<br />

wenden.<br />

4. Ersuchen um Mitwirkung zur Gewährleistung<br />

der allgemeinen Sicherheit<br />

Da die allgemeine Sicherheit, für die die Polizei zuständig ist, nur gewährleistet<br />

werden kann, wenn Tatverdächtige und andere Personen,<br />

für die ein Haftgrund vorliegt, auch festgehalten und inhaftiert werden<br />

können, hat uns die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion um die Mitwirkung der<br />

<strong>niedergelassenen</strong> Ärzte gebeten. Die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion hat sich<br />

in einem Gespräch bereit erklärt, <strong>im</strong> Hinblick auf die Abwicklung eine<br />

möglichst praktikable Form zu finden, soweit dies <strong>im</strong> Rahmen ihres<br />

Kompetenzbereichs möglich ist.<br />

5. Behinderung der Untersuchung und Begutachtung<br />

Es kann vorkommen, dass Anzuhaltende an der Untersuchung nicht mitwirken bzw.<br />

diese verweigern. In diesem Fall kann natürlich – wenn überhaupt – nur eingeschränkt<br />

beurteilt werden, ob eine Verletzung und/oder Haftfähigkeit eines Anzuhaltenden<br />

vorliegt oder nicht. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass das Verhalten <strong>des</strong><br />

zu Untersuchenden am Formular vermerkt wird. Sollte sich daher ein Anzuhaltender<br />

weigern, sich untersuchen zu lassen oder best<strong>im</strong>mte Körperstellen frei zu machen oder<br />

sonst mitzuwirken, ist es <strong>im</strong> Sinne der eigenen haftungsrechtlichen Absicherung sinnvoll,<br />

diese Weigerung zu dokumentieren und darzulegen, wie man zur Beurteilung der<br />

Haftfähigkeit oder Haftunfähigkeit kommt. Für den Fall, dass die Haftfähigkeit wegen<br />

Weigerung oder mangelnder Mitwirkung eines Anzuhaltenden vom Arzt nicht beurteilt<br />

werden kann, normiert § 7 Abs 3 Anhalteordnung, dass die Polizei von deren Haftfähigkeit<br />

so lange auszugehen hat, solange sie weder relevante Krankheitssymptome oder<br />

Verletzungen aufweisen noch sonst ein Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.<br />

5 Anderes gilt freilich, wenn es sich be<strong>im</strong> Zustand oder der Verletzung <strong>des</strong> Festzunehmenden oder <strong>des</strong> Gefangenen<br />

um eine drohende Lebensgefahr handelt, weil in diesem Fall für jeden Arzt die Verpflichtung zur Leistung<br />

von Erster Hilfe besteht (§ 48 ÄrzteG).<br />

27


IV<br />

Die Haftfähigkeitsuntersuchung<br />

6. Honorarabrechnung<br />

6.1 Strafrechtliche Angelegenheiten<br />

(Tatverdächtige)<br />

Entscheidet sich ein Arzt, eine solche Untersuchung durchzuführen, hat er die Kosten<br />

der Leistung der ihn beauftragenden Polizeidienststelle mittels Honorarnote bekannt<br />

zu geben. Die Polizeidienststelle leitet die Honorarnote an die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion<br />

Oberösterreich weiter, die dann die Überweisung veranlasst.<br />

6.2 Fremdenrechtliche Angelegenheiten (z.B. Schubhäftlinge)<br />

Anders verhält es sich bei Kosten in fremdenrechtlichen Angelegenheiten. Führt ein<br />

Arzt daher eine solche Untersuchung bei einem Schubhäftling durch, ist die Honorarnote<br />

an die Bezirkshauptmannschaft 6 einzureichen. Diese wird dann <strong>im</strong> Wege der<br />

Lan<strong>des</strong>polizeidirektion Oberösterreich dem Bun<strong>des</strong>ministerium für Inneres vorgelegt.<br />

6.3 Vergütung<br />

Der Lan<strong>des</strong>polizeidirektion kommt keine Kompetenz zu, mit der Ärztekammer für Oberösterreich<br />

einen Tarif für die Honorierung von Haftfähigkeitsuntersuchungen zu vereinbaren.<br />

Daher gibt es keinen vereinbarten Vergütungssatz. Bisher bereiteten weder<br />

die Verrechnung nach dem BVA-Tarif, nach der Privatärztlichen Honorarordnung der<br />

Ärztekammer für Oberösterreich noch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG)<br />

Schwierigkeiten.<br />

6 Bei Städten mit eigenem Statut (Wels, Steyr) an das jeweilige Polizeikommissariat (früher Bun<strong>des</strong>polizeidirektion),<br />

in Linz an die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion.<br />

28


IV<br />

Die Haftfähigkeitsuntersuchung<br />

Die Lan<strong>des</strong>polizeidirektion Oberösterreich hat allerdings mitgeteilt, dass auf Grund eines Erlasses <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

für Inneres für Honorarpolizeiärzte die Honorierung nach dem Gebührenanspruchsgesetz<br />

erfolgt und diese Tarife möglichst auch seitens der <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte verrechnet werden sollten. Das<br />

ist aber unserer Auffassung nach nicht zwingend, sondern kann von jedem Arzt mit der Polizei die Bedingung<br />

(=Honorarhöhe), zu der eine Untersuchung durchgeführt wird, selbst vereinbart werden.<br />

Anbei eine Übersicht über die nach dem Gebührenanspruchsgesetz 7 abrechenbaren Leistungen und die<br />

dafür gesetzlich vorgesehene Vergütung:<br />

Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung<br />

samt Befund und Gutachten<br />

Norm<br />

Werktage von<br />

6 bis 20 Uhr<br />

Werktage von 20 bis 6 Uhr,<br />

Samstag, Sonntag und gesetzliche<br />

Feiertage<br />

Einfache körperliche Untersuchung (Haftfähigkeit,<br />

einfache Verletzungsbegutachtung)<br />

§ 43 Abs 1 Z 1<br />

lit a GebAG<br />

€ 30,30 € 60,60<br />

Zeitaufwändige körperliche Untersuchung<br />

oder neurologische oder psychiatrische Untersuchung<br />

(Haft- und Deliktsfähigkeit, Zurechnungsfähigkeit/Vernehmungsfähigkeit,<br />

Hungerstreik,<br />

Transporttauglichkeit, Flugtauglichkeit,<br />

Haftfähigkeit bei Krankmeldung, umfangreiche<br />

Verletzungsbegutachtung, Alterseinschätzung,<br />

Untersuchung bei Misshandlungsvorwürfen)<br />

§ 43 Abs 1 Z 1<br />

lit b GebAG<br />

€ 39,70 € 79,40<br />

Besonders zeitaufwändige körperliche Untersuchung<br />

oder bei einer neurologischen oder<br />

psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender<br />

Begründung <strong>des</strong> Gutachtens<br />

§ 43 Abs 1 lit d<br />

GebAG<br />

€ 116,20 € 180,11<br />

Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und<br />

dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund<br />

und Gutachten<br />

§ 43 Abs 1 Z 4<br />

GebAG<br />

€ 14,30 € 28,60<br />

Einfache chemische, mikroskopische oder<br />

spektroskopische Untersuchung von Harn,<br />

Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen<br />

samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart<br />

§ 43 Abs 1 Z 5a<br />

GebAG<br />

€ 16,70 € 34,40<br />

Blutabnahme durch Punktion der Vene<br />

§ 43 Abs 1 Z 7<br />

lit a GebAG; für<br />

Nachttarif Z 7<br />

€ 8,40 € 16,80<br />

lit e<br />

Harnabnahme mit Untersuchung (Befund) § 43 Abs 1 Z 5<br />

lit a GebAG<br />

€ 16,70 € 33,40<br />

Zeitversäumnis je begonnene Stunde § 32 GebAG € 22,70 € 22,70<br />

Kilometergeld, pro km § 28 Abs 2<br />

GebAG<br />

€ 0,42 € 0,42<br />

Die Abrechnungsformulare sowohl für straf- als auch fremdenrechtliche Angelegenheiten finden Sie auch<br />

auf unserer Homepage www.aekooe.or.at/Service/Download/Formulare/Niedergelassene Ärzte zum<br />

Download.<br />

7 Gemäß dem Erlass vom 2.10.2000, GZ 1.110/483-II/2/00.<br />

29


Tatverdächtige<br />

(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />

Polizeidienststelle<br />

Anschrift<br />

GEBÜHRENNOTE<br />

für die Durchführung<br />

o<br />

o<br />

o<br />

einer Untersuchung auf Verletzungen samt Verletzungsdokumentation (Formular)<br />

einer Untersuchung zur Beurteilung der Haftfähigkeit samt Gutachten (Formular)<br />

eines Haftbericht III – Gutachtens<br />

betreffend:<br />

o Herrn o Frau<br />

Name der/<strong>des</strong> Untersuchten: _____________________________________<br />

Datum der Untersuchung: _____________________________________<br />

Zeit der Untersuchung: o von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr<br />

o von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr<br />

erlaube ich mir, mein Honorar wie folgt bekannt zu geben:<br />

Bitte<br />

ankreuzen<br />

Gebühr für Mühewaltung für die<br />

Untersuchung samt Befund und<br />

Gutachten<br />

Norm<br />

Werktage<br />

von 6 bis 20<br />

Uhr<br />

Werktage von 20<br />

bis 6 Uhr, Samstag,<br />

Sonntag und gesetzliche<br />

Feiertage<br />

Einfache körperliche Untersuchung<br />

§ 43 Abs<br />

1 Z 1 lit a<br />

GebAG<br />

€ 30,30 € 60,60<br />

Zeitaufwändige körperliche Untersuchung<br />

oder neurologische oder psychiatrische<br />

Untersuchung<br />

§ 43 Abs<br />

1 Z 1 lit b<br />

GebAG<br />

€ 39,70 € 79,40<br />

Besonders zeitaufwändige körperliche<br />

Untersuchung oder bei einer neurologischen<br />

oder psychiatrischen Untersuchung,<br />

je mit eingehender Begründung<br />

<strong>des</strong> Gutachtens<br />

§ 43 Abs 1<br />

lit d<br />

GebAG<br />

€ 116,20 € 180,11<br />

30


Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung<br />

und dergleichen mit oder ohne<br />

Handlupe samt Befund und Gutachten<br />

§ 43 Abs 1<br />

Z 4<br />

GebAG<br />

€ 14,30 € 28,60<br />

Einfache chemische, mikroskopische<br />

oder spektroskopische Untersuchung<br />

von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret<br />

und dergleichen samt Befund und Gutachten<br />

für jede Untersuchungsart<br />

§ 43 Abs<br />

1 Z 5a<br />

GebAG<br />

€ 16,70 € 34,40<br />

Blutabnahme durch Punktion der Vene<br />

§ 43 Abs<br />

1 Z 7 lit a<br />

GebAG;<br />

für Nachttarif<br />

Z 7<br />

lit e<br />

€ 8,40 € 16,80<br />

Harnabnahme mit Untersuchung (Befund)<br />

§ 43 Abs<br />

1 Z 5 lit a<br />

GebAG<br />

€ 16,70 € 33,40<br />

_ Stunde/n<br />

Zeitversäumnis je begonnene Stunde<br />

§ 32<br />

GebAG<br />

€ 22,70 € 22,70<br />

_ km<br />

Kilometergeld, pro km<br />

§ 28 Abs 2<br />

GebAG<br />

€ 0,42 € 0,42<br />

Gesamtsumme:<br />

€ _________<br />

Ich ersuche höflich um Überweisung <strong>des</strong> oben angeführten Betrages auf folgen<strong>des</strong> Konto:<br />

Bankinstitut:<br />

BLZ:<br />

Kontonummer:<br />

lautend auf:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

Datum<br />

Arztstempel und Unterschrift<br />

31


Fremdenrechtliche Angelegenheiten<br />

(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />

Bezirkshauptmannschaft<br />

Anschrift<br />

GEBÜHRENNOTE<br />

für die Durchführung<br />

o<br />

o<br />

o<br />

einer Untersuchung auf Verletzungen samt Verletzungsdokumentation (Formular)<br />

einer Untersuchung zur Beurteilung der Haftfähigkeit samt Gutachten (Formular)<br />

eines Haftbericht III – Gutachtens<br />

betreffend:<br />

o Herrn o Frau<br />

Name der/<strong>des</strong> Untersuchten:<br />

_____________________________________<br />

_____________________________________<br />

Datum der Untersuchung:<br />

Zeit der Untersuchung: o von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr<br />

o von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr<br />

erlaube ich mir, mein Honorar wie folgt bekannt zu geben:<br />

Bitte<br />

ankreuzen<br />

Gebühr für Mühewaltung für die<br />

Untersuchung samt Befund und<br />

Gutachten<br />

Norm<br />

Werktage<br />

von 6 bis 20<br />

Uhr<br />

Werktage von 20<br />

bis 6 Uhr, Samstag,<br />

Sonntag und gesetzliche<br />

Feiertage<br />

Einfache körperliche Untersuchung<br />

§ 43 Abs 1 Z<br />

1 lit a GebAG<br />

€ 30,30 € 60,60<br />

Zeitaufwändige körperliche Untersuchung<br />

oder neurologische oder psychiatrische<br />

Untersuchung<br />

§ 43 Abs 1 Z<br />

1 lit b GebAG<br />

€ 39,70 € 79,40<br />

Besonders zeitaufwändige körperliche<br />

Untersuchung oder bei einer neurologischen<br />

oder psychiatrischen Untersuchung,<br />

je mit eingehender Begründung<br />

<strong>des</strong> Gutachtens<br />

§ 43 Abs 1 lit<br />

d GebAG<br />

€ 116,20 € 180,11<br />

32


Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung<br />

und dergleichen mit oder ohne<br />

Handlupe samt Befund und Gutachten<br />

§ 43 Abs 1 Z<br />

4 GebAG<br />

€ 14,30 € 28,60<br />

Einfache chemische, mikroskopische<br />

oder spektroskopische Untersuchung<br />

von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret<br />

und dergleichen samt Befund und<br />

Gutachten für jede Untersuchungsart<br />

Blutabnahme durch Punktion der<br />

Vene<br />

§ 43 Abs 1 Z<br />

5a GebAG<br />

§ 43 Abs<br />

1 Z 7 lit a<br />

GebAG; für<br />

Nachttarif Z<br />

7 lit e<br />

€ 16,70 € 34,40<br />

€ 8,40 € 16,80<br />

Harnabnahme mit Untersuchung<br />

(Befund)<br />

§ 43 Abs 1 Z<br />

5 lit a GebAG<br />

€ 16,70 € 33,40<br />

_ Stunde/n Zeitversäumnis je begonnene Stunde § 32 GebAG € 22,70 € 22,70<br />

_ km<br />

Kilometergeld, pro km<br />

§ 28 Abs 2<br />

GebAG<br />

€ 0,42 € 0,42<br />

Gesamtsumme:<br />

€ _________<br />

Ich ersuche höflich um Überweisung <strong>des</strong> oben angeführten Betrages auf folgen<strong>des</strong> Konto:<br />

Bankinstitut:<br />

BLZ:<br />

Kontonummer:<br />

lautend auf:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

Datum<br />

Arztstempel und Unterschrift<br />

33


V Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />

1. Rechtsgrundlagen<br />

Auch die Ersuchen der Polizei um<br />

die Vornahme einer kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen<br />

Leichenbeschau werden <strong>im</strong>mer<br />

häufiger. Die Kr<strong>im</strong>inalpolizei ist<br />

gemäß § 128 Abs 1 Strafprozessordnung<br />

verpflichtet, sofern nicht ein natürlicher<br />

Tod feststeht, bei Auffindung<br />

einer Leiche einen Arzt beizuziehen.<br />

In der Strafprozessordnung ist nicht<br />

näher ausgeführt, welcher Arzt dazu<br />

berufen ist. In der Richtlinie <strong>des</strong> BMI<br />

sind lediglich Details, in welchen<br />

Fällen eine kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />

erforderlich ist, enthalten.<br />

Diese Richtlinie beinhaltet eine<br />

verpflichtende Handlungsanweisung für die Polizei (nicht für den Arzt!), wie sie bei Auffinden einer Leiche,<br />

wenn ein unnatürlicher Tod nicht auszuschließen ist, vorzugehen hat.<br />

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der hausärztliche Notdienst zur medizinischen Versorgung<br />

kurativer Notfälle vorgesehen ist, die gegenüber anderen Anforderungen jedenfalls Priorität haben.<br />

Kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschauen sind erforderlich, wenn Fremdverschulden<br />

am Tod einer Person nicht auszuschließen oder die To<strong>des</strong>umstände sonst unklar<br />

sind.<br />

2. In welchen Fällen hat die Polizei einen Arzt zur kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen<br />

Leichenbeschau hinzuzuziehen?<br />

Die Richtlinie <strong>des</strong> BMI schreibt vor, dass <strong>im</strong>mer dann, wenn/bei<br />

• Fremdverschulden oder Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden kann,<br />

• der Verdacht auf Selbstmord besteht,<br />

• bei komplexen Unfallsgeschehen geklärt werden muss, welche Handlungen zum Tod geführt haben,<br />

• es sich um To<strong>des</strong>fälle von Säuglingen und Kleinkindern bis zu 6 Jahren handelt,<br />

• Föten aufgefunden werden,<br />

• To<strong>des</strong>fällen in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Verwahrung,<br />

• Leichen- oder Skeletteile aufgefunden werden,<br />

• völlig unklarer To<strong>des</strong>ursache,<br />

• Suchtmittelleichen ,<br />

• und bei unbekannten Leichen<br />

ein Arzt beizuziehen ist.<br />

Die Durchführung der kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau ist Aufgabe der Polizeiärzte.<br />

34


V Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />

Für niedergelassene Ärzte besteht keine Verpflichtung, einer solchen Anforderung<br />

Folge zu leisten. Das gilt auch für am hausärztlichen Notdienst<br />

teilnehmende Ärzte und Gemeindeärzte.<br />

Für den Fall, dass sich ein niedergelassener Arzt dennoch zur Durchführung einer<br />

kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau bereit erklärt, wird die genaue Untersuchung der<br />

Leiche empfohlen, zumal das dafür vorgesehene Formular die Erstellung eines umfassenden<br />

Befun<strong>des</strong> samt Gutachten, mit Angabe der vermutlichen To<strong>des</strong>ursache und<br />

<strong>des</strong> vermutlichen To<strong>des</strong>zeitpunktes, verlangt.<br />

3. Formular<br />

Seitens <strong>des</strong> BMI wurde ein bun<strong>des</strong>-einheitliches, 2-seitiges, sehr detailreiches Formular<br />

für die Befundung und Begutachtung erstellt. Die danach vorgesehene Befunderstellung<br />

wird in der Regel die Entkleidung der Leiche und eine sehr genaue, umfassende<br />

Untersuchung erfordern. Mittlerweile hat das BMI auf Anfrage der ÖÄK bestätigt,<br />

dass nicht nur die Durchführung der kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau sondern<br />

auch die Verwendung <strong>des</strong> Formulars für niedergelassene Ärzte freiwillig ist 8 .<br />

8 Schreiben <strong>des</strong> BMI an die ÖÄK vom 23.1.2012, GZ: BMI-OA1300/0012-II/10/2012.<br />

35


V<br />

Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />

4. Rechnungslegung mittels Abrechnungsformular<br />

Die Rechnungslegung erfolgt an die Polizeidienststelle, von der der Auftrag zur kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen<br />

Leichenbeschau erfolgt ist. Von dieser wird die Honorarnote an die<br />

Lan<strong>des</strong>polizeidirektion Oberösterreich weitergeleitet.<br />

5. Empfehlungstarif und Musterhonorarnote<br />

Die Bun<strong>des</strong>kurie der <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte der ÖÄK hat mit Beschluss vom<br />

22.06.2012 den von der Ärztekammer für Oberösterreich gemäß dem Erlass <strong>des</strong> BMI<br />

für Honorarpolizeiärzte auf Basis <strong>des</strong> Gebührenanspruchsgesetzes vorgeschlagenen<br />

Tarif und die zur Erleichterung der Abrechnung dafür erstellte Musterhonorarnote als<br />

Empfehlung beschlossen.<br />

36


V<br />

Die kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau<br />

Tarifübersicht kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau:<br />

Gegenstand<br />

Norm<br />

Abrechnungsgegenstand<br />

Werktage von<br />

6 bis 20 Uhr<br />

Werktage von<br />

20 bis 6 Uhr,<br />

Samstag,<br />

Sonntag und<br />

gesetzliche<br />

Feiertage<br />

Kommissionelle Leichenbeschau<br />

in Normalfällen<br />

bei frischen Leichen<br />

§ 35 Abs 1 GebAG<br />

je begonnene<br />

Stunde<br />

€ 33,80 € 52,50<br />

§ 43 Abs 1 Z 3<br />

GebAG<br />

Äußere Besichtigung<br />

€ 14,30 € 28,60<br />

§ 32 Abs 1 GebAG<br />

Zeitversäumnis,<br />

je begonnene<br />

Stunde<br />

€ 22,70 € 22,70<br />

Untersuchung von Kleidung,<br />

Werkzeug, etc<br />

§ 43 Abs 2 Z 4<br />

GebAG<br />

€ 14,30 € 28,60<br />

Kommissionelle Leichenbeschau<br />

in Sonderfällen<br />

bei Brandleichen, Altleichen,<br />

Wasserleichen,<br />

Verwesungsleichen und<br />

dergleichen<br />

§ 35 Abs 1 GebAG<br />

je begonnene<br />

Stunde<br />

€ 33,80 € 52,50<br />

§ 43 Abs 1 Z 2 lit a<br />

GebAG<br />

Äußere Besichtigung<br />

€ 93,50 € 187,00<br />

Zeitversäumnis, je begonnene<br />

Stunde<br />

§ 32 Abs 1 GebAG € 22,70 € 22,70<br />

Kilometergeld, pro km § 28 Abs 2 GebAG € 0,42 € 0,42<br />

Das Abrechnungsformular steht Ihnen auch auf der Homepage unter www.aekooe.or.at/Service/Download/Formulare/niedergelassene<br />

Ärzte/Formular Gebührennote kr<strong>im</strong>inalpolizeiliche Leichenbeschau zur<br />

Verfügung.<br />

37


(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />

An die<br />

Polizeidienststelle<br />

(Adresse einfügen)<br />

Rechnungsdatum<br />

Daten <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong>/der Ärztin:<br />

Name<br />

Adresse<br />

GEBÜHRENNOTE<br />

für die Durchführung der kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau<br />

<strong>im</strong> Auftrag der o.g. Polizeidienststelle<br />

am:<br />

in:<br />

Zeit der Berufung/Untersuchung:<br />

____________________________________<br />

_____________________________________<br />

____________________________________<br />

erlaube ich mir, mein Honorar wie folgt bekannt zu geben:<br />

Bitte<br />

ankreuzen<br />

Norm<br />

Gebühr für Mühewaltung<br />

samt Befund und Gutachten<br />

Abrechnungsgegenstand<br />

Werktage<br />

von 6 bis<br />

20 Uhr<br />

Werktage von<br />

20 bis 6 Uhr,<br />

Samstag,<br />

Sonntag und<br />

gesetzliche<br />

Feiertage<br />

Kommissionelle Leichenbeschau<br />

in Normalfällen bei<br />

frischen Leichen<br />

§ 35 Abs 1<br />

GebAG<br />

je begonnene<br />

Stunde<br />

€ 33,80 € 52,50<br />

§ 43 Abs 1 Z<br />

3 GebAG<br />

Äußere<br />

Besichtigung<br />

€ 14,30 € 28,60<br />

_ Stunden<br />

§ 32 Abs 1<br />

GebAG<br />

Zeitversäumnis,<br />

je begonnene<br />

Stunde<br />

€ 22,70 € 22,70<br />

Untersuchung von Kleidung,<br />

Werkzeug, etc.<br />

§ 43 Abs 2 Z<br />

4 GebAG<br />

€ 14,30 € 28,60<br />

38


Kommissionelle Leichenbeschau<br />

in Sonderfällen bei<br />

Brandleichen, Altleichen,<br />

Wasserleichen, Verwesungsleichen<br />

und dergleichen<br />

§ 35 Abs 1<br />

GebAG<br />

je begonnene<br />

Stunde<br />

€ 33,80 € 52,50<br />

§ 43 Abs 1 Z<br />

2 lit a GebAG<br />

Äußere<br />

Besichtigung<br />

€ 93,50 € 187,00<br />

Zeitversäumnis, je begonnene<br />

Stunde<br />

§ 32 Abs 1<br />

GebAG<br />

€ 22,70 € 22,70<br />

_ km<br />

Kilometergeld, pro km<br />

§ 28 Abs 2<br />

GebAG<br />

€ 0,42 € 0,42<br />

Sonstige Leistungen<br />

Gesamtsumme:<br />

€ _________<br />

Ich ersuche höflich um Überweisung <strong>des</strong> oben angeführten Betrages auf folgen<strong>des</strong> Konto:<br />

Bankinstitut:<br />

BLZ:<br />

Kontonummer:<br />

lautend auf:<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

____________________________________________________<br />

Datum<br />

Arztstempel und Unterschrift<br />

39


VI<br />

Die Obduktion<br />

1. Allgemeines<br />

Fragen über die Notwendigkeit und die Zulässigkeit von Obduktionen treffen nicht nur die in Krankenanstalten<br />

beschäftigten, sondern auch niedergelassene Ärzte. <strong>Nicht</strong> selten sind die anlässlich<br />

einer Totenbeschau oder einer kr<strong>im</strong>inalpolizeilichen Leichenbeschau gestellten Fragen nach der<br />

To<strong>des</strong>ursache oder der Wunsch eines Angehörigen eines verstorbenen Patienten Anlass für die Befassung<br />

mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer Leichenöffnung.<br />

2. Rechtsgrundlagen – Rechtlicher Schutz <strong>des</strong> Körpers eines Verstorbenen<br />

Es ist keineswegs zulässig, aus rein persönlichem Interesse oder weil Dritte sich das wünschen,<br />

eine Obduktion an einem Leichnam vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Auch der Körper<br />

eines Verstorbenen genießt rechtlichen Schutz. Eine unzulässige Obduktion würde eine Misshandlung<br />

eines Leichnams darstellen, was den Straftatbestand der Störung der Totenruhe gemäß<br />

§ 190 StGB erfüllt. Damit die Vornahme einer Obduktion rechtlich zulässig ist, bedarf es somit eines<br />

Rechtfertigungsgrun<strong>des</strong>. Solche Rechtfertigungsgründe ergeben sich aus verschiedenen Gesetzen,<br />

beispielsweise aus den Sanitätsgesetzen, dem Strafrecht oder dem Krankenanstaltenrecht.<br />

40


VI<br />

Die Obduktion<br />

3. In welchen Fällen ist eine Obduktion zulässig?<br />

3.1 Sanitätspolizeiliche (-behördliche) Obduktion<br />

3.1.1 Allgemeines<br />

Für die Anordnung von Obduktionen aus sanitätsbehördlichen Gründen ist<br />

die jeweils örtlich zuständige Sanitätsbehörde berufen. Wenn die To<strong>des</strong>ursache<br />

unklar ist, aber kein Verdacht einer strafbaren Handlung besteht,<br />

wird eine Obduktion durch die zuständige Sanitätsbehörde (Bezirkshauptmannschaft,<br />

Gesundheitsamt be<strong>im</strong> Magistrat) angeordnet. In der Regel liegt<br />

der Anordnung einer sanitätsbehördlichen Obduktion eine Empfehlung <strong>des</strong><br />

bestellten Totenbeschauers zugrunde. Der Totenbeschauschein bietet <strong>im</strong><br />

letzten Feld „Anordnungen und sonstige Bemerkungen“ Platz zur Anregung<br />

einer sanitätsbehördlichen Obduktion.<br />

41


VI<br />

Die Obduktion<br />

3.1.2 Aufgabe <strong>des</strong> Totenbeschauers<br />

Eine der Aufgaben <strong>des</strong> Totenbeschauers ist es, festzustellen, ob der Verdacht auf frem<strong>des</strong> Verschulden<br />

an dem Eintritt <strong>des</strong> To<strong>des</strong> ausgeschlossen werden kann 9 . § 7 Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />

1985 enthält darüber hinaus bei besonderen To<strong>des</strong>fällen für den Totenbeschauer spezielle<br />

Pflichten.<br />

Nr<br />

Sachverhalt<br />

Maßnahme;<br />

Anzeige an …..<br />

Norm<br />

Verpflichteter<br />

1<br />

Verdacht, dass der Tod durch<br />

frem<strong>des</strong> Verschulden herbeigeführt<br />

oder mitverursacht<br />

wurde;<br />

<strong>im</strong> kürzesten Weg Anzeige<br />

an den Staatsanwalt <strong>des</strong><br />

zuständigen Gerichts oder<br />

bei der nächsten Sicherheitsdienststelle<br />

§ 7 Abs 1 Oö.<br />

Leichenbestattungsgesetz<br />

1985<br />

Totenbeschauer;<br />

Totenbeschauschein<br />

darf nicht eher ausgestellt<br />

werden, bis Gericht/Behörde<br />

erklärt<br />

hat, dass kein Anlass<br />

zum Eingreifen besteht<br />

(§ 8 Abs 2 leg cit)<br />

2<br />

Wenn 1 nicht vorliegt, aber<br />

To<strong>des</strong>ursache nicht einwandfrei<br />

festgestellt werden kann;<br />

<strong>im</strong> kürzesten Weg Anzeige<br />

an die Behörde<br />

§ 7 Abs 2, 1.<br />

Fall Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />

1985<br />

Totenbeschauer;<br />

Totenbeschauschein<br />

darf nicht eher ausgestellt<br />

werden, bis die<br />

Behörde erklärt hat,<br />

dass kein Anlass zum<br />

Eingreifen besteht (§ 8<br />

Abs 2 leg cit)<br />

3<br />

Wenn nicht 1 oder 2, aber andere<br />

Umstände vorliegen, die<br />

eine verwaltungsbehördliche<br />

Anordnung der Obduktion der<br />

Leiche erforderlich scheinen<br />

lassen;<br />

<strong>im</strong> kürzesten Weg Anzeige<br />

an die Behörde<br />

§ 7 Abs 2, 2.<br />

Fall iVm § 10<br />

Oö. Leichenbestattungsgesetz<br />

1985<br />

Totenbeschauer;<br />

Totenbeschauschein<br />

darf nicht eher ausgestellt<br />

werden, bis die<br />

Behörde erklärt hat,<br />

dass kein Anlass zum<br />

Eingreifen besteht (§ 8<br />

Abs 2 leg cit)<br />

4<br />

To<strong>des</strong>fälle nach einer anzeigepflichtigen,<br />

übertragbaren<br />

Krankheit;<br />

Treffen der unaufschieblichen<br />

sanitätspolizeilichen<br />

Verfügungen bis zum<br />

Eintreffen <strong>des</strong> Amtsarztes<br />

oder von Anordnungen der<br />

Behörde<br />

§ 7 Abs 3 Oö.<br />

Leichenbestattungsgesetz<br />

1985<br />

Totenbeschauer, Gemeindearzt<br />

42<br />

9 § 6 Abs 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985.


VI<br />

Die Obduktion<br />

3.1.3 Anordnung einer Obduktion<br />

durch die Sanitätsbehörde<br />

§ 6 Abs 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 verpflichtet<br />

die Behörde, die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn<br />

die Voraussetzungen einer Anordnung durch das Gericht<br />

nicht gegeben sind und<br />

- die To<strong>des</strong>ursache oder<br />

- der Krankheitsverlauf oder<br />

- sonstige wichtige Umstände<br />

- nur durch Obduktion geklärt werden können und<br />

- die auf Grund gesetzlicher Vorschriften gegebenen öffentlichen<br />

Interessen an der Klarstellung solcher Umstände<br />

allenfalls entgegenstehende private Interessen<br />

überwiegen.<br />

Darüber hinaus enthalten verschiedene Materiengesetze Gründe, die die Anordnung<br />

sanitätsbehördlicher Obduktionen durch die Behörde rechtfertigen. Solche können beispielsweise<br />

angeordnet werden, um das Vorliegen einer anzeigepflichtigen, übertragbaren<br />

Krankheit nach dem Epidemie Gesetz 1950 oder dem Tuberkulosegesetz festzustellen,<br />

wenn der begründete Verdacht einer solchen Erkrankung, z. B. an Tuberkulose<br />

oder der Creuzfeldt-Jakob-Krankheit 10 , besteht.<br />

Einer Anordnung einer sanitätsbehördlichen Obduktion ist nachzukommen. Es bedarf<br />

weder für die Anordnung noch die Durchführung solcher Obduktionen der Zust<strong>im</strong>mung<br />

der Angehörigen. Angehörige können einer sanitätsbehördlichen Obduktion nicht wirksam<br />

widersprechen oder diese sonst verhindern.<br />

3.2 Gerichtlich angeordnete Obduktionen<br />

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod einer Person durch eine Straftat<br />

verursacht worden ist, ist von der Staatsanwaltschaft eine Obduktion anzuordnen.<br />

Die Staatsanwaltschaft hat eine Universitätseinheit für Gerichtliche Medizin oder einen<br />

Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin zu beauftragen 11 . Wenn es<br />

zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist, ist auch die Exhumierung einer Leiche zum<br />

Zweck einer Obduktion zulässig. Auch die Exhumierung ist in diesen Fällen von der<br />

Staatsanwaltschaft anzuordnen 12 .<br />

Für die Anordnung einer Obduktion aus Gründen der Strafrechtspflege bedarf es<br />

keiner Zust<strong>im</strong>mung durch die Angehörigen. Angehörige können eine Obduktion, wenn<br />

Fremdverschulden nicht auszuschließen ist, nicht verhindern. Sollte sich für den Totenbeschauer<br />

ein Verdacht auf Fremdverschulden am Tod einer Person ergeben, ist <strong>im</strong><br />

Totenbeschauschein ein Vermerk notwendig.<br />

10 OGH 11.5.2000, 7 Ob 62/00v.<br />

11 Näheres § 128 Abs 2 Strafprozessordnung; Aigner/Schwamberger, Obduktionen nach der Strafprozessordnung,<br />

Zweites Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG, BGBl I 2009/40), RdM 2009/69;<br />

Nähere Details über die gerichtliche Totenbeschau, die Leichenschau und die Leichenöffnung<br />

regelt die Verordnung der Ministerien <strong>des</strong> Inneren und der Justiz vom 28. Jänner 1855, StF: RGBl<br />

Nr. 26/1855, wobei diese Rechtsvorschrift infolge Rechtsüberleitung auf Gesetzesstufe weiter gilt,<br />

sofern einzelnen Normen nicht derogiert wurden.<br />

12 § 128 Strafprozessordnung.<br />

43


VI<br />

Die Obduktion<br />

3.3 Obduktion von in Krankenanstalten verstorbenen<br />

Patienten (Klinische Obduktionen)<br />

Für in öffentlichen Krankenanstalten verstorbene Patienten normieren § 25 KAKuG<br />

und § 49 OÖ KAG, dass die Leichen zu obduzieren sind, wenn die Obduktion<br />

• sanitätspolizeilich oder strafprozessual oder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet<br />

worden ist oder<br />

• zur Wahrung anderer<br />

- öffentlicher oder<br />

- wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit<br />

<strong>des</strong> Falles oder<br />

- wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes<br />

erforderlich ist.<br />

Ein wissenschaftliches Interesse wegen diagnostischer Unklarheit <strong>des</strong> Falles wird bei<br />

Vorliegen einer sehr seltenen Krankheit anzunehmen sein, sodass die Obduktion für<br />

die medizinische Wissenschaft eine wichtige Erkenntnisquelle sein kann 13 .<br />

Bei Vorliegen eines dieser Gründe bedarf es weder der Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Verstorbenen<br />

zu Lebzeiten noch der Zust<strong>im</strong>mung eines Angehörigen.<br />

Für in privaten Krankenanstalten 14 verstorbene Patienten ist die Zulässigkeit der Vornahme<br />

von Obduktionen eingeschränkt. Obduktionen sind in privaten Krankenanstalten<br />

nur zulässig, wenn diese sanitätspolizeilich oder strafrechtlich angeordnet wurden<br />

oder die Zust<strong>im</strong>mung der nächsten Angehörigen vorliegt.<br />

Darüber hinaus ist die Durchführung von Obduktionen in einer privaten Krankenanstalt<br />

davon abhängig, dass ein geeigneter Raum vorhanden ist. Ansonsten muss die Obduktion<br />

anderswo durchgeführt werden.<br />

13 OGH 11.5.2000, 7 Ob 62/00v betreffend die Creutzfeld-Jakob-Krankheit.<br />

14 § 40 Abs 1 lit b KAKuG, § 88 OÖ KAG.<br />

44


VI<br />

Die Obduktion<br />

3.4 Obduktion auf Wunsch <strong>des</strong> Verstorbenen zu Lebzeiten und der<br />

nächsten Angehörigen<br />

3.4.1 In Krankenanstalten verstorbene Personen<br />

Eine Obduktion an in Krankenanstalten verstorbenen Personen darf durchgeführt werden, wenn der Verstorbene<br />

selbst schon zu Lebzeiten einer Obduktion zugest<strong>im</strong>mt hat oder die nächsten Angehörigen einer<br />

solchen zust<strong>im</strong>men.<br />

Die Zust<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Verstorbenen muss eindeutig gegeben und nachvollziehbar sein. Eine entsprechende<br />

schriftliche Dokumentation dieser Anordnung ist wohl notwendig. Auch eine allfällige Zust<strong>im</strong>mung der<br />

nächsten Angehörigen ist zeitgerecht einzuholen 15 .<br />

3.4.2 <strong>Nicht</strong> in Krankenanstalten verstorbene Personen<br />

Für Personen, die nicht in Krankenanstalten verstorben sind, trifft das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985<br />

bezüglich der Gewichtung der Meinung der nächsten Angehörigen zu einer Obduktion folgende Regelung:<br />

Als nächste Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte und Verschwägerte in ab- und aufsteigender Linie,<br />

Geschwister und deren Kinder sowie der Verlobte.<br />

Bestehen unter diesen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille <strong>des</strong> Ehegatten demjenigen<br />

der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille<br />

näherer Verwandter dem entfernterer Verwandter und <strong>des</strong> Verlobten vor. Nächste Angehörige, die mit dem<br />

Verstorbenen offenkundig in Feindschaft gelebt haben, sind zur Willensäußerung nicht berufen.<br />

Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Gra<strong>des</strong> gilt die Einwilligung als<br />

nicht gegeben, was bedeutet, dass eine Obduktion in diesem Fall zu unterlassen ist 16 .<br />

15 Schwamberger, Obduktion in Krankenanstalten, RdM 1998, 77.<br />

16 § 10 Abs 4 und 5 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985.<br />

45


VI<br />

Die Obduktion<br />

4. Kosten<br />

Obduktionen sind aufwändige chirurgische<br />

Eingriffe, weshalb die Kosten je<br />

nach Aufwand erheblich sind.<br />

Für gerichtlich angeordnete Obduktionen<br />

sieht die Strafprozessordnung die<br />

Honorierung nach dem Gebührenanspruchsgesetz<br />

vor.<br />

Die Kosten für sanitätsbehördlich und<br />

gerichtlich angeordnete Obduktionen<br />

trägt – auch wenn der Patient in einer<br />

Krankenanstalt verstorben ist – die<br />

öffentliche Hand.<br />

Hat der Verstorbene seine Obduktion<br />

zu Lebzeiten verfügt oder wird eine<br />

solche von den nahen Angehörigen<br />

gewünscht, sind die Kosten dafür privat<br />

zu tragen. Aus diesem Grund wird<br />

gelegentlich von Angehörigen, die ein<br />

Interesse an der genauen Feststellung<br />

der To<strong>des</strong>ursache haben, wenn eine<br />

sanitätsbehördliche oder gerichtliche<br />

Obduktion mangels ausreichendem<br />

Verdachtes nicht angeordnet wurde,<br />

versucht, Druck auf den Totenbeschauer,<br />

den Hausarzt oder die Amtsärzte bei<br />

den Sanitätsbehörden auszuüben. In<br />

diesem Zusammenhang ist besonders<br />

darauf hinzuweisen, dass Totenbeschauer<br />

als Organe der zuständigen<br />

Sanitätsbehörde genau nach den<br />

Vorgaben für die Totenbeschau vorzugehen<br />

und den Totenbeschauschein<br />

korrekt auszufüllen haben und für reine<br />

Privatinteressen der Angehörigen an<br />

einer Obduktion kein Raum ist.<br />

46


VI<br />

Die Obduktion<br />

Statement MR Dr. Wolfgang Ziegler, Sektionsobmann Allgemeinmedizin<br />

und Kassenvertragsarzt in Kirchdorf<br />

Die allermeisten Fälle von Totenbeschauen außerhalb von<br />

Krankenanstalten betreffen To<strong>des</strong>fälle in Alten- und Pflegehe<strong>im</strong>en<br />

sowie in häuslicher Pflege. In diesen Fällen ist durch üblicherweise<br />

intensive Betreuung durch den Hausarzt, zumeist<br />

häufige Krankenhausaufenthalte und eine gute Kenntnis <strong>des</strong><br />

Umfel<strong>des</strong> die To<strong>des</strong>ursache und insbesondere der Ausschluss<br />

von Fremdverschulden relativ eindeutig fest zu stellen. Dies<br />

trifft auch auf Verkehrsunfälle und Suizide zu, bei denen die<br />

Staatsanwaltschaft meist ohnehin durch die aufnehmende<br />

Polizei involviert wird.<br />

Vorsicht geboten ist bei überraschenden To<strong>des</strong>fällen in<br />

häuslichem Milieu. Liegt keine Grunderkrankung vor, die<br />

die To<strong>des</strong>ursache klar erkennen lässt, empfehle ich, durch<br />

entsprechende Vermerke auf dem Totenbeschauschein die<br />

Entscheidung über eine allfällige Obduktion der Staatsanwaltschaft<br />

oder der Sanitätsbehörde zu überlassen.<br />

Kurienobmann-Stellvertreter<br />

MR Dr. Wolfgang Ziegler<br />

5. Körperspende für wissenschaftliche Zwecke<br />

Manche Personen wollen ihren Körper nach ihrem Ableben der Wissenschaft spenden. Solche Verfügungen<br />

sind durch den Spender zu Lebzeiten zu treffen. Diese Verfügung kann nur durch den Spender, nicht<br />

aber durch die Angehörigen widerrufen werden. Idealerweise sollten die nächsten Angehörigen von solchen<br />

Verfügungen durch den Spender informiert werden. Eine Aufbahrung <strong>des</strong> Leichnams am Sterbeort ist nicht<br />

möglich, weil dieser ehest an die Einrichtung zu überstellen ist. Sinnvoll ist es jedenfalls auch, den Hausarzt<br />

über eine Körperspende zu informieren.<br />

Für die Kosten der Überführung <strong>des</strong> Leichnams, Präparations- und Bestattungskosten wird von den Spendern<br />

ein Beitrag in der Größenordnung um € 450,00 eingehoben.<br />

Weitere Informationen zur Körperspende, insbesondere den Voraussetzungen, dem Procedere und den<br />

Kosten enthalten beispielsweise die Homepages folgender Institutionen:<br />

Institut für Anatomie der<br />

Medizinischen Universität Graz<br />

Harrachgasse 21, 8010 Graz, Tel.: 0316/380-4210<br />

Division für klinisch-funktionelle Anatomie<br />

der Medizinischen Universität Innsbruck<br />

Müllerstraße 59, 6020 Innsbruck, Tel.: 0512/9003-71111<br />

Zentrum für Anatomie und Zellbiologie<br />

Währingerstraße 13, 1090 Wien, Tel.: 01/4277-61101,<br />

01/4277-61141, 01/4277-61165<br />

http://anatomie.meduni-graz.at<br />

www.anatomie-innsbruck.at/verfuegungen<br />

http://www.meduniwien.ac.at/centeracb<br />

47


48<br />

Platz für Notizen


VII Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

1. Allgemeines<br />

Die Beratungspraxis zeigt, dass es auch zu<br />

diesem Themenkomplex Unklarheiten gibt,<br />

weswegen <strong>im</strong> Folgenden die wichtigsten<br />

Punkte dargestellt werden.<br />

2. Alkoholuntersuchungen<br />

2.1 Rechtsgrundlage<br />

Rechtsgrundlage für die Alkoholuntersuchungen ist eine verkehrsrechtliche Norm, und zwar § 5 StVO, die<br />

besondere Sicherungsmaßnahmen gegen (potentiell) durch Alkohol beeinträchtigte Lenker vorsieht. Danach<br />

sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen,<br />

• bei denen eine Untersuchung der Atemluft aus Gründen,<br />

die in der Person <strong>des</strong> Probanden gelegen sind,<br />

nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem<br />

durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden,<br />

zur Blutabnahme zum Zweck der Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong><br />

Blutalkoholgehalts oder<br />

• von denen vermutet werden kann, dass sie sich in<br />

einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden,<br />

zum Zweck der Feststellung <strong>des</strong> Gra<strong>des</strong> der Be<br />

einträchtigung durch Alkohol durch eine Untersuchung<br />

zu einem<br />

- <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehenden,<br />

- bei einer Lan<strong>des</strong>polizeidirektion tätigen,<br />

- bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden<br />

oder<br />

- <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 5a Abs 4 ausgebildeten und<br />

von der Lan<strong>des</strong>regierung hierzu ermächtigten<br />

Arzt<br />

zu bringen.<br />

In beiden Fällen sind diese Personen – je nach Anordnung – verpflichtet, sich einer Blutuntersuchung oder<br />

einer klinischen Untersuchung zu unterziehen.<br />

Die Häufigkeit der Blutabnahmen für Alkoholuntersuchungen hat mit der Einführung der Alkomaten deutlich<br />

abgenommen.<br />

49


VII Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

2.2 Wer ist zur Durchführung<br />

solcher Blutabnahmen/klinischer<br />

Untersuchungen verpflichtet?<br />

Wie oben unter Punkt 2.1. aus der StVO entnommen,<br />

sind die<br />

• <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehenden,<br />

• bei einer Lan<strong>des</strong>polizeidirektion tätigen,<br />

• bei einer öffentlichen Krankenanstalt<br />

diensthabenden,<br />

• <strong>im</strong> Sinne <strong>des</strong> § 5a Abs 4 ausgebildeten und von<br />

der Lan<strong>des</strong>regierung hierzu ermächtigten<br />

Ärzte zur Vornahme dieser Untersuchungen verpflichtet.<br />

2.3 Sind Gemeindeärzte zur Durchführung der Alkoholuntersuchungen<br />

verpflichtet?<br />

Gemeinde- und Sprengelärzte gelten als <strong>im</strong> öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärzte. Durch die<br />

Umstellung <strong>des</strong> Gemeindearztsystems in Oberösterreich vor ca. 7 Jahren ist allerdings zwischen<br />

Gemeindeärzten nach dem alten System (= mit Pensionsanspruch) und Gemeindeärzten nach dem<br />

neuen System (= ohne Pensionsanspruch) zu unterscheiden. Während Gemeindeärzte nach dem<br />

alten System zur Durchführung der Alkoholuntersuchungen verpflichtet sind, besteht eine solche<br />

Verpflichtung für Gemeindeärzte nach dem neuen System nur dann, wenn sie sich hierzu <strong>im</strong> mit<br />

dem Vertragspartner abgeschlossenen Vertrag verpflichtet haben. Bei Gemeindeärzten nach dem<br />

neuen System ist daher der zwischen ihnen und ihrem Vertragspartner (Gemeinde, Gemein<strong>des</strong>anitätsverband)<br />

abgeschlossene Vertrag maßgeblich.<br />

2.4 Sind auch die in öffentlichen Krankenanstalten diensthabenden<br />

Ärzte zur Durchführung von Alkoholuntersuchungen<br />

verpflichtet?<br />

Gemäß <strong>des</strong> § 5 Abs 8 StVO besteht eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung für die in öffentlichen<br />

Krankenanstalten diensthabenden Ärzte. Danach hat der bei einer öffentlichen Krankenanstalt<br />

diensthabende Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Best<strong>im</strong>mung <strong>des</strong> Blutalkoholgehaltes vorzunehmen,<br />

wenn eine Person<br />

1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder<br />

2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung der Atemluft eine Alkoholbeeinträchtigung<br />

ergeben.<br />

Gesetzlich festgelegt ist auch das weitere Procedere: Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen<br />

Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser <strong>im</strong> Fall, dass die Blutabnahme<br />

auf Verlangen einer Person erfolgt ist, den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse <strong>des</strong><br />

Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekannt zu geben.<br />

50


VII Alkohol- und Drogenuntersuchungen gemäß der Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO)<br />

3. Suchtgiftuntersuchungen<br />

3.1 Rechtsgrundlage<br />

§ 5 Abs 9 StVO normiert, dass Personen,<br />

von denen zu vermuten ist, dass sie sich<br />

in einem durch Suchtgift beeinträchtigten<br />

Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung<br />

einer Beeinträchtigung durch Suchtgift<br />

von Organen der Straßenaufsicht zu einem<br />

der oben in Punkt 2.2. genannten Ärzte zur<br />

Untersuchung und Blutabnahme gebracht<br />

werden können. Ausdrücklich festgehalten<br />

ist, dass die in Punkt 2.2. genannten Ärzte<br />

auch in diesen Fällen verpflichtet sind, die<br />

Untersuchung durchzuführen.<br />

3.2 Sind oberösterreichische Gemeindeärzte zur Durchführung<br />

der Suchtgiftuntersuchungen verpflichtet?<br />

Hier kann auf das oben in Punkt 2.3. Ausgeführte verwiesen werden. Da aber für die<br />

Suchtgiftuntersuchungen die StVO davon ausgeht, dass eine spezielle Weiterbildung<br />

für Ärzte zur zuverlässigen Durchführung dieser Untersuchung notwendig ist, wird<br />

gerade versucht, einen Pool von speziell geschulten Ärzten für die Suchtgiftuntersuchungen<br />

aufzubauen.<br />

3.3 Ärztepool für Suchtgiftuntersuchungen<br />

Um für die Durchführung von Suchtgiftuntersuchungen als Arzt eine Ermächtigung (§<br />

5a Abs 4 StVO) erhalten zu können, ist in erster Linie die Absolvierung eines 9-stündigen<br />

Kurses erforderlich. Solche Kurse werden in regelmäßigen Abständen von der MedAK<br />

– Medizinische Fortbildungsakademie - angeboten (Näheres <strong>im</strong> Fortbildungskalender<br />

der MedAK oder unter www.medak.at). Diese Kurse vermitteln die erforderlichen<br />

medizinischen und rechtlichen Inhalte. Nach Absolvierung <strong>des</strong> Kurses und Antragstellung<br />

<strong>des</strong> interessierten <strong>Arztes</strong> um Ermächtigung be<strong>im</strong> Amt der Oö Lan<strong>des</strong>regierung<br />

wird die Ermächtigung, Suchtgiftuntersuchungen durchzuführen, für fünf Jahre erteilt.<br />

4. Tarif<br />

Die Honorierung der Alkohol- und Suchtgiftuntersuchungen erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz.<br />

Der Einfachheit halber sind die Tarife zum Ankreuzen <strong>im</strong> Abrechnungsformular<br />

eingearbeitet.<br />

Die Musterhonorarnote finden Sie auch zum Download auf unserer Homepage unter<br />

www.aekooe.or.at/Service/Downloads/Niedergelassene Ärzte/Gebührennote Alkoholund<br />

Suchtgiftuntersuchungen.<br />

51


(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />

Bezirkshauptmannschaft/Polizeikommisariat/Lan<strong>des</strong>polizeidirektion<br />

Anschrift<br />

GEBÜHRENNOTE<br />

für die Tätigkeit nach § 5 Abs 5 und Abs 9 StVO<br />

Name der/<strong>des</strong> Untersuchten:<br />

Ort der Untersuchung:<br />

Datum der Untersuchung:<br />

Es handelte sich um eine Untersuchung auf:<br />

_____________________________________<br />

_____________________________________<br />

_____________________________________<br />

o Alkoholbeeinträchtigung<br />

o Suchtgiftbeeinträchtigung<br />

Aufgrund meiner Tätigkeit in obiger Verwaltungssache erlaube ich mir, gemäß GebAG 1975 idgF meine<br />

Kosten wie folgt bekanntzugeben:<br />

Klinische Untersuchung:<br />

o a) von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr € 116,20<br />

o b) von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, Samstag, Sonn- und Feiertagen € 180,11<br />

Blutabnahme:<br />

o a) von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr € 8,40<br />

o b) von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr € 16,80<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische<br />

Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret samt<br />

Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart<br />

___ Untersuchung(en) samt Befund und Gutachten à € 16,70 € _____<br />

Zeitversäumnis:<br />

___ Stunden à € 22,70 € _____<br />

Kilometergeld:<br />

___ km à € 0,42 € _____<br />

Gutachten pro Seite der Urschrift:<br />

___ Seiten à € 2,00 € _____<br />

GESAMTHONORAR:<br />

€ _____<br />

Datum<br />

Arztstempel und Unterschrift<br />

52


VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

und Schulen<br />

1. Allgemeines<br />

In zunehmendem Ausmaß werden ärztliche Bestätigungen für die Vorlage in Kindergärten und Schulen,<br />

beispielsweise zur Rechtfertigung von Fehlzeiten, angefordert. Auch die Notwendigkeit und Abrechnung<br />

best<strong>im</strong>mter Untersuchungen für Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen werfen regelmäßig Fragen auf.<br />

2. Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

2.1 Rechtsgrundlagen für Kinderbetreuungseinrichtungen in<br />

Oberösterreich<br />

Die Genehmigung und Führung von Kinderbetreuungseinrichtungen ist Lan<strong>des</strong>sache. Daher ist der jeweilige<br />

Lan<strong>des</strong>gesetzgeber für die Gesetzgebung und Vollziehung in diesem Bereich zuständig. Das Oö.<br />

Kinderbetreuungsgesetz (kurz: Oö. KBG) enthält die für die Kinderbetreuungseinrichtungen maßgeblichen<br />

Regelungen. Als Kinderbetreuungseinrichtung definiert der Lan<strong>des</strong>gesetzgeber eine Einrichtung zur regelmäßigen<br />

vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen<br />

unter 16 Jahren in Gruppen für einen Teil <strong>des</strong> Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch<br />

das dafür fachlich geeignete Personal. Damit fallen nicht nur Kindergärten, sondern beispielsweise auch<br />

Hortgruppen und Krabbelstubengruppen unter den Regelungsbereich dieses Gesetzes.<br />

Das Oö. KBG ist eine Organisationsnorm und regelt damit Min<strong>des</strong>tstandards und Grundsätze. Konkrete<br />

oder detaillierte Abläufe legen die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen in Kindergartenbetreuungs-<br />

Einrichtungsordnungen individuell fest.<br />

53


VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

und Schulen<br />

2.2 Jährliche Untersuchung der Kindergartenkinder und <strong>des</strong> Personals<br />

§ 14 Abs 4 <strong>des</strong> Oö. KBG legt fest, dass der Rechtsträger <strong>des</strong> Kindergartens sicherzustellen hat, dass die<br />

Kindergartenkinder und das Personal einmal <strong>im</strong> Jahr ärztlich untersucht werden. Das bedeutet, dass in<br />

jedem Kindergartenjahr eine Untersuchung notwendig und nachzuweisen ist.<br />

Es steht den Rechtsträgern (Gemeinden, Städte mit eigenem Statut, Orden, Vereine, karitative Organisationen,<br />

etc.) frei zu entscheiden, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen. Im Kindergartenaufnahmevertrag,<br />

der vom Rechtsträger <strong>des</strong> Kindergartens mit den Eltern abgeschlossen wird, wird die Form <strong>des</strong> Nachweises<br />

der Untersuchung schriftlich vereinbart.<br />

Denkbar sind zwei Varianten:<br />

a) Die Eltern tragen die Verpflichtung, die Untersuchung durch einen Arzt ihres Vertrauens selbst zu veranlassen<br />

und die Bestätigung hierüber dem Kindergarten vorzulegen. In diesem Fall haben die Eltern für die<br />

Kosten selbst aufzukommen.<br />

b) Der Rechtsträger beauftragt einen Arzt seiner Wahl mit der Durchführung der Kindergartenuntersuchungen<br />

und der Dokumentation. Die Kosten für die Tätigkeit <strong>des</strong> beauftragten <strong>Arztes</strong> hat der Rechtsträger zu<br />

tragen.<br />

Unserer Erfahrung nach wurde von den meisten Rechtsträgern die Variante a) mit den Eltern vereinbart.<br />

Die Variante b) ist derzeit die Ausnahme.<br />

Als Empfehlungstarif wurden für einfache Bestätigungen für die Aufnahme in den Kindergarten € 11,00<br />

(Punkt 1.15 in der grünen <strong>Broschüre</strong> „Empfehlungstarife“) und für ausführliche Bestätigungen € 22,00<br />

(Punkt 2.16) festgelegt.<br />

Einheitliche Formulare für diese jährlichen Untersuchungen sind uns nicht bekannt. Auf unserer Homepage<br />

stehen unter www.aekooe.or.at/Service/Downloads/Niedergelassene Ärzte das Formular - Kindergartenuntersuchung<br />

einfach und das Formular Kindergartenuntersuchung ausführlich zur Verfügung.<br />

54


(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />

FORMBLATT ZUR EINFACHEN ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG<br />

Aufnahme in den Kindergarten<br />

Dem Kind:<br />

Geburtsdatum:<br />

Anschrift:<br />

ist aufgrund ihres/seines festgestellten Gesundheitszustan<strong>des</strong> der Besuch <strong>des</strong> Kindergartens<br />

zumutbar.<br />

Besondere Hinweise betreffend den Kindergartenbesuch:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

wesentliche Defizite: ___________________________________________________<br />

körperlich wenig belastbar<br />

soll nicht turnen<br />

dauernde Medikamenteneinnahme<br />

bestehende Allergien: __________________________________________________<br />

Sonstige Bemerkungen:<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

Datum<br />

Arztstempel und Unterschrift<br />

55


(auf Briefpapier <strong>des</strong> ausstellenden <strong>Arztes</strong> mit Namen und Ordinationsadresse)<br />

FORMBLATT ZUR AUSFÜHRLICHEN ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG<br />

Aufnahme in den Kindergarten<br />

Name <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong>:<br />

Anschrift:<br />

Gebutrtsdatum:<br />

Besondere Hinweise betreffend den Kindergartenbesuch:<br />

1. wiederholt auftretende Erkrankungssymptome<br />

o Husten<br />

o Ohrenschmerzen<br />

o Durchfall<br />

o Harnbrennen<br />

o Erbrechen<br />

o Blutungen (verlängert und verstärkt nach Verletzungen)<br />

o Sonstiges<br />

2. Erkrankungen<br />

o Diabetes mellitus<br />

o Epilepsie<br />

o Hyperventilationssyndrom<br />

o Lebererkrankungen (Hepatitis A/B/C durchgemacht?)<br />

o Tuberkulose<br />

o Asthma<br />

o Kinderkrankheiten __________________________________________<br />

o Hauterkrankungen<br />

o Missbildungen<br />

o innere Organe<br />

o äußerlich (Finger, Urogenitaltrakt)<br />

o<br />

Reinheit<br />

o<br />

o<br />

tagsüber<br />

nachts<br />

3. Defizite<br />

o soziales Verhalten: z.B. Introvertiertheit, Aggressivität…<br />

o Sprache: z.B. Sprachfehler, Sprachentwicklung<br />

o Motorik: z.B. Hypermotorik, spastische Störungen, Gelenkschäden mit<br />

Bewegungseinschränkung, Fußdeformitäten…<br />

56


4. Allergien<br />

o ganzjährig o auf Nahrungsmittel:<br />

____________________________________<br />

____________________________________<br />

o saisonal o auf Biene, Wespe<br />

o auf Hausstaub, Milben<br />

o auf Medikamente:<br />

____________________________________<br />

____________________________________<br />

o auf Duftstoffe:<br />

____________________________________<br />

____________________________________<br />

5. Impfungen<br />

a) laut Impfpass<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Diphterie/Tetanus<br />

Polio<br />

Hepatitis A/B<br />

Pertussis (Keuchhusten)<br />

Mumps, Masern, Röteln<br />

FSME (Zecken)<br />

b) Zusatz<strong>im</strong>pfungen<br />

o BCG (Tuberkulose)<br />

6. Sonstiges<br />

o Frühere Operationen: ______________________________<br />

o Körperliche Belastbarkeit: ______________________________<br />

o Förderungen und Therapien: ______________________________<br />

o Untersuchungsauffälligkeiten: ______________________________<br />

(Status):<br />

___________________________________________________________<br />

_______________________________________________________________________<br />

Datum<br />

Arztstempel und Unterschrift<br />

57


VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

und Schulen<br />

2.3 Ärztliche Bestätigungen über die Erkrankung eines Kindergartenkin<strong>des</strong><br />

sind Privatleistungen<br />

Das Oö. KBG legt das An- und Abmeldeprocedere für den Kindergarten sowie spezielle Regelungen für<br />

das verpflichtende letzte Kindergartenjahr fest. Im verpflichtenden Kindergartenjahr besteht für die Kinder<br />

Anwesenheitspflicht. Ausnahmen sind nur in den gesetzlich festgelegten Fällen, z.B. wenn ein Kind erkrankt<br />

ist, zulässig. Genaue Abläufe, wie beispielsweise eine Erkrankung eines Kin<strong>des</strong> nachzuweisen ist,<br />

enthält nicht das Oö. KBG, sondern die Kindergartenbetreuungs-Einrichtungsordnungen der Rechtsträger.<br />

Mit dem Abschluss <strong>des</strong> Kindergartenaufnahmevertrages zwischen den Eltern und dem Kindergarten verpflichten<br />

sich die Eltern gleichzeitig auch zur Einhaltung der Kindergartenbetreuungs-Einrichtungsordnung.<br />

Daher sind allfällige Formvorschriften für Krankheitsbestätigungen in der Kindergartenbetreuungs-Einrichtungsordnung<br />

Vertragsgegenstand und durch die Eltern einzuhalten.<br />

Nach Auskunft <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> OÖ beinhalten fast alle Kindergartenbetreuungs-Einrichtungsordnungen die<br />

Regelung, dass <strong>im</strong> Falle einer Erkrankung eines Kin<strong>des</strong> eine schriftliche Entschuldigung beizubringen ist.<br />

Auf Verlangen der Rechtsträger ist eine Bescheinigung eines <strong>Arztes</strong> oder, wenn eine therapeutische Behandlung<br />

stattgefunden haben soll, <strong>des</strong> Therapeuten vorzulegen. Die Rechtsträger können hiefür Muster<br />

gestalten, müssen das aber nicht.<br />

Selbstverständlich darf für die schriftliche Bestätigung über eine Erkrankung und Behandlung eines Kin<strong>des</strong>,<br />

die der Vorlage an den Kindergarten dient, Privathonorar verlangt werden. Bedauerlicherweise sind die<br />

Eltern über die Kostenpflicht für solche Bestätigungen<br />

für den Kindergarten in den seltensten Fällen durch den<br />

Kindergarten informiert. Die Kurienversammlung der<br />

<strong>niedergelassenen</strong> Ärzte hat für diese Bestätigungen<br />

einen vorläufig von € 11,00 auf € 5,00 reduzierten Tarif<br />

beschlossen.<br />

3. Kopfläuse<br />

Bei Befall eines Kindergartenkin<strong>des</strong>, eines Schülers<br />

oder der Erziehungsberechtigten mit Kopfläusen ist<br />

nach dem Erlass <strong>des</strong> öffentlichen Gesundheitsdienstes<br />

gemäß Merkblatt Nr. 9 vorzugehen. Gemäß dem Erlass<br />

ist festgehalten, dass ein von Kopfläusen befallenes<br />

Kind zum Schul-, Kindergarten-, Hort- bzw. Kinderhe<strong>im</strong>besuch<br />

solange nicht zugelassen werden soll, als<br />

es nicht ausreichend behandelt wurde und nicht frei<br />

von Läusen und vermehrungsfähigen Nissen ist, was<br />

durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen ist. Das<br />

Merkblatt Nr. 9 steht unter www.ooe-kindernet.at => Für<br />

Rechtsträger => Ärztliche Betreuung => Kopflausbefall<br />

zum Download zur Verfügung.<br />

Auf Basis dieses Erlasses verlangen die genannten Einrichtungen<br />

eine ärztliche Lausfreiheitsbestätigung. Die<br />

Lausfreiheitsbestätigung stellt eine Privatleistung dar.<br />

Der Empfehlungstarif dafür beträgt € 11,00 (<strong>Broschüre</strong><br />

„Empfehlungstarife“, Punkt 1.10).<br />

58


VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

und Schulen<br />

4. Fragen <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Schulbesuch<br />

Das Schulrecht ist komplex. Im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Schüler und<br />

der Erziehungsberechtigten ist <strong>im</strong>mer mit zu bedenken, ob es sich um einen Pflichtschulbesuch<br />

handelt oder nicht. Im folgenden werden die in der Beratungspraxis am<br />

häufigsten gestellten Fragestellungen beantwortet.<br />

5. Ist der Gemeindearzt tatsächlich zur Durchführung der<br />

Schuluntersuchungen verpflichtet?<br />

5.1 Gemeindeärzte nach dem alten System<br />

Gemeindeärzte nach dem alten System (mit Pensionsvorteil) sind nach dem zwischen<br />

ihnen und ihrem Vertragspartner, das ist entweder eine Gemeinde oder ein Sanitätsgemeindeverband,<br />

abgeschlossenen Gemeindearztvertrag verpflichtet, die Schüler<br />

jährlich zu untersuchen.<br />

Im Musterdienstvertrag unter Punkt V. Ziffern 17 und 18 ist festgelegt, dass sich der<br />

Gemeindearzt verpflichtet, insbesondere bei Vollziehung <strong>des</strong> § 7 Abs 4 Schulpflichtgesetz<br />

und § 66 Schulunterrichtsgesetz in den Schulen, für die die Gemeinde/verbandsangehörige<br />

Gemeinden Schulerhalter ist/sind, mitzuwirken.<br />

§ 7 Abs 4 betrifft die Feststellung der vorzeitigen Schulreife, wofür der Schulleiter ein<br />

schulärztliches Gutachten anzufordern hat.<br />

59


VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

und Schulen<br />

§ 66 Schulunterrichtsgesetz regelt, dass Schulärzte die<br />

Aufgabe haben, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der<br />

Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch<br />

betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen<br />

der Schüler durchzuführen. Die Schüler sind<br />

verpflichtet, sich min<strong>des</strong>tens einmal <strong>im</strong> Schuljahr einer<br />

schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.<br />

5.2 Gemeindeärzte nach dem neuen System<br />

Gemeindeärzte nach dem neuen System (ohne Pensionsvorteil) können entweder einen<br />

Werkvertrag für alle gemeindeärztlichen Aufgaben oder einen Werkvertrag für einzelne<br />

Aufgaben mit der Gemeinde oder dem Sanitätsgemeindeverband abschließen.<br />

Gemeindeärzte nach dem neuen System können daher die Übernahme der schulärztlichen<br />

Betreuung <strong>im</strong> Werkvertrag ablehnen.<br />

Wurde allerdings die Übernahme schulärztlicher Pflichten gemäß Punkt 3 der Anlage<br />

1 zum Gemeindearztwerkvertrag vereinbart, sind diese Pflichten zu den <strong>im</strong> Vertrag<br />

vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.<br />

Punkt 3 der Anlage 1 zum Muster-Gemeindearztwerkvertrag enthält folgende gemeindeärztliche<br />

Verpflichtungen: Überwachung <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong> der Kinder in<br />

Pflichtschulen, insbesondere bei Auftreten übertragbarer Krankheiten sowie bei Befall<br />

mit Ungeziefer und Parasiten (wie Läuse, Wanzen, Flöhe, etc.), soweit daraus eine<br />

Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist. (§ 66 Schulunterrichtsgesetz iVm § 4 Abs 1,<br />

§ 48 Abs 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz in den Schulen, für die die Gemeinde/<br />

verbandsangehörigen Gemeinden Schulerhalter ist/sind; (§§ 6 Abs 2c, 7 Abs 4 Schulpflichtgesetz).<br />

5.3 Für welche Schulen ist der Gemeindearzt zuständig?<br />

Der Gemeindearztvertrag gilt nur für den räumlichen Bereich, für den er abgeschlossen<br />

wurde (Gemeinde oder Gebiet <strong>des</strong> Sanitätsgemeindeverban<strong>des</strong>). Befindet sich<br />

<strong>im</strong> räumlichen Geltungsbereich eine oder mehrere Schulen, für die die Gemeinde/<br />

verbandsangehörigen Gemeinden Schulerhalter ist und ist die Verpflichtung Vertragsinhalt,<br />

ist sie zu erfüllen. Für die schulärztliche Betreuung von Schulen außerhalb <strong>des</strong><br />

räumlichen Geltungsbereiches <strong>des</strong> Gemeindearztvertrages oder wenn der Vertragspartner<br />

nicht Schulerhalter ist, ist der Gemeindearzt nicht zuständig.<br />

60


VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

und Schulen<br />

6. Bestätigungen zur Rechtfertigung <strong>des</strong><br />

Fernbleibens von Pflichtgegenständen<br />

für Schüler<br />

Immer häufiger werden ärztliche Bestätigungen zur Rechtfertigung<br />

<strong>des</strong> <strong>Nicht</strong>besuches einzelner Fachgegenstände, z.B.<br />

Turnbefreiungen, zur Vorlage an die Schule angefordert.<br />

Generell gilt gemäß § 11 Abs 6 Schulunterrichtsgesetz, dass, wenn Schüler an Pflichtgegenständen<br />

und verbindlichen Übungen aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen<br />

können, der Schulleiter die Befreiung durchführt. Der Schulleiter kann <strong>im</strong><br />

Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Es obliegt daher<br />

dem Schulleiter, sich in Einzelfällen oder generell, wenn Schüler aus gesundheitlichen<br />

Gründen nicht teilnehmen können, ärztliche Bestätigungen vorlegen zu lassen.<br />

Eine ärztliche Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit einer Turnbefreiung oder<br />

sonstige Befreiung von einem Pflichtfach oder einer verbindlichen Übung ist eine Privatleistung.<br />

Die Kurienversammlung der <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte hat für diese Bestätigungen<br />

einen vorläufig von € 11,00 auf € 5,00 reduzierten Tarif beschlossen.<br />

Selbstverständlich ist darauf zu achten, dass diese ärztlichen Bestätigungen inhaltlich<br />

den vorliegenden gesundheitlichen Fakten entsprechen. Eine Bestätigung durch den<br />

Arzt kann nur insoweit erfolgen, als die Angaben <strong>des</strong> Schülers/der Eltern glaubwürdig<br />

sind bzw. sich dieser in ärztlicher Behandlung befunden hat.<br />

7. Schülerkrankmeldung<br />

Für das Fernbleiben von der Schule (nicht nur einzelnen Fächern) regelt § 45 Schulunterrichtsgesetz<br />

unter anderem, dass bei einer länger als eine Woche dauernden Krankheit<br />

oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem Fernbleiben<br />

der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses<br />

verlangen kann, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit<br />

gegeben war.<br />

Eine Bestätigung durch den Arzt kann natürlich nur insoweit erfolgen, als die Angaben<br />

<strong>des</strong> Schülers/der Eltern über die Erkrankung glaubwürdig sind bzw. sich dieser in ärztlicher<br />

Behandlung befunden hat.<br />

Eine Krankmeldung kann von einem Arzt nicht ausgestellt werden, wenn Zweifel über<br />

oder an der Art oder der Dauer der behaupteten Erkrankung bestehen.<br />

Selbstverständlich kann für die ärztliche Bestätigung über eine Erkrankung zur Vorlage<br />

an die Schule Privathonorar verlangt werden.<br />

Die Kurienversammlung der <strong>niedergelassenen</strong> Ärzte hat für diese Bestätigungen einen<br />

vorläufig von € 11,00 auf € 5,00 reduzierten Tarif beschlossen.<br />

61


VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungsein -<br />

richtungen und Schulen<br />

8. Wissenswertes über Schul<strong>im</strong>pfungen<br />

8.1 Rechtsgrundlagen?<br />

Das Impfwesen ist nicht einheitlich kodifiziert, was die Lösung von Rechtsfragen in<br />

diesem Bereich regelmäßig besonders aufwändig macht. Normen bezüglich Impfungen<br />

finden sich beispielsweise <strong>im</strong> Arzne<strong>im</strong>ittelgesetz, in den Sozialversicherungsnormen,<br />

dem Epidemiegesetz 1950, <strong>im</strong> Impfschadengesetz, etc. Darüber hinaus kommt in diesem<br />

Bereich den Empfehlungen der WHO und Fachgremien, wie z.B. dem OSR und<br />

den LSR, eine hohe Bedeutung zu. In Arzthaftungsverfahren nach Schul<strong>im</strong>pfaktionen<br />

hat der Oberste Gerichtshof in den letzten Jahren einige Punkte dazu rechtlich klargestellt.<br />

8.2 Besteht eine Impfpflicht?<br />

Nein. Derzeit besteht in Österreich keine gesetzliche Impfpflicht mehr. Die 1948 eingeführte<br />

Impfpflicht gegen Pocken wurde 1980 aufgehoben.<br />

62


VIII Untersuchungen und Bestätigungen für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

und Schulen<br />

8.3 Ist die Teilnahme der Schüler<br />

an den Schul<strong>im</strong>pfungen<br />

Pflicht?<br />

Auch für Schutz<strong>im</strong>pfungen in Schulen besteht keine<br />

Impfpflicht. Das hat der OGH in seiner Entscheidung<br />

1 Ob 271/06v vom 27.3.2007 klargestellt. Jede Impfung<br />

ist freiwillig und geschieht auf rechtsgeschäftlicher<br />

Basis zwischen dem Impfling und dem Arzt bzw. dem jeweiligen Rechtsträger <strong>im</strong> Fall der<br />

Impfung durch den Amtsarzt. Impfungen sind medizinische Eingriffe mit gesundheitlichen<br />

Auswirkungen und keineswegs bloß (verpflichtende) Schulveranstaltungen. Die Schule<br />

übern<strong>im</strong>mt lediglich gewisse organisatorische Tätigkeiten. Aus diesem Grund ist über<br />

Impfungen wie über andere medizinische Behandlungen aufzuklären.<br />

8.4 Ist für Schul<strong>im</strong>pfaktionen eine reine Formularaufklärung<br />

ausreichend?<br />

Fakt ist, dass mündliche Aufklärungsgespräche mit allen Eltern individuell aus administrativ-logistischen<br />

Gründen nicht durchführbar sind.<br />

Eine Möglichkeit einer Aufklärung besteht <strong>im</strong> Einsatz von verständlichen und umfassenden<br />

Informationsblättern und anderen Aufklärungsbehelfen. Allerdings ist in den<br />

schriftlichen Unterlagen über die Risiken der Impfung und, nicht wie bisher usus, über<br />

die Gefahren der Erkrankung, vor der die Impfung schützt, zu informieren. Essentiell ist,<br />

ein Bewusstsein über die Risikolage zu schaffen. Da die Rechtsprechung <strong>im</strong> Allgemeinen<br />

die Durchführung eines mündlichen Aufklärungsgesprächs verlangt, ist ein Aufklärungsgespräch<br />

zusätzlich zur schriftlichen Information anzubieten. Wird ein weiteres<br />

mündliches Gespräch <strong>im</strong> Bewusstsein <strong>des</strong> Risikos abgelehnt und die Zust<strong>im</strong>mung zur<br />

Impfung erteilt, liegt wohl ein wirksamer Verzicht auf eine mündliche Aufklärung vor. Ein<br />

Verzicht auf ein persönliches Aufklärungsgespräch ist aus Gründen der Nachweisbarkeit<br />

zu dokumentieren. Zu diesem Ergebnis ist das Gesundheitsministerium auf Basis eines<br />

Rechtsgutachtens von Kletecka gelangt.<br />

63

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!