Kompass - September | Oktober 2013 (PDF/1.013 KB) - Knappschaft ...
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lickpunkt<br />
nationales recht<br />
Liberia-<br />
Flagge<br />
Marshall<br />
Islands-<br />
Flagge<br />
mehr Rechte einräumen, als es die<br />
Mindestanforderungen des Übereinkommens<br />
vorschreiben. Wie ein<br />
Flaggenstaat das Übereinkommen in<br />
sein Recht umsetzt, kann man in Teil I<br />
der Seearbeits-Konformitätserklärung<br />
nachlesen. Zusammen mit dem neuen<br />
Seearbeitszeugnis stellt der Flaggenstaat<br />
dieses Dokument für jedes Schiff<br />
in der internationalen Fahrt aus. In<br />
Teil II der Erklärung muss der Reeder<br />
darstellen, durch welche Maßnahmen<br />
er das Recht des Flaggenstaates in die<br />
Praxis an Bord seines Schiffes umsetzt.<br />
Wesentliche Inhalte des<br />
Seearbeitsgesetzes<br />
Geltungsbereich, §§ 1 bis 3<br />
Das Seearbeitsgesetz gilt für alle<br />
Seeleute auf gewerblich genutzten<br />
Seeschiffen (Kauffahrteischiffe). Unter<br />
den Begriff des Kauffahrteischiffes<br />
fallen auch alle gewerblich genutzten<br />
Fischereifahrzeuge. Sogar Pontons oder<br />
Hubinseln ohne eigenen Antrieb sind<br />
nach der Rechtsprechung Kauffahrteischiffe.<br />
Vom Anwendungsbereich<br />
des Seearbeitsgesetzes ausgenommen<br />
sind dagegen gewerbsmäßig genutzte<br />
Sportboote unter 24 Meter Länge. Solche<br />
Yachten werden üblicherweise von<br />
Skippern während ihrer Freizeit und<br />
nicht von Berufs-Seeleuten geführt.<br />
Seeleute oder Besatzungsmitglieder –<br />
der Begriff wird synonym verwendet<br />
– sind alle an Bord tätigen Personen.<br />
Britische<br />
Flagge<br />
Deutsche-<br />
Flagge<br />
Seearbeitsgesetz<br />
Zypern-<br />
Flagge<br />
> die flaggenstaaten sind für die umsetzung der<br />
mindeststandards in das nationale recht verantwortlich<br />
internationales recht<br />
Seearbeitsübereinkommen/Maritime Labour Convention<br />
> festsetzung von weltweit verbindlichen mindeststandards<br />
. . .<br />
Keine Besatzungsmitglieder sind dagegen<br />
Personen, die sich nur vorübergehend<br />
an Bord aufhalten oder nicht zum<br />
gewöhnlichen Schiffsbetrieb gehören.<br />
Das sind zum Beispiel alle Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer, die<br />
von einem Schiff aus Offshore-Windkraftanlagen<br />
errichten. Im Gegensatz<br />
zur nautisch-technischen Schiffsbesatzung<br />
einer Offshore-Hubinsel ist<br />
dieses Errichterpersonal durch das<br />
Land-Arbeitsrecht ausreichend abgesichert.<br />
Auch Reederei- oder Ladungsinspektoren,<br />
die Schiffe nur für eine<br />
kurze Reise begleiten, gelten ebenfalls<br />
nicht als Besatzungsmitglieder.<br />
Die Einstufung als Besatzungsmitglied<br />
nach dem Seearbeitsgesetz hat direkte<br />
Auswirkungen für die gesetzliche<br />
Sozialversicherung - damit auch für<br />
die Deutsche Rentenversicherung<br />
<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See (<strong>KB</strong>S). Nach<br />
§ 13 Viertes Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB IV) sind Seeleute im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinne alle abhängig<br />
beschäftigten Besatzungsmitglieder<br />
an Bord von Seeschiffen. Wer arbeitsrechtlich<br />
kein Besatzungsmitglied ist,<br />
wird auch sozialversicherungsrechtlich<br />
nicht als Seemann eingestuft.<br />
Für die Betroffenen hat das unmittelbare<br />
Auswirkungen: Nur Seeleute<br />
haben Anspruch auf Leistungen aus<br />
der Seemannskasse, einer speziellen<br />
Vorruhestands-Einrichtung der <strong>KB</strong>S für<br />
die deutsche Seeschifffahrt.<br />
Verantwortlichkeit des<br />
Reeders, § 4<br />
Das Bild des Reeders hat sich in den<br />
letzten Jahrzehnten deutlich geändert.<br />
Gab es früher den allumsorgenden<br />
Patriarchen, der seine Seeleute noch<br />
persönlich kannte, werden die Personalangelegenheiten<br />
heutzutage häufig<br />
durch externe Dienstleister wahrgenommen.<br />
Vor allem ausländische<br />
Seeleute werden fast immer von sogenannten<br />
Crewing-Agenturen angeworben<br />
und an die Reedereien in Deutschland<br />
vermittelt. Auch das technische<br />
und nautische Management - das<br />
heißt die Verantwortung für den Betrieb<br />
des Schiffes ohne Personal - liegt<br />
im Normalfall nicht beim Eigentümer<br />
eines Schiffes. Umso wichtiger ist es,<br />
dass es eine Person oder Organisation<br />
gibt, die als Reeder für die Einhaltung<br />
der Arbeits- und Lebensbedingungen<br />
an Bord gesamtverantwortlich ist.<br />
Nach dem Seearbeitsgesetz ist der<br />
Reeder entweder der Eigentümer eines<br />
Schiffes oder derjenige, der in einer<br />
schriftlichen Erklärung die Verantwortung<br />
für den Schiffsbetrieb übernommen<br />
hat. Der Reeder muss daher nicht<br />
zwingend Arbeitgeber der Besatzungsmitglieder<br />
sein, aber er muss zum<br />
Beispiel einspringen, wenn ein anderer<br />
Arbeitgeber keine Heuern mehr zahlt.<br />
Seediensttauglichkeit, §§ 11 bis 20<br />
Ähnlich wie in der Fliegerei müssen<br />
auch Seeleute regelmäßig auf ihre<br />
körperliche und geistige Fitness<br />
untersucht werden. Speziell geschulte<br />
Ärztinnen und Ärzte führen diese<br />
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen<br />
in Deutschland und an sechs Standorten<br />
im Ausland durch. In Hamburg<br />
können sich Seeleute durch den Sozialmedizinischen<br />
Dienst der <strong>KB</strong>S untersuchen<br />
lassen. Für die Aufsicht über die<br />
Untersuchungen und die Schulung der<br />
Ärztinnen und Ärzte ist der Seeärztliche<br />
Dienst der Berufsgenossenschaft<br />
für Transport und Verkehrswirtschaft<br />
verantwortlich.<br />
Neu ist, dass auch ausländische<br />
Seediensttauglichkeitszeugnisse auf<br />
4 I <strong>Kompass</strong> 9-10 <strong>2013</strong>