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Kompass - September | Oktober 2013 (PDF/1.013 KB) - Knappschaft ...

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lickpunkt<br />

nationales recht<br />

Liberia-<br />

Flagge<br />

Marshall<br />

Islands-<br />

Flagge<br />

mehr Rechte einräumen, als es die<br />

Mindestanforderungen des Übereinkommens<br />

vorschreiben. Wie ein<br />

Flaggenstaat das Übereinkommen in<br />

sein Recht umsetzt, kann man in Teil I<br />

der Seearbeits-Konformitätserklärung<br />

nachlesen. Zusammen mit dem neuen<br />

Seearbeitszeugnis stellt der Flaggenstaat<br />

dieses Dokument für jedes Schiff<br />

in der internationalen Fahrt aus. In<br />

Teil II der Erklärung muss der Reeder<br />

darstellen, durch welche Maßnahmen<br />

er das Recht des Flaggenstaates in die<br />

Praxis an Bord seines Schiffes umsetzt.<br />

Wesentliche Inhalte des<br />

Seearbeitsgesetzes<br />

Geltungsbereich, §§ 1 bis 3<br />

Das Seearbeitsgesetz gilt für alle<br />

Seeleute auf gewerblich genutzten<br />

Seeschiffen (Kauffahrteischiffe). Unter<br />

den Begriff des Kauffahrteischiffes<br />

fallen auch alle gewerblich genutzten<br />

Fischereifahrzeuge. Sogar Pontons oder<br />

Hubinseln ohne eigenen Antrieb sind<br />

nach der Rechtsprechung Kauffahrteischiffe.<br />

Vom Anwendungsbereich<br />

des Seearbeitsgesetzes ausgenommen<br />

sind dagegen gewerbsmäßig genutzte<br />

Sportboote unter 24 Meter Länge. Solche<br />

Yachten werden üblicherweise von<br />

Skippern während ihrer Freizeit und<br />

nicht von Berufs-Seeleuten geführt.<br />

Seeleute oder Besatzungsmitglieder –<br />

der Begriff wird synonym verwendet<br />

– sind alle an Bord tätigen Personen.<br />

Britische<br />

Flagge<br />

Deutsche-<br />

Flagge<br />

Seearbeitsgesetz<br />

Zypern-<br />

Flagge<br />

> die flaggenstaaten sind für die umsetzung der<br />

mindeststandards in das nationale recht verantwortlich<br />

internationales recht<br />

Seearbeitsübereinkommen/Maritime Labour Convention<br />

> festsetzung von weltweit verbindlichen mindeststandards<br />

. . .<br />

Keine Besatzungsmitglieder sind dagegen<br />

Personen, die sich nur vorübergehend<br />

an Bord aufhalten oder nicht zum<br />

gewöhnlichen Schiffsbetrieb gehören.<br />

Das sind zum Beispiel alle Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer, die<br />

von einem Schiff aus Offshore-Windkraftanlagen<br />

errichten. Im Gegensatz<br />

zur nautisch-technischen Schiffsbesatzung<br />

einer Offshore-Hubinsel ist<br />

dieses Errichterpersonal durch das<br />

Land-Arbeitsrecht ausreichend abgesichert.<br />

Auch Reederei- oder Ladungsinspektoren,<br />

die Schiffe nur für eine<br />

kurze Reise begleiten, gelten ebenfalls<br />

nicht als Besatzungsmitglieder.<br />

Die Einstufung als Besatzungsmitglied<br />

nach dem Seearbeitsgesetz hat direkte<br />

Auswirkungen für die gesetzliche<br />

Sozialversicherung - damit auch für<br />

die Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-Bahn-See (<strong>KB</strong>S). Nach<br />

§ 13 Viertes Buch Sozialgesetzbuch<br />

(SGB IV) sind Seeleute im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne alle abhängig<br />

beschäftigten Besatzungsmitglieder<br />

an Bord von Seeschiffen. Wer arbeitsrechtlich<br />

kein Besatzungsmitglied ist,<br />

wird auch sozialversicherungsrechtlich<br />

nicht als Seemann eingestuft.<br />

Für die Betroffenen hat das unmittelbare<br />

Auswirkungen: Nur Seeleute<br />

haben Anspruch auf Leistungen aus<br />

der Seemannskasse, einer speziellen<br />

Vorruhestands-Einrichtung der <strong>KB</strong>S für<br />

die deutsche Seeschifffahrt.<br />

Verantwortlichkeit des<br />

Reeders, § 4<br />

Das Bild des Reeders hat sich in den<br />

letzten Jahrzehnten deutlich geändert.<br />

Gab es früher den allumsorgenden<br />

Patriarchen, der seine Seeleute noch<br />

persönlich kannte, werden die Personalangelegenheiten<br />

heutzutage häufig<br />

durch externe Dienstleister wahrgenommen.<br />

Vor allem ausländische<br />

Seeleute werden fast immer von sogenannten<br />

Crewing-Agenturen angeworben<br />

und an die Reedereien in Deutschland<br />

vermittelt. Auch das technische<br />

und nautische Management - das<br />

heißt die Verantwortung für den Betrieb<br />

des Schiffes ohne Personal - liegt<br />

im Normalfall nicht beim Eigentümer<br />

eines Schiffes. Umso wichtiger ist es,<br />

dass es eine Person oder Organisation<br />

gibt, die als Reeder für die Einhaltung<br />

der Arbeits- und Lebensbedingungen<br />

an Bord gesamtverantwortlich ist.<br />

Nach dem Seearbeitsgesetz ist der<br />

Reeder entweder der Eigentümer eines<br />

Schiffes oder derjenige, der in einer<br />

schriftlichen Erklärung die Verantwortung<br />

für den Schiffsbetrieb übernommen<br />

hat. Der Reeder muss daher nicht<br />

zwingend Arbeitgeber der Besatzungsmitglieder<br />

sein, aber er muss zum<br />

Beispiel einspringen, wenn ein anderer<br />

Arbeitgeber keine Heuern mehr zahlt.<br />

Seediensttauglichkeit, §§ 11 bis 20<br />

Ähnlich wie in der Fliegerei müssen<br />

auch Seeleute regelmäßig auf ihre<br />

körperliche und geistige Fitness<br />

untersucht werden. Speziell geschulte<br />

Ärztinnen und Ärzte führen diese<br />

Seediensttauglichkeitsuntersuchungen<br />

in Deutschland und an sechs Standorten<br />

im Ausland durch. In Hamburg<br />

können sich Seeleute durch den Sozialmedizinischen<br />

Dienst der <strong>KB</strong>S untersuchen<br />

lassen. Für die Aufsicht über die<br />

Untersuchungen und die Schulung der<br />

Ärztinnen und Ärzte ist der Seeärztliche<br />

Dienst der Berufsgenossenschaft<br />

für Transport und Verkehrswirtschaft<br />

verantwortlich.<br />

Neu ist, dass auch ausländische<br />

Seediensttauglichkeitszeugnisse auf<br />

4 I <strong>Kompass</strong> 9-10 <strong>2013</strong>

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