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Kompass - September | Oktober 2013 (PDF/1.013 KB) - Knappschaft ...

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dieter gabbert<br />

SEPA - der neue einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum in<br />

Deutschland und Europa/Teil II<br />

In der Ausgabe Juli/August <strong>2013</strong> der Zeitschrift KOMPASS ist vor dem Hintergrund der am 31. März<br />

2012 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen<br />

und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 1 - der sogenannten<br />

„SEPA-Verordnung“ - über die Schaffung eines neuen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum in<br />

Deutschland und Europa berichtet worden.<br />

Ursprung und Zielsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums sind ebenso dargelegt worden,<br />

wie die wichtigsten Änderungen der zukünftig europaweit einheitlichen Zahlungsverfahren mittels der<br />

SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift. Die Fortsetzung des Beitrags geht nun detailliert auf das<br />

SEPA-Lastschriftverfahren ein und soll die Neuerungen im Gegensatz zu dem bisherigen nationalen Lastschriftverfahren<br />

aufzeigen.<br />

Die SEPA-Lastschrift<br />

Das europäische Lastschriftverfahren 2 ,<br />

das sowohl national als auch grenzüberschreitend<br />

nutzbar ist, wurde<br />

bereits am 2. November 2009 durch<br />

die Umsetzung der EU-Richtlinie über<br />

Zahlungsdienste im Binnenmarkt<br />

(EU-Zahlungsverkehrsdienstrichtlinie)<br />

eingeführt. Wie auch beim herkömmlichen<br />

DTA 3 -Lastschriftverfahren gibt<br />

es das SEPA-Lastschriftverfahren in<br />

zwei unterschiedlichen Ausprägungen.<br />

Zum einen besteht auf der Grundlage<br />

des jeweiligen EPC 4 -Regelwerks die<br />

Möglichkeit, das SEPA-Basislastschriftverfahren<br />

5 zu nutzen und zum anderen<br />

wird das SEPA-Firmenlastschriftverfahren<br />

6 angeboten.<br />

Das SEPA-Basislastschriftverfahren ist<br />

im „SEPA Core Direct Debit Scheme<br />

Rulebook“ geregelt; für das SEPA-Firmenlastschriftverfahren<br />

gilt das „SEPA<br />

B2B Direct Debit Scheme Rulebook“.<br />

Das SEPA-Basislastschriftverfahren<br />

enthält zahlreiche Elemente, die dem<br />

deutschen Einzugsermächtigungsverfahren<br />

vergleichbar sind und kann<br />

sowohl im Geschäftsverkehr mit<br />

Verbrauchern als auch mit Nicht-<br />

Verbrauchern eingesetzt werden.<br />

Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren<br />

weist hingegen Parallelen zu dem bisherigen<br />

Abbuchungsauftragsverfahren<br />

auf; es ist ausschließlich im Geschäfts-<br />

verkehr zwischen Nicht-Verbrauchern<br />

zugelassen. Verbraucher sind damit<br />

ausdrücklich vom SEPA-Firmenlastschriftverfahren<br />

ausgeschlossen. Als<br />

„Verbraucher“ im Sinne der SEPA-<br />

Verordnung sind natürliche Personen<br />

anzusehen, die in Zahlungsdienstverträgen<br />

zu Zwecken handeln, die nicht<br />

dem Handel oder ihrer gewerblichen<br />

oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet<br />

werden können.<br />

Das vom Zahler erteilte SEPA-Firmenlastschriftmandat<br />

muss nicht<br />

nur dem Zahlungsempfänger selbst<br />

vorliegen, sondern vielmehr auch dem<br />

Zahlungsdienstleister des Zahlers, da<br />

9-10 <strong>2013</strong> <strong>Kompass</strong> I 15

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