Kompass - September | Oktober 2013 (PDF/1.013 KB) - Knappschaft ...
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dieter gabbert<br />
SEPA - der neue einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum in<br />
Deutschland und Europa/Teil II<br />
In der Ausgabe Juli/August <strong>2013</strong> der Zeitschrift KOMPASS ist vor dem Hintergrund der am 31. März<br />
2012 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen<br />
und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 1 - der sogenannten<br />
„SEPA-Verordnung“ - über die Schaffung eines neuen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum in<br />
Deutschland und Europa berichtet worden.<br />
Ursprung und Zielsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums sind ebenso dargelegt worden,<br />
wie die wichtigsten Änderungen der zukünftig europaweit einheitlichen Zahlungsverfahren mittels der<br />
SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift. Die Fortsetzung des Beitrags geht nun detailliert auf das<br />
SEPA-Lastschriftverfahren ein und soll die Neuerungen im Gegensatz zu dem bisherigen nationalen Lastschriftverfahren<br />
aufzeigen.<br />
Die SEPA-Lastschrift<br />
Das europäische Lastschriftverfahren 2 ,<br />
das sowohl national als auch grenzüberschreitend<br />
nutzbar ist, wurde<br />
bereits am 2. November 2009 durch<br />
die Umsetzung der EU-Richtlinie über<br />
Zahlungsdienste im Binnenmarkt<br />
(EU-Zahlungsverkehrsdienstrichtlinie)<br />
eingeführt. Wie auch beim herkömmlichen<br />
DTA 3 -Lastschriftverfahren gibt<br />
es das SEPA-Lastschriftverfahren in<br />
zwei unterschiedlichen Ausprägungen.<br />
Zum einen besteht auf der Grundlage<br />
des jeweiligen EPC 4 -Regelwerks die<br />
Möglichkeit, das SEPA-Basislastschriftverfahren<br />
5 zu nutzen und zum anderen<br />
wird das SEPA-Firmenlastschriftverfahren<br />
6 angeboten.<br />
Das SEPA-Basislastschriftverfahren ist<br />
im „SEPA Core Direct Debit Scheme<br />
Rulebook“ geregelt; für das SEPA-Firmenlastschriftverfahren<br />
gilt das „SEPA<br />
B2B Direct Debit Scheme Rulebook“.<br />
Das SEPA-Basislastschriftverfahren<br />
enthält zahlreiche Elemente, die dem<br />
deutschen Einzugsermächtigungsverfahren<br />
vergleichbar sind und kann<br />
sowohl im Geschäftsverkehr mit<br />
Verbrauchern als auch mit Nicht-<br />
Verbrauchern eingesetzt werden.<br />
Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren<br />
weist hingegen Parallelen zu dem bisherigen<br />
Abbuchungsauftragsverfahren<br />
auf; es ist ausschließlich im Geschäfts-<br />
verkehr zwischen Nicht-Verbrauchern<br />
zugelassen. Verbraucher sind damit<br />
ausdrücklich vom SEPA-Firmenlastschriftverfahren<br />
ausgeschlossen. Als<br />
„Verbraucher“ im Sinne der SEPA-<br />
Verordnung sind natürliche Personen<br />
anzusehen, die in Zahlungsdienstverträgen<br />
zu Zwecken handeln, die nicht<br />
dem Handel oder ihrer gewerblichen<br />
oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet<br />
werden können.<br />
Das vom Zahler erteilte SEPA-Firmenlastschriftmandat<br />
muss nicht<br />
nur dem Zahlungsempfänger selbst<br />
vorliegen, sondern vielmehr auch dem<br />
Zahlungsdienstleister des Zahlers, da<br />
9-10 <strong>2013</strong> <strong>Kompass</strong> I 15