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Kompass - September | Oktober 2013 (PDF/1.013 KB) - Knappschaft ...

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lickpunkt<br />

des Antragstellers Widerspruch bei<br />

der Beklagten eingelegt, eine solche<br />

Bemühung könne jedoch nur im<br />

Rahmen eines richtigen Klageverfahrens<br />

gegenüber der Beklagten geltend<br />

gemacht werden.<br />

Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht<br />

entstanden, da eine mündliche Verhandlung<br />

im Rahmen des Eilverfahrens<br />

nicht vorgesehen sei und deshalb auch<br />

eine Terminsgebühr nicht entstehen<br />

konnte.<br />

Eine Abwandlung der vorliegenden<br />

Fallgestaltung ist interessant zu diskutieren:<br />

Wenn der Sozialleistungsträger statt<br />

der letztlich gerichtlich festgelegten<br />

Kosten in Höhe von 160,65 Euro bereits<br />

den anerkannten Betrag in Höhe von<br />

345,10 Euro an die Anwältin erstattet<br />

hätte, stellt sich die Frage, wie weiter<br />

zu verfahren gewesen wäre.<br />

In der täglichen Praxis kommt es vor,<br />

dass sich die Anwälte weigern, den<br />

überzahlten Betrag zurückzuerstatten.<br />

Oder die Anwälte antworten auf<br />

entsprechende Anschreiben nicht. In<br />

diesen Fällen ist zu fragen, wie weiter<br />

vorgegangen werden soll.<br />

Zum einen kann der Versicherte selbst<br />

nochmals aufgefordert werden, die<br />

überzahlten Kosten zurückzuerstatten.<br />

Ist auch dieser Weg erfolglos,<br />

wäre daran zu denken, die Rechtsanwaltskammer<br />

zwecks Hilfestellung<br />

in Anspruch zu nehmen. Sollte auch<br />

dieses Vorgehen keinen Erfolg haben,<br />

wäre es eine Überlegung, die Forderung<br />

gegenüber dem Versicherten vor<br />

den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit<br />

durchzusetzen.<br />

Fall 3: Höhe der fiktiven Terminsgebühr<br />

bei angenommenem<br />

Anerkenntnis<br />

Ist ein Rechtsstreit durch Annahme<br />

eines Anerkenntnisses im schriftlichen<br />

Verfahren erledigt worden, steht<br />

dem Anwalt in der Regel eine fiktive<br />

Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG<br />

zu. Durch diese Regelung soll verhindert<br />

werden, dass gerichtliche Termine<br />

allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs<br />

stattfinden müssen. Sie bietet<br />

einen Anreiz für den Rechtsanwalt<br />

auf die Durchführung des Termins<br />

zu verzichten. Die Anwendung der<br />

Grundsätze des § 14 RVG auf die<br />

fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106<br />

VV RVG ist allerdings mit dem Problem<br />

behaftet, dass ein Termin tatsächlich<br />

nicht stattgefunden hat und dessen<br />

Schwierigkeit und Aufwand für den<br />

Prozessbevollmächtigten damit nicht<br />

bewertet werden können.<br />

In der Rechtsprechung hat sich mittlerweile<br />

durchgesetzt, dass sich in diesen<br />

Fällen die Höhe der Terminsgebühr<br />

nicht (automatisch) an den Kriterien<br />

der Verfahrensgebühr bemisst, sondern<br />

dass auch bei der Bemessung der<br />

fiktiven Terminsgebühr alle Kriterien<br />

des § 14 RVG in die Abwägung einzubeziehen<br />

sind.<br />

Es wird die Auffassung vertreten, dass<br />

bei der Bemessung der Terminsgebühr<br />

auf den hypothetischen Aufwand<br />

abzustellen ist, der bei Durchführung<br />

eines Termins im konkreten Verfahrensstadium<br />

voraussichtlich entstanden<br />

wäre. Es ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung<br />

vorzunehmen, in welcher<br />

Höhe ein Gebührenanspruch voraussichtlich<br />

entstanden wäre, wenn ein<br />

Termin stattgefunden hätte.<br />

Bei Annahme eines bereits schriftlich<br />

abgegebenen Anerkenntnisses gilt<br />

Folgendes:<br />

In einem abschließenden Termin wäre<br />

nur noch die Erklärung abzugeben<br />

gewesen, dass das Anerkenntnis<br />

angenommen wird. Eine Erörterung<br />

des Sachverhalts wäre nicht erforderlich<br />

gewesen. Ein besonderer Aufwand<br />

beziehungsweise eine besondere<br />

Schwierigkeit ist für den Rechtsanwalt<br />

in Bezug auf den fiktiven Termin somit<br />

nicht zu erkennen, so dass der Umfang<br />

und die Schwierigkeit der anwaltlichen<br />

Tätigkeit als weit unterdurchschnittlich<br />

einzustufen sind.<br />

Fußend auf den bisher veröffentlichten<br />

Kostenbeschlüssen ist bei dem zuvor<br />

genannten Sachverhalt einen Betrag<br />

von 100 Euro (halbe Mittelgebühr der<br />

Nr. 3106 VV RVG) als angemessene<br />

fiktive Terminsgebühr anzusetzen<br />

(vergleiche Beschluss des Schleswig-<br />

Holsteinischen LSG vom 10. <strong>September</strong><br />

2009 - L 1 B 158/09 SK -, Beschluss<br />

des Bayerischen LSG vom 07. Februar<br />

2011 - L 15 SF 57/09 B -, Beschluss des<br />

SG Augsburg vom 28. Juli 2006 - S 13 R<br />

4325/04 Ko -, Beschluss des SG Hannover<br />

vom 28. Juli 2010 - S 27 SB 195/09<br />

- und Beschluss des SG Lüneburg vom<br />

15. April 2010 – S 12 SF 238/09 E ).<br />

Michael Strasdeit<br />

<strong>KB</strong>S/Abteilung IX.2<br />

Leistungs-und beitragsrechtliche<br />

Streitverfahren nach dem SGG<br />

Wasserstraße 215<br />

44799 Bochum<br />

Teil II erscheint in der Ausgabe <strong>Kompass</strong><br />

November/Dezember <strong>2013</strong>.<br />

14 I <strong>Kompass</strong> 9-10 <strong>2013</strong>

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