PT WLB - WLB Wiener Lokalbahnen AG
PT WLB - WLB Wiener Lokalbahnen AG
PT WLB - WLB Wiener Lokalbahnen AG
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Personen- und Reisegepäcktarif der<br />
Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
(<strong>PT</strong> <strong>WLB</strong>)<br />
Gültig ab: 1. Jänner 2014<br />
1
Nummer 51 des österreichischen Tarifverzeichnisses<br />
Herausgegeben von der<br />
Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
Zur leichteren Lesbarkeit wird die männliche Form personenbezognener<br />
Hauptwörter verwendet, Frauen und<br />
Männer werden jedoch mit den Texten gleichermaßen<br />
angesprochen.<br />
2
INHALTSVERZEICHNIS<br />
INHALTSVERZEICHNIS .................................................................... 3<br />
ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN ........................................... 5<br />
KONTAKTDATEN .............................................................................. 5<br />
LINKS ................................................................................................. 5<br />
RECHTSGRUNDL<strong>AG</strong>EN ................................................................... 6<br />
VORWORT ........................................................................................ 6<br />
Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................. 6<br />
Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ....................................... 6<br />
Verbindungen ................................................................................. 6<br />
Fahrausweise ................................................................................. 7<br />
Fahrpreise ...................................................................................... 7<br />
Ausgabe der Fahrausweise ............................................................ 7<br />
Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen ...................................... 7<br />
Abfertigung ..................................................................................... 7<br />
Kontrollkarten ................................................................................. 8<br />
Fahrtantritt ...................................................................................... 8<br />
Geltungsdauer der Fahrausweise ................................................... 8<br />
Fahrtunterbrechung ........................................................................ 8<br />
Prüfen der Fahrausweise ................................................................ 8<br />
Teil III. ENTSCHÄDIGUNG - FAHRGASTRECHTE ........................... 9<br />
Teil IV. HAFTUNG ............................................................................ 10<br />
Teil V. MENSCHEN MIT BEHINDERUNG UND/ODER<br />
EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT .................................................. 12<br />
Teil VI: MITNAHME VON FAHRRÄDERN ........................................ 12<br />
Teil VII: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN .............................. 12<br />
Teil VIII: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK ............................ 13<br />
Teil IX: BESONDERHEITEN ............................................................ 13<br />
Sonderzüge .................................................................................. 13<br />
Sonderwagen................................................................................ 14<br />
Teil X: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND ........................ 14<br />
OST-REGION .................................................................................. 14<br />
Teil XI: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN ......................................... 14<br />
1. Vorteilsticket ............................................................................. 14<br />
2. VORTEILSCARD ...................................................................... 15<br />
2.1 Allgemeines ............................................................................ 15<br />
2.2 VORTEILSCARD Senior ......................................................... 16<br />
2.3 VORTEILSCARD Familie ...................................................... 16<br />
2.4 VORTEILSCARD < 26 ............................................................ 17<br />
2.5 VORTEILSCARD Spezial (Behinderung)................................ 17<br />
2.6 VORTEILSCARD Blind .......................................................... 18<br />
3
2.7 VORTEILSCARD Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) ............ 18<br />
3. ÖSTERREICHCARD ................................................................ 19<br />
Fahrpreisermäßigung für Polizeibeamte ....................................... 20<br />
Fahrpreisermäßigung für Gruppen- und Jugendgruppenreisen .... 20<br />
Gruppenreisen .............................................................................. 20<br />
Jugendgruppenreisen ................................................................... 20<br />
ANL<strong>AG</strong>E 1 ........................................................................................ 22<br />
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen .................................. 22<br />
für Bahnhöfe und Haltestellen ....................................................... 22<br />
ZONENÜBERSICHT ..................................................................... 23<br />
ANL<strong>AG</strong>E 2 ........................................................................................ 24<br />
1. Fahrscheine .............................................................................. 24<br />
2. Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind .......................... 24<br />
ANL<strong>AG</strong>E 3 ........................................................................................ 25<br />
Preise der VORTEILSCARDs ....................................................... 25<br />
ANL<strong>AG</strong>E 4 ........................................................................................ 26<br />
Nebengebührentarif ...................................................................... 26<br />
4
ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN<br />
Bahnhof<br />
Bf<br />
bzw.<br />
Fahrpreisermäßigungen<br />
Fahrkartenschalter<br />
ÖBB<br />
<strong>PT</strong>/<strong>WLB</strong><br />
Schaffnerlos<br />
Tvz<br />
Verbundfahrt<br />
VOR<br />
VOR-Tarif<br />
<strong>WLB</strong><br />
Ziff.<br />
Verkehrsstellen, die dem Personenverkehr dienen<br />
Bahnhof<br />
Beziehungsweise<br />
die in diesem Tarif vorgesehenen Fahrpreisermäßigungen<br />
Ausgabestelle für Fahrausweise in Bahnhöfen<br />
Österreichische Bundesbahnen<br />
Personen- und Reisegepäcktarif der Aktiengesellschaft der<br />
<strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
Züge bzw. Wagen die nicht mit einem Schaffner besetzt<br />
Sind<br />
Tarifverzeichnis<br />
Fahrt, bei der der VOR-Tarif zur Anwendung kommt<br />
(zu VOR-Tarif Begriffserklärungen)<br />
Verkehrsverbund Ost-Region<br />
Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des<br />
Verkehrsverbundes Ost-Region<br />
Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
Ziffer<br />
KONTAKTDATEN<br />
<strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> <strong>AG</strong><br />
Eventuelle Beschwerden, Fragen der persönlichen Sicherheit sowie zu Betriebsstörungen<br />
können an die <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> <strong>AG</strong>, Eichenstraße 1, 1120 Wien,<br />
Tel.: 01/90444 gerichtet werden.<br />
Schlichtungsstelle<br />
An die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH (Schienen-Control GmbH,<br />
z.H. Schlichtungsstelle, Praterstraße 62-64, 1020 Wien, Tel.: +43 1 5050707 700,<br />
Fax: +43 1 5050707 180) der unabhängigen Regulierungsbehörde im Schienenverkehr,<br />
können sich Farhgäste wenden, die mit einer Entscheidung der <strong>WLB</strong> im<br />
Beschwerdeverfahren nicht einverstanden sind.<br />
www.wlb.at<br />
www.vor.at<br />
www.oebb.at<br />
www.schienencontrol.gv.at<br />
LINKS<br />
5
RECHTSGRUNDL<strong>AG</strong>EN<br />
EisbG Eisenbahngesetz 1957<br />
EisBFG Eisenbahn- Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz<br />
EKHG Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1959<br />
VO(EG)Nr. 1371/2007 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten<br />
der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr<br />
VORWORT<br />
1. Die Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> übernimmt die Beförderung<br />
von Personen, Hunden und Reisegepäck auf ihrer Strecke Wien Oper – Baden<br />
Josefsplatz aufgrund<br />
a) der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des VOR,<br />
und<br />
b) der in diesem Tarif enthaltenen Bestimmungen.<br />
Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
1. Für Verbundfahrten gelten nur die Bestimmungen des VOR-Tarifes.<br />
2. Für alle anderen Fahrten gelten die in diesem Tarif (<strong>PT</strong>/<strong>WLB</strong>) enthaltenen, davon<br />
abweichenden Bestimmungen.<br />
3. Durch die Wahl des entsprechenden Fahrausweises ergeben sich die anzuwendenden<br />
Tarifbestimmungen.<br />
Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN<br />
Verbindungen<br />
1. Durchgehende Fahrausweise werden nur für alle in der Anlage 1 angeführten<br />
Bahnhofsverbindungen (inkl. Haltestellen der Stadtgebiete Wien und Baden) der<br />
Strecke Wien Oper - Baden Josefsplatz ausgegeben.<br />
6
Fahrausweise<br />
2. Unter Fahrausweisen versteht man Fahrkarten und Zeitkarten. Fahrkarten nach<br />
diesem Tarif sind ermäßigte Fahrscheine für 1 Zone und Verrechnungsscheine.<br />
Für Fahrten nach diesem Tarif sind vom Verkehrsverbund Ost-Region aufgelegte<br />
Fahrkarten und Zeitkarten nicht gültig.<br />
Fahrpreise<br />
3. Die Beförderungspreise ergeben sich für Personen und für Reisegepäck aus der<br />
Anlage 2, Punkt 1.2 dieses Tarifes, wenn nicht im Tarif eine andere Ermittlung<br />
der Beförderungspreise vorgesehen ist.<br />
Ausgabe der Fahrausweise<br />
4. An den Fahrkartenschaltern werden, zur Zeit der Besetzung ausgegeben:<br />
- Fahrausweise zu allen Fahrpreisen,<br />
- Fahrkarten, die nur im Vorverkauf erhältlich sind und<br />
- Fahrkarten für Gruppen- und Jugendgruppenreisen.<br />
5. Beim Fahrscheinverkaufsautomaten im Triebwagen werden nur Einzelfahrscheine<br />
auf Grund des VOR-Tarifes, sowie Fahrscheine zum ermäßigten Fahrpreis<br />
auf Grund dieses Tarifes zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben.<br />
Bei stationären Fahrscheinverkaufsautomaten werden auch Fahrscheine im Vorverkauf<br />
sowie Wochen- und Monatskarten ausgegeben.<br />
Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen<br />
6. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind für die Fahrt innerhalb einer Zone<br />
gültig. Für Fahrten über mehrere Zonen ist die entsprechende Anzahl von Fahrkarten<br />
zu entwerten.<br />
7. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind bei Antritt der jeweiligen Fahrt beim<br />
Entwerter selbst zu entwerten.<br />
8. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf werden ohne zeitliche Begrenzung ausgegeben.<br />
9. Bei Fahrpreisänderungen endet die Gültigkeit mit dem Ende der Übergangsfrist<br />
nach Inkrafttreten der neuen Fahrpreise.<br />
Abfertigung<br />
10. Der Reisende wird durchgehend abgefertigt.<br />
11. An den Fahrkartenschaltern werden grundsätzlich nur Fahrausweise ausgegeben,<br />
die auf den Bahnhof der Ausgabestelle als Fahrtantrittbahnhof lauten und<br />
ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf.<br />
7
12. Zuggattung und Wagenklasse werden nicht angegeben.<br />
Kontrollkarten<br />
13. Wird für die Beförderung mehrerer Personen an Stelle der einzelnen Fahrscheine<br />
ein Verrechnungsschein ausgegeben, so kann die Eisenbahn für jeden<br />
Reiseteilnehmer eine Kontrollkarte vorsehen. Mit dieser Kontrollkarte, die unentgeltlich<br />
ausgegeben wird, hat sich der Reisende den mit der Prüfung der Fahrausweise<br />
betrauten Personen als Reiseteilnehmer auszuweisen.<br />
Fahrtantritt<br />
14. Mit sämtlichen Fahrausweisen muß die Fahrt vor Ablauf der Geltungsdauer angetreten<br />
werden.<br />
15. Mit für die Rückfahrt gekennzeichneten Fahrscheinen muß die Rückfahrt am ersten<br />
Geltungstag angetreten werden.<br />
Geltungsdauer der Fahrausweise<br />
16. Die Geltungsdauer beginnt mit dem ersten Geltungstag und, wenn eine Stunde<br />
angegeben ist, mit der entsprechenden Stunde.<br />
Fahrkarten gelten nur am ersten Geltungstag, ab Beginn der Geltungsdauer eine<br />
Stunde. Für die Rückfahrt gekennzeichnete Fahrkarten gelten nur am ersten<br />
Geltungstag. Für sonstige Fahrausweise ist die Geltungsdauer bei den einzelnen<br />
Fahrpreisermäßigungen festgesetzt.<br />
17. Fahrausweise, die nur für bestimmte Züge oder nur an bestimmten Tagen gelten,<br />
dürfen nur für diese Züge oder an den angegebenen Tagen benützt werden.<br />
18. Wenn der Reisende über den Geltungsbereich des Fahrausweises mit demselben<br />
Zug weiterfahren will, ist der entsprechende Fahrpreis nach Anlage 2 für die<br />
Strecke vom ursprünglichen bis zum endgültigen Geltungsbereich zu zahlen. Es<br />
sind weitere Fahrkarten beim Entwerter zu entwerten oder zusätzliche Fahrscheine<br />
für die Weiterfahrt beim Fahrscheinverkaufsautomaten zu erwerben.<br />
19. Der Berechnung des Fahrpreises zwei oder mehrere Fahrpreisermäßigungen<br />
zugrunde zu legen, ist nicht zulässig, soweit im Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen<br />
sind.<br />
Fahrtunterbrechung<br />
20. Eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet<br />
Prüfen der Fahrausweise<br />
21. Ein Fahrgast der nach den Bestimmungen dieses Tarifes ohne gültigen Fahrausweis<br />
angetroffen wird, hat das zusätzliche Beförderungsentgelt lt. Anlage 4, Ziff.5<br />
zu entrichten.<br />
8
Teil III. ENTSCHÄDIGUNG - FAHRGASTRECHTE<br />
1. Jahreskarten im Verkehrsverbund-Ost-Region<br />
Verkehrsverbund-Jahreskarten-Kunden hingegen wird seitens der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />
<strong>AG</strong> eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke bzw. Streckenabschnitt gegeben,<br />
die einheitlich mit 95% Pünktlichkeit (=Pünktlichkeitsgrad von 95 %) für alle<br />
<strong>WLB</strong>-Züge festgelegt ist.<br />
Bei Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades während der Gesamtlaufzeit der<br />
Jahreskarte in mindestens einem Geltungsmonat hat der Jahreskarteninhaber,<br />
der die Bereitschaft erklärt hat, am Verspätungsentschädigungsprogramm teilzunehmen<br />
und seine konkret benutzte Bahnhofsverbindung genannt bzw. die<br />
überwiegende oder ausschließliche Nutzung der Eisenbahn bestätigt hat, einen<br />
Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung in Form eines Geldbetrages abzugsfrei<br />
auf sein Bankkonto. Die an eine Person gebundene und nicht übertragbare<br />
Jahreskarte muss dazu das ganze vorangehende Jahr ohne Unterbrechung<br />
in Besitz des Jahreskartenkunden sein.<br />
Vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades wird der Jahreskarteninhaber<br />
unaufgefordert nach Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte von der Eisenbahn<br />
schriftlich verständigt.<br />
Die Verspätungsentschädigung für Jahreskartenkunden beträgt bei einer Fahrtstrecke<br />
mit der Eisenbahn pro monatlich nicht erreichten Pünktlichkeitsgrad 10 %<br />
des Preises der auf die konkrete Bahnstrecke entfallenden Verkehrsverbund-<br />
Monatskarte; während der Gesamtlaufzeit der Jahreskarte den jeweiligen Preis<br />
einer Verkehrsverbund-Monatskarte für die konkrete Bahnstrecke.<br />
Bei der Berechnung der Verspätung bleiben Beförderungen ausschließlich im<br />
Bereich von Stadtverkehren bzw. Verkehrsverbund-Kernzonen ebenso außer<br />
Betracht wie Beförderungen mit regionalen Kraftfahrlinien (Bussen). Ebenso<br />
wird der Beförderungsanteil von Jahreskarten für Kernzonenbereiche bzw. für<br />
Kraftfahrlinien-Strecken nicht berücksichtigt.<br />
Dem Fahrgast steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu wenn die Nichterreichung<br />
des Pünktlichkeitsgrades auf Zugverspätungen und Zugausfälle auf folgende<br />
Ursachen zurückzuführen ist:<br />
• außerhalb des Betriebes liegende Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen<br />
Sorgfalt nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte;<br />
• ein Verschulden des Fahrgastes;<br />
• ein Verhalten einer dritten Person, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />
trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt<br />
nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte.<br />
Ihre Rechte gründen auf den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag<br />
über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIV), der EG-Verordnung<br />
9
1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über<br />
die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.<br />
An die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH, der unabhängigen Regulierungsbehörde<br />
im Schienenverkehr, können sich Fahrgäste wenden, die mit der Entscheidung<br />
des Eisenbahnunternehmens im Beschwerdeverfahren nicht einverstanden<br />
sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Website.<br />
Schienen-Control GmbH<br />
z. H. Schlichtungsstelle<br />
Praterstraße 62-64<br />
1020 Wien<br />
Email: schlichtungsstelle@scg.gv.at<br />
Fax: +43 1 5050707 27<br />
www.scg.gv.at<br />
Teil IV. HAFTUNG<br />
1. Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis<br />
1.1. Die <strong>WLB</strong> haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht,<br />
dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses<br />
nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter<br />
den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar<br />
ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang<br />
mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn<br />
erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.<br />
1.2. Die <strong>WLB</strong> ist von der Haftung gemäß Punkt 23.1.1. befreit, wenn der Ausfall,<br />
die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden<br />
Ursachen zurückzuführen ist:<br />
außerhalb der <strong>WLB</strong> liegende Umstände, die die <strong>WLB</strong> trotzt Anwendung<br />
der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht<br />
vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte,<br />
Verschulden des Reisenden oder<br />
Verhalten eines Dritten, das die <strong>WLB</strong> trotz Anwendung der nach<br />
Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen<br />
Folgen sie nicht abwenden konnte.<br />
2. Bei Tötung oder Verletzung des Fahrgastes<br />
2.1. Die <strong>WLB</strong> haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende<br />
durch einen Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb<br />
während seines Aufenthaltes in den Eisenbahnwagen oder beim Einoder<br />
Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen oder<br />
seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird.<br />
10
2.2. Die <strong>WLB</strong> ist von dieser Haftung befreit,<br />
wenn der Unfall durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende<br />
Umstände verursacht worden ist und sie diese Umstände trotzt Anwendung<br />
der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht<br />
vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte,<br />
soweit der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen<br />
ist,<br />
wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten, das die <strong>WLB</strong> trotz<br />
Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden<br />
und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte, zurückzuführen<br />
ist.<br />
3. Für Handgepäck<br />
3.1. Die <strong>WLB</strong> haftet bei Tötung und Verletzung auch für den Schaden, der<br />
durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung von Sachen<br />
entsteht, die der Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich<br />
führt. Dies gilt auch für Tiere, die der Reisende mit sich führt.<br />
3.2. Die <strong>WLB</strong> haftet für Schäden (ausgenommen gemäß Punkt 23.3.1) wegen<br />
gänzlichen oder teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung von Sachen,<br />
Handgepäck oder lebenden Tieren, zu deren Beaufsichtigung der<br />
Reisende verpflichtet ist, nur dann, wenn sie ein Verschulden trifft.<br />
4. Verjährung der Ansprüche<br />
4.1. Ansprüche auf Schadenersatz aufgrund der Haftung der <strong>WLB</strong> bei Tod o-<br />
der Verletzung des Fahrgastes verjähren<br />
im Fall des Fahrgastes drei Jahre nach dem Unfall,<br />
im Fall anderer Berechtigter drei Jahre nach dem Tod des Fahrgastes,<br />
spätestens jedoch fünf Jahre ab dem Tag des Unfalls.<br />
4.2. Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.<br />
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines<br />
Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen<br />
ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen,<br />
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher<br />
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.<br />
4.3. Ansprüche aus dem EKHG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,<br />
in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des<br />
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in<br />
30 Jahren vom Unfall an.<br />
11
Teil V. MENSCHEN MIT BEHINDERUNG UND/ODER EINGESCHRÄNKTER<br />
MOBILITÄT<br />
27. Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität haben folgende<br />
Rechte:<br />
27.1. Anspruch auf einen nicht diskriminierenden Zugang zur Beförderung und<br />
auf Beförderungsausweise ohne Aufpreis.<br />
27.2. Auf Anfrage wird über die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste<br />
und die Bedingungen für den Zugang zu den Fahrzeugen informiert.<br />
27.3. Die <strong>WLB</strong> sorgt dafür, dass Züge und andere Einrichtungen - soweit möglich<br />
- zugänglich sind.<br />
27.4. Die <strong>WLB</strong> sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter<br />
Mobilität in den Zügen kostenlose Hilfeleistungen erhalten.<br />
27.5. Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die <strong>WLB</strong> für den Verlust oder<br />
die Beschädigung von Mobilitätshilfen verantwortlich ist.<br />
Teil VI: MITNAHME VON FAHRRÄDERN<br />
1. Die Mitnahme von Fahrrädern in die Beförderungsmittel ist nicht gestattet.<br />
2. Die Beförderung von nicht zusammengeklappten Kinderwagen und Rollstühlen<br />
ist nur nach Maßgabe der technischen Voraussetzung und des vorhandenen<br />
Platzangebotes möglich.<br />
3. Jeder Kinderwagen bzw. Rollstuhlfahrer muß von mindestens einer erwachsenen<br />
Person, die für Hilfestellung zum Ein- und Aussteigen der behinderten Person,<br />
für Ein- und Ausladen des Kinderwagen oder Rollstuhls sowie für die Sicherung<br />
im Wageninneren zu sorgen hat, begleitet werden.<br />
4. Kinderwagen und Rollstühle werden unentgeltlich befördert.<br />
Teil VII: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN<br />
1. Kleine, ungefährliche und in Behältnissen untergebrachte Tiere werden unentgeltlich<br />
befördert. Bei Assistenz-Hunden ist ein bisssicherer Maulkorb nicht erforderlich<br />
2. Für jeden mitgenommenen, nicht in einem entsprechenden Behältnis untergebrachten<br />
Hund wird als Beförderungspreis der im VOR-Tarif festgesetzte Fahrpreis<br />
berechnet. Ausgenommen davon sind Assistenz-Hunde.<br />
12
3. Assistenz-Hunde sind Rollstuhl-, Signal-, Therapie-, Blindenführhunde sowie<br />
Hunde in Ausbildung, in Begleitung von Personen mit einer Ausbildungsbestätigung<br />
des Partner-Hunde-Institutes. Diese sind gekennzeichnet (mit entsprechendem<br />
Brustgeschirr) oder verfügen über ein entsprechendes Dokument und<br />
werden unentgeltlich befördert.<br />
Teil VIII: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK<br />
Reisegepäck wird zur Beförderung nicht angenommen.<br />
Fahrgäste dürfen, wenn Platz vorhanden ist, neben dem sonstigen Handgepäck<br />
auf eigene Gefahr einen Roll- bzw. Krankenfahrstuhl, zwei Paar Schier,<br />
einen Kick-Skooter, eine Fahne, wenn sie gerollt und die Fahnenstange zerlegt<br />
ist, einen Rodelschlitten, einen Kinderwagen, einen zerlegten Schibob, maximal<br />
zwei Reisekoffer bzw. sonstige Gegenstände, die der Fahrgast ohne fremde<br />
Hilfe transportieren und mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung<br />
der übrigen Fahrgäste unterbringen kann unentgeltlich mitnehmen<br />
und bei sich behalten.<br />
Die Fahrgäste haben das Handgepäck selbst so zu beaufsichtigen, dass niemand<br />
zu Schaden kommt und übernehmen die Haftung gegenüber der SLB<br />
bzw. Dritten. Rucksäcke und ähnliche Traglasten dürfen während des Aufenthaltes<br />
in den Fahrzeugen nicht am Rücken getragen oder auf Sitzplätzen abgelegt<br />
werden.<br />
Ausgeschlossen von der Mitnahme als Handgepäck sind gefährliche Gegenstände.<br />
Teil IX: BESONDERHEITEN<br />
Sonderzüge<br />
1. Über die Stellung von Sonderzügen entscheidet die Bahndirektion.<br />
2. Die Berechnung des Fahrpreises für den Sonderzug erfolgt nach besonderer<br />
Vereinbarung.<br />
Der Fahrpreis ist bei Bestellung, spätestens jedoch vor Antritt der Fahrt zu erlegen.<br />
Bei Abbestellung hat der Besteller, die durch die Absage entstandenen Kosten<br />
zu ersetzen.<br />
13
Bei Nichtbenützung ohne Abbestellung bzw. Abbestellung weniger als drei Stunden<br />
vor Auslauf des Zuges sind 80 % des vereinbarten Fahrpreises für den Sonderzug<br />
zu ersetzen.<br />
Sonderwagen<br />
3. Sonderwagen bei fahrplanmäßigen Zügen werden nur gestellt, wenn es die Betriebsverhältnisse<br />
zulassen. Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt nach besonderer<br />
Vereinbarung mit der Bahndirektion.<br />
Teil X: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND<br />
OST-REGION<br />
1. Für die Beförderung im Verbundraum gilt der Tarif für den Verkehrsverbund Ost-<br />
Region (Tvz. Nr. 175).<br />
Ausgenommen sind Fahrten mit Fahrausweisen, die auf Grund einer Fahrpreisermäßigung<br />
laut <strong>PT</strong>/<strong>WLB</strong> ausgegeben werden.<br />
2. Eine Kombination von <strong>WLB</strong> Fahrausweisen mit VOR-Streifenkarten, VOR-<br />
Zeitkarten und VOR-Fahrausweisen ist möglich.<br />
Teil XI: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN<br />
Es werden folgende Fahrpreisermäßigungen gewährt:<br />
− Vorteilstickets;<br />
− Fahrausweise für Gruppen und Jugendgruppen;<br />
− Fahrausweise auf Grund von besonderen Verträgen mit Dienststellen, Gebietskörperschaften<br />
oder Firmen;<br />
Die Wahl liegt beim Reisenden.<br />
1. Vorteilsticket<br />
1. Allgemeines<br />
Das Vorteilsticket gilt nur in Verbindung mit einer gültigen ÖBB-<br />
VORTEILSCARD<br />
2. Preis<br />
Der Fahrpreis wird nach Anlage 2 Punkt 1.2 berechnet.<br />
3. Kinder<br />
Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.<br />
14
2. VORTEILSCARD<br />
2.1 Allgemeines<br />
2.1.1 Ausgabeformen<br />
VORTEILSCARD wird für unterschiedliche Personengruppen und auch in<br />
Verbindung mit Angeboten anderer Vertragspartner ausgegeben. Die Ausgabe<br />
der VORTEILSCARD kann an Bedingungen geknüpft sein, die beim jeweiligen<br />
Berechtigtenkreis genannt sind.<br />
Die VORTEILSCARD wird aufgrund einer Bestellung (Bestellschein) in folgenden<br />
Formen ausgegeben:<br />
− als Plastikkarte in Scheckkartenformat mit oder ohne Lichtbild (VOR-<br />
TEILSCARDs ohne Lichtbild sind nur in Verbindung eines amtlichen Lichtbildausweises<br />
gültig),<br />
− als vorläufige VORTEILSCARD, für den Zeitraum bis zur Zusendung der<br />
VORTEILSCARD,<br />
2.1.2 Berechtigte<br />
VORTEILSCARDs werden ausgegeben für,<br />
Berechtigte<br />
Art der VORTEILSCARD<br />
Jedermann VORTEILSCARD Classic, *)<br />
*) möglich mit Zusatzmodul VORTEILSCARD<br />
Familie<br />
Senioren<br />
VORTEILSCARD Senior<br />
Familien<br />
VORTEILSCARD Family<br />
Menschen mit Behinderung, VORTEILSCARD Spezial<br />
Schwerkriegsbeschädigte<br />
Blinde<br />
VORTEILSCARD Schwerkireigsbeschädigt<br />
VORTEILSCARD Blind<br />
Personen unter 26 Jahren VORTEILSCARD < 26<br />
2.1.3 Preis<br />
Die VORTEILSCARDs werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der<br />
Anlage 3 ausgegeben.<br />
2.1.4 Geltungsdauer<br />
- Die VORTEILSCARD gilt bis zum aufgedruckten Gültigkeitsende.<br />
- Die vorläufige VORTEILSCARD gilt bis zur Zusendung der eigentlichen<br />
VORTEILSCARD, höchstens jedoch zwei Monate in Verbindung mit einem gültigen<br />
amtlichen Lichtbildausweis. Die Geltungsdauer ist auf der vorläufigen<br />
VORTEILSCARD vermerkt.<br />
15
Im Falle des Verlustes einer VORTEILSCARD wird gegen Vorlage der Durchschrift<br />
des bestätigten Bestellscheines und gegen Entrichtung eines Entgeltes eine Ersatzausstellung<br />
vorgenommen.<br />
2.2 VORTEILSCARD Senior<br />
2.2.1 Berechtigte<br />
Die VORTEILSCARD Senior wird an Senioren ab dem 61. Lebensjahr ausgegeben.<br />
(ab dem 01.01.2016 ab dem vollendeten 62. Lebensjahr,<br />
ab dem 01.01.2018 ab dem vollendeten 63. Lebensjahr,<br />
ab dem 01.01.2020 ab dem vollendeten 64. Lebensjahr,<br />
ab dem 01.01.2022 ab dem vollendeten 65. Lebensjahr)<br />
2.2.2 Nachweis<br />
Das Lebensalter ist mittels amtlichem Lichtbildausweis nachzuweisen. Dieser<br />
Nachweis gilt auch für die Folgejahre.<br />
2.2.3 Besonderheiten<br />
Senioren, die zu ihrer Pension<br />
- eine Ergänzungszulage,<br />
- eine Ausgleichszulage,<br />
- eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,<br />
- eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder<br />
- eine Dauersozialhilfeleistung beziehen,<br />
erhalten die VORTEILSCARD Senior unentgeltlich.<br />
2.3 VORTEILSCARD Familie<br />
wird ab 01.01.2014 nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum<br />
aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz durch VORTEILSCARD Family (siehe 2.8)<br />
2.3.1 Benützung des Vorteilstickets<br />
Das Vorteilsticket Familie wird nur dann gewährt, wenn mindestens zwei der<br />
Berechtigten, unter denen sich mindestens ein Elternteil und mindestens ein<br />
Kind befinden müssen, in der selben Bahnhofverbindung gemeinsam in derselben<br />
Wagenklasse reisen.<br />
Die Beförderung von Kindern bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) erfolgt<br />
unentgeltlich.<br />
2.3.2 Besonderes<br />
Kinder bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) dürfen mit der<br />
VORTEILSCARD Familie oder mit der Kinderzusatzkarte zur VORTEILSCARD<br />
Familie auch ohne Elternteil reisen.<br />
16
Die VC-Familie muss mit dem Namen des/r Kindes/r (gültiger Lichtbildausweis)<br />
übereinstimmen.<br />
Großeltern werden sowohl hinsichtlich der Mitnahme der Kinder als auch<br />
hinsichtlich der Mindestanzahl den Eltern gleich gehalten.<br />
Die Großeltern werden den Eltern jedoch nur dann gleich gehalten, wenn sie<br />
auf Grund einer VORTEILSCARD<br />
• mit Vorteilsticket oder<br />
• Verbundeinzelfahrkarten abgefertigt worden sind, und<br />
• die Kinder bei der Fahrkartenkontrolle die VORTEILSCARD Familie eines<br />
Elternteiles vorweisen können.<br />
2.4 VORTEILSCARD Jugend (Ersetzt die bisherige VORTEILSCARD
2.6 VORTEILSCARD Spezial Blind<br />
wird ab 01.01.2014 nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum<br />
aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz siehe 2.9 Behindertenpass<br />
2.6.1 Besonderheiten<br />
Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert.<br />
2.7 VORTEILSCARD (Schwerkriegsbeschädigte)<br />
wird ab 01.01.2014 nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum<br />
aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz siehe 2.9 Behindertenpass<br />
2.7.1 Besonderheiten<br />
Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert,<br />
Die VORTEILSCARD Spezial (Behindert) ist nur in Verbindung mittels amtlichen<br />
Lichtbildausweis gültig.<br />
2.8. VORTEILSCARD Family<br />
2.8.1 Berechtigte<br />
Die VORTEILSCARD Family wird an Reisende ab dem 15. Lebensjahr ausgegeben.<br />
2.8.2 Nachweis<br />
Sie ist nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem das Alter<br />
ersichtlich ist, gültig<br />
2.8.3 Besonderheiten<br />
Jeder Erwachsene benötigt eine eigene VORTEILSCARD Family<br />
(keine Partner-/Angehörigenkarten erhältlich, kein Verwandtschaftsverhältnis<br />
notwendig)<br />
Die VORTEILSCARD Family kann nur bei Reisen gemeinsam mit Kindern<br />
genutzt werden (mindestens 1 Erwachsener und 1 Kind)<br />
Bis zu 2 Kinder unter 15 Jahren fahren kostenlos mit<br />
Kleinkinder reisen weiterhin immer kostenlos mit (0 bis inklusive 5 Jahre)<br />
18
2.9. Behindertenpass<br />
2.9.1 Berechtigte<br />
Reisenden mit Behinderungen, die in Ihrem österreichischen Behindertenpass<br />
oder Schwerkriegsbeschädigtenausweis folgende Eintragungen<br />
haben:<br />
• Grad der Behinderung von mindestens 70%<br />
• Zusatzeintrag „Kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz<br />
in Anspruch nehmen.<br />
2.9.2 Besonderheiten<br />
Blinde Reisende, Reisende mit Rollstuhl und Schwerkriegsbeschädigte<br />
ab einem Behinderungsgrad von mindestens 70% können eine Begleitperson<br />
mitnehmen. Dies gilt ebenso für Reisende mit Behinderungen,<br />
deren Behindertenpass den Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf<br />
einer Begleitperson“. Die Begleitperson und der Assistenzhund werden<br />
unentgeltlich befördert.<br />
3. ÖSTERREICHCARD<br />
3.1 Allgemeines<br />
Die ÖSTERREICHCARD ist eine Bundesnetzkarte der ÖBB und wird auf Grund<br />
einer Bestellung mittels Bestellschein von allen größeren Bahnhöfen und Reisebüros<br />
der ÖBB ausgegeben.<br />
3.2 Nachweis<br />
Die Identität zur Nutzung ist im Zug mittels amtlichen Lichtbildausweises und<br />
vorläufiger ÖSTERREICHCARD oder mittels amtlichen Lichtbildausweis bei<br />
ÖSTERREICHCARD ohne Lichtbild nachzuweisen.<br />
3.3 Geltungsbereich<br />
Die Bundesnetzkarte „ÖSTERREICHCARD“ ist in allen Zügen der ÖBB, sowie<br />
auf den Zügen der nachfolgenden Privatbahnen gültig:<br />
• Graz Köflacher Bahn<br />
• Montafonerbahn<br />
• Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn (österreichische Strecke)<br />
• Salzburger <strong>Lokalbahnen</strong><br />
• Stern & Hafferl<br />
• Stubaitalbahn<br />
• <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> und<br />
• Zillertalbahn<br />
3.4 Gültigkeitsdauer<br />
Die ÖSTERREICHCARD wird mit Fließdatum ausgegeben und ist 1 Jahr ab<br />
dem ersten Gültigkeitstag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des letzten Gültigkeitstages<br />
gültig.<br />
19
3.5 Preis<br />
Die ÖSTERREICHCARD werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der Anlage<br />
3 ausgegeben.<br />
3.6 Besonderheiten<br />
Zur Erlangung der ÖSTERREICHCARD Familie, Senior, Spezial und
Fahrtantrittsbahnhof nach einem gemeinsamen Bestimmungsbahnhof gezahlt<br />
wird.<br />
2. Von Hochschülern und Jugendlichen ist die Anspruchsberechtigung durch einen<br />
Lichtbildausweis nachzuweisen.<br />
3. Begleiter einer Jugendgruppe erhalten dieselbe Fahrpreisermäßigung, und zwar<br />
jeweils ein Begleiter für fünf Berechtigte.<br />
4. Es wird für alle Teilnehmer der ermäßigte Fahrpreis nach Anlage 2 berechnet,<br />
mindestens jedoch ein Betrag, der sechs ermäßigten Fahrpreisen nach Anlage<br />
2, Pkt 1.2 entspricht.<br />
5. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.<br />
21
ANL<strong>AG</strong>E 1<br />
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen<br />
für Bahnhöfe und Haltestellen<br />
Wien Oper<br />
Wien Matzleinsdorfer Platz<br />
Wien Wolfganggasse<br />
Wien Dörfelstraße<br />
Wien Philadelphiabrücke<br />
Schedifkaplatz<br />
Schöpfwerk<br />
Gutheil-Schoder-Gasse<br />
Inzersdorf Personenbahnhof<br />
Neu Erlaa<br />
Laxenburger Allee<br />
Vösendorf-Siebenhirten<br />
Vösendorf-Shopping City Süd<br />
Maria Enzersdorf-Südstadt<br />
<strong>Wiener</strong> Neudorf<br />
Griesfeld<br />
Neu Guntramsdorf<br />
Guntramsdorf Lokalbahn<br />
Eigenheimsiedlung<br />
Möllersdorf<br />
Traiskirchen Lokalbahn<br />
Tribuswinkel-Josefsthal<br />
Pfaffstätten Rennplatz<br />
Melkergründe<br />
Leesdorf<br />
Baden Viadukt<br />
Baden Josefsplatz<br />
OP<br />
MP<br />
WG<br />
MI<br />
PH<br />
U6<br />
SK<br />
GG<br />
IP<br />
NE<br />
LL<br />
VD<br />
VO<br />
ME<br />
ND<br />
GF<br />
NR<br />
GL<br />
ES<br />
MD<br />
TK<br />
TJ<br />
PR<br />
MG<br />
LE<br />
BV<br />
BJ<br />
22
ZONENÜBERSICHT<br />
Lokalbahn Wien-Oper - Baden Josefsplatz<br />
Von<br />
Und<br />
Nach<br />
OP MP WG<br />
MI PH U6 SK<br />
GG IP NE LL<br />
VD<br />
VO ME ND<br />
GF NR GL<br />
ES MD TK TJ<br />
PR MG LE BV<br />
BJ<br />
OP MP WG 1 Zone 1 Zone 2 Zonen 3 Zonen<br />
MI PH U6 SK<br />
GG IP NE LL<br />
VD<br />
1 Zone 1 Zone 1 Zone 2 Zonen<br />
VO ME ND<br />
GF NR GL 2 Zonen 1 Zone 1 Zone 1 Zone<br />
ES MD TK TJ<br />
PR MG LE BV<br />
BJ<br />
3 Zonen 2 Zonen 1 Zone 1 Zone<br />
23
ANL<strong>AG</strong>E 2<br />
1. Fahrscheine<br />
€<br />
1.1 Fahrschein ganz pro Zonenfahrt 2,00<br />
1.2 Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 1,00<br />
1.3 Fahrschein für Gruppenreisen pro Zonenfahrt 1,70<br />
2. Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind<br />
€<br />
2.1 Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 1,00<br />
Bei den Fahrkartengattungen bedeutet<br />
ganz: ganzer gewöhnlicher Fahrpreis; dient als Basistarif zur Ermittlung ermäßigter<br />
Fahrpreise und kommt zur Einhebung, wenn dies aufgrund besonderer Verträge mit<br />
Dienststellen von Gebietskörperschaften oder Firmen vereinbart wird.<br />
Gruppenreisen: Fahrpreise für Reisende, welche die Fahrpreisermäßigung für Gruppenreisen<br />
in Anspruch nehmen.<br />
24
ANL<strong>AG</strong>E 3<br />
Preise der VORTEILSCARDs und ÖSTERREICHCARDs<br />
Ziffer Gegenstand Preis €<br />
VORTEILSCARD<br />
1 VORTEILSCARD Classic 99,00<br />
2 VORTEILSCARD SENIOR 29,00<br />
3 VORTEILSCARD Family 19,00<br />
4 VORTEILSCARD Jugend 19,00<br />
ÖSTERREICHCARD<br />
5 Classic 1. Wagenklasse 2.190,00<br />
6 Classic 2. Wagenklasse 1.640,00<br />
7 Familie 1. Wagenklasse 2.350,00<br />
8 Familie 2. Wagenklasse 1.750,00<br />
9 Senior 1. Wagenklasse 1.610,00<br />
10 Senior 2. Wagenklasse 1.150,00<br />
11 Jugend, 1. Wagenklasse 1.290,00<br />
12 Jugend, 2. Wagenklasse 999,00<br />
11 Spezial, Blind 1. Wagenklasse 1.290,00<br />
12 Spezial, Blind 2. Wagenklasse 999,00<br />
25
ANL<strong>AG</strong>E 4<br />
Nebengebührentarif<br />
Werden Nebengebühren durch Berechnen (Prozentsätze) ermittelt, so wird der errechnete<br />
Betrag auf volle 10 €-Cent aufgerundet.<br />
Ziff.<br />
Gegenstand<br />
Preis €<br />
1 Ausstellung bzw. Prolongierung von Ausweisen für Fahrpreisermäßigungen<br />
(<strong>WLB</strong>) 5,00<br />
3 Zusätzliches Beförderungsentgelt für Fahrten ohne gültigen<br />
Fahrausweis:<br />
- Bei sofortiger Bezahlung 65,00<br />
- bei Bezahlung innerhalb von 3 Tagen 95,00<br />
- bei späterer Bezahlung 130,00<br />
6 Reinigungskosten 50,00<br />
8 Entgelt für die schriftliche Einmahnung eines Fahrpreises<br />
oder eines anderen Entgeltes 10,00<br />
26