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PT WLB - WLB Wiener Lokalbahnen AG

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Personen- und Reisegepäcktarif der<br />

Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

(<strong>PT</strong> <strong>WLB</strong>)<br />

Gültig ab: 1. Jänner 2014<br />

1


Nummer 51 des österreichischen Tarifverzeichnisses<br />

Herausgegeben von der<br />

Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

Zur leichteren Lesbarkeit wird die männliche Form personenbezognener<br />

Hauptwörter verwendet, Frauen und<br />

Männer werden jedoch mit den Texten gleichermaßen<br />

angesprochen.<br />

2


INHALTSVERZEICHNIS<br />

INHALTSVERZEICHNIS .................................................................... 3<br />

ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN ........................................... 5<br />

KONTAKTDATEN .............................................................................. 5<br />

LINKS ................................................................................................. 5<br />

RECHTSGRUNDL<strong>AG</strong>EN ................................................................... 6<br />

VORWORT ........................................................................................ 6<br />

Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................. 6<br />

Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN ....................................... 6<br />

Verbindungen ................................................................................. 6<br />

Fahrausweise ................................................................................. 7<br />

Fahrpreise ...................................................................................... 7<br />

Ausgabe der Fahrausweise ............................................................ 7<br />

Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen ...................................... 7<br />

Abfertigung ..................................................................................... 7<br />

Kontrollkarten ................................................................................. 8<br />

Fahrtantritt ...................................................................................... 8<br />

Geltungsdauer der Fahrausweise ................................................... 8<br />

Fahrtunterbrechung ........................................................................ 8<br />

Prüfen der Fahrausweise ................................................................ 8<br />

Teil III. ENTSCHÄDIGUNG - FAHRGASTRECHTE ........................... 9<br />

Teil IV. HAFTUNG ............................................................................ 10<br />

Teil V. MENSCHEN MIT BEHINDERUNG UND/ODER<br />

EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT .................................................. 12<br />

Teil VI: MITNAHME VON FAHRRÄDERN ........................................ 12<br />

Teil VII: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN .............................. 12<br />

Teil VIII: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK ............................ 13<br />

Teil IX: BESONDERHEITEN ............................................................ 13<br />

Sonderzüge .................................................................................. 13<br />

Sonderwagen................................................................................ 14<br />

Teil X: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND ........................ 14<br />

OST-REGION .................................................................................. 14<br />

Teil XI: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN ......................................... 14<br />

1. Vorteilsticket ............................................................................. 14<br />

2. VORTEILSCARD ...................................................................... 15<br />

2.1 Allgemeines ............................................................................ 15<br />

2.2 VORTEILSCARD Senior ......................................................... 16<br />

2.3 VORTEILSCARD Familie ...................................................... 16<br />

2.4 VORTEILSCARD < 26 ............................................................ 17<br />

2.5 VORTEILSCARD Spezial (Behinderung)................................ 17<br />

2.6 VORTEILSCARD Blind .......................................................... 18<br />

3


2.7 VORTEILSCARD Spezial (Schwerkriegsbeschädigte) ............ 18<br />

3. ÖSTERREICHCARD ................................................................ 19<br />

Fahrpreisermäßigung für Polizeibeamte ....................................... 20<br />

Fahrpreisermäßigung für Gruppen- und Jugendgruppenreisen .... 20<br />

Gruppenreisen .............................................................................. 20<br />

Jugendgruppenreisen ................................................................... 20<br />

ANL<strong>AG</strong>E 1 ........................................................................................ 22<br />

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen .................................. 22<br />

für Bahnhöfe und Haltestellen ....................................................... 22<br />

ZONENÜBERSICHT ..................................................................... 23<br />

ANL<strong>AG</strong>E 2 ........................................................................................ 24<br />

1. Fahrscheine .............................................................................. 24<br />

2. Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind .......................... 24<br />

ANL<strong>AG</strong>E 3 ........................................................................................ 25<br />

Preise der VORTEILSCARDs ....................................................... 25<br />

ANL<strong>AG</strong>E 4 ........................................................................................ 26<br />

Nebengebührentarif ...................................................................... 26<br />

4


ABKÜRZUNGEN UND ERKLÄRUNGEN<br />

Bahnhof<br />

Bf<br />

bzw.<br />

Fahrpreisermäßigungen<br />

Fahrkartenschalter<br />

ÖBB<br />

<strong>PT</strong>/<strong>WLB</strong><br />

Schaffnerlos<br />

Tvz<br />

Verbundfahrt<br />

VOR<br />

VOR-Tarif<br />

<strong>WLB</strong><br />

Ziff.<br />

Verkehrsstellen, die dem Personenverkehr dienen<br />

Bahnhof<br />

Beziehungsweise<br />

die in diesem Tarif vorgesehenen Fahrpreisermäßigungen<br />

Ausgabestelle für Fahrausweise in Bahnhöfen<br />

Österreichische Bundesbahnen<br />

Personen- und Reisegepäcktarif der Aktiengesellschaft der<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

Züge bzw. Wagen die nicht mit einem Schaffner besetzt<br />

Sind<br />

Tarifverzeichnis<br />

Fahrt, bei der der VOR-Tarif zur Anwendung kommt<br />

(zu VOR-Tarif Begriffserklärungen)<br />

Verkehrsverbund Ost-Region<br />

Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des<br />

Verkehrsverbundes Ost-Region<br />

Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

Ziffer<br />

KONTAKTDATEN<br />

<strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> <strong>AG</strong><br />

Eventuelle Beschwerden, Fragen der persönlichen Sicherheit sowie zu Betriebsstörungen<br />

können an die <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> <strong>AG</strong>, Eichenstraße 1, 1120 Wien,<br />

Tel.: 01/90444 gerichtet werden.<br />

Schlichtungsstelle<br />

An die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH (Schienen-Control GmbH,<br />

z.H. Schlichtungsstelle, Praterstraße 62-64, 1020 Wien, Tel.: +43 1 5050707 700,<br />

Fax: +43 1 5050707 180) der unabhängigen Regulierungsbehörde im Schienenverkehr,<br />

können sich Farhgäste wenden, die mit einer Entscheidung der <strong>WLB</strong> im<br />

Beschwerdeverfahren nicht einverstanden sind.<br />

www.wlb.at<br />

www.vor.at<br />

www.oebb.at<br />

www.schienencontrol.gv.at<br />

LINKS<br />

5


RECHTSGRUNDL<strong>AG</strong>EN<br />

EisbG Eisenbahngesetz 1957<br />

EisBFG Eisenbahn- Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz<br />

EKHG Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1959<br />

VO(EG)Nr. 1371/2007 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten<br />

der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr<br />

VORWORT<br />

1. Die Aktiengesellschaft der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> übernimmt die Beförderung<br />

von Personen, Hunden und Reisegepäck auf ihrer Strecke Wien Oper – Baden<br />

Josefsplatz aufgrund<br />

a) der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des VOR,<br />

und<br />

b) der in diesem Tarif enthaltenen Bestimmungen.<br />

Teil I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

1. Für Verbundfahrten gelten nur die Bestimmungen des VOR-Tarifes.<br />

2. Für alle anderen Fahrten gelten die in diesem Tarif (<strong>PT</strong>/<strong>WLB</strong>) enthaltenen, davon<br />

abweichenden Bestimmungen.<br />

3. Durch die Wahl des entsprechenden Fahrausweises ergeben sich die anzuwendenden<br />

Tarifbestimmungen.<br />

Teil II. BEFÖRDERUNG VON PERSONEN<br />

Verbindungen<br />

1. Durchgehende Fahrausweise werden nur für alle in der Anlage 1 angeführten<br />

Bahnhofsverbindungen (inkl. Haltestellen der Stadtgebiete Wien und Baden) der<br />

Strecke Wien Oper - Baden Josefsplatz ausgegeben.<br />

6


Fahrausweise<br />

2. Unter Fahrausweisen versteht man Fahrkarten und Zeitkarten. Fahrkarten nach<br />

diesem Tarif sind ermäßigte Fahrscheine für 1 Zone und Verrechnungsscheine.<br />

Für Fahrten nach diesem Tarif sind vom Verkehrsverbund Ost-Region aufgelegte<br />

Fahrkarten und Zeitkarten nicht gültig.<br />

Fahrpreise<br />

3. Die Beförderungspreise ergeben sich für Personen und für Reisegepäck aus der<br />

Anlage 2, Punkt 1.2 dieses Tarifes, wenn nicht im Tarif eine andere Ermittlung<br />

der Beförderungspreise vorgesehen ist.<br />

Ausgabe der Fahrausweise<br />

4. An den Fahrkartenschaltern werden, zur Zeit der Besetzung ausgegeben:<br />

- Fahrausweise zu allen Fahrpreisen,<br />

- Fahrkarten, die nur im Vorverkauf erhältlich sind und<br />

- Fahrkarten für Gruppen- und Jugendgruppenreisen.<br />

5. Beim Fahrscheinverkaufsautomaten im Triebwagen werden nur Einzelfahrscheine<br />

auf Grund des VOR-Tarifes, sowie Fahrscheine zum ermäßigten Fahrpreis<br />

auf Grund dieses Tarifes zum sofortigen Fahrtantritt ausgegeben.<br />

Bei stationären Fahrscheinverkaufsautomaten werden auch Fahrscheine im Vorverkauf<br />

sowie Wochen- und Monatskarten ausgegeben.<br />

Vorverkauf von ermäßigten Fahrscheinen<br />

6. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind für die Fahrt innerhalb einer Zone<br />

gültig. Für Fahrten über mehrere Zonen ist die entsprechende Anzahl von Fahrkarten<br />

zu entwerten.<br />

7. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf sind bei Antritt der jeweiligen Fahrt beim<br />

Entwerter selbst zu entwerten.<br />

8. Ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf werden ohne zeitliche Begrenzung ausgegeben.<br />

9. Bei Fahrpreisänderungen endet die Gültigkeit mit dem Ende der Übergangsfrist<br />

nach Inkrafttreten der neuen Fahrpreise.<br />

Abfertigung<br />

10. Der Reisende wird durchgehend abgefertigt.<br />

11. An den Fahrkartenschaltern werden grundsätzlich nur Fahrausweise ausgegeben,<br />

die auf den Bahnhof der Ausgabestelle als Fahrtantrittbahnhof lauten und<br />

ermäßigte Fahrscheine im Vorverkauf.<br />

7


12. Zuggattung und Wagenklasse werden nicht angegeben.<br />

Kontrollkarten<br />

13. Wird für die Beförderung mehrerer Personen an Stelle der einzelnen Fahrscheine<br />

ein Verrechnungsschein ausgegeben, so kann die Eisenbahn für jeden<br />

Reiseteilnehmer eine Kontrollkarte vorsehen. Mit dieser Kontrollkarte, die unentgeltlich<br />

ausgegeben wird, hat sich der Reisende den mit der Prüfung der Fahrausweise<br />

betrauten Personen als Reiseteilnehmer auszuweisen.<br />

Fahrtantritt<br />

14. Mit sämtlichen Fahrausweisen muß die Fahrt vor Ablauf der Geltungsdauer angetreten<br />

werden.<br />

15. Mit für die Rückfahrt gekennzeichneten Fahrscheinen muß die Rückfahrt am ersten<br />

Geltungstag angetreten werden.<br />

Geltungsdauer der Fahrausweise<br />

16. Die Geltungsdauer beginnt mit dem ersten Geltungstag und, wenn eine Stunde<br />

angegeben ist, mit der entsprechenden Stunde.<br />

Fahrkarten gelten nur am ersten Geltungstag, ab Beginn der Geltungsdauer eine<br />

Stunde. Für die Rückfahrt gekennzeichnete Fahrkarten gelten nur am ersten<br />

Geltungstag. Für sonstige Fahrausweise ist die Geltungsdauer bei den einzelnen<br />

Fahrpreisermäßigungen festgesetzt.<br />

17. Fahrausweise, die nur für bestimmte Züge oder nur an bestimmten Tagen gelten,<br />

dürfen nur für diese Züge oder an den angegebenen Tagen benützt werden.<br />

18. Wenn der Reisende über den Geltungsbereich des Fahrausweises mit demselben<br />

Zug weiterfahren will, ist der entsprechende Fahrpreis nach Anlage 2 für die<br />

Strecke vom ursprünglichen bis zum endgültigen Geltungsbereich zu zahlen. Es<br />

sind weitere Fahrkarten beim Entwerter zu entwerten oder zusätzliche Fahrscheine<br />

für die Weiterfahrt beim Fahrscheinverkaufsautomaten zu erwerben.<br />

19. Der Berechnung des Fahrpreises zwei oder mehrere Fahrpreisermäßigungen<br />

zugrunde zu legen, ist nicht zulässig, soweit im Tarif nicht Ausnahmen vorgesehen<br />

sind.<br />

Fahrtunterbrechung<br />

20. Eine Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet<br />

Prüfen der Fahrausweise<br />

21. Ein Fahrgast der nach den Bestimmungen dieses Tarifes ohne gültigen Fahrausweis<br />

angetroffen wird, hat das zusätzliche Beförderungsentgelt lt. Anlage 4, Ziff.5<br />

zu entrichten.<br />

8


Teil III. ENTSCHÄDIGUNG - FAHRGASTRECHTE<br />

1. Jahreskarten im Verkehrsverbund-Ost-Region<br />

Verkehrsverbund-Jahreskarten-Kunden hingegen wird seitens der <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong><br />

<strong>AG</strong> eine Pünktlichkeitsgarantie je Strecke bzw. Streckenabschnitt gegeben,<br />

die einheitlich mit 95% Pünktlichkeit (=Pünktlichkeitsgrad von 95 %) für alle<br />

<strong>WLB</strong>-Züge festgelegt ist.<br />

Bei Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades während der Gesamtlaufzeit der<br />

Jahreskarte in mindestens einem Geltungsmonat hat der Jahreskarteninhaber,<br />

der die Bereitschaft erklärt hat, am Verspätungsentschädigungsprogramm teilzunehmen<br />

und seine konkret benutzte Bahnhofsverbindung genannt bzw. die<br />

überwiegende oder ausschließliche Nutzung der Eisenbahn bestätigt hat, einen<br />

Anspruch auf eine Verspätungsentschädigung in Form eines Geldbetrages abzugsfrei<br />

auf sein Bankkonto. Die an eine Person gebundene und nicht übertragbare<br />

Jahreskarte muss dazu das ganze vorangehende Jahr ohne Unterbrechung<br />

in Besitz des Jahreskartenkunden sein.<br />

Vom Nichterreichen dieses Pünktlichkeitsgrades wird der Jahreskarteninhaber<br />

unaufgefordert nach Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte von der Eisenbahn<br />

schriftlich verständigt.<br />

Die Verspätungsentschädigung für Jahreskartenkunden beträgt bei einer Fahrtstrecke<br />

mit der Eisenbahn pro monatlich nicht erreichten Pünktlichkeitsgrad 10 %<br />

des Preises der auf die konkrete Bahnstrecke entfallenden Verkehrsverbund-<br />

Monatskarte; während der Gesamtlaufzeit der Jahreskarte den jeweiligen Preis<br />

einer Verkehrsverbund-Monatskarte für die konkrete Bahnstrecke.<br />

Bei der Berechnung der Verspätung bleiben Beförderungen ausschließlich im<br />

Bereich von Stadtverkehren bzw. Verkehrsverbund-Kernzonen ebenso außer<br />

Betracht wie Beförderungen mit regionalen Kraftfahrlinien (Bussen). Ebenso<br />

wird der Beförderungsanteil von Jahreskarten für Kernzonenbereiche bzw. für<br />

Kraftfahrlinien-Strecken nicht berücksichtigt.<br />

Dem Fahrgast steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu wenn die Nichterreichung<br />

des Pünktlichkeitsgrades auf Zugverspätungen und Zugausfälle auf folgende<br />

Ursachen zurückzuführen ist:<br />

• außerhalb des Betriebes liegende Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen<br />

Sorgfalt nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte;<br />

• ein Verschulden des Fahrgastes;<br />

• ein Verhalten einer dritten Person, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen<br />

trotz Anwendung der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt<br />

nicht vermeiden und deren folgen es nicht abwenden konnte.<br />

Ihre Rechte gründen auf den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag<br />

über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIV), der EG-Verordnung<br />

9


1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über<br />

die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.<br />

An die Schlichtungsstelle der Schienen-Control GmbH, der unabhängigen Regulierungsbehörde<br />

im Schienenverkehr, können sich Fahrgäste wenden, die mit der Entscheidung<br />

des Eisenbahnunternehmens im Beschwerdeverfahren nicht einverstanden<br />

sind. Genauere Informationen entnehmen Sie bitte der Website.<br />

Schienen-Control GmbH<br />

z. H. Schlichtungsstelle<br />

Praterstraße 62-64<br />

1020 Wien<br />

Email: schlichtungsstelle@scg.gv.at<br />

Fax: +43 1 5050707 27<br />

www.scg.gv.at<br />

Teil IV. HAFTUNG<br />

1. Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis<br />

1.1. Die <strong>WLB</strong> haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht,<br />

dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses<br />

nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter<br />

den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar<br />

ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang<br />

mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn<br />

erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.<br />

1.2. Die <strong>WLB</strong> ist von der Haftung gemäß Punkt 23.1.1. befreit, wenn der Ausfall,<br />

die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden<br />

Ursachen zurückzuführen ist:<br />

außerhalb der <strong>WLB</strong> liegende Umstände, die die <strong>WLB</strong> trotzt Anwendung<br />

der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht<br />

vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte,<br />

Verschulden des Reisenden oder<br />

Verhalten eines Dritten, das die <strong>WLB</strong> trotz Anwendung der nach<br />

Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen<br />

Folgen sie nicht abwenden konnte.<br />

2. Bei Tötung oder Verletzung des Fahrgastes<br />

2.1. Die <strong>WLB</strong> haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, dass der Reisende<br />

durch einen Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb<br />

während seines Aufenthaltes in den Eisenbahnwagen oder beim Einoder<br />

Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen oder<br />

seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird.<br />

10


2.2. Die <strong>WLB</strong> ist von dieser Haftung befreit,<br />

wenn der Unfall durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende<br />

Umstände verursacht worden ist und sie diese Umstände trotzt Anwendung<br />

der nach der Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht<br />

vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte,<br />

soweit der Unfall auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen<br />

ist,<br />

wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten, das die <strong>WLB</strong> trotz<br />

Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden<br />

und dessen Folgen sie nicht abwenden konnte, zurückzuführen<br />

ist.<br />

3. Für Handgepäck<br />

3.1. Die <strong>WLB</strong> haftet bei Tötung und Verletzung auch für den Schaden, der<br />

durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder Beschädigung von Sachen<br />

entsteht, die der Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich<br />

führt. Dies gilt auch für Tiere, die der Reisende mit sich führt.<br />

3.2. Die <strong>WLB</strong> haftet für Schäden (ausgenommen gemäß Punkt 23.3.1) wegen<br />

gänzlichen oder teilweisen Verlusts oder wegen Beschädigung von Sachen,<br />

Handgepäck oder lebenden Tieren, zu deren Beaufsichtigung der<br />

Reisende verpflichtet ist, nur dann, wenn sie ein Verschulden trifft.<br />

4. Verjährung der Ansprüche<br />

4.1. Ansprüche auf Schadenersatz aufgrund der Haftung der <strong>WLB</strong> bei Tod o-<br />

der Verletzung des Fahrgastes verjähren<br />

im Fall des Fahrgastes drei Jahre nach dem Unfall,<br />

im Fall anderer Berechtigter drei Jahre nach dem Tod des Fahrgastes,<br />

spätestens jedoch fünf Jahre ab dem Tag des Unfalls.<br />

4.2. Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.<br />

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines<br />

Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen<br />

ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen,<br />

oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher<br />

Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.<br />

4.3. Ansprüche aus dem EKHG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an,<br />

in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des<br />

Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in<br />

30 Jahren vom Unfall an.<br />

11


Teil V. MENSCHEN MIT BEHINDERUNG UND/ODER EINGESCHRÄNKTER<br />

MOBILITÄT<br />

27. Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität haben folgende<br />

Rechte:<br />

27.1. Anspruch auf einen nicht diskriminierenden Zugang zur Beförderung und<br />

auf Beförderungsausweise ohne Aufpreis.<br />

27.2. Auf Anfrage wird über die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste<br />

und die Bedingungen für den Zugang zu den Fahrzeugen informiert.<br />

27.3. Die <strong>WLB</strong> sorgt dafür, dass Züge und andere Einrichtungen - soweit möglich<br />

- zugänglich sind.<br />

27.4. Die <strong>WLB</strong> sorgt dafür, dass Menschen mit Behinderung und/oder eingeschränkter<br />

Mobilität in den Zügen kostenlose Hilfeleistungen erhalten.<br />

27.5. Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die <strong>WLB</strong> für den Verlust oder<br />

die Beschädigung von Mobilitätshilfen verantwortlich ist.<br />

Teil VI: MITNAHME VON FAHRRÄDERN<br />

1. Die Mitnahme von Fahrrädern in die Beförderungsmittel ist nicht gestattet.<br />

2. Die Beförderung von nicht zusammengeklappten Kinderwagen und Rollstühlen<br />

ist nur nach Maßgabe der technischen Voraussetzung und des vorhandenen<br />

Platzangebotes möglich.<br />

3. Jeder Kinderwagen bzw. Rollstuhlfahrer muß von mindestens einer erwachsenen<br />

Person, die für Hilfestellung zum Ein- und Aussteigen der behinderten Person,<br />

für Ein- und Ausladen des Kinderwagen oder Rollstuhls sowie für die Sicherung<br />

im Wageninneren zu sorgen hat, begleitet werden.<br />

4. Kinderwagen und Rollstühle werden unentgeltlich befördert.<br />

Teil VII: MITNAHME VON LEBENDEN TIEREN<br />

1. Kleine, ungefährliche und in Behältnissen untergebrachte Tiere werden unentgeltlich<br />

befördert. Bei Assistenz-Hunden ist ein bisssicherer Maulkorb nicht erforderlich<br />

2. Für jeden mitgenommenen, nicht in einem entsprechenden Behältnis untergebrachten<br />

Hund wird als Beförderungspreis der im VOR-Tarif festgesetzte Fahrpreis<br />

berechnet. Ausgenommen davon sind Assistenz-Hunde.<br />

12


3. Assistenz-Hunde sind Rollstuhl-, Signal-, Therapie-, Blindenführhunde sowie<br />

Hunde in Ausbildung, in Begleitung von Personen mit einer Ausbildungsbestätigung<br />

des Partner-Hunde-Institutes. Diese sind gekennzeichnet (mit entsprechendem<br />

Brustgeschirr) oder verfügen über ein entsprechendes Dokument und<br />

werden unentgeltlich befördert.<br />

Teil VIII: BEFÖRDERUNG VON REISEGEPÄCK<br />

Reisegepäck wird zur Beförderung nicht angenommen.<br />

Fahrgäste dürfen, wenn Platz vorhanden ist, neben dem sonstigen Handgepäck<br />

auf eigene Gefahr einen Roll- bzw. Krankenfahrstuhl, zwei Paar Schier,<br />

einen Kick-Skooter, eine Fahne, wenn sie gerollt und die Fahnenstange zerlegt<br />

ist, einen Rodelschlitten, einen Kinderwagen, einen zerlegten Schibob, maximal<br />

zwei Reisekoffer bzw. sonstige Gegenstände, die der Fahrgast ohne fremde<br />

Hilfe transportieren und mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung<br />

der übrigen Fahrgäste unterbringen kann unentgeltlich mitnehmen<br />

und bei sich behalten.<br />

Die Fahrgäste haben das Handgepäck selbst so zu beaufsichtigen, dass niemand<br />

zu Schaden kommt und übernehmen die Haftung gegenüber der SLB<br />

bzw. Dritten. Rucksäcke und ähnliche Traglasten dürfen während des Aufenthaltes<br />

in den Fahrzeugen nicht am Rücken getragen oder auf Sitzplätzen abgelegt<br />

werden.<br />

Ausgeschlossen von der Mitnahme als Handgepäck sind gefährliche Gegenstände.<br />

Teil IX: BESONDERHEITEN<br />

Sonderzüge<br />

1. Über die Stellung von Sonderzügen entscheidet die Bahndirektion.<br />

2. Die Berechnung des Fahrpreises für den Sonderzug erfolgt nach besonderer<br />

Vereinbarung.<br />

Der Fahrpreis ist bei Bestellung, spätestens jedoch vor Antritt der Fahrt zu erlegen.<br />

Bei Abbestellung hat der Besteller, die durch die Absage entstandenen Kosten<br />

zu ersetzen.<br />

13


Bei Nichtbenützung ohne Abbestellung bzw. Abbestellung weniger als drei Stunden<br />

vor Auslauf des Zuges sind 80 % des vereinbarten Fahrpreises für den Sonderzug<br />

zu ersetzen.<br />

Sonderwagen<br />

3. Sonderwagen bei fahrplanmäßigen Zügen werden nur gestellt, wenn es die Betriebsverhältnisse<br />

zulassen. Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt nach besonderer<br />

Vereinbarung mit der Bahndirektion.<br />

Teil X: BEFÖRDERUNG IM VERKEHRSVERBUND<br />

OST-REGION<br />

1. Für die Beförderung im Verbundraum gilt der Tarif für den Verkehrsverbund Ost-<br />

Region (Tvz. Nr. 175).<br />

Ausgenommen sind Fahrten mit Fahrausweisen, die auf Grund einer Fahrpreisermäßigung<br />

laut <strong>PT</strong>/<strong>WLB</strong> ausgegeben werden.<br />

2. Eine Kombination von <strong>WLB</strong> Fahrausweisen mit VOR-Streifenkarten, VOR-<br />

Zeitkarten und VOR-Fahrausweisen ist möglich.<br />

Teil XI: FAHRPREISERMÄSZIGUNGEN<br />

Es werden folgende Fahrpreisermäßigungen gewährt:<br />

− Vorteilstickets;<br />

− Fahrausweise für Gruppen und Jugendgruppen;<br />

− Fahrausweise auf Grund von besonderen Verträgen mit Dienststellen, Gebietskörperschaften<br />

oder Firmen;<br />

Die Wahl liegt beim Reisenden.<br />

1. Vorteilsticket<br />

1. Allgemeines<br />

Das Vorteilsticket gilt nur in Verbindung mit einer gültigen ÖBB-<br />

VORTEILSCARD<br />

2. Preis<br />

Der Fahrpreis wird nach Anlage 2 Punkt 1.2 berechnet.<br />

3. Kinder<br />

Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.<br />

14


2. VORTEILSCARD<br />

2.1 Allgemeines<br />

2.1.1 Ausgabeformen<br />

VORTEILSCARD wird für unterschiedliche Personengruppen und auch in<br />

Verbindung mit Angeboten anderer Vertragspartner ausgegeben. Die Ausgabe<br />

der VORTEILSCARD kann an Bedingungen geknüpft sein, die beim jeweiligen<br />

Berechtigtenkreis genannt sind.<br />

Die VORTEILSCARD wird aufgrund einer Bestellung (Bestellschein) in folgenden<br />

Formen ausgegeben:<br />

− als Plastikkarte in Scheckkartenformat mit oder ohne Lichtbild (VOR-<br />

TEILSCARDs ohne Lichtbild sind nur in Verbindung eines amtlichen Lichtbildausweises<br />

gültig),<br />

− als vorläufige VORTEILSCARD, für den Zeitraum bis zur Zusendung der<br />

VORTEILSCARD,<br />

2.1.2 Berechtigte<br />

VORTEILSCARDs werden ausgegeben für,<br />

Berechtigte<br />

Art der VORTEILSCARD<br />

Jedermann VORTEILSCARD Classic, *)<br />

*) möglich mit Zusatzmodul VORTEILSCARD<br />

Familie<br />

Senioren<br />

VORTEILSCARD Senior<br />

Familien<br />

VORTEILSCARD Family<br />

Menschen mit Behinderung, VORTEILSCARD Spezial<br />

Schwerkriegsbeschädigte<br />

Blinde<br />

VORTEILSCARD Schwerkireigsbeschädigt<br />

VORTEILSCARD Blind<br />

Personen unter 26 Jahren VORTEILSCARD < 26<br />

2.1.3 Preis<br />

Die VORTEILSCARDs werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der<br />

Anlage 3 ausgegeben.<br />

2.1.4 Geltungsdauer<br />

- Die VORTEILSCARD gilt bis zum aufgedruckten Gültigkeitsende.<br />

- Die vorläufige VORTEILSCARD gilt bis zur Zusendung der eigentlichen<br />

VORTEILSCARD, höchstens jedoch zwei Monate in Verbindung mit einem gültigen<br />

amtlichen Lichtbildausweis. Die Geltungsdauer ist auf der vorläufigen<br />

VORTEILSCARD vermerkt.<br />

15


Im Falle des Verlustes einer VORTEILSCARD wird gegen Vorlage der Durchschrift<br />

des bestätigten Bestellscheines und gegen Entrichtung eines Entgeltes eine Ersatzausstellung<br />

vorgenommen.<br />

2.2 VORTEILSCARD Senior<br />

2.2.1 Berechtigte<br />

Die VORTEILSCARD Senior wird an Senioren ab dem 61. Lebensjahr ausgegeben.<br />

(ab dem 01.01.2016 ab dem vollendeten 62. Lebensjahr,<br />

ab dem 01.01.2018 ab dem vollendeten 63. Lebensjahr,<br />

ab dem 01.01.2020 ab dem vollendeten 64. Lebensjahr,<br />

ab dem 01.01.2022 ab dem vollendeten 65. Lebensjahr)<br />

2.2.2 Nachweis<br />

Das Lebensalter ist mittels amtlichem Lichtbildausweis nachzuweisen. Dieser<br />

Nachweis gilt auch für die Folgejahre.<br />

2.2.3 Besonderheiten<br />

Senioren, die zu ihrer Pension<br />

- eine Ergänzungszulage,<br />

- eine Ausgleichszulage,<br />

- eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,<br />

- eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz 1947 oder<br />

- eine Dauersozialhilfeleistung beziehen,<br />

erhalten die VORTEILSCARD Senior unentgeltlich.<br />

2.3 VORTEILSCARD Familie<br />

wird ab 01.01.2014 nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum<br />

aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz durch VORTEILSCARD Family (siehe 2.8)<br />

2.3.1 Benützung des Vorteilstickets<br />

Das Vorteilsticket Familie wird nur dann gewährt, wenn mindestens zwei der<br />

Berechtigten, unter denen sich mindestens ein Elternteil und mindestens ein<br />

Kind befinden müssen, in der selben Bahnhofverbindung gemeinsam in derselben<br />

Wagenklasse reisen.<br />

Die Beförderung von Kindern bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) erfolgt<br />

unentgeltlich.<br />

2.3.2 Besonderes<br />

Kinder bis 14 Jahre (= Tag vor dem 15 Geburtstag) dürfen mit der<br />

VORTEILSCARD Familie oder mit der Kinderzusatzkarte zur VORTEILSCARD<br />

Familie auch ohne Elternteil reisen.<br />

16


Die VC-Familie muss mit dem Namen des/r Kindes/r (gültiger Lichtbildausweis)<br />

übereinstimmen.<br />

Großeltern werden sowohl hinsichtlich der Mitnahme der Kinder als auch<br />

hinsichtlich der Mindestanzahl den Eltern gleich gehalten.<br />

Die Großeltern werden den Eltern jedoch nur dann gleich gehalten, wenn sie<br />

auf Grund einer VORTEILSCARD<br />

• mit Vorteilsticket oder<br />

• Verbundeinzelfahrkarten abgefertigt worden sind, und<br />

• die Kinder bei der Fahrkartenkontrolle die VORTEILSCARD Familie eines<br />

Elternteiles vorweisen können.<br />

2.4 VORTEILSCARD Jugend (Ersetzt die bisherige VORTEILSCARD


2.6 VORTEILSCARD Spezial Blind<br />

wird ab 01.01.2014 nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum<br />

aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz siehe 2.9 Behindertenpass<br />

2.6.1 Besonderheiten<br />

Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert.<br />

2.7 VORTEILSCARD (Schwerkriegsbeschädigte)<br />

wird ab 01.01.2014 nicht mehr ausgegeben, ausgegebene Karten gelten bis zum<br />

aufgedruckten Gültigkeitsende. Ersatz siehe 2.9 Behindertenpass<br />

2.7.1 Besonderheiten<br />

Eine Begleitperson und/oder ein Führhund werden unentgeltlich befördert,<br />

Die VORTEILSCARD Spezial (Behindert) ist nur in Verbindung mittels amtlichen<br />

Lichtbildausweis gültig.<br />

2.8. VORTEILSCARD Family<br />

2.8.1 Berechtigte<br />

Die VORTEILSCARD Family wird an Reisende ab dem 15. Lebensjahr ausgegeben.<br />

2.8.2 Nachweis<br />

Sie ist nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem das Alter<br />

ersichtlich ist, gültig<br />

2.8.3 Besonderheiten<br />

Jeder Erwachsene benötigt eine eigene VORTEILSCARD Family<br />

(keine Partner-/Angehörigenkarten erhältlich, kein Verwandtschaftsverhältnis<br />

notwendig)<br />

Die VORTEILSCARD Family kann nur bei Reisen gemeinsam mit Kindern<br />

genutzt werden (mindestens 1 Erwachsener und 1 Kind)<br />

Bis zu 2 Kinder unter 15 Jahren fahren kostenlos mit<br />

Kleinkinder reisen weiterhin immer kostenlos mit (0 bis inklusive 5 Jahre)<br />

18


2.9. Behindertenpass<br />

2.9.1 Berechtigte<br />

Reisenden mit Behinderungen, die in Ihrem österreichischen Behindertenpass<br />

oder Schwerkriegsbeschädigtenausweis folgende Eintragungen<br />

haben:<br />

• Grad der Behinderung von mindestens 70%<br />

• Zusatzeintrag „Kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz<br />

in Anspruch nehmen.<br />

2.9.2 Besonderheiten<br />

Blinde Reisende, Reisende mit Rollstuhl und Schwerkriegsbeschädigte<br />

ab einem Behinderungsgrad von mindestens 70% können eine Begleitperson<br />

mitnehmen. Dies gilt ebenso für Reisende mit Behinderungen,<br />

deren Behindertenpass den Vermerk „Der Inhaber des Passes bedarf<br />

einer Begleitperson“. Die Begleitperson und der Assistenzhund werden<br />

unentgeltlich befördert.<br />

3. ÖSTERREICHCARD<br />

3.1 Allgemeines<br />

Die ÖSTERREICHCARD ist eine Bundesnetzkarte der ÖBB und wird auf Grund<br />

einer Bestellung mittels Bestellschein von allen größeren Bahnhöfen und Reisebüros<br />

der ÖBB ausgegeben.<br />

3.2 Nachweis<br />

Die Identität zur Nutzung ist im Zug mittels amtlichen Lichtbildausweises und<br />

vorläufiger ÖSTERREICHCARD oder mittels amtlichen Lichtbildausweis bei<br />

ÖSTERREICHCARD ohne Lichtbild nachzuweisen.<br />

3.3 Geltungsbereich<br />

Die Bundesnetzkarte „ÖSTERREICHCARD“ ist in allen Zügen der ÖBB, sowie<br />

auf den Zügen der nachfolgenden Privatbahnen gültig:<br />

• Graz Köflacher Bahn<br />

• Montafonerbahn<br />

• Raab-Oedenburg-Ebenfurter-Eisenbahn (österreichische Strecke)<br />

• Salzburger <strong>Lokalbahnen</strong><br />

• Stern & Hafferl<br />

• Stubaitalbahn<br />

• <strong>Wiener</strong> <strong>Lokalbahnen</strong> und<br />

• Zillertalbahn<br />

3.4 Gültigkeitsdauer<br />

Die ÖSTERREICHCARD wird mit Fließdatum ausgegeben und ist 1 Jahr ab<br />

dem ersten Gültigkeitstag 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr des letzten Gültigkeitstages<br />

gültig.<br />

19


3.5 Preis<br />

Die ÖSTERREICHCARD werden zu den jeweils festgesetzten Preisen der Anlage<br />

3 ausgegeben.<br />

3.6 Besonderheiten<br />

Zur Erlangung der ÖSTERREICHCARD Familie, Senior, Spezial und


Fahrtantrittsbahnhof nach einem gemeinsamen Bestimmungsbahnhof gezahlt<br />

wird.<br />

2. Von Hochschülern und Jugendlichen ist die Anspruchsberechtigung durch einen<br />

Lichtbildausweis nachzuweisen.<br />

3. Begleiter einer Jugendgruppe erhalten dieselbe Fahrpreisermäßigung, und zwar<br />

jeweils ein Begleiter für fünf Berechtigte.<br />

4. Es wird für alle Teilnehmer der ermäßigte Fahrpreis nach Anlage 2 berechnet,<br />

mindestens jedoch ein Betrag, der sechs ermäßigten Fahrpreisen nach Anlage<br />

2, Pkt 1.2 entspricht.<br />

5. Eine Kinderermäßigung wird nicht gewährt.<br />

21


ANL<strong>AG</strong>E 1<br />

Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen<br />

für Bahnhöfe und Haltestellen<br />

Wien Oper<br />

Wien Matzleinsdorfer Platz<br />

Wien Wolfganggasse<br />

Wien Dörfelstraße<br />

Wien Philadelphiabrücke<br />

Schedifkaplatz<br />

Schöpfwerk<br />

Gutheil-Schoder-Gasse<br />

Inzersdorf Personenbahnhof<br />

Neu Erlaa<br />

Laxenburger Allee<br />

Vösendorf-Siebenhirten<br />

Vösendorf-Shopping City Süd<br />

Maria Enzersdorf-Südstadt<br />

<strong>Wiener</strong> Neudorf<br />

Griesfeld<br />

Neu Guntramsdorf<br />

Guntramsdorf Lokalbahn<br />

Eigenheimsiedlung<br />

Möllersdorf<br />

Traiskirchen Lokalbahn<br />

Tribuswinkel-Josefsthal<br />

Pfaffstätten Rennplatz<br />

Melkergründe<br />

Leesdorf<br />

Baden Viadukt<br />

Baden Josefsplatz<br />

OP<br />

MP<br />

WG<br />

MI<br />

PH<br />

U6<br />

SK<br />

GG<br />

IP<br />

NE<br />

LL<br />

VD<br />

VO<br />

ME<br />

ND<br />

GF<br />

NR<br />

GL<br />

ES<br />

MD<br />

TK<br />

TJ<br />

PR<br />

MG<br />

LE<br />

BV<br />

BJ<br />

22


ZONENÜBERSICHT<br />

Lokalbahn Wien-Oper - Baden Josefsplatz<br />

Von<br />

Und<br />

Nach<br />

OP MP WG<br />

MI PH U6 SK<br />

GG IP NE LL<br />

VD<br />

VO ME ND<br />

GF NR GL<br />

ES MD TK TJ<br />

PR MG LE BV<br />

BJ<br />

OP MP WG 1 Zone 1 Zone 2 Zonen 3 Zonen<br />

MI PH U6 SK<br />

GG IP NE LL<br />

VD<br />

1 Zone 1 Zone 1 Zone 2 Zonen<br />

VO ME ND<br />

GF NR GL 2 Zonen 1 Zone 1 Zone 1 Zone<br />

ES MD TK TJ<br />

PR MG LE BV<br />

BJ<br />

3 Zonen 2 Zonen 1 Zone 1 Zone<br />

23


ANL<strong>AG</strong>E 2<br />

1. Fahrscheine<br />

€<br />

1.1 Fahrschein ganz pro Zonenfahrt 2,00<br />

1.2 Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 1,00<br />

1.3 Fahrschein für Gruppenreisen pro Zonenfahrt 1,70<br />

2. Fahrscheine, die im Vorverkauf erhältlich sind<br />

€<br />

2.1 Fahrschein ermäßigt pro Zonenfahrt 1,00<br />

Bei den Fahrkartengattungen bedeutet<br />

ganz: ganzer gewöhnlicher Fahrpreis; dient als Basistarif zur Ermittlung ermäßigter<br />

Fahrpreise und kommt zur Einhebung, wenn dies aufgrund besonderer Verträge mit<br />

Dienststellen von Gebietskörperschaften oder Firmen vereinbart wird.<br />

Gruppenreisen: Fahrpreise für Reisende, welche die Fahrpreisermäßigung für Gruppenreisen<br />

in Anspruch nehmen.<br />

24


ANL<strong>AG</strong>E 3<br />

Preise der VORTEILSCARDs und ÖSTERREICHCARDs<br />

Ziffer Gegenstand Preis €<br />

VORTEILSCARD<br />

1 VORTEILSCARD Classic 99,00<br />

2 VORTEILSCARD SENIOR 29,00<br />

3 VORTEILSCARD Family 19,00<br />

4 VORTEILSCARD Jugend 19,00<br />

ÖSTERREICHCARD<br />

5 Classic 1. Wagenklasse 2.190,00<br />

6 Classic 2. Wagenklasse 1.640,00<br />

7 Familie 1. Wagenklasse 2.350,00<br />

8 Familie 2. Wagenklasse 1.750,00<br />

9 Senior 1. Wagenklasse 1.610,00<br />

10 Senior 2. Wagenklasse 1.150,00<br />

11 Jugend, 1. Wagenklasse 1.290,00<br />

12 Jugend, 2. Wagenklasse 999,00<br />

11 Spezial, Blind 1. Wagenklasse 1.290,00<br />

12 Spezial, Blind 2. Wagenklasse 999,00<br />

25


ANL<strong>AG</strong>E 4<br />

Nebengebührentarif<br />

Werden Nebengebühren durch Berechnen (Prozentsätze) ermittelt, so wird der errechnete<br />

Betrag auf volle 10 €-Cent aufgerundet.<br />

Ziff.<br />

Gegenstand<br />

Preis €<br />

1 Ausstellung bzw. Prolongierung von Ausweisen für Fahrpreisermäßigungen<br />

(<strong>WLB</strong>) 5,00<br />

3 Zusätzliches Beförderungsentgelt für Fahrten ohne gültigen<br />

Fahrausweis:<br />

- Bei sofortiger Bezahlung 65,00<br />

- bei Bezahlung innerhalb von 3 Tagen 95,00<br />

- bei späterer Bezahlung 130,00<br />

6 Reinigungskosten 50,00<br />

8 Entgelt für die schriftliche Einmahnung eines Fahrpreises<br />

oder eines anderen Entgeltes 10,00<br />

26

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