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Arbeitshilfe Fachkommision Städtebau der Bauministerkonferenz

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Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen<br />

Beseitigungsanordnung bei <strong>der</strong> ehemals militärisch genutzten<br />

Anlage – auch im Hinblick auf die Ermessensausübung – nach an<strong>der</strong>en Regeln<br />

und Grundsätzen zu beurteilen ist als bei sonstigen baulichen Anlagen,<br />

<strong>der</strong>en Nutzung endgültig aufgegeben worden ist. Der ursprünglich öffentliche<br />

Nutzungszweck wirkt nicht über die Beendigung <strong>der</strong> Nutzung fort.“<br />

Das bedeutet, dass – ggf. auf Anregung <strong>der</strong> Kommune hin – abzuklären ist, ob eine<br />

Beseitigungsanordnung in Betracht kommt. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung,<br />

die soweit ihre Voraussetzungen nach <strong>der</strong> jeweiligen bauordnungsrechtlichen<br />

Ermächtigungsgrundlage gegeben sind nach pflichtgemäßem Ermessen und unter<br />

Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu treffen ist. Z.B. bei<br />

größeren ehemaligen Kasernenanlagen im Außenbereich, insbeson<strong>der</strong>e, wenn sich auf<br />

Grund einer eingeleiteten Bauleitplanung eine neue, einer nachhaltigen städtebaulichen<br />

Entwicklung entsprechende Nachfolgenutzung abzeichnet, wird eine Beseitigungsanordnung<br />

danachnicht in Betracht kommen.<br />

Vor allem in den Fällen, in denen sich keine Nachfolgenutzung anbietet und die Kommune<br />

daher Leerstand und Verfall <strong>der</strong> bisher militärisch genutzten Gebäude besorgen<br />

muss, kann die – ggf. auch teilweise Beseitigung <strong>der</strong> Anlagen auf Kosten des Bundes<br />

als bisherigem Eigentümer eine erwägenswerte Alternative sein. Hier wird sich häufig<br />

auch eine Verwendung als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche insbeson<strong>der</strong>e im<br />

Rahmen bestehen<strong>der</strong> Ökokonto-Regelungen anbieten.<br />

Im Übrigen wird hinsichtlich <strong>der</strong> planungsrechtlichen Bewertung auf die Ausführungen<br />

in Kapitel 7 hingewiesen.<br />

Sollten in einem Bundesland viele gleichartige, ehemals militärisch genutzte Flächen<br />

zur Folgenutzung anstehen, die nicht ohne weiteres vermarktbar erscheinen, (z.B.<br />

weitgehend unbebaute größere Waldflächen) empfiehlt es sich in einer Rahmenvereinbarung<br />

zwischen Bund und Land die Eckpunkte <strong>der</strong> Verwertung, insbeson<strong>der</strong>e<br />

jedoch die Beseitigungspflicht des Bundes zu regeln. In Rheinland-Pfalz ist dies z. B.<br />

für peripher gelegene Liegenschaften über eine Rahmenvereinbarung Forst bereits<br />

1994 erfolgt. Aufgrund dieser Vereinbarung konnte schnell Planungs- und Kostensicherheit<br />

für alle Beteiligten erreicht werden.<br />

3 KOMMUNALE PLANUNGSHOHEIT UND VERWERTUNGSINTERESSE DES<br />

BUNDES<br />

Nach <strong>der</strong> Liegenschaftsfreigabe werden beim Verwertungsprozess vielfach Interessenunterschiede<br />

zwischen <strong>der</strong> planenden Kommune und <strong>der</strong> veräußerungsbereiten<br />

Bundesvermögensverwaltung deutlich. Der Bund strebt im Rahmen einer<br />

schnellen Verwertung <strong>der</strong> Liegenschaft i.d.R. eine „Berücksichtigung des Erwerbsinteresses<br />

des Landes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommune“ an. Er ist vielfach zur Erstellung von Nutzungsalternativen<br />

– oft mit interessierten Investoren – bereit o<strong>der</strong> zielt auf marktnahe<br />

Ausschreibungen ab.<br />

Bei dieser Vorgehensweise wird oftmals nicht beachtet, dass es ausschließliche Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Kommune im Rahmen ihrer Planungshoheit ist, wie und wann die<br />

freigegebene Fläche zukünftig genutzt wird. Die Kommune steuert das Verfahren,<br />

wird allerdings dabei die Vorstellungen des Eigentümers und des zukünftigen<br />

Nutzers im Rahmen ihrer planerischen Abwägung mit in Betracht ziehen. Inso-<br />

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