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Interkommunale Kooperation in Hessen - Opus

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<strong>Interkommunale</strong> <strong>Kooperation</strong><br />

■ Anstalt des öffentlichen Rechts<br />

Es handelt sich hierbei um e<strong>in</strong>e Rechtsform zwischen kommunalem Eigenbetrieb<br />

und Eigengesellschaft. Die Anstalt ist e<strong>in</strong>e juristische Person des öffentlichen Rechts,<br />

die organisatorisch und rechtlich eigenständig arbeiten kann.<br />

Die Leitung wird durch den Vorstand wahrgenommen, der <strong>in</strong> eigener Verantwortung<br />

handelt. Er wird durch den Verwaltungsrat bestellt und überwacht. Für die wirtschaftliche<br />

Tätigkeit der Anstalt gelten landesrechtliche Vorgaben, die auch sonst<br />

für die wirtschaftliche Tätigkeit von Geme<strong>in</strong>den gelten. Die Anstalt des öffentlichen<br />

Rechts ist mit e<strong>in</strong>er GmbH vergleichbar, aber <strong>in</strong> das öffentliche Recht e<strong>in</strong>gebunden.<br />

Akteure und<br />

Organisationsformen<br />

<strong>in</strong>terkommunaler<br />

<strong>Kooperation</strong><br />

20<br />

In aktuellen Veröffentlichungen wird dieser Organisationsform e<strong>in</strong>e wachsende<br />

Bedeutung zugesprochen. 8) Die Anstalt öffentlichen Rechts ermöglicht e<strong>in</strong>erseits<br />

e<strong>in</strong>e wesentlich bessere Steuerung der wirtschaftlichen Aktivitäten als privatrechtliche<br />

Organisationsformen durch die Kommunen. Andererseits lässt sie die an<br />

ihr beteiligten Kommunen an den Vorteilen, die ansonsten nur für privatrechtliche<br />

Betriebe gelten, teilhaben.<br />

■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />

Die GmbH ist e<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die für<br />

jeden gesetzlich zulässigen – wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen – Zweck<br />

durch e<strong>in</strong>e oder mehrere Personen gegründet werden kann. Die Gründung bedarf<br />

e<strong>in</strong>es Gesellschaftsvertrages, e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Handelsregister und des Stammkapitals<br />

<strong>in</strong> Höhe von 25.000,– EUR (dieses kann auch durch Sachmittel erbracht<br />

werden). E<strong>in</strong>e Kommune muss ihre Beteiligung an e<strong>in</strong>er GmbH der Aufsichtsbehörde<br />

anzeigen.<br />

Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe s<strong>in</strong>d der Geschäftsführer und die Gesellschaftsversammlung.<br />

Gesellschafter e<strong>in</strong>er GmbH kann jede natürliche Person, jede<br />

Gebietskörperschaft, aber auch sonstige Gesellschaften oder Rechtspersönlichkeiten<br />

werden. Bei Verlusten ist die Haftung der GmbH auf das Stammkapital beschränkt.<br />

Die GmbH übernimmt nicht-hoheitliche, kommunale Aufgaben, die auf das <strong>Kooperation</strong>sprojekt<br />

bezogen s<strong>in</strong>d, mit der Verpflichtung, diese <strong>in</strong> wirtschaftlicher und<br />

gew<strong>in</strong>norientierter Art und Weise zu bewältigen. Hoheitliche Aufgaben können von<br />

e<strong>in</strong>er GmbH nicht wahrgenommen werden.<br />

8) Deutscher Städte- und Geme<strong>in</strong>debund (2004), S. 5

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