Interkommunale Kooperation in Hessen - Opus
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<strong>Interkommunale</strong> <strong>Kooperation</strong><br />
■ Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
Es handelt sich hierbei um e<strong>in</strong>e Rechtsform zwischen kommunalem Eigenbetrieb<br />
und Eigengesellschaft. Die Anstalt ist e<strong>in</strong>e juristische Person des öffentlichen Rechts,<br />
die organisatorisch und rechtlich eigenständig arbeiten kann.<br />
Die Leitung wird durch den Vorstand wahrgenommen, der <strong>in</strong> eigener Verantwortung<br />
handelt. Er wird durch den Verwaltungsrat bestellt und überwacht. Für die wirtschaftliche<br />
Tätigkeit der Anstalt gelten landesrechtliche Vorgaben, die auch sonst<br />
für die wirtschaftliche Tätigkeit von Geme<strong>in</strong>den gelten. Die Anstalt des öffentlichen<br />
Rechts ist mit e<strong>in</strong>er GmbH vergleichbar, aber <strong>in</strong> das öffentliche Recht e<strong>in</strong>gebunden.<br />
Akteure und<br />
Organisationsformen<br />
<strong>in</strong>terkommunaler<br />
<strong>Kooperation</strong><br />
20<br />
In aktuellen Veröffentlichungen wird dieser Organisationsform e<strong>in</strong>e wachsende<br />
Bedeutung zugesprochen. 8) Die Anstalt öffentlichen Rechts ermöglicht e<strong>in</strong>erseits<br />
e<strong>in</strong>e wesentlich bessere Steuerung der wirtschaftlichen Aktivitäten als privatrechtliche<br />
Organisationsformen durch die Kommunen. Andererseits lässt sie die an<br />
ihr beteiligten Kommunen an den Vorteilen, die ansonsten nur für privatrechtliche<br />
Betriebe gelten, teilhaben.<br />
■ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)<br />
Die GmbH ist e<strong>in</strong>e Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die für<br />
jeden gesetzlich zulässigen – wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen – Zweck<br />
durch e<strong>in</strong>e oder mehrere Personen gegründet werden kann. Die Gründung bedarf<br />
e<strong>in</strong>es Gesellschaftsvertrages, e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Handelsregister und des Stammkapitals<br />
<strong>in</strong> Höhe von 25.000,– EUR (dieses kann auch durch Sachmittel erbracht<br />
werden). E<strong>in</strong>e Kommune muss ihre Beteiligung an e<strong>in</strong>er GmbH der Aufsichtsbehörde<br />
anzeigen.<br />
Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe s<strong>in</strong>d der Geschäftsführer und die Gesellschaftsversammlung.<br />
Gesellschafter e<strong>in</strong>er GmbH kann jede natürliche Person, jede<br />
Gebietskörperschaft, aber auch sonstige Gesellschaften oder Rechtspersönlichkeiten<br />
werden. Bei Verlusten ist die Haftung der GmbH auf das Stammkapital beschränkt.<br />
Die GmbH übernimmt nicht-hoheitliche, kommunale Aufgaben, die auf das <strong>Kooperation</strong>sprojekt<br />
bezogen s<strong>in</strong>d, mit der Verpflichtung, diese <strong>in</strong> wirtschaftlicher und<br />
gew<strong>in</strong>norientierter Art und Weise zu bewältigen. Hoheitliche Aufgaben können von<br />
e<strong>in</strong>er GmbH nicht wahrgenommen werden.<br />
8) Deutscher Städte- und Geme<strong>in</strong>debund (2004), S. 5