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Interkommunale Kooperation in Hessen - Opus

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<strong>Interkommunale</strong> <strong>Kooperation</strong><br />

Relativ häufig entscheiden sich Kommunen für e<strong>in</strong>e kommunale Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft,<br />

e<strong>in</strong>en Zweckverband oder e<strong>in</strong>e öffentlich-rechtliche Vere<strong>in</strong>barung. Diese<br />

öffentlich-rechtlichen Organisationsformen s<strong>in</strong>d im KGG ausdrücklich erwähnt<br />

und es gibt langjährige Erfahrungen mit deren E<strong>in</strong>satz. Bei der Auswahl von privatrechtlichen<br />

Rechtsformen muss darauf geachtet werden, dass die Haftung der<br />

Geme<strong>in</strong>de auf e<strong>in</strong>en bestimmten Höchstbetrag begrenzt ist.<br />

Diese <strong>in</strong> der Bundesrepublik durch Landesgesetze geregelte Bed<strong>in</strong>gung erfüllen<br />

personalisierte Rechtsformen wie OHG 3) , KG 4) oder auch e<strong>in</strong>e GbR 5) <strong>in</strong> der Regel<br />

nicht 6) . Auch Aktiengesellschaften 7) sche<strong>in</strong>en nur schwer mit den gesetzlichen<br />

Vorgaben vere<strong>in</strong>bar zu se<strong>in</strong>. Hier besteht das Problem <strong>in</strong> der Verpflichtung der<br />

Kommune, die Steuerung und Kontrolle ihrer Gesellschaft auszuüben (§ 122 HGO).<br />

Dies kollidiert mit der grundsätzlichen Eigenverantwortlichkeit, die den Vorstandsund<br />

Aufsichtsratsmitgliedern e<strong>in</strong>er Aktiengesellschaft zukommt.<br />

Akteure und<br />

Organisationsformen<br />

<strong>in</strong>terkommunaler<br />

<strong>Kooperation</strong><br />

2.2.2 Kurzbeschreibung ausgewählter Organisationsformen<br />

18<br />

Im Folgenden werden die Kennzeichen der <strong>in</strong> der Praxis am häufigsten ausgewählten<br />

Organisationsformen kurz beschrieben. Die Darstellung soll e<strong>in</strong>en knappen<br />

Überblick ermöglichen und hat nicht das Ziel, e<strong>in</strong>e vollständige Aufarbeitung der<br />

rechtlichen und steuerlichen Aspekte vorzunehmen.<br />

■ Kommunale Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

Mitglieder der kommunalen Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft nach §§ 3 bis 4 KGG s<strong>in</strong>d Geme<strong>in</strong>den<br />

und Geme<strong>in</strong>deverbände, aber auch andere Körperschaften sowie natürliche<br />

und juristische Personen des Privatrechts. Grundlage ist e<strong>in</strong> schriftlicher Vertrag<br />

zwischen den beteiligten Kommunen.<br />

Die Zuständigkeiten der e<strong>in</strong>zelnen Mitglieder bleiben unverändert. Die kommunale<br />

Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft hat ke<strong>in</strong>e eigene Rechtspersönlichkeit. Bei der kommunalen<br />

Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft handelt es sich um e<strong>in</strong>e mit relativ wenig bürokratischem<br />

und organisatorischem Aufwand zu realisierende Organisationsform. Sie wird aus<br />

diesem Grund oftmals am Anfang e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>terkommunalen Zusammenarbeit oder<br />

bei Projekten ger<strong>in</strong>gerer Komplexität gewählt.<br />

3) E<strong>in</strong>e offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist e<strong>in</strong>e Personengesellschaft, <strong>in</strong> der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische<br />

Personen zusammengeschlossen haben, um unter e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Firma e<strong>in</strong> Handelsgewerbe zu betreiben.<br />

4) E<strong>in</strong>e Kommanditgesellschaft (Abkürzung: KG) ist e<strong>in</strong>e Personengesellschaft, <strong>in</strong> der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/ oder juristische Personen<br />

zusammengeschlossen haben, um unter e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Firma e<strong>in</strong> Handelsgewerbe zu betreiben. Von der OHG (Offene Handelsgesellschaft) unterscheidet<br />

sich e<strong>in</strong>e KG dadurch, dass bei e<strong>in</strong>em oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Vermögense<strong>in</strong>lage beschränkt ist (Kommanditist, Kommanditisten), während m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> anderer Gesellschafter persönlich haftet (Komplementär).<br />

5) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft ist <strong>in</strong> Deutschland e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>igung von (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich<br />

durch e<strong>in</strong>en Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen Zwecks <strong>in</strong> der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern,<br />

<strong>in</strong>sbesondere die vere<strong>in</strong>barten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Zum Beispiel: Zusammenschluss von Bauunternehmen zur geme<strong>in</strong>samen Durchführung e<strong>in</strong>es Bauvorhabens<br />

(sog. AR-GE). Auch beim Zusammenschluss von Personen zu e<strong>in</strong>er Fahr- oder Spielgeme<strong>in</strong>schaft oder e<strong>in</strong>em Investmentclub kann es sich um e<strong>in</strong>e GbR<br />

handeln. Liegt der geme<strong>in</strong>same Zweck <strong>in</strong> dem Betrieb e<strong>in</strong>es Handelsgewerbes unter geme<strong>in</strong>schaftlicher Firma, handelt es sich allerd<strong>in</strong>gs nicht um e<strong>in</strong>e GbR,<br />

sondern um e<strong>in</strong>e Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Ke<strong>in</strong>e GbR, sondern e<strong>in</strong>e Bruchteilsgeme<strong>in</strong>schaft liegt <strong>in</strong> der Regel vor, wenn bloß e<strong>in</strong>e<br />

Sache geme<strong>in</strong>sam gehalten und verwaltet wird.<br />

6) Siehe hierzu: Holtel; Wuschansky (2002), S. 29f.<br />

7) E<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft (AG) ist e<strong>in</strong>e privatrechtliche Ausgestaltung e<strong>in</strong>er Gesellschaft als Unternehmensform, bei der das Gesellschaftsvermögen (Grundkapital/<br />

Aktienkapital) <strong>in</strong> Aktien aufgeteilt ist. Neben der GmbH und der KG gehört sie zu den Kapitalgesellschaften.

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