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Wirkungen der Ausbildungsplatzförderprogramme des Hessischen ...

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HA Hessen Agentur GmbH – Standortentwicklung –<br />

Im Jahr 2004 wurden nur kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) gemäß EU-<br />

Definition geför<strong>der</strong>t, die:<br />

• weniger als 250 Personen beschäftigen,<br />

• einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro o<strong>der</strong> eine Jahresbilanzsumme<br />

von höchstens 27 Mio. Euro haben und<br />

• die nicht zu mehr als 25 % einem Unternehmen gehören, das die Mittelstandsdefinition<br />

nicht erfüllt. 13<br />

Diese Einschränkung auf KMUs ist im Jahr 2005 entfallen.<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

Der Zuschuss für die Ausbildungsplatzför<strong>der</strong>ung wird während <strong>des</strong> ersten und zweiten<br />

Ausbildungsjahres als Projektför<strong>der</strong>ung wie folgt in Form einer Anteilsfinanzierung<br />

gewährt:<br />

• Im ersten Ausbildungsjahr beträgt die För<strong>der</strong>ung 50 % <strong>der</strong> tatsächlich geleisteten,<br />

maximal <strong>der</strong> tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge<br />

wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame<br />

Leistungen und Sozialversicherungsanteile <strong>des</strong> Arbeitgebers).<br />

• Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt die För<strong>der</strong>ung 25 % <strong>der</strong> tatsächlich geleisteten,<br />

maximal <strong>der</strong> tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung (ohne Zuschläge<br />

wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Fahrtkostenvergütung, vermögenswirksame<br />

Leistungen und Sozialversicherungsanteile <strong>des</strong> Arbeitgebers).<br />

Im Jahr 2004 wurden die Betriebe noch mit einem Festbetrag von 110 Euro pro Monat<br />

<strong>der</strong> vertraglichen Ausbildungszeit geför<strong>der</strong>t. 14<br />

Für die Zuschussberechnung sind die von <strong>der</strong> zuständigen Stelle nach dem BBiG/<br />

HwO im Ausbildungsvertrag genehmigten Ausbildungsvergütungen und die im Ausbildungsvertrag<br />

vorgesehene Ausbildungsdauer maßgebend.<br />

Bei Ausbildungsvergütungen, die keiner tariflichen Regelung unterliegen, gelten die<br />

orts- o<strong>der</strong> lan<strong>des</strong>üblichen Vergütungssätze entsprechend.<br />

Soweit Ausbildungsvergütungen aus an<strong>der</strong>en öffentlichen Mitteln geför<strong>der</strong>t werden,<br />

erfolgt eine Anrechnung auf den Zuschuss nach diesen Richtlinien.<br />

13 Vgl. Richtlinien <strong>des</strong> <strong>Hessischen</strong> Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Lan<strong>des</strong>entwicklung (HMWVL) zur Bildungsoffensive<br />

(2004) und EG-Verordnung Nr. 79/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung <strong>der</strong> Art. 87 und 88 EG-<br />

Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.<br />

14 Vgl. ebenda.<br />

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