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Bescheinigungsrichtlinie. Erlass vom Hessischen Ministerium der ...

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(HBO) und an<strong>der</strong>e öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an<br />

die Bauausführung und die Gebäudeausstattung.<br />

Nicht jedes Zurückbleiben hinter den heutigen Anfor<strong>der</strong>ungen begründet dabei einen<br />

Mißstand.<br />

Den Maßstab für den bescheinigungsfähigen erfor<strong>der</strong>lichen Umfang <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

bilden die von <strong>der</strong> Gemeinde <strong>der</strong> Gesamtmaßnahme zugrunde gelegten Ziele und<br />

Zwecke <strong>der</strong> Sanierung o<strong>der</strong> Entwicklung, z.B. die Sicherung und Stärkung <strong>der</strong><br />

vorhandenen Wohnfunktion in einem Stadtgebiet durch Erhaltung von preiswertem<br />

Wohnraum o<strong>der</strong> durch notwendige Ergänzung vorhandener Wohnungen (soweit dies aus<br />

an<strong>der</strong>en Gründen nicht ausgeschlossen werden muß).<br />

Dagegen können Maßnahmen i.d.R. nicht bescheinigt werden, wenn <strong>der</strong> Gebrauchswert<br />

des Gebäudes infolge <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung nach Beendigung <strong>der</strong> Maßnahmen weit über<br />

diesen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sanierung o<strong>der</strong> Entwicklung liegt. So werden z.B.<br />

Mo<strong>der</strong>nisierungsmaßnahmen, die deutlich zu einer unerwünschten Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

bestehenden Sozialstruktur (z.B. sog. Luxusmo<strong>der</strong>nisierungen von Wohnungen) o<strong>der</strong><br />

Gewerbestruktur führen, von <strong>der</strong> Gemeinde nicht bescheinigt.<br />

3.1.2 Instandsetzung<br />

Durch Instandsetzung zu behebende Mängel im Sinne § 177 Abs. 3 BauGB liegen vor,<br />

wenn durch nachträgliche Verschlechterung des Gebäudes (z.B. durch Abnutzung,<br />

Alterung, Witterungseinflüsse o<strong>der</strong> Einwirkungen Dritter) insbeson<strong>der</strong>e<br />

die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes nicht nur unerheblich<br />

beeinträchtigt wird,<br />

<br />

<br />

das Gebäude nach seiner äußeren Beschaffenheit das Straßen- o<strong>der</strong> Ortsbild nicht<br />

nur unerheblich beeinträchtigt o<strong>der</strong><br />

das Gebäude erneuerungsbedürftig ist und wegen seiner städtebaulichen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e geschichtlichen o<strong>der</strong> künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben<br />

soll. Dafür ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, daß es sich um ein Baudenkmal im Sinne <strong>der</strong><br />

jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt.<br />

Bescheinigungsfähig sind nur Maßnahmen, die auf die Wie<strong>der</strong>herstellung des baulichen<br />

Zustandes gerichtet sind, <strong>der</strong> ursprünglich vorhanden war (vgl. aber Tz. 3.3). Laufende<br />

Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht steuerlich begünstigt.<br />

3.2 An<strong>der</strong>e Maßnahmen an Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen<br />

o<strong>der</strong> städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen (§ 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG)<br />

Die Gemeinde muß neben <strong>der</strong> Belegenheit des Gebäudes in einem Sanierungsgebiet<br />

o<strong>der</strong> städtebaulichen Entwicklungsbereich bescheinigen, daß es sich um ein wegen<br />

seiner geschichtlichen, künstlerischen o<strong>der</strong> städtebaulichen Bedeutung erhaltenswertes<br />

Gebäude handelt. Diese bescheinigungsfähigen Aufwendungen für Herstellungskosten<br />

von Maßnahmen, die <strong>der</strong> Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung<br />

des Gebäudes dienen, gehen über die Aufwendungen nach § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG<br />

(vgl. Tz. 3.1) hinaus. Das Gebäude muß kein Baudenkmal im Sinne <strong>der</strong> jeweiligen<br />

landesrechtlichen Vorschriften sein. Soweit es sich bei dem Gebäude um ein<br />

Baudenkmal handelt, ist auf die Möglichkeit <strong>der</strong> erhöhten Absetzung bei Baudenkmalen

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