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Ausgabe 04 (21.02.2013) PDF - Herrnhut

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Kontakt 4-2013 Seite 11<br />

Berthelsdorf<br />

Öffnungszeiten des Bürgerbüros<br />

Außenstelle des Stadtamtes, Schulstraße 12<br />

Tel. 035873 2255 · Fax 035873 2095<br />

E-Mail: gemeindeverwaltung@berthelsdorf de<br />

Homepage: www.berthelsdorf.de<br />

Dienstag ...................... 7.00 –11.30 Uhr und 13.30 –18.00 Uhr<br />

Freitag ......................... 7.00 –13.00 Uhr<br />

Satzung<br />

zur Benutzung der kommunalen Kindertages -<br />

stätten Kindergarten »Krümelkiste« und Hort<br />

»Gute-Laune-Haus« im Ortsteil Berthelsdorf<br />

der Stadt <strong>Herrnhut</strong> (Kitasatzung)<br />

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der aktuellen<br />

Form und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im<br />

Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der aktuellen<br />

Form hat der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> in der Sitzung am 7.2.2013 folgende Kitasatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Die Satzung gilt für die kommunalen Kindertageseinrichtungen Kindergarten »Krümelkiste«<br />

(Krippe und Kindergarten) und Hort »Gute-Laune-Haus« (Hort) im Ortsteil<br />

Berthelsdorf der Stadt <strong>Herrnhut</strong>.<br />

§ 2 Grundsätze<br />

1. Der Kindergarten wird als kommunale Einrichtung mit altersgemischten<br />

Grup pen in den jeweiligen Betreuungsbereichen Krippe und Kindergarten und<br />

durchgehender Öffnungszeit betrieben.<br />

Der Kindergarten ist geöffnet von Montag bis Freitag, außer an den Feiertagen,<br />

von 6.00 bis 17.00 Uhr.<br />

Der Hort wird als kommunale Einrichtung ohne feste Gruppenstruktur betrieben<br />

und ist geöffnet von Montag bis Freitag, außer an den Feiertagen, von<br />

6.00 bis 7.00 Uhr und von 11.30 bis 17.00 Uhr.<br />

2. Zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben die Einrichtungen geschlossen.<br />

3. Die Kinder sind im Kindergarten- und Krippenbereich bis spätestens 9.00 Uhr<br />

an das Personal zu übergeben und bis zum Ende der Öffnungszeit durch die<br />

Erziehungsberechtigten oder von ihnen schriftlich Bevollmächtigten abzuholen.<br />

Bei schriftlicher Erklärung der Eltern können Kinder allein in den Kindergarten<br />

kommen oder nach Hause gehen. In der Mittagszeit von 12.00 bis<br />

14.00 Uhr soll in der Regel die Betreuungszeit weder beginnen noch enden.<br />

4. Die Bereitstellung von Mittagessen ist in Krippe, Kindergarten und Hort gesichert.<br />

5. Die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen beginnt im Kindergarten- und Krippenbereich<br />

mit der Übergabe des Kindes an die Erzieherin und endet durch die<br />

Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder von ihnen schriftlich<br />

Bevollmächtigten.<br />

Im Hort beginnt und endet die Aufsichtspflicht mit der persönlichen Anmeldung<br />

bzw. Abmeldung der Hortkinder bei der Erzieherin.<br />

6. Während des direkten Hin- und Rückweges zum und vom Kindergarten/Krippe<br />

bzw. Hort, während des Aufenthalts im Kindergarten/Krippe bzw. Hort sowie<br />

während deren Veranstaltungen und Ausflügen sind die Kinder durch die<br />

Unfallkasse Sachsen sowie durch den Unfallschutz des KSA abgesichert.<br />

7. Für mitgebrachte Spiel- und Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.<br />

8. Es werden vorrangig Kinder aus dem Gemeindegebiet der Stadt <strong>Herrnhut</strong> aufgenommen.<br />

§ 3 Umfang und Art der Betreuung<br />

1. Folgende Betreuungszeiten werden angeboten:<br />

Kinderkrippe Kindergarten Hort<br />

bis 4,5 Std. täglich bis 4,5 Std. täglich bis 5,0 Std. täglich<br />

nachmittags<br />

bis 6,0 Std. täglich bis 6,0 Std. täglich bis 6,0 Std. täglich<br />

bzw. 30 Wochenstd. bzw. 30 Wochenstd. früh und nachmittags<br />

bis 9,0 Std. täglich bis 9,0 Std. täglich<br />

2. An schulfreien Tagen und in den Ferien ist im Hort eine Ganztagsbetreuung<br />

möglich.<br />

§ 4 Aufnahme und Kündigung<br />

1. Über die Aufnahme entscheidet die Leiterin nach schriftlichem Antrag durch<br />

den Erziehungsberechtigten (gemäß Anlage 1).<br />

2. Es können Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr aufgenommen werden.<br />

3. Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes eine ärztliche<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigung (nicht älter als 2 Wochen) sowie die Erklärung<br />

(gemäß Anlage 3) abzugeben.<br />

4. Die Eltern können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum<br />

Monatsende schriftlich kündigen.<br />

5. Der Träger der Einrichtungen kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von<br />

vier Wochen zum Monatsende kündigen, wenn<br />

a) Kinder unentschuldigt über einen Monat fehlen<br />

b) Elternbeiträge für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet wurden.<br />

c) Elternpflichten gemäß Satzung, trotz Ermahnung, nicht beachtet werden.<br />

§ 5 Elternmitwirkung<br />

1. Die Erziehungsberechtigten wirken in der Elternversammlung bei der Aufgabenerfüllung<br />

der Einrichtung mit.<br />

2. Die Elternversammlung wählt jährlich im September einen Elternbeirat mit<br />

mindestens drei Mitgliedern.<br />

3. Der Elternbeirat fördert die Zusammenarbeit von Eltern und Erziehern.<br />

§ 6 Betriebskosten und Elternbeiträge<br />

1. Die Betriebskosten werden durch Zuschüsse des Landes, der Stadt und durch<br />

Elternbeiträge getragen.<br />

2. Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kita werden Elternbeiträge<br />

als Gebühr erhoben.<br />

3. Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und endet mit dem<br />

Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis lt. Vertrag endet, bzw.<br />

eine Kündigung bestätigt wurde.<br />

4. Die Zahlungspflicht wird nur durch Kündigung beendet und besteht auch bei<br />

Krankheit oder Urlaub weiter.<br />

5. Bei Krankheitsdauer oder Kur über 3 Wochen kann auf Antrag und durch Vorlage<br />

entsprechender Nachweise Beitragsfreiheit für die Dauer der Krankheit<br />

oder Kur gewährt werden. Die Entscheidung hierfür trifft die Stadt <strong>Herrnhut</strong>.<br />

6. Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung<br />

hin das Kind eine Betreuung in Anspruch nimmt. Sind mehrere Personen<br />

personensorgeberechtigt, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

7. Die jeweils gültigen Elternbeiträge sind in der Gebührenordnung (Anlage 4)<br />

aufgeführt.<br />

Diese Gebührenordnung (Anlage 4 der Kitasatzung) wird separat durch den<br />

Stadtrat öffentlich beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.<br />

8. Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, wird der volle<br />

Beitrag erhoben, erfolgt die Aufnahme nach dem 15. eines Monats, wird der<br />

halbe Beitrag berechnet.<br />

9. Der Beitrag für einen Krippenplatz wird für die Hälfte des Monats berechnet,<br />

wenn das Kind vor dem 15. des Monats das 3. Lebensjahr beendet. Beendet<br />

das Kind nach dem 15. eines Monats das 3. Lebensjahr, wird der volle Monat<br />

berechnet. Danach wird der Beitrag für einen Kindergartenplatz erhoben.<br />

10. Beim Wechsel in den Hort werden die Gebühren Tag genau zwischen Kindergarten-<br />

und Hortgebühren aufgeteilt.<br />

§ 7 Beitragsbemessung<br />

1. Die Höhe der ungekürzten Elternbeiträge richtet sich nach den aktuellen Regelungen<br />

des »SächsKitaG § 15 Elternbeiträge« und der darauf basierenden,<br />

vom Stadtrat beschlossenen, Gebührenordnung.<br />

2. Besuchen mehrere unterhaltsberechtigte Kinder einer Familie eine Einrichtung,<br />

wird der Elternbeitrag ab zweitem Kind entsprechend der gültigen Gebührenordnung<br />

gekürzt.<br />

3. Alleinerziehenden Elternteilen wird der Elternbeitrag entsprechend der gültigen<br />

Gebührenordnung gekürzt.<br />

4. Für Gastkinder wird ein Pauschalbetrag entsprechend der gültigen Gebührenordnung<br />

erhoben.<br />

§ 8 Fälligkeit der Elternbeiträge / Verpflegungskosten<br />

1. Elternbeiträge sind für jeden Monat bis zum 17. des laufenden Monats durch<br />

Einzahlung auf das Konto der Stadt <strong>Herrnhut</strong> zu entrichten. Es besteht die<br />

Möglichkeit der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren.<br />

2. Die Verpflegungskosten sind bei Hort-, Kindergarten- und Krippenkindern<br />

nach Anzahl der jeweils eingenommenen Portionen bis 17. des Folgemonats<br />

zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren.<br />

3. Erfolgt bis 7.30 Uhr des Tages keine Abmeldung von der Essenteilnahme, besteht<br />

Anspruch auf das Mittagessen, nicht aber auf Gebührenersatz für diesen<br />

Tag.

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