Ausgabe 04 (21.02.2013) PDF - Herrnhut
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Kontakt 4-2013 Seite 11<br />
Berthelsdorf<br />
Öffnungszeiten des Bürgerbüros<br />
Außenstelle des Stadtamtes, Schulstraße 12<br />
Tel. 035873 2255 · Fax 035873 2095<br />
E-Mail: gemeindeverwaltung@berthelsdorf de<br />
Homepage: www.berthelsdorf.de<br />
Dienstag ...................... 7.00 –11.30 Uhr und 13.30 –18.00 Uhr<br />
Freitag ......................... 7.00 –13.00 Uhr<br />
Satzung<br />
zur Benutzung der kommunalen Kindertages -<br />
stätten Kindergarten »Krümelkiste« und Hort<br />
»Gute-Laune-Haus« im Ortsteil Berthelsdorf<br />
der Stadt <strong>Herrnhut</strong> (Kitasatzung)<br />
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der aktuellen<br />
Form und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im<br />
Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der aktuellen<br />
Form hat der Stadtrat <strong>Herrnhut</strong> in der Sitzung am 7.2.2013 folgende Kitasatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Die Satzung gilt für die kommunalen Kindertageseinrichtungen Kindergarten »Krümelkiste«<br />
(Krippe und Kindergarten) und Hort »Gute-Laune-Haus« (Hort) im Ortsteil<br />
Berthelsdorf der Stadt <strong>Herrnhut</strong>.<br />
§ 2 Grundsätze<br />
1. Der Kindergarten wird als kommunale Einrichtung mit altersgemischten<br />
Grup pen in den jeweiligen Betreuungsbereichen Krippe und Kindergarten und<br />
durchgehender Öffnungszeit betrieben.<br />
Der Kindergarten ist geöffnet von Montag bis Freitag, außer an den Feiertagen,<br />
von 6.00 bis 17.00 Uhr.<br />
Der Hort wird als kommunale Einrichtung ohne feste Gruppenstruktur betrieben<br />
und ist geöffnet von Montag bis Freitag, außer an den Feiertagen, von<br />
6.00 bis 7.00 Uhr und von 11.30 bis 17.00 Uhr.<br />
2. Zwischen Weihnachten und Neujahr bleiben die Einrichtungen geschlossen.<br />
3. Die Kinder sind im Kindergarten- und Krippenbereich bis spätestens 9.00 Uhr<br />
an das Personal zu übergeben und bis zum Ende der Öffnungszeit durch die<br />
Erziehungsberechtigten oder von ihnen schriftlich Bevollmächtigten abzuholen.<br />
Bei schriftlicher Erklärung der Eltern können Kinder allein in den Kindergarten<br />
kommen oder nach Hause gehen. In der Mittagszeit von 12.00 bis<br />
14.00 Uhr soll in der Regel die Betreuungszeit weder beginnen noch enden.<br />
4. Die Bereitstellung von Mittagessen ist in Krippe, Kindergarten und Hort gesichert.<br />
5. Die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen beginnt im Kindergarten- und Krippenbereich<br />
mit der Übergabe des Kindes an die Erzieherin und endet durch die<br />
Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder von ihnen schriftlich<br />
Bevollmächtigten.<br />
Im Hort beginnt und endet die Aufsichtspflicht mit der persönlichen Anmeldung<br />
bzw. Abmeldung der Hortkinder bei der Erzieherin.<br />
6. Während des direkten Hin- und Rückweges zum und vom Kindergarten/Krippe<br />
bzw. Hort, während des Aufenthalts im Kindergarten/Krippe bzw. Hort sowie<br />
während deren Veranstaltungen und Ausflügen sind die Kinder durch die<br />
Unfallkasse Sachsen sowie durch den Unfallschutz des KSA abgesichert.<br />
7. Für mitgebrachte Spiel- und Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.<br />
8. Es werden vorrangig Kinder aus dem Gemeindegebiet der Stadt <strong>Herrnhut</strong> aufgenommen.<br />
§ 3 Umfang und Art der Betreuung<br />
1. Folgende Betreuungszeiten werden angeboten:<br />
Kinderkrippe Kindergarten Hort<br />
bis 4,5 Std. täglich bis 4,5 Std. täglich bis 5,0 Std. täglich<br />
nachmittags<br />
bis 6,0 Std. täglich bis 6,0 Std. täglich bis 6,0 Std. täglich<br />
bzw. 30 Wochenstd. bzw. 30 Wochenstd. früh und nachmittags<br />
bis 9,0 Std. täglich bis 9,0 Std. täglich<br />
2. An schulfreien Tagen und in den Ferien ist im Hort eine Ganztagsbetreuung<br />
möglich.<br />
§ 4 Aufnahme und Kündigung<br />
1. Über die Aufnahme entscheidet die Leiterin nach schriftlichem Antrag durch<br />
den Erziehungsberechtigten (gemäß Anlage 1).<br />
2. Es können Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr aufgenommen werden.<br />
3. Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes eine ärztliche<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigung (nicht älter als 2 Wochen) sowie die Erklärung<br />
(gemäß Anlage 3) abzugeben.<br />
4. Die Eltern können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum<br />
Monatsende schriftlich kündigen.<br />
5. Der Träger der Einrichtungen kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von<br />
vier Wochen zum Monatsende kündigen, wenn<br />
a) Kinder unentschuldigt über einen Monat fehlen<br />
b) Elternbeiträge für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet wurden.<br />
c) Elternpflichten gemäß Satzung, trotz Ermahnung, nicht beachtet werden.<br />
§ 5 Elternmitwirkung<br />
1. Die Erziehungsberechtigten wirken in der Elternversammlung bei der Aufgabenerfüllung<br />
der Einrichtung mit.<br />
2. Die Elternversammlung wählt jährlich im September einen Elternbeirat mit<br />
mindestens drei Mitgliedern.<br />
3. Der Elternbeirat fördert die Zusammenarbeit von Eltern und Erziehern.<br />
§ 6 Betriebskosten und Elternbeiträge<br />
1. Die Betriebskosten werden durch Zuschüsse des Landes, der Stadt und durch<br />
Elternbeiträge getragen.<br />
2. Für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer Kita werden Elternbeiträge<br />
als Gebühr erhoben.<br />
3. Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes und endet mit dem<br />
Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis lt. Vertrag endet, bzw.<br />
eine Kündigung bestätigt wurde.<br />
4. Die Zahlungspflicht wird nur durch Kündigung beendet und besteht auch bei<br />
Krankheit oder Urlaub weiter.<br />
5. Bei Krankheitsdauer oder Kur über 3 Wochen kann auf Antrag und durch Vorlage<br />
entsprechender Nachweise Beitragsfreiheit für die Dauer der Krankheit<br />
oder Kur gewährt werden. Die Entscheidung hierfür trifft die Stadt <strong>Herrnhut</strong>.<br />
6. Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung<br />
hin das Kind eine Betreuung in Anspruch nimmt. Sind mehrere Personen<br />
personensorgeberechtigt, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
7. Die jeweils gültigen Elternbeiträge sind in der Gebührenordnung (Anlage 4)<br />
aufgeführt.<br />
Diese Gebührenordnung (Anlage 4 der Kitasatzung) wird separat durch den<br />
Stadtrat öffentlich beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.<br />
8. Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, wird der volle<br />
Beitrag erhoben, erfolgt die Aufnahme nach dem 15. eines Monats, wird der<br />
halbe Beitrag berechnet.<br />
9. Der Beitrag für einen Krippenplatz wird für die Hälfte des Monats berechnet,<br />
wenn das Kind vor dem 15. des Monats das 3. Lebensjahr beendet. Beendet<br />
das Kind nach dem 15. eines Monats das 3. Lebensjahr, wird der volle Monat<br />
berechnet. Danach wird der Beitrag für einen Kindergartenplatz erhoben.<br />
10. Beim Wechsel in den Hort werden die Gebühren Tag genau zwischen Kindergarten-<br />
und Hortgebühren aufgeteilt.<br />
§ 7 Beitragsbemessung<br />
1. Die Höhe der ungekürzten Elternbeiträge richtet sich nach den aktuellen Regelungen<br />
des »SächsKitaG § 15 Elternbeiträge« und der darauf basierenden,<br />
vom Stadtrat beschlossenen, Gebührenordnung.<br />
2. Besuchen mehrere unterhaltsberechtigte Kinder einer Familie eine Einrichtung,<br />
wird der Elternbeitrag ab zweitem Kind entsprechend der gültigen Gebührenordnung<br />
gekürzt.<br />
3. Alleinerziehenden Elternteilen wird der Elternbeitrag entsprechend der gültigen<br />
Gebührenordnung gekürzt.<br />
4. Für Gastkinder wird ein Pauschalbetrag entsprechend der gültigen Gebührenordnung<br />
erhoben.<br />
§ 8 Fälligkeit der Elternbeiträge / Verpflegungskosten<br />
1. Elternbeiträge sind für jeden Monat bis zum 17. des laufenden Monats durch<br />
Einzahlung auf das Konto der Stadt <strong>Herrnhut</strong> zu entrichten. Es besteht die<br />
Möglichkeit der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren.<br />
2. Die Verpflegungskosten sind bei Hort-, Kindergarten- und Krippenkindern<br />
nach Anzahl der jeweils eingenommenen Portionen bis 17. des Folgemonats<br />
zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren.<br />
3. Erfolgt bis 7.30 Uhr des Tages keine Abmeldung von der Essenteilnahme, besteht<br />
Anspruch auf das Mittagessen, nicht aber auf Gebührenersatz für diesen<br />
Tag.