Anordnung/Genehmigung - GEW Thüringen
Anordnung/Genehmigung - GEW Thüringen
Anordnung/Genehmigung - GEW Thüringen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 134 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2006<br />
Abs. 2<br />
8.2.1 Die Verlängerung der Frist bewirkt, dass alle reisekostenrechtlichen<br />
Abfindungen unverändert weitergewährt werden.<br />
Der Nachweis, dass ein besonderer Fall vorliegt, ist<br />
vom Dienstreisenden zu erbringen.<br />
Zu § 9<br />
Abs. 1<br />
9.1.1 Aufwandsvergütung soll vor allem dann festgesetzt werden,<br />
wenn regelmäßig aufgrund der besonderen Art des<br />
Dienstgeschäfts (z. B. regelmäßige Dienstreisen, gleicher<br />
Geschäftsort oder gleichbleibendes Gebiet) oder der Ausführung<br />
der Dienstreisen (z. B. Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung<br />
gegen Bezahlung) offenkündig geringere<br />
Aufwendungen für Verpflegung und/oder Unterkunft als<br />
allgemein entstehen.<br />
9.1.2 Vor dem Erlass derartiger Richtlinien sind geeignete<br />
Dienstreisen über einen längeren Zeitraum - in der Regel<br />
sechs Monate - auszuwerten. Die mit der Aufwandsvergütung<br />
abgegoltenen Aufwendungen sind im Einzelnen<br />
anzugeben. Die Höhe der Aufwandsvergütung ist regelmäßig,<br />
spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen und bei<br />
Bedarf anzupassen. Der Prüfungszeitraum soll mindestens<br />
einen Monat umfassen.<br />
9.1.3 Die Abfindung eines bestimmten Dienstgeschäftes mit<br />
Aufwandsvergütung ist nur zulässig, wenn vor der <strong>Anordnung</strong><br />
des Dienstgeschäfts Art und Höhe der Aufwandsvergütung<br />
festgelegt sind. In'der ersten <strong>Anordnung</strong> zur<br />
Teilnahme an diesem Dienstgeschäft ist auf die Abfindung<br />
mit Aufwandsvergütung hinzuweisen, für die weiteren Teilnahmen<br />
an gleichartigen Dienstgeschäften ist dieser Hinweis<br />
nicht erforderlich, wenn allgemein bekannt ist, dass<br />
dieses Dienstgeschäft mit Aufwandsvergütung abgefunden<br />
. wird.<br />
9.1.4 Die Aufwandsvergütung ist steuerfrei, soweit die darin enthaltene<br />
Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen die<br />
Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigt.<br />
Die Prüfung ist nach den tatsächlichen Abwesenheitszeiten<br />
vorzunehmen. Werden keine Aufzeichnungen<br />
geführt, ist der Verpflegungsanteil zur Mitversteuerung an<br />
die zuständige Stelle zu melden.<br />
Abs. 2<br />
9.2.1 Pauschvergütung kann für die gesamte Reisekostenver-<br />
. gütung oder für Teile davon festgesetzt werden. Die Bemessung<br />
der Pauschvergütung richtet sich nach den notwendigen<br />
Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß<br />
zu erstatten gewesen wären, wenn sie jede regelmäßige<br />
oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen würden.<br />
Sie kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen<br />
pauschaliert werden. Sind Bestandteile der Reisekostenvergütung<br />
mit der Pauschvergütung abgegolten, kommt eine<br />
zusätzliche Erstattung nach der tatsächlichen Höhe oder in<br />
anderer pauschaler Form nicht mehr in Frage.<br />
9.2.2 Die Dienstgeschäfte, für die Pauschvergütung gewährt wird,<br />
sind festzulegen. In der <strong>Anordnung</strong> zur Teilnahme an derartigen<br />
Dienstgeschäften ist auf die Abfindung mit Pauschvergütung<br />
hinzuweisen, dabei sind die Arten der pauschalierten<br />
Reisekostenvergütungen anzugeben.<br />
9.2.3 Für die Mitversteuerung ist Tz. 9.1.4 entsprechend anzuwenden.<br />
Zu §10<br />
Abs. 1<br />
10.1.1 Die Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar<br />
mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen<br />
und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt<br />
oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu<br />
können. Dazu gehören u. a.:<br />
- Kosten der Gepäckversendung (ab 10 kg Handgepäck,<br />
Mitnahme von mehr als 50 kg Gepäck insgesamt ist zu<br />
begründen),-aufbewahrung und-Versicherung,<br />
- Reservierungskosten für Hotelzimmer, Kurtaxe,<br />
- Eintrittsgeld für dienstlich notwendige Teilnahme an Veranstaltungen<br />
(z. B. Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen),<br />
- dienstlich veranlasste Telekommunikationskosten,<br />
- Auslandseinsatzentgelt bei Kreditkarteneinsatz für erstattbare<br />
Reisekosten unter Berücksichtigung des Kreditkartenumrechnungskurses,<br />
- Garagenmiete, Parkgebühren, Kosten für Ein- und Ausfuhr<br />
sowie für Fähren und Mauten bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen,<br />
privaten Kraftwagen, wenn die Benutzung<br />
aus erheblichen dienstlichen Gründen (§ 5 Abs. 2) erfolgt,<br />
oder Mietwagen nach § 4 Abs. 3 S. 1,<br />
- Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 4 Abs. 3 S. 2, § 5 Abs. 1)<br />
bis zu fünf Euro täglich,<br />
- Kosten für erforderliche Untersuchungen (z. B. Tropentauglichkeitsuntersuchung),<br />
ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts-<br />
und Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen<br />
einschließlich Sera im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen.<br />
10.1.2 Nicht erstattet werden u. a. grundsätzlich:<br />
- Reiseausstattung (z. B. Koffer, Taschen, Bekleidung),<br />
- Bankspesen sowie Kursverluste, die im Zusammenhang<br />
mit dem An- und Verkauf ausländischer Zahlungsmittel<br />
stehen,<br />
- Tageszeitungen, Trinkgelder, Geschenke,<br />
- Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,<br />
- Reiseversicherungen (z. B. Reiseunfallversicherung, Reiserücktrittsversicherung,<br />
Reisehaftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung,<br />
Auslandskrankenversicherung), .<br />
- Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter<br />
. Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke; ggf. kommt ein<br />
Ersatz nach der Sachschadensrichtlinie in Betracht,<br />
- Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr),<br />
- Arzt- und Arzneimittelkosten.<br />
Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind<br />
keine zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendigen<br />
Ausgaben und können daher nicht erstattet werden.<br />
10.1.3 Bei Mitnahme voaGepäck sowie von Diensthunden in einem<br />
privaten Kraftfahrzeug sind die Kosten durch die Gewährung<br />
der Wegstreckenentschädigung nach § 5 abgegolten,<br />
vgl. Tz. 5.0.1. .<br />
Abs. 2<br />
10.2.1 Für den Anspruch auf Erstattung ist nicht Voraussetzung,<br />
dass die Dienstreise bereits schriftlich angeordnet war.<br />
Es genügt, wenn der Dienstreisende mit Wissen der für<br />
die <strong>Genehmigung</strong> der Dienstreise zuständigen Stelle eine<br />
Dienstreise vorbereitet hat.<br />
10.2.2 Werden Dienstreisen aus dienstlichen oder zwingenden privaten<br />
Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten<br />
hat, nicht ausgeführt, hat er unverzüglich nach Kenntnis der<br />
Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden<br />
Kosten so gering wie möglich zu halten. Bereits<br />
eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich<br />
rückgängig zu machen.<br />
Abs. 1<br />
11.1.1 Erst bei einer Abordnung von mindestens drei Tagen und<br />
auswärtigem Verbleiben entstehen die Voraussetzungen für<br />
die Anschlusswahrung im Sinne der Sätze 2 und 3. Für die<br />
Dienstantrittsreise am ersten Tag wird die Zeit für die<br />
Berechnung des Tagegeldes bis zum Ablauf des Ankunfts-