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Anordnung/Genehmigung - GEW Thüringen

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Seite 134 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2006<br />

Abs. 2<br />

8.2.1 Die Verlängerung der Frist bewirkt, dass alle reisekostenrechtlichen<br />

Abfindungen unverändert weitergewährt werden.<br />

Der Nachweis, dass ein besonderer Fall vorliegt, ist<br />

vom Dienstreisenden zu erbringen.<br />

Zu § 9<br />

Abs. 1<br />

9.1.1 Aufwandsvergütung soll vor allem dann festgesetzt werden,<br />

wenn regelmäßig aufgrund der besonderen Art des<br />

Dienstgeschäfts (z. B. regelmäßige Dienstreisen, gleicher<br />

Geschäftsort oder gleichbleibendes Gebiet) oder der Ausführung<br />

der Dienstreisen (z. B. Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung<br />

gegen Bezahlung) offenkündig geringere<br />

Aufwendungen für Verpflegung und/oder Unterkunft als<br />

allgemein entstehen.<br />

9.1.2 Vor dem Erlass derartiger Richtlinien sind geeignete<br />

Dienstreisen über einen längeren Zeitraum - in der Regel<br />

sechs Monate - auszuwerten. Die mit der Aufwandsvergütung<br />

abgegoltenen Aufwendungen sind im Einzelnen<br />

anzugeben. Die Höhe der Aufwandsvergütung ist regelmäßig,<br />

spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen und bei<br />

Bedarf anzupassen. Der Prüfungszeitraum soll mindestens<br />

einen Monat umfassen.<br />

9.1.3 Die Abfindung eines bestimmten Dienstgeschäftes mit<br />

Aufwandsvergütung ist nur zulässig, wenn vor der <strong>Anordnung</strong><br />

des Dienstgeschäfts Art und Höhe der Aufwandsvergütung<br />

festgelegt sind. In'der ersten <strong>Anordnung</strong> zur<br />

Teilnahme an diesem Dienstgeschäft ist auf die Abfindung<br />

mit Aufwandsvergütung hinzuweisen, für die weiteren Teilnahmen<br />

an gleichartigen Dienstgeschäften ist dieser Hinweis<br />

nicht erforderlich, wenn allgemein bekannt ist, dass<br />

dieses Dienstgeschäft mit Aufwandsvergütung abgefunden<br />

. wird.<br />

9.1.4 Die Aufwandsvergütung ist steuerfrei, soweit die darin enthaltene<br />

Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen die<br />

Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigt.<br />

Die Prüfung ist nach den tatsächlichen Abwesenheitszeiten<br />

vorzunehmen. Werden keine Aufzeichnungen<br />

geführt, ist der Verpflegungsanteil zur Mitversteuerung an<br />

die zuständige Stelle zu melden.<br />

Abs. 2<br />

9.2.1 Pauschvergütung kann für die gesamte Reisekostenver-<br />

. gütung oder für Teile davon festgesetzt werden. Die Bemessung<br />

der Pauschvergütung richtet sich nach den notwendigen<br />

Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß<br />

zu erstatten gewesen wären, wenn sie jede regelmäßige<br />

oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen würden.<br />

Sie kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen<br />

pauschaliert werden. Sind Bestandteile der Reisekostenvergütung<br />

mit der Pauschvergütung abgegolten, kommt eine<br />

zusätzliche Erstattung nach der tatsächlichen Höhe oder in<br />

anderer pauschaler Form nicht mehr in Frage.<br />

9.2.2 Die Dienstgeschäfte, für die Pauschvergütung gewährt wird,<br />

sind festzulegen. In der <strong>Anordnung</strong> zur Teilnahme an derartigen<br />

Dienstgeschäften ist auf die Abfindung mit Pauschvergütung<br />

hinzuweisen, dabei sind die Arten der pauschalierten<br />

Reisekostenvergütungen anzugeben.<br />

9.2.3 Für die Mitversteuerung ist Tz. 9.1.4 entsprechend anzuwenden.<br />

Zu §10<br />

Abs. 1<br />

10.1.1 Die Nebenkosten sind Auslagen, die ursächlich und unmittelbar<br />

mit der Erledigung des Dienstgeschäfts zusammenhängen<br />

und notwendig sind, um das Dienstgeschäft überhaupt<br />

oder unter zumutbaren Bedingungen ausführen zu<br />

können. Dazu gehören u. a.:<br />

- Kosten der Gepäckversendung (ab 10 kg Handgepäck,<br />

Mitnahme von mehr als 50 kg Gepäck insgesamt ist zu<br />

begründen),-aufbewahrung und-Versicherung,<br />

- Reservierungskosten für Hotelzimmer, Kurtaxe,<br />

- Eintrittsgeld für dienstlich notwendige Teilnahme an Veranstaltungen<br />

(z. B. Ausstellungen, Messen, Tagungen, Versammlungen),<br />

- dienstlich veranlasste Telekommunikationskosten,<br />

- Auslandseinsatzentgelt bei Kreditkarteneinsatz für erstattbare<br />

Reisekosten unter Berücksichtigung des Kreditkartenumrechnungskurses,<br />

- Garagenmiete, Parkgebühren, Kosten für Ein- und Ausfuhr<br />

sowie für Fähren und Mauten bei Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen,<br />

privaten Kraftwagen, wenn die Benutzung<br />

aus erheblichen dienstlichen Gründen (§ 5 Abs. 2) erfolgt,<br />

oder Mietwagen nach § 4 Abs. 3 S. 1,<br />

- Parkgebühren in sonstigen Fällen (§ 4 Abs. 3 S. 2, § 5 Abs. 1)<br />

bis zu fünf Euro täglich,<br />

- Kosten für erforderliche Untersuchungen (z. B. Tropentauglichkeitsuntersuchung),<br />

ärztliche Zeugnisse, Grenzübertritts-<br />

und Zollpapiere, Visa, notwendige Impfungen<br />

einschließlich Sera im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen.<br />

10.1.2 Nicht erstattet werden u. a. grundsätzlich:<br />

- Reiseausstattung (z. B. Koffer, Taschen, Bekleidung),<br />

- Bankspesen sowie Kursverluste, die im Zusammenhang<br />

mit dem An- und Verkauf ausländischer Zahlungsmittel<br />

stehen,<br />

- Tageszeitungen, Trinkgelder, Geschenke,<br />

- Unterkunftsverzeichnisse, Stadtpläne, Landkarten,<br />

- Reiseversicherungen (z. B. Reiseunfallversicherung, Reiserücktrittsversicherung,<br />

Reisehaftpflichtversicherung, Flugunfallversicherung,<br />

Auslandskrankenversicherung), .<br />

- Ersatzbeschaffung, Reparatur oder Reinigung mitgeführter<br />

. Kleidungs- und Reiseausstattungsstücke; ggf. kommt ein<br />

Ersatz nach der Sachschadensrichtlinie in Betracht,<br />

- Auslagen für Kreditkarten (Jahresgebühr),<br />

- Arzt- und Arzneimittelkosten.<br />

Betreuungs- und Pflegekosten für Familienangehörige sind<br />

keine zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendigen<br />

Ausgaben und können daher nicht erstattet werden.<br />

10.1.3 Bei Mitnahme voaGepäck sowie von Diensthunden in einem<br />

privaten Kraftfahrzeug sind die Kosten durch die Gewährung<br />

der Wegstreckenentschädigung nach § 5 abgegolten,<br />

vgl. Tz. 5.0.1. .<br />

Abs. 2<br />

10.2.1 Für den Anspruch auf Erstattung ist nicht Voraussetzung,<br />

dass die Dienstreise bereits schriftlich angeordnet war.<br />

Es genügt, wenn der Dienstreisende mit Wissen der für<br />

die <strong>Genehmigung</strong> der Dienstreise zuständigen Stelle eine<br />

Dienstreise vorbereitet hat.<br />

10.2.2 Werden Dienstreisen aus dienstlichen oder zwingenden privaten<br />

Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten<br />

hat, nicht ausgeführt, hat er unverzüglich nach Kenntnis der<br />

Hinderungsgründe alle Möglichkeiten zu ergreifen, die entstehenden<br />

Kosten so gering wie möglich zu halten. Bereits<br />

eingegangene Verpflichtungen sind so weit wie möglich<br />

rückgängig zu machen.<br />

Abs. 1<br />

11.1.1 Erst bei einer Abordnung von mindestens drei Tagen und<br />

auswärtigem Verbleiben entstehen die Voraussetzungen für<br />

die Anschlusswahrung im Sinne der Sätze 2 und 3. Für die<br />

Dienstantrittsreise am ersten Tag wird die Zeit für die<br />

Berechnung des Tagegeldes bis zum Ablauf des Ankunfts-

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