Anordnung/Genehmigung - GEW Thüringen
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Seite 138 Thüringer Staatsanzeiger Nr. 5/2006<br />
Anmerkungen, zusätzliche Angaben<br />
11. Zu § 3 Absatz 3 Thüringer Reisekostengesetz (ThürRKG)<br />
Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen und die Dauer der Reise zur Erledigung des Dienstgeschäftes<br />
notwendig waren..Steht für die Fahrten zum und vom Geschäftsort ein Dienstkraftfahrzeug zur Verfügung, wird Fahrkostenerstattung oder<br />
Wegstreckenentschädigung nur gewährt, wenn die Benutzung des anderen Beförderungsmittels genehmigt worden ist oder nachträglich<br />
genehmigt wird.<br />
12. Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges (§ 5 ThürRKG)<br />
1. Die Benutzung des privaten Kfz. anlässlich von Dienstreisen oder Aus- und Fortbildungsreisen liegt grundsätzlich in der Verantwortung<br />
des Berechtigten. Ein Ersatz von Sachschäden an einem privaten Kraftfahrzeug nach der Sachschadensrichtlinie kommt grundsätzlich nur in<br />
Betracht, wenn erhebliche dienstliche Gründe an der Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges vor Dienstreisebeginn schriftlich anerkannt<br />
wurden (§ 5 Abs. 2 ThürRKG). Eine nachträgliche Anerkennung ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.<br />
2. Unfälle eines Beamten mit einem Körperschaden während einer Dienstreise oder einer Aus- und Fortbildungsreise sind in der Regel<br />
Dienstunfälle (§ 31 BeanritVG). Bei Vorliegen der Voraussetzung kann Unfallfürsorge und Sachschadenersatz nach dem BeamtVG gewährt<br />
werden.<br />
3. Ist die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels angeordnet und benutzt der Dienstreisende trotzdem ein privates Kraftfahrzeug,<br />
kann ein Unfall nur dann ein Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG sein, wenn nachträglich die <strong>Genehmigung</strong> zum Benutzen des privaten<br />
Kraftfahrzeuges erteilt wird.<br />
13. Raum für zusätzliche Angaben oder Änderungen (ggf. auf besonderem Blatt)<br />
14. Auf die zustehende Reisekostenvergütung wird in folgendem Umfang<br />
verzichtet:<br />
15. Unterschrift des Antragstellers 16. Sichtvermerke<br />
Ort, Datum, Unterschrift " Vertreter/in Vorgesetzte/r<br />
17.1 Beauftragte/r für Haushalt / Titelverwalter/in<br />
Buchungsstelle<br />
Kapitel<br />
Titel<br />
Haushaltsmittel<br />
sind vorhanden<br />
LJ ja LJ nein<br />
Kostenerstattung<br />
durch Dritte<br />
Dia<br />
17.2 Die in Nr. 13 angegebene Begründung zu<br />
ist ausreichend ist nicht ausreichend<br />
Nr. 4 O - CT<br />
Nr. 8 Qj Q<br />
Nr. 9 Q Q<br />
Namenszeichen/ Datum: •<br />
18. Fahrdienstleiter: Ein Dienstkraftfahrzeug steht -nicht* -zur Verfügung (* ggf. streichen)<br />
Selbstfahrer Q mit Kraftfahrer D<br />
<strong>Anordnung</strong>/<strong>Genehmigung</strong><br />
19. Entscheidung<br />
Bei unterbliebener Entscheidung in Nr. 20 gilt die Reise wie beantragt und in Nr. 17.2 entschieden als genehmigt.<br />
20. Abweichend vom bzw. ergänzend zum Antrag wird angeordnet<br />
Namenszeichen/Datum<br />
a) Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel c) erhebliche dienstliche Gründe für die Benutzung eines<br />
aus dienstlichen Gründen privaten Kfz (§ 5 Abs. 2 ThürRKG )<br />
b) Benutzung eines Dienstkraftfahrzeuges aus dienstlichen l l werden anerkannt | | werden nicht anerkannt<br />
Gründen d) die Notwendigkeit höherer Übernachtungskosten (§ 7 Abs. 1 ThürRKG)<br />
Ort, Datum, Unterschrift des Genehmigenden<br />
l | wird anerkannt | | wird nicht anerkannt