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2009_KA_08_Anlage 6_Notes_final - Herlitz PBS AG

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<strong>Anlage</strong> 6<br />

gen hinsichtlich des Zinseffektes und der spezifischen Risiken des Vermögenswerts<br />

widerspiegelt, auf ihren Barwert abgezinst.<br />

Wertminderungsaufwendungen der fortzuführenden Geschäftsbereiche werden<br />

erfolgswirksam in den Aufwandskategorien erfasst, die der Funktion des<br />

wertgeminderten Vermögenswerts im Unternehmen entsprechen. Dies gilt<br />

nicht für zuvor neubewertete Vermögenswerte, sofern die Wertsteigerungen<br />

aus der Neubewertung im Eigenkapital erfasst wurden. In diesem Falle wird<br />

die Wertminderung bis zur Höhe des Betrags aus einer vorangegangenen<br />

Neubewertung im Eigenkapital erfasst.<br />

Für Vermögenswerte, mit Ausnahme eines Geschäfts- oder Firmenwertes,<br />

wird zu jedem Bilanzstichtag eine Überprüfung vorgenommen, ob Anhaltspunkte<br />

dafür vorliegen, dass ein zuvor erfasster Wertminderungsaufwand<br />

nicht mehr länger besteht oder sich verringert hat. Wenn solche Anhaltspunkte<br />

vorliegen, nimmt der Konzern eine Schätzung des erzielbaren Betrags<br />

vor. Ein zuvor erfasster Wertminderungsaufwand wird nur dann rückgängig<br />

gemacht, wenn sich seit der Erfassung des letzten Wertminderungsaufwands<br />

eine Änderung in den Schätzungen ergeben hat, die bei der Bestimmung<br />

des erzielbaren Betrags herangezogen wurden. Ist dies der Fall,<br />

so wird der Buchwert des Vermögenswerts auf seinen erzielbaren Betrag<br />

erhöht. Dieser Betrag darf jedoch nicht den Buchwert übersteigen, der sich<br />

nach Berücksichtigung planmäßiger Abschreibungen ergeben würde, wenn<br />

in den früheren Jahren kein Wertminderungsaufwand für den Vermögenswert<br />

erfasst worden wäre. Eine Wertaufholung wird im Periodenergebnis<br />

erfasst, es sei denn, der Vermögenswert wird nach der Neubewertungsmethode<br />

bilanziert. In diesem Fall wird die Wertaufholung als Wertsteigerung<br />

aus der Neubewertung behandelt.<br />

Ausschließlich auf steuerlichen Regelungen beruhende Abschreibungen werden<br />

nicht angesetzt.<br />

f. Finanzinstrumente und finanzielle Vermögenswerte<br />

Finanzielle Vermögenswerte werden grundsätzlich in die folgenden Kategorien<br />

eingeteilt:<br />

• vom Unternehmen ausgereichte Kredite und Forderungen,<br />

• bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen,<br />

• zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und<br />

• zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.<br />

Finanzielle Vermögenswerte mit festgelegten oder bestimmbaren Zahlungen<br />

und festen Laufzeiten, die die Gesellschaft bis zur Endfälligkeit zu halten<br />

beabsichtigt und halten kann, ausgenommen von der Gesellschaft ausgereichte<br />

Kredite und Forderungen, werden als bis zur Endfälligkeit zu haltende<br />

Finanzinvestitionen klassifiziert. Finanzielle Vermögenswerte, die hauptsächlich<br />

erworben wurden, um einen Gewinn aus kurzfristigen Preis- bzw.<br />

Kursschwankungen zu erzielen, werden als zu Handelszwecken gehaltene<br />

finanzielle Vermögenswerte klassifiziert. Alle sonstigen finanziellen Vermö-<br />

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